Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen internationalen Gerichten sowie des Naturschutzgesetzes (Nr. 90/2018); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 34: Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen internationalen Gerichten sowie des Naturschutzgesetzes. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 90/2018 und steht zur Diskussion.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Zuerst einmal möchte ich der zuständigen Ministerin, dem Ministerium und allen Personen meinen Dank aussprechen, die bei der Ausarbeitung dieser Vorlage mitgearbeitet haben. Das österreichische Strafrecht dient Liechtenstein schon seit langer Zeit als Rezeptionsvorlage und nachdem Österreich im Jahre 2015 sein Strafrecht umfassend reformiert hat, wird mit dem vorliegenden Bericht und Antrag zu einem grossen Teil diese Reform aus dem Jahre 2015 nachvollzogen. Es werden auch weitere österreichische Strafrechtsrevisionen der vergangenen Jahre nachvollzogen, die noch nicht ins liechtensteinische Recht übernommen worden sind. Weiter werden mit dieser Vorlage auch verschiedene internationale Übereinkommen umgesetzt beziehungsweise ergänzt, die bereits von Liechtenstein unterzeichnet oder ratifiziert worden sind. Im Rahmen dieser Vorlage möchte ich nur ein paar Punkte hervorheben und sehe davon ab, jede Änderung zu erwähnen. Ich beginne mit der Verschärfung des Strafrahmens bei Sexualdelikten. In der Vergangenheit hat es immer wieder Urteile bei Sexualdelikten gegeben, die von der Bevölkerung als zu milde angesehen wurden - dies insbesondere im Vergleich mit den massiv höheren Strafen, die bei Vermögensdelikten verhängt worden sind. Eine Verschärfung des Strafrahmens bei Sexualdelikten wird deshalb nicht nur aufgrund der zukünftig wieder herrschenden Kongruenz mit der Rezeptionsvorlage begrüsst, sondern wurde auch von grossen Teilen der Bevölkerung gefordert und gewünscht. Es sollen mit dieser Vorlage nicht nur die entsprechenden Strafrahmen verschärft werden, sondern auch die Rechte des Opfers eines Sexualdelikts gestärkt werden, indem die Verjährungsfrist bei Sexualdelikten nicht schon mit der Volljährigkeit des Opfers zu laufen beginnt, sondern erst mit Erreichen des 28. Lebensjahres. Weiter werden auch neue Tatbestände eingeführt, wobei ich hier insbesondere Paragraf 107c Strafgesetzbuch erwähnen möchte, der die «Fortgesetzte Belästigung im Wege einer elektronischen Kommunikation oder eines Computersystems», umgangssprachlich auch vereinfacht Cybermobbing genannt, sanktioniert. Ich begrüsse die Einführung dieses Tatbestands sehr. Dies nicht nur, weil ich selbst Interpellant der unter Traktandum 4 erwähnten Interpellation bin, sondern auch aus dem Grund, weil bisher solches Verhalten aufgrund eines fehlenden Tatbestandes häufig nicht bestraft werden konnte. Ebenso bestand bisher eine Lücke hinsichtlich Delikten gegen unbare Zahlungsmittel. Bei unbaren Zahlungsmitteln handelt es sich zukünftig beispielsweise um Kreditkarten, Debitkarten (Maestro-Karten), Wertkarten (beispielsweise Prepaid-Karten), Kundenkarten oder Konsumentenkarten mit Zahlungsmittelfunktion, Wechsel, Schecks und Reiseschecks. Erwähnen möchte ich auch die Erweiterung der Erschwerungsgründe, womit psychologische Folgen eines Delikts stärker gewichtet werden, indem beispielsweise neu, gemäss Paragraf 33 Abs. 2 der Regierungsvorlage, ein volljähriger Täter eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begeht. Sehr häufig führt dies zu Traumatisierungen, was in Zukunft vom Gericht strafschärfend zu berücksichtigen sein wird. Eintreten ist für mich unbestritten und ich werde mich mit meinen Fragen bei der Behandlung der entsprechenden Paragrafen nochmals zu Wort melden. Danke sehr.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Danke, Herr Präsident. Das wesentliche Anliegen dieser Vorlage besteht darin, das liechtensteinische Recht an das 2015 umfassend reformierte österreichische Strafgesetzbuch anzupassen, um Kongruenz mit dem österreichischen Strafgesetz herzustellen. Damit wird es den Rechtsanwendern ermöglicht, vermehrt auf die dortige Judikatur und Lehre zurückzugreifen. Dies ist sicher ein Vorteil. Mit der umfassenden Umsetzung werden andererseits auch Tatbestände übernommen, die bereits in der Vernehmlassung als totes Recht bezeichnet wurden, weil es sie in Liechtenstein aufgrund seiner Verhältnisse höchstwahrscheinlich nicht geben wird. Das ist vielleicht ein Nachteil oder halt einfach die Kehrseite der Medaille bei solchen Übernahmen. Gleichzeitig wird das Strafgesetz neuen gesellschaftlichen Entwicklungen und veränderten Werthaltungen angepasst, was ich begrüsse. So wurde eine Reihe von neuen Tatbeständen eingeführt. Als Beispiel können die Delikte des Cybermobbings, der Zwangsheirat, der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, der grob fahrlässigen Tötung oder das Ausspähen von Kreditkartendaten angeführt werden. Weitere neu aufgenommene Tatbestände sind die «Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen» sowie «unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen». Auch im Bereich Umwelt werden neue Tatbestände aufgenommen. Bei Gewaltanwendungen oder gefährlichen Drohungen gegenüber unmündigen Personen werden klare Strafverschärfungen eingeführt und mit der Verlängerung der Verjährungsfrist bei sexuellen Delikten gegen minderjährige Personen der Opferschutz gestärkt. Ein weiteres Ziel der Vorlage besteht darin, den Umsetzungsverpflichtungen einer Reihe von internationalen Übereinkommen nachzukommen, die bereits ratifiziert wurden oder die vor einer Ratifizierung stehen. Ich erwähne hier insbesondere: - Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die sogenannte Istanbul-Konvention;
- das Übereinkommen des Europarates zum Schutze von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, die Lanzarote-Konvention;
- oder das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.
Geschätzte Frau Justiz- und Aussenministerin, ich unterstütze es ausdrücklich, dass Liechtenstein seinen internationalen Verpflichtungen nachkommt, und würde es demzufolge sehr begrüssen, wenn mit der Umsetzung dieser vorliegenden Gesetzesreform die bereits unterzeichneten Konventionen auch zeitnah ratifiziert werden. Können Sie uns in diesem Zusammenhang schon etwas zum weiteren Vorgehen und zum Zeitplan der Umsetzung sagen?Zur Vernehmlassung dieser doch sehr umfassenden Gesetzesreform wurden zahlreiche Institutionen und Stellen eingeladen, die Vernehmlassung wurde also sehr breit gestreut. Konkret geäussert haben sich dann die Gerichte, die LIHK, der Bankenverband, der LANV, die Bewährungshilfe, der Verein für Menschenrechte, Amnesty International, die Universität sowie eine Einzelperson. Die Vernehmlassung brachte eine breite Zustimmung in vielen Bereichen, einige Artikel wurden sehr kontrovers betrachtet. Sie werden sicher auch hier im Landtag noch zu Diskussionen führen. An dieser Stelle danke ich der Justizministerin, ihrem Team und allen betroffenen Stellen für die Ausarbeitung dieser Vorlage. Eintreten ist unbestritten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Zu Beginn möchte ich mich bei der Regierung für die Vorlage bedanken. Es wird ersichtlich, dass viel Arbeit hinter einer so grossen und wesentlichen Abänderung des Strafgesetzbuches steckt. Ich begrüsse die Vorlage im Grundsatz ausdrücklich. Im Speziellen begrüsse ich auch, dass von einer Änderung der Paragrafen 46 und 70 StGB abgesehen wird und die Strafdrohungen bei Sexualstraftaten verschärft werden sollen.Wie die Regierung einleitend ausführt, wird mit der gegenständlichen Vorlage weitgehend die in Österreich mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 gemachte Reform des Strafgesetzbuches nachvollzogen. Interessant wäre für mich als Abgeordneter in diesem Zusammenhang, welche Abänderungen in der Rezeptionsvorlage erfolgten und nunmehr nicht nachvollzogen werden sollen. Dies beispielsweise mithilfe einer tabellarischen Aufstellung inklusive einem kurzem Vermerk, warum bei gewissen Paragrafen kein Nachvollzug der österreichischen Revisionen in der vorliegenden Gesetzvorlage erfolgen soll. Eine solche Aufstellung könnte allenfalls für die 2. Lesung bereitgestellt werden. Mit gegenständlicher Vorlage wird des Weiteren mehreren Umsetzungsverpflichtungen aus verschiedenen Übereinkommen nachgekommen, die Liechtenstein bereits unterzeichnet oder auch schon ratifiziert hat. Nachfolgend gehe ich auf drei für mich wichtige Punkte ein. Diese beziehen sich entweder auf mehrere Artikel oder sind nicht in die Revision aufgenommen worden. Zum einen sind dies die Wertgrenzen bei Vermögensdelikten. Der schwere Fall soll gemäss dem vorliegenden Bericht und Antrag von CHF 75'000 auf CHF 300'000 angehoben werden. Hier folgt die Regierung nunmehr dem Vorschlag des Obersten Gerichtshofes. Bezüglich der oberen Wertgrenze darf jedoch nicht vergessen werden, dass sich das Obergericht für den Beibehalt der bestehenden Wertgrenzen aussprach. Ich schliesse mich der Meinung des Obergerichts an und spreche mich zumindest für den Beibehalt der oberen Wertgrenze von CHF 75'000 aus, da mir eine Anhebung auf CHF 300'000 unverhältnismässig erscheint. Es muss uns bewusst sein, dass in der Folge beispielsweise ein Betrug am Finanzplatz mit einer Schadenssumme von insgesamt CHF 299'000 nur noch ein Vergehen mit einer Strafdrohung von maximal drei Jahren Gefängnis darstellt und das Delikt schon nach fünf Jahren verjährt. Zudem ist das Delikt diversionsfähig und der Täter kann eine Verurteilung samt Eintragung ins Strafregister unter gewissen Voraussetzungen verhindern. Auch würde keine Vortat im Sinne von Paragraf 165 StGB - das ist Geldwäscherei - mehr vorliegen, falls dieser nicht zukünftig entsprechend angepasst wird. Die Regierung hat allerdings diese Woche den Bericht und Antrag Nr. 102/2018 verabschiedet, mit welchem die Anpassung von Paragraf 165 StGB vorgeschlagen wird. Wenn der Landtag auch dem Bericht und Antrag Nr. 102/2018 folgt, wäre zumindest diese Vortatenproblematik behoben. Jedoch schränkt sich der Landtag hier nun selbst ein, wenn es dann um die Revision der Geldwäschereistrafbestimmung geht. Die hier nun vorgeschlagene Wertgrenzenerhöhung darf aber nicht abgesondert von der Geldwäschereibestimmung gesehen werden. Denn der aktuelle Vorschlag würde - ohne die sodann folgende Revision des Paragrafen 165 StGB - zu weniger Verurteilungen wegen Geldwäscherei führen, was mit Sicherheit bei anstehenden Assessments im Finanzbereich nicht goutiert werden würde. Wenn der Landtag nun also die Wertgrenzen hier erhöht, schränkt er seinen Handlungsspielraum bei der Abänderung der Geldwäschereibestimmungen ein. Die Anpassung gemäss Bericht und Antrag Nr. 102/2018 wird sodann alternativlos sein.Wie erwähnt hat die Regierung diese Woche vorgeschlagen, dass die Geldwäschereibestimmung angepasst wird, wobei die Wertgrenze explizit bei CHF 75'000 belassen werden soll. Somit würde Geldwäscherei zukünftig härter bestraft als das Vermögensdelikt, welches die Vortat bildet. Erlauben sie mir ein Beispiel zur Verdeutlichung: Der Täter A wird wegen Untreue nach Paragraf 153 Abs. 2 erster Strafsatz StGB verurteilt. Der Schaden beträgt CHF 250'000 und die gesetzliche Strafdrohung bei einer Wertgrenze von CHF 300'000, wie vorgeschlagen, ein bis drei Jahre. Wenn der Täter B wegen Geldwäscherei des durch die Untreue des Täters A erlangten Betrages von CHF 250'000 verurteilt wird, beträgt die Strafdrohung ein bis zehn Jahre. Der Täter A dürfte in Anwendung von Paragraf 37 StGB eine bedingte Geldstrafe erhalten, der Täter B hingegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Ich bezweifle, dass dies tatsächlich dem liechtensteinischen Rechtsempfinden entspricht. Im Sinne einer Gleichbehandlung sollte daher die Wertgrenze von CHF 75'000 bei den Vermögensdelikten beibehalten werden. Auch im Hinblick auf die Generalprävention macht es für mich Sinn, die obere Wertgrenze nicht anzuheben. Eine Erhöhung wäre nach den gehäuften Fällen am Finanzplatz für mich das falsche Signal. Beifügen möchte ich noch, dass, falls die Diskrepanz zwischen Vermögens- und Sexualstrafen als stossend empfunden wird, doch wie vorgeschlagen der Strafrahmen bei Sexualdelikten zu erhöhen ist.Des Weiteren möchte ich auf die sogenannten Buchführungsdelikte eingehen. Wie aus dem Bericht und Antrag hervorgeht, regt das Landgericht an, die Paragrafen 163a bis d des österreichischen Strafgesetzbuchs zu rezipieren. Wie auf Seite 35 zu lesen ist, werde die Anregung von der Regierung aufgenommen, bedürfe aber gemäss den Ausführungen vertiefter Abklärungen. Ich möchte die Regierung fragen, bis wann mit einem Ergebnis aus diesen Abklärungen zu rechnen ist und ob eine diesbezügliche Arbeitsgruppe eingesetzt wurde beziehungsweise noch eingesetzt wird. Als dritten Punkt gehe ich auf Paragraf 247a des österreichischen Strafgesetzbuchs - das ist eine staatsfeindliche Verbindung - ein. In Österreich wurde im Jahr 2017 die genannte Bestimmung eingeführt. Die Regierung führt auf Seite 32 vom Bericht und Antrag aus, dass schwer abzuschätzen sei, ob eine derartige Strafbestimmung für Liechtenstein notwendig sei. Meiner Meinung nach ist eine derartige Bestimmung notwendig. Diesbezüglich möchte ich auf einen Bericht im «Tages-Anzeiger» vom 13. Oktober dieses Jahres verweisen. Gemäss diesem sind bei Razzien in Österreich, an denen an die 300 Beamte beteiligt waren, radikale Führer eines Fantasiegerichtshofes festgenommen worden, welcher seinen Sitz im Thurgau auf dem Anwesen eines Unternehmers hat beziehungsweise hatte. Bei den Durchsuchungen seinen Schuss- und Schlagwaffen sowie Pläne zum Bombenbauen gefunden worden. Mehrere Personen seien verhaftet worden. Ihnen werde die führende Mitgliedschaft in einer staatsfeindlichen Verbindung, also der Straftatbestand des noch nicht rezipierten Paragrafen 247a des österreichischen Strafgesetzbuchs, vorgeworfen. Vier der Verhafteten hätten enge Verbindungen in die Schweiz. Sie fragen sich nun vielleicht, was dies mit Liechtenstein zu tun hat. Gemäss einem darauf folgenden Bericht im «Vaterland» ist der erwähnte Unternehmer seit 2013 in Liechtenstein wohnhaft. Ich teile die Auffassung der Regierung somit nicht und ich sehe keinen Grund, den Paragrafen 247a des österreichischen Strafgesetzbuchs - staatsfeindliche Verbindung - nicht auch in die gegenständliche umfassende Reform aufzunehmen. Ich bitte die Regierung, den erwähnten Paragrafen nochmals zu prüfen und gegebenenfalls in die 2. Lesung aufzunehmen. Eintreten steht für mich ausser Frage. Bei der nachfolgenden Lesung werde ich mich noch bei einzelnen Paragrafen zu Wort melden. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vorab möchte ich mich bei der zuständigen Ministerin, der Arbeitsgruppe sowie allen bei der Erarbeitung dieser Vorlage involvierten Personen recht herzlich bedanken. Es wurde bereits mehrfach ausgeführt, der Grund dieser Vorlage war die Strafrechtsreform im Jahre 2015 in Österreich. Diese soll nun in Liechtenstein nachvollzogen werden. Das ist sicherlich richtig. Dies erleichtert dem liechtensteinischen Gesetzesanwender die Arbeit doch wesentlich, da sich der liechtensteinische Gesetzesanwender, der sich im Strafrechtsbereich bewegt, dann der österreichischen Rechtsprechung und auch der österreichischen Literatur bedienen kann und somit mehr Rechtssicherheit besteht.Auch wurde bereits von meinem Vorredner beschrieben, was der Inhalt dieser Reform ist: Das ist vor allem die Anhebung der Strafrahmen bei den Sexualdelikten, dies ist eine Verlängerung der Verjährungsfrist auch bei den Sexualdelikten, das ist, wie es der Abg. Hasler bereits mehrfach schon ausgeführt hat, die Anhebung der Wertgrenzen bei den Qualifikationen von CHF 75'000 auf CHF 300'000. Ich denke, das sind so die wesentlichen Punkte. Weiters noch die Einführung von mehreren neuen Delikten, wie dies bereits auch schon der Abg. Kaufmann ausgeführt hat. Meines Erachtens sind, wie bereits ausgeführt, diese Änderungen zu begrüssen. Ich möchte jedoch auf zwei, drei Punkte dieser Vorlage eingehen. Das ist einmal ein kleinerer Punkt, sage ich. Das ist einmal die Gewichtung der einzelnen Straftatbestände. Das heisst, mit welcher Strafe gewisse Straftaten bedroht werden sollen. Da bin ich mir wirklich noch nicht im Klaren, ob hier wirklich das richtige Mass getroffen wurde. Ich möchte hier beispielsweise die Paragrafen 208 und 209 StGB anführen. Ich werde dann in der 1. Lesung nochmals auf diese zwei Delikte zu sprechen kommen, ob hier wirklich der richtige Strafrahmen getroffen wurde oder nicht. Ich weiss, es ist der Strafrahmen, der auch in Österreich gilt.Aber ich frage mich wirklich, ob dieser so richtig ist. Dann ein weiterer Punkt, den ich ansprechen möchte, sind die Betrugs- oder Veruntreuungsfälle, die wir in der Vergangenheit hatten. Ich halte relativ wenig von Anlassgesetzgebung, also von Gesetzgebung, die aufgrund von aktuellen Fällen geschieht. Ich möchte, dass die Rahmenbedingungen hier in Liechtenstein für unseren Finanzplatz gut bleiben. Sie sind bereits gut, aber ich möchte auch, dass sie so bleiben und sich nicht aufgrund von irgendwelchen Vorfällen in der Vergangenheit verschlechtern. Aber auf der anderen Seite frage ich mich schon: Waren die Strafdrohungen bis anhin in diesem Bereich wirklich ausreichend? Waren diese abschreckend genug? Und hier stelle ich mir die Frage, ob es nicht allenfalls eine Möglichkeit geben würde, hier im Strafgesetzbuch beispielsweise mit speziellen Erschwerungsgründen - ich sage jetzt - diesem Treiben besser Einhalt gebieten zu können.Dann möchte ich auch, wie es der Abg. Hasler auch schon gemacht hat, auf die Gesetzesvorlage, die wir voraussichtlich im Dezember behandeln werden, die Abänderung des Strafgesetzbuches in Bezug auf die Geldwäschereibestimmung, zu sprechen kommen. Meines Erachtens ist es nicht ganz nachvollziehbar, wieso diese Abänderung des Strafgesetzbuches nicht auch mit dieser Vorlage mitbehandelt wurde. Meines Erachtens ist diese neue Strafbestimmung, der Geldwäschereitatbestand, auch systemwidrig in dem Sinne - vor allem in Bezug auf die Wertgrenzen. Bei dieser Vorlage wird dann eben, wie es der Abg. Hasler ausgeführt hat, eine Wertgrenze von CHF 75'000 verwendet und nicht von CHF 300'000. Das würde dann tatsächlich zu dem meines Erachtens absurden Ergebnis führen, dass das Grunddelikt, die Vortat, weniger bestraft würde als die Geldwäscherei. Meines Erachtens müsste es genau umgekehrt sein von der Systematik her. Ich weiss ebenfalls, dass es in Österreich - soweit ich informiert bin - so ist, wie Sie es vorschlagen, aber unabhängig davon halte ich dies nicht für richtig. Aber das können wir ja dann im Dezember wahrscheinlich gemeinsam miteinander noch diskutieren.Für die weiteren Punkte werde ich mich dann anlässlich der einzelnen Bestimmungen melden. Gesamthaft erachte ich die Vorlage als sehr gut und bin ebenfalls für Eintreten auf diese Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich möchte mich beim zuständigen Ministerium für die Ausarbeitung des vorliegenden Berichts und Antrags bedanken. Beim Durchlesen der Vorlage ist mir insbesondere ein Bereich aufgefallen, auf den ich mein Votum fokussieren möchte. Es ist dies der sexuelle Missbrauch von unmündigen Kindern unter 14 Jahren sowie von minderjährigen Kindern unter 18 Jahren. Die Folgen eines sexuellen Missbrauchs sind oft gravierend. Das Kind wird in seinem Selbstvertrauen zutiefst geschädigt. Das gleichzeitige Zusammentreffen von körperlicher und seelischer Schädigung macht den Kindesmissbrauch zu einem äusserst gravierenden traumatischen Erlebnis. Schuldgefühle, ein extrem niedriges Selbstwertgefühl und Selbstbestrafungstendenzen sind die Folge. Auch Suchtprobleme von Alkohol und Drogen, Essstörungen sowie Identitätsstörungen treten auf. In einigen Fällen führt dies zu einem tiefen Misstrauen gegenüber allen Menschen. Der Aufbau tragfähiger Freundschaften wird erschwert. Auch die Möglichkeit, ihre persönlichen Grenzen kennen zu lernen, wird missbrauchten Kindern verwehrt. Viele Missbrauchsopfer neigen daher später zu extremer Opferbereitschaft bis hin zur Selbstaufgabe. Wer wehrlosen Kindern solch einen psychischen Schaden zufügt, unter welchem es lebenslänglich zu leiden hat, sollte entsprechend bestraft werden.Ich begrüsse deshalb, dass in gewissen Bereichen das Strafmass erhöht wurde. Dies jedoch nicht im Paragraf 208, dem sexuellen Missbrauch von Minderjährigen. Hier wurde die Grundstrafdrohung nach Abs. 1 von bisher drei Jahren auf lediglich ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen reduziert. Für mich ist es nicht nachvollziehbar, dass ein Strafmass für solche Straffolgen, wie ich es eingangs erwähnt hatte, auf einen Drittel reduziert wird und nur noch ein Jahr beträgt. Dabei spielt es mir keine Rolle, ob dies nun neu der österreichischen Rezeptionsvorlage von Paragraf 207 des österreichischen Strafgesetzbuches entspricht oder nicht. Wir sind in Liechtenstein und ich denke nicht, dass wir hier alles eins zu eins übernehmen müssen. Dies ist ein schlechtes Zeichen gegenüber den Opfern. Das Strafmass gehört hier mindestens wieder mit drei Jahren gleichgesetzt, so wie es war, oder auch höher. Ich möchte deshalb die Justizministerin fragen, wie sie hierzu steht? Auch möchte ich die Justizministerin Fragen, ob für den Missbrauch durch Personen, welche ihre Autorität gegenüber dem Kind ausnützen, also für Straftaten durch Autoritätspersonen, hier andere Strafmasse gelten? Ebenfalls, ob es hier ein diesbezügliches Berufsverbot nach erfolgter gerichtlicher Verurteilung gibt? Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Nur eine kurze Replik auf die Ausführungen des Abg. Thomas Vogt. Ich kann Ihnen beipflichten, auch ich habe mir diesbezüglich schon Gedanken gemacht bezüglich einer möglichen Strafschärfung für Personen, die sich an unserem Finanzplatz benehmen, wie man sich halt eben nicht benehmen sollte. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, dann wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie die Vorschläge nachher bringen könnten. Ich denke, das ist sicher hilfreich. Dann möchte ich noch einen Punkt ausführen, wo ich nicht ganz Ihrer Meinung bin, Herr Abg. Hasler. Sie sind ja nicht für die Anhebung der Wertgrenzen auf CHF 300'000. Ich bin ausdrücklich für diese Anhebung. Ich denke, diese ist gerechtfertigt. Zumindest für mich ist wichtig, dass wir die grossen Fälle minimieren können, dass wir hier abschreckend wirken. Das erreichen wir nicht, indem wir die Wertgrenze bei CHF 75'000 belassen. Das würden wir damit bewirken, indem wir in einem noch höheren Bereich allenfalls entweder höhere Strafen aussprechen würden oder allenfalls mit Erschwerungsgründen operieren würden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst einmal möchte ich mich für die wohlwollenden Äusserungen in Bezug auf diese grosse und wichtige Vorlage bedanken. Wir haben die wohl grösste Strafrechtsänderung vor uns, seit das neu kodifizierte Strafgesetzbuch im Jahr 1989 in Kraft getreten ist. Es ist ein grosser Wurf. Es wurde in einigen Voten bereits gesagt: Es entspricht einer langjährigen Tradition von Liechtenstein, dass wir im Strafgesetzbuchbereich die österreichische Rezeptionsvorlage nachbilden. In Österreich hat es ein Strafrechtsänderungsgesetz 2015 gegeben. Mit diesem wurde in Österreich eine umfassende Revision vorgenommen. Der Anlass bei uns, Ihnen dieses grosse Paket vorzulegen, war dieses österreichische Strafrechtsänderungsgesetz 2015, das wir nachvollziehen und auch in wesentlichen Bereichen nachbilden. Das grösste Ziel, das wir mit dieser Nachbildung verfolgt haben, ist, dass wir ein ausgewogenes Strafenverhältnis bei Delikten gegen Leib und Leben und Sexualdelikten gegenüber Vermögensdelikten haben. Wir haben festgestellt, dass wir teilweise ein Ungleichgewicht haben bei diesen Delikten: Sexualdelikte, Delikte gegen Leib und Leben und Vermögensdelikten. Hierzu, das wurde von einzelnen Abgeordneten angesprochen, haben Sie das Bedürfnis, in einigen Paragrafen darüber zu sprechen. Ich würde gerne vorschlagen, dass wir die Paragrafen, die jetzt in den Eintretensvoten angesprochen wurden, dann bei den einzelnen Artikeln miteinander besprechen, um dann auch etwas vertiefter alle, die hier im Saal drinsitzen, mitnehmen zu können in die Diskussion. Ich hoffe, dieses Vorgehen ist für Sie in Ordnung.Dann hat der Abg. Georg Kaufmann die Frage gestellt, wie es mit der Umsetzung steht bei verschiedenen Konventionen. Ich möchte vor allem auf die Istanbul-Konvention eingehen. Ich habe zur Istanbul-Konvention in der Vergangenheit schon einige Kleine Anfragen bekommen und aus Überzeugung geantwortet, dass es mein Ziel ist, diese ratifizieren zu können. Wir haben deshalb auch dieses Strafgesetzbuch getimt auf einen Herbst-Landtag, also vor dieser Weihnachtspause, weil es mein Ziel war, dass wir die Istanbul-Konvention ratifizieren können. Ich bin jetzt ganz transparent mit Ihnen. In unseren Nachbarstaaten wurden die ersten Umsetzungsschritte geprüft in Bezug auf die Istanbul-Konvention. Im Gespräch, vor allem mit unseren österreichischen Nachbarn, wurde uns mitgeteilt, dass die Anforderungen für die innerstaatliche Umsetzung ziemlich hoch sind. Im Moment gehen wir davon aus, dass wir zusätzliches Personal einstellen müssten, um den Anforderungen der Istanbul-Konvention gerecht werden zu können. Ich habe diese Problematik beim Besuch des Generalsekretärs des Europarates, Jagland, im Gespräch aufgenommen und wir sind so miteinander verblieben, dass wir mit den Verantwortlichen des Europarats sprechen können, ob es für Länder mit unserer Grösse und unserer Ausgangslage Möglichkeiten gibt, die Istanbul-Konvention aus Überzeugung zu ratifizieren, auch notwendige Schritte zu übernehmen, eben aus Überzeugung, aber dass wir im Rahmen der Personalaufstockung in einem Bereich sind, mit dem wir auch auf der Regierungsbank alle miteinander leben können. Also hier werde ich sicher noch etwas politische Aufarbeitungszeit benötigen, um Sie dann auch über einen möglichen Zeitplan, wenn wir uns dann überzeugen lassen, dass das richtig ist und dass wir das stemmen können, zu informieren.Dann hat der Abg. Johannes Hasler noch die Frage gestellt, ob wir hier noch Tabellen machen können, welche Teile wir aus dem österreichischen Gesetz übernommen haben. Ich habe bereits Tabellen vor mir, wo wir die Strafhöhen abbilden in Bezug auf die jetzige Gesetzgebung und die Änderung. Dann habe ich eine zweite Tabelle, in der abgebildet ist, welche Paragrafen wir geändert haben in den völkerrechtlichen Bestimmungen, die vor allem auch Sie angesprochen haben, Herr Abg. Kaufmann, um diesen nachkommen zu können. Wenn das wirklich gewünscht ist und hilfreich ist für die Diskussion, denke ich, dass wir noch eine dritte Tabelle erstellen können. Vielleicht signalisieren Sie mir noch einmal, was Sie dann alles genau benötigen würden, wenn das tatsächlich für die Diskussion hilfreich ist. Dann möchte ich noch kurz auf eine Bestimmung eingehen, die erwähnt wurde, aber die jetzt dann bei der Artikelbesprechung nicht tangiert sein wird. Das ist das Thema der staatsfeindlichen Verbindungen. Dies wurde erst nach diesem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 eingeführt, nämlich mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2017. Wir haben das ganz bewusst nicht aufgenommen, aber ich nehme Ihre Anregung gerne für die 2. Lesung mit. Wir prüfen gerne auch noch einmal, ob wir das allenfalls sogar für eine 2. Lesung bereits vorschlagen können oder ob wir hier grössere Abklärungen benötigen und das dann allenfalls auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.Der Abg. Vogt hat noch ein bisschen in den Raum gestellt, dass es wahrscheinlich geschickt gewesen wäre, die Geldwäschereivorlage und die Strafgesetzbuchvorlage gemeinsam zu behandeln. Das hat einen ganz praktischen Hintergrund. An dieser grossen Vorlage sind wir schon seit vielen Monaten dran; die Geldwäschereivorlage haben wir über die Sommerpause bearbeitet. Und ich wollte dieses politisch komplizierte Projekt mit einem technisch komplizierten Projekt nicht vermischen. Aber wir haben sichergestellt, dass die 2. Lesung beider Gesetzesprojekte im März-Landtag stattfinden wird - also es kommt ein bisschen darauf an, wie viele Fragen Sie heute stellen. Aber unser interner Plan ist, dass wir das im März-Landtag gemeinsam besprechen, sodass wir auch sicherstellen können, dass die Strafrahmen schlussendlich in einem homogenen Rahmen sind. Ich habe mir noch einige Notizen gemacht zu den Voten in Bezug auf den Strafrahmen. Ich denke, wir besprechen diese nachher bei den einzeln Artikelbesprechungen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Nur kurz, weil ich angesprochen wurde, wegen der Tabellen. Ja, ich denke, die wären sicherlich hilfreich für die 2. Lesung. Und bezüglich der dritten Tabelle, da würde ich mir vorstellen, dass dort Artikel aufgeführt sind, wie beispielsweise die Buchführungsdelikte, die im österreichischen Recht vorhanden sind, oder auch eben der zuvor zitierte Paragraf bezüglich der staatsfeindlichen Verbindung, der jetzt noch nicht rezipiert wurde, das meine ich mit der dritten Tabelle. Das zur Klarstellung. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für die Ausführungen. Betreffend diese Umsetzung der Istanbul-Konvention sagen Sie ja, das könnte dann mitunter erhebliche Konsequenzen haben. Mir ist auch aufgefallen, wenn man sich den Bericht durchliest, es wird sehr viel auf diese Istanbul-Konvention hingewiesen. Und Sie sagen, da sei man jetzt am Abklären, was das dann für personelle Konsequenzen hätte. Können Sie bereits Ausführungen machen, zumindest ein Minimum, was das bedeuten würde? Oder gehen Sie davon aus, dass Sie auf die 2. Lesung hier dann den Landtag informieren? Der Landtag sollte ja schon wissen, was die Folgen sind, wenn er hier diese Sache so beschliesst. Und Eintreten ist ja unbestritten. Es hat ja sicherlich sehr, sehr viele gute Punkte hier drinnen, die auch berechtigt sind. Allerdings muss man mitunter auch auf die personellen Konsequenzen hinweisen. Zumindest im Rahmen der 2. Lesung wäre das mitunter kein Luxus. Sie haben ja auch gesagt, Sie führen da Gespräche mit Österreich - und auch da tönt es halt danach, dass es gewisses Mehrpersonal benötigen wird. Da wäre ich Ihnen noch dankbar, wenn Sie uns sagen könnten, wann Sie gedenken, den Landtag zu informieren. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Zu dieser Istanbul-Konvention: Also im Moment kann ich Ihnen wirklich nicht sagen, wie viel zusätzliches Personal. Ich gehe jetzt auch, und das sage ich als Aussen- und Justizministerin, davon aus, dass ich in der Regierung keine Mehrheit finden würde. Aber das sage ich jetzt ein bisschen hypothetisch. Davon gehe ich jetzt einfach einmal aus. Ich kann mir aber auch gut vorstellen, dass aufgrund der Gespräche, die ich mit Generalsekretär Jagland geführt habe, wir hier eine pragmatische Lösung finden könnten. Aber die Gespräche haben noch nicht stattgefunden. Ich glaube, im Frühjahr, wenn wir in der Regierung für die 2. Lesung das Projekt verabschieden, werden wir ein bisschen Anhaltspunkte haben. Und dann werde ich, soweit es mir möglich ist, zu dem Zeitpunkt bereits Ausführungen zu diesem Thema machen.
Was mir noch wichtig ist zu betonen: Wir machen in dieser Vorlage zwar viele Verweise auf die Konvention, weil es mir ein politisches Anliegen war, diese Konvention umzusetzen. Aber wir machen nichts, wo wir in einem Bereich überschiessend sind. Österreich ist unsere Rezeptionsvorlage, sie haben ratifiziert, setzen diese um, und wir sind hier also in einem Gleichschritt. Wir gehen nicht, weil dieser politische Wunsch vorhanden war, irgendwo in einem Bereich darüber hinaus und setzen ein Präjudiz, dass man dann sagt: Jetzt muss man endlich ratifizieren, weil man hier schon etwas gemacht hat. Also wir dürfen das sehr beruhigt und komplett unabhängig voneinander behandeln. Aber mir war wichtig, dass der Landtag auch Bescheid weiss, dass einzelne Bestimmungen hier benötigt wurden, damit wir nachher ratifizieren könnten, weil ich immer in der Beantwortung der Kleinen Anfragen gesagt habe, wir haben die Gesetzeslage in diesem Strafgesetzbuch noch nicht erfüllt. Darum war die Detailprüfung der Ratifikation auch erst in diesem Herbst.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Nachdem wir schon bald wieder zwei Stunden sitzen, schlage ich vor, dass wir jetzt über Eintreten befinden - das scheint ja unbestritten zu sein - und danach, bevor wir in die Lesung einsteigen, eine kurze Pause machen. Wir stimmen also über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 21 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir machen jetzt 20 Minuten Pause.Die Sitzung ist unterbrochen (von 15:35 bis 15:55 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Damen und Herren, wir fahren mit unseren Beratungen fort. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Strafgesetzbuches durch Artikelaufruf vor.§ 6 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 6 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 19 Abs. 1 und 1a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 19 Abs. 1 und 1a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 33 Abs. 1 Ziff. 5 und 10 sowie Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 33 Abs. 1 Ziff. 5 und 10 sowie Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Bei dieser Bestimmung befinden wir uns bei den Erschwerungsgründen. Ich habe es bei meinem Eingangsvotum bereits ausgeführt, dass es meines Erachtens zielführend wäre, wenn man allenfalls einen neuen Erschwerungsgrund einführen würde, der sich auf Täter bezieht, die in der Finanzbranche tätig sind und im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Finanzbranche eine Straftat begehen. Allenfalls könnte hier ein neuer Erschwerungsgrund aufgenommen werden. Ich möchte die Regierung einfach bitten, dies auf die 2. Lesung zu prüfen, ob dies für die Regierung gegebenenfalls ein gangbarer Weg wäre. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen.§ 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 39a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 39a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 48 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 48 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 50 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
§ 52 Abs. 1 und 3 Satz 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 52 Abs. 1 und 3 Satz 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 57 Abs. 1 Satz 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 57 Abs. 1 Satz 1 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Hier nur eine redaktionelle Anmerkung. Ich denke, am Schluss müssten die drei Punkte gestrichen werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.§ 58 Abs. 3 Ziff. 3 und Abs. 3a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 58 Abs. 3 Ziff. 3 und Abs. 3a stehen zur Diskussion.
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§ 59 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 59 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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§ 64 Abs. 1 Ziff. 4a bis 4c werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 64 Abs. 1 Ziff. 4a bis 4c stehen zur Diskussion.
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§ 72 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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§ 74 Abs. 1 Ziff. 5, 9 und 10 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 74 Abs. 1 Ziff. 5, 9 und 10 stehen zur Diskussion.
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§ 79 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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§ 80 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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§ 81 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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§ 83 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 83 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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§ 84 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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§ 85 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort. Meines Erachtens fehlt hier nach Abs. 1 Ziff. 3 die Rechtsfolge beziehungsweise Sanktionierung. Wenn wir hier der österreichischen Rezeptionsvorlage folgen wollen, müsste der Satzteil «herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen» eingefügt werden. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Es ist richtig, dass dieser Satzteil jetzt fehlt und dass dieser eingefügt werden muss. Ich habe gerade noch eine Meldung bekommen, offenbar sind diese drei Punkte im anderen Artikel vom Rechtsdienst vorgeschlagen, weil der restliche Absatz nicht geändert wird, sondern nur dieser erste Absatz. Offenbar macht man das so.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen.§ 86 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 86 steht zur Diskussion.
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§ 87 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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§ 88 Abs. 2 bis 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 88 Abs. 2 bis 4 stehen zur Diskussion.
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§ 89 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 89 steht zur Diskussion.
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§ 91 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 91 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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§ 94 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 94 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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§ 95 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 95 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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§ 96 Abs. 1 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 96 Abs. 1 und 3 stehen zur Diskussion.
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§ 104a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 104a steht zur Diskussion.
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§ 105 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 105 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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§ 106 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 106 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 106a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 106a steht zur Diskussion.
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§ 107 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 107 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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§ 107a Abs. 1 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 107a Abs. 1 und 3 stehen zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. 2011 wollte der Landtag hier in Abs. 1 einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren. Nun soll dieser mit der vorliegenden Vorlage auf zwei Jahre reduziert werden. Aus den Materialien aus dem Jahr 2011 ergibt sich, dass diesbezüglich lediglich im Bericht und Antrag ausgeführt wurde, warum damals eine Erhöhung vorgenommen worden ist. In der Stellungnahme wurde nichts dazu erwähnt und auch in der 1. und 2. Lesung gab es kein Votum dazu. Ich möchte lediglich von der Regierung für die 2. Lesung abgeklärt wissen, wie oft wurde seit 2011 bei einer Widerhandlung nach Paragraf 107a Abs. 1 Strafgesetzbuch eine Strafe von mehr als zwei Jahren verhängt. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Nach Auskunft von unserem Landgericht wurden wegen Verdachts nach diesem Paragrafen 107a StGB seit der Einführung insgesamt 49 UR-Verfahren geführt. In etwa 20 Verfahren wurde Anklage, also Strafantrag, erhoben. Ein Verfahren wurde abgebrochen, weil der Beschuldigte unbekannten Aufenthalt hatte. Ein Verfahren wurde in einem KG-Verfahren einbezogen. In diesem Fall gab es vor allem auch wegen Vergehen der Körperverletzung, des Verbrechens der schweren Nötigung und Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten und eine unbedingte Geldstrafe von 360 Tagessätzen. Paragraf 107a StGB war da für die Strafhöhe wohl nicht wirklich entscheidend. In einem weiteren Fall wurde das Verfahren ebenfalls in ein anderes einbezogen. In fünf Fällen kam es zu einer gerichtlichen Diversion. In drei Fällen wurde das Verfahren eingestellt. In acht Fällen wurde ein begründetes Urteil erlassen. In sechs Fällen kam es zu einem Urteilsvermerk. In keinem Verfahren kam es effektiv zum Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe. Wenn überhaupt bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen worden sind, dann waren auch noch andere Delikte, wie Nötigung und/oder gefährliche Drohungen, mit angeklagt. Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass noch nie eine unbedingte Freiheitsstrafe wegen beharrlicher Verfolgung gemäss Paragraf 107a StGB verhängt worden ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.§ 107b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 107b steht zur Diskussion.
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§ 107c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 107c steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Das Landgericht erkennt gemäss Bericht und Antrag bei der Strafprozessordnung Anpassungsbedarf an das digitale Zeitalter, wie dem Bericht und Antrag auf der Seite 101 zu entnehmen ist. Gerne möchte ich von der Regierung wissen, wann die Strafprozessordnung entsprechend abgeändert werden soll, ob dieses Projekt bereits aufgegleist ist? Wenn ja, was wären dann die nächsten Schritte? Und wenn nein, wann ist damit zu rechnen? Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Für die Umsetzung von weiteren strafprozessualen Anpassungen muss eine separate Gesetzesvorlage ausgearbeitet werden. Es bedarf vor allem auch vertiefter Abklärungen unter Einbezug der Rechtsanwender - damit meine ich vor allem unserer Gerichte, der Staatsanwaltschaft, der Landespolizei und natürlich auch der Verbände. Im gleichen Zug ist dann auch eine Entscheidung über die Einführung des Staatanwaltsschaftsmodells anstelle des bisherigen Untersuchungsrichtermodells notwendig. Also es ist ein relativ grosser Abklärungsbedarf in diesem Bereich da. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen.§ 108 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 108 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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§ 109 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 109 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 111 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 111 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 118a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 118a steht zur Diskussion.
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§ 120 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 120 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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§ 121 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 121 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 122 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 122 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. § 123 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. § 123 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 124 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 124 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 126 Abs. 1 Einleitungssatz und Ziff. 5 bis 7 sowie Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 126 Abs. 1 Einleitungssatz und Ziff. 5 bis 7 sowie Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Ich habe in der Eintretensdebatte mehrfach auf den schweren Fall, den wir hier in Abs. 2 haben, mit einem Schwellenwert von CHF 300'000 hingewiesen. Wie gesagt und wie ich da schon ausgeführt habe, ich würde vorschlagen, dass wir im gesamten Strafgesetzbuch schlussendlich - es ist eine Kodifikation und es sollte einheitlich sein - einen Wert haben. Wie wir wissen, ist auch eine Vernehmlassung oder ein Bericht und Antrag, nämlich der Nr. 102/2018, bei uns in den letzten Tagen eingetroffen. Da ist beim Paragrafen 165 vorgeschlagen, die Wertgrenze bei CHF 75'000 für den schweren Fall zu belassen. Und hier hätten wir dann einfach einen Unterschied. Ich finde, wie gesagt, dass das Strafgesetzbuch als Kodifikation einheitlich sein soll. Vielleicht allgemein ausgedrückt, jetzt nicht nur auf die CHF 300'000 im vorliegenden Paragrafen bezogen, sondern auch für die restlichen Fälle: Wir müssen uns einfach hier bewusst sein, dass ein Delikt, wenn wir hier einen Verjährungstatbestand daraus machen von CHF 75'000 - bis jetzt CHF 300'000 -, ja bereits nach fünf Jahren verjährt und mit maximal drei Jahren Gefängnis bestraft werden kann und somit auch das Grunddelikt diversionsfähig ist. Ich habe auch schon auf die Vortatenproblematik hingewiesen in meinem Eintretensvotum. Auch das wäre für mich ein Grund, das nochmals zu prüfen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe auch schon bei der Eintretensdebatte ausgeführt, dass ich diese Ansicht nicht teile und hier den Vorschlag der Regierung unterstütze. Meines Erachtens ist es ausreichend, wenn man erst ab einer Wertgrenze von CHF 300'000 in die höhere Qualifikation fällt. Ich habe persönlich auch kein Problem damit, falls ein Delikt dann allenfalls diversionsfähig wäre - weil es eine Diversionsfähigkeit ist. Es entscheidet am Schluss der Richter, ob ein Verfahren mit Diversion erledigt wird oder nicht. Dann noch zu dem Punkt der Verjährung, den Sie angeführt haben, der ist meines Erachtens nicht ganz korrekt. Das hängt zumindest nicht vom Streitwert oder von der Wertgrenze ab. Die Verjährung hängt am Schluss von der Strafdrohung ab. Es hängt davon ab, wie hoch die Strafdrohung ist. Und je höher die Strafdrohung ist, desto länger dauert auch die Verjährung. Ich glaube, das waren alle Punkte, die Sie angeführt haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich gebe gerne etwas Hintergrund zum Prozess, wie wir auf diese Zahl von diesen CHF 300'000 gekommen sind. Vielleicht auch für jene, die nicht so tief wie die häufigsten Redner, die jetzt gerade die Vorlage von der Parlamentsseite her vertreten, in der Materie sind. Wir haben in der Vernehmlassungsvorlage die untere Wertgrenze von CHF 5'000 auf CHF 7'500 angehoben und die obere Wertgrenze von CHF 75'000 auf CHF 500'000 angehoben. Dann sind wir im Bericht und Antrag dem Vorschlag des OGH gefolgt und haben die obere Wertgrenze wie von diesem vorgeschlagen auf CHF 300'000 herabgesetzt. Die untere Wertgrenze wurde gegenüber dem geltenden Recht sehr moderat von CHF 5'000 auf CHF 7'500 erhöht. Der Regierung war es wichtig, hier im Gleichklang mit der österreichischen Rezeptionsvorlage zu sein. Deshalb schlage ich auch heute in dieser 1. Lesung noch einmal vor, dass wir an diesen vorgeschlagenen Wertgrenzen festhalten. Wir haben somit Kongruenz zur österreichischen Rezeptionsvorlage und das war ja auch das Ziel der Vorlage. Wir wollten eben ein ausgewogenes Verhältnis der Strafandrohungen für Vermögensdelikte einerseits und für Delikte gegen Leib und Leben und Sexualdelikte andererseits. Wenn wir jetzt einseitig auf einem Bereich schrauben, stimmt dieses Verhältnis im Gesamtpaket nicht mehr. Ich habe Verständnis für Ihr Anliegen, Herr Abg. Johannes Hasler. Wir mussten einfach irgendwann zu einem Zeitpunkt einen Entscheid fällen und diesen Entscheid sozusagen auf dieses ganze Änderungsgesetz umlegen, damit die Verhältnisse schlussendlich aufeinander abgestimmt sind. Aber ich nehme Ihr Anliegen natürlich gerne auf. Wir werden das sicher auch in die Überlegungen für die 2. Lesung einbeziehen. Aber wir haben nach ganz, ganz eingehender Überlegung von der Regierung entschieden, bei dieser Wertgrenze von CHF 300'000 zu bleiben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.§ 126a Abs. 2 bis 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 126a Abs. 2 bis 4 stehen zur Diskussion.
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§ 126b Abs. 2 bis 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 126b Abs. 2 bis 4 stehen zur Diskussion.
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§ 128 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 sowie Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 128 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 sowie Abs. 2 stehen zur Diskussion.
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§ 129 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 129 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Die Vorlage sieht vor, den Einbruchdiebstahl in Gewerberäumlichkeiten im Verhältnis zum Einbruchdiebstahl in Wohnungen zu privilegieren, indem die Strafdrohung neu nur noch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren betragen soll. Diese Form des Einbruchdiebstahls soll somit neu als Vergehenstatbestand klassifiziert werden, was einige Konsequenzen mit sich bringt. Unabhängig vom Tatobjekt - ein Einbruchdiebstahl schädigt das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung in Liechtenstein und versursacht somit nicht nur materiellen Schaden. Auch nicht vergessen werden darf, dass gerade Einbruchdiebstähle in Gewerbebetriebe öfters von ausländischen Berufseinbrechern begangen werden. Die Frage in der Praxis wird sein, ob dem Betreffenden relativ rasch nach Anhaltung eine Gewerbsmässigkeit nachgewiesen beziehungsweise plausibel auf eine solche geschlossen werden kann, da ansonsten der Untersuchungsrichter einen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft abweisen wird. Auch möchte ich zu bedenken geben, dass Straftäter vor Gericht verstärkt und - gemäss Meinung des Obergerichts - weitgehend unwiderlegbar damit argumentieren werden, davon ausgegangen zu sein, dass es sich um ein Betriebsgebäude und nicht um ein Wohnhaus gehandelt habe. Zum Schutz des Industrie- und Gewerbeplatzes Liechtenstein sowie auch zum Schutz des Finanzplatzes - Einbrüche beispielsweise in Banken wären zukünftig nurmehr ein Vergehen - soll die bisherige Qualifikation sämtlicher Einbruchdiebstähle als Verbrechen beibehalten werden. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir haben diesen Paragrafen 129 ebenfalls an die österreichische Rezeptionsvorlage angeglichen. Ich habe ja mit Ihnen, Herr Abg. Hasler - dafür bin ich übrigens dankbar -, im Vorfeld auch schon einige Gespräche zu diesem Thema führen können. Ich habe Ihre Anliegen noch einmal mitgenommen. Ich glaube, ich kann diese auch zu einem weiten Teil nachvollziehen, aber schlussendlich finde ich diese Unterscheidung richtig. Wenn wir uns überlegen: Wenn bei mir zu Hause, wo ich wohne und schlafe und vielleicht meine Kinder sind, eingebrochen wird, finde ich das qualitativ schon noch einmal einen Unterschied zu einer unbewohnten Lagerhalle und zu unbewohnten Geschäftsräumlichkeiten. Ich finde diesen Unterschied gerechtfertigt, auch wenn man ein bisschen in die Materialien hineingeht. Ich verstehe, woher Sie kommen, auch das natürlich: Wenn neben mir eine Lagerhalle steht und dort eingebrochen wird, dann betrifft mich das auch. Aber ich finde es macht qualitativ nochmals einen Unterschied, ob an einem Ort eingebrochen wird, wo jemand sein ganz ureigenes Privatverhältnis oder seine ureigenen, privaten, sicheren Räume hat, die einem sehr, sehr nahe stehen. Ich finde, diese Unterscheidung macht Sinn. Aber ich nehme auf jeden Fall Ihr Anliegen auf die 2. Lesung mit und werde auf jeden Fall auch Ausführungen dazu machen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Hasler
Besten Dank für das Wort, Herr Landtagspräsident. Danke für Ihre Ausführungen, Frau Justizministerin. Ja, ich gebe Ihnen insofern zu einem gewissen Punkt recht. Man könnte dann ja theoretisch auch hergehen und eine Strafschärfung für Einbruchsdiebstähle bei Wohnungen machen. Das wäre ja auch eine Möglichkeit, einfach die andere Variante. Das vielleicht auch noch zum Mitgeben. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen.§ 130 wird aufgerufen.
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§ 132 Abs. 2 wird aufgerufen.
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§ 133 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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§ 134 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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§ 135 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 135 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 136 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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§ 138 Ziff. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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§ 143 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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§ 147 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, Abs. 1a, 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 147 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, Abs. 1a, 2 und 3 stehen zur Diskussion.
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§ 148 wird aufgerufen.
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§ 148a Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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§ 152 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 152 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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§ 153 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 153 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Die Abänderung des Untreuetatbestandes wirkt einengend, und entgegen den Ausführungen im Bericht und Antrag wird dies meiner Meinung nach bei der Rechtshilfe Probleme bereiten. Ich habe diesbezüglich auch mit dem Fürstlichen Landgericht gesprochen. Inskünftig wird das Fürstliche Landgericht vermehrt bei Rechtshilfeangelegenheiten im Ausland rückfragen müssen, da bei der Umlegung des Rechtshilfesachverhalts auf die liechtensteinische Rechtslage neu berücksichtigt werden muss, dass nicht bloss ein Vermögensnachteil, sondern ein Vermögensschaden eingetreten ist. Dabei muss der Schaden in etwa beziffert und konkretisiert werden können. Bei der aktuellen Gesetzeslage konnte die Schilderung des Nachteils bis zu einem gewissen Punkt unspezifisch bleiben. Denn irgendein Nachteil, auch ein finanzieller «Kollateralschaden» oder eine dadurch allenfalls entstehende Regressforderung, hat genügt. Zudem muss bei der neuen Formulierung gemäss der österreichischen Rechtsprechung, der Schaden explizit und unmittelbar beim Machthaber eintreten. Bei der aktuellen Rechtslage genügt als Vermögensnachteil ein Schaden bei einem Dritten. Auf einen einzelnen Fall eingehen kann ich nicht, jedoch ist bei grösseren Korruptionsgeschichten oftmals unklar, ob der Auftraggeber oder der Auftragnehmer beziehungsweise Ausschreibungsgewinner wirklich geschädigt wurde. Für sie hat das Geschäft gepasst, und lediglich der oder die Mitbewerberin hat - wie man so sagt - in die Röhre geschaut. Deren Regressforderungen gegen den Auftraggeber sind sodann jedoch noch kein Vermögensschaden, da noch nicht realisiert, sondern lediglich ein Vermögensnachteil. Eine Subsumtion des Rechtshilfesachverhalts bei der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit unter dem neuen Paragrafen 153 StGB erscheint sodann bei diesen Konstellationen nicht mehr möglich.Wie in einem Artikel in der «Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzstrafrecht» von Prof. Georg Eckert und den weiteren Autoren Markus Spani und Dr. Norbert Wess dargelegt wird, begründen «nützliche Gesetzesverletzungen» keinen Befugnismissbrauch nach Paragraf 153 des österreichischen StGB, da die verletzten Normen nicht den Vermögensinteressen der wirtschaftlich Berechtigen, sprich der Anteilseigner, dienen. Sie sind somit nicht strafbar. Besonders einengend wirkt die Definition von Paragraf 153 Abs. 2: Da ein Regelverstoss verlangt wird, muss im Rechtshilfefall bei der Schilderung des Sachverhalts im Beschluss des Fürstlichen Landgerichts, mit dem beispielsweise Bankunterlagen herausverlangt und beschlagnahmt werden, die ausländische Regel, gegen die verstossen wurde, klar benannt werden und das Landgericht muss auch darlegen, warum dies unvertretbar war. Bislang reichte die Darlegung eines Befugnismissbrauchs. Die Änderung wird daher dazu führen, dass Paragraf 153 StGB in Strafrechtshilfeverfahren nicht mehr in jedem Fall als Auffangtatbestand herangezogen werden kann und dass in den meisten Fällen zeitraubende Rückfragen gestellt werden müssen, um sämtliche Tatbestandsmerkmale des neuen Paragrafen 153 Abs. 2 StGB abdecken zu können. Bei der Evaluation durch FATF oder auch Moneyval ist meines Wissens auch ein Kriterium, wie lange wir für die Strafrechtshilfeerledigungen brauchen. Rückfragen führen zu Verzögerungen und wirken sich daher auch negativ für unsere Statistik aus. Zum Schluss darf auch erwähnt werden, dass im Begutachtungsentwurf zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015 bezüglich Paragraf 153 StGB lediglich eine Änderung der Wertgrenzen vorgesehen war. Dies anscheinend aus dem Grund, dass die Mehrheit der damaligen Arbeitsgruppe die Probleme in Bezug auf Paragraf 153 StGB «weniger auf Gesetzesebene, sondern vielmehr in der praktischen Anwendung der Bestimmung» verortete. Schlussendlich kam es erst im parlamentarischen Verfahren in Österreich mit Initiativantrag zu einer Änderung, wie sie nunmehr bei uns nachrezipiert werden soll. Aus diesen Gründen würde ich beliebt machen, von einer diesbezüglichen Änderung von Paragraf 153 StGB Abstand zu nehmen und allenfalls lediglich die Wertgrenzen leicht anzupassen - gegebenenfalls. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich nehme Ihre Anregung gerne noch einmal so entgegen. Was mir noch wichtig ist zu betonen, ist, dass man bei diesem Paragraf 153 an den Grundcharakteristika nichts geändert hat. Er ist meines Erachtens einfach klarer und präziser formuliert, als es vorher der Fall war. Die Rechtshilfeleistung ist nach wie vor möglich, das ist übrigens auch von der Staatsanwaltschaft so bestätigt. Und der Untreuetatbestand kann weiter als Auffangtatbestand herangezogen werden. Aber wie gesagt, ich mache gerne noch Ausführungen und wir prüfen gerne Ihre Erläuterungen für die 2. Lesung. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.§ 153a Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
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§ 153a Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
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§ 154 Abs. 4 wird aufgerufen.
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§ 155 Abs. 3 wird aufgerufen.
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§ 156 Abs. 2 wird aufgerufen.
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§ 159 Abs. 1 bis 3 werden aufgerufen.
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§ 160 Abs. 1 Einleitungssatz wird aufgerufen.
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§ 162 Abs. 2 wird aufgerufen.
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§ 162 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 164 Abs. 3, 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 7 werden aufgerufen.
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§ 164 Abs. 3, 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 7 stehen zur Diskussion.
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§ 166 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 166 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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§ 169 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 169 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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§ 170 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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§ 172 Abs. 1 wird aufgerufen.
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§ 174 Abs. 1 wird aufgerufen.
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§ 177a wird aufgerufen.
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Landtagspräsident Albert Frick
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§ 178 wird aufgerufen.
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§ 181 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden aufgerufen.
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§ 181a Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 3 werden aufgerufen.
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§ 181e wird aufgerufen.
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§ 181f wird aufgerufen.
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Landtagspräsident Albert Frick
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§ 182 Abs. 1 letzter Halbsatz wird aufgerufen.
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§ 197 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 werden aufgerufen.
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Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich habe es bereits in meinem Eintretensvotum erwähnt: Wer wehrlosen Kindern solch einen psychischen Schaden zufügt, unter welchem sie lebenslänglich zu leiden haben, sollte entsprechend bestraft werden. Dass hier das Strafmass von drei Jahren auf lediglich ein Jahr Freiheitsstrafe oder lediglich eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen reduziert wird, stösst bei mir auf Unverständnis. Es ist für mich überhaupt nicht nachvollziehbar, dass man so etwas überhaupt lediglich mit einer Geldbusse rechtfertigen kann. Eine Drittelung des Strafmasses kann es für mich überhaupt nicht sein. Hier muss klar von der österreichischen Rezeptionsvorlage abgewichen werden. Wir sind in Liechtenstein und ich denke nicht, dass wir hier alles eins zu eins übernehmen müssen. Dies ist ein schlechtes Zeichen gegenüber den Opfern. Das Strafmass gehört hier mindestens wieder mit drei Jahren gleichgesetzt, so wie es war, oder besser noch höher. Sollte dies nicht geändert werden, werde ich bei der 2. Lesung einen entsprechenden Antrag stellen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Mir ist dieser reduzierte Strafrahmen auch aufgefallen. Aufgrund der Kritik beziehungsweise des Unverständnisses in der Bevölkerung in der Vergangenheit möchte ich gerne wissen, wie das Landgericht zum niedrigeren Strafrahmen beziehungsweise zu einer Beibehaltung des jetzt gültigen Strafrahmens steht und bei wie vielen Fällen in den vergangenen Jahren der maximale Strafrahmen beziehungsweise eine Freiheitsstrafe über einem Jahr verhängt worden ist. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich kann mich eigentlich meinen Vorrednern anschliessen. Für mich ist vor allem nicht nachvollziehbar das Verhältnis zwischen Paragraf 208 und 209. Jetzt so als Beispiel, wieso jetzt zum Beispiel die Anbahnung von Sexualkontakten mit drei Jahren zu bestrafen ist, wohingegen dann das Ausführen sexueller Handlungen gemäss Paragraf 208 dann mit weniger, nur mit Strafe bis zu einem Jahr, bestraft wird. Da würde ich Sie dann allenfalls auf die 2. Lesung bitten, hier weitere Ausführungen zu machen.Dann hätte ich noch eine Frage zum Titel des Paragrafen 208. Soweit ich informiert bin, lautet dieser in der österreichischen Rezeptionsgrundlage anders, nämlich: «Sexueller Missbrauch von Jugendlichen». Und wir haben: «Sexueller Missbrauch von Minderjährigen». Ist dies ein bewusstes Abweichen von der Rezeptionsgrundlage oder allenfalls auch ein Fehler? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Zuerst einmal vielen Dank für diese Voten. Wir werden diese für die Prüfung auf die 2. Lesung auf jeden Fall mitnehmen. Im Vorfeld zur Unterbreitung dieses Berichts und Antrags war das auch bei uns immer wieder eine Diskussion. Bezüglich der statistischen Zahlen müssen wir hier berücksichtigen, dass eine isolierte Verurteilung nach diesem Paragrafen 208, vor allem Abs. 1, auf den Sie, Herr Abg. Kaufmann, vor allem auch verwiesen haben, sehr, sehr selten vorkommt. In den meisten Fällen gibt es eine Kombination von diesem Paragrafen 208 Abs. 1 - lesen Sie diesen dann auch noch in Verbindung mit Abs. 4. Wenn die Tat beispielsweise eine schwere Körperverletzung nach sich zieht, dann ist die Freiheitsstrafe sechs Monate bis fünf Jahre. Also dann sind wir schon in einem qualifizierten Straftatbestand drin. Ich werde etwas müde zu sagen: Wir haben das aus Österreich übernommen, es ist ein homogenes System, das wir so übernommen haben. Meines Erachtens ist es auch richtig. Aber es ist mir ein Anliegen, hier nochmals zu sagen, dass wir jede Wortmeldung auch noch einmal prüfen. Es mir bewusst, dass in Bezug auf Sexualdelikte bei Kindern höchste Sorgfalt geboten ist. Ich weiss auch, dass wir alle einen Fall wahrscheinlich irgendwo aus der Zeitung noch im Kopf haben, wo man das Gefühl hatte, das Urteil war vielleicht zu milde, aber schlussendlich bestimmen die Richter, in welcher Höhe - innerhalb dieses Strafrahmens - das Urteil dann ausgesprochen wird. Und ich glaube, wenn wir an diesen Fall zurückdenken, ist es nicht unbedingt eine Gesetzesfrage, sondern vor allem auch eine Strafrahmensfrage. Aber ich nehme sehr, sehr gerne mit, was Sie gesagt haben. Wir werden es auf jeden Fall sehr sorgfältig prüfen, weil ich grosses Verständnis für Ihr Anliegen habe.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich hatte noch eine Frage in Bezug auf den Titel dieser Bestimmung, ob hier extra von der Rezeptionsgrundlage abgewichen wurde oder wieso dies der Fall ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Der Titel hat immer schon so geheissen, weil wir uns da auf Paragraf 74 beziehen. Die Minderjährigen sind Personen unter 18 Jahren. Aber wie ich fast in jedem Votum sage: Wir nehmen das noch einmal mit und prüfen, ob es allenfalls doch sinnvoller wäre, uns hier näher an die österreichische Vorlage anzulehnen. Danke für den Hinweis.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. § 209 wird aufgerufen.
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§ 209a Abs. 2 wird aufgerufen.
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§ 210 Abs. 1 wird aufgerufen.
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§ 211 Abs. 1 und 3 werden aufgerufen.
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§ 219 Abs. 1 bis 4, 6 und 6a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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§ 220 wird aufgerufen.
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§ 229 Abs. 1 wird aufgerufen.
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Überschrift vor § 232 wird aufgerufen.
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§ 233 wird aufgerufen.
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§ 234 Abs. 2 Satz 2 wird aufgerufen.
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§ 235 wird aufgerufen.
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§ 236 Abs. 1 wird aufgerufen.
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§ 241a wird aufgerufen.
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§ 241b wird aufgerufen.
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§ 241c wird aufgerufen.
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§ 241f wird aufgerufen.
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§ 262 Abs. 1 wird aufgerufen.
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§ 274 wird aufgerufen.
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§ 278c Abs. 1 Ziff. 7 wird aufgerufen.
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§ 278d Abs. 1 Ziff. 1 Bst. d wird aufgerufen.
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§ 287 Abs. 1 Satz 1 wird aufgerufen.
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§ 289 wird aufgerufen.
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§ 292 Abs. 2 wird aufgerufen.
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§ 292c wird aufgerufen.
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§ 293 Abs. 1 wird aufgerufen.
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§ 295 wird aufgerufen.
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§ 297 Abs. 1 wird aufgerufen.
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§ 300 Abs. 1 wird aufgerufen.
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§ 303 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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§ 312b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Überschrift vor § 321 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor § 321 steht zur Diskussion.
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Landtagspräsident Albert Frick
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§ 321b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 321b steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Danke, Herr Präsident. Nur ein kleiner redaktioneller Hinweis. Bei Abs. 4 Ziff. 3 hat sich in der dritten Zeile ein Bindestrich oder Trennungsstrich eingeschlichen, der, glaube ich, hier nicht reingehört. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen.§ 321c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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§ 321d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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§ 321f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 321f steht zur Diskussion.
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§ 321g wird aufgerufen.
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§ 321g steht zur Diskussion.
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§ 321h wird aufgerufen.
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§ 321k wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 321k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 321l wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 321l steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 322 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor § 322 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 322 Sachüberschrift wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 322 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine weiteren Wortmeldungen. Somit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Strafgesetzbuches abgeschlossen.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung.§ 250 Abs. 2 Ziff. 2 und 2a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 250 Abs. 2 Ziff. 2 und 2a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen internationalen Gerichten
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen internationalen Gerichten.Art. 3 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Naturschutzgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Naturschutzgesetzes.Art. 49 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Somit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren. Die Inkrafttretensbestimmung ist irgendwo verschwunden. Hier würde es also richtigerweise heissen: «II. Inkrafttreten». Und dann: «Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom ... über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.» Diese ist irgendwo verschwunden, kommt dann auf die 2. Lesung natürlich in den Gesetzestext.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank für diesen Hinweis. Damit haben wir Traktandum 34 erledigt. Wir gönnen uns zwei, drei Minuten Pause, bis alle Regierungsmitglieder für die Beantwortung der Kleinen Anfragen anwesend sind.-ooOoo-