ABÄNDERUNG DES BAUGESETZES SOWIE DES GESETZES ÜBER DIE ALLGEMEINE LANDESVERWALTUNGSPFLEGE (LVG) (NR. 131/1999), 1. LESUNG.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Traktandum 22: Bericht und Antrag der Regierung zur Abänderung des Baugesetzes sowie des Landesverwaltungspflegegesetzes. Der Bericht und Antrag Nr. 131/1999 steht zur Diskussion.Abg. Hubert Sele:
Bei der aktuellen Baugesetzänderung geht es um verschiedene Punkte. Zum einen betrifft die Änderung den Vollzug des Baugesetzes bei Abbruchverfügungen bzw. bei der Wiederherstellung des legalen Zustandes, zum anderen sind es die Behandlung von Planänderungen und die Kontrolle der Bautätigkeit und schliesslich geht es um den Ausnahmeartikel bezüglich Baureifekriterium von Bauten. Der bedeutendste Punkt der vorliegenden Gesetzesänderung ist sicherlich jener bezüglich des Vollzugs der Abbruchverfügungen. Das Baugesetz stammt aus dem Jahr 1947. Wir wissen eigentlich landauf und landab, dass praktisch seit jeher dem Baugesetz, was die Durchsetzung von Abbruchverfügungen anbelangt, nicht nachgekommen wird. Wir wissen, dass da und dort Bauten und Gebäudeteile ohne Baubewilligung errichtet wurden oder dass diese nicht der Baubewilligung entsprechend ausgeführt wurden. Von der Bewilligungsbehörde wurde dann da und dort wohl eine Verfügung erlassen, dass die Baute abzubrechen bzw. in den ursprünglichen gesetzmässigen Zustand zurückzusetzen sei. Es gibt einige solcher Fälle. Kaum einmal wurde aber die Verfügung der Behörde durchgesetzt. Die unbewilligten Bauten stehen nach wie vor auf illegale Art da. In diesem Gesetzesbereich haben wir für einen Rechtsstaat äusserst unbefriedigende Zustände. Im Grunde genommen sind die Zustände verfassungswidrig. Denn in Art. 31 der Landesverfassung heisst es, dass vor dem Gesetz alle Landesangehörigen gleich sind. Dies ist aber nicht der Fall, wenn der eine sich an das Baugesetz zu halten hat, der andere nicht. Es ist nun einmal an der Zeit, aus dieser unbefriedigenden, unzulässigen Situation herauszufinden. Aus diesem Grunde schlägt die Regierung eine Änderung des Baugesetzes vor, mit welcher bessere rechtliche Grundlagen für die Durchsetzung von Abbruchverfügungen bzw. Ersatzmassnahmen geschaffen werden sollen. Nun, wie soll gemäss Vorlage in Zukunft die Sache ablaufen? Aufgrund der Bestandesaufnahme sind die Fälle zu prüfen, ob aufgrund der heutigen allenfalls geänderten Rechtslage die unbewilligten Bauten oder Bauteile nachträglich bewilligt und somit legalisiert werden können. Ist dies nicht der Fall, wird der Eigentümer vom Hochbauamt verständigt, dass innert einer bestimmten Frist, er selber den Abbruch ausführen bzw. den rechtmässigen Zustand herstellen kann. Kommt der Eigentümer dem nicht nach, so erfolgt eine Begehung der Behörden vor Ort, bei welcher auch ein Sachverständiger dabei ist. Es werden die widerrechtlich vorgenommenen Neu-, Um- oder Ausbauten festgestellt und dokumentiert. Dabei wird es den Vollzugsbehörden gemäss Bericht und Antrag der Regierung vorbehalten bleiben, die im Einzelfall zu treffenden Massnahmen detailliert abzuwägen und durchzusetzen. Jedenfalls soll in jenen Fällen auf eine schwerwiegende Massnahme verzichtet werden, wenn diese in keinem Verhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen für den Betroffenen steht. Wenn also ein Missverhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Wert des realisierbaren Erfolges bestehe.Im Weiteren stellt dann der Sachverständige einen Kostenvoranschlag, welcher mittels Verfügung dem Eigentümer als Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt wird. Anschliessend schreibt das Hochbauamt die erforderlichen Arbeiten aus und dann werden die Arbeiten unter der Direktive der Landespolizei ausgeführt. Ein wesentlicher Punkt ist die Verjährungsfrist. Die Regierung schlägt für die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vor. Unbewilligte Bauten, die vor 30 oder mehr Jahren geschaffen wurden, müssten demzufolge nicht mehr abgebrochen werden. Ich finde, dass diese Frist zu hoch angesetzt ist. Eine Frist von etwa 20 Jahren scheint mir eher angemessen. Wenn ein unbewilligter Zustand 20 Jahre oder länger hingenommen wurde, so kann man nach so langer Zeit meines Erachtens nicht mehr her gehen und den Abbruch oder die Rückführung in den gesetzmässigen Zustand durchsetzen. In vielen Fällen haben in diesen 20 Jahren die Besitzverhältnisse gewechselt. Es sind neue Eigentümer da, die den unbewilligten Zustand gar nicht verursacht haben. Der ursprüngliche "Bausünder" ist möglicherweise bereits verstorben. Noch kurz zu den anderen Punkten der vorgeschlagenen Gesetzesänderung. Bei etlichen Neubauten gibt es im Laufe der Bauausführung kleinere bauliche Änderungen im Vergleich zum bewilligten Bauprojekt. Sei dies ein zusätzlicher Fenstereinbau oder das Verschieben von Trennwänden usw. Streng genommen müssten nach Art. 74 des Baugesetzes all diese Bagatellen dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt werden. In der Praxis werden aber solche Planänderungen, wenn sie nachbarrechtlich keine Auswirkungen haben und keine baurechtlichen Ausnahmebewilligungen benötigen, von der Gemeindevorstehung bzw. Bauverwaltung erledigt. Mit dieser Gesetzesänderung nun wird der heutigen Praxis entsprechend klar geregelt, dass bedeutungslose Planänderungen von der Gemeindevorstehung bzw. der Bauverwaltung genehmigt werden können. Das ist verfahrensmässig eine Vereinfachung und ist im Interesse der Gemeinde wie auch des Bauherren.Im Übrigen wird mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung die Zuständigkeit von Gemeinde und Hochbauamt bei der Durchführung von Baukontrollen bzw. Überwachung der Bautätigkeit geregelt. Damit wird Klarheit geschaffen, was nur zu begrüssen ist. Allerdings habe ich bei der Lesung dann noch eine Frage, was die Weisungsbefugnisse des Hochbauamtes gegenüber dem zuständigen Organ bei der Gemeinde anbelangt. Ein weiterer Punkt betrifft die Ausnahmen von der erforderlichen Baureife von Bauten. Nach Art. 9 des Baugesetzes dürfen Bauten nämlich nur auf baureifen Grundstücken errichtet werden. Das heisst, ein Grundstück muss aus ortsplanerischer Sicht entsprechen und nach Lage, Form, Grösse, Beschaffenheit für eine Überbauung geeignet sein. Das Grundstück muss erschlossen sein und darf nicht steinschlag-, rutsch- oder lawinengefährdet sein. Ausnahmen in Bezug auf diese erforderliche Baureife sind gemäss Baugesetz heute nur möglich, wenn die Baute standortgebunden ist. Nun sollen auch Bauten bewilligt werden können, welche die Baureifevoraussetzungen nicht erfüllen. Wenn im Grundbuch ein Hüttenrecht eingetragen ist und wenn eine spezielle Bauzone ausgeschieden ist. Mit der Anpassung des Art. 9 kann das Bewilligungsproblem bezüglich der Hütten auf Tuass, Platta, Münz usw. in der Gemeinde Triesen gelöst werden. Diese zum Teil schon seit vielen Jahren bestehenden und ausgebauten Hütten sind nämlich gemäss eines VBI-Entscheides bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung kann aber nach heutiger Rechtslage, das heisst aufgrund des Erfordernisses der Baureife, nicht erteilt werden.Ich befürworte diese Erweiterung der Ausnahmebestimmung in Art. 9 des Baugesetzes. Bei der Lesung werde ich aber noch eine Frage zur Handhabung in ähnlich gelagerten Fällen haben. Ich spreche mich für Eintreten auf die gegenständliche Vorlage zur Abänderung des Baugesetzes und des Landesverwaltungspflegegesetzes aus. Abg. Elmar Kindle:
Die Regierung hat in der Sitzung vom 16. Mai 1999 aufgrund verschiedener Abklärungen festgestellt, dass ergänzend zum Beschluss vom 3. Juli 1997 nicht nur die rechtskräftigen Abbruchverfügungen ab dem 1. Mai 1997, sondern auch die älteren Verfügungen vollzogen werden sollten und müssen. Ich möchte festhalten, dass ich Personen, welche das Baugesetz missachteten und ignorierten nicht schützen möchte. Ich möchte aber auch festhalten, dass ich es verfehlt finde, dass zum einen eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gesetzlich festgehalten wird, Art. 86ter, und zum anderen nur der Bauherr mit Konsequenzen zu rechnen hat oder der Eigentümer. Es gab schon bis dato eine gesetzliche Grundlage, Bauten auf Kosten des Fehlbaren beseitigen zu lassen. In Art. 86 Abs. 3 ist das festgehalten und Strafen im Nichteinbringlichkeitsfalle einzuheben, Art. 87. Je länger man sich mit dieser Materie auseinander setzt, wurde mir bewusst, dass die Baukontrollen und die Bauabnahmen durch die Behörden in der Vergangenheit zum Teil arg vernachlässigt oder gar nicht durchgeführt wurden oder, was noch viel schlimmer ist, man hat zum Teil auch beide Augen zugedrückt. Das ist allerdings schon 20 und mehr Jahre her.Hier wurden die gesetzlichen Verpflichtungen, welche aufgrund des Baugesetzes von Behörden wahrgenommen hätten werden müssen, arg verletzt und vernachlässigt. Auch die Planinstitute kamen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Baugesetz nicht immer nach. Meiner Meinung nach darf man daher nicht nur den Bauherrn zur Rechenschaft ziehen, sondern auch die entsprechenden Behörden, welche ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.Wenn Bauten oder Gebäudeteile schon bis zu 30 Jahren gemäss dem geltenden Baugesetz "zu Unrecht in der Landschaft stehen", und es bis jetzt offenbar nicht möglich war, diese zu entfernen, so ist es aus meiner Sicht auch heute nicht notwendig, diese zu entfernen. Die Behörden haben es offenbar bis anhin versäumt, die gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen und so ist bei einer nachträglichen Instandsetzung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu betrachten oder zu beachten. Oder anders ausgedrückt, die Behörden haben jetzt 30 Jahre lang zugesehen und diesen für sie eigentlich unakzeptablen Zustand akzeptiert. Unter diesem Aspekt scheint mir die Verjährungsfrist von 30 Jahren, wie von der Regierung vorgeschlagen, als viel zu hoch angesetzt, weil auch den Behörden an diesem Zustand Schuld gebührt.Die Begründung der Regierung, die Verjährungsfrist auf 30 Jahre zu fixieren, beruht auf der Rechtsauffassung des schweizerischen Bundesgerichtes. Auf S. 35 des Berichts steht im 2. Abschnitt, letzter Satz, ich zitiere: "Betreffend die Festlegung der Frist fehle es an Regeln, weshalb diese in freier Rechtsfindung festgelegt werden müsse. Das Bundesgericht geht in analoger Anwendung von Art. 662 ZGB (ausserordentliche Ersitzung von Grundstücken) von einer 30-jährigen Verjährungsfrist aus". Zitat Ende. Aus meiner Sicht ist diese Frist eine Willkürfrist. Es wäre in diesem Zusammenhang auch einmal interessant zu wissen, wie hoch diese Fristen in Österreich oder auch in Deutschland sind.Im Bericht der Regierung ist die Rede von ca. 25 rechtskräftigen Verfügungen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes. Weitere Beanstandungen können in einem erneuten Bewilligungsverfahren erledigt werden. Für mich besteht hier eine Ungerechtigkeit. Entweder man hat gegen das Baugesetz verstossen oder man hat nicht. Theoretisch könnte nachträglich, eine nachträgliche Bewilligung allen fehlbaren Eigentümern erteilt werden. Hierfür bedarf es einer Ausnahmebewilligung und solche wurden ja schon des Öfteren ausgesprochen. Es ist mir klar, dass es Fälle gibt, die eindeutig sind, aber nichtsdestotrotz bleibt jeder Fall ein Einzelfall. Wenn wir den Vollzug konsequent verfolgen wollten, so müssen auch sämtliche Zweckentfremdungen und Gebäudeumnutzungen, welche einer Bewilligung bedurft hätten, beanstandet werden. Das heisst, dass zum Beispiel Gebäudeteile, welche als Wohnraum bewilligt wurden und später ohne Bewilligung zweckentfremdet wurden, wieder dem ursprünglichen Zustand zugeführt werden müssten. Wenn dies so gehandhabt wird, ist es konsequent, wenn nicht, kommt es im Vollzug zu einer Ungleichbehandlung.Zusammenfassend möchte ich nochmals festhalten, dass 1. nicht nur der Bauwerber gegen das Baugesetz verstossen hat, sondern auch die Behörden, welche ihren gesetzlichen Auftrag nicht erfüllt haben. Sie haben schon nach altem Baugesetz die Aufsichtspflicht resp. Baukontrollen innegehabt. Jedoch wurden diese zum Teil nicht ausgeführt. 2. Wenn Abbruchverfügungen verhängt werden sollten, dann für alle gleich und ohne Ausnahmen, auch für Objekte, welche zweckentfremdet wurden. 3. Die Verjährungsfrist ist für mich viel zu hoch angesetzt. Nur noch ein paar Worte zu Art. 9 Abs. 3: Die Gemeinde Triesen hat mit Schreiben vom 8. März 2000 die drei Parteien sowie die Regierung darüber informiert, dass sie mit der in Art. 9 Abs. 3 formulierten Ermessungskontrolle und Zweckmässigkeitskontrolle nicht einverstanden ist. Die Siedlungen auf Tuass, Platta, Magrüel usw. sind einzigartig. Es ist meiner Ansicht nach nicht richtig, wenn hier Personen, welche wahrscheinlich nicht einmal wissen, wo diese Siedlungen liegen und worin ihre Einzigartigkeit besteht, nach ihrem Ermessen und Zweckempfinden urteilen können und sollen. Das muss im Aufgabenbereich der Gemeinde, verkörpert durch den Gemeinderat, bleiben. Gemäss Art. 12 des Gemeindegesetzes fällt die Ortsplanung in den Wirkungskreis der Gemeinden. Hier in diesem speziellen Fall darf die Gemeindeautonomie nicht eingeschränkt werden. Die Gemeinde Triesen hat mit den Hütten- und Grundbesitzern einen einvernehmlichen Lösungsvorschlag ausgearbeitet, welcher durch den Gemeinderat am 15. Februar 2000 gutgeheissen wurde. Dieser Lösungsansatz wurde auch der Regierung zugestellt. Wenn die Ortsplanung schon Sache der Gemeinde ist und die Gemeindeautonomie nicht respektiert und nicht eingeschränkt werden soll, so kann der letzte Satz in Art. 9 Abs. 3, wo es heisst: "Bei der Bewilligung dieser speziellen Bauzone steht der Regierung eine volle Ermessungskontrolle und Zweckmässigkeitskontrolle zu", gestrichen werden. Im Brief der Gemeinde Triesen, letzter Abschnitt, ist zu lesen, ich zitiere: "Einer Gemeinde sollte jedoch nicht die nicht nachvollziehbare Meinung der Regierung aufgezwungen werden können. Die Gemeindeautonomie ist ein kostbares Gut, das es zu wahren gilt. Dem sollte die Gesetzgebung auch Rechnung tragen". Zitat Ende. Dieser Meinung schliesse ich mich an.Abg. Karlheinz Ospelt:
Ich möchte mich auf einen Punkt beschränken, und zwar geht es mir darum, die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis etwas zu beleuchten. In der Vernehmlassung hat die Regierung bereits die grundsätzlichen Bedenken der Gemeinden berücksichtigt und ich kann mich daher kurz fassen. Im Wesentlichen ist das Gesetz zu begrüssen, weil es Klarheit und eine Verbesserung für die Abwicklung der Baubewilligungen bringt. Insbesondere ist es so, dass nicht mehr zwingend jeweils Planänderungen vom Gemeinderat zu entscheiden sind, sondern hier eine Anpassung an die überall gelebte Praxis erfolgt, wonach geringe Planänderungen eben von der Vorstehung oder allenfalls mittels Delegation derselben an die Gemeindebauverwaltung oder an andere Organe delegiert werden kann. Davon profitiert der Bauwerber, welcher letztlich schneller zu einer Entscheidung kommt. Die Sache ist damit zu begrüssen. Eine Frage stellt sich bei der Ausübung dieser Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis, welche den Gemeinden ja auferlegt werden, unter Ausführung von Aufgaben des Staates. In diesem Zusammenhang haben wir seitens der Gemeinde Vaduz angeführt, dass es grundsätzlich Sache der Gemeinde selbst ist, sich bei Aufgaben im eigenen wie auch im übertragenen Wirkungskreis selbst zu organisieren. Aus diesem Grunde scheint es sinnvoll, wenn im Baugesetz eben keine spezifischen Abteilungen oder Organe erwähnt werden, sondern lediglich die Gemeindeverwaltung bzw. Vorstehung an sich, für eine Aufgabe als zuständig erklärt wird. Wie die Gemeindeverwaltung dann die interne Umsetzung organisiert, ist, wie erwähnt, deren Angelegenheit. Wie sich die Gemeinden dann intern organisieren, hängt nicht zuletzt von deren Grösse, deren Organisation, dem Bildungsstand der Sachbearbeiter sowie der Anzahl der Angestellten ab. In kleinen Gemeinden wird die Organisation deshalb anders ausfallen als in grösseren. In diesem Zusammenhang stellt sich dann bei Art. 78 die Frage nach der Kontrolle bzw. der Instruktionsberechtigung des Hochbauamtes an die Gemeinde. Ich werde diesbezüglich weitere Ausführungen beim entsprechenden Artikel vornehmen.Abg. Gebhard Hoch:
Ich habe grosse Bedenken bezüglich der Wiederherstellungsverfügungen. Insbesondere was Abbrüche anbelangt. Diese sind in diesem Gesetz vorgesehen. Das Szenario, das die Regierung auf Seite 13 ihres Berichtes darstellt, das möchte ich dann einmal in der Praxis sehen. Wenn die Landespolizei, wie es hier heisst, die Direktive gibt, die Polizei dort steht, der Bagger anfährt und eben im Extremfall dann zum Abbruch schreitet. Wie das aussieht, ich kann mir es schlicht nicht vorstellen, das könnte dann noch unter Umständen weitreichende Konsequenzen haben. Es war davon auszugehen und das haben auch die beiden Abgeordneten Kindle und Sele bereits angekündigt, dass sie dafür plädieren, die Verjährungsfrist von 30 Jahren zu reduzieren. Wo immer man diese Grenze ansetzt, seien es jetzt 20, 15 oder gar nur 10 Jahre, das ist eine willkürliche Grenze und diejenigen, die dann eben von diesen Massnahmen nicht mehr erfasst sind, diese profitieren dann davon und da bleibt eine Ungerechtigkeit. Ich bin der Meinung, wenn man einen sauberen Schlussstrich ziehen will, dann muss man eine formelle Amnestie machen. Damit eben diese alten und stossenden Ungerechtigkeiten ein für alle Mal sauber aus der Welt geschafft werden. Man könnte Abs. 2 von Art. 86ter als eine Art Amnestie ansehen, mir genügt das aber nicht. Ich bin der Meinung, es bedarf hier eines separaten Aktes, und ich möchte die Regierung ersuchen, sich Gedanken in dieser Richtung zu machen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?Regierungschef Mario Frick:
Ich versuche, kurz zu sein und die entsprechende Bemerkung bei den entsprechenden Artikeln dann anzubringen, wenn wir diese debattieren. Ich ziehe die Schlussfolgerung, dass Eintreten unbestritten ist. Der Abg. Hubert Sele hat eine sehr, sehr gute Zusammenfassung des Gesetzes gegeben, deswegen kann ich mich in der Tat beschränken. Es sind vermutlich drei Punkte, die im Zentrum der Diskussion stehen werden. Art. 9 Abs. 3, der Triesner Artikel, dort vor allem die Kritik, wieso Personen, die noch nie dort waren nicht nachvollziehbare Meinungen äussern werden. Also bei allem Respekt, die Personen, welche da Meinungen äussern müssen, sind da genannt, das ist die Regierung, die sind nicht anonym, die kennt man und ich kann Ihnen sogar versichern, alle fünf waren wir schon oben, sogar gemeinsam oben. Nicht im Sinne eines Augenscheines, sondern sonst eine Wanderung, auch das ist etwas, was die Regierung so bisweilen tut. Wieso hier eine volle Ermessenskontrolle und Zweckmässigkeitskontrolle Sinn macht, das werde ich gerne in der Debatte, beim entsprechenden Artikel, ausführen. Was ich auch festhalten möchte, dass mich diesbezüglich die Reaktion der Gemeinde Triesen etwas überrascht hat, nachdem bei einer Sitzung im September letzten Jahres das explizit gesagt wurde und dort gab es keinen Widerspruch. Aber gut, es ist erlaubt, seine Meinung zu ändern. Aber man sollte dann nicht so tun, als sei das vom Himmel gefallen, dass man jetzt diese volle Kognition hineinnimmt.Zweiter Punkt: Verjährungsfrist. Ich möchte zuerst einmal festhalten, dass die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in einer Erkenntnis festgehalten hat, dass es im Verwaltungsrecht, wenn es denn nicht explizit festgehalten sei, keine Verjährung gebe. Meines Erachtens eine Fehlerkenntnis, aber ist zu akzeptieren, das Gericht entscheidet. Das bedeutet, dass in Tat und Wahrheit schon diese Frist von 30 Jahren eine Klarstellung, eine Verbesserung darstellt. Ich gestehe aber, dass man in der Tat sich fragen kann, sollen es 30 oder 25 Jahre sein. Da wird man sicherlich diskutieren müssen. Man sollte dann aber auch berücksichtigen, dass in Art. 86ter Abs. 2 auch das Wiederaufbaurecht berücksichtigt ist für an sich widerrechtliche Bauten und man sollte auch berücksichtigen, dass wahrscheinlich 90% und mehr der Bevölkerung, vorsichtig geschätzt, sich an die Spielregel gehalten haben. Was werden die denken, wenn man diese Verjährungsfrist drastisch reduziert, geschweige denn, bei einer Amnestie. Das ist nicht unproblematisch. Wir haben einige rechtskräftige VBI-Entscheidungen, die nicht vollzogen wurden, aus unterschiedlichen Gründen, die ich Ihnen sicherlich nicht - wie soll ich sagen - aufbereiten muss. Da haben Sie sicherlich ausreichende Phantasie. Dritter Punkt schliesslich ist die Frage, wie das dann wirklich vollzogen wird. Und ich denke, dass da der Begriff "Abbruchverfügung" etwas irreführend ist. Bei der absolut überwiegenden Anzahl der Fälle ist es so, dass mit bestimmten Massnahmen das saniert werden kann. Also, man sollte da im seltensten Fall das Bild haben, dass da ein Bulldozer kommen muss, der alles abräumt, sondern es geht da auch mit weniger Massnahmen, indem Wasserzufuhren abgedreht werden müssen etc., auch da werden wir im Verlauf der Debatte noch debattieren können. Ich danke auf jeden Fall für die - mit Kritik zwar - aber grundsätzlich positive Aufnahme. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer damit einverstanden ist, dass der Landtag auf diese beiden Gesetzesvorlagen, Baugesetz und Landesverwaltungspflegegesetz-Abänderung, eintritt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 9 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Hubert Sele:
Ich befürworte die vorgeschlagene Änderung von Abs. 3 in Art. 9. Für mich besteht aber noch eine Unklarheit. Für Bauten, für welche ein Hüttenrecht im Grundbuch eingetragen ist und für die eine spezielle Bauzone durch die Gemeinde ausgeschieden wird, besteht das Erfordernis der Baureife nicht mehr. Sie müssen die Baureife also nicht erfüllen. Jetzt wie ist das, die Handhabung in ähnlich gelagerten Fällen? Ich denke hier an verschiedene Bauten, zum Beispiel in den Höhenlagen von Triesenberg. Da oben hat es Ställe mit sogenannten "Gmächern", Magerheuhütten, bestehende Ferienhütten, ausserhalb der Bauzone. Können diese erweitert, ausgebaut werden, wie die Hütten auf Tuass, Platta usw.? Ich möchte, dass diese Frage bis zur 2. Lesung geklärt wird, denn ich sehe hier schon gewisse Parallelen. Abg. Elmar Kindle:
Betreffend die Zonen, das ist ja in der Kompetenz der Gemeinde mit der Regierung zusammen. Wenn man von Zonen spricht, schreiben Sie vorne im Bericht, bei der Klärung, da werden, wo ein Hüttenrecht besteht und es sich um Kleinsiedlungen handelt. Was sind "Kleinsiedlungen"? Sind das Gebiete mit zwei, drei Häuschen oder mit einem Haus, oder wie ist das dort geregelt? Weil, es gibt oben auch Bereiche, wo ein oder zwei Häuschen stehen und da kann man nicht von einer Siedlung sprechen. Also, wie ist Ihre Definition genau?Dann zum anderen. Ich habe es schon angetönt in meinem Eintretensvotum. Der letzte Satz dieses Art. 3. Da bin ich einfach der Meinung, dass dies in der Kompetenz der Gemeinde sein sollte, eben diese Ermessens- und Zweckmässigkeitskontrolle, zumal ja, wenn Zonen ausgeschieden werden, dies mit Absprache der Regierung geschehen sollte. Regierungschef Mario Frick:
Zu den Fragen des Abg. Hubert Sele. An solche Hütten hat man in der Tat nicht gedacht. Das ist nicht die Meinung, sondern das ist in der Tat die Meinung, dass man mit diesem Art. 9 Abs. 3 vor allem auch bestehende Situationen sanieren wollte. Ganz klar, dort wo sich's lange entwickelt hat, wo man einfach sagen muss, dass es nicht mehr verstanden würde - wenn man dort mit der "Abbruchbirne" diesmal wirklich oder mit einem Bulldozer reinfahren würde - es einfach keinen Sinn macht, wo es absolut nicht nachvollziehbar ist, dass man das dort wirklich beschränkt. Und das ist auch der Punkt, sage ich ganz offen, dass bei der Bewilligung dieser speziellen Bauzonen, damit man das sanieren kann, die Regierung eine spezielle Kontrollmöglichkeit haben soll. Die Regierung hat einfach vielleicht einen Schritt mehr Abstand zur ganzen Geschichte, der dazu angetan sein könnte, etwas differenzierter die Geschichte anzuschauen als die Gemeinde, wo natürlich der Druck ganz anders ist. Ganz klar gesagt. Da muss man nicht lange drumherumreden, um das festzustellen. Ihre andere Bemerkung, was ist mit einzelnen Häusern, die ausserhalb stehen und auch schon länger sind? Man kann das durchaus in die entsprechende Siedlung rechtlich integrieren, aber Sie haben da einen Punkt, das müsste man sicherlich auf die 2. Lesung nochmals anschauen, weil diese sonst - ich habe da ältere Fälle im Kopf - durch den Rost fallen. Das werden wir prüfen, nur ich kann jetzt schon sagen, in der 2. Lesung wird die Regierung auf keinen Fall diesen Satz mit der speziellen Ermessenskontrolle anpassen, aus genau den Gründen, die ich genannt habe. Das Votum des Abg. Hubert Sele bestätigt mich in dieser Position. Weil das soll wirklich helfen, Spezial- und Ausnahmefälle zu sanieren. Und wenn man das nicht hat, dann wird die VBI, wenn das entsprechend angefochten wird, logischerweise die Gemeindeautonomie höher halten und in die falsche Richtung gehen. Das ist kein Vorwurf, sondern eine Befürchtung, die ich diesbezüglich habe. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art.74, Sachüberschrift und Abs. 1a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 74, Sachüberschrift und Abs. 1a (neu) steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 78 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 78 steht zur Diskussion.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Wie bereits angekündigt, möchte ich hier einige Ausführungen zu der Erledigung von Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich machen. In Art. 78 Abs. 1 letzter Satz, ist die Rede davon, dass das von der Gemeinde benannte zuständige Organ im Rahmen seiner Kontrollpflicht, der Aufsicht des Hochbauamtes unterliegt und dessen Instruktionen Folge zu leisten hat. Bereits in der Vernehmlassung wurde dieser Satz kritisiert und zwar deshalb, weil es immer wieder Probleme gibt, wenn die Ämter direkte Weisungsbefugnis gegenüber einzelnen Gemeindeangestellten haben. Im Gemeindegesetz ist klar geregelt, wie die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis zu erfüllen sind. Dort ist nämlich festgehalten in Art. 52 Abs. 2, dass der Gemeindevorsteher für den Vollzug von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nach Massgabe der Gesetze und der Aufsicht und Weisung der staatlichen Behörden sorgt. Damit scheint mir klar, dass diese interne Organisation, wie die Gemeinden selbst sich verwaltungstechnisch organisieren wollen, um diese Aufgaben erfüllen zu können, der jeweiligen Gemeindevorstehung vorbehalten bleiben muss. Wenn nämlich diese Kontrolle nicht erfolgt, dann ist der Vorsteher verantwortlich für diese Nichterfüllung der Aufgabe. Es kann aber meines Erachtens nicht sein, dass die Ämter bzw. Landesangestellte eine direkte Weisungsbefugnis haben gegenüber Gemeindeangestellten. Dies führt und führte in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Konflikten. In der Praxis allerdings wird dies sicher einfacher gehandhabt, wenn nämlich die täglichen Arbeiten zu erledigen sind, ist das kein Problem, allerdings gibt es dann Probleme, wenn umfangreichere Arbeiten durch die Gemeinden zu erledigen sind, wie das doch ab und an der Fall ist. In diesem Sinne verweise ich auch auf die Ausführungen des LIA, auf S. 23 und 24 in Bericht und Antrag, wo auch der LIA festgehalten hat, dass die Gemeindebauverwaltung oder wer auch immer dieses Organ dann sein soll, bauvorschriftswidrige Zustände an den Vorsteher zu rapportieren hat. Der Vorsteher hat dann letztlich die entsprechenden Massnahmen einzuleiten und das Hochbauamt zu informieren über die getroffenen Entscheidungen. In diesem Zusammenhang stellt sich dann auch die Frage, ob nicht im Gesetz selbst eine offenere Formulierung sinnvoller wäre in dem Sinne, dass die Gemeinden durch geeignete Massnahmen die Kontrolle und die Erledigung dieser Aufgaben sicherstellen, dass sie in ihrem Ermessen verschiedene Organe dafür bestellen können, habe ich bereits in der Einführungsdebatte erwähnt. Ich möchte daher die Regierung ersuchen, diesen Punkt noch einmal genauer zu überarbeiten, insbesondere muss es möglich sein, dass eben die Gemeinden sich selbst organisieren und dass hier nicht ein zuständiges Gemeindeorgan benannt wird, sondern eben verschiedene Gemeindeorgane allenfalls in einer Gemeinde intern damit beschäftigt werden können. Abg. Elmar Kindle:
Unter Abs. 4 lit. a wegen der Erstellung von Schnurgerüsten. Das ist eine Aufgabe, die in die Bauvermessung fällt und nicht in die Grundbuchvermessung, das heisst, man könnte hier den Passus "oder Ingenieur-Geometer mit liechtensteinischem Geometerpatent" streichen. Weil das ist Bauvermessung, keine Grundbuchvermessung und ein Vermessungsingenieur ist in der Regel auch ein Geometer mit liechtensteinischem Geometerpatent. Abg. Hubert Sele:
Zu dem vom Abg. Karlheinz Ospelt aufgezählten Problem der Weisungsbefugnis vom Hochbauamt gegenüber einem Gemeindeorgan teile ich weitgehend seine Ansicht und bin der Meinung, dass hier einfach der Satz aufgenommen werden müsste: "Die Gemeinde unterliegt im Rahmen ihrer Kontrollpflicht der Aufsicht des Hochbauamtes". Und nicht, dass man festlegt, dass die Gemeinde ein Organ zu bestimmen hat und dass dieses Organ dem Hochbauamt untersteht. Regierungschef Mario Frick:
Ich schlage Ihnen einen Deal vor. Sie können das haben, dafür übernehmen Sie Art. 86bis in Ihre Kompetenz. Weil es einfach darum geht: Wiederherstellung des Zustandes, dass Sie die Verfügungen rauslassen dürfen, dass Sie die ganze Organisation machen dürfen etc. Und das ist der "Kasus Knackus", das ist er genau. Es geht nicht an, dass dann das Hochbauamt die ganze "Drecksarbeit" hat, eben die Verfügungen rauszulassen, den Knatsch mit den betroffenen Bauwilligen und betteln darf, dass die Gemeinde etwas macht. Das funktioniert nicht! Entschuldigung, das funktioniert jetzt wirklich nicht! Und wenn Sie es richtig lesen, dann sehen Sie, dass das von der Gemeinde benannte zuständige Organ, das kann die Bauverwaltung sein, das kann - was weiss ich - sogar der Gemeindesekretär sein, wenn das ein Baufachmann ist, unterliegt - und jetzt kommt es - "Im Rahmen seiner Kontrollpflicht", nur in diesem Rahmen, der Aufsicht des Hochbauamtes und hat dessen Instruktionen Folge zu leisten. Nur in diesem Zusammenhang. Ansonsten ist diese Person frei. Also, das funktioniert doch einfach nicht gescheit, wenn das Hochbauamt diese sehr unangenehme Aufgabe durchführen muss, die sicherlich niemandem Spass macht und dann, wenn es darum geht, einen vernünftigen Vollzug vorzunehmen, keine Eingriffsmöglichkeiten, keine Weisungsmöglichkeiten hat. Ich bitte auch Sie, sich das nochmals zu überlegen. Wir haben das intensiv diskutiert, auch in der Bau-Sitzung, weil wir durchaus gesehen haben, dass wir ein Stück weit da in die Organisation eingreifen und das ist nie besonders gut. Ich denke, dass wir im Zusammenhang mit der Totalrevision des Baugesetzes, wo ja eine Arbeitsgruppe bestellt wurde, uns da mal Gedanken dann machen müssen, wie die Kompetenzen in Hinkunft grundsätzlich zugeteilt werden sollen. Wir wissen aber, dass eine Totalrevision sicher drei, vier Jahre dauert und so lange können wir nicht warten. Ich würde vorschlagen, dies bei dieser Lösung zu belassen und darf vielleicht noch erinnern an den bisherigen Art. 78 Abs. 1. Dort heisst es, ich zitiere: "Die Kontrolle über die vorschriftsmässige Ausführung der bewilligten Bauten ist Sache des Gemeindebauaufsehers", also dort haben wir Ihnen sogar im Gesetz dreingeredet, er, also dieser Mann oder diese Frau, untersteht der Aufsicht des Hochbauamtes und hat dessen Instruktionen Folge zu leisten. So gross ist der Neuigkeitsgehalt dieser Bestimmung nicht und ich würde es für verkehrt erachten. Ich habe Respekt vor der Eigenständigkeit der Gemeinden, aber hier müssen einfach die Kompetenzen ineinander greifen.Abg. Karlheinz Ospelt:
Ich glaube, die Sachlage ist an sich klar. Selbstverständlich unterstehen die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis der Aufsicht und Weisung der staatlichen Behörden. Sprich in diesem Fall eben dem Hochbauamt. Nur kann es nicht sein, dass das Hochbauamt direkt an einzelne Mitarbeiter der Gemeinde irgendwelche Weisungen zu erteilen hat. Die Gemeindevorstehung hat dafür zu sorgen, dass diesen Aufgaben und Kontrollen korrekt nachgekommen wird. Wenn dies nicht der Fall ist, dann wird das Hochbauamt von sich aus entsprechende Massnahmen ergreifen müssen und die Gemeindevorstehung anweisen, dass diesen Punkten nachgekommen wird. Aber es ist doch von vornherein klar und das hat auch die Praxis gezeigt, dass es nicht so sein kann, dass ein Amt direkt Weisungen an einzelne Gemeindemitarbeiter erteilen kann. Es wäre im Extremfall dann so, dass eine Abteilung in der Gemeinde einerseits Aufgaben des Amtes zu erfüllen hätte, und zwar weisungsbedingt, und andererseits natürlich auch dem Vorsteher untersteht. Wenn nun der Vorsteher nicht mehr die Möglichkeit hat, die Aufgaben an eine Abteilung zu kontrollieren, indem eben auch von Ämtern noch Aufgaben an diese Abteilung delegiert werden können, dann wird diese interne Organisation in der Gemeinde nicht mehr funktionieren können. Es ist auch in der Organisationslehre eine klare Prämisse, dass es nur einen Vorgesetzten geben kann. Sobald man mehrere Vorgesetzte hat, wird es unweigerlich zu Konflikten kommen. Regierungschef Mario Frick:
Ein Stück weit "einverstanden", Herr Abg. Karlheinz Ospelt, ein Stück weit. Umgekehrt wäre es auch nicht sehr sinnvoll, wenn jedes Mal, bei einer Einzelweisung, es geht - im konkreten Fall, müssen Sie sich vorstellen, darf der zuständige Mann beim Hochbauamt zuerst den Vorsteher anrufen, ihn bitten, die entsprechende Weisung weiterzuleiten. Das ist lächerlich! Obwohl ich Verständnis habe und das können wir entsprechend aufnehmen, dass wenn das Ausmass der Aufgaben und der Instruktionen ein grösseres Ausmass annimmt, dass dies dann mit der Gemeindevorstehung zu koordinieren ist, einen entsprechenden Satz könnte ich mir vorstellen. Sinngemäss, ich habe mir da mal etwas zusammengeschmiert: "Wenn die Aufgaben ein grösseres Ausmass annehmen, so ist dies mit dem jeweiligen Vorsteher zu koordinieren". Ich denke daran, wenn beispielsweise ein ganzes Geviert überprüft werden muss, wenn das Hochbauamt sich einbildet, das müsse gerade innerhalb der nächsten drei Wochen sein. Bei solchen Fragen ist sicherlich - ob es im Gesetz drin steht oder nicht - eine Koordination vorzunehmen. Aber, dass man da bei jedem einzelnen Fall über den Vorsteher gehen müsste, also das sehe ich bei Gott nicht, aber das kann ja dann der Landtag entscheiden. Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe noch eine Frage zu Abs. 4. Dort wird gesagt, dass das zuständige Gemeindeorgan befugt ist, die Schnurgerüstabnahme Dritten zu übertragen, auf Kosten der Bauherrschaft. Heisst das, dass, wenn das zuständige Gemeindeorgan Zeit hat, dieses Schnurgerüst abzunehmen, dass das dann zu Lasten der Gemeinde geht und wenn er jemanden Dritten beauftragt, dass das einfach dann die Bauherrschaft zu bezahlen hat? Weil das scheint mir nicht logisch, dass, wenn ein Gemeindeorgan seine Aufgabe aus zeitlichen Gründen nicht erfüllen kann, dass das dann die Bauherrschaft zu tragen hat. Abg. Karlheinz Ospelt:
Herr Regierungschef. Da gehen wir auch einig, dass kleinere Aufgaben immer direkt gehen werden. Aber es geht hier um die Unterscheidung zwischen der formellen Weisung und so wie es in der Praxis faktisch gehandhabt wird. Es wird natürlich in der Praxis immer so sein, dass die einzelnen Abteilungen wieder direkt mit der Landesverwaltung Kontakt aufnehmen und ihre Aufgaben so auf informellem Weg erfüllen, das ist überhaupt keine Frage. Aber formalrechtlich muss es klar sein, dass die Gemeindeangestellten nicht über Landesangestellte angewiesen werden können, Aufgaben zu erfüllen. Selbstverständlich wird es in der Praxis so ablaufen wie es auch bisher war, dass natürlich diese Kontakte direkt laufen und bei täglichen Aufgaben oder bei geringerem Aufwand ohne den Umweg über den Vorsteher dies erledigt wird. Das kann formal aber auch so geregelt sein, dass der Vorsteher diese Abteilungen entsprechend instruiert, dem steht ja nichts entgegen. Aber formell muss dies klargestellt sein, weil es kann meines Erachtens wirklich nicht so erfolgen, dass eben Angestellte des Landes Gemeindeangestellten Aufgaben delegieren können oder ihnen diese überbürden, ohne dass die Vorstehung hier ein Wort mitzureden hat. Regierungschef Mario Frick:
Ganz kurz zwei Bemerkungen. Wir werden den Vorschlag des Abg. Elmar Kindle wegen der Streichung des Passus "oder Ingenieur-Geometer mit liechtensteinischem Geometerpatent" überprüfen, wobei der LIA uns das explizit vorgeschlagen hatte, aber wir schauen das an.Und die Frage des Abg. Rudolf Lampert, "auf Kosten der Bauherrschaft zu übertragen", dieser Passus, ob das jetzt bedeutet, dass, wenn es der Gemeinde beliebt, das selber zu machen, dass es dann gratis ist und sonst zahlt man. Das ist nicht die Meinung, die Meinung ist, dass es auf jeden Fall übertragen wird. Ich bin aber auch der Ansicht, dass es dann gleich viel kosten muss, ob es jetzt die Gemeinde macht oder ob es übertragen wird. Ich werde das auf jeden Fall nochmals anschauen. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 86, Sachüberschrift, Abs. 1, Abs. 3 und 4 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 86, Sachüberschrift sowie die Abs. 1, Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 86bis wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 86bis steht zur Diskussion.
Abg. Hubert Sele:
Eine Frage zu Abs. 2. Hier heisst es, "dass ein nachträgliches Baugesuch ausgeschlossen ist, wenn bereits rechtskräftig über die bereits errichtete Baute oder Anlage entschieden worden ist". Wenn aber bereits vor 10 oder 15 Jahren entschieden worden ist, kann in diesem Fall heute auch kein neues Baugesuch eingereicht werden, um die Sache neu zu prüfen, aufgrund allenfalls veränderter Rechtslage?Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Regierung wird das prüfen bis zur 2. Lesung. Wir lesen weiter.Art. 86ter wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 86ter steht zur Diskussion.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich würde anregen, im Sinne der Absichten der Regierung, wie sie aus dem Bericht hervorgehen, in Abs. 2 zu formulieren, "die vor 30 oder mehr Jahren errichtet wurden" und in Abs. 3 im Hinblick auf die Ausführungen auf S. 37 "greift nicht bei Beseitigungen aus baupolizeilichen Gründen im engeren Sinn".Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe noch eine Frage, vielleicht an die Juristen. Jede Jahrzahl, die festgelegt wird, ist ein Willkürakt im gewissen Sinn - sofern es nicht an eine Gesetzesänderung oder irgendwas gebunden ist. Das beispielsweise rückwirkend auf In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Irgendein Gesetz, beispielsweise das Baugesetz, ist 1970 in Kraft getreten. Wenn dann nicht auf einen bestimmten Punkt zurückgegriffen wird, scheint mir das ein Willkürakt. Ich erinnere mich an die Jahre, die festgelegt wurden bei den Einbürgerungen. Im Staatsgerichtshof wurde dann aus Gleichheitsgründen oder eben Ungleichheitsgründen festgelegt, dass diese Frist fallen gelassen wurde. Hier besteht meines Erachtens auch die Gefahr, dass, wenn nicht auf eine bestimmte Aktion, die irgendwann einmal gesetzt wurde, Bezug genommen wird, dass das ein Willkürakt ist und dem Gleichheitsgrundsatz eben nicht mehr entspricht. Besteht diese Gefahr nicht?Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Gefahr besteht meiner Meinung nach überhaupt nicht, denn dann dürfte man auch keine Verjährungs- und Verwirkungsfristen festsetzen. Das, was Sie als Willkürakt bezeichnen, das ist einfach die Festlegung einer bestimmten Frist durch den Gesetzgeber und das ist an und für sich nicht als Willkür anzusehen. Auch mit den Fällen, die durch Staatsgerichtshofentscheid wieder korrigiert wurden, kann man das meiner Meinung nach nicht vergleichen, denn dort ging es darum, gewissen Personen bis zu einem gewissen Lebensalter im Nachhinein das Bürgerrecht zuzusprechen, wenn sie gewisse sonstige Voraussetzungen erfüllt hatten und da hat der Staatsgerichtshof gesagt, da geht es nur um die Voraussetzungen, gewisse verwandtschaftliche Beziehungen, unabhängig vom Lebensalter. Aber hier geht es ja nicht darum. Hier geht es ja nur darum, dass man sagt, die an und für sich vom Gesetz her gegebenen Rechtswidrigkeitsfolgen werden nicht mehr durchgeführt, wenn schon so und so viele Jahre vergangen sind seit der rechtswidrigen Errichtung dieser Bauten. Das ist ja nur ein Vorteil, der da eingeräumt wird. Weil der heutige Rechtszustand wäre, dass sie abgebrochen werden können.Abg. Rudolf Lampert:
Das heisst, Ihrer Ansicht nach kann jemand, der dann ein Gebäude, das 29 Jahre alt ist, wenn wir jetzt bei 30 Jahren bleiben, nicht auf die Rechtsgleichheit pochen, die einem 31 Jahre alten Gebäude gegeben wird. Landtagspräsident Peter Wolff:
Das kann er nicht, weil das keine Rechtsgleichheit ist, sondern das sind eben durch den Zeitunterschied ungleiche Verhältnisse. Und Ungleiches kann man nicht miteinander gleichsetzen, das ist nicht der Inhalt des Gleichheitssatzes. Regierungschef Mario Frick:
Was ist die Alternative? Ich habe Ihnen berichtet, es gibt eine Rechtsprechung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz im Zusammenhang mit einem Fall zwischen der Gemeinde Triesen und dem Land, wo ganz überraschend die VBI sehr apodiktisch festgehalten hat, wo keine Verjährungsfrist drin ist, gilt auch keine. Die Regierung hat sich aber dennoch erlaubt, nachdem es hier ja nicht um Leistungsverwaltung geht, zu sagen, ja, da muss doch irgendwo mal eine Grenze sein und wir haben die Analogie mit der Schweiz gezogen. Und wenn man nun sagen würde, jedes Einsetzen einer Verjährungsfrist sei willkürlich und damit vom Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof aufzuheben, würde es bedeuten, dass man entweder sagen muss, okay, es gibt keine Verjährung, oder aber Totalamnestie, und das gilt jetzt einfach zukünftig. Aber auch dann könnte man sagen, ja, das ist ja wieder willkürlich. Sie haben ein Stück weit Recht, Herr Abg. Lampert. Ob es jetzt 30 oder 25 oder 20 Jahre sind, ist ein Stück weit Willkür. Ich würde sagen, ein gewisses Ermessen des Gesetzgebers. Es muss einfach eine Frist sein, die irgendwo noch nachvollziehbar ist, die begründbar erscheint. Nur da ein gutes Mass zu treffen, ist so einfach nicht. Man könnte übrigens heute schon argumentieren, dass, wenn der Gesetzgeber hier in diesem Bereich keine Verjährungsfrist hat, dass dann halt das Gericht durch Auslegung eine Frist finden muss. Die Regierung hat das analog einem Gericht gemacht und 30 Jahre einmal angenommen. Und der Gesetzgeber hat jetzt die Chance zu definieren, so und so ist es. Ich schliesse mich diesbezüglich also den Ausführungen des Landtagspräsidenten an. Muss aber sagen, dass Ihre Frage sicherlich fast schon einer Dissertation würdig wäre. Abg. Elmar Kindle:
Das Problem, das hier besteht, die Abbruchverfügungen durchzuziehen, das ist - glaube ich - bekannt, das wird Probleme geben. Die Frist, ob es 30, 20 oder 40 Jahre sind, das ist auch eine Definition, die man frei interpretieren könnte. Es könnten auch 32 Jahre sein, es könnten auch 10 Jahre sein, man ist ja nicht gebunden. Aber ich möchte nochmals darauf zurückkommen, dass gerade in den früheren Jahre, in den 70er Jahren, halt einfach auch die Behörden den Vollzug nicht, oder die Kontrollen nicht ausgeübt haben, wie sie handhaben hätten sollen und dass hier einfach der Eigentümer dann zur Rechenschaft gezogen wird, da habe ich schon etwas Mühe. Also, irgendwo kommt mir immer der Zwiespalt, ist es nur Sache des Eigentümers, der Verstoss des Gesetzes, oder hat auch die Kontrolle versagt und da bewegen wir uns schon auf einem Grat. Also auch dort wird es wieder Ausnahmen geben müssen, unter Umständen. Und da, ich meine korrekt wäre meines Erachtens, - der Abg. Gebhard Hoch hat es auch schon gesagt - einen sauberen Schnitt machen und "ab jetzt". Aber ich weiss nicht, wie das rechtlich geht. Geht das? Keine Ahnung.Regierungschef Mario Frick:
Der Gedanke der Amnestie ist verlockend. Vordergründig tut man niemandem weh, man muss nichts vollziehen, man erzürnt niemanden. Oder vielleicht eben doch? Was denken sich denn die vielen, vielen Leute, die sich halt an die Spielregeln gehalten haben? Fühlen diese sich nicht "verarscht?" Ich würde behaupten Ja. Also ich persönlich würde mich "verarscht fühlen", ganz simpel gesagt, weil es doch nicht angehen kann, dass derjenige, der frech genug ist und darauf spekuliert, ich kriege da vielleicht eine Busse beim Landgericht, ich glaube maximal ist das etwa CHF 5000, der Tarif, der so durchgegeben wird, was ich gehört habe, das verkrafte ich gut, dafür habe ich einen Vorteil, der ein Mehrfaches wert ist. Das kann es auch nicht sein. Oder was denken diejenigen, die in den letzten drei Jahren - die Regierung hat ja 1997 gesagt, so, wir ziehen es jetzt durch - 1997 haben wir gesagt, aber mindestens die, die jetzt kommen und 1998 haben wir das nochmals konkretisiert und gesagt, okay, wir müssen leider auch zurück, wir kommen da nicht drumherum, auch aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes. Was denken die, die sich gesagt haben, ja okay, offenbar nimmt man es jetzt wirklich ernst, auch im Interesse der Gesetzesgleichheit, was sollen diese sich denken? Dann denken sie sich, ja, sind wir ungeschickt gewesen, hätten wir doch die Nerven behalten, hätte gepokert. Das kann also nicht sein. Ich denke, eine Amnestie ist hier die grundsätzlich falsche Lösung. Ich stimme Ihnen aber zu, dass man mit Fug über die 30 Jahre diskutieren kann und auch soll, da gibt es eine Bandbreite, die man auch gegenüber denjenigen, die sich an die Spielregeln gehalten haben, durchaus vertreten kann. Aber das, das kann man wissenschaftlich sicher nicht genau definieren. Ich möchte aber wirklich - so verlockend der Gedanke ist - von einer Amnestie abraten. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass es sich hier ja um keine Übergangsbestimmung handelt, so quasi, Einführung irgendwelcher gesetzlicher Neuregelungen und auf diese Art und Weise Beseitigung der Altlasten. Sondern das ist eine Bestimmung, die weiterhin gilt. Also wenn heute etwas rechtswidrig gebaut wird und aus irgendeinem Grund bleibt das stehen und wird 30 Jahre lang nicht beseitigt, dann kann man sich in 30 Jahren auch auf diese Bestimmung berufen. Oder anders herum gesagt: Wenn etwas vor - ja, wie Sie gesagt haben, - vor 29 Jahren gebaut worden ist, dann muss man halt schauen, dass man so geschickt ist, dieses Jahr noch irgendwie zu überstehen. Wobei mir persönlich eines nicht ganz klar ist, das muss ich schon sagen, wie man die 30 Jahre berechnet in den Fällen, die werden ja auch im Bericht erwähnt, wo bereits seit Jahren rechtskräftige Abbruchverfügungen vorliegen? Weil normalerweise ist eine Verjährungsfrist nur so lange anwendbar und einwendbar, so lange noch irgendein Verfahren anhängig ist, dass man dann sagen kann, so, jetzt ist es verjährt, ich wende Verjährung ein, jetzt ist es aus. Aber wenn eigentlich eine rechtskräftige Abbruchverfügung vorliegt, die nur aus irgendwelchen Gründen noch nicht durchgeführt worden ist von den Behörden, wie das dann aussieht, da weiss ich - ehrlich gesagt - keine Antwort darauf. Das ist vielleicht noch eine Denksportaufgabe für die Regierung. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 87 Abs. 2 und 3, Strafbestimmungen, werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 87 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir führen jetzt noch die 1. Lesung der Abänderung des LVG durch. Art. 125 Abs. 4, 5 und 5a werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 125 Abs. 4, 5 und 5a steht zur Diskussion. Die Erwähnung der Abs. 5 und 5a im Titel wurde offenbar vergessen, sie gehören aber auf jeden Fall dazu. Die Diskussion wird nicht benützt.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 1. Lesung der beiden Vorlagen dieses Berichtes der Regierung absolviert.-ooOoo-