Erlass eines Gesetzes über elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (Signatur- und Vertrauensdienstegesetz - SIGVG; Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 106/2018); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen somit zu Traktandum 24: Erlass eines Gesetzes über elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (Signatur- und Vertrauensdienstegesetz; Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014) sowie die Abänderung weiterer Gesetze.Wir behandeln diese Vorlagen in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 106/2018. Er steht zur Diskussion. Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Das derzeit gültige Signaturgesetz aus dem Jahre 2003 wird den Möglichkeiten, welche die zunehmende Digitalisierung bietet, nicht mehr gerecht. Mit der EU-Verordnung Nr. 910/2014 werden europaweit einheitliche Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel und Vertrauensdienste geschaffen und gleichzeitig das Vertrauen in die elektronischen Transaktionen gestärkt. Die Vorlage soll das bisherige Signaturgesetz ablösen und mit der Übernahme der EU-Verordnung die Rechtsgrundlage zu einer Neuregelung der elektronischen Signaturen und der neu hinzugekommenen Vertrauensdienste bieten. Dass «Zertifizierungsdienstanbieter» nun «Vertrauensdienstanbieter» heissen sollen, finde ich sehr unglücklich. Die Bezeichnung Zertifizierungsdienstanbieter ist seit Jahren etabliert. Dass nun eine neue Wortschöpfung herhalten soll, die Vertrauen erwecken soll, finde ich schon etwas weit hergeholt. Aber diese Idee scheint nicht in Vaduz geboren worden zu sein, sondern ist vermutlich den Beamten in Brüssel eingefallen. Eine Frage hätte ich an die Regierung: Ist aufgrund der vorgesehenen Regelungen für Vertrauensdienstanbieter, die im neuen Vertrauensdienstgesetz vorgesehen sind, mit erhöhten Kosten bei den Zertifikaten zu rechnen? Diese VDAs, oder Vertrauensdienstanbieter, scheinen nun doch stärker reguliert zu werden und müssen auch eine Minimalhaftung vorweisen. Kosten, die mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auf die Zertifikatsnehmer abgewälzt werden. Gibt es hierzu Schätzungen, um wie viel sich diese verteuern werden? Und falls diese sich verteuern werden, wird sich das nicht kontraproduktiv auf die Akzeptanz der elektronischen Signaturen auswirken? Dann hätte ich noch eine weitere Frage zu Art. 13, aber die stelle ich dann später. Auf jeden Fall bedanke ich mich beim Regierungschef-Stellvertreter und seinem Team sowie bei den Verantwortlichen des Amtes für Kommunikation für die Erarbeitung dieser Gesetzesvorlage und wir sind für Eintreten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Susanne Eberle-Strub
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Besten Dank der Regierung für den vorliegenden Bericht und Antrag. Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014, kurz eIDAS-Verordnung genannt, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt führt zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, die in Liechtenstein am 18. September 2003 als Signaturgesetz umgesetzt wurde. Durch die in Liechtenstein unmittelbar anwendbare eIDAS-Verordnung braucht es eine Neuregelung im Bereich des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung. Als Erstes sollen ausschliesslich die Regeln hinsichtlich der Vertrauensdienste behandelt werden. Deshalb beschränkt sich diese Vorlage auf diesen Regelungsbereich. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag wird eine Neuregelung zur Präzisierung und zur Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen zur Durchführung der eIDAS-Verordnung durch ein neues Gesetz vorgeschlagen, das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz. Gleichzeitig ist eine Anpassung des Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz) und der dazu gehörigen Verordnung erforderlich wie auch die Abänderung weiterer Gesetze. Nicht Gegenstand dieses Berichts und Antrags ist die Revision des E-Government-Gesetzes, bei dem die Bestimmungen über die elektronische Identifizierung, siehe Kapitel II der eIDAS-Verordnung, umgesetzt werden sollen. Warum wurde die Revision des E-Government-Gesetzes betreffend elektronische Identifizierung zurückgestellt und bis wann kann mit einer Vorlage gerechnet werden? Damit die eIDAS-Verordnung in Liechtenstein durchgeführt werden kann, braucht es entsprechende gesetzliche Bestimmungen. Das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz beschränkt sich auf die notwendigen Durchführungsbestimmungen, wobei aufgrund der direkten Anwendbarkeit der eIDAS-Verordnung kein nationalgesetzlicher Gestaltungsspielraum besteht. Hier wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für Vertrauensdienste geschaffen und Bedingungen für die Anerkennung von Vertrauensdiensten vorgegeben. Vertrauensdienste sind elektronische Dienste, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, zum Beispiel Erstellung und Überprüfung von elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln, elektronischen Zeitstempeln und Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben sowie diese Dienste betreffende Zertifikate. Ebenfalls als Vertrauensdienste werden die Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten für die Website-Authentifizierung sowie Bewahrungsdienste ausgewiesen. Neu ist, dass elektronische Signaturen nur von natürlichen Personen, elektronische Siegel nur von juristischen Personen erstellt werden können. Für Firmen, Behörden und Bürger soll es möglich sein, Dokumente elektronisch zu unterzeichnen und zu verifizieren. Um auch das Vertrauen der Bürger in elektronische Transaktionen zu erhöhen, sind die Anforderungen an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde von grosser Bedeutung. Die Vorlage orientiert sich in weiten Teilen an der österreichischen Durchführungsgesetzgebung, die sich bewährt hat, sowie an der bisherigen gesetzlichen Umsetzung für den Bereich der elektronischen Signaturen. Die Vernehmlassungsteilnehmer FMA, Liechtensteinischer Bankenverband und SwissSign AG Liechtenstein begrüssen die gegenständliche Gesetzesvorlage. Ihre Anliegen oder Fragen wurden weitestgehend beantwortet. Die FMA stellt zu Art. 9 Abs. 4 die Frage, ob in Bezug auf die DSGVO die Angemessenheit der Dauer der Aufbewahrung von 30 Jahren gegeben ist. Da ich zu dieser Frage keine Ausführungen gefunden habe, möchte ich von der Regierung wissen, ob dies nochmals geprüft wurde und ob die Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren in Bezug auf die DSGVO kein Problem darstellt. Ebenfalls regt die FMA an, die Sanktionsbestimmungen (Art. 15), die laut eIDAS-Verordnung wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein sollen, nochmals zu überprüfen. Die vorgesehenen Sanktionsbestimmungen würden sich an der österreichischen Rezeptionsgrundlage orientieren und es sei fraglich, ob die vorgesehenen Bussenhöhen den Vorgaben der Verordnung genügen würden. Laut Beantwortung durch die Regierung sind die vorgesehenen Strafbeträge rund 1,5-mal so hoch wie in der österreichischen Rezeptionsvorlage und deshalb ausreichend abschreckend. Warum wurden die Strafbeträge 1,5-mal höher angesetzt als in Österreich? Weitere Fragen werde ich dann bei den einzelnen Artikeln noch stellen. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 orientieren sich an der deutschen Rezeptionsvorlage. Hier geht es um die Verarbeitung jener personenbezogener Daten und jener Daten von juristischen Personen, die zur Durchführung der erbrachten Dienste erforderlich sind. Ein wesentlicher Punkt und gesetzlich notwendig ist die Gleichstellung von qualifizierten Diensten, zum Beispiel von einem in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz niedergelassenen Vertrauensdiensteanbieters. Dies wird in Art. 13 festgelegt. Als Aufsichtsstelle, die die eIDAS-Verordnung verlangt, wird weiterhin das Amt für Kommunikation benannt, wie es im jetzigen Signaturgesetz geregelt ist. Die Regierung geht davon aus, dass diese neuen Aufgaben ohne zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen durch das Amt für Kommunikation erfolgen können, obwohl die Aufgaben erweitert werden und eine Pflicht zur Berichterstattung an die Europäische Kommission durch das Amt für Kommunikation laut eIDAS-Verordnung besteht. EWR-rechtlich ist Liechtenstein zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verpflichtet. Gleichzeitig wird dadurch aber auch die digitale Agenda des Regierungsprogramms unterstützt. Das Ziel, eine hohe Nutzung und Akzeptanz von elektronischen Identitätsausweisen und elektronischen Unterschriften, wird durch diese Vorlage gefördert. Ich bin für Eintreten auf die Gesetzesvorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Gerne beantworte ich Ihre Fragen, die jetzt noch aufgekommen sind. Ansonsten wurde die Vorlage ja bereits treffend zusammengefasst. Zum Abg. Patrick Risch: Sie haben auf die Wortschöpfung der Vertrauensdiensteanbieter hingewiesen, die tatsächlich nicht in Liechtenstein geschaffen wurde. Aber Sie haben gesagt, das soll jetzt auch noch Vertrauen bilden. Da ist mir schon wichtig zu sagen, wenn man die Vorlage auch liest, es soll wirklich Vertrauen bilden. Was hier jetzt elektronisch geregelt werden soll, soll dann eben auch vertrauenswürdig sein. Insofern ist das nicht nur der Anschein, sondern eigentlich die Grundlage von dem, was wir hier besprechen wollen. Aber ob es eine neue Wortschöpfung gebraucht hätte, da kann man sicher trefflich streiten.Dann kommen wir zu den inhaltlichen Punkten: Sie haben zu den Zertifikaten gefragt, ob hier mit erhöhten Kosten gerechnet werden wird. Ich gehe aktuell nicht davon aus, dass sich die Kosten erhöhen werden, auch weil die Minimalhaftung heute schon gegeben ist. Aber wir können das auf die 2. Lesung sicher nochmals dokumentieren in einer Stellungnahme.Dann zur Abg. Susanne Eberle-Strub: Sie haben gefragt, warum das Splitting vorgenommen wurde, warum das E-Government-Gesetz jetzt nicht gleich auch noch angepasst wird. Dazu ist zu sagen: Inhaltlich, sachlich gibt es diese zwei Teile, weshalb man das hier auch trennen konnte. Der Verantwortungsbereich des Wirtschaftsministeriums und des Amtes für Kommunikation ist eben im Bereich der Vertrauensdienste, das E-Government-Gesetz ist beim Ministerium für Präsidiales und Finanzen. Ich gehe davon aus, dass hier auch daran gearbeitet wird. Dann zu Ihrer Frage bezüglich der Aufbewahrungsfrist und dass Sie dazu nichts gefunden haben im Bericht und Antrag. Ich verweise gerne auf die Seite 52, dort ist ausgeführt, dass eben die 30 Jahre ja für die Vertrauensdiensteanbieter gelten und eben nicht für die Banken. Die Banken bleiben bei den zehn Jahren, aber die Vertrauensdiensteanbieter sollen eben ihre Daten entsprechend lang behalten, wie das auch, und das ist auch ausgeführt im Paragraf 1478 ABGB, für die allgemeinen Verjährungsfristen eben auch gilt. Und da hat man sich an diesen 30 Jahren dann auch orientiert. Dann haben Sie gefragt, warum die Strafen höher angesetzt wurden. Ja, das ist aufgrund des Preisniveaus in Liechtenstein, warum man hier normalerweise nicht einfach ein zu eins aus Österreich alles quasi übernimmt, sondern schaut, was hier eine angemessene Höhe ist. Die FMA hätte es gerne noch höher gesehen gemäss ihren Ausführungen. Wir denken, dass das hier angemessen ist. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Vorlage durch Artikelaufruf vor.Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Susanne Eberle-Strub
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. In Art. 2 Abs. 1 Bst. d wird der Begriff «Zertifizierungsdiensteanbieter» verwendet. Da frage ich mich, warum es nicht hier auch «Vertrauensdiensteanbieter» heisst oder benutzt wird. Das ist mir nicht klar. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich muss jetzt zurückfragen, wir sind bei Art. 2 Abs. 1 Bst. b, da steht «Signator», oder? Bst. d? Wir werden das auf die 2. Lesung abklären. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Susanne Eberle-Strub
Besten Dank, Herr Präsident. In Art. 7 Abs. 4 steht: «Die Regierung kann das Nähere über die Mitteilung, die Identifizierungsmethoden und die einzuhaltenden Verfahren mit Verordnung regeln.» In den Erläuterungen zu diesem Artikel steht auf Seite 46: Die Regierung wird ermächtigt, die einzuhaltenden Verfahren mittels Verordnung festzulegen. Deshalb meine Frage: Müsste im Artikel selbst nicht auch «wird» anstatt «kann» verwendet werden? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Das werden wir legistisch sicher noch prüfen. Grundsätzlich ist mit der Kann-Bestimmung - da haben wir uns ja auch schon trefflich unterhalten in anderen Vorlagen - die Möglichkeit gegeben, dass wir es dann auch wirklich tun. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen weiter. Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Susanne Eberle-Strub
Besten Dank. In Art. 9 Abs. 2 ist von «anderen zuständigen Behörden» und im Abs. 3 Bst. a von «zuständigen Behörden» die Rede. Wer sind diese zuständigen Behörden? Das Amt für Kommunikation? Oder gibt es noch anderen Stellen, die damit gemeint sind? Müssten diese zuständigen Behörden nicht auch hier erwähnt werden? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Hierzu verweise ich unter anderem auf Art. 12, wo eben dann auch die anderen Stellen namentlich genannt werden, und zwar die Landespolizei und die Gerichte. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Susanne Eberle-Strub
Besten Dank. Nur eine kleine Anmerkung, bei Art. 11 Abs. 4 hat sich bei «Ein-richtungen» ein Bindestrich eingeschlichen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. In Art. 13 geht es ja um die Anerkennung von Zertifikaten von qualifizierten Vertrauensdiensten, die im EU- und EWR-Raum sind, dass diese in Liechtenstein anerkannt werden. Wie sieht es aus mit Zertifikaten von Nicht-EU- und Nicht-EWR-Vertrauensdiensten in Zukunft. Werden die dann nicht mehr als gültig angeschaut in Liechtenstein? Die meisten Zertifikatsaussteller sind ja heute in den USA ansässig, wenn man die grossen «big players» anschaut. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ja, da muss man natürlich jetzt beachten, was diese Vorlage überhaupt soll. Sie soll ja gerade eben die Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg ermöglichen, was bis heute nicht der Fall war, weil es eben nicht anerkannt war. Wir versuchen jetzt, gerade auch mit diesem Artikel, die Anerkennung dieser Vertrauensdienste über die Grenzen hinweg in den EWR, also in die EU, aber auch - und das ist der wichtige Teil hier - in die Schweiz weiterhin sicherzustellen. Diese Vertrauensdienste basieren in der Regel auf qualifizierten Zertifikaten, wie es hier geschrieben ist. Wenn die dann vielleicht auf amerikanischen Zertifikaten beruhen, aber europäische Vertrauensdienste sind, dann ist natürlich die Anerkennung über diesen Artikel trotzdem gegeben. Darum geht es nicht. Es geht aber darum, die Anerkennung dieser Vertrauensdienste dann über die Grenzen hinweg zu haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich möchte nur kurz nachhaken. Sie können es auch auf die 2. Lesung beantworten. Vielleicht verstehe ich das Ganze ein bisschen falsch, aber wenn jetzt einer einen Webshop betreibt mit einem US-Zertifikat, bewegt der sich dann in einer rechtlich Grauzone, weil er kein qualifiziertes Zertifikat für seinen Webshop verwendet zum Beispiel? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Wir müssen natürlich auch schauen, ob ein Webshop eine erhöhte Vertrauenswürdigkeit im Sinne dieses Gesetzes dann auch wirklich benötigt, um eine Bestellung auszulösen. Das ist heute in aller Regel nicht der Fall. Deshalb gibt es auch keine Rechtsunsicherheit diesbezüglich. Wir können vielleicht auf die 2. Lesung da noch etwas in diese Richtung dazuschreiben. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des E-Government-Gesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des E-Government-Gesetzes.Art. 3 Abs. 1 Bst. h bis k werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. h bis k stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 Abs. 1 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes.Art. 4 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes.Art. 19 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts.Art. 954 Abs. 2a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 954 Abs. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lsung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts.Art. 571 Ziff. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 571 Ziff. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Teilzeitnutzungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Teilzeitnutzungsgesetzes.Art. 6 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir sämtliche Vorlagen in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 24 erledigt und machen jetzt eine Mittagspause bis 14 Uhr.
Mittagspause (von 12:15 bis 14 Uhr)
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