(Teil)Reform der ZPO (Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) (Nr. 19/2018) [1. Lesung: 3. Mai 2018] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 61/2018); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 23: (Teil)Reform der ZPO (Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens). Diese Vorlage wurde am 3. Mai 2018 in 1. Lesung behandelt. Wir kommen heute zur 2. Lesung. Die Stellungnahme der Regierung trägt die Nr. 61/2018. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Die Vorlage ist meines Erachtens bis auf zwei Paragrafen der Zivilprozessordnung begrüsst worden in der 1. Lesung und somit unstrittig. Bei den übrigen fast 90 Paragrafen in der ZPO und den Nebenerlassen, die geändert werden sollen, kann ich ohne Probleme zustimmen. Was die Änderung der zwei Paragrafen angeht, bin ich dafür, diese Änderung nicht oder noch nicht zu machen und zu schauen, wie sich die Reform ohne Änderung dieser beiden Paragrafen auswirkt, und ob diese Änderung dann überhaupt noch notwendig ist, um das behauptete Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung zu erreichen. Ich beantrage deshalb für diese fünf Vorlagen Behandlung per Gesetzesaufruf und werde meine Bedenken zu den Paragrafen 179 und 471 entsprechend einbringen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es wurde 2. Lesung durch Gesetzesaufruf beantragt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
24 Ja-Stimmen bei 25 Anwesenden. Somit wurde Beratung durch Gesetzesaufruf beschlossen. Wir können mit der Lesung der Vorlage durch Gesetzesaufruf beginnen.Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Ich werde der Abänderung des Paragrafen 179 nicht zustimmen und möchte dazu ein paar Ausführungen machen. Beginnend, ich danke der Regierung für die Ausführungen, die sie zu Abänderung des Paragrafen 179 gemacht hat. Es ist wichtig, dass diese Ausführungen nun in den Materialien zu finden sind. Den Ausführungen der Regierung folgend, ist ein Vorbringen in Zukunft nur dann zurückzuweisen, wenn es grobschuldhaft und verspätet eingereicht wird, was einer groben Fahrlässigkeit gleichkommt. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt vorliegt, das subjektiv schwer anzulasten ist, sprich, im Sinne von ungewöhnlicher und auffälliger Sorgfaltsvernach-lässigung. Ausserdem muss das verspätete Einbringen zu einer erheblichen Verspätung führen. Somit müssen die Voraussetzungen einer groben Fahrlässigkeit einerseits, und eine erhebliche Verspätung andererseits vorliegen, damit der Antrag rechtmässig zurückgewiesen werden kann. Dies relativiert meine Befürchtungen, die ich in der 1. Lesung hatte, etwas. Dennoch werde ich der vorgelegten Änderung von Paragraf 179 ZPO aus folgenden Gründen nicht zustimmen: - Durch die vorgeschlagene Änderung wird sich die Prozessführung verkomplizieren und anstelle der bisherigen kurzen und prägnanten Schriftsätze werden schon bald umfangreichere und somit für die Mandanten teurere Schriftsätze treten. Mit diesen umfangreicheren Schriftsätzen wird sich in der Folge das Gericht länger auseinandersetzen müssen und mehr Zeit für die Behandlung in der Vorbereitung, aber auch in der Verhandlung und schlussendlich auch in der Urteilsausfertigung aufbringen müssen.
- Wenn Vorbringen nicht zulässig ist, ist dies mit Bezug auf die Grundrechte immer problematisch. Dem kann man jedoch jetzt schon über die Kostenseparation begegnen. Wenn ich schuldhaft zu einer Verteuerung des Verfahrens beitrage, muss ich die Kosten dafür, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, also auch wenn ich vollumfänglich obsiege, tragen. Das ergibt ich aus Paragraf 44 ZPO, der bisher jedoch kaum angewandt wird. Würde dieser Paragraf 44 strikt angewandt, wäre die Abänderung des Paragrafen 179 ZPO nicht notwendig. Die Rechtsprechung hat bisher jedoch einen anderen Weg eingeschlagen, indem das Vorbringen zurückgewiesen wurde. Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer materiell richtigeren Entscheidung.
Dies wird meines Erachtens insgesamt dazu führen, dass das Verfahren entgegen der gut gemeinten Intention dieser Reform weder vereinfacht noch beschleunigt wird. Ich setze mich für schlanke Prozesse ein, wie man sie bisher vor dem Erstgericht kannte, und werde deshalb dieser Abänderung nicht zustimmen. Ich hoffe, dass die Mehrheit der hier anwesenden Abgeordneten sich mir anschliessen werden. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung hierzu das Wort? Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Wir haben diesen Vorschlag nochmal eingehend geprüft. Der Paragraf 179 wurde auch in der 1. Lesung vertieft diskutiert. Wir haben uns noch einmal mit Experten diesbezüglich unterhalten und wir möchten Sie darum bitten, an dem Vorschlag, den die Regierung Ihnen für die 2. Lesung unterbreitet hat, festzuhalten. Unser Anliegen ist es, dass wir ein rasches, kostengünstiges, schnelles Verfahren haben, das Rechtssicherheit für beide Parteien, für die beklagte, aber auch für die Klägerseite, bringt. Wir haben diesen Vorschlag wirklich noch einmal geprüft mit unseren Experten und ich möchte Sie bitten, dem Vorschlag der Regierung zuzustimmen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte mich dem Antrag des Abg. Daniel Seger anschliessen. Es ist ja nicht so, dass wir in diesem Bereich nicht bereits jetzt eine Bestimmung in der geltenden ZPO hätten. Bereits jetzt, in Paragraf 179, ist klar geregelt, dass allenfalls unstatthafte Anträge, also solche Anträge, die wirklich nur dazu dienen, einen Prozess zu verschleppen, solche Anträge können abgewiesen werden. In Paragraf 179, Abs. 2 besteht bereits jetzt die Möglichkeit, eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Diese neue Bestimmung würde einfach noch zu einer wesentlichen Verschärfung führen und am Schluss beim Anwalt oder bei der Rechtsvertretung dazu führen, dass sie wirklich verpflichtet wären, am Anfang schon bereits alles vorzubringen, was einfach zu einer vollständigen Aufblähung des Prozesses führen würde und zu wesentlich längeren Schriftsätzen. Ich denke, im Sinne der Prozessökonomie ist einfach davon abzuraten. Ich empfehle jedenfalls dem Antrag des Abg. Seger zuzustimmen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich möchte nur noch einmal ganz kurz etwas zu diesem Thema sagen. Grobe Fahrlässigkeit und zusätzlich eine erhebliche Verfahrensverzögerung müssen gegeben sein, was sicherlich sehr selten der Fall sein wird und vom Gericht sicherlich auch sehr gut abgewogen werden kann. Was vielleicht für die Entscheidhilfe für jene Personen auch dient, die nicht so in der Praxis tätig sind: Österreich kennt eine gleiche Bestimmung und hat mit dieser Bestimmung keine Probleme, diese hat sich bewährt. Zum Thema der teuren und aufwendigeren Schriftsätze: Die diesbezüglichen Bestimmungen, diese bleiben gleich, daran ändern wir nichts. Das haben wir auch auf den Seiten 10 und 11 der Stellungnahme sehr ausführlich ausgeführt. Jetzt möchte ich nur noch einmal um den Antrag von Daniel Seger bitten: Sie möchten gerne, dass der Abs. 1 gleich bleibt, wie er vorher war, also dass diese Änderung nicht vollzogen wird? Ich würde dann aber bitten, sollten Sie dem Antrag zustimmen, was ich nicht richtig fände, was ich auch nicht gut für die Vorlage fände, aber sollten Sie dem zustimmen, dass zumindest der Abs. 2 dann beibehalten bleiben würde, so wie er vorgeschlagen ist. Aber ich möchte noch einmal eindringlich darauf hinweisen, dass in Österreich dieselben Bestimmungen, so wie wir sie vorgeschlagen haben, herrschen und wir dort auf bewährte Rechtspraxis zurückgreifen können und es dort keine Probleme gibt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Bis jetzt liegt kein konkreter Änderungsantrag vor. Der Abg. Daniel Seger hat bekundet, dass er dem Paragrafen 179 nicht zustimmen wird. Aber vielleicht können Sie das nochmals präzisieren, Herr Abg. Seger. Abg. Daniel Seger
Sehr geehrter Herr Präsident. Ja, Sie haben das vollkommen richtig gehört. Ich werde der Abänderung des ganzen Paragrafen 179 nicht zustimmen, sondern bin dafür, dass die bisherige Regelung, wie sie bis heute in Kraft ist, auch für die Zukunft weiterhin bestehen bleibt. Gleichzeitig möchte ich noch etwas sagen zum Verhältnis Liechtenstein-Österreich. Mir ist bewusst, dass sich Liechtenstein gerade im Prozessrecht häufig auf das österreichische Recht zurückberuft und es sehr häufig oder praktisch immer als Rezeptionsvorlage heranzieht. Allerdings ist es in der Handhabung dann doch anders. In Österreich wird sehr stark auf den formellen Charakter abgestellt und in Liechtenstein, das finde ich wirklich gut, werden diese Rechtsnormen häufig sehr pragmatisch angewandt. Ich mache mich wirklich stark dafür, dass wir hier in Liechtenstein auch in Zukunft uns nicht in einem überspitzten Formalismus wiederfinden, sondern weiterhin pragmatisch kurze und prägnante Verfahren haben. Darum auch dieser Nicht-Abänderungsantrag von meiner Seite, dass ich hier nicht zustimmen werde. Danke sehr. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Guten Morgen, werte Damen und Herren Abgeordnete. Wir hatten das zwar bereits im Rahmen der 1. Lesung diskutiert, aber ich frage mich schon, wenn man hier nun von Prozessökonomie spricht und von kurzen, schlanken Verfahren. Ist es wirklich ökonomisch, wenn man am Anfang nur einen Teil der Karten beziehungsweise Argumente auf den Tisch legt und dann erst im Rahmen des weiteren Verfahrens immer wieder häppchenweise die nächsten Argumente einbringt? Ist es eben nicht ökonomischer, wenn man von Anfang an sämtliche Argumente auf den Tisch legt und dann kann man diese auch beurteilen. Dieses Pingpongspiel im Rahmen des Verfahrens, ich glaube nicht, dass das ökonomisch ist. Ich denke mir doch eher, dass es eben ökonomisch ist, wenn man von Anfang an seine Karten auf den Tisch legt. Ich muss aber zugestehen, ich habe hier keine Erfahrung, aber ich könnte mir einfach gut vorstellen, wenn man hier immer wieder neue Argumente einbringt im Rahmen dieses Verfahrens, dass ist dann wohl nicht so ökonomisch, wie wenn man von Anfang an seine Argumente umfassend darlegt. Aber, wie gesagt, ich habe keine praktische Erfahrung, aber das sagt mir mein Gefühl. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Nur noch einmal ganz kurz. Bei der derzeitigen Bestimmung ist heute Vorsatz nötig und deshalb kommt es kaum je vor, dass man das durchsetzen kann. Somit ist diese Bestimmung, so wie sie heute im Gesetz vorherrschend ist - also nicht in unserem Vorschlag, sondern im jetzt geltenden Gesetz -, quasi totes Recht. Die neue Bestimmung sollte die Anwälte zu einem schnelleren und stringenteren Verfahrensverhalten animieren, ich möchte jetzt nicht «zwingen» sagen, aber zumindest animieren. Ich möchte noch einmal, Herr Präsident, nachfragen: Mir wäre es ein grosses Anliegen, dass beide Absätze, wie von der Regierung vorgeschlagen, vom Landtag hoffentlich verabschiedet werden können, aber können wir dann zumindest über beide Absätze getrennt abstimmen, sollte keine Zustimmung für den Abs. 1 erfolgen, dass wir zumindest über Abs. 2 dann separat abstimmen können? Gibt es diese Möglichkeit?Landtagspräsident Albert Frick
Diese Möglichkeit gibt es durchaus, wenn Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich würde dann den Antrag von der Regierungsbank aus stellen, dass wir über Abs. 1 und Abs. 2 getrennt abstimmen. Ich werde mich nachher nicht mehr zu Wort melden, ich glaube, das ist eine Diskussion, die wir schon lange geführt haben, auch in der 1. Lesung, und meine Meinung, die Meinung der Regierungsbank, ist glaube ich jetzt für den Landtag sehr klar. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Bezüglich Ihren Aussagen, Herr Lampert, zum Pingpongspiel: Es ist halt schon so, dass man einen Schriftsatz einbringt und die Gegenseite kommt dann mit einem Argument, das entweder nicht bedacht wurde, oder macht einen Nebenschauplatz auf, der von der klagenden Seite entweder nicht für stichhaltig genug empfunden wurde, um ihn aufzunehmen, oder es wird eben wirklich noch ein Nebenschauplatz aufgemacht, an den man nicht gedacht hat. Das kann sich ergeben. Oder dass man auch sagt, dass auf einem Nebenschauplatz, an den man gedacht hat, aber den nur rudimentär begründet hat, dass dieser dann praktisch wie zum Hauptschauplatz wird, mit der Folge, dass da dann auch entsprechend Informationen nachgereicht werden müssen. Und wenn das nicht verlangt wird, dann muss man auf diese Ausführungen auch nicht eingehen. Dann zu den Ausführungen der Justizministerin: Für mich ist eben dieser Paragraf 179, auch wenn er nur selten angewandt wird, nicht totes Recht, sondern zeigt nur, dass die liechtensteinischen Anwälte diesen Verfahrensparagrafen nicht überstrapazieren, sondern sich da diszipliniert verhalten vor Gericht. Aber das ist meine persönliche Meinung. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte nur kurz auf das Votum des Abg. Wendelin Lampert eingehen. Sie haben grundsätzlich schon recht, es wäre grundsätzlich wünschenswert, wenn am Anfang bereits sämtliche Karten auf den Tisch gelegt werden, wenn der gesamte Standpunkt und sämtliche Beweise im ersten Schriftsatz bereits vorgebracht werden. Nur, das widerspricht einfach ein bisschen dann der Realität oder der Praxis, weil die Parteien oder vor allem der Kläger wünscht, dass das Verfahren schlank geführt wird, dass der Anspruch rasch durchgesetzt wird und dass die Rechtsvertretung auch nicht all zu viel kostet. Das muss man auch dazu ausführen. Wenn jetzt wirklich sämtliche Eventualitäten bereits mit dem ersten Schriftsatz angeführt werden, dann ist es wirklich einfach so, dass die Verfahren auch für die vertretenen Personen auch teurer werden. Ich persönlich versuche einfach im Sinne der Mandantschaft solche Sachen zu vermeiden, eine Aufblähung des Prozesses zu vermeiden. Und ich würde sagen, in einem Grossteil der Fälle gelingt dies, ist es dann anschliessend möglich, auch mit einem kurzen Schriftsatz und einer kurzen Beantwortung den Fall dann zu lösen oder möglicherweise vergleichsweise zu lösen. Zukünftig, mit dieser Bestimmung, wäre dies dann nicht mehr möglich. Ich müsste der Mandantschaft mitteilen: Nein, aus anwaltlicher Vorsicht muss ich jetzt leider sämtliche Beweise jetzt schon anführen, weil ich ansonsten Gefahr laufe, dass ich diese zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorbringen kann, da mir gegebenenfalls vorgeworfen werden könnte, dass ich diesen Beweis bereits vorher schon gekannt habe und diesen auch schon vorher eingebracht haben könnte. Einfach in diesem Sinne wäre ich dafür, dass es so bleibt. Es ist ja nicht so, dass diejenigen, die solche Beweisanträge vorsätzlich, mutwillig zu einem späteren Zeitpunkt einbringen, um das Verfahren zu verschleppen, keine Sanktion zu befürchten haben. Für solche Fälle haben wir heute schon eine Bestimmung mit dem Paragrafen 179 ZPO. Ich möchte einfach nicht, dass dieser jetzt noch zusätzlich verschärft wird. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Kollegen Abgeordnete, guten Morgen. Nach dieser Diskussion bin ich jetzt ein wenig verunsichert, ob jetzt nun der Vorschlag der Regierung oder eben der Vorschlag des Abg. Daniel Seger eigentlich der Prozessökonomie dient. Grundsätzlich bin ich schon auch der Meinung, oder auch ähnlich wie der Abg. Lampert, dass gleich zu Beginn die wesentlichen Argumente vorgebracht werden müssen. Ansonsten eben die Gefahr besteht, dass das ganze Verfahren in die Länge gezogen wird und immer wieder bröckchenweise neue Argumente vorgebracht werden. Meine Frage ist: Wenn die Gegenseite einen neuen Schauplatz eröffnet, dann wird auch die Klägerseite wiederum Gelegenheit haben, darauf zu antworten. Ansonsten hätte sie ja kein entsprechendes gerichtliches Gehör. Ich habe diese Regelung, so wie sie die Regierung jetzt vorschlägt, auch nicht so verstanden, dass dies einem Novenverbot entspricht. Kann die Ministerin dazu noch Ausführungen machen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Wie gesagt, dass man diesen ersten Schriftsatz möglichst schlank halten will, das ist sicherlich im Sinne des Mandanten. Dann hat man in einer ersten Phase gespart, aber wenn dann eben genau dieses «Pingpongspiel» beginnt im Rahmen des Verfahrens, dann kann sich das auch aufschaukeln. Dann ist es auch nicht im Sinne des Mandanten, denn jeder zusätzliche Schriftsatz verursacht logischerweise Kosten. Aber wir müssen hier eine Abwägung treffen. Ich möchte die Regierung nur noch fragen, was denn das Landgericht zu diesen Argumenten, jetzt gerade auch des Abg. Thomas Vogt oder Daniel Seger, sagt. Sieht das Landgericht nicht auch das Risiko, dass man sagt: Nein, es wird dann eben sogar teurer, die ganze Sache, da man in einer ersten Phase bereits einen umfassenden Schriftsatz erstellen muss. Können Sie hier mitunter noch Ausführungen machen, was das Landgericht zu diesen Argumenten sagt, beziehungsweise bestätigt das Landgericht diese Meinung der Anwälte hier drinnen? Denn sie sind ja sicher von der Front, sie kennen das «daily business», sage ich jetzt einmal, aber das Landgericht kennt ja das eben auch. Da wäre ich der Regierung noch dankbar, wenn sie hierzu konkrete Ausführungen machen könnte. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich möchte noch eine Frage stellen zur Seite 11 der Stellungnahme, wo eben die Regierung ausführt, dass es sich beim jetzigen Paragrafen 179 um totes Recht handeln würde. Gibt es Zahlen, mit denen man diesen Satz oder das Wort «totes Recht» füllen könnte? Wieviel Mal wurde der Paragraf 179 angewendet. Gibt es da Zahlen oder Einschätzungen. Ich möchte diese Frage auch gerne an die zwei präsenten Anwälte richten: Ist Ihnen bekannt, dass der jetzige Paragraf 179 bisher zur Anwendung gekommen ist, wenn eben Rechtsanwälte versucht haben taktisch zu agieren und Beweismittel zurückzuhalten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Danke, Herr Präsident. Wir haben es auf der Seite 11, wie es der Abg. Lageder auch eben gerade gesagt hat, ausgeführt. Man hat immer wieder festgestellt, dass sich Anwälte keine grosse Mühe geben, in vielen Fällen Vorbringen gleich vorzubringen, sondern immer wieder auch aus taktischen Gründen Beweise oder Vorbringen zurückhalten. Das erfolgt dann auch ohne grosses Risiko, weil ja die Schwelle dafür, dann auch zur Rechenschaft gezogen zu werden, nach dem heute geltenden Recht sehr, sehr hoch ist. Also das Risiko ist klein, dass man zur Rechenschaft gezogen wird, und die Schwelle ist sehr hoch, dass überhaupt dann etwas geschehen kann. Mit der neuen Bestimmung soll eben kein Novenverbot eingeführt werden, sondern wir führen ja ganz genau aus, unter welchen Voraussetzungen man nicht mehr neue Vorbringen vorbringen können soll. Eben, wenn es grob schuldhaft vorher nicht vorgebracht wurde. Zuvor war der Vorsatz notwendig, und Vorsatz kann man in diesen Bereichen praktisch nicht nachweisen. Neu soll grobe Fahrlässigkeit genügen. Das ist nicht, wenn ihnen irgendwie etwas einfach durch die Latten geht, sondern sie müssen wirklich als Anwalt ein sehr grosses Verschulden tragen, dass sie das verschwitzt haben, vorzubringen. Wir sind der Meinung, dass wir den betroffenen Personen, der Kläger- und der beklagten Seite, somit eine Unterstützung geben, dass die Anwälte effizient arbeiten. Wir haben den vorliegenden Text, so wie wir ihn jetzt ihnen auch unterbreitet haben, mit den Gerichten abgesprochen. Der Vorschlag ist insbesondere auch mit dem Landgericht, aber auch mit den oberen Gerichten abgesprochen. Und er wurde auch von diesen Instanzen begrüsst. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Zu Ihrer Frage, Herr Abg. Lageder, ich kann da nur für mich, beziehungsweise auf die Verfahren Bezug nehmen, wo ich beteiligt war. Ich wurde nie mit einer Ordnungsstrafe oder mit Verweis auf Paragraf 179 abgestraft oder ermahnt, ich hätte etwas früher einbringen sollen. Ich bin da immer relativ kurz, prägnant am Anfang und bringe das dann auch entsprechend vor. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich versuche nochmal bei der Regierung nachzubohren. Gibt es Zahlen, haben Sie Erhebungen, sonst sagen Sie bitte, dass Sie die Frage nicht beantworten können. Das bringt mich dann auch einen Schritt weiter. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich habe es auf meinen Notizen gerade gesehen, dass ich Ihre Frage nicht beantwortet habe. Ich kann Ihnen die Zahlen nicht sagen, was ich aber weiss: Die Experten haben in den Unterlagen zu Handen von mir und der Regierung geschrieben, dass es sozusagen totes Recht ist. Und wenn Experten, das sind dann vor allem auch Personen, die bei unseren Gerichten arbeiten, sagen, das ist sozusagen totes Recht, dann heisst das, dass sie wahrscheinlich sehr, sehr, sehr selten, wenn überhaupt je Anwendungsfälle haben. Aber ich habe vor mir keine Statistik, die ich Ihnen jetzt zitieren könnte. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich komme einfach nochmal zurück auf diesen Punkt der Kostenseparation. Dieser Paragraf 44 ZPO, der ist bereits in Kraft, nur von der Judikatur, das sind die Landrichter, die Oberrichter und die Richter des Obersten Gerichtshofs, wird dieser Paragraf nicht angewandt. Da frage ich mich, müssen wir jetzt einen bestehenden Paragrafen abändern, nur weil ein anderer Paragraf nicht angewandt wird, obwohl diese Möglichkeit bereits besteht. Oder müssen wir eine zweite Möglichkeit schaffen und ein bisheriges Recht vereinfachen, damit die Richter ihre Praxis weiterführen können. Aber eben, der Paragraf 44 ZPO, die Kostenseparation, ist bereits gegeben. Da braucht es nichts mehr Neues. Da muss man meines Erachtens auch den Paragrafen 179 nicht anpassen. Möglichkeiten haben und sie wahrnehmen, das sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Somit können wir abstimmen. Auf Wunsch der Regierung werden wir über die beiden Absätze gesondert abstimmen. Ich beginne mit Paragraf 179 Abs. 1. Wer Paragraf 179 Abs. 1 gemäss Regierungsvorlage zustimmen will, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
15 Ja-Stimmen. Damit wurde dem Paragrafen 179 Abs. 1 gemäss Regierungsvorlage zugestimmt. Wir stimmen über den Abs. 2 des Paragrafen 179 ab, ebenfalls gemäss Regierungsvorlage. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 15 Ja-Stimmen. Gibt es weitere Wortmeldungen zum Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung?Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich beziehe mich nun auf Paragraf 471. Anlässlich der 1. Lesung habe ich mir vorbehalten, bezüglich Paragraf 471 ZPO einen Abänderungsantrag einzureichen. Der Abg. Thomas Vogt hat sich meinem Votum von damals vollumfänglich angeschlossen, sodass wir den Abänderungsantrag gemeinsam einreichen. Paragraf 471 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO soll am Ende, somit nach dem Wort «nicht» mit dem Wort «und» ergänzt werden, damit die Revisionsmöglichkeit an den Obersten Gerichtshof nur dann verunmöglicht wird, wenn die Voraussetzungen kumulativ und nicht alternativ vorliegen. Dies bedeutet, dass mit unserem Vorschlag eine Revision nebst der Ausnahme in Abs. 1 bei Bagatellsachen nicht möglich ist, wenn der Streitwert die Höhe von CHF 50'000 nicht übersteigt und keine gleichlautenden Urteile des Landgerichts und des Berufungsgerichts vorliegen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, beispielsweise weil der Streitwert CHF 50'000 übersteigt oder das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts nicht zur Gänze bestätigt hat, so ist eine Revision an den Obersten Gerichtshof möglich. Bezüglich Paragraf 471 Abs. 3 und 4 ZPO. Wir beantragen, dass in Abs. 3 die Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 4 der Regierungsvorlage gestrichen werden. Dadurch ändert sich die Nummerierung. Die Einschränkung der Revisionsmöglichkeit an den OGH wurde entgegen dem Vorschlag der Arbeitsgruppe in den Bericht und Antrag übernommen. Im Bericht und Antrag haben sich die Rechtsanwaltskammer und mehrere Anwälte gegen die Einschränkung der Regierungsvorlage ausgesprochen, da insbesondere die Ziff. 1 und 2 durch die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen keine Rechtssicherheit schaffen, sondern zahlreiche Fragen aufwerfen und das Verfahren somit nicht beschleunigen. Diese Fragen konnten nicht beantwortet werden. Es besteht auch in Zukunft Rechtsunsicherheit, wenn Paragraf 471 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 ZPO der Regierungsvorlage in Kraft treten sollen. Die Regierung bringt auf Seite 16 der Stellungnahme vor, dass Paragraf 471 ZPO bis auf eine Ausnahme eine klare, zu keinerlei Auslegungsschwierigkeiten führende Regelung enthalte. Diese Meinung wird nicht geteilt. Entgegen der Meinung der Regierung ist nicht nur der Begriff «erhebliche Rechtsfrage» interpretationsbedürftig, sondern auch der Begriff «uneinheitliche Rechtsprechung». Die Klarheit, welche die Regierung in der Stellungnahme erwähnt, ist nicht nur für Anwälte als direkte Anwender dieser Bestimmung unklar, sondern beispielsweise auch für den ehemaligen Präsidenten des liechtensteinischen Obersten Gerichtshofs, Herrn Gert Delle Karth. Er äusserte nämlich diesbezüglich zur Rezeptionsvorlage in Österreich, als diese Bestimmungen aufgenommen wurden, dass die geänderte österreichische Lösung eine Kombination aller denkbaren Zulassungskriterien wie beispielsweise Wertgrenzen, bestimmte Materien etc. sei. Diese Lösung sei überaus kompliziert und bedürfe eines eingearbeiteten und einschlägig befassten Juristen, um diese Revisionsregelungen auch nur einigermassen zu verstehen. Weiter äusserte er in seinem Artikel, dass man sich mit der entsprechenden Revision des österreichischen Prozessrechts vom Konzept Kleins entfernt habe, der das Rechtsmittel im reinen Parteiinteresse gestaltete. Die Revision ist dadurch in Österreich komplizierter geworden. Von Rechtsklarheit, wie dies in der Stellungnahme erwähnt wird, kann in diesem Zusammenhang wirklich keine Rede mehr sein, sodass dies in Zukunft nicht zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens führen wird, sondern zum Gegenteil. Paragraf 471 Abs. 4 ZPO ist ersatzlos zu streichen, da sich dieser Absatz nur auf die Regelung in Paragraf 471 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 bezieht, die mit dem Antrag des Abg. Thomas Vogt und mir gestrichen werden soll. Ergänzend wird festgehalten, dass die Regierung auf Seite 20 der Stellungnahme festhält, dass der von Thomas Vogt und mir vorgeschlagene Kompromissvorschlag grundsätzlich umsetzbar wäre, aber eine bedeutend weniger weitgehende Einschränkung der Revisionsmöglichkeit gegenüber der vorgeschlagenen Regelung bedeuten würde. In der Stellungnahme äussert der OGH vorsichtig geschätzt, dass die Neuerungen in Paragraf 471 der ZPO-Vorlage eine Reduktion von weniger als 10% der beim OGH anfallenden Rechtsmittel in Zivilsachen resultiere. Ausserdem führe die Frage der Revisionszulässigkeit im Sinne von Paragraf 471 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO, die wir mit unserem Abänderungsantrag streichen lassen wollen, zu einer zusätzlichen Arbeit des Obersten Gerichtshofs. Dies ist ein Zitat aus der Stellungnahme auf Seite 6. Das Obergericht geht nur von einer Reduktion der beim Obersten Gerichtshof anfallenden Rechtsmittel zwischen 10 und 15% aus und führt aus, dass die Reform zu einer gewissen Mehrbelastung beim Obergericht führen wird. Eine Reduktion von 10 bis 15% soll als Grundlage herangezogen werden, um den Instanzenzug zu beschneiden. Art. 43 unserer Verfassung (das Recht auf Beschwerdeführung) sieht zwar gesetzliche Beschränkungen des Beschwerderechts vor, allerdings sind diese im vorliegenden Fall weder verhältnismässig noch von öffentlichem Interesse, wenn von einer Reduktion von 10% oder Kosteneinsparungen in Höhe von CHF 20'000 bis CHF 30'000 gesprochen wird, und somit nicht zulässig. Wenn nun nur die von uns vorgeschlagenen Änderungen angenommen werden, so ist die Reduktion entweder gleich gross oder nur unwesentlich kleiner. Es stellt sich sowieso die Frage, weshalb nicht be-züglich dieses strittigen Paragrafen mit der Änderung zugewartet wird, und geschaut wird, wie das Zivilverfahren sich entwickelt. Und ob es dann die vorgeschlagenen Änderungen noch braucht, um die Ziele der Vereinfachung und Beschleunigung zu erreichen. Weiter ist festzuhalten, dass im Jahr 2015 und 2016 22% der beim Obersten Gerichtshof eingereichten Rechtsmittel dazu führten, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben worden sind und der Oberste Gerichtshof entweder selbst entschieden hat oder sie zur neuerlichen Entscheidung an die unteren Instanzen zurückgewiesen hat. Ich habe in der 1. Lesung gewünscht, dass ich hier Zahlen für die letzten 20 Jahre bekomme. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch nur die Zahlen für die Jahre 2015 und 2016 der Regierung für die Stellungnahme zur Verfügung gestellt. Somit kann nur für die letzten zwei Jahre etwas gesagt werden, allerdings muss man sagen, dass es sich bei diesen 22% der Entscheidungen um immerhin mehr als ein Fünftel der Fälle handelt. Und somit sind mehr als ein Fünftel der Entscheidungen der Unterinstanzen durch den Obersten Gerichtshof korrigiert worden und in meinen Augen somit richtiger geworden.Die Begründung im Bericht und Antrag, warum vom Vorschlag der Arbeitsgruppe abgewichen wurde, ist für mich mit dem Argument «drei Instanzen machen nicht bessere Urteile als zwei Instanzen» eine Scheinbegründung, die den Entscheid, zumindest für mich, vom Vorschlag der Arbeitsgruppe abzuweichen, nicht wirklich begründet und nicht stichhaltig ist. Wenn die Regierungsvorlage angenommen wird, so kann ich Ihnen versichern, werden auch weiterhin Revisionen an den Obersten Gerichtshof mit gleich viel Arbeit gemacht werden. Der Oberste Gerichtshof wird sich dann allerdings nicht mehr mit dem materiellen Recht, also um die Rechtssache selbst kümmern müssen, sondern er wird sich vor allem mit der Zulässigkeit der Revision auseinandersetzen müssen. Die Fallpauschalen, die für die Obersten Gerichtshofrichter zu bezahlen sind, sind dennoch zu bezahlen, auch wenn eben nicht materiell-rechtlich, sondern nur formell-rechtlich entschieden wird. Aus den Justizpflegeberichten, die wir hier drin dieses Jahr auch schon behandelt haben, ergibt sich jeweils, dass die Verfahren beim Landgericht und beim Obergericht lange dauern und Pendenzen bei diesen beiden Gerichten relativ hoch sind. Neu würde sich die Situation beim Obergericht dahingehend verschärfen, als die Entscheidungen wegen der Letztinstanzlichkeit besser und umfassender begründet werden müssen, was nicht zu einer Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens führt, sondern zu einer Erhöhung des Arbeitsanfalls, was allenfalls mit zusätzlichen Oberrichterstellen zu kompensieren sein wird. Hierzu erinnere ich nur an die Debatten bezüglich der Schaffung einer 15. Landrichterstelle. Ob eine zusätzliche Oberrichterstelle so schnell und einfach genehmigt wird, wage ich zu bezweifeln. Zu Art. 15 Abs. 5 Staatsgerichtshofgesetz. Dieser wurde neu mit der Stellungnahme aufgeführt und er relativiert unsere Bedenken zur Gabelung des Rechtsweges. Doch nichtsdestotrotz werden auch mit Art. 15 Abs. 5 Staatsgerichtshofgesetz zwei Rechtsmittel einzureichen sein, wenn der Oberste Gerichtshof nicht auf die Revision eintritt und diese als unzulässig zurückweist. Das wird eben dazu führen, dass zuerst die Revision an den OGH und in der Folge, und somit nicht mehr gleichzeitig wie bei der Gabelung des Rechtsmittelweges, die Beschwerde beim Staatsgerichtshof eingereicht wird. Dies ist, mit Verlaub gesagt, sogar ein Vorteil für Anwälte, weil sie nicht gleichzeitig zwei Rechtsmittel schreiben müssen, sondern diese nun nacheinander in aller Ruhe schreiben können.Kurz zusammengefasst sprechen folgende Gründe für mich gegen die Regierungsvorlage von Paragraf 471 und für unseren Vorschlag: Der Vorschlag der Regierung wurde entgegen der Meinung der Arbeitsgruppe aufgenommen. In der Vernehmlassung haben sich die Rechtsanwaltskammer und viele Anwälte dagegen ausgesprochen. Mit 22% der erhobenen Revisionen in den Jahren 2015 und 2016 hat der OGH die Entscheidungen der Unterinstanzen aufgehoben. Der bis 31.12.2017 tätige Obergerichtshofpräsident hat sich gegen die entsprechende Revision in Österreich ausgesprochen. Es darf angenommen werden, dass er bezüglich Liechtenstein dasselbe gesagt oder geschrieben hätte. Unbestimmte Rechtsbegriffe stehen einer Vereinfachung entgegen. Für eine mögliche Reduktion von 10% beziehungsweise CHF 30'000 bis CHF 40'000 wird der Instanzenzug beschnitten. Dies ist nicht nur unverhältnismässig, sondern auch nicht im öffentlichen Interesse. Revisionen werden auch in Zukunft gemacht werden, der Arbeitsanfall beim OGH wird nicht reduziert. Der bereits hohe Arbeitsanfall beim Obergericht wird sich zusätzlich erhöhen, und auch mit Art. 15 Abs. 5 Staatsgerichtshofgesetz wird es bei einer Ablehnung der Revision unter Umständen zu zwei Rechtsmitteln kommen.Aus all diesen Gründen beantragen wir, dass Paragraf 471 ZPO gemäss dem Wortlaut unseres Abänderungsantrages geändert wird. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Vorab möchte ich mich beim Abg. Daniel Seger für seine Ausführungen ausdrücklich bedanken. Bei seinem Änderungsantrag handelt es sich um einen gemeinsamen Abänderungsantrag vom Abg. Seger und mir. Bei der Bestimmung des Paragrafen 471 ZPO handelt es sich um eine sehr wichtige Bestimmung in der Zivilprozessordnung. Ich versuche jetzt - oder ich habe gewisses Verständnis, wenn wahrscheinlich die Zivilprozessordnung jetzt nicht die Materie ist, mit der sich die meisten Abgeordneten gerne beschäftigen. Es ist eine sehr trockene Materie, ich versuch es jetzt wirklich so einfach wie möglich auf den Punkt zu bringen. Wir befinden uns bei dem Paragrafen 471 ZPO beim Obergericht. Wir haben ein Urteil des Obergerichts erhalten und es stellt sich nunmehr die Frage, ob dieses Urteil des Obergerichts bekämpft werden kann oder nicht. Genau das soll nun diese neue Bestimmung des Paragrafen 471 regeln. Unseres Erachtens ist diese Bestimmung, wie sie hier vorgeschlagen ist, zu kompliziert und führt zu Rechtsunsicherheit. Ich führe jetzt nochmals kurz aus, wann eine Revision überhaupt möglich sein soll. Gemäss dem Abs. 1 soll eine Revision dann nicht möglich sein, wenn der Streitwert unter CHF 3'000 liegt. Wenn der Streitwert über CHF 3'000 liegt, dann soll eine Revision an den Obersten Gerichtshof möglich sein. Ausser - jetzt gibt es wieder Ausnahmen - ausser der Streitwert liegt unter CHF 50'000 oder das Urteil des Landgerichts und des Obergerichts sind ident. Also im Spruch der Entscheidung des Obergerichts steht sodann beispielsweise: Der Berufung wird keine Folge gegeben, das Urteil des Landgerichts ist zu bestätigen. In solchen Fällen soll keine Revision möglich sein - ist der Grundsatz. Von diesem Grundsatz gibt es dann gemäss dieser Bestimmung wieder eine Ausnahme. Das wäre dann der Abs. 3. Also in Fällen, bei denen der Streitwert unter CHF 50'000 liegt oder die Entscheidungen konform sind, also zwischen dem Landgericht und dem Obergericht ident sind, soll doch eine Rechtsmittelmöglichkeit bestehen, falls die Rechtsprechung uneinheitlich ist oder es sich beispielsweise um eine erhebliche Rechtsfrage handelt. Jetzt sehen Sie, bei erheblicher Rechtsfrage oder uneinheitlicher Rechtsprechung, das sind unbestimmte Begriffe. Hier können Sie sehr lange diskutieren, ob diese Frage, die Sie nun persönlich betrifft oder das Verfahren betrifft, ob diese nun erheblich ist oder nicht, und dann zur Folge hat, dass auch ein Rechtsmittel möglich ist. Genau dies möchten wir nicht. Wir möchten eine ganz, ganz klare Regelung haben, wann ein Rechtsmittel möglich sein soll. Es soll zwei Voraussetzungen geben, bei denen ein Rechtsmittel nicht zulässig ist an den Obersten Gerichtshof. Das ist einmal, wenn der Streitwert unter CHF 50'000 liegt und die Entscheidungen des Landgerichts und des Obergerichts ident sind. In solchen Fällen soll es keine Möglichkeit mehr geben an den Obersten Gerichtshof zu gelangen. Dann kann sich wirklich der Oberste Gerichtshof mit den Fällen beschäftigen, die wichtig sind, und hat sich nicht, wie jetzt mit der vorgeschlagenen Bestimmung, hauptsächlich damit vorab zu beschäftigen, ob es jetzt nun eine erhebliche Rechtsfrage ist, ob die Rechtsprechung einheitlich ist, das interessiert grundsätzlich den Rechtsunterworfenen nicht. Der möchte sich mit seiner Sache be-schäftigen, mit seiner Angelegenheit. Ob er nun den Lohn bekommt oder einen Anspruch aus dem Darlehen hat, und nicht eben lange Ausführungen, ob nun eine Revision zu Recht besteht oder nicht. Unseres Erachtens ist unsere Bestimmung, die vorgeschlagene Bestimmung, sehr klar und eindeutig und lässt wenig Zweifel zu.Ich habe sodann letzten Freitag unsere vorgeschlagene Bestimmung dem Justizministerium zugestellt, weil es sich einfach um eine sehr wichtige Bestimmung handelt, ob diese aus legistischer Sicht allenfalls noch angepasst werden muss. Bis jetzt habe ich noch keine Rückmeldung erhalten, ich hoffe, ich bekomme jetzt noch eine Rückmeldung. Ich gehe zwar grundsätzlich aufgrund der Ausführungen im Bericht und Antrag davon aus, dass unser Vorschlag aus rechtlicher Sicht oder legistischer Sicht in Ordnung ist, möchte aber die Regierung oder die Frau Justizministerin dennoch bitten, hierzu noch Ausführungen zu machen aus legistischer Sicht. Wie gesagt, nochmals: Unser Ziel ist es, eine klare Rechtsmittelbeschränkung einzuführen, die zu weniger Rechtsunsicherheit führt, dass man sich weniger mit Fragen des formellen Rechts zu beschäftigen hat und mehr mit dem materiellen Recht. Ich würde die Abgeordneten bitten, unseren Vorschlag, den Vorschlag des Abg. Seger und von mir, zu unterstützen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Ich möchte Ihnen mein Dilemma schildern. Das richte ich insbesondere an unsere beiden Juristen, die diesen Antrag eingebracht haben: Ich höre gerade, dass das Justizministerium diesen Vorschlag vor gut einer Woche erhalten hat. Sie verteidigen hier mit Vehemenz ihren Änderungsvorschlag, der angeblich sehr wichtig ist und der zu Rechtsunsicherheit führen würde, wenn wir die Vorlage der Regierung gutheissen würden - und das erhalten wir einen Tag vor der Lesung, während der Landtagssitzung bereits, und Sie erwarten, dass wir Ihren Argumenten, die Sie jetzt während 20 Minuten vorgetragen haben, als Nichtjuristen eins zu eins folgen können und das akzeptieren. Sie sehen einfach, ich möchte Ihnen mein Problem schildern, welche hohe Erwartung Sie haben. Und die Frau Justizministerin wird jetzt wahrscheinlich wieder argumentieren: Das basiert auf Abklärungen, auf der Rezeptionsvorlage aus Österreich. Meine Frage, die Sie bitte mitbeantworten wollen, ist: Wie weit ist es der Gesetzgebung zuträglich, wenn wir von der Rezeptionsvorlage in einem offensichtlich so wichtigen Punkt in der Form abweichen würden. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Es scheint bei diesem Landtag sehr politisch zu und her zu gehen. Ich werde noch einmal versuchen eine Auslegeordnung zu machen, was vielleicht auch für die Laien oder Nichtpraktiker hilfreich ist, wenn wir solche grossen Vorlagen haben. Das war für uns eine sehr grosse Vorlage. Das ist nicht etwas, was ich alleine in meinem Büro gebäre und austrage, sondern das ist etwas, was ein Stab von Mitarbeitern aufbereitet, was wir in der Regierung diskutieren und mit dem wir sehr, sehr sorgfältig umgehen. Vielleicht hilft auch das noch einmal. Das ist ja nicht etwas, was ich alleine tue und schreibe und mache, sondern da ist eine Heerschar an Experten am Werk, die so etwas für Sie, den Hohen Landtag, und auch für die Regierung natürlich vorbereitet. Was vielleicht auch noch einmal als Äusserung ganz pauschal und übergeordnet hilft, dass in Österreich ganz ähnliche Revisionsbeschränkungen bereits seit Jahren ange-wendet werden und gelten, und diese haben keine Probleme nach sich gezogen. Also in Österreich wurden ähnliche Schritte gemacht und die haben in der Praxis keine Probleme.Ich werde jetzt auf die einzelnen Vorbringen der Abg. Vogt und Seger eingehen. Die sind vielleicht dann etwas detailliert und teilweise technisch. Zum ersten Vorbringen, dass 22% der Entscheidungen der Unterinstanzen vom OGH aufgehoben wurden und anders entschieden wurden. Diese Berechnung ist schon korrekt. Wenn man sich aber die Fallzahlen anschaut, so stellt man fest, dass im Jahr 2015 vom OGH lediglich eine einzige Entscheidung anders entschieden wurde. Und somit die überwiegende Mehrheit der Entscheidungen der Unterinstanz - und das waren 11 von insgesamt 14 Fällen - vom OGH bestätigt wurden. Ich glaube, diese Zahlen sprechen für sich, das muss ich auch nicht mehr so tief kommentieren. Somit erscheint der von der Regierung vorgeschlagene Weg der Revisionsbeschränkung gerechtfertigt; wir finden, auch sinnvoll. Dann das Vorbringen, dass ein ehemaliger OGH-Präsident die vorgeschlagenen Revisionsbeschränkungen für kompliziert und schwer verständlich hält. Ich habe den Ausführungen sehr aufmerksam zugehört, diese Äusserung war uns vorher nicht bekannt und das wurde auch in der Vernehmlassung nicht eingebracht. Wir haben allerdings mit dem amtierenden OGH-Präsidenten gesprochen und der hat die Vorlage im Rahmen der Vernehmlassung begrüsst. Das ist für mich ein ausschlaggebendes Argument. Darüber hinaus gelten derartige Revisionsbeschränkungen, wie ich schon zu Beginn gesagt habe, auch in Österreich und dort gibt es unseres Wissens diesbezüglich keine Probleme. Dann zum Vorbringen der unbestimmten Rechtsbegriffe, die einer Vereinfachung entgegenstehen würden, und dass somit auch das Ziel der Reform nicht erreicht werden könnte. Wir sind auf dieses Vorbringen auf den Seiten 16 ff. eingehend eingegangen und die Regierung hat den Rechtsbegriff «erhebliche Rechtsfrage», der sei ja interpretationsbedürftig, hat es geheissen, in den Ausführungen noch einmal ausführlich umschrieben. Wenn wir auf diese Begriffe schauen, wissen wir auch, dass wir auf eine jahrzehntelange Rechtspraxis des österreichischen OGH zurückgreifen können, und wir haben auch in der Stellungnahme, das wurde auch in der 1. Lesung schon eingehend diskutiert, auf den Seiten 20 bis 22 ausführliche Erläuterungen dazu gemacht. Unseres Erachtens kann somit von unbestimmten Rechtsbegriffen, mit denen wir nicht umgehen können, nicht die Rede sein. Das ist auch die Meinung unserer Experten, mit denen wir diesbezüglich gesprochen haben. Dann war eine Ausführung, dass es nur eine Reduktion von 10% beim OGH geben würde, aber für diese 10% der Instanzenzug beschnitten werden würde. Wie wir in den Stellungnahmen auf den Seiten 6 und 7 ausgeführt haben, handelt es sich dabei um vorsichtige Schätzungen, um grobe Schätzungen. Die tatsächlichen Einsparungen werden wir abwarten müssen, wir wissen nicht genau, wie das Resultat sein wird. Wir haben die vorgeschlagenen Revisionsbeschränkungen sehr sorgfältig abgewogen. Sie scheinen aus Sicht der Regierung als verhältnismässig und auch - das ist mir wichtig - im öffentlichen Interesse. Weil unsere Bürgerinnen und Bürger beziehungsweise die Rechtsuchenden ein Interesse an raschen Verfahren, an Verfahrenskostensenkungen haben - das liegt im öffentlichen Interesse. Das vor allem auch vor dem Hintergrund, dass diese beziehungsweise ganz ähnliche Bestimmungen auch im Rezeptionsland Österreich genauso gelten, wie wir sie hier einführen möchten. Dann wurde ausgeführt, dass Revisionen weiterhin gemacht werden, allerdings würde sich dann der OGH nicht mehr materiell, sondern formell bezüglich Zulässigkeit damit beschäftigen. Es wurde auch ausgeführt, die Fallpauschalen seien dennoch zu zahlen, aber ohne Rechtsfortentwicklung und ohne Rechtsvereinheitlichung. Es wurde auch gesagt, es würde eine Mehrarbeit für den OGH geben. Natürlich wird der OGH auch in Zukunft zu Rechtsfortentwicklung und Rechtsvereinheitlichung beitragen. Gemäss Paragraf 471 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 wird er das in erheblichen Rechtsfragen weiterhin machen. Also dort wo keine oder eine uneinheitliche Rechtsprechung besteht, beziehungsweise die obergerichtliche Rechtsprechung abweicht, dort wird sich der OGH weiterhin an dieser Rechtsfortentwicklung und Rechtsvereinheitlichung einklinken, und da wird er auch seine Arbeit machen. Neu hat der OGH zu prüfen, ob die Revision im oben aufgezeigten Sinn im Sinne des Paragrafen 471 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 zulässig ist. Das bedeutet zwar mehrheitlich zunächst einen Mehraufwand beim OGH, das ist richtig, der allerdings mit den bestehenden Ressourcen bewältigt werden kann. Nachdem sich aber in naher Zukunft eine diesbezügliche Rechtsprechung entwickeln wird, kann man sich darauf berufen und auch die Anwälte und auch die Gerichte haben sich an diese neue Rechtsprechung zu halten und sie werden daher in weiterer Zukunft nicht mehr alle Revisionen im formellen Sinne geltend machen. Sie können das ja dann auch nicht mehr. Dann wurde vorgebracht, die Verfahrensdauer beim Landgericht und beim Obergericht seien schon sehr lange, beim OGH sei sie weniger lang und die Vorlage würde zu mehr Arbeit und Aufwand beim Obergericht führen, eben eine zusätzliche Richterstelle wurde angesprochen. Das haben wir in der Stellungnahme auf der Seite 7 ausführlich ausgeführt. Ja, es ist schon richtig, dass die Reform zu einer gewissen Mehrbelastung beim OG führen wird. Aber das Obergericht wird das im Rahmen seiner Ressourcen bewältigen können. Auch diesbezüglich haben wir mit dem Obergericht Gespräche geführt. Bereits zu diesem Zeitpunkt über Langzeitfolgen zu diskutieren, erscheint uns verfrüht zu sein. Wir finden, wir müssen die Praxis abwarten und die Weiterentwicklung der neuen Bestimmungen abwarten, bevor wir eine Prognose machen können. Derzeit ist es nicht geplant, das hilft Ihnen vielleicht auch noch, eine zusätzliche Richterstelle beim Obergericht einzuführen.Dann wurde ausgeführt, dass dem Vorschlag der Arbeitsgruppe nicht gefolgt wurde. Es hat auch geheissen, es hätte eine Scheinbegründung in der Stellungnahme. In der Stellungnahme auf der Seite 17 wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Abweichung vom Vorschlag der Arbeitsgruppe für sinnvoll und auch für notwendig erachtet wurde und eine sorgfältige und eingehende rechtliche Prüfung erfolgt ist. Im Rahmen dieser Prüfung haben wir mit Experten und auch Praktikern gesprochen und diese zu unserem Vorhaben befragt. Ich finde ehrlich gesagt auch, dass es möglich sein muss, von einem Vorschlag einer Arbeitsgruppe abzuweichen. Dazu ist glaube ich auch die Regierung da. Aber wenn man einem Vorschlag einer Arbeitsgruppe abweicht, dann muss das sehr bedacht, gut überlegt, gut abgewogen geschehen und vor allem juristisch sehr gut hinterfragt werden. Das haben wir gemacht.Ziel der Reform ist eine Vereinfachung und auch eine Beschleunigung des Verfahrens und die dazu gewählten Mittel sind sinnvoll und verhältnismässig. Nachdem der OGH in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle eben konform entscheidet, das habe ich vorhin schon ausgeführt, die Fallzahlen sieht man auch in der Stellungnahme auf den Seiten 24 und 25, erscheint die vorgeschlagene Beschränkung nicht nur richtig, sondern, wenn man die Zahlen anschaut, sogar als geboten. Dann komme ich zu der letzten Frage, und zwar zu diesem Art. 15 Abs. 5 StGH-Gesetz und zu dieser Gabelung des Rechtsweges, die Abänderung des StGH-Gesetzes, die wir jetzt auf diese 2. Lesung neu hineingenommen haben. Was mir wichtig zu betonen ist, dass wir diese vorgeschlagene Bestimmung sowohl mit dem StGH wie auch mit dem OG abgesprochen haben. Die Absicht dahinter ist, dass im Fall einer rechtskräftigen Zurückweisungsentscheidung innerhalb derselben Frist gleich auch noch die Entscheidung der Vorinstanz in der Sache selbst mit angefochten werden kann, was eine Beschleunigung herbeiführen soll. Bis anhin wurde immer die Gabelung des Rechtsweges kritisiert, welcher hiermit entgegengewirkt werden soll. Darüber hinaus möchte ich noch einmal festhalten, dass in der Praxis bisher auch sehr oft und extensiv von beiden Rechtsmitteln, also an den StGH und an den OGH, Gebrauch gemacht wurde. Dann ist noch eine letzte Frage zu beantworten: Ich habe diese E-Mail mit den Änderungswünschen der Abg. Vogt und Seger bekommen. Wir haben diese der Legistik unterbreitet, aber die Legistik kann nicht in wenigen Tagen eine abschliessende legistische Prüfung machen. Wir haben dazu auch Fristen. Die Legistik hat das angeschaut, auf den ersten Blick spricht nichts dagegen, aber ich konnte diese Bestimmung nicht einer eingehenden legistischen Prüfung unterziehen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Man wagt sich ja fast nicht in diesen juristischen Diskurs einzuschalten, aber ich möchte es einfach einmal aus der Sicht des Rechtsuchenden versuchen mir anzuschauen. Die beiden Bestimmungen, die die Kollegen Vogt und Seger gestrichen haben wollen, deuten für mich als Rechtsunkundigen schon darauf hin, dass man da eine Möglichkeit einbaut, juristische Abhandlungen und Exkurse eigentlich auf dem Buckel des Rechtsuchenden auszutragen. Meines Erachtens - also ich kann nachvollziehen, wenn ich Sie dann wirklich richtig verstanden habe, die Kollegen Vogt und Seger, dass sie sich auf messbare Bestimmungen, auf schlüssige Bestimmungen beschränken wollen, die letztlich im Interesse des Rechtsuchenden sind. Zumal offenkundig weitergezogene Obergerichtsentscheidungen zu 80% vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurden. Und nur in 20% aller Fälle kam es zu einer Revision des Urteils. Ich möchte es einfach mal so sagen, Frau Justizministerin oder Kollegen Vogt und Seger, überzeugen Sie mich als Rechtsuchenden davon, welche Lösung für mich, in einfachen Worten, die bessere ist. Dann kann ich mich der einen oder anderen Variante anschliessen. Das wäre jetzt die Aufgabe der Juristen hier im Hause, das auf das Niveau des Rechtsunkundigen herunterzubrechen. Überzeugen Sie mich, beide Seiten, was ist für mich als Rechtsuchenden die bessere Lösung. Dann nur noch eine kleine Frage, ich habe dem Kollegen Vogt aufmerksam zugehört, wenn es beim Paragrafen 471 um Abs. 2 geht, da fiel hin und wieder das Wort «und» und dann wiederum das Wort «oder». Da ist für nur die Frage: Müssen die 1 und 2 kumulativ erfüllt sein oder separat. Es steht schon «und» drin, aber das Wort «oder» ist auch mehrfach gefallen in Ihren Voten Herr Kollege. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Zu Ihrem Votum Herr Abg. Wolfgang Marxer, ich gelobe Besserung. Es ist der erste Abänderungsantrag, den ich so umfänglich einbringe und mir fehlte schlichtweg die Erfahrung als langjähriger Landtagsabgeordneter. Ich werde dies in Zukunft berücksichtigen und versuchen, Abänderungsanträge vor der Landtagssitzung beziehungsweise mehrere Tage vor der Landtagssitzung mit einer entsprechenden Begründung an sämtliche Abgeordnete zu geben. Dann zur Justizministerin, ich möchte nur noch etwas zu Ihrer Aussage sagen. Sie haben geäussert, dass im Jahr 2015 der Oberste Gerichtshof nur eine Entscheidung aufgehoben hat. Das stimmt so nicht. Er hat zwar eine Entscheidung aufgehoben und selbst entschieden. Aber zwei hat er aufgehoben und an die Unterinstanzen zur neuerlichen Behandlung zurückgewiesen. Somit sind im Jahre 2015 insgesamt drei Entscheidung kassiert worden. Im 2016, wie Sie das richtig gesagt haben, wurden fünf aufgehoben und zurückgewiesen.Dann der Artikel des ehemaligen Obersten Gerichtshofpräsidenten Gert Delle Karth. Hier handelt es sich um einen Artikel in der liechtensteinischen Juristenzeitung, welche von der Vereinigung der liechtensteinischen Richter herausgegeben wird, und der Artikel heisst: «Die liechtensteinische Zivilprozessordnung im Wandel der Zeit, Reformbedarf für den Gesetzgeber?»Bei der Begründung, warum dem Vorschlag der Arbeitsgruppe nicht gefolgt worden ist, stelle ich mir dann einfach nur die Frage: Wenn Sie eine Arbeitsgruppe zusammenstellen und im Nachhinein wird eben diesem Vorschlag nicht Folge geleistet, wäre dann allenfalls die Arbeitsgruppe mit anderen Personen zu bestellen gewesen? Warum traut man - oder passt dann einfach das Ergebnis nicht und werden dann noch andere Experten hinzugezogen? Es ist für mich schon ein bisschen seltsam, wenn man eine Arbeitsgruppe zusammenstellt, und es macht fast den Eindruck, je nachdem was für ein Ergebnis rauskommt, sucht man dann noch andere Experten. Das kommt dann für mich ein bisschen wie das Hick-Hack mit verschiedenen Rechtsgutachten dazu und das möchte ich eigentlich für die Zukunft nicht, auch um Steuergelder zu sparen. Bezüglich Art. 15 Abs. 5 des Staatsgerichtshofgesetzes: Ja, die Gabelung wird sehr stark relativiert, da gebe ich Ihnen recht. Es ist halt nur so, dass es dennoch dazu führen kann, dass weiterhin zwei Rechtsmittel ergriffen werden müssten. Dann zu Ihren Aussagen zur Legistik. Warum konnte in der Stellungnahme zu dieser Gesetzesvorlage gesagt werden, dass der Vorschlag von Thomas Vogt und mir grundsätzlich umsetzbar ist. Als wir uns zu diesem Vorschlag zusammengesetzt haben, den ausgearbeitet haben, haben wir uns gesagt: Müssen wir hier überhaupt noch fragen und das nochmals vorlegen? Wir haben uns aus anwaltlicher Vorsicht dazu entschieden, ja, wir legen es nochmal vor für die legistische Prüfung. Nicht dass uns vorgeworfen werden könnte, ihr habt es nicht vorgelegt. Dann zu dem Votum des Abg. Christoph Wenaweser, ob jetzt «und» oder «oder» zur Anwendung kommen soll in unserem Abänderungsvorschlag. Es ist ganz klar, wir möchten in dem Abänderungsantrag, dass ein «und» eingefügt wird und dass die Voraussetzungen kumulativ, das heisst miteinander, vorliegen müssen und nicht alternativ, wie das in der Regierungsvorlage der Fall ist. Ich hoffe, ich konnte die Frage soweit beantworten und bedanke mich. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich gebe dem Abg. Wolfgang Marxer insofern recht, dass wir in einem gewissen Dilemma stecken. Allerdings erachte ich den Vorschlag der Abg. Seger und Vogt als nicht dermassen aus dem Holster geschossen. Wir erinnern uns zurück an die 1. Lesung, da hat insbesondere der Abg. Thomas Vogt wortwörtlich diesen Antragsvorschlag schon so formuliert. Insofern haben wir auch die Stellungnahme zu diesen Paragrafen ausführlich vor uns liegen, also insofern war das jetzt nicht so eine Überraschung, dass dieser Vorschlag kommt. Auch wenn er zugegebenermassen etwas spät kommt, so spät, dass offenbar auch eine Legistik nicht fähig ist, innerhalb einer Woche Antwort zu geben. Es stellen sich tatsächlich einige Fragen und auch als Juristin, aber nicht forensisch tätige Juristin, stellen sich hier schwierige Fragen und es gilt eine Entscheidung zu treffen. Ich habe allerdings den Eindruck, dass man hier im Zweifel für den Rechtsuchenden sein kann. Insofern gebe ich dem Abg. Christoph Wenaweser recht, wir müssen uns tatsächlich fragen: Wo liegen die Vorteile für den Rechtsuchenden? Auf den ersten Blick ist es für mich klar, mit einer Beschränkung von Revisionsmöglichkeiten nimmt die Sicherheit für den Rechtsuchenden sicher nicht zu. Ich habe eher den Eindruck, dass die Anwälte, die Praktiker, die Rechtsanwaltskammer, die Arbeitsgruppe, die sich aus Praktikern zusammengesetzt hat, das Sprachrohr der Rechtsuchenden sind - und nicht die Gerichte oder das Ministerium. Zum Argument wir sollten doch das österreichische Recht nachvollziehen und auf die Rezeptionsvorlage schauen, da habe ich doch auch meine erheblichen Zweifel. Wenn sich schon ehemalige Obergerichtshofpräsidenten aus Liechtenstein zur Revision in Österreich kritisch geäussert haben. Ich bin nicht der Meinung, dass wir das alles übernehmen sollten. Ich habe eher den Eindruck, der Vorschlag bringt eine tatsächliche Vereinfachung, es ist ein guter Kompromissvorschlag, die Revisionsbeschränkungen gehen nicht so weit wie mit dem Regierungsvorschlag. Ich denke, es ist eine praxisorientierte, pragmatische Lösung, die wir durchaus könnten verantworten anzunehmen. Ich möchte dem Vorschlag folgen, ich möchte der Arbeitsgruppe folgen, und ich habe hier auch nicht so grosse Bedenken, dass das schiefgehen könnte, auch wenn wir nicht die letzte Gewissheit haben, ob das legistisch durch alle Bande verhebt. Trotzdem denke ich, wir könnten dem gut zustimmen, zumindest ich werde dem Vorschlag meine Stimme geben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort, guten Morgen. Ja, ich möchte Wolfgang Marxer eigentlich schon noch unterstützen in seinem Votum. Auch ich tue mir sehr schwer jetzt auch mit der Einordnung von diesem Vorschlag. Wir haben ihn nicht legistisch geprüft, das ist auch ein heikler Punkt, so wie ich finde. Wir haben eine Rezeptionsvorlage aus Österreich, welcher wir jetzt hier nicht genau folgen sollen. Ich als Nichtjurist, ich tue mir schon sehr schwer. Dann habe ich auch das Problem, dass wir aus einer «oder» eine «und»-Bestimmung machen wollen, dass wir die verbinden, den Absatz 1 und 2 oder unter Ziff. 1 und 2. Hier meine Frage an unsere beiden Juristen oder an unsere drei Juristen hier, Entschuldigung. Wäre es vielleicht auch möglich, dass man dieses «und» eben nicht benutzt und die «oder»-Bestimmung lässt, weil so wie ich das verstehe, mit dieser «und»-Bestimmung hat man ja eigentlich wieder mehr Revisionsmöglichkeiten, zusätzliche, so wie ich das verstanden habe. Da wir ja den Rechtsweg eigentlich oder die Effizient unserer Gerichte auch verbessern wollen, kann ich mir vorstellen. Ich weiss nicht genau, wie das ist - man hat gesagt 22% der Entscheidungen der Unterinstanzen werden vom OGH gekippt. Aber diese 22%, fallen die dann alle unter die? Wie ist das, der Unterschied mit den «und»-Bestimmungen oder «oder»-Bestimmungen? Wenn das eine «und»-Bestimmung ist, dann bleibt es bei diesen 22%? Wie ist das, wenn es eine «oder»-Bestimmung wäre, wie würde sich das verhalten? Sie sehen, ich habe viele Fragen, die man jetzt vermutlich nicht so gut beantworten kann. Ich weiss noch nicht, wie ich entscheide. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte jetzt auf einige Voten eingehen. Zuerst das Votum des Abg. Wolfgang Marxer. Da möchte auch ich mich entschuldigen, dass der Vorschlag nicht früher an die anderen Abgeordneten verteilt wurde. Aber da muss ich einfach auch wieder sagen, dass ist zu einem gewissen Masse dem Milizsystem geschuldet. Wir arbeiten alle, und es war für uns nicht so einfach. Wir haben die Stellungnahme während der Ferienzeit erhalten, ich war gewissermassen überrascht, dass auf unsere Vorschläge, meines Erachtens auf die guten Begründungen und guten Argumente, in der Stellungnahme nicht eingegangen wurde und keine Abänderung vorgenommen wurde. Dann haben der Abg. Daniel Seger und ich uns zusammengesetzt und diskutiert, ob der Abänderungsvorschlag eingebracht werden soll oder nicht. Wir haben uns dann entschieden, das zu machen, im Sinne von klaren Bestimmungen. Uns ist es einfach wichtig, dass die Bestimmung eindeutig und klar ist. Ich hoffe, dass Sie diese Ausführungen soweit nachvollziehen können. Dann hat die Frau Justizministerin ausgeführt, es sei heute ein sehr politischer Landtag. Wenn sich meines Erachtens ein Thema nicht eignet, um Politik zu machen, dann ist es die Zivilprozessordnung. Das interessiert ausser Juristenkreise meines Erachtens wirklich niemanden und es ist in keinster Weise irgendwie die Intention von uns beiden, dem Abg. Seger und mir, mit dieser Bestimmung des Paragrafen 471 in irgendeiner Form Politik zu machen.Dann haben Sie das öffentliche Interesse angeführt. Meines Erachtens besteht das öffentliche Interesse bei dieser Bestimmung vor allem darin, dass sie klar und eindeutig ist. Das ist meines Erachtens einer der wichtigsten Punkte. Dann hat der Abg. Christoph Wenaweser noch ausgeführt, ich solle ihn überzeugen oder wir sollen ihn überzeugen, dass diese Bestimmung gut sei, und hat gewisse Unsicherheiten gehabt in Bezug auf die Thematik «und»/«oder». Jetzt ist es so: Der Vorschlag der Regierung ist hier: Diese beiden Bestimmungen müssen nicht kumulativ vorliegen. Bei der Regierung wäre es ein «oder». Entweder liegt der Streitwert unter CHF 50'000 oder es sind zwei idente Entscheidungen. Aber es ist ja dann nicht so, dass in diesen Fällen dann kein Rechtsmittel mehr möglich wäre, sondern dann wird es eben kompliziert. Dann wäre allenfalls doch wieder ein Rechtsmittel möglich, wenn der Streitwert unter CHF 50'000 liegt, falls es eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wäre. Das Gleiche bei einem Fall, bei dem konforme Entscheidungen vorliegen. Auch da wäre gegebenenfalls ein Rechtsmittel zulässig, falls es eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wäre. Bei unserem Vorschlag würde nun ein «und» stehen. Also dass die beiden Bedingungen kumulativ vorliegen müssten, also beide Bedingungen müssten vorliegen, sowohl ein Streitwert unter CHF 50'000 und die Entscheidungen müssen ident sein, in diesem Fall wäre kein Rechtsmittel mehr zulässig. Ist unseres Erachtens ganz klar im öffentlichen Interesse, eine klare Bestimmung. Ich würde auch nicht unbedingt sagen, dass wir jetzt mit unserer Bestimmung die Rechtsmittelmöglichkeiten wieder gross öffnen. Ich bin nämlich nicht unbedingt der Ansicht, dass unser Vorschlag wesentlich mehr Rechtsmittel schliesslich dann zulässt. Der Ansicht bin ich nicht. Mit der jetzt vorgeschlagenen Bestimmung der Regierung wird es so sein, dass auch bei konformen Entscheidungen und bei Entscheidungen, die einen Streitwert unter CHF 50'000 haben, wird der Rechtsanwalt oder wird der Mandant höchstwahrscheinlich die Ansicht vertreten, dass die Rechtsfrage erheblich ist, und wird dann ein Rechtsmittel ergreifen und es wird dann eine Revision geben. Die Frage stellt sich dann: Ist diese Revision dann zulässig, obwohl der Streitwert beispielsweise unter CHF 50'000 ist? Das ist dann eine Frage, die der OGH zu entscheiden hat. Aber es ist nicht so, dass es kein Rechtsmittel an den OGH geben wird. Aber bei unserer Bestimmung wäre einfach klipp und klar, und da gibt es dann auch keinen grossen Argumentationsspielraum mehr, wenn einfach der Streitwert bei CHF 30'000 liegt und die Entscheidungen sind ident vom Landgericht und vom Obergericht, dann ist einfach fertig. Und da gibt es dann wirklich wenig Diskussionsspielraum. Ich hoffe, dass Ihnen diese Ausführungen ein wenig weitergeholfen haben für das Verständnis, ansonsten würde ich Sie einfach bitten, wenn es Fragen gibt, diese bitte zu stellen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Auch einen Dank an den Abg. Thomas Vogt für seine Erläuterungen. Ich denke, sie sind sehr klar und für mich auch einleuchtend. Ich denke, dass ich diesen Vorschlag auch so unterstützen werde. Ich möchte allerdings auch noch anfügen, es wäre sicher besser gewesen, man hätte diesen Änderungsvorschlag eben früher uns zur Kenntnis gebracht. Dann hätte man sich auch eingehender damit befassen können. Die Regierung macht geltend, dass sie grundsätzlich vom Vorschlag einer Arbeitsgruppe abweichen kann. Das stimmt, das ist richtig, auf der anderen Seite sollte man diese Ratschläge eben auch beherzigen, sofern sie vernünftig sind. Nach all diesen Ausführungen, die der Abg. Thomas Vogt gemacht hat, ist für mich klar, dass dieser Vorschlag eher der Einfachheit und Klarheit dient und ich diesen unterstützen werde. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Wolfgang Marxer
An den Abg. Seger: betreffend die mangelnde Erfahrung - ich bezeichne es so. Wie Sie das Wort verwendet haben, habe ich Verständnis. Das gilt natürlich nicht für den Abg. Vogt. Ihre Begründung Sommerpause, Sommer, etc. ist absolut nachvollziehbar, nur sie löst mein Problem nicht. Ich sitze in diesem Dilemma drin, inklusive der legistischen Prüfung. Die Abg. Lanter-Koller hat auch Ausführungen gemacht und hat insgesamt das relativ pauschal zusammengefasst: «im Zweifel für den Rechtsuchenden». Jetzt gibt es immer ein Verfahren, jemand sucht Recht, jemand klagt und es gibt einen Beklagten und es gibt eine Gegenpartei. Mir war bis jetzt erst der Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» bekannt. Die Kernfrage für mich ist aber, und da hat die Frau Justizministerin noch nicht geantwortet, wie gravierend ist eine Abweichung von der Rezeptionsvorlage in dieser Frage. Das ist der Kernpunkt für mich, der den Ausschlag geben wird. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich möchte mich dem Votum des Abg. Thomas Vogt anschliessen und unterstütze dies ausschliesslich. Wenn wir den jetzigen Paragrafen 471 anschauen, dann steht dort ganz kurz und prägnant: Abs. 1, gegen die Urteile des Appellationsgerichtes findet die Revision statt, Abs. 2, in Bagatellsachen ist gegen die Entscheidung des Appellationsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig. Das ist bisher, also auch mit dem Vorschlag, den der Abg. Thomas Vogt und ich einbringen, ist eine Beschränkung der Revisionsmöglichkeit gegeben. Selbst mit diesem «und», das wir nach dem Abs. 2 am Ende der Ziff. 1 einfügen wollen.Dann wurde auch geäussert, ich bin mir jetzt nicht mehr ganz sicher von welchem Abgeordneten, im Zweifel sollte man sich für den Rechtsuchenden entscheiden und die Interessen des Rechtsuchenden vertreten. Da bin ich vollkommen Ihrer Meinung. Erlauben Sie mir ganz kurz aus diesem Artikel von Gert Delle Karth, dem ehemaligen Obergerichtspräsidenten, zu zitieren: «Es ging in Österreich darum, die unerträglich gewordene Belastung des Höchstgerichtes durch Überschwemmung mit Fällen, deren rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung sehr oft in keinem Verhältnis mehr zum Aufwand an Mühe, Zeit und Kosten für die Parteien und den OGH stand, zu mindern.» Das heisst für mich, die Hintergründe, warum diese Revisionsbeschränkung in Österreich eingeführt worden ist - da ging es nicht um den Rechtsuchenden, sondern es ging darum, die Arbeitsflut beim Obersten Gerichtshof zu reduzieren. Da komme ich halt wieder zurück auf die Justizpflegegerichte der letzten Jahre. Wir haben keine Pendenzen oder keine unmöglichen Pendenzen beim Obersten Gerichtshof, die zu enorm längeren Verfahren führen. Die Zielsetzung dieser ZPO-Reform, das steht vorne auch drauf, ist die «Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens». Und da muss ich sagen, beim Obersten Gerichtshof ist es nicht notwendig, weil die Fälle werden abgearbeitet innert nützlicher Frist. Und mit dem Vorschlag, wie ihn die Regierung hier bringt, denke ich wirklich, das Verfahren wird nicht vereinfacht und es wird auch nicht beschleunigt, sondern im Gegenteil, es wird verkompliziert wegen den unbestimmten Rechtsbegriffen. Weil die dann eben mal so oder so ausgelegt werden können. Je nachdem, wer argumentiert, wird dann auch in die entsprechende Richtung argumentiert. Ich denke, wir sind hier, der Abg. Thomas Vogt und ich, um mit unserem Abänderungsantrag eine Lösung für den Rechtsuchenden im besten Wissen und Gewissen einzubringen. Ich hoffe, dass ich damit auch ein bisschen etwas dazu beitragen konnte, Sie zu überzeugen, und dass Sie unserem Antrag Folge leisten werden. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Georg Kaufmann
Danke. Ja, auch ich bin kein Jurist und ich habe meine Mühe mit dieser Thematik. Allerdings muss ich schon sagen, geschätzter Kollege Thomas Vogt, Sie haben wirklich gut und nachvollziehbar aufgezeigt, was Sie mit Ihrem Änderungsvorschlag wünschen. Für mich ist er plausibel, weil klar und eindeutig, und er würde auch dieser Stellungnahme zu diesem ZPO, zu dieser Teilreform, entsprechen, weil dort heisst es, es geht um eine Vereinfachung des Verfahrens. Also ich kann Ihren Argumenten gut folgen. Nun habe ich aber doch noch die Frage an die Justizministerin. Was spricht aus Ihrer Sicht gegen diesen Änderungsvorschlag? Da bin ich mir noch nicht so im Klaren. Im Moment unterstütze ich den Änderungsvorschlag der Kollegen Seger und Vogt. Und ich wünsche schon noch von Ihrer Seite her doch noch Begründungen, was denn dagegen spricht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Es wurde bereits erwähnt, auf der Titelseite dieses Berichts und Antrags spricht man ja von Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Da möchte ich die Regierung doch bitten uns zu sagen, welcher Paragraf dieser Zivilprozessordnung eben zentral ist, damit man auch das erreicht, was hier auf der Titelseite des vorliegenden Berichts und Antrags steht. Wir haben es ja gehört, der Antrag beziehungsweise die Antragsteller sagen selbst: Die Revisionsmöglichkeiten werden eher erweitert als beschränkt mit Ihrem Änderungsantrag. Jetzt sagt man, wir müssen den Rechtsuchenden vertreten hier drin. Das mag sein, aber es gibt ja immer einen Kläger und einen Beklagten. Die Gretchenfrage ist doch im Endeffekt, bringt eine zusätzliche Instanz mehr Recht? Das kann man jetzt ganz individuell ansehen. Je nachdem, wie diese letzte Instanz dann entscheidet, fühlt man sich dann eben glücklich oder weniger glücklich. Und je nach Position vom Beklagten oder des Klägers kann das auch ganz anders aussehen. Fakt ist aber auch, auch wenn wir sagen, wir stellen uns auf die Seite des Rechtsuchenden, diese zusätzliche Revisionsmöglichkeit bedeutet zusätzliche Kosten und bedeutet auch, eine zusätzliche Chance, ein weiteres Mal zu unterliegen. Ob das dann wirklich dem Rechtsstaat dient, wie gesagt, das weiss ich nicht. Eine zentrale Frage ist einfach auch: Reichen zwei Instanzen im Grundsatz oder braucht es weitere Revisionsmöglichkeiten? Wie gesagt, ob dann die weitere Revisionsmöglichkeit wirklich dem Rechtsstaat einen Dienst erweist - ja, das dürfte sehr individuell angesehen werden. Je nachdem, ob man eben obsiegt oder unterliegt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich wollte nur noch eine Bemerkung machen zur legistischen Prüfung. Hier geht es ja nicht um einen neuen Text, der eingefügt wird, sondern nur um eine Streichung. Also ich denke, eine legistische Prüfung erübrigt sich. Wo wir uns Gedanken machen müssen, das ist um die Auswirkungen dieser Streichung. Für mich ist diese Streichung vertretbar, weil es effektiv weitere Möglichkeiten eröffnet, um eine Revision zu machen. Eben in den Fällen, wenn eine uneinheitliche Rechtsprechung besteht oder wenn es um eine erhebliche Rechtsfrage materiellen Rechts geht. Ich denke, man kann immer wieder argumentieren, dass es sich um eine erhebliche Rechtsfrage handelt. Insofern denke ich, bin ich an und für sich glücklich mit dem Vorschlag der Abg. Seger und Vogt, wenn diese vorgeschlagenen Artikel gestrichen werden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Herr Abg. Wendelin Lampert, ich gehe nicht ganz einig mit Ihnen. Für mich handelt es sich auf jeden Fall um eine Einschränkung. Jetzt ist nur noch die Frage, wie stark die Einschränkung sein soll. Das diskutieren wir hier, denke ich. Es ist klar, die Einschränkung betrifft die Grenze von CHF 50'000 und die übereinstimmenden Urteile der beiden Instanzen. Entweder sind die kumulativ erfüllt, wie im Vorschlag der Abg. Vogt und Seger, oder eben einzeln. Die Abgeordneten Vogt und Seger schlagen vor, dass dann nicht mehr geöffnet werden kann, und die Regierung schlägt eben vor, wenn eben ein materielles Recht betroffen ist oder eine erhebliche Rechtsfrage betroffen ist, wieder geöffnet wird. Jetzt ist die Frage, ob diese Öffnung dann sich wieder negativ auswirkt, weil dann wird eben wieder formell prozessiert und nicht der Sache wegen. Wenn diese formellen Bedenken eben gutgeheissen werden, dann wird eben wieder prozessiert. Also ganz eindeutig ist es von mir aus gesehen schon nicht, welches die ökonomischere Prozesslage darlegt oder gewährleistet. Aber klar ist, eine Einschränkung formulieren wir auf jeden Fall. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Herr Abg. Lageder, ich muss einfach zustimmen. Egal ob wir jetzt den Vorschlag von Thomas Vogt und mir nehmen oder denjenigen der Regierung, die Revisionsmöglichkeit an den Obersten Gerichtshof wird verglichen zur jetzigen Rechtslage eingeschränkt. Ich getraue mich sogar zu sagen, deutlich eingeschränkt.Auf die Frage des Abg. Wendelin Lampert, ob eine Instanz mehr oder weniger Recht bedeutet, ich glaube diese Frage muss sich hier drin jeder für sich selbst beantworten. Ob er mit den Zahlen aus 2015 und 2016, wo eben 22%, das heisst mehr als ein Fünftel der Entscheidungen der Unterinstanzen aufgehoben worden sind. Entweder hat der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst entschieden, oder er hat sie zur neuerlichen Verhandlung oder Behandlung an das Obergericht oder auch an das Erstgericht, somit an das Landgericht, zurückverwiesen. Diese Frage hier drin, die muss sich jeder Abgeordnete selbst stellen. Ist mehr als ein Fünftel der Entscheidungen, die getroffen wurden, ist das für mich ein Grund diesem Abänderungsantrag des Abg. Thomas Vogt und mir zuzustimmen oder nicht. Ich für mich muss sagen, wenn mehr als 20% oder mehr als ein Fünftel der Entscheidungen aufgehoben worden sind, dann möchte ich weiterhin diese Möglichkeit haben. Aber es wird jeder - und wir sind hier halt im strittigen Zivilverfahren, es gibt immer einen Kläger und eine Beklagtenseite und je nachdem, wer Recht bekommen hat, wird die Entscheidung so oder anders ausfallen. Da muss ich auch sagen, das zeigt sich hier drin in dieser Debatte jetzt auch. Es fällt niemandem leicht, hier ein 100-Prozent-Richtig, ein 100-Prozent-Falsch zu sehen. Es ist halt eine Abwägungssache und da muss jetzt jeder für sich entscheiden, wie er das für sich sieht. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ich schliesse mich den Ausführungen des Kollegen Seger vollumfänglich an. Ich denke auch, ob es zwei oder drei Instanzen braucht, kann nicht in einer Einzelfallbetrachtung entschieden werden. Für die Einzelfallbetrachtung ist ein Gesetz halt eben leider nicht geschaffen. Es muss die Gesamtheit aller Fälle irgendwie möglichst gut abdecken können. Wenn 80% der OG-Entscheidungen vom OGH eigentlich gestützt werden, würde das für mich tendenziell bedeuten: Es reichen zwei Instanzen, wenn man es, den Einzelfall ausklammernd, pauschal sagen möchte. Zu der anderen Frage: Der Landtag vertritt das Volk. Das Volk besteht in seiner Gesamtheit aus potenziell Rechtsuchenden. Entweder auf Klägerseite oder auf Beklagtenseite. Die rechtskundigen Volksvertreter stützen diesen Antrag unisono, weil er eben auch schlüssig darzulegen ist. Ich bin sehr geneigt, dem Antrag genau auch aus diesem Grunde zuzustimmen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Wenn ich jetzt noch einmal eine kurze Auslegeordnung mache, möchte ich damit beginnen, dass der Paragraf 471 der Kern der Vorlage ist. Alle anderen Artikel, die wir angepasst haben und angeschaut haben, das ist, ich sag es salopp, Beigemüse. Der Paragraf 471 ist der eigentliche und eigentlich einzige Grund, warum wir die Vorlage gemacht haben. Es ist der Kerninhalt. Das ist auch mit der Grund, warum die Regierung sich entschieden hat, trotz langer Diskussion in der 1. Lesung den Paragrafen 471 so zu belassen. Weil wir der Überzeugung sind, dass es richtig ist. Es hat einige Fragen zur Arbeitsgruppe und zu deren Zusammensetzung gegeben. Die Arbeitsgruppe wurde von meinem Vorgänger zusammengesetzt, sie wurde sehr gut zusammengesetzt. Als ich die Arbeiten übernommen habe, war ich sehr glücklich über die Qualität der juristisch ausformulierten Papiere. Aber Vorsitzender der Arbeitsgruppe war ein Rechtsanwalt und ich möchte jetzt nicht über eine Lagerbildung oder irgend etwas sprechen, aber ich glaube - und das ist ganz normal, das ist auch in der Gesellschaft normal - es prallen verschiedene Blickwinkel und verschiedene Interessen aufeinander. Das sehen wir auch heute. Die Anwälte hier drin haben einen etwas anderen Blickwinkel als ich den habe. Und das ist gut so und das darf so sein. Ich habe mich entschieden, als ich diese sehr gute Arbeit übernommen habe, das nochmals anzuschauen und auch mit einem anderen Blickwinkel anzuschauen. Diese Freiheit habe ich mir genommen. Wir haben etwas mehr Zeit investiert und ich war der Überzeugung, dass ich mit dem Vorschlag, den auch die Regierung gutgeheissen hat, einen Vorschlag für die Bevölkerung gemacht habe. Wenn ein Rechtsuchender das Gericht anruft, dann gibt es immer zwei Seiten. Es gibt auf der einen Seite einen Rechtsuchenden, der ein Anliegen hat, dann gibt es auf der anderen Seite einen Beklagten, und auch da gibt es verschiedene Blickwinkel. Und irgendeiner dieser zwei Personen wird unterliegen. Vielleicht unterliegt man nach zwei Instanzen oder nach drei Instanzen. Aber was schlussendlich richtig ist und genügend ist, das müssen Sie beurteilen. Aber dass es bei der Anrufung des Gerichts zwei Seiten gibt, das ist ein Fakt. Der Abg. Wenaweser hat mich auch noch ein bisschen aufgefordert, eine Antwort für einen Nichtanwalt zu geben. Wenn ich über dieses Thema nachdenke, verstehe ich die Seite der Rechtsanwälte sehr gut. Ich kann das auch sehr gut einordnen. Aber ich habe auch den Blickwinkel der Rechtsuchenden. Ein Rechtsuchender, der einem Verfahren gegenübersteht, das rauf und runter und rauf und runter geht, das ist anspruchsvoll. Wenn man genügend finanzielle Mittel hat, geht das. Aber wenn sie ein normaler Rechtsuchender aus dem Volk sind, können sie sich es unter Umständen nicht leisten, einfach wieder rauf und runter zu judizieren. Eine durchschnittliche Verfahrensdauer auf der dritten Instanz beträgt zwischen neun und zwölf Monate. Wenn sie das Urteil rauf und runter judizieren, verlieren sie jedes Mal ein Jahr. Da ist der einzelne Bürger in einer Rechtsunsicherheit. Mir war bewusst, dass diese Vorlage eine schwierige Vorlage ist für den Landtag. Wir haben uns auch kurz mal überlegt, ob wir sie einfach schubladisieren sollen. Nein, das haben wir uns sogar lange überlegt. Ich war dann der Überzeugung, dass es richtig ist, diesen Weg zu gehen, weil wir wissen, aus der Praxis, dass unsere Verfahren tendenziell lange dauern, weil wir viele Instanzen haben. Da darf man auch den Vergleich mit dem benachbarten Ausland nicht scheuen. Wir haben viele Instanzen und die Verfahrensdauer in Liechtenstein ist lang. Obwohl unsere Institutionen in sich genommen, jede für sich, alleine schnell und gut entscheidet. Aber wenn es ständig rauf und runter geht, haben sie unterschiedliche Interessen. Da prallt das Interesse des Rechtsuchenden, der sagt: Ich rufe das Gericht an, weil ich eine Sorge, ein Problem habe. Dann auf der anderen Seite ist die Frage: Haben wir als Landtag oder haben Sie hier im Hohen Haus das Gefühl, eine zusätzliche Instanz macht ein Urteil richtiger? Ich verstehe, dass man sagen kann: Eine zusätzliche Instanz macht ein Urteil richtiger. Weil dann haben nicht nur zweimal Profis darüber entschieden, sondern dann hat man sozusagen gerade nochmals ein Gutachten darüber gelegt. Wir haben das ja in anderen Fällen auch. Machen wir das Gutachten A, dann haben wir das Gutachten B, dann ist das gleich; dann machen wir Gutachten C, dann kommt etwas anderes heraus. Das gibt es. Diesen Entscheid müssen wir, ich glaube, einfach fällen und uns dafür entscheiden, dass wir sagen: Wenn zwei professionelle Institutionen über etwas entscheiden, finden wir das genügend. Oder wir haben den Wunsch, dass es eine dritte Institution gibt. Ich glaube, dass ist schlussendlich die Grundfrage von diesem 471-er: Was möchten wir? Wenn mehr Experten über ein Thema entscheiden, macht das das Urteil besser oder braucht es das nicht? Ich selber, ich bin auch Anwältin von Beruf, und von dem, was ich gelernt habe, habe ich für mich den Entscheid gefällt und gesagt: Mir reicht das, diese zwei Instanzen, ich glaube, das ist genügend für uns. Weil ich vor allem auch den Bürger im Blickfeld habe, der vielleicht nicht die Zeit und die finanziellen Möglichkeiten hat, ein ständiges Auf und Ab abzuwarten. Ich habe in dem Bewusstsein, dass das eine schwierige Diskussion sein wird, die Stellungnahme mit dem Vorschlag von der 1. Lesung noch einmal hier hineingebracht. Sie merken, ich habe eine tiefe Überzeugung, dass das richtig ist. Ich sehe aber auch die andere Seite und wir haben auch die Diskussion miteinander, mit den Anwälten nie gescheut.Eine ganz konkrete Frage habe ich noch offen, das ist die Frage des Abg. Wolfgang Marxer. Sie haben mich gefragt, was denn passiert, wenn man von der Rezeptionsgrundlage abweicht. Mir sagen die Profis immer, ich tue das übrigens auch gelegentlich mal gerne: Es gibt Rechtssicherheit für den Rechtsuchenden, wenn wir nicht von der Rezeptionsvorlage abweichen. Sie haben mehr Rechtssicherheit, wenn sie auf die Rechtsprechung und auf die Praxis der Rezeptionslandes zurückgreifen können. Das ist die Antwort, die ich von den Experten immer bekomme. Dann hat der Abg. Georg Kaufmann mich noch gefragt, was gegen den Änderungsvorschlag spricht. Ich glaube, dagegen sprechen tut, dass wir uns viel Arbeit gemacht haben, das sorgfältig abgewogen haben, ich viele Gespräche diesbezüglich geführt habe, ich ein Verständnis für die Anwaltschaft in mir trage, ich persönlich und die Regierung den Entscheid aber anders gefällt und gesagt haben, wir möchten das machen. Ziel der Vorlage ist es, eine Verfahrensbeschleunigung zu machen, kostengünstige Verfahren, effiziente Verfahren dem Rechtsuchenden zur Verfügung stellen zu können. Mit dem eingeschlagenen Weg machen wir einen guten Schritt in diese Richtung. Was passiert, wenn wir es nicht tun - die Verfahren werden nicht kürzer. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, Frau Justizministerin, für Ihre Ausführungen. Sie haben ausgeführt, dass Sie einen Vorschlag für die Bevölkerung machen möchten. Genau, da sind wir der gleichen Meinung, auch ich möchte einen Vorschlag für die Bevölkerung machen. Einen, der dem Rechtsuchenden oder der gesamten Bevölkerung in irgendeiner Form weiterhilft. Und dies ist meines Erachtens dann der Fall, wenn die Bestimmung eindeutig ist. Dann haben Sie ausgeführt, dass es für die Rechtsuchenden anscheinend aus finanzieller Sicht sehr schwierig ist, falls es irgendein Instanzenkarussell, wie Sie das genannt haben, geben würde. Falls eine Person aus finanziellen Gründen keine Möglichkeit mehr hätte, das Verfahren weiterzuführen, besteht hier in Liechtenstein immer die Möglichkeit, dass der Rechtsuchende - falls drei Voraussetzungen vorliegen, falls die Person bedürftig ist, falls der Antrag nicht aussichtslos ist und die Sache schwierig ist - dann hat die Person die Möglichkeit auch Verfahrenshilfe zu beantragen. Das heisst, der Staat Liechtenstein würde dann für diese Person auch die Kosten des Verfahrens übernehmen. Die Diskussion, ob nun drei Instanzen das Urteil besser machen als zwei Instanzen, diese Diskussion haben wir anlässlich der 1. Lesung schon geführt. Da möchte ich einfach ausführen, dass es sich bei der ersten Instanz hauptsächlich um eine Sachinstanz handelt, die Hauptaufgabe der ersten Instanz ist, den Sachverhalt sauber aufzuarbeiten. Dann möchte ich einfach eine Behauptung aufstellen. Ich bin der Ansicht, dass unser Vorschlag nicht zwingend dazu führen muss, dass es mehr Revisionen dann gibt. Ich bin nämlich der Ansicht, dass die vorgeschlagene Bestimmung dazu führen wird, dass bei sehr vielen konformen Entscheidungen, bei sehr vielen Entscheidungen unter einem Streitwert von CHF 50'000, eine Revision eingebracht wird. Weil selbstverständlich die Person, die im Fall involviert ist, die Sache für sehr, sehr wichtig erachtet. Weil es in dem Moment die Sache ist, die ihn berührt, die diese Person, den Kläger oder die Beklagte, berührt und ist der Ansicht, es handelt sich hier um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, und wird sodann in diesen Fällen eine Revision ergreifen und der Oberste Gerichtshof wird sich sodann auch mit dieser Revision auseinandersetzen müssen. Bei unserem Vorschlag gehen wir davon aus, dass das in denjenigen Fällen, bei denen diese zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, nicht der Fall sein wird. Also da braucht man dann doch sehr, sehr viel Phantasie, wenn die Entscheidungen gleich lautend sind und unter einem Streitwert von CHF 50'000 liegen, dann wird die Partei keine Revision mehr ergreifen. Von dem her sind wir der Ansicht, dass das aufgrund der Eindeutigkeit, aufgrund der nicht vorhandenen unbestimmten Begriffe, ganz klar ein Vorschlag ist - in dem Sinn, wie Sie es ausgeführt haben -, der der Bevölkerung weiterhilft, und ein Vorschlag für die Bevölkerung ist. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich möchte einfach nochmal kurz festhalten, dass erstens im Bericht und Antrag zur 1. Lesung, also dem Bericht und Antrag, den wir bereits in einer vorhergehenden Landtagsitzung behandelt haben, dieser Paragraf 471 auf 23 Seiten hin und her diskutiert wurde. Da haben sich einige, vor allem Rechtsvertreter, gegen diese grundsätzliche Beschränkung, die wir hier nun diskutieren, in welchem Grad sie stattfinden soll, gewehrt. Es ist klar, dass eine Einschränkung stattfinden wird. So oder so. Das einfach, um es noch einmal festzuhalten. Es wird also auf jeden Fall einen Effizienzgewinn geben. Ob jetzt nun die Rechtssicherheit grösser ist mit dem Vorschlag der Regierung oder mit dem Vorschlag der Abg. Seger und Vogt, das ist jetzt von mir aus gesehen ein Gegenstand, der diskutiert werden kann. Der Vorschlag der Regierung beinhaltet unbestimmte Rechtsbegriffe und ganz salopp gesagt, das ist Juristenfutter. Da kann man immer etwas dagegen vorbringen. Sie argumentieren nun, Frau Justizministerin, dass der Instanzenzug eben auf zwei Instanzen beschränkt werden soll. Aber in ihrem Vorschlag ist das auch nicht zu 100% der Fall, weil eben die unbestimmten Rechtsbegriffe da sind. Es wird dann einfach auf anderer Ebene judiziert oder diskutiert oder geklagt, nämlich formell. Wenn dann formell entsprochen wird, dann wird dann nochmal inhaltlich diskutiert. Es wird nicht in jedem Fall der Weg zur dritten Instanz verwehrt, ganz im Gegenteil. Ich habe einfach den Eindruck, dass die Version der Abg. Seger und Vogt klarer ist. Die Einschränkung, ob diese jetzt grösser oder kleiner ist, das ist für mich nicht klar, das ist wirklich nicht klar. Das ist Auslegungssache und schwierig zu beurteilen, wie das auch der Abg. Thomas Vogt ausgeführt hat. Aber was sicher nicht passieren wird, ist, dass dann aufgrund der unbestimmten Rechtsbegriffe weiter prozessiert werden kann. Das kann sicher ausgeschlossen werden. Entweder muss materiell weiter verfahren werden, aber nicht aufgrund von formellen Kriterien. Das, denke ich, ist eher ein Gewinn für die Rechtsicherheit. Aber ich habe mir noch keine abschliessende Meinung gemacht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Dann versuche ich, auf meine Weise Ihnen vielleicht zu einer abschliessenden Haltung zu verhelfen. Sowohl der Vorschlag der Regierung, wie es die Frau Justizministerin ausdrückt, also auch der Gegenantrag der Kollegen Vogt und Seger sollen Vorschläge sein, die der Bevölkerung dienen. Es wurde jetzt auch der einfache Bürger mehrfach erwähnt. Wenn wir nun davon ausgehen, und entschuldigen Sie, ich mache jetzt ein völlig fiktives Beispiel, wir haben den einfachen Bürger Konrad und wir haben den reichen Bürger Lageder. Die haben miteinander eine Auseinandersetzung. Der einfache Bürger Konrad bekommt vom Landgericht Recht und der Urteilsspruch des Landgerichts wird vom Obergericht bestätigt. Der Streitwert ist unter CHF 50'000. Nach dem Vorschlag, wenn ich es richtig verstanden habe, der Kollegen Vogt und Seger, hätte dann der einfache Bürger Konrad endgültig recht und hätte Ruhe. Nach der Vorlage der Regierung hätte aber der reiche Bürge Lageder noch die Möglichkeit, weitere findige Anwälte einzuschalten, die einen Weiterzug dieser Sache aus erheblichen Gründen konstruieren könnten. Das könnte er tun, weil er eben ein reicher Bürger ist. Da sehe ich einfach für den sogenannten reichen Bürger, der sich kraft seiner Mittel noch eine Instanz dazukaufen kann, um recht zu bekommen, sehe ich dann mit ein bisschen Skepsis. Auch von da her, meine ich eher, ist der Vorschlag der Kollegen Vogt und Seger eher angemessen und tendenziell, ich weiss nicht, ob man recht haben kann, aber tendenziell eher im Sinne des einfachen Bürgers. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Mario Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich masse mir nicht an, anderen Experten entgegen zu sprechen, aber bei diesen zwei Punkten ist es für mich jetzt einleuchtend, welche für mich entscheidend sind. Das ist, wie mehrfach schon erwähnt, der unbestimmte Rechtsbegriff, der aus meiner Sicht Tür und Angel offen macht. Das ist matchentscheidend. Aus meiner Sicht können sich auch die Techniker unter uns nicht herausnehmen. Weil, was bei der Mengenlehre «und/oder» bedeutet, sollte den Technikern zumindest klar sein. Auch das ist dann eine Mengenausweitung. Was dann die Auswirkungen in Zukunft sind, das ist ein Blick in die Glaskugel, aber diese zwei Punkte sind für mich schon wesentlich. Und ich werde mich dem Vorschlag der Landtagskollegen Seger und Vogt anschliessen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank an die Regierung für die Ausführungen. Es wurde ja konkret erwähnt, gemäss Regierung, wenn wir die Grundintention dieser Vorlage umsetzen möchten - Vereinfachung und Beschleunigung -, sei dieser Paragraf 471 zentral. Das hat die Frau Justizministerin vorhin explizit gesagt. Ich verstehe den Vorschlag der beiden Abgeordneten anders, und zumindest den Abg. Thomas Vogt habe ich auch so verstanden. Etwa vor einer Stunde haben Sie in einem Votum gesagt: Die Revisionsmöglichkeiten würden mit Ihrem Vorschlag eher grösser sein, als mit dem Vorschlag der Regierung. Da sind wir dann eben genau bei dem Beispiel des Abg. Christoph Wenaweser. Wenn das stimmt, dass die Revisionsmöglichkeiten grösser sind, dann hat eben der reiche Bürger Lageder dann zusätzliche Möglichkeiten. Mir geht es gar nicht um den reichen Bürger, betreffend diese Verfahrenshilfe, da müssen wir einfach auch einmal sagen, das bezahlt ja auch jemand. Und es bekommen eben nicht alle Verfahrenshilfe. Es gibt ja auch noch einen Mittelstand und der muss dann eben dieses Pingpongspiel über drei Instanzen auch mitfinanzieren. Oder irgendwann einmal sagen: Es geht nicht mehr, ich kann nicht mehr, ich habe die finanziellen Mittel nicht, da ich keine Verfahrenshilfe bekomme und die nötigen Mittel schlicht und einfach nicht zur Verfügung stehen. Und zumindest den Abg. Thomas Vogt habe ich so verstanden, dass er sagt: Doch mit diesem Vorschlag, der hier nun vorliegt, der beiden Abgeordneten wird tendenziell die Revisionsmöglichkeit vergrössert. Persönlich gefallen mir diese nicht fixierten Rechtsbegriffe auch nicht, da habe ich schon auch meine Bedenken. Ich hätte auch gerne eine konkretere Formulierung. Aber anscheinend war das in Österreich nicht möglich und wir möchten uns ja möglichst an Österreich anlehnen. Aber wie gesagt, zumindest was der Abg. Thomas Vogt gesagt hat, geht er persönlich davon aus, dass tendenziell die Revisionsmöglichkeiten grösser sind. Da müssen wir jetzt einfach abwägen, ist das im Sinne des Rechtsstaates. Wie gesagt, es gibt ja immer zwei Seiten, einen Kläger und einen Beklagten. Wenn der Kläger Verfahrenshilfe bekommt, bekommt der Beklagte mitunter noch lange keine Verfahrenshilfe und das muss auch jemand bezahlen. Wie gesagt, wir haben nicht nur Reiche, wir haben auch noch einen Mittelstand - zum Glück.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Ich werde kein Licht in diese Angelegenheit bringen. Zum Beispiel des Abg. Christoph Wenaweser, das hat mir an sich gefallen; aber nach meiner Ansicht hat ein Punkt gefehlt: Was «erheblich» ist, entscheidet auch wiederum jemand, und das ist ebenfalls ein Gericht. Und das Gericht wird sich auf Rezeptionsvor-lagen stützen, es wird ja nicht bei uns das erste Mal sein, dass etwas als «erheblich» oder nicht erklärt wird. Es ist also nicht so, dass der reiche Lageder selbst bestimmt, dass das Rennen einen erheblichen Grund hat und es automatisch weitergeht, sondern das ist auch eine offizielle Instanz. Das hinkte bei ihrem Beispiel etwas.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich freue mich, dass ich im Herzen der Debatte bin auf allen Ebenen. Nein, ernsthaft zurück. Herr Abg. Wendelin Lampert, Sie haben wahrscheinlich recht, dass mit der Version Seger/Vogt die Revisionsmöglichkeiten etwas grösser sind, das ist korrekt. Aber beim Vorschlag der Regierung ist vielleicht die Revisionsmöglichkeit etwas kleiner, die Prozessmöglichkeit aber nicht. Weil eben aufgrund der unbestimmten Begriffe weiterprozessiert werden kann. Und dann wird der Prozess dann eben nicht mehr um das Materielle, um das Problem gehen, sondern darum, ob das Problem behandelt werden kann. Also ob wir unterm Strich weniger Prozesse haben, das ist eine andere Frage. Aber es ist durchaus möglich, dass weniger direkt Revisionen stattfinden. Aber auf der Kostenseite, auf der Effizienzseite, ist das noch kein Gewinn, weil ja dann eben auf anderer Basis prozessiert werden kann. Das ist zumindest die Gefahr, die die Abg. Seger und Vogt orten. Das ist ja genau das, was sie auch gesagt haben, das sind diese unbestimmten Rechtsbegriffe, die ein Problem darstellen. Welches jetzt die bessere Version ist, ist in der Tat wirklich schwierig zu sagen. Die Entscheidung müssen wir jetzt eben fällen. Aber nicht umsonst, ich habe es gesagt, wurde auf 40 Seiten dazu auf und ab diskutiert im Bericht und Antrag und der Stellungnahme. Ich sage es einfach noch einmal, im Grundsatz sind beide Versionen sicher ein Effizienzgewinn. Jetzt ist einfach die Frage, welche vielleicht den grösseren Effizienzgewinn darstellt. Da sehe ich schon, kann man geteilter Meinung sein. Ich weiss es auch nicht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Nur einen letzten Satz zurück an den Kollegen Marxer. Mein Beispiel hinkt nicht gänzlich. Der reiche Bürger Lageder hat zumindest die Möglichkeit, es zu versuchen, hat zumindest die Möglichkeit Anwälte zu bezahlen, die einen Schriftsatz vorbereiten, um eine weitere Instanz zu einer Entscheidung zu veranlassen. Der einfache Bürger Konrad hat diese Möglichkeit nicht. Er wird die Segel früher streichen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich fand das Beispiel des Abg. Christoph Wenaweser wirklich sehr gut und zeigt auch die Problematik in dieser Sache auf. Dann haben Sie mich ein bisschen falsch verstanden, Herr Abg. Wendelin Lampert. Unser Vorschlag ist vielleicht in der Theorie ein bisschen weniger weit gehend als der von der Regierung. Ich denke aber, in der Praxis wird es so sein, wie ich es jetzt bereits schon oft ausgeführt habe. Dass sobald der Streitwert über CHF 3'000 liegt, dass dann eine Revision er-griffen wird. Weil die Person der Ansicht ist, dass es sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung handelt. Was macht dann die Gegenpartei? Die Gegenpartei wird dann eben behaupten, doch, es handelt sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung und somit sei die Revision zurückzuweisen. Muss dann aber zusätzlich aus Vorsicht trotzdem inhaltlich auf den Schriftsatz eingehen. Was haben wir also gewonnen? Überhaupt nichts, wir haben einfach zusätzlich noch zwei, drei Seiten Ausführungen dazu, ob es sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung handelt oder nicht. Dann kann schon sein, dass das Gericht dann entscheidet, ja tatsächlich, hier liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor und somit war das Rechtsmittel von vornherein zurückzuweisen und auf die weiteren Ausführungen ist gar nicht weiter einzugehen. Aber in dem Stadium wurden bereits die Ausführungen schon gemacht, wurde der Aufwand schon betrieben. Von dem her haben Sie recht, dass in der Theorie wahrscheinlich unser Vorschlag der weniger weitgehende ist. Ich bin aber der Ansicht, dass es in der Praxis allenfalls vielleicht sogar umgekehrt sein könnte, dass unser Vorschlag dazu führt, dass es weniger Revisionen gibt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Zum Votum des stv. Abg. Wolfgang Marxer. Ich denke, das ist schon noch zentral. Er sagt auch, wir nehmen Österreich als Vorbild, es ist die Rezeptionsvorlage für unser Recht. Da könnte ich mir eben auch gut vorstellen, dass diese undefinierten Rechtsbegriffe eben dann im Rahmen der Rechtsprechung übernommen werden können, wie es der stv. Abgeordnete korrekt ausführt. Da wäre ich der Regierung jetzt doch auch noch dankbar, wenn sie auch sagt, ja, wenn wir uns eben an diese Vorlage aus Österreich halten, dann können wir diese unbestimmten Rechtsbegriffe auch übernehmen - die sind im Prinzip bestimmt, sofern es in Österreich entsprechende Urteile gegeben hat. Dann sind eben diese unbestimmten Rechtsbegriffe nicht mehr so unbestimmt, da es dazu ja eine Rechtsprechung gibt. Das wäre vielleicht noch ein Ansatz betreffend diese unbestimmten Rechtsbegriffe.Dann sagt der Abg. Thomas Vogt, ja, in der Theorie würde der Vorschlag der beiden Abgeordneten schon zusätzliche Revisionen eröffnen, in der Praxis aber nicht. Ja, das ist natürlich jetzt schwierig einzuschätzen. Die Theorie sagt anscheinend doch, wie Sie es treffend ausführen, tendenziell wird es zu mehr Revisionen führen. Aber wir werden hier nun eine Abwägung treffen müssen. Der Regierung wäre ich einfach noch dankbar, ob sie noch etwas zu diesen unbestimmten Rechtsbegriffen sagen könnte, wenn wir uns nun eben an die Vorlage aus Österreich halten oder eben nicht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich denke, wir haben den Sachverhalt jetzt nun sehr gründlich diskutiert und es wurde auch sehr gut auseinandergesetzt, sodass man langsam abstimmen können sollte. Ich habe jetzt trotzdem noch eine Frage, und zwar: Angenommen der Vorschlag der Regierung würde angenommen, dann hat eine Partei ja dann die Möglichkeit, immer noch, aufgrund dieses Abs. 3, eine Revision zu versuchen, indem sie geltend macht, dass es eben eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist. Es wird wahrscheinlich nicht allzu schwierig sein, zwei Entscheidungen zu finden, die widersprüchlich waren und entsprechend wird man eben einen Fall konstruieren und versuchen in die Revision zu gehen. In der Praxis dürfte es wohl so sein, das auch die Gegenpartei dann möglicherweise gut beraten ist, dann dazu Stellung zu nehmen. Das heisst wir haben dann nochmal einen Schriftsatz und schlussendlich muss das Gericht dann eine Entscheidung treffen. Angenommen der Staatsgerichtshof sagt, das ist nicht zulässig, jetzt ist meine Frage noch an die Juristen: Unter besonderen Umständen ist dann nochmals eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil möglich oder ist das dann wirklich endgültig und unter allen Umständen vom Tisch oder nicht? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, Danke für das Wort. Herr Marxer hat gesagt, er kann nicht viel Licht in diese Diskussion bringen. Ich kann auch kein Licht in diese Diskussion bringen, aber ich werde dem Vorschlag der Regierung folgen. Möchte aber ganz etwas anderes sagen. Das Beispiel des Abg. Christoph Wenaweser hat mich auf einen Gedanken gebracht, den ich mitteilen möchte. Es gibt ein ganz berühmtes Stück, es heisst Emilia Galotti von Ephraim Lessing, dort gibt es einen wirklich berühmten Satz, der heisst: Kunst geht nach Brot. Ich wäre jetzt unglücklich, wenn Sie mit Ihrem Beispiel sagen wollen, dass Recht nach Brot geht. Weil das könnte ich nicht mittragen. Ich glaube es wäre völlig falsch, wenn wir als Landtag jetzt ein Signal aussenden würden, dass der, der mehr Geld hat, «rechter» bekommt. Ich glaube, das wäre dann nicht in meinem Sinne und deshalb wollte ich das einfach sagen. Das kann ja nicht sein, dass durch Ihr Beispiel jetzt der Eindruck entsteht, dass der reiche Bürger Lageder, nur weil er Geld hat, mehr recht bekommt. Deshalb darf Recht nicht nach Brot gehen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Bezüglich Ihrem Votum, Herr Abg. Erich Hasler. Eine Beschwerde an den Staatsgerichtshof ist immer dann möglich, wenn die Voraussetzungen nach Art. 15 Staatsgerichtshofgesetz - das sind die Voraussetzungen für die Individualbeschwerde - gegeben sind. Ich weiss nicht, soll ich sie jetzt wirklich vorlesen oder reicht Ihnen der Verweis auf diese? Letztinstanzlichkeit, Enderledigung, Verfassungsverletzung oder internationale Verträge, für die sich Liechtenstein verpflichtet hat, diese einzuhalten, wenn das gegeben ist, dann ist die Staatsgerichtshofbeschwerde im Sinne einer Individualbeschwerde möglich. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Herr Kollege Eugen Nägele, das waren ja genau meine Worte. Ich habe ja gesagt, der Vorschlag Vogt/Seger wäre dann eher die Kunstvariante und nicht die Brotvariante, und deswegen liegt mir dieser näher. Aber genau aus diesem Grund müssten ja auch eigentlich Sie dann für die Variante Vogt/Seger sein. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung noch einmal das Wort.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich fange vielleicht mit einem kleinen technischen Input noch einmal an, der richtet sich vor allem an Sie, Herr Abg. Hasler. Was wichtig ist im Hintergrund zu behalten, dass eine Nichtigkeit oder eine Aktenwidrigkeit vom Obergericht selbstverständlich auch in Zukunft beim OGH bekämpft werden kann. Also das heisst dann nicht, irgendwie stellt man etwas Falsches fest, dann können Sie nichts mehr tun. Das ist nicht so. Also, Nichtigkeiten oder Aktenwidrigkeiten, das steht Ihnen weiterhin offen. Bei dieser Beschränkung, die wir vorsehen, handelt es sich um eine sehr moderate Einschränkung, die wir auf Fälle komprimiert haben, von denen wir in Zusammenarbeit vor allem auch mit unseren Gerichten das Gefühl haben, dass wir trotzdem zu richtigen und gerechten Entscheidungen kommen. Einfach noch einmal zur Klarstellung, weil das jetzt auch etwas unterschiedlich diskutiert wurde. Die Vorlage, wie wir den Paragrafen 471 vorschlagen, schränkt die Revisionsmöglichkeit etwas mehr ein als der Vorschlag Vogt und Seger. Also die Regierung geht etwas weiter als Vogt und Seger. Dann noch zu Ihnen, Herr Abg. Lageder. Ob eine Revision zulässig ist, und wenn ja, und wie dann über eine solche Revision entschieden wird, das entscheidet der OGH in ein- und derselben Entscheidung. Das ist immer in derselben Entscheidung drin. Das wird nicht separiert entschieden. Und dann komme ich für meine Seite zum letzten Punkt, zu diesem unbestimmten Rechtsbegriff. Wir haben es ja wirklich, ich weiss nicht über vier Seiten ungefähr, ausgeführt, diesen unbestimmten Rechtsbegriff, der ja nach Meinung der Regierung nicht unbestimmt ist, sondern wir können auf die Rezeptionsgrundlage und auf Rechtsprechung zurückgreifen. Wir sagen in unserer Stellungnahme ganz klar, das ist kein unbestimmter Rechtsbegriff, sondern wir haben Rechtsprechung, die das definiert. Das haben wir in der Stellungnahme über etwa vier Seiten ausgeführt. Es ist kein unbestimmter Rechtsbegriff und es hat auch keinen Auslegungsbedarf, weil es dazu umfassende Rechtsprechung gibt. Da ist uns eben wieder wichtig, dass wir auf die österreichische Rezeptionsgrundlage so gut wie möglich und so einheitlich wie möglich zurückgreifen können. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Auch mein letztes Votum. Nur kurz zu Ihren Ausführungen, Frau Justizministerin. Was nicht richtig ist, es ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, das, ich sage es jetzt auch mal, schleckt auch keine Geiss weg. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe werden mit Leben gefüllt - ein wenig - aus der österreichischen Rechtsprechung, aber auch da gibt es wiederum Auslegungsbedarf. Es ist nicht richtig, dass es keine unbestimmten Rechtsbegriffe sind. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Jetzt scheinen wir abstimmungsreif zu sein. Ich möchte noch den Abg. Daniel Seger oder Vogt fragen, ob über ihre Änderungsvorschläge als Ganzes befunden werden kann oder ob sich eine Einzelabstimmung über die Abs. 2 beziehungsweise 3, 4 aufdrängt. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort. Wir können hier als Ganzes darüber abstimmen. Wir müssen dies nicht Absatz für Absatz machen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich fasse kurz zusammen. Es wird beantragt beim Paragrafen 471 bei Abs. 2 am Schluss der Ziff. 1 das Wort «und» beizufügen. Und bei Abs. 3 die Ziff. 1 und 2, beziehungsweise Abs. 4 ersatzlos aus der Regierungsvorlage zu streichen. Ist diese Auslegung korrekt? Ich sehe Zustimmung. Regierungsrätin Aurelia Frick
Sehr gerne. Und zwar im Rahmen der 1. Lesung haben die Abgeordneten Vogt und Seger ebenfalls schon vorgebracht, beim ersten Absatz dieses «und» einzufügen. Damals wurde dann seitens der Abgeordneten allerdings zugestanden, die Streitwertegrenze als Kompromiss auf CHF 75'000 anzuheben. Ich schlage vor, diesen Kompromissvorschlag, der in der 1. Lesung aufgeführt wurde, für den Fall, dass dieser Antrag der Abg. Seger/Vogt Zustimmung findet, dann auch tatsächlich zu verwenden. Die Fallzahlen beim OGH beweisen uns, dass die materiell behandelten Fälle in den letzten Jahren immer über CHF 75'000 waren und dieser Streitwert erscheint deshalb als verhältnismässig. Ich würde dann vorschlagen, dass man das auf CHF 75'000 anhebt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wie stellt sich der Abg. Daniel Seger dazu und der Abg. Vogt?Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich kann mit diesen CHF 75'000 Streitwertgrenze gut leben. Mir ist nur noch etwas anderes aufgefallen: Sie haben vorhin gesagt, dass in Abs. 3 die Ziff. 1 und 2 ersatzlos gestrichen werden. Vielleicht bin ich jetzt überformalistisch, aber in Abs. 3 kommen die Ziff. 3 und 4 anstelle von 1 und 2. Es ist einfach wie nach oben rücken. Die ersten zwei Ziffern fallen weg, somit werden 3, 4 und 5 nach oben rutschen. Landtagspräsident Albert Frick
...werden zu 1, 2 und 3.Abg. Daniel Seger
Genau, Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Ich glaube, das haben alle richtig verstanden. Dann ist es Teil Ihres Antrages, dass hier dann CHF 75'000 stehen würde. Abg. Daniel Seger
Nein, das nicht. Ich würde schon zuerst bei CHF 50'000 bleiben. Wenn dann aber der angenommen wird und die Regierung dann den Antrag stellt auf CHF 75'000, kann ich mich dem anschliessen. Aber, ich glaube, unser Vorschlag geht dann, weil der Streitwert tiefer ist, weiter als derjenige von der Regierung. Landtagspräsident Albert Frick
Jetzt bin ich ein bisschen im Zweifel. Also wenn wir jetzt den Paragrafen 471 in der von Ihnen vorgeschlagenen Form genehmigen, dann haben wir ihn eben genehmigt. Ob wir dann noch über CHF 75'000 später befinden können, da bin ich schon im Zweifel. Wenn Sie damit einverstanden wären, ich glaube, dann müssten Sie sich jetzt damit einverstanden erklären. Wenn Sie sich kurz beraten wollen.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort. Ich habe mich kurz mit dem Abg. Thomas Vogt besprochen. Dieser Vorschlag ist doch relativ kurzfristig reingekommen, wir bleiben bei CHF 50'000, um nicht eine zusätzliche Unsicherheit hier hereinzubringen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Jetzt möchte ich in die Runde fragen, ob allen der Antrag absolut klar ist oder ob es gut wäre, wenn der Abg. Seger oder Vogt den Änderungsantrag zum vorliegenden Paragrafen 471 noch einmal formulieren würde, weil er wahrscheinlich nicht allen vorliegt. Es scheint kein Bedarf zu sein. Damit können wir jetzt abstimmen. Wer dem Änderungsantrag zum Paragrafen 471 der Abgeordneten Daniel Seger und Thomas Vogt die Zustimmung erteilen möchte, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 14 Ja-Stimmen zugestimmt. Ich frage jetzt, ob es weitere Wortmeldungen zum Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung gibt. Regierungsrätin Aurelia Frick
Jetzt haben Sie zwar bereits über den Antrag abgestimmt, ich möchte einfach, damit ich nachher kein Problem mit der Legistik habe, den Antrag noch stellen, dass das Wort CHF mit Franken ersetzt wird. Da hat uns die Legistik darauf aufmerksam gemacht, das ist in Paragraf 471 Abs. 2 Ziff. 1. Also einfach CHF mit Franken ersetzen, das ist ein legistischer Input, das ändert nichts am Inhalt, aber einfach, dass das klar ist. Und wenn wir nachher zu den restlichen Artikeln kommen in dem Gesetzesaufruf, dann muss bei der Abänderung der Bestimmung Paragraf 471, so wie Sie es jetzt gemacht haben, auch noch der Verweis in den Übergangsbestimmungen angepasst werden. Sonst verweisen wir in den Übergangsbestimmungen auf die falschen Artikel. Aktuell steht Paragraf 471 Abs. 1 bis 3 und das muss dann auf den Paragraf 471 umformuliert werden. Landtagspräsident Albert Frick
Ich lasse der guten Ordnung halber darüber abstimmen, dass die Übergangsbestimmungen entsprechend den jetzt getroffenen Änderungen zu Paragraf 471 angepasst werden. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung mit 25 Stimmen. Somit kommen wir zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 23 Stimmen die Zustimmung erteilt.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Gesetztes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der jurisdiktionsnorm
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm.Das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer der Vorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen bei 23 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt.-ooOoo-
gesetz über die Abänderung des gerichtsorganisationsgesetztes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes.Das Gesetz über die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer der Vorlage die Zustimmung erteilen möchte, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen bei 22 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung.Das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer der Vorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen bei 22 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof. Das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Hier bin ich grundsätzlich der Ansicht, dass es jetzt mit der neuen Bestimmung diese Bestimmung nicht bräuchte. Hier wäre ich um eine Einschätzung der Frau Justizministerin dankbar. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich kann Ihnen dazu keine Einschätzung geben. Wir haben eine harmonische, aufeinander abgestimmte Vorlage ausgearbeitet und das kann ich Ihnen jetzt nicht beantworten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Dann stelle ich hier den Antrag, dass diese Bestimmung gestrichen wird oder nicht zugestimmt wird. Landtagspräsident Albert Frick
Das kommt einigermassen überraschend, aber der Antrag ist gestellt. Können Sie den Antrag ein bisschen genauer formulieren bitte. Abg. Thomas Vogt
Wie gesagt, wir haben unseren Abänderungsantrag letzten Freitag der Regierung übermittelt und haben ersucht, diesen zu prüfen, ob dieser so stimmig ist. Ich habe da eigentlich auch wenig Verständnis dafür, dass dies anscheinend nicht gemacht wurde. Meines Erachtens ist jetzt diese Bestimmung hier nicht mehr notwendig. Es ist ebenfalls eine sehr wichtige Bestimmung und ich würde allenfalls die Regierung ersuchen, dass wir vielleicht hier eine kurze Pause machen und dass sich die Frau Justizministerin kurz mit der Legistik auseinandersetzt, welche Auswirkung diese Bestimmung dann auf das Ganze hat. Meines Erachtens ist diese jetzt nicht mehr notwendig. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Eugen Nägele
Danke, Herr Präsident. Ich wollte nur fragen, können Sie das noch genau begründen, warum das nicht notwendig ist, weil das kann ich jetzt nicht nachvollziehen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Ich würde dann vorschlagen, dass wir dann gleich die Mittagspause einschalten, damit das auch sehr seriös abgeklärt werden kann. Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich benötige keine Pause. Wir haben mit der Legistik gesprochen, die Legistik hat mich gebeten, dieses «CHF» mit «Franken» zu ersetzen und diese Abänderung der Übergangsbestimmung zu machen. Die haben das angeschaut. Also über die Mittagspause, ich glaube da kommt jetzt keine neue Erkenntnis heraus. Wir haben den Input angefragt, das wurde gemacht, und jetzt haben wir zu diesem Gesetz keinen Input. Ich glaube nicht, dass die in eineinhalb Stunden irgendetwas neu erfinden werden. Landtagspräsident Albert Frick
Es ist sicher ein bisschen schwierig jetzt, weil das eben nicht Teil des Antrages ist, dass dann das Gesetz betreffend die Abänderungen des Gesetztes über den Staatsgerichtshof gar nicht mehr zur Debatte stehen soll. Das hätte sicher Teil des Antrages sein müssen. Das ist jetzt schon sehr verwirrend. Abg. Daniel Seger
Ich glaube, Herr Abg. Vogt, wenn Art. 15 Abs. 5 StGHG in das Staatsgerichtshofgesetz aufgenommen wird, hat das schon seine Berechtigung. Auch mit unserem Vorschlag wird die Revisionsmöglichkeit an den OGH, verglichen mit der jetzigen Rechtslage, eingeschränkt. Darum würde ich sagen, dieser müsste drinbleiben. Ich würde dem Streichungsantrag jetzt nicht folgen, sondern dass der Art. 15 Abs. 5 drinbleibt. Ich werde diesem zustimmen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Herr Abg. Thomas Vogt, können Sie sich dieser Meinung anschliessen?Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich werde keinen Abänderungsantrag stellen, ich werde einfach der Bestimmung nicht zustimmen, aber keinen Abänderungsantrag stellen.Landtagspräsident Albert Frick
Somit können wir abstimmen. Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 15 Stimmen die Zustimmung erteilt. Gleichzeitig haben wir Traktandum 23 abgeschlossen.-ooOoo-