Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) sowie die Abänderung des Gesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WaffG) (Nr. 74/2018)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 11: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) sowie die Abänderung des Gesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WaffG). Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 74/2018, er steht zur Diskussion.Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Mit vorliegendem Traktandum wird der Antrag gestellt, dass wir dem Notenaustausch mit der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Abänderung der vormaligen Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen unsere Zustimmung erteilen. Eine Zustimmung zum Notenaustausch - werte Damen und Herren Abgeordnete - steht für mich ausser Frage. Denn mit der erwähnten Richtlinie wird der Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Liechtenstein hat sich im Zuge der Schengen-Assoziierung zur ständigen Weiterentwicklung verpflichtet, eine Ablehnung und Nichtumsetzung würde in Konsequenz den Ausstieg aus dem Abkommen bedeuten - ein sicherheitspolitisch nicht vertretbarer Weg nach meiner Meinung. Wie der Vorlage entnommen werden kann, wurde die Richtlinie vor allem vor dem Hintergrund der Terroranschläge von 2015 in Paris, Brüssel und Kopenhagen erarbeitet. Sie verfolgt den Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Feuerwaffen, deren Bestandteile und von Munition möglichst zu verhindern. Dabei wird insbesondere der Katalog der «verbotenen Waffen», von denen aus Sicht der EU ein hohes Sicherheitsrisiko ausgeht, ausgeweitet. Bezüglich der vorgeschlagenen Abänderungen des Waffengesetzes möchte ich hervorheben, dass Jäger durch die Vorlage praktisch nicht betroffen sind und im Art. 42 auch die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung für Waffenzubehör für jagdliche Zwecke geschaffen wird. Ebenfalls gibt es Ausnahmen zum Schutz von kritischer Infrastruktur, für Waffensammler und Museen sowie für Sportschützen. Des Weiteren möchte ich auch die vorgeschlagene Besitzstandswahrung für Personen, die vor Inkrafttreten der neuen Zuteilung solche Waffen rechtmässig erworben, haben positiv erwähnen. Eintreten steht für mich ausser Frage. Eine Anmerkung habe ich in Bezug auf das Datum des voraussichtlichen Inkrafttretens. Wie ich dem Inkrafttretensdatum entnehmen kann, wird eine 2. Lesung schon bald angestrebt. Meines Wissens ist die Schweiz aktuell auch noch mit der Umsetzung der Richtlinie in ihr nationales Recht beschäftigt und die dortige Vorlage scheint noch nicht in allen Punkten in Stein gemeisselt zu sein. Da sich unser Waffengesetz stark an der schweizerischen Gesetzgebung orientiert beziehungsweise anlehnt, würde ich anregen, mit einer voraussichtlichen 2. Lesung noch bis zu einer möglichst abschliessenden schweizerischen Umsetzung zuzuwarten. Erlauben sie mir noch eine weitere Anmerkung, nicht zur Vorlage, sondern zur erwähnten Stellungnahme des Fürstlichen Landgerichts zum Vernehmlassungstext. Wie auf Seite 26 ff. ausgeführt, regt das Fürstliche Landgericht tatsächlich an, das seit mehr als zehn Jahren bestehende Verbot für sogenannte Pumpguns zu überdenken. Wie auch die Regierung kann ich dieser Anregung nichts abgewinnen. Diese Anregung - speziell vom Fürstlichen Landgericht - befremdet mich jedoch sehr. Ich möchte der Regierung für die Vorlage danken. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Auch wenn ich jetzt vielleicht in einigen Punkten das wiederhole, was mein Vorredner schon erwähnt hat, werde ich mein Votum so halten, wie ich es vorbereitet habe. Aufgrund unseres Beitritts im Jahre 2011 zu Schengen sind wir grundsätzlich verpflichtet, Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands zu übernehmen. Dieserhalb haben wir die uns hier vorliegende EU-Richtlinie, die sogenannte EU-Waffenrichtlinie, über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen zu übernehmen. Wie mein Vorredner schon sagte, wurde diese EU-Richtlinie vor dem Hintergrund der Terroranschläge an verschiedenen Orten in Europa ausgearbeitet. Sie bezweckt, Missbräuche mit Waffen einzuschränken, den Katalog der «verbotenen Waffen» auszuweiten und die Regelung zur Rückverfolgbarkeit weiter zu stärken. Vor allem halbautomatische Waffen mit grosser Magazinkapazität, also Waffen, mit denen man mehrere Schüsse nacheinander abgeben kann, ohne nachzuladen, sind davon betroffen. Begründet wird dies unter anderem damit, dass solche Waffen bei den vorgenannten Anschlägen verwendet worden sind. Der Zugang zu solchen Waffen soll daher eingeschränkt werden. Die Absicht dahinter ist sicher eine folgerichtige, ob sich dies aber mit dem uns hier vorliegenden Gesetzesentwurf erreichen lässt, kann leider nicht garantiert werden. Weiter sollen im Zuge dieser Vorlage Korrekturen redaktioneller Art vorgenommen und Datenschutzbestimmungen angepasst werden. Im Vernehmlassungsverfahren wurden zwar einige Stellungnahmen abgegeben. Der Grossteil der Teilnehmer aber hat die Vorlage lediglich zur Kenntnis genommen beziehungsweise auf eine inhaltliche Argumentation verzichtet. Vonseiten des Amts für Umweltschutz wurden die geplanten Änderungen sogar begrüsst. Weder vom Verband Liechtensteiner Schützenvereine noch von den Pistolenschützen Liechtenstein, der Liechtensteiner Jägerschaft oder der Sektion Schützen vom Schweizer Verein in Liechtenstein wurden Stellungnahmen zum EU-Waffengesetz abgegeben, woraus man wohl schlussfolgern darf, dass diese Gruppen mit der uns hier vorliegenden Umsetzung keine Probleme haben. In der Schweiz, aber auch innerhalb der EU, hingegen ist diese Richtlinie umstritten und die Thematik wird sehr kontrovers diskutiert. Schützen und Waffenlobbys fordern eine Entschärfung dieser Richtlinie, und die Tschechische Republik hat sich sogar öffentlich gegen die Verschärfung des EU-Waffenrechts gestellt und vor dem Europäischen Gerichtshof Klage eingereicht. Und auch Polen, Ungarn und Finnland sprechen sich gegen die Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie aus. Diese Gegner sprechen von Bevormundung, von unverhältnismässiger Steigerung der Bürokratie und davon, dass mit der Richtlinie nur legale Waffenbesitzer auf dem Prüfstand stünden. Massnahmen gegen den Handel mit illegalen Waffen seien hingegen in der Richtlinie keine vorgesehen und Terroranschläge könne man damit auch nicht verhindern. Sicher treffen einige dieser Punkte zu, jedoch wurde zum Beispiel das Massaker auf der norwegischen Insel Utoya mit 67 Toten von Anders Breivik mit einer legal erworbenen, halbautomatischen Waffe durchgeführt. Um an die Pistole zu kommen, war dieser dazumal eigens einem Schützenverein beigetreten. Wir wissen alle, dass solche terroristischen Anschläge mit keinem Gesetz der Welt verhindert werden können, jedoch sollten wir uns jeder Möglichkeit bedienen, die missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen einzudämmen. Ich spreche mich daher für diese Gesetzesvorlage aus. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Danke für das Wort. Ich kann mich sehr kurzfassen. Wie schon von meinen Vorredner ausgeführt, geht es bei dieser Vorlage um die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853, bei der hervorzuheben ist, dass der Erwerb von gefährlichsten, also verbotenen Waffen nur noch für festgelegte Zwecke erworben werden kann. Ich finde dies positiv und der Sicherheit unserer Bevölkerung dienlich. Ich und die Fraktion der Freien Liste sind für Eintreten auf die Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Besten Dank für das Wort. Gerne möchte ich einleitend Folgendes ausführen. Das EU-Parlament und der Ministerrat haben am 14. März beziehungsweise 25. April 2017 die revidierte EU-Waffenrichtlinie verabschiedet. Die Änderung der EU-Waffenrichtlinie stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar und soll daher von Liechtenstein übernommen und ins liechtensteinische Waffenrecht überführt werden. Dabei stehen halbautomatische Feuerwaffen im Fokus - der Zugang zu ihnen soll eingeschränkt und der Informationsaustausch über sie soll zwischen Schengen-Staaten verbessert werden. Die Regierung hat den hierfür notwendigen Notenaustausch unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen am 5. Juli vergangenen Jahres abgeschlossen. Der Landtag ist aufgrund von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung zuständig, diesen völkerrechtlichen Vertrag zu genehmigen. Gleichzeitig sind Anpassungen auf Gesetzesstufe, nämlich wie hier vorliegend des Waffengesetzes, notwendig. Die gegenständliche Vorlage beinhaltet entsprechend einerseits die Genehmigung des Notenaustausches zur Übernahme der EU-Waffenrichtlinie sowie die zu deren Umsetzung notwendigen Anpassungen im Waffengesetz. Wir haben in einigen von Ihren Voten gehört, dass man festhalten muss, dass es in dieser Vorlage nicht darum geht, dass man der Ansicht ist, dass diese Gesetzesvorlage vollumfänglich eine wirksame Massnahme gegen Terrorismus darstellt. Es geht darum, dass wir mit dieser Vorlage unsere Verträge und unsere sicherheitspolitischen Verträge einhalten. Die Vorlage setzt die EU-Waffenrichtlinie Schengen-konform um und das ist, wie es der Abg. Johannes Hasler bereits deutlich zum Ausdruck gebracht hat, wichtig für unser Land. Ich stütze auch Ihre Ausführung, Herr Abg. Johannes Hasler, dass Sie sagen, es ist sehr wichtig, dass wir natürlich auch die Gesetzgebung und den Gesetzgebungsprozess in der Schweiz intensiv beobachten. Das ist auch relevant aufgrund des Zollvertrages, für die Ein-, Aus- und Durchfuhr in Liechtenstein ist dieses Recht geltend. Ich möchte einfach noch ergänzen, dass wir unterschiedliche Fristen haben. In Liechtenstein läuft die Frist, die Richtlinie umzusetzen, am 31. November 2018, in der Schweiz am 31. Mai 2019 ab. Und rein aus souveränitätspolitsicher Sicht müssen wir den Schengen-Vertrag einhalten und unsere Fristen sind da zählend. Was wir aber kontinuierlich machen, ist, das Gesetzgebungsverfahren in der Schweiz ganz genau zu verfolgen. Wir haben auch bereits schon Anpassungen, die in der Schweiz auch immer wieder wechselnd sind, jetzt hier in diese Gesetzesvorlage aufgenommen. Und wir gehen davon aus, dass für die 2. Lesung auch eine definitivere Version der Gesetzgebung in der Schweiz vorliegt und wir auch, wenn es jetzt noch massgebliche Änderungen geben würde, dies für dann für die 2. Lesung dann adaptieren könnten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir werden zuerst über den Antrag der Regierung befinden, sofern es keine weiteren Wortmeldungen gibt. Keine weiteren Wortmeldungen. Der Antrag der Regierung lautet: «Der Hohe Landtag wolle - diesen Bericht und Antrag zur Kenntnis nehmen,
- dem Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) seine Zustimmung erteilen, und
- die beiliegende Gesetzesvorlage in Behandlung ziehen.»
Wer mit dem Antrag der Regierung einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung mit 23 Stimmen. Indem wir beschlossen haben, die beiliegende Gesetzesvorlage in Behandlung zu ziehen, haben wir Eintreten beschlossen und wir können mit der 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Waffengesetzes durch Artikelaufruf beginnen.Art. 3 Abs. 1 Bst. bbis, f und g sowie Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. bbis, f und g sowie Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.Art. 4 Abs. 1 Bst. abis und b sowie Abs. 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 Bst. abis und b sowie Abs. 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 Abs. 1 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
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Art. 18 Abs. 2 Bst. d und e sowie Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 Abs. 2 Bst. d und e sowie Abs. 3 stehen zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 21 steht zur Diskussion.
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Art. 21a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21a steht zur Diskussion.
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Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
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Art. 23 Abs. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 Abs. 6 steht zur Diskussion.
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Art. 26 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 28 steht zur Diskussion.
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Art. 28 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 28a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28a steht zur Diskussion.
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Art. 33 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Überschriften vor Art. 42 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 42 stehen zur Diskussion.
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Art. 42 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42a steht zur Diskussion.
Abg. Susanne Eberle-Strub
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 2 Bst. c, dort heisst es: «Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 können nur an Personen erteilt werden, die: aktiv für anerkannte Schiess-wettbewerbe einer offiziellen Sportschützenorganisation oder einem offiziell anerkannten Sportschützenverband trainieren beziehungsweise an diesen teilnehmen.» Aufgrund des Wortes «beziehungsweise» reicht es also nicht, nur zu trainieren, um eine Ausnahmebewilligung zu erhalten. Man muss auch an Schiesswettbewerben teilnehmen. Deshalb meine Frage: Erhält ein Sportschütze nur eine Ausnahmebewilligung, wenn er an anerkannten Schiesswettbewerben teilnimmt? Falls dem so ist, frage ich mich, warum nicht «und» anstatt «beziehungsweise» geschrieben wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Werte Frau Abg. Eberle-Strub, ich kann Ihnen die erste Teilfrage mit Ja beantworten. Also es ist so, er muss Mitglied sein und auch an Wettbewerben mitmachen. Wir können gerne auf die 2. Lesung prüfen, ob das «beziehungsweise» durch das «und» ersetzt werden soll.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 42b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 43 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 43 steht zur Diskussion.
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Art. 43 Abs. 2, 3 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 Abs. 2, 3 und 5 stehen zur Diskussion.
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Art. 47 Abs. 1 Bst. e, Abs. 2, 2a und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 Abs. 1 Bst. e, Abs. 2, 2a und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 52 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 Bst. d, e und i werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 Bst. d, e und i stehen zur Diskussion.
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Art. 53 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 53 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 54 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 bis 57 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54 bis 57 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 Abs. 1 Bst. h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60 Abs. 1 Bst. h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c und g werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c und g stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
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III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
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IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Keine weiteren Wortmeldungen. Somit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Waffengesetzes abgeschlossen. Und wir haben Traktandum 11 erledigt.
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