GESETZ ÜBER DAS REGISTERAMT (NR. 102/1999), 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Traktandum 21, Gesetz über das Registeramt. Der Bericht und Antrag der Regierung, Nr. 102/1999, über die Schaffung eines Gesetzes über das Registeramt, steht zur Diskussion.Abg. Gabriel Marxer:
Meine Damen und Herren Abgeordneten. Beim Öffentlichkeitsregister und beim Grundbuchamt, das sind zwei bisher grundsätzlich gut funktionierende Einrichtungen. Diese beiden Einrichtungen haben auch voneinander völlig verschiedene Aufgaben zu erfüllen. Spezifisches Fachwissen vom Öffentlichkeitsregister wird bei der Erledigung von Aufgaben beim Grundbuch wenig helfen und umgekehrt gilt dasselbe. Es ist also nicht leicht einzusehen, dass diese zwei Einrichtungen nun zusammengeführt werden sollen. Synergieeffekte kann ich im Wesentlichen nicht ausmachen. Beispiele für eine solche Zusammenlegung von Grundbuch und Handelsregister aus dem Auslande sind mir auch nicht bekannt. So weit es mir bekannt ist aus meiner beruflichen Praxis, ist es auch im Ausland bisher zumindest überall getrennt. Zustimmen kann ich hingegen der Regierung, dass im administrativen und personellen Bereich, hinsichtlich der Führungsstruktur, eine klare Kompetenzabgrenzung zwischen Regierung und Landgericht wünschenswert ist. So weit ich das richtig sehe, mit dieser Vorlage auch erreicht wird. Wohl ist mir bei dieser Vorlage indessen nicht. Wahrscheinlich hat das aber mit meinen Erfahrungen und persönlichen Prägungen zu tun. Ich kaufe, um das an einem einfachen Beispiel zu illustrieren, ein paar Schuhe halt lieber im Fachgeschäft als im Supermarkt ein. Die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der Zusammenführung von Grundbuch und Handelsregister, zu einem "Registersupermarkt", wenn ich das so formulieren darf, kann ich also nicht ganz nachvollziehen. Warum dann eigentlich nicht gerade auch noch das Zivilstandsamt unter diesem gemeinsamen Dach untergebracht werden soll, ist mir ebenso wenig einsichtig. Andererseits kann ich dieser Vorlage der Regierung nicht vorhalten, dass sie etwas verwirklichen will, das nicht funktionieren könne oder das so gar nicht gehe. Die Idee, die dahinter steckt, scheint mir verwirklichbar zu sein und auch funktionieren zu können. Ich möchte deshalb ausdrücklich nicht einen Nichteintretensantrag stellen, sondern nur meine grundsätzlichen Bedenken hier deponiert haben. Abg. Peter Sprenger:
Um es vorwegzunehmen, auch ich plädiere für Eintreten und habe lediglich zwei kritische Bemerkungen anzubringen. Die erste ist, wie vom Kollegen Marxer schon bereits ausgeführt. Es werden hier zwei Rechtsmaterien in einem Amt vereinigt, die traditioneller Weise wenig bis nichts miteinander zu tun haben. Einerseits ist das Grundbuchrecht als Bestandteil des Sachenrechts angesprochen und andererseits das Handelsregisterrecht als Bestandteil des Gesellschaftsrechtes im weitesten Sinne. Ich bezweifle, ob man eine Person finden kann, welche die notwendigen fundierten theoretischen Kenntnisse und zudem noch die dringend geforderten praktischen Kenntnisse in beiden Sparten aufbringt. Ich konzediere allerdings, dass eine Person, die das eine oder das andere hat, möglicherweise sich die andere Hälfte eben aneignen kann.Die zweite Bemerkung betrifft die Terminologie. Registeramt ist für mich eine Leerformel, die nicht sagt, was eigentlich registriert werden soll. Ich plädiere deshalb für die Verwendung des zugegebenermassen etwas grossen oder klobigen Begriffes "Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, abgekürzt GÖA". Darunter kann man sich wenigstens etwas vorstellen. Regierungschef Mario Frick:
Danke für das Wort. Eintreten scheint nicht bestritten zu sein, die Argumente liegen ja auch auf dem Tisch. Ich glaube, es wird nicht bestritten, dass es von Seiten der Informatik Vorteile macht, dass man die entsprechenden Lösungen abbildet, auch im Hinblick auf Gesetzesänderungen, die anstehen, um die Führung dieser beiden Register stärker auf EDV-Ebene zu koordinieren. Dann im personellen Bereich gibt es einige Synergien, die man erwarten darf. Es wird beabsichtigt, im neuen Amt zwei Abteilungen, mindestens zwei Abteilungen, zu haben, die sich schwergewichtig eben mit Grundbuchfragen oder eben Öffentlichkeitsregister-Fragen beschäftigen. Die zentrale Frage, die gestellt wurde ist die, ob es die Person gibt, die dieses Amt führen kann. Also eine Person, welche die geistigen Kapazitäten aufbringt, sowohl Sachenrecht, Grundbuchrecht, als auch Öffentlichkeitsregister-Recht zu bewältigen. Da muss ich jetzt mit Verlaub sagen, das ist wirklich nicht so eine Hexerei. Es geht um das Sachenrecht einerseits, das ist klar definiert durch die entsprechenden Verordnungen, es geht um Teile des Personen- und Gesellschaftsrechts. Man mutet beispielsweise jedem Landrichter zu, dass er die ganze Palette von ABGB, PGR und je nach dem, ob er Strafrecht auch noch bei sich hat, das entsprechend abwickeln kann. Also ich denke, das darf man auch nicht überbewerten, oder wenn ich auf bestehende Ämter hinweise, das Amt für Volkswirtschaft, wo so unterschiedliche Geschichten, wie Sozialversicherungsrecht, Privatversicherungsrecht, Arbeitsmarktrecht, Wettbewerbsrecht, um ein paar zu nennen, angesammelt sind. Es geht sehr stark darum, eine Person zu haben, die führen kann und welche die notwendigen Kapazitäten hat, um die Weiterentwicklung zu forcieren. Es hat sich nämlich auch gezeigt, dass in der jetzigen Konstellation beide Ämter in den Führungsaufgaben einige Aspekte haben, wo jemand sehr gefordert ist und einige, wo sehr viel Routine ist. Und das Zusammenführen wird es uns auch ermöglichen, in der Führung eine Person wirklich voll auslasten zu können, die sehr anspruchsvolle Aufgaben zu erledigen hat. Ich denke, dass damit sicherlich ein guter Weg eingeschlagen werden kann.Zum Namen vielleicht, aber dazu kommen wir noch. Wir haben versucht einen kurzen Namen zu finden. Jetzt mache ich es mir einfach und sage, der von Ihnen vorgeschlagene Name, Abg. Peter Sprenger, scheint mir auf keinen Fall eine Verbesserung zu sein, vorsichtig formuliert. Aber wer weiss, vielleicht kommt ja heute noch ein besserer Name hervor. Ich gebe zu, Gesetz über das Registeramt ist zwar kurz und knackig, aber es wäre schön, da noch eine stärkere Spezifikation zu haben. Ich warte auf Eingebungen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab über Eintreten. Wer damit einverstanden ist, dass auf diese Gesetzesvorlage eingetreten wird, möge die Hand erheben.Abstimmung: 19 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird vom Abg. Gebhard Hoch benützt.
Abg. Gebhard Hoch:
Ich habe eine Frage. Wie wird das geregelt? Ist das klar, dass das per Verordnung geregelt wird?Regierungschef Mario Frick:
Nein, das wird einfach normal über Regierungsbeschluss geregelt. Wir haben dies deswegen explizit drin, um hier Rechtssicherheit zu schaffen. Man kann das auch noch explizit einfügen: "Wird von der Regierung mit Regierungsbeschluss näher geregelt". Aber ich werde das überprüfen. Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Also, mir scheint dieser Einschub in Abs. 2, dieser Nebensatz: "insbesondere wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung" eher eine Verwirrung zu stiften, als Klarheit zu bringen. Ich würde mir vorstellen, dass es hier heisst: "Wegen Amtspflichtsverletzungen" - oder irgendetwas in der Form - "kann Aufsichtsbeschwerde an die Regierung erhoben werden". Regierungschef Mario Frick:
Der Regierung schien es, dass mit diesem Einschub klar wird, dass in der Situation, wenn Sachen nicht behandelt werden oder unbotmässig lange liegen bleiben, dies klargestellt wird, dass das die Amtsführung betrifft, also im Sinne einer quasi disziplinarrechtlichen Angelegenheit, dass dann die Regierung zuständig sein soll. Wir sahen da eine Gefahr, dass da die Abgrenzung schwierig sein könnte. Ist dies als materiellrechtliche Frage zu verstehen oder eben als aufsichtsrechtliche? Ich werde dies gerne aber nochmals überprüfen, ob Ihre Formulierung wirklich hilfreicher wäre.Abg. Gabriel Marxer:
Es geht mir eben genau insbesondere um den Begriff "Rechtsverweigerung". Damit kann ja das materielle Nichterledigen gemeint sein und dann ist die Frage, was mir eine Aufsichtsbeschwerde an die Regierung hier hilft, wenn materiell doch nichts erledigt wird. In der Regel, bisher zumindest, ist es mir aus dem Landesverwaltungspflegegesetz so bekannt, dass wenn eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhoben wird, dann auch gleich ein Sachantrag auf entsprechende Erledigung gestellt werden kann und damit verbunden werden kann. Das hiesse dann eine Kompetenzverteilung wieder auf die Regierung, die von Ihnen, so weit ich das Gesetz jetzt verstanden habe, nicht gewollt ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Regierung wird das prüfen bis zur 2. Lesung, weil es hat einiges für sich, was der Abg. Gabriel Marxer sagt. Wir können weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 1. Lesung dieser Vorlage absolviert.-ooOoo-