Abänderung der Exekutionsordnung (EO) sowie weiterer Gesetze (Nr. 62/2018); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir machen jetzt noch Traktandum 36: Abänderung der Exekutionsordnung sowie weiterer Gesetze. Diese Vorlage behandeln wir in 1. Lesung.Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 62/2018 und steht zur Diskussion.Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Besten Dank. Der Titel dieser Vorlage heisst zwar «Abänderung Exekutionsordnung», es ist aber faktisch lediglich der erste Schritt von deren drei einer grundlegenden Reform mit dem Endziel der Modernisierung und Effizienzsteigerung der vorhandenen Rechtsgrundlagen. Liechtensteins Exekutionsrecht beruht auf einer Rezeption der österreichischen Exekutionsordnung aus dem Jahre 1972. Eigenständige Abänderungen erfolgten in den Jahren 2001 und 2007. Gewundert habe ich mich über den Satz im Bericht und Antrag auf der Seite 8, wo es heisst: «Demgegenüber hat die österreichische Exekutionsordnung in den letzten drei Jahrzehnten grundlegende Änderungen erfahren, welche von Liechtenstein bislang nicht nachvollzogen worden sind.» Zwei Fragen in diesem Zusammenhang: Liechtensteins Gesetzgebung fusst in vielen Fällen auf einer Rezeption aus Österreich und der Schweiz. Wie kann es sein, dass, wenn in diesen Ländern bei Gesetzen grundlegende Abänderungen vorgenommen werden, diese in Liechtenstein nicht raschestmöglich nachvollzogen werden? Der Vorteil von Rezeptionen ist ja, dass man sich danach in den Materialien auf die Gesetzesanwendungen abstützen kann. Wenn nun in diesen Rezeptionen grundlegende Abänderungen vorgenommen wurden, erfüllt dann das Gesetz in Liechtenstein noch seinen Zweck? Und wenn während drei Jahrzehnten keine Abänderung nötig war beziehungsweise nachvollzogen wurde, weshalb ist es genau jetzt geboten, wie es auf Seite 10 heisst? All dies, was in der Begründung der Vorlage steht, hätte in meinen Augen auch schon vor zehn oder 15 Jahren gegolten.Nun zum Inhalt der Vorlage: In diesem ersten Teil geht es um den allgemeinen Teil der Exekutionsordnung und die Bestimmungen über die Fahrnisexekution, dem häufigsten Exekutionsmittel. Der Bericht und Antrag ist auch für einen Nichtjuristen sehr verständlich ausgearbeitet. Eine Frage habe ich zu den Seiten 19/20 und ich erwähne das jetzt, weil sich die Thematik nachher beim Lesen der einzelnen Artikel nicht wieder findet. Es geht um das Exequaturverfahren und unter Exequaturverfahren versteht man das Verfahren der Zulassung ausländischer Vollstreckungstitel oder Schiedssprüche zur Zwangsvollstreckung im Inland. Hier gab es auf europäischer Ebene eine wichtige Änderung auf den 10. Januar 2015, da trat die Verordnung 1215/2012 in Kraft und das Exequaturverfahren wurde in den Mitgliedstaaten quasi aufgehoben. Meine Fragen hierzu: Was heisst nun, das ist ungefähr in der Mitte auf Seite 20: «Die Frage sollte deshalb zu einem späteren Zeitpunkt, allenfalls im Rahmen weiterer, folgender Revisionen des Exekutionsrechts, vertieft diskutiert werden.» Wird dies in der zweiten oder dritten Etappe der Exekutionsrevision geschehen oder irgendwann im Zuge einer völlig anderen Exekutionsordnungsrevision? Und wurde die erwähnte Verordnung 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 ins EWR-Recht übernommen? Ich möchte und kann mich nicht auf eine juristische Diskussion begeben, aber dieses Exequaturverfahren - nochmals, die Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Urkunden - scheint ein Thema zu sein, dass nicht ganz trivial ist und im direktem Zusammenhang mit der Exekutionsordnung steht. Und ich bitte um ein paar Erläuterungen auf die 2. Lesung hin.Abschliessend, die neue Gesetzgebung zeigt mit einzelnen Detaillierungen die Sensibilität und Komplexität, um nicht zu sagen die Abgründe, welche zum Teil hinter Exekutionen stecken mögen. Ist es ihnen möglich eine pauschale allgemeingültige Aussage zu machen, inwiefern die Exekutionen und damit die Exekutionsordnung in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen oder verloren hat. Eintreten ist für die Freie-Liste-Fraktion unbestritten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Mit gegenständlicher Vorlage soll die seit Einführung im Jahr 1972 bis heute im Grossen und Ganzen unverändert gebliebene Exekutionsordnung einer umfassenden Reform unterzogen werden. Dabei sollen, wie es auch schon der stv. Abg. Wolfgang Marxer ausgeführt hat, in drei Etappen die wichtigsten Revisionen der österreichischen Exekutionsordnung mit entsprechender Anpassung an die liechtensteinische Praxis nachvollzogen werden. Vor uns liegt nunmehr der erste Teil. Vielleicht eine Replik auf die Ausführungen des stv. Abg. Marxer Wolfgang, auch mir ist die Passage auf Seite 8 aufgefallen, vielleicht kann man dazu aber auch noch sagen, dass ein Zuwarten bei der Rezeption natürlich bei gewissen Fällen auch Vorteile mit sich bringen kann. Wie aus dem Bericht und Antrag zu entnehmen ist, sollten in diesem ersten Schritt der allgemeine Teil der Exekutionsordnung und die Bestimmungen über die Fahrnisexekution überarbeitet werden. Des Weiteren sollen entsprechend auch geringfügig die Konkursordnung, das Rechtspflegergesetz sowie das Strafgesetzbuch angepasst werden.Durch das Exekutionsverfahren soll im Kern der Rechtsanspruch des Gläubigers durchgesetzt und befriedigt werden. Hierzu soll ein möglichst einfaches, rasches und gerechtes Verfahren angewendet werden. Wie die Regierung überzeugend ausführt, vermag die geltende Exekutionsordnung diese Anforderungen nicht mehr in allen Bereichen vollständig zu genügen. Bevor ich auf einzelne Schwerpunkte der Vorlage eingehe, bedanke ich mich hiermit beim zuständigen Ministerium und den involvierten Verwaltungsangestellten für die gut lesbare und überzeugende Vorlage. Wie ab Seite 11 ff. ersichtlich, liegt einer der Schwerpunkte der Vorlage in der Stärkung der selbständigen Tätigkeit des Gerichtsvollziehers. Dies begrüsse ich ausserordentlich, denn hierdurch wird das Verfahren allgemein gestrafft und sohin der Aufwand tendenziell zumindest reduziert. Ein weiterer Schwerpunkt bildet die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses des Verpflichteten anstelle des bisherigen Offenbarungseides. Wichtig finde ich in diesem Zusammenhang - und die Vorlage trägt dem Rechnung -, dass weiterhin durch zwangsweise Vorführung des Verpflichteten sowie durch Haft die Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses erzwungen werden kann. Dass in diesem Zusammenhang die Abgabe eines falschen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses gerichtlich strafbar wird, scheint naheliegend. Des Weiteren erfolgen Anpassungen im Bereich der Fahrnisexekution, beispielsweise wird der Katalog der unpfändbaren Gegenstände den gegenwärtigen Lebensverhältnissen angepasst. Die gegenständliche Vorlage ist wichtig und richtig. Sie macht Lust auf mehr. In diesem Zusammenhang möchte ich die Regierung zum Schluss fragen, bis wann die nächsten zwei angekündigten Etappen in etwa dem Landtag vorgelegt werden können. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Auch ich schliesse mich dem Dank an das Ministerium für diese sehr gute Vorlage an. Das liechtensteinische Exekutionsrecht basiert in der Rezeptur auf der Gesetzesgrundlage Österreichs aus dem Jahre 1898, weshalb zur Interpretation und Rechtsanwendung auch die österreichische Literatur und Judikatur verwendet wurde. Abgesehen von kleineren, punktuellen Anpassungen blieb diese Vorlage seit der Einführung im Jahr 1972 eigentlich unverändert. Aufgrund dieser Ausführungen ist es schon erstaunlich, dass die bisherige Exekutionspraxis genügt hat und eine Modernisierung scheint unbestritten, damit den Herausforderungen der Gegenwart und der Zukunft Rechnung getragen werden kann. Vorgesehen ist eine Modernisierung und eine Effizienzsteigerung, welche ausdrücklich von mehreren Teilnehmern der Vernehmlassung begrüsst wurde. Sinn und Zweck des Exekutionsverfahrens ist es, den Rechtsanspruch des Gläubigers durchzusetzen und dazu ein möglichst einfaches, rasches und gerechtes Verfahren zu ermöglichen. Die Fahrnisexekution stellte in der Vergangenheit das häufigste Exekutionsmittel dar und führte gemäss Aussagen im Bericht und Antrag nicht immer zum gewünschten Erfolg. Dies führte immer wieder zu ungewünschten Mehraufwendungen in der Exekution. Zukünftig soll der Gerichtsvollzieher weitgehend selbständiger arbeiten und tätig werden können, und ich begrüsse diese Anpassung und Vereinfachung ausdrücklich. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Frank Konrad
Danke, Herr Präsident. Grundsätzlich stehe ich positiv der Vorlage gegenüber und begrüsse es, wenn aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung ein Exekutionsverfahren aufgeschoben werden kann. Durch das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung bringt dies Vorteile für alle involvierten Parteien. Zudem begrüsse ich die Stärkung der selbständigen Tätigkeit des Gerichtsvollziehers. Auf Seite 21 im Bericht und Antrag bei Art. 13 Abs. 2 wird ausgeführt, dass der Gerichtsvollzieher «ungeachtet geringfügiger Beschädigungen» verschlossene Türen und verschlossene Behältnisse öffnen darf. Vom Gläubiger wird ein entsprechender Vorschuss zur Deckung der mit der gewaltsamen Öffnung verbundenen Auslagen und der dadurch angerichteten Schäden verlangt. Mir stellen sich Fragen, wie dies in der Praxis gehandhabt wird. Wird vor dem Öffnen einer verschlossenen Türe oder eines verschlossenen Behältnisses der Gläubiger informiert, dass er für den zu erwartenden angerichteten Schaden mit einem Vorschuss aufkommen muss oder erfolgt die Information an den Gläubiger erst nach der Öffnung der verschlossenen Türe oder des verschlossenen Behältnisses? Dies ist meiner Ansicht relevant, denn sollte nachträglich feststehen, dass die Exekutionshandlungen nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten, heisst dies für den Gläubiger, dass neben dem Verlust der ausstehenden Beträge auch noch zusätzliche Kosten für das Öffnen der verschlossenen Türe oder Behältnisse auf ihn zukommen. Deshalb meine konkreten Fragen: Wann wird der Gläubiger informiert, vor oder nach dem gewaltsamen Öffnen einer verschlossenen Türe oder Behältnisses? Ist es richtig, das der Gläubiger bei einem Nichterfolg der Exekutionshandlung die Kosten für die gewaltsame Öffnung der verschlossenen Türe oder verschlossenen Behältnisses aufkommen muss? Wer trägt die Kosten für das gewaltsame Öffnen einer verschlos-senen Türe oder Behältnisses, wenn feststeht, dass die Exekutionshandlung erfolgreich verlaufen ist? Ich bitte meine Fragen auf die 2. Lesung aufzuzeigen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ja, warum hat man mit dieser Rezeptionsvorlage so lange zugewartet und wie hat man das bislang praktizieren können, haben Sie, Herr Abg. Wolfgang Marxer, mich gefragt. So wie die Exekutionsordnung bei uns in Liechtenstein gegolten hat - sie war veraltet, das ist definitiv der Fall, aber es hat eine entsprechende Praxis im Landgericht gegeben und irgendwie hat es eben Dank dieser guten Praxis, eben nicht trotz, sondern eben Dank dieser guten Praxis, funktioniert. Wenn gleich allen Beteiligten bewusst war, dass viele Bereiche nicht ideal geregelt waren. Und weshalb ist es genau jetzt geboten, diese Neuerung zu machen. Meines Erachtens ist es nie zu spät. Wir haben es in unsere Legislaturplanung hineingenommen. Ich war mit diesem Thema bereits in meiner ersten Legislatur als Justizministerin beschäftigt, wir haben auch die ersten Arbeiten zu diesem Thema an die Hand genommen. Dann musste ich das Justizministerium abgeben, aber jetzt bin ich ja wieder am Drücker und jetzt sind wir an diesem Thema dran.Dann haben Sie mich zum Exekutionsverfahren gefragt, warum wir das zu einem späteren Zeitpunkt machten, ist es notwendig. Ganz ehrlich gesagt, für diese erste Vorlage haben die ersten Abklärungen einfach ergeben, dass die Vorteile der Einführung dieses Exekutionsverfahrens einfach im Moment nicht überwogen hätten. Sie hätten nämlich nur bei den Schiedssprüchen Vorteile gebracht, aber Nachteile bei den Urteilen, weil das Verfahren um einiges komplizierter wird. Darum haben wir uns entschieden, es sorgfältig noch einmal abzuwägen und zu konsultieren mit den jeweiligen Instanzen. Wir werden uns dann überlegen, ob wir das komplett auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder ob wir es in einer der nächsten, also in Teil zwei oder drei hineinpacken werden. Vielleicht kann ich Ihnen nur noch ausführen, dass die Exekutionsverordnung nicht Teil vom EWR ist, sondern sie ist ein EU-Justiz-Thema. Also nicht Teil vom EWR, deshalb für uns in dem Sinne nicht EWR relevant. Dann haben Sie auch noch die Frage gestellt, ob die Exekutionen an Bedeutung gewonnen haben. Haben diese zugenommen oder abgenommen? Ich glaube so definitiv kann man das nicht beantworten. Der Rechtsbereich ist auf jeden Fall immer gleichbleibend wichtig. Wir verzeichnen bei den Gerichtsvollziehern und in diesem Bereich keinen Rückgang der Zahlen. Aber wir finden, der Zeitpunkt, jetzt diese Vorlage an die Hand zu nehmen, ist ein sehr guter Zeitpunkt, weil vor allem auch die Gerichte Bedarf angemeldet haben. Auch bei der letzten Revision wurde Bedarf angemeldet, dass wir hier wirklich effizienter und besser werden können. Dann war das mit ein Grund, warum wir gesagt haben, wir nehmen das jetzt gleich an die Hand. Dann wurde noch die Frage gestellt, wie der Zeitplan aussieht. Bitte behaften sie mich nicht darauf, aber intern bei mir im Ministerium ist festgelegt, dass wir mit dem Teil zwei im Januar 2019 anfangen. Dann mit dem Teil drei ein Jahr später, nämlich im Januar 2020. Das ist unsere interne Zeitplanung. Aber es kommt natürlich auch darauf an, wie viel Arbeit wir benötigen, beispielsweise um die 2. Lesung hier vorzubereiten, dann passt sich der Zeitplan an, weil wir eine Equipe an Mitarbeitern haben, die dieses Thema vertieft bearbeiten. Dann zu diesem gewaltsamen Öffnen, Herr Abg. Frank Konrad, werden wir Ihnen auf die 2. Lesung detaillierte Ausführungen machen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
25 Stimmen, damit wurde einhellig Eintreten beschlossen und wir beginnen mit der Lesung über Artikelaufruf. Art. 12 Abs. 3 wird aufgerufen.
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Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Hier ist mir einfach beim Lesen unter k) aufgefallen, dass die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefässe und Warenvorräte der Exekution entzogen sind. Da können Sie vielleicht auf die 2. Lesung Ausführungen machen. Ist das einfach ein alter Zopf, heute nicht mehr zeitgemäss ist oder gibt es hier heute noch nachvollziehbare Gründe, wieso das so sein soll. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 170a wird aufgerufen.
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Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier die Frage, ob das schon ordnungsgemässes Deutsch ist. Das Pfandrecht erlischt nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde. Müsste meiner Ansicht nach ordnungsgemäss oder ähnlich heissen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen weiter. Art. 180 Abs. 1 bis 3 werden aufgerufen.
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Art. 185 wird aufgerufen.
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Art. 192 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 192 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 196 Abs. 1 wird aufgerufen.
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Art. 198 wird aufgerufen.
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Art. 200 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 200 steht zur Diskussion.
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Art. 203 Abs. 1 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 206 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 206 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 209 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 209 steht zur Diskussion.
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Art. 231a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 231a steht zur Diskussion.
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Art. 266 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 266 steht zur Diskussion.
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II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
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III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung der Konkursordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Konkursordnung.Art. 59 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Rechtspflegergesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Rechtspflegergesetzes.Art. 13 Abs. 2 Bst. d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 Abs. 2 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 Abs. 2 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches.§ 292a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 292a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 292b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 292b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben sämtliche Vorlagen in 1. Lesung beraten, gleichzeitig haben wir Traktandum 36 erledigt. Ich schliesse jetzt die Landtagssitzung für heute. Wir werden morgen um 9 Uhr mit den Beratungen fortfahren.
Die Sitzung ist geschlossen (um 18:05 Uhr).
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