Abänderung des Steuergesetzes (Nr. 35/2018); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 28: Abänderung des Steuergesetzes. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 35/2018. Er steht zur Diskussion. Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Liechtenstein hat sich schon früh zur Umsetzung der BEPS-Mindeststandards bekannt. Ein erstes Umsetzungspaket ist seit 1. Januar 2017 in Kraft: insbesondere das Country-by-Country-Reporting, die Definition von «Tax Rulings», das Thema IP-Box und das Korrespondenzprinzip bei der Dividendenbesteuerung. Mit dem spontanen Informationsaustausch, insbesondere dem Austausch von sogenannten Steuerrulings, hat sich der Landtag letztes Jahr befasst und eine entsprechende Vorlage zur Anpassung des Steueramtshilfegesetzes ebenfalls verabschiedet. Das BEPS-Paket von OECD und G20 umfasst 15 Massnahmen. Mit dem vorerwähnten Umsetzungspaket sind drei davon in nationales Recht überführt. Der Umsetzungsprozess für weitere dieser 15 Massnahmen, so gehe ich wenigstens davon aus, ist am Laufen. Leider ist die Regierung meinem schon anlässlich der September-Sitzung 2017 deponierten Anliegen bislang nicht nachgekommen, möglichst bald eine Übersicht zu erhalten, welche weiteren der 15 Massnahmen von OECD und G20 auf welche Weise und in welchem Zeitraum zur Umsetzung anstehen. Dennoch, Liechtenstein hat die BEPS-Initiative der OECD und der G20 von Anfang an ausdrücklich unterstützt - und das ist richtig so -, insbesondere auch, weil ein «level playing field» für seine stark exportorientierte Wirtschaft unerlässlich ist. Ebenso ausdrücklich anerkennt Liechtenstein, dass der von der OECD geschaffene globale, institutionelle Rahmen bestgeeignet ist, Fragen der Unternehmensbesteuerung bei Erhaltung eines gewissen nationalstaatlichen Handlungsspielraums einheitlich zu regeln. Der eingeleitete Umsetzungsprozess, das klare Bekenntnis zu den Zielsetzungen der OECD und zwei mit dem Prädikat «largely compliant» genau gleich erfolgreich wie etliche EU-Staaten absolvierte Peer Reviews des Global Forums, haben die EU nicht davon abgehalten, Liechtenstein mit einem erneuten Blacklisting zu drohen, das nur mit Zusagen verhindert werden konnte, die zur gegenständlichen Steuergesetznovelle führten. Die gute Nachricht ist - wenn man so will -, dass das Steuergesetz in seiner Grundstruktur nicht angepasst werden muss, sondern lediglich «Missbrauchsbestimmungen» festzulegen waren. Das heisst für mich im Umkehrschluss, dass unser Steuergesetz vom Grundsatz her international anerkannt und kompatibel ist. Wesentliche Elemente, die von der Vorgängerregierung als Spezialitäten in die damalige Steuergesetznovelle aufgenommen worden sind, scheinen tatsächlich überdauernden Bestand zu haben. Damit meine ich beispielsweise die Möglichkeit des Eigenkapitalzinsabzuges oder die Möglichkeit, bestimmte Rechtsträger, wie insbesondere Stiftungen, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen steuerrechtlich als Privatvermögensstruktur zu definieren. Andere, wie die sogenannte IP-Box, hatten diesen Bestand nicht und wurden im Zuge der Umsetzung von BEPS bereits aus dem Steuergesetz eliminiert. Die Vernehmlassungsteilnehmer liessen eingedenk deren Unausweichlichkeit mit der Vorlage Milde walten oder begrüssten sie sogar ausdrücklich und drängten auf eine zügige Umsetzung, um der EU schon zum frühestmöglichen Zeitpunkt Vollzug melden zu können. Dass ein zügiges Umsetzen die EU nachhaltiger beeindrucken wird als schlicht ein rechtzeitiges, glaube ich persönlich allerdings nicht. Die Umsetzung dieser neuen Gesetzesbestimmungen wird zu personellem und infrastrukturellem Mehraufwand bei der Steuerverwaltung führen. Auf der anderen Seite rechnet die Regierung jedoch auch mit erhöhten Steuereinnahmen, da unter den in der Vorlage definierten Voraussetzungen Erträge aus Beteiligungen nicht mehr steuerbefreit und Verluste aus Beteiligungen nicht mehr steuerlich absetzbar sein werden. Die Regierung sieht sich derzeit jedoch ausser Stande, die entstehenden Mehraufwände oder Mehreinnahmen zu quantifizieren. Hoffen wir, dass es unter dem Strich zumindest zu einem Nullsummenspiel wird. Mitunter kein Nullsummenspiel wird es, wenn durch diese neuen Bestimmungen Steuersubstrat abwandert. Doch dazu habe ich im vorliegenden Bericht und Antrag keine Äusserungen vorgefunden. Daher würde ich von der Regierung im Rahmen der Eintretensdebatte gerne erfahren, wie hoch sie die Gefahr abwandernden Steuersubstrats durch diese Steuergesetznovelle einschätzt. Ich danke der Regierung für diese Vorlage, deren Eintreten für mich unbestritten ist. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Die EU setzt in Sachen Steuergesetzgebung und Verwaltungspraxis auf Steuertransparenz, faire Besteuerung von Unternehmen und Umsetzung der BEPS-Mindeststandards. Die EU hat 2017 im Rahmen eines Listing-Verfahrens die Steuerregime von insgesamt 92 Drittstaaten unter die Lupe genommen, nicht aber jene der EU-Mitgliedstaaten, also der eigenen Staaten. Die Evaluation in Liechtenstein ergab kein schlechtes Bild, jedoch gleichwohl einige Mängel bei den Bestimmungen bezüglich der Steuerbefreiung von Gewinnanteilen beziehungsweise Kapitalgewinnen aufgrund von Beteiligungen an juristischen Personen und bezüglich des Eigenkapitalzinsabzugs, indem spezifische Anti-Missbrauchsbestimmungen für gewisse Transaktionen eben fehlen. Beanstandet wurde auch die asymmetrische Behandlung von Kapitalgewinnen und -verlusten aus Beteiligungen. Sprich: Gewinne sind steuerfrei, Verluste als Aufwand und damit steuerschmälernd verbuchbar. Dies wurde eben beanstandet. Liechtenstein sicherte die Anpassung bis Ende 2018 zu, auch, um ein Aufscheinen auf einer allfälligen schwarzen Liste zu verhindern. Die Beschreibung in Punkt 1.2, Seite 7 der Bestimmungen beziehungsweise die Korrekturen davon, sind ziemlich technischer Natur, aber die Anpassungen sollen vorgenommen werden. Sprich: Es werden Anti-Missbrauchsbestimmungen ins Steuergesetz aufgenommen und die asymmetrische Behandlung von Gewinnen und Verlusten aus Beteiligungen sollen korrigiert werden, indem inskünftig Wertminderungen auf Beteiligungen nicht mehr als Aufwand geltend gemacht werden können. Dies gab, wohl nicht unerwartet, das grösste Echo in der Vernehmlassung sowohl von der Industrie als auch vom Treuhandsektor. Die Regierung sieht aber keinen Spielraum. Zusätzlich sollen weitere Änderungen vorgenommen werden: Es geht dabei um Nachbesserung und um Präzisierungen, wohl aufgrund von praktischer Erfahrung. Interessant dabei ist, um welche Bereiche es sich handelt.In Art. 23 geht es um Besonderheiten bei beschränkt Steuerpflichtigen, also Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Land, die aber zum Beispiel über inländisches Vermögen verfügen, oder einen inländischen Erwerb erzielen, was eben die beschränkte Steuerpflicht ergibt. In Art. 27, die Pflichten des Vergütungsschuldners: Hier geht es um den Quellensteuerabzug beziehungsweise die Erhebung der liechtensteinischen Quellensteuer, und zwar für Personen aus der Schweiz, welche in Liechtenstein arbeiten und an mehr als 45 Tagen aus beruflichen Gründen nach Arbeitsende nicht an den Wohnsitz - also in die Schweiz - zurückkehren. Sie sind für die Tage, an denen sie ihre Tätigkeit in Liechtenstein ausgeübt haben, in Liechtenstein steuerpflichtig. Und in Art. 47 geht es um die Definition der steuerlich massgeblichen Jahresrechnung. Wir befinden uns im Steuerrecht, es geht also darum, welche Jahresrechnung beziehungsweise die Jahresrechnung gemäss welchen Rechnungslegungsstandards für steuerliche Belange massgeblich sein soll. Es gibt die Bestimmungen des PGR, welche auch erlauben, die internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB, des International Accounting Standards Board, anzuwenden: Diese sind IAS und IFRS. Insbesondere IFRS haben sich mehr und mehr von den Rechnungslegungsgrundsätzen des PGR entfernt und daher wird vorgeschlagen, dass beide - IAS und IFRS - für die Ermittlung des steuerlich massgeblichen Reinertrages nun ausgeschlossen werden. Ich, aber auch einzelne Vernehmlassungsteilnehmer fragten sich hier, ob dieser Ausschluss von internationalen Rechnungslegungsstandards für einen internationalen Finanzplatz, für ein internationales Dienstleistungszentrum mit grenzüberschreitenden Gruppen tatsächlich der richtige Weg ist und nicht nur unnötigen Aufwand zum Beispiel für Konzerne nach sich zieht. Die Regierung sagt: Ja, es ist der richtige Weg und begründet dies mit der mangelnden Vergleichbarkeit von Bilanz- und Erfolgsrechnung nach PGR und IFRS, aber auch damit, dass es in der Praxis für die Steuerbilanz nicht einen einzigen Anwendungsfall gab. Insofern ist die Neuregelung nachvollziehbar.Dann geht es noch um Art. 96, die Anzeigepflicht von Vermögensübergängen aufgrund von inländischen Erbschaften und Vermächtnissen sowie von Zuwendungen aus Vermögensstrukturen - ich meinte, dies sei eigentlich heute schon der Fall, dass diese eben angezeigt werden müssten: Deshalb sollen nun die Steuerpflichtigen zur Angabe von Erbschaften und Vermächtnissen zur Vermögensplausibilisierung verpflichtet werden und neu sollen auch Zuwendungen von in- und ausländischen Vermögensstrukturen angezeigt werden. Zusammengefasst: Es sind einerseits unbestrittene und nötige Anpassungen im Steuergesetz und andererseits sinnvolle Ergänzungen und Präzisierungen, die aus der Praxis erwachsen sind. Es wird zum einen Mehraufwand bei der Prüfung der Steuererklärung von juristischen Personen geben, aber auch zu Mehreinnahmen führen. Beides lässt sich aus nachvollziehbaren Gründen noch nicht genau quantifizieren, aber wir werden sehen, wie es sich dann austariert. Von unserer Seite ist Eintreten unbestritten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Die vorliegende Abänderung des liechtensteinischen Steuergesetzes, welche sich aufgrund des Überprüfungsergebnisses der EU Code of Conduct Group im Hinblick auf die internationalen Standards betreffend Steuertransparenz, faire Besteuerung von Unternehmen und Umsetzung der BEPS-Massnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ergibt, erachte ich für erforderlich. Liechtenstein hat sich zu diesen internationalen Standards gegenüber dem Rat der Europäischen Union verpflichtet. Daher ist es notwendig, dem von der EU geforderten Standard auf Gesetzesebene zu entsprechen. Konkret stimme ich der Abänderung der Bestimmungen in Bezug auf die Steuerbefreiung von Gewinnanteilen beziehungsweise Kapitalgewinnen aufgrund von Beteiligungen an juristischen Personen, einer spezifischen Anti-Missbrauchsbestimmung bei den Regelungen zum Eigenkapitalzinsabzug sowie der Behebung der bisherigen asymmetrischen Behandlung von Kapitalgewinnen und Kapitalverlusten aus Beteiligungen zu. Diese Anpassungen sollen bis Ende 2018 gemäss dem Vernehmlassungsbericht umgesetzt werden.Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass sich der Liechtensteinische Finanzplatz einigen diskriminierenden Regelungen durch einzelne EU-Mitgliedsstaaten - beispielsweise Spanien oder Portugal - gegenüber sieht. Diese Problemstellungen sind der von der Regierung eingesetzten Arbeitsgruppe seit Längerem bekannt und werden durch diese aktiv bearbeitet. Hintergrund dieser Diskriminierungen ist das Führen von sogenannten schwarzen Listen. Diese Listen beinhalten Länder, die von der EU als schädlich beurteilte Steuerbestimmungen in ihren nationalen Gesetzgebungen nicht ausschliessen. Gleichwohl der EU-Rat der Wirtschafts- und Finanzminister Liechtenstein aufgrund der zugesagten Anpassung des liechtensteinischen Steuergesetzes nicht auf die schwarze Liste gesetzt hat, haben einzelne EU-Länder dies - noch - nicht entsprechend berücksichtigt. Für eine Beseitigung dieser Diskriminierungen erachte ich es für unseren Finanzplatz als hilfreich, wenn Liechtenstein den entsprechenden Prozess zur Verabschiedung der vorliegenden Gesetzesanpassung zur Behebung der als schädlich identifizierten Regelungen beschleunigt. Dazu sollte der Gesetzgebungsprozess so schnell und schlank wie möglich durchgeführt werden, sodass dieser spätestens im Herbst 2018 gegenüber der EU sowie den EU-Mitgliedsstaaten kommuniziert werden kann. Ein Inkrafttreten der Gesetzesanpassungen auf den 01.01.2019 ist davon unberührt. Dies müsste in Folge eine raschere Behandlung und eine zeitnahe Lösung der Diskriminierungsproblemstellungen mit den betroffenen EU-Mitgliedsstaaten ermöglichen sowie entsprechenden Goodwill bei der Unterstützung dieser Bemühungen durch die EU bedeuten. Zusammenfassend spreche ich mich für die gegenständliche Gesetzesvorlage sowie für eine aktive Kommunikation aus. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich für die positive Aufnahme dieser Vorlage und auch für die sehr gute Präsentation der Schwerpunkte. Wir sind uns alle bewusst, dass wir hier von der EU-Seite her gefordert sind, dass wir diese Mängel, die in der Unternehmensbesteuerung aufgedeckt worden sind, rasch beseitigen. Und ich denke, mit den vorgeschlagenen Massnahmen können wir diesem Anliegen auch Rechnung tragen. Wichtig ist für mich, dass diese Massnahmen auch mit dem Markt abgesprochen sind und dass man dort auch festgestellt hat, dass es absolut sinnvoll ist, dies in dieser Form umzusetzen. Der Abg. Christoph Wenaweser hat noch die BEPS-Massnahmen und den Fahrplan angesprochen: Ich kann hier nur ganz kurz ausführen, dass die Mindestanforderungen von BEPS umgesetzt sind. Aktuell geht es um die Empfehlungen und wenn gewünscht, können wir das gerne anlässlich einer Finanzkommissionssitzung einmal traktandieren und mit der Steuerverwaltung zusammen diskutieren, damit die Finanzkommission zumindest orientiert ist, wie hier die nächsten Schritte aussehen. Dann haben Sie noch die Frage gestellt, wie die Regierung die Gefahr von einem abwandelnden Steuersubstrat sieht: Aufgrund der Rückmeldungen vom Markt, sehe ich hier eigentlich eine sehr geringe Gefahr. Wie gesagt, die Vorlage ist mit dem Markt besprochen und auch für gut befunden worden. Von daher sehe ich im Moment keine Anzeichen dafür, dass hier Steuersubstrat im grösseren Stil abwandern sollte.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Steuergesetzes durch Artikelaufruf vor. Art. 15 Abs. 2 Bst. n und o werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 Abs. 2 Bst. n und o stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2, Abs. 3 Einleitungssatz und Abs. 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2, Abs. 3 Einleitungssatz und Abs. 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 Abs. 2 Bst. a und c werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 Abs. 2 Bst. a und c stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 Abs. 1 und 3 Bst. cbis werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 Abs. 1 und 3 Bst. cbis stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 Abs. 1 Bst. e und f, Abs. 2 Bst. b und d sowie Abs. 3 bis 7 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 Abs. 1 Bst. e und f, Abs. 2 Bst. b und d sowie Abs. 3 bis 7 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 Abs. 6 und 8 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52 Abs. 6 und 8 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 Abs. 4 bis 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54 Abs. 4 bis 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64 Abs. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 64 Abs. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 96 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 96 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 111 Abs. 3 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 111 Abs. 3 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Steuergesetzes abgeschlossen und gleichzeitig haben wir Traktandum 28 erledigt. Ich schliesse nun die Landtagssitzung bis morgen, Freitag, 9 Uhr. Nein, es gibt noch eine Wortmeldung.
Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ja, es sind keinerlei Fragen offen auf die 2. Lesung, die Vorlage ist völlig unbestritten. Unter anderem auch von Verbandsseite würde begrüsst, wenn diese Vorlage auch sehr schnell durch den parlamentarischen Prozess kommt und in diesem Sinne möchte ich abschliessende Behandlung beantragen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ich kann dem Antrag des Kollegen Hasler grundsätzlich absolut zustimmen. Die Eintretensdebatte hat drei oder vier Minuten gedauert; keine Kontroversen, keine Einwände von den Märkten. Wie gesagt, ob es gegenüber der EU Vorteile bringt oder nicht sei dahingestellt, es ist sicher auch kein Nachteil. In dem Sinne unterstütze ich den Antrag des Kollegen Hasler. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Sie haben es gehört, es wurde Antrag auf abschliessende Behandlung gestellt. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 18 Stimmen zugestimmt. Unter diesen Umständen beantrage ich 2. Lesung durch Gesetzesaufruf. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 20 Stimmen stattgegeben. Und ich bitte, die 2. Lesung durch Gesetzesaufruf vorzunehmen. Das Gesetz über die Abänderung des Steuergesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Steuergesetzes steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Steuergesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen die Zustimmung erteilt. Damit haben wir Traktandum 28 endgültig erledigt und ich schliesse jetzt die Landtagssitzung bis morgen, 9 Uhr. Die Sitzung ist geschlossen (um 20:30 Uhr).
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