Abänderung des Asylgesetzes (AsylG) und des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) (Nr. 72/2018); 1. und 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir gehen über zu Traktandum 15: Abänderung des Asylgesetzes und des Gesetzes über den Staatsgerichtshof. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 72/2018 und steht zur Diskussion.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vorab möchte ich mich bei der Frau Innenministerin Dominique Gantenbein und den bei dieser Vorlage involvierten Personen für die Ausarbeitung dieser Vorlage recht herzlich bedanken. Das Asylgesetz wurde im Jahre 2016 revidiert. Das Ziel dieser Revision war insbesondere die Vereinfachung und die Beschleunigung des Asylverfahrens. Die Zielsetzung ist sicherlich richtig und liegt schliesslich auch im Interesse der asylsuchenden Person, dass diese möglichst rasch Gewissheit darüber erhalten, ob Liechtenstein für ihr Asylverfahren zuständig ist und ob diese Personen in Liechtenstein Asyl erhalten oder nicht. Vor dieser Revision im Jahre 2016 war es so, dass Entscheidungen des Ausländer- und Passamtes, mit welchen beschlossen wurde, ob ein Asylsuchender Asyl erhält oder nicht, nicht automatisch die aufschiebende Wirkung gewährt wurde. Des Weiteren musste ein Verfahrenshilfeantrag nicht zwingend mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes verbunden werden. Ein Asylsuchender, welcher mit der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes nicht einverstanden war, hatte sodann zuerst die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung bei der Regierung zu beantragen. In einem weiteren Verfahrensschritt konnte der Asylsuchende sodann einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe stellen, und sobald dem Antrag stattgegeben wurde, konnte er auch mithilfe eines Anwalts eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes bei der Regierung einreichen. Es gab somit quasi drei Instanzenzüge, welche meistens zeitlich auch aneinandergereiht wurden. Dieses führte dazu, dass die Asylverfahren kompliziert waren und auch zeitlich aufgrund der drei Instanzenzüge, welche zeitlich meist aneinandergereiht waren, auch sehr lange dauerten. Mit der Revision aus dem Jahre 2016 sollte dieser Missstand behoben werden. Insbesondere sollte es in Asylsachen ausschliesslich noch einen Instanzenzug geben. Des Weiteren wurde auch der Instanzenzug dahingehend verkürzt, dass in erster Instanz nunmehr die Regierung entscheidet und gegen diesen Entscheid der Regierung ausschliesslich noch im ordentlichen Rechtsweg das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegeben ist. Des Weiteren wurde mit der Reform aus dem Jahre 2016 neu in das Asylgesetz aufgenommen, dass der Verfahrenshilfeantrag mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz beziehungsweise mit der Beschwerde verbunden werden muss und das zuständige Gericht über den Verfahrenshilfeantrag gemeinsam mit der Entscheidung über die Beschwerde selbst entscheidet.Genau diese Bestimmung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Einreichung des Verfahrenshilfeantrages und der Beschwerde sowie der gemeinsamen Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und die Beschwerde wurde nunmehr vom Staatsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung dieser Bestimmung führt nunmehr dazu, dass es derzeit wieder möglich ist, zuerst einen Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen, ohne diesen mit einer Beschwerde zu verbinden. Dies führt zusammengefasst dazu, dass es derzeit wieder zwei Instanzenzüge im Asylbereich gibt und somit die Verfahrensdauer im Asylbereich de facto fast verdoppelt wird und folglich somit zu einer Verlangsamung des Asylverfahrens führt. Wie erwähnt, liegt es meines Erachtens auch im Interesse des Asylsuchenden selbst, dass die Asylverfahren möglichst rasch durchgeführt werden. Der Staatsgerichtshof selbst führt in seinem Urteil vom 27.3.2018 aus, dass es seines Erachtens grundsätzlich zulässig ist, den Asylsuchenden zu verpflichten, einen Verfahrenshilfeantrag mit der Beschwerde zu verbinden. Jedoch sei es aus verfassungsrechtlicher Sicht zusammengefasst nicht möglich, dass das entscheidende Gericht in jedem Fall über den Verfahrenshilfeantrag und die Beschwerde gleichzeitig entscheidet. Falls das entscheidende Gericht - gegenständlich wohl in den allermeisten Fällen der Verwaltungsgerichtshof - zur Ansicht gelangt, dass den Verfahrenshilfeanträgen nicht stattzugeben ist, kann der Verwaltungsgerichtshof diesen abweisenden Beschluss gemeinsam mit der Entscheidung über die Beschwerde selbst entscheiden. Gelangt der Verwaltungsgerichtshof jedoch zum Entschluss, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe stattzugeben ist, so hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zu gewähren, in welcher der Asylsuchende seine Beschwerde mithilfe eines bestellten Rechtsanwaltes verbessern kann. Die gegenständliche Vorlage führt zu einer Beschleunigung und zu einer Vereinfachung des Asylverfahrens. Ein schnelles Asylverfahren führt dazu, dass der Asylsuchende schneller Gewissheit darüber erhält, ob Liechtenstein für sein Asylgesuch zuständig ist oder nicht und ob der Asylsuchende in Liechtenstein Asyl erhält oder nicht. Ein schnelles Verfahren liegt somit letztlich auch im Interesse des Asylsuchenden selbst, und ich bin für Eintreten auf diese Vorlage.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision wurde eine neue Bestimmung aufgenommen, welche Doppelspurigkeiten im ordentlichen Beschwerdeverfahren beseitigen beziehungsweise vermeiden sollte. Konkret geht es hierbei um Art. 83 Abs. 1a Asylgesetz, gemäss welchem ein Antrag auf Verfahrenshilfe frühestens mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz beziehungsweise der Beschwerde gestellt werden kann und somit zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache behandelt werden muss. Die erwähnte Bestimmung hob der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 27. März 2018 wegen Verfassungswidrigkeit auf und machte somit ein Jahr und drei Monate nach Inkrafttreten der Bestimmung von seinem Normenkontrollrecht Gebrauch. In der eine Woche zuvor veröffentlichten Interpellation der FBP-Landtagsfraktion betreffend die Überprüfung der Asylgesetzgebung wurde die Frage gestellt: «Trifft es zu, dass der Staatsgerichtshof sich nicht an die neuen Bestimmungen der vom Landtag beschlossenen Verfahrenshilferevision hält, wonach der Antrag auf Verfahrenshilfe frühestens in Verbindung mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz eingebracht werden kann, er diesbezüglich aber auch nicht von seinem Normenkontrollrecht Gebrauch gemacht hat?» Diese Frage hat mutmasslich Wirkung gezeigt. Denn der Staatsgerichtshof hat endlich von seinem Normenkontrollrecht gebraucht gemacht und Fakten geschaffen. Aus diesem Grund ist es dem Landtag nunmehr möglich, die entsprechende Bestimmung neu zu normieren und somit die Möglichkeit von schnelleren Asylverfahren bei Unzulässigkeitsentscheiden aktiv anzugehen.Ich möchte mich beim Ministerium sowie dem Ausländer- und Passamt für die nunmehr vorliegende Vorlage ausdrücklich bedanken. Die aktuelle Regelung - also nach der Aufhebung durch den Staatsge-richtshof - bedeutet, dass es momentan zu zwei Entscheidungen kommt. Zuerst hat der Verwaltungsgerichtshof über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe und im Anschluss über die Hauptsache aufgrund der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu befinden. Dies verzögert das Verfahren und macht Asylanträge in Liechtenstein scheinbar attraktiv. Es darf auch erwähnt sein, dass im Hinblick auf die Verfahrensökonomie die Pflicht zur gemeinsamen Einreichung von Beschwerde und Antrag auf Verfahrenshilfe sinnvoll erscheint. Die vorliegende Gesetzesrevision bezweckt, wie ursprünglich angedacht, Doppelspurigkeiten im Asylverfahren zu verhindern und damit diese zu beschleunigen. Damit dies gemäss Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofs verfassungskonform normiert werden kann, ist die heutige Regelung der Rechtsberatung im Asylverfahren festzuschreiben. Mit der gegenständlichen Vorlage soll auch das Staatsgerichtshofgesetz angepasst werden. Durch eine Verkürzung der im Staatsgerichtshofgesetz vorgesehenen Frist um 14 Tage für die Einbringung einer Individualbeschwerde für Fälle, denen eine Asylunzulässigkeitsentscheidung zugrunde liegt, werden die Verfahren zudem verkürzt.Die zwei vorgeschlagenen Änderungen begrüsse ich ausdrücklich, denn durch die vorgeschlagenen Änderungen verkürzen sich die Verfahren bis zum Entscheid des StGH-Präsidenten über die aufschiebende Wirkung um bis zu vier Wochen. Eintreten steht für mich ausser Frage und da mir rasche Asylverfahren besonders wichtig sind, um mutmasslich deren Attraktivität zu schmälern, werde ich nach der 1. Lesung Antrag auf abschliessende Lesung stellen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Auch von meiner Seite besten Dank an die Frau Innenministerin sowie die beteiligten Personen für die Ausarbeitung dieser Vorlage. Was ist Anlass für diese erneute Abänderung des Asylgesetzes in jüngster Vergangenheit? Der Staatsgerichtshof hob die am 1.1.2017 in Kraft getretene Asylgesetzrevision auf, welche im Art. 83 Abs. 1a Einschränkungen beim Antrag auf Verfahrenshilfe eingeführt hatte. Nach Meinung des Staatsgerichtshofs ist es verfassungswidrig, dass frühestens mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz beziehungsweise der Beschwerde ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt werden kann und dass dieser zusammen mit der Hauptsache behandelt wird. Diese Klärung durch den Staatsgerichtshof ist zu begrüssen und für mich auch ein Hinweis, dass es mit den Verschärfungen im Asylgesetz nun genug ist. Allerdings hielt es der Staatsgerichtshof für nicht ausgeschlossen, dass die vormals verfolgte Absicht durch ergänzende Regelungen verfassungskonform ausgestaltet werden kann. Auf dieser Aussage des Staatsgerichtshofs baut die vorliegende Abänderung des Asylgesetzes auf. Nach meinen Vorrednern kann ich mich kurzfassen. Die Abänderung kann folgendermassen zusammengefasst werden: - Das Asylverfahren soll beschleunigt und verfassungskonform gestaltet werden.
- Die Rechtsberatung soll ausgebaut und verpflichtet erklärt werden.
Zum zweiten Punkt, der Rechtsberatung, habe ich Unklarheiten und es stellen sich mir Fragen, die ich bei der Lesung des entsprechenden Gesetzesartikels stellen werde. Eintreten ist für die Fraktion der Freien Liste unbestritten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist ein Antrag auf Verfahrenshilfe eigenständig respektive separat zu behandeln. Nach der geltenden Rechtslage kann dieser Grundsatz dazu führen, dass mittels eines Antrages auf Verfahrenshilfe sowohl das ordentliche Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wie auch das ausserordentliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof verzögert werden kann. Verfahrensverzögerungen sowie Doppelspurigkeiten im Asylverfahren sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie stehen nicht nur der Verfahrensökonomie entgegen, sondern entsprechen auch nicht dem Bedürfnis der tatsächlich schutzsuchenden Personen in Liechtenstein, die ein Interesse an einer effektiven Entscheidungsfindung haben, um so rasch Kenntnis über ihr weiteres Schicksal zu erhalten. Die vorgelegte Regierungsvorlage präsentiert dem Landtag eine Lösung, nach welcher mittels eines Verfahrenshilfeantrages das ordentliche wie auch das ausserordentliche Beschwerdeverfahren nicht mehr verzögert werden kann. Dies führt zu einer Reduktion der Verfahrensdauer von insgesamt bis zu sieben Wochen. Gleichzeitig werden die vorgeschlagenen Lösungen, sowohl der Grundsatz, dass ein Verfahrenshilfeantrag eigenständig zu behandeln ist, wie auch die Rechtsstellung der Asylsuchenden, uneingeschränkt gewahrt. Die Rechtsberatung für die Asylsuchenden wird als flankierende Massnahme um die Beratung und Unterstützung im Beschwerdeverfahren ausgebaut. Im Vergleich zur geltenden Rechtslage führt dies zu einer Stärkung der den Asylsuchenden zukommenden kostenlosen Beratung im Beschwerdeverfahren nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Entscheides und zugleich zu einer effektiven Einsetzung des Verfahrenshilfeantrages, indem ein substantiierter und nicht begründeter Verfahrenshilfeantrag nicht mehr dazu verwendet werden kann, das Beschwerdeverfahren auch zu verzögern. Die gegenständliche Regierungsvorlage verkürzt somit das Beschwerdeverfahren in verfassungskonformer und ökonomischer Art und Weise und wahrt uneingeschränkt die Rechtsstellung der Asylsuchenden wie auch den dogmatischen Grundsatz der Eigenständigkeit der Verfahrenshilfe. Vor dem Hintergrund der aktuellen Asylsituation, wonach in Liechtenstein sehr viele unzulässige Asylgesuche gestellt werden, erachtet es die Faktion der Vaterländischen Union als sehr wichtig, die nach geltender Rechtslage bestehende Möglichkeit, durch die Stellung unbegründeter Verfahrenshilfeanträge die Verfahren zu verzögern, möglichst schnell auch abzuschliessen. Die Regierung hatte beschlossen, bei der gegenständlichen Vorlage auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Dies aus Gründen der aktuellen Migrantensituation und Asylverfahren unter der Wahrung des Rechtsschutzes der betroffenen Asylsuchenden so schnell als möglich rechtsstaatlich einwandfreie Entscheidungsfindungen zu erlauben und durchzuführen. Möglichst effiziente und faire Asylverfahren und eine Verfahrensökonomie sollten in unser aller Interesse liegen. Die Regierung erwartet keine direkten Auswirkungen auf die Verwaltungstätigkeit, einzig bei der Rechtsberatung könne es zu einem gewissen Mehraufwand kommen. Es werden keine personellen, keine organisatorischen oder auch keine räumlichen Auswirkungen erwartet. Aus diesen Gründen unterstützt die VU-Fraktion ebenfalls den Antrag auf eine abschliessende Lesung der gegenständlichen Regierungsvorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit den in der gegenständlichen Vorlage vorgeschlagenen zwei Massnahmen wird sowohl das ordentliche Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wie auch das ausserordentliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof beschleunigt. Das geschieht, indem Doppelspurigkeiten und Verfahrensverzögerungen aufgrund der Eigenständigkeit des Antrages auf Verfahrenshilfe künftig nicht mehr möglich sind. Durch diese zwei Massnahmen wird das Asylverfahren um circa sieben sieben Wochen verkürzt, was zu einer kürzeren Aufenthaltsdauer und somit zu einer Kostenreduktion insbesondere bei der Betreuung und Unterbringung führt. Gleichzeitig stellen diese Massnahmen aber keine Einschränkungen der Rechte der Asylsuchenden dar. Diese beiden Massnahmen schlägt die Regierung unabhängig von der vorhergehenden Interpellationsbeantwortung zur Überprüfung der Asylgesetzgebung vor. Vielmehr wird zum einen die höchstrechtliche Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bezüglich der Verfahrenshilfe für das ordentliche Beschwerdeverfahren umgesetzt. Zum anderen wurde dies zum Anlass genommen, auch das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof hinsichtlich der Verfahrenshilfe beschleunigend auszugestalten. Als flankierende und wichtige Massnahme wird aber neu vom Staatsgerichtshof gefordert, die Rechtsberatung für die Asylsuchenden auszubauen. Demzufolge wird ein separater Extraartikel ausgeführt. Es ist davon auszugehen, dass die Kostenersparnis infolge der kürzeren Verfahren um einiges grösser ist, als die anfallenden zusätzlichen Kosten für die Rechtsberatung. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen, wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen Eintreten beschlossen und wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Asylgesetzes durch Artikelaufruf vor. Art. 13 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Abg. Georg Kaufmann
Ja, das ist der Artikel über die Rechtsberatungen. Da habe ich einige Fragen an Sie, geschätzte Frau Innenministerin. In diesem Artikel wird einmal der Begriff «Erläuterung», einmal der Begriff «Unterstützung» und dreimal der Begriff «Beratung» verwendet. Können Sie Aussagen machen, wie sich die zukünftige Rechtsberatung qualitativ und quantitativ von der aktuellen unterscheiden wird? Die entsprechenden Ausführungen auf der Seite 19 im Bericht und Antrag sind vage und deuten nicht wirklich auf eine Stärkung der Beratung hin. Wie ist der zeitliche Umfang einer Rechtsberatung geregelt? Wie lange dauert eine Rechtsberatung heute durchschnittlich? Was kostet die Rechtsberatung aktuell? Bei einem Ausbau der Rechtsberatung müssen auch mehr finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden. Können Sie bereits Aussagen zu den Kosten machen? Ich arbeite selbst als Berater und weiss, dass Beratung gewisse Qualitätsaspekte umfasst, unter anderem insbesondere den Beziehungsaufbau zwischen Beratenem und Berater. Fehlt dieser, zum Beispiel aus Zeitgründen oder mangels finanziellen Mitteln, kann meines Erachtens nicht von Beratung gesprochen werden. Eher ist es dann vielleicht eine Rechtshilfe oder eine Rechtsunterstützung, die klärt, welche gesetzlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall gelten oder wie eine Beschwerde formuliert werden muss, damit sich der VGH rechtlich damit auseinandersetzen kann. Vor allem aber im Bst. c bei der Formulierung «Beratung und Unterstützung im Beschwerdeverfahren» sind ganz verschiedene Interpretationen möglich: Ist hier mit «Unterstützung» eine rechtliche Vertretung gemeint? Wie weit geht die Unterstützung und was beinhaltet sie nicht? Wie muss man sich das Finden einer Rechtsvertretung einer oder eines der Sprache unkundigen Asylsuchenden vorstellen? Wie wird sichergestellt, dass hier Rechtssicherheit geschaffen wird? Dann zu Art. 13 Abs. 3: «Personen, welche eine Rechtsberatung durchführen, müssen über entsprechende juristische Kenntnisse verfügen.» Auch hier stellen sich mir Fragen: Müssen diese Rechtsberater ausgebildete Juristen sein oder können es auch Personen aus anderen Berufen sein, welche sich entsprechende juristische Kenntnisse durch Lehrgänge angeeignet haben? Und müssen diese Personen neben den juristischen Kenntnissen auch über eine gewisse Beratungskompetenz verfügen? Wie stellt sich die Situation heute dar? Ich bitte die Regierung, diesbezüglich noch Auskünfte zu geben. Diese Fragen stelle ich hier, weil ich eine Befürchtung habe. Ich befürchte nämlich, dass der geplante Ausbau der Rechtsberatung, und das ist ein grosser Begriff, weniger zur - wie es im Bericht und Antrag Seite 4 heisst - «Stärkung und Erweiterung der Rechte der betroffenen Asylsuchenden» dient, sondern eher als weiteres Mittel zur Erreichung des eigentlichen Ziels dieser Vorlage, nämlich das Verfahren zu beschleunigen. Und das wäre dann eine missbräuchliche Verwendung des Begriffs «Beratung». Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Lassen Sie mich einige Ausführungen zum Thema Rechtsberatung machen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass das Beschwerderecht gemäss Art. 43 der Landesverfassung nicht nur formell den Zugang zu einem Gericht gewährt, sondern auch materiell einen effektiven Rechtschutz gewährt. Es ist somit vor dem Hintergrund des Beschwerderechtes wichtig, dass die Asylsuchenden die angefochtenen Entscheidungen verstehen und sie somit in die Lage versetzt werden, eine begründete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu richten. Die ermöglicht es dann dem Verwaltungsgerichtshof, sich materiell mit dem Vorbringen der Asylsuchenden auseinanderzusetzen. Und um diesen Prozess sicherzustellen, werden diverse Beratungs- und Unterstützungsangebote bereits jetzt in der Praxis gelebt. Als erstes wird den Asylsuchenden der Unzulässigkeitsentscheid durch das APA persönlich eröffnet. Bei der Eröffnung wird der Entscheid mittels Dolmetschern übersetzt, also die sprachliche Komponenten die Sie vorher angesprochen haben, ist sowohl in der Rechtsberatung als auch schon bei der Eröffnung gewährleistet und sie wird somit durch einen Dolmetscher auch näher erläutert. Die Asylsuchenden müssen daraufhin angeben, ob sie sowohl den Dolmetscher wie auch den Entscheid verstanden haben. Allenfalls folgen weitere Erläuterungen durch das APA mittels Dolmetscher. Also es wird nachgefragt, ob das Besprochene verstanden wurde. Und es wird die Möglichkeit geboten, weitere Fragen zu stellen oder eben nochmals ergänzende Erläuterungen hinzuzufügen. Dann werden die Asylsuchenden auf die Rechtsmittel hingewiesen, diese werden dann differenziert erläutert, also bereits schon vom APA. Sie werden auch darauf hingewiesen, dass es die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenshilfe gibt und die Möglichkeit, wie gesagt, der Rechtsberatung.Wo ich mit Ihnen einhergehe, ist, dass wir jetzt bereits qualitativ sehr gute Rechtsberatungen anbieten. Es ist neu, das schreiben wir auch im Bericht und Antrag, dass das verpflichtend im Gesetz aufgenommen wird. Es war vorher wie ein gelebtes Praxisangebot und neu wird es im Gesetz verpflichtend aufgenommen. Aber ja, es wird heute schon gute qualitative Rechtsberatung geleistet, das kann ich so bestätigen. Nach der Eröffnung des Entscheides durch das APA steht dann eben, wie gesagt, die Rechtsberatung zur Verfügung. Diese beinhaltet, wie ich auch ausgeführt habe, bereits jetzt nach geltendem Recht, Recht auf Rechts- und Chancenberatung wie auch die Beratung darüber, was ein Verfahrenshilfeantrag zu enthalten hat.Hier geht die Beratung aber auch bereits ein Stück weiter: Dort, wo Hilfe gebraucht wird, dass man einen Verfahrenshilfeantrag ausfüllt, wird diese Hilfe angeboten. In der Praxis nehmen die Asylsuchenden diese kostenlose unabhängige Rechtsberatung auch häufig an. Sie gehen aber oft auch zu einem frei von ihnen gewählten Rechtsanwalt. Es gibt Rechtsanwälte, die sich auf dieses Gebiet spezialisiert haben. Aber auch die Regierung hat gemäss Leistungsvereinbarung Juristen, und ein guter Jurist hat für mich immer auch hohe Beratungskompetenz, um im Leistungsauftrag für die Regierung diese Rechtsberatung auszuführen.Mir ist es wirklich wichtig, hier noch zusammenfassend zu sagen, die Rechtsberatung ist nicht, wie Sie es befürchten, eine Pro-forma-Aufnahme ins Gesetz, um hintergründig qualitativ die Verfahren nicht besser zu gestalten. Diese Verfahrensverkürzungen haben keinerlei qualitative Einbussen. Es geht hier einfach um effizientere Verfahren. Substanziell und qualitativ hat es überhaupt keine Auswirkungen auf das Verfahren des Asylsuchenden. Das ist mir ganz wichtig, dass man das unterscheidet. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, Frau Innenministerin, für Ihre Ausführungen. Ich kann allenfalls das eine oder andere in Bezug auf die Rechtsberatung ergänzen. Die Rechtsberatung kommt dann ins Spiel, sobald die Regierung einen Entscheid erlassen hat. Es gibt meines Erachtens im Groben drei Arten von Entscheidungen. Es gibt einen Unzulässigkeitsentscheid aufgrund eines sicheren Herkunftsstaates, es gibt einen Unzulässigkeitsentscheid, basierend auf dem Dublin-Abkommen, und es gibt einen inhaltlichen Entscheid, bei dem das Land Liechtenstein tatsächlich zuständig ist. Sobald die Entscheidung ergangen ist, wird der Rechtsberater meistens vom Ausländer- und Passamt oder von der Regierung direkt informiert, dass ein Entscheid ergangen ist, und dann beginnt die Vorbereitung auf das Gespräch, auf die Rechtsberatung. Die Vorbereitung der Rechtsberatung beinhaltet einmal die Lektüre des Entscheids und die Vorbereitung beinhaltet dann natürlich auch, dass man sich mit der Person verständigen kann, also mittels Dolmetscher. Ich würde einmal sagen, in den allermeisten Fällen ist ein Dolmetscher physisch anwesend und in ein paar Fällen ist es auch möglich, ein Gespräch mittels eines Telefondolmetschers durchzuführen. Das funktioniert heutzutage mit den Handys wirklich sehr, sehr gut. Aber grundsätzlich wäre sicherlich ein Dolmetscher, der physisch vor Ort ist, zu bevorzugen. Man spricht auch manchmal nicht nur mit Worten, sondern auch mit der Gestik. Dann geht es bei der Rechtsberatung zuerst einmal darum, den Entscheid nochmals zu erläutern, zu erklären. Bei einem Dublin-Fall oder bei einer Person, die aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, geht die Erklärung des Entscheids wesentlich schneller. Komplizierter wird es dann, wenn tatsächlich ein Fall vorliegt, bei dem Liechtenstein über das Asylgesuch entschieden hat. Da ist es komplizierter, da ist der Sachverhalt komplizierter. Da geht es darum: War die Person tatsächlich bedroht in ihren Herkunftsstaat? Solche Fragen werden ja bei einem Dublin-Entscheid oder bei einem Entscheid aus einem sicheren Herkunftsstaat gar nicht thematisiert, sondern es sind ausschliesslich andere Fragen im Vordergrund, wie: Wurde die Person bereits in Italien schon einmal registriert, wurden Fingerabdrücke abgenommen? Solche Fragen stellen sich da. Dann stellt sich zusätzlich zur Erklärung über den Entscheid die Frage: Ist der Entscheid gerechtfertigt, also es gibt eine Chancen-Risiken-Beurteilung? Oder eine Beurteilung darüber, wie viele Chancen ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hat. Wenn sich dann die Person entscheidet, dass sie ein Rechtsmittel gegen einen solchen Entscheid erheben möchte, dann wird der Person auch eine Liste von Rechtsanwälten übergeben, die sie dann kontaktieren kann. Falls die Person dann der Sprache nicht mächtig ist, dann mithilfe der Flüchtlingshilfe, die dann allenfalls den Kontakt herstellt. Zusätzlich ist es ja so, was wir heute mehrmals angesprochen haben, dass eine solche Person dann meistens grundsätzlich zumindest von der finanziellen Seite her Anspruch auf Verfahrenshilfe hätte. Mit der Person wird dann ein Verfahrenshilfeantrag ausgefüllt und die Person wird dann auch darauf hingewiesen, was die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe sind. Es sind drei Voraussetzungen: Das ist einmal die Bedürftigkeit, dafür braucht es das Ausfüllen des Verfahrenshilfeformulars; eine weitere Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe ist, dass die Rechtssache nicht einfach ist. Das ist in den allermeisten Fällen bei einer Beschwerde auch gegeben. Wenn es scheitert oder wenn die Verfahrenshilfe nicht gewährt wird, ist es meistens das dritte Kriterium, das ist das sogenannte Nicht-Vorliegen der Aussichtslosigkeit. Also ein Verfahren darf nicht von Anfang an aussichtslos erscheinen. Da ist einfach der Punkt, wo man dann auch den Asylsuchenden nochmals darauf hinweisen muss, dass er zwei, drei Argumente bringen muss, wieso seines Erachtens die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Das ist natürlich bei einem inhaltlichen Verfahren viel, viel einfacher: Bei einer Person, die zum Beispiel nach Afghanistan weggewiesen werden soll, ist es natürlich viel, viel einfacher, als bei einer Person, die in einem Dublin-Verfahren in die Schweiz weggewiesen werden soll. Eine solche Person wird sich wahrscheinlich schwertun, zu argumentieren, dass irgendetwas gegen eine Wegweisung in die Schweiz spricht. Also von dem her ist einfach die Gefahr grösser in solchen Fällen, dass die Sache oder dass die Bekämpfung der Entscheidung als aussichtslos erachtet wird. Aber unabhängig davon werden die Argumente aufgelistet, meistens machen sie es sowieso mittels eines Rechtsanwaltes und dann werden die Argumente eingebracht. Die Person wird dann auch noch darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit besteht, dass sie die Beschwerde selbst schreibt. Die Beschwerde kann die Person in ihrer eigenen Sprache schreiben. Also es muss nicht auf Deutsch verfasst sein, sondern sie kann in eigener Sprache, Arabisch, Tigrinya, Farsi, was es auch immer gibt, die Beschwerde direkt, ich sage jetzt, beim Regierungsgebäude, Schalter rechts, einreichen. Dann wird diese selbstverständlich vom Verwaltungsgerichtshof übersetzt und der Verwaltungsgerichtshof wird sich dann damit auseinandersetzen. Das waren kurz meine Ausführungen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Ja, ich danke herzlich für diese Ausführungen, Frau Innenministerin, geschätzter Kollege Vogt. Mir war das schon noch wichtig, oder mir ist es wichtig, dass wir auch über das Thema Beratung sprechen, denn es ist ein verpflichtender Teil dieser Gesetzesänderung. Ich hätte noch eine Zusatzfrage an den Kollegen Vogt. Ich glaube, Sie arbeiten auch als Rechtsberater in dieser Funktion, was denken Sie? Oder denken Sie, dass sich in Ihrer Arbeit mit dieser Gesetzesänderung irgendetwas ändert? Falls ja, wo sehen Sie zum Beispiel einen Mehraufwand?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich denke, der Hauptpunkt, wo sich die Arbeit ändern wird, ist im Ausfüllen des Verfahrenshilfeformulars und gegebenenfalls noch in der noch besseren Bearbeitung der Gründe, weshalb sie eine Beschwerde nicht vollständig als aussichtslos erachten. Und dass man da irgendwie, ich könnte mir auch vorstellen, dass da ein Formular beispielsweise noch ausgearbeitet wird, dass es einfach für die Asylsuchenden möglichst einfach ist, ihre Gründe anzuführen, wieso die Entscheidung falsch ist. Ich denke, dass wir das so machen können in der Praxis, dass es nicht unbedingt ein Schreiben sein muss, sondern dass man in irgendeiner Form stichwortartig die Gründe anführen kann und sich dann allenfalls der Verwaltungsgerichtshof dann mit dem auseinandersetzen kann. Aber da wird es sicherlich noch Diskussionen geben, wie man das konkret ausgestaltet. Aber ansonsten gehe ich davon aus, dass sich zumindest in der Erklärung des Entscheides und in der Risikoberatung nicht viel ändern wird. Es ist hauptsächlich der Punkt in Bezug auf die Aussichtslosigkeit beim Verfahrenshilfeantrag - nach meinem Verständnis.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 80 Abs. 1a und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 80 Abs. 1a und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 83 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 83 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine weiteren Wortmeldungen, somit haben wir die 1. Lesung abgeschlossen.
Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Wie in der Lesung angekündigt, stelle ich hiermit Antrag auf abschliessende Behandlung. Wie bereits mehrfach ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof von seinem Normenkontrollrecht Gebrauch gemacht. Wie auch die Regierung ausführt, soll die vorliegende Gesetzesänderung schnellstmöglich in Kraft treten. Für mich sind hier zwei Argumente stichhaltig, zum einen, dass die Vorlage hier auf einem Urteil des Staatsgerichtshofes basiert und auch die Vorlage anschliessend betreffend das Staatsgerichthofgesetz an eine bereits bekannten Bestimmung im dem Gebiet der internationalen Amtshilfe sich anlehnt. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es wurde Antrag auf abschliessende Lesung gestellt, wer mit diesem Antrag einverstanden ist, gebe bitte die Stimme ab. Also wir gehen jetzt davon aus, dass wir etwas nachholen müssen, die 1. Lesung des zweiten Gesetzes. -ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof
Landtagspräsident Albert Frick
Es gibt eine weitere Vorlage, die wir in 1. Lesung behandeln müssen. Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof. Ich bitte, diese Lesung vorzunehmen.Art. 15 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch dieses Gesetz in 1. Lesung beraten. Und ich möchte zur Sicherheit beim Abg. Johannes Hasler rückfragen, ob er den Antrag auf 2. Lesung für beide Gesetzesvorlagen stellt.
Abg. Johannes Hasler
Besten Dank für das Wort, Herr Landtagspräsident. Ja, ich stelle auch hier den Antrag auf abschliessende Behandlung. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Dann möchte ich gerne diese Abstimmung sicherheitshalber nochmals wiederholen. Wer mit abschliessender Behandlung beider Gesetzesvorlagen einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 20 Stimmen stattgegeben. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Asylgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir können mit der 2. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Asylgesetzes beginnen.Art. 13 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 80 Abs. 1a und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 80 Abs. 1a und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 83 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 83 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Asylgesetzes die Zustimmung erteilen will, gebe bitte die Stimme ab. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen einhellig zugestimmt. -ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof
Landtagspräsident Albert Frick
Wir nehmen die 2. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vor.Art. 15 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor, wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof die Zustimmung erteilen möchte, gebe bitte die Stimme ab. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen einhellig die Zustimmung erteilt, gleichzeitig haben wir Traktandum 15 abgeschlossen. -ooOoo-