Schaffung eines Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG) sowie die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (4. Geldwäscherei-Richtlinie)) (Nr. 70/2018); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, guten Morgen. An diesem wunderschönen Herbsttag sind wir sicher alle daran interessiert, die restlichen Traktanden auf seriöse Weise, aber doch auch speditiv zu erledigen. Ich habe noch eine Absenz bekannt zu geben, der Abg. Patrick Risch wird heute durch den stv. Abg. Wolfgang Marxer vertreten. Wir fahren mit den Beratungen fort, wir kommen zu Traktandum 13: Schaffung eines Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger sowie die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung, der Bericht und Antrag trägt die Nr. 70/2018 und steht zur Diskussion.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Mit der gegenständlichen Vorlage findet die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherei-Richtlinie in nationales Recht ihren Abschluss, die mit einer umfassenden, vom Landtag im Frühjahr 2017 beschlossenen Revision des Sorgfaltspflichtgesetzes begonnen hat. Doch ist damit genug? Bei Weitem Fehlanzeige. Die EU werkelt bereits an ihrer 5. Geldwäscherei-Richtlinie, noch bevor diese vierte vollumfänglich und flächendeckend umgesetzt ist und deren Wirksamkeit durch Anwendung in der Praxis erprobt werden konnte. Die Regierungen dieser Welt scheinen nicht mehr willens oder fähig, den wohlbestallten Technokraten in ihren Ländern sowie in den internationalen Organisationen und Gremien Einhalt zu gebieten, deren demokratische Legitimation aus dem Blinkwinkel des Bürgers zumindest fraglich ist. Politik hat sich technokratisiert, globalisiert und sich vom Bürger entfernt. Sie droht der verfassungsgewollten, direktdemokratischen Kontrolle durch das Volk mehr und mehr zu entgleiten. Leider hängt Liechtenstein machtlos in diesem internationalen Perpetuum mobile der Regulierung. Wir können nicht einmal gallisches Dorf spielen. Wir haben es gestern erlebt, dass selbst der Landtag im Rahmen der Debatte zur Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung von der Regierung immer wieder davor gewarnt worden ist, auch nur einen Buchstaben an der Übernahme eines von aussen diktierten Regulierungsmonsters zu ändern. Das damit einhergehende Ohnmachtsgefühl ist beim Bürger schon längst angekommen. Doch zurück auf den Boden der Tagesaktualität. Die Bedeutung des Finanzplatzes für unsere eigene Volkswirtschaft ist unbestritten. Also bleibt nichts anderes übrig, als auch in der gegenständlichen Regu-lierungsrunde mitzumachen. Alternativen ohne gravierende Folgen für unseren in seiner Gesamtheit systemrelevanten Finanzplatz sind wohl keine gegeben und man wird uns ein weiteres Mal warnen, an dieser Vorlage Änderungen vornehmen zu wollen. Die Diskussion dürfen wir trotzdem nicht scheuen, um einen allenfalls vorhandenen Gestaltungsspielraum maximal auszuloten. Tun wir das trotz absehbarer Warnungen der Regierung nicht und erlauben wir uns nicht auch einmal eine von der Regierung abweichende Meinung, können wir gleich zu Hause bleiben. Dennoch ist den Zuständigen für die Ausarbeitung dieser Vorlage Lob zu zollen. Begrüssenswert ist allein schon die Tatsache, dass die Schaffung eines Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger aus der restlichen Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherei-Richtlinie herausgenommen und in wohlüberlegter Arbeit gesondert behandelt wurde. Begrüssenswert ist ebenfalls, dass übereifriger Erfüllungsgehorsam nur ganz vereinzelt zutage tritt. Auch lobenswert, dass auf das zuletzt immer wieder angewendete, eilige und jeweils mit Bedürfnissen des Marktes begründete, in seiner Verfassungsmässigkeit jedoch anzuzweifelnde, direkte Übernehmen von EU-Verordnungen in nationales Recht für einmal verzichtet worden ist. Es wird auf den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gewartet, um das Gesetz in Kraft treten zu lassen. Die Parlamente Norwegens und Islands werden voraussichtlich noch in diesem Herbst über die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherei-Richtlinie befinden. Zudem scheint es so, dass nicht einmal alle EU-Staaten ihre eigene Geldwäscherei-Richtlinie umgesetzt haben und die EU gegen einzelne ihrer Mitglieder diesbezüglich bereits Verfahren eingeleitet habe. Also pressiert es auch bei uns nicht gerade dermassen. Unabsehbar ist zurzeit noch der finanzielle, personelle und infrastrukturelle Aufwand, sowohl aufseiten der betroffenen Finanzintermediäre als auch aufseiten des mit der Umsetzung des Gesetzes und der Führung des Registers betrauten Amtes für Justiz. Unabsehbar sind auch die Weiterungen, welche mit der einleitend erwähnten, bereits in Ausarbeitung befindlichen 5. EU-Geldwäscherei-Richtlinie einhergehen dürften. Der Ausbau und die Vernetzung der nun zu schaffenden Register der wirtschaftlichen Eigentümer sowie die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Financial Intelligence Units sind bereits angekündigt. Gerade deshalb gilt es, ein überaus wachsames Auge auf die Ausgestaltung der gegenständlichen Vorlage zu werfen. Dennoch oder gerade deshalb ist Eintreten so unvermeidlich wie unbestritten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 4. September den Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger, kurz VwEG, verabschiedet. Damit soll die 4. EU-Geldwäscherei-Richtlinie abschliessend umgesetzt werden. Liechtenstein hatte die 4. EU-Geldwäscherei-Richtlinie aus dem Jahr 2015 bereits grösstenteils umgesetzt. Das neu beim Amt für Justiz zu errichtende Verzeichnis wird die wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger, das heisst juristische Personen, Treuunternehmen oder Treuhänderschaften, enthalten. Dieses Verzeichnis dient ausschliesslich der Bekämpfung der Geldwäscherei, der Vortaten der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Es ist wohl eine der weitestreichenden Vorlagen im Zuge der Umsetzung der Weissgeldstrategie, vergleichbar mit der Tragweite mit dem beziehungsweise den Abkommen zum AIA, dem automatischen Informationsaustausch. Generell hatte die Schaffung dieses Gesetzes einen langen Werdegang, dies ist der letzte Schritt zur umfassenden Umsetzung der 4. Geldwäscherei-Richtlinie. Die nächste, die fünfte, Geldwäscherei-Richtlinie ist bereits beschlossen und wird hinsichtlich Umsetzung nicht lange auf sich warten lassen. Der EWR-Übernahmebeschluss im Gemeinsamen EWR-Ausschuss für die 4. Geldwäscherei-Richtlinie wird, wie erwähnt, in diesen Tagen gefällt. Hierzu möchte ich von der Justiz- und Aussenministerin Frick noch aktuelle Details dazu erfahren, wie der Umsetzungsstatus dieser Vorlage in den einzelnen EWR-Staaten ist - da dies wohl erheblichen Einfluss auf das Inkrafttreten dieser Gesetzesvorlage hat. Rückfragen möchte ich auch zu Luxemburg, auf Seite 9 ist zu lesen: Was bedeutet: «Luxemburg hat ein Gesetz über das Begünstigtenregister ausgearbeitet ... Im Juli 2018 hat Luxemburg bekannt gegeben, dass beabsichtigt werde, direkt die 5. Geldwäscherei-Richtlinie umzusetzen.» Bedeutet dies, dass Luxemburg in diesem Punkt die 4. Geldwäscherei-Richtlinie gar nicht umsetzt, sondern die Anforderungen in der 5. Geldwäscherei-Richtlinie abwartet? Ein Spiel auf Zeit? Weil eben die infrage stehenden Art. 30 und 31 der 4. Geldwäscherei-Richtlinie in der 5. EU-Geldwäscherei-Richtlinie umfassend überarbeitet worden sind, stellen sich die Fragen, - ob Luxemburg die Umsetzung gemäss der 4. Geldwäscherei-Richtlinie auslässt;
- ob Luxemburg stattdessen die 5. Geldwäscherei-Richtlinie bis Ende 2019 umsetzt;
- ob nicht auch für Liechtenstein eine direkte Umsetzung gemäss der 5. Geldwäscherei-Richtlinie angezeigt wäre und dies bis Ende 2019. So wäre man auf der gleichen Zeitachse wie alle EU-Staaten. Bestünde diese Option überhaupt?
Allerdings scheint Luxemburg - eben gemäss der 5. Geldwäscherei-Richtlinie - einen Schritt weiter zu gehen. Es heisst - auch dies auf Seite 9 - «Die Öffentlichkeit solle voraussetzungslose Einsichtsrechte erhalten.»Interessant ist auch die Namensgebung der Register in verschiedenen Ländern. Bei uns ist es das «Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger», in Deutschland ist es das «Transparenzregister», in Österreich heisst es «Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz» und in Luxemburg handelt es sich um das eben erwähnte «Begünstigtenregister». Dies sagt auch etwas über die Zielsetzung hinter dieser Massnahme. Geschaffen wird ein zentrales Register, welches Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern inländischer Rechtsträger enthält. Das Verzeichnis oder Register wird beim Amt für Justiz geführt. Dieses Register ist nicht öffentlich. Als Laie in dieser Materie verstehe ich die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen Eigentümern und dem sogenannten wirtschaftlich Berechtigten beziehungsweise «beneficial owner» nicht ganz. Vor allem verstehe ich nicht, dass keine einheitliche Definition sowohl für dieses Verzeichnis als auch für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten angewendet werden kann. In der Folge stellt sich mir zu Art. 11 dieser Gesetzesvorlage die Frage, was die Sorgfaltspflichtigen mit der Offenlegung von Daten aus diesem Verzeichnis gewinnen sollen beziehungsweise, welche konkreten Nutzen sie aus dem Einblick in dieses Verzeichnis ziehen. Und unklar ist, ob für die Sorgfaltspflichtigen eine Verpflichtung besteht, die Offenlegung von Daten gemäss diesem Verzeichnis zu verlangen. Noch zwei weitere Kernfragen: Wie öffentlich beziehungsweise wie zugänglich sind diese Daten? Und wer entscheidet über den Zugang zu diesen Daten? Geplant ist die Schaffung einer Expertenkommission, welche über die Offenlegung von datenschutzrechtlich relevanten Daten und das dafür erforderliche berechtigte Interesse zu befinden, sprich zu entscheiden hat. Dies ist sicherlich ein Kernelement in der Umsetzung dieser Gesetzesvorlage und eine nächste Evaluation wird zeigen, ob dieser Standard die erforderlichen Kriterien erfüllt. Lassen sich durch die Aussenministerin Aussagen machen, wie andere Länder hier vorgehen? Auch bezüglich der Auswirkungen, personell, organisatorisch, räumlich und damit letztlich auch finanziell, ist klar, dass ein entsprechender Unterbau geschaffen werden muss. Und wie immer spielt dabei die Kostenfrage beziehungsweise deren Aufteilung eine Rolle. Die diesbezüglichen Angaben beziehungsweise das Mengengerüst sind auf Seite 63 im Bericht rudimentär beschrieben. Vieles wird wohl von der gewählten technischen Lösung, sprich IT-Lösung, abhängen. Doch gerade dazu sind noch keine Entscheide gefallen beziehungsweise befindet man sich im Prozess der Evaluation. Erkennbar ist, dass der Initialaufwand sowohl bei den Marktteilnehmern als auch bei der Registerführung erheblich ist und die Schaffung dieses Verzeichnisses auch in weiterer Folge, sprich laufend, personelle und finanzielle Auswirkungen hat, wobei für die Grössenordnung nur Annäherungen vorliegen. Dies ist kein Vorwurf und letztlich für das Eintreten auf die Vorlage und deren Umsetzung kein Hinderungsgrund. Doch hoffe ich, dass bis zur 2. Lesung eine Art prospektive Rechnung über die initialen und danach laufenden Aufwendungen in der Verwaltung beziehungsweise die erwarteten Erträge beziehungsweise die Lastenverteilung gemacht werden kann. Wie gesagt, Eintreten ist für die Freie-Liste-Fraktion unbestritten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Guten Morgen allerseits. Zuerst einmal möchte ich mich bei der zuständigen Ministerin, ihren Mitarbeitern und allen, die an der Ausarbeitung dieser Vorlage beteiligt waren, mein Lob aussprechen. Es war eine Herausforderung und sicherlich keine einfache Aufgabe, diese Vorlage so zu machen.Es freut mich somit deshalb umso mehr, dass mit der gegenständlichen Vorlage eine mögliche Umsetzung der 4. Geldwäscherei-Richtlinie geschaffen wird, die von den Verbänden mitgetragen wird. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag wird das VwEG, ein zentrales Register mit Informationen zu wirtschaftlichen Eigentümern von Rechtsträgern im Inland beim Am für Justiz, eine besondere Kommission, die über die Offenlegung von datenschutzrechtlich relevanten Daten an Dritte entscheidet, und eine neue Zuständigkeit für die VBK geschaffen. Weiters werden mit dieser Vorlage auch Kritikpunkte des Internationalen Währungsfonds und von Moneyval behandelt, die bei der letzten Länderevaluation aufgetreten sind. Die Vernehmlassung hat vor allem positive Meldungen zutage gebracht. Wie bereits erwähnt, wird das zu schaffende Register vom Amt für Justiz geführt werden. Es wird grundsätzlich in deutscher Sprache geführt. Lediglich für die Firma, den Namen oder die Bezeichnung des Rechtsträgers können fremdsprachige Fassungen erfasst werden. Das Register ist nicht öffentlich. Die Richtigkeit der Angaben wird von den Rechtsträgern beziehungsweise Sorgfaltspflichtigen geprüft, weshalb das Amt für Justiz beziehungsweise das Land Liechtenstein nicht behaftet werden kann. Auszügen und Bescheinigungen kommt kein öffentlicher Glaube zu. Erfasst werden nur bestehende Rechtsträger. Gelöschte Rechtsträger sind nach der Löschung zeitnah im oder aus dem Register zu löschen. Die Offenlegung der Registerinformationen wird unterschiedlich ausgestaltet. Es gibt hier drei verschiedene Kategorien:
Die erste Kategorie der Vorlage betrifft die FIU, FMA und Staatsanwaltschaft, diese sollen in einem Abrufverfahren die Angaben zu Rechtsträgern nach Anhang 1 und 2 uneingeschränkt und zeitnah abrufen können, was protokolliert wird. Einmal pro Jahr wird ein Bericht vom Amt für Justiz an die Regierung gesandt, damit sollen «fishing expeditions» verhindert werden.
Die zweite Kategorie behandelt Sorgfaltspflichtige, diese können auf Antrag und gegen Gebühr mittels amtlichen Formulars und entsprechenden Beilagen Angaben zu Rechtsträgern nach Anhang 1 beim Amt für Justiz verlangen. Die Bekanntgabe der Angabe kann jedoch verweigert werden: Wenn nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen; wenn der wirtschaftliche Eigentümer dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde; oder der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist. Die Offenlegung darf gegenüber einer Bank oder einem Finanzinstitut nicht verweigert werden. Die dritte Kategorie, hier handelt es sich eben um Dritte. Auch Dritten können auf Antrag und gegen Gebühr Angaben bezüglich Rechtsträgern nach Anhang 1 offengelegt werden, wenn sie das amtliche Formular verwenden, Angaben zu sich selbst, dem Antragsteller, angeben und Angaben zum Verwendungszweck machen und den Nachweis eines berechtigten Interesses in Zusammenhang mit Geldwäscherei, Vortaten dazu und Terrorismusfinanzierung und den Nachweis erbringen, dass sie die dafür erforderliche Gebühr entrichtet haben. Der Antrag wird beim Amt für Justiz eingereicht und das Amt für Justiz reicht diesen Antrag dann weiter an die neu zu schaffende VwEG-Kommission. Diese verweigert die Offenlegung bei Vorliegen eines Verweigerungsgrunds, beispielweise wenn kein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden konnte oder die Gebühr nicht bezahlt wurde. Diese VwEG-Kommission setzt sich aus drei bis fünf Personen mit Fachkompetenz in den Bereichen Finanzdienstleistung und Datenschutz zusammen. Der Vorsitzende muss rechtskundig sein. Die Entscheidungen der Kommission werden vom Amt für Justiz an den betroffenen Rechtsträger und die antragstellende Person beziehungsweise Organisation übermittelt. Diese Entscheidungen der VwEG-Kommission können dann mittels Rechtsmittel an die VBK und weiter an den Verwaltungsgerichtshof weitergezogen werden. Eine Offenlegung von Daten zu Rechtsträgern nach Anhang 2 ist gegenüber Sorgfaltspflichtigen und Dritten nicht vorgesehen. Mittels Gebühren soll das Verzeichnis kostendeckend finanziert und selbsttragend geführt werden. Mir stellt sich noch eine Frage bei der Kostenfolge, und zwar wie hoch die Kosten für die zu bestellende VwEG-Kommission geschätzt werden. Diese habe ich in der Vorlage bisher nicht gefunden. Es kann jedoch für die 2. Lesung nachgereicht oder dort aufgeführt werden. Vielen Dank. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Guten Morgen allerseits. In Bezug auf die generellen Ausführungen zu der gegenständlichen Vorlage schliesse ich mich dem Votum meines Fraktionskollegen Daniel Seger an. Auf einen in der Umsetzung zentralen Punkt - die Sicherheit beziehungsweise den Schutz des gegenständlichen elektronischen Verzeichnisses - möchte ich vertieft eingehen. Bei den Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern der inländischen Rechtsträger handelt es sich um äusserst schützenswerte Daten. Es muss uns bewusst sein, dass hinter dem unpersönlichen Begriff Daten letztlich natürliche Personen stehen. Geraten Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in falsche Hände, so kann dies für die betreffenden Personen und deren Familie gravierende Auswirkungen - auch gegen Leib und Leben - haben. Ich gehe davon aus, dass wir uns alle bewusst sind, dass die Daten zu den wirtschaftlichen Eigentümern speziell geschützt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Gesetzesentwurf auf das Kapital «IV. Datenschutz» zu verweisen. Wie aus dem vorgeschlagenen Artikel zur Datenverarbeitung und -sicherheit hervorgeht, ist das Amt für Justiz zukünftig im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung befugt, die eingetragenen Daten zu verarbeiten, ich verweise auf Art. 9 Abs. 1. Unter den Begriff der Verarbeitung fällt, so verstehe ich den Gesetzesentwurf, nebst der Datenpflege auch die Datenabfrage. Bei der technischen Umsetzung ist meiner Meinung nach auf eine einfache Datenabfrage - somit vermutlich lediglich auf eine Abfragemöglichkeit nach einem spezifischen Rechtsträger - zu achten. Suchläufe nach Personennamen sollten meiner Meinung nach, falls dies möglich ist, nicht zulässig sein. Gerne möchte ich die Regierung bitten, hier ergänzende Ausführungen zu machen, dies auch im Hinblick auf die zu erstellende Verordnung, gegebenenfalls auch auf die 2. Lesung hin. Gemäss Art. 9 Abs. 5 ist ein sogenanntes Log über jede Datenverarbeitung zu führen. Dies begrüsse ich ausdrücklich. Wie aus dem Absatz hervorgeht, dürfen Protokolldaten ausschliesslich für die Zwecke der Datenschutzkontrolle zur Gewährung der Datensicherheit verarbeitet werden. In diesem Zusammenhang möchte ich die Regierung fragen, ob auch sichergestellt werden kann, dass Zugriffsdaten - sprich welcher Abfrageberechtigte wann was abgefragt hat - den Strafverfolgungsbehörden im Anlassfall zur Verfügung stehen. In einer Stellungnahme wurde bereits darauf hingewiesen, dass im Verzeichnis enthaltene Daten nach einem Jahr ab Löschung des Rechtsträgers im Handelsregister zu löschen sind, jedoch Protokolldaten erst drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Datenverarbeitung gelöscht werden. Die Regierung führt diesbezüglich auf Seite 36 aus, dass es sich um zwei unterschiedliche Datenkategorien handeln würde. Dem mag so sein, jedoch enthalten die Protokolldaten gemäss Art. 10 Abs. 3 «die eingesehenen oder abgerufenen Daten». Werden somit die Protokolldaten durchsucht, so wird es indirekt auch möglich sein, auf bereits gelöschte personenbezogene Daten zu stossen. Eine Lösung für mich würde darin liegen, dass ein Jahr nach Löschung nur noch in den Protokolldaten ersichtlich ist, wer wann welchen Rechtsträger abgefragt hat, und nicht, welche Daten hierbei dem Abfrageberechtigten gezeigt wurden. Abschliessend möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass die Sicherstellung eines besonders hohen Standards der Datensicherheit in Bezug auf das Verzeichnis höchste Priorität geniessen muss. Art. 9 Abs. 3 trägt dem auf Gesetzesstufe Rechnung. Wie hoch die Datensicherheit letztlich sein wird, zeigt sich jedoch erst nach der Umsetzung beziehungsweise im laufenden Betrieb. Des Weiteren gehe ich in Bezug auf die angedachten organisatorischen Massnahmen von einem Vieraugenprinzip aus. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Kollegen, guten Morgen. Mit der Schaffung eines Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten sind wir im Begriff - nach dem Monster Datenschutzverordnung - ein weiteres Gesetz zu schaffen, das unseren Unternehmen weitere Pflichten aufbürdet und wo die Gefahr besteht, dass nicht fristgerechte Einhaltung der Pflichten empfindliche Bussen nach sich ziehen kann.Nach meiner Auffassung wird auch mit diesem Gesetz wieder einmal über das Ziel hinausgeschossen und insbesondere unseren inländischen Unternehmen weitere Lasten aufgebürdet, die eigentlich nicht sein müssten. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den Art. 15, der regelt, dass für die Führung des Verzeichnisses Gebühren erhoben werden sollen. Damit besteht nach meiner Auffassung die Gefahr, dass, zum Beispiel bei Adress- oder Firmennamensänderungen, neben den obligaten Handelsregistergebühren noch weitere Gebühren und dazu eventuell noch Honorare für einen einzuschaltenden Treuhänder nach sich ziehen können. Wie immer gibt es dann auch noch die Möglichkeit, dass Bussen ausgesprochen werden können. Dies ist in Art. 17 geregelt. Wenn die gemäss Gesetz vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht durchgeführt werden, dann wird gebüsst. Fristgerechte Meldung heisst, dass innerhalb von 30 Tagen Mitteilung zu erstatten ist. Wenn dies nicht geschieht, dann drohen Bussen in der Höhe bis CHF 200'000.Man kann sich natürlich auf den Standpunkt stellen, dass dies ein Pappenstiel ist im Vergleich zu den möglichen Strafen, die bei einer Verletzung der Datenschutzverordnung drohen. Bei der Datenschutzverordnung ging es ja noch um mögliche Geldstrafen bis CHF 22 Mio., das haben wir gestern gehört. Insofern haben wir es mit der vorgeschlagenen Höchstbusse von CHF 200'000 tatsächlich nur mit Peanuts zu tun. Da wir im Wirtschaftsraum Schweiz/Liechtenstein leben, lohnt es sich trotzdem einen Blick auf die schweizerische Regelung zu werfen. Für juristische Personen hat die Schweiz die Pflicht eingeführt, der Gesellschaft die wirtschaftlich Berechtigten aller Beteiligungen von 25% oder mehr zu melden, das ist in den Art. 697 und 790 Obligationenrecht geregelt. Im Unterschied zum vorliegenden Gesetzesvorschlag ist die Gesellschaft - nicht eine Stelle der Verwaltung - verpflichtet, ein Register der wirtschaftlich Berechtigten zu führen. Dieses Register muss im Inland den zuständigen Behörden jederzeit zugänglich sein. Jede Änderung ist ebenfalls zu melden, natürlich der Gesellschaft, damit gewährleistet ist, dass die Liste oder das Register immer auf dem aktuellsten Stand ist. Um dieser pragmatischen Regelung zur Durchsetzung zu verhelfen, schreibt das schweizerische Gesetz vor, dass die Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte ruhen, solange noch keine Meldung erfolgt ist. Im Unterschied zum vorgeschlagenen Gesetz, über das wir jetzt beraten, sieht das schweizerische Gesetz keine strafrechtlichen Sanktionen vor. Für den Bundesrat ist wesentlich, dass die zuständigen Behörden im Inland rasch Zugang zu den verlangten Informationen haben. In der Schweiz genügt es, wenn die Finanzintermediäre die wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Personen kennen, mit denen sie Geschäftsbeziehungen unterhalten. Nach Ansicht des Bundesrats sind die einschlägigen geltenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen genügend. Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit, jedermann den öffentlichen Zugang zu dieser Art von Informationen zu ermöglichen. Ich meine, dass dies eine sehr pragmatische Lösung ist, die vollauf genügt. In diesem Sinne kann ich der schweizerischen Regelung wesentlich mehr abgewinnen als dem vorliegenden Gesetzesvorschlag. Nach meiner Ansicht wird man wieder einmal mit einer Überregulierung aus Brüssel zugemüllt. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ja, guten Morgen, Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte zuerst einige einleitende Bemerkungen machen und gehe dann auf die detaillierten Fragen ein, die gestellt wurden. Grundsätzlich drehen sich die Fragestellungen rund um die Überregulierung oder eine Überregulierung, die befürchtet wird. Hier kann ich Ihnen vorweg sagen, dass wir ganz detailliert uns mit den Verbänden abgestimmt haben. Die Vorlage, die heute vor Ihnen liegt, wurde praktisch bis auf das letzte Wort mit den Verbänden gefeilscht und diskutiert, bis wir alle Verbände, für die diese Vorlage relevant ist, mit im Boot hatten. Wir haben hier also keine Überregulierung, sondern wir haben hier eine Minimalumsetzung vor uns, hinter der schlussendlich alle stehen, auch wenn nicht alle Verbände gleich glücklich sind, dass wir diese Geldwäscherei-Richtlinie umsetzen oder umsetzen müssen. Es ist mir wichtig, das zu betonen. Vielleicht noch etwas zum Hintergrund: Die Geldwäscherei-Richtlinie ist für uns relevant. Wir haben uns aber im Jahr 2009 mit der Liechtenstein-Strategie zu einer Null-Toleranz-Politik entschieden. Und ich glaube, dass sämtliche Abgeordnete, die vor allem auch auf dem Finanzplatz tätig sind, heute dahinterstehen, dass sich die Regierung für diese Null-Toleranz-Politik entschieden hat. Die Tatsache, was wir hier jetzt umsetzen, wir setzen nicht früh um, wir setzen spät um, ist ein Ausfluss daraus, dass wir uns für eine Null-Toleranz-Politik auf dem liechtensteinischen Finanzmarkt stark gemacht haben - in den letzten mittlerweile fast zehn Jahren.
Die 4. EU-Geldwäscherei-Richtlinie wurde im Dezember in den EWR übernommen. Aufgrund dieser Übernahme in den EWR sind wir nun verpflichtet, diese Richtlinie umzusetzen. Betreffend Moneyval gibt es im Bericht und Antrag auf der Seite 8 einige Ausführungen. Gleichzeitig können wir mit dieser Vorlage einige Kritikpunkte aus dem Weg schaffen, die der IWF und Moneyval im Rahmen der Länderprüfungen bezüglich Transparenz von Rechtsträgern an uns adressiert haben. Gemäss FATF-Standard ist es zwar nicht zwingend notwendig, dass ein zentrales Verzeichnis über die wirtschaftlichen Eigentümer gemacht wird. Es muss aber nach dem FATF-Standard sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden und die Sorgfaltspflichtigen Zugang zu den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von den einzelnen Rechtsträgern haben. Dann wurden verschiedentliche Fragen und Äusserungen in Bezug auf Luxemburg getätigt. Luxemburg setzt übrigens direkt die 5. Geldwäscherei-Richtlinie um. Luxemburg war etwas zu spät, die vierte noch umzusetzen, und diese Frist für die Umsetzung der 4. Geldwäscherei-Richtlinie ist für die EU-Staaten bereits abgelaufen. Und darum hat sich Luxemburg entschieden, direkt die 5. Geldwäscherei-Richtlinie umzusetzen. Ich möchte hier auch erwähnen, es wurde auch von einzelnen Eingangsvoten erwähnt, die EU-Kommission hat bereits Verfahren gegen verschiedene EU-Länder eingeleitet. Darunter ist auch Luxemburg zu verzeichnen, eben weil sie die Umsetzungsfrist für die 4. Geldwäscherei-Richtlinie verpasst haben. Luxemburg hat in seinem ersten Gesetzesentwurf eine Kommission, die ähnlich ausgestaltet ist wie unsere VwEG-Kommission, vorgesehen. Das war auch das Vorbild und der Anhaltspunkt, eine solche Kommission einzurichten. In der VwEG-Kommission, so wie wir sie jetzt im VwEG vorschlagen, sind insbesondere Fachkompetenzen aus den Bereichen Finanzdienstleistung und Datenschutz vertreten. Damit können wir gewährleisten, dass die infrage stehenden Interessen angemessen berücksichtigt werden. Die Einsetzung dieser Kommission ist ein sehr wichtiger Eckpfeiler dieser Vorlage und war auch mit ein Grund, dass wir schlussendlich unter sämtlichen Verbänden eine Einigung erzielen konnten und dass wir die Vorlage so breit abstützen konnten. Dann gibt es diese Kommission auch in anderen Ländern, da habe ich bereits Ausführungen zu Luxemburg gemacht. Zur Frage, wie die Lösung in anderen Ländern aussieht, sind im Schreiben an die Finanzkommission auf der Seite 3 detaillierte Ausführungen ausgeführt. Einige Länder geben sogar der Öffentlichkeit und teilweise sogar interessierten Journalisten einen vertieften Einblick in das Verzeichnis, nach Art. 30 und 31 der 4. Geldwäscherei-Richtlinie, und haben also einen sehr breiten Zugang gewährleistet. Wir sind hier sehr zurückhaltend unterwegs, das sehen Sie dann auch, wenn wir in die Gesetzeslesung eintreten. Wir haben eben diese VwEG-Kommission, die sehr professionell aufgestellt ist, eingesetzt, um wirklich auch den Interessen von beiden Seiten angemessen Rechnung tragen zu können.Länder mit offenen Registern sehen auch vor, dass Informationen zurückgehalten werden können, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer minderjährig sind oder wenn wirtschaftliche Eigentümer der Gefahr von Erpressung ausgesetzt sind oder Entführung. Ob die Einsichtnahme in solchen Fällen für Dritte beziehungsweise der Öffentlichkeit verweigert werden kann und wer diesen Entscheid schlussendlich trifft, das ist in den einzelnen Ländern komplett unterschiedlich geregelt. Dann wurde noch die Frage gestellt, wie es sich mit der Kostenaufteilung verhält und wie hoch die Kosten geschätzt werden. Auch dazu haben wir Ausführungen im Bericht und Antrag gemacht. Wie hoch die Anzahl der eingehenden Anfragen sein wird, das können wir heute nicht abschätzen. Aber die Kosten, und das ist der Plan, sollen wohl zu einem grossen Teil an Dritte überwälzt werden können. Wenn das hohe Beträge sind, dann könnte man allenfalls von einer schlechten Umsetzung reden, also man wird wahrscheinlich, wenn viele Anfragen kommen, nur einen Teil an Dritte überwälzen können. Aber diese Kostenschätzung zum heutigen Zeitpunkt machen zu können, ist schlicht und einfach nicht möglich. Dann wurde noch die Frage gestellt, ob man auch nach Personennamen suchen kann. Also die FIU und die Staatsanwaltschaft und die FMA können nach Personennamen suchen, andere können nicht nach Personennamen suchen. Das ist mir ganz wichtig zu erwähnen: Das ist nur für die FIU, die Staatsanwaltschaft und die FMA so vorgesehen. Dann wurde noch die Frage zu den Protokolldaten gestellt, diese sind ausschliesslich - ich betone es nochmals: ausschliesslich - für den Datenschützer, also nicht für die FMA, die FIU oder Staatsanwaltschaft, sondern nur für den Datenschützer vorgesehen. Dann komme ich noch zu einigen Ausführungen, die im Eintrittsvotum zur Schweiz gemacht wurden. Weil die Schweiz nicht EWR-Mitgliedstaat ist, muss die Schweiz die 4. und nachher 5. Geldwäscherei-Richtlinie nicht umsetzen. Die Schweiz hat also eine andere Ausgangslage als wir. Allerdings hat die Schweiz die Aktiengesellschaft und die GmbH geregelt. Wir müssen aufgrund der Geldwäscherei-Richtlinie alle Rechtsträger erfassen nach den Bestimmungen, die die EU vorgibt, also die in dieser Geldwäscherei-Richtlinie vorgesehen sind. Und deshalb müssen wir hier weiter gehen, als es die schweizerische Regelung tut. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Somit können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir können mit der Lesung der ersten Vorlage durch Artikelaufruf beginnen. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich habe noch eine Frage zu Art. 1. Abs. 1 sagt, das Gesetz regelt zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei. Könnte die zuständige Ministerin noch Ausführungen zu diesen Vortaten der Geldwäscherei machen, was darunter zu verstehen ist. Nach meinen Kenntnissen fällt da auch eine mögliche Steuerhinterziehung, nicht Steuerbetrug, sondern bereits Steuerhinterziehung, unter den Tatbestand einer Vortat der Geldwäscherei. Ich hätte in diesem Zusammenhang auch noch eine Frage, wie sich das Ganze überhaupt zum AIA-Abkommen verhält. Ich meine, die entsprechenden Behörden, wie zum Beispiel die FIU, die FMA, können ja im Prinzip, eben das haben wir vorhin gehört, auch nach Personennamen Abfragen machen. Wie verhält es sich bei diesen Institutionen bezüglich AIA? Gibt es da irgendwelche Überschneidungen oder sind sie autorisiert, dann Informationen ohne weitere Rücksprache oder Erlaubnis eines Gerichtes an ausländische Behörden weiterzuleiten? Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich bin Ihnen noch eine andere Antwort schuldig, die ich hier gerne einschieben werde. Und zwar wurde ich vorhin noch gefragt, wie man im Umsetzungsstand bei Island und Norwegen steht. Dann werde ich gerne noch auf Ihre Frage eingehen, Herr Abg. Halser. In Island werden die nationalen Umsetzungsmassnahmen der 4. Geldwäscherei-Richtlinie im Oktober im Parlament behandelt und ein Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2019 geplant. In Norwegen wird die Vorlage zur Umsetzung des Registers voraussichtlich im November im Parlament behandelt. Das habe ich Ihnen vorhin noch unterschlagen.
Dann hatten Sie mir die Frage gestellt, was unter Vortaten zu verstehen ist. Die Vortaten sind im Strafgesetzbuch geregelt. Das habe ich jetzt nicht vor mir liegen. Aber im Moment ist nur der Steuerbetrug eine Vortat zur Geldwäscherei. Wir arbeiten allerdings an einer Ausweitung dieses Vortatenkatalogs, auch aufgrund von internationalen Vorgaben. Auch das ist ein sehr anspruchsvolles und grösseres Gesetzesprojekt, bei dem wir ebenfalls in sehr engem Kontakt mit den relevanten Verbänden sind. Zum Verhältnis zum AIA: Können Sie vielleicht Ihre Frage noch einmal wiederholen? Ich kann noch nicht ganz verstehen, wohin Ihre Frage zielt und ob Sie wissen möchten, ob dieses Verzeichnis einen Einfluss auf den automatischen Datenaustausch hat. Das habe ich noch nicht ganz verstanden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ja, meine Frage ging dahin und da haben Sie meine Frage bezüglich der Vortaten zur Geldwäscherei nicht vollständig beantwortet. So wie ich Sie verstanden habe, aber Sie haben das nicht explizit gesagt, ist es doch so, dass über kurz oder lang die Steuerhinterziehung effektiv auch eine Vortat der Geldwäscherei sein wird. So muss ich Ihre Antwort verstehen, Sie haben das nicht explizit gesagt, aber im Prinzip durchblicken lassen. Die weitere Frage war dann, dass zum Beispiel die FIU und die FMA ja im Prinzip «fishing actions» machen können, also nach Personennamen nach Firmennamen abfragen und, ich sage jetzt einmal, ich projiziere jetzt einmal die Zeit in zwei Jahren, da ist die Steuerhinterziehung ebenfalls eine Vortat der Geldwäscherei, und diese Stellen könnten ja dann eventuell ohne eine gerichtliche Einwilligung Informationen an ausländische Behörden weiterleiten. Da stellt sich für mich schon die Frage, wie sich das Ganze zum AIA-Abkommen verhält. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Zum Art. 2 Abs. 1, wo die wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger nach Anhang 1 definiert werden, da werden in unserer Vorlage wirtschaftliche Eigentümer definiert: Alle jene, «die direkt oder indirekt einen Anteil oder Stimmrechte von 25% oder mehr an diesen Rechtsträgern halten oder kontrollieren». Oder im zweiten Satz: «letztlich direkt oder indirekt mit 25% oder mehr am Gewinn dieser Rechtsträger beteiligt sind». Wenn wir in der EU-Verordnung auf der Seite 86 nachschauen, wo unter 6. die wirtschaftlichen Eigentümer bei Gesellschaften definiert sind: Dort spricht die EU-Vorlage bei diesen Personen von Personen, die einen Aktienanteil von 25% zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25% am Kunden halten. Das ist meiner Ansicht nach ein Unterschied zur Vorlage hier, die wir zu beschliessen haben. Ich würde gerne beliebt machen, dass es auch bei uns richtlinienkonform dann heissen würde: «letztlich direkt oder indirekt einen Anteil oder Stimmrechte von mehr als 25% an diesen Rechtsträgern halten oder kontrollieren». Beim zweiten: «letztlich direkt oder indirekt mit mehr als 25% am Gewinn dieser Rechtsträger beteiligt sind». Mitunter wird man sich darauf berufen, dass das gemäss Definition des Sorgfaltspflichtgesetzes ist, aber im Abs. 2, wo die wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger nach Anhang 2 definiert werden, da hält man sich auch nicht an die Definition des Sorgfaltspflichtgesetzes, was ich übrigens für richtig empfinde. Nur wäre ich auch froh, im Abs. 1 diese Definition nochmals zu prüfen. Dann habe ich zum Bst. 2 noch eine weitere Frage, dort werden eben wie gesagt, die wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger nach Anhang 2 definiert. Dort steht: «... in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Rechtsträger letztlich steht ...» Wenn wir im Bericht und Antrag auf der Seite 21 im untersten Absatz den letzten Satz anschauen; da sagt man: «Nach dem SPG kommen als wirtschaftlich Berechtigte auch Personen in Betracht, die keine Kontrolle ausüben; nach dem VwEG aber können Personen, die keine Kontrolle ausüben, nicht als wirtschaftliche Eigentümer qualifizieren.» Also da ist ein substanzieller Unterschied zum SPG. Nun im Bst. b von Art. 2 heisst es aber dann: «... in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Rechtsträger steht ...» Wäre da nicht ein «und» statt des «oder» korrekter? Vielleicht kann man das auch nicht sehr spontan beantworten. Das erwarte ich auch nicht, das kann auf die 2. Lesung hin geprüft werden. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ja, noch zum Abg. Erich Hasler, zu den Vortaten zur Geldwäscherei: Diese sind im Paragrafen 165 des Strafgesetzbuches derzeit geregelt. Unter anderem sind jetzt Vortaten im Steuerbereich ein Verstoss oder ein Vergehen nach Art. 140 des Steuergesetzes, und das ist derzeit Steuerbetrug, welcher unter die Vortat zur Geldwäscherei zählt, und Verstösse gegen das Mehrwertsteuergesetz. Dies sind die Vortaten im Steuerbereich.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Jetzt verzichte ich auf das Vorlesen des Paragrafen 165 mit den Vortaten. An Sie, Herr Abg. Erich Hasler: Ich kann noch einmal betonen, dass im Moment die Aufnahme der Steuerhinterziehung als Vortat in den Katalog nicht geplant ist, also diese Aussage ist nicht richtig. Es ist mir wichtig, dass das ganz deutlich deponiert ist. Dann zum Stimmrechtsanteil des Abg. Wenaweser und den anderen Hinweis, den Sie gemacht haben: Wir werden beide auf die 2. Lesung aufnehmen und prüfen. Der Unterschied ist wohl gewollt, aber wir nehmen das sehr gerne und Ihre Argumentation vor allem auch sehr, sehr gerne für die 2. Lesung auf.Dann wurde noch in Bezug auf den Datenaustausch eine Frage gestellt. Eine Datenabrufung ist ausschliesslich in den Fällen zulässig, in denen die Offenlegung von Daten an Behörden für die Bekämpfung von Geldwäscherei und Vortaten der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung notwendig ist. Eine Offenlegung aus anderen Gründen wäre widerrechtlich. Dies ist im Gesetz vorgesehen, es ist eine Zweckbindung der Offenlegung gemacht worden und die Berichterstattung an die Regierung ist ebenfalls geeignet, allfällige «fishing expeditions» zu verhindern. Das ist mir ganz wichtig, dass diese Message auch rüberkommt. Es wäre also widerrechtlich, eine Offenlegung aus anderen Gründen zu machen. Das wurde auch in den Eintrittsvoten verschiedentlich gesagt, zu dem muss das Amt für Jusitz jedes Jahr an die Regierung berichten, wie die Datenabfrage erfolgt ist und wer und wen und wie viel Kontrolle durch die Regierung nötig oder gewollt ist. Das wäre es im Moment von meiner Seite.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Gibt es weitere Wortmeldungen zu Art. 2? Das ist nicht der Fall, wir können weiterlesen.Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ich möchte den Art. 3 lediglich zum Anlass nehmen, um auf technische Erfordernisse dieser Datenverarbeitung hinzuweisen. Ich gehe davon aus, dass es wohl im Interesse eines Grossteils der Finanzplatzakteure wäre, wenn beim Amt für Justiz, das diese Datenbank zu führen hat, eine verschlüsselte elektronische Schnittstelle eingerichtet wird, damit diese Daten hochsicher elektronisch übermittelt werden können. Es wäre für mich schrecklich, wenn hier wieder eine Zettelwirtschaft eingeführt werden müsste. Ich könnte mir vorstellen, dass das Meldesystem ähnlich aussehen könnte, wie jenes, das bei der Steuerverwaltung schon für den AIA eingerichtet ist. Das einfach als Hinweis. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Unter Abs. 2 Bst. b heisst es ja, dass zu den Informationen, die hinterlegt werden müssen, unter anderem eben «Firmennummer, Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Adresse» gehören. Meine Frage ist, angenommen, jemand versäumt eine Adressänderung mitzuteilen - gemäss «Strafbestimmungen», Art. 17, «Übertretungen», heisst es ja, «wer seinen Pflichten nach Art. 3, 4 oder 19 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt», der hat mit einer Busse bis zu CHF 200'000 zu rechnen. Meine Frage ist, wer vergisst irgendeine Aktualisierung einer Firmennamenänderung oder eine Änderung der Rechtsform oder der Adresse mitzuteilen, hat das dann eine Busse gemäss Art. 17 zur Folge oder nicht? Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Danke, Herr Abg. Wenaweser, für die diversen auch technischen Hinweise, die Sie gemacht haben. Im Moment ist es genau so geplant, wie Sie ausgeführt haben. Also im Moment ist geplant, eine elektronische Schnittstelle einzurichten. Es ist auch geplant, dass man als Vorlage das System des AIA der Steuerverwaltung nimmt. Ich wurde gerade vor wenigen Tagen noch einmal über den Stand der Dinge gebrieft. Es ist noch nichts entschieden, sondern man ist in diesen sogenannten Vorarbeiten, um zu schauen, wie man es tatsächlich umsetzen möchte. Dann haben Sie es richtig gesehen, wenn man versäumt, eine Änderung vorzunehmen, kann man gebüsst werden. Aber auch hier gilt das, was wir gestern diskutiert haben, man wird vorab gemahnt, also man bekommt ein Schreiben, wird darauf hingewiesen, und wenn dann jemand einfach widerspenstig nicht eine Adressänderung eintragen möchte, dann kann sehr wohl eine Busse ausgesprochen werden. Also das wäre dann ein Versäumnis, wenn man etwas nicht einreicht und abändert. Das Amt hat dann ein Nachforderungsrecht nach Art. 7 Abs. 2, wenn das Amt das selber feststellt. Aber wie gesagt, es wird zuerst ein Versäumnis, also eine Abmahnung, gemacht. Natürlich hat auch das Amt keine Lust, einfach Bussen auszusprechen, sondern grundsätzlich möchte man ja einfach ein sauberes Register führen und eine gute Zusammenarbeit mit den Finanzdienstleistern auf dem Platz haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Vielen Dank der Ministerin für ihre Auskünfte. Sie haben vorhin gesagt, dass zuerst eine Abmahnung erfolgen würde. Ich frage mich allerdings, auf Basis welcher Information denn das Amt für Justiz eine Abmahnung machen würde. Dies würde ja heissen, dass sie irgendwo die Informationen vergleichen müssen zwischen dem Handelsregister und der Datenbank, die jetzt eben von den Rechtsträgern eingerichtet wird. Das habe ich jetzt also nicht ganz verstanden. Auf der anderen Seite frage ich mich, ob nicht ein automatischer Abgleich von Informationen erfolgen könnte aufgrund von festgestellten Handelsregistereinträgen. Das wäre ja an und für sich das Einfachste und man würde die einzelnen Firmen gar nicht belasten, dass sie jetzt noch separat eine Änderung mitteilen müssten. Bezüglich des Zugriffes auf die einzelnen Daten, da heisst es ja im Gesetz, dass auch protokolliert werden soll, wer Zugriff hat. Meiner Ansicht nach kann dies nur sachgerecht erfolgen, wenn man das zum Beispiel mithilfe einer Chipkarte macht, die persönlich ist. Nur dann habe ich die Gewähr. Ansonsten, alle anderen Login-Daten etc. könnten ja an andere Personen weitergegeben werden. Wenn man das verhindern will, dann muss auf jeden Fall eine persönliche Chipkarte ausgegeben werden. Das verhindert dann auch ziemlich gut einen unberechtigten Zugriff. Ansonsten, wie gesagt, mir persönlich graut es davor, wenn auf Daten elektronisch zugegriffen werden kann. Es ist dann nur eine Frage der Zeit, bis das Ganze gehackt wird. Dann haben wir in ein paar Jahren einmal eine Schlagzeile über die «Liechtenstein Papers». Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst einmal kann ich vorausschicken, dass sich sowohl die Regierung, aber auch das Amt für Informatik, das operativ die IT-Lösung umsetzt, über die Sensitivität der Daten, die im Raum stehen, sehr bewusst ist. Darum findet auch eine etwas grössere als gewöhnliche Prüfung statt, wie eine technische möglichst optimale Variante stattfindet. Grundsätzlich berichten wir ja nicht aus der Regierungssitzung, aber ich kann Ihnen sagen, dass wir mehrere Sitzungen auch in der Regierung darüber reflektiert haben, wie wir sicherstellen können, dass diese Daten wirklich so vertraulich wie notwendig behandelt werden. Und ich selber vertraue darauf, dass wir nie «Liechtenstein leaks» haben werden. Aber dann kommen wir schon in eine Problematik hinein. Ich werde natürlich gerne Ihre Idee mit dem Chip dem Amt für Informatik weiterleiten. Aber je mehr Daten wir automatisch miteinander verlinken, umso offener wird das System. Ich glaube, schlussendlich müssen wir da eine Interessensabwägung vornehmen können - oder müssen wir vornehmen, wenn wir entscheiden, wie viel möchten wir automatisch verlinkt haben und wie viel möchte man händisch eingeben, um das System auch in sich möglichst homogen und möglichst sicher ausgestaltet zu haben. Aber Ihren Hinweis, den Sie gemacht haben, vor allem auch mit dem Chip, werden wir natürlich gerne auch dem Amt für Informatik und den zuständigen Leuten weiterleiten.
Dann haben Sie noch die Frage gestellt, auf welcher Basis das Amt für Justiz dann schlussendlich prüft, ob die Daten richtig sind. Das ist im Art. 7 geregelt, dort steht nämlich, dass das Amt für Justiz vor der Eintragung im Verzeichnis die mitgeteilten Angaben auf ihre Vollständigkeit hin prüft. Dann steht im Abs. 2: Wenn die Angaben fehlen oder wenn diese Angaben unvollständig sind, dann kann das Amt für Justiz eine Nachfrist von zwei Wochen auferlegen. Dann hofft man natürlich, dass die Angaben kommen. Und wenn dann die Angaben immer noch nicht kommen, können nachher die Strafbestimmungen, die Sie vorhin zitiert haben, greifen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Vielen Dank der Ministerin für ihre Antwort. Die Antwort beantwortet nicht genau meine Frage. Ich meine, das, was Sie geantwortet haben, bezieht sich auf die erstmalige Eintragung und nicht auf eine spätere Änderung. Im Abs. 5 des Art. 3 heisst es ja: «Änderungen von Angaben sind dem Amt für Justiz innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme mitzuteilen.» Meine Frage geht dahin, wenn es jemand versäumt, eine Adressänderung, eine Änderung der Rechtsform oder eben eine Firmennamensänderung mitzuteilen. Sie haben vorhin auch gesagt, das Amt würde dann eine Abmahnung schicken. Aber ich meine, das Amt hat ja gar nicht unbedingt Kenntnis davon, ausser eben es würden die Handelsregisterdaten verglichen. Sonst hat es ja gar keine Kenntnis davon, dass jemand etwas versäumt hat. Und wenn jemand das innert 30 Tagen nicht mitteilt, dann wird er gemäss Art. 17 gebüsst. Denn dann hat er eine Übertretung gemacht und diese wird mit einer Busse bis CHF 200'000 betraft. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Im Moment ist nicht vorgesehen, dass das Amt für Justiz sämtliche Daten jedes Jahr einmal prüft, um allfällige nicht vorgenommene Adressänderungen zu prüfen. Sollte das der Wunsch sein, könnten wir das auf die 2. Lesung prüfen. Aber wir haben einen etwas pragmatischen Ansatz. Grundsätzlich, das wissen wir auch vom Handelsregister, funktionieren diese Adressmutationen sehr, sehr gut. Da haben wir bislang auch kein Problem gehabt. Ich glaube, es muss die Möglichkeit geben, wenn jemand willentlich irgendwie Sachen nicht einreicht, dass man dann eine Möglichkeit hat, jemanden zu büssen. Ich will ja auch nicht für die Zuhörer, die draussen mithören, nicht im Raum stehen lassen, dass man dann für eine nicht vorgenommene Adressänderung mit CHF 200'000 gebüsst wird, also das will ich nicht, dass das irgendwo hängen bleibt. Sondern auch hier gilt, dass es einen Strafrahmen gibt und dass man dann den Einzelfall anschaut und sich überlegt, was wirklich angemessen wäre. Wenn man keine Kenntnis hat, das ist tatsächlich so, dann wird auch keine Busse ausgesprochen werden. Ich finde, wir sind hier mit einem pragmatischen Ansatz gut unterwegs. Grundsätzlich soll das Gesetz einen Anhaltspunkt bieten, dass die Personen auch sorgfältig mit diesem Verzeichnis umgehen, dass Adressmutationen tatsächlich mitgeteilt werden. Aber ich glaube, eine weiter gehende Kontrollmöglichkeit würde ich nicht vorsehen. Wenn dieses neue Verzeichnis, das VwEG-Verzeichnis, mit dem Handelsregister verbunden wäre, auch dann weiss man übrigens nicht, ob dann die Adresse falsch wäre, weil man ja auch nicht weiss, ob im Handelsregister die Adressmutation vorgenommen worden wäre. Dann könnte man ja auch nicht büssen. Es ist auf jeden Fall nicht der Plan, wir prüfen nicht in jedem Fall, ob die Adresse wirklich stimmt. Also man schaut da nicht nach, ob jetzt wirklich die Adresse Bahnhofstrasse 9 ist, sondern man macht eine Plausibilitätsprüfung. Also man macht nicht eine Richtigkeitsprüfung, sondern eine Plausibilitätsprüfung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Vielen Dank auch der Ministerin für die Auskunft. Wie gesagt, eine pragmatische Lösung wäre dann, wenn ich Sie richtig verstanden habe, dass auf jeden Fall für das Versäumnis einer Mitteilung einer Adressänderung oder einer Firmennamensänderung nachträglich keine Busse ausgesprochen wird. Eine Möglichkeit für mich wäre natürlich auch noch - oder was zu bedenken wäre -, wenn jetzt jemand eine Handelsregisteränderung macht, ob man da nicht auf dem Antrag eventuell beantragen könnte, dass das Handelsregister diese Information dann eben auch gerade an das andere Register weiterreicht. Wie diese Datenübertragung gemacht werden könnte, das ist eine andere Frage. Ich meine, Anbindung oder Direktverbindung ist sicher nicht angezeigt. Auf der anderen Seite kann man das auch über irgendein Interface machen oder einen separaten Computer, damit da keine Online-Verbindung zu einer hochsicheren Datenbank besteht. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir werden gerne Ihre Hinweise und Anregungen und teilweise auch Fragen für die 2. Lesung ausführen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Ich habe einen Hinweis zu Abs. 6 von Art. 4, offen gestanden erschliesst sich mir Sinn und Sinnhaftigkeit dieses Artikels nicht. Das hat sich mir auch nicht erschlossen beim Studium des Berichts und Antrags. Da heisst es, Treuhänder legen gegenüber Sorgfaltspflichtigen ihren Status offen. Treuhänder sind meines Erachtens per se ohnehin Sorgfaltspflichte und ich verstehe auch nicht so richtig, welchen Status sie denn da offenzulegen haben. Letztlich die Frage: Benötigen wir diesen Abs. 6 in dieser Vorlage überhaupt?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Besten Dank. Meine Anmerkung geht in die gleiche Richtung. Ich habe beim Eingangsvotum erwähnt, dass bei diesem Gesetz, dem Gesetz über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger, der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Definition ist als der wirtschaftlich Berechtigte beziehungsweise der «beneficial owner» beim Sorgfaltspflichtgesetz. Ich hätte gerne Ausführungen auf die 2. Lesung hin, was genau unter diesem Art. 3 gemeint ist, wenn es heisst: Pflichten des Sorgfaltspflichtigen. Denn die Definition, die gesetzliche Voraussetzung, was ein Sorgfaltspflichtiger gemäss SPG prüfen muss und was hier in diesem Verzeichnis erwähnt ist, ist nicht identisch, und inwieweit die Pflichten des Sorgfaltspflichtigen überhaupt ineinandergreifen können. Welchen konkreten Nutzen ein Sorgfaltspflichtiger aus diesem Verzeichnis ziehen kann, ziehen soll, ziehen muss, wenn die Definition nicht identisch ist, ich glaube, dieser Punkt ist auf die 2. Lesung hin noch ziemlich zentral. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir werden gerne zu beiden Äusserungen auf die 2. Lesung detailliert Stellung beziehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Art. 7 regelt die Prüfung der Vollständigkeit der mitgeteilten Angaben. Ein Stück weit erschliesst es sich mir schon. Das Amt für Justiz hat ja eine Übersicht über alle eingetragenen und hinterlegten Rechtsträger und letztlich muss zu jedem eingetragenen und hinterlegten Rechtsträger irgendeine Information vorliegen. Aber wie kann das Amt für Justiz dann überprüfen, ob pro eingetragenem oder hinterlegtem Rechtsträger sämtliche erforderlichen Informationen nach diesem Gesetze vorliegen? Würde das bedeuten, dass das Amt für Justiz dann auch noch Revisionstätigkeiten im Sinne des VwEG durchführt? Weil die Finanzintermediäre sind ja schon mit einer grossen Zahl von Revisionen konfrontiert: die STIFA revidiert, man revidiert nach dem AIA, man revidiert nach dem Abgeltungssteuerabkommen Österreich, man revidiert nach dem PVS-Status und man revidiert nach dem Sorgfaltspflichtgesetz. Wäre dann gedacht, dass auch noch das Amt für Justiz im Sinne dieses Gesetzes dann Revisionen durchführt? Und wenn ja, wer würde diese bezahlen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Im Art. 7 ist lediglich eine Plausibilitätsprüfung vorgesehen, aber wir werden Ihnen gerne, damit auch das Verständnis richtig ist, auf die 2. Lesung dazu nochmals Ausführungen machen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. In Art. 9 Abs. 3 steht geschrieben: «Die im Verzeichnis einzutragenden Informationen und personenbezogenen Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen vor unbefugter oder unrechtmässiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung zu schützen.» Ich würde beliebt zu machen versuchen, dass man hier auch noch aufnimmt, dass diese Informationen auch vor unberechtigtem Zugriff zu schützen sind.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Die Regierung hat die Anregung meines Erachtens aufgenommen. Wir können weiterlesen.Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. In Abs. 1 von Art. 10 ist geregelt grundsätzlich, wer Zugriff zu diesem Register haben darf. Es sollen die Stabsstelle FIU, die FMA und die Staatsanwaltschaft sein. Im Rahmen der Vernehmlassung wurde von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern die Frage gestellt, ist es denn überhaupt erforderlich, dass auch die FMA Zugriff hat? Diese Frage ist für mich schon sehr berechtigt, weil sich auch im Bericht und Antrag gezeigt hat, innerhalb der zugriffsberechtigten Behörden wird es nicht möglich sein, die Namen oder die Zahl der zugriffsberechtigten Personen zu definieren, also ist es dann eigentlich immer die gesamte Behörde. Bei der FMA arbeiten 90 Leute. Die Anregung im Rahmen der Vernehmlassung, dass die FMA keinen Zugriff haben sollte, wird von der Regierung gekontert mit dem Hinweis darauf, das ist dann auf Seite 38 des Berichts und Antrags zuunterst: «Die FMA sorgt unter anderem für die Gewährleistung der Stabilität des Finanzmarktes Liechtenstein, den Schutz der Kunden und die Vermeidung von Missbräuchen.» Meines Erachtens braucht die FMA ausschliesslich für diese Aufgaben keinen Zugriff auf personenbezogene Daten im Rahmen dieser Datenbank. Wenn es nicht noch besser begründet werden kann, würde es für mich ausreichen, wenn die Stabstelle FIU und die Staatsanwaltschaft Zugriff haben. Das wäre die eine Bemerkung.Dann lautet der Artikel so: Die Stabsstelle FIU, die FMA und die Staatsanwaltschaft dürfen im Einzelfall uneingeschränkt und zeitnah im Abrufverfahren Einsicht nehmen. Ich bitte auch zu prüfen, ob es nicht sinnvoll wäre, hier zu schreiben: im begründeten Einzelfall. Denn auch die Stellen der Verwaltung, die Zugriff haben, sollten auch im Einzelfall begründen, weswegen sie diesen Zugriff vornehmen. Dann wäre für mich auch noch ein grosses Anliegen, einfach nochmals nachzudoppeln, dass alles unternommen werden muss, dass es im Rahmen dieses Gesetzes zu keinem Zeitpunkt zu «fishing expeditions» irgendwelcher Art kommt. Das einfach nochmals als Bemerkung für die Materialien. Weil ich zum Abs. 1 das Thema Begründung vorgebracht habe, müsste es eigentlich im Abs. 3 dieses Artikels so heissen: «Das Amt für Justiz protokolliert bei jeder Einsicht nach Abs. 1 den Zeitpunkt und die Begründung der Anfrage.» Danke vielmals.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ja, ich möchte das Votum des Abg. Christoph Wenaweser ausdrücklich unterstützen und unterstreichen. Auch ich frage mich, ob eine gesamte Behörde wie die FMA Zugriff haben muss. Ausserdem geht das meiner Ansicht gar nicht, respektive kann es nicht sein, dass einer Behörde gesamthaft der Zugriff erteilt wird. Wir wissen von der Protokollierung her, es müssen die Personen protokolliert werden, die Zugriff haben. Meiner Ansicht nach muss das sichergestellt werden. Es kann nicht sein, dass man einer ganzen Behörde mit 80, 90 Personen irgendeinen Zugriff gibt via irgendein persönliches Passwort. Das ist für mich einfach zu wenig grosse Sicherheit. Und der Kreis der Personen, die Zugriff haben, muss eingegrenzt sein, und am liebsten ist mir dann, wenn es Personen sind, die auch im Inland wohnen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich beginne von hinten nach vorne. Zuerst einmal: Der Kreis der Personen ist eingeschränkt, also es ist nicht die Meinung, dass die ganze Belegschaft einer FMA Zugriff hat auf dieses Verzeichnis. Dann möchte ich Ihnen einfach noch einmal in Erinnerung rufen, selbst wenn, und das haben wir auch lange diskutiert, es dann einen kleineren Kreis an Personen gibt, die Zugriff auf das Verzeichnis haben, es wird protokolliert, wer das ist und wie lange man hineingeschaut hat. Also die Meinung ist definitiv nicht, dass Leute irgendwie einfach am Morgen sich an das Pult setzen und dann irgendwann einmal stundenlang durch dieses Verzeichnis stöbern können. Das ist definitiv nicht der Sinn und Zweck. Es wird kontrolliert, indem wir in Abs. 3 - das haben Sie, Herr Abg. Wenaweser, hervorgehoben - detailliert auflisten, dass der Zeitpunkt der Abfrage und die eingesehenen und abgerufenen Daten protokolliert werden. Genau damit möchte man den Missbrauch verhindern, dass irgendwelche Leute aus Neugierde in diese Daten hineinschauen. Ich möchte nochmals betonen, dass der Kreis der Personen, die Einsicht nehmen können eingeschränkt ist. Ich verstehe Ihr Votum, Herr Abg. Wenaweser, sehr gut, dass Sie sagen, man soll den begründeten Fall erwähnen. Etwas schwierig - das wurde auch intern in der Arbeitsgruppe diskutiert: Wer soll dann entscheiden, ob es ein begründeter Fall ist oder nicht? Wir sind beim Amt für Justiz in einer relativ hohen Ebene angegliedert und dann müsste man wie nochmals eine überlagerte Behörde haben, die dann entscheidet, ob der Fall begründet ist oder nicht, wenn die FMA oder die Staatsanwaltschaft Einsicht nimmt. Aber wir machen Ihnen gerne für die 2. Lesung Ausführungen dazu. Wir werden dass auch nochmals prüfen. Meine Ausführung ist kein Nein, aber das war der Gedanke, der dahinter stand, dass wir das nicht so aufgenommen haben. Vielleicht auch noch, es ist die Meinung, dass die FMA intern regelt, wer wofür zuständig ist und wer Zugriffsrechte haben soll. Und wie gesagt, die Zugriffsrechte, wer das ist, das wird protokolliert. Und für sämtliche Ausführungen und Fragen, die gemacht wurden, werden wir selbstverständlich auf die 2. Lesung Ausführungen machen.Ich habe noch einen Hinweis, Herr Präsident. In Art. 6 habe ich nicht eingebracht, dass im Abs. 1 das «und 6» gestrichen werden sollte. Können wir das jetzt protokollieren? Natürlich haben wir die Möglichkeit, das in der 2. Lesung zu machen. Ich fände es etwas hübscher, wenn wir das aus der 1. Lesung so mitnehmen könnten. Der Verweis im ersten Satz im Art. 6, «und 6», das müsste gestrichen werden.Landtagspräsident Albert Frick
«Und 6» streichen, damit ist das für das Protokoll gesichert. Wir können mit den Beratungen fortfahren.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Weil ich mir überlegt habe, dass das «begründet» hinein sollte - ich denke, man muss schon aus einem Aspekt heraus die Hürde etwas hoch legen. Der Zugriff auf dieses Register geschieht ja durch die legitimierten Behörden jeweils im Einzelfall ohne richterliche Vorprüfung. Das ist schon eine relativ tiefe Schwelle. Wenn ich es zudem im Kontext zur ganzen Vorlage sehe, entscheidet ja anschliessend die zugriffsberechtigte Behörde, ob sie mit den vorhandenen Daten auf dem Amtshilfeweg dann Auskunftserteilungen vornimmt. Was ich einfach auch vermeiden möchte, dass auf dieser niederschwelligen Amtshilfeebene allfällige Rechtshilfesachverhalte ausgehebelt werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Noch eine Ergänzung zum Votum des Abg. Wenaweser: Wenn es nur einen begründeten Zugriff geben soll, dann müssen für mich die Gründe, die für diesen Zugriff ausschlaggebend sind, auch protokolliert werden. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Ich komme hier nochmals auf meine vorherigen Ausführungen bei Art. 4 - «Pflichten der Sorgfaltspflichtigen» - zurück. Hier in Art. 11 wird nochmals der Sorgfaltspflichtige erwähnt. Die konkreten Fragen, die ich gerne auf die 2. Lesung hin beantwortet hätte, sind: Welchen Nutzen soll ein Sorgfaltspflichtiger aus diesem Verzeichnis gewinnen? Besteht eine Pflicht des Sorgfaltspflichtigen, die Angaben in diesem Verzeichnis mitzuberücksichtigen für seine Tätigkeit? Hintergrund: Es sind nicht die gleichen gesetzlichen Grundlagen, was den wirtschaftlich Berechtigen und wirtschaftlichen Eigentümer angeht. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Die Regierung soll eine VwEG-Kommission, die ich ausdrücklich begrüsse, bestellen, die aus drei bis fünf Mitgliedern besteht, so weit zum Abs. 1. Im Abs. 2 heisst es dann, da sollte Fachkompetenz aus dem Bereich Finanzdienstleistung und Datenschutz vertreten sein. Für mich einfach überlegenswert, ob man in unseren kleinen Verhältnissen nicht auch noch Ersatzmitglieder für diese Kommission vorsehen sollte, weil das Potenzial für potenzielle Betroffenheiten im Einzelfall, um solche Ansuchen zu prüfen, relativ hoch sein könnte. Da sollte man sich eine ständige Handlungsfähigkeit dieser Kommission schon sichern über das Nominieren von Ersatzmitgliedern. Das einfach als Anregung. In Abs. 2, das stört mich, dass dort steht: In der Kommission sind, soweit möglich, Fachkompetenzen ... vertreten.» Das «soweit möglich» wäre für mich zu streichen. Diese Fachkompetenz hat einfach vertreten zu sein.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank..Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich möchte eigentlich bezüglich Abs. 1 beliebt machen, dass nicht die Regierung eine VwEG-Kommission bestellt, sondern der Landtag eine VwEG-Kommission wählt. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Hier auch nur eine Bemerkung zu den Gebühren. Auf Seite 63 des Berichts und Antrags wird kalkuliert mit CHF 50 pro Mutation. Für mich ist einfach die Frage, die sicher bald zu klären wäre, ob diese CHF 50 pro Rechtsträger oder pro mutierten Datensatz im Rahmen eines Rechtsträgers anfallen würden. Wenn man denkt, es sind unter Umständen einmal zehn wirtschaftliche Eigentümer zu melden, dann wären es, wenn man es pro mutierten Namen macht, halt CHF 500, wenn man es pro Rechtsträger sagt, sind es CHF 50. Wenn man die Kosten auf der Stufe der Rechtsträger ansetzt, dann ist es auch für die Kostenpflichtigen einfacher kalkulierbar.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Für mich müssten für die 2. Lesung eben auch noch klare Angaben bezüglich dieser Gebühren gemacht werden. Es stellt sich für mich die Frage, ob bei der erstmaligen Eingabe überhaupt Gebühren verlangt werden sollen und ob bei Adressänderung etc. dann nochmals die gleichen Gebühren anfallen. Dann bürden wir den Firmen Handelsregistergebühren auf, wir bürden ihnen noch weitere Gebühren auf, damit wir auch dieses Register pflegen können. Also für mich geht das einfach zu weit. Hier muss die Regierung klare Angaben machen, was für Gebühren sie erheben will, für welche Arten der Mutation. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich wollte eigentlich nichts zu dieser Vorlage sagen. Diese scheint mir zu brisant zu sein. Aber diese Gebührendebatte, wir haben sie bereits in der Finanzkommission geführt, Sie wissen alle, diese Kosten, die hier entstehen, beziehen sich nicht auf vier Personen, das sind nur zwei Personen. Und wenn hier diese Forderungen auf die 2. Lesung kommen, dann hätte ich dann gerne von der Regierung auch gewusst, muss diese Sache kostendeckend sein? Was sind die Aufwendungen, was sind die Erträge, wohin geht diese Reise? Oder wenn man sagt, okay, das wird nicht kostendeckend sein, dann muss man wissen, wer bezahlt unter dem Strich dieses Defizit. Da wäre ich der Regierung auch dankbar, wenn sie auf die 2. Lesung hierzu Ausführungen machen könnte. Wie gesagt, diese Aufwendungen, die wir auf den Seiten 62 und 63 sehen, das sind dann eben nicht vier Personen, wie es die Regierung aufgeführt hat, sondern es sind nur zwei Personen, wie man dem Finanzprotokoll entnehmen kann. Mir ist schon auch klar im Endeffekt: Je mehr Personen wir hier benötigen werden, desto höher sind eben auch die laufenden Kosten. Es braucht ja auch in einer ersten Phase eine Informatiklösung und da sprechen wir auch schon von CHF 300'000. Im Endeffekt werden wir hier eine Lösung anbieten müssen und summa summarum muss man einfach wissen, wer unter dem Strich diese Aktion bezahlt, vor allem auch die laufenden Kosten. Da wäre ich der Regierung dankbar, wenn sie das auf die 2. Lesung dem Landtag auch explizit darlegt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, danke für das Wort. In einem Bereich möchte ich klar sein, wir werden Ihnen für die 2. Lesung keine Gebührenverordnung vorlegen können. Das wird unmöglich sein. Aber was ich versuchen kann, ist, einen Anhaltspunkt zu geben, der genauer ist, wo wir ansetzen möchten, wo wir beginnen werden. Grundsätzlich gilt ja für die Gebührenregelung, dass es ein Kostendeckungsprinzip gibt. Der Staat soll sicher nicht vorwärts machen, sondern es soll grundsätzlich kostendeckend sein, das sind unsere Staatsprinzipien, an die wir uns halten. Aber eben vorlegen, welche Mutation wie viel kosten wird, das wird uns nicht möglich sein. Und was sich als unheimlich schwierig herausstellt - weil wir noch nicht wissen, wie die Informatiklösung aussieht und wie viel Mutationen es geben wird -, ist, abzuschätzen, wie schlussendlich der Aufwand sein wird. Wir haben in der Finanzkommission eine gute Diskussion darüber geführt. Aber es ist uns schlicht und einfach nicht möglich. Wir sind hier in so einem neuen Bereich drin, dass man im Rahmen einer Informatiklösung ein solches Verzeichnis neu aufbaut, dass wir schlicht und einfach nicht sagen können, wie viel es genau sein wird. Wir werden sicher versuchen, und da werde ich auch nochmals viele Gespräche mit dem Amt und der IT führen, dass wir hier bessere Angaben bekommen. Aber verlässliche endgültige Angaben, das muss ich Ihnen heute schon sagen, werden uns nicht möglich sein. Aber wir werden sicher Ausführungen dazu machen und detaillierter in die Thematik eingehen. Bis in zwei Monaten wissen wir sicher auch etwas mehr, wie die Informatiklösung aussehen wird und wie gross der Aufwand für die zuständigen Mitarbeiter sein wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. In Art. 19 werden die Übergangsbestimmungen geregelt. In Abs. 2 wird festgelegt, innert welcher Frist die Angaben nach Art. 4 Abs. 3 dem Amt für Justiz ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mitgeteilt werden sollten. Die Frist von sechs Monaten erachte ich aus Praktikabilitätsgründen und aus Praxiserfahrung für sehr, sehr, sehr anspruchsvoll. Wenn man nur von der Anzahl eingetragener und hinterlegter Rechtsträger ausgeht und vielleicht im Durchschnitt nur zwei Personen zu melden hat, dann reden wir von vielen 10'000 Datensätzen, die aufbereitet und mutiert werden müssen. Ich wäre froh, wenn man diese Frist ausdehnen könnte. Einen Anhaltspunkt hat mir die Abänderung des AIA-Gesetzes gegeben, welche der Landtag im September beschlossen hat. Da wurde eine Übergangsfrist bis Ende 2019 für die erneute Klassifizierung der gemeinnützigen Stiftungen vorgesehen. Da hat man jetzt wahrscheinlich ein gutes Jahr Zeit und das ist um Potenzen weniger Arbeit, als diese ganzen Datensätze nach dem VwEG aufzubereiten und zu melden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich nehme diesen Hinweis für die 2. Lesung auf jeden Fall mit. Grundsätzlich einfach nochmals zur Klärung: Das Gesetz tritt voraussichtlich im Juni 2019 in Kraft, dann sind es plus diese sechs Monate, also das wäre -von hier aus, ich sage jetzt einmal, von einer 1. Lesung aus, gesehen - über ein Jahr. Aber ich habe Ihren Hinweis verstanden, wir nehmen das mit und prüfen, ob wir diese Frist von diesen plus sechs Monaten, ich weiss nicht, ausdehnen können. Ich weiss nicht, was schwebt Ihnen vor, auf plus zwölf Monate oder auf plus acht oder zehn Monate. Wir nehmen das mit und ich prüfe das.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 steht zur Diskussion.
Keine weiteren Wortmeldungen, wir haben die 1. Lesung abgeschlossen.
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Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes. Art. 4 Abs. 1 Bst. g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 Bst. g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten und gleichzeitig haben wir Traktandum 13 erledigt. Wir machen jetzt 20 Minuten Pause.
Die Sitzung ist unterbrochen (von 10:30 bis 10:50 Uhr).
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