GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN ZUR ERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG (ABVG), 1. Lesung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann führen wir die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durch: Gesetz über das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion. Herr Regierungschef: Diese Gesetzesvorlage enthält zwar die soeben gelesene Bestimmung, die sich mit der Beziehung zum LVG befasst. Sie enthält aber nichts, was eine Beziehung zum ANAG, zum Gesetz über Aufenthalt, Niederlassung der Ausländer, das ja bei uns als schweizerisches Gesetz aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der Schweiz anwendbar ist. Es wird zwar in der Begründung einmal kurz auf das ANAG verwiesen, aber eigentlich nur im Zusammenhang mit dem Erlass von Verordnungen. Mich würde eigentlich interessieren, in welchem Verhältnis bei der Anwendung und bei der Gültigkeit und beim allfälligen Vorrang dieses vorgesehene neue Gesetz, das ja nicht nur die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an EWR-Staatsangehörige regeln soll, zum ANAG und den dazugehörigen Verordnungen steht? Aber die Regierung kann das auch bis zur zweiten Lesung abklären.
Regierungschef Mario Frick:
Das mache ich gern. Von der Konzeption her ist es so, dass das ANAG natürlich weiterhin gilt, insbesondere vis-à-vis der Schweiz und Drittlandstaaten, aber auch von den allgemeinen Grundsätzen her, die festgehalten sind, unter dem Vorbehalt, dass sie EWR-rechtlich entsprechen würden. Ich glaube, um das klarzustellen, es ist auch sinnvoll, allenfalls in Art. 1 schon oder hier, das müsste man genauer anschauen, einen Absatz aufzunehmen, der klarstellt, dass das ANAG nach wie vor Gültigkeit hat. Aber von der Kaskade her kann man sagen: Das ANAG gilt nach wie vor, das hat sich nicht geändert. Dort wo das EWR-Recht etwas anderes bestimmen würde, geht das natürlich vor. Im Bereich des Verfahrens und bei der Vorgehensweise - Stichwort Begrenzungsverordnung - sind wir frei in der Ausgestaltung. Hier möchten wir verschiedene Klarstellungen vornehmen. Wir werden dies gerne beim Bericht für die zweite, dritte Lesung etwas ausführlicher und klarer darstellen und entweder in Art. 1 oder Art. 3 eine entsprechende Klarstellung auch hineinschreiben, um Missverständnisse zu vermeiden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion gestellt. Sie wird nicht benützt.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion gestellt. Sie wird nicht benützt.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Herr Regierungschef: Die Vorlage spricht hier in Abs. 2 von einem mehrstufigen Verfahren und im Anhang wird näher erläutert, was sich die Regierung unter dem mehrstufigen Verfahren vorstellt. Ich muss ehrlich sagen, diese Zweiteilung des Verlosungsvorganges in eine erste Verlosung, in der die doppelte Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen offenbar ausgelost wird, der Sinn dieser Vorgangsweise ist mir nicht ganz klar. Vor allem ist mir nicht ganz klar, was es für einen Sinn haben soll, und ob es nicht zu Unzukömmlichkeiten verschiedenster Art führen kann, wenn bei der ersten Verlosung Anträge ausgelost und daher weiterbehandelt werden können, die unter Umständen zwingende Voraussetzungen gar nicht erfüllen, weil das ja nach diesem Schema erst nach dieser ersten Verlosung geprüft wird. Also mir ist eigentlich nicht ganz klar, warum es schwierig oder unzukömmlich sein soll, zunächst bei allen eingegangenen Bewerbungen das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen und dann nur diejenigen, die wirklich alle Voraussetzungen erfüllen, in eine, eben die entscheidende Verlosung aufzunehmen.
Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Ich habe eine Frage zu Abs. 4. Hier heisst es, dass nur diejenigen Bewerber, an welche nach erfolgter Auslosung eine Bewilligung erteilt werden kann, benachrichtigt werden. Was passiert mit den andern? Müssen die einfach die Frist abwarten und dann wissen sie, dass sie keine Bewilligung erhalten? Oder wie ist das zu verstehen?Regierungschef Mario Frick:
Zur zweiten Frage oder vielleicht beide Fragen zusammengefasst, weil sie insbesondere auch einen verwaltungsökonomischen Aspekt beinhalten: Was ist der Hintergrund? Wir haben 5'000 Grenzgänger, die ein Interesse haben könnten, sagen wir; wenn ein gesteigertes Interesse bei 2'500 ist., dann wird vielleicht ein Viertel - sind wir einmal vorsichtig - sagen könnten: O.k., ich probier's. Das sind 600 Leute. Dann sind vielleicht nochmals 50, 60, 70, die sich sagen: O.k., wir haben Interesse. Da ist man schnell einmal bei 660, 700 Leuten. Das ist eine Möglichkeit. Ich weiss nicht, ob das wirklich die Zahl ist. Und das muss doch alles verarbeitet werden, das muss überprüft werden. Und wir haben uns gesagt: Nachdem es ja ein Verfahren nach gleicher Chance sein soll, sollten wir zuerst einmal in einer Vorverlosung die Zahlen herunter bringen. Deswegen die Mehrstufigkeit, dass wir sagen: Wir machen eine Vorverlosung, beispielsweise eben auf die doppelte Zahl derjenigen Bewilligungen, die wir wirklich erteilen wollen. Vielleicht müssen wir das höher halten. Vielleicht können wir sagen: Wir reduzieren einmal durch die Vorverlosung auf 120. Dann werden wir die 120 genau überprüfen und die kommen dann in die nächste Verlosung hinein. Es ist eine Frage der Verwaltungsökonomie. Wir werden das sicherlich nochmals genauer anschauen. Klar ist aber, wenn man detailliert schon vorher überprüfen wollte, und es sind 500, 600, 700 Leute, dann werden wir personell aufstocken müssen. Dann zu Ihrer Frage wegen der Benachrichtigung: Da ist ein ähnlicher Aspekt, dass wir gesagt haben: Wenn dann alle jeweils auch noch entsprechende Schreiben erhalten müssen mit Rückschein etc. wird das sehr, sehr aufwändig. Deswegen will man den Leuten, wenn sie eingeben, das auch mitteilen und sagen: Wenn ihr bis dann und dann keinen Bescheid erhalten habt, dann seid ihr aus der Verlosung herausgefallen. Wenn ja, dann wird das euch mitgeteilt. Das sind Verfahrenserleichterungen, die wir hier festschreiben wollten. Abg. Rudolf Lampert:
Es kann doch nicht sein, dass wenn jemand beispielsweise in diese Vorverlosung kommt und dann ausgeschieden wird, weil irgendwelche Voraussetzungen gemäss irgendeinem Amt nicht gegeben sind, wenn man dann nach dieser Vorverlosung ausgeschieden wird, so kann es doch nicht sein, dass er kein Rechtsmittel gegen eine seiner Ansicht nach widerrechtliche Ausscheidung ergreifen kann, also muss er doch irgendeinen Bescheid haben. Er scheidet nicht aufgrund der Verlosung aus, sondern aufgrund dessen, dass die Dokumente vielleicht falsch interpretiert werden oder irgendwelche andere Voraussetzungen. Wir kennen hier ansteckende Krankheiten usw., die als Begründung hergenommen werden können. Es muss doch ein rechtsmittelfähiger Bescheid kommen, damit der sich wehren kann.Regierungschef Mario Frick:
Der Einwand ist sehr gut. Und das ist ja gerade der "Kasus Knackus". Die Verlosung ist einfach. Da wird ein Landrichter dort stehen, wird die vornehmen gemäss Gesetz, wenn der Landtag das so beschliesst. Und Verlosung: Da müsste ja jemand eine Aufsichtsbeschwerde machen, die Verlosung ist nicht sauber ausgeführt worden etc. Aber das ist unwahrscheinlich. Das ist auch der Grund, dass wir wollen, dass zuerst die Auslosung stattfindet, bevor man da 500, 600 Fälle durchgeht. Sie haben aber Recht: Wenn danach jemand ausgeschieden wird aus dem Grund, den Sie soeben genannt haben, also nicht durch Verlosung, sondern weil er Voraussetzungen nicht erfüllt, sagt das Gesetz, dass dann eine summarische Verfügung ergehen muss. Und das ist eben der Punkt, um da den Verwaltungsaufwand nicht übertrieben zu halten, sollte durch Vorstufen das schon entsprechend vorgenommen werden. Darum eine mehrstufige Verlosung und deswegen auch die Frage: Wann ist der richtige Zeitpunkt, um zu überprüfen, ob die Eingaben korrekt sind oder nicht? Dann auch die Frage: Wie weit soll das reduziert werden?Abg. Rudolf Lampert:
Habe ich mich undeutlich ausgedrückt? Schriftlich benachrichtigt werden gemäss Abs. 4 nur diejenigen Bewerber, welchen nach erfolgter Auslosung eine Bewilligung erteilt werden kann. Nun werden aber Personen ausgeschieden in diesem Zwischenverlosungsverfahren. Und diese Personen werden ja nicht aus verlosungstechnischen Gründen ausgeschieden, sondern weil sie den Anforderungen nicht mehr entsprechen. Und gegen diesen Bescheid, dass sie den Anforderungen nicht entsprechen und gar nicht in die Schlussverlosung kommen, gegen diesen Bescheid müssen sie doch irgendwelche Rechtsmöglichkeit haben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das haben sie auch, Herr Abg. Lampert. Gemäss Art. 16 der Vorlage ist eine Beschwerde vorgesehen gegen ablehnende Entscheidungen wegen Nichterfüllung der Teilnahmevoraussetzungen oder Vorliegen von Ausschlussgründen. Also wenn sie gar nicht in eine Verlosung kommen, sei es in die erste oder in die zweite, weil nach Ansicht des Amtes irgendwelche Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dann bekommen sie einen schriftlichen Bescheid mit Beschwerdemöglichkeit. Wenn sie aber die Voraussetzungen erfüllen, aber einfach aus der grösseren Zahl nicht ausgelost werden, also wenn sie nur deshalb die Bewilligung nicht bekommen, weil sie nicht unter den glücklichen Losgewinnern sind, dann bekommen sie - so in der Vorlage vorgesehen - dann bekommen sie keinen Bescheid.Abg. Rudolf Lampert:
Aber wenn all diese Personen, diese 600 Personen nicht wissen, ob sie überhaupt in die Zwischenverlosung gekommen sind, wie sollen sie dann wissen, ob sie einen Rechtsmittelanspruch haben oder nicht, weil sie ja keine Benachrichtigung gemäss Abs. 4 bekommen haben.Regierungschef Mario Frick:
Der Person wird in der Ausschreibung, wenn eingeladen wird zur Eingabe der Bewerbung, aber auch wenn die Unterlagen zugestellt werden, mitgeteilt werden, wie der Ablauf ist, d.h. es werden die Verlosungen durchgeführt. Wer bis dann nichts hört, ist draussen aus den entsprechenden Verlosungen. Also diejenigen, die durch Verlosung herausfallen, die hören nichts. Diejenigen, die herausfallen, weil eben die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und deswegen eine Chance hätten, denen teilt man das mit. Die haben eingeschränkte Beschwerdemöglichkeiten auf dieses Thema hin eben, und die Beschwerden muss man dann abwarten. Es ist übrigens auch ein Gedanke, ob dann die 14 Tagesfristen noch sehr sinnvoll sind, ob man diese sogar verkürzen müsste. Aber das ist ein Gedanke, der mir erst jetzt aufgegangen ist. Das ist auch der Grund eben, dass wir die Verlosungen insofern mehrstufig machen wollen und müssen, einfach auch, um den Verwaltungsaufwand einigermassen kontrollierbar zu halten. Aber ich verstehe Ihre Einwendungen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Meiner Meinung nach ist es ein Fehlschluss, Herr Regierungschef. Mit dieser Art des Verfahrens werden Sie den Verwaltungsaufwand viel grösser machen, weil Sie genau aus den Gründen, die der Abg. Lampert auch schon angeführt hat, schon zuerst einmal die benachrichtigen müssen und die Rechtsmittelerledigung abwarten müssen, die vor der ersten Auslosung ausscheiden. Und dann müssen Sie dasselbe vor der zweiten Auslosung noch einmal machen. Da warten Sie lang, bis Sie zur zweiten Verlosung kommen.Abg. Rudolf Lampert:
Ich sehe das auch so, wie Sie, Herr Präsident. Nur scheint mir hier doch noch das Problem zu bestehen, dass nirgends festgelegt ist, dass ja über die Vorverlosung überhaupt kein Bescheid rausgeht. Also die können ja gar nicht - zu diesem Zeitpunkt sind sie noch nicht informiert. Und was nützt mich in Art. 16 ein Rechtsschutz, wenn in Abs. 4 ja festgelegt wird, dass die nicht benachrichtigt werden. Also sie können von gar nichts Gebrauch machen, ansonsten müssten die 600 Personen Sie ja anfragen: Aus welchen Gründen wurde ich aus der Entscheidung genommen? Weil Abs. 4 besagt wirklich nur, dass eine schriftliche Benachrichtigung nur an die berücksichtigen Bewerber ergeht. Also die anderen wissen ja gar nichts davon, aus welchen Gründen sie ausgeschieden sind. Also wenn ich Bewerber bin, einer dieser 600, so müssen alle 600 anrufen: Aus welchen Gründen bin ich ausgeschieden? Mir scheint hier doch der einfachere Weg ein kurzes Scheiben: Sie wurden nicht in die Verlosung genommen. Dann habe ich etwas in der Hand. Alles andere scheint mir irgendwo krämerladenartig vonstatten zu gehen.Regierungschef Mario Frick:
Man muss vielleicht etwas unterscheiden: Die Grundfrage ist auch: Wann werden die Gesuche geprüft zuerst einmal? Wird man jetzt wirklich alle 700 gleich am Anfang prüfen, oder sagt man: Nein. Man macht eine erste Verlosung und man reduziert auf 100. Und dann stellt sich die Frage, die 600, die dann ausscheiden aufgrund der Verlosung, schreibt man denen kurz: Übrigens, Sie sind bei der Verlosung ausgeschieden. Das Amt hat gemeint, das sei ein riesiger Verwaltungsaufwand. Wir prüfen das aber auf jeden Fall nochmals, wie das einfach vielleicht gemacht werden kann. Das wäre ja nicht rechtsmittelfähig, sondern einfach eine Mitteilung, ein einfaches Schreiben. Und dann wäre eben die Idee, dass dann die restlichen 100 angeschaut werden, sodass denen dann einmal mitgeteilt wird, eben dass es einmal ein Verfahren gibt: Du, du und du, ihr seid ausgeschieden, weil ihr habt dreimal eingegeben. Das ist ein Beschiss, das steht im Gesetz, das geht nicht. Ihr habt 2 Wochen Rechtsmittelfrist. Also d.h. man muss einmal das Verfahren abwarten. Das ist der Grund, weil ansonsten hat man in der Tat zweimal das Verfahren. Und dann würde mit diesen 100 - wir haben im Bericht und Antrag eine andere Zahl reingenommen, aber da muss man flexibel sein - würde man dann die weitere Verlosung durchführen. Diejenigen, die dann "gewinnen", die hätten die Aufenthaltsgenehmigung. Den andern würde mitgeteilt: Ihr seid leider nicht zum Zuge gekommen. Das wäre die Idee. Ich denke, die Diskrepanz, die wir beide haben, liegt dort, was nach der ersten Auslosung passiert. Ob man das mitteilen muss oder nicht. Ich glaube, das ist der Punkt, oder?Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Hauptpunkt, den der Abg. Lampert angesprochen hat, Herr Regierungschef, und das ganz zu Recht, ist, dass in diesem Gesetz nirgends ausdrücklich vorgesehen ist, dass diejenigen Bewerber, die, sei es vor der ersten oder vor der zweiten Verlosung aufgrund des Fehlens von Voraussetzungen - vor der ersten Verlosung ist es nach dem Schema im Antrag entweder Fristverpassung, Nichteinzahlung, Mehrfachgesuche oder Falschangaben -, dass die einen schriftlichen rechtsmittelfähigen Entscheid erhalten und dann Rechtsmittel einlegen können, im Unterschied zu denen, die diese Voraussetzungen erfüllen, die bei der Auslosung teilnehmen, aber nicht ausgelost werden. Und dieser Abs. 4 von Art. 7, den kann man schon so verstehen, wie ihn der Abg. Lampert verstanden hat, dass das generell gemeint sei, dass generell in diesem Verfahren nur diejenigen Bewerber, die aufgrund der Auslosung eine Bewilligung bekommen, schriftlich benachrichtigt werden. Ich nehme allerdings nicht an, dass es seitens der Regierungs so gemeint ist. Gemeint ist offenbar - das ergibt sich ja aus den Ausführungen des Herrn Regierungschef - dass die, die bei der Auslosung teilnehmen, von denen nur diejenigen verständigt werden, die dann ausgelost werden. Das ergibt sich schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen des LVG und auch aus dem Verweis in Art. 16 auf die Art. 9 und 10, dass die anderen, die gar nicht an der Auslosung teilnehmen, weil das Amt der Meinung ist, die erfüllen gewisse Voraussetzungen dafür nicht, dass die benachrichtigt werden müssen. Es wäre allerdings nicht schlecht, wenn das im Gesetz auch noch ausdrücklich erwähnt würde, dann kann dieses Missverständnis, das sonst bei vielen - glaube ich - durch Art. 7 Abs. 4 hervorgerufen werden könnte, nicht passieren.Abg. Marco Ospelt:
Herr Präsident, Damen und Herren, guten Morgen. Herr Regierungschef. Ich möchte Ihre Ausführungen in Frage stellen, dass durch dieses zweiteilige Auslosungsverfahren Sie in die Lage versetzt werden, nur eine geringere Zahl von Bewerbern, eben nicht die angenommenen 600 Bewerbungen überprüfen zu müssen, sondern nur eine geringere Anzahl, nämlich jene, die die erste Auslosung überlebt haben. Denn in Art. 9 ist ja aufgeführt, dass ein Bewerber zum Auslosungsverfahren nur dann zugelassen wird, wenn er eine ganze Reihe von Bedingungen erfüllt. Zunächst einmal ganz allgemeine Bedingungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit, in Bezug auf Einkommen, in Bezug auf Wohnung und dann noch spezielle Bedingungen, die die Regierung noch zusätzlich mit Verordnung festlegen wird. Und das alles müssten Sie ja dann überprüfen, ob der Bewerber vor dem Auslosungsverfahren diese Bedingungen erfüllt. Sie kommen also nicht umhin, zweimal zu überprüfen.Regierungschef Mario Frick:
Ich bin dankbar für die Hinweise. Es ist gut, wenn das nicht bloss acht oder zehn Augen, sondern ein Haufen mehr lesen. Wahrscheinlich wird man explizit in das Gesetz aufnehmen müssen, dass eine erste Auslosungsrunde vorgenommen wird. Und jetzt, um den Aufwand zu reduzieren, wobei bei diesen nur eine Vorprüfung dahingehend vorgenommen wird, ob Doppelbewerbungen da sind. Ich meine, das ist ja unfair. Dann hat einer eine doppelte Chance, dass man die ausscheidet. Das reduziert sich dann wahrscheinlich. Dann müsste man in den Rechtsmittelbestimmungen festhalten, dass die laufenden Verfahren das Auslosungsverfahren nicht bremsen, d.h. wenn das Auslosungsverfahren später weitergeht und die VBI würde ihm Recht geben, dass er dann beim nächsten Auslosungsverfahren automatisch dabei wäre. Also das sind so Lösungen, die da passen. Das würde ermöglichen, dass man in einer ersten Runde schaut: Hat jemand Doppelnennung, die ausscheiden, dann Auslosung durchführen, reduzieren auf beispielsweise 100 oder 80, oder was auch immer, diese schaut man dann genau an, ob die anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Dort sind dann auch Rechtsmittelmöglichkeiten gegeben. Dann eine entsprechende Schlussauslosung. Aber das muss gesetzlich klar geregelt werden, damit das wirklich entsprechend ablaufen kann, und dass man vermeidet, dass man allenfalls zweimal Beschwerdemöglichkeit macht. Ich glaube, es wäre mindestens hier unnötig, wenn man gleich am Anfang bei 600 oder 700 Bewerbungen alle durchgehen müsste. Ich glaube, dass es sinnvoll ist, zuerst ein Auslosungsverfahren zu machen, um die Zahl in einem fairen Verfahren auf eine vernünftige Höhe zu reduzieren. Aber das muss klarer aus dem Gesetz hervorgehen.Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube, dass im Gesetz auch zu Verwirrung führt, dass wir immer von Auslosung sprechen. Einmal ist es die Zuteilungsauslosung, die Schlussverlosung praktisch und einmal ist es die Vorausscheidung. Also dass man hier das trennt, weil dann haben wir in Art. 9 dieses Problem nicht, dass wir praktisch von einer Auslosung sprechen, obwohl wir dann bereits von der Zuteilung sprechen. Das zum einen.Dann hat mich stutzig gemacht: Sie haben vorhin gesagt, dass jemand automatisch in die nächste Verlosung kommt. Davor würde ich warnen. Denn jemand arbeitet vielleicht hier in Vaduz oder anderswo in Liechtenstein, bewirbt sich um die Aufenthaltsbewilligung, bekommt keine Aufenthaltsbewilligung, nimmt einen anderen Arbeitsplatz an und ist plötzlich immer noch in dieser Verlosungsliste, obwohl er sich eigentlich nicht mehr um den Aufenthalt bewirbt, bzw. man wirft ihm im Nachhinein vielleicht eine Aufenthaltsbewilligung nach, obwohl er sie gar nicht mehr benötigt, weil er nicht mehr hier arbeitet. Das birgt schon einige Gefahren, wenn man das automatisch in die nächste Verlosung bringen will. Umgekehrt wäre vielleicht die Variante, dass man doch jeden anschreibt, dass er eben nicht in die Schlussverlosung gekommen ist, dass er dann aber seinen Willen bekunden kann, für die nächste Auslosung, dass er beispielsweise einen Termin bekannt gegeben bekommt, wann die nächste Verlosung stattfindet, und dass er sich auf diese Verlosung hin in einem vereinfachten Rückschreiben oder irgendwie wieder bewerben kann, um den Verwaltungsaufwand doch relativ gering zu halten. Aber ansonsten, dieser Automatismus scheint mir schon gefährlich, weil die Voraussetzungen vielleicht nicht mehr gegeben sind, die damals für ihn galten, als er sich beworben hat.Abg. Marco Ospelt:
Also ein bisschen bin ich jetzt über die Diskussion hier im Landtag schon erheitert, Herr Regierungschef. Ich möchte Sie einladen, ob Sie nicht dann dochwohl im Auslosungsverfahren für die Regierungschef-Bewerber der FBPL teilnehmen wollen, weil es ist jetzt schon auffällig, wie die Vertreter der Opposition hier sich gedanklich anstrengen, um der Regierung die Kastanien aus dem Feuer zu holen, währenddem sich die VU so vornehm zurückhält. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich hoffe nicht, dass Sie mich als Vertreter der Opposition ansehen, Herr Abg. Ospelt. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir weiterlesen. Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich hätte gerne ein besseres Verständnis, was gesundheitliche Gründe sein können, die ein Gesuch zum Ausschluss bringen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich hätte auch gerne eine Erläuterung, Herr Regierungschef, und zwar eine Erläuterung dazu, ob die Regierung einen qualitativen Unterschied zwischen Abs. 1 und Abs. 2 sieht. In Abs. 2 wird kategorisch, zwingend gesagt, Mehrfachgesuche oder Falschangaben haben den Ausschluss von der Auslosung zur Folge. Soll das im Umkehrschluss heissen, dass die in Abs. 1 aufgeführten Gründe für den Ausschluss als Gründe für einen Ausschluss herangezogen werden können, aber nicht müssen?Regierungschef Mario Frick:
Nein, es ist in der Tat so, dass, wenn Gründe vorliegen, dass jemand aufgrund seiner Vergangenheit oder aufgrund seiner Struktur eine Gefährdung der inneren Sicherheit darstellt, dann muss es natürlich abgelehnt werden. Die Aufteilung in zwei Absätze könnte von systematischer Auslegungsseite her Derartiges nahelegen. Wir werden die Formulierungen entsprechend anpassen. Das Einzige ist halt, dass Abs. 2 leichter zu objektiveren ist als Abs. 1, wo einiges an Ermessen und Prüfung vorhanden ist.Gesundheitliche Gründe: Da sind die seuchenpolizeilichen Gründe gemeint. Das ist nicht beispielsweise gemeint, dass ein Rentner oder eine Rentnerin, die beispielsweise invalid sind, nicht über das Auslosungsverfahren hereinkommen dürfte. Selbstverständlich dürfen die. Es sind also primär seuchenpolizeiliche Gründe gemeint damit.Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Grund, warum ich das gefragt habe, ist vor allem der Ausschlussgrund "frühere Verstösse gegenüber die in Liechtenstein geltenden ausländerrechtlichen Regelungen". Das können natürlich sehr geringfügige und vor allem sehr lang zurückliegende Sachen sein, oder eben auch nicht. Und wenn man das zwingend versteht - den Abs. 1 - dann würde es ja genügen, wenn einer vor 25 Jahren einmal irgendeinen geringfügigsten Verstoss gegen die Meldepflicht oder irgendetwas begannen hätte, und dann könnte er lebenslang nie mehr an diesem Auslosungsverfahren teilnehmen. Und das schiene mir dann doch reichlich unverhältnismässig.Abg. Marco Ospelt:
Ich möchte die Regierung auch davor warnen, diese Regelung aufrecht zu erhalten, dass Personen aufgrund ihrer Gesundheit vom Auslosungsverfahren ausgeschlossen werden können, vor allem dann nicht, wenn diese gesundheitlichen Gründe nicht näher spezifiziert sind. Weil das öffnet dann doch jeder Willkür Tür und Tor.Abg. Ingrid Hassler:
Ich möchte noch eine Verständnisfrage stellen. Wenn eine Person hier berücksichtigt wird von der Auslosung, hat sie nach meinem Verständnis über die Personenverkehrsverordnung, die wir ja zur Kenntnis bekommen haben, auch Anrecht auf Familiennachzug. Also ein Kontingent verlost kann bedeuten, dass eine Ehegattin oder Ehegatte, zwei Kinder plus die Eltern beider Ehegatten, notfalls, wenn sich das machen lässt, im Land Wohnsitz nehmen können. Das kann passieren. Jetzt geht es mir um die Frage, ob durch die Gewährung des Kontingentes Ausschlussgründe da sind für Familienangehörige, vor allem auch die Erwachsenen, dass solche Gründe dort auch gelten, dass sie nicht zugelassen sind für die Wohnsitznahme. Gibt es auch für Familiennachzügler Ausschlussgründe, ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern? Hier bezieht es sich natürlich auf den Antragsteller, der aber das Recht nach sich zieht, für eine Reihe von Personen zusätzlich die Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken.Regierungschef Mario Frick:
Die allgemeinen Order-public-Gründe gelten natürlich auch für die Familienangehörigen. Also das heisst, wenn jemand eingibt, der absolut honorig ist, dessen Ehegatte aber in schwerster Art und Weise kriminell geworden ist, dann gilt bei der Beantragung des Familiennachzugs auch diese Überprüfung. Also das darf man anschauen. Was man auch anschauen darf, ist, ob der Familiennachzug überhaupt finanzierbar ist, und zwar über das sogenannte Housing. Es gibt die EWR-Regel, die besagt, dass Familiennachzug grundsätzlich möglich ist, dass aber die Unterkunft, das Wohnen gesichert sein muss. Und bis dato war unsere Auslegung die, die ist immer geschützt worden, dass das bedeutet, dass das notwendige Einkommen plus die notwendige Wohnung vorliegen muss. D.h. es reicht nicht bloss, dass man schnell man einen befristeten Mietvertrag macht und sagt: Da habe ich eine Wohnung, die für fünf Leute angemessen ist, sondern dass man nachweisen können muss, dass man diese Wohnung auch halten kann. Also wenn jetzt diese Familienmitglieder kommen, dass man dann trotzdem in der Lage ist, die Wohnung zu halten. Aber wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist es egal, ob jemand 2 oder 10 Kinder hat.Landtagspräsident Peter Wolff:
Um auf die Frage der Abg. Hassler zurückzukommen, ihre eigentliche Frage: Verstehe ich das richtig, Herr Regierungschef, dass all diese Umstände, die Sie jetzt erwähnt haben, kein Grund wären, um den Bewerber selbst auszuschliessen? Nur, wenn es dann zu einem Familiennachzug kommt, dann würden diese Gründe angeführt?Regierungschef Mario Frick:
Ja, es ist in der Tat so. Er hat dann die Bewilligung. Und wenn er dann den Familiennachzug geltend machen will, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Er hat den Anspruch, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das heisst, er dürfte trotzdem bleiben, aber seine Familie könnte nicht nachziehen, wenn er beispielsweise das "Housing", eben die Voraussetzung, dass er eine Wohnung hat und diese auch halten kann, nicht darlegen könnte oder, wenn einzelne Familienmitglieder, sprich Ehepartner beispielsweise, schwer kriminell wären. Dann wäre dieses Recht eben verwirkt. Aber das ist nicht aufgrund dieses Gesetzes so, sondern schon aufgrund des EWR-Rechts. Habe ich die Frage getroffen? Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe eine grundsätzliche Frage. Für mich ist der Titel dieses Gesetzes irreführend: "Gesetz über das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen". Hier wird über das ordentliche Verfahren nichts ausgesagt. Mehr oder weniger wird nur das Verfahren durch Auslosung bei EWR-Staatsangehörigen angetönt. Die Frage nach der Gesundheit bzw. dass gesundheitliche Ausschlussgründe sein können hat mich darauf gebracht, wo denn und ob eine solche Bestimmung auch im ordentlichen Verfahren gilt? Ich habe jetzt nichts gefunden. Auf Seite 14 wird zwar auf das ordentliche Verfahren innerhalb der Quote verwiesen, aber nicht wie dieses Verfahren dann stattfindet. Ob beispielsweise diese gesundheitlichen Ausschlussgründe auch dort gelten, wenn irgendein EWR-Bürger, das kann ein Lebenspartner usw. sein, plötzlich aus gesundheitlichen Gründen - als gesundheitliche Gründe werden im Anhang aufgeführt beispielsweise Drogenabhängigkeit - kann mir ein Lebenspartner ausgewiesen werden bzw. die Einreise verweigert werden, nur weil er drogenabhängig ist, ich aber trotzdem eine Familie mit ihm zusammen habe. Es kann sein, dass diese Person eben Ausländer ist, weil sie ja keinen Wohnsitz hier gehabt hat und somit auch nicht in Liechtenstein eine Aufenthaltsbewilligung bzw. eine liechtensteinische Staatsbürgerschaft haben kann. Also mein Lebenspartner, der Lebenspartner eines liechtensteinischen Staatsbürgers, diesem könnte die Einreise verweigert werden aus gesundheitlichen Gründen, weil eben hier dieses Gesetz nichts weiter aussagt. Entweder ist der Titel dieses Gesetzes falsch oder es müssten irgendwo andere Bestimmungen sein, die mir eine Einreise dieses Lebenspartners ermöglicht. Abg. Ingrid Hassler:
Ich habe auch nochmals zwei Fragen zur Familienzusammenführung: Lebenspartner müssen ein eigenes Gesuch auf Aufenthaltsbewilligung stellen. Die sind nicht gleich gestellt den zivilrechtlichen Ehegatten. Ist das richtig? Also wer nicht in zivilrechtlicher Ehe zuzieht, der mit einem Lebenspartner, muss praktisch zwei Kontingente erhalten. Dies wäre mein Verständnis. Und das Zweite ist: Beim Familiennachzugsrecht steht in der Verordnung: "Der Familiennachzug bezweckt die Zusammenführung aller Familienangehörigen und berechtigt zur gemeinsamen Wohnsitznahme im gemeinsamen Haushalt". Heisst das dann in der Praxis: Wenn ein junger Mensch mit 20, 21, 22 Jahren, wenn er einmal zwei Jahre hier ist, eine eigene Wohnung bezieht, einen eigenen Hausstand gründet - das kommt ja jetzt oft vor - dann praktisch aus diesem Familienkontingent wieder hinausfällt und eine eigenständige Komponente bildet, oder kann der dann aus dem gemeinsamen Haushalt jederzeit ausziehen und einen eigenen Haushalt gründen, im Verständnis auch, dass er das von seinem Erwerb her überhaupt machen kann?Regierungschef Mario Frick:
Zuerst zur Frage des Abg. Rudolf Lampert: Das deckt sich ein Stück weit mit den Ausführungen auch des Landtagspräsidenten zu Art. 3, glaube ich, war es, wo die Frage war, wo ist da die Bezugnahme zu den bisher geltenden Rechten, also Ausländer-, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, kurz ANAG und den Staatsverträgen? Diese gelten eben weiterhin. Und dort sind verschiedenste Voraussetzungen nach wie vor deponiert. Dort ist auch klar, wie die Verordnungszuständigkeit ist. Hier in diesem Verfahren soll, wie das im Bericht und Antrag ausgeführt wurde, einiges an Grundsätzen zum Verfahren zusammengefasst werden. Sie werden noch weiter hinten im Gesetz das sehen. Es soll auch das Auslosungsverfahren gesichert sein. Unter der Überschrift III. versammeln sich die Art. 6 bis und mit Art. 13. Also diese Bestimmungen regeln näher genau diesen Bereich, nämlich das sog. Auslosungsverfahren bei EWR-Staatsangehörigen. Das ist also nur dieser Bereich. Die anderen Bestimmungen, die im ANAG grundsätzlich gelten - das habe ich summarisch ausgeführt bei Art. 3 - haben nach wie vor Geltung, sofern sie nicht EWR-Recht widersprechen würden. Also auch im ANAG finden Sie die entsprechenden Regelungen, was die Zulässigkeit anbelangt. Was die Bedenken betreffend die gesundheitlichen Gründe anbelangt: Da wird die Regierung nochmals über die Bücher gehen. Ich muss zugestehen, dass dieses Argument noch einmal genauer angeschaut werden muss.Dann die Frage wegen der Familienzusammenführung: Es ist in der Tat die klassische Optik, nämlich dass man verheiratet sein muss, damit das als Familie gilt bzw. dass es halt die eigenen Kinder sind. Im Zusammenhang mit Lebenspartnern haben wir seit einigen Jahren immer wieder Diskussionen. Ein klassischer Fall: Er und sie sind geschieden, wollen nicht noch einmal heiraten, kennen sich schon seit 5, 7 oder 8 Jahren, würden gerne zusammenziehen. Er oder sie wohnt hier, der andere wohnt in der Schweiz oder in Österreich. Was will man machen? Oder andere Fälle: Man macht ja Ausbildung in St. Gallen, Zürich, München, Wien, wo auch immer, lebt dort drei, vier Jahre mit einer Partnerin, mit einem Partner, würde gerne mit diesem Lebenspartner nach Liechtenstein ziehen. Und es geht auch nicht. Hier sind wir in gewissen Schwierigkeiten. Das ist auch ein Langzeitthema, das wir auch nach Umsetzung dieser Lösung anschauen wollten. Die Regelung heute ist die: Man muss verheiratet sein a) oder b) ein gemeinsames Kind haben. Also das heisst, wenn man zwar unverheiratet ist aber ein gemeinsames Kind hat, einen gemeinsamen Haushalt hat und das Kind eben gemeinsam erzieht, dann ist es keine Diskussion, dann bekommt man die Aufenthaltsbewilligung. Aber das ist sicherlich noch eine Situation, die einer Lösung harrt. Dann schliesslich Ihre Frage: Was ist, wenn Familiennachzug gewährt wird? Die Kinder sind 14, 15 und 18 Jahre alt. Da ist natürlich die Wahrscheinlichkeit gross, dass ein, zwei Jahre später, mindestens der oder die 18-Jährige auszieht. Die haben dann darauf folgend ein selbständiges Aufenthaltsrecht. Das heisst, dass es nicht so ist, dass man dann sagt: Okay, ihr seid zwei Jahre im Familienverbund gewesen. Den habt ihr jetzt verlassen. Also verlasst auch das Land. Also das ist nicht der Fall, sondern das wird dann zu einem selbstständigen Aufenthaltsrecht. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Da habe ich doch eine Frage. Wenn diese Fristen verpasst werden bzw. die Einzahlung nicht erfolgt - Sie haben in früherer Diskussion davon gesprochen, dass jemand, wenn er aus der Verlosung heraus fällt, automatisch in die nächste Verlosung käme - wäre das der Fall, wenn jemand jetzt verspätet einzahlt, dass er dann in die nächste Verlosung kommt, weil hier wird er praktisch ausgeschlossen? Ist das nun eine Bewerbung für die nächste Verlosung oder wie sieht das dann aus?Regierungschef Mario Frick:
Ich glaube, da liegt ein Missverständnis vor. Wir haben ja da vorher die Situation diskutiert, dass jemand ausgeschlossen wird und dann stand im Raum - ich weiss nicht ob ausgesprochen oder habe ich das bloss so interpretiert - dass es dann durchaus passieren könnte, dass diese Beschwerde behandelt werden muss und dem Auslosungsverfahren hintennachhinkt. Ich mache ein Beispiel: Es wird entschieden, nein, du hast Falschangaben gemacht, du scheidest aus. Das wird summarisch begründet, Beschwerde bei der Regierung, Beschwerde bei der VBI. Die VBI schickt es beispielsweise wieder zurück zur ersten Instanz. Dann kann das durchaus zwei, drei Monate in Anspruch nehmen. Die Auslosung kann aber nicht so lange warten, da sollte man vorwärts machen. Und dann war meine Idee, die ich geäussert habe, dass dann diese Person, falls sie dann doch noch Recht bekommen würde, automatisch bei der nächsten Auslosungsrunde dabei wäre. Da haben Sie einige sehr, sehr gute Bedenken an den Tag gelegt, die ich mir auch noch einmal durch den Kopf gehen lassen will. Also das muss man unterscheiden. Das würde bei dieser Person hier bedeuten, wenn sie verschuldet oder unverschuldet die Gebühr zwar bezahlt, aber das alles zu spät eintrifft, ist das ein Risiko, das bei ihr liegt, bei dieser Person und nicht bei der Amtsstelle oder bei der Regierung. Also sie müssten dafür besorgt sein, dass es passt. Und wenn es zu spät kommt, wird nicht eine Rückabwicklung vorgenommen, dann verfällt die Gebühr einfach. Das wäre die Idee, die dahinter ist. Wenn man das rückabwickeln wollte, müsste man ja für die Rückabwicklung auch wieder entsprechende Gebühren etc. einheben. Die Gebühr soll nicht so hoch sein. Man möchte sie irgendwo bei CHF 50 plus, CHF 60 oder CHF 70, ich weiss es nicht genau, halten. Das müssen wir auch noch im Detail diskutieren. Und wenn man da wieder anfangen würde mit Rückabwicklungen, schiene es der Amtsstelle - und da teile ich die Ansicht - zu aufwändig zu sein. Abg. Rudolf Lampert:
Da habe ich Sie, glaube ich, falsch verstanden. Ich war da der Annahme, dass diese fünfhundert vorausgeschiedenen Personen, dass ihre Bewerbung stehen bleibt und diese dann praktisch wieder in die nächste Verlosung kommt. Aber wenn das nicht so ist, dann ist es klar. Danke.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich habe auch noch eine Frage, Herr Regierungschef. Ich meine, ich habe eigentlich immer angenommen zunächst, als ich diesen Bericht bekommen habe, dass das, was im grünen Ablaufdiagramm schematisch dargestellt wird, dass das in Form einer Verordnung näher ausgeführt wird. Das scheint aber gar nicht die Absicht der Regierung zu sein, denn der Entwurf der Personenverkehrsverordnung, die wir dann zugestellt bekommen haben zur Kenntnisnahme, der enthält überhaupt keine vorgesehenen Vorschriften über das Auslosungsverfahren. Und in den Erläuterungen steht: "Das Auslosungsverfahren wird auf Gesetzesstufe geregelt". Wenn das die Absicht der Regierung ist, dann müsste dieses Gesetz natürlich wesentlich detaillierter ausformuliert sein. Regierungschef Mario Frick:
Nein, das ist sie nicht. Es gibt in der Tat eine Verordnung dazu, wo Verschiedenes ausgeführt wird, die Bewerber-Gruppen etc. Ich habe einen Entwurf. Ich werde dafür sorgen, dass dieser Entwurf - auch, damit man eine Vorstellung hat, wie das dann wirklich ausschaut - dem Hohen Landtag rechtzeitig, vor der 2. Lesung, auch vorliegt. Einfach dass man sieht: Aha, das wird so und so verstanden, das wird so und so detailliert. Ich werde auch aufgrund der Äusserungen hier, hinten beim Ablaufdiagramm, das eine oder andere ergänzen lassen. Das wird auch in die Verordnung einfliessen. Also es gibt in der Tat eine Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz. Diese wird auch dem Landtag rechtzeitig vorgelegt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion. Eine Bemerkung noch, Herr Regierungschef, zum vorangehenden Art. 15. Es ist mir klar, dass das nicht die Absicht der Regierungsvorlage ist, aber wenn man Abs. 3 wörtlich nimmt, dann würde auch das Vorbringen von Tatsachen und Beweisen, die man bereits in erster Instanz vorgebracht hat, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sein. Und darum würde ich empfehlen, hier das Wort "neue" einzufügen. Im Beschwerdeverfahren können nur "neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden usw. usf.", wie es da steht.
Regierungschef Mario Frick:
Danke für den Hinweis. Das ist sehr richtig. Das stimmt, das werden wir auf die 2. Lesung auch vorschlagen. Zu Art. 16 wollte ich noch eine Bemerkung anbringen, damit man nicht in der 2. Lesung überrascht wird. In der Debatte wurde zu Recht auf die Gefahr hingewiesen, dass sich Beschwerden und der Ablauf des Auslosungsverfahrens "beissen" könnten. Also das heisst, dass irgendwo Beschwerden eingereicht werden, man sollte aber mit der Auslosung vorwärts machen, und dass das eine das andere behindert. Die Regierung wird daher vermutlich in diesem Artikel oder in Art. 14, wo es um Fristen geht, da eine Abgrenzung vornehmen, damit das Ganze praktikabel bleibt. Ich weiss noch nicht genau wie. Ich habe da zwei, drei Ideen im Kopf. Nur, dass das jetzt schon angekündigt ist. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 19 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 1. Lesung dieser Vorlage beendet.-ooOoo-