Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 36/2018); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete. Ich begrüsse Sie zum dritten Tag unserer Session. Ich darf einen hohen Gast begrüssen: Herrn Marcus Scheuren. Er ist Mitglied des Europäischen Parlaments. Herzlich willkommen im liechtensteinischen Landtag. Wir kommen zu Traktandum 29: Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze. Wir behandeln diese Vorlagen in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 36/2018 und steht zur Diskussion. Ich darf Sie erneut bitten, Detailfragen zu einzelnen Artikeln nicht in der Eintretensdebatte, sondern erst nachher, in der nachfolgenden Lesung der entsprechenden Vorlage, zu stellen.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Vorlage soll das Datenschutzgesetz neu geschaffen werden sowie eine Vielzahl von weiteren Gesetzen angepasst werden. Die gegenständliche Vorlage ist wohl eine der umfangreichsten und komplexesten Vorlagen, die dem Landtag in den letzten Jahren vorgelegt wurden. Des Weiteren ist es eine Vorlage, die nahezu jeden in unserer Gesellschaft in irgendeiner Form betrifft. Die wirklichen Auswirkungen dieser Verordnung auf die Bürger unseres Landes sind derzeit noch in keinster Weise absehbar. All dies macht diese Verordnung zu einem unberechenbaren Monster.
Bevor ich auf die Vorlage eingehe, möchte ich vorab allen Personen, die bei der Erarbeitung dieses Entwurfes beteiligt gewesen sind, meinen Dank aussprechen. Diese Personen hatten eine sehr grosse Aufgabe zu bewältigen und haben ihr Bestes getan, um die Datenschutz-Grundverordnung in unser Rechtssystem zu implementieren. Einen grossen Dank möchte ich an dieser Stelle auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Datenschutzstelle aussprechen. Meine Erfahrungen mit der Datenschutzstelle waren durchwegs sehr positiv. Mehrfach habe ich mich in den letzten Monaten mit Fragen an die Datenschutzstelle gewandt. Auf diese Fragen wurde seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Datenschutzstelle trotz der angespannten personellen Lage immer mit sehr grossem Verständnis und sehr viel Kompetenz eingegangen. Die gleichen Rückmeldungen habe ich im Übrigen auch von meinen beruflichen Kolleginnen und Kollegen erhalten.Jedoch muss ich an dieser Stelle auch eine starke Kritik äussern: Die Planung der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung war alles andere als gut. Vor allem in zeitlicher Hinsicht war die Umsetzung, meines Erachtens, sehr mangelhaft und diese Vorlage wird dem Landtag mindestens ein halbes Jahr zu spät vorgelegt. Dies ist nicht akzeptabel. Viele Gesetzesabänderungen konnten nicht einmal einer Vernehmlassung unter den interessierten Interessensgruppen unterzogen werden. Aufgrund dieser zeitlichen Fehlplanung leidet auch die Qualität der gegenständlichen Vorlage. Des Weiteren führt diese verspätete Umsetzung auch zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Sie, Frau Justizministerin Frick, haben anlässlich der Beantwortung einer Kleinen Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser vom 3. Mai 2017 ausgeführt, dass ein Entwurf der Totalrevision dem Landtag noch in der zweiten Jahreshälfte 2017 vorgelegt werden könne. Hierzu meine erste Frage: Wieso wurde dem Landtag nicht bereits im Jahre 2017 eine Vorlage betreffend die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung vorgelegt? Dies hätte den Behörden und der Bevölkerung viel mehr Zeit verschafft, um sich auf diese Verordnung besser einstellen zu können.Nun gut. Die Situation ist jetzt so, wie sie ist. Wir müssen mit dieser Situation irgendwie umgehen und versuchen, das Beste daraus zu machen. Zum Inhalt: Was soll mit der Datenschutz-Grundverordnung überhaupt erreicht werden? Mit der Datenschutz-Grundverordnung sollen die Persönlichkeit und die Selbstbestimmung eines jeden Bürgers gestärkt werden. Die Datenschutz-Grundverordnung will den Bürgern mehr Kontrolle über ihre Daten geben. Diese Zielsetzung ist sicherlich zu begrüssen. Jedoch ist die Datenschutz-Grundverordnung wohl für Betriebe wie Facebook und Amazon errichtet worden: Für einen KMU-Betrieb in Liechtenstein oder einen Sportverein in Liechtenstein, die die Datenschutz-Grundverordnung ebenfalls einzuhalten haben, ist dieses Gesetzeswerk überhaupt nicht grössenverträglich.In der Vergangenheit wurden die Betriebe, insbesondere im Finanzsektor, dazu getrimmt, möglichst viele Daten zu verarbeiten und weiterzuleiten. Die Datenschutz-Grundverordnung bezweckt nun genau das gegenteilige Ziel, nämlich möglichst wenige Daten zu verarbeiten und weiterzuleiten. Diese gegensätzlichen Zielrichtungen bergen meines Erachtens ein sehr grosses Konfliktpotential in sich, welches es mit neuen rechtlichen Normen zu lösen gilt.
Dann zum Aufbau des Gesetzes: Meines Erachtens ist der vorgeschlagene Aufbau dieses Gesetzes dermassen schwerfällig zu lesen, sodass auch geübte Juristen sich sehr, sehr schwer tun, dieses Gesetz zu lesen. Für den Laien ist dieses Gesetz wohl völlig unverständlich. Bürgernähe sieht anders aus. Dies ist ein sehr grosses Problem, da dieses Gesetz praktisch jedermann von uns betrifft. Aus diesem Grunde hätte man versuchen müssen, ein möglichst einfach zu lesendes Gesetz zu schaffen. Mit der gegenständlichen Vorlage ist dies leider in keinster Weise gelungen. Wieso man hier das deutsche Datenschutzgesetz als Vorlage genommen hat, ist mir völlig unerklärlich. Die deutsche Gesetzgebung ist uns fremd. Wir haben grosse Erfahrung mit der Rezeption der österreichischen und der schweizerischen Gesetzgebung. Meines Erachtens hätte sich auch in diesem Fall angeboten, die neue österreichische Datenschutzgesetzgebung zu übernehmen. Gerne würde ich an dieser Stelle die Bevölkerung beruhigen und sagen: Es wird alles nicht so schlimm, es wird nicht so heiss gegessen, wie es gekocht wird. Dies kann ich mit der gegenständlichen Vorlage leider nicht. Mit dieser Vorlage will die Regierung in Bezug auf die Strafen noch viel weiter gehen, als dies von der Verordnung gefordert ist. Dieses Vorgehen der Regierung ist für mich überhaupt nicht nachvollziehbar. Absolut unverständlich ist für mich in diesem Zusammenhang die vorgeschlagene Strafbestimmung des Art. 40: Diese Bestimmung ist meines Erachtens ein exzellentes Beispiel, wie in Liechtenstein die gegebenen Spielräume nicht ausgenutzt werden und sogar in vorauseilendem Gehorsam noch einer draufgesetzt wird. Wieso die von der Verordnung geforderten exorbitanten Strafen nicht ausreichend sein sollen und Liechtenstein noch viel drakonischere Strafen verhängen möchte, weiss wohl nur die Regierung. Mir fehlen hier die Worte. Ich bin wirklich sprachlos. Beispielsweise Österreich hat vorgezeigt, dass bei der Strafbestimmung auch ein gewisser Spielraum besteht: In Österreich wird bei einem Verstoss gegen das Datenschutzgesetz zuerst einmal eine Verwarnung ausgesprochen. Dies ist sicherlich sinnvoll, da es sich bei dieser Gesetzesmaterie in dieser Ausprägung um eine sehr neue Materie handelt und die Bürger sich zuerst an die neuen Regeln gewöhnen müssen, da diese doch hoch komplex sind. Bei diesen Bestimmungen geraten auch Fachleute sehr schnell an ihre Grenzen. Von den kleinen Betrieben wird nun aber erwartet, dass sie diese Bestimmungen bereits vom ersten Tag an umgesetzt haben, ansonsten haben sie drakonische Strafen zu erwarten. Ein Verein oder ein Kleinunternehmen in Liechtenstein fällt bei dem ersten fahrlässigen Verstoss gleich unter die Strafbestimmung des Art. 40, welche eine Strafe bis zu CHF 22 Mio. vorsieht, im Nichteinbringlichkeitsfall eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren. Freiheitsstrafen sind von der Datenschutz-Grundverordnung nicht gefordert und dies schadet selbstverständlich so auch dem Wirtschaftsstandort Liechtenstein massiv. Bei dieser Strafbestimmung wurden keinerlei Abstufungen vorgenommen: Der Bäckereibetrieb, der Metzger, der Autohändler, der Tennisverein in Liechtenstein etc., welcher leicht fahrlässig gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstösst - beispielsweise indem er bei einem versendeten Newsletter vergessen hat, eine Einwilligung einer Person einzuholen, oder die Einwilligung war möglicherweise nicht ganz vollständig - fällt gleich unter eine Strafbestimmung, die mit sechs Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Mit Verlaub, Frau Justizministerin, dies kann es einfach nicht sein. Mit dieser Vorlage werden rechtschaffene Bürger zu Kriminellen gemacht. Dies kann es nicht sein. Hier müssen auf die 2. Lesung Strafbestimmungen gefunden werden, die auch für Kleinbetriebe in Liechtenstein oder liechtensteinische Sportvereine grössenverträglich sind. Für einen liechtensteinischen Sportverein ist es sicherlich schon abschreckend genug, wenn dieser beispielsweise eine Strafbestimmung von bis zu CHF 20'000 zu befürchten hat. Diesbezüglich erwarte ich auf die 2. Lesung kreative Vorschläge, wie man hier den rechtschaffenen Bürger, welcher einen fahrlässigen Verstoss gegen die Datenschutz-Grundverordnung begeht, mehr in Schutz nehmen kann.Sehr gerne würde ich auf diese Vorlage nicht eintreten und die Regierung beauftragen, einen komplett neuen Gesetzesentwurf, welcher grössenverträglich und verständlicher zu lesen ist, auszuarbeiten. Da Sie, Frau Justizministerin, den Zeitplan nicht eingehalten haben und uns eine Vorlage um fünf nach zwölf vorlegen, ist dies wohl leider nicht möglich. Wir werden wohl auf diese Vorlage eintreten müssen. Ich erwarte mir jedoch auf die 2. Lesung substanzielle Änderungen in wesentlichen Bestimmungen in dieser Vorlage. Sollten diese substanziellen Änderungen auf die 2. Lesung nicht vorgenommen werden, werde ich dieser Vorlage nicht zustimmen, da ich nicht will, dass ordentliche und rechtschaffene Bürger unseres Landes, die einen leicht fahrlässigen Verstoss gegen die Datenschutzgesetzgebung begehen, mit dieser Vorlage zu Kriminellen werden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Guten Morgen, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst einmal möchte ich mich bei allen Beteiligten, die am Zustandekommen dieser Vorlage mitgearbeitet haben, bedanken. Es ist wohl, wie der Abg. Thomas Vogt geäussert hat, eine der umfangreichsten Vorlagen, die wir in dieser Legislaturperiode behandeln werden und die zeitliche Dringlichkeit hat von allen Beteiligten zeitliche Flexibilität, Priorisierung und wohl auch die eine oder andere Nachtschicht abverlangt. Auch für den Landtag bedeutete die Vorbereitung dieses Traktandums einen Zusatzaufwand, nicht nur wegen des Umfangs, sondern auch wegen der Tatsache, dass die Rezeptionsvorlage nicht wie üblich ein schweizerisches oder österreichisches Gesetz war, sondern ein deutsches Gesetz, das sich vom Aufbau, der Systematik und der Sprache sehr stark von den übrigen liechtensteinischen Gesetzen unterscheidet.Bevor in der EU die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft trat, diente die Datenschutzrichtlinie als Grundlage für die europaweite, jedoch fragmentierte Harmonisierung des Datenschutzrechts. Bei deren Entstehung sprach man noch lange nicht von Big Data, enormen Datenströmen und dergleichen. Auch Smartphones und das Internet waren noch nicht stark verbreitet und erzeugten nicht eine dermassen grosse Datenmenge, wie sie es heute tun. Um diesen Entwicklungen gerecht zu werden, wurden die Datenschutz-Grundverordnung und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 erlassen. Kurz: Diese zweite Richtlinie hat die Abkürzung DSRL-PJ. Sie ist nicht EWR-relevant, allerdings muss sie wegen der Übernahme ins Schengen-Acquis ins staatliche Recht umgesetzt werden. Dies geschah bisher im alten Datenschutzgesetz und den Spezialgesetzen und soll wegen deren Aufhebung im neuen Datenschutzgesetz in Kapitel III. umgesetzt werden.Mit dem neuen Datenschutzrechtsrahmen sollen die Zuständigkeiten von Behörden und Gerichten klarer geregelt werden und das neue Recht soll einheitlicher von den Mitgliedstaaten durchgesetzt werden. Vor allem aber sollen die Grundrechte der Bürger geschützt und der digitale Binnenmarkt weiter gefördert werden.Nachdem die DSGVO in Bereichen, die weniger starken Bezug zum Binnenmarkt haben, Raum für eigene Wertentscheidungen lässt - sogenannte Öffnungsklauseln -, kann Liechtenstein mit nationalen Regeln im Datenschutzgesetz die Vorgaben aus der DSGVO konkretisieren.Wie bereits erwähnt, diente ein deutsches Gesetz als Rezeptionsvorlage. Ich hoffe, und dabei bin ich - wie auch Thomas Vogt bereits geäussert hat - nicht alleine, dass diese deutsche Rezeptionsvorlage ein Einzelfall sein wird und in Zukunft für liechtensteinische Gesetze wieder schweizerische oder allenfalls österreichische Gesetze als Rezeptionsvorlagen herangezogen werden, die für den Anwender einfacher verständlich sind. Deutsche Rezeptionsvorlagen sind dem liechtensteinischen Recht grundsätzlich systemfremd und dies soll auch so bleiben. Genauso wenig soll es in Zukunft notwendig sein, dass man mehrere Gesetzestexte hinzuziehen muss, wenn man sich einer Rechtsfrage annimmt. Beim Datenschutz wird man in Zukunft nicht umhin kommen, die Datenschutz-Grundverordnung, den Übernahmebeschluss ins EWR-Abkommen, das Datenschutzgesetz, die Datenschutzregelungen in den Spezialgesetzen und allenfalls die Regelungen in der DSRL-PJ im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit parallel anzuschauen. Eine einfache Handhabung ist anders.Nun zu den Schwerpunkten der vorliegenden Gesetzesvorlage: - Die Aufgaben und Befugnisse der Datenschutzstelle werden massiv erweitert und vereinheitlicht. Neu wird die Datenschutzstelle nicht mehr dem Landtag, sondern der Regierung zugeordnet sein und formal als Amtsstelle ausgestaltet werden. Wichtig ist hierbei, dass die Unabhängigkeit auch tatsächlich gegeben ist und nicht durch Geldmittel oder ungenügenden Raum eingeschränkt werden kann. Zu den Aufgaben gehören unter anderem die Information und Öffentlichkeitsarbeit, die Kommunikation mit betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten, die Aufgabe als Genehmigungsbehörde, beratende Tätigkeit im Akkreditierungsverfahren, Kooperation und Informationsaustausch mit europäischen Aufsichtsbehörden und dem europäischen Datenschutzausschuss. Neu müssen Beschwerden innert einer vorgegebenen Frist bearbeitet werden und es zeichnet sich jetzt schon ab, dass die Beschwerdeanzahl zunehmen wird. Ein erhöhter Arbeitsaufwand wird sich auch aus der Datenschutz-Folgenabschätzung, den Standardvertragsklauseln für die Übermittlung in Drittländer oder den Pflichten gegenüber Überwachungs- und Zertifizierungsstellen ergeben. Generell kann festgehalten werden, dass der Stellenwert der Datenschutzstelle und des Datenschutzes erhöht wird.
- Ein weiterer Schwerpunkt besteht in der Stärkung der bestehenden Rechte. Der Bürger soll mehr Kontrolle über seine Rechte erhalten, er soll besser informiert werden, über die Art und Weise und wie seine Daten verarbeitet werden. Diese Informationen müssen nun klarer und verständlicher sein. Und dies ist für mich der Hauptvorteil dieser Vorlage, warum ich auch sagen muss, der Aufwand wird sich lohnen.
- Weiter sollen personenbezogene Daten einfacher von einem Anbieter auf einen anderen übertragen werden können.
- Und neu ist, dass der Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes sich nur noch auf den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten beschränkt.
- Dann wird die bisherige Bewilligungspflicht für eine Videoüberwachung durch eine Meldepflicht ersetzt. Hier wird eine Vereinfachung vorgenommen.
- Und weiter sollen Daten gelöscht werden, wenn der Betroffene nicht mehr möchte, dass seine Daten weiterverarbeitet werden und es keinen legitimen Grund für deren Speicherung mehr gibt.
- Unternehmen und Organisationen müssen die nationale Aufsichtsbehörde so schnell wie möglich über schwere Verstösse gegen den Datenschutz informieren.
- Ein Ziel ist es in der Folge, nach diesen grossen Aufwendungen in der Umsetzung, dass die Kosten und Aufwendungen reduziert werden sollen, die diesen anfänglichen grossen Aufwand auch rechtfertigen.
- Umgesetzt werden soll eine Minimalvariante mit Liechtenstein-spezifischen Ergänzungen, wie beispielsweise die Ahnenforschungsprojekte und der Vorrang von Berufsgeheimnissen.
- Ausführlich behandelt wird auch die internationale Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden.
- Weiters wird die Datenschutzkommission als Rechtsmittelinstanz aufgelöst. An ihre Stelle tritt die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, wobei diesbezüglich auch die 14-tägige Beschwerdefrist durch eine vierwöchige Beschwerdefrist ersetzt werden soll.
- Insgesamt werden mit dem vorliegenden Bericht und Antrag 121 Spezialgesetze angepasst. Diese Anpassungen sind recht unterschiedlich ausgefallen: von sehr präzise und ausführlich bis sehr knapp und kurz. Ich denke, dies war auch der zeitlichen Dringlichkeit geschuldet oder darauf zurückzuführen.
Die Regierung führt aus, dass bei den Öffnungsklauseln grundsätzlich die Regelungen der Rezeptionsvorlage übernommen worden seien. Abgewichen wurde von der Rezeptionsvorlage bezüglich des Profilings und der Benennung des Datenschutzbeauftragten.Bezüglich der Frage, welche Öffnungsklauseln wie genutzt werden sollen, wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, die sich aus vielen Vertretern aus Wirtschaft, der Finanzbranche und der Verwaltung zusammensetzte. Gesellschafts- und Interessensgruppen, wie beispielsweise der LANV und der Verein für Menschenrechte, waren in dieser Gruppe nicht vertreten, wie auch Vertreter aus den Gesundheitsberufen nicht. Die Möglichkeit, an der Vernehmlassung teilzunehmen, wurde rege genutzt und es wurden verschiedene oder vielfältige Anpassungs- und Korrekturvorschläge bezüglich einzelner Bestimmungen und Erläuterungen angebracht.Lassen sie mich zu der Umsetzung kommen: Hier appelliere ich an alle zuständigen Stellen, dass diese mit Augenmass und vor allem verhältnismässig vorgenommen wird. Die Befürchtungen von Bussgeldern und Abmahnwellen sind gross. In Österreich hat der Nationalrat mit seinem Beschluss die DSGVO-Ahndung massiv entschärft, sodass zunächst bei Verstössen nur mit einer Verwarnung zu rechnen ist - insbesondere bei erstmaligen Verstössen.Auch in Deutschland, das als Vorreiter in Sachen Datenschutz gilt, hat sich Bundesinnenminister Seehofer mit einem internen Schreiben an die Behörden gewandt und appelliert, bei Verstössen Nachsicht walten zu lassen und hat für verhältnismässige Sanktionen mit Augenmass geworben. Gleiches fordere und erwarte ich für Liechtenstein.Im Bericht und Antrag wurde an vielen Stellen auf eine konkrete Antwort verzichtet, sondern festgehalten, dass die Datenschutzstelle für die Beantwortung solcher Fragen zuständig sei. Anhand der vielen Fragen der Vernehmlassungsteilnehmer zeigt sich, dass bezüglich des neuen Datenschutzrechtsrahmens noch viele Unsicherheiten bestehen. Auf diese sollte nicht mit solchen Verweisen ohne inhaltliche Antwort reagiert werden. Deshalb ersuche ich die Regierung, bis zur 2. Lesung diese aufgeworfenen Fragen in der Stellungnahme konkret zu beantworten.Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer haben auch angeregt, dass in Zukunft der Rechtsdienst der Regierung schon vor dem Vernehmlassungsverfahren eine Vorprüfung vornehmen solle, da damit Leerläufe vermieden werden könnten und Zeit gespart werden könne. Die alte diesbezügliche Praxis habe sich bewährt. Die spezifischen Fragen werde ich nachher stellen. Trotzdem werde ich ein paar allgemeine Fragen stellen:- Zum Thema federführende Behörde (One-Stop-Shop): Für ausländische Behörden und inländische Unternehmen ist es wichtig, dass leicht erkennbar ist, dass die liechtensteinische Datenschutzstelle federführende Behörde sein wird und nicht nur sein kann. Dies sollte nicht nur im Bericht und Antrag der Übergangsgesetzgebung im nächsten Traktandum erwähnt werden, sondern auch im Datenschutzgesetz und den Materialien dazu. Es wird deshalb angeregt, eine solche Erwähnung in die Stellungnahme für die 2. Lesung aufzunehmen. Wird die liechtensteinische Datenschutzstelle federführende Behörde sein im Sinne der DSGVO? Wenn ja, dann sollte dies medienwirksam kommuniziert werden.
- Die liechtensteinische Datenschutzstelle - und hier möchte ich an das Votum vom Abg. Thomas Vogt anschliessen - ist für ihre gute, pragmatische und konstruktive Arbeit bekannt wie auch für Ihre schnelle Reaktionszeit. Dieser Vorteil soll vor allem liechtensteinischen Personen und Unternehmen zugute kommen. Was für Anknüpfungspunkte sind für die Zuständigkeit der liechtensteinischen Datenschutzstelle vorgesehen? Wie werden diese eingeschränkt, um das Risiko von «forum shopping» zu reduzieren oder zu vermeiden? Wie stark muss der Anknüpfungspunkt der anfragenden Person beziehungsweise des anfragenden Unternehmens zu Liechtenstein sein? Es sollte unbedingt vermieden werden, dass das Personal der liechtensteinischen Datenschutzstelle aufgestockt werden muss, wenn Anfragen an sie gestellt werden, die keinen oder nur einen sehr geringen Liechtenstein-Bezug aufweisen. Wer darf Anfragen an die liechtensteinische Datenschutzstelle stellen?
- Zu den Öffnungsklauseln: In der Vernehmlassung wurde die Frage aufgeworfen, welche gesetzliche Regelungen bei einem grenzüberschreitenden Fall gelten, wenn die verschiedenen Staaten die Öffnungsklauseln unterschiedlich ausgestaltet haben - beispielsweise: «der Beschäftigungsort regle den arbeitsrechtlichen Datenschutzbereich anders als der Wohnort des Beschäftigten». Im Bericht und Antrag wurde diese Frage auf Seite 50 leider nur dahingehend beantwortet, dass es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Aufgabe der Datenschutzstelle sein werde, bei der Auslegung behilflich zu sein. Es wird ersucht, diese Frage bis zur 2. Lesung abzuklären und in der Stellungnahme zu beantworten oder mit Unterstützung der Datenschutzstelle beantworten zu lassen.
- Zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten: Welche Unternehmen müssen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benennen, welche nicht? Wie sieht dies insbesondere bei Kleinstunternehmen und bei KMU aus? Was wird dabei als Kerntätigkeit verstanden? Wann liegt eine Kerntätigkeit vor, wann nicht? Was gehört zur Kerntätigkeit eines Unternehmens, was nicht? Und wenn möglich, soll die Antwort mit sehr konkreten Beispielen verdeutlicht werden.
- Dann bezüglich der Rechtssprechung: Was werden die Auslegungshinweise der Gerichte und Behörden sein? Wird es die deutsche Rechtsprechung sein? An welchen gerichtlichen Urteilen wird man sich orientieren, insbesondere bezüglich der Löschungsfristen?
- Dann, um nochmals auf die deutsche Rezeptionsvorlage zurückzukommen: Darf davon ausgegangen werden, dass dieses Gesetz beziehungsweise die deutsche Rezeptionsvorlage für das Datenschutzgesetz eine Ausnahme darstellt und in Zukunft wieder auf schweizerische oder österreichische Re-
zeptionsvorlagen zurückgegriffen wird? Dies wäre insbesondere in Bezug auf die einfachere Lesbarkeit und Anwenderfreundlichkeit wichtig und sinnvoll.
- Eine Frage bezieht sich auf Art. 9 DSGVO: In der letzten Landtagssitzung wurde beim Traktandum 19 festgehalten, dass Fragen zur DSGVO im Juni-Landtag zu stellen sind. Deshalb erlaube ich es mir, diese heute zu stellen: Art. 6 Abs. 1 Bst. b DSGVO definiert «die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages als eine rechtmässige Grundlage für eine Datenverarbeitung». Eine solche Grundlage fehlt im Rahmen von Art. 9 DSGVO: «Mit anderen Worten müsse im Rahmen der Anwendung von Art. 9 DSGVO unter Umständen auf die Einwilligung zurückgegriffen werden, damit Gesundheitsdaten rechtmässig verarbeitet werden können.» Dies ist insbesondere für Lebensversicherungen ein grosses Problem: «Bekanntermassen könne eine Einwilligung jederzeit widerrufen werden.» Bei Lebensversicherungen müssen Gesundheitsdaten während der gesamten Vertragszeit verarbeitet werden. Sie sind «wesentlicher Bestandteil des Vertrages zu Lebensversicherungen» während der gesamten Vertragsdauer. «Der Gesetzgeber solle deshalb prüfen, ob im Rahmen dieser allgemeinen Vorlage zur Änderung des Datenschutzgesetzes oder im Rahmen der Anpassung der Spezialgesetzgebung eine Lösung gefunden werden könne, damit Gesundheitsangaben bei Lebensversicherungen nicht nur gestützt auf eine Einwilligung bearbeitet werden dürfen.»
- Dann bringe ich noch zwei Anregungen von Vernehmlassungsteilnehmern vor: Und zwar, dass von der Öffnungsklausel in Art. 23 Abs. 1 Bst. g DSGVO hinsichtlich Disziplinarverfahren Gebrauch gemacht werde. Die Regierung wird deshalb ersucht, von dieser Öffnungsklausel Gebrauch zu machen und diese in der Stellungnahme ausführlich zu erläutern beziehungsweise zu erläutern, warum davon kein Gebrauch gemacht wird.
- Nach Ansicht eines Vernehmlassungsteilnehmers ist es auch wichtig, dass die Datensicherheit in den Amtsstellen gewährleistet ist. Auf Seite 53 des Berichts und Antrags heisst es: «Hierzu kann festgehalten werden, dass die in der Landesverwaltung eingesetzte Informationstechnologie aktuellen Standards entspricht und fortlaufend weiterentwickelt wird.» Diese Feststellung erscheint nicht ausreichend: Die Treuhänderkammer erachtet es als wichtig, dass die Amtsstellen für Datenverlust entsprechend zur Verantwortung gezogen werden und die Amtsstellen dazu verpflichtet werden, ausschliesslich zertifizierte Anbieter und Datenverarbeitungslösungen zu verwenden und dies durch regelmässige externe Überprüfung und Zertifizierung nachzuweisen. Die Regierung möge dazu auf die 2. Lesung Stellung nehmen.
Wunschgemäss stelle ich die spezifischen Fragen bei den jeweiligen Gesetzesstellen. Damit schliesse ich mein Eintretensvotum. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage und beantrage, dass die 121 Spezialgesetze mittels Gesetzesaufruf behandelt werden. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Geschätzte Damen und Herren, guten Morgen. Zu Beginn möchte ich mich auch bei allen, besonders auch bei der Regierung für die Vorlage dieses sehr umfangreichen Gesetzes bedanken - auch bei allen zuständigen Behörden, welche hier mitgearbeitet haben. Das war eine grosse Arbeit. Ich habe gehört, es habe viele Nachtschichten benötigt, damit diese Vorlage jetzt dem Landtag vorgelegt werden kann. Thomas Vogt hat auch Ausführungen dazu gemacht. Ich möchte mich denen auch anschliessen: Ich hätte es auch begrüsst, wenn wir das früher bekommen hätten. Es ist derart knapp nach dem Mai-Landtag eingegangen, wo wir ja bekannterweise die Verordnung in den EWR übernommen haben. Meine Fragen von damals waren leider, bedauerlicherweise unerwünscht. Ich denke, die hätten schon einiges vorab klären können, sodass sich vielleicht auch der eine oder andere Abgeordnete - aus meiner Sicht - besser hätte vorbereiten können auf die heutige Vorlage. Dann möchte ich auch die Ausführungen vom Abg. Thomas Vogt zu Art. 40 unterstreichen: Ich teile diese zu 100%. Und ich kann hier auch ankündigen, falls hier keine substanziellen Anpassungen kommen auf die 2. Lesung, werde ich auch als nicht-juristisch ausgebildeter Abgeordneter entsprechende Änderungsanträge einbringen. Ich bin auch nicht einverstanden, wenn wir Strafen in dieser Art, vor allem Freiheitsstrafen in dieser Art einführen. Die müssen aus meiner Sicht ersatzlos gestrichen werden. Dies einfach zum Beginn.Zum allgemeinen Verständnis der Vorlage erlaube ich mir, einige Ausführen zu machen: Seit dem 25. Mai 2018 ist für alle EU-Staaten die DSGVO verpflichtend anwendbar und damit auch für unsere in der EU tätigen Unternehmen. Heute behandeln wir die Umsetzung dieser DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679, und auch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680.Mit den neuen Datenschutzregelungen sollen personenbezogene Daten von natürlichen Personen besser geschützt werden und gleichzeitig Regelungen zum freien Datenverkehr in Kraft treten. Ziel der Umsetzung ist, dass natürliche Personen die Kontrolle über ihre eigenen Daten behalten. Die Verordnung (EU) 2016/679 gilt dann, wenn beabsichtigt wird, Waren oder Dienstleistungen innerhalb der EU oder im EWR gegen Entgeld oder kostenlos anzubieten. Grundsätzlich gilt der Datenschutz für alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Personen bezieht. Besonders sollen sensible Daten geschützt werden. Diesbezüglich ist die Verarbeitung von Daten besonderer Kategorien grundsätzlich verboten. Allerdings sind Ausnahmen möglich: dort, wo das öffentliche Interesse dies rechtfertigt, zum Beispiel im Arbeitsrecht oder dort, wo es um die soziale Sicherheit oder um die Gesundheit geht. Diese Grundsätze gelten allerdings nicht für Daten von Verstorbenen. Hierzu liesse die Verordnung allerdings innerstaatliche Regelungen zu. Folgende sieben Mechanismen beschreiben die wesentlichen Umsetzungsverpflichtungen in aller Kürze: - Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeit: Zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung soll der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen. Das Verzeichnis muss auf Anfrage der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden können, damit die Datenschutzstelle die Vorgänge überprüfen kann. Unternehmen kleiner als 250 Mitarbeiter sind in der Regel von dieser Pflicht befreit.
- Der Datenschutzverantwortliche: ist eine natürliche oder juristische Person oder auch eine Behörde, die allein oder gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Behörden müssen hierzu einen Verantwortlichen benennen, bei natürlichen Personen ist klar, dass man selber verantwortlich ist. Bei juristischen Personen wird der Verantwortliche, so wie ich annehme, die Geschäftsleitung oder der Verwaltungsrat sein. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind öffentlich und damit transparent zu machen.
- Der Auftragsverarbeiter: ist eine natürliche oder juristische Person oder auch eine Behörde, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Konkret wird das der IT-Dienstleister, ein Software-House, ein Cloud-Provider, ein Telekommunikationsanbieter, ein externer Buchhalter und auch eine Revisionsstelle sein, wobei diese Aufzählung natürlich nicht abschliessend ist. Artikel 28 der DSGVO schreibt vor, dass mit diesen Verarbeitern zwingend ein Vertrag abzuschliessen ist, wobei nur mit einem Verarbeiter zusammengearbeitet werden darf, der hinreichend Garantien bietet, dass er geeignete technische und organisatorische Massnahmen getroffen hat und
dass die Verarbeitung den Anforderungen dieser DSGVO entspricht. Die Kriterien für einen solchen Vertrag finden sich unter Art. 28 Abs. 3 der DSGVO.
- Datenschutzbeauftragter: Der Verantwortliche und auch der Auftragsverarbeiter müssen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten bestimmen, wenn:
- die Verarbeitung von einer Behörde oder einer öffentlichen Stelle durchgeführt wird;
- die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Verarbeitung von regelmässigen umfangreichen und/oder systematischen Überwachungen von Personen liegt;
- die Verarbeitung von obig genannten, umfangreichen Daten besonderer Kategorien gemäss Art. 9 oder von Daten von Straftaten oder strafrechtlichen Verurteilungen vorliegt.
Verbände können ebenfalls einen Datenschutzverantwortlichen benennen - zum Beispiel der Wirtschaftsverband -, wenn es sich um eine andere Verarbeitung von personenenbezogenen Daten handelt, als welche ich gerade unter Buchstaben a bis c aufgezählt habe. Obig genannte müssen sicherstellen, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäss und frühzeitig bezüglich des Schutzes von personenbezogenen Daten eingebunden wird. - Datenschutz-Folgenabschätzung: Wenn Verarbeitungsvorgänge wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheit natürlicher Personen mit sich bringen, ist der Verantwortliche verpflichtet, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, um damit die Risiken besser abzuschätzen und einhergehende Massnahmen definieren zu können. Bei sehr hohen Risiken ist die Aufsichtsbehörde vor der Verarbeitung zu konsultieren.
- Aufsichtsbehörde: In Liechtenstein ist die Datenschutzstelle die nationale Aufsichtsbehörde. Natürliche Personen können Meldungen zum Missbrauch ihrer personenenbezogenen Daten bei der Datenschutzstelle platzieren, welche diese innerhalb einer vorgegebenen Frist bearbeiten muss. Unternehmen können sich im Umgang mit personenenbezogenen Daten bei der Datenschutzstelle beraten lassen, wobei die Datenschutzstelle Standardvertragsklauseln und Umsetzungsempfehlungen bereitstellt. Anderseits wird die Datenschutzstelle auch mit dem EU-Ausschuss zusammenarbeiten und für eine einheitliche Umsetzung im EU-Raum sorgen. Nicht in jedem Fall ist mir ganz klar, wer allfällige Sanktionen wie zum Beispiel Bussen letztlich definiert, letztlich sollen diese Bussen bei uns erst dann rechtswirksam werden, wenn diese von einem Gericht ausgesprochen oder bestätigt sind.
- Einwilligung: Falls personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, muss die betroffene Person durch eine eindeutige bestätigende Handlung die Einwilligung erteilen, dass ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen. Dies kann mit einem Klick auf einer Internetseite erfolgen. Dies trifft vor allem bei Webshops oder bei Newsletter-Werbung oder Cookie-Verwendung zu. Hier wird durch Klicken die Berechtigung nach vorheriger Belehrung erteilt. Wann besser mit einer schriftlichen Erklärung gearbeitet werden muss beziehungsweise in welchem Fall dies tatsächlich notwendig ist, hat sich mir auch nach langem Studium der Unterlagen noch nicht konkret erschlossen. Eine Liste, um welche Daten es sich handelt, sucht man derzeit noch vergebens, deshalb kann ich hier nur meine Einschätzung dazu abgeben, welche dann allenfalls von der Regierung kommentiert werden kann.
Definition «personenbezogene Daten»: Hierzu gibt es ja schon einiges an Literatur. Wikipedia sagt dazu: «Daten sind personenbezogen, wenn sie eindeutig einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet sind oder diese Zuordnung zumindest mittelbar erfolgen kann.» Personenbezogene Daten sind Daten, die immer eindeutig zu einer natürlichen Person führen und weitere schützenswerte Angaben zur Person beinhalten. Zum Beispiel genügen Vorname und Name ohne weiteres Alleinstellungsmerkmal meiner Ansicht nicht, um als personenbezogene Daten angesehen zu werden: Dazu müssen mindestens noch das Geburtsdatum oder die genaue Adresse oder eine Telefonnummer, eine IP-Adresse oder ein anderes besonderes Merkmal wie ein Lichtbild, eine Krankengeschichte oder ein Zeugnis hinzukommen, wobei diese Aufzählung natürlich nicht abschliessend ist.Dann noch die Leitlinien: Der Umfang und die Sensibilität der Daten sind der Gradmesser für die anzuwendenden Schutzmassnahmen. Hierzu sind branchenspezifische Leitlinien von grosser Wichtigkeit, denn ein kleines Unternehmen wird sich in diesen rund 1000 Seiten Papier endlos verlieren und vergeblich nach konkreten Umsetzungsmassnahmen suchen. Hierzu hat die Datenschutzstelle bereits ein Dossier für KMU zusammengestellt, wobei diese knappen zweieinhalb Seiten derzeit eher noch Entwurf-Charakter haben und wohl noch angepasst beziehungsweise erweitert werden müssen. Ich teile zum Beispiel die Ansicht der Datenschutzstelle nicht, dass ein KMU für eine standardisierte Lohnverrechnung in jedem Fall ein Verarbeitungsverzeichnis erstellen muss. Die Löhne werden entweder manuell in ein vorgefertigtes Dokument eingepflegt oder mit einer Lohnbuchhaltungssoftware automatisch generiert. Dieser Prozess ist dermassen klar, dass es aus meiner Sicht genügen müsste, wenn die Datenschutzstelle eine Leitlinie erlässt, wie mit Lohndaten umzugehen ist beziehungsweise wie lange sie zu speichern sind und wer Zugang zu diesen Daten haben soll. Vieles hierzu ist auch bereits gesetzlich verankert.Auch bezüglich einer allfällig notwenigen Datenschutz-Folgenabschätzung braucht es aus meiner Sicht Beispiele, damit ein KMU abschätzen kann, ob dies für sein Unternehmen Pflicht geworden ist. Ich frage mich, ob tatsächlich jeder Gärtner mit zwei Angestellten eine Datenschutz-Folgenabschätzung machen soll für das Risiko, dass ihm auf seinem Rechner die Kontodaten der Mitarbeiter, auf welche er die Löhne zu überweisen hat, gehackt und damit gestohlen werden. Dieses wohl für viele bestehende Risiko könnte auch in den Leitlinien beschrieben werden. Wichtiger ist aus meiner Sicht die Optik, dass Massnahmen empfohlen werden, welche gewerbetreibende und KMU zu einem sichereren Umgang mit personenbezogenen Daten hinführen.Dann komme ich zur Verarbeitung: Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten soll «nach Treu und Glauben» erfolgen. Für natürliche Personen soll Transparenz geschaffen werden, dass ihre personenbezogenen Daten erhoben, verwendet, eingesehen oder anderwärtig verarbeitet werden und zu welchem Zweck, in welchem Umfang diese Daten heute und künftig verarbeitet oder auch übermittelt werden. Diese Transparenz ist zu gewährleisten, indem alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung dieser Daten leicht zugänglich und verständlich und in klarer und einfacher Sprache abgefasst werden. Weiter verlangt die Transparenz, dass die betroffenen Personen über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke unterrichtet werden. Sollten die Daten für einen anderen Zweck verwendet werden, ist die entsprechende Person ebenso zu informieren. Hierzu bestehen auch Ausnahmen, zum Beispiel wenn der Aufwand für diese Information unverhältnismässig hoch ist. Ein wichtiger Grundsatz dieser Umsetzung ist, dass personenbezogene Daten für den Zweck verwendet werden, für welchen sie erhoben wurden.
Dazu kommt das Recht von betroffenen Personen auf Berichtigung von personenbezogenen Daten sowie das Recht auf Vergessenwerden. Insbesondere sollten Personen einen Anspruch haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden.Personenbezogene Daten werden natürlich auch für die Wahrnehmung einer Aufgabe des öffentlichen Rechts oder in der Ausübung öffentlicher Gewalt oder aufgrund eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten verarbeitet. Auch hier können betroffene Personen Widerspruch einlegen, allerdings kann der Verantwortliche in diesem Fall versuchen darzulegen, dass seine zwingenden berechtigten Interessen Vorrang vor den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person haben.Die DSGVO soll im Gültigkeitsbereich ein homogenes, hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen gewährleisten und dabei gleichzeitig Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in der Union beseitigen.Im Mai-Landtag habe ich bereits gesagt, dass bei der Umsetzung besonders diejenigen Öffnungsklauseln ausgeschöpft werden sollen, welche die kleinen und mittleren Unternehmen entlasten. Nun, leider gibt es nur sehr wenige davon. Allerdings habe ich in der Verordnung auch nur die Randziffer 167 gefunden, worin festgehalten ist, ich zitiere: «In diesem Zusammenhang sollte die Kommission besondere Massnahmen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen erwägen.»Leider finden sich derzeit kaum Erleichterungen für Kleinunternehmen: Die komplexe Sprache und die fehlende Konkretisierung macht es den Kleinunternehmen sehr schwer, sich an den Vorgaben der Verordnung und den einhergehenden Gesetzen zu orientieren. Da die Berufsverbände auch nur limitierte Mittel zur Verfügung haben, wird man sich hier wohl auch Leitlinien anderer Länder zur Hilfe nehmen müssen. Dann komme ich zu den grundsätzlichen Fragen. Ich habe mir erlaubt, diese schon vorab der zuständigen Ministerin zuzustellen.Landtagspräsident Albert Frick
Herr Abgeordneter, ich möchte Sie einfach bitten, jetzt nicht zu sehr ins Detail zu gehen.Abg. Thomas Rehak
Das ist kein Detail. Das sind alles grundlegende Fragen.Landtagspräsident Albert Frick
Wir werden ja noch Gelegenheit haben, das alles durchzuarbeiten.Abg. Thomas Rehak
Das sind grundlegende Fragen. Das sind keine Fragen zu den Artikeln. Die kommen dann später. Ich bitte die zuständige Ministerin uns mitzuteilen, welche Öffnungsklauseln Erleichterungen für die kleinen und mittleren Unternehmern mit sich bringen und welche davon in Liechtenstein spezifisch umgesetzt wurden. Dann würde mich auch ganz allgemein interessieren, welche der rund 50 Kann-Öffnungsklauseln bei uns länderspezifisch umgesetzt wurden. Dann, zweitens betrifft die Behörden und die Sanktionsthematik von Behörden: Verstösse gegen Datenschutzbestimmungen bei nichtstaatlichen Datenverarbeitern - sprich bei privaten - werden mittels Bussen geahndet. Inwieweit ist bei der Datenschutzverletzung durch die Behörden ein Buss-System angedacht? Wenn kein Buss-System angedacht ist, wie soll dann sanktioniert werden bei Behörden? Werden Behörden bei Datenschutzverletzungen zur Verantwortung gezogen und welche Strafarten - Geldstrafen, Unterlassungen, öffentliche Kundmachungen und so weiter - und Strafhöhen sind vorgesehen? Ist die Datenschutzbehörde für die Wahrnehmung der Datenschutzverletzung von Behörden zuständig oder werden eigene Gremien dafür geschaffen? Dann noch Fragen zur Zertifizierung: Die Datenschutz-Grundverordnung sieht in Art. 43 die Einrichtung von Zertifizierungsstellen vor. Die Zertifizierungsstellen sind unabhängig von den Befugnissen und Aufgaben der Aufsichtsbehörden. Ist die Einführung von Datenschutzzertifizierung und Datenschutzsigel und Prüfzeichen geplant, also will man das machen? Führt eine Zertifizierung des Unternehmens zu Haftungsausschlüssen von privaten Unternehmen? Kann eine Zertifizierung die Notwendigkeit der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung reduzieren oder gar obsolet machen oder welche anderen Vorteile soll eine Zertifizierung bringen?Dann komme ich noch zu den Auftragsverarbeitern: Ein Auftragsverarbeiter - gemäss Art. 28 Abs. 3 - verarbeitet die Daten für eine natürliche oder juristische Person. Dann hierzu meine Frage: Ist von der Regierung neben der Möglichkeit einer Auftragsverarbeitung durch Vertrag auch eine Möglichkeit zur Verarbeitung aufgrund gesetzlicher Grundlage vorgesehen, sodass eben kein separater Vertrag abgeschlossen werden muss? Beispielsweise: Bedarf es für eine in Liechtenstein zu 100% erbrachte Cloud-Dienstleistung einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter oder ist per Gesetz geregelt, dass eine solche nicht benötigt wird, wenn technische und organisatorische Massnahmen im Inland eingehalten werden? Wie verhält sich das, wenn Cloud-Services aus der Schweiz oder auch direkt von Google oder Microsoft, zum Beispiel Microsoft-Office-365-Dienste, bezogen werden?Dann komme ich noch zur Datenschutz-Folgenabschätzung: Die Verpflichtung zur Datenschutz-Folgenabschätzung ist im Art. 35 Abs. 1 geregelt. Hier geht es darum, abzuschätzen, ob eine Form der Veränderung - insbesondere bei Verwendung neuer Technologien - aufgrund der Art des Umfanges, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Der Verantwortliche muss vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durchführen. Die Aufsichtsbehörde Datenschutzstelle erstellt dazu eine Liste der Verarbeitungsvorgänge, für die gemäss Abs. 1 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist. Welche Verarbeitungsvorgänge werden auf der Liste nicht erfasst beziehungsweise gibt es Ausnahmen, zum Beispiel für Bild- und Akustikverarbeitung, Rechts- und Beratungsberufe, Forschung und Statistik, Unterstützungsbeurkundung von Bürgerinitiativen, zum Beispiel Organisation von Veranstaltungen? Ja, ich verschone Sie jetzt im Moment, aber ich habe noch mehr Fragen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Guten Morgen allerseits. Vor uns liegt ein Mammutpaket. Für sämtliche bislang Beteiligte gestaltete sich dieses äusserst aufwändig. Ich möchte mich aus diesem Grund bei allen involvierten Stellen für die bislang geleistete Arbeit bedanken. Seit letztem Monat ist die DSGVO in den EU-Staaten verpflichtend anwendbar. Doch sind meines Wissens immer noch diverse EU-Staaten mit einer nationalen Umsetzung beschäftigt, was die Komplexität und den Arbeitsaufwand für eine nationale Umsetzung unterstreicht und eine bei uns eher spät eingegangene Vorlage relativieren dürfte.Mittels der DSGVO soll den Bürgerinnen und Bürgern eine bessere Kontrolle über ihre Daten gegeben werden, so wird es zumindest immer wieder, fast märchenhaft erzählt. Doch wird dies vom Bürger tatsächlich gewünscht? Wie geht er selbst mit seinen Daten um? Wird er bei entsprechender Belehrung und Unterzeichnung diverser Formulare zukünftig zum Beispiel auf die Ausstellung eines Mitgliederausweises verzichten? Wohl kaum. Wem seine Daten wichtig sind, schützt sie bereits heute. Die DSGVO führt somit letztendlich zu einem Mehr an bürokratischen und unproduktiven Tätigkeiten. Ich frage mich in diesem Zusammenhang, wie hoch der volkswirtschaftliche Gesamtaufwand letztlich ausfallen wird.Doch am Problem - nämlich der DSGVO - zu meckern nützt nichts. Die DSGVO wird aufgrund unserer unbestrittenen EWR-Mitgliedschaft bei uns im Juli Rechtswirkung erlangen. Sie wird direkt anwendbar sein.Für mich steht somit eine für uns bestmöglichste, schlanke nationale Umsetzung im Zentrum, mit möglichst wenig Bürokratie und somit geringer volkswirtschaftlicher Kostenfolge. Vereinfachende Freiräume sollen somit in der nationalen Gesetzgebung ausdrücklich genutzt werden, Verschärfungen in der nationalen Gesetzgebung lehne ich ab. Hervorheben darf ich, wie schon mehrere Abgeordnete vor mir, die Strafbestimmungen: Auch bei mir stossen diese in der vorliegenden Form auf Unverständnis.Nebst dem DSG sollen in 121 Gesetzen Anpassungen erfolgen. Teile der Anpassungen in den 121 Gesetzen erfolgen jedoch anscheinend nicht aufgrund der nationalen Umsetzung der DSGVO. Hier möchte ich die Regierung ersuchen, vor der 2. Lesung eine Auflistung vorzulegen, welche aufzeigt, in welchen zu ändernden Bestimmungen dieser 121 Gesetze die DSGVO nicht Ursache der vorgeschlagenen Änderung ist.Wie ausgeführt, benötigt die Datenschutzstelle für die Bewältigung der zukünftigen Aufgaben zusätzliche Stellen. Diese personelle Aufstockung kann ich nur dann begrüssen, wenn zukünftig die Unternehmen durch die Datenschutzstelle eine Unterstützung in der Bewältigung der Datenschutzgesetzgebung erhalten - beispielsweise, indem mit verständlichen Merkblättern und Leitfäden gezielt informiert und Hilfestellung gegeben wird. Es kann nicht sein und muss verhindert werden, dass zukünftig jedes Einzelunternehmen und jeder Dorfverein - um es deutlich zu sagen - einen externen Datenschutzspezialisten mit hoher Kostenfolge engagieren muss. Auf Fragen und Anregungen bezüglich einzelner Artikel werde ich mich später nochmals melden. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Guten Morgen allerseits. Datenschutz ist ein wichtiges Thema. Dieser Eindruck wird einem vermittelt, wenn man den Bericht und Antrag zur Totalrevision des Datenschutzgesetzes in den Händen hält - an die 1500 Seiten. Mit dieser Totalrevision des geltenden Datenschutzgesetzes aus dem Jahr 2002 sollen auch weitere 121 Gesetze - wie schon gehört - geändert werden, so zum Beispiel auch das Landwirtschaftsgesetz. Die Landwirtschaft - ein Themenkreis, wo ich ehrlich gesagt nicht unbedingt Datenschutz geortet hätte.Im Zuge der Totalrevision sollen aber auch ein paar grundlegende Dinge geändert werden. Eins davon ist neu die Ansiedlung der Datenschutzstelle bei der Regierung - bisher war die Datenschutzstelle organisatorisch beim Landtag angesiedelt -, eine Änderung, die ich durchwegs ablehne. Die Datenschutzstelle muss unabhängig von der Regierung agieren und arbeiten können. Auch wenn die Neufassung des Gesetzes die Unabhängigkeit der Datenschutzstelle in Artikeln ausdrücklich erwähnt, sehe ich einige Probleme damit, insbesondere, weil die Datenschutzstelle die Einhaltung des Datenschutzgesetzes in der Landesverwaltung kontrolliert und somit indirekt die Regierungsarbeit. Die gleiche Situation wie heute, mit dem feinen Unterschied, dass die Datenschutzstelle organisatorisch beim Landtag angegliedert ist und nicht bei der Regierung. Der Landtag zusammen mit dem Parlamentsdienst besteht aus wenigen Dutzend Personen. Die Regierung mit deren Mitarbeitern und den Mitarbeitern der Landesverwaltung besteht aus mehr als 1000 Personen. Es liegt auf der Hand, dass eine Angliederung der Datenschutzstelle beim Landtag weniger Konfliktpotential birgt als bei der Regierung. Auch wenn die Datenschutzstelle per Gesetz unabhängig und nicht weisungsgebunden sein wird, kann die Regierung doch einen nicht zu unterschätzenden Druck auf die Datenschutzstelle ausüben, indem sie das Budget - mit Zustimmung des Landtages - einfach kürzt und notwendiges Personal nicht anstellen wird, auch wenn das Budget vom Landtag gesprochen wurde.
Wir kennen alle die leidige Geschichte der unliebsamen Stabsstelle für Chancengleichheit, die von mehreren Regierungen personaltechnisch zu Tode gehungert wurde und nun im Verein für Menschenrechte und im Amt für Soziale Dienste zerstückelt und aufgeteilt wurde. Nur zur Erinnerung: Die Stabsstelle für Chancengleichheit war auch grösstenteils weisungsungebunden und unabhängig. Dabei wurden ihr - also der Stabsstelle - gleich auch alle Zähne gezogen, da dem Verein für Menschenrechte kein Verbandsklagerecht zugestanden wurde. Und genau das gleiche Schicksal sehe ich bei der Datenschutzstelle: Sobald diese der Regierung oder einem anderen Big Player im Land unliebsam wird, wird ihr das gleiche Schicksal widerfahren. Und warum soll die Zuständigkeit vom Landtag zur Regierung wechseln? Hier müssen wir Parlamentarier uns selbst die Frage stellen, ob wir nicht willens oder fähig sind, Verantwortung zu übernehmen und die Datenschutzstelle in unserer Obhut zu belassen. Und wenn der Landtag nicht über ein Personalbüro verfügt, so könnten wir diese Verantwortung extern geben. Wichtig ist aber auch, dass, wenn die Datenschutzstelle beim Landtag verbleiben würde, endlich die Frage der Budgetsprechung für die Datenschutzstelle gelöst wird. Dass die heutige Regelung für die Budgetsprechung unbefriedigend ist, dem stimme ich zu. Aber deswegen gleich alles aus der Hand zu geben, damit kann ich mich nicht einverstanden erklären. Wir fordern immer wieder, dass der Landtag gestärkt wird, geben aber freudig Kompetenzen an die Regierung ab.Bei der Totalrevision hat sich die Regierung auf die deutsche Gesetzgebung konzentriert und das Budesdatenschutzgesetz als Rezeptionsvorlage genommen. Der oberste Gerichtshof, die Staatsanwaltschaft wie auch andere Vernehmlassungsteilnehmer äusserten Bedenken, dass wir hier nun ein deutsches Gesetz als Vorlage verwenden.
Das Gericht sieht Probleme, das deutsche BDSG als Rezeptionsvorlage heranzuziehen, wie auch die Staatsanwaltschaft, die das neue DSG als Fremdkörper in unserer Gesetzeslandschaft sieht. Da ich kein Jurist bin, kann ich diese Einwände nicht abschliessend beurteilen, doch scheinen mir die Einwände plausibel. Für mich kommt aber bei deutscher Rechtssprechung und Gesetzen vor allem eines in den Sinn: Abmahnwellen. Wie gross ist die Gefahr, dass in Liechtenstein auch die Kultur von Abmahnwellen Einzug hält, wenn wir uns neu auf deutsche Rechtsprechung abstützen werden? Laut bestehendem Datenschutzgesetz und der Neufassung des Datenschutzgesetzes ist die Regierung von der Aufsicht der Datenschutzstelle ausgenommen. Ein wenig erstaunt mich dies, es wird wohl aber seine Gründe haben: wenn die Regierung kurz hierzu Ausführungen geben kann? Zusätzlich würde mich auch interessieren, was im Sinne des Datenschutzgesetzes alles als Regierung gilt: Sind dies nur die fünf Regierungsmitglieder oder ist der Kreis weiter zu sehen?Laut dem Vorschlag der Regierung, ist in Zukunft die Verwaltungsbeschwerdekommission zuständig für allfällige Beschwerden gegen Entscheide der Datenschutzstelle. Hierzu hätte ich auch eine Frage an die Regierung: Wie sieht die Regierung die Arbeitsbelastung der VBK? In den letzten Jahren wurden viele Gesetze erlassen, in welchen die VBK die Anlaufstelle bei Beschwerden ist, irgendwann wird die VBK ihrer gesetzlichen Aufgabe nicht mehr nachkommen. Auch in dieser Landtagssitzung werden von der Regierung wieder zwei Gesetzesänderungen vorgeschlagen, in welchen die VBK neue Aufgaben erhält. Gerne hätte ich von der Regierung eine Stellungnahme hierzu. Es stellt sich auch die Frage, warum die Datenschutzkommission aufgelöst werden soll. Mit der Übernahme der Datenschutz-Grundverordnung ist vermutlich mit mehr Beschwerden zu rechnen: Laut der Vorsitzenden der Datenschutzkommission sind schon 2018 drei Beschwerden eingegangen. Ob es ein Trend sein wird, wird sich zeigen. Auf Seite 41 ist zu lesen, dass die Schweizerische Post AG respektive die Liechtensteinische Post AG auf die spezielle Situation im Post- und Zahlungsverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz hingewiesen haben. Um welches Problem handelt es sich hier?In den Spezialgesetzen, welche heute auch gelesen werden, gibt es für mich eine Unklarheit: Manchmal heisst es dort «personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten» mit Aufführung einzelner Kategorien, zum Beispiel der Straffälligkeit - so zum Beispiel zu lesen im Arbeitslosengesetz. Dann heisst es manchmal aber auch «alle personenbezogenen Daten, einschliesslich Daten» wieder mit Aufführung einzelner Datenpunkte - so zum Beispiel beim Patentanwaltsgesetz. «Alle» kann ja nicht den Einschluss der besonders sensiblen Datenkategorien meinen, oder doch? Wenn ja, warum wird dann im Fall des Patentanwaltsgesetzes noch explizit eine Kategorie erwähnt? Und wenn ja, was benötigt die FMA Zugriff auf die Daten des Sexlebens eines Patenanwaltes, um ihre Kontrollarbeit ausführen zu können, oder die Arbeitsvermittlung Informationen über die religiöse Überzeugung oder die sexuelle Orientierung der arbeitslosen Personen? Und was genau ist mit dem Zusatz «einschliesslich besonderer Kategorien» gemeint, so zum Beispiel zu finden im FIU-Gesetz? Wie schon erwähnt, wird nicht nur das Datenschutzgesetz einer Totalrevision unterzogen, sondern es werden auch 121 Spezialgesetze geändert. Ich weiss nicht, ob eine Lesung mit Gesetzesaufruf für mich in Frage kommt, denn es werden doch einige wichtige Gesetze geändert. Am Schluss möchte auch ich noch die Frage an die Regierung stellen: Warum erst jetzt? Die EU-Datenschutz-Grundverordnung wurde im April 2016 verabschiedet. Die 1. Lesung wurde uns auf das zweite Halbjahr 2017 versprochen, nun müssen wir in einer Hau-Ruck-Übung das Datenschutzgesetz einer Totalrevision unterziehen. Abschliessend nochmals kurz meine Fragen an die Regierung:- Um welche Problematik handelt es sich auf Seite 41 bei der Situation im Post- und Zahlungsverkehr mit der Schweiz?
- Wie gross ist die Gefahr, dass in Liechtenstein auch die Kultur von Abmahnwellen Einzug hält, wenn wir uns neu auf deutsche Rechtsprechung abstützen werden?
- Warum ist die Regierung von der Aufsicht durch die DSS ausgenommen? Und was ist die Regierung im Sinne des Datenschutzgesetzes: Sind es nur fünf Regierungsmitglieder oder der ganze Apparat drumherum?
- Wie ist die Auslastung der VBK? Wie viele freie Kapazitäten hat die VBK noch?
- Was ist der Unterschied zwischen «personenbezogene Daten» und «alle personenbezogenen Daten»?
Die Freie Liste ist für Eintreten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vieles wurde bereits von meinen Vorrednern gesagt und ich kann mich daher ein klein wenig kürzer halten. Was genau ist das Ziel der Datenschutz-Grundverordnung, der sogenannten DSGVO? Ziel der DSGVO und eben auch der uns hier vorliegenden Gesetzesvorlage ist, neben dem Profitieren der Unternehmen von der Wettbewerbsgleichheit in Europa, vor allem den Bürgerinnen und Bürgern eine bessere Kontrolle über ihre Daten zu geben. Somit soll der Schutz der Privatsphäre des Einzelnen Vorrang erhalten. Wer also sollte hauptsächlich Anwender dieses Gesetzes sein? Die Bürgerinnen und Bürger.Nachdem ich nun aber dieses Gesetz durchgelesen habe, muss ich monieren, dass es eben genau von denjenigen, die es grundsätzlich betrifft und die sich daraus ihre Rechte ableiten können sollten, wohl nur schwer verstanden werden wird - also alles andere als «bürgerfreundlich» ist.Als Laie ist es fast nicht möglich, aus diesem revidierten Gesetz die persönlichen Rechte herauslesen geschweige denn beanstanden zu können. Ich denke, jeder, der sich damit konfrontiert sieht, muss aufgrund der schweren Lesbarkeit und Komplexität erst bei der Datenschutzstelle oder bei einem Anwalt nachfragen, ob er nun davon betroffen ist oder nicht, was ich definitiv nicht als Ziel und Zweck dieses Privatsphärenschutzes erachte. Auf den Seiten 279 und 283 des vorliegenden Bericht und Antrags steht explizit geschrieben, dass «das nationale Gesetz so praktikabel und ‹rechtsunterworfenenfreundlich› wie möglich gestaltet werden» sollte. Und ich zitiere nochmals: «Ziel der Regierung ist es, die Gesetzesvorlage für den Rechtsanwender möglichst übersichtlich zu gestalten.» Entschuldigen Sie, Frau Regierungsrätin, aber das ist definitiv nicht gelungen. Die jetzige Fassung des Datenschutzgesetzes hat «nur» 89 Artikel. Im Vergleich hierzu hat das ABGB über 1'500 Paragrafen, das PGR auch über 1'000 Artikel und das StGB über 300 Paragrafen. Aber bei all diesen drei Gesetzen findet man nach kurzem Suchen zumeist den gewünschten Artikel, was beim neuen Datenschutzgesetz definitiv nicht der Fall ist. Ich hätte mir hier gewünscht, da es doch ein Gesetz ist, welches eben auch von Nichtjuristen herangezogen werden muss, dass es anwenderfreundlicher ausgestaltet worden wäre. Ich möchte hierzu ein Beispiel nennen: Nehmen wir Art. 32 Abs. 1 des revidierten Datenschutzgesetzes. Darin steht, ich zitiere: «Die Pflicht zur Information der betroffenen Personen nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung» - dann folgen die Aufzählungen. Liest man nun diesen Absatz, muss man erst wissen, dass es in Art. 13 Abs. 3 der EU-Verordnung darum geht, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogen Daten erhoben wurden. Wenn man als Laie somit das Datenschutzgesetz verstehen möchte, welches ja gemäss Art. 1 eben genau den «Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten» bezweckt, muss jedes Mal auch die EU-Verordnung herangezogen werden, damit der Grossteil dieses nationalen Gesetzes verstanden werden kann. Dies macht meiner Ansicht nach das Gesetz noch komplizierter, als es ohnehin für den Laien - und ich denke auch für die Juristen - schon ist. Vielleicht wären ausführlichere Titel oder zumindest ein gutes Inhaltsverzeichnis eine Idee, um eine vereinfachte Lesbarkeit dieses revidierten Gesetzes zu erwirken. So könnte allenfalls auch der Zeitrahmen, um in diesem Gesetz ohne Fachkenntnisse - oder auch mit Fachkenntnissen - etwas zu finden, zumindest ein klein wenig verkürzt werden.Ich gehe einig mit meinen Vorrednern und sehe als grossen Kritikpunkt auch, dass das deutsche BDSG als Rezeptionsvorlage herangenommen wurde. Auch wenn die entsprechende Begründung dafür lautet, dass man sich auf unzählige Entscheide und Materialien stützen kann, wenn wir dieses deutsche Recht rezipieren, war dies keine gute Wahl. Das deutsche BDSG ist sehr schwerfällig geschrieben, mit zu vielen Verweisen auf andere Rechtsgrundlagen und nicht passend in unsere ganze Gesetzeslandschaft. Letztlich muss es aber in die liechtensteinische Rechtsordnung passen und das tut es nicht. Die Ausgestaltung ist hochkomplex und bedingt ein grosses juristisches Grundwissen, um sein Recht überhaupt geltend machen zu können. Der Datenschutzstelle wird dadurch ein enormer Aufwand aufgebürdet. Eine Vereinfachung des Gesetzes hätte letztlich vielleicht auch dazu geführt, dass die Datenschutzstelle nicht mit jedem Pipapo konfrontiert werden wird. Diese Vorahnung erhält man aber bereits schon, wenn man den uns hier vorliegenden Bericht und Antrag liest, da es darin - anstelle von Antworten auf verschiedene Fragen - immer mal wieder heisst: «darf auf die Datenschutzstelle verwiesen werden».
Es ist schon so, dass die Datenschutzstelle mittlerweile eine grosse Hilfe ist und daher muss ich meine im letzten Landtag geäusserte Kritik zurücknehmen und möchte die Unterstützung vonseiten der Datenschutzstelle explizit erwähnen und verdanken. Nichtsdestotrotz gilt die DSGVO bereits seit dem 25. Mai 2018 und mir scheint, dass vieles erst in der Praxis wirklich ausdiskutiert wird beziehungsweise konkret festgelegt werden kann. Somit muss mit Bussenverteilung oder -androhung derzeit sicher noch zugewartet werden.Ich werde mich dann bei den einzelnen Artikeln wieder melden. Da vieles in den Spezialgesetzen nur begrifflich angepasst wurde und auch die Zeit für deren Prüfung viel zu kurz war, wird es dort sicher noch einiges zu diskutieren geben. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Rainer Beck
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, Damen und Herren Abgeordnete. Ich werde mich wirklich kurz halten. Die Totalrevision des Datenschutzgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze ist eine grosse Herausforderung für uns alle. Nicht nur der Umfang der Unterlagen und der anspruchsvolle Inhalt, sondern auch die zur Verfügung gestellte Zeit müssen für einen Milizparlamentarier fast als unmenschlich bezeichnet werden und so herrschen noch viele Unklarheiten und Fragezeichen. Ich beschränke mich auf Ausführungen und Fragen, die die Gemeinden betreffen und deren Antworten ich in den Artikeln des Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze nicht gefunden habe. Die neue Datenschutzgesetzgebung, die in Liechtenstein in Kraft treten soll, bringt auch für die Gemeinden viele Änderungen mit sich. Den Gemeinden ist der Schutz der Einwohnerschaft sehr wichtig, weshalb bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden. Im Zuge dieser Vorbereitungen wurde jedoch wiederholt festgestellt, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Datenverarbeitung durch die Gemeinden konkretisiert werden müssen. Ich bin für Eintreten und melde mich wieder bei der Behandlung der einzelnen Artikel und Gesetze. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Wie es teils meine Vorredner erwähnt haben, möchte auch ich den Zeitplan betreffend die Vorlage sowie das zu hohe Strafmass kritisieren. Aus Gründen der Rechtssicherheit unterstütze ich aber die Bestrebungen, die Datenschutz-Grundverordnung möglichst ohne Verzögerung in das EWR-Abkommen zu übernehmen und das Datenschutzgesetz samt den relevanten Spezialgesetzen so rasch wie möglich zu revidieren. Ebenfalls unterstütze ich die Zielrichtung der Datenschutz-Grundverordnung, dass der neue Rechtsrahmen die Grundrechte der Bürger effektiv schützen soll. Andererseits soll, wie auf Seite 25 des Berichts und Antrags ausgeführt, der digitale Binnenmarkt gefördert werden. Dies setzt jedoch voraus, dass Daten auch zukünftig gesammelt, ausgewertet und verarbeitet werden können. Dies insbesondere nach dem Grundsatz, dass Daten auch der Rohstoff für die digitale Zukunft sind.Darüber hinaus lässt die Datenschutz-Grundverordnung den Mitgliedsstaaten im Rahmen der Öffnungsklauseln Handlungsspielraum für eigene Wertentscheidungen. Bei der Ausübung der Wahlrechte muss daher unbedingt darauf geachtet werden, dass einerseits die speziellen liechtensteinischen Gegebenheiten, wie zum Beispiel die Berufsgeheimnispflichten, ausreichend berücksichtigt werden, andererseits aber auch die internationalen Vorgaben im Bereich der Geldwäschereiprävention nicht unterlaufen werden. Wie einleitend ausgeführt, unterstütze ich eine rasche Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung. Seitens der zuständigen Amtsstellen wurde innerhalb der Kürze gute Arbeit geleistet. Bei der Durchsicht der Spezialgesetze fällt allerdings auf, dass die vorgeschlagenen Änderungen in der Regel nur die behördlichen Belange berücksichtigen. Gemäss den mir vorliegenden Informationen wurde seitens der involvierten Marktvertreter in den Arbeitsgruppen eine Vielzahl von konkreten Anpassungsvorschlägen eingebracht, die unter anderem auch mit dem Hinweis auf den engen Zeitplan nicht berücksichtigt werden konnten. Ebenfalls fand betreffend die Abänderung der Spezialgesetze keine offizielle Vernehmlassung statt, weshalb ich neben den Anmerkungen zu einzelnen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes insbesondere zu den einzelnen Spezialgesetzen konkrete Anmerkungen beziehungsweise Änderungsvorschläge vorbringen möchte. Ich werde dies beim jeweiligen Artikelaufruf dann vorbringen.Eine allgemeine Frage, für welche ich keinen zutreffenden Artikel gefunden habe, hätte ich gerne jetzt schon an die zuständige Ministerin gestellt: Werden die liechtensteinischen Unternehmen betreffend die Einhaltung des Datenschutzes von einer externen Stelle einmalig oder periodisch überprüft?Zusammenfassend spreche ich mich unter Hinweis auf die später vorzubringenden Änderungsvorschläge für die gegenständliche Gesetzesvorlage aus und möchte abschliessend festhalten, dass auch bei den aktuell laufenden Gesetzgebungsprozessen, wie beispielsweise dem Einlagensicherungs- und Entschädigungsgesetz, dem Zahlungsdienstegesetz oder dem MAR-Durchführungsgesetz die Anforderungen der Marktteilnehmer im Zusammenhang mit der Datenschutz-Grundverordnung zu berücksichtigen sind. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Landtagskolleginnen und -kollegen. Ich möchte mich zuerst auch bei den Verantwortlichen für die Ausarbeitung dieser Gesetze bedanken. Sie haben sich grosse Mühe gegeben und es steckt viel Arbeit dahinter. Diese Gesetzesvorlage ist aber ein Bürokratiemonster. Jegliches gesunde Augenmass scheint abhandengekommen zu sein. Es ist unmöglich für die Anwender - und das kann auch ein kleiner Verein oder ein Einmannbetrieb sein -, hier ohne juristische oder EDV-technische Beratung durchzukommen. Die direkte Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung mit marginalen Anpassungsmöglichkeiten für die nationalen Gesetzgeber kann vielleicht als bisher grösster Streich aus Brüssel betitelt werden. Skandale wie bei Facebook haben dieses ausgeklügelte juristische Meisterwerk verursacht und ich frage mich schlicht und einfach: Ist das grössenverträglich? Ist das risikogerecht? Ist das verhältnismässig? Was sicher nicht verhältnismässig und völlig überschiessend ist, sind auf jeden Fall die Strafbestimmungen in Art. 40 und ich verweise hier auf die Ausführungen meines Kollegen Thomas Vogt, die ich völlig und auch in der Konsequenz unterstütze.Natürlich geht es um den Schutz der Bürger in ihren Persönlichkeitsrechten, um die Herrschaft über die eigenen Daten, vor allem die besonders sensiblen Daten wie zum Beispiel diejenigen bezüglich Gesundheitszustand, Rassenzugehörigkeit oder Weltanschauung einer Person. Ich verstehe auch, dass die EU mit dem Mittel der direkt anwendbaren Verordnung unmittelbar die grösstmögliche rechtliche Harmonisierung in den EU-EWR-Staaten erreicht - ja sogar darüber hinaus, da auch die Schweiz beispielsweise wegen der ausgedehnten Anwendbarkeit der DSGVO mehr oder weniger unmittelbar betroffen ist. Trotzdem ist der Preis hoch: Die damit verbundene Bürokratisierung von Prozessen trifft alle, sogar die geschützten Personen. Ich habe bisher niemanden getroffen, der die massenhaft eintrudelnden E-Mails von Unternehmen, die die Bürger seitenweise über die Datenverarbeitung informieren und um die entsprechende Einwilligung ersuchen, begrüsst hätte. Die Rechtsunsicherheit ist überall gross, sowohl bei den geschützten Personen als auch bei den datenverarbeitenden Stellen. Die Konsultation der massgeblichen Rechtsgrundlagen gestaltet sich überaus mühsam: Zuerst muss die nicht gerade leserfreundliche, direkt geltende DSGVO zu Gemüte geführt werden, parallel dazu ist das nationale Gesetz parat zu halten und dann gibt es noch die Spezialgesetze, die dem allgemeinen nationalen Datenschutzgesetz vorgehen und auch zu beachten sind. Ich bin Juristin, doch noch nie habe ich die Einarbeitung in eine Regierungsvorlage so mühsam empfunden. Das liegt auch daran, dass ein Gesetz generell abstrakt formuliert ist. Das heisst, möglichst viele Adressaten und möglichst viele Anwendungsfälle sollen dadurch abgedeckt werden. Der Rechtssuchende, der gesetzeskonform handeln will, ist in diesem Rechtsgeflecht überfordert und kann seinen individuell-konkreten Anwendungsfall kaum irgendwo subsumieren.Dazu kommt, dass die Rezeptionsgrundlage für das Datenschutzgesetz das deutsche Datenschutzgesetz bildet und nicht etwa, wie man vermuten würde, das österreichische. Die für uns ungewohnte, teils komplizierte und von den Rechtsbegriffen her doch sehr unterschiedliche Jurisdiktion erschwert ein Verstehen zusätzlich. Kurz: Jeder, der nicht spezialisiert ist, braucht Unterstützung. Das kostet Geld: Man siehe die Publireportagen von Anwälten und Beratungsunternehmen, die schon in den Startlöchern sind und sich auf Mandate freuen. Günstiger ist es, man erkundigt sich zuerst bei der Datenschutzstelle, die - bisher zumindest - noch unentgeltlich berät. Angesichts der zahlreichen neuen Aufgaben und der Flut an zu erwartenden Anfragen ist diese jedoch personell hoffnungslos unterdotiert. Die momentan 435 Stellenprozente sollen um 350 Stellenprozente erhöht werden. Aufgrund der Aufwertung der Datenschutzstelle zur federführenden Aufsichtsbehörde kann ich das nachvollziehen. Egal ob Daten verarbeitendes liechtensteinisches Unternehmen oder in seinen Rechten verletzter Einwohner, Ansprechpartner ist immer unsere nationale Datenschutzstelle. Ich begrüsse das sehr, war dies doch auch ein zentrales Anliegen der Wirtschaftsverbände.Die Datenschutzstelle hat sich offenbar bereits im Vorfeld sehr bemüht, die allseitige Unsicherheit im Umgang mit der DSGVO in Grenzen zu halten und hat auch Leitlinien verfasst und Auskünfte erteilt. Dennoch frage ich mich, ob die Entwicklung in Richtung zweite Superbehörde à la FMA gehen wird, denn erfahrungsgemäss bedeutet eine zunehmende Regulierung auch zunehmende Aufgaben, gefolgt von einem steigendem Personalbedarf und steigenden Kosten. Ich weiss nicht, ob ich damit den Teufel an die Wand male, aber wenn Daten «das Gold des 21. Jahrhunderts» sind, wie es die neue Datenschutzbeauftragte in der Juni-Ausgabe «Unternehmer» ausdrückt, dann wird der Schutz dieser Daten aufgrund des Missbrauchsrisikos je länger, je mehr kosten.Trotz meines kritischen Votums werden wir um ein Eintreten auf die Gesetzesvorlagen nicht umhin kommen: Wir sind als EWR-Mitglied dazu verpflichtet. Mein bestes Argument ist aber, dass die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte eines Menschen auch betreffend seine Daten unbedingt zu schützen sind. Diesen Vorteil zu erkennen, das muss bei den Menschen aber erst einmal ankommen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Ado Vogt
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, guten Morgen. Ich kann mich grundsätzlich dem Votum meines Namenskollegen Thomas Vogt anschliessen. Er hat als Jurist eigentlich das gut ausgedrückt, was mir aufgrund meiner fehlenden juristischen Bildung nicht möglich ist. Die Voten hier drin haben eigentlich ganz klar aufgezeigt, dass es nicht nur ein unberechenbares Monster, sondern meiner Meinung nach auch eine nicht gewollte Wundertüte ist, diese Gesetzesvorlage. Ich als Nichtjurist habe versucht, mich mit dieser Vorlage sehr eingehend zu befassen. Aber je mehr ich darüber in Erfahrung gebracht habe, desto weniger klar wurde mir eigentlich, was das für Auswirkungen hat - nicht nur auf die Verwaltung, sondern auf uns als Bürger, als Unternehmer und auch als Staat im Allgemeinen. Wie können wir hier eigentlich mit gutem Gewissen über das Eintreten einer solch weitreichenden Vorlage entscheiden, wenn wir gleichzeitig in jedem Votum fordern müssen, dass man mit Augenmass urteilen solle? Das ist doch paradox, das hätte man sich doch vorher überlegen müssen. Jetzt im Nachhinein sagen wir: Ja, ja, wir machen zwar maximal, was geht. Aber nachher sagen wir: Ja, das wird dann schon nicht so schlimm. Da habe ich einfach leider kein Vertrauen mehr, denn wie wir aus Erfahrung wissen: Wenn dann einmal ein Gesetz da ist und auch die entsprechende Bürokratie, wird das umgesetzt. Es ist ganz klar, hier wird Bürokratie und Regulierung wieder einmal nicht den Menschen dienen, für was es gemacht ist, sondern es wird einfach die Rechte auch beschneiden - vor allem auch der kleinen und mittleren Unternehmen.Ich habe bereits in einem Artikel angemahnt, dass wir aufgrund der Kleinheit Liechtensteins in die Gefahr laufen, überdurchschnittlich stark belastet zu werden. Die Krux steckt hier nämlich für mich im Detail: Wie will das Land Beschwerden aus der ganzen europäischen Union bearbeiten? Wir wissen jetzt schon, dass es mehr Stellen braucht. Das ist eigentlich das einzige, was wir verlässlich wissen. Bevor wir überhaupt wissen, was wir mit diesem Gesetz machen, wissen wir: Es kostet mehr Geld, gibt mehr Bürokratie, braucht mehr Personal. Und für so was bin ich - wenn man mich kennt - absolut nicht zu haben. Ich bin also mit dem Stand jetzt überhaupt nicht der Überzeugung, dass ich dann auf diese Vorlage eintreten werde. Ich möchte da auch noch gewisse Antworten abwarten oder welche Informationen sich aus dieser Diskussion noch ergeben werden. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Guten Morgen, werte Damen und Herren Abgeordnete. Ja zuerst auch einen Dank an die Regierung beziehungsweise an die involvierten Personen, die dieses sehr, sehr umfangreiche Werk erstellt haben. Ja, als EWR-Mitglied haben wir halt gewisse Vor- aber auch Nachteile und das ist selbstverständlich ein riesiger Aufwand, diese Datenschutz-Grundverordnung umzusetzen. Aber im Endeffekt sollte es ja auch für den Bürger beziehungsweise die Bürgerin Vorteile bringen. Am 27. April 2016 haben die EU-Staaten diese Verordnung beschlossen, wenn man sich das Titelbild dieser Verordnung ansieht. Und wenn man hier jetzt Kritik übt, ja wir seien hier zu spät oder seien nicht schnell genug gewesen: Nach meinem Informationsstand haben acht dieser EU-Mitglieder, diese Datenschutz-Grundverordnung bis heute auch nicht umgesetzt. Wohl verstanden, das sind ja die Leute, die es in Brüssel einmal definiert haben, diese Datenschutz-Grundverordnung. Da wäre ich der Frau Justizmi-nisterin doch noch dankbar, wenn Sie das auch ausführen könnte: Sind es effektiv acht oder wie viele Staaten sind das? Aber man sieht einfach, auch die EU-Staaten selbst haben Probleme, dieses umzusetzen. Und wir wissen alle ganz genau, es sind grosse Staaten mit ganz anderen Personalressourcen und da sind wir vielleicht wieder beim gestrigen Fussballspiel: Sie müssen nicht nur sehen, dass sie elf gute Fussballspieler auf dem Feld haben, in diesem komplexen Verfahren kommt mir vor, sie sollten zuerst einmal schauen, dass sie überhaupt elf Spieler haben. Von der Qualität ist gar nicht zu sprechen. Da stösst unser System einfach an Grenzen, wo man wie gesagt sagen muss: Die EU-Staaten selbst haben es nicht geschafft, diese EU-Verordnung zeitgerecht umzusetzen und bei uns erwartet man, dass man das schafft. Selbstverständlich kann man die Erwartung haben, es wäre auch gut, wenn wir es schaffen würden, aber irgendwo stossen wir hier mehr als nur an Grenzen.Dann eine Frage, die im Prinzip auch schon erwähnt wurde, Seite 45: Da geht es um diese legistische Prüfung der Vernehmlassungsvorlagen. Das ist noch im allgemeinen Teil, ich komme nur zu den allgemeinen Fragen im ersten Votum. Da sagt die Regierung auch: Ja, das ist einfach auch mit einem erheblichen personellen Mehraufwand verbunden, wenn wir die Vernehmlassungsvorlagen auch schon legistisch geprüft haben möchten. Also diese Forderung kam hier konkret auch von der LIHK und die Regierung hatte dann in letzter Zeit gerade ein Treffen mit der LIHK und da habe ich vernommen, dass man grundsätzlich sagt, man soll vorsichtig umgehen mit den Aufwendungen im Staat. Aber wenn man halt solche Sachen möchte, dann frage ich mich schon, ob die Regierung nicht einmal Ausführungen machen könnte, was denn das bedeutet - die Ausführungen auf Seite 45 -, wenn wir sagen, die ganzen Vernehmlassungsvorlagen werden wieder legistisch geprüft. Was bedeutet das in letzter Konsequenz in Sachen Personal beziehungsweise in Sachen Finanzen?Dann zur Seite 57: Dieser Punkt wurde auch bereits angesprochen. Hier führt die Regierung selbst aus: Ja, es reicht gar nicht, wenn man dieses Datenschutzgesetz liesst, nein, man muss parallel auch immer noch diese Datenschutz-Grundverordnung lesen. Da staune ich schon auf der einen Seite. Das macht dann das Ding noch viel komplexer. Nur befürchte ich, dass wenn wir eben diese Datenschutz-Grundverordnung effektiv Punkt für Punkt im Gesetz umsetzen würden, dann wäre das Gesetz noch viel umfangreicher. Aber mitunter täusche ich mich da. Aber diese Parallelität, dass man das beides lesen sollte: Wie gesagt, sagen wir ja alle hier drin, bereits dieses Gesetz ist zu komplex und jetzt erwartet man, dass man auch noch diese Datenschutz-Grundverordnung parallel liest. Ja, es wird sicher nicht einfach. Aber wie gesagt, gibt es hier einen Lösungsansatz, dass man sagt, wir müssen jetzt diese Datenschutz-Grundverordnung noch präziser umsetzen im Gesetz, befürchte ich nur, dann wird dieses Gesetz mehr als 100 Seiten haben. Sprich: Es wird noch umfangreicher. Aber wie gesagt, diese Parallelität sehe ich auch weniger.Dann, was ich gut finden würde und das ist doch uns allen jetzt in der letzten Zeit passiert: Wir erhalten sehr viele E-Mails, auf die wir antworten sollten. Zuerst sollten wir sie lesen und dann sollten wir darauf antworten. Zumindest mir geht das so: Vielfach lese ich die nicht. Ich nehme sie einfach einmal zur Kenntnis, aber ich reagiere nicht. Und ich befürchte, so geht es doch vielen Bürgerinnen und Bürgern. Sollte hier nicht ein Standard gegeben sein, dass man eben bei diesen E-Mails, die wir alle erhalten, dass hier grundsätzlich einmal der Schutz des Bürgers Vorrang hat? Sprich: Der Bürger, der nicht reagiert, der ist geschützt. Und wenn sich gewisse Institutionen mehr Daten holen wollen, dann braucht das eine explizite Meldung in diesem Newsletter - als Beispiel. In der Praxis befürchte ich, es wird nicht gelesen und mitunter gibt man dann wieder Daten preis, die man eigentlich nicht preisgeben möchte oder sollte. Und da wäre es doch gut, wenn man aus Sicht des Bürgers einfach eine Standardmeldung hätte, die den Bürger primär einmal schützt. Ich denke mir - und das scheint mir auch zumindest grossmehrheitlich zu sein -, dass Eintreten unbestritten ist, denn wir müssen uns auch fragen, was die Optionen sind, wenn wir hier auf Nichteintreten stimmen würden. Das wären dann in dieser Konsequenz sicherlich EWR-rechtliche Konsequenzen, die wir auch nicht wollen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Diese Richtlinie ist eine EU-Richtlinie, welche für Liechtenstein verbindlich ist. Diese EU-Richtlinie ist für alle Branchen, aber auch für private Personen geschrieben. Im Moment geht es jetzt um die Umsetzung in liechtensteinisches Recht. Da diese Richtlinie für alle Betriebe sehr breit verwendet wird, ist diese Richtlinie sehr komplex. Es reicht also nicht, diese nur zu lesen: Wegen der sehr häufigen Bezüge auf Artikel, die weit vorher oder nach der Passage stehen, die man gerade liest, verliert man ständig, immer wieder den Überblick. Man muss sich ein bestimmtes Thema herausnehmen, die relevanten Artikel zusammenfassen, um so einen Überblick zu erhalten. Das ist sehr aufwändig. Ebenso sind viele Begriffe nicht geläufig. Für den Anwender fehlen Vorlagen mit spezifischen Angaben und Weisungen, welche sich auf seine Branche beziehen, auch eine Erklärung über Begriffe und auch wie das angegangen werden könnte - mit Beispielen. Diese Vorlage betrifft alle Kleinbetriebe im Umfeld des Kerngeschäftes. Die Haupttätigkeit ist im Normalfall eine ganz andere. Der Umfang der Richtlinie ist erheblich und es ist sehr allgemein gehalten, also es sind keine branchenspezifischen Anleitungen irgendwie enthalten. Das kann in einer EU-Richtlinie auch nicht sein. Das müsste eben unsere Regierung dann machen oder irgendwelche Verbände.Ein Problem, wenn man dies liest, ist auch die Wertung, die Gewichtung der einzelnen Vorschriften und Begriffe. Was man herausliest: Bei Fehlverhalten drohen sehr hohe Bussen. Das macht Angst und blockiert. Es kommen Zweifel auf, ob diese oder jene Daten als unsensibel, sensibel oder hoch sensibel einzustufen sind. Je länger man liest, umso unsicherer wird man. Die Zeit läuft davon, man muss dem Kerngeschäft nachgehen, es bleibt wieder liegen. Man versucht dann später weiterzumachen, hat den Faden aber wieder verloren, irgendwann kommt dann halt Resignation und die Sache bleibt wieder liegen. Irgendwann geht das dann halt schief, weil das viele einfache Dinge sind, die entschieden werden müssen, aber nicht verständlich dargestellt sind. Ich denke: Zum Beispiel liegen die Visitenkarten unsortiert in einer Schachtel. Ist das dann keine Datensammlung? Ist sie aber sortiert, dann ist das eine Datensammlung? Das sind Fragen, die man sich dann auf einmal stellt und man ist unsicher, was da Sache ist. Dann hat man auch Daten von Mitarbeitern, die mit Sicherheit als hoch sensibel eingestuft werden müssen: Das sind doch AHV-Nummern, das sind die Zivilstände, Geburtsdatum und auch andere, je nach dem verschiedene Daten, die also sehr persönlich sind und durch die die Person auch ganz klar identifiziert werden kann. Dann hat man Adressen der Ansprechpersonen für die Auftragsabwicklung, die Kunden- und Lieferantenkartei. In kleinen Betrieben wird selten mit Code oder Ähnlichem verschlüsselt gearbeitet. Man nennt das Ding beim Namen und hat so einen besseren Überblick. Es sind ja auch nicht Unmengen von Daten da. Man kann sich vieles merken, aber etwas wie Telefonnummern und so, das muss natürlich aufgeschrieben werden und irgendwie geordnet und dann ist das möglicherweise eben eine solche Datensammlung, die geführt, überprüft und auch ordentlich eingeschlossen sein müsste und so weiter. Unter das Datenschutzgesetz fallen auch manuelle Karteien, Ablagen, Ordner, also so, wie man sie seit Jahrzehnten verwendet. Oft wirkt immer nur das Internet als sensibel, aber es fallen auch die herkömmlichen Ablagen darunter. Oft wird die Internetseite der Datenschutzstelle lobend erwähnt, dass da Anleitungen zu finden sind und so. Also dem kann ich nicht beipflichten. Mit dem kann man einfach nichts anfangen: Zum Teil sind uralte Richtlinien aufgeschaltet und zusammengestückelte Zitate, teils ohne Anhaftung. Und da ist zum Beispiel eine 33 Seiten starke Richtlinie für die Bearbeitung von Personendaten im Arbeitsbereich: Man liest und stellt plötzlich fest, ja das ist vom Oktober 2013. Es steht nicht, ob die noch gültig ist oder nicht. Also ich weiss nicht, das sind einfach Fallen und man versäumt die Zeit und kommt nicht weiter. Diese Seiten bringen für Kleinbetriebe wenig bis nichts. Es braucht branchenspezi-fische Wegleitungen - so wie beispielsweise die Schweizerische Mehrwertsteuer, die das vorbildlich macht. Es kann doch nicht sein, das jeder nach seinem Ermessen versucht, die Datenschutzrichtlinie irgendwie zu implementieren, umzusetzen und dabei mitunter die elementarsten Dinge übersieht und in der Folge natürlich straffällig wird.Die Richtlinie trägt das Datum 27. April 2016. Am 25. Mai 2018 trat das Datenschutzgesetz in den EU-Ländern in Kraft. Jetzt, im Juni 2018, kommt die Regierung in den Landtag: Vieles ist unklar. Genau genommen wurde am Liefertermin gerade mit der Arbeit begonnen und es wird jetzt versucht, mit Hau-Ruck-Übungen das ganze irgendwie durchzupauken - völlig unvorbereitet. Also ich denke solche Dinge - wenn die Richtlinien herausgegeben werden und man weiss, man muss die Richtlinien übernehmen, das wusste man nicht erst seit gestern - sollten schon etwas früher kommen, sodass auch Zeit bleibt. Ich melde mich später noch einmal. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich möchte einfach noch einmal in Erinnerung rufen: Im Mai-Landtag haben wir diese Datenschutzverordnung in den EWR übernommen. Uns bleibt nur noch zu hoffen, dass Island oder Norwegen Nein sagen, dann sind wir diese Datenschutzverordnung zumindest im Inland los. Wir selber können nichts mehr tun. Wir sind selber schuld in dem Moment. Von dem Sinn her, verstehe ich jetzt nicht ganz alles, aber ich verstehe natürlich, dass das ein Moloch ist - für mich auch. Das hat sehr viel Zeit gekostet, nur ein halbwegigen Überblick zu bekommen. Ich bin auch kein Jurist, ich tue mir auch sehr schwer mit diesen Inhalten. Frau Violanda Lanter-Koller hat es angedeutet - man hat es auch erkannt: Die Beratertätigkeit wird aus dem Boden schiessen und man bekommt bald jeden Tag ein E-Mail, ob man sich nicht in diesem Bereich beraten lassen will. Das kann es nicht sein, wenn ein Gesetz dermassen Beratertätigkeit hervorruft, wie das jetzt der Fall zu sein scheint.Es ist eine Verordnung. Diese Verordnung ist automatisch jetzt anwendbar für uns und das ist das Problem - darum auch meine eingängigen Fragen, die alle die Verordnung betroffen haben. Das hat nichts zutun mit unserer Umsetzung. Die Verordnung ist das grobe Problem in meiner Sicht. Wie wir es umsetzen? Ja, da bleibt uns nicht mehr viel, Herr Lampert: Wir können nur noch ein paar Öffnungsklauseln definieren und mehr bleibt uns nicht mehr. Und Sie haben gesagt, wer A sagt muss auch B sagen: Ja, sie haben A gesagt im Mai und jetzt kommt das B. Das hat nichts zu tun, ob man im EWR ist oder nicht, wir müssen es ja auch nicht unbedingt als erste, vor Island und Norwegen umsetzen und dermassen vorpreschen, aber das haben wir jetzt halt gemacht. Es hat auch einen gewissen Druck gegeben von der Industrie, welchem wir halt gewichen sind. Ich verstehe es auch, weil für die wird es sowieso anwendbar - mit einer Umsetzung oder ohne - bei uns im Inland, wenn sie im EU-Raum tätig sind. Von dem Sinn her, ist es eine unglückliche Situation.Eine Zusatzfrage habe ich noch, und zwar - vielleicht auch an die Lehrer adressiert - haben wir ja auch noch ein Schulgesetz. Das Schulgesetz habe ich nicht gefunden in der Umsetzung hier drin: Ist das Schulgesetz nicht betroffen? Weil ich denke irgendwo, die Schulen bearbeiten ja auch personenbezogene Daten - Zeugnisse zum Beispiel, Adressen und so weiter. Zumindest habe ich es nicht gesehen. Vielleicht habe ich es aber auch übersehen, weil es sind ziemlich viele Seiten, dann kann man mich ja korrigieren. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ja, ganz nüchtern betrachtet ist es völlig egal, ob Island oder Norwegen diese DSGVO umsetzen werden oder nicht. Und es ist auch völlig egal, ob wir das umsetzen werden oder nicht, denn die Datenschutz-Grundverordnung hat exterritoriale Wirkung: Selbst bei einem Austritt aus dem EWR, den wohl niemand vernüftig Denkender hier drin irgendwie befürworten kann, aus hinlänglich bekannten Gründen, würden wir nicht um diese Datenschutz-Grundverordnung herumkommen, denn die liechtensteiner Unternehmen mit Kunden im EWR-Raum werden von dieser Datenschutz-Grundverordnung betroffen sein, und erst recht grenzüberschreitende Unternehmen in Liechtenstein, die auch zu einem guten Teil unseren Wohlstand sichern. Nichteintreten ist somit etwa die schlechteste Option von allen in diesem Zusammenhang. Es geht nun darum, im Sinne Liechtensteins, seiner Bewohner und der Unternehmen eine möglichst gute Umsetzung zu erzielen - dies im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Privatsphäre, was ein hohes Gut ist - und eine administrative Umsetzung, die möglichst wenig Aufwand für die Unternehmen bedeutet, aber trotzdem unsere Daten einigermassen schützt. Das ist die Herausforderung und der müssen wir uns stellen - nicht mehr oder nicht weniger. Und es geht jetzt darum, die beste Lösung zu finden. Ich bin klar für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit übergebe ich das Wort an die Regierung.Regierungsrätin Aurelia Frick
Guten Morgen, Damen und Herren Abgeordnete. Wir haben heute bereits ziemlich viel - finde ich persönlich - diskutiert. Wir haben im letzten Landtag schon ziemlich viel über die Datenschutz-Grundverordnung diskutiert und auch die Medien haben im Vorfeld viel darüber gesprochen und geschrieben. Wir haben - und ich glaube auch Sie haben - im Vorfeld mit vielen Verbänden über die Datenschutz-Grundverordnung gesprochen. Die DSGVO verteilt die Karten neu. Entsprechend gibt es da und dort Unsicherheit, die verstehe ich sehr gut. Unsicherheit: wie ist es jetzt ganz präzis und wie sieht es in der Praxis nun aus und was bedeutet das ganz präzis in der Praxis für das einzelne kleine oder auch grosse Unternehmen.Das wurde auch in verschiedenen Voten heute Morgen hier drin schon gesagt: Auch in der EU sind im Moment noch viele Fragen offen. Auch bei uns sind noch Fragen offen und diese werden sich erst im Laufe der Zeit klären. Das ist übrigens auch bei anderen grossen Gesetzesprojekten so, das war auch im römischen Recht schon so: Man hat etwas festgelegt, man hat einen Rechtssatz oder einen Rechtsspruch gemacht und nachher hat man geschaut, wie sich dieser in der Praxis anwenden lässt und wie die Praxis diesen ausgestaltet. Aber das möchte ich vorwegnehmen heute Morgen: Ich habe Verständnis für diese Unsicherheit. Sie treibt auch mich um und sie hat mich auch in den letzten Abenden und Nächten umgetrieben, diese Unsicherheit.Ich bin der Überzeugung, und das wurde heute Morgen auch schon einige Male gesagt, dass unsere Unternehmen von diesem neuen Datenschutz profitieren werden: Unsere Unternehmen haben nicht mehr 28 Flickenteppiche in Europa, die sie irgendwie aufeinanderlegen müssen und berücksichtigen müssen in ihrer Praxis, sie haben jetzt eine einheitliche Anwendung. Und davon werden unsere Unternehmen profitieren. Das ist auch Teil des Drucks, den wir schlussendlich hatten, jetzt so rasch wie möglich diese Datenschutz-Grundverordnung bei uns umzusetzen. Ich glaube aber - das habe ich auch schon verschiedentlich, auch in den Medien und an Pressekonferenzen gesagt -, nicht nur die Unternehmen werden profitieren, auch jeder einzelne von Ihnen, der heute hier drin sitzt, und unsere Bevölkerung, die Menschen draussen, werden davon profitieren. Ich selber habe die Chance, meine Daten besser zu kontrollieren. Und bessere Kontrolle bedeutet für mich selber auch mehr Freiheit, weil ich eine grössere Sicherheit habe, zu wissen, was mit meinen Daten geschieht, wenn ich mich im Internet bewege. Und das tun wir, glaube ich, mittlerweile alle miteinander. Ich hoffe, dass mittelfristig die DSGVO weniger Bürokratie bedeuten wird, weil eben unsere Unternehmen nicht mehr 28 Flickenteppiche anwenden müssen, sondern sie eine schöne Tapete haben, von der sie wissen: Das gilt jetzt für uns. Dass das mittelfristig sein wird, ich glaube, das müssen wir uns auch bewusst sein.
Immer wieder einmal wurde in Gesprächen im Vorfeld - mit Ihnen, mit Verbänden, auch in den Zeitungen - der Begriff Gold-Plating genannt. Ich selber war mir nicht so sicher, was jetzt mit diesem Gold-Plating gemeint war, aber ich vermute, dass einige darunter verstanden haben, dass es so eine Art Minimalumsetzung gibt, und dann gibt es eine Maximalumsetzung. Und natürlich wäre diese Art Minimalumsetzung für Liechtenstein optimal und dann wäre diese Maximalumsetzung irgendetwas, was wir gemacht haben. Nein, das ist natürlich nicht so: Wir haben keine Maximalumsetzung gemacht. Und übrigens gibt es auch keine Unterscheidung von einer sogenannten Minimalumsetzung, die gut für uns wäre, und einer Maximalumsetzung, die schlecht für uns wäre. Ich glaube, wir dürfen da auch diese sogenannten Öffnungsklauseln, die uns Freiheit geben, nicht falsch interpretieren. Ich habe am Anfang auch das Gefühl gehabt, diese Öffnungsklauseln müssten etwas mehr für uns hergeben - man darf diese aber nicht fehlinterpretieren. Wir haben also nicht eine Maximalumsetzung oder ein Gold-Plating gemacht mit dieser Vorlage, sondern wir haben zusammen mit unseren Verbänden versucht herauszufiltern: Wo können wir Liechtenstein-Spezifika hineinbringen? Und wenn ich von einem Gold-Plating rede, dann habe ich mir auch mal die Frage gestellt, was genau die Leute, die von diesem Gold-Plating reden, darunter verstehen. Viele Sachen sind einfach eine Entscheidungsfrage: Welches soll das Schutzalter sein zum Beispiel? Die DSGVO gibt uns ein Schutzalter vor und sagt, die Länder dürfen das spezifisch anpassen. Finden wir in diesem Hohen Haus 20 Jahre, 16 Jahre, 14 Jahre ist richtig? Oder sagen wir, wir finden den Vorschlag, den Brüssel getroffen hat, einfach nur gut? Ich glaube, um solche und ähnliche Dinge wird sich die Diskussion in diesem Hohen Hause heute über die nächsten Stunden ziehen. Ich möchte ein paar grundlegende Sachen sagen, die heute Morgen auch immer wieder in den Voten genannt wurden, und werde dann auf die einzelnen Fragen, die bereits in eine relativ grosse Detailtiefe gehen, versuchen zu antworten. Ich bitte Sie, auch nachzufragen, wenn ich irgendwo zu oberflächlich war. Etwas möchte ich vorausschicken, wenn wir jetzt ein bisschen tiefer in die Details gehen: Ich habe mitgeschrieben, meine Mitarbeiter sind am Zuhören, die Datenschutzstelle ist am Zuhören, ein ganzer Stab ist am Zuhören und wir werden uns bemühen, alle Fragen, die sie heute aufwerfen, die wir heute vielleicht nicht so vertieft beantworten können - oder schon vertieft beantworten können -, für die 2. Lesung auszuführen. Also wir werden eine detaillierte Stellungnahme für die 2. Lesung vorbereiten. Ich werde das nicht bei jedem Votum noch einmal sagen. Mir ist es wichtig, dass sie das vorweg mitnehmen für die Diskussion: Es wird eine detaillierte Stellungnahme geben. Es wurde heute schon verschiedentlich gesagt, dass die DSGVO mit der Übernahme in den EWR im Juli unmittelbar bei uns anwendbar sein wird. Und da möchte ich noch einmal betonen: Die DSGVO, also bei mir ist es jetzt halt dieses kleine Büchlein, wird nachher wie ein liechtensteinisches Gesetz zur Anwendung kommen. Also es ist nicht eine Richtlinie, sondern es ist eine Verordnung, die unmittelbar wie ein Gesetz bei uns gelten wird, sobald die Übernahme, die wir ja Mitte Juli erwarten, erfolgt. Es ist also keine Richtlinie. Das möchte ich nochmals sicherstellen, dass hier auch Klarheit besteht. Ich werde nachher noch ein bisschen etwas dazu sagen, wie es sich verhält, dass wir die vielen verschiedenen Gesetze nebeneinanderlegen müssen.Wir haben deshalb nur in einem eingeschränkten Masse Spielraum und diesen Spielraum habe ich auch vorhin erwähnt: Das sind die sogenannten Öffnungsklauseln. Und der Spielraum ist eben nicht so gross, weil sich Brüssel entschieden hat - meines Erachtens richtigerweise -, dass es keinen Flickenteppich in Zukunft mehr gibt, sondern dass wir einheitliche Anwendungen haben. Dafür braucht es eben eine einheitliche Regelung und das ist diese Datenschutz-Grundverordnung, die ich jetzt in Händen halte. Es gibt nur ganz wenige echte Öffnungsklauseln und mit echten Öffnungsklauseln meine ich, dass es Klauseln sind, die uns hier in Liechtenstein tatsächlich Spielraum geben, etwas zu machen.Wir haben die Möglichkeit genutzt, diese echten Öffnungsklauseln herauszufiltern und haben mit den Verbänden geschaut: Wo können wir diese optimal für uns ausfüllen? Wir haben den Wünschen der Verbände, meines Erachtens, soweit wie möglich Rechnung getragen. Es hat intensive, anspruchsvolle Sitzungen mit den Verbänden und in der Arbeitsgruppe gegeben und ich glaube, dass wir wirklich versucht haben, für alle Beteiligten gute Lösungen zu finden. Was klar ist - und ich glaube, das wird nachher, wenn wir die einzelnen Bestimmungen besprechen, noch etwas sein: Teilweise haben wir einfach auch widersprüchliche Interessen, die am selben Tisch sind. Also wenn wir in dieser Arbeitsgruppe diskutieren, haben wir Interessenten, die gerne eine ganz präzise enge Regelung haben, und andere, die gerne eine offene Regelung haben. Und da liegt es an uns als Gesetzgeber und an diesem Hohen Haus, schlussendlich zu entscheiden: Möchten wir eher auf dieser Seite stehen oder dieser oder finden wir vielleicht die Mittelvariante, die die Regierung gewählt hat, eine gute Variante?Also wir haben uns bemüht, die für die Wirtschaft besten Lösungen zu finden und anzubieten und - und das möchte ich heute auch in meinem Eintrittsvotum nochmals klargestellt haben - dafür haben wir uns auch gewagt, da und dort ganz spezifisch von der deutschen Rezeptionvorlage abzuweichen. Aber wir werden diese Vorschläge diskutieren und wenn in diesem Hohen Haus heute noch bessere Vorschläge angeregt werden, dann nehmen wir diese sehr gerne auf. Wir nehmen diese sehr gerne zurück in die Gespräche mit den Verbänden, mit denen wir in laufenden Gesprächen sind. Und dann ist es auch mein Interesse, dass wir noch bessere Antworten auf die Fragen finden.Heute wurde verschiedentlich gesagt: Vielleicht hätte man eine andere Rezeptionsgrundlage wählen sollen. Da kann ich Ihnen ganz offen sagen, es ist schwierig, wenn in einem Prozess in einem frühen Stadium der Entscheid getroffen werden muss, welche Rezeptionsgrundlage gewählt wird. Wir haben uns diesen Prozess nicht einfach gemacht: Wir haben auch mit externen Gutachtern zusammengearbeitet, wir haben mit Leuten aus Liechtenstein, die Profis sind, zusammengearbeitet, wir alle bei mir im Büro, im Ministerium, im Amt für Justiz haben uns in diese Materie eingearbeitet. Irgendwann in diesem Prozess drin muss einfach ein Entscheid gefällt werden und wir waren der Ansicht, dass es richtig ist, die deutsche Rezeptionsvorlage zu wählen. Aber der Entscheid war nicht einfach sonnenklar, da möchte ich Ihnen heute einfach noch ein bisschen auch als Gefühl mit auf den Weg geben: Es war nicht so sonnenklar, es hat immer Gründe, die dafür und dagegen sprechen. Wir waren der Ansicht, dass mehr Gründe für die deutsche Rezeptionsgrundlage sprechen und diese Gründe auch die Tatsache überwogen haben, dass wir sonst eher aus der Schweiz und aus Österreich rezipieren. Und der Hauptgrund war, dass Deutschland im Bereich des Datenschutzgesetzes schon seit Jahren eine Vorreiterrolle übernimmt. Wir wollten ein modernes Gesetz rezipieren, wir wollten eine moderne Vorlage. Wir hatten diesen Entscheid getroffen, man mag ihn kritisieren, ich glaube, das gehört auch zu solch einem Prozess dazu. Ich wollte Ihnen einfach auch ein bisschen ein Gefühl dafür geben: Das ist nicht ein so einfacher Entscheid, den wir einfach einmal schnell in einer halben Stunde fällen, sondern da haben unzählige Leute mitgearbeitet und wir haben uns Mühe gegeben, das richtig zu machen. Und ich stehe hinter diesem Entscheid nach wie vor.Im Vorfeld hat es einige Kritik gegeben - das gehört dazu - an mir, an meinen Mitarbeitern, an der Datenschutzstelle. Wir alle gemeinsam waren gefordert: Wir waren gefordert, die Kritik einzustecken, aber wir waren auch inhaltlich gefordert, weil es schlicht und einfach eine anspruchsvolle Materie ist. Und jeder, der hier drin gesagt hat, er hat sich nicht so einfach getan, sich in diese Materie einzuarbeiten: Ich kann Ihnen sagen, mir ist es nicht besser gegangen, weil es schlicht und einfach eine wahnsinnig komplexe Materie ist und weil die ganzen Materialien einfach nicht schon seit fünf Jahren auf dem Markt sind. Also wir sehen heute, wenn Sie googeln, fast täglich werden neue Rechtssprechungen auf das Netz gestellt, es kommen neue Kommentare heraus. Es ist eine anspruchsvolle Ausgangslage, aber wir haben uns Mühe gegeben und ich finde meine Leute haben das toll gemacht. Sie haben einen Berg zusammengeschrieben in etwas, das heute Hand und Fuss hat und mit dem wir viele Antworten geben müssen. Aber nicht nur wir waren gefordert: Die Unternehmen waren gefordert und die Verbände waren eben auch gefordert. Die Datenschutzstelle hat meines Erachtens viel Arbeit geleistet, sei es durch das Zur-Verfügung-Stellen von Unterlagen auf der Homepage oder auch durch Informationsveranstaltungen. Die Datenschutzstelle ist im Moment am Überarbeiten der eigenen Homepage: Sie wissen, dass wir alle miteinander ein Anliegen haben, dass diese noch besser wird. Dass schlussendlich alle zufrieden sind und alle die Antworten finden, die sie brauchen, das ist uns ein Anliegen. Ich sage es heute auch hier drin noch einmal: Wenn sie Leute haben, die auf Sie zukommen und sagen, sie hätten eine Unsicherheiten, schicken sie die Leute zu uns, zum Amt für Justiz, zur Datenschutzstelle. Und wenn Sie glauben, es sei nötig, schicken Sie mir die Leute persönlich. Wir werden schauen, dass diese die richtigen Antworten bekommen. Wir verstehen die Unsicherheit, aber wir werden auch Antworten für diese Unsicherheit liefern.Ich selber habe viele, auch positive Rückmeldungen erhalten und möchte vor allem auch der Leiterin der Datenschutzstelle für die geleistete Arbeit ausdrücklich danken. Sie hat die Datenschutzstelle mit einem anspruchsvollem Projekt übernommen und ich glaube, wir alle können sagen, es wird viel gute Arbeit geleistet. Einzelne Abgeordnete haben sich bereits positiv zur Datenschutzstelle geäussert: Irgendwie möchte ich da auch Danke sagen, weil man die Arbeit nicht unterschätzen darf. Und die, die sich mehr gewünscht hätten von der Datenschutzstelle oder von anderen Institutionen: Ich glaube heute ist der Tag, das Heft in die Hand zu nehmen. Sie, Damen und Herren Abgeordnete, können auch die Personalressourcen und die Budgetmittel, die dann schlussendlich der Datenschutzstelle zur Verfügung gestellt werden, sprechen. Ich bin der Überzeugung, dass die Datenschutzstelle mehr Personalressourcen benötigen wird. Ich fordere Sie heute auf, sprechen Sie die zusätzlichen Personalressourcen, damit die Datenschutzstelle modern und gut aufgestellt ist und vor allem auch, damit die Datenschutzstelle die Antworten auf die Fragen unserer Bevölkerung, unserer Gewerbe- und Industriebetriebe finden wird.Ich möchte noch abschliessend etwas zur Kritik sagen, man hätte nicht alle Stellungnahmen genügend ernst genommen. Das ist ein Kritikpunkt, den ich mit aller Vehemenz zurückweisen möchte. Wir haben den Vernehmlassungsprozess sehr, sehr ernst genommen. Es war uns wichtig, die Arbeitsgruppe einzubeziehen, nahe an den Verbänden zu sein, mit allen Verbänden zu sprechen. Auch ich habe das noch einmal ganz persönlich gemacht. Wir konnten, glaube ich, für die allermeisten Fragen kreative Lösungen finden mit diesen bereits erwähnten Öffnungsklauseln. Und wenn Sie glauben, Sie hätten noch bessere Ideen: Heute ist der Tag dazu, die besseren Ideen auf den Tisch zu bringen und gemeinsam mit mir die Zukunft für unseren eigenen Datenschutz in Liechtenstein zu gestalten. Und ich möchte Ihnen heute jetzt schon ein Dankeschön für diese Diskussion aussprechen. Ich glaube, ein Gesetz wie dieses hat es verdient, dass wir hier drin gut miteinander diskutieren. Ich freute mich ehrlich gesagt ein bisschen auf diesen Tag. Ich hoffe, Sie tun das auch.Jetzt habe ich bereits eine ganz grosse Anzahl Fragen bekommen. Ich versuche, teilweise ein bisschen chronologisch vorzugehen, wie die Voten gemacht wurden, und werde dann gegen Ende eher allgemeine Ausführungen machen. Ganz am Anfang wurde die Frage gestellt: Warum hat es nicht schon im Herbst 2017 einen ersten Entwurf gegeben? Das war die Frage vom Eintretensvotum des Abg. Thomas Vogt. Grundsätzlich bestand mit der Veröffentlichung der DSGVO im Amtsblatt der Europäischen Union eine zweijährige Frist für die Umsetzung. Gleichzeitig begann aber genau mit diesem Zeitpunkt - also damals mit der Veröffentlichung - auch das Verfahren für die Übernahme des DSGVO in das EWR-Abkommen. Und ab diesem Zeitpunkt gibt es für uns einige Unklarheiten, weil wir nicht wissen, wann sie übernommen wird, wie die Zuständigkeit ist. Ab dem Zeitpunkt von dieser zweijährigen Übernahmefrist haben wir uns damit befasst: Was heisst das für Liechtenstein genau? Aber Sie selber wissen auch und das haben wir, glaube ich, hier drin auch diskutiert, es war auch einmal eine Kleine Anfrage - beispielsweise die Frage der federführenden Behörde: Da ist einfach nicht so klar, wie das mit den EWR-Mitgliedern ist. Und wir können nicht einfach sagen, jetzt ist es in der EU und jetzt ist es bei uns genau gleich, sondern wir brauchen für uns spezifische Antworten. Und eine Antwort war auch, dass ich zu einem Zeitpunkt entschieden habe, ich werde jetzt extra nach Brüssel reisen und ich werde mit dieser Datenschutzbeauftragten in Brüssel reden und ihr sagen, wir brauchen früher Klarheit beispielsweise über die federführende Behörden und andere Fragen, die für uns in der Umsetzung wichtig sind, um dort auch Druck aufzubauen. Ich meine, man kann den Zeitplan kritisieren, ich glaube das nehme ich dann einfach kommentarlos für den Rest der Sitzung entgegen. Kritisieren Sie den, aber haben Sie auch ein bisschen Verständnis für die Prozesse, die dahinter stehen. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme heisst es nicht einfach wir schreiben in Liechtenstein ein Gesetz. Sondern wir haben einen Übernahmeprozess und der war in diesem Fall hier - wir kennen andere Beispiele, denken Sie an die Finanzdienstleistungen zurück, in denen er anspruchsvoll war - definitiv anspruchsvoll. Meine Antwort war, dass ich zu dieser Datenschützerin nach Brüssel gereist bin.Also es gab Unklarheiten, da die Übernahme in den EWR mit der Regelung verschiedener Punkte, wie zum Beispiel der Teilnahme der Datenschutzstelle im Europäischen Datenausschuss oder eben der Frage der federführendenden Behörde, verbunden war. Und betreffend diese Punkte bestand einfach Unklarheit, wie das im nationalen Recht durchzuführen ist. Schlussendlich konnte eine einvernehmliche Lösung mit der EU erzielt werden, aber das hat uns einfach viel Zeit und Energie gekostet. Das ist ein Fakt, den kann man nicht wegwischen, der ist einfach im Raum. Vielleicht gerade noch zu diesem Zeitpunkt möchte ich sagen - das war, glaube ich, die Frage des Abg. Wendelin Lampert: Ja, es hat im Moment acht EU-Staaten, die mit der Übernahme nicht soweit sind, die nicht parat sind. Ich glaube, dazu gibt es nichts weiter zu kommentieren. Was wir wissen, da sind wir in engem Kontakt auch mit den Behörden auf österreichischer, auf Schweizer und auf deutscher Seite: Es sind alle ähnlich gefordert mit den Debatten in den Parlamenten, wie wir es sind, und auch innerstaatlich sind alle Länder ähnlich gefordert, wie wir es sind.Dann, ja, warum wir Deutschland als Rezeptionsgrundlage genommen haben: Ich glaube, dazu habe ich bereits einiges gesagt. Wichtig ist mir, es nochmals zu betonen: Deutschland hat eine Vorreiterrolle im Bereich des Datenschutzes und weil die DSGVO ja vorgibt, in welchen Bereichen mit dem nationalen Recht sogenannt «angedockt» werden kann, sind die Unterschiede trotzdem gar nicht so fundamental. Und dann wurde die Frage des Abg. Daniel Seger gestellt: Werden wir auch an die deutsche Rechtssprechung anknüpfen? Ja, natürlich. Wenn wir dann unsere Gesetze auslegen, wird auch deutsche Rechtssprechung herbeigezogen, ähnlich wie wir die österreichische Rechtssprechung herbeiziehen, wenn es um die Auslegung von österreichischen Rezeptionsgrundlagen geht.Dann war ein ganz, ganz grosser Punkt in den verschiedenen Voten - ich glaube, das ist fast von allen Abgeordneten gesagt worden - das Thema mit der Busse und mit der Verwarnung: Hier möchte ich gemeinsam mit Ihnen zuerst eine kleine Auslegeordnung machen und dann eine mögliche Antwort von meiner Seite geben. Also zuerst einmal müssen wir sagen, dass die DSGVO zwischen den sogenannten Abhilfebefugnissen unterscheidet und der Strafe in Form von Geldbussen. Und für die Abhilfebefugnisse und die Geldbussen sind jeweils unterschiedliche Zuständigkeiten geregelt. Für die Abhilfebefugnisse werden die Aufsichtsbehörden zuständig sein: Also das wird durch die Datenschutzstelle gemacht. Und mit Abhilfebefugnissen meint man eben auch Verwarnungen. Diese fallen auch darunter, also Verwarnungen werden auch von der Datenschutzstelle ausgesprochen. Und dann kommen wir zu den Geldbussen: Diese werden vom Landgericht ausgesprochen. Also haben wir schon zwei unterschiedliche Zuständigkeiten. Dann kann eine Geldbusse zusätzlich oder anstelle von einer Massnahme verhängt werden - die Zuständigkeit ist aber, wie ich eben gesagt habe, getrennt. Die Abhilfebefugnisse beinhalten eben auch die Verwarnung und das ergibt sich direkt aus der DSGVO. Die Datenschutzstelle kann einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen die DSGVO verstössen. Das ist eben in diesem Art. 58 der DSGVO - im Abs. 2 drin - geregelt. Ebenso kann die Datenschutzstelle einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen die DSGVO verstossen hat - das wäre unter Abs. 2 Bst. b. Das Aussprechen von Verwarnungen geschieht durch die Datenschutzstelle nach eigenem Ermessen und ohne Einfluss durch das Landgericht. Also wenn eine Verwarnung ausgesprochen wird, macht das die Datenschutzstelle nach eigenem Ermessen und ohne Einfluss durch das Landgericht. Es würde übrigens gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen, wenn die Datenschutzstelle, ohne zuvor Massnahmen gemäss Art. 58 DSGVO zu ergreifen, sofort eine Anzeige beim Landgericht machen würde. Also wenn sie einfach eine Anzeige macht, ohne dass sie zuvor mit der betreffenden Person oder dem Unternehmen gesprochen hat, oder ohne dass sie zuvor eine Verwarnung gemacht hat, dann würde das der Verhältnismässigkeit, wie Sie in dieser DSGVO drin geregelt ist, widersprechen. Und das war auch der Grund, warum wir sehr lange Zeit damit argumentiert haben und gesagt haben, wir finden, dass eine Anpassung von diesem Artikel nicht notwendig oder sogar nicht richtig wäre, weil es eben hier schon detailliert geregelt ist: Also es ist die Verhältnismässigkeit geregelt und es wäre nicht verhältnismässig, wenn die Datenschutzstelle ohne Verwarnung eine Busse aussprechen würde und das sofort zum Landgericht gehen würde.Aber ich habe jetzt eine Vehemenz in den Voten wahrgenommen, was die Bussen anbelangt hier in diesem Hohen Haus. Wir werden das auf die 2. Lesung noch einmal prüfen. Also wir haben auch genau mitverfolgt, was Österreich zu diesem Thema macht. Wir haben auch die Reaktionen von Brüssel zu diesem Thema mitverfolgt, die auch eindeutig sind. Ich selber bin im Moment der Überzeugung, es würde gegen die DSGVO widersprechen, wenn wir jetzt hier eine Anpassung ähnlich wie Österreich machen. Aber ich nehme das einfach so mit, wir werden das noch einmal prüfen. Meine Mitarbeiter haben den Auftrag, das anzuschauen und zu überlegen, wie wir dem Hohen Landtag in diesem wichtigen Anliegen, das jetzt so viele Male erwähnt wurde, entgegenkommen können.Ich habe zu diesem Thema nochmals einen Einschub: Die Strafbestimmungen ergeben sich aus der Datenschutz-Grundverordnung und primär sind Geldstrafen vorgesehen. Und jetzt wurde verschiedentlich auch von der Freiheitsstrafe gesprochen - also man hat dann gesagt, dann kommt man gerade ins Gefängnis. Also: Nur bei Uneinbringlichkeit ist eine Freiheitsstrafe vorgesehen. Also ich habe für mich ein bisschen den Vergleich gemacht: Wenn ich zu schnell fahre und eine höhere Busse einfach nicht bezahlen will, dann ist die Ersatzvornahme auch, dass ich einige Tage in das Gefängnis gehen könnte. Also wenn es uneinbringlich ist, dann wäre die Freiheitsstrafe eine Ersatzvornahme. Bei mir bin ich jetzt bei den Fragen von Daniel Seger, aber ich glaube, das haben mehrere Abgeordnete vorgebracht, wie die Abg. Violanda Lanter-Koller und andere: Sie haben vor allem auch vorgebracht und gesagt, es ist kompliziert zu lesen und eigentlich hat man verschiedene Gesetzesvorlagen, die man nebeneinanderlegen muss. Das ist tatsächlich so, das schleckt uns keine Geiss weg. Ich hätte es nämlich auch lieber anders gehabt. Ich finde es auch relativ kompliziert. Es ist einfach so, dass wir diese verschiedenen Grundlagen haben, die wir nebeneinanderlegen müssen. Aber bitte denken Sie daran: Machen sie das jetzt nicht einfach an der Datenschutz-Grundverordnung fest, sondern es ist auch in anderen Bereichen so. Wir müssen immer den Übernahmebeschluss, die Verordnung von der EU nebeneinanderlegen. Das ist auch in anderen Bereichen so. Hier fordert es uns einfach viel mehr - und mich übrigens auch -, weil es eben so viel ist - auf jeder Ebene ist es so viel. Und in anderen Bereichen haben wir viel, viel kürzere Vorlagen, darum fordert uns das nicht so stark. Aber das schlecke ich nicht weg: Das ist einfach ein Fakt, das liegt so auf dem Tisch. Eben, also ich habe mir hier nochmals notiert: Es ist unumgänglich, dass wir diese verschiedenen Grundlagen haben, die wir nebeneinanderlegen müssen und die wir auch nebeneinander lesen müssen, weil eben die DSGVO unmittelbar anwendbar wird. Und wir dürfen auch nicht, das wäre übrigens EWR-widrig, das ganze jetzt einfach kopieren. Ich glaube, das haben Sie, Herr Abg. Wendelin Lampert, gefragt: Also wir können das nicht einfach kopieren und sagen, schlussendlich haben wir dann nur noch eine Vorlage- das wäre nicht zulässig. Also wir müssen auf diese DSGVO zugreifen. Eine Eins-zu-eins-Umsetzung wäre nicht erlaubt. Dann wurde die Frage gestellt zu Art. 9, zu den Gesundheitsangaben bei den Lebensversicherungen - das waren auch Sie, Herr Abg. Daniel Seger: Grundsätzlich kann im Versicherungsvertrag die notwendige Einwilligung ausdrücklich festgeschrieben werden und damit vom Rechtfertigungsgrund der Einwilligung Gebrauch gemacht werden. Der Widerruf der Einwilligung wird dabei vertraglich als ausserordentliche Kündigung zu definieren sein, damit dem Versicherer aus dem Recht des jederzeitigen Widerrufs kein Schaden entsteht. Im Übrigen wird die Meinung vertreten, dass im Bereich des Versicherungsvertragsrechtes Art. 9 Abs. 2 Bst. h DSGVO anwendbar ist. Zuletzt komme ich zu den sehr detaillierten und tiefgehenden Fragen des Abg. Thomas Rehak: Ich danke Ihnen auch, dass Sie mir die Sachen im Vorfeld einmal zugestellt haben und dass wir die Möglichkeit hatten, uns zumindest teilweise auf Ihre Fragen vorzubereiten. Eine wichtige Frage, die ich vorweg beantworten möchte - Sie haben ganz zu Anfang von Ihrem Votum gesagt: Wie ist das mit diesen Öffnungsklauseln? Wir haben Ihnen allen hierzu ein Dokument geschickt: Das sind die Öffnungsklauseln und wie wir diese umgesetzt haben. Dann haben Sie die zweite Frage gestellt: Wie ist es mit den KMU? Ich glaube, dieses Dokument haben nur Sie bekommen. Jetzt weiss ich nicht, soll ich das Ihnen allen schicken? Ich glaube, Sie haben jetzt keine Lust mir zuzuhören, bis ich Ihnen die neun Seiten Tabellen vorgelesen habe und rausgefiltert habe, wie das genau ist. Sollen wir Ihnen das zuschicken? Ich lese es Ihnen übrigens sehr, sehr gerne vor, wenn Sie das möchten, aber ich bin jetzt einmal davon ausgegangen, dass Sie das nicht möchten. Aber wir haben die gleiche Unterteilung gemacht: Es findet keine Umsetzung statt oder wie haben wir davon Gebrauch gemacht? Oder in welchem Artikel ist die jeweilige Umsetzung? Möchten Sie jetzt eine Zwischenfrage? Nein, ich darf nicht moderieren, das müssten Sie machen, Herr Landtagspräsident.Landtagspräsident Albert Frick
Also ich denke, ich rede für alle, wenn ich davon ausgehe, dass das Einverständnis besteht, dass Sie das zuschicken. Ich glaube schon, wir müssen uns immer bewusst sein, dass wir in der Eintretensdebatte sind und wir wären sogar bereit, über Eintreten zu befinden. Jetzt all zu sehr in Detailfragen zu gehen, die wir nachher wieder behandeln werden, das finde ich klar übertrieben. Aber bitte, ich gebe Ihnen gerne das Wort, Herr Abg. Rehak, Sie sind ja hier betroffen. Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, ich könnte, ich möchte das einfach der Regierung überlassen. Ich möchte auch nicht, dass sie es jetzt vorlesen muss. Das macht keinen Sinn. Aber vielleicht kann sie ja das, was sinnvoll ist, für die 2. Lesung in den Bericht schreiben. Das wäre eine Option für mich und dann muss man das jetzt nicht alles vortragen. Das denke ich auch, dass das vielleicht hilfreich wäre, und mit dem wäre ich einverstanden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Sehr gut. Wenn Sie in Ihren nächsten Voten sagen, Sie möchten das gleich, dann kann ich meine Mitarbeiter fragen, Ihnen das gleich schon zuzustellen, falls Sie das benötigen für die 1. Lesung, also jetzt für die Debatte. Es hat hier einfach diesen Zusatz mit den KMU, damit Sie es unterscheiden können. Dann wurde die Frage gestellt, auch von Ihnen Herr Abg. Thomas Rehak, wie die Behörden sanktioniert werden, wenn es keine Bussen gibt: Grundsätzlich waren wir der Ansicht, dass es keinen Sinn macht, wenn wir uns selber sanktionieren, weil dann fliesst es von unserem Topf wieder in unseren Topf - also wenn wir die ganze Rechnung des Landes vor uns haben, macht das keinen Sinn. Aber was natürlich eine wichtige Aussage ist: Das heisst nicht, dass sich die Landesverwaltung oder wir nicht an den Datenschutz zu halten haben. Also ich sage, wir haben uns als Behörde, als oberste Behörde, als vorbildliche - nein, vorbildlich ist ein falsches Wort -, aber natürlich haben wir uns an den Datenschutz zu halten und das wird auch bei uns hausintern höchste Priorität haben, dass wir da vorbildlich mit diesen Fragestellungen umgehen. Sie haben eben die Frage gestellt: wenn kein Bussensystem angedacht ist, wie dann sanktioniert werden soll. Mit der Revision des Staatspersonalgesetzes wurde auch das Disziplinarrecht neu gefasst. Neben der immer möglichen formlosen einfachen Ermahnung, die Sie kennen, ist die Ermahnung nebst der Festsetzung von Massnahmen im Rahmen eines Leistungsdialoges vorgesehen. Diesen Leistungsdialog muss man dann schriftlich und begründet festhalten - was diskutiert wurde - und dann kann eine Behebung des fehlbaren Verhaltens erreicht werden - hoffentlich. Und sonst kann das einen Kündigungsgrund darstellen. Also wir haben bei uns in der Landesverwaltung diese einfache Ermahnung und dann eben das Instrument des Leistungsdialogs. Der Verlust des Arbeitsplatzes wegen wiederholter Verletzung gesetzlicher oder eben auch datenschutzrechtlicher Vorschriften entfaltet also eine erhebliche Abschreckungs- und auch Strafwirkung. Zudem stellt das Strafgesetzbuch speziell für Beamte die Verletzung der Amtspflicht unter Strafe. Das wäre dann in Paragraf 302 Strafgesetzbuch geregelt. Und insbesondere ist dort der «Missbrauch der Amtsgewalt» mit Strafe bedroht: «Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnisse, im Namen des Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.» Und dann stellt das Strafgesetzbuch auch für Beamte die «Amtsanmassung» unter Strafe. Das ist dann in Paragraf 314 geregelt. Das ist dann der Fall, wenn man sich der «Ausübung eines öffentlichen Amtes anmasst oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden» kann. Also das ist ebenfalls bei uns im Strafgesetzbuch sanktioniert. Und des Weiteren gibt es diverse Spezialgesetze, die strafgesetzliche Bestimmungen über missbräuchliche Datenverarbeitung beinhalten.Dann gibt es noch weitere strafrechtliche Bestimmungen, die anwendbar sein könnten: Das wäre dann beispielsweise der Paragraf 118a, das wäre «Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem»; der Paragraf 119, die «Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses»; dann 119a, «Missbräuchliches Abfangen von Daten»; dann 126a, die «Datenbeschädigung»; 126b die «Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems» oder 126c, das wäre der «Missbrauch von Computerprogrammen oder Zusatzdaten». Dann habe ich von Ihnen, Herr Abg. Patrick Risch, noch eine Anzahl von Fragen, die zu beantworten sind. Sie haben mir noch die Frage gestellt, wie es mit der Unabhängigkeit ist: Die Unabhängigkeit der Datenschutzstelle ist im nationalen Recht verankert und wird sowohl auf der EWR-Ebene als auch auf Schengen-Ebene überprüft. Die Stabsstelle für Chancengleichheit wurde nicht aufgrund internationaler Vorgaben eingerichtet. Das war auch ein Votum, das von irgendjemandem gemacht wurde. Dann haben Sie die Ausnahme der Regierung angesprochen: Also ausgenommen ist nur die Kollegialregierung. Ich spreche nicht so gerne von Kollegialregierung, aber damit ist klar, dass damit die fünf Regierungsmitglieder gemeint waren. Dann wurde die Arbeitsbelastung der VBK angesprochen: Die VBK ist meines Erachtens sehr gut ausgelastet. Ich habe das Wort «überlastet» jetzt nicht in den Mund genommen, aber sie ist sehr gut «ausgelastet». Die Überführung der Aufgaben von Kommissionen zur VBK entspricht dem Ergebnis von einer Überprüfung, die die Regierung beschlossen hat im Rahmen der Verwaltungsreform. Und dort hat man gesagt, man möchte der VBK eine Anzahl von Befugnissen übertragen. Ich bin der Ansicht, dass wir hier einen guten Weg gewählt haben: Es ist eine Institution, die sehr professionell und gut arbeitet und mit der wir jetzt gute Praxiserfahrung gemacht haben.Dann wurde der Schweizer Post- und Zahlungsverkehr genannt, was hier die Problematik sei: Derzeit werden diverse Dienstleistungen im Post- und im Zahlungsverkehr von der Schweizerischen Post beziehungsweise von der Postfinanz als Outsource-Partnerin der Liechtensteinischen Post erbracht. Das betrifft Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich von Daniel Risch fallen und in den Zuständigkeitsbereich von unserem Regierungschef. Es finden im Moment Abklärungen und Gespräche zwischen den betroffenen Stellen der Landesverwaltung statt. Das Ministerium für Wirtschaft ist hier federführend tätig, um festzustellen, welcher Handlungsbedarf wirklich besteht. Dabei ist auch die Datenschutzstelle involviert. Es ist auch nicht der Grund, also der Datenschutz ist auch nicht der Grund, dass diese Problematik über diesen Zahlungsverkehr auftaucht, sondern ist eigentlich ein bisschen die Spitze des Eisberges. Die Problematik war uns schon lange zuvor bekannt.Dann haben Sie noch die Frage gestellt wegen der Formulierung «personenbezogene Daten» und «alle personenbezogenen Daten»: Je grösser der Eingriff in die Rechte des Einzelnen ist, desto genauer ist die Aufführung der Daten. Also je grösser der Eingriff ist, je genauer schaut man auch hin. «Personenbezogene Daten» und «alle personenbezogenen Daten» haben je nach Kontext keinen Unterschied. War das klar? Also je nach Kontext handelt es sich um die gleichen Daten. Ja, dann wurde noch die Frage gestellt, das weiss ich jetzt gar nicht mehr, wer die Frage aufgebracht hat, aber jemand hat gesagt: Haben wir dann auch ein unendliches Abmahnwesen, wie man das im deutschen Recht kennt, dass einfach nur noch abgemahnt wird? Waren Sie das, Herr Abg. Daniel Seger? Genau. Wir kennen bei uns im liechtensteinischen Gesetz kein Abmahnwesen. Also bei uns wird es dann auch eigentlich nicht eine Art von Abmahnwesen-Flut geben, wie das - glaube ich - genannt wurde, weil wir dieses sogenannte Abmahnwesen bei uns nicht kennen. Also besteht bei uns diesbezüglich auch keine Gefahr, dass dem so sein könnte.Der Abg. Patrick Risch hat dann auch die Frage gestellt, wie es mit dem Vorschlag wäre, dass Vernehmlassungen bereits dem Rechtsdienst gegeben würden. Ehrlich gesagt, ich meine als Juristin begrüsst man das, wenn in einem frühen Stadium der Rechtsdienst einbezogen wird und man schlussendlich bei der Arbeit des Gesetzestextes wirklich ein Gefühl dafür hat: Wo stehen wir tatsächlich? Wo hat der Rechtsdienst Fragestellungen? Ich habe sehr, sehr grosses Verständnis dafür. Ich weiss auch, dass das in der Präsidentenrunde diskutiert wurde. Soweit ich informiert bin, wird das auch nochmals an einer der nächsten Präsidentenrunden diskutiert, dass eben bereits die Vernehmlassungen in den Rechtsdienst gehen. Aber das wurde auch von einem Abgeordneten - ich glaube, das war der Abg. Wendelin Lampert - gesagt: Es ist einfach eine Frage der Personalressourcen. Wenn wir Gesetze in diesem Umfang zweimal prüfen, ist das einfach eine Personalfrage. Und ich glaube, wenn wir uns da entscheiden und sagen, wir möchten mit einem Gesetz, das bereits geprüft ist, in die Vernehmlassung gehen - als Anwältin begrüsse ich das auf jeden Fall. Das kann ich Ihnen unterschreiben. Es ist eine Frage der Personalressourcen und ich denke, dass wir auch etwas mehr Klarheit haben, wenn die Präsidentenrunde das dann auch mit dem Regierungschef diskutieren wird. Aber ich verstehe Ihr Anliegen hier sehr, sehr gut. Es ist auch für uns manchmal sehr unbefriedigend in der Arbeit, wenn dann die Artikel an einem komplett anderen Ort stehen. Dann eine Frage - ich glaube, da war von der Freien Liste noch ein Hinweis, dass die Zuordnung der Datenschutzstelle beim Landtag bleiben soll und nicht zur Regierung rüberwandern soll: Hier sage ich gar nicht viel dazu. Ich sage Ihnen nur, dass ich gegenüber diesem Vorschlag sehr offen bin. Also uns macht das nichts aus. Bringen Sie das einfach ein, wenn wir nachher die Lesung machen und dann schauen wir auch, wie das Stimmungsbild ist. Also ich habe damit überhaupt kein Problem, wenn die Datenschutzstelle beim Landtag bleiben würde. Jetzt höre ich Lachen. Möchten Sie die Datenschutzstelle behalten? Ja. Zahlungsverkehr, Abmahnwesen habe ich bereits gemacht, VBK auch. Jetzt muss ich schnell meine relativ langen Notizen durchgehen. Ah ja, eine Frage war noch, dass die Regierung von der Aufsicht ausgenommen sei: Diese Aussage trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Datenschutzstelle um eine weisungsunabhängige Amtsstelle handelt. Im bisherigen Datenschutzgesetz war die Regierung übrigens auch explizit ausgenommen. Also das ist nicht eine neue Erfindung, die wir jetzt gerade so gemacht haben. Sondern das war im alten Datenschutzgesetz, also im heute geltenden Datenschutzgesetz - so jetzt habe ich es - bereits so vorgesehen. Die Regierung als oberste Verwaltungsbehörde kann nicht einer Amtsstelle unterstehen, die unten angegliedert ist, und deshalb sind wir der Ansicht, dass es richtig ist, die Regierung da von der Aufsicht auszunehmen. Das ist übrigens auch in anderen Ländern so: Von der Schweiz weiss ich das gerade, dass das in der Schweiz gleich geregelt ist, wie das bei uns geregelt ist. Dann hat die Abg. Gunilla Kranz gesagt, man hätte etwas häufig den Verweis auf die Datenschutzstelle gemacht, anstatt das irgendwie hier drin zu regeln: Ich glaube, Sie wissen die Antwort auf die Frage wahrscheinlich selber auch, Sie haben die Antwort in Ihrem Votum auch ein bisschen angetönt. Es ist einfach so, dass Gesetze generell abstrakt sind und wenn wir solche Hinweise bekommen haben, dass Unklarheit besteht, haben wir versucht, eben wieder generell abstrakt hier drin Antworten zu geben und wir waren aber in einem engen Austausch mit der Datenschutzstelle, damit diese weiss: Wo müssen wir in der Praxis Antworten geben können? Und ich fand, dass das eigentlich eine ganz praxistaugliche Antwort ist, dass wir das hier generell abstrakt umschrieben haben, aber die Praxisantworten - also wie ist es für den einzelnen genau, in welchem Fall - die Datenschutzstelle geben soll. Ich nehme die Kritik aber einfach auch so entgegen. Vielleicht hätten wir auch besser kommunizieren sollen, dass wir das in Absprache mit der Datenschutzstelle so machen und nicht nur verweisen. Sie sind nicht die Einzige, die mich darauf hinweist, ich habe diese Kritik anderweitig auch schon gehört. Also das nehmen wir so entgegen, machen wir in Zukunft besser. Aber der Hintergrund ist eben, dass wir das Gefühl haben, es sei nicht richtig, hier zu sehr in die Praxis hineinzugehen. Und dann kommt noch ein bisschen eine Problematik hinzu, ich meine, dem sind Sie sich als Juristin auch bewusst: Grundsätzlich wird Brüssel die Auslegung für dieses Gesetz hier machen. Das sind nicht wir. Und wenn wir hier im Gesetz drin Sachen machen, die dann Brüssel anders entscheidet, dann haben unsere Rechtsanwender auch nicht mehr Klarheit. Und das wollten wir verhindern, darum sind wir generell abstrakt geblieben. Die Datenschutzstelle, die dann in einem so engen Austausch mit Brüssel sein wird - also die werden dann ja ganz eng mit Brüssel zusammenarbeiten -, ist die richtige Behörde, um laufend zu schauen: Wo gibt es Praxisänderungen? Wo haben wir Sachen, auf die wir unsere Leute hinweisen müssen? Und da hatten wir das Gefühl, dass die Datenschutzstelle die richtige Institution ist, das zu machen. Und das werden sie auch machen. Also da führen wir enge Gespräche mit der Datenschutzstelle.Dann hat der Abg. Manfred Kaufmann noch die Frage gestellt, ob jetzt alle Unternehmen periodisch geprüft werden: Grundsätzlich ist das so. Die Datenschutzstelle kann Unternehmen prüfen und sie - die Datenschutzstelle - legt den Überprüfungsmechanismus selber fest. Also ist jetzt das in einem genauen Zeitraum oder sagt sie einfach, so, da ist die Prüfung gut und da machen wir länger nichts mehr? Das ist eine Frage, die die Datenschutzstelle beantworten kann. Da muss ich Ihnen einfach auch sagen, da habe ich im Moment noch eine Wissenslücke. Aber die Datenschutzstelle legt fest, wie die Überprüfung stattfindet. Ich stelle mir das ähnlich vor, wie das die FMA macht: Die besucht einzelne Betriebe und Unternehmen und legt dann fest, in welchem Zeitraum sie diese überprüfen möchte. Aber da können wir Ihnen auf die 2. Lesung sicher noch eine detailliertere Antwort geben. Aber wichtig ist hier, dass ich hier drin gesagt habe, dass die Datenschutzstelle das eigenständig macht und den Überprüfungsmechanismus selber festlegt. Ja, dann wurden noch zu diesen Spezialgesetzen - das ist so ein bisschen ein leidiges Thema - einige Ausführungen gemacht: Ich nehme die Kritik entgegen. Das muss ich, glaube ich, auch nicht grösser kommentieren. Was mir einfach wichtig ist, Ihnen in Erinnerung zu rufen: Im ursprünglichen Zeitplan war nicht angedacht, dass wir die Spezialgesetze in dieses Paket hier hineinnehmen. Und als wir dann mit den Verbänden und mit der Arbeitsgruppe in der Ausarbeitung gesteckt sind von diesem ganzen Konglomerat, wurde das Anliegen der Verbände und unserer Ansprechpartner so deutlich, dass die Spezialgesetze jetzt angepasst werden müssen, dass wir uns entschlossen haben, diese trotzdem jetzt zu bringen. Und ja, es ist so, es hat eine kleine Vernehmlassung gegeben. Das heisst, wir haben einfach die betroffenen Verbände konsultiert. Aber wir haben das vor allem auf Anliegen der Industrie und der Verbände so gemacht, es war ursprünglich ein anderer Zeitplan. Und da hat - das ist jetzt ein Fakt - etwas Zeitnot bestanden. Aber ich möchte mich an dieser Stelle bei allen Ministerien und Amtsstellen bedanken, die hier mitgearbeitet haben und die dem gleichen Druck ausgesetzt waren, wie wir das waren - die haben unterstützt, die haben alle perfekt mitgearbeitet. Die Qualität der einzelnen Spezialgesetze ist etwas unterschiedlich, aber bitte ein grosses Dankeschön an all die Leute, die kurzfristig diese Anpassungen gemacht haben und gesagt haben, wir machen mit, wenn das ein Anliegen der Praktiker draussen ist, und setzen das um, sodass Sie da heute diese 121 Spezialgesetze - glaube ich, sind es - vorliegend haben. Mit den laufenden Gesetzesrevisionen sind die Spezialgesetze abgestimmt. Die sind auch mitberücksichtigt und wir haben alle betroffenen Stellen einbezogen. Und wenn sie heute dann noch Hinweise haben oder auch Kritik haben - ich weiss, einzelne Verbände haben noch Anliegen an Sie deponiert -, dann lassen Sie uns das gemeinsam diskutieren und wir werden die Zeit bis zur 2. Lesung nutzen, um wirklich das Optimale und das Beste herauszuholen, was wir auf die 2. Lesung können. Dann wäre ich als nächstes beim Votum von Wendelin Lampert: Da habe ich fast alle Fragen beantwortet. Eine ist noch offen, und zwar haben Sie noch gefragt, ob es eine Art Default-Regelung für die Bürger geben würde, wenn jemand nicht auf eines dieser vielen E-Mails, die wir jetzt in diesen Tagen alle bekommen, nicht reagiert. In der Praxis gibt es offenbar dazu schon unterschiedliche Ansätze, wie man damit umgehen könnte. Wir werden das mit der Datenschutzstelle nochmals gemeinsam anschauen, ob wir hier in Liechtenstein zumindest für uns eine einheitliche Praxis entwickeln können. Ich habe eine gewisse Affinität für Ihr Anliegen: Ich habe nämlich auch nicht immer Zeit, diese E-Mails zu lesen und dann genau zu schauen, ob ich jetzt rechts oder links klicken muss. Darum werden wir auch schauen, dass wir für die 2. Lesung hier eine Klarstellung haben und vielleicht haben wir auch mit einer Default-Regelung eine Möglichkeit, wie wir das bei uns in Liechtenstein handhaben können. Dann habe ich noch einige Ausführungen des Abg. Herbert Elkuch. Und vielleicht nochmals zur Klarstellung, dass es sich hier nicht um eine Richtlinie handelt, sondern eben um eine Verordnung, die Mitte Juli mit der Übernahme in den EWR bei uns dann unmittelbar anwendbar ist. Sie haben dann noch einmal den Hinweis gemacht auf die Homepage der Datenschutzstelle. Diesen Hinweis haben wir gehört. Sie haben mir das netterweise auch im Vorfeld schon gesagt. Wir sind mit der Datenschutzstelle in einem engen Kontakt, die verstehen das Anliegen sehr gut. Was mir vielleicht einfach noch wichtig ist, Sie haben ein bisschen angeregt und gesagt, da hat es auch noch alte Informationen drauf: Wir müssen die alten Informationen auf der Homepage lassen, weil im Moment noch das alte Datenschutzgesetz gilt. Also wir haben jetzt die DSGVO, die ausserhalb von Liechtenstein gilt, die aber viele Liechtensteiner Unternehmen bereits anwenden müssen, und dann haben wir unser bestehendes Datenschutzgesetz, das natürlich noch gilt, bis der Übernahmebeschluss dann vonstatten geht. Das ist mir noch wichtig, darum müssen diese alten Informationen im Moment auch noch auf dem Netz bleiben. Aber Ihren Hinweis habe ich entgegengenommen, dass wir hier an einer Überarbeitung der Homepage arbeiten und das vielleicht noch benutzerfreundlicher und besser augestalten - also nicht wir, die Datenschutzstelle, aber wir sind in engem Kontakt mit der Datenschutzstelle. Und dann wurde nochmals ein bisschen der Vorwurf gemacht, wir hätten nicht alle Eingaben angeschaut: Wir haben wirklich versucht, jede einzelne Eingabe bis ins Detail zu diskutieren. Auch ich selber habe mir relativ viel Zeit genommen, da in diesem Prozess dabei zu sein. Wenn Sie heute nochmals Vorbringen haben, von denen Sie das Gefühl haben, wir hätten Sie nicht gehört oder Sie wissen, wir hätten Sie nicht gehört, dann bringen Sie es bitte heute noch einmal auf. Ich glaube, es ist jetzt eine Aufgabe vom heutigen Tag, dieses Datenschutzgesetz, das ein schwieriges Gesetz ist, so gut wie möglich für die nächste Sitzung vorzubereiten. So, und jetzt müssen Sie mir eine Sekunde Zeit geben, ich habe hier eine Notiz in meinem Computer verloren, die ich aber hoffentlich gleich finde. Und dann kann ich Ihnen noch ein paar Antworten geben, insbesondere dem Abg. Thomas Rehak.Landtagspräsident Albert Frick
Ich nutze die kurze Unterbrechung, um die Frage zu stellen, ob wir eine kurze Pause benötigen oder ob wir durchziehen können. Ich sehe keinen Bedarf für eine Pause.Regierungsrätin Aurelia Frick
Jetzt müssten Sie mir schnell eine Sekunde Zeit geben. Der Abg. Thomas Rehak hat sehr detaillierte Fragen gestellt. Landtagspräsident Albert Frick
Also dann nutzen wir diese kurze Unterbrechung für eine wirklich kurze Pause, damit wir auch speditiv weiterfahren können. Regierungsrätin Aurelia Frick
Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Sagen wir, bis 11:45 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (von 11:35 bis 11:50 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich war froh um eine kleine, kurze Pause und bin jetzt wieder ganz dabei. Zum Schulgesetz haben Sie, Herr Abg. Thomas Rehak, noch eine Frage gestellt: Das ist in einem Spezialgesetz geregelt. Dann haben Sie in Ihrem Eingangsstatement die Frage wegen der Aufsichtsbehörde gestellt: unklar sei noch, wer allfällige Sanktionen machen würde, wer zum Beispiel die Bussen definieren würde. Die Bussen werden bei uns vom Landgericht definiert. Es ist noch umstritten auf europäischer Ebene, ob auch der Europäische Datenschutzausschuss in seinen Beschlüssen konkrete Bussen definieren darf oder ob die Bussen immer national definiert werden. Also hier haben wir im Moment noch eine kleine Unsicherheit. Für das Gros der Fälle ist es das Landgericht und dann gibt es einen kleinen Spezialbereich: wenn dieses Kohärenzverfahren stattfindet und dann dieser Europäische Datenausschuss zuständig ist, ob dieser konkret die Bussenhöhe festlegt oder nicht. Das wird im Moment beim Europäischen Datenschutzausschuss diskutiert. Hier werden wir dann sicher Klarheit haben, hoffentlich vielleicht auch schon bis zur 2. Lesung.Dann haben Sie über die Einwilligung in Ihrem Eingangsstatement gesprochen: Die DSGVO schreibt vor, dass die Einwilligung durch den Verantwortlichen nachgewiesen werden können muss. Aus der Sicht des Verantwortlichen ist daher eine schriftliche Erklärung der Bewilligung zu bevorzugen, da man nur mit einer schriftlichen Einwilligung sozusagen dokumentieren kann und im Streitfall festlegen und dokumentieren kann, dass die Einwilligung auch tatsächlich vorgelegen hat. Kann der Nachweis auf eine andere Art sichergestellt werden, so ist die Schriftlichkeit aber nicht erforderlich. Dann haben Sie die Frage noch ein bisschen in den Raum hineingestellt, wie das mit den Tätigkeiten bei Gericht ist, ob die Gerichte aus Sicht der Regierung eine eigene Aufsicht benötigen, um die Umsetzung der Verordnung sicherzustellen: Die Gerichte fallen nur im Bereich der Justizverwaltung unter den neuen Rechtsrahmen - also nur im Bereich der Justizverwaltung -, sonst sind sie vom Anwendungsbereich ausgenommen. Es bedarf also keiner eigenen Aufsicht, die Justizverwaltung fällt unter die Aufsicht der Datenschutzstelle. Dann haben Sie gefragt, ob dann mit mehr Kosten zu rechnen ist: Nein, es fallen dann deshalb demzufolge keine Mehrkosten an. Was ich nicht mehr ganz sicher bin: Haben Sie zu den Verstorbenen auch schon Fragen gestellt? Das haben Sie noch nicht. Ich glaube, die restlichen Fragen beantworte ich Ihnen nachher, wenn Sie die Fragen dann explizit gestellt haben. Ich wollte nur zu den ersten Fragen, die ich gemeint hatte, Sie hätten sie im Eintretensvotum bereits erwähnt, dass ich diese schon einmal ausgeführt habe. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit Sie, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, etwas Planungssicherheit haben: Ich habe vor, ungefähr um 12:30 Uhr für die Mittagspause zu unterbrechen.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, Frau Justizministerin, für Ihre Ausführungen, ich habe die meisten mit Wohlwollen zur Kenntnis genommen. Ich habe, soweit ich das herausgehört habe, Bereitschaft gehört, dieses Gesetz zu verbessern und hier Anpassungen vorzunehmen. Dann möchte ich einfach noch auf zwei, drei Punkte zurückkommen. Das ist einmal der Punkt Rezeptionsgrundlage: Hier im Landtag wurde jetzt - soweit für mich ersichtlich - fast von allen Votanten die Rezeptionsgrundlage Deutschland als falsch empfunden. Für mich stellt sich hier einfach noch die Frage: Haben wir den Point of no Return bereits überschritten? Ist es noch möglich, die Rezeptionsgrundlage zu wechseln oder nicht? Dann zum Punkt Gold-Plating, oder anders ausgedrückt: Haben wir die Spielräume, die uns die Verordnung gibt, tatsächlich genutzt? Oder sind wir sogar über die Verordnung hinausgegangen? Da sind Sie der Ansicht, dass die Spielräume genutzt wurden. Das bin ich zumindest in Bezug auf eine Bestimmung nicht: Hier sind wir ganz, ganz klar über die Verordnung hinausgegangen. Art. 83 der Verordnung regelt die Sanktionen, in dieser Bestimmung sind in keinster Weise Freiheitsstrafen vorgesehen. Unsere Vorlage jedoch sieht Freiheitsstrafen von bis zu sechs Jahren vor. Da sind wir ganz klar über die Verordnung hinausgegangen. Dann haben Sie ganz erfreulicherweise auch den Art. 58 der Verordnung erwähnt: Verwarnungen. Soweit ich Sie verstanden habe, ist Ihr Verständnis dieses Gesetzes oder des gesamten Gesetzeswerks, dass zuerst Verwarnungen ausgesprochen werden sollen. Falls dem so ist, bitte lassen Sie uns dies ins Gesetz hineinschreiben, dass dies klar ist. Machen wir dies nicht, wird der Gesetzesanwender, das ist dann vor allem der Landrichter, dann eine Bestimmung haben, in der steht: Dieses und dieses Vergehen, beispielsweise das Versenden eines Newsletters ohne die Einwilligung des Adressaten, wird sich dann die Bestimmung ansehen und wird sehen, aha, das ist so lieb genannt eine Übertretung, die mit EUR 22 Mio. und im Nichteinbringlichkeitsfall mit sechs Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Dann ist man einfach komplett ausgeliefert und muss komplett dem Richter vertrauen, dass das hier in irgendeiner Form verhältnismässig angewandt wird. Hier würde ich einfach klar sagen, wenn es das Verständnis des Landtages ist, dass zuerst Verwarnungen ausgesprochen werden sollen. Und dies ist meines Erachtens aufgrund der neuen Thematik, die die Datenschutzgesetzgebung hier normiert, auch komplett gerechtfertigt, dass hier zuerst einmal Verwarnungen ausgesprochen werden. Von der Datenschutz-Grundverordnung besteht ja auch ausdrücklich diese Möglichkeit und dann sollte diese Möglichkeit auch ausdrücklich ins Gesetz reingeschrieben werden. Dies würde sicherlich die Bürger und Bürgerinnen in unserem Land schon beruhigen, wenn sie das wissen. Es wollen ja alle Bürger ordentlich handeln und sich an dieses Gesetz halten, nur ist es einfach furchtbar schwierig, dieses Gesetz einzuhalten, weil man schlichtweg das Ganze nicht versteht, es ist dermassen kompliziert. Die Bürger wollen sich an das Gesetz halten und falls sie das einmal nicht geschafft haben - vielleicht einmal fahrlässig gehandelt haben, einmal völlig unbewusst -, fallen sie gleich unter eine Strafdrohung von sechs Jahren Freiheitsstrafe. Und das kann es meines Erachtens nicht sein. Bitte lassen Sie uns diese Bestimmung abändern. Aber ich werde mit mehreren Detailfragen in Bezug auf den vorgeschlagenen Art. 40 bei der Lesung der einzelnen Artikel nochmals darauf zurückkommen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Danke für das Wort, Herr Präsident. Besten Dank für Ihre Ausführungen, Frau Justizministerin. Sie haben vorhin ausdrücklich erwähnt, dass Sie die Vernehmlassung sehr ernst genommen haben. Meines Wissen gab es aber betreffend der Spezialgesetze gar keine offizielle Vernehmlassung. Ich möchte Sie deshalb fragen, weshalb es bei diesen Spezialgesetzen keine Vernehmlassung gab, wenn sie denn schon so ernst genommen wurde. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Ich habe auch noch eine Frage zur Verständigung. Sie haben ausgeführt zu den Strafbestimmungen, dass es Abhilfebefugnisse und Geldbussen gibt. Die Abhilfebefugnisse sind unter anderem Verwarnungen, die die Datenschutzstelle aussprechen kann und die sich eben direkt aus diesem Art. 58 Abs. 2 der DSGVO ergeben. Sie haben auch gesagt, eine sofortige Anzeige an das Landgericht wäre unverhältnismässig je nach Verstoss und dass eine Eins-zu-eins-Umsetzung nicht erlaubt sei. Das wurde ja verschiedentlich angetönt - vorhin auch der Abg. Thomas Vogt -, dass diese Bestimmung nicht im Gesetz zu finden ist und deshalb kann man sich da nicht orientieren. Ich habe das auch irgendwo in der Vorlage gelesen, dass Wiederholungen im Gesetz nicht zulässig sind oder man die Verordnung nicht abschreiben und die Bestimmungen auch nicht im Gesetz wiederholen darf. Mir ist aber während dem Studium der Vorlage aufgefallen, dass dennoch sehr viele Bestimmungen in den Gesetzen, oder vor allem eben im Datenschutzgesetz, zum Teil wirklich wortwörtlich aus der Verordnung übernommen worden sind. Ich habe das dann auch verglichen wegen den Begriffen, weil ich mich gefragt habe: Ist das jetzt ein Begriff aus dem deutschen Datenschutzgesetz oder ergibt sich der direkt aus der Verordnung? Also das ist für mich schon noch ganz wichtig: Ist es jetzt erlaubt, Wiederholungen zu machen und es eben zur Klarheit auch im Datenschutzgesetz auszuführen, oder darf man das eben nicht? Oder in welchen Fällen darf man das nicht? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Danke, Herr Präsident. Zum einen auch vielen Dank für die Antworten, Frau Ministerin. Dann, bezüglich meiner Anregung oder eben der Kritik, dass wir in diesem Fall oder bei dieser Datenschutzgesetzgebung mehrere Unterlagen haben, die miteinander angeschaut werden müssen: Es ist so, ich würde mir für zukünftige Gesetzesvorlagen wünschen, dass diese so bürgerfreundlich wie möglich, so klar und leicht verständlich wie möglich ausgestaltet werden, damit eben vor allem der Bürger ohne Bezug von Anwälten und Beratern auskommt und dies dann in seinem eigenen Portemonnaie spüren wird. Dann zweitens wäre ich auch dankbar, dass die Antworten, die Sie heute schon gegeben haben, trotz dem, dass sie hier protokolliert werden und auch im Landtagsprotokoll aufgenommen werden, auch in der Stellungnahme schriftlich aufgenommen werden. Ich glaube, diese Antworten sind sehr wichtig. Ich gehe davon aus, dass über die Sommerferien die ganzen Fragen, die heute gestellt wurden, durch Ihre Mitarbeiter, das Ministerium und die Datenschutzstelle beantwortet werden, dass wir wahrscheinlich - ich hoffe - im September oder dann im Oktober die Stellungnahmen bekommen. Ob da dann schon das Protokoll von dieser Sitzung fertig ist, sodass man die Antworten auch nachlesen kann, ist nicht sicher. Deshalb würde ich anregen, dass die Antworten, die Sie heute gegeben haben, in die Stellungnahme aufgenommen werden, damit sie auch aus den schriftlichen Materialien ersichtlich sind und man nicht noch zusätzlich im Landtagsprotokoll nachschauen muss.Und bezüglich der Homepage von der Datenschutzstelle: Vielleicht könnte man dort einfach bei den Merkblättern oder Leitlinien zwei Bereiche machen, einen Bereich - der alte Bereich - der dann bis zur Übernahme des EWR-Übernahmebeschlusses gilt und den neuen Bereich. Dies einfach nur als Anregung von meiner Seite. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Besten Dank auch der zuständigen Ministerin Aurelia Frick für Ihre Ausführungen. Ja, wir haben jetzt ein bisschen ein Durcheinander gemacht mit den Fragen und Antworten, aber das ist in der Fülle der Fragen zu verzeihen. Ich habe eine Zusatzfrage bezüglich Kohärenzverfahren: Sie haben hier ausgeführt, dass Bussen ausschliesslich vom Landgericht gesprochen werden sollen. Hier habe ich eine Frage im Zusammenhang mit der Verordnung. Hier sehe ich, dass in der Verordnung - Artikel 65 Absätze 2 und 3 - geregelt ist, dass man in diesem Kohärenzverfahren eben verbindliche Entscheidungen trifft. Ich bin immer davon ausgegangen, dass diese verbindliche Entscheidung auch Bussen betrifft, weil es geht ja dann im Kohärenzverfahren darum, wenn sich zwei nationale Aufsichtsbehörden uneinig sind, wie man jetzt vorzugehen hat. Ich denke, wenn es nur eine Verwarnung ist, dann wird man sich schon noch einig, aber wenn es um höhere Bussen geht, dann geht es ja um die Verteilung von diesem Fell und irgendwann wird es sicher Streitfragen geben, wer dann wie viel von diesen Bussen einkassieren können wird. Diese Frage wird mit hoher Wahrscheinlichkeit kommen. Ich hoffe, dass sie das Land Liechtenstein nie betrifft. Nichtsdestotrotz ist es eine sehr, sehr wichtige Frage, weil wenn die unklar ist, dann wirft das unter Umständen, wenn das dann nicht im Inland entschieden werden kann, unser ganzes Sanktionssystem über den Haufen. Das ist etwas, was ich ein bisschen befürchte und deshalb bitte ich Sie, dann auch auf die 2. Lesung hin hier noch ein grösseres Augenmerk darauf zu richten.
Dann hatte ich Ihnen noch Fragen versprochen, welche ich Ihnen jetzt nicht vorenthalten möchte. Eine wichtige Frage betrifft eben unsere Leiterin der Datenschutzstelle: ob sie ein Stimmrecht im Kohärenzverfahren hat oder nicht. Ich denke, das ist für unser Land wichtig, dass man dort ein Stimmrecht hat - vor allem auch dann, wenn wir betroffen sind. Kohärenzverfahren wird es aber auch ausserhalb von unserem Betreffnis geben, wo die Leiterin der Datenschutzstelle teilnehmen müssen wird, sofern sie dann ein Stimmrecht hat. Auch wenn andere Nationen betroffen sind, sobald man sich uneinig ist, dann braucht es ebenso ein Kohärenzverfahren.Dann habe ich auch eine Bemerkung zu Randziffer 38 in der DSGVO: Das ist kein Artikel, von welchem wir lesen werden, es wird unsere Lehrer und Schulverantwortlichen interessieren. In dieser Randziffer 38 steht, ich zitiere - nein, es ist kein Zitat, aber ungefähr: Die Einwilligung der Eltern «sollte im Zusammenhang mit Präventions- oder Beratungsdiensten, die unmittelbar einem Kind angeboten werden, nicht erforderlich sein.» Also noch einmal: Die Einwilligung der Eltern «sollte im Zusammenhang mit Präventions- oder Beratungsdiensten, die unmittelbar einem Kind angeboten werden» - also wenn Schulen Beratungsdienste einem Kind anbieten bezüglich Prävention von Daten, dann braucht es keine Zustimmung der Eltern. Ja, grundsätzlich ist es vielleicht eine gute Regelung. Ich habe mich einfach gefragt, wie es bei uns geregelt ist: Steht das im Gesetz? Ist es irgendetwas, ist es eine Kompetenz die man hier den Lehrern oder den Schulen geben will oder wem auch immer? Für mich ist es nicht ganz klar, ob das dann nur Eltern oder nur Schulen machen können, oder ob hier jede Institution unsere Kinder einfach beraten kann. Das würde mich noch interessieren, wo hier die Abgrenzung dann gemacht werden soll.Dann entscheidet ja die Datenschutzstelle, ob eine kleinere Firma ein Verzeichnis führen muss. Das kann man auch im KMU-Reglement von der Datenschutzstelle nachlesen, welche da drin - ich habe es im Eingangsvotum ausgeführt - gesagt hat, dass man für eine Lohnbuchhaltung ja bereits ein Verzeichnis bräuchte. Hier bitte ich die Datenschutzstelle, wirklich noch einmal über die Bücher zu gehen, weil das heisst, dass jeder von uns, jedes Kleinstunternehmen, auch ein Einmann-Betrieb, so ein Verzeichnis haben muss. Da kann man ja wirklich Leitlinien dafür schreiben. Oder ich möchte auch die Regierung dazu einladen, ob man nicht gewisse gesetzliche Regelungen einführen kann, wann so ein Verzeichnis eben nicht notwendig ist. Irgendwie muss das in Kürze geregelt werden oder zumindest muss es klar sein auf die 2. Lesung.Dann, gemäss Art. 37 der DSGVO müssen Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter in gewissen definierten Fällen einen Datenschutzverantwortlichen benennen, das habe ich auch schon eingangs ausgeführt. Hier würde mich interessieren, ob es dazu eine Art Best-Practice-Empfehlung geben wird, an welcher sich eben Kleinunternehmen orientieren können, wann genau so ein Datenschutzverantwortlicher jetzt wirklich zu benennen ist. Klar, es gibt Regelungen in der DSGVO, für mich ist das ziemlich klar, aber ich denke, da wäre es gut, wenn es so Best-Practice-Empfehlungen gibt, weil sonst muss man sich da einen Monat mit diesem Papier beschäftigen. Das kann es einfach nicht sein. Ich wünsche mir, dass hierzu Regelungen vielleicht sogar auf gesetzlicher Basis erlassen werden oder dass man es zumindest prüft, ob das nicht möglich wäre, hier Regelungen zu erlassen.
Dann, das könnte ich auch jetzt fragen: Welche Aufsichtsbehörde wird bei der Datenverarbeitung bei Gericht zuständig sein, und zwar ganz speziell beim OGH? Weil das OGH verarbeitet die Daten ja nicht im Inland: Die Daten sind im Inland gespeichert, aber die greifen über irgendwelche Informatikdienste auf diese Daten im Inland zu. Sie arbeiten aber nicht im Inland an diesen Daten. Das sind hoheitsrechtliche Daten und in der Regel ist es ja dann klar. Aber weil es ja im Ausland passiert, denke ich da, sind wir irgendwie ein Spezialfall. Einfach, dass man sich das überlegt hat und hier zumindest eine Aussage gemacht hat. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Zunächst unterstütze ich das Anliegen des Kollegen Daniel Seger ausdrücklich: Die Materialien werden in dieser Sache eine enorme Bedeutung bekommen, weil wir in einem Moment Entscheidungen zu treffen haben, wo vieles noch nicht sehr, sehr klar ist und da sollten wir auf möglichst umfangreiche Materialien zurückgreifen können. Dann hat der Kollege Thomas Vogt erneut darauf hingewiesen, dass wir diese Ersatzvornahmen, nämlich die Gefängnisstrafen, aus dieser Vorlage rausbekommen müssen. Diesen Handlungsspielraum haben wir offensichtlich. Kollege Vogt meinte, ob das das Verständnis des Landtages ist: Ich weiss nicht, ob es das Verständnis des Landtages ist, aber es ist mein klares Verständnis. Es kann doch einfach nicht sein, dass man sich auf Gesetzesstufe, wo es nicht notwendig ist, nicht damit begnügt, allenfalls fahrlässig begangene Verstösse gegen dieses undurchsichtige Gesetz mit Geldbussen zu belegen. Sondern man muss im schlimmsten Fall auch noch im Rahmen einer Ersatzvornahme ins Gefängnis. Es kann doch nicht sein, dass man sich - wenn man die Möglichkeit hat - nicht darauf beschränkt, natürliche und juristische Personen - wir reden von einem Strafmass von bis zu CHF 22 Mio. - wirtschaftlich zu ruinieren, sondern auch noch ins Gefängnis zu bringen. Das kann es nicht sein, umso mehr auch, als ich es, Herr Kollege Rehak, eben so interpretiere, dass im Rahmen des Kohärenzverfahrens das EDA sogar Bussenbescheide festlegen kann, das heisst die nationale Datenschutzbehörde überstimmen kann. Es ist uns am Dienstagabend verdankenswerterweise - spät genug, aber immerhin - noch ein Papier über die Kompetenzen der Datenschutzstelle und der europäischen Aufsichtsbehörden unter der DSGVO zugestellt worden. Da lese ich im Abs. 2, Seite 1: Im extremen Ausnahmefall kann dann die federführende Aufsichtsbehörde durch eine verbindliche Entscheidung des EDA sogar sozusagen überstimmt werden. Und das, befürchte ich, beinhaltet auch Bussenbescheide. Um das vielleicht noch ein bisschen verständlicher darzustellen, komme ich auf Seite 4 zum Bst. c: «Kohärenzverfahren im Konfliktfall». Da stellt sich für mich schon die Frage - aber das muss jetzt nicht spontan geklärt werden, da würde ich auch beliebt machen, lieber gut darüber nachzudenken und dann eine verbindliche Auskunft zu bekommen: Heisst das eigentlich konkret, wenn die federführende Behörde einen verbindlichen Beschluss und damit auch einen Bussenbeschluss des EDA umsetzen muss, dass erstens die Höhe der Busse das EDA festlegt und die liechtensteinische Datenschutzstelle als federführende Behörde einfach informiert? Dann muss die liechtensteinische Datenschutzstelle das Landgericht über die Höhe der vom EDA festgelegten Busse informieren und dann muss das Landgericht die Busse in der Höhe verhängen, wie es von dem EDA verfügt worden ist? Das wäre dann wahrscheinlich auch noch ein massiver Eingriff in die Rechtsprechung oder die Bussenkompetenz der nationalen Gerichte.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Frau Justizministerin für die Beantwortung meiner Fragen. Gerade zum Kohärenzverfahren, zu diesem Schreiben, das erwähnt wurde: Da hat ja unter anderem der Abg. Thomas Rehak die Frage gestellt, ob man denn da auch ein Stimmrecht habe. Zumindest in diesem Schreiben, das wir erhalten haben, steht explizit, die Datenschutzstelle hat kein Stimmrecht. Jetzt weiss ich nur nicht: Wie sieht es eben genau in diesem kritischen Fall des Kohärenzverfahrens aus? Denn das ist ja der relevante Punkt, da geht es dann nach meinem Dafürhalten ans Eingemachte. Dann möchte ich nun auch festhalten: Es wurde ja erwähnt, dass der Abg. Thomas Rehak diverse Fragen der Regierung zugestellt habe und Sie hätten die Antworten, aber die haben Sie nicht vorgelesen. Da komme ich eigentlich auch gerade zu meinem Vorredner: Für die Materialien sind die zentral, diese Antworten. Wenn die nirgends aufscheinen sollten, dann haben Sie ihre Fragen umsonst gestellt, nach meinem Dafürhalten. Also spätestens in der Stellungnahme auf die 2. Lesung werden wir diese Antworten haben müssen, denn der Richter kann ja nicht erahnen, was die Regierung für Antworten zu den Fragen des Abg. Thomas Rehak gegeben hat. Aber das dürfte unbestritten sein. Ich habe schon Verständnis, dass man nicht alles vorliest, aber irgendwo in den Materialien müssen diese Antworten auffindbar sein. Dann zur legistischen Prüfung von Vernehmlassungsvorlagen: Sie sagen auch, Frau Justizministerin, das würden Sie sehr begrüssen. Wir merken es ja auch in der Vernehmlassung, es wurde explizit gefordert. Aber mitunter sollte man halt auf die 2. Lesung explizit sagen, ja, das können wir machen, das kostet dann so viel - und zwar laufende Kosten. Ich denke mir, da sollte die Regierung jetzt schon auf die 2. Lesung einmal die Fakten präsentieren und sagen: Das kann man durchaus angehen, aber wenn wir diese Vernehmlassungsvorlagen legistisch geprüft haben wollen, bedeutet es einen gewissen Mehraufwand, der zu laufenden Kosten führt. Dann zur Eins-zu-eins-Übernahme dieser Datenschutz-Grundverordnung: Mir ist schon auch bewusst, dass man diese Öffnungsklauseln nicht eins zu eins übernehmen kann, hier müssen wir uns als Staat entscheiden, wollen wir das eine oder das andere. Aber ansonsten kann ich mir fast nicht vollstellen, dass man diese Datenschutz-Grundverordnung nicht mehr oder weniger eins zu eins übernehmen kann. Selbstverständlich nicht im Bereich, wo die Mitgliedstaaten Spielräume haben, da müssen wir uns als Mitgliedstaat outen und sagen, wir wollen es so oder anders machen. Aber ansonsten ist diese Parallelität - dass man sagt, wir müssen dieses Gesetz lesen, parallel noch diese Datenschutz-Grundverordnung - nicht benutzerfreundlich. Nur - ich habe es im ersten Votum gesagt - befürchte ich einfach, wenn wir das machen, also viel mehr von dieser Datenschutz-Grundverordnung ins nationale Gesetz übernehmen, dass dieses Gesetz noch viel umfangreicher wird. Aber die Parallelität des Lesens, also da denke ich mir: Wenn man schon mit diesem Gesetz Probleme hat - und wir haben es jetzt von etlichen Juristen hier drinnen gehört, es ist komplex -, dann ist ein paralleles Lesen noch viel schwieriger. Nach meinem Dafürhalten wird es dann ziemlich unmöglich. Deshalb würde ich schon auch grundsätzlich begrüssen, wenn wir halt diese Datenschutz-Grundverordnung doch in kritischen Punkten eher ins nationale Gesetz übernehmen würden, damit man zumindest alles, was relevant ist, auch im Gesetz findet und nicht noch die Datenschutz-Grundverordnung lesen muss.Dann zum Punkt der Idee des Schutzes des Bürgers, der nicht jeden Tag die E-Mails lesen will: Da bin ich Ihnen, Frau Justizministerin, sehr dankbar, dass Sie auch sagen, Sie hätten keine Zeit, um da alles zu lesen. Das finde ich sehr gut, dass Sie sagen, doch, diese Idee können wir mitunter übernehmen, dass man sagt, der Bürger, der nicht reagiert ist grundsätzlich geschützt. Das würde ich doch ans Herz legen, dass man diese Idee sehr genau prüft, denn damit könnte man für den Bürger doch viele Probleme erledigen, indem wir eben sagen, in Liechtenstein gilt grundsätzlich, dass - wer eine Email erhält und nicht reagiert - dieses Daten geschützt sind. Da können wir dem Bürger viele Probleme abnehmen, denn die Hoffnung zu haben, dass hier alles gelesen wird, ist nach meinem Dafürhalten zu viel des Guten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, wir werden ja dann beim Art. 40 noch Gelegenheit haben, noch einmal auf das Aktionsrecht zurückzukommen. Aber ich möchte auch ausdrücklich das unterstreichen, was Christoph Wenaweser gesagt hat: Für mich gehören Freiheitsstrafen gestrichen. Ich habe auch angekündigt, wenn man das dann nicht freiwillig herausstreicht, dann werde ich dazu Änderungsanträge vorbringen. Das möchte ich auch unterstrichen wissen. Bei Art. 40 wäre es dann vielleicht gut, wenn sich alle dazu äussern würden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Gemäss meiner Information hat der Rechtsdienst der Regierung früher schon die Vernehmlassungsvorlagen geprüft und mich würde einfach interessieren: Was hat damals zur Praxisänderung geführt? Was hat sich seit damals bewährt, als der Rechtsdienst diese Prüfungen schon vor der Vernehmlassung vorgenommen hat? Es sind doch mindestens zwei grössere Verbände, die in der Vernehmlassung vorgebracht haben, dass eine Rückkehr zur alten Praxis zu begrüssen wäre. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Mario Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Landtagsabgeordnete. Jetzt muss ich trotzdem noch eine Frage stellen, weil ich ein bisschen Bauchweh bekommen habe - es ist vermutlich nicht der Hunger. Thomas Rehak hat es schon angesprochen: Ich finde, beim Prozess bei der Datenerhebung ist es ein Riesenaufwand, das dann schriftlich zu dokumentieren. Das kann aber noch überschaubar sein. Es ist ein Riesenaufwand bei der Herstellung. Was aber die Datensicherheit anbelangt, den Datenschutz, wo jeder Betrieb, jedes Unternehmen auch eine Verantwortung hat, ist es ein wahnsinniger Anspruch, weil dort geht es dann um die räumliche Absicherung der Daten. Also gut, vielleicht ist es dann eine Belebung von der Wirtschaft, wenn es um neue Türen geht. Dann die Software: Das ist ja ein Unding. Das heisst ja automatisch, man ist gezwungen, jedes Update zu machen, weil Update heisst ja meistens auch eine Verbesserung, was die Sicherheit anbelangt. Jetzt könnte ja rein theoretisch einem Unternehmen vorgeworfen werden, es hat schon längere Zeit kein Update gemacht, deshalb ist die Türe offen für Hacker.Dann haben Sie, geschätzte Regierungsrätin Aurelia Frick, ausgeführt: Es gibt Kontrollen bei den Unternehmen. Auf was beschränken sich die Kontrollen? Also wenn es um die Listen geht, wie mit den Daten umgegangen wird, wenn es um die Prozesse geht: Okay. Aber wenn die gleichen Personen - das ist auch eine Frage der Kompetenz - dann noch einschätzen müssen, wie es um die IT-Software aussieht: Das ist ja ein Unding. Und jedes Unternehmen hat dann eine spezifische Software für ihre Verarbeitung von Daten? Also da bekomme ich definitiv Bauchweh. Also dort würde mich schon interessieren - also der Prozess an und für sich: Okay. Aber die Verantwortung für die Datensicherheit, also das ist ein enormer Anspruch, den ich da orte. Also dort hätte ich auch gerne ein paar Ausführungen, weil ich bin auch auf Seite 283 darauf gestossen. Die Gemeinden haben ausgeführt, die Datensicherheit dort ist ein Thema. Weil was heisst denn gelöscht? Was heisst in der heutigen Zeit die Daten sind gelöscht? Also jeder, der ein bisschen Ahnung von der IT hat, weiss, dass Daten wirklich gelöscht sind, kostet es auch Geld, weil dann muss die Hardware fachgerecht entsorgt werden. Also das ist ein Pferdeschwanz sondergleichen. Also dort sollten wir den Unternehmern schon noch ein bisschen Sicherheit geben, wie die Datenschutzstelle mit dieser Anforderung umgeht. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich beginne mit den Antworten zu den Fragen des Abg. Thomas Rehak. Eine Frage war: Wann braucht eine Firma einen Verantwortlichen? Nach Art. 4 Abs. 7: Ein Verantwortlicher muss im Fall einer alleinigen Verarbeitung nicht bestimmt werden, sondern ist derjenige, welcher den Zweck und die Mittel der Verarbeitung bestimmt. Automatisch ist also die Person der Verantwortliche. Wenn aber mehrere Personen den Zweck und die Mittel der Verarbeitung bestimmen, so müssen diese unter sich sagen, wer der Verantwortliche ist beziehungsweise die Verantwortung aufteilen.Dann haben Sie nochmals wegen dem Schulgesetz gefragt: Das Schulgesetz ist in den Spezialgesetzen aufgeführt, wir können das vielleicht dort noch einmal diskutieren. Aber Sie haben noch über die Einwilligung der Eltern im Zusammenhang mit Präventions- und Beratungsdiensten eine Frage gestellt: Die vorliegenden Gesetzesvorlagen treffen diesbezüglich keine Regelung. Ausführungen in den Randziffern dienen der Interpretation und eine allfällige Anpassung kann im Rahmen der Stellungnahme auf jeden Fall auch für die 2. Lesung erfolgen und geprüft werden. Dann war noch die Frage im Raum, welche Aufsichtsbehörde bei der Auftragsverarbeitung beim Gericht, zum Beispiel beim Obergericht, zuständig ist: Es ist dann eben die Datenschutzstelle, sofern es um die Justizverwaltung geht. Ansonsten sind die Gerichte unabhängig. Dann haben Sie in Bezug auf Art. 30 eine Frage gestellt, dass jeder Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis führen muss: Art. 30 DSGVO enthält keine Öffnungsklausel, welche für die Staaten eine Konkretisierung in Form einer Ausweitung oder Einschränkung dieser Bestimmung zulässt. Also wir haben hier keine Öffnungsklausel. Die Frage, ob ein Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern nach Art. 30 Abs. 5 ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen muss oder nicht, ist im Zweifelsfall von der Datenschutzstelle festzulegen.Dann wurde noch die Frage gestellt, ob die Leiterin der Datenschutzstelle ein Stimmrecht im Kohärenzverfahren hat: Die Datenschutzstelle kann sich im Kohärenzverfahren wie jede andere europäische Datenschutzstelle einbringen. Das Kohärenzverfahren ist ein Kooperationsverfahren, also hier spricht man miteinander und man stimmt nicht ab. Nur im Konfliktfall zwischen den einzelnen Aufsichtsbehörden geht das Verfahren zur Streitbeilegung zum EDA weiter. Dort ist die Datenschutzstelle zwar vertreten, hat aber dort kein Stimmrecht. Also im Kohärenzverfahren spricht man miteinander und dort ist die Datenschutzstelle sozusagen auf Augenhöhe mit im Dialog. Nur wenn es dann zu diesem formellen Streitbeilegungsverfahren zur EDA geht, dort ist sie vertreten, hat aber kein Stimmrecht. Das war uns übrigens bei einem dieser Besuche in Brüssel wahnsinnig wichtig, dass wir dort vertreten sein können, dass wir wissen, was diskutiert wird und was die komplexen Angelegenheiten sind. Dann komme ich noch zu den Ausführungen der anderen Abgeordneten. Der Abg. Thomas Vogt hat mir nochmals die Frage wegen der Rezeptionsgrundlage gestellt: Ja, meines Erachtens ist der Point of no Return schon vor einem Jahr vorbei gewesen, weil wenn man einmal in einem solchen Prozess fortgeschritten ist, dann kann man nicht einfach auf eine neue Rezeptionsgrundlage umschweifen. Also das muss ich leider so bejahen: Der Point of no Return hat schon vor einiger Zeit stattgefunden.
Dann wurde verschiedentlich das Thema der Freiheitsstrafe nochmals erwähnt. Ich möchte das vorwegnehmen, ich habe das in meinem ersten Votum schon gesagt: Wir werden auf die 2. Lesung prüfen, was wir machen können. In der DSGVO steht drin, dass eine Strafe «wirksam, abschreckend» - was ist der dritte Ausdruck, Juristen helfen Sie mir schnell weiter -, «verhältnismässig sein muss» - genau. Und zum Thema: «abschreckend» ist dann auch die Busse, wenn man die Busse nicht bezahlt und diese dann in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann. Für mich hat es ehrlich gesagt Sinn gemacht, weil ich eben auch meine Verkehrsbusse, die ich nicht bezahlen will, irgendwann einmal absitzen kann oder muss. Es wir mir vom Gesetzgeber auch vorgeschrieben, dass das so ist. Aber ich werde - ich glaube es nützt nichts, wenn wir jetzt an der Freiheitsstrafe zu lange herumdiskutieren - es auf die 2. Lesung aufnehmen, schauen, was wir in die Materialien hineintun können, schauen, ob wir irgendwie einen Ausschluss von irgendetwas machen können, damit hier mehr Klarheit besteht. Aber was ich für die Zuhörer draussen sagen möchte: Ich will nicht, dass hier der Eindruck erweckt wird, wegen einer groben Fahrlässigkeit komme ich jetzt ins Gefängnis. Das ist mir ganz wichtig, dass ich das nochmals gesagt habe. Also man kommt nicht einfach so ins Gefängnis, sondern wir haben das Verhältnismässigkeitsprinzip und wegen einer Fahrlässigkeit kommt niemand ins Gefängnis. Aber es ist mir zum Abschluss dieses Themas Freiheitstrafe wichtig, ich glaube, ich werde nachher auch nicht mehr allzu viel zu diesem Thema sagen: Wir werden das auf die 2. Lesung aufnehmen und schauen, was wir machen können. Das Anliegen der verschiedenen Voten habe ich aufgenommen und ich habe es gehört.Dann hat der Abg. Manfred Kaufmann mich nochmals gefragt, weshalb es zu den Spezialgesetzen keine Vernehmlassung gegeben hat. Ich habe es, glaube ich, schon in zwei Voten gesagt - also ich habe es schon mehrmals gesagt -, aber ich kann es gerne nochmals ausführen, es ist auch ein wichtiger Punkt: Wir waren im Gesetzgebungsprozess drin, haben mit den Verbänden und mit der Arbeitsgruppe gesprochen und wir sind ursprünglich davon ausgegangen, dass wir die Spezialgesetze nicht in diese Vorlage aufnehmen. Das war die Arbeitshypothese. Nachher haben wir im Prozess der Arbeit gemerkt - das habe ich vorhin schon zweimal ausgeführt und das war vor allem auch ein Anliegen, das von den Verbänden an uns herangetragen wurde -, dass man die Spezialgesetze jetzt bereits konkretisieren und aufnehmen soll. Wir haben also zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, dass wir die Spezialgesetze jetzt in diese Vorlage hineinpacken. Wir haben keine formelle Vernehmlassung durchgeführt, das ist richtig, das habe ich vorhin in meinen letzten Voten auch so gesagt. Wir haben für die Spezialgesetze keine formelle Vernehmlassung gemacht, sondern wir haben die Verbände konsultiert und uns eng mit diesen abgestimmt. Aber eine formelle Vernehmlassung, weil man sich nachträglich entschieden hat, das so zu machen, hat keine stattgefunden. Habe ich somit Ihre Frage beantwortet? Sehr gut. Dann hat die Abg. Violanda Lanter-Koller noch die Frage gestellt, ob man jetzt Sachen wiederholen darf oder ob man es nicht wiederholen darf: Also eine Weiderholung ist nur dort erfolgt, wo es um die Richtlinie geht, die wir auch umsetzen und die auch teilweise gleichlautend ist. Jetzt muss ich vielleicht noch etwas präzisieren: Wir haben einmal die Datenschutz-Grundverordnung, die unmittelbar anwendbar ist, und dann haben wir einen Teil, wo wir die Schengen-Richtlinie umsetzen. Dort werden mit der DSGVO inhaltliche Regelungen getroffen. Diese bedürfen einer nationalen Umsetzung und wurden daher auch im Gesetz aufgenommen. Wir haben es hier im Bericht und Antrag ganz vorne drin, dass es eigentlich diese Zweiteilung gibt: Einmal ist es diese Schengen-Umsetzung und einmal ist es diese unmittelbare Datenschutz-Grundverordnung-Umsetzung. Ich glaube, dies muss man vor Augen haben, wenn wir darüber sprechen: Wo können wir wiederholen? Wo können wir nicht wiederholen? Es ist etwas komplex. Ich verstehe die Frage, ich habe das auch nicht auf Anhieb verstanden. Dann noch zum Abg. Daniel Seger: Hinweis betreffend Datenschutzstelle aufgenommen. Wir werden das anschauen und mit Ihnen auch besprechen. Dann war noch eine Frage - Kohärenzverfahren - vom Abg. Thomas Rehak: Die habe ich bereits beantwortet. Und das mit dem Stimmrecht von Christoph Wenaweser habe ich ebenfalls bereits beantwortet.Dann noch die Anliegen des Abg. Wendelin Lampert: Wir werden schauen, dass wir sämtliche Informationen für die 2. Lesung noch einmal aufbereiten. Und wir werden uns auch überlegen, welche Informationen von diesem A4-Blatt für die KMU übernommen werden - was notwendig ist, damit eine Vollständigkeit in den Materialien besteht. Also wir werden schauen, dass wir alle Informationen schlussendlich zur Verfügung haben und diese ordentlich aufbereitet sind.Dann zum Rechtsdienst und der Legistik: Wie der Prozess war, dass es heute so ist, kann ich Ihnen nicht sagen. Das müsste wahrscheinlich der Regierungschef beantworten. Aber ich denke, die Diskussion wird ja auch gehört und das Anliegen wird auch gehört. Und eine persönliche Meinung darf ich dazu trotzdem haben, finde ich. Jetzt habe ich - glaube ich - für diese zweite Runde sämtliche Fragen beantwortet.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, ich habe noch eine Zusatz- oder eine Verständnisfrage zum Art. 65, obwohl es jetzt eigentlich schon beantwortet worden ist. Trotzdem, für mich war es nicht klar, dass der Ausschuss eigentlich dem EDA entspricht. Weil Sie sagen, das EDA entscheidet im Streitbeilegungsverfahren gemäss Art. 65. Für mich war es eben nicht klar, dass der Ausschuss und EDA gleich sind, einander entsprechen, weil unter Abs. 2 steht, dass eben zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses hier eine verbindliche Entscheidung treffen. Deshalb bin ich jetzt ein bisschen verwirrt. Aber das dürfte vielleicht nicht nur mir so gehen. Vielleicht können Sie ausführen, wie sich dann dieser Ausschuss - also der Ausschuss setzt sich ja nach meinem Kenntnissen zusammen aus allen Leitern oder Delegierten der entsprechenden nationalen Aufsichtsbehörden. Und sie haben gesagt, die EWR-Aufsichtsbehörden haben hier nur ein Anhörungsrecht und kein Stimmrecht. Das ist schon sehr schade, würde ich sagen. Da hätten sich die EWR-Länder auf die Hinterbeine stellen müssen und mit aller Gewalt versuchen müssen, dass sie nicht nur im Kohärenzverfahren, sondern im Streitbeilegungsverfahren auch ein Stimmrecht haben. Das finde ich sehr bedauerlich, dass uns das nicht gelungen ist. Da müsste man vielleicht noch einmal mit unseren EWR-Partnern sprechen, ob das für sie auch so einfach zu vertreten ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, Frau Justizministerin, für Ihre Ausführungen. Sie haben ausgeführt, dass Personen, die grob fahrlässig handeln sicherlich nicht ins Gefängnis kommen würden wegen diesem Gesetz oder wegen dieser Strafbestimmungen hier. Mich freut diese Aussage sehr, dass Sie dieser Ansicht sind, dass Personen, die grob fahrlässig handeln nach diesem Gesetz nicht ins Gefängnis kommen sollen. Sie ist aber einfach nicht richtig, diese Aussage. Sie stimmt nicht auf Basis dieses Gesetzes. Diese Gesetzesbestimmung des Art. 40 betrifft sowohl fahrlässig begangene Taten als auch vorsätzlich begangene Taten. Sie betrifft also auch fahrlässig begangene Taten. Nehmen wir jetzt gesetzten Fall: Jemand handelt grob fahrlässig und bekommt eine Strafe von CHF 100'000, was schon sehr viel Geld ist. Kann diese Person jetzt die CHF 100'000 nicht bezahlen, dann liegt ein Fall der Nichteinbringlichkeit vor und dann muss die Person eben ins Gefängnis. Meines Erachtens ist dies die Einführung des Schuldenturms und das ist meines Erachtens Mittelalter. Ich verstehe das wirklich nicht, wieso man hier Freiheitsstrafen einführt bei Personen, die Bussen nicht zahlen können. Das kann ich einfach nicht verstehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Mario Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Regierungsrätin Frick. Ich muss trotzdem noch einmal nachhaken bezüglich der Prävention der Daten, wie Sie diesen Punkt wirklich einschätzen, weil eben ganz ohne empfinde ich das nicht. Zum Beispiel ist ja der Landtag von gewissen Dingen befreit. Aber wenn es jetzt zum Beispiel um die Einbürgerungen geht: Die Daten sind ja eigentlich nicht gerade unsensibel und man hat - wie es der Landtagsabgeordnete Thomas Vogt ausgeführt hat - quasi fahrlässig gehandelt und die kommen abhanden, ja, was heisst das in unserem Fall? Also wer in diesem Raum benutzt zum Beispiel verschlüsselte E-Mails? Also ich nicht. Der Anspruch an die Datensicherheit, an die Prävention - das ist jetzt nicht einfach ein dummes Gerede - ist aus meiner Sicht ein ernsthaftes Problem, das wir den Unternehmern auferlegen. Ich hätte schon gerne ein Einschätzung, wie das händelbar ist. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich mache jetzt gerne ein paar übergeordnete Ausführungen zur Streitbeilegung und zum Streitbeilegungsverfahren. Beim Stimmrecht werden wir detaillierte Auskünfte erteilen. Ich habe Ihnen die Antwort gegeben, aber ich glaube es ist wichtig, dass wir das ganz detailliert für die 2. Lesung noch einmal ausführen, wie es mit dem Stimmrecht ist. Ich kann dann auch ausführen, wie die anderen Staaten das mit dem Stimmrecht sehen in diesem EDA-Prozess, in diesem Streitbeilegungsprozess drin. Also ich werde dazu Ausführungen machen. Dann habe ich zur Freiheitsstrafe gesagt: Wir werden das für die 2. Lesung aufnehmen. Dazu sage ich jetzt einfach nichts mehr. Und Herr Abg. Mario Wohlwend: Ich stehe auf der Leitung, wie Ihre Frage genau lautet. Wenn Sie E-Mails verschicken - also wir verschicken unsere E-Mails auch nicht wahnsinnig verschlüsselt - dann sind Sie ja noch nicht in diesem Verarbeitungsprozess von personenbezogenen Daten drin. Ich sitze ein bisschen auf der Leitung, was ich Ihnen beantworten soll. Ich kann Ihnen auch sagen, wir nehmen das mit, vielleicht haben es meine Mitarbeiter verstanden und wir können das auf die 2. Lesung ausführen. Das macht vielleicht mehr Sinn. Wie Sie wollen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Mario Wohlwend
Um es zu erläutern: Es geht ja darum, was für Daten man verschickt. Wenn ich hochsensible Daten verschicke, die nicht verschlüsselt sind oder die ich irgendwo ablege auf einem Memorystick und den Memorystick verliere - das habe ich so gemeint. Ist das fahrlässig, grob fahrlässig? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Also dann sind wir ja wieder bei diesen Übertretungen, bei den Strafbestimmungen drin. Da werden wir auf die 2. Lesung Ausführungen dazu machen. Ich glaube, es kommt ein bisschen auf den Kontext an, wo und wie Sie den Stick verlieren. Da werden wir Ihnen wahrscheinlich ein bisschen generellere und abstraktere Antworten geben müssen, aber ich werde versuchen, Ihnen da eine so gut wie mögliche Antwort für die 2. Lesung zukommen zu lassen: Was ist unter Fahrlässigkeit wirklich zu verstehen und wann fallen Sie da unter diesen Artikel, unter diese Fahrlässigkeit, und wann nicht? Also wenn das ungefähr Ihre Frage ist, dann werden wir das auf die 2. Lesung machen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, das wollte ich ein bisschen mit meinen Eingangsvotum auch klären. Ich meine, E-Mails verschicken wir alle, personenbezogene Daten verschicken wir auch alle. Jeder Verein verschickt das, wenn er eine Mitgliederliste herumschickt. Deshalb ist wichtig, dass man diese Daten irgendwie in Kürze versucht zu klassifizieren; welche hier jetzt wirklich als heikel und heikelst einzustufen sind. Gewisse Vorgaben gibt es ja auch mit den besonderen Kategorien, aber auch die sind noch nicht sehr aufschlussreich. Das bringt einfach extrem viel Unsicherheit, das spüren wir jetzt. Ich habe auch Fragen gestellt bezüglich des Umganges von Audio- und Videodaten, wie man mit denen umzugehen hat. Mir ist schon klar, dass wenn wir hier jetzt einfach die Antwort wüssten, dann würden wir vermutlich alle morgen einen Job in diese Richtung haben. Das sind keine einfachen Fragen, aber trotzdem müssen wir versuchen, sie irgendwie zu beantworten. Wenn wir selber keine Antworten haben, dann müssen wir halt in den benachbarten Ländern schauen, wie die das machen. Auch für sie wird es eine Herausforderung sein, hier Lösungen zu finden. Wie gesagt, dieses Gesetz, was wir hier haben, besonders auch die Verordnung, ist schon ein bisschen ein Moloch und das sehen wir hier. Wir haben es im Mai übernommen, jetzt müssen wir halt - wo man A sagt, muss man auch B sagen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich glaube damit sind wir so weit, dass wir über Eintreten befinden können. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 20 Stimmen Eintreten auf die Gesetzesvorlagen beschlossen. Wir machen jetzt eine Mittagspause bis 14:15 Uhr.Mittagspause (von 12:45 bis 14:15 Uhr)
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete. Wir fahren mit den Beratungen fort, wir sind nach wie vor bei Traktandum 29: Totalrevision des Datenschutzgesetzes. Und wir kommen zur 1. Lesung des Datenschutzgesetzes.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Aufgrund der Komplexität und der Relevanz des Datenschutzgesetzes beantrage ich Lesung, und zwar nur des ersten Gesetzes. Das ist dann von der Seite 475 bis 573, also das sind genau Hundert Seiten - eine weniger. Aber nur für das erste Gesetz, dass wir uns schon richtig verstehen, weil sonst wären das 480 Seiten und dann wären wir morgen noch da. Das möchte ich Ihnen nicht antun, aber das wäre mein Antrag. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich habe grundsätzlich Verständnis für diesen Antrag, aber Sie, Herr Abg. Thomas Rehak, sind nicht auf dieses Gesetz eingetreten. Das heisst, Sie wollen dieses Gesetz eigentlich nicht in Behandlung ziehen und deshalb werde ich Ihrem Antrag nicht zustimmen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Dann möchte ich den Antrag des Abg. Rehak ausdrücklich unterstützen und hoffe dann auf Ihre Zustimmung, Herr Abg. Lageder.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Sie haben den Antrag gehört. Der Abg. Thomas Rehak stellt Antrag auf Verlesung des Datenschutzgesetzes - ausschliesslich des Datenschutzgesetzes -, das heisst die erste der 122 Vorlagen. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 18 Stimmen stattgegeben. Ich bitte mit der Verlesung des Datenschutzgesetzes zu beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich hätte eine Frage zu Art. 1 Abs. 1: Beim alten Datenschutzgesetz war der Datenschutz noch gültig für juristische Personen, jetzt ist es nur noch «natürliche Personen». Hierzu möchte ich gerne Sie, Frau Regierungsrätin Frick, fragen, wie der Datenschutz für juristische Personen besteht, wenn ein starker Bezug zu einzelnen Personen hergestellt werden kann - also zum Beispiel eine GmbH oder Anstalt oder eine Einzelfirma, wo nur eine Person dahinter steht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte eine Frage in die genau gleiche Richtung wie der Abg. Risch stellen: Die Datenschutz-Grundverordnung soll ausdrücklich nur für natürliche Personen gelten, also für den Schutz der natürlichen Personen, und hier stellt sich für mich in Bezug auf die juristischen Personen die Frage, inwiefern - bei juristischen Personen kommen ja relativ schnell auch wieder natürliche Personen vor, wie Organe oder wirtschaftlich Berechtigte - diese Schutz geniessen von diesem Datenschutzgesetz und inwiefern dieses Datenschutzgesetz dann auch bei juristischen Personen ebenfalls zur Anwendung gelangt. Ich denke, ich wäre heute froh um kurze Ausführungen. Aber dann vor allem auch in der Stellungnahme - wenn Sie das dann in der Stellungnahme auch nochmals ausdrücklich ausführen könnten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst ein etwas allgemeinerer Kommentar und dann nehme ich gerne zu diesem Art. 1 noch Stellung. Ich habe heute über die Mittagspause ein bisschen den Live-Ticker im «Vaterland» gelesen und ich möchte mich bei Ihnen hier drin bedanken, dass wir hier eine sehr gute Diskussion geführt haben heute Morgen. Ich glaube, wir haben eine Diskussion geführt, die im Sinne der Sache ist, die für unsere Bürger ist, die für unsere KMU ist und für unsere Grossbetriebe. Ich habe mich beim Lesen gefragt, ob die Leute vom Live-Ticker oder vom «Vaterland» einer anderen Debatte zugehört haben. Aber heute, jetzt vor diesem wahrscheinlich eher langen Nachmittag oder Abend, möchte ich mich einfach bei Ihnen bedanken, dass wir diese Diskussion auf Augenhöhe und konstruktiv führen. Ich glaube, das ist wichtig für ein Gesetz mit dieser Tragweite für die Bürger draussen. Dann möchte ich gerne zu diesem Art. 1 kurz etwas sagen: Wenn Daten von juristischen Personen Rückschlüsse ziehen lassen auf die Personen, die hinter diesen juristischen Personen stehen, dann greifen die Vorgaben der DSGVO vollumfänglich. Wenn also eine Einmann-GmbH - das ist wahrscheinlich ein guter Fall: Der Name, die Kontaktdaten, die finanziellen Verhältnis einer solchen Gesellschaft lassen ja dann meistens Rückschlüsse auf die Person, die hinter dieser Einmann-GmbH steht, schliessen. Daten einer juristischen Person fallen nur dann nicht unter die DSGVO, wenn allein die juristische Person unter ihrer Firmierung adressiert wird. Ein Beispiel dafür wäre die Zusendung von Briefwerbung: Briefwerbung an die juristische Person unter Verwendung ihrer Firma fällt nicht unter die DSGVO, Briefwerbung an einzelne Gesellschafter aus der GmbH dann aber eben schon. Also wenn man Rückschlüsse von der Gesellschaft auf die Person dahinter ziehen kann, dann greift die DSGVO vollumfänglich. Und natürlich - ich sage es jetzt nicht bei jedem Artikel - werden wir zu allen Ihren Fragen für die 2. Lesung Ausfüh-rungen machen. Also wir werden zu allen Stellungnahmen, die sie noch einmal aufnehmen - ich werde es nicht bei jedem Artikel noch einmal sagen -, Ausführungen machen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Violanda Lanter-Koller
Danke Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 1 dieses Artikels, und zwar in Bezug auf den Begriff «nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind», oder nicht, «oder gespeichert werden sollen» - also der Begriff «in einem Dateisystem». Ich kann vielleicht ein Beispiel nennen: Wenn ich jetzt zu Hause eine Kartei führe oder habe und ich lege da alle meine Visitenkarten ab, die ich erhalten habe, unterstehe ich dann jetzt einfach als Privatperson auch diesem Gesetz? Weil das ist ja nicht automatisiert, ich bin eine nichtöffentliche Stelle und das Dateisystem - ich nehme an, darunter fällt dann eben auch eine solche von Hand geführte Kartei. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank. Meine Frage geht in eine ähnliche Richtung, und zwar hätte ich gerne eine Erklärung auf die 2. Lesung: Was beinhaltet das Dateisystem alles? Also sind das eben normale Karteikästen oder sind das Ordner, in denen das geordnet ist? Wie viele Daten oder wie viele Adressen müssen in einem solchen System sein, damit es als Dateisystem gilt? Ich denke, das ist auch vom Umfang abhängig, welche Systeme, was alles unter Dateisystem läuft. Die Dateien sind ja nicht nur auf dem PC. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Stv. Abg. Rainer Beck
Danke Herr Präsident. Im Bericht und Antrag wird ausgeführt, «dass eine Datenschutz-Folgenabschätzung bei Gemeinden vermieden werden könne, wenn es nationale Rechtsgrundlagen entsprechend der Vorgaben der DSGVO gebe. Diese müssten aber erst noch im Rahmen der Spezialgesetzgebung geschaffen werden. Dem Vorbringen ist, insbesondere im Hinblick auf die verwiesenen Materialien, zuzustimmen.» Des Weiteren wir hier auf die Anpassung des Gemeindegesetzes verwiesen, die jedoch mit dieser Vorlage nicht vorgenommen wird. Ich werde deshalb bei der Behandlung des Gemeindegesetzes dazu zurückkommen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. In den Ausführungen zu Abs. 2 oder auch in der Aufzählung zu Abs. 5 fehlt mir das Disziplinarverfahren. Wie es zuvor auch schon angesprochen wurde in der Eintretensdebatte: Gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. g DSGVO kann hier eine Einschränkung vorgenommen werden, die Informationspflicht des Verantwortlichen so beschränkt werden, als dies notwendig ist, um für reglementierte Berufe ein ordentliches Disziplinarverfahren sicherzustellen. Der Bericht und Antrag greift diesen Punkt insofern auf, als dass auf Seite 217 auf Art. 50 des Treuhändergesetzes und damit auf die Regelung, dass subsidiär die Bestimmungen der StPO auf das Disziplinarverfahren Anwendung finden, verwiesen wird. Weiters wird darauf verwiesen, dass die StPO nach deren Revision Bestimmungen über die Einschränkung von Informationen, Auskünften und Benachrichtigungen kennen würde. Ein Blick in die revidierte StPO zeigt aber, dass die Einschränkungen der betroffenen Rechte sehr gering sind. Überdies sind die verwendeten Rechtsbegriffe sehr unklar. Tatsächlich ist das Informationsrecht der Betroffenen gemäss Paragraf 39b Abs. 2 StPO neu letzter Satz lediglich «zum Schutze überwiegender öffentlicher Interessen unterlassen oder aufgeschoben werden» eingeschränkt. Um in diesem Punkt Rechtssicherheit zu schaffen, rege ich an, von der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Bst. g DSGVO Gebrauch zu machen, indem beispielsweise das Disziplinarverfahren in die Aufzählungen in Abs. 5 oder in Abs. 2 übernommen wird. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, ich habe eine Frage zu Abs. 3 Bst. a: Da geht es darum, den Begriff «personenbezogene Daten» im Inland auszuführen. Hier wünsche ich mir auf die 2. Lesung Ausführungen dazu, was man genau unter «personenbezogene Daten» eben zu verstehen hat. Ich habe versucht, das in meinem Eingangsvotum ein bisschen zu klären. Hierzu, denke ich, wäre es gut, wenn man weitere Ausführungen dazu machen könnte, auch dahingehend, ob dann bereits eben eine Visitenkarte ein Problem ist, sobald sie auf einem Tisch liegt und eine zweite - wenn die nach dem Alphabet geordnet sind, per Zufall, obwohl man das überhaupt nicht geplant hat, sage ich einmal, weil die im Chaos einfach so daliegen. Oder ab wann ist diese Häufung eben gegeben, dass man hier von solch einer Verarbeitung personenbezogener Daten überhaupt spricht? Das würde ich begrüssen, wenn wir hier in diese Richtung Erläuterungen finden würden.Dann habe ich ein Frage zu Abs. 5 Bst. a: «Beratungen im Landtag und in Kommissionen des Landtags». Da gilt es nicht. Hier gibt es vielleicht eine Besonderheit: Das Richterauswahlgremium, das ist ja keine Kommission des Landtages, so wie ich das sehe. Es gibt da Abgeordnete, aber es gibt auch Mitglieder des Richterauswahlgremiums, die eben nicht unter den Begriff «Landtag und Landtagsabgeordnete» fallen. Hier würde mich interessieren, was dann für diese Personen gilt, weil wir verarbeiten ja auch Daten bezüglich des Richterauswahlprozesses. Ich meine ich als Abgeordneter sehe mich hier unter diesem Bst. a. Aber sieht sich da eine zusätzliche Person, welche von S.D. Prinz Alois berufen ist, in dieses Gremium zu kommen, auch unter diesem Bst. a? Das ist mir unklar und da wäre ich um Erläuterung froh. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Art. 2 Abs. 2, erster Satz: Hier wird geregelt, dass spezialgesetzliche Bestimmungen über den Datenschutz den Vorschriften dieses Gesetzes vorgehen. Hier geht es mir hauptsächlich um den Begriff «spezialgesetzliche Bestimmungen». Hier stellt sich für mich die Frage: Sind spezialgesetzliche Bestimmungen ausschliesslich Bestimmungen in Gesetzen? Oder könnten solche Ausnahmen auch über den Verordnungsweg geregelt werden?Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Patrick Risch
Vielen Dank. Ich habe es beim Eintretensvotum schon gefragt, vermutlich aber nicht so ganz klar. Für mich geht es um die Begriffsbestimmung «personenbezogene Daten». Und ich habe noch keinen besseren Artikel dafür gefunden, deswegen frage ich es jetzt hier. «Personenbezogene Daten» laut der EU-Verordnung, Art. 4: Da ist ein Hinweis darauf, dass auch biometrische, genetische Daten herangezogen werden dürfen. Im Art. 9 heisst es dann: «Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten». Dann gibt es noch Art. 10 für die strafrechtliche Identifizierung: «personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilung und Straftaten». Meine Frage ist nun: Wenn in diesem Gesetz «personenbezogene Daten» geschrieben wird, was ist hier effektiv gemeint? Sind das alle drei Kategorien - sage ich jetzt einmal so? Es geht mir einfach darum: Von was sprechen wir, wenn wir von «personenbezogene Daten» sprechen? Oder wird explizit auf die speziellen Kategorien hingewiesen, wenn die Begriffsbestimmung ausgeweitet werden soll?Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Mario Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Eine Frage zu Art. 2: Welche Vorkehrungen müssen getroffen werden, wenn personenbezogene Daten extern gespeichert sind, also von einer anderen Firma? Muss man sich dort vertraglich absichern oder ist dann die Firma, bei der man die Daten dann ausgelagert hat, selbst verantwortlich? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Damit übergebe ich das Wort an die Regierung.Regierungsrätin Aurelia Frick
Danke, Herr Präsident. Wir werden auf jeden Fall für die 2. Lesung Ausführungen zu diesen Themenbereichen machen. Vielleicht zum Richterauswahlgremium: Also die Lebensläufe sollten nicht auf persönlichen Computer oder dergleichen gespeichert werden - das vielleicht einmal als Ausgangslage - und Dokumente müssen nach dem Vorstellungsgespräch gelöscht werden, sofern die Person nicht die Einwilligung dazu gibt, die Unterlagen pendent zu halten. Ich glaube, das richtet sich dann auch als Antwort vor allem auch an Ihre Frage. Dann die Frage: Was ist wirklich ein Datensystem? Nein, der Private untersteht diesem System nicht. Ein Privater mit einer Karteikartensammlung untersteht weder dem Datenschutzgesetz noch der DSGVO, also wenn Sie privat Visitenkarten oder so für sich sammeln. Ein Dateisystem ist «jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich ist, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral» gemacht wird, «dezentral oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten» stattfindet. Soll ich es nochmals sagen? Also ein Dateisystem ist eine strukturierte Sammlung von personenbezogenen Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich ist. Und diese Kriterien können zentral, dezentral nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten geordnet werden. Es muss einfach eine Art von Systematik da hinterlegt sein. Das Dateisystem kann automatisiert oder eben auch manuell geführt werden - also auch das ist ein Anhaltspunkt. Also technologieneutral greift der Schutz der DSGVO Akten oder Aktensammlungen. Ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, fallen aber nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO. Also wenn Sie Akten sammeln oder Deckblätter oder so, die nicht nach bestimmten Kriterien gesammelt sind, fallen Sie nicht darunter. Ein Beispiel wäre eine Kundendatei, die eben elektronisch oder in Papierform gehandhabt wird. Dann zu den spezialgesetzlichen Regelungen: Grundsätzlich müssen bestimmte wesentliche Elemente auf Gesetzesstufe geregelt sein. Weiterführende Details könnten dann auch auf Verordnungsebene geregelt werden. Aber grundsätzlich halten wir uns an die Gesetzesstufe und gehen dann eine Stufe tiefer auf die Verordnungsstufe.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, ich möchte jetzt nicht sarkastisch wirken, aber dann kann ich jetzt gleich den ersten Verstoss gegen das Datenschutzgesetz melden. Und zwar: Wir benutzen ja alle dieses Tool SecureSafe und dieses Tool, sofern man dann eben im Richterauswahlgremium sitzt, speichert diese Daten auch auf dem lokalen Computer, wo man das eben installiert. Zumindest kann man es so einstellen, man kann es so synchronisieren. Das wäre dann verboten mit Ihren Ausführungen. Ich bitte Sie wirklich, das noch einmal zu prüfen. Ich denke, das ist in der Umsetzung eben genau nicht so einfach, wie man es hier jetzt vielleicht so salopp kurz sagen mag. Die Praxis ist eine andere, deshalb ist das jetzt schon der erste Verstoss beim Art. 2 gegen dieses Gesetz. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich habe gerade noch gesehen, dass ich Ihnen eine Antwort unterschlagen habe. Es ist von Ihnen, Herr Abg. Wohlwend, die Frage gekommen, wie es mit Auftragsverarbeitung ist: Diese bedarf einer vertraglichen Regelung. Oder waren Sie das, Herr Abg. Vogt? Das weiss ich jetzt nicht mehr.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich habe eine Frage zu den Organen des Staates, Körperschaften und Stiftungen und auch zu den nichtöffentlichen Stellen, welche im Sinne dieses Gesetzes gelten. Das sind ja Krankenkassen, Pensionskassen und so weiter, die gesetzliche Aufträge umsetzen. Aus meiner Sicht sind die für ihre öffentlichen, gesetzlichen Aufträge - also unter was fallen die? Das würde mich dann interessieren. Auch eine Telecom, eine Gasversorgung und die LKW, welche ja öffentliche gesetzliche Aufträge erfüllen: Es wäre vielleicht für die auch interessant, unter was diese dann fallen, in welchen Verarbeitungsprozess, weil das ist vermutlich nicht ganz einfach zu trennen. Vielleicht kann man hier allgemeine Ausführungen dazu machen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Stv. Abg. Rainer Beck
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a: Die Gemeinden haben im Rahmen der Vernehmlassung angeregt, festzustellen, dass nicht nur Organe der Gemeinden öffentliche Stellen seien, sondern die Gemeinden als solche ebenfalls. Die Bezeichnung Gemeinden sei ausreichend. Es bestehe kein Grund, zusätzlich von Organen der Gemeinden zu sprechen. Zwar gäbe es Organe der Gemeinden, die in den Gesetzen explizit erwähnt werden, beispielsweise die Einwohnerkontrolle, die Gemeindesteuerkasse oder die Gemeindepolizei. Im Rahmen der DSGVO komme diesen Organen jedoch keine eigenen Funktionen zu, sodass der Begriff Gemeinden ausreichend sei. Die Regierung führt dazu aus, dass diese Bestimmung die Definition des bisherigen Begriffs der Behörden in Art. 3 Abs. 1 Bst. d des geltenden Datenschutzgesetzes übernimmt. «Von dieser bewährten Definition soll nicht abgewichen werden. Es ergeben sich daraus für die Gemeinden keinerlei Änderungen.» Eine Begründung für diese Aussage fehlt. Diese Begründung ist dennoch nicht richtig, denn wenn die Einwohnerkontrolle verantwortlich ist, ist es nicht die Gemeinde selbst. Verantwortlich ist, wer über die Zwecke und Mittel einer Datenverarbeitung entscheidet und dies wird kaum die Einwohnerkontrolle, die Gemeindesteuerkasse oder die Gemeindepolizei selbst sein. Denn wenn die Einwohnerkontrolle, die Gemeindesteuerkasse oder die Gemeindepolizei selbst ein Verantwortlicher ist, welcher Raum bleibt dann beispielsweise noch für den Gemeinderat? Dies ist ein wichtiger Punkt für die Gemeinden, der unbedingt geklärt werden muss: Wer ist schlussendlich verantwortlich im Sinne des Gesetzes? Hier muss Klarheit geschaffen werden, um Rechtunsicherheiten für den Mitarbeitenden zu vermeiden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Ich hätte gerade noch eine Folgefrage zum Abg. Rainer Beck. Die Mitglieder - oder der Gemeinderat: Ist dies eine öffentliche Stelle? Oder fällt dies unter die Ausnahme, wie die Mitglieder der Beratungen im Gemeinderat? Dann noch zu Abs. 2, glaube ich - nein, Entschuldigung. Auf jeden Fall: «öffentliche Stellen nach Bst. a Ziff. 1, wenn sie privatwirtschaftlich handeln». Wenn Sie da vielleicht auf die 2. Lesung ein paar Beispiele nennen können? Ich kann mir gerade gar nichts darunter vorstellen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank. Ich habe ein Frage zu «B. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten», und zwar der Begriff Verarbeitung: Welchen Grad an Verarbeitung gibt es, also welche Klassen? Und ab wann beginnt eine Verarbeitung? Vielleicht auch mit einem praktischen Beispiel: Wenn man die Stempelkarte mit dem Namen beschriftet und dann auf diese Kartenhalter aufsteckt - kommt, geht -, ist das schon ein Verarbeitung? Weil das ist ja meistens im Eingangsbereich auch für andere sichtbar, und so weiter. Einfach diesen Begriff Verarbeitung definieren nach Klassen, nach Arten - welche es gibt und so weiter.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zuerst ebenfalls eine Frage zu Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, hier werden eben die öffentlichen Stellen definiert: Was ist unter Organe der Gemeinden, Organe von Körperschaften, Organe von Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts zu verstehen? Wenn Sie hier ein paar Beispiele zumindest auf die Stellungnahme anführen könnten.Dann stellt sich für mich jetzt beispielsweise die Frage - ich gebe Ihnen jetzt einmal eine Auflistung: Die Wirtschaftskammer, die Treuhandkammer, Ärztekammer, LIHK, sind die öffentliche Stellen oder nichtöffentliche Stellen?Dann hätte ich ebenfalls auch gerne - wie der Abg. Risch - zu Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 einige Beispiele, was hier darunter zu verstehen ist. Dann möchte ich noch auf die Stellungnahme der Treuhandkammer hinweisen: Die Treuhandkammer regt an, dass allenfalls hier in dieser Bestimmung der Begriff Verantwortlicher definiert wird. Für die Treuhandkammer stellt sich insbesondere die Frage, wie bei uns, bei den klassischen Strukturen, bei Stiftungen - wer hier die verantwortliche Person ist. Ist dies die Stiftung selbst oder der Treuhänder als Organ? Da bin ich ebenfalls der Ansicht, da diese Konstellationen bei uns in Liechtenstein sehr oft vorkommen, dass man hier im Gesetz eine Begriffsbestimmung vornimmt.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich schliesse mich mit meiner Frage an die Fragen von Thomas Rehak, Patrick Risch und Thomas Vogt an: Auch ich möchte gerne - wenn möglich sogar abschliessend - wissen, welche der staatsnahen Unternehmungen oder Stellen als öffentliche Stellen gelten und welche als nichtöffentliche Stellen. Und ich möchte die Regierung deshalb ersuchen, dazu eine konkrete Antwort auf die 2. Lesung zu geben. Dann weiters schliesse ich mich auch eben der Frage oder dem Ersuchen von Thomas Vogt an, dass eben der Begriff Verantwortlicher genauer definiert wird und diese Definition dann auch in Art. 3 aufgenommen wird. Ich denke, es ist auch hilfreich, wenn die Begriffe «betroffene Person», «federführende Behörde» und «betroffene Behörde» ebenfalls in Art. 3 definiert werden im Sinne einer Legaldefinition. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Ich kann mich den Ausführungen des Abg. Thomas Vogt anschliessen und auch auf die Stellungnahme der Treuhänderkammer verweisen: Hier fehlt wirklich der Verantwortliche, eine Definition dieses Begriffes. Ich möchte auch noch hinzufügen, dass auch die Rechtslage im Zusammenhang nicht nur mit Stiftungen, sondern auch mit Treuhänderschaften gemäss PGR 897 ff. unklar wäre. Die Treuhänderschaften sind zwar keine juristischen Personen, die Position des Treuhänders ist aber, wie diejenige eines Organs, mit einer juristischer Person vergleichbar. Es ist daher aus meiner Sicht sachgerecht, dass als Datenverantwortliche - bei Treuhänderschaften gemäss Paragraf 897 PGR - die jeweiligen Treuhänderschaften und nicht die Treuhänder gelten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ja, ich ziehe das Pferd ein bisschen von hinten auf mit der ersten Frage, dass es unklar sei, ob die Stiftung selbst oder der Treuhänder Verantwortlicher im Sinn von Art. 4 Ziff. 7 DSGVO ist: Sie haben diese Frage jetzt schon gestellt. Gemäss dem Arbeitspapier der Arbeitsgruppe ist anhand einer funktionalen Analyse die tatsächliche Gegebenheit zu ermitteln, wer die wesentliche Entscheidung trifft. Also das ist der erste Punkt. Das heisst, es kommt auf die tatsächliche Entscheidungsgewalt an und dieser Entscheidungsträger ist dann der Verantwortliche. Der Begriff ist in der DSGVO abschliessend definiert und es braucht keine Umsetzung im nationalen Recht. Lediglich wenn die Mittel und Zwecke einer Verarbeitung durch das Gesetz vorgegeben sind, können direkt in dieser gesetzlichen Bestimmung auch die Verantwortlichen definiert werden oder zumindest weitergehende entscheidende Kriterien definiert werden. Daraus ist dann auch zu schliessen, dass es schwierig ist, in Art. 3 des Datenschutzgesetzes diesen Begriff jetzt näher zu bestimmen, da dieser Artikel zu allgemein ist und nicht die geforderten tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt. Aus meiner Sicht könnte das höchstens in den Spezialgesetzen geschehen, wo eben auch die Mittel und Zwecke einer Verarbeitung definiert werden. Davon losgelöst eine Definition vorzunehmen, würde nicht dem Sinn der DSGVO entsprechen. Also wir werden diese Ausführungen jetzt auch für die 2. Lesung in die Materialien aufnehmen, das ist völlig klar. Aber Sie sehen, dass das Arbeitspapier der Arbeitsgruppe zur Meinung gekommen ist: Eigentlich muss man anhand der tatsächlichen Gegebenheiten ermitteln, wer jetzt die tatsächlich verantwortliche Person ist. Und das jetzt allgemein gültig hier auf Gesetzesebene zu definieren, scheint mir schlicht und einfach an diesem Ort nicht möglich zu sein. Aber wir nehmen das Anliegen auf, es wurde jetzt auch zwei, drei Mal erwähnt. Ich habe das Anliegen auch schon im Vorfeld bekommen, darum weiss ich jetzt gerade auch zu diesem Artikel im Detail Bescheid, weil das eine Diskussion war, die immer wieder auf meinen Tisch gelangt ist. Und wir werden schauen, wie wir mit diesem Thema so gut wie möglich umgehen können.Dann die Frage: Welches sind die Organe der Gemeinden? Das könnten beispielsweise der Bürgermeister oder auch der Gemeinderat sein. Aber Sie haben vorgeschlagen, es detailliert zu erläutern und das werden wir auf jeden Fall auf die 2. Lesung machen. Aber natürlich fallen die Gemeinderäte unter diese Begriffsbestimmung.Was sind Beispiele für dem Land Liechtenstein nahestehende Unternehmungen? Es sind damit alle Organisationen und Institutionen erfasst, welche über das RVOG erfasst sind, also welche über die RVOG vom Jahr 2012 - 19. September - da drin erfasst sind.Dann nochmals der Begriff der öffentlichen Stelle: Er entspricht - ich glaube das haben Sie, Herr Abg. Thomas Rehak oder Herr Abg. Risch breits gesagt - dem bisherigen Gesetz, also der Definition, wie sie heute bereits im bestehenden Datenschutzgesetz verwendet wird. Andererseits entspricht er dem üblichen Begriff, was wir unter öffentlichen Stellen auch sonst in unserm Gesetzgebungsprozess verstehen. Soweit Private mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sind, gelten sie als öffentliche Stelle und sie haben auch die entsprechenden Bestimmungen zu berücksichtigen. Auch die Anstalten des öffentlichen Rechtes fallen unter den Begriff, wie zum Beispiel die genannte Liechtensteinische Gasversorgung. Das wären die Anstalten des öffentlichen Rechts: AHV, IV, FAK oder die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten - die AIBA -, die Finanzmarktaufsicht, die Gasversorgung, die Kraftwerke, Liechtenstein Marketing, Rundfunk und LIEmobil. Ich habe hier eine ganze Liste. Wir werden uns überlegen, ob es Sinn macht, diese ganze Liste dann in die Stellungnahme abzudrucken. Sie ist relativ lang, ich lese es jetzt nicht von A bis Z vor, aber es fallen dann eben auch eine Schätzungskommission, eine Sportkommission etc. darunter.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Abg. Patrick Risch
Danke. Danke für die Ausführungen. Ich hätte jetzt doch noch eine Frage: Also Beratungen im Gemeinderat unterstehen dann laut Art. 3 diesem Gesetz und sind nicht mit Beratungen im Landtag gemäss Art. 2 Abs. 5 Bst. a gleichbedeutend. Also sind sie nicht ausgenommen? Sie unterstehen dem Gesetz? Das wird ein bisschen kompliziert, in den Gemeinderäten dann etwas zu beraten, wenn man dann die Unterlagen nicht vorab kriegt. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass das vielleicht nochmals überdacht wird auf die zweite Sitzung.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, Frau Justizministerin, für Ihre Ausführungen. Vielen Dank für Ihre Ausführungen in Bezug auf die Definition, was öffentliche Stellen sind. Dann habe ich Sie jetzt richtig verstanden, dass beispielsweise die AHV eine öffentliche Stelle ist und nicht die Organe der AHV? Dann ist allenfalls sonst die Bestimmung - zumindest für mich - ein bisschen verwirrend. Also dann bezieht sich das Wort Organe in dieser Bestimmung ausschliesslich auf Organe des Staates und Organe der Gemeinden, aber nicht auf die Worte «Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts»?Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich kann Ihnen diese Frage in diesem Detailierungsgrad nicht beantworten, aber werden wir auf die 2. Lesung machen. Die Frage habe ich ja verstanden, das ist schon auch die Hälfte der Miete. Wir wissen also, worum es sich dreht. Vielleicht noch zu Ihnen, Herr Abg. Risch: Die Gemeinderäte sind nicht ausgenommen, das ist ein Exekutivorgan. Der Landtag ist aufgenommen, weil er das Legislativorgan ist. Also hier haben wir eine unterschiedliche Handhabung. Aber auch dazu: Für die 2. Lesung haben wir auch den Hinweis gehört und verstanden - oder ich. Also wir werden für die 2. Lesung dazu Ausführungen machen. Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Wir lesen weiter. Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich hätte hier bei diesem Artikel zwei Fragen. Im Ersten geht es um Abs. 1 Bst. b: Die Videoüberwachung ist erlaubt, sofern keine Anhaltspunkte bestehen, «dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen». Da würde mich wundern, was schutzwürdige Interessen sind. Angenommen zur Fasnachtszeit wird der öffentliche Parkplatz vor bestimmten Bars überwacht: Ist da dann das schutzwürdige Interesse der Besucher gegeben, die die Bar aufsuchen? Oder zum Beispiel in Schaan beim «Tischlein deck dich» ist es nicht unbedingt jedermann recht, dass man weiss, dass die entsprechenden Personen dort ihre Lebensmittel beziehen müssen. Dann zu Abs. 7: Videoüberwachungen, wo keine Aufzeichnung erfolgt, sollen gar nicht mehr meldepflichtig sein. Theoretisch könnte dann eine Privatdetektei oder ein Privatdetektiv in Liechtenstein - ich sage einmal - Sie und mich gleichzeitig überwachen, uns beide bequem von zu Hause aus oder vom Liegestuhl in der Sonne per Handy gleichzeitig überwachen, und hätte jederzeit eine vollständige Überwachung und bräuchte keine Bewilligung dafür. Ist dem so? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Ja, meine erste Frage geht auch in die Richtung: Also eine Videoüberwachung ist nur noch dann meldepflichtig, wenn die Kamera aufzeichnet und speichert? Und zweitens: Sind Überwachungskameras von Geräten von der Anwendung dieses Artikels ausgenommen? Also sprich: Es werden keine Personen aufgezeichnet, also nur Geräte oder Maschinen beispielsweise für die Arbeitssicherheit. Das wären meine zwei Fragen dazu.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich habe eine Frage, die betrifft die Dashcams, im Bericht und Antrag ist das auf Seite 86 ausgeführt: Da steht, dass Dashcams bei uns als nicht zulässig angesehen werden. Auf der Seite 87 in der Fusszeile steht, dass das Bundesgericht sich dazu noch nicht geäussert hat. Soviel ich weiss, müsste sich das Bundesgericht nun geäussert haben, nämlich bis Mitte Mai dieses Jahres. Ich habe es jetzt nur nicht mehr gefunden, ich habe es gesucht. Soweit ich weiss, sind Dashcam-Aufnahmen laut Bundesgericht für bestimmte Beweisfindungen in Verkehrsunfällen eben trotzdem als Beweismittel zugelassen. Das bitte ich, noch einmal zu überprüfen, ob man jetzt die Dashcams wirklich als quasi verboten ansieht. Ich denke, das ist etwas, was so oder so nicht praktikabel sein wird, aber das meine persönliche Ansicht. Dann noch etwas zur Löschung der Daten von diesen Videokameras: Früher hat es ja dazu eine 30-tägige Frist gegeben, diese Frist gibt es jetzt nicht mehr. Jetzt heisst es nur noch, man darf sie speichern, so lange, bis sie nicht mehr notwendig sind. Das ist ein sehr weiter Begriff. Ich weiss nicht, ob man mit dem ans Ziel kommt. Für mich wäre es zu begrüssen, wenn man sagt: Okay, sofern nicht mehr notwendig, aber bis spätestens ... - so irgendetwas könnte ich mir noch vorstellen. Aber, dass man gerade überhaupt keine Frist mehr sieht, das denke ich - die sind ja für gewisse Anwendungen vielleicht auch zehn Jahre notwendig, das könnte man auch in diese Richtung ausgelegt wissen. Hier würde ich zumindest eine Obergrenze noch begrüssen, zumal es natürlich in der Praxis so ist, dass man diese Frist bei modernen Kameras vielleicht einstellen kann. Bei andern ist diese Frist einfach dadurch gegeben, dass die Daten irgendwann, wenn der Speicher voll ist, überschrieben werden. Und wenn man sie löscht, das haben wir heute auch schon gehört: Löschen ist nicht Löschen. Da nehmen sie einen Verweis weg in einer bestimmten Datei und das ist überhaupt nicht gelöscht, weil diesen Verweis können sie einfach wiederherstellen, dann haben sie diese Daten wieder. Auch wenn sie hier «Delete» drücken, nützt Ihnen das überhaupt nichts: Sie müssen die Daten überschreiben, sonst ist es nicht gelöscht. Das ist auch ein Aspekt, den man hier vielleicht im gleichen Zug auch noch prüfen könnte. Was heisst Löschen konkret und auch ein bisschen technischer? Das würde ich begrüssen, weil dann ist es auch klar, was Löschen ist. Wenn Löschen Überschreiben ist, dann ist es etwas anderes, als wenn man es einfach löscht, wie man es grundsätzlich gewohnt ist, Daten zu löschen - nur dann sind sie eben nicht gelöscht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe vier Anmerkungen beziehungsweise Fragen zu diesem Artikel. Ich getraue mich gar nicht, meine Fragen den einzelnen Absätzen zuzuordnen. Das versuche ich gar nicht, aber die erste Frage bezieht sich genau auf die Frage meines Vorredners zu den Dashcam-Informationen auf der Seite 87, wo gemäss Ansicht der Datenschutzstelle auf die Anwendung dieser Dashcams zu verzichten sei. Ich frage mich schon, wie das in der Praxis ebenfalls vonstattengehen soll. Werden dann die Damen und Herren mit einer Dashcam erwischt: Was drohen diesen für Bussen oder noch extremere Strafen? Also da wäre ich der Regierung dankbar, wenn sie Ausführungen machen könnte.Dann, die zweite Frage bezieht sich auf die Ausführungen auf der Seite 94: Da geht es um eine Stellungnahme des Bankenverbandes. Für mich stellt sich hier einfach die Frage im Zusammenhang mit dem Bankomaten: Wie sieht das aus, kann eine Bank hier ihre Bankomaten noch überwachen? Denn für mich ist der Datenschutz immer irgendwo eine Frage des Opfer- oder Täterschutzes und aus Sicht einer Bank muss man, nach meinem Dafürhalten, diese Bankomaten auch beobachten können, denn damit kann man seine Kunden schützen. Das frage ich mich schon, wenn ich auf Seite 94 die Erläuterungen betrachte: Ist das effektiv noch möglich zum Beispiel aus Sicht einer Bank, weil hier der Bankenverband explizit erwähnt wurde?
Dann Seiten 95 und 96: Da kann ich auch an Thomas Rehak anschliessen, diese Fragen zur Löschung. Auch hier frage ich mich: Muss man diese Daten unverzüglich löschen? Kann das sein? Und auch da der Punkt: Was schützen wir, den Täter oder das Opfer? Da sind wir irgendwo halt in der Zwickmühle bei dieser ganzen Datenschutzproblematik. Aber im Endeffekt sollte man hier doch gewisse Prozesse noch nachvollziehen können, damit man eben die Opfer schützen kann vor den Tätern. Und wenn man diese Daten unverzüglich löschen muss, ist das nach meinem Dafürhalten nicht mehr gegeben. Da wäre ich der Regierung ebenfalls dankbar um zusätzliche Ausführungen auf die 2. Lesung.Dann eine Frage zum Abs. 5: Hier geht es unter anderem um die Pflicht der Information von betroffenen Personen und da habe ich persönlich irgendwie ein Problem mit Art. 56 Abs. 2. Wie sieht es aus, zu welchem Zeitpunkt sind die Personen zu informieren? Denn im Art. 56 Abs. 2 wird, nach meinem Dafürhalten, ein ähnlicher Punkt erwähnt beziehungsweise der gleiche. Da wäre ich der Regierung einfach noch dankbar: Was gilt denn jetzt effektiv, wann müssen diese betroffenen Personen informiert werden? Das speziell im Zusammenhang mit Art. 56 Abs. 2 auf der Seite 537.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Ich habe wieder eine Frage bezüglich eines konkreten Beispiels, und zwar: Viele Häuser haben ja Hausüberwachungskameras oder Gegensprechanlagen mit integrierter Kamera. Wenn ich diesen Art. 5 so lese, vor allem Abs. 1 ab Bst. a Ziff. 2 in Verbindung dann mit dem Abs. 7, gehe ich da richtig in der Annahme, dass diese Installationen zulässig sind zur Wahrnehmung des Haurechts und dass sie auch nicht gemeldet werden müssen, wenn die Bilder nicht gespeichert oder aufgezeichnet werden? Weil das trifft man ja häufig an und ich hoffe nicht, dass diese Anlagen alle gemeldet werden müssen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Meine Frage geht auch etwas in diese Richtung. Es betrifft zwar nicht die Räume, sondern ich habe da die Frage bezüglich der Webcams oder Drohnen mit Bildüberwachung, ob die Regierung allenfalls diesbezüglich auch etwas auf die 2. Lesung ausführen könnte, dass das einfach in den Materialien steht und dass das auch klar ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, auch noch einmal zurück zur Speicherung von den Daten von Videoaufnahmen: Ich denke, alleine die Aufnahme und die Speicherung sind ja in aller Regel nicht das Problem, sondern eben nur die Verarbeitung. Vielleicht könnte man sich auch Gedanken machen, ob man zur Verarbeitung von solchen Daten Regelungen trifft. Ich denke, das wäre viel zielsicherer. Dann könnte man auch der Problematik, was Herr Lampert angesprochen hat, entgegenkommen: Ja, wen schützt man jetzt, den Täter oder eben das Opfer? Wenn man hier bestimmte Regelungen zur Verarbeitung machen könnte, glaube ich, wäre man hier eher auf dem richtigen Weg, aber das ist meine bescheidene Ansicht. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, danke. Ich fange mit der Überwachung von Geräten an und ob diese ausgenommen sind: Die Regelung betrifft die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen. Massgeblich ist also, ob ein Raum überwacht wird, der öffentlich zugänglich ist. Eine Fabrikhalle ist zum Beispiel in der Regel nicht öffentlich zugänglich und somit unterliegt die Überwachung einer Maschine wohl nicht dieser Bestimmung. Wenn das Fabrikgebäude überwacht wird, unterliegt dies in diesem Fall dann nicht der vorliegenden Bestimmung. Anders ist es aber beispielsweise mit einem Automaten, der in einem öffentlichen Raum aufgestellt ist und auch öffentlich zugänglich ist. Also hier müssen wir ein bisschen unterscheiden, um was es tatsächlich geht und ob es dann eine Ausnahme von diesem Artikel gibt oder nicht.Dann wurde die Frage der Meldepflicht gestellt, ob eine Videoüberwachung nur dann meldepflichtigist, wenn die Kamera aufzeichnet und speichert: Ja, das ist so, sie ist nur dann meldepflichtig. Dann kommen wir zum etwas heikleren Thema der schutzwürdigen Interessen: Es ist tatsächlich - das wurde vorhin auch von einzelnen Abgeordneten gesagt - schlussendlich eine Frage der Verhältnismässigkeit zwischen dem Zweck der Videoüberwachung und der Privatsphäre der Person, die überwacht wird. Hier muss schlussendlich einfach eine Interessenabwägung vorgenommen werden. In einer Absolutheit können wir das über das Gesetz nicht bestimmen. Dann die Frage der Dashcams: Ja, es gibt ein BGH-Urteil in Deutschland. Das Urteil betrifft übrigens nicht die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Dashcams, sondern das Urteil äussert sich nur zur Frage, ob eine datenschutzrechtlich illegale Aufnahme in einem allfälligen Prozess dann schlussendlich auch verwertet werden kann: Also darf diese Aufnahme dann schlussendlich auch als Beweis herangezogen werden? Es geht nicht darum - das Urteil sagt uns nicht, ja, es ist zulässig oder nein, es ist nicht zulässig. Es geht also um eine verfahrensrechtliche Frage bei der Beweisverwertung in diesem Urteil. Das neue Datenschutzgesetz legt kein Verbot von Dashcams fest. Sondern das neue Datenschutzgesetz lässt Raum für entsprechende Auslegung. Aus unserer Sicht besteht daher kein Anpassungsbedarf in dieser Hinsicht. Die Rechtsprechung, Entwicklung auf europäischer Ebene werden wir aber jeden Fall genauestens verfolgen und wir haben jetzt auch die Voten hier mitgenommen. Wenn Sie noch das Gefühl haben, Sie möchten mir etwas auf den Weg mitgeben, das wir nochmals anschauen sollten, dann nehme ich das sehr gerne mit. Ich persönlich bin der Überzeugung, dass wir auf dieser Flughöhe eigentlich mit dieser Lösung eine gute Lösung gefunden haben. Die Rechtsprechung und die Entwicklung auf europäischer Ebene werden wir bei uns natürlich dann auch mitverfolgen.Dann war noch die Frage der Löschung, wann die Daten zu löschen sind: Die Notwendigkeit der Löschung definiert sich wieder über den Zweck der Videoüberwachung. Also wenn der Zweck der Videoüberwachung erfüllt ist, dann sind die Daten unverzüglich zu löschen - das heisst, ohne entschuldbare Verzögerung. Aber wenn der Zweck der Datenüberwachung noch nicht erfüllt ist, dann ist es erst dann sofort zu löschen, wenn der Zweck erfüllt ist. Soll ich das nochmals sagen, Herr Abg. Risch, oder sollen wir das für die Stellungnahme für die 2. Lesung noch einmal ausführen? Ich glaube, wichtig ist einfach, bei einer Löschung können wir nicht absolut sagen, es sind beispielsweise nur 30 Tage. Das haben wir auch versucht, auf der Seite 96 zu schreiben: Es ist nicht eine absolute Zeitdauer vorgegeben, sagen wir, immer nach 30 Tagen ist zu löschen. Sondern wir knüpfen am Zweck an und haben damit auch das Gefühl, dass der Private besser geschützt ist, wenn er irgendwo überwacht wird und der Zweck bereits erfüllt ist, dass die Daten dann nicht einfach ins Blaue hinaus von der Privatperson aufbewahrt werden, sondern dass man wirklich schaut: Welchen Zweck hat es? Der Zweck ist erfüllt und wird sofort gelöscht und dann wartet man nicht noch 30 Tage aus irgendeinem Grund, den wir heute nicht erklären können. Also das war der Ansatz, mit dem wir an die Diskussion herangegangen sind. Dann wurde noch das Verhältnis zwischen Art. 5 zu Art. 56 erwähnt: Art 56 regelt den Anwendungsbereich der Strafverfolgungsbehörde, der Art. 5 findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung.Dann noch zur Hausüberwachung: Dazu haben Sie, Frau Abg Violanda Lanter-Koller, gesprochen. Die Gegensprechanlage ist für eine private Nutzung gedacht. Darüber hinaus hat eine mögliche Aufzeichnung auch keine Meldepflicht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, noch einmal zurück zur Löschung: Ich verstehe schon, wenn der Zweck erfüllt ist, sollte man diese Daten sofort löschen. Nur - entschuldigen Sie mir den Ausdruck - ist das Wunschdenken. Das ist nicht praktikabel. Wir entscheiden hier etwas, was einfach nicht geht und das wird uns nichts nützen. Also wir müssen hier eine praktikable Lösung bieten, weil wenn wir etwas definieren, was nicht möglich ist, dann ist das so. Das wird deswegen dann nicht besser, und vor allem werden wir ja auch die Probleme dann nicht lösen. Somit würde ich schon empfehlen: Dass man das versucht zu löschen, wenn der Zweck erfüllt ist, ja, okay - aber es braucht einen Zeitraum. Man kann da nicht einfach sagen, der Zweck ist erfüllt, die Person ist vorbeigegangen, sie hat sich nicht auffällig verhalten, also lösche ich die Daten, dann müsste ja stets jemand vor dieser Kamera sitzen und sofort die Daten herauslöschen. Das ist nicht praktikabel. Das ist ein automatisierter Prozess und der orientiert sich nach der Zeit und nach dem Füllgrad des Speichers. Viele orientieren sich nur nach dem Füllgrad des Speichers. Wenn dieser Speicher voll ist, wird überschrieben, und dann ist wirklich gelöscht. Wenn man es selber löscht, wie gesagt, dann wird dieser Hashtag - oder wie das dann immer heisst -, dieser Verweis in der Datei weggelöscht, welcher auf die Daten zeigt. Das ist aber keine Löschung. Es geht auch darum, dass man die Löschung auf die 2. Lesung genau definiert, wie man das machen will. Weil wenn man nur löschen sagt, nützt das nichts, weil Löschen ist nicht Löschen. Das nächste noch: Wenn wir keinen Zeitraum definieren und das so dermassen offen lassen, dann hilft das dem Rechtsuchenden auch überhaupt nichts, weil der Richter wird sich extrem schwertun zu sagen, ab wann jetzt diese Daten tatsächlich nicht mehr notwendig waren. Ein schlauer Anwalt kann sagen: Ja, wenn er vorbeigegangen ist, dann sind diese Daten nicht mehr notwendig, die wären zu löschen gewesen, deshalb sind sie nicht mehr anzuwenden. Ob er dann da war oder nicht, das stellt sich erst im Nachhinein heraus, ob es jetzt tatsächlich notwendig war oder nicht, das zu wissen. Aus meiner Sicht machen wir hier ein grobes Fass auf. Wir müssen irgendwie definieren, wie wir damit umgehen. Ich habe einen Vorschlag gemacht. Ich denke, allein die Aufnahme und die Speicherung ist nicht das Problem. Das Problem ist die Verarbeitung. Vor dem hat eine Person Angst, vor der Verarbeitung. Wenn wir aufgenommen werden irgendwo, wenn wir vorbeigehen und diese Daten nicht entsprechend verarbeitet werden, dann ist das kein Problem. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Patrick Risch
Danke für das Wort. Aufgrund der Ausführungen und der Diskussion sind mir noch ein paar Dinge aufgefallen. Persönlich würde ich beantragen, dass der Abs. 7 hier ersatzlos gestrichen wird. Zum Beispiel beim Stalking: Ich installiere eine Videokamera bei einem Nachbarn so, dass ich schön seine Auffahrt im Blickwinkel habe, kann jederzeit schauen, ob jemand ins Haus reinfährt oder rausgeht. Die Videokamera ist nicht auf sein Privatgrundstück gerichtet, sondern auf die Einfahrt - sag ich jetzt einmal so. Das fände ich dann schon ein bisschen komisch, wenn das einfach so erlaubt wäre. Dann ist noch die Frage aufgekommen, weil wir eh schon in so einer digitalen Welt sind: Es gibt ja neuerdings - oder langsam kommen immer wieder die Google Glasses oder die intelligenten Brillen auf. Unter was fällt das, meldepflichtig unter Abs. 7 oder nicht meldepflichtig? Es findet ja theoretisch eine Bearbeitung statt - hingegen, ob es im Sinne von diesem Gesetz ist? Und dann wird vermutlich irgendwann auch in Liechtenstein die Polizei auf die Idee kommen, dass sie Bodycams einsetzt: Wie sieht es damit dann in Zukunft aus? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Frau Justizministerin für ihre Ausführungen und die Antworten auf meine Fragen. Zuerst zurückkommend auf diese Dashcams: Wenn ich Ihre Antworten richtig interpretiere, sagen Sie, es ist möglich und diese Dashcams sind weiterhin zulässig. Das Dilemma ist einfach, auf Seite 87 sagt die Datenschutzstelle: Nein, auch auf Basis der neuen Rechtsgrundlage, auf Basis des neuen Rechtsrahmens sei auf Dashcams zu verzichten. Jetzt ist einfach die Frage und das sollten wir hier drinnen klären: Ist es möglich oder nicht? Selbstverständlich sprechen wir von öffentlichem Grund, da geht es ja genau darum, dass der Autofahrer eben mitunter eine solche Dashcam installiert hat. Also er ist auf öffentlichem Grund und er nimmt diesen Verkehr auf. Gerade in Unfallsituationen kann das ja durchaus ein Vorteil sein. Das sollten wir jetzt schon klären: Was hat hier der Gesetzgeber für eine Meinung oder eben auch die Datenschutzstelle?
Dann der zweite Punkt mit dieser Speicherung: Ich sehe es eben mitunter mehr aus Sicht des Opfers. Ich nehme jetzt einmal den Bankomaten, da kann man ja sagen, ja, okay mir wurde mitunter die Kreditkarte gestohlen und mit dieser wurde dann eine Abhebung gemacht oder was auch immer. Wenn diese Daten dann gelöscht sind, kann man das nicht mehr eruieren, wer da mitunter mit meiner Karte etwas gemacht hat. Sie sehen schon: Ich versetze mich jetzt eher in die Lage des Opfers und versuche dem zu helfen. Da ist es eben wichtig, dass diese Daten doch eine gewisse Zeit gespeichert werden, denn das Sicherheitspersonal in der Bank merkt mitunter beim ersten Blick nichts, sagt es ist alles okay, wir löschen jetzt die Daten und nächste Woche komme ich als Kunde und sage, da wurde mir eine Abhebung von meinem Konto gemacht, könnten Sie bitte diese Videoüberwachungskamera, also die Aufzeichnungen einmal ansehen. Da ist es doch sehr wichtig, dass hier eben diese Daten nicht umgehend gelöscht werden, wie auf den Seiten 95 und 96 umschrieben. Aber ich habe Ihre Ausführungen schon vernommen, Sie sagen auch, wenn eben der Sinn und Zweck dieser Aufnahme nicht mehr gegeben ist, dann kann man sie löschen. Aber das ist in der Praxis relativ komplex, denke ich mir einmal, eben auch für dieses Personal, das hier diesen Entscheid treffen muss: Löschen oder nicht?Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich beginne mit den Dashcams. Also noch einmal zum Urteil in Deutschland, von dem wir eigentlich gehofft haben, es hätte eine absolute Klarheit für uns drin: Es sagt nichts über die Zulässigkeit von diesen Dashcams, sondern äussert sich zur Frage, ob eben diese illegale Aufnahme in einem Zielprozess als Beweis dienen kann. Es geht also um die verfahrensrechtliche Frage der Beweisverwertung. Insofern ist aber das Urteil für uns trotzdem bedeutsam, als es eine Abkehr von der bestehenden Rechtsprechung darstellt und danach neu auch illegal zustandegekommene Beweismittel in einem Zivilprozessverfahren zulässig sind und als Beweis dienen können. Also eine Aufnahme von einer Dashcam kann gemäss diesem Urteil als Beweis dienen. Die Frage ist jetzt einfach: Wie gehen wir bei uns in Liechtenstein damit um? Zuerst ist einmal die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Also, ich glaube, wir haben zwei Interessen, die ein bisschen gegeneinanderstehen: Wir haben eine Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess, wenn das beispielsweise im Strassenverkehr eingesetzt wird, und die Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt dann im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Nun ist darüber zu entscheiden: Wollen wir die Dashcams überhaupt zulassen oder sagen wir ganz absolut, wir möchten diese nicht, weil dann auch jemand gefilmt wird, der dann gar nicht weiss, dass er tatsächlich gefilmt wird und dann vielleicht nicht ein übergeordnetes Interesse dafür spricht, dass man allenfalls einen Verkehrsunfall auf die Art mit einer Dashcam dokumentieren könnte?Die Verhältnismässigkeitsprüfung - aber das müssen wir uns offen und ehrlich eingestehen - kann durchaus zulasten des Datenschutzinteresses ausgehen. Das ist auch ein bisschen der Grund, warum wir in Absprache mit der Datenschutzstelle in unserem Bericht und Antrag geschrieben haben, dass der Einsatz von Dashcams auf öffentlichen Strassen in der Regel das Transparenz- und Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt, sofern die gewonnenen Bilder einer bestimmten Person zugeordnet werden können: Diese Verstösse sind dann als schwerwiegend einzustufen und können demnach nur mit einem entsprechend schwerer wiegenden privaten oder öffentlichen Interesse gerechtfertigt werden. Ein solcher Rechtfertigungsgrund ist eben in der Regel normalerweise nicht gegeben, sodass die Aufnahmen eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellen. Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist eine klassische Polizeiaufgabe - finden wir - und nicht Sache der privaten Verkehrsteilnehmer und kann daher auch nicht als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden. Auch das an sich nachvollziehbare Interesse, bei Unfällen Bilder als Beweismittel zur Hand zu haben, ist kein den Persönlichkeitsschutz überwiegendes Interesse, zumal diese Bilder oft keine eindeutige Version des zugegangenen Sachverhaltes in sich tragen. Wir waren deshalb der Ansicht, dass aus diesen Gründen auf den Einsatz von Dashcams auf öffentlichem Grund zu verzichten ist. Jetzt legt das neue Datenschutzgesetz, das wir hier haben, kein explizites Verbot für Dashcams fest. Wir waren der Ansicht, dass das eigentlich ein guter, gangbarer Weg ist, weil wir mit dieser Version die Entwicklungen auf europäischer Ebene sehr nahe mitverfolgen können. Wir können Näheres mit Verordnung regeln, die Datenschutzstelle kann Näheres regeln und wir waren der Ansicht, dass wir somit eine sehr, sehr gangbare Variante haben. Dann war noch die Frage des Bankomaten, wegen der Aufbewahrungsfrist und auch hier möchte ich nochmals sagen: Die Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus dem Zweck der Datenverarbeitung. Wenn also der Zweck der Beobachtung und Auswertung nicht erfüllt ist, dann kann eine Verlängerungszeit gegeben sein, aber sobald der Zweck erfüllt ist, muss gelöscht werden. Ich habe Sie, Herr Abg. Wendelin Lampert, schon verstanden. Ich zweifle ein bisschen, dass wir hier eine greifbarere Antwort machen können, aber ich denke, dass wir mit Beispielen, die wir in die Materialien hineinpacken können, auf jeden Fall mehr Sicherheit und ein besseres Gefühl für den Zeitraum der Löschung geben können. Wenn wir von einer unverzüglichen Löschung sprechen, dann meinen wir innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Das heisst nicht, Sie müssen daneben sitzen und gerade schon den Knopf drücken und sagen: Löschen. Sondern man meint damit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes. Wenn also die Person vorbeigelaufen ist und ich nach einer entsprechenden Auswertung feststelle, dass ich damit die entsprechenden Informationen habe, dann ist zu löschen.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, damit ich jetzt hier dann aufhören kann, bitte ich Sie noch, meinen Vorschlag zu kommentieren. Ich wünsche mir schon, dass man sich Gedanken macht über die Verarbeitung dieser Daten, weil das ist genau das Problem, was auch das Bundesgericht hat. Gewisse Verarbeitung wird hier zugelassen mit illegalen Daten - sage ich einmal - und wir könnten das doch einfach für uns regeln. Dazu möchte ich Sie einladen, dann erübrigt sich auch diese Diskussion. Weil wir wissen auch, wenn wir im Malbun Skifahren hat jeder Zweite so eine komische Kamera auf dem Helm und diese sind verboten oder erlaubt - das spielt jetzt im Moment ja keine Rolle. Allenfalls sind sie ja erlaubt, aber trotzdem nicht? Das macht es einfach komisch. Für mich wäre es wirklich interessant zu regeln, was dann tatsächlich mit den Inhalten von diesen Filmen zu passieren hat. Wenn man sie für private Zwecke nutzt: von mir aus. Wenn man die nicht irgendwie speziell ausnutzt: Ja, okay, dann kann ich mit dem irgendwie umgehen, weil es Realität ist, dass jedes Handy, das Sie hier drin haben - ich weiss nicht, ob jemand ein Handy hat, das zehn Jahre und älter ist, weil die haben keine Kameras drin - eine Kamera hat. Jeder kann mit seinem Handy Videoaufnahmen machen, das ist in dem Sinne auch eine Dashcam. Dann sind die auch verboten? Irgendwo ist das verrückt, das geht einfach nicht. Also wir müssen regeln, was wir mit diesen Daten tun. Dazu möchte ich Sie einladen, dass Sie auf die 2. Lesung prüfen, was wir mit diesen Daten machen, wann wir diese verwenden dürfen und wann eben nicht. Ich denke, das ist der springende Punkt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Ich möchte mich den Ausführungen von Thomas Rehak anschliessen, dass man abklärt, was mit den Daten passiert. Zuerst dachte ich, Ihre Argumentation über die Dashcams ist plausibel, aber eben dann kommen die GoPros und die Action-Kameras und was da alles heutzutage noch rumschwirrt. Die Idee von Thomas Rehak ist nicht schlecht. Vorhin meine Aussage, Abs. 7 komplett zu streichen, war ein bisschen falsch. Sondern, den zweiten Satz komplett zu streichen: «Von einer Meldung ausgenommen sind Bildübermittlungen in Echtzeit ohne Aufzeichnungs- oder sonstige Bearbeitungsmöglichkeit.» Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Da habe ich eine Frage an Patrick: Wieso soll das gestrichen werden? Ich meine, oft hat man ja diese Echtzeitkameras bei Maschinen, um die Lage der Teile zu erkennen oder so. Alle paar Sekunden wird ja wieder neu geladen. Oder was sind das für Kameras da? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Patrick Risch
Ich bin jetzt hauptsächlich davon ausgegangen, dass es Videokameras sind, wo öffentliche Plätze aufnehmen, womit auch Personen vor allem hauptsächlich aufgenommen werden. Also Maschinenüberwachung ist okay für mich. Hingegen aber acht Stunden am Tag Arbeitsplatzüberwachung, wo zufälligerweise eine Maschine mit im Bild ist: Da muss man wieder schauen, ob das dann so okay ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich wollte bloss anfügen, dass ich die beiden Voten von Ihnen aufgenommen habe. Wir werden das prüfen und auch die Vorschläge, die Sie gemacht haben. Nicht, dass Sie denken, ich nehme diese jetzt einfach kommentarlos entgegen. Wir werden diese bearbeiten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank. Zu Art. 6 Abs. 1: «Öffentliche Stellen benennen einen Datenschutzbeauftragten.» Das ist ganz klar ein Befehl, das ist ein Muss, eine Vorschrift, ein Auftrag an die öffentliche Stellen, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Wir haben ja auch in unserem kleinen Land sehr viele öffentliche Stellen. Ich denke an Gemeindekanzleien oder die LKW oder die AHV oder das Sozialamt - alle diese Stellen haben ja sehr viele Daten gespeichert, auch personenspezifische. Das sind unterschiedliche Branchen vielleicht: AHV und Gemeindekanzlei, das ist komplett etwas anderes. Dann im Abs. 2: «Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Grösse ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.» Also für gleichartige Strukturen kann da einer zuständig sein. Aber grundsätzlich: Wurden da schon Überlegungen gemacht oder gibt es da eine Bedarfsplanung, wie viele Datenschutzbeauftragte es in unserem Land überhaupt braucht? Ich meine, das ist von öffentlichem Interesse, weil diese öffentlichen Stellen sind ja meistens aus Steuergeldern finanziert. Also wie viele Datenschutzbeauftragte braucht es im ganzen Land, damit diese beiden Artikel erfüllt sind? Dann: «Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation ...» Gibt es einen Beruf, der bei uns ausgebildet werden kann oder wurde, den Beruf Datenschutzbeauftragter? Oder welche Personen kommen da überhaupt in Frage? Ich denke, da müssen ja auch spezifische Kenntnisse von dieser öffentlichen Stelle vorhanden sein, die da geführt werden muss. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich möchte auch die Ausführungen von Herbert Elkuch unterstreichen, wollte die gleichen Fragen stellen. Mich interessiert besonders auch: Mit welchen Mehrkosten rechnet hier die Regierung? Weil ein Datenschutzbeauftragter muss ja dann zweifelsohne frühzeitig eingebunden werden, das steht so in der Verordnung. Wenn man irgendwelche Prozesse ändert, oder was auch immer, wenn es um personenbezogene Daten geht - also das ist nicht einfach eine Stelle, die dann nichts zu tun hat. Da wird Arbeit und Aufwand entstehen, deshalb wird es auch Kosten geben. Für mich ist schon relevant, wie man das zu lösen gedenkt. Die Regierung wird das dann mittels Verordnung regeln, aber ich möchte ungefähr eine Abschätzung haben, was das schlussendlich für unsere Staatskassa bedeuten wird, weil ich denke, hier wird Aufwand produziert. Besonders interessiert mich dann auch, was das für die Schulen bedeutet, weil die Schulen - das ist zumindest meine Ansicht - verarbeiten auch personenbezogene Daten, die ziemlich heikel sind. Wenn wir daran zurückdenken an diesen Fall, welchen wir im Aargau hatten: Da hat eine Person eine Familie ausgelöscht und die hat sich an öffentlichen Schuldaten bedient und dort ihre Opfer gesucht. Einfach, dass wir das wissen. Es hat also eine gewisse Relevanz, wenn Schulen Namen und Fotos ihrer Klassen, ihrer Kinder, die bei ihnen in die Schule gehen, öffentlich publizieren. Das sind alles Themen, die dieser Datenschutzbeauftragte, welcher dann am Schluss für die Schulen zuständig sein wird - einer für alle oder in jeder Schule ein separater? Das ist die Frage. Das wird Geld kosten, so oder so. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Regierungsrätin Aurelia Frick
Also zuerst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass das uns allen einfach noch einmal klar ist: Wir haben ja heute schon ein Datenschutzgesetz, wir haben ja heute auch schon Verantwortliche, die für den Datenschutz bei uns in der Verwaltung verantwortlich sind. Also wir haben, ich sage, das ganze Konglomerat nicht irgendwie neu erfunden, sondern es ist ein bestehendes Instrument. Und mit dem Gesetz hier, jetzt auch dem neuen Datenschutzgesetz, bauen wir auf diesen bestehenden Strukturen auf, vertiefen diese, machen diese konkreter. Wir haben auch heute Datenschutzverantwortliche in der Landesverwaltung, das ist also nichts Neues. Diese werden jetzt einfach neu nicht mehr «Datenschutzverantwortliche», sondern werden neu «Datenschutzbeauftragte» genannt. Also wir haben hier einfach eine neue Bezeichnung für den Begriff. Wir werden zu prüfen haben, ob für weitere öffentliche Stellen darüber hinaus über das, was wir heute schon haben, eigene Datenschutzbeauftragte erforderlich sein werden. Aber es ist mir heute wichtig zu sagen, dass wir uns auch vorstellen können, dass dieser Datenschutzbeauftragte von einer zentralen Stelle aus ist. Im Bericht und Antrag haben wir das Wort Regierungssekretär, als Stabsstelle des Regierungssekretärs, als Beispiel explizit aufgeführt, also dass eine zentrale Stelle durchaus für verschiedene Institutionen, die angegliedert sind und nicht artfremd sind, zuständig sein könnte. Der zentrale Datenschutzbeauftragte muss selber in Person nicht über jeden detaillierten Ablauf informiert sein, sondern dafür hat man schlussendlich Fachexperten. Also gibt es da irgendwo jemanden in der Landesverwaltung, der jetzt eine zusätzliche Aufgabe bekommen könnte? Ja, das ist durchaus möglich. Aber bei den personellen Konsequenzen haben wir nicht gesagt, wir brauchen wegen des neuen Datenschutzgesetzes eine neue Stelle. Also wir brauchen hinten schon diese eineinhalb neuen Stellen, aber nicht in der Landesverwaltung, sondern diese eineinhalb neuen Stellen sind dann für die Datenschutzstelle. Aber in der Landesverwaltung werden wir keine neuen Stellen beantragen unmittelbar als Ausfluss aus dem Datenschutzgesetz. Was hinzukommt, das werden Kosten für Schulungen sein. Also wir werden die Leute, die bereits bei uns arbeiten, schulen müssen. Wie hoch die sein werden, können wir nicht abschätzen. Ich persönlich gehe jetzt einfach einmal davon aus, dass es in unserem normalen Weiterbildungsbudget enthalten sein wird. Sonst hätten wir es auch hinten bei den finanziellen Konsequenzen separat aufgeführt. Zu den Schulen, Herr Abg. Rehak, werden wir Ihnen auf die 2. Lesung spezifische Ausführen machen.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für die Auskunft. Die öffentlichen Stellen müssen die Kontaktdaten veröffentlichen. Scheinbar hat es ja schon einige Datenschutzbeauftragte. Kann man auf die 2. Lesung diese Daten, diese Kontaktdaten, dort zusammengefasst veröffentlichen? Vielleicht noch diejenigen, die man noch nicht hat, wie eine Stellenausschreibung, wo überall solche Leute noch gebraucht werden. Und eben, wie ist da die Berufsbezeichnung genau von diesen Datenschutzbeauftragten? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Mario Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Vielleicht habe ich es auch falsch verstanden, aber ist nicht auf Seite 747 der schulische Bereich separat geregelt?Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Das ist dann die Umsetzung im Schulgesetz, welches ich vorher nicht gesehen hatte. Das stimmt. Aber hier geht es ja um alle öffentlichen Stellen. Frau Ministerin, ich möchte Ihnen vielleicht widersprechen, weil der Artikel der DSGVO, schauen Sie beim Artikel 38 nach - «Stellung des Datenschutzbeauftragten» - unter Absatz 1. Da heisst es: «Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäss und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.» Das ist eine klare Aufgabe, ich möchte nur sagen, dieser Datenschutzbeauftragte hat etwas zu tun. Es ist nicht so, dass der ohne Arbeit sein wird. Er hat einen klaren Auftrag, welcher aus diesem Artikel 38 hervorgeht. Und ich befürchte, dass wir dann hier Anträge erhalten werden, zu sagen, zur Umsetzung dieser Datenschutz-Grundverordnung brauchen wir jetzt mehr Personal in den Schulen, in den öffentlichen Stellen, bei den Gerichten und so weiter. Ich hoffe nicht, dass wir es jetzt zu sportlich nehmen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich versuche, es heute ein bisschen sportlich zu nehmen. Nein, das ist jetzt ein Witz. Ich habe Sie verstanden, ich verstehe auch das Anliegen. Sie möchten jetzt nicht über die Hintertür irgendwelche Stellen da in den Raum hineinstellen. Das ist nicht unsere Absicht. Das haben wir auch auf den Seiten 103 und 104 im Bericht und Antrag nochmals auszuführen versucht. Ich habe Ihr Anliegen verstanden. Dann noch einen kurzen Satz zu Ihnen, Herr Abg. Herbert Elkuch - Sie haben ja gesagt, Sie möchten diese Liste haben: Diese gibt es übrigens bereits schon auf der Homepage der Datenschutzstelle. Aber ich kann es Ihnen nicht anders sagen, sonst muss ich Ihnen die Namen vorlesen. Also dort gibt es eine Liste, die können Sie bereits heute abrufen und die wird dann laufend aktualisiert. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich habe nur eine kurze Frage zu Art. 7 Abs. 4. Was bedeutet das Wort «entsprechend» beziehungsweise wann kann der Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen gekündigt werden?Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich habe auch nur eine Kleinigkeit. Müsste es nicht beim Abs. 4 heissen: «Art. 24 Abs. 2»? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Abg. Thomas Rehak, danke für diesen Hinweis. Ich möchte jetzt hier der Legistik nicht reinpfuschen, aber wir werden mit ihnen sprechen und schauen, ob dieser Zusatz von Ihnen Sinn macht. Jetzt auf die Schnelle kann ich auch nicht das Staatspersonalgesetz abrufen. Aber wir haben es entgegengenommen. Danke für diesen Hinweis. Dann zu Ihnen, Herr Abg. Daniel Seger, mit diesem Wort «entsprechend» und wann der Datenschutzbeauftragte gekündigt werden kann. Art. 24 Staatspersonalgesetz regelt die fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses beim Staatspersonal. Gemäss Abs. 1 kann das «Dienstverhältnis jederzeit von beiden Vertragsparteien aus wichtigen Gründen schriftlich unter Angabe der Gründe fristlos aufgelöst werden». Als wichtiger Grund gilt gemäss Abs. 2 namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein die Fortsetzung des Dienstverhältnisse nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Die Abs. 3 und 4 treffen Regeln für die missbräuchliche Kündigung und den Nichtantritt oder das Verlassen der Arbeitsstelle. Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung bedeutet, dass die fristlose Abberufung eines Datenschutzbeauftragten einer öffentlichen Stelle nur bei Vorliegen von wichtigen Gründen zulässig ist. Es bedarf weiters der Schriftlichkeit in Form einer Verfügung und der Angabe von Gründen. Als wichtiger Grund gilt dabei jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Letzteres könnte zum Beispiel durch eine eigene schwere Verfehlung im Datenschutz gegeben sein.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Dann kann man also sagen, ein Datenschutzbeauftragter ist de facto unkündbar?Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich würde das gerade ein bisschen verneinen. Aber die Anforderungen sind ziemlich hoch. Und die Anforderungen habe ich jetzt gerade vorgelesen mit diesem Art. 24 Staatspersonalgesetz, mit dieser fristlosen Abberufung. Aber gegen Unkündbarkeit möchte ich mich gerade ein bisschen wehren, das ist er auf jeden Fall nicht, sondern er ist kündbar, aber unter diesen Voraussetzungen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich beziehe mich auf die Seite 125, die Stellungnahme der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer. Hier wird unter anderem ausgeführt, dass gerade die Teilnahme am Europäischen Datenschutzausschuss sehr viele personelle Ressourcen absorbieren werde. Des Weiteren führt die Rechtsanwaltskammer eben aus, dass dringend empfohlen werde, die entsprechenden Personalressourcen zur Verfügung zu stellen. Nun haben wir in diesem Schreiben, dass sie uns zugestellt haben, einen Link zu diesem Kohärenzverfahren erhalten. Anscheinend ist ja die Leitung der Datenschutzstelle gerade auch bei diesen Kohärenzverfahren involviert. Ich könnte mir vorstellen, dass jetzt gerade in der Anfangsphase allein diese Aufgabe sehr viel Arbeit geben wird. Es wird eben Diskussionen geben. Wie sind diese verschiedenen Öffnungsklauseln in den einzelnen Staaten effektiv dann in der Praxis umzusetzen? Ich frage mich nur in Bezug auf diese Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer: Hat die Rechtsanwaltskammer auch konkret ausgeführt, von welchem Umfang die Rechtsanwaltskammer ausgeht, was hier notwendig ist, um diese Sache auch gut zu begleiten beziehungsweise diese Aufgaben möglichst effizient umzusetzen?Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Sie, Herr Abg. Wendelin Lampert, haben mit Ihren Ausführungen 100% recht. Es ist auch mit ein Grund, warum hinten bei den finanziellen und personellen Konsequenzen steht, es sind diese eineinhalb Stellen, die für dieses vorliegende Gesetz gebraucht werden. Also wir gehen von einer grossen Herausforderung aus. Ich habe die einzelnen Eingaben der verschiedenen Verbände nicht auswendig im Kopf. Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass sie sich auf eine Aussage hinausgewagt haben, wie viel das genau sein muss. Aber die Stellungnahme wäre abrufbar, das wissen Sie ja so gut wie ich, ich kann es Ihnen auswendig nicht sagen. Ich gehe auch davon aus, dass wir es hier in den Bericht geschrieben hätten, wenn sie so eine konkrete Zahl genannt hätten. Aber ich bin der Überzeugung, dass wir mit diesen eineinhalb Stellen, die wir jetzt anfordern, dem Umfang, den wir hier und heute besprechen, gerecht werden können. In Absprache mit der Datenschutzstelle ist dieser Vorschlag mit diesen eineinhalb Stellen so erfolgt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Auch wenn Sie sich im Bericht und Antrag negativ diesbezüglich geäussert haben, möchte ich hier doch beliebt machen, das Wort «Datenschutzstelle» in eine «Datenschutzbehörde» oder allenfalls «Datenschutzaufsichtsbehörde» umzubenennen. Für mich ist der Begriff Stelle unterhalb einer Behörde einzugliedern. Und wenn wir im Kontakt mit deutschsprachigen Ländern sind, würden wir ihnen, wenn wir unsere Datenschutzstelle als Datenschutzbehörde benennen, auf gleicher Augenhöhe begegnen. Ich denke, wir haben doch schon einige deutsche für uns nicht passende Begrifflichkeiten in diesem Gesetz übernommen. Daher würde ich es wirklich beliebt machen, dass wir eine Datenschutzbehörde oder eine Datenschutzaufsichtsbehörde haben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe eine Anmerkung zur Datenschutzstelle als federführende Behörde. Im Rahmen des Vernehmlassungsberichtes wurde nur ausgeführt, dass die Datenschutzstelle betreffend grenzüberschreitende Sachverhalte federführende Behörde in Sachen des Artitel 56 Datenschutz-Grundverordnung sein kann. Es wurde daher seitens der Marktvertreter gefordert, klarzustellen, dass die Datenschutzstelle als nationale Aufsichtsbehörde diese Funktion auch tatsächlich wahrnimmt. Dies ist insbesondere für international tätige Unternehmen, die ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung in Liechtenstein haben, von grundlegender Bedeutung. Das Übergangsgesetz gemäss Traktandenpunkt 30 enthält gemäss den Forderungen der Marktvertreter in Art. 32a nun eine entsprechende Regelung. Dieses Übergangsgesetz tritt jedoch mit Inkrafttreten des revidierten Datenschutzgesetzes wieder ausser Kraft. Und soweit ersichtlich, ist weder im revidierten Datenschutzgesetz eine konkrete gesetzliche Regelung noch in den erläuternden Bemerkungen eine Klarstellung enthalten, dass die Datenschutzstelle zukünftig auch federführende Behörde im Sinne des Artikel 56 Datenschutz-Grundverordnung ist. Ich ersuche daher um entsprechende Prüfung und allfällige Ergänzung der Materialien beziehungsweise Gesetzesbestimmungen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich unterstütze ausdrücklich die Anregung der Landtagsvizepräsidentin, zumal dies auch auf die Vernehmlassungsantwort der Datenschutzstelle wie auch der Rechtsanwaltskammer zurückzuführen ist. Auch den Antrag des Abg. Manfred Kaufmann unterstütze ich. Ich hätte diesen bei Art. 10 und Art. 15 Datenschutzgesetz auch eingebracht. Und da möchte ich einfach bezüglich der Unab-hängigkeit der Datenschutzstelle noch etwas festhalten, und zwar, dass diese Unabhängigkeit vollkommen ausgestaltet sein muss wie auch die Weisungsfreiheit und dass dann nicht mit entsprechenden personellen, technischen oder finanziellen Ressourcen indirekt versucht wird, Druck auszuüben, damit diese Unabhängigkeit dann nicht mehr gegeben ist. Den Äusserungen der Datenschutzstelle in der Vernehmlassung, dass ihre Unabhängigkeit und Personalhoheit oberste Priorität habe, ist beizupflichten. Und falls die Zuordnung gemäss Bericht und Antrag bei der Regierung sein soll, so hat diese organisatorische Zuordnung künftig auch bei der Regierung tatsächlich völlig unabhängig zu sein, wie dies bei der Zuordnung beim Landtag der Fall war. Es ist mit den diesbezüglichen DSGVO-Vorgaben nicht zu vereinbaren, dass eine indirekte Beeinflussung der Datenschutzstelle über Finanzen oder durch neue organisatorische Zuordnung bei der Regierung möglich ist. Die Datenschutzstelle verweist in der Stellungnahme auf ihre unterschiedlichen Erfahrungen in der Vergangenheit, als die Datenschutzstelle bereits früher der Regierung zugeordnet war. Ich ersuche deshalb die Regierung, für die 2. Lesung aufzuzeigen, wie damals eine indirekte Beeinflussung vorgenommen wurde, und Massnahmen darzulegen, wie eine solche indirekte Beeinflussung in Zukunft verunmöglicht wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident, ich möchte auch dafür plädieren, dass es nicht «Datenschutzstelle», sondern eben «Datenschutzaufsichtsbehörde» oder «Datenschutzbehörde» heisst. Das würde auch unterstreichen, dass die Datenschutzbehörde eine untergeordnete, wenn auch nur organisatorisch, Behörde der Regierung ist. Und es wird auch dem Rechnung tragen, wie in den Erläuterungen an verschiedenen Stellen immer wieder dieser Einschub kommt, dass es sich bei der Datenschutzstelle um eine Aufsichtsbehörde handelt. Ich denke, dieser Einschub muss ja laufend gemacht werden, genau aus diesem Grund, weil es eben nicht klar ist - rein schon vom Begriff her. Und ich denke, auch die LAK hat das so eingebracht in ihrer Stellungnahme. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, ich möchte auch Gunilla Marxer-Kranz und meine Vorrednerin gerade in diesem Ansinnen unterstützen. Ich würde diesen Titel auch ändern, damit das klar ist, dass unsere Datenschutzstelle eben unsere Aufsichtsbehörde ist. Dann habe ich mich ein bisschen gewundert: Im Bericht und Antrag auf der Seite 128 begrüssen die LKW auch, dass unsere Datenschutzstelle organisatorisch neu der Regierung zugeteilt werde. Wenn man gestern den Geschäftsbericht aufmerksam gelesen hat, dann verwundert das nicht, da sie ja doch ein Risiko sehen, wenn der Landtag in diesen Bereichen auch, welche die LKW betreffen, irgendetwas zu sagen hätte.Für mich persönlich, ich kann sehr gut damit leben, wenn neu die Regierung zuständig ist für die Datenschutzstelle. Wir wissen, welche Probleme der Landtag hatte mit, ich sage, dem personellen Umgang, auch mit Budgeterhöhungen und so weiter. Ich denke, im Sinne einer Gleichbehandlung von Staatsangestellten wäre es nach meiner Sicht vernünftig, wenn neu die Regierung zuständig ist für die Datenschutzstelle. Ich bin nicht so glücklich, wenn dann die Datenschutzstelle auch für das übrige Personal die alleinige Entscheidungshoheit hat. Weil ich würde schon begrüssen, wenn auch die Datenschutzstelle dafür besorgt wäre, wenn man inländische Arbeitnehmer beim Staat anstellt und eben keine Grenzgänger. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ja, ich habe heute Morgen ja schon ausgeführt, dass ich nicht glücklich bin, wenn die Datenschutzstelle vom Landtag organisatorisch der Regierung untergeordnet wird. Wenn es doch so sein sollte, dann würde ich das Votum von Daniel Seger vollumfänglich unterstützen, dass das aufgeführt wird, wie das in der Vergangenheit war, wo das schon einmal bei der Regierung war und anscheinend nicht so optimal war.Dann wurde mir heute kurz zwischenzeitlich gesagt: Warum macht man die Datenschutzstelle nicht in Form von der Finanzmarktaufsicht? Die gleiche Organisation quasi komplett losgelöst von der Landesverwaltung mit einem Leistungsauftrag - wäre vielleicht das auch noch eine Variante, um wirklich eine unabhängige Stelle zu sein. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte dem Art. 10 nicht vorgreifen. Aber im Art. 10 werden wir ja dann diskutieren - beziehungsweise wir haben es bereits im Eintreten diskutiert -, dass die Regierung eigentlich datenschutzrechtlich nicht beaufsichtigt wird, da ja die Datenschutzstelle neu der Regierung in diesem Sinne unterstellt ist. Und da frage ich mich eben, wenn die Datenschutzstelle beim Landtag bleiben würde: Könnten wir damit dann auch mitunter eine Aufsicht über die Regierung durch die Datenschutzstelle gewährleisten? Aber das werden wir dann bei Art. 10 besprechen. Aber das ergibt sich halt in diesem ganzen Fragenkomplex. Und wenn wir nun argumentieren, ja, wir hätten budgetäre Probleme gehabt - das ist hier schon wieder eine lustige Debatte. Wer wird denn am Ende des Tages dieses Personalbudget bewilligen? Wenn mich nicht alles täuscht, wird dann der Landtag irgendwo in der November-Sitzung für das nächste Jahr dieses Personalbudget genehmigen müssen, ob er will oder nicht. Und wenn wir sagen, beim Landtag hat es nicht geklappt, dann müssen wir uns mitunter als Landtag einmal fragen: Müssen wir unsere Strukturen anpassen? Jetzt hatten wir anscheinend zwei Gremien, die sich intern nicht immer einig waren, dann müssen wir halt diese Aufgabe an ein Gremium delegieren. Ich weiss schon nicht, ob es gut ist für die Unabhängigkeit dieser Datenschutzstelle, dass wir die jetzt vom Landtag dislozieren, sage ich jetzt einmal. Ich habe hier schon ein wenig Bauchweh. Und vor allem, Sie haben es ja gelesen in diesen Ausführungen zum Art. 9. Die Datenschutzstelle hat beide Erfahrungen gemacht und sagt nach meinem Dafürhalten: Es war besser beim Landtag. Wir wissen ja alle, beim Landtag war es auch nicht perfekt. Ich denke mir, die Erfahrung hat die Datenschutzstelle selbst auch gemacht. Wie gesagt, wir kommen dann beim Art. 10 noch zu dieser nicht bestehenden Aufsicht datenschutzrechtlicher Natur betreffend die Regierung. Da bin ich dann gespannt, was die Regierung hier für Antworten liefert.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich möchte jetzt hier kurz eingreifen. Ich möchte schon sehr davor warnen, diesen Prozess umzukehren. Wir waren uns alle sehr einig im Präsidium des Landtages, und zwar sämtliche Fraktionen, bevor dieser Antrag an die Regierung gestellt wurde, ob die Regierung allenfalls bereit wäre, diese Stelle wieder zu integrieren. Und das wurde einstimmig so beschlossen, bevor dieses Gesuch überhaupt gestellt wurde. Ich bin sehr glücklich, dass die Regierung das nicht von sich gewiesen hat. Ich sehe hier nun wirklich eine Gefahr, wenn wir jetzt beginnen, darüber zu diskutieren, ob man sie nicht doch hier behalten wolle. Die Verantwortung ist einfach, ich sage es ganz offen, zu gross für ein Milizparlament, das nebenamtlich geführt wird. Wir diskutieren hier Tausende von Fragen und ich möchte die Verantwortung dafür schlicht und einfach nicht tragen. Aber ich glaube, auch sonst wäre niemand bereit, da auch wirklich geradezustehen. Da müsste man gleich eine Person anstellen, die sich dieser Fragen annimmt, und zwar vollamtlich. Das ist meine ganz klare Überzeugung. Ich sehe eine Gefahr, wenn wir jetzt diskutieren, das wieder zurückzuholen in den Landtag. Und wenn die Datenschutzstelle sagt, sie hätte bessere Erfahrungen gemacht mit dem Landtag, dann frage ich mich schon, wer diese Erfahrungen gemacht hat. Meines Wissens hatten wir einen riesigen Personalwechsel gehabt in den letzten Jahren. Ich weiss gar nicht, ob noch jemand überhaupt in dieser Stelle sitzt, der dies beurteilen könnte, dass es bei der Regierung schlechter gelaufen sei als beim Landtag. Das wäre auch noch anzuführen. Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, ich möchte Ihnen in vielen Dingen zustimmen. Es war nicht einfach, dieser Prozess beim Landtag. Aber nichtsdestotrotz, falls sich der Landtag entscheidet, das beim Landtag zu belassen, dann möchte ich schon beliebt machen, dass der ganze Prozess dann bei der GPK zu liegen kommt. Denn die GPK hat die Verantwortung wahrgenommen - das ist zumindest meine Ansicht - oder hat das versucht, hat auch versucht, ähnliche Kriterien anzuwenden, die sonst beim Staatspersonal angewendet werden. Das ist nicht immer einfach. Ich würde es begrüssen, wenn die Regierung das in Zukunft macht. Aber wenn der Landtag der Ansicht ist, dass er das behalten will, dann wird sich die GPK dem nicht verwehren. Die macht das gerne. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Dann erlaube ich mir nur noch die Anmerkung, ob dann wirklich auch die Unabhängigkeit gegeben ist in der Datenschutzstelle. Das ist ja das Wesentliche. Aber wir werden ja noch darüber diskutieren. Abg. Mario Wohlwend
Ich habe bei der letzten Landtagssitzung stark moniert, bezüglich dieser Sache die Führungsverantwortung wahrzunehmen. Weil der Fall, den wir jetzt haben, das Ganze mit der Besetzung von den Stellen, mit Kapazitäten - ich glaube schon, dass es hier eine professionelle Führung braucht. Nicht um der GPK zu nahe zu treten, aber dass diese diese Aufgabe, die Führungsaufgabe, wirklich wahrnehmen kann, das bezweifle ich. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.
Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich musste bei mir im Büro über die Kreativität meines Teams lachen, als die zu mir gekommen sind und gesagt haben, wir könnten doch ein öffentliches Unternehmen daraus machen. Also als wir diese Auslegeordnung gemacht haben, wie das dann schlussendlich aussieht nach dem Antrag des Landtags-präsidiums. Der Vorschlag ist ja hier drin noch einmal gekommen und ich muss sagen, der Landtag ist nicht minder kreativ als mein Team. Ich gratuliere Ihnen zu dieser Kreativität. Wir hatten das Gefühl, dass das keine geeignete Form ist, dass das auch ein bisschen das Kind mit dem Bade ausschüttet. Also unseres Erachtens war das zu gross. Jetzt aber wieder ein bisschen zurück zur Seriosität. Ich glaube, es ist ein Entscheid, den der Landtag treffen muss und soll, wo die Datenschutzbehörde angegliedert ist. Wir haben einen Vorschlag gemacht, wie wir uns das vorstellen könnten. Wenn der Landtag das anders möchte, können wir das auch problemlos regeln im Gesetz. Das sind nicht so viele Artikel. Dann können Sie, das haben Sie auch schon gesagt, gerade auch noch die Regierung mitüberwachen. Das ist auch noch lustig und sportlich, finde ich, wenn Sie das so machen. Aber ich denke, dass soll der Landtag schlussendlich entscheiden. Wir haben ja nachher, ich glaube, das ist dann der übernächste Artikel, der Art. 11 mit der Unabhängigkeit, die Gelegenheit, noch einmal drüber zu diskutieren.Eine Frage wurde noch gestellt wegen dieser federführenden Behörde. Es ist mir bewusst, es wurde am Anfang in den Diskussionen von vielen Verbänden an mich herangetragen, dass diese Art von Federführung besser im Gesetz reflektiert sein sollte. Wir haben das Gefühl, wir hätten das gut gemacht. Aber ein bisschen einfach für Sie zur Sensibilisierung und wir werden auf die 2. Lesung das nochmals ausführen: Die Datenschutzstelle wird die Funktion einer federführenden Aufsichtsbehörde ab der Übernahme der DSGVO in das EWR-Abkommen ausüben. Also ab Mitte Juli wird sie eine federführende Aufsichtsbehörde sein können. Dass aber eine nationale Aufsichtsbehörde zu einer federführenden Aufsichtsbehörde werden oder als solche agieren kann, das ergibt sich direkt aus der DSGVO und dem entsprechenden Übernahmebeschluss, aus dem Gemeinsamen EWR-Beschluss. Und Artikel 56 DSGVO nennt explizit die Situationen, in denen die Aufsichtsbehörde als federführende Behörde tätig wird. Es handelt sich dabei um eine Ist-Bestimmung und nicht um eine Kann-Bestimmung. Also es ist hier drin geregelt, in welchem Fall unsere Aufsichtsbehörde als federführende Behörde tätig ist. Aber das Anliegen, dass Sie explizit wünschen, dass wir hier eine Behörde haben, die federführend tätig werden kann, das Anliegen habe ich verstanden. Dem können wir sicher in weiten Zügen nachkommen. Mir ist einfach wichtig, dass Sie verstehen, warum wir nicht einfach nur immer «federführende Aufsichtsbehörde» schreiben können, weil das Gesetz ja regelt, wann es federführend ist und wann nicht. Aber wir werden das ausführen. Ich habe das Anliegen, finde ich zumindest, gut verstanden von Ihnen.
Die Zuordnung haben wir besprochen. Es war dann noch so ein bisschen die Frage von Ihnen, Herr Abgeordneter Daniel Seger: Hat es da eine Beeinflussung gegeben? Ich war ja gerade schon zum ersten Mal Justizministerin, als die Datenschutzstelle noch der Regierung zugeordnet war, und dann wurde es gerade geändert. Ich habe in meiner Erinnerung überhaupt keinen Fall, dass irgendetwas beeinflusst, falsch gelaufen oder irgendetwas gewesen wäre. Man hatte damals einfach das Gefühl, es sei besser, die Datenschutzstelle dem Landtag zuzuordnen. Da hatte natürlich die Regierung nichts dagegen, wenn der Landtag solche Funktionen übernehmen möchte. Ich habe hier nichts in Erinnerung - ich habe das aber auch nicht mehr nachgeprüft -, dass es hier Vorfälle gegeben haben sollte, gegeben haben könnte, die irgendwie einen Anlass gegeben hätten, das anders zu regeln.Und dann das Anliegen der Abgeordneten Marxer und Lanter-Koller mit dieser Umbenennung von der Stelle in Behörde, das nehme ich mit. Ich denke, das können wir gut auf die 2. Lesung prüfen. Und wenn da nichts dagegen spricht, das wir noch finden würden, denke ich, können wir dem Anliegen dann auch nachkommen. Also auch das habe ich gut verstanden. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Ich möchte nur noch einmal darauf zurückkommen. Also ich finde die Datenschutzstelle besser beim Landtag aufgehoben. Und ich kann auch nicht ganz folgen, wenn man sagt, dass der Landtag damit viel Arbeit hat. Die einzige Arbeit, die er damit hat, ist, quasi das Budget der Datenschutzstelle zu sprechen respektive ihr genügend Finanzen zuzuteilen und Personal anzustellen, also die Leitung der Datenschutzstelle und allenfalls die Mitarbeiter. Mehr Arbeit ist da nicht. Mehr Arbeit darf da auch gar nicht sein. Die Datenschutzstelle ist unabhängig vom Landtag und von allen anderen Stellen. Deswegen finde ich das ein bisschen komisch. Und wir haben auch die Finanzkontrolle unter uns, und ich glaube, niemand will die jetzt der Regierung rüberschieben, weil wir mit ihr bei uns unglücklich sind. Oder kommt das nächstens? Und wir wollen ja die Datenschutzstelle nur abschieben, weil die alte Regelung einfach schlecht war. Es gab immer wieder Anlass zu Fragen und Kritik in den Jahren zuvor. Und letztes Jahr war dann halt die Entscheidung der GPK, ob jetzt da mehr Budget der Datenschutzstelle gegeben werden soll oder nicht. Und ich denke, es war nicht die Frage, ob es mehr Budget gibt oder nicht, sondern dass es abgelehnt worden ist, weil der Antrag der Datenschutzstelle für mehr Budget respektive mehr, zusätzliche Mitarbeiter schlecht ausformuliert war. Da würde auch die Regierung sagen: Zurück zum Schreibtisch, schreibt einen anderen Antrag, kommt zurück, dann gibt es vielleicht mehr Geld. Also genau. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Also ich staune jetzt schon ein wenig. Ich kann nur noch einmal wiederholen: Das war eine klare, einstimmige Entscheidung des Landtagspräsidiums. Und keine einzige Fraktion ist da ausgeschert. Und ich hoffe nur, dass ich dann auch noch etwas zu hören bekomme von anderen Mitgliedern des Präsidiums.Stv. Abg. Ado Vogt
Ja, besten Dank für das Wort. Auch in Replik an das Votum des Kollegen Risch. Mir ist grundsätzlich egal, wie dann entschieden wird, ob jetzt die Datenschutzstelle bei Regierung oder Landtag ist. Ich möchte aber ganz klar betonen, dass ich kein Problem der Unabhängigkeit sah. Und der Budgetprozess, das haben wir, glaube ich, hier drin zig Mal erklärt, das war nicht irgendwie, weil wir das Budget der Datenschutzstelle nicht gönnen wollten, sondern das war einfach quasi für uns nicht genug begründet. Und das will ich ganz klar betonen. Dass da nicht irgendwie wieder etwas rumschwirrt, man hätte da irgendwie aus Trotz oder so gehandelt. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Ja. Besten Dank. Als Vorsitzender der Geschäftsprüfungskommission möchte ich das auch unterstrichen wissen und meinen GPK-Kollegen Ado Vogt auch in dieser Hinsicht unterstützen. Er sagt hier, wie es gewesen ist. Ich sehe auch keine Unabhängigkeitsprobleme, die der Landtag oder auch die GPK hätte. Das ist überhaupt nicht der Fall. Ich kann auch Patrick Risch in seinen Ausführungen zu 100% beipflichten. Allerdings - ich persönlich habe auch kein Problem damit, wenn das zur Regierung wandert. Das ist für mich auch eine Option, die man prüfen kann, und ich habe nur angeboten, dass aus meiner Sicht die GPK durchaus in der Lage wäre und bereit ist, wenn der Landtag meint, er will das behalten, diesen Prozess zu übernehmen. Und dabei sehe ich überhaupt keine Unabhängigkeitsprobleme - weder bei der GPK noch beim Landtag. Also das gibt es sicher nicht. Sicher ist es sinnvoll, wenn man dann den Budgetprozess und den Personalentscheidprozess in das gleiche Gremium legt und nicht über zwei Gremien verteilt. Das wäre vermutlich besser, auch für die jeweils Betroffenen. Aber trotzdem, man muss dann Entscheidungen fällen über relativ grosse Zahlen. Das machen wir auch bei der Finanzkontrolle. Und die GPK hat bei der Finanzkontrolle ein sehr scharfes Auge darauf. Das kann ich Ihnen versprechen. Die GPK wird sicher nicht in den Landtag kommen und sagen, wir wollen die Finanzkontrolle nicht mehr. Denn dort kontrollieren wir die Finanzkontrolle. Und wir nehmen unsere Aufgaben wahr in dem Sinn und haben auch ein Auge auf das Finanzgebaren der Finanzkontrolle. Das kann ich Ihnen versprechen. Die machen ihren Job gut, das ist meine Ansicht. Wenn halt ein Antrag kommt, der zu wenig begründet ist, dann können wir nicht Ja sagen dazu. Das ist kein verantwortungsvolles Handeln aus Sicht der gesamten GPK. Es ist nicht meine persönliche Sicht. Das hat die GPK einstimmig so entschieden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Mario Wohlwend
Besten Dank. Also das war ja keineswegs ein Vorwurf an die GPK. Die Gründe wurden klar dargelegt, wurden im Protokoll festgehalten. Fakt ist jetzt nur: Letztes Jahr um die gleiche Zeit - im Mai - habe ich darauf hingewiesen, oder es war auch schon klar - also nicht vom Umfang her, ich bin kein Hellseher, aber die Tragweite war da ja schon umrissen: Die CHF 20 Mio., die 4% waren da klar, die Industrie, die LIHK, hat da schon moniert: Da kommt ein Ding, bitte gibt acht, wir sind da stark betroffen. Dann wurde die Stelle angefragt. Das war ja quasi, wenn man im Nachhinein jetzt hört, untertrieben. Die Ablehnung geht ja völlig klar, aber Führung heisst für mich auch, wenn die Tragweite bekannt ist, dass man dann nachfragt oder den Finger darauf hält und sagt, jetzt sind die Daten zu liefern, weil im Vordergrund steht, dass wir ordnungsgemäss diese Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai einführen können. Wer hat das getan? Letztes Mal habe ich das Wort Fiasko in den Mund genommen und wurde zurechtgewiesen. Es war vielleicht nicht das richtige Wort. Ich habe mich auch entschuldigt und das war auch kein Vorwurf an die Datenschutzstelle, die eine Riesenarbeit mit einer Unterbesetzung gemacht hat. Aber Fakt ist, das wurde heute auch moniert, wir stehen heute nicht dort, wo wir stehen sollten. Wer hat hier die Führungsverantwortung, zu sagen, hier kommt ein Riesending? Und deshalb noch einmal, die Zuordnung sehe ich nicht in einem Milizsystem. Ich bin ein Fan vom Milizsystem, weil es einige Vorteile hat im Landtag, das man breit vertreten ist. Aber eine so wichtige Stelle zu führen und nicht zu bevormunden, wie es befürchtet wird, aber zu führen, zu fragen, zu coachen, dass die Rahmenbedingungen auch stimmen. Wer kann das? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Ja, ich wollte mich hier eigentlich noch nicht melden, weil wir ja noch nicht direkt beim Wahlverfahren oder bei der Frage, wem die Datenschutzstelle unterstellt sein soll, sind. Aber nachdem die Diskussion jetzt schon läuft, ich bin noch das einzige Mitglied, glaube ich, vom Landtagspräsidium aus der letzten Legislatur, wenn ich so in die Runde schaue, und ich möchte hier ausdrücklich den Landtagspräsidenten unterstützen und auch den Abg. Mario Wohlwend mit dem, was er vorhin gesagt, vor allem zum Ende seines Votums. Ich möchte auch dafür plädieren oder davor warnen, dass wir die Datenschutzstelle wieder in den Landtag integrieren. Denn die Erfahrung hat doch gezeigt, da sind wir einfach überfordert als Milizparlament. Das beginnt beim ganzen Selektionsprozess, der ist ja sowieso faktisch schon bei der Regierung oder beim Amt für Personal und Organisation, und ständig diese Querverbindungen und der Informationsverlust, der ja auch damit einhergeht, und das Rückfragen, das macht das ganze so kompliziert, und momentan auch noch mit dieser Zwischenschaltung der GPK in Bezug auf das Budget. Also ich habe das als nicht sehr praktikabel empfunden. Und deshalb, auch nach immer wieder auftauchenden Problemen und Fragestellungen, kam dann eben dieser einstimmige Beschluss im Präsidium zustande, dass wir auf die Regierung zugehen und fragen, ob es nicht eine Möglichkeit wäre, die Datenschutzstelle wieder bei der Regierung zu integrieren - selbstverständlich unter Wahrung der Unabhängigkeit. Aber die Datenschutzstelle ist ja nicht die einzige Stelle, die unabhängig agiert und organisatorisch trotzdem bei der Regierung angesiedelt ist. Und ich glaube, das sollten wir nicht wieder umstossen. Und deshalb ganz klar: Ich halte daran fest, wie vorgeschlagen. Wer die Wahl vornimmt, ich glaube, darüber kann man noch diskutieren. Aber wo sie angesiedelt ist organisatorisch, also da habe ich eine klare Meinung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Frau Lanter-Koller, vielen Dank für Ihre Ausführungen - klärt auch einiges. Ich denke, wenn ich hier in die Runde höre, dann ist das auch unbestritten. Ich glaube, es gibt nicht viele, die die Datenschutzstelle direkt bei der Regierung sehen. Zumindest meine ich, das aus den Voten zu hören. Aber es ist mir jetzt halt schon noch wichtig, dass ich im Sinne der GPK Ihnen halt noch einmal das Protokoll vom 24. Mai 2017 vorlese, was die GPK beschlossen hat. Weil das immer wieder im Raum steht und dass es ein für alle Mal klar ist, lese ich das jetzt das zweite Mal vor. Ich zitiere.Landtagspräsident Albert Frick
Sie dürfen das gerne vorlesen. Ich möchte nur sagen, der Entscheid ist natürlich vorher gefallen. Aber lesen Sie es gerne vor.Abg. Thomas Rehak
Schon. Aber das ist mir jetzt wichtig fürs Protokoll, dass das klar ist. Man verwechselt hier immer wieder die Dinge und das finde ich so nicht in Ordnung. Und einfach, dass es ein für alle Mal klar ist, dann können wir es nachher vielleicht auch damit belassen. Ich zitiere: «Das Budget wird nach langer Diskussion wie folgt beschlossen: Die Konti Gehälter und Sozialbeiträge werden gemäss dem Stand des Budgets 2017 genehmigt (die Sozialbeträge angepasst an die Vorgaben des APO). Die übrigen Konti werden gemäss dem Stand des Budgets 2018 genehmigt. Sobald der Implementierungszeitpunkt der DSGVO bekannt ist, wird die GPK erneut über die Personalaufstockung (Konti Gehälter und Sozialabgaben) beraten und einen Entscheid fällen. Die Pendenz 26 bleibt offen.» Die ist auch heute noch offen und wir haben uns wieder mit diesem Thema beschäftigt, und zwar im Mai dieses Jahres das erste Mal seitdem. Und da sind wir wiederrum dem Antrag des Präsidiums gefolgt, dass jetzt die Regierung diese Vorabprüfungen machen wird. Einfach, dass es klar ist. Und ich denke, da kann man weder der GPK noch dem Präsidium einen Vorwurf machen. Das hat sich jetzt so ergeben, ist unglücklich. Ich gebe Ihnen recht, Herr Wohlwend, wenn Sie meinen, dass das ungünstig gelaufen ist in dem Sinne. Aber die GPK hat ihre Verantwortung wahrgenommen, weil ich immer wieder denke oder ich meine, ab und zu zu hören, dass man hier vielleicht auch anderer Ansicht ist. Danke.
Landtagspräsident Albert Frick
Nein, wirklich, das möchte ich schon noch klarstellen. Dieser eine Fall ist überhaupt nicht irgendwie relevant oder entscheidend. Das hat die GPK sehr gut begründet und das wurde auch so verstanden. Dieser Entscheid ist schon, wie die Frau Abg. Lanter-Koller gesagt hat, in der letzten Legislaturperiode gefallen, und ich möchte hier keine schmutzige Wäsche waschen. Aber ich muss schon sagen, in den letzten Jahren ist halt sehr viel vorgefallen, das hier nicht bekannt ist oder zu wenig bekannt ist. Herr Abg. Risch, Sie kennen das auch nicht, wenn Sie sagen, es gibt nichts zu tun. Es gibt sehr wohl zu tun, das kann ich Ihnen wirklich sehr deutlich sagen. Und ich glaube tatsächlich, das muss professioneller geschehen. Das muss professionell geschehen können, und ich möchte nochmals ganz eindrücklich davor warnen, von diesem Schritt jetzt abzukommen.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich denke mir, der Abg. Mario Wohlwend hat schon noch eine zentrale Frage an die GPK gestellt. Wenn man eben merkt, oder wir haben alle gewusst, wir hatten bereits schon lange ein Schreiben der LIHK beziehungsweise der Mitglieder der LIHK. Man sah dieses Problem auf uns zukommen und jetzt kommt ein Antrag auf eine zusätzliche Stelle und wir haben ja auch gemerkt im Landtag: Zwischen Präsidium und GPK war man sich da nicht einig, wie ich die Geschichte in Erinnerung habe. Und ob man dann nicht aus Sicht der GPK Rückfragen hätte stellen müssen und sagen, okay, wir können das jetzt nicht bewilligen, aber bitte zusätzliche Informationen abgeben, damit wir eher eine Grundlage haben, um hier, ja ich sage jetzt einmal, diesen Prozess auch effizienter zu begleiten. Also diese Frage scheint schon berechtigt zu sein. Wieso hat man da keine Rückfragen gestellt an die Datenschutzstelle - im Sinne der Führungsverantwortung? Mir ist schon auch klar, und das sehe ich gleich wie der Landtagspräsident, dass er sagt, wir sind nur ein Milizparlament, die Zeit fehlt natürlich. Aber in solch heiklen Situationen, und man sah es ja kommen, diesen Moloch dieser Datenschutz-Grundverordnung und den Mehraufwand. Ob man da nicht Rückfragen hätte stellen müssen. Klar, mir ist auch bewusst, rückblickend ist man immer ein wenig klüger. Aber ich denke, die Frage ist schon noch offen: Wieso hat die GPK keine Rückfragen gestellt, nachdem ja, was ich weiss, das Landtagspräsidium doch der Meinung war, es braucht zusätzliches Personal? Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Das Landtagspräsidium war tatsächlich der Ansicht, es braucht zusätzliches Personal. Das war aber vor dem 24. Mai 2017. Am 24. Mai 2017 hat sich die GPK mit diesem Thema beschäftigt. Die GPK hat damals, wie ausgeführt, entschieden, dass dieser Entschluss zurückgestellt wird, weil er wenig begründet war - schlicht und einfach überhaupt nicht begründet, zumindest vor der GPK nicht. Da haben wir einen Zettel bekommen, darauf sind ein paar Zahlen gestanden und der Zuständige konnte uns nicht erklären, ob er eine federführende Aufsichtsbehörede wird oder nicht. Er hatte keine Sicherheit dahingehend und er wollte diese Personen oder eine Person zumindest für die Ausübung dieser Aufgaben als federführende Aufsichtsbehörde und nur zu diesem Zweck anstellen. Und dann wollte er noch 0,45% eine Sekretariatsstelle erhöhen. Das wars. Und dann haben wir gesagt, solange nicht klar ist, dass wir federführende Aufsichtsberhörde werden können, macht das für uns keinen Sinn hier, dieses Budgets zu genehmigen. Es war nur zu diesem Zweck und so war es begründet und damit haben wir die Pendenz offengelassen. Dann, zwei, drei Tage später, hat dieser Datenschutzverantwortliche gekündigt. Da kann ich auch nichts machen. Und dann ist er ausgetreten aus dem Amt und dann hat man eine Neuanstellung gesucht. Sie wissen genau, wie das abgelaufen ist. Und deshalb verstehe ich jetzt diese Kritik überhaupt nicht, Herr Lampert. Wenn jemand in einem Amt auf Sie als Abgeordneter trifft und sagt, ja, da und da könnte ein Problem in zwei Jahren entstehen und ich brauche ein Budget von CHF 200'000, machen Sie beim nächsten Budget einen Budgetantrag, erhöhen Sie das Staatsbudget um diese Summe, werden Sie das dann tun? Einfach so mit zwei Sätzen? Ich glaube nicht, weil Sie dann der Erste sind, der sagt:, Ja, nicht begründet, Sie müssen dann wissen, woher das Geld kommt und so weiter. Ich denke, man muss vorsichtig mit den Budgets umgehen. Das ist ein Credo, was wir angewandt haben. Mehr ist nicht möglich und wenn nachher kein Antrag mehr kommt und man auch keinen Verantwortlichen mehr hat, mit dem man überhaupt reden kann über dieses Thema, ich glaube, dann ist es sicher nicht eine Verantwortung der GPK. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Aber ich glaube, damit können wir jetzt diesen Nebenschauplatz wirklich verlassen. Sonst werden wir auch um Mitternacht mit diesem Datenschutzgesetz mit Sicherheit nicht durch sein. Abg. Daniel Oehry
Sehr geehrter Landtagspräsident. Danke für das Wort. Sie haben darum gebeten, dass die Mitglieder des Präsidiums sagen, was sie zu dem Thema denken. Ich unterstütze meine Vorredner Mario Wohlwend und Violanda Lanter-Koller explizit in dieser Sichtweise, weil wir uns im Präsidium dafür ausgesprochen haben. Wenn wir uns die Frage der Zuordnung stellen, bitte ich jetzt, auch in die Zukunft zu schauen und nicht zu klären, was in der Vergangenheit passiert ist: Wohin gehört diese Stelle? Und da geht es um den Führungsanspruch, da geht es um die Fragestellung der Rekrutierung, die Weiterbildung, die Personalführung, das sehe ich nicht beim Landtagspräsidium. Und das war der Grund, der hauptsächliche Grund, für diese Entscheidung, diesen Weg zu gehen. Herzlichen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Besten Dank. Nur ganz kurz. Ich bin ja Mitglied in beiden Gremien. Und ich kann Ihnen sagen, es sind zwei komplett verschiedene Kulturen, Diskussionskulturen, Entscheidungskulturen, in diesen zwei Gremien. Ich gebe dem Präsidenten der GPK schon recht. Es ist in der GPK richtig und sauber abgelaufen. Es ist einfach, man sieht, die Organisation des Landtags in dieser Frage ist komplett falsch, und auch ich bin der Meinung, wie Violanda Lanter-Koller oder Daniel Oehry jetzt gesagt haben, dieses wichtige Gremium gehört in die Hände von professionellen Leuten, die das richtig machen. Und ich bin überzeugt, es wird eine Unabhängigkeit von der Regierung geben. Aber die ganzen Anstellungsprozedere und alles wird dort einfach professioneller gestaltet. Wir als Milizparlamentarier können diese Aufgabe nicht leisten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit können wir weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion. Eine kurze Mitteilung zwischendurch. Ich glaube, es wäre sehr sinnvoll, wenn wir jetzt beschliessen könnten, die Kleinen Anfragen per E-Mail zu versenden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass wir die irgendwie um Mitternacht noch vorlesen lassen. Aber da müsste jetzt eine Entscheidung fallen, damit die Angestellten das auch machen können. Möchte sich jemand zu diesem Thema melden?
Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Man könnte auch in diesem Zusammenhang überlegen, ob man die Traktanden 31 bis 34 auf den September-Landtag verschiebt, dass man das auch jetzt kurz anschaut und beschliesst. Und eventuell lassen sich dann im Anschluss an das Traktandum 29 und 30 die Kleinen Anfragen beantworten, wenn wir das beschliessen würden. Ansonsten könnten wir beides beschliessen, die Kleinen Anfragen zu versenden und die Traktanden 31 bis 34 in den September-Landtag zu nehmen.Landtagspräsident Albert Frick
Aber diese Entscheidung könnten wir auch separat treffen. Also wir könnten jetzt entscheiden, dass die Kleinen Anfragen versendet werden. Und je nach Fortschritt, den wir erzielen, könnten wir später auch entscheiden, gewisse Traktanden zu verschieben. Aber die eine Entscheidung müssten wir jetzt eigentlich fällen, damit das dann auch versendet werden kann. Möchte sich noch jemand zum Thema melden?Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wir haben ja anlässlich der Landtagspräsidiumssitzung auch darüber diskutiert, welche Traktanden allenfalls in die September-Sitzung verschoben werden könnten. Wir haben zwei Traktanden bewusst verschoben. Und es hat Traktanden auf der Traktandenliste, die jetzt behandelt werden sollten, damit sie per 1. Januar 2019 in Kraft treten können. Es geht dabei insbesondere um die Abänderung des Gemeindegesetzes. Damit können die entsprechenden Vorbereitungen getroffen werden, damit die Anpassung sicher rechtzeitig in Kraft tritt und für die kommenden Gemeinderatswahlen zur Anwendung gelangt. Und ebenfalls haben wir diese Thematik bei der Abänderung des Sportgesetzes. Auch hier ist es sehr wichtig, dass diese Vorlage in dieser Landtagssitzung behandelt wird, damit diese neue Strukturen dann rechtzeitig per 1. Januar 2019 in Kraft treten können. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich frage jetzt nochmals wegen der Versendung der Kleinen Anfragen. Ich lasse einfach eine Abstimmung durchführen. Das ist der einfachste Weg. Und wenn sich eine Mehrheit dafür entscheidet, dann machen wir das so. Also wer damit einverstanden ist, dass die Kleinen Anfragen per E-Mail beantwortet werden, der möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Damit hat sich der Landtag mit 18 Stimmen dafür entschieden und weitere Entscheidungen können wir auch später noch fällen bezüglich allfälliger Absetzungen von Traktanden. Damit möchte ich jetzt wieder zurückkommen auf die Behandlung des vorliegenden Traktandums.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Mir geht es hier vor allem um den Abs. 2 Bst. a, dass die Regierung ausgenommen ist von den Tätigkeiten der Datenschutzstelle. Ich habe die Begründung im Bericht und Antrag zwar gelesen, für mich ist sie aber nicht schlüssig. Sie ist für mich auch dahingehend nicht schlüssig, weil eben diese Datenschutzstelle unabhängig sein soll. Und wenn sie unabhängig sein soll, dann hat sie auch die Regierung zu kontrollieren. Und das Wort Unabhängigkeit geht dann eben auch noch weiter, und ich möchte dazu auch noch einen Satz sagen. Wir haben es im Prinzip gerade schon diskutiert. Unabhängigkeit bedeutet eben auch eine gewisse Unabhängigkeit im Sinne der finanziellen und personellen Entscheidungen. Ich verstehe schon, dass wir dort in einem Korsett sind. Aber trotzdem, wenn man eben die Datenschutzstelle nicht mit dem nötigen Personal bestellt, das sie eben braucht, um ihre Aufgabe auszuführen, dann kann sie noch lange inhaltlich unabhängig sein, wenn sie ihre Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Und das sehe ich als Problem. Also mindestens auf die 2. Lesung der Auftrag an die Regierung, nochmals zu begründen, warum es diesen Bst. a braucht, und sonst wird dann einfach ein Streichungsantrag kommen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, der Abg. Thomas Lageder nimmt meine Frage vorweg. Auf der Seite 131 lese ich eben genau, dass die Kollegialregierung nicht der Aufsicht durch die Datenschutzstelle untersteht beziehungsweise ausgenommen ist. Und ich frage mich halt schon, ist das wirklich eine gute Sache? Wer übernimmt dann diese Aufsicht über die Regierung? Niemand, von dem gehe ich jetzt einmal aus, wie es nun hier steht. Und da komme ich eben auch zum anderen Punkt mit der Zuständigkeit für diese Datenschutzstelle. Ich habe schon vernommen, der Landtag ist mehrheitlich der Meinung, das soll zur Regierung. Aber wenn es eben mitunter beim Landtag geblieben wäre: Wäre dann mitunter auch eine Aufsicht über die Regierung möglich gewesen? Diese Frage müssen wir uns schon stellen. Wobei ich schon auch relativieren möchte, wir haben es ja gerade erlebt, auch betreffend Personal oder Budget. Auch der Landtag hat natürlich ein wachsames Auge auf dieses Budget gehalten. Das unterstütze ich übrigens auch. Ich merke schon, die GPK-Mitglieder fühlen sich hier ein wenig attackiert. Aber so war es nicht gemeint. Aber die Gretchenfrage, wenn ich halt eine Institution führe und sie mir mitteilt, sie wisse, dass in Zukunft diese Datenschutz-Grundverordnung massiv mehr Personal brauche. Und da kommt ein Antrag, der zu wenig begründet ist, dann könnte man ja eine Rückfrage stellen. Aber wie gesagt, das ist Geschichte. Wir hoffen, es wird dann in Zukunft besser, aber ich frage mich schon: Ist das überhaupt datenschutzgrundverordnungskompartibel? Was sagt Brüssel dazu, dass die Regierung nicht dieser Aufsicht untersteht? Ich gehe einmal davon aus, das ist datenschutzgrundverodnungskompartibel. Aber ist das in ganz Europa so? Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich schliesse mich den beiden Vorrednern an und möchte die Regierung ersuchen, bis zur 2. Lesung in der Stellungnahme die Situation bezüglich der Ausnahme von der Regierung vom Anwendungsbereich für Deutschland, Österreich und Luxemburg ausführlich darzulegen. Dann haben wir eine Auslegeordnung, wie dies in deutschsprachigen Ländern der Fall ist, die die Datenschutz-Grundverordnung anzuwenden haben, und haben auch einen Vergleich. Ich denke, der Verweis auf die Schweiz erweist sich hier, da eine deutsche Rezeptionsvorlage herangezogen wurde, als nicht sachdienlich. Und für mich wäre es auch interessant, zu wissen, wo und in welchen Bereichen die Regierung dem Datenschutz unterliegt. So wie ich die Frau Regierungsrätin oder Frau Ministerin, das war, glaube ich, heute Vormittag, verstanden habe, wäre dieser Ausschluss nur bezüglich der fünf Minister, also des Regierungschefs, des Regierungschefstellvertreters und der drei Minister zu verstehen. Und dann würde ich eigentlich anregen, dass der Wortlaut in Art. 10 Abs. 2 Bst. a wie folgt abgeändert wird, dass «die von der Regierung», dieser Ausdruck, ersetzt wird durch: «die von den Regierungsmitgliedern (Ministern)». Einfach dass es sich dann wirklich nur um die Personen im Grad eines Ministers handelt. Dann zu Abs. 2 Bst. b: Da bringt die Rechtsanwaltskammer vor, dass der Begriff Gerichte doch, wie er in der EMRK definiert ist, auch in Liechtenstein ausgelegt werden soll. Das würde nämlich bedeuten, dass auch die verschiedenen Kommissionen, unter anderem auch die Beschwerdekommissionen, unter den Begriff Gerichte fallen. Denn zurzeit ist es so, dass die Kommissionen eben nicht als Gerichte gelten. Sie sind aber sehr wohl unabhängig, vor allem in ihrer justiziellen Tätigkeit, und sie sind gemäss EMRK befugt, Anträge zu stellen, und werden als Tribunale angesehen, aber eben nicht als Gerichte im Inland. Das führt immer wieder zu Schwierigkeiten, auch wenn es beispielsweise darum geht, dass man einen Normenkontrollantrag stellen will an den Staatsgerichtshof. Diese Frage ist bis heute nicht ausjudiziert. Die FMA-Beschwerdekommission hat aber sehr wohl schon Anträge an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte stellen können. Und hier, denke ich, wäre vielleicht eine Vereinfachung oder eine Vereinheitlichung für die Zukunft gut. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Mario Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich bin jetzt nicht ganz sicher, ob ich es richtig verstanden habe. Aber auf Seite 48 hat der Liechtensteinische Versicherungsverband angemerkt, dass gewisse Einwilligungen eigentlich auch hilfreich wären. Und jetzt bin ich nicht sicher, ob hier in diesem Art. 10 Abs. 1, falls für grundlegende Sachen einer Lebensversicherung gewisse Daten erhoben werden dürften, auch eine Einwilligung bei der Datenschutzstelle möglich wäre. Oder sprengt das dann den Rahmen? Ist das eine Grundsatzfrage - vermutlich? Aber ich habe auf Seite 48 das so verstanden, dass der Versicherungsverband vermutlich sich absichern möchte. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich habe eine Frage zur Terminologie. Ich habe nicht ganz verstanden, wie die Abgrenzung zwischen Art. 10 und Art. 2 Abs. 5 zu verstehen ist. Art. 2 Abs. 5, da steht: Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Beratungen im Landtag und in Kommissionen des Landtags. Das ist mir klar und jetzt hier: Die Datenschutzstelle ist nicht zuständig für die Aufsicht über die Regierung. Ja. Gilt dann sonst das Datenschutzgesetz? Was bedeutet das? Ich kann das irgendwie nicht gut abgrenzen. Aber das mag auch meinem knappen juristischen Know-how zugrunde legen. Aber vielleicht kann man hier noch ein paar Ausführungen machen, dass das klarer wird. Weil sonst müsste man hier vielleicht Landtag und Kommissionen ebenso dazu schreiben, wenn man schon die Regierung ausnimmt. Aber das macht aber auch irgendwie keinen Sinn. Für mich ist das unklar. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort. Ich nehme Bezug auf die Aussage des Abg. Mario Wohlwend. So wie ich den Versicherungsverband verstanden habe, ging es nicht darum, den Versicherungsverband aus dem Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes herauszunehmen, sondern nur um die Schwierigkeit bei Lebensversicherungen, bei denen es notwendig ist Gesundheitsdaten zu verarbeiten. Dass man sich dort eben nicht nur auf eine schriftliche Einwilligung berufen kann, weshalb angeregt wird, ob man nicht eine gesetzliche Sonderbestimmung aufnehmen kann. Denn es ist so, dass eine Einwilligung zur Bearbeitung von Gesundheitsdaten jederzeit widerrufen werden kann, und das führt dann dazu, wie die Frau Justizministerin es heute Morgen auch gesagt hat, dass die Versicherungsunternehmen im jetzigen Zeitpunkt ihre Vertragsklauseln oder ihre Vertragsbedingungen so abändern müssen, dass mit dem Widerruf der Zustimmung für die Bearbeitung der Gesundheitsdaten ein ausserordentlicher Grund vereinbart wird, um den Vertrag nachträglich zu kündigen, damit eben die Versicherung die Möglichkeit hat, diese muss sie dann auch haben, den Lebensversicherungsvertrag zu kündigen. Denn ohne die Bearbeitung der Gesundheitsdaten kann sie den Vertrag nicht mehr weiterbearbeiten oder behandeln. Also der Versicherungsverband hat nie gewollt, dass er als Gesamtverband oder als Sparte vom Datenschutzgesetz ausgenommen wird. Ich hoffe, ich habe Sie richtig verstanden, aber anscheinend nicht. Okay.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Mario Wohlwend
Nein, ich dachte nur, aber vermutlich ist es eine Grundsatzfrage, ob man bei Art. 10 Abs. 1 die Aufsicht durch Bewilligungen irgendwo ergänzt, und dann die Ausnahme von den heiklen, sensiblen Gesundheitsdaten vielleicht offiziell absegnen kann. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Danke. Zuerst zur Frage des Abg. Thomas Lageder wegen der Regierung. Ich möchte hier nur etwas vorweg sagen. Natürlich muss sich die Regierung an die Gesetze halten. Ich glaube, das ist unisono das Verständnis, das wir haben. Das einfach vorweg. Und grundsätzlich, und ich habe das jetzt auch nochmals in meinen Notizen nachgeschaut: Weil wir gemäss Verfassung die verwaltungshöchste Institution sind, kann nicht eine Institution, die organisatorisch unter uns angegliedert ist, obwohl sie weisungsunabhängig ist, uns beaufsichtigen. Ich glaube, das ist eine verfassungsmässige Fragestellung. Aber ich habe Ihr Anliegen verstanden. Also dafür gibt es Verständnis, dass das Anliegen da ist, dass sich auch die Regierung an die Gesetze hält und dass es irgendwelche Mechanismen gibt. Ich habe heute Morgen auch schon aufgeführt, was für Mechanismen es gibt, wenn die Regierung gegen das Datenschutzgesetz verstossen würde. Also es gibt bestehende Mechanismen. Ich werde nochmals schauen, ob wir für die 2. Lesung bessere Ausführungen zur Fragestellung machen können. Ich verstehe schon, dass sich für Sie diese «weisungsunabhängige» Datenschutzstelle mit der übergeordneten Behörde irgendwie beisst, dass wir das besser greifbar machen sollten. Also das habe ich gut verstanden.Der Anwendungsbereich, also diese Abgrenzung zwischen dem Art. 10 und dem Art. 2, da muss man die Obertitel lesen. Bei Art. 10 sind wir beim Obertitel «Datenschutzstelle» und beim Art. 2 sind wir beim Obertitel «Anwendungsbereich» des Gesetzes. Dann beantwortet das eigentlich schon die Frage. Einmal geht es um die Datenschutzstelle spezifisch und einmal geht es um den Anwendungsbereich des ganzen Gesetzes. Also wir sind in zwei unterschiedlichen Unterbereichen. Hier grenzt sich das Ganze ein bisschen ab. Dann war noch die Frage: Das Wort Gerichte sollte definiert werden. Das ist ein Anliegen, das wir auch im Bericht und Antrag ausgeführt haben. Die Rechtsanwaltskammer hat uns aufgefordert oder uns darauf hingewiesen, wir könnten doch den Begriff Gerichte so wie in der EMRK auslegen. Leider hat die EMRK den Begriff der Gerichte nicht definiert. Also das ist so die Ausgangslage, darum haben wir es auch nicht gemacht. Der Gerichtshof verlangte doch, dass ein Gremium, das die Funktion eines Gerichtes ausübt, also das Rechtsprechung macht, dieselben Garantien der Menschenrechtskonvention erfüllen muss, wie sie auch ein formelles Gericht erfüllen müsste. Mit anderen Worten: Für den Gerichtshof ist für die Einhaltung der Grundrechte nicht die Form des handelnden Gremiums von Belang. Eine Definition des Gerichts erfolgt darüber hinaus aber nicht. Also in der EMRK ist es nicht definiert, darum können wir auch nicht auf die EMRK verweisen. Aber wir können eine etwas spezifischere Definition noch einmal aufnehmen in den Bericht und Antrag.Dann noch zur Frage des Abg. Mario Wohlwend. Offenbar geht es um die Frage, ob die Aufsichtsbehörde Bewilligungen für die Bearbeitung besonderer Kategorien von Daten erteilen kann. Die Einwilligung gibt die betroffene Person, also nicht die Datenschutzstelle. Und solche Bewilligungen sind von der DSGVO nicht vorgesehen, wenn ich jetzt die Frage richtig verstanden habe. Ja, jetzt nicken Sie, dann bin ich froh.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Danke, Herr Präsident. Nur ganz kurz zur EMRK. Das hat die Rechtsanwaltkammer, glaube ich, nicht ganz korrekt ausgeführt. Ausgeführt wurde dort der Begriff Gericht. Es geht aber eigentlich um den Begriff Tribunal, und der ist von der EMRK sehr wohl definiert und ob man dann dadurch den Kommissionen Gerichtsqualität zuspricht. Sonst haben wir wie jetzt bei der FMA-Beschwerdekommission die seltsame Situation, dass sie Eingaben an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte machen kann, aber es immer noch fraglich ist, ob sie dasselbe auch beim Staatsgerichtshof machen kann, weil ein Normenkontrollantrag von Behörden der Regierung und den Gemeinden möglich ist und Kommissionen irgendwie zwischen Bänke und Stühle fallen. Aber das nur am Rande. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit hätten wir die ersten zehn Seiten geschafft. Und ich denke, es ist Zeit, eine kurze Pause einzuschalten. 15 Minuten.Die Sitzung ist unterbrochen (von 16:50 bis 17:15 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, bevor wir mit den Beratungen zu unserem Traktandum, dem Datenschutzgesetz, fortfahren, möchte ich Sie mit einem Antrag des Präsidiums konfrontieren. Das Präsidium beantragt für das weitere Vorgehen Lesung durch Artikelaufruf, möchte aber ganz klar darauf hinweisen, dass jede Abgeordnete, jeder Abgeordnete jederzeit das Recht hat, bei einem einzelnen Artikel Verlesen zu verlangen. Das muss dann auch gemacht werden. Jeder einzelne Abgeordnete hat das Recht, das zu verlangen. Aber vielleicht gibt es gewisse Artikel, die nicht wirklich verlesen werden müssen. Und damit hätten wir etwas an Zeitgewinn. Und darum möchte ich über diesen Antrag abstimmen lassen. Das ist ein Antrag des Präsidiums. Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident, ja, ich finde das einen Schritt in die richtige Richtung, aber ich denke auch, dass eine gewisse Disziplinierung in der Fragestellung notwendig sein wird, ohne jetzt die Debatte abklemmen zu wollen, und ich denke auch, dass sich die Fraktionen Gedanken machen sollten, wie wir fortfahren, wenn wir bis irgendwann nicht fertig werden können. Und dann ist für mich halt die Frage: Wer hat dann gleich morgen Zeit oder gibt es einen Juli-Landtag oder was wird abgesetzt für September? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Also ich hätte jetzt vorgesehen - erstens auch danke für diese Worte -, ich hätte dann auch noch eine Ermunterung dazu gegeben, sich wirklich so kurz und prägnant als möglich zu fassen. Auch hier liegt sicher ein deutliches Potenzial an Zeitgewinn noch drin. Es lässt sich oft in fünf Sätzen wirklich gleich viel sagen wie in 25 Sätzen, wenn man das konkret vorbringt. Und des Weiteren würde ich dann vorschlagen, dass ungefähr abends um 20 Uhr sich das Präsidium wieder findet, um das weitere Vorgehen festzulegen, ob eine zusätzliche Sitzung möglich oder erforderlich ist und ob allenfalls gewisse Traktanden noch abgesetzt werden können. Aber vorläufig machen wir sicher mit diesem Traktandum weiter in dieser Form, wie ich sie namens des Präsidiums beantrage. Wer also damit einverstanden ist, dass wir mit Lesung durch Artikelaufruf weiterfahren, möge jetzt bitte seine Zustimmung erteilen.Abstimmung: Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 16 Stimmen zugestimmt. Und ich bitte mit der Lesung durch Artikelaufruf fortzufahren.Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Lageder
Ja, besten Dank, Herr Präsident. Es tut mir leid, ich möchte den Parlamentsdienst bitten, Art. 11 kurz zu verlesen. Es ist ein kurzer, aber wichtiger Artikel. Landtagspräsident Albert Frick
Wie schon gesagt, jeder Abgeordnete hat jederzeit die Möglichkeit, Verlesen zu verlangen. Und ich bitte, den Art. 11 zu verlesen. Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Lageder
Besten Dank dem Parlamentsdienst für das Vorlesen. Mir geht es vor allem um den zweiten Satz in Abs. 1: «Sie unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von aussen ...» Das beinhaltet für mich eben auch die finanziellen und personellen Ressourcen und dann auch das in Verbindung mit Art. 13. Zu dem kommen wir noch. Nur ganz kurz ein Wort dazu. Da heisst es dann: Auf Vorschlag des Leiters der Datenschutzstelle wird Personal angestellt. Und das ist eben eine ganz heikle Sache, wie ich es vorhin schon ausgeführt habe in Bezug darauf, ob die Regierung eben der Datenschutzstelle auch unterstellt ist in Bezug auf Untersuchungen und Kontrolle oder eben nicht. Wie gesagt, ich möchte Sie auch hier bitten, auf die 2. Lesung das Prozedere klar darzustellen und auch darzustellen, wie es eben funktionieren wird in Bezug auf personelle und finanzielle Ressourcen. Denn das ist dann eben der Kern in der Unabhängigkeit und auf das kommt es auch an. Man kann noch lange ins Gesetz schreiben, sie ist unabhängig - wenn die Ressourcen finanzieller und personeller Natur nicht vorhanden sind, dann ist das Makulatur. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich möchte auch, dass man diesen Artikel liest. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Ich bitte, ihn zu lesen.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Ich habe eine Bemerkung zur Dauer der Anstellung vom Leiter, und zwar erachte ich die acht Jahre als zu hoch. Ich würde hier eine Kürzung vornehmen. Man sagt zwar, dass sich diese Zeitspanne bewährt habe, aber meines Erachtens hat die neue Funktion des Leiters doch so gravierende Stärkung erhalten, dass sich die Regierung doch noch gewisse Möglichkeiten auf ihrer Seite beibehalten sollte. Artikel 53 DSGVO besagt ja, dass unter anderem die Amtsdauer des Leiters mit seinem Rücktritt endet. Also gehe ich dann recht in der Annahme, dass er einfach grundlos zurücktreten kann, wann er will? Wogegen es von der Seite der Regierung doch viel schwerer ist, um es mal profan zu sagen, sich des Leiters zu entledigen. Und ich weiss nur, in einem normalen Arbeitsverhältnis ist es so, dass die Kündigungsfristen doch beidseitig gleich lang sein müssen. Und ich frage mich - das Staatspersonalgesetz und das Arbeitsgesetz kommen ja wohl nicht zur Anwendung -, wie man da das Arbeitsverhältnis vom Leiter einordnet. Und dann würde ich noch beliebt machen, das zweigliedrige Verfahren zur Bestellung des Leiters einzusetzen. Damit meine ich das Vorschlagsrecht der Regierung und die Wahl durch den Landtag. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich hätte noch eine Frage zu Abs. 4. Das Dienstverhältnis endet, wenn der Leiter der Datenschutzstelle «wegen Krankheit oder Unfall». Ich glaube, da müsste noch irgendwie «langfristige Krankheit oder Unfall» rein. Sonst könnte man sagen bei einer kurzen Grippe, wir möchten uns des Datenschutzleiters entledigen. Und da hätte ich gerade noch eine Replik auf Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz. Hier kommen schon meinen ersten Bedenken. «Ja, aber bei der Regierung unabhängig. Die Regierung entledigt sich des Leiters der Datenschutzstelle oder der Leiterin.» Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Auch ich möchte anregen, dass man eine kürzere Zeitdauer anwendet, nicht acht Jahre. Man könnte sich fünf Jahre überlegen, und eine Wiederanstellung ist zulässig oder eine Wiederwahl ist zulässig. Ich würde eher auch das zweigliedrige Verfahren nehmen, nämlich dass die Regierung einen Vorschlag macht und der Landtag wählt. Das möchte ich unbedingt beibehalten wissen. Wenn Sie schauen, im Artikel 73 der DSGVO Absatz. 2, dort wird der Vorsitzende der Kommission, des Ausschusses, für fünf Jahre gewählt und es ist eine einmalige Wiederwahl zulässig. Hier möchte ich beliebt machen, dass man sich auch über den Zeitraum Gedanken macht. Ich würde vielleicht sagen: Fünf Jahre und eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Dann sind wir ungefähr bei der gleichen Amtsdauer wie bei der Finanzkontrolle, welche zwei Mal acht Jahre beträgt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Also zuerst vielleicht nur ganz kurz zu dieser Krankheit. Sie haben bemerkt, ich habe dann ein bisschen geschmunzelt. Es wäre natürlich nicht so, dass man wegen einer Grippe entlassen werden könnte. Das wäre ja grob stossend. Aber mit dem Hinweis haben Sie recht, dass wir das sicher noch ausführen, damit hier sicher Klarheit auch besteht. Das machen wir gerne für die 2. Lesung. Danke auch für diesen Hinweis.Dann zu diesen acht Jahren: Wenn wir eine solche Gesetzesvorlage ausarbeiten, schauen wir immer ein bisschen, wo wir vergleichbare Fälle haben. Das ist ja manchmal schon ein bisschen schwierig. Was ist jetzt richtig? Zehn Jahre? Acht Jahre? Sechs Jahre? Das ist so ein bisschen eine Gefühlssache. Da hat auch jeder bei mir im Team ein etwas anderes Gefühl und dann haben wir darauf abgestellt, dass wir das ähnlich wie bei der Finanzkontrolle machen könnten. Mit dieser Art von Unabhängigkeit hat es eine Vergleichbarkeit. Und wir hatten das Gefühl, dass wir da mit diesen acht Jahren sagen können, das ist der Grund, warum es hier jetzt auch acht Jahre sind. Für sechs Jahre hatten wir einfach nichts Vergleichbares gefunden, weil wir sonst nichts haben. Aber ich meine, da bin ich jetzt froh, wenn der Hohe Landtag mir da ein bisschen ein Signal mitgibt. Möchten Sie sechs Jahre, oder sind es dann die fünf? Was Sie da möchten, ich nehme das mit, das ändern wir auf die 2. Lesung. Das ist «no rocket science», da gibt es auch in dem Sinne kein absolutes Richtig oder Falsch. Das einzige Anliegen, das ich habe, ist, dass wir nicht eine zu kurze Dauer haben, weil wir dann die Unabhängigkeit infrage stellen. Aber ich sage, mit fünf oder sechs Jahren stellen wir die Unabhängigkeit überhaupt nicht infrage. Geben Sie mir da ein, zwei Signale aus dem Plenum, dann nehmen wir das mit.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Wie gesagt, ich möchte beliebt machen, dass man Artikel 73 von der DSGVO als Vorbild nimmt. Der Vorsitzende ist dabei für fünf Jahre bestellt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Hier würde ich vielleicht sagen, okay, ich könnte mir auch zwei Mal eine Wiederwahl als zulässig vorstellen.Dann noch ein Punkt zu Abs. 4 Bst. b: Wenn ein wichtiger Grund für eine fristlose Auflösung vorliegt, hier frage ich mich: Könnte man hier nicht auch Art. 24 vom Staatspersonalgesetz dazuschreiben? Ist das bestimmt genug, wenn man schreibt: «ein wichtiger Grund für eine fristlose Auflösung ...»? Ich denke, hier müsste es zusätzliche Informationen haben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Also ich bin auch für ein zweigliedriges Wahlverfahren. Und stützte mich vor allem auch auf die deutsche Rezeptionsvorlage und sehe hier keinen Grund, warum von dieser abgewichen werden sollte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe noch eine Frage zu der Kündigungsbestimmung des Abs. 4. Hier wird angeführt, dass bei Krankheit oder bei Unfall, bei deren Verhinderung, gekündigt werden kann. Für mich stellt sich hier einfach die Frage: Wie ist hier das Verhältnis mit den üblichen Schutzbestimmungen, Arbeitnehmerschutzbestimmungen? Üblicherweise ist es ja so, dass bei Krankheit und bei Unfall gerade nicht gekündigt werden kann. Zumindest eine bestimmte Zeit lang, dass es eine bestimmte Schonfrist gibt, in der man nicht gekündigt werden kann. Ich gehe schwer davon aus, dass diese hier auch gilt.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Mario Wohlwend
Besten Dank, Herr Präsident. Ich gehe mit dem Landtagskollegen Thomas Rehak überein. Die fünf Jahre finde ich auch eine vernünftige Dauer. Allerdings bezüglich der Wiederwahl, diese würde ich nicht begrenzen. Aus folgendem Grund: Um gute Leute zu finden, kann das ein Problem sein. Und ich glaube, die Wahl ist selbst eigentlich ein Gütekriterium. Oder verstehe ich das falsch? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Ich bin eher für acht Jahre, wie es hier vorgesehen ist. Und damit auch quasi genügend Zeit bleibt, etwas zu bewirken in der Datenschutzstelle, und nicht ständig hier dieses zweigliedrige Wahlsystem zur Anwendung kommt. Und ich möchte gerne noch mit auf den Weg geben oder fragen: Wenn die Amtsdauer endet, sollte man frühzeitig dann der Leiterin oder dem Leiter der Datenschutzstelle sagen, ja, du wirst wiedergewählt, anstatt bis zur letzten Woche zu warten und zu sagen, ja sorry, nächste Woche ist nichts mehr. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich möchte schon beliebt machen, dass man hier die Wiederwahl zumindest beschränkt. Also nicht. Wir haben jetzt, eine Wiederanstellung ist zulässig. Sie wird für acht Jahre angestellt. Dann stellt man sie wieder an. Ich gehe mit Ihnen einig, dass es schwierig ist, gute Leute zu finden. Aber wenn wir eine Amtszeitbeschränkung von 15 Jahren definieren, dann ist das genug. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich beginne gerade mit der Antwort, die ich vorhin ein bisschen unterschlagen habe. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Datenschutzgesetz findet auf den Leiter der Datenschutzstelle das Staatspersonalgesetz Anwendung. Das heisst, der Leiter ist nur unter bestimmten Bedingungen kündbar. Aber er kann natürlich selber kündigen. Und noch zu dieser zweigliedrigen Bestellung: Ich persönlich, ich glaube, das haben Sie auch schon immer wieder einmal gemerkt, bin nicht so ein Fan von dieser zweigliedrigen Bestellung, weil ich finde, wenn eine Institution für etwas zuständig ist, dann muss sie die Verantwortung schlussendlich auch dafür tragen. Auf der anderen Seite verstehe ich natürlich den Hohen Landtag, dass Sie sagen, da möchten wir auch ein bisschen mitreden oder reinreden, wie immer Sie das wollen. Also da habe ich schon Verständnis. Mein persönliches Gefühl habe ich mir jetzt auszudrücken erlaubt. Ich finde es besser, wenn die Regierung jemanden suchen muss, wenn sie dann auch sagen kann, das ist dann schlussendlich die Person. Ich fand jetzt das im letzten Prozess ein wenig anspruchsvoll. Aber das ist nicht das grösste Thema für den heutigen Abend. Wenn der Landtag dann das wollen würde mit der zweigliedrigen Anstellung, dann machen wir das. Also daran scheitert es nicht. Und dann wurde noch diese Frage gestellt wegen des wichtigen Grunds zur fristlosen Auflösung. Im Bericht und Antrag haben wir etwas dazu geschrieben und wir haben auch explizit auf das Staatspersonalgesetz verwiesen. Das Dienstverhältnis vom Leiter kann von der Regierung nur gekündigt, also aufgelöst werden wegen der Verhinderung an der Erfüllung der Aufgabe wegen Krankheit oder Unfall, also nach Art. 22 Abs. 1 Bst. g vom Staatspersonalgesetz. Also wir verweisen dort auf diesen Art. 22, der dann wiederum präzisiert, oder eben dann, wenn ein wichtiger Grund für eine fristlose Auflösung vorliegt. Und das ist in Art. 24 Staatspersonalgesetz geregelt. Also hier haben wir über die Verweise, denke ich, grosse Klarheit, wo wir uns befinden. Das war es.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank. Art. 13 - «b) Übriges Personal der Datenschutzstelle». Abs. 1: «Das übrige Personal der Datenschutzstelle wird auf Vorschlag des Leiters der Datenschutzstelle von der Regierung angestellt.» Dazu zwei Fragen. Das übrige Personal, nehme ich an, das ist das restliche Personal ausser dem Datenschutzstellenleiter. Das wäre also der ganze Personalbestand ausser dem Leiter. Dann «wird auf Vorschlag des Leiters der Datenschutzstelle von der Regierung angestellt». Also da kommt ein klarer Auftrag und was der will, muss angestellt werden. Oder ist das in Anlehnung eines Reglements oder nach was kann der Leiter sein Personal bestimmen? Da müssen doch irgendwelche Reglemente sein. Ich glaube, sonst korrigieren Sie mich bitte, jetzt sind ja alle Angestellten nicht aus Liechtenstein. Und es müsste doch das Bestreben da sein, nach einer gewissen Zeit, wenn bei uns auch Leute da sind, die das verstehen, dass auch in führenden Funktionen innerhalb dieser Abteilung nach einer gewissen Zeit auch Liechtensteiner eingearbeitet werden. Zumindest diese Datenschutzstelle über sensible Daten verfügt. Die haben Rechte zu kontrollieren und so weiter. In allen möglichen Branchen, nicht nur in der Landesverwaltung. Also da denke ich, da sollte schon das Bestreben sein und auch der Leiter sollte dazu, man kann nicht verpflichten, aber dazu gebracht werden, dass auch von hier Leute in dieser sensiblen Stelle beschäftigt werden. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, mir geht es auch um den Abs. 1. Meine Einwände respektive meine Hinweise sind aber etwas andere. Ich möchte einfach betonen, dass es hier ganz klar heisst, dass Personen auf Vorschlag des Leiters der Datenschutzstelle anzustellen sind. Und es geht mir hier wieder um die personelle und finanzielle Unabhängigkeit. Es geht mir nicht darum, dass diese Stelle maximal aufgeblasen wird, sondern dass sie vernünftig mit Ressourcen ausgestattet ist, auch dahingehend, dass sie vor allem eine Beratertätigkeit für unsere Unternehmen einnimmt. Und wie wir heute schon mehrfach gehört haben, es wird eben auch etwas gefordert sein von dieser Datenschutzstelle. Und zwar im Sinne einer Dienstleistung für unsere Unternehmen, für unsere Wirtschaft und auch für unsere Bürger. Das ist der erste Punkt. Eine ganz kleine Klammer auf: Wenn eben diese finanzielle Situation oder personelle Ausstattung nicht stimmt und mein Fraktionskollege Patrick Risch hat das im Eintretensvotum eben schon ausgeführt mit dem Beispiel von der Stabsstelle Chancengleichheit - diese wurde ausgehungert. Das will ich hier nicht mehr sehen. Und ähnliches gilt für den Verein für Menschenrechte. Wenn wir solche Institutionen schaffen, dann sollen es bitte keine zahnlosen Tiger sein. Ich bin dann gespannt auf die schriftliche Beantwortung meiner Kleiner Anfragen zu dem Thema. Dann noch ein letzter Satz: Für mich gilt ganz klar das Qualifikationsprinzip. Wenn zwei gleich gut sind, dann wissen wir, dann stellen wir die Person an, die eher in Liechtenstein wohnhaft ist oder vielleicht auch den richtigen Pass hat. Aber das Qualifikationsprinzip ist entscheidend. Wir brauchen gute Leute. Und es gibt ein Amtsgeheimnis. Es gibt also kein Problem, von wegen, dass Daten verloren gehen. Sonst ist das eine Straftat. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Ja, ich kann hier beiden Voten etwas abgewinnen und ich unterstütze auch, dass die Regierung hier ein gewisses Mitspracherecht bei den Anstellungen hätte. Dasselbe gilt bei den Beendigungen des Dienstverhältnisses. Das kann nur auf Antrag des Leiters erfolgen. Ich würde auch hier allenfalls, wenn ein wichtiger Grund für eine fristlose Auflösung vorliegt, würde ich auch sehen, dass man hier einen gewissen Handlungsspielraum hätte. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Rehak
Ich möchte einfach klarstellen, dass ich das Begehren von Herbert Elkuch explizit unterstreichen will und unterstützen werde. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich möchte dieses Anliegen, dieses Votum, des Abg. Herbert Elkuch ebenfalls explizit unterstützen. Es hat nichts zu tun aus meiner Sicht, wenn man organisatorisch ein Mitspracherecht hat bei der Anstellung. Die Unabhängigkeit bezieht sich auf die Aufgabe, die die Datenschutzstelle hat. Es ist ähnlich wie bei der FMA, dort hat die Regierung auch die Oberaufsicht, hat bei organisatorischen Sachen mitzureden. Es gibt auch dort, bei der FMA, eine Aufsichtsunabhängigkeit, bei der die Regierung nichts reinzureden hat. Aber rein das Organisatorische bei der Anstellung, dass dort die Regierung sich ein Mitspracherecht ausbedingt und dort organisatorisch mitbestimmen kann, mindestens das finde ich sehr wichtig. Und dass nur auf Vorschlag des Leiters der Datenschutzstelle die Regierung dann anzustellen hat, das ist schon eine vage Schiene, wenn die gefahren wird von der Anstellungsstrategie her. Denn dort, wenn jetzt ausländische Amtsleiter sind, ist es einfach so, es gäbe auch Beispiele dazu, dass es automatisch naheliegend ist, dass man solche Mitarbeiter dann in Vorschlag bringt, die einem näher liegen. Ich mache keinen Vorwurf. Aber es kann sein, dass dann liechtensteinische Bewerber dadurch zurückgestellt werden. Da hat ja die Regierung in diesem Sinne eine Oberaufsicht, nur was das Organisatorische und Finanzielle anbelangt. Das hat nichts mit Reinreden in die Unabhängigkeit zu tun. Die Unabhängigkeit wird dann trotzdem gewahrt.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte keine Diskussion losstossen. Ich verstehe auch Ihre Argumente, Herr Abg. Kaiser. Das ist schon nachvollziehbar. Ich möchte daher die Regierung bitten, auf die 2. Lesung respektive in der Stellungnahme den Rekrutierungsprozess einmal darzustellen. Ich weiss, dass auch das APO hier eingebunden sein wird - beim Ausschreibungsprozess und bei den Interviews und so weiter. Ich denke einfach, es ist wichtig, dass hier ein Einvernehmen zwischen Datenschutzstelle und Regierung gefunden wird, aber eben beide Seiten an diesem Prozess ein Wort mitzureden haben. Wie gesagt, ich will nicht, dass diese Stelle aufgeblasen wird, aber sie muss vernünftig mit Ressourcen ausgestattet sein. Danke.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Zur Anstellung auf Antrag des Leiters der Datenschutzstelle: Ja, grundsätzlich soll die Datenschutzstelle frei über das Personal entscheiden können, das haben wir auch ausgeführt im Bericht und Antrag, eben wegen der Unabhängigkeit, und die Regierung hat dann die formalen Schritte zu setzen. Herr Abg. Lageder, wir werden gerne noch die Formalitäten für die 2. Lesung, wie das genau abläuft, etwas detaillierter ausführen. Ein Punkt, ich habe auch ebenfalls Verständnis, dass wir uns wünschen, dass wir qualifizierten Personen von Liechtenstein auch hier Arbeitsplätze bieten können. Das ist, glaube ich, im Interesse von allen hier in diesem Hohen Haus, auch von mir übrigens. Aber grundsätzlich gilt das Qualifikationskriterium und dann gilt das Kriterium der Staatszugehörigkeit und nach dem arbeitet die Landesverwaltung schon seit Jahren. Das werden wir sicher auch in diesem sensitiven Bereich machen. Also das habe ich mitgenommen.Ich bedanke ich mich einfach auch für das Votum in Bezug auf die personelle Ausstattung. Ich glaube, es ist wichtig, dass wir die Datenschutzstelle richtig ausstatten. Und damit meine ich eben: Nicht zu gross, aber auch nicht zu klein, sondern richtig, damit sie ordentlich ihre Arbeit erledigen kann. Und ich freue mich dann auch, wenn wir hier in diesem Hohen Haus diesbezüglich eine Diskussion führen können.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Ich glaube, hier ist ein redaktioneller Fehler vorhanden. In Abs. 1, Zeile 4, sollte das wirklich «Datenschutzbeauftragte» heissen oder nicht «Leiter der Datenschutzstelle»? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank. Ich habe eine Frage zu Art. 14 Abs. 6. Und zwar diese Abstimmung zwischen dem Leiter der Datenschutzstelle und der Regierung ist für mich ein bisschen befremdlich und könnte den Eindruck hinterlassen, dass hier Zeugen allenfalls beeinflusst werden, und eben diesem Grundsatz der Zeugenunbeeinflussbarkeit entgegenstehen oder der Unabhängigkeit der Datenschutzstelle. Können Sie da auf die 2. Lesung vielleicht ein paar Informationen geben oder Hintergründe, wie das aussehen wird, wie das auszusehen hat? Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich möchte beliebt machen, dass man beim Abs. 1 «Landtag» und «Gemeinderates» streicht, weil ich nicht der Ansicht bin, dass der Datenschutzbeauftragte weder dem Landtag noch einem Gemeinderat angehören kann. Da sehe ich keine Unabhängigkeitsprobleme damit verbunden.Dann auch zu Art. 6: Hier sehe ich ein Unabhängigkeitsproblem, wenn der Leiter der Datenschutzstelle nur dann aussagen darf, wenn die Regierung eine Zustimmung erteilt. Für mich ist hier nicht ganz klar, wann die Genehmigung oder wann die Regierung das verweigern kann. Hier würde ich mir wünschen, wenn man noch Ausführungen dazu macht oder allenfalls diesen Artikel oder diesen Abs. 6 ersatzlos streicht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Ja, meine Gedanken gehen in die gleiche Richtung wie von Daniel Seger und Thomas Rehak. Abs. 6, dass die Regierung den Datenschutzleiter zwingen kann, dass er keine Zeugenaussage macht. Und vor allem beisst sich dieser Artikel für mich ein wenig mit Art. 10 Abs. 2 Bst. a, wo die Regierung von der Kontrolltätigkeit der Datenschutzstelle ausgenommen ist. Die sollte dann gar keine Kenntnis haben von Sachen, was die Regierung angeht oder «sein könnten», wie es hier steht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank. Art. 14 - «Rechte und Pflichten». Ich denke, hier, zu diesen Pflichten, könnte das passen. Ich habe ja bereits angekündigt, dass ich im Landtag beantragen werde, im Kapitel D soll gesetzlich verankert werden, dass die Datenschutzstelle für ihre in schriftlicher Form ausgegebenen Anweisungen und Vorlagen, Merk- und Informationsblätter haftbar sein soll. Also eine Amtshaftung oder so etwas, aber da gibt es keinen Artikel. Aber ich denke, das würde hier dazupassen - irgendwie. Ich bringe das einfach hier ein.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Erst einmal vielen Dank für den Hinweis betreffend den Fehler. Ja, es sollte tatsächlich «Leiter der Datenschutzstelle» heissen, wie Sie richtig festgestellt haben. Vielen Dank für diesen Hinweis. Die restlichen Anregungen werden wir gerne mitnehmen und auf die 2. Lesung prüfen, insbesondere auch Ihr Anliegen, Herr Abg. Herbert Elkuch. Wir hatten uns ja schon zuvor einmal über diese Thematik unterhalten. Ich stelle mir immer noch die Frage, ist es sinnvoll die Amtshaftung explizit hier einzubringen? Eine Amtshaftung gibt es ohnehin, wenn das Land oder wenn Angestellte der Regierung oder vom Land, der Landesverwaltung, nicht gesetzeskonform oder schädigend handeln für die Betroffenen. Wir werden uns überlegen, wie wir Ihr Anliegen aufnehmen können oder wie wir Ausführungen dazu machen können.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich habe eine Frage zu Abs. 1 Bst. d. Hier heisst es «zu sensibilisieren» am Schluss. Hier frage ich mich, warum die Beratung nicht hinzugefügt ist. Ich würde hier beliebt machen, dass man schreibt: zu «sensibilisieren und zu beraten». Das haben übrigens auch die Gemeinden moniert auf der Seite 161 des Bericht und Antrages. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Ich habe eine kurze Frage zu Art. 15 Abs. 3, und zwar steht da im Bericht und Antrag, dass die Datenschutzstelle alle Vernehmlassungen auf ihre Datenschutzrelevanz hin zu prüfen hat. Und im Artikel steht dann, dass sie prüfen kann - von sich aus oder auf Anfrage. Also ich verstehe das so, dass die Datenschutzstelle zu allen Vernehmlassungen ihren Kommentar abgeben muss und somit auch alle Vernehmlassungen lesen muss. Für mich ist das wichtig in Bezug auf die Beurteilung der Stellenprozente. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Dann habe ich auch noch eine weitere Frage oder Anmerkung zu Abs. 3. Da steht: «Auf Ersuchen des Landtags, einer seiner Kommissionen oder der Regierung geht die Datenschutzstelle ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei öffentlichen Stellen nach.» «Einer seiner Kommissionen» - hier hätte ich gerne «insbesondere der GPK» gesehen. Und dann möchte ich einen Zusatzsatz haben: «Sofern erwünscht, erstellt die Datenschutzstelle einen Bericht zuhanden der Geschäftsprüfungskommission.» Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Zur Abgabe von Stellungnahmen: Da wird die Datenschutzstelle eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben. Ich denke, das sollten wir beim Prozess dann, bei der Anzahl Stellenprozente, die der Datenschutzstelle schlussendlich zur Verfügung stehen, auf jeden Fall berücksichtigen.Dann zum Anliegen von Ihnen, Herr Abg. Thomas Rehak: Das «insbesondere» einfügen, ich denke, es ist nicht notwendig, dass wir das einfügen, weil es sich von alleine versteht, dass die GPK eine dieser Kommissionen ist. Aber dazu machen wir auch gerne für die 2. Lesung eine Ausführung, damit vor allem auch Klarheit besteht, dass das mitenthalten ist.Und dann dürfte ich Sie nochmals bitten. Jemand hat gesagt, das waren, glaube ich, auch Sie, dass man das Wort «beraten» noch hineinschreiben soll. Wo hätten Sie das gerne gehabt? Jetzt auf die Schnelle, wenn wir das nicht lesen, weiss ich nicht, ob ich jetzt etwas dazu sagen soll oder muss oder ob wir das einfach auf die nächste Lesung prüfen sollen.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich kann mich hier wiederholen. Das betrifft Abs. 1 Bst. d: «die Verantwortlichen und die Auftragsverabreiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschliesslich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Gesetze, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren und zu beraten». Seite 161 vom Bericht und Antrag. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Dann lesen wir weiter.Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich möchte hier nur anregen, dass dieser Tätigkeitsbericht der Datenschutzstelle dem Landtag nicht nur zugesandt wird, sondern dass dieser dann auch in einer öffentlichen Landtagssitzung besprochen wird und zur Kenntnis genommen wird. Gerade wenn ich zurückdenke an die letzte Landtagssitzung, war es doch sehr aufschlussreich, zu sehen, welche Bemerkungen die Datenschutzstelle beispielsweise innerhalb der Verwaltung gemacht hat, denen dann nicht nachgekommen wurde, und dass man da auch vonseiten des Landtags eine gewisse Information hat, was innerhalb der Verwaltung bezüglich Datenschutz passiert und was nicht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir haben uns hier an das bisherige Recht oder an die bisherige Praxis gehalten. Schon nach bisherigem Recht hat die Datenschutzstelle lediglich dem Landtag und der Regierung einen Tätigkeitsbericht erstattet. Und der bisherige Art. 31 des jetzt gültigen Datenschutzgesetzes hat es der Regierung und dem Landtag offengelassen, wie wir diesen Tätigkeitsbericht behandeln wollen. Und wir hatten das Gefühl, dass es keinen Bedarf gibt, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Daniel Seger
Ich würde es einfach für die Zukunft wichtig finden, dass der Landtag weiterhin diesen Bericht der Datenschutzstelle in der öffentlichen Landtagssitzung wie bisher behandelt und zur Kenntnis nimmt. Ich finde es wirklich ein wichtiges Thema. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident. Ich möchte Sie explizit unterstützen, Herr Abg. Daniel Seger. Denn gerade die letzte Diskussion im Landtag hat eben gezeigt, dass das auch eine Wirkung hat und die Unabhängigkeit der Datenschutzstelle verstärken kann. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Mein Kollege bittet um Verlesung des Artikels, obwohl ich das ...Landtagspräsident Albert Frick
Ja, da haben wir ein bisschen ein Problem, dass man sich nicht rechtzeitig melden kann. Vielleicht können Sie kurz den Arm erheben, wenn Sie Lesung möchten. Dann lesen wir den Artikel.Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Herbert Elkuch
Ja, bei Abs. 4: «Die öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen sind verpflichtet, der Datenschutzstelle und den ihr mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz beauftragten Personen: a) jederzeit Zugang zu den Grundstücken und Räumen, einschliesslich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zu Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, zu gewähren». Also das heisst, diese können im Prinzip Durchsuchungen machen. Jetzt aber im Artikel 58 - «Befugnisse»: «Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, a) den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind». Und das, meine ich, ist ein wesentlicher Unterschied, weil das, wie das hier steht, so ist, wie die AHV oder Mehrwertsteuer das macht. Es wird angemeldet und dann richtet man oder stellt diese Ordner her und geht das durch. Und da wird nicht noch irgendwelche Schränke oder etwas, sondern die Unterlagen werden bereitgestellt. Aber hier muss der Zugang zu Räumen gewährleistet werden. Ich meine diese Regelung, die hier ist, die ist ganz anders, wie diese in der EU-Verordnung. Dann ist b): «Untersuchungen in Form von Datenschutzprüfungen durchzuführen». Also wenn diese Unterlagen bereitgestellt sind, können diese durchsucht werden. Aber Zugang zu Grundstücken und Räumen, ist das wirklich notwendig? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, für das Wort. Ich möchte die Frage stellen, wie das Verhältnis von Art. 17 Abs. 4 Bst. a Datenschutzgesetz zu Art. 30 Abs. 3 Datenschutzgesetz ist. Ich brauche jetzt keine Antwort hier, aber vielleicht auf die 2. Lesung wäre das sehr, sehr sinnvoll. Und dann auch bezüglich der Hausdurchsuchung beziehungsweise des Augenscheins ist es gemäss der Treuhandkammer als wichtig angesehen, dass die Datenschutzstelle eine Hausdurchsuchung nur aufgrund eines konkreten Verdachtes sowie aufgrund eines richterlichen Beschlusses vornehmen darf. Von der Möglichkeit, das Visitationsrecht unter einen Richtervorbehalt zu stellen, wird gemäss Bericht und Antrag auf Seite 172 ausdrücklich kein Gebrauch gemacht. Der Bericht und Antrag stellt auf Seite 170 lediglich fest, dass es sich bei den Untersuchungsbefugnissen der Datenschutzstelle gemäss Art. 17 Abs. 4 Datenschutzgesetz nicht um eine Hausdurchsuchung im klassischen Sinne handelt, sondern «nur» eine Augenscheinnahme ermöglicht wird. Der Unterschied dazwischen ist ungeklärt. Es wird festgehalten, dass der Verantwortliche die für die Aufsicht notwendigen Sachen lediglich für die Inspektion durch die Aufsichtsbehörde bereitzustellen hat. Eine Beschlagnahme sei nicht möglich. Weiter unten wird allerdings ausgeführt, dass die stichprobenweise Überprüfung der Verarbeitung von Einzelfällen und von der Erhebung der Daten bis zu deren Löschung von grosser Bedeutung sei. Und weiter: Insbesondere für letzteren Fall ist der Zugang zu Grundstücken und Räumen bedeutsam und unverzichtbar.» Es ist momentan nicht abzusehen, wie die Datenschutzstelle die Bestimmung über ihre Befugnisse interpretieren wird. Hausdurchsuchungen und Herausgabebeschlüsse tangieren aber zweifellos das Grundrecht auf Privat- und Geheimnissphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 Landesverfassung. Derartige Überwachungsmassnahmen sind nur bei einem dringenden Tatverdacht und als Ultima Ratio und nur aufgrund von richterlichen Anordnungen zulässig. Und hier möchte ich auf Marzell Beck und Kley verweisen in LPS 52, Seite 138. Deshalb auch soll auf die 2. Lesung dargelegt werden, wie die Datenschutzstelle diese Befugnis wahrnehmen will. Danke.
Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich komme auch zum gleichen Punkt. Für mich muss man hier nichts mehr abklären. Das kann man gleich herausstreichen. «Jederzeit Zugang zu den Grundstücken und Räumen, einschliesslich aller Datenverarbeitungsanlagen» - die Datenverarbeitungsanlagen, das sind die Computersysteme und die Geräte, von allen personenbezogenen Daten und Informationen. Das geht viel zu weit. Das geht viel weiter als die Verordnung geht. Herbert Elkuch hat es ausgeführt. Man muss es genau so umsetzen, wie er das gesagt hat.Dann komme ich zum Abs. 5. Hier steht: Die Datenschutzstelle, sprich der Beauftragte, kann die Abberufung des Datenschutzbeauftragten verlangen. Da frage ich mich weshalb. Das ist irgendwo für mich nicht schlüssig, warum das nötig ist und was das bringen soll. Der Datenschutzbeauftragte wird ja vom Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter bestellt für die Aufgaben, die er zu erfüllen hat; und die Verantwortung müsste ja beim Verarbeitungsverantwortlichen liegen oder beim Auftragsverarbeiter oder beim Verantwortlichen liegen und nicht beim Datenschutzbeauftragten. Das ist das erste. Und dann müssten ja diese den Datenschutzbeauftragten abbestellen können. Nur, wir haben es vorher gehört, das ist auch nicht so einfach möglich. Aber dass dann der Leiter der Datenschutzstelle das machen kann, sehe ich irgendwie auch nicht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich möchte auch auf den Abs. 4 zu sprechen kommen. Ich möchte hier ausdrücklich die Voten meiner Vorredner unterstützen. Auch ich halte die hier genannten Befugnisse für viel zu weitgehend. Für mich ist ebenfalls nicht ersichtlich, wieso die Datenschutzstelle jederzeit Zugang zu den Gebäuden und zu den Datenverarbeitungsanlagen haben soll. Dies eben, wie schon mehrfach erwähnt, ohne jeglichen konkreten Verdacht. Meines Erachtens müsste, wenn, ein konkreter Verdacht vorliegen und zweitens ebenfalls allenfalls ein richterlicher Beschluss. Dann stellt sich für mich die Frage, falls jetzt die Bestimmung, wovon ich zwar nicht ausgehe, aber so bleiben würde, wie sie jetzt ist: Was ist dann, falls man der Datenschutzstelle den Zutritt verweigert? Gibt es irgendwelche Zwangsmassnahmen, die die Datenschutzstelle hier setzen kann? Wie verhält es sich mit dem? Ich werde später, wenn dieser Themenkonplex bearbeitet wurde, noch auf den Abs. 1 zu sprechen kommen. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Ja, das ist der Vorteil, wenn man rausgeklickt wird: Man muss nicht alles selber vortragen, sondern man kann sich den Voten der Vorhergehenden anschliessen, und da möchte ich mich explizit den Voten der Abgeordneten Daniel Seger und Thomas Vogt anschliessen und diese auch unterstützen. Was ich noch gerne sagen würde, ist: Bei Art. 17 Abs. 1 heisst es: «der zuständigen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde». Mir ist nicht wirklich bekannt, ob dieser Begriff in Liechtenstein gängig ist. Ich würde da beliebt machen, einfach die Aufsichtsbehörde zu nennen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich beginne mit der Hausdurchsuchung: Eine Hausdurchsuchung, so wie sie jetzt hier oder wie sie jetzt in den verschiedenen Voten gegeben oder gesagt wurde, dient dem Finden und dem Sicherstellen von potenziellem Beweismaterial in einem Prozess. Es soll insbesondere der Vernichtung oder der Beiseiteschaffung von Beweisen entgegenwirken. Und ein Augenschein dient hingegen der Feststellung der tatsächlich am Ort vorliegenden Umstände. Der Augenschein ermöglicht die Kontrolle, ob ein behaupteter Umstand tatsächlich so gegeben ist. Also bei uns jetzt in unserem Fall, ob die korrekte Ausführung einer Datenverarbeitung tatsächlich so gegeben ist. Also hier sollten wir eine Unterscheidung machen.Es ist mir klar, dass auch ein Augenschein einen Eingriff in Grundrechte darstellt, doch scheint uns diese Art von Eingriff im Rahmen eines Augenscheins angesichts des Umstandes, dass die Datenschutzstelle sich grundsätzlich nicht für den Inhalt, sondern vorwiegend für die Form der Datenverarbeitung interessiert, also ob die Gesetzeskonformität eingehalten wurde, beispielsweise bei der Person, die sie besucht, scheint uns der Eingriff vergleichsweise gering und damit hatten wir das Gefühl, dass es auch grundrechtskonform ist. Im Übrigen gilt gegenüber den im Paragraf 121 Strafgesetzbuch genannten Berufsgeheimnissen eine Beschränkung der Untersuchungsbefugnisse der Datenschutzstelle. Und dann haben wir auch noch den Art. 26 der Datenschutzgesetzesvorlage, der dann auch sagt, dass die Datenschutzstelle darüber hinaus ans Amtsgeheimnis gebunden ist. Eben Art. 26 Datenschutzgesetz.Dann ist noch die Frage gekommen wegen der Abberufung des Datenschutzbeauftragten - Art. 7 Abs. 5. Die Datenschutzstelle kann nicht den Datenschutzbeauftragten selber abberufen. Aber sie kann, wenn sie feststellt bei einem Besuch oder bei Gesprächen, dass dieser überhaupt nicht geeignet ist oder sich selber in einem Interessenskonflikt befindet, die Abberufung verlangen. Also sie kann das nicht selber machen, aber sie kann die Abberufung verlangen.Dann wurde noch die Frage gestellt, wie es sich verhält, wenn man den Zutritt verweigern würde. Dann könnte eine Verfügung erlassen werden. Ein Verwaltungszwangsverfahren wäre dann gemäss LVG möglich. Also eine Verfügung und dann kommt das LVG zum Tragen.Noch zu Artikel 58, den der Abg. Herbert Elkuch erwähnt hat. Artikel 58 Absatz 1 DSGVO regelt die Untersuchungsbefugnisse, also die Bereitstellung und den Zutritt. Es ist genau so, dass die Datenschutzstelle die Bereitstellung der Informationen verlangen kann, und dafür braucht sie eben auch den Zugang zu einer kontrollierten Stelle, also beziehungsweise auch zu deren Räumlichkeiten, um festzustellen, wie sie das organisiert.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Wie angekündigt, möchte ich noch auf den Abs. 1 dieser Bestimmung zu sprechen kommen. In diesem Abs. 1 ist unter anderem der Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben b bis g, i und j der Verordnung genannt. Das ist alles sehr schwerfällig. Unter anderem bei diesen erwähnten Bestimmungen kommt dann auch oder wird auch die Verwarnung erwähnt, die die Aufsichtsbehörde oder die Datenschutzstelle aussprechen kann. Und was mir jetzt nicht klar ist, ist das Verhältnis zwischen dieser Bestimmung, zwischen dem Art. 17 und dann den Strafbestimmungen in Art. 40. Wenn Sie vielleicht da ein bisschen mehr Klarheit reinbringen könnten, wie das Verhältnis ist. Auf der einen Seite der Art. 17, ich denke, ich habe es herausgelesen, dass hier die Datenschutzstelle verwarnen könnte, wenn sie wollte. Aber auf der anderen Seite haben wir im Art. 40 die Strafbestimmungen. Und das Verhältnis zwischen diesen beiden Bestimmungen ist mir zumindest noch nicht klar. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Herbert Elkuch
Danke. Ich bin der Ansicht, dass diese Regelung, unsere Gesetzgebung, in einem ganz anderen Ausmass, in einem verstärkten Ausmass gehalten ist wie diese von der EU-Verordnung, der Artikel 58. Weil hier steht: «jederzeit Zugang». Morgens um 3 Uhr wird Sturm geläutet, auf und alles wird kontrolliert. Dieser Begriff oder das Wort «jederzeit», das gibt es im Artikel 58 der EU-Verordnung nicht. Also allein schon, dass solche Wörter miteingearbeitet werden - das ist ein Unterschied, ob das normal angekündigt wird oder wie immer oder ob das einfach jederzeit ist. Das ist Sonntagmorgen um 5 Uhr oder irgendwann. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Danke für Ihre Ausführungen, Frau Regierungsrätin. Sie haben die Ausführung gemacht bezüglich der Hausdurchsuchung, Abgrenzung zu der Augenscheinnahme vor Ort. Was jetzt noch nicht erwähnt wurde von Ihrer Seite, ist, dass, so wie ich das sehe, aus diesem Abs. 4 ein konkreter Anlass nicht hervorgeht. Das heisst, so wie ich es verstehe, kann die Datenschutzbehörde, aufgrund so wie es jetzt steht, jederzeit, wenn sie denkt, ja, jetzt mache ich einmal eine Kontrolle in diesem Betrieb und morgen im nächsten Betrieb und übermorgen im nächsten, das machen, im Sinne von einer grossen Behörde. Und ich würde das wirklich auch an einen Anlass knüpfen, beispielsweise einen konkreten Verdacht für einen Verstoss. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, wie gesagt, zu dem habe ich mich schon geäussert. Ich mache beliebt, dass man sich hier ganz klar an die Angaben aus der Verordnung hält und nicht darüber hinausgeht. Das ist für mich klar. Dann möchte ich auch noch zurückkommen zum Abs. 1, was der Abg. Vogt gesagt hat. Er hat gesagt, Artikel 58 und da steht ja unter Absatz 2 Buchstabe i - jetzt Moment, dass ich das richtig habe: Unter den Befugnissen könnte dann mit dem eine Geldbusse gemäss Artikel 83 zu verhängen. Dieser Buchstabe i, welcher explizit erwähnt ist unter Artikel 58 in der Verordnung. Weil da findet man genau unter diesem Buchstaben i, dass man eine Geldbusse ausstellen kann. Das finde ich sehr gefährlich, weil das widerspricht eigentlich allem anderen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank. Da habe ich noch eine Zusatzfrage. Wenn da eine Kontrolle gemacht wird, es liegt nichts vor, es ist alles in Ordnung, wird dann wie bei der Wasserversorgung einfach CHF 200 oder irgendetwas verlangt? Es wurde ja kontrolliert. Die Stabsstelle hat ja einen Aufwand und da muss bezahlt werden, auch wenn alles in Ordnung ist. Geht das im gleichen Stil weiter? Bei FMA ist es auch zum Teil so, dass Kontrollen einfach Geld kosten. Und ich meine, das muss schon genauer präzisiert werden, vor allem weil da ja niemand weiss, was auf einen zukommt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Wenn Sie zwischendurch antworten wollen, bitte ich Sie, mir das zu signalisieren.Abg. Mario Wohlwend
Besten Dank, Herr Präsident. Ich werde jetzt nicht jedem Votum noch beipflichten. Aber bei diesem Punkt ist es mir schon sehr wichtig. Ich gehe überein mit dem Landtagskollegen Johannes Hasler. Ohne Tatbestand oder Verdacht ist das schon ein, was das Privatrecht anbelangt, hartes Stück. Also «jederzeit», das finde ich also schon auch, das macht mir dann wirklich Bauchweh. Da muss man auch unterscheiden, ist es für die Prävention, das kann ja auch noch sein, dass es Kontrollen gibt. Das ist dann ein ganz ein anderer Anlass. Am Morgen haben Sie noch ausgeführt, Regierungsrätin Aurelia Frick, dass Schritt für Schritt die Unternehmen besucht werden als Prävention, bevor etwas zu beanstanden ist. Also das müsste man dann wirklich unterscheiden. Also ansonsten ein hartes Stück. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte noch auf das Votum des Abg. Rehak zurückkommen. Er hat das eigentlich auch sehr schön ausgeführt, wo eine gewisse Problematik oder Zuständigkeitsproblematik liegt. Dieser Art. 17, wie gesagt, verweist insbesondere auf Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i. Und dieser besagt, ich glaube, Sie habens bereits vorgelesen, aber ich mache es jetzt nochmals, da steht: die Befugnis, eine Geldbusse gemäss Artikel 83 zu verhängen. Und jetzt haben wir zwei Behörden in diesem Gesetz, die Geldbussen verhängen können. Einmal ist es die Datenschutzstelle und auf der anderen Seite keine Behörde, sondern das Gericht. Für mich passt das nicht zusammen und es wäre für mich schon die erste Problematik, wer verhängt jetzt nun tatsächlich Bussen nach diesem Gesetz.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich denke, die Befürchtungen der verschiedenen Verbände gehen auch darauf zurück, dass man nicht etwas Ähnliches erleben möchte wie im Wettbewerbsrecht mit den sogenannten «dawn raids», wo es dann wirklich sein kann, dass eine ganze Untersuchungstruppe mitten in der Nacht vor den Büros stehen kann, und dann wird das Büro einfach einmal auf den Kopf gestellt, durchsucht und die Sachen, die für sinnvoll erachtet werden oder hilfreich, werden mitgenommen. Und ich glaube, das sind einfach die Befürchtungen im Zusammenhang mit der Datenschutz-Grundverordnung, die man auch aus dem Wettbewerbsrecht kennt. Auch die sehr hohen Bussen, davor hat man Angst. Deshalb möchte ich beliebt machen, diese Befürchtungen ernst zu nehmen und auch mit entsprechenden Fakten entgegenzuhalten, damit man diese Befürchtungen entkräften kann. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Herr Abg. Thomas Vogt, ich teile ihre Interpretation nicht ganz. Klar ist, in Artikel 58 der DSGVO gibt es den Buchstaben i. Es gibt aber auch die Absätze 4, 5 und 6 weiter unten. Die interpretiere ich eben so, vor allem den Absatz 4 oder Ziffer 4, dort, wo es heisst, dass eben auch Rechtswege anderer Natur oder Verfahren, die eben in Einklang mit dem Unionsrecht oder des Mitgliedstaates sind. Und wir definieren ja den Rechtszug so, dass die Datenschutzstelle eben das zur Anzeige bringt und dann das Gericht entscheidet, ob eine Strafe verhängt werden darf oder nicht. Also ich meine, da gibt es eine Einschränkung und dass es dann kein Widerspruch ist. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Also für mich persönlich ist es nach wie vor nicht klar, wer hier Geldbussen gemäss diesem Gesetz verhängen kann. Hier wird ganz klar im Art. 17 erwähnt und wird auf diesen Buchstaben i Bezug genommen. Und dieser Buchstabe i heisst eben nun, dass die Datenschutzstelle Geldbussen verhängen kann. Auf der anderen Seite ist aber für die Verhängung von Geldbussen das Landgericht zuständig. Also ich denke, das Problem ist sicherlich zu lösen und es sollte einfach auf die 2. Lesung eine Bestimmung sein, die klar regelt, wer für die Verhängung von Geldbussen zuständig ist und wie das Zusammenspiel zwischen den Art. 17 und 40 funktioniert. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Vielleicht starte ich mit der Aussage, dass der Abg. Thomas Lageder die Antwort schon gesagt hat. Wir haben bei uns ganz klar festgelegt, dass Bussen nur, ausschliesslich, von unserem Landgericht ausgesprochen werden können. Und wenn man das Gesetz im Kontext drin liesst, sieht man auch, dass hier die Verweise darauf sind, aber ich nehme den Hinweis entgegen, dass es offenbar Unklarheiten gibt, dass wir das klären. Wir schauen das auch mit der Legistik noch einmal an, sollte es Menschen geben, die das anders lesen wie ich. Also ich nehme das einfach nochmals mit und lasse das auch von der Legistik nochmals prüfen, ob wir hier eine Klärung benötigen werden. Dann zu Art. 17 im Verhältnis zu Art. 40 Datenschutzgesetz. Der Art. 17 regelt die Befugnisse der Datenschutzstelle und der Art. 40 regelt die Befugnisse des Landgerichts bei der Verhängung von Bussen. Also für mich ist die Abgrenzung hier ganz klar.Artikel 58 hat auch weitere Absätze. Das haben Sie, Herr Abg. Lageder, ausgeführt. Es gibt die Bestimmung i, die auf Artikel 83 verweist, und dieser sieht in Artikel 83 Absatz 9 widerrum vor, dass auch Gerichte mit den Bussen betraut werden können. Und genau das machen wir. Wir betrauen die Gerichte damit, dass die Bussen verhängt werden. In Art. 17 Abs. 1 ist der Verweis auf den Artikel 58 Absatz 2 und hier ist ein Tippfehler enthalten: Der Verweis auf die Bestimmung i muss gestrichen werden.Und dann habe ich noch zum Wort «jederzeit»: Zum Wort «jederzeit», das hier aufgeführt ist: Es ist natürlich nicht die Meinung, dass die Datenschutzstelle einfach ohne Aufhänger kommt und sagt, ich gehe heute einfach morgens um 3 Uhr eine Institution prüfen oder ich gehe zu Besuch. Es ist auch richtig, dass das Wort «jederzeit» als Begriff in der Datenschutz-Grundverordnung nicht enthalten ist. «Jederzeit» soll einfach ausdrücken, dass zum Beispiel auch in dringenden Fällen eine Prüfung erfolgen kann. Wir gehen natürlich nicht davon aus, dass die Datenschutzstelle morgens um 3 Uhr einfach aus Lust und Laune eine Kontrolle durchführt, wenn diese auch am nächsten oder übernächsten Tag zu einer normalen Bürozeit möglich wäre. Und hier möchte ich noch einmal darauf hinweisen: Die Datenschutzstelle und das Gesetz hat keinen Selbstzweck. Die Datenschutzstelle schützt unsere Interessen, die Interessen von uns allen. Ich glaube, wir müssen hier einfach auch in der Diskussion immer wieder die Abwägung machen, wollen wir, dass unsere Unternehmen auch geprüft sind, dass unsere Daten sicher sind, oder wollen wir das nicht. Und das ist mir noch einmal ein Anliegen, wenn wir über das Wort «jederzeit» reden, dass wir keinen einseitigen Blickwinkel auf das Gesetz haben. Jetzt ist er gerade nicht hier, der Abg. Herbert Elkuch hat noch die Frage gestellt, ob man für die Kontrolle, wenn die Datenschutzstelle sich entscheidet, ein Unternehmen zu kontrollieren, bezahlen muss und ob es dann Kostenberge geben würde. Nein, die wird es nicht geben, weil die Tätigkeit der Datenschutzstelle unentgeltlich erfolgt und somit erfolgen auch die Prüfungen der einzelnen Institutionen unentgeltlich. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Gut, dann freut es mich, dass jetzt der Buchstabe i gestrichen wird. Dies schafft ein wenig Klarheit. Aber das Zusammenspiel zwischen dem Art. 17 und dem Art. 40 ist mir immer noch nicht klar. Soweit ich das verstanden habe, ist es hier der Wunsch, wirklich vieler Abgeordneter hier, dass zuerst primär Verwarnungen ausgesprochen werden. Und dann ist für mich einfach noch nicht klar, Verwarnungen werden von der Datenschutzstelle ausgesprochen und Bussen vom Landgericht. Wenn wir jetzt eine Übertretung haben im Datenschutzbereich, dann ist für mich einfach noch nicht klar: Wer ist dann wirklich die erste Anlaufstelle? Wir funktioniert das Zusammenspiel, dass zuerst die Verwarnung ausgesprochen wird oder allenfalls der Akt doch zum Landgericht kommt? Da fehlt mir einfach - ich weiss auch nicht, wie ich es richtig in Worten ausdrücken soll. Aber hier das Zusammenspiel zwischen Art. 17 und 40 muss sicherlich in irgendeiner Form verbessert werden, damit man dem Wunsch vieler Abgeordneter hier, dass zuerst Verwarnungen Ausgesprochen werden und dass hier auch eine gewisse Rechtssicherheit besteht, wirklich nachkommen kann. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, ich stehe auf dem genau gleichen Schlauch auch wie der Abg. Thomas Vogt. Ich sehe das auch nicht. Ich würde dann auch begrüssen, wenn man hier den Buchstaben i streichen könnte - dann wäre es wenigstens ein bisschen klarer für mich. Für mich ist auch nicht klar, warum hier bei den Befugnissen fehlt - oder vielleicht steht das dann auch anderswo noch -, dass die Datenschutzstelle beim Landgericht, ich sage dem, Bussen einklagen kann. Oder wie geht dann das? Das ist für mich auch wenig ersichtlich. Irgendwie müsste eine Befugnis da sein, beim Landgericht einen Bussbescheid - bin kein Jurist, Sie lachen jetzt - zu erwirken, und für mich erschliesst sich nicht, wie das funktionieren soll. Auch besonders dann nicht, wenn es nach einem Kohärenzverfahren Empfehlungen gibt, wenn die dann Bussen vielleicht, vielleicht auch nicht, wir wissen es nicht, entscheiden können, wie das dann von der Datenschutzstelle rechtsverbindlich, sage ich einmal, zum Landgericht kommt und das Landgericht dann im Sinne von der Datenschutzstelle oder auch im Sinne vom Ausschuss entscheiden soll. Da muss einfach noch Transparenz hinein. Für mich geht das irgendwie nicht auf. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich möchte es jetzt einmal mit einem Beispiel versuchen. Ich bringe wieder das Newsletter-Beispiel. Wenn die Datenschutzstelle Kenntnis davon erhält, dass jemand einige Newsletter versendet hat, ohne die Einwilligung der betroffenen Personen, dann würde mich jetzt einfach interessieren, wie Ihres Erachtens dann seitens der Datenschutzstelle vorgegangen wird. Wird dann die Datenschutzstelle selbst Verwarnungen aussprechen, oder muss sie dann diesen Akt dem Landgericht weiterleiten? Dass Sie hier einmal beschreiben, wie das in der Praxis dann funktionieren soll. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich habe heute Morgen, ich glaube, verschiedentlich Ausführungen gemacht, wie diese Abläufe aussehen. Ich kann es jetzt noch einmal versuchen. Aber ich glaube, es macht am meisten Sinn, wenn die Experten und Profis diese Beschreibung dann noch einmal machen. Bei einem Verstoss ist die erste Anspruchsstelle die Datenschutzstelle. Und wir haben jetzt verschiedentlich auch gesagt, das hat die Datenschutzstelle auch immer wieder ausgeführt, zuerst finden Gespräche statt, man schaut, wo man steht. Man ahndet nicht einfach, sondern man gibt eine Verwarnung, wenn man das Gefühl hat, das funktioniert nicht. Und der nächste Schritt könnte dann sein, wenn die Datenschutzstelle das Gefühl hat, das ist jetzt nicht ausreichend, auch mit Gesprächen kommen wir nicht weiter, jetzt muss die Institution tatsächlich gebüsst werden, dann geht der Akt über zum Landgericht. Und das Landgericht führt dann, basierend auf den Informationen, die auch die Datenschutzstelle zusammengestellt hat, den eigenen Akt und stellt dann fest, ob sie das Gefühl haben, es muss tatsächlich gebüsst werden oder nicht. Natürlich ist das Landgericht ebenfalls eine unabhängige Behörde. Die muss dann auch frei entscheiden können. Also da kann die Datenschutzstelle dem Landgericht auch keine Weisung geben, weil es ja wiederum eine unabhängige Behörde in sich ist. Aber ich denke, ich belasse es jetzt auch im Sinn der Zeit bei diesen Ausführungen. Ich glaube, wir haben über dieses Thema ausgiebig gesprochen. Ich nehme das Anliegen entgegen, dass da grosses Bedürfnis besteht, den Art. 17 in den Materialien umfassend zu dokumentieren, vor allem auch die Abgrenzung zu Art. 40 umfassend zu dokumentieren, und das werden wir natürlich sehr gerne machen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Lageder
Vielen Dank für das Wort. Ja, mir geht es hier um die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, die eben für verschiedene Sachen in Bezug auf die Datenschutzstelle zuständig ist. Zuerst ein ganz herzliches Dankeschön an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, die einen guten Job macht. Und ich sorge mich eben ein bisschen darum, dass diese Kommission genügend Ressourcen hat. Es kommt praktisch in jedem Landtag vor, dass wir wieder eine Kompetenz an diese Kommission überschreiben. Wir werden auch im Sportförderungsgesetz allenfalls eine weitere Zuständigkeit für diese Kommission definieren, und ich frage mich einfach, ob das noch so weitergehen kann. Allenfalls, vielleicht hat es auch keine grosse Auswirkung. Wir wissen nicht, wie viele Beschwerden kommen werden. Ich hoffe, so wenig wie möglich, natürlich. Aber ich möchte einfach der Regierung auf den Weg mitgeben, dass hier dafür gesorgt wird, dass die Strukturen passen und dass genügend Ressourcen vorhanden sind. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Also ich unterstütze Ihre Aussagen, Herr Abg. Thomas Lageder, voll und ganz. Ich habe dieselben Befürchtungen. Ich war selbst einmal zuerst vier Jahre Vizepräsident der Beschwerdekommission, dann vier Jahre Präsident. Ich denke, hier sollte auch das Gespräch mit der derzeitigen Präsidentin und dem Vizepräsidenten gesucht werden, wie es mit der Arbeitsbelastung ausschaut. Ich denke, sicherlich bei der Präsidentin wird es ein 50-Prozent-Pensum sein - vielleicht auch mehr. Ich weiss es nicht. Aber das Gespräch wird da sicherlich Klarheit bringen, weil die Zuständigkeiten zunehmen. Wir haben auch bei der Datenschutzkommission, wir haben es gesehen, ich glaube, ein paar Tage, nachdem die DSGVO in der EU in Kraft getreten ist, sind bereits die ersten drei Beschwerden bei der Datenschutzstelle eingegangen. Also ich habe hier auch die Befürchtung, dass die Anzahl Beschwerden, die in der Vergangenheit bei der Datenschutzkommission sehr gering waren, enorm zunehmen werden und das dann auch Auswirkungen haben wird. Und da möchte ich ganz generell anregen, abzuklären, ob es notwendig sein wird, aus dieser Beschwerdekommission ein Verwaltungsgericht erster Instanz zu machen, als Vorstufe zum Verwaltungsgerichtshof. Denn jetzt ist es so, dass der Präsident und der Vizepräsident rechtskundig sein müssen und die weiteren drei Mitglieder beziehungsweise stellvertretenden Mitglieder können Laien sein, sie sind es meistens auch. Und die Referate werden dann auch vom Präsidenten und dem Vizepräsidenten vorbereitet. Aber es ist sehr viel Arbeit, die Fälle nehmen zu, auch die Komplexität und die Grösse der Schriftsätze.
In diesem Art. 20 Abs. 1 bis 3 ist es so, dass eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen vorgesehen ist. Das ist eigentlich unüblich im Verwaltungsverfahren. Normalerweise kommt nämlich die 14-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 91 LVG zur Anwendung. Und hier möchte ich von der Regierung wissen, das kann auch auf die 2. Lesung abgeklärt werden, in welchen anderen Verwaltungsverfahren eine vierwöchige Beschwerdefrist zur Anwendung kommt und ob es Bestrebungen gibt, hier Art. 91 dahingehend abzuändern, dass generell eine vierwöchige Beschwerdefrist vorgesehen ist. Dann habe ich noch eine Frage vor allem in den Spezialgesetzen. Ich meine, die Datenschutzstelle hatte bereits schon ein Behördenbeschwerderecht und konnte Entscheidungen der Rechtsmittelinstanz weiterziehen. Und wenn ich in den Spezialgesetzen lese, wie viele andere Behörden hier auch so ein Behörden-beschwerderecht bekommen, dann denke ich mir, was haben wir im letzten Landtag doch darum gekämpft und auch geschaut, wie wir mit der Zivilprozessordnung die Verfahren verkürzen, günstiger machen und auch effizienter machen können? Ich bin mir bewusst, wir sind dort im Zivilprozessbereich; und hier im Verwaltungsverfahren wird es jetzt eher so der Fall sein oder so macht es für mich den Anschein, dass nicht nur der Bürger eine Beschwerde weiterziehen kann, weil er beschwert ist, sondern in Zukunft wird auch die belangte Behörde, wenn sie nicht damit einverstanden ist, diesen Entscheid weiterziehen können. Und ich frage mich schon, wie sinnvoll das ist, auch mit Bezug auf die finanziellen und die personellen Ressourcen. Denn es wird ziemlich sicher zu einem grösseren zeitlichen Aufwand führen, aber auch damit zusammengehängt zu höheren Personalkosten und auch Kommissionskosten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Ja, ich möchte mich auf die neue Zuständigkeit der Verwaltungsbeschwerdekommission beziehen und auf die Voten von Daniel Seger und Thomas Lageder. Ich möchte auch, dass das nochmals angeschaut wird im Hinblick auf diese doch schon sehr belastete Kommission. Und ich nehme auch noch Bezug auf das Schreiben der aktuellen Vorsitzenden der Datenschutzkommission. Sie hat sich noch in einem Schreiben an die Landtagsabgeordneten gewandt, mehr oder weniger mit denselben Argumenten gegen die Abschaffung der Datenschutzkommission, die ja schon in den Bericht und Antrag eingegangen sind. Ja, ich glaube, die muss ich nicht wiederholen. Die sind eigentlich bekannt. Aber ich würde es sehr schätzen, wenn man vielleicht auf die 2. Lesung hin das doch nochmals anschaut, auch unter dem Aspekt der allfälligen Überlastung der Verwaltungsbeschwerdekommission. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte auch noch auf das Thema eingehen, auf das bereits der Abg. Daniel Seger eingegangen ist, in Bezug auf das Rechtsmittel, die Rechtsmittelbefugnis der Datenschutzstelle. Ich bin auch ein absoluter Gegner solcher Rechtsmittelmöglichkeiten von Behörden. Meines Erachtens muss es für den Bürger so sein, wenn er von einer Kommission einen positiven Entscheid erhält, wo er die einzige Partei ist, muss dieser Entscheid auch gelten und muss nicht noch die untere Behörde noch die Möglichkeit haben, diesen Entscheid anzufechten. Also ich war da früher schon immer ein Gegner bei anderen Gesetzen und plädiere auch hier, dass das hier gestrichen wird und dass die Datenschutzstelle keine Möglichkeit hat, Entscheidungen der Kommission, welche es dann auch immer ist, anfechten zu können. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Danke für den letzten Hinweis. Ich nehme den nochmals zur Prüfung mit. Das kommentiere ich jetzt gerade im Moment nicht weiter. Aber ich habe zwei Sachen, die ich kurz kommentieren möchte. Und zwar die Überlastung der VBK. Es mag wohl sein, dass in der Vergangenheit die Datenschutzkommission nur sehr wenig Fälle hatte oder bei ihr nur sehr wenig Fälle angefallen sind. Aber ich glaube, realistischerweise müssten wir in Zukunft davon ausgehen, dass es mehr datenschutzrechtliche Beschwerden geben wird und in der Folge eben auch mehr Rechtsmittel an die neu zuständige VBK geben wird. Ich glaube, das ist einmal ein Fakt. Sobald die Arbeitslast der VBK durch diese Revision oder ganz allgemein ein Niveau erreicht, welches Handlungsbedarf erzeugt, wird die Regierung in diese Richtung tätig werden. Ich glaube, zum heutigen Zeitpunkt ist es einfach auch zu früh, weil wir von der Vergangenheit her eigentlich eine relativ geringe Anzahl von Beschwerden hatten. Bezüglich der Revision des LVG ist derzeit kein Abweichen von den derzeitigen Lösungen der Beschwerdekommission angedacht. Aber wenn wir jetzt im Landtag relativ offen darüber nachdenken, welche Befugnisse in die VBK kommen sollen, und was vielleicht auch meine persönliche Haltung zu diesem Thema ist, ich meine, dann gelangen wir zum Thema, ob wir ein Verwaltungsgericht schaffen sollen. Ich glaube, dann würden die Strukturen und die Ressourcen schlussendlich auch passen. Ich persönlich stehe dieser Variante eher positiv gegenüber. Ich möchte jetzt nicht zu viel aus der Regierung plaudern, aber dort sind die Meinungen halt nicht so klar. Ich meine, das wäre eine neue Institution, die wir wirklich einfach formell auch schaffen müssten. Das wäre auch eine relativ grosse Reform. Ich bin eher ein Befürworter davon. Ich weiss nicht, heute Abend darf ich nicht auffordern, da noch einige Meinungen abzuholen. Aber Sie können mir das gerne auch einmal sonst zurufen, wenn Sie das Gefühl haben, dass wir diese Diskussion noch mehr forcieren sollten. Ich habe Ihnen signalisiert, dass ich da eher oder sogar sehr, sehr offen gegenüberstehe und diese Arbeiten auch schon sehr detailliert angeschaut habe.Und dann möchte ich nur noch zu dieser Vierwochenfrist, die angesprochen wurde, sagen, das war ein expliziter Wunsch von der Rechtsanwaltskammer, dass diese Vierwochenfirst hier erwähnt oder genannt wird, gewählt wird. Und es erschien sinnvoll, dass im Fall von grenzüberschreitenden Sachverhalten bei der Datenverarbeitung eine längere Frist gewählt wird, weil dann ja aufgrund der Komplexität die Behörden oder die Institutionen und die Betroffenen eine längere Bearbeitungszeit brauchen. Aber wovor ich jetzt ein bisschen warnen möchte, ist, dass wir jetzt ganz generell eine Beschwerdefristdiskussion heute, hier und jetzt, führen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung, welche Länge die beste ist. Davor möchte ich jetzt ein bisschen warnen. Ich möchte einfach sagen, dass das ein Wunsch der Rechtsanwaltskammer war, und diesen haben wir aufgenommen, weil meines Erachtens nichts explizit dagegen ausgesprochen hat.
Und dann noch zu Art. 20 Abs. 2 - die Anfechtung durch die Datenschutzstelle. Die ist dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Zusatzprotokoll geschuldet und in den Erläuterungen im Bericht und Antrag auch ausgeführt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich beziehe mich hier ausschliesslich auf den Titel des Kapitels. Hier steht: «II. Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2016/679». Das ist einfach für mich jetzt ein Beispiel und das zieht sich dann weiter hinten im Gesetz so durch. Das ist ein Beispiel, dass man sich wirklich schwertut, sich in diesem Gesetz zurechtzufinden. Weil allein für diese Bestimmung muss sich zuerst in die Verordnung schauen, was in diesem Kapitel geregelt ist. Allenfalls finden Sie ja da auf die 2. Lesung andere Titel für die Kapitel. Ich weiss, diese Titel sind von der deutschen Rezeptionsgrundlage abgeschrieben, aber meines Erachtens einfach nicht wirklich benutzerfreundlich und bürgernah. Ein Bürger tut sich da einfach schwer, sich hier zurechtzufinden und das geht sicher auch anders. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich möchte nur noch kurz in Erinnerung rufen, um was es hier geht. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Und hier gibt es den Verweis auf Artikel 9 der EU-Verordnung. Und hier geht es um Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexueller Orientierung. Ich möchte hier beliebt machen, dass vor allem, wenn es um die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten bei öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen geht, die für das Land arbeiten, hier sparsam und sehr verantwortlich damit umgegangen wird. Auch in den folgenden Art. 22, 23, 24. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe nur eine Anmerkung zum Art. 21. Die gegenständliche Gesetzesvorlage enthält im Gegensatz zum Vernehmlassungsbericht keine Regelung zum Beschäftigtendatenschutz mehr. Nachdem sich die Streichung dieser Bestimmung auch nicht aus den erläuternden Bemerkungen zum Bericht und Antrag nachvollziehen lässt, ersuche ich um eine entsprechende Prüfung. Ich weise zudem darauf hin, dass die Stellungnahmen der Marktvertreter im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens entsprechend zu prüfen und zu berücksichtigen sind. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, hier geht es eben beim Artikel 9 in der DSGVO bei den besonderen Kategorien auch um politische Meinungen. Und hierzu steht ja in der Randziffer 56 in der Verordnung auf der Seite 11: «Wenn es in einem Mitgliedstaat das Funktionieren des demokratischen Systems erfordert, dass die politischen Parteien im Zusammenhang mit Wahlen personenbezogene Daten über die politische Einstellung von Personen sammeln, kann die Verarbeitung derartiger Daten aus Gründen des öffentlichen Interesses zugelassen werden, sofern geeignete Garantien vorgesehen werden.» Hier möchte ich einfach beliebt machen, dass man einen entsprechenden Artikel aufnimmt. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir werden Ihr Anliegen, Herr Abg. Thomas Rehak, prüfen und dann auch das Thema mit dem verantwortungsvollen Umgang werden wir auf jeden Fall aufnehmen. Ich glaube, das ist im Interesse gar aller Beteiligten, dass wir das so handhaben. Und auch die Änderung des Titels, da kann ich jetzt spontan nichts dazu sagen, aber wir werden schauen, ob es hier praxisangenehmere, nähere Lösungen gibt, die wir mit gutem Gewissen einbauen könnten. Dann möchte ich noch zu diesem Beschäftigtenschutz kurz etwas sagen. Dieser Art. 24 - ursprünglich war er in der Vernehmlassungsvorlage -, der wurde gestrichen, weil wir ihn in Paragraf 1173a Art. 28 ABGB eingespeist haben. Und es wird jetzt an dieser Stelle nicht reflektiert. Rückblickend finde ich das einen Fehler. Wir hätten hier schreiben sollen, wohin der gewandert ist. Das ist mir klar, dafür entschuldige ich mich. Er ist jetzt einfach an einem anderen Ort, nämlich im ABGB drin, und ich denke, dass wir mit dieser Änderung im ABGB auch dem Anliegen vom Bankenverband, ich glaube, der hat das vor allem vorgebracht, aber auch die LIHK, erinnere ich mich gerade, hat das ebenfalls vorgebracht - gerecht werden konnten. Wir haben einfach nicht hineingeschrieben, dass es an einen anderen Ort gewandert ist. Das werden wir das nächste Mal besser machen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Es ist noch eine Unklarheit beim Abs. 2. Hier steht: «... der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können dazu insbesondere gehören:» Und dann kommen die Buchstaben, die Aufzählung. Das ist eine Kann-Bestimmung. Ich frage mich, wer definiert dann, was hier getan werden muss? Muss das mit der Datenschutzstelle im jeweiligen Fall abgeklärt werden, was von diesen Kann-Bestimmungen umzusetzen ist? Oder wer bestimmt das? Wenn Sie hier auf die 2. Lesung noch Ausführungen machen können, wäre ich dankbar.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Art. 25 - richtig? 24, dann bin eins zu früh. Entschuldigung.Stv. Abg. Rainer Beck
Danke, Herr Präsident. Ich habe zuerst eine Bemerkung und dann verschiedene Fragen. Zuerst eine Bemerkung, dass der Art. 24 des Datenschutzgesetzes gemäss der Vernehmlassungsvorlage so nicht mehr hier drinsteht. Wie gesagt, ich musste feststellen, dass wirklich, Art. 24 der Vernehmlassungsvorlage, der sich mit dem Beschäftigtenschutz auseinandersetzte, aus dem vorliegenden Bericht und Antrag entfallen ist. Die Gemeinden hatten diese Bestimmung sehr begrüsst, da sie auch den Personalbereich der Gemeinden betraf. Das Gemeindepersonal war in Abs. 8 Ziff. 6 der Vorlage explizit genannt. Offenbar wurde diese Regelung ins ABGB verschoben. Ich werde hierzu bei der Behandlung des ABGB zurückkommen. Und zum jetzigen Art. 24 des Datenschutzgesetzes. Dieser betrifft Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen und ist somit auch für die Gemeinden anwendbar. Hier hätte ich im Namen der Gemeinden einige Fragen. Dürfen Personenlisten wie Stimmregister an die Parteien abgegeben werden, um Kandidaten für Gemeinde- oder Landesämter zu suchen? Dürfen zukünftig noch Jungbürgerlisten an die Parteien oder auch an das Land für die Landesjungbürgerfeier abgegeben werden? Dürfen zukünftig noch Geburtstagslisten für runde Geburtstage oder Auflistungen mit Hochzeitsjubiläen und so weiter an die Parteien abgegeben werden? Dürfen Vereine noch Listen eines bestimmtes Alterskreises erhalten, um Werbung für eine Mitgliedschaft zu machen? Und wie haben Gemeinden zukünftig mit Gratulationen beispielsweise zu Geburten, Hochzeiten, Hochzeitsjubiläen, runden Geburtstagen, Dienst- und Vereinsjubiläen, oder Prüfungserfolgen in den Gemeindepublikationen umzugehen? Gerne bitte ich um schriftliche Beantwortung dieser Fragen im Rahmen der Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen bei der 2. Lesung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, was die politischen Aktivitäten betrifft, möchte ich gerne an dieser Stelle auch an die Randziffer 56 erinnern. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich komme noch einmal zurück, was ich bei meinem letzten Votum bereits einmal gesagt habe. Der Artikel war im Vernehmlassungsbericht drin, im Bericht und Antrag ist er heute nicht mehr drin, und zwar aus folgendem Grund: Das geltende Recht kennt schon jetzt eine Bestimmung zur Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis. Es ist jetzt dies der Paragraf 1173a Art. 28a ABGB. Dieser legt im Wesentlichen fest, dass der Arbeitgeber Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten darf, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verwiesen. Die deutsche Rezeptionsvorlage enthält in ihrem Paragraf 26 Bestimmungen über die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Diese sind sehr ausführlich und auf das deutsche Arbeitsrecht bezogen. Im Vernehmlassungsbericht wurde dann versucht, mit dem Art. 24 der Gesetzesvorlage DSG, also das neue DSG, eine auf die liechtensteinische Verhältnisse angepasste Version zu schaffen und damit die Regelung in der Rezeptionsvorlage und den bestehenden Paragraf 1173a Art. 28a ABGB einer Lösung zuzuführen. Da es zwischen dem in Liechtenstein rezipierten schweizerischen Arbeitsrecht und dem deutschen Arbeitsrecht erhebliche Unterschiede gibt, erschien es aber besser, den bestehenden Paragraf 1173a Art. 28a ABGB anzupassen und auf Art. 24 der Gesetzesvorlage DSG zu verzichten. Noch einmal: Ich entschuldige mich, dass wir den Verweis unterlassen haben und nicht mitgeteilt haben, wohin dieser Artikel verschwunden ist.Dann bedanke ich mich, dass wir Ihre Fragen, die politischer Natur sind, schriftlich beantworten können. Ich denke, das macht auch Sinn, vor allem auch, weil hier die Datenschutzstelle wahrscheinlich ein wesentlicher Meinungsgeber auch ist, wie wir damit umgehen können. Habe ich jetzt eine Frage verpasst? War noch etwas von Thomas Rehak oder nicht? Okay. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Alles klar. Wir lesen weiter.Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Meine Frage, hier steht: «im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums». Das bezieht sich hauptsächlich auf Zeitungen und solche periodisch erscheinenden Medien, Druckmedien, nehme ich jetzt einmal an. Aber was ist mit den Newsportalen und so? Da gibt es ja auch Informationsquellen, die in diesem Sinne geschützt werden sollten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich werde Ihre Frage auf die 2. Lesung beantworten. Ich weiss es nicht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Dann unterbreche ich jetzt für eine Pause bis 19:30 Uhr.Die Sitzung ist unterbrochen (19 bis 19:45 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, bevor wir mit unseren Beratungen fortfahren, möchte ich hier noch bekannt geben, dass wir am Mittwoch, 20. Juni, eine Sondersitzung einschalten werden oder müssen, weil wir eben heute keine Chance mehr haben, mit allen Traktanden zu Ende zu kommen. Ich bitte Sie um Kenntnisnahme. Wir sind nach wie vor bei der Beratung des Datenschutzgesetzes und ich bitte, mit der Lesung fortzufahren. Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich habe nur eine Frage, warum in diesem Artikel auf das österreichische Datenschutzgesetz abgestellt wurde und nicht auf das deutsche Bundesdatenschutzgesetz, welches als Rezeptionsvorlage gedient hat. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Die deutsche Rezeptionsvorlage enthält keine entsprechende Bestimmung, sodass auf die derzeit geltende Bestimmung zurückgegriffen wurde, welche dann eben ursprünglich aus dem österreichischen Gesetz stammt. Also die Bestimmung steht so ähnlich im heute bestehenden Datenschutzgesetz drin.Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen weiter. Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, sehr geehrter Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Diese Bestimmung des Art. 30 Datenschutzgesetz ist für die Finanzindustrie von grundlegender Bedeutung. Einerseits müssen die Betroffenenrechte ausreichend geschützt werden, andererseits müssen jedoch gerade in diesem Bereich die spezifischen liechtensteinischen Gegebenheiten berücksichtigt und die Berufsgeheimnispflichten ausreichend abgesichert werden. Es ist daher wesentlich, dass die Öffnungsklauseln im Rahmen der Informations-, Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten in ausreichendem Masse genützt und einer für die Marktteilnehmer rechtssicheren Lösung zugeführt werden.Zwar enthält Art. 30 Datenschutzgesetz nunmehr eine Regelung, dass die Berufsgeheimnisse der in Paragraf 121 Strafgesetzbuch genannten Berufsgruppen den Rechten der betroffenen Personen auf Informationen, Auskunft und Benachrichtigung immer vorgehen, siehe Bericht und Antrag Seite 209. Ebenfalls wird im Bericht und Antrag auf den Seiten 70 und 210 ausgeführt, dass insbesondere der Art. 14 Bankengesetz eine Berufsgeheimnispflicht im Sinne des Art. 30 Datenschutzgesetz ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit vertrete ich jedoch die Ansicht, dass explizit auf Gesetzesstufe in Art. 14 Bankengesetz klargestellt werden muss, dass im Hinblick auf die Einschränkung der Informations-, Auskunfts-, und Benachrichtigungspflichten das Bankgeheimnis ein Spezialgesetz zur Datenschutz-Grundverordnung darstellt und insbesondere auch im Verhältnis zu anderen Spezialgesetzen, zum Beispiel AIA-Gesetz, FATCA-Gesetz, als gleichrangige Spezialnorm gilt. Eine Regelung auf gesetzlicher Stufe ist auch deshalb für den Bankensektor von grundlegender Bedeutung, da diese nicht in Paragraf 121 Strafgesetzbuch als Berufsgeheimnisträger aufgelistet sind. Gemäss Informationen der Marktvertreter laufen aktuell auch intensive Gespräche mit der Steuerverwaltung betreffend die Anpassung des AIA-Gesetzes, FATCA-Gesetzes sowie des Abgeltungssteuerabkommens zwischen Österreich und Liechtenstein, wie zukünftig die Auskunfts- und Benachrichtigungsrechte einer meldepflichtigen Person unter Beachtung des Berufsgeheimnisses geregelt werden können. Diese Gespräche setzen jedoch voraus, dass eine Klarstellung im Bankengesetz erfolgt, dass analog der bisherigen höchstgerichtlichen Entscheidungen die Bank gegenüber Dritten, welche nicht Kunden respektive Vertragspartei der Bank sind, keine Informationen, Auskünfte und Benachrichtigungen erteilen darf. Vielmehr sind die Rechte nach Art. 13, 14, 15 und 34 Datenschutz-Grundverordnung durch den Vertragspartner wahrzunehmen. Dadurch soll für den Bankensektor unter Anwendung der Öffnungsklauseln eine rechtssichere Lösung herbeigeführt werden, welche die Aushöhlung des Bankgeheimnisses jedenfalls verhindert.Ich schlage daher unbedingt in diesem Zusammenhang folgende Ergänzungen in Art. 3a und Art. 14 Bankengesetz vor: Art. 3a - «Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen». Neu ist unter der Ziff. 8 einzufügen: «‹Kunde›: jede natürliche oder juristische Person, jede Gesellschaft, Treuhänderschaft, sonstige Gemeinschaft oder Vermögenseinheit, für die eine Bank oder Wertpapierfirma», dann der Einschub, «als Vertragspartner Dienstleistungen nach diesem Gesetz erbringt;» Dann eine neue Ziff. 8a: «‹dritte Person›: jede natürliche oder juristische Person, jede Gesellschaft, Treuhänderschaft, sonstige Gemeinschaft oder Vermögenseinheit, die nicht Kunde der Bank oder Wertpapierfirma ist;» Art. 14 Bankengesetz zum Bankgeheimnis ist wie folgt anzupassen -
Abs.1: «Die Mitglieder der Organe von Banken und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Banken tätige Personen», dann der Einschub, «sind dritten Personen gegenüber zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet.» Abs. 2: «Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- und Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, Aufsichtsorganen», dann der Einschub, «der Steuerverwaltung und der Stabsstelle FIU.»Dann ein neuer Absatz beim Art. 14 - Abs. 4: «Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 geht den Rechten und Pflichten nach Art. 14, 15 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 vor. Für deren Ausübung ist das Vertragsverhältnis massgebend.» Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Wir sind uns dieser Thematik vom Bankengesetz, Art. 3a und 14 - «Bankgeheimnis» - bewusst, ich war auch vergangene Woche noch persönlich in Kontakt mit dem Bankenverband. Wir haben die Thematik noch einmal miteinander eingehend besprochen. Es ist eine Problematik, die eben nicht den Datenschutz betrifft, sondern eigentlich unter den Finanzdienstleistern besprochen werden muss. Wir werden nächste Woche einen Termin mit den entsprechenden Verbänden koordinieren und nochmals diskutieren, wie wir das Anliegen, das vom Bankenverband geäussert wurde und zu dem auch andere Finanzdienstleister einbezogen werden müssen, angehen und ob wir hier eine passende Antwort finden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 steht zur Diskussion.
Abg. Herbert Elkuch
Ich habe nur eine kleine Frage. Es geht ja hier um die Feststellung der Kreditwürdigkeit oder für Bonitätsauskünfte, und zwar in Abs. 1 Bst. c: «für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschliesslich Anschriftendaten genutzt wurden; und». Was läuft alles unter Anschriftendaten, ist das nur die Adresse, kann man den Begriff Anschriftendaten erklären?Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 1 Bst. d: Im Fall der Nutzung von Anschriftendaten muss die betroffene Person informiert werden. Mir geht es darum, wenn andere Daten verwendet werden - wie die besonderen Kategorien der Personendaten, wie Ethnie, Herkunft und genetische und biometrische Merkmale -, dann muss die Person nicht mehr informiert werden. So fasse ich jetzt diesen Artikel auf. Die Informationspflicht besteht nur bei der Verwendung von Anschriftendaten oder sehe ich das falsch? Die zweite Frage ist: Gelten Art. 32 und 33 auch im Fall von Scoring, also hat die betroffene Person Recht auf Information? Und gelten auch Art. 34 und 35, wenn ein Scoring über eine Person gemacht worden ist, dass die Person das dann verlangen kann, dass das schlussendlich gelöscht wird? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Danke. Ich habe eine Bemerkung zu Abs. 2 Bst. d. Ich bin nicht sicher, ob der Bst. d hier korrekt ist, oder ob er entfallen müsste, ob das nicht unter c fällt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir werden das auf die 2. Lesung ausführen, insbesondere auch die Legistik. Da möchte ich nicht jetzt einfach spontan etwas machen. Und Anschriftendaten, das sind wirklich die Adressdaten. Den Rest werden wir auf die 2. Lesung ausführen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 32 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Wenn ich mir den Abs. 3 so ansehe, kann ich dem nicht ganz folgen. Auf der einen Seite wird ausgeführt, man will hier personenbezogene Daten einer öffentlichen Stelle an die Landespolizei anscheinend übermitteln, dann noch im Bereich des Staatsschutzes, aber sagt dann, dies darf nur mit Zustimmung der Landespolizei erfolgen. Hat hier die Landespolizei die Angst, dass sie zu viele Daten erhält, die heikel wären? Für mich: Im Sinne des Staatsschutzes müsste es doch genau so sein, dass die Landespolizei eben die nötigen Daten erhält, die sie braucht, um die Anliegen des Staatsschutzes auch zu gewährleisten. Also ich kann da dem Absatz nicht ganz folgen.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Wir können weiterlesen. Art. 34 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Ich habe hier nur eine ganz kurze Bemerkung, und zwar verweise ich auf mein Eintretensvotum. Da habe ich bei Art. 32 dasselbe moniert, und zwar ist bei diesem Art. 34 der Titel «Auskunftsrecht der betroffenen Person». Aber grundlegend geht es um die Beschränkung des Auskunftsrechts der betroffenen Person. Ich bitte die Regierung, hier auf die 2. Lesung die ganzen Titel noch einmal anzuschauen, ob man diese nicht vereinfachen könnte, sodass es bei der Suche nicht so kompliziert wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 35 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Auf Seite 242 des Berichts und Antrags wurde vom Bankenverband vorgebracht, dass es zwingend notwendig ist, dass bei divergierenden gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Aufbewahrungspflichten hinsichtlich aller Dokumente, die nicht nach spezifischen Aufbewahrungsfristen indexiert gespeichert sind, die längste Aufbewahrungsfrist herangezogen werden kann. Diese Forderung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass vom Argument der Unverhältnismässigkeit nur bei nicht automatisierten Datenverarbeitungen Gebrauch gemacht werden kann. Ich verweise in diesem Zusammenhang allerdings auf die vorgesehene Regelung in Art. 8d Abs. 2 Bst. b FIU-Gesetz, welche im Bericht und Antrag auf Seite 631 ausgeführt wird und vorsieht, dass miteinander verknüpfte Daten als Datenblock anonymisiert oder vernichtet werden, sobald die Aufbewahrungsfrist des letzten erfassten Vorgangs abgelaufen ist. Eine analoge Regelung ist unbedingt auch in Art. 35 Datenschutzgesetz für den Privatsektor vorzusehen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich habe hier eine Frage. Beim Bericht und Antrag auf Seite 244, da bringt die Treuhandkammer vor, dass die Datenlöschung von Back-ups wesentlich erschwert sei, wenn überhaupt möglich. Ja, das möchte ich teilen, weil bei bestimmten Back-up-Vorgängen, werden sogenannte Full-Back-ups gemacht. Da können nicht einzelne Datenteile herausgelöscht werden. Hier würde ich dann eher beliebt machen, dass man eine Frist gibt, wie lange ein Back-up grundsätzlich aufzubewahren ist. Ein Back-up an und für sich hat ja auch in Bezug auf die Sicherheit eine kleinere Relevanz, da es ja zurückgespielt werden muss, je nachdem, wie es halt angelegt ist. Es gibt dabei Unterschiede. Aber für mich ist das auch wenig praktikabel. Hier müsste man sich überlegen, ob man nicht Lösungen hat oder eine spezielle Lösung für Back-ups anbietet. Oder man muss es in den Materialien aus meiner Sicht beschreiben. Dazu braucht es aus meiner Sicht eine spezielle Lösung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich beziehe mich auf die Erläuterungen auf den Seiten 240 und 241, konkret die Stellungnahme des Liechtensteinischen Krankenkassenverbandes. Er führt aus, dass es nicht sein könne, dass Daten gelöscht werden, die eben der Krankenkassenverband braucht, unter anderem für Rechnungstellerstatistik, Staatsbeiträge, Risikoausgleich, langjährige Fälle etc. Die Regierung führt dann auf Seite 241 aus, dass die Datenschutz-Grundverordnung in Artikel 17 hier einen Kriterienkatalog enthalte, der diesem Anliegen Rechnung trägt. Ich möchte konkret wissen, sind sogenannte Wirtschaftlichkeitsverfahren für den Krankenkassenverband zukünftig nach wie vor möglich? Den auf diesen Punkt geht der Krankenkassenverband nicht konkret ein. Zwischen den Zeilen könnte ich mir da zwar schon einiges hineininterpretieren. Aber diesen Punkt möchte ich natürlich auf die 2. Lesung geklärt haben. Sprich, das muss auf jeden Fall möglich sein, der Krankenkassenverband muss diese Daten speichern können über mehrere Jahre, wenn hier die Notwendigkeit besteht, solche Wirtschaftlichkeitsverfahren durchzuführen. Deshalb bitte ich Sie, dies auf die 2. Lesung zu klären.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Diese Klärung, die der Abg. Wendelin Lampert soeben erwähnt hat, werden wir sehr, sehr gerne machen in Bezug auf das Wirtschaftlichkeitsverfahren. Dennoch zu Art. 35 - «Recht auf Löschung»: Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass die Banken über automatisierte Datenverarbeitungen verfügen. Art. 35 Abs. 1 der DSG-Vorlage bezieht sich jedoch auf nicht automatisierte Datenverarbeitungen, weshalb diese Bestimmungen nicht zur Anwendung kommt. Und wie wir bereits im Bericht und Antrag ausgeführt haben, ist bezüglich automatisierter Verarbeitungen auf Artikel 17 Absatz 3 DSGVO sowie auf Art. 35 Abs. 3 der DSG-Vorlage zu verweisen. Aufgrund dieser Bestimmungen bestehen verschiedene Ausnahmen von der Pflicht zur Löschung. Deshalb erscheint uns eine Ergänzung in Art. 35 der jetzt vorliegenden Vorlage nicht weiter notwendig.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Nur der Vollständigkeit halber, ich habe es schon an anderer Stelle angetönt, wenn man von Löschung spricht, muss irgendwo definiert sein, wie diese Löschung zu vollziehen ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Wir lesen weiter. Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Art. 37 Datenschutzgesetz regelt die Zulässigkeitstatbestände für automatisierte Entscheidungen. Wie der Bankenverband bereits in seiner Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht ausgeführt hat, ist es nicht ausreichend, wenn für die Finanzindustrie die Zulässigkeit der automatisierten Entscheidungen auf Art. 9a SPG eingeschränkt wird. Vielmehr sind auch in anderen sorgfaltspflichtrechtlichen Prozessen, beispielsweise im Zuge des Onboarding beziehungsweise des nachgelagerten Überwachungsprozesses, automatisierte Entscheidungen notwendig. Im Bericht und Antrag auf Seite 251 wird ausgeführt, dass das Anliegen grundsätzlich nachvollziehbar ist, aber der Ergänzungsvorschlag mit nicht unerheblichem weiterem Abklärungsaufwand verbunden ist, weshalb dem Anliegen nicht nachgekommen werden könne.Auch wenn ich eine rasche Revision des Datenschutzgesetzes unterstütze, ist es meines Erachtens nicht tragbar, dass berechtigte Anliegen von Marktteilnehmern aus Zeitgründen nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls wurde zu Recht vorgebracht, dass die in Art. 37 Abs. 1 Datenschutzgesetz normierte Pflicht zur Information des Betroffenen über die näher bezeichneten Rechte zumindest im Fall der Risikobewertung nach Art. 9a SPG nicht mit der Praxis vereinbar ist und auch im Falle der weiteren sorgfaltspflichtrechtlichen Tatbestände nicht möglich wäre. Beispielsweise sind die Risikobewertung beziehungsweise Risikofaktoren einer Geschäftsbeziehung oder die internen Transaktionslimiten ausschliesslich Regelungen im Rahmen der internen Weisungen, die nicht an Kunden weitergegeben werden dürfen. Es wäre mit den internationalen sorgfaltsrechtlichen Vorgaben der risikoadäquaten Überwachung nicht vereinbar, wenn der Kunde seine Risikoeinstufung kennt beziehungsweise durch Kenntnis von Schwellenwerten gezielt Überwachungsmassnahmen einer Bank umgehen kann. Im Übrigen ist eine solche Informationspflicht entgegen den Ausführungen im Bericht und Antrag auf der Seite 252 aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung nicht zwingend vorgesehen. Artikel 22 Daten-schutz-Grundverordnung regelt nur, dass die Rechtsvorschrift des Mitgliedstaates angemessene Massnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten muss. Eine solche Massnahme kann jedoch keinesfalls eine Informationspflicht sein, welche den internationalen Vorgaben zur Geldwäschereiüberwachung widersprechen würde. Vielmehr sieht Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d Datenschutz-Grundverordnung die Möglichkeit vor, dass die Rechte der betroffenen Person auch im Bereich der automatisieren Entscheidungen beschränkt werden können, sofern dies der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten dient. Die in Art. 37 Abs. 2 2. Halbsatz Datenschutzgesetz normierte Informationspflicht ist daher jedenfalls zu streichen.Darüber hinaus ist die Überarbeitung des SPG dahingehend zu nutzen, wesentliche Bestimmungen der SPV, die unter Legalitätsgesichtspunkten einer gesetzlichen Regelung bedürfen, von der SPV in das SPG zu transferieren. Insbesondere sollte die Nutzung informatikgestützter Systeme zur risikoadäquaten Überwachung nach Art. 21 SPV in das SPG aufgenommen und klargestellt werden, dass im Rahmen der zulässigen Nutzung von automatisierten Entscheidungen im Sorgfaltspflichtbereich die Ergebnisse dieser Entscheidungen von den Informationspflichten, Auskunftsrechten und Benachrichtigungspflichten ausgenommen sind.Daher empfehle ich, Art. 37 Abs. 1 Bst. b Datenschutzgesetz um die übrigen Sorgfaltspflichttatbestände zu erweitern und den aktuellen Art. 21 SPV neu als Art. 9b SPG aufzunehmen und neben der Übernahme der bereits bestehenden Abs. 1 und 2 einen neuen Absatz 3 zu ergänzen. Artikel 37 Abs. 1 Bst. b könnte somit wie folgt lauten: «der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung nach Art. 5, der risikoadäquaten Überwachung nach Art. 9 sowie der Risikobewertung nach Art. 9a des Sorgfaltspflichtgesetzes ergeht;»Der bisherige Art. 21 der SPV, welcher neu im Art. 9b SPG sein sollte, würde wie folgt lauten. Der Titel wäre wie folgt: «Informatikgestützte Systeme und automatisierte Entscheidungen». Neu würde folgender Abs. 3 eingefügt: «Sofern sich die Sorgfaltspflichtigen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung nach Art. 5, der risikoadäquaten Überwachung nach Art. 9 sowie der Risikobewertung nach Art. 9a automatisierter Verfahren und Technologien zur Entscheidung bedienen, haben diese in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel zu stehen und den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz zu wahren. Die Sorgfaltspflichtigen haben daher angemessene und spezifische Massnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Die Ergebnisse automatisierter Entscheidungen nach dieser Bestimmung sind von den Informationspflichten des Sorgfaltspflichtigen nach Art. 13 und 14, dem Auskunftsrecht nach Art. 15 sowie der Benachrichtigungspflicht nach Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 ausgenommen.» Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich stehe hier für einmal dieser Anregung eher kritisch gegenüber. Hier geht es um automatisierte Entscheidungen von Banken, die aufgrund von Computerergebnissen entscheiden, ob beispielsweise ein Konto eröffnet oder ein Kredit gewährt wird. Ich bin da mit mir selbst ein bisschen im Zwiespalt, ob hier nicht doch die Rechte des Betroffenen gestärkt werden sollten und dass er das Anrecht auf die Informationen haben sollte oder mehr Rechte in diesem Bereich haben sollte. Sonst bin ich mit dem Bankenverband, wie gesagt, praktisch in allen Punkten oder Anregungen eins, nur diesen Punkt sehe ich wirklich kritisch.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir werden gerne zu den Punkten, die Abg. Manfred Kaufmann erwähnt hat, Ausführungen machen. Vorweg kann ich Ihnen schon sagen, dass wir jetzt im Vorfeld zur 1. Lesung noch einmal mit dem Bankenverband in einem engen Austausch waren. Wir haben insbesondere in Bezug auf das erste Vorbringen des Bankenverbandes mit dem aktuellen Art. 21 SPG und Art. 9b SPG nochmals Abklärungen getroffen. Und wir finden, dass das Anliegen des Bankenverbandes durchaus berechtigt ist. Wir schlagen deshalb neu vor, dies im SPG einzufügen. Ich könnte Ihnen diesen jetzt vorlesen, aber ich glaube, das wollen Sie jetzt heute Abend nicht mehr. Das werden wir auf die 2. Lesung machen. Dann haben wir auch noch das weitere Anliegen, das ebenfalls vom Abg. Manfred Kaufmann erwähnt wurde, dass wir die Streichung der Informationspflicht nach Art. 37 Abs. 2, 2. Halbsatz DSG vornehmen werden. Für dieses Anliegen haben wir eben Abklärungen getroffen und wir möchten gerne Abs. 1 Bestimmung b wie folgt ergänzen, das lese ich Ihnen jetzt einfach nicht vor, da können Sie nicht folgen. Aber wir werden auch hier dem Anliegen des Bankenverbandes nachkommen und eine Ergänzung vornehmen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 38 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Soweit ersichtlich, ist hier Liechtenstein von der Rezeptionsgrundlage, vom deutschen Recht, abgewichen. Soweit ich die deutsche Bestimmung verstehe, muss in Deutschland ein Datenschutzbeauftragter erst bestellt werden, sofern es mindestens zehn Personen gibt, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Hier würde mich jetzt interessieren, wieso wir diese Bestimmung hier nicht haben wollen oder wieso uns diese Bestimmung nicht vorgeschlagen wurde.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Ja, ich möchte von der zuständigen Ministerin wissen, wie Sie zum Kündigungsschutz des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten bei nichtöffentlichen Stellen steht und wieso diese Kündigung auch nach Aufgabe dieses Arbeitsverhältnisses als Datenschutzbeauftragter noch für ein weiteres Jahr gilt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Es ist richtig, dass wir hier bei Art. 38 von der deutschen Rezeptionsvorlage abgewichen sind und dies, weil es gemäss Abs. 1 der Rezeptionsvorlage über den Artikel 37 der DSGVO in vorgesehenen Fällen zwingend zu einer Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gekommen wäre. Wir waren der Ansicht, dass wir nicht über die DSGVO hinausgehen möchten und haben uns deshalb für diese Regelung, wie sie nun vorliegt, entschieden. Ich habe mit dieser Kündigung, die Sie, Herr Abg. Günter Vogt, erwähnt haben, selber kein Problem. Falls Sie noch Ausführungen dazu machen möchten - sehen Sie ein Problem damit? Wir haben etwas im Bericht und Antrag erwähnt. Ich finde es eigentlich eine pragmatische, sinnvolle Lösung, wie wir sie hier vorgeschlagen haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Frau Ministerin, für Ihre Ausführungen. Ich sehe das eben genau umgekehrt, dass jemand unkündbar ist, solange er als Datenschutzbeauftragter tätig ist, und nur aus wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden kann. Ich sehe das schon etwas kritischer als Sie.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, dann versuche ich es nochmals anders. Dann wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie uns mitteilen könnten, unter welchen Voraussetzungen ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, ich möchte hier auch noch einmal auf die Eintretensdebatte verweisen, in der wir bereits auch schon über dieses Thema bereits gesprochen haben. Es gibt Richtlinien, wann ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist. Aber hier wäre es eben schon hilfreich, wenn wir Regelungen hätten, die für unsere Klein- und Kleinstunternehmer hilfreich wären. Ich würde auch sehr begrüssen, wenn man irgendetwas definiert, zum Beispiel, wenn man sagt: Unter so viel Mitarbeiter braucht man keinen Datenschutzbeauftragten, ausgenommen von ... So irgendwie, dass es ein bisschen klarer ist. Ich denke, es kann nicht sein, dass man Verzeichnisse führen muss, wenn man nur eine Lohnbuchhaltung hat. Dann braucht man auch fast schon einen Datenschutzbe-auftragten, wenn man schon Verzeichnisse hat. Das muss jemand prüfen und so weiter, dass man hier einfach eine konsistente Regelung findet, die auch für Kleinunternehmen praktikabel ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir haben das Anliegen aufgenommen, werden wir für die 2. Lesung machen.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte noch einmal kurz auf die deutsche Rezeptionsgrundlage zurückkommen. Soweit ich die deutsche Rezeptionsgrundlage richtig verstanden habe, bin ich der Ansicht, dass gemäss dieser Rezeptionsgrundlage ein Datenschutzbeauftragter erst dann bestellt werden muss, wenn sich zehn Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Und das würde ich jetzt sicherlich für Liechtenstein sinnvoll finden.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Wir können weiterlesen. Art. 39 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Ja, ich war nicht der Erste, aber wir sollten ihn lesen.Landtagspräsident Albert Frick
Ich bitte ihn zu lesen. Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, ich möchte hier auch darauf zurückkommen, was ich im Eingangsvotum schon angekündigt habe. Mir geht es zu weit, dass beim Abs. 2 Bst. a von Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren und unter Bst. b von bis zu sechs Jahren gesprochen wird. Für mich ist das ersatzlos zu streichen. Weil das geht über die in der Verordnung gemäss Artikel 83 angemassten Strafen hinaus und ist aus dieser Sicht, aus meiner Sicht, deshalb unnötig und hier zu streichen. Ja, vielleicht zuerst zu dem. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Stv. Abg. Rainer Beck
Danke, Herr Präsident. Unter diesem Artikel unter Abs. 8 heisst es, dass gegen öffentliche Stellen, die Teil der Landesverwaltung sind, keine Bussen verhängt werden. Auf Seite 259 des Berichts und Antrags wird aufgezählt, was für öffentlichen Stellen darunterfallen. Die Gemeinden werden jedoch nicht genannt. Art. 36 Abs. 2 des Vernehmlassungsberichtes sah vor, dass Behörden und sonstige öffentliche Stellen nicht gebüsst werden. Hierzu lautet meine Frage, weshalb gerade nur öffentliche Stellen, die Teil der Landesverwaltung sind, nicht gebüsst werden sollen. Weshalb diese Privilegierung? Zudem hätte ich gerne Klarheit, was die Gemeinden angeht. Sind die Gemeinden als zweite Verwaltungsebene im Staat öffentliche Stellen und somit Teil der Landesverwaltung oder nicht? Und wenn nicht, können konkret Bussen gegen die Gemeinden verhängt werden? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte mich zuerst auf zwei Punkte beschränken, zuerst die Bestimmtheit dieser Strafbestimmung des Abs. 2. Meines Erachtens sind diese Strafbestimmungen zu wenig bestimmt. Man hat Verweis über Verweis und weiss schlussendlich nicht, welches Handeln mit diesen Strafbestimmungen tatsächlich bestraft wird. Hier muss meines Erachtens auf die 2. Lesung nachgebessert werden und klar aufgelistet werden, welche Handlungen wie strafbar sind. Dann der zweite Punkt: Bei der ersten Debatte heute Morgen habe ich auf den Punkt ja schon hingewiesen. Ich halte die Strafen hier für weit zu hoch, Freiheitsstrafen sind aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung nicht gefordert, und verlange hier auch, dass diese ersatzlos gestrichen werden. Dann wäre noch meine Frage, wie man auf die Beträge CHF 11 Mio. und CHF 22 Mio. kommt, wie sich diese Beträge zusammensetzten. Und allgemein würde ich einfach vorschlagen, dass hier gewisse Abstufungen bei der Strafbestimmung vorgenommen werden. Denn ich denke mir einfach, bei einem Verein hier in Liechtenstein, Skiverein, Tennisverein, da braucht es keine Strafbestimmung, die eine Strafe von sechs Jahren androht oder CHF 22 Mio., um wirklich abschreckend zu sein. Hier reicht eine Strafbestimmung von CHF 50'000 meines Erachtens vollkommen aus, um abschreckend zu sein. Ich kann Ihnen ein Beispiel geben, ich bin Mitglied des Tischtennisvereins in Triesen, wir haben ungefähr CHF 20'000 Vermögen und vielleicht noch irgendeinen Umsatz von CHF 5'000 bis CHF 10'000. Für diesen Verein brauchen Sie keine Strafbestimmung von CHF 22 Mio. oder sechs Jahren. Hier verlange ich wirklich auf die 2. Lesung kreative Lösungen, wie es vermieden werden kann, dass solche Vereine mit der Angst leben müssen, dass sie irgendwann einmal unter diese Strafbestimmung fallen. Das wäre mir wirklich ein sehr, sehr grosses Anliegen. Dann der Punkt Verwarnung: Ich bin auch der Ansicht, zumindest bei sämtlichen fahrlässigen Verstössen gegen diese Strafbestimmung sollte einfach zuerst mit einer Verwarnung reagiert werden. Ich sehe ein, dass bei vorsätzlichen grossen Verstössen wahrscheinlich nicht zuerst mit einer Verwarnung reagiert werden kann. Aber dass zumindest bei allen fahrlässigen Verstössen zuerst mit einer Verwarnung reagiert werden kann, das könnte man meines Erachtens hier als Grundsatz in diesem Gesetz aufnehmen. Ich denke, das könnte hier sicherlich, oder ich gehe zumindest einmal davon aus, dass das der Grossteil der Abgeordneten hier auch mittragen könnte. Dies sind einmal meine ersten Anregungen zu dieser Bestimmung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Zuerst möchte ich das Votum des Abg. Thomas Vogt unterstützten betreffend das zu hohe Strafmass. Gemäss Ausführungen im Bericht und Antrag auf Seite 255 ff. bleibt - wie bereits im Vernehmlassungsbericht vorgesehen - die Zuständigkeit zur Verhängung von Bussen beim Landgericht. Zwar sieht der Art. 40 Abs. 3 Datenschutzgesetz nun auch einen Kriterienkatalog zur Strafbemessung vor, welche eine den konkreten Umständen angepasste und verhältnismässige Strafe sicherstellen soll. Es ist allerdings nicht klar geregelt, in welchem Verhältnis die Befugnisse der Datenschutzstelle nach Artikel 58 Datenschutz-Grundverordnung und die Zuständigkeit des Landgerichtes stehen. Dies ist insbesondere deshalb von grundlegender Bedeutung, da die Aufsichtsbehörde als Abhilfebefugnisse bei Verstössen auch Verwarnungen nach Artikel 58 Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung aussprechen kann.Nachdem - wie im Bericht und Antrag mehrfach ausgeführt - an der Zuständigkeit des Landegerichtes zur Verhängung von Bussen festgehalten werden soll und nicht wie in anderen europäischen Staaten diese Kompetenz der Aufsichtsbehörde zukommt, ist es im Hinblick auf den exorbitanten Strafrahmen von grundlegender Bedeutung, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz unbedingt gewahrt und im Datenschutzgesetz gesetzlich verankert wird. Zusätzlich bedarf es in der Folge einer Klarstellung der Kompetenzen zwischen Landgericht und Datenschutzstelle. Ich empfehle in diesem Zusammenhang daher unbedingt die Prüfung der geplanten österreichischen Regelung mit einer Anpassung des Paragrafen 11 Datenschutzgesetz durch das Datenschutz-Deregulierungsgesetz 2018, welches vorsieht, dass der Katalog des Artikel 83 Absätze 2 bis 6 Datenschutz-Grundverordnung so zur Anwendung zu bringen ist, dass die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und insbesondere bei erstmaligen Verstössen die Datenschutzbehörde im Einklang mit Artikel 58 Datenschutz-Grundverordnung von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch macht. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Ich hoffe ich habe jetzt keinen Durcheinander, da ich vieles zusammenstreichen musste, was schon genannt wurde. Vielleicht wiederhole ich mich auch. Ich möchte auch die Höhe der Strafen in Art. 40 monieren und die Voten meiner Vorredner Thomas Rehak, Thomas Vogt und Manfred Kaufmann unterstützen. Wenn man dieses Strafmass mit anderen Taten vergleicht, ich nenne hier zum Beispiel den Paragrafen 101 (Entführung einer unmündigen Person, um sie sexuell zu missbrauchen), heisst es im Maximum Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre, wobei das ja ohnehin noch zu wenig ist. Aber das ist eine andere Baustelle von Ihnen, Frau Justizministerin. Dann Paragraf 104 (Menschenhandel unter Einsatz von Gewalt): Freiheitsstrafe bis fünf Jahre. Oder schwere Körperverletzung: Freiheitsstrafe bis drei Jahre. Wenn man das in Vergleich setzt, dann erachte ich diese sechs Jahre Freiheitsstrafe in Art. 40 keinesfalls für verhältnismässig. Ich bin der Ansicht, in Art. 40 soll überhaupt keine Freiheitsstrafe angedroht werden, obwohl mir bewusst ist, dass der Artikel 84 Absatz 1 DSGVO berechtigt, andere Sanktionen für Verstösse festzulegen. Da kommt eine Freiheitsstrafe ja auch nur im Fall von Uneinbringlichkeit der ausgesprochenen Geldbusse infrage. Aber meines Erachtens ist das ja schon in Paragraf 19 des Strafgesetzbuches so geregelt in Bezug auf die Uneinbringlichkeit, dass dann eben Geldbussen in Freiheitsstrafen umgewandelt werden können. Auch ich bin der Ansicht, dass das Vorgehen von Österreich, das ja den Weg des Grundprinzips «verwarnen statt strafen» geht, um nur besonders hartnäckige Täter zu belangen, doch noch auf die nächste Lesung geprüft oder angeschaut werden sollte. Eine Strafandrohung muss sicher abschreckend sein, aber nicht in dieser Höhe. Ich habe noch eine Frage: Wie würde das bei einem ausländischen Tatbegeher funktionieren, über Rechtshilfe oder Amtshilfe? Vielleicht kann mir die Regierung dies noch erklären. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort. Ich möchte nur noch ganz kurz fragen, ab wann gemäss Paragraf 53 StPO ein genügender Verdacht angenommen wird, der die Datenschutzstelle verpflichtet, eine von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung im Bereich des Datenschutzes der Staatsanwaltschaft oder der Landespolizei zur Anzeige zu bringen. Danke sehr.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Ja, ich habe auch einige Punkte, wobei vieles auch schon gesagt ist. Aber ich denke, der Blickwinkel ist vielleicht ein bisschen ein anderer. Was mir einfach fehlt, ist die Bestimmtheit auch der Tatbestände, die mit diesen Strafandrohungen geahndet werden sollen. Es wird da nur pauschal gesagt, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 verstösst. Und das ist für mich einfach zu unbestimmt. Es geht um Strafbestimmungen und im Strafrecht gilt der Grundsatz «nulla poena sine lege». Also ein abstraktes Gesetz, ohne wirklich auf die einzelnen Tatbestände zu verweisen, also das, denke ich, ist irgendwie rechtlich ein Problem. Dann auch die Höhe der Strafbemessung ist völlig quer in der Landschaft, wenn man sonst das Strafrecht anschaut, wo wir ja die Einteilung mit Übertretung, Vergehen, Verbrechen haben und die Strafzumessungen sich auch danach orientieren. Also ich denke, Freiheitsstrafe für Übertretungen, die auch nur fahrlässig begangen werden können, das ist einfach wider das ganze System. Dann habe ich noch eine Bemerkung zum Abs. 3, da werden jetzt genau die Kriterien aufgezählt, die wortwörtlich im Artikel 83 der Verordnung unter «Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbussen» aufgezählt werden. Da knüpfe ich an meine Frage von ganz am Anfang der Beratung an, wo es um die Eins-zu-eins-Umsetzung ging, wo Sie gesagt haben, ja, wenn es um die Datenschutz-Grundverordnung geht, dann ist es eben verboten, das wortwörtlich wiederzugeben, ausser es geht um die Richtlinie bezüglich dieser Schengen-Umsetzung. Also hier habe ich eigentlich das Gegenteil gefunden, und es wird wortwörtlich im Abs. 3 aufgezählt, was eben im Artikel 83 der Datenschutz-Grundverordnung auch aufgezählt ist. Also da habe ich jetzt einen Knopf und ich möchte Sie bitten, mir das zu erklären. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, ich würde auch begrüssen, wie der Abg. Thomas Vogt erwähnt hat, dass man prüft, ob man nicht mit Verwarnungen arbeiten kann - vor allem zu Beginn, wenn das nicht grob fahrlässig ist. Für mich kann es nicht sein, dass man hier gleich mit Bussen daherkommt. Klar, Sie haben es bei der Eingangsdebatte ausgeführt, dass das nicht sofort in Bussen endet, dass die Datenschutzstelle eben Verwarnungen aussprechen kann. Aber bei den Strafbestimmungen braucht es aus meiner Sicht hier eine Klärung dazu. Dann ist mir aufgrund dessen, dass ich eben keine juristische Ausbildung habe, auch unklar, wer dann klagen kann und Bussen einfordert. Ist es, dass die Datenschutzstelle das einfach beim Staatsanwalt anmeldet, der das dann aufnehmen muss und beim Landgericht zur Anzeige bringt? Oder kann es die Datenschutzstelle direkt beim Landgericht deponieren? Das ist die erste Frage. Kann der Staatsanwalt von sich aus selbst tätig werden? Können natürliche oder juristische Personen auch von sich aus selbst tätig werden und beim Landgericht diese Bussen, von wem auch immer, einfordern? Das ist für mich nicht klar. Aber vielleicht kommt es daher, weil ich davon zu wenig verstehe. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich schliesse mich hier meinen Vorrednern ebenfalls an und bitte die Ministerin, dieses Strafmass zu überdenken und den Österreicher Weg genau zu beobachten. Österreich hat ja immerhin auch den EU-Vorsitz in der nächsten Zeit inne. Was für Österreich gut ist, kann für uns vielleicht gar nicht so schlecht sein. Dort ist eben der angesprochene Weg, dass das Grundprinzip «verwarnen statt strafen» sein soll. Ich bitte, das auf die nächste Lesung auszuführen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir haben uns heute Morgen schon eingehend über diesen Artikel und die Strafen unterhalten. Ich werde Sie jetzt verschonen und meine Statements vom Morgen nicht einfach noch einmal wiederholen. Ich denke, das ist in Ihrem Sinne und auch im Sinne der Zeit. Aber wir haben Ihre Voten noch einmal notiert, also wir nehmen es alles entgegen. Ich möchte Ihnen aber trotzdem zwei Antworten geben. Ausser der Freiheitsstrafe ist die Höhe der Busse in der DSGVO geregelt. Und dann ist in der DSGVO ebenfalls geregelt, wie wir das umzurechnen haben. Es ist sogar der Tag drin, mit welchem Umrechnungskurs wir das zu tun haben. Wir haben es auch im Bericht und Antrag, ich habe gerade die Seite nicht gefunden, aber es steht im Bericht und Antrag auch drin. Wir haben das ausgeführt, das ist ein Umrechnungskurs, der genau vorgegeben ist. Daran haben wir uns gehalten und dann haben wir gerundet, wie es ebenfalls auch üblich ist, von da kommen die Beträge. Die Anliegen in Bezug auf Freiheitstrafen, was wir alles am Morgen auch schon diskutiert haben, nehme ich entgegen. Dann habe ich noch die Frage der Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz, wie das mit der Rechtshilfe oder Amtshilfe funktioniert. Hier käme eben die Abstimmung mit der ausländischen EWR-Behörde zum Tragen, wir hätten dann eben ein Kohärenzverfahren oder dann eben Amtshilfe. Also das kommt dann genau zum Tragen. Dann noch zur Frage der Abg. Violanda Lanter-Koller: Wir haben mit dem Rechtsdienst gesprochen in Bezug auf die Bussen und auch auf die Bestimmtheit. Es ist offenbar nicht möglich, alle Tatbestände aus der DSGVO zu übernehmen. Daher hat man schlussendlich davon abgesehen. Das war auch ein Anliegen und ist in Absprache mit der Legistik geschehen. Also solche Sachen entscheiden wir nicht bei uns alleine im Büro, sondern das ist vor allem auch eine Arbeit, die die Legistik macht. In der Regel, habe ich gelernt, lohnt es sich auf die Anweisungen der Legistik zu hören. Sie haben das geprüft und so als richtig erachtet. Dann zum Abs. 3, zur Festsetzung der Höhe: Diese wurde auch aus der DSGVO übernommen, um dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot, das Sie ja auch erwähnt haben, genügen zu können.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Dann habe ich noch eine Anmerkung, welche man auch schon gehört hat. Und zwar, wenn wir die Randziffer 150 beachten, das ist auf der Seite 27 von der DSGVO. Da steht: Jede Aufsichtsbehörde sollte befugt sein, Geldbussen zu verhängen. Für mich widerspricht einfach die Umsetzung, so wie wir das jetzt machen, dass das das Landgericht machen muss, aus meiner Sicht der Verordnung, auch im Kontext zum Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i. Und ich bin mir eben nicht sicher, ob das dann mit dem Artikel 83 Absatz 9 kompatibel ist. Das sind Ausnahmen für zwei spezifische Länder, so wie ich es gelesen habe. Ob wir das für uns so auch reklamieren können, da bin ich mir einfach nicht sicher, wenn es dann da vor dem Kohärenzverfahren, vor dem Ausschuss oder vor dem Europäischen Gerichtshof auch noch aufgehen sollte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, es wurde jetzt von mehreren Vorrednern auf die Bestimmungen in Österreich verwiesen, die hier anscheinend mehr Spielraum gefunden haben. Wenn ich mich richtig erinnern kann, hat heute Morgen die Frau Justizministerin gesagt, diese Bestimmungen in Österreich hätten bereits entsprechende Reaktionen aus Brüssel ausgelöst. Da würde mich jetzt schon noch interessieren, können Sie kurz sagen, was diese ersten Reaktionen aus Brüssel zu diesen Bestimmungen in Österreich sind. Ich bin durchaus auch der Ansicht, wenn Österreich diesen Freiraum nützt, können wir den auch nützen. Aber diese Reaktionen aus Brüssel würden mich interessieren.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte noch Fragen stellen, die in eine ähnliche Richtung gehen wie die vom Abg. Rehak in Bezug auf den Ablauf des Verfahrens. Der ist mir jetzt persönlich auch noch in keinster Weise klar. Mich würde in diesem Zusammenhang interessieren: Wer ist in einem solchem Verfahren Ankläger oder gibt es überhaupt einen Ankläger? Wie wird hier entschieden, ist es mittels Urteil, Beschluss oder Verfügung? Gibt es vorab in diesem Verfahren eine öffentliche Verhandlung beim Landgericht?Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Ja, danke Frau Ministerin für die Beantwortung der Fragen. Allerdings bezüglich die des Abs. 3 und dieser Eins-zu-eins-Umsetzung haben Sie vergessen, mir zu beantworten. Aber Sie können es gerne auf die 2. Lesung hin tun. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich werde Ihnen gerne für die 2. Lesung Ausführungen zu diesem Thema machen, insbesondere auch, wie jetzt der Ablauf präzise ist. Ich habe es bereits am Morgen ausgeführt. Ich denke, dass es sinnvoll ist, wenn wir das für die 2. Lesung nochmals in Details klären. Was die Frage des Abg. Wendelin Lampert anbelangt: Brüssel hat bereits angekündigt, dass sie die österreichische Regelung genau untersuchen, weil die EU-Konformität angezweifelt wird. Wir werden das genau beobachten. Wir haben jetzt auch ein bisschen Zeit auf die 2. Lesung. Ich rechne einmal damit, dass wir im Oktober im Landtag sein werden. Wir werden es beobachten. Ich glaube, die Anliegen hier drin waren jetzt so klar, dass das zu prüfen ist. Das nehmen wir so entgegen, das muss ich auch nicht weiter kommentieren. Wenn es hier Möglichkeiten gibt, etwas ein bisschen abzuschwächen, die Verwarnung in die 2. Lesung reinzunehmen, dann machen wir das gerne, und auf jeden Fall machen wir auch zu den österreichischen Vorschlägen Ausführungen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Danke, Frau Justizministerin für Ihre Ausführungen. Ja, ich denke es ist sinnvoll, wenn Sie uns das in der Stellungnahme konkret ausführen. Dann würde ich Ihnen jetzt noch weitere Fragen stellen, die Sie dann auch gegebenenfalls in die Stellungnahme noch einbauen könnten. Weiters würde mich in Bezug auf den Abs. 1 interessieren, wer hier zu bestrafen ist. Das vor allem, hier komme ich wieder zurück auf meine Frage ganz am Anfang von diesem Tag, in Bezug auf die Treuhandkonstellationen. Wer ist hier zu bestrafen? Ist es beispielsweise die Stiftung oder ist es die Treuhandgesellschaft? Wer ist hier im Abs. 1 zu bestrafen? Dann eine weitere Frage wäre: Können Strafen auch bedingt ausgesprochen werden, wie dies sonst möglich ist? Eine weitere Frage wäre für mich, was mir jetzt auch noch nicht ganz klar erscheint: Wer erhält das Bussgeld, das hier generiert wird? Ist das die Datenschutzstelle, ist es das Land Liechtenstein, gegebenenfalls noch das Ausland? Zumindest mir ist das jetzt nicht klar.
Im Artikel 83 DSGVO ist erwähnt, dass die Strafbestimmung den europäischen Behörden mitzuteilen ist. Hier meine Frage: Wurde dies gemacht oder besteht die Verpflichtung auch für uns? Eine weitere Frage wäre: Was sind die Rechtsmittelmöglichkeiten, wenn das Landgericht entschieden hat? Welche Rechtsmittelmöglichkeiten haben dann die von dieser Strafe Betroffenen? Und eben nochmals allgemein, für mich wäre es wichtig, dass das Verhältnis zwischen dem Art. 17 beziehungsweise den Kompetenzen der Datenschutzstelle und dem Landgericht nochmals klar aufgezeigt wird, dass auch ein Modellablauf eines Verfahrens aufgezeigt wird. Ich denke, das macht dann einiges klarer. Das kann gerne auch grafisch gemacht werden, dass man einfach einmal sieht, wie dieses Verfahren abläuft. Es wird ja noch komplizierter mit dem Auslandsbezug: Einfach - wer hat in diesem Verfahren welche Rolle?Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich sage ganz kurz zwei Sachen: Es handelt sich hier um Offizialdelikte, das heisst, dass jeder grundsätzlich eine Anzeige beim Landgericht machen kann. Die zweite Sache, die ich erwähnen möchte: Bedingte Strafen sind zulässig, es gibt die Möglichkeit, die Strafe bedingt auszusprechen. Die dritte Sache ist der Grund, warum ich draufgedrückt habe: Ich habe gerade den Artikel von der EU-Kommission gefunden, er hat den Titel «Die EU-Kommission nimmt Österreichs Regeln zum Datenschutz ins Visier». Es geht darum, dass die Kabinettschefin Jourová angegangen worden ist, es geht um diese sehr, sehr kritischen Artikel mit dieser Verwarnung. Es ist ein lesenswerter Artikel, wenn mir jemand eine E-Mail schreibt und diesen Artikel möchte, kann ich ihn gerne weiterleiten. Wir werden es auf jeden Fall weiterverfolgen, wie sich die ganze Sache entwickelt. Ich bin sicher, dass wir hier eine befriedigende Antwort für uns auch finden werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 41 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Ich habe hier Mühe mit der Verhältnismässigkeit zwischen diesem Strafmass für unbefugtes Beschaffen von Personendaten in Höhe von einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und den Strafandrohungen in Art. 40, die bis zu sechs Jahren gehen. Das steht für mich nicht wirklich in einem Verhältnis. Können Sie mir die Überlegungen hierzu mitteilen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir werden hierzu Ausführungen für die 2. Lesung machen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte Ihnen in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot sagen, dass diese Bestimmung meines Erachtens eine gute Bestimmung ist, wie Strafbestimmungen aufgebaut sein sollen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 42 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 45 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte mich hier auch nochmals auf die Überschrift beziehen von Kapitel III. Auch die scheint mir sehr, sehr schwerfällig zu sein und allenfalls gibt es auch für diesen Titel noch eine andere Formulierung.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Rehak
Vielleicht hierzu auch eine Verständnisfrage: Geht es hier bei den weiteren Artikeln jetzt nur noch um die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680? Die DSGVO haben wir abgeschlossen, oder? Einfach dass ich das schon richtig interpretiere, nicht dass ich hier auf dem Schlauch stehe. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Wir lesen weiter. Art. 46 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Es geht bei Art. 51 um die Einwilligung: «Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Basis einer gesetzlichen Grundlage mittels einer Einwilligung erfolgen kann, muss der Verantwortliche die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen können.» Dann in Abs. 3, dort ist wiederum: «Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung nach Abs. 1 jederzeit zu widerrufen.» Die Einwilligung der Person, das braucht man zum Beispiel bei den Mitarbeitern, um die Lohnabrechnungen zum Beispiel bei einer externen Buchhaltung machen zu lassen. Man hat die Einwilligung und dann entzieht er wieder die Einwilligung. Wie geht es dann weiter? Man muss die Lohnabrechnung ja vom Gesetz her nicht einem Dienstleister übergeben, sondern die Lohnabrechnung kann auch im Haus gemacht werden. Also es ist keine gesetzliche Grundlage da. Er kann es aber entziehen, und das gibt dann natürlich eine Störung im Betrieb. Oder das kann auch bei Unfallmeldungen der Fall sein, wenn zwei an einem Unfall beteiligt sind. Es passiert ein Unfall, er kann es ja jederzeit, dann entzieht er die Einwilligung und auf der Unfallmeldung muss ja dann die zweite Person auch aufgeführt sein. Also der Unfallhergang, Ort und Zeit und beteiligte Personen müssen ja dann aufgeführt werden. Aber er entzieht dann die Einwilligung, dass man seinen Namen führen darf. Ist es in der EU-Richtlinie genau gleich geregelt? Wie ist es genau? Kann man da vielleicht auf die 2. Lesung etwas vorbereiten? Weil es ist ja auch so, wenn eine Einwilligung vom Mitarbeiter geholt wird, muss man ihn ja aufklären oder es muss dort oben stehen, dass er jederzeit widerrufen kann. Also er weiss, dass er widerrufen kann und könnte das nutzen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 52 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52 steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich habe nicht eine direkte Frage zu Art. 53. Ich möchte eigentlich an der Frage von Thomas Rehak anhängen. Alle Artikel, die wir hier lesen, beziehen sich also nur auf die strafrechtliche Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung von Straftaten. Dann ist meine Frage: Warum wurde nicht versucht, diese EU-Verordnung in den vorderen Teil mitzuintegrieren, also in dieses Datenschutzgesetz, das wir vorhin gelesen haben, Teil 1 und 2.
Also meine Frage schliesst an die Frage von Thomas Rehak an. Das, was wir lesen, hier geht es rein um die EU-Verordnung für die Aufklärung von Straftaten, wie es immer da hinten heisst. Dann ist meine Anschlussfrage: Warum war es nicht möglich, das Kapitel III., also diese gesetzlichen Bestimmungen, in Kapitel I. und II. zu integrieren, dass es zusammengefasst worden wäre? Weil zum Teil wiederholt sich das Ganze irgendwie und doch nicht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Zuerst einmal nur nochmals zur Klarheit. Der Abg. Thomas Rehak hat es richtig gesagt, jetzt geht es nur noch um diese Richtlinie (EU)2016/680, das ist richtig. Dieses Kapitel gilt auch nur für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung einschliesslich des Schutzes vor oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zuständig sind, und nur soweit sie zu diesen Zwecken die Daten verarbeiten. Also wir haben hier einen etwas anderen Anwendungsbereich. Warum man das wirklich nicht zusammengenommen hat, ich denke, das ist auch eine legistische Fragestellung, aber vor allem auch, weil es eben einen anderen viel, einen viel engeren, beschränkteren Anwendungsbereich hat. Hier ist es eben keine Verordnung, sondern eine Richtlinie, also wir haben hier ein bisschen eine andere Grundlage, als wir es vorher hatten. Vorher war es eben eine Verordnung, die wird dann unmittelbar anwendbar und jetzt reden wir von einer Richtlinie. Noch zum Thema der Einwilligung, das haben Sie, Herr Abg. Herbert Elkuch, noch gefragt. Hier geht es nur um Regelungen, die die Strafverfolgungsbehörden betreffen. Art. 102a Abs. 1 Strafprozessordnung ist ein Beispiel, wo eine Einwilligung vorausgesetzt wird. Wir können Ihnen aber, wie Sie auch gewünscht haben, für die 2. Lesung sehr gerne detailliertere Ausführungen dazu machen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, zu den Abg. Risch und Rehak, dieser Aufbau, der hier gewählt wurde, ist genau der Aufbau der deutschen Rezeptionsgrundlage und auch die Titel sind vollständig ident. Aber meines Erachtens könnte man der besseren Verständlichkeit willen zumindest die Titel in irgendeiner Form anpassen, damit man ein bisschen mehr Orientierung hat, wo man sich dann tatsächlich im Gesetz befindet.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 53 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 54 wird aufgerufen.
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Art. 55 wird aufgerufen.
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Art. 56 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Hier habe ich beim Abs. 3 die gleichen Verständnisprobleme, wie vorhergehend schon bei einem Abs. 3, aber ich finde jetzt gerade den Artikel nicht. Auf jeden Fall geht es hier um die Übermittlung personenbezogener Daten an die Landespolizei im Rahmen des Staatsschutzes. Und das soll nur mit der Zustimmung der Landespolizei möglich sein. Es ist das gleiche wie vorhin, wenn die Landespolizei schon Aufgaben wahrnimmt für den Bereich des Staatsschutzes, dann müsste sie ja interessiert sein, die relevanten personenbezogenen Daten zu erhalten. Wieso da «nur mit Zustimmung der Landespolizei» steht, das ist für mich nicht logisch. Aber mitunter können Sie hier Ausführungen im Rahmen für die 2. Lesung machen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 57 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 57 steht zur Diskussion.
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Art. 58 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 59 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 60 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 61 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Thomas Rehak
Hierzu eine Frage zu Abs. 3, wo steht: «Auftragsverarbeiter dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen keine weiteren Auftragsverarbeiter hinzuziehen.» Da Frage ich mich einfach, inwiefern das für die IT-Lösungen praktikabel ist. Welche ja die Software-Häuser sehr oft mit Freelancern zusammen arbeiten, mit externen Software-Häusern. Ich erinnere daran, dass vielleicht der eine oder andere auch einen Teil in Indien zum Beispiel machen lässt. Systemspezialisten, die hier weltweit tätig sind und auch höchstwahrscheinlich auf den aktiven Systemen auch tätig werden müssten oder müssen im Sinne von Supportleistungen. Es wird vermutlich schwierig sein, dass das in jedem Fall mit jedem Unterauftragsverarbeiter zu regeln ist. Aber vielleicht können Sie sich hier einfach die notwendigen Gedanken machen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiterArt. 62 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 63 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 63 steht zur Diskussion.
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Art. 64 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Thomas Rehak
Entschuldigung. Hier auch wieder, ich frage mich einfach, ob alle IT-Systeme so gebaut sind, dass sie hier kompatibel sind und, ob es dann nicht Kostenfolgen hat, wenn man hier diesen Artikel einhält. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Ich habe zu Art. 64 Abs. 7 nur eine kleine Anmerkung oder eine Anregung. Da steht ja: «Art. 43 findet entsprechende Anwendung.» Wieso kann man hier nicht einfach schreiben, das Verwendungsverbot findet entsprechende Anwendung? Das würde sich viel einfacher lesen. Dasselbe hätte ich dann beim nächsten Art. 65 Abs. 6 zu bemerken. Da werde ich mich dann nicht noch einmal separat melden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, meine Bemerkung hat sich eben auf Art. 63 bezogen, dass das klar ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir werden es für die 2. Lesung prüfen, vor allem den legistischen Hinweis. Da wage ich mich nicht auf die Äste hinaus, das habe ich gelernt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 65 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 66 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 66 steht zur Diskussion.
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Art. 67 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 68 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 69 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 69 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Nochmals eine legistische Anmerkung, und zwar bei Abs. 4: «Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der Datenschutzstelle zur Verfügung zu stellen.» Das Wort Anforderung ist mir irgendwie nicht geläufig, ob man da vielleicht «auf Antrag» oder «nach Aufforderung» schreiben könnte, dass es für unsere Gesetzgebung passender ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, hier zum Abs. 1: «Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen ...» Ja, das ist schön und gut. Sind diese Verzeichnisse schon erstellt? Das ist meine Frage. Und mit welchen Kosten hat man hier zu rechnen, falls diese noch nicht erstellt sind? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich habe hier jetzt noch einmal eine allgemeinere Antwort. Es gibt ja das Schengen-Informationssystem, das heisst standardisierte Systeme zur Polizeikooperation, und hier ist dann wahrscheinlich schon einiges über Schemas vorgegeben. Den Rest werden wir ausführen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 70 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 70 steht zur Diskussion.
Abg. Mario Wohlwend
Vielen Dank. Was heisst «angemessene Vorkehrung zu treffen»? Muss hier eine Risikoanalyse vorliegen? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Die Regierung hat die Frage zur Kenntnis genommen. Wir lesen weiter.Art. 71 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 72 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 73 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 74 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 74 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Entschuldigung, ich war schon wieder zu spät. Es geht um Art. 73: Die Qualität der Daten ist vor ihrer Übermittlung oder Bereitstellung zu überprüfen. Ich denke, das ist auch wieder ein Kostenfaktor. Ich meine, in aller Regel wird man das machen, wenn man AIA-Daten austauscht und so weiter. Aber vielleicht bei einfacheren E-Mails oder Datenübermittlungen ist das mit einem gewissen Aufwand verbunden. Wird es hierzu auch Leitlinien geben, wann das zu tun ist? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 75 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 75 steht zur Diskussion.
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Art. 76 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 76 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 77 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 77 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 78 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 78 steht zur Diskussion.
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Art. 79 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 79 steht zur Diskussion.
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Art. 80 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 80 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Abg. Thomas Rehak
Hier geht es um sonstige Datenübermittlung in Drittstaaten. Hier habe ich mich gefragt, zu welchem Zweck es notwendig ist. Eben AIA, ich weiss nicht, was das für Datenübermittlungen sein können. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 81 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 81 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 82 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 82 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich beziehe mich auf Art. 82 Abs. 4. Da werden die konkreten Paragrafen des ABGB angegeben, in diesem Sinne rege ich an, dass für die 2. Lesung in der Stellungnahme hier auch für diesen Ansatz die konkreten Paragrafen aufgenommen werden. Die Regierung möge Abs. 5 entsprechend ergänzen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Dieses Anliegen ist uns bekannt und wir werden im Rahmen der Stellungnahme auf die 2. Lesung das einer näheren Prüfung unterziehen. Es ist uns bekannt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 83 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 83 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich melde mich jetzt zum letzten Mal zu den Titeln. Auch diesen finde ich sehr schwerfällig und allenfalls könnte auch hier ein anderer Titel gefunden werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 84 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 84 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 85 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 85 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 86 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 86 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 87 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 87 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 88 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 88 steht zur Diskussion.
Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier die Frage, wie lange die übliche Geltungsdauer für diese Videoüberwachungen im Normalfall bei uns ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Das werden wir ausführen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 89 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 89 steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung, damit haben wir die 1. Lesung des Datenschutzgesetzes abgeschlossen. Wir werden jetzt auf die 121 weiteren Vorlagen eintreten.
Abg. Herbert Elkuch
Ich habe noch eine Frage, das ist jetzt hier nicht vorgekommen, aber in der Verordnung, Art. 44 - «Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an Internationale Organisationen»: Ein Drittland wäre jetzt für uns Mexiko. In der Verordnung oder irgendwo bei der Regierung sind die Länder aufgeführt, in denen die Daten geschützt sind, und in allen anderen Ländern müsste man hier bei der Regierung ansuchen. Ich verstehe das nicht. Kann man diesen Artikel, wenn Daten in Drittländer geschickt werden, bei denen die Daten ungenügend geschützt sind, welche Daten zulässig sind, welche von der Regierung angefragt werden müssen. Ist das normale Geschäftskorrespondenz, die schon gemeldet werden muss? Oder nur, wenn Daten zum Beispiel von Monteuren weitergegeben werden für die Einreisebewilligung oder so etwas. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir werden Ihnen das ausführen, das gibt standardisierte Vorgehen, wie wir mit den Daten umgehen und welche Daten wir genau zur Verfügung stellen und wie wir es machen. Aber das können wir gerne für die 2. Lesung machen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Der Abg. Daniel Seger hat für die weiteren Vorlagen 1. Lesung durch Gesetzesaufrufe beantragt. Ich lasse über diesen Antrag abstimmen. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 22 Stimmen stattgegeben. Und wir können mit der Lesung über Gesetzesaufruf der nächsten Vorlage beginnen.Das Gesetz über die Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Wir haben hier zwar 121 Spezialgesetze zu behandeln, doch ich denke, ein Gesetz wurde vergessen, das Personen- und Gesellschaftsrecht. Hier hat die Treuhänderkammer bereits darauf hingewiesen, ob das PGR eben nicht auch abgeändert werden müsse. Vor allem hinsichtlich des Zusammenspiels zwischen dem bestehenden stiftungsrechtlichen Trust und gesellschaftsrechtlichen Regelungen und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, damit diese besser geregelt werden. Insbesondere gibt es im PGR aus Sicht der Treuhänderkammer keine gesetzliche Geheimhaltungspflicht jener Stiftungsratsmitglieder, die keine Treuhänder sind. Art. 30 Abs. 1 Bst. a, b, c Ziff. 1 Datenschutzgesetz neu geht daher für diese Personen ins Leere. Zwar werden gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. a, b, c, jeweils Ziff. 2 neu auch Geheimhaltungspflichten geschützt (und das Recht auf Information, auf Auskunft und Benachrichtigung entsprechend eingeschränkt), wenn aber keine gesetzliche Grundlage vorliegt, aber Informationen ihrem Wesen nach geheimhaltungspflichtig sind. Allerdings hat in diesem Fall eine Interessenabwägung stattgefunden, und hier verweise ich auf den Bericht und Antrag, Seite 210, weshalb jedenfalls eine Rechtsunsicherheit bestehen bleibt. Insofern wird auf die 2. Lesung und die Stellungnahme eine Revision des PGR angeregt sowie eine Klarstellung in den sonstigen Spezialgesetzen. Ich habe mir einfach erlaubt, das im Vorfeld zu bringen, bevor wir dann auf die anderen Gesetze eingehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Danke, Herr Präsident. Hier übersieht die Treuhänderkammer die aus dem bisherigen Datenschutzgesetz als Art. 26 in die DSG-Vorlage übernommene Bestimmung zum Datengeheimnis. Nach diesem sind personenbezogene Daten, welche in der Ausübung der beruflichen Beschäftigung zugänglich geworden oder anvertraut wurden, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für deren Offenlegung besteht. Diese Geheimhaltungspflicht trifft alle Personen, welche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit personenbezogenen Daten in Kontakt kommen, auch wenn für sie kein sonstiges gesetzliches Berufsgeheimnis gilt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Weitere Wortmeldungen hierzu, bevor wir weiterfahren? Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann bitte ich, nochmals das Schwerverkehrsabgabegesetz aufzurufen. Das Gesetz über die Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich habe eine Frage zu Art. 32, dort hiess es in der alten Fassung noch: «Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten über abgabepflichtige Personen nur offenlegen:» Neu heisst es nur noch: «... über abgabepflichtige Personen offenlegen:» Ist das sinngemäss noch das Gleiche oder wurde es einfach vergessen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Danke für das Wort. Meine Frage bezieht sich auf das Schwerverkehrsabgabegesetz, Art. 30 Abs. 4. Ich glaube, hier hat sich beim Wort «zu» zwischen den Buchstaben «z» und «u» ein Abstand zu viel eingeschlichen und dass dieser für die 2. Lesung entfernt wird. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Auf dieses redaktionelle Versehen habe ich gewartet, ich habe mich so darauf gefreut, bis das jemand aufbringt. Ich freue mich, dass Sie es so genau gelesen haben. Und zu Ihnen, Herr Abg. Patrick Risch, wir beantworten Ihnen das gerne auf die 2. Lesung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Zollwesen wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Zollwesen steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich habe hier Anmerkungen zu zwei Artikeln. Zum einen Art. 35 Arbeitslosengesetz: Muss diesbezüglich nicht eine Abänderung und oder Ergänzung in den arbeitsrechtlichen Bestimmungen im ABGB vorgenommen werden? Reicht die bisherige Regelung im ABGB mit Verweis auf Seite 410 und 829 im Bericht und Antrag, wobei die Änderung ABGB im Vergleich mit anderen Nebenerlassen nur sehr rudimentär ausfällt. Generell stellt sich auch die Frage, was passiert, wenn das ärztliche Zeugnis objektiv unverschuldet nicht am fünften Tag beigebracht werden kann, beispielsweise weil die betroffene Person im Koma liegt. Dann zu Art. 82 Arbeitslosenversicherungsgesetz stellt sich mir die Frage: Warum werden in diesem Artikel auch Daten zur sexuellen Orientierung und zum Sexualleben aufgeführt? Ist hier nicht nur der Zivilstand gemeint? Wenn ja, dann sollte dieser erwähnt werden, die sexuelle Orientierung und das Sexualleben jedoch weggelassen werden. Welcher Zusammenhang besteht zwischen dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und dem Sexualleben beziehungsweise der sexuellen Orientierung? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich habe zuerst eine Frage zu Art. 35 Abs. 3, hier scheint die alte oder die bestehende gültige Fassung grosszügiger mit den Fristen umzugehen bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit. Dort wird noch von einer Frist von einer Woche gesprochen. Jetzt heisst es: «Die Arbeitsunfähigkeit ist innert Tagesfrist seit deren Beginn beim Amt für Volkswirtschaft zu melden.» Im Bericht und Antrag habe ich hierzu keine Begründung gefunden. Zu Art. 82 habe ich die gleiche Frage wie mein Kollege Daniel Seger, zusätzlich noch: Was braucht das Arbeitslosenversicherungsgesetz Informationen über die politische Meinung, religiöse Überzeugung oder Gewerkschaftszugehörigkeit? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Auch ich habe zu Art. 82 dieselben Ansichten wie meine zwei Vorredner. Denn wenn man nämlich schaut, wie dieser Auszug weitergeht, da steht nämlich, für was man diese ganzen Daten braucht. Wenn man im Arbeitslosenversicherungsgesetz selber schaut, dann braucht man diese ganzen Daten, um Versicherte und Arbeitgeber, die Leistungen beanspruchen, zu erfassen und zu beraten, Anspruchsberechtigungen abzuklären, Leistungen zu berechnen und festzusetzen, Verrechnungen, Rückforderungen, Rückerstattungen, Nachzahlungen, Vorleistungen vornehmen zu können, der Versicherung zustehende Ansprüche geltend zu machen, die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben, Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen. Und hierfür, bin ich der Ansicht, braucht man definitiv nicht zu wissen, welche politische Meinung, religiöse Überzeugung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheitsdaten - ja, die vielleicht noch am ehesten - eine Person hat. Aber Daten zum Sexualleben und die sexuelle Orientierung braucht man für diese Erfassungen definitiv nicht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich fange mit der Antwort auf die Frage des Abg. Patrick Risch an. In der Vergangenheit sei man hier etwas grosszügiger in Bezug auf die Fristen gewesen. Offenbar hat es in der Vergangenheit mit der Auslegung dieser Fristen immer wieder einmal Probleme gegeben. Und jetzt war das Anliegen des zuständigen Amtes, das man das hier so konkretisiert, und wir hoffen, somit diesem Auslegungsproblem Abhilfe verschaffen zu können.Dann kommen wir zur Frage in Bezug auf das ABGB und ob Änderungen im ABGB vorgenommen werden müssen. Bislang wird im ABGB die Vorlage eines Arztzeugnisses nicht geregelt, sondern es wurde dies jeweils in den Arbeitsverträgen geregelt. Es gibt demensprechend auch keine einheitliche Regelung, ab welchem Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Arztzeugnis wirklich vorzulegen ist. Das wird auch von den Arbeitgebern unterschiedlich gehandhabt. Artikel 9 Absatz 2 DSGVO sieht für die rechtmässige Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten neben einer gesetzlichen Grundlage im Unionsrecht auch die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vor. Durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, in dem festgehalten wird, ab wann die Arbeitsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis zu bescheinigen ist, willigt die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten durch die Vorlage eines Arztzeugnisses dann auch ein. Da aufgrund eines Arbeitsvertrages somit eine Grundlage für die Verarbeitung der aus dem Arztzeugnis hervorgehenden Gesundheitsdaten gegeben ist, wurde von der Regelung im ABGB abgesehen.Dann haben Sie noch die Frage gestellt, was ist, wenn beispielsweise die betroffene Person im Koma liegt. Kann eine versicherte Person im Einzelfall nachweisen, dass sie die Frist unverschuldet nicht einhalten konnte, weil sie eben beispielsweise im Koma liegt oder allgemein einem Unfall oder einer vergleichbaren Verhinderung unterliegt, wird ein Arztzeugnis auch explizit als rückwirkend anerkannt. Bei objektiv unverschuldeter Fristversäumnis tritt die Rechtsfolge nach Art. 35 Abs. 3, Satz 4 der Vorlage zum ALGV ein.Dann wurden noch von drei Abgeordneten die Fragen gestellt zur sexuellen Orientierung und zu Details zum Privatleben, die ebenfalls miterfasst sind. Mir ist dieses Thema wichtig, ich werde eine ein bisschen längere Antwort zu diesem Thema geben. Die Arbeitslosenversicherung hat in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eine Vielzahl besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten. So können beispielsweise bestimmte Berufe oder Tätigkeiten dazu führen, dass besondere Kategorien im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 DSGVO zu verarbeiten sind. Beispielsweise kann eine im Lebenslauf angeführte Tätigkeit als Prostituierte oder Domina Aufschluss über die sexuelle Orientierung geben. Unter Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung wird jedoch auch der Umstand, ob jemand nicht in Ehe, sondern in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, erfasst. Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung erfassen somit nicht nur den Zivilstand, sondern beispielsweise auch bestimmt Berufe oder Tätigkeiten. Da durch den Wortlaut des Art. 82 ALVG somit auch der Zivilstand mitumfasst wird, wurde von einer expliziten Nennung des Zivilstandes abgesehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Besten Dank für Ihre Ausführungen, Frau Regierungsrätin Frick. Also zuerst zu Art. 35 Abs. 3: Ich finde das ein bisschen erstaunlich, dass da durch die Hintertüre quasi eine Gesetzesänderung miteingeschleppt wird, auf die nicht explizit hingewiesen worden ist. Und ich frage mich: Haben wir noch mehr solche trojanischen Pferde jetzt in den nächsten 119 Gesetzen noch zu erwarten? Genau, das ist einmal das eine. Ich bin gar nicht glücklich darüber, vor allem weil wir jetzt Gesetzeslesung unter Zeitdruck machen. Dann Art. 82: Ich danke auch hier für Ihre Ausführungen, aber ich denke nicht, dass das Grund genug ist, politische Meinungen, religiöse Überzeugungen abzuholen. Ich meine, wenn ich als Beruf hinschreibe, ich bin Priester oder Imam, so ist das ein Beruf. Aber für einen Polier oder Bauarbeiter ist es nicht unbedingt notwendig, dass man weiss, ob er islamisch, jüdisch, griechisch-orthodox ist oder was wir sonst noch alles haben. Das Gleiche mit der Gewerkschaftszugehörigkeit, ich kann mir nicht vorstellen einen Beruf, wo man Gewerkschaftszugehörigkeit in Liechtenstein davon ableiten muss. Auch das Sexualleben, sexuelle Orientierung - ja, gut, wenn ich Prostituierter wäre, dann ist es mein Beruf, aber vielleicht nicht unbedingt meine sexuelle Orientierung. Ich kann es vielleicht nur des Geldes wegen machen. Ich werde da, wenn es in der 2. Lesung so drin ist, Abänderungsanträge stellen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ja, ich möchte mich meinem Fraktionskollegen Patrick Risch anschliessen. Ich bin auch nicht glücklich, dass hier gewisse Gesetzesänderungen, die eigentlich nichts mit der Datenschutz-Grundverordnung zu tun haben, vorgenommen wurden. Ich möchte Sie bitten, auf die 2. Lesung alle Gesetzesänderungen, die nichts mit der DSGVO zu tun haben, zu signalisieren. Wir haben auch noch bei anderen von diesen angehängten Gesetzen das Gefühl, dass einige Änderungen, die eben nichts mit der DSGVO zu tun haben, vorgenommen wurden. Wir werden dann darauf zu sprechen kommen. Das ist nicht in Ordnung. Vor allem, wenn nichts in den Anmerkungen drinsteht. Ich habe nicht das Gefühl gehabt, dass irgendwo in den Anmerkungen auf solch eine Stelle Bezug genommen wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich möchte nochmals kurz auf das Sexualleben und die sexuelle Orientierung Bezug nehmen. Ich habe den Ausführungen von Ihnen sehr aufmerksam gelauscht, ich habe Sie gehört und möchte einfach davor warnen, dass vielleicht dann eben der Schein und das Sein nicht unbedingt übereinstimmen. Denn wie kann man es sich sonst erklären, dass lesbische Frauen Mütter werden und schwule Männer Väter? Das einfach als Nebenbemerkung. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, ich möchte die Anmerkung von Thomas Lageder explizit unterstützen und auch die Regierung einladen, falls man hier wirklich andere über die DSGVO und über die gerade eben behandelte Richtlinie hinausgehende Änderungen in diesen Gesetzen hat, dann müssen wir das wissen, weil das steht nirgends. Wenn dem so wäre, dann hätte ich jetzt ein Problem. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich sage zuerst noch etwas Allgemeineres zu den Daten, die erfasst werden. Ich möchte nur noch einmal klarstellen - nein, zuerst möchte ich sagen, dass ich das Anliegen hier drin verstehe, aber klarstellen, dass nicht alle genannten Daten zwingend zu erfassen sind, sondern sie sind nur zu erfassen, wenn sie benötigt werden. Da kann ich mir jetzt vorstellen, dass es in einzelnen Bereichen vielleicht wichtig ist, zu wissen, was für eine religiöse Überzeugung jemand hat. Das kann vielleicht hilfreich sein, aber wiederum in anderen Bereichen dann nicht. Ich habe wirklich ein Verständnis für das Anliegen. Ich nehme es mit. Der zweite Punkt, den ich noch erwähnen möchte: Wir haben uns bemüht, alle Bestimmungen herauszufiltern, welche wirklich nicht datenschutzrelevante Bestimmungen sind. Aber ich habe Verständnis für Sie, dass Sie möchten, dass alles nochmals geprüft wird. Wenn ich auch ein bisschen zu später Stunde an Ihr Verständnis appellieren darf: Diese Spezialgesetze wurden in den einzelnen Ministerien gemacht. Die wurden nicht bei mir gemacht. Wir bekommen sie dann und natürlich waren wir in einem extrem engen Austausch, wir waren auch darauf angewiesen, dass die anderen Ministerien mitgemacht haben. Also die waren unter Druck, weil man sich dann schliesslich entschlossen hatte, es so zu machen. Aber ich versichere Ihnen, ich habe Verständnis, wir werden die Gespräche nochmals führen, versuchen, herauszufiltern und Ausführungen dazu zu machen. Da verstehe ich Sie, Sie möchten keine Katz im Sack drin kaufen, da habe ich Verständnis dafür. Wir werden schauen, was wir auf die 2. Lesung noch machen können und ob es andere Bestimmungen gibt, auf die wir Sie noch hinweisen müssen. Ich nehme es einfach so entgegen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Besten Dank. Jawohl, ich möchte das wirklich auch noch klar hier sagen, es ist wichtig, dass man nur Daten sammelt, die wirklich nötig sind. Wenn ich als Arbeitnehmer heute zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen bin, dann gibt es dort einfach auch gewisse Daten, die nicht erfragt werden dürfen, zum Beispiel die sexuelle Orientierung oder die politische Einstellung. Das ist ganz normal, wenn man sich bewirbt. Dass es hier beim Arbeitslosengesetz anders sein sollte, geht mir wirklich nicht in den Kopf. Bitte achten Sie darauf. Wir kommen später bei anderen Gesetzen wieder darauf zurück.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Danke. Ja, wenn sich das bestätigen sollte, dass hier dann wirklich andere nicht mit dieser Verordnung oder Richtlinie einhergehende Gesetzesänderungen hier jetzt uns untergejubelt werden, ich sage es jetzt so direkt, dann schicke ich es zurück an den Absender, das sage ich Ihnen, das geht überhaupt nicht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Ich glaube, das ist angekommen, diese Botschaft ist angekommen.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Ich weiss nicht, es stand irgendwo im Bericht drin, dass in gewissen Gesetzen noch eine Grundlage benötigt wird, damit das Datenschutzgesetz überhaupt greifen kann, dass da die personenbezogen Grundlagen überhaupt fehlen. Das wollte ich nur noch bemerken. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank für das Wort. Noch ein letzter Satz: Es geht mir hier zum Beispiel um die Daten, die gesammelt werden, und ich kann mir eben schon einen Fall vorstellen bei der Arbeitslosenversicherung, wo es relevant ist. Wenn Sie natürlich einen arbeitslosen katholischen Pfarrer haben, der eine Stelle sucht, dann ist es logisch, dass dann seine Konfession bekannt ist. Aber eben ich möchte schon auch darum bitten, dass hier mit Augenmass vorgegangen wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können die nächste Vorlage lesen. Das Gesetz über die Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich beziehe mich auf die Art. 10a, 22a, 29a, jeweils Abs. 1, und frage mich, warum in diesen Artikeln beziehungsweise Absätzen Daten zum Sexualleben und der sexuellen Orientierung genannt werden. Wozu werden diese Informationen für die Arbeitsvermittlung benötigt, wozu werden diese überarbeitet und übermittelt?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Bei diesem Gesetz habe ich persönlich wieder ein bisschen mehr Verständnis, dass das allenfalls abgefragt wird. Da einfach nur bei Tendenzbetrieben, bei denen allenfalls das entscheidend wäre, dies abgefragt werden kann. Ich kann mir einfach vorstellen, dass es Konstellationen gibt, bei denen man diese personenbezogenen Informationen benötigt.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich schliesse mich dem Votum meines Vorredners Daniel Seger an. Ich sehe noch nicht ganz, welche Konstellationen möglich sind. Aber vielleicht kann die Regierung Ausführungen machen. Wo ich aber absolut Mühe habe: beim Art. 22a - «Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten: Die Arbeitsvermittlung, sprich das Amt für Volkswirtschaft, sammelt dann die Daten über die religiöse Überzeugung und sexuelle Orientierung und übermittelt das dann meinem möglichen zukünftigen Arbeitgeber. Ich glaube nicht, dass das ihn etwas angeht, wenn das Arbeitslosenamt oder die Arbeitsvermittlungsstelle der Überzeugung ist, dass es passt. Dann noch zu Art. 29a Abs. 3, da möchte ich nur anmerken, dass dann da wirklich keine Rückschlüsse, wenn Daten anonymisiert übermittelt werden, auf eine Person gemacht werden können. Denn früher, vor ein paar Jahren, war noch in der Zeitung zu lesen: zum Beispiel vierzigjähriger Lehrer aus Gamprin. Da kann man gleich den Namen hinschreiben. Oder fünfzigjähriger schwuler Mann aus Schellenberg, dann weiss man auch ungefähr, wer gemeint ist, nämlich ich. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Ja, hier möchte ich mich meinem Vorredner anschliessen, und zwar vor allem, weil da eben steht: Der Vermittler darf die Daten übermitteln an einen Kunden im Hinblick auf einen bevorstehenden Vertragsabschluss. Da sind wir wieder beim gleichen Thema, wie der Abg. Georg Kaufmann vorhin gesagt hat: Bei einem Vorstellungsgespräch darf man auch sagen, man ist nicht schwanger, also da darf man auch lügen. Darum finde ich diese ganzen Daten, die da gesammelt werden, völlig überflüssig. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Ich kann mich da grundsätzlich der Landtagsvizepräsidentin anschliessen. Ich denke, diese Daten werden wirklich nur bei Tendenzbetrieben benötigt. Beispielsweise wenn die FBP jemanden für ihr Sekretariat sucht, dann sollte er gegebenenfalls vielleicht nicht gerade Mitglied von der DU-Partei sein.Landtagspräsident Albert Frick
Danke für dieses sehr einleuchtende Beispiel. Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Dann lesen wir die nächste Vorlage. Das Gesetz über die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Elektrizitätsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Elektrizitätsgesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Warum werden hier in Art. 10a die Gesundheitsdaten genannt? Ich habe eine Vermutung, aber ich würde es einfach gerne wissen, weil ich denke, auch Gesundheitsdaten sind sensible Daten. Und wenn die einfach so abgefragt werden, habe ich Mühe damit. Wenn es aber wirklich einen Grund dafür gibt, der auch relevant bei der Verarbeitung ist, dann möchte ich diesen gerne wissen. Aber das reicht, wenn es für die 2. Lesung dann erwähnt oder genannt wird.Landtagspräsident Albert Frick
Können Sie noch präzisieren, wo das zu finden ist.Abg. Daniel Seger
Danke, Herr Präsident. Art. 10a Bst. a: «alle personenbezogenen Daten, einschliesslich Gesundheitsdaten». Da stellt sich einfach die Frage, warum.Landtagspräsident Albert Frick
Vielleicht sollten Sie noch den Titel des Gesetzes angeben.Abg. Daniel Seger
Vom Elektrizitätsgesetz, Seite 591 im Bericht und Antrag. Ich denke mir halt auch, dass wir aus Datensparsamkeit nicht Daten auf Vorrat sammeln, sondern einfach nur das, was tatsächlich notwendig ist. Danke. Regierungsrätin Aurelia Frick
Auch im Elektrizitätsgesetz ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Betriebsinhaber eine eigene Rechtsgrundlage zu schaffen, um den Anforderungen der DSGVO zu entsprechen. Gesundheitsdaten wurden insbesondere aus dem Grund aufgenommen, da die Betriebsinhaber unter anderem nach Art. 19 des Gesetzes verpflichtet sind, der Regierung Unfälle und jede erhebliche Personenschädigung zu melden. Dies impliziert eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten, wofür nach Artikel 9 DSGVO eine explizite Rechtsgrundlage bestehen muss.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen die nächste Vorlage.Das Gesetz über die Abänderung des Elektrizitätsmarktgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Elektrizitätsmarktgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Gasmarktgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Gasmarktgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich möchte nur kurz noch einmal auf meine Frage von heute Morgen zurückkommen. Hier steht zum Beispiel in Art. 39a Abs. 1: «Der Unternehmer darf personenbezogene Daten ...» Und im Gesetz über das Gasmarktgesetz heisst es: «... zuständigen Behörden dürfen alle personenbezogenen Daten ...» Mich nimmt es nur noch wunder, was da der Unterschied ist, und wenn es keinen gibt, sollte man sich auf eine Version einigen, weil das beim Lesen verwirrt oder mich immer wieder fragen lässt, was damit gemeint ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir hatten diese Frage ja am Morgen bereits einmal. Mehr kann ich Ihnen dazu nicht sagen. Aber das Anliegen verstehen wir und nehmen wir mit und schauen auf die 2. Lesung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz über die Abänderung des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Teilzeitnutzungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Teilzeitnutzungsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Konsumkreditgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Konsumkreditgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Dienstleistungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Dienstleistungsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Geldspielgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Geldspielgesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Hier eine ähnliche Frage wie vorhin schon. Art. 26 Abs. 1 Bst. a des Geldspielgesetzes sieht vor, dass «Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft sowie politische Meinungen hervorgehen», verarbeitet werden dürfen. Auch hier wieder die Frage: Wieso? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich wollte genau dieselbe Frage stellen, nicht nur für Art. 26, sondern auch für Art. 82a bezüglich der rassischen und ethnischen Herkunft sowie politischen Meinungen und weiters aber auch die Gesundheitsdaten. Dann bezüglich Art. 27 Abs. 4: Hier wird festgehalten, dass das Videoüberwachungssystem keiner gesonderten Genehmigung nach dem Datenschutzgesetz bedarf. Müsste hier nicht die Meldung beziehungsweise auf die Meldepflicht Bezug genommen werden? Diese Bewilligungspflicht wird ja mit dieser Vorlage dahingehend abgeändert, dass in Zukunft nur noch eine Meldung oder Meldepflicht notwendig wäre. Und ich gehe davon aus, dass diese Videoüberwachung im Innenbereich ist. Oder sind es auch Videoüberwachungen im Aussenbereich? Wobei dann dort zu unterscheiden ist, ob dieser öffentlich zugänglich ist oder nicht. Das muss nicht jetzt beantwortet werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Die Spielbanken überprüfen die Identität der Person nach Art. 25 Abs. 1 Bestimmung a GSG anhand amtlicher Ausweispapiere mit Foto, weshalb Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft hervorgehen, aufgenommen wurden. Nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung hat sich aber ergeben, dass die Ausweispapiere lediglich gescannt werden, aber keine weiteren Auswertungen vorgenommen werden, weshalb die Passage «aus denen rassische und ethnische Herkunft» grundsätzlich gestrichen werden kann. Ferner machen die Spielbanken aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht nach dem Sorgfaltspflichtgesetz einen PEP-Check sowie eine Spieler-Abfrage von Gästen und melden allfällige Verdachtsmitteilungen nach Art. 17 SPG an die Stabsstelle FIU. Die Aufsichtsbehörden müssen die von Spielbanken verarbeiteten Daten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufsichtstätigkeit einsehen und prüfen deshalb, weshalb in Art. 82a GSG dieselben Datenkategorien wie für Spielbanken verarbeitet werden können müssen. So macht das AVW zum Beispiel während Inspektionen vor Ort Stichproben im Zusammenhang der Identitätsprüfung und sichtet die kopierten Ausweispapiere. Zum Nachweis des guten Leumunds des Gesuchstellers, der wichtigsten Geschäftspartner sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten hat das AVW zudem die Dossiers mittels eines Personenchecks zu überprüfen. Hierzu macht die FMA auf Anfrage des AVW eine sogenannte World-Check-Abfrage über Thomson Reuters, über welche unter anderem auch PEP-Stati aufscheinen werden. Im Rahmen der Stellungnahme zur 2. Lesung wird deshalb der Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 Bestimmung a, beziehungsweise Art. 82a Abs. 1 Bestimmung a GSG dahingehend abgeändert, dass er neu dann wie folgt lautet: «Daten, aus denen politische Meinungen hervorgehen». Der Rest wird gestrichen. War das nicht klar, Herr Abg. Risch? Doch, dann ist gut. Landtagspräsident Albert Frick
vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Doch, Ihre Ausführungen waren mir schon klar. Ich habe nur so ein verdutztes Gesicht gemacht, warum die Spielbanken auch die politische Meinung wissen müssen, was das mit Geldspiel zu tun hat. Aber das können Sie auch gerne auf die 2. Lesung beantworten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Akkreditierung und Notifizierung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Akkreditierung und Notifizierung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Personenbeförderungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Personenbeförderungsgesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Auch hier hat sich meiner Meinung nach ein redaktioneller Fehler eingeschlichen, und zwar auf der Seite 625 zuoberst nach der Ziffer 20 heisst es dann in der Klammer «Personenförderungsgesetz». Und ich glaube, es müsste «Personenbeförderungsgesetz» heissen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Einmal mehr freut es mich, wie genau Sie die Vorlagen lesen. Vielen Dank für den Hinweis, wir haben ihn auch gefunden, aber danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz über die Abänderung des FIU-Gesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des FIU-Gesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank. Wie bereits schon in meinen Ausführungen heute Morgen stelle ich grundsätzlich die Frage, warum die FIU ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof erhalten soll beziehungsweise warum eben verschiedenste Behörden ein Behördenbeschwerderecht bekommen. Das ist für mich wirklich irgendwie wesensfremd. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Für die genannte Bestimmung diente die entsprechende Bestimmung aus dem Polizeigesetz als Vorlage, das ist der Art. 34h Abs. 4 aus dem Polizeigesetz. Auch dort ist ein Beschwerderecht an den VGH vorgesehen und diese Bestimmung ist nun seit mehreren Jahren in Kraft und hat sich auch bewährt, weshalb sie auch bezüglich des Beschwerderechtes unverändert übernommen wurde.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Durchsetzung internationaler Sanktionen wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Durchsetzung internationaler Sanktionen steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank. Auch hier wieder dieses Beschwerderecht an den VGH. Aber ich nehme an, die Antwort wird dieselbe sein. Landtagspräsident Albert Frick
Die Antwort ist dieselbe, wir lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz über die Abänderung des Versicherungsvertriebsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Versicherungsvertriebsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Pensionsfondsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Pensionsfondsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des E-Geldgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des E-Geldgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich habe eine Frage zu Art. 12 Abs. 3. Ich habe zwar schon gesehen, hier wurde nur «Personendaten» durch «personenbezogene Daten» ausgetauscht. Aber nichtsdestotrotz interessiert mich natürlich, hier steht: «... Daten und andere für die Aufsicht notwendigen Unterlagen in Liechtenstein aufzubewahren.» Gilt das für alle Finanzdienstleister? Vielleicht ist diese Frage ein bisschen artfremd. Deshalb ist es gut, wenn Sie das vielleicht auf die 2. Lesung ausführen können, weil ich denke, das hat schon mit dem Datenschutzgesetz nur dahingehend etwas zu tun, dass halt Daten auch aufzubewahren sind. Wenn man die Örtlichkeit bestimmt, wo sie aufzubewahren sind, dann sollte das irgendwo konsistent sein oder zumindest abgestimmt mit der Finanzmarktaufsicht. Ich finde es komisch, dass das in einem Gesetz steht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz über die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich hätte eine Ergänzung zu Art. 8c Bankengesetz, welcher jetzt hier aber nicht speziell aufgeführt ist. Wie einleitend ausgeführt, fällt bei der Durchsicht der Spezialgesetze auf, dass die vorgeschlagenen Änderungen in der Regel nur die behördlichen Belange berücksichtigen. Beispielsweise wird vielfach nur den Behörden das Recht eingeräumt, besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen zu verarbeiten. Diese Kompetenz muss jedoch unbedingt auch den Marktteilnehmern eingeräumt werden, da Artikel 9 und 10 Datenschutz-Grundverordnung eine explizite spezialgesetzliche Ermächtigung voraussetzen und die Marktteilnehmer anderenfalls ihren gesetzlich geregelten Verpflichtungen nicht mehr vollumfänglich nachkommen können. Beispielsweise müssen die Banken aufgrund rechtlicher Verpflichtungen in einer Vielzahl der Fälle personenbezogene Daten verarbeiten. Es ist daher eine Klarstellung in Art. 8 c Bankengesetz notwendig, dass die Banken im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen darauf angewiesen sind, personenbezogene Daten zu verarbeiten, die für die Aufnahme und Durchführung der Geschäftsbeziehung und die Erfüllung der damit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten sowie zur Erbringung von Dienstleistungen oder Ausführung von Aufträgen erforderlich sind. Diese Ergänzung im Bankengesetz ist deshalb von grundlegender Bedeutung, da im Bankensektor unabhängig vom Sorgfaltspflichtgesetz die Verarbeitung von besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten zum Beispiel im Bereich der Digitalisie-rungsprojekte wie in der Verarbeitung von biometrischen Daten oder kreditrelevanten Daten erforderlich ist. Ich rege daher folgende Ergänzung des Art. 8c Abs. 1 Bankengesetz an: «c) Dokumentations- und Informationspflicht, Verarbeitung personenbezogener Daten». Abs.1: «Banken und Wertpapierfirmen haben sämtliche Kundenbeziehungen, Transaktionen sowie Systeme und Verfahren angemessen und nachvollziehbar aufzuzeichnen und zu dokumentieren. Sie sind befugt, personenbezogene Daten einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten zum Zwecke der Erbringung von Bankgeschäften sowie Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen nach Art. 3 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes zu verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist.» Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Im Moment stehen wir in Diskussion, ob eine Ergänzung des Bankengesetzes, wie Sie sie eben vorgelesen haben, erfolgen soll. Wir werden es im Moment noch diskutieren und dann auch überlegen, ob wir das in die Stellungnahme für die 2. Lesung einfliessen lassen können.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz über die Abänderung des Wertpapierprospektgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Wertpapierprospektgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des EMIR-Durchführungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des EMIR-Durchführungsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Patentanwaltsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Patentanwaltsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Übernahmegesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Übernahmegesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Finanzkonglomeratsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Finanzkonglomeratsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Treuhändergesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Treuhändergesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Postgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Postgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich hätte einen Vorschlag zu Art. 6 Marktmissbrauchsgesetz, welcher hier nicht explizit aufgeführt ist. Wie bereits zum gesetzlichen Informationsverbot gemäss SPG ausgeführt, ist analog auch im Marktmissbrauchsgesetz eine Ergänzung notwendig, dass das gesetzlich geregelte Informationsverbot bei der Meldung von Verdachtsfällen den Informationspflichten, Auskunftsrechten und Benachrichtigungspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung vorgeht, weshalb ich folgende Ergänzung des Art. 6 Abs. 2 Marktmissbrauchsgesetz empfehle. Direkt anschliessend an Art. 6 Abs. 2 sollte Folgendes angefügt werden: «Diese Bestimmung geht den Informationspflichten nach Art. 13 und 14, dem Auskunftsrecht nach Art. 15 sowie der Benachrichtigungspflicht nach Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 vor.» Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Abg. Manfred Kaufmann, Sie müssen mir nochmals sagen, zu welchem Artikel Sie die Ergänzung vorgeschlagen haben. Ich war zu spät mit Mitlesen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Kein Problem, das war zum Art. 6 Abs. 2 Marktmissbrauchsgesetz.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Also ich habe relativ viele Informationen zu den Gesprächen mit dem Bankenverband zu diesem Thema. Ich glaube, wir werden das aufnehmen, ich mache Ihnen einfach Ausführungen zu diesem Thema auf die 2. Lesung. Ich glaube, das ist ein Punkt, den wir aufnehmen werden und schon entschieden haben, dass wir den aufnehmen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Zentrale Personenregister wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Zentrale Personenregister steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Entschuldigung, ich hatte bereits beim Sorgfaltspflichtgesetz gedrückt, was aber kein Problem ist. Ich habe eine Anregung zu Art. 20a Abs. 1 Sorgfaltspflichtgesetz. Seitens des Bankenverbandes wurde bereits in der Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Datenschutzgesetzes ausführlich dargelegt, dass die Erhebung und Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Datenschutz-Grundverordnung zu den sensiblen Daten von grundlegender Bedeutung im Bereich der sorgfaltsrechtlichen Vorgaben ist. Aufgrund der sehr umfangreichen «Know-Your-Customer» Bestimmungen können detaillierte Informationen über den Kunden Bestandteil des Geschäftsprofils sein. Der Bankenverband hat daher angeregt, eine Generalklausel in Art. 21 Datenschutzgesetz aufzunehmen. Diese Forderung wurde gemäss den Ausführungen im Bericht und Antrag auf Seite 192 mit der Begründung abgelehnt, dass die Verarbeitung von sensiblen Daten einen höheren Eingriff in die Privatsphäre darstellt und einer entsprechenden eindeutigen und ausführlichen gesetzlichen Grundlage bedarf. Allerdings wird entgegen den Ausführungen im Bericht und Antrages keine entsprechende Revision des Sorgfaltspflichtgesetzes vorgesehen, weshalb ich unbedingt folgende Ergänzung des Art. 20a SPG anrege - Art. 20a Abs. 1 SPG - Datenschutz: «Die Sorgfaltspflichtigen dürfen, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Regelungen, personenbezogene Daten», dann der Einschub, «einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten auf Grundlage dieses Gesetzes ausschliesslich für Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei ...» Dann noch der Artikel weiter und am Schluss noch der Einschub: «Es ist untersagt, personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Gesetzes für andere Zwecke, wie beispielsweise kommerzielle Zwecke, zu verarbeiten.»Dann zu Art. 20a Abs. 3 SPG. In Art. 20 Abs. 3 der gegenständlichen Vorlage wird nur auf das Auskunftsrecht nach der Datenschutz-Grundverordnung verwiesen, nicht jedoch auf die Informationspflichten und Benachrichtigungspflichten. Ebenfalls wurde auch versäumt, zur regeln, dass das international geforderte Informationsverbot bei Einbringung einer Verdachtsmitteilung den Informationspflichten, dem Auskunftsrecht sowie den Benachrichtigungspflichten vorgeht. Ich empfehle daher folgende Ergänzung des Art. 20a Abs. 3 SPG: «Für die Pflicht zur Information nach Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679, das Recht auf Auskunft nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 und die Pflicht zur Benachrichtigung nach Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit diesen keine gesetzlichen Geheimhaltungsbestimmungen entgegenstehen. Art. 18b geht der Informationspflicht, dem Auskunftsrecht und der Benachrichtigungspflicht vor.» Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir haben beide Ergänzungen mit dem Bankenverband besprochen und fanden die Anliegen des Bankenverbandes sehr, sehr sinnvoll. Wir haben diese Änderungsvorschläge bei uns bereits vorgenommen. Danke, dass Sie mir die Arbeit abgenommen haben und das so schön vorgelesen haben.Landtagspräsident Albert Frick
Also ich bin jetzt ein bisschen verwirrt. Ich gehe davon aus, dass es Ihre persönliche Stellungnahmen sind. Das Vorlesen einer Stellungnahme eines Dritten wäre im Landtag nicht erlaubt, wenn ich jetzt Bankenverband höre.Abg. Manfred Kaufmann
Das sind selbstverständlich die persönlichen Stellungnahmen.Landtagspräsident Albert Frick
Das wollte ich hören. Sonst hätte ich auf den entsprechenden Artikel aufmerksam machen müssen. Aber das ist gut so. Wir lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz über die Abänderung des Staatspersonalgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Staatspersonalgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Informationsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Informationsgesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Eine Frage, ich glaube, wir haben jetzt gerade vergessen, das Gesetz über das Zentrale Personenregister zu behandeln oder aufzurufen. Kann das sein? Wir hatten ja das SPG, das Sorgfaltspflichtgesetz, danach wäre das Gesetz über das Zentrale Personenregister gekommen.Landtagspräsident Albert Frick
Wie auch immer, rufen Sie das Gesetz noch einmal auf, ob es dazu eine Wortmeldung gibt. Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Zentrale Personenregister wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Zentrale Personenregister steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Ich habe keine Frage, es ist nur damit es aufgerufen wurde. Nicht dass es heisst, wir hätten es in 1. Lesung nicht behandelt.Landtagspräsident Albert Frick
Okay, damit ist es aufgerufen. Ich meine, es wurde aufgerufen. Dann ist es jetzt eben zwei Mal aufgerufen und wir lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz über die Abänderung des Landes-Mobilitätsmanagement-Gesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Landes-Mobilitätsmanagement-Gesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Finanzkontrollgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Finanzkontrollgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Strafvollzugsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Strafvollzugsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Bewährungshilfegesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Bewährungshilfegesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich habe eine Frage zu Paragraf 39d Abs. 4. Am Ende von Abs. 4 wird Löschung von personenbezogenen Daten geregelt. «... so sind diese personenbezogenen Daten zu löschen», heisst es da. Es sind aber keine Fristen angegeben. Wann muss dies frühestens oder spätestens gelöscht werden?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir machen das auf die 2. Lesung.Landtagspräsident Albert Frick
Sie haben das aufgenommen.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ja.Landtagspräsident Albert Frick
Dann lesen wir die nächste Vorlage.Das Gesetz über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Ich möchte hier im Sinne der Rechtsanwaltskammer vorbringen, dass dieser Art. 15 mit einem Abs. 3a ergänzt wird, der dann wie folgt lautet: «Die Pflicht und das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nach den Abs. 1 bis 3 gehen den Rechten der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Datenschutzgesetz (DSG) vor.» Es handelt sich hier um eine Vorlage nach dem österreichischen Rechtanwaltsgesetz oder Rechtsanwaltsordnung. Dieses Gesetz war damals die Rezeptionsvorlage für das liechtensteinische Rechtsanwaltsgesetzes. Als Begründung kann man einfach sagen, dass das Rechtsanwaltsgeheimnis als spezielles Berufsgeheimnis in eine spezielle Regelung aufgenommen werden soll, damit es eben auch vorgeht. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte die Anregung des Abg. Seger ausdrücklich unterstützen, damit hier im Rechtsanwaltsgesetz eine Spezialregelung vorgenommen wird, die dann dem Datenschutzgesetz vorgeht. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes ist eine sehr wichtige Pflicht. Sie garantiert das Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt und die muss hochgehalten werden. Hier braucht es eine spezialgesetzliche Bestimmung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir waren mit der Rechtsanwaltskammer im Vorfeld auch noch einmal im Kontakt, sie haben es auch mit mir persönlich noch einmal besprochen. Meines Erachtens ist eine diesbezügliche Spezialbestimmung im RAG nicht notwendig. Art. 30 Abs. 1 der Datenschutzgesetzvorlage regelt ausdrücklich, dass die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten, worunter eben auch das Rechtsanwaltsgeheimnis zu subsummieren ist, der Informationspflicht, dem Auskunftsrecht sowie auch der Benachrichtigungspflicht vorgehen. Art. 30 Abs. 1 DSG-Vorlage regelt somit abschliessend, dass insbesondere die Berufsgeheimnisse der im Paragraf 121 Strafgesetzbuch genannten Berufsgruppen, worunter eben auch die Rechtsanwälte fallen, den Rechten der betroffenen Personen auf Informationen und Auskunft sowie der Pflicht zur Benachrichtigung immer vorgehen. Wir sind deshalb der Überzeugung, dass eine solche spezialgesetzliche Bestimmung im RAG nicht notwendig ist. Ich nehme das Anliegen jetzt einfach auch nochmals mit. Es wurde jetzt von zwei Abgeordneten nochmals geäussert. Wir waren hier auch mit der Legistik in einem engen Kontakt, wenn wir hier eine spezialgesetzliche Regelung machen, dann müssen wir nachher schauen, ob wir die Ärzte und alle anderen Berufsgruppen auch wieder spezialgesetzlich regeln. Also wir sind hier ein bisschen in eine Systematik eingebunden. Wenn wir einmal eine Ausnahme machen und sagen, sicherheitshalber regeln wir es jetzt einfach hier noch einmal, dann sind uns ein bisschen die Hände gebunden, weil dann müssen wir es in allen Spezialgesetzen machen, die die Berufsgeheimnisse vorsehen. Und mit der Allgemeinklausel sind wir der tiefen Überzeugung, dass die Generalklausel dem Wunsch, der durchaus sehr, sehr berechtigt ist, gerecht wird. Aber ich nehme das Anliegen heute Abend einfach mit, damit wir auch nicht mehr zu lange darüber diskutieren müssen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz über die Abänderung des Statistikgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Statistikgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Bürgerrechtsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Bürgerrechtsgesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank. Ich komme hier wieder mit meiner bekannten Frage. Warum werden hier Daten zur sexuellen Orientierung notwendig beziehungsweise wofür werden Daten zur sexuellen Orientierung verarbeitet? Für mich wäre es verständlich, wenn Daten zum Zivilstand genannt würden. Ich möchte deshalb die Regierung ersuchen, bis zur 2. Lesung abzuklären, ob anstelle der Daten zur sexuellen Orientierung nicht die Daten zum Zivilstand aufgenommen werden sollen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Die Regierung hat es aufgenommen und wir lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Schulgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Schulgesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Jetzt komme ich hier wieder zurück, was ich schon eingangs gesagt habe. Es geht um die Randziffer 38 in der DSGVO, wo steht: Die Einwilligung der Eltern sollte im Zusammenhang mit Präventions- oder Beratungsdiensten, die unmittelbar einem Kind angeboten werden, nicht erforderlich sein. Da habe ich gefragt, wie es bei uns umgesetzt worden ist. Man könnte das zum Beispiel im Schulgesetz umsetzen, dass ausschliesslich nur in Schulen solche Präventions- und Beratungsdienste erlaubt sind. Oder vielleicht andere, vielleicht kann das noch das aha noch machen oder ich weiss nicht wer. Aber das kann nicht jeder Hinz-und-Kunz-Beratungsdienst sein aus meiner Sicht. Also vielleicht müsste man das irgendwie regeln. Das möchte ich einfach anregen. Vielleicht auch nicht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Universität Liechtenstein wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Universität Liechtenstein steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Hochschulgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Hochschulgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Stipendiengesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Stipendiengesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Sportgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Sportgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Baugesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Baugesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Wohnbauförderungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Wohnbauförderungsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Kinder- und Jugendzahnpflege wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Kinder- und Jugendzahnpflege steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Heilmittelgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Heilmittelgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Familienzulagengesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Familienzulagengesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Mediengesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Mediengesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Kommunikationsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Kommunikationsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Tierschutzgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Tierschutzgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Hundegesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Hundegesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Tierseuchenpolizeigesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Tierseuchenpolizeigesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Tiergesundheitsberufegesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Tiergesundheitsberufegesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Tabakpräventionsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Tabakpräventionsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Organismengesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Organismengesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Umweltschutzgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Umweltschutzgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Landwirtschaftsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Landwirtschaftsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Grundverkehrsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Grundverkehrsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Gemeindegesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Gemeindegesetzes steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Rainer Beck
Danke, Herr Präsident. Zu Art. 121a des Gemeindegesetzes: Dieser Artikel sieht in Abs. 1 lediglich vor, dass die zuständigen Gemeindebehörden, insbesondere die Einwohnerkontrollen, befugt sind, die Personendaten einschliesslich der benötigten Personenprofile zu bearbeiten, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Es ist unbestritten, dass insbesondere die Einwohnerkontrollen, aber auch andere Bereiche der Gemeindeverwaltung sehr viele Daten für ihre tägliche Arbeit benötigen. Dies erfolgt auch im Rahmen eines Informationssystems, was nach Abs. 2 möglich ist. Nach dem bisherigen Abs. 3 regelt die Regierung die Einzelheiten mit Verordnung. Dieser Bestimmung aus dem Jahre 2009 ist der Regierung jedoch bis heute nicht nachgekommen. Dies stellt ein Problem in der Praxis dar. Da allein die Einwohnerkontrollen eine Vielzahl von Personendaten verarbeiten, sollte dies unbedingt umschrieben werden. Auch das in Abs. 2 genannte Informationssystem besteht bereits seit vielen Jahren. Es wäre im Sinne der Gemeinden, aber auch der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden, wenn diese Verordnung nun endlich erlassen werden würde.Der nun vorliegende Wortlaut auf Seite 824 der Regierungsvorlage sieht vor, diese bisherige Muss-Bestimmung in eine Kann-Bestimmung umzuwandeln. Dies ist jedoch entschieden abzulehnen und würde einen Rückschritt gegenüber der heute gültigen Bestimmungen darstellen. Vor dem Hintergrund der Datenschutz-Grundverordnung muss diese Aufgabe nun dringend angegangen werden und nicht in eine Kann-Bestimmung umformuliert werden. Denn die DSGVO betont in etlichen Bestimmungen die Notwendigkeit gesetzlicher Grundlagen, die auch genügend bestimmt sind, damit sowohl die Gemeinden als auch die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner wissen, was gilt. Art. 121a des Gemeindegesetzes erfüllt diesen Anspruch nicht. Art. 121a ist eine rein formale Vorschrift, die geschaffen wurde, damit eine gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten und Persönlichkeitsprofilen besteht. Diese Bestimmung ist sozusagen inhaltsleer. Die Gemeindebehörden dürfen alle Personendaten bearbeiten, die sie benötigen. Was dies genau bedeutet, ist bis heute nicht klar. In diesem Sinne sollte der Blick in die bestehende Praxis geworfen werden, um zu sehen, was heute für Personendaten bei den Einwohnerkontrollen verarbeitet werden. Das ist im gemeinsamen System der Gemeinden festgelegt. Hierzu fehlt allerdings der rechtliche Rahmen. An dieser Stelle verweise ich auf das Schreiben der Vorsteherkonferenz vom 19. April 2018 an die Regierung zur Datenschutz-Grundverordnung. Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der DSGVO muss der Verantwortliche, das heisst auch die Gemeinden, der betroffenen Person unter anderem die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung mitteilen. Artikel 13 und 14 der DSGVO sind eine Weiterentwicklung von Art. 5 des Datenschutzgesetzes. Die Pflicht zur Mitteilung der Rechtsgrundlage ist jedoch neu. Wie erwähnt, ist Art. 121a eine inhaltsleere Grundsatzbestimmung. Die Informationspflicht nach der DSGVO ist sehr wichtig und dient der Transparenz. Diese Transparenz ist aber nicht gegeben, wenn auf eine inhaltsleere allgemeine Bestimmung verwiesen wird. Der Betroffene kann damit ebenso wenig anfangen wie die Gemeinde selbst. Dieser Artikel ist in der vorliegenden Fassung viel zu ungenau und muss - ich betone «muss» und nicht «kann» - präzisiert werden. Auf dem Verordnungsweg muss klar vorgegeben werden, welche Daten wie zu behandeln sind. Art. 24 des neuen Datenschutzgesetzes sieht eine allgemein gültige Bestimmung zur Datenübermittlung durch öffentliche Stellen vor. Diese Bestimmung gilt jedoch ganz allgemein und ist nicht auf die Bedürfnisse der Gemeinden zugeschnitten. Paragraf 8 des Datenschutzgesetzes des Kantons Zug sieht beispielsweise eine Bestimmung für Datenbekanntgaben durch Einwohnerkontrollen vor. Diese Bestimmung betrifft nicht die Verarbeitung von Daten, sondern den Fall der Bekanntgabe. Nichtsdestotrotz ist eine Bestimmung wie Paragraf 8 des Zuger DSG in der Praxis hilfreich. Bestimmungen wie diese sollten neben der Praxis herangezogen werden, um endlich Klarheit zu schaffen. Bei der Schaffung dieser Bestimmungen kann man sich auch an den bereits bestehenden Anmeldeformularen der Gemeinden orientieren. Im Übrigen besteht auch in Österreich die Verpflichtung, sich beim sogenannten Meldeamt anzumelden. Dazu gibt es einen Meldezettel, der mit der in Liechtenstein üblichen Anmeldung verglichen werden kann. In Österreich gibt es hierzu das Meldegesetz, welches das Notwendige vorsieht. Neben dem Meldegesetz gibt es auch eine Meldegesetz-Durchführungsverordnung, die in Betracht zu ziehen ist. Abschliessend stelle ich ein paar generelle Fragen: - Was konkret sind besonders schützenswerte Daten im Rahmen der Einwohnerkontrollen beziehungsweise der Gemeinden allgemein?
- Nachdem immer wieder das Thema Trennung von Staat und Kirche auftaucht: Dürfen die Gemeinden überhaupt die Religionszugehörigkeit der Bevölkerung aufnehmen und, wenn ja, mit welcher gesetzlicher Grundlage?
In diesem Sinne stelle ich den Antrag, die vorgesehene Kann-Bestimmung im neuen Absatz des Art. 121a aufzuheben und die Regierung mit einer Muss-Bestimmung zu verpflichten, die notwendigen Bestimmungen zu erlassen. Es wäre, wie bereits erwähnt, sinnvoll, hier die gängige Praxis zu berücksichtigen und bei der Ausarbeitung dieser Bestimmungen mit den Gemeinden zusammenzuarbeiten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich möchte Rainer Beck in seinem Vorhaben unterstützen. Ich würde es auch begrüssen, wenn man hier die Verordnung nun endlich erstellt. Ob es eine Kann- oder eine Muss-Bestimmung ist, ist jetzt für mich weniger wichtig. Ich hätte eigentlich gerne einen fixen Termin auf die 2. Lesung, bis wann man gedenkt, dass man diese Verordnung nun erstellt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich werde das Anliegen mitnehmen, mit dem zuständigen Ministerium besprechen und schauen, was sich da für die 2. Lesung machen lässt, ob sie mir da mehr Angaben geben können. Aber das wissen Sie, das ist eine Zuständigkeit von einem anderen Ministerium. Ich denke schon, dass etwas möglich ist. Ich möchte nur anfügen, die Änderung von dieser Muss-Bestimmung in eine Kann-Bestimmung wurde auf expliziten Wunsch der Gemeinden so vorgenommen. Das weiss ich, der Berater hat es damals vorgeschlagen. Ich bin sonst auch froh, ich weiss nicht, vielleicht können Sie dann auch anregen, dass die Gemeinden nochmals auf uns zukommen oder auf das zuständige Ministerium. Aber das war ein Wunsch der Gemeinden, deshalb ist es hier hereingekommen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Rainer Beck
Ja, besten Dank. Das kann ich so nicht nachvollziehen. Wir warten schon seit fast zehn Jahren auf genaue Bestimmungen, was wir tun dürfen und was nicht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich kann es nicht weiter kommentieren, das sind einfach meine Informationen. Ich denke, wir können da auch bilateral schauen, wie wir das mit den Gemeinden handhaben und was hier sinnvoll ist.Landtagspräsident Albert Frick
In diesem Sinne wäre es ja auch zu überlegen, ob die zuständigen Ministerien bei der Behandlung dieser Gesetzesvorlagen nicht anwesend sein sollten.Regierungsrätin Aurelia Frick
Die Frage ist tatsächlich einmal aufgekommen, ich habe dann gesagt, ich kann die Fragen auch mitnehmen. Ich glaube, das wäre wahnsinnig aufwendig gewesen, wenn jetzt fünf Minister hier hätten sitzen müssen. Ich denke, wir können die Fragen gerne mitnehmen und beantworten lassen. Ich hoffe, das ist so auch in Ihrem Sinne.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz über die Abänderung des Patientenverfügungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Patientenverfügungsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Rainer Beck
Danke, Herr Präsident. Zu Paragraf 1173a Art. 28a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Wie bereits vor ein paar Stunden erwähnt, sah Art. 24 der Vernehmlassungsvorlage eine Bestimmung zum Beschäftigtenschutz vor. Diese Bestimmung wurde von den Gemeinden ausdrücklich begrüsst, ist aber aus der Vorlage entfallen. Was bleibt, ist Art. 28a ABGB gemäss diesem Bericht und Antrag. Dieser Art. 28a ist jedoch sehr viel ungenauer, als dies in der Vernehmlassungsvorlage noch war. Dies ist sehr zu bedauern. Das Thema Beschäftigtenschutz ist in der heutigen Welt der zunehmenden Digitalisierung sehr wichtig und nimmt laufend an Bedeutung zu. Hier geht es darum, ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu finden. Die neu vorgeschlagene Bestimmung kommt dem jedoch nicht nach. Artikel 88 der DSGVO gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, diese wichtige Thematik selbst zu regeln. Dies sollte auch gemacht werden. Art. 28a ABGB ist keine Umsetzung von Artikel 88 DSGVO, was sehr zu bedauern ist. Es ist eines der wenigen Beispiele, bei denen der nationale Gesetzgeber über einen Ermessungsspielraum verfügt. In den Medien war sehr viel darüber zu lesen, solche Spielräume entsprechend zu nutzen. Liechtenstein bietet 37'000 Arbeitsplätze. Dieser Spielraum muss auch aus der Sicht der Gemeinden genutzt werden. Somit sollte auf die 2. Lesung geprüft werden, ob Art. 28a nicht detaillierter gefasst werden kann, sowohl im Sinne der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz über die Abänderung des Richterdienstgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Richterdienstgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung der Exekutionsordnung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung der Exekutionsordnung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Mietbeiträge für Familien wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Mietbeiträge für Familien steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Sozialhilfegesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Sozialhilfegesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Georg Kaufmann
Danke für das Wort. Im Bericht und Antrag lese ich hier, dass es in diesem Gesetz notwendig war, Regelungen von der Verordnung ins Gesetz hineinzutransferieren. Nun «transferieren» heisst für mich, «eins zu eins zu übernehmen». Aber ich bin mir nicht ganz sicher, ob es hier nicht auch inhaltliche Änderungen gab in diesen Artikeln, die da alle folgen. Sie werden sehr genau im Bericht und Antrag beschrieben. Trotzdem, falls es inhaltliche Änderungen gibt, würde ich erwarten, dass man nicht nur schreiben würde «transferieren», sondern «anpassen». Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich habe nur eine Anmerkung zu Art. 17 Abs. 1 Bst. a. Hier wird angeführt, dass ein unrechtmässiger Bezug auch vorliegt, wenn das Amt einer hilfsbedürftigen Person einen Beitrag zur Begleichung des Mietzinses überweist und diese Person das Geld anderweitig verwendet. Ich stelle diesbezüglich die Frage an die Regierung, ob es nicht besser wäre, wenn solche Beträge direkt vom Amt an die Gläubiger bezahlt werden, damit eine zweckwidrige Verwendung in vielen Fällen auch ausgeschlossen wird. Es hat eigentlich nichts mit dem Datenschutz zu tun, sondern ist rein eine praktische Anregung, damit eben zweckwidrige Verwendungen von Staatsmitteln ausgeschlossen werden können. Und dann habe ich noch einen zweiten Hinweis. Beim Art. 24 Abs. 2 Bst. e müsste der Ausdruck «das Fachperson» nicht ersetzt werden durch den Ausdruck «die Fachperson» oder «das Fachpersonal»?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz über die Abänderung des Unfallversicherungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Unfallversicherungsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Arbeitsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Arbeitsgesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. In Art. 43a, denke ich mir, wäre es wahrscheinlich sinnvoll, wenn der Passus «Datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten» ersatzlos gelöscht würde. Ich vertrete die Meinung, wenn diese Löschung nicht vorgenommen wird, wird dies zu Rechtsunsicherheiten führen, was nun gelten soll beziehungsweise was nicht. Das Datenschutzgesetz, das Arbeitsgesetz, beides zusammen? Da haben wir wieder diese Zusammenschau von diesen ganz vielen Gesetzestexten, die man dann miteinander parallel anschauen muss. Aber eben das ist ein Hinweis.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, hier geht es beim Art. 43a um die Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten. Unter Abs. 2 heisst es dann: «Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.» Hier möchte ich wissen, ob es diese Verordnung schon gibt, wenn nicht, bis wann diese erstellt wird. Weil das ist eine sehr wichtige Verordnung. Da können wir dann nicht zehn Jahre darauf warten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz über die Abänderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Handel mit Waren im Umherziehen wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Handel mit Waren im Umherziehen steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Strassentransportgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Strassentransportgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Bauwesen-Berufe-Gesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Bauwesen-Berufe-Gesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Entsendegesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Entsendegesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Geoinformationsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Geoinformationsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Ärztegesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Ärztegesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Steuergesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Steuergesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Polizeigesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Polizeigesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Kriegsmaterialgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Kriegsmaterialgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Kernenergie-Güterkontroll-Gesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Kernenergie-Güterkontroll-Gesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Kinder- und Jugendgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Kinder- und Jugendgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Änderung des AIA-Gesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Änderung des AIA-Gesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe nur eine redaktionelle Anmerkung zu Art. 8a. Den finden Sie auf der Seite 934. Abs. 3 dann in der zweituntersten Zeile: «des bestehenden des Vertrags». Müsste das nicht «des bestehenden Vertrages» heissen, ein «des» zu viel?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz über die Abänderung des FATCA-Gesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des FATCA-Gesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Ausländergesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Ausländergesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Auch hier nur eine redaktionelle Anmerkung. Auf der Seite 947, das ist Art. 72 der Abs. 1. Nach meinem Dafürhalten fehlt hier im letzten Teilsatz etwas. Entweder müsste es heissen: «wenn die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind»; oder: «die datenschutzrechtliche Voraussetzungen erfüllen». Aber wie es hier steht, für mich macht dieser Absatz nicht wirklich Sinn. Aber mitunter täusche ich mich hier auch. Aber ich möchte anregen, es auf die 2. Lesung zu prüfen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz über die Abänderung des Asylgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Asylgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Es geht hier nicht ums Heimatschriftengesetz, sondern generell möchte ich nochmals darauf hinweisen oder den Wunsch äussern, dass hier wirklich mit Datensparsamkeit umgegangen wird. In einigen Gesetzen - AHV, Gemeindegesetz, FIU-Gesetz, Sozialhilfegesetz, Unfallversicherungsgesetz - wird einfach global, es sind nicht abschliessend alle, ich habe einfach ein paar aufge-schrieben, wo global auf die Datenverarbeitung besonderer Kategorien hingewiesen wird. Das ist ja der Blankoscheck für alles Mögliche - von sexuelle Orientierung, religiöse, weltanschauliche Überzeugung und so weiter -, dass vielleicht in diesen Gesetzen explizit hingeschrieben wird, was verarbeitet werden darf in diesen besonderen Kategorien. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Wir haben jetzt nun ja neben dem Datenschutzgesetz 121 Spezialgesetze behandelt. Ich frage mich nur auf die 2. Lesung - ich finde es ja löblich, dass die Frau Justizministerin sich hier durch die 121 Spezialgesetze kämpft, aber für die 2. Lesung, wenn es dann um die Abstimmung geht zu den einzelnen Gesetzen -, ob dann nicht die entsprechenden Minister anwesend sein sollten. Ich finde es super, wenn Sie das machen. Aber wenn dann Detailfragen im Rahmen der 2. Lesung kommen, frage ich mich schon. Es sind 121 Gesetze. Irgendwo stösst hier jeder Mensch an gewisse Grenzen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Ich habe noch eine Bemerkung zu den Anhängen, also zur Richtlinie. Ich weiss nicht, ob ich es hier bringen kann. Also in den grünen Teilen, und zwar bezüglich der EU-Richtlinie 2016/680, da hätte ich gerne, dass man eine Berichtigung nach Brüssel schickt, und zwar zur Erwägung 103, das steht «Lichtenstein» nur mit «i». Mir ist das aufgefallen. Sie haben uns eine Liste mit Berichtigungen geschickt. Und ich denke, da kann man auch umgekehrt einmal etwas monieren. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Sie haben so recht. Ich glaube ehrlich gesagt, dass das mittlerweile seit dem Druck des Berichts und Antrags schon korrigiert wurde. Eigentlich bin ich mir ziemlich sicher, dass es passiert ist. Aber ich bin ehrlich gesagt auch beeindruckt, dass Sie in diesen Spezialgesetzen noch Tippfehler oder Grammatikfehler gefunden haben. Also danke auch für die Unterstützung in dieser Angelegenheit. Ich möchte Sie nur noch zur Klarheit etwas fragen. Wir haben vor allem in diesem Bereich hier diskutiert, dass wir in diesen Spezialgesetzen keine Änderungen machen, wenn es nicht aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung notwendig ist. Jetzt haben wir aber an zwei oder drei Stellen trotzdem Dinge diskutiert, die ausserhalb der Datenschutz-Grundverordnung stehen. Ich will Sie jetzt nur noch einmal richtig verstehen, mein Ansinnen war es, nur die Datenschutz-Grundverordnung-Sachen zu machen. Aber dann würden wir für die Stellungnahme auch die artfremden Sachen nicht behandeln. Oder möchten Sie, dass wir das trotzdem behandeln? Wir kommen dann einfach in eine komische Schiene, wenn wir überall sagen, wir machen es nicht, und dann haben wir artfremde Sachen drin. Ich hätte bevorzugt, wenn wir es, ich glaube, es waren zwei Bereiche, nicht behandeln. Aber wir können es auch behandeln und dann einfach sagen, wir möchten das nicht. Oder sollen wir das trotzdem eventuell aufnehmen, wenn es pragmatisch geht? Geben Sie mir hier noch ein Rauchzeichen bitte aus dem Plenum.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, das Wichtigste ist, dass es signalisiert wird, dass es sich um einen artfremden Gegenstand handelt. Das ist einmal der erste Grundsatz. Der zweite Grundsatz ist, wenn es sich um einen artfremden Gegenstand handelt und es nicht Ihr Ministerium betrifft, dann muss das zuständige Regierungsmitglied hier sein, das sich um die Materie kümmert und das auch vertreten kann. Und nochmals gesagt, es muss klar signalisiert sein. Das ist eben bei ein paar Sachen nicht der Fall gewesen. Das ist nicht in Ordnung, einfach dass ich es nochmals gesagt habe. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Ich kann mich dem Votum des Abg. Thomas Lageder vollkommen anschliessen. Ich denke, es muss einfach ganz klar und deutlich darauf hingewiesen werden, auch warum das gemacht wird. Dass es dann gerade auch mit der 2. Lesung in der Stellungnahme gemacht wird, ist für mich auch praktisch. Wir werden es sowieso irgendwann wieder vor uns haben. Ob es jetzt in der Stellungnahme ist, die sowieso sehr umfassend sein wird, oder dann in ein paar Monaten, ich glaube, darauf kommt es dann nicht mehr an. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit möchte ich Traktandum 29 definitiv abschliessen. Die Frage ist jetzt, ob wir eine kurze Pause benötigen, bevor wir uns Traktandum 30 vornehmen, oder ich gleich weitermachen soll. Weitermachen verstehe ich.-ooOoo-