Beschluss Nr. 102/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen; Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse) (Nr. 58/2018)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 27: Beschluss Nr. 102/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen; Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse).Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 58/2018 und steht zur Diskussion.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, sehr geehrter Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Durch die Übernahme des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses sollen eine EU-Richtlinie und Verordnung ins EWR-Abkommen übernommen werden, die neben einer Verbesserung der Prüfungsqualität auch besondere und weitreichende Bestimmungen von sogenannten Unternehmen von öffentlichem Interesse enthalten. Der liechtensteinische Landtag hat sich mit der Umsetzung dieser beiden EU-Regelwerke ins Liechtensteinische Gesetz bereits anlässlich der ersten Lesung des totalrevidierten Wirtschaftsprüfergesetzes im September 2017 beschäftigt. Grundsätzlich ist eine Erhöhung der Prüfqualität zu begrüssen. Allerdings berücksichtigen einige Bestimmungen hinsichtlich Gesellschaften von öffentlichem Interesse die Grössenverhältnisse in Liechtenstein unzureichend. Hier ein paar Beispiele: - Zu den Gesellschaften von öffentlichem Interesse gehören sämtliche Banken und Versicherungsgesellschaften. Während bei Banken und Direktversicherungen eine Verschärfung noch nachvollziehbar erscheinen mag, macht die Anwendung solcher verschärfter Vorschriften für konzerninterne Rückversicherungsgesellschaften meines Erachtens keinen Sinn. Andererseits gelten staatsnahe Unternehmen wie beispielsweise die Liechtensteinischen Kraftwerke nicht als Unternehmen von öffentlichem Interesse.
- Die leitenden Wirtschaftsprüfer dürfen nur sieben Jahre ein Revisionsmandat betreuen und anschliessend keinerlei Funktion mehr auf dem Mandat ausüben. Die Finanzmarktaufsicht stellt bereits jetzt sehr hohe Anforderungen an diese Prüfer und verlangt unter anderem eine gewisse Anzahl von Mindestprüfstunden auf solchen Mandaten. Aufgrund der beschränkten Anzahl von Banken und Versicherungen in Liechtenstein besteht die Gefahr, dass qualifizierte leitende Revisoren durch wenig erfahrene ersetzt werden. Ob dadurch eine Verbesserung der Prüfqualität erreicht wird, darf somit bezweifelt werden.
- Neben der Rotation des leitenden Wirtschaftsprüfers soll auch eine Rotation der Prüfgesellschaft eingeführt werden. Studien zeigen, dass insbesondere in den ersten zwei Jahren nach einem Revisionsstellenwechsel ein erhebliches Risiko besteht, dass unternehmensinterne Betrugsfälle nicht von Revisionsgesellschaften aufgedeckt werden. Zusammen mit der geringen Anzahl an in Liechtenstein vorhandenen qualifizierten leitenden Revisoren dürfte das Risiko in Liechtenstein noch um einiges grösser sein.
Nichtsdestotrotz sind wir als EWR-Mitglied selbstverständlich verpflichtet, diese Vorschriften ins liechtensteinische Recht zu überführen. Allerdings erwarte ich von der Regierung, dass die vorhandenen Spielräume zugunsten des Wirtschaftsstandorts Liechtenstein vollständig ausgenutzt werden und die Finanzmarktaufsicht eine grössenverträgliche Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften sicherstellt. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Es geht ja jetzt heute nur um die Zustimmung zum Übernahmebeschluss, der grundsätzlich eher eine Formsache ist. Inhaltlich haben wir uns ja bereits mit den Folgen dieser Richtlinie und der Verordnung in einer 1. Lesung bei der Beratung des neuen Wirtschaftsprüfergesetzes auseinandergesetzt und werden uns ja dann in einer 2. Lesung auch noch einmal damit auseinandersetzen. Ich hätte nur noch eine Frage: Wie ist hier der Zeitplan? Wie sieht das aus, wann wird die 2. Lesung stattfinden? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Es ist so, dass wir im Moment warten, bis die Übernahme beziehungsweise die Notifizierungsverfahren in Norwegen und Island abgeschlossen sind. Wir rechnen damit, dass wir allenfalls bereits im Dezember die 2. Lesung durchführen können und sonst wird es dann die 1. Arbeitssitzung im kommenden Jahr sein. Wichtig ist, dass wir das Inkrafttreten des Übernahmebeschlusses abwarten, um die Übergangsfristen darauf abstimmen zu können. Wir sind soweit parat mit der Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir uns dem Antrag der Regierung zuwenden. Der Antrag lautet: «Der Hohe Landtag wolle dem Beschluss Nr. 102/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. April 2018 betreffend die Richtlinie 2014/56/EU und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 die Zustimmung erteilen.» Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen die Zustimmung erteilt und wir haben Traktandum 27 abgeschlossen.-ooOoo-