Abänderung der Verfassung und des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (Abschaffung des Rotationsprinzips bezüglich der Ersatzrichter) (Nr. 51/2018); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 34: Abänderung der Verfassung und des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (Abschaffung des Rotationsprinzips bezüglich der Ersatzrichter).Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 51/2018 und steht zur Diskussion.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich bei der Justizministerin, ihren Ministeriumsmitarbeitern und allen Beteiligten für die Ausarbeitung der gegenständlichen Vorlage. Wir leben in einer Zeit, in der immer häufiger starre Strukturen aufgelöst und an deren Stelle flexible Modelle gestellt werden. Ein Beispiel dafür ist die gegenständliche Vorlage zu diesem Traktandum. Der Staatsgerichtshof und auch der Verwaltungsgerichtshof haben bisher für den Einsatz von Ersatzrichtern zwingend das Rotationsprinzip anzuwenden gehabt.
Grundsätzlich wurde mit dem Rotationsprinzip eine gleichmässige Verteilung der Fälle angestrebt, indem die Ersatzrichter strikt nacheinander eingesetzt werden sollten. Jedoch unterscheiden sich die Fälle hinsichtlich Schwierigkeit und Komplexität. Häufig konnte auch aufgrund des Rotationsprinzips der geeignetste Richter (beispielsweise aufgrund seines Spezialwissens) nicht eingesetzt werden. Ebenso wenig konnten inhaltlich zusammenhängende oder gleichgelagerte Fälle nicht vom selben Ersatzrichter behandelt werden, sodass die Gefahr bestand, dass bei gleichgelagerten oder zusammenhängenden Fällen unterschiedliche oder widersprüchliche Erkenntnisse möglich wären, was die Gefahr von uneinheitlicher Rechtsprechung erhöht hätte. Insgesamt hat sich die Anwendung des zwingenden Rotationsprinzips nicht nur als kompliziert erwiesen, sondern führte auch zu unnötigen Verzögerungen. Dies ist ineffizient. Die von der Regierung eingesetzte Arbeitsgruppe zum Thema «Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren» hat in ihrem Schlussbericht die Abschaffung des Rotationsprinzips vorgeschlagen. Für die Aufhebung des Rotationsprinzips ist eine Änderung der Verfassung und eine Änderung des Staatsgerichtshofgesetzes notwendig. Festgehalten werden kann auch, dass in der Schweiz und in Österreich der Einsatz von Ersatzrichtern häufig in Reglementen beziehungsweise in der Geschäftsverteilung festgelegt wird oder die Ersatzrichter durch den Präsidenten, durch die Vollversammlung oder durch eine Entscheidung durch den Personalsenat frei zugewiesen werden können. Weiter gibt es auch bei den liechtensteinischen Gerichten keine mit dem Rotationsprinzip vergleichbare Vorgabe. Im Rahmen dieser Vorlage wird auch eine begriffliche Anpassung vorgenommen. Sämtlichen Gerichten, mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtshofes, steht ein Präsident vor. Beim Verwaltungsgerichtshof wird in Art. 102 Abs. 3 der Landesverfassung der veraltete Begriff «Vorsitzender» erwähnt. Dieser Begriff wurde anlässlich der Verfassungsnovelle im Jahre 2003 übernommen. Neu soll dies dahingehend abgeändert werden, dass in Zukunft dem Verwaltungsgerichtshof, wie bei den anderen Gerichten, ein Präsident vorsteht beziehungsweise in seinem Verhinderungsfall ein stellvertretender Präsident. Der Begriff wird mit der gegenständlichen Vorlage angepasst. Abschliessend wird das Staatsgerichtshofgesetz auch dahingehend abgeändert, dass dessen Geschäftsordnung nicht mehr im Landesgesetzblatt publiziert werden muss. Bisher war der Staatsgerichtshof als einzige Rechtsmittelinstanz dazu verpflichtet. In Zukunft wird es ausreichend sein, wenn der Staatsgerichtshof seine Geschäftsordnung in geeigneter Weise beispielsweise durch Publikation auf der Webseite publiziert. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wie mein Vorredner schon sagte, ist die Abschaffung dieses Rotationsprinzips sicher sinnvoll. Flexibler Einsatz, Fachkenntnisse dem Fall anpassen, zeitliche Kapazitäten nutzen, Vermeidung oder zumindest Reduktion von Verzögerungen bei Fällen - dies kann sicher zu einer Effizienzsteigerung führen. Dennoch stellt sich mir die Frage zum Vorgehen. Wer wählt denn nun, falls es kein Rotationsprinzip mehr gibt, den entsprechenden Ersatzrichter aus? Es ist zwar anzunehmen, dass dies wohl in Kürze in der Geschäftsordnung geregelt werden wird, dennoch möchte ich von Seiten der Regierung bereits jetzt erfahren, wie dies in der Praxis aussehen könnte. Wird dies von einem Richter bestimmt oder wird dies untereinander abgemacht? Wie wird hier die mögliche latente Gefahr einer Bevorzugung oder eines Übergehens von einzelnen Ersatzrichtern vermieden? Kann ausgeschlossen beziehungsweise sichergestellt werden, dass hier weder eine Bevorzugung, noch eine Benachteiligung, in welcher Form auch immer, stattfinden wird? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. In der zu behandelnden Vorlage geht es darum, das zwingende Rotationsprinzip für den Einsatz von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern beim Staatsgerichtshof als auch beim Verwaltungsgerichtshof abzuschaffen, wie wir bereits gehört haben. Diese Bestimmung hat in der Vergangenheit immer wieder zu Ineffizienzen und zu komplizierten Abläufen, die mit viel Aufwand verbunden sind, geführt. Es können durch das vorgeschriebene Rotationsprinzip weder die Spezialkenntnisse der Richterinnen und Richter in einem Rechtsbereich effizient genutzt werden, noch ist es in der Praxis möglich, dass ein Ersatzrichter, eine Ersatzrichterin mehrere Fälle hintereinander bearbeiten kann. Das führt eben in der Praxis dazu, dass mehrere Richterinnen und Richter für nur jeweils einen Fall anreisen müssen. Weiter besteht die Gefahr, dass widersprüchliche Urteile ergehen können, was der Einheitlichkeit der Rechtsprechung abträglich ist. Weiter ist zu sagen, dass der Einsatz von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern auch in unseren Nachbarländern Schweiz und Österreich keinem in der Verfassung festgelegten Rotationsprinzip unterstellt ist, sondern wie neu auch in Liechtenstein vorgesehen nach einem vom Gericht zu erlassenden Reglement, nämlich der Geschäftsordnung, geregelt wird. Für die Fraktion der Freien Liste ist Eintreten unbestritten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst einmal vielen Dank für die wohlwollende Beurteilung der gegenständlichen Vorlage. Ich habe noch eine Anfrage der Abg. Gunilla Marxer-Kranz zu beantworten. Einfach noch zum Hintergrund. Es besteht kein Widerspruch auf das Recht auf einen ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 der Landesverfassung mit der gegenständlichen Vorlage. Die Abschaffung vom Rotationsprinzip führt nämlich nicht dazu, dass der Spruchkörper in Zukunft ad hoc und im Einzelfall zusammengesetzt werden kann. Sondern vielmehr sieht der neue Art. 102 Abs. 4 Satz 2 der Landesverfassung vor, dass eine Geschäftsordnung zu erlassen ist. Das haben Sie auch ausgeführt. Die Geschäftsordnung ist eine generell abstrakte Regelung, die nicht willkürlich im Einzelfall abgeändert werden kann, und somit bleibt der Anspruch auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Verfassung und auch der Anspruch auf ein Gericht, das auf Gesetz beruht, gewahrt. Wie im Einzelfall die Geschäftsordnung aussieht, das ist Sache der Gerichte, das ist nicht Sache der Exekutive. Die Gerichte haben eine langjährige Praxis im Erlassen der Geschäftsordnung, wie die Spruchkörper sich zusammensetzen. Dazu ist noch zu erwähnen, dass mit der Abschaffung des Rotationsprinzips die rechtliche Situation beim Einsatz von Ersatzrichtern für den STGH und den VGH mit den Rechtsgrundlagen der anderen ordentlichen Gerichte in Einklang gebracht wird. Also wir werden zukünftig die gleiche Regelung haben wie bei den anderen Richtern, und es ist auch davon auszugehen, dass sich die Geschäftsordnung nicht wesentlich davon unterscheiden wird. Das bedeutet also, dass künftig die Regeln über die Vertretung durch Ersatzrichter in der Geschäftsordnung dieser Gerichte festgelegt werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Verfassungsgesetzes durch Artikelaufruf vor. Art. 102 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 102 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben das Verfassungsgesetz in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes. Art. 9 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Damit haben wir Traktandum 34 erledigt.
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