Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (Revision der Geldwäschereibestimmungen) (Nr. 102/2018); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 26: Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (Revision der Geldwäschereibestimmungen).Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 102/2018 und steht zur Diskussion.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vorab möchte ich mich bei Justizministerin Frick sowie allen bei der Erarbeitung dieser Vorlage involvierten Personen für die Erarbeitung dieser Vorlage recht herzlich bedanken. Der Grund für die gegenständliche Vorlage ist die Moneyval-Länderprüfung 2014, bei welcher die Umsetzung der FATF-Empfehlungen als ungenügend bewertet wurde. Es wurden angeblich schwerwiegende Mängel bei der Effektivität festgestellt. Insbesondere wurde bemängelt, dass es nur eine sehr geringe Anzahl von Anklagen und Verurteilungen wegen Geldwäscherei gebe. An dieser Stelle meine erste Frage, welche ich Ihnen bereits vorab zur Beantwortung übermittelt habe: Wie viele Ermittlungen bei der Landespolizei, wie viele Anklagen, wie viele Verurteilungen, wie viele FIU-Mitteilungen gab es in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und bis anhin im Jahre 2018? Dies so weit die Ausgangslage. Um das Ziel von mehr Anklagen und mehr Verurteilungen zu erreichen, soll nun die bestehende Geldwäschereibestimmung im Paragrafen 165 StGB abgeändert werden. Mit dem Geldwäschetatbestand wird bis anhin derjenige bestraft, der Vermögensbestandteile, die aus einer Straftat, einer sogenannten Vortat stammen, zu verschleiern versucht. Um eine Geldwäsche zu begehen, muss somit eine Vortat vorliegen. Des Weiteren muss jemand versuchen, die Herkunft eines Vermögensbestandteiles, der aus dieser Vortat stammt, zu verschleiern. Wie soll nun dieser Geldwäschereitatbestand verschärft werden, beziehungsweise wie sollen diese von Moneyval gewünschten höheren Fallzahlen beziehungsweise Anklagen und Verurteilungen erreicht werden. Dies soll mit folgenden Massnahmen geschehen: Erstens soll der Vortatenkatalog erweitert werden. Bis anhin war es so, dass fast ausschliesslich Verbrechen, also Straftaten, welche mit einer Strafe von mehr als drei Jahren bedroht waren, als Vortaten für die Begehung einer Geldwäscherei gelten. Neu soll dieses Kriterium dahingehend verschärft werden, dass neu auch Straftaten, welche ausschliesslich mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind, als Vortaten für eine Geldwäscherei gelten. Der zweite Punkt, in welchem der Geldwäschereitatbestand abgeändert werden soll, ist seinem Wesen nach ein eher philosophischer. Meine Damen und Herren Abgeordnete, bei diesem zweiten Punkt geht es um nichts Geringeres als um die Erfassung des Nichts. Was ist hiermit gemeint? Wie bereits vorhin ausgeführt, geht es bei der Geldwäschereibestimmung darum, Personen die Vermögensbestandteile, welche aus einem Delikt stammen, verschleiern, zu bestrafen. Nun sollen mit der gegenständlichen Vorlage auch die Vermögensbestandteile, welche aus einem Vergehen des Steuerbetrugs gemäss Art. 140 des Steuergesetzes oder einem Vergehen gemäss Art. 88 und 89 des Mehrwertsteuergesetzes stammen, definiert werden. Bei einem Diebstahl ist der Vermögensbestandteil, welcher verschleiert werden soll, selbstredend das Diebesgut. Bei einem Betrug sind dies die betrügerisch erworbenen Vermögenswerte, bei einer Veruntreuung ist der Vermögensbestandteil das veruntreute Gut und so weiter.Bei einem Steuerbetrug erhält der Steuerbetrüger nichts, sondern er erspart sich Steuern. Es stellt sich folglich die Frage, welcher Vermögensbestandteil nun von einer Person überhaupt verschleiert werden kann, da der Steuerbetrüger ja nichts erhalten hat, sondern ausschliesslich aufgrund einer betrügerischen Handlung weniger bezahlt hat. Wie wurde diese grundsätzlich philosophische Frage der Erfassung des Nichts mit der gegenständlichen Vorlage rechtlich gelöst? Die Definition des Vermögenbestandteils, welcher aus einem Steuerdelikt herrührt, wurde nun aus Deutschland übernommen und lautet wie folgt: «Ein Vermögenbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn er durch die Begehung eines Vergehens nach Art. 140 des Steuergesetzes oder nach Art. 88 oder 89 des Mehrwertsteuergesetzes erspart wurde.» Es handelt sich also um den Betrag, welcher der Steuerbetrüger durch den Steuerbetrug an Steuern eingespart hat.Die Quizfrage ist aber nunmehr, wo sich dieser eingesparte Betrag beim Steuerbetrüger befindet? Die allgemeine Antwort auf diese Frage ist: im gesamten Vermögen des Steuerbetrügers, da dieser verpflichtet ist, seine Steuern aus seinem gesamten Vermögen zu zahlen. Bei einem Steuerbetrüger ist somit sein ganzes Vermögen betroffen beziehungsweise verseucht. Eine solche Verseuchung des gesamten Vermögens wird in grossen Teilen der Lehre als verfassungswidrig erachtet. Hierzu wird auf Seite 19 folgendes festgehalten: «Die Annahme einer uneingeschränkten (weltweiten) Kontamination des gesamten legal erworbenen Vermögens wäre in der Tat unverhältnismässig und damit verfassungswidrig.» Diese Einschätzung teile ich. Auf der Seite 20 des gegenständlichen Berichts und Antrags wird dann ausgeführt, wie diese Bestimmung verfassungskonform ausgelegt werden soll: Bei einem im Ausland begangenen Steuerbetrug soll das Vermögen in Liechtenstein nicht Gegenstand der Geldwäscherei sein, sofern in diesem Land ausreichend Vermögen vorhanden ist. Anders soll dies sein, wenn kein ausreichendes Vermögen in dem Staat, in welchem die Steuer verkürzt wurde, vorhanden ist. In diesem Falle soll auch das sich in Liechtenstein befindliche Vermögen Gegenstand der Geldwäscherei sein. So weit so gut. Diese Vorlage bringt nunmehr aber gleich eine Reihe von Problemen mit sich, dies sind insbesondere die folgenden: So ist man sich im Grundsatz jetzt schon einig, dass nicht das gesamte Vermögen kontaminiert sein kann, da eine solche Auslegung dieser Bestimmung wohl verfassungswidrig, weil insbesondere unverhältnismässig wäre. Wie diese Bestimmung jedoch schliesslich von den Gerichten ausgelegt wird, ist nur schwer abzuschätzen und bringt deshalb eine sehr grosse Rechtsunsicherheit mit sich. Der Einführung einer Definition des Vermögensbestandteiles, welches aus einem Steuerdelikt stammt, stehe ich somit sehr kritisch gegenüber. Diese Bestimmung führt zu einer sehr grossen Rechtsunsicherheit. Welche Vermögensbestandteile diese Bestimmung tatsächlich umfassen soll, ist erst den Materialen zu entnehmen und beruht schliesslich auf dem Vertrauen in die Richterinnen und Richter, dass diese dann die Bestimmung auch im Sinne der Materialien auslegen. Ich gebe Ihnen hierzu ein Beispiel: Ein liechtensteinischer Finanzintermediär erhält von einer in der Schweiz wohnhaften Person Geld zur Verwaltung. Die Gelder stammen aus einer Erbschaft und der Finanzintermediär hat sich bestmöglich über die Herkunft der Vermögenswerte informiert, die entsprechenden Dokumente ausgefüllt und entsprechende Unterlagen für die Dokumentation erhalten. Zusammengefasst hat der liechtensteinische Finanzintermediär nach heutigem Standard alles unternommen, um die Herkunft der Gelder abzuklären, und ist entsprechend dokumentiert. Der Finanzintermediär hat somit aus Sicht der Gelwäschereibestimmungen alles richtig gemacht. In einem solchen Fall konnte der Finanzintermediär bis anhin sicher sein, dass er in Bezug auf die Geldwäschereibestimmungen nichts zu befürchten hat. Neu wird dies nicht mehr so sein. Sollte die Person, welche vom Finanzintermediär betreut wird, in der Schweiz einen Steuerbetrug begehen, so hat sich die Person einen gewissen Betrag an Steuern erspart. Da die Person ihre Steuerschulden aus ihrem gesamten Vermögen zu bezahlen hat, ist auch das in Liechtenstein vom liechtensteinischen Finanzintermediär verwaltete Vermögen betroffen und zählt somit grundsätzlich zu dem ersparten Vermögensbestandteil. Das vom liechtensteinischen Finanzintermediär verwaltete bis anhin blitzsaubere Vermögen wird sodann von einer Sekunde auf die andere zum verseuchten Vermögen, der völlig korrekt arbeitende Finanzintermediär wird zum potenziellen Geldwäscher und es droht ihm eine Strafe von bis zu zehn Jahren Haft. Für mein Rechtsempfinden ist diese Lösung höchst stossend. Dieses Ergebnis empfindet, soweit ersichtlich, auch die Regierung als stossend. Die Regierung will aus diesem Grunde die Bestimmung verfassungsmässig auslegen. Nach Ansicht der Regierung wird die Bestimmung in unserem Fall wie folgt auszulegen sein: Sollte in unserem Fall die Person über genügend Vermögen in der Schweiz verfügen, um die Steuern zu bezahlen, so wird das Vermögen in Liechtenstein nicht verseucht. In diesem Falle hat der Finanzintermediär in Bezug auf die Geldwäscherei keine Strafe zu erwarten. Sollte in unserem Fall jedoch die Person über nicht genügend Vermögen in der Schweiz verfügen, um die Steuern zu bezahlen, so wird das Vermögen in Liechtenstein quasi verseucht. In diesem Falle hat der Finanzintermediär in Bezug auf die Geldwäscherei möglicherweise eine Strafe zu erwarten. Dies ist zumindest eine Einschränkung des Begriffs Vermögensbestandteile, welche zu begrüssen ist und wohl einige Fälle entschärfen sollte, sollten wir tatsächlich gesamthaft zum Ergebnis gelangen, dass dieses Nichts rechtlich erfasst werden soll. So bin ich jedenfalls für diese aufgezeigte und auch auf der Seite 20 des gegenständlichen Berichts und Antrags beschriebene Einschränkung dieser Bestimmung.An dieser Stelle möchte ich auch noch abschliessend festhalten, dass das Land Liechtenstein in den letzten Jahren sehr grosse Anstrengungen unternommen hat, um einen sauberen Finanzplatz zu erhalten und zu sichern. In Liechtenstein wurden in den letzten Jahren ständig Verbesserungen im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und von Steuerdelikten unternommen. Liechtenstein hat auch im Bereich des automatischen Informationsaustausches vollständig kooperiert. Dies war nur aufgrund der grossen Anstrengungen der involvierten Personen möglich. Hierfür ist der Regierung, dem Landtag, der FMA, der FIU, der Staatsanwaltschaft und nicht zuletzt sämtlichen Finanzintermediären ein Dank auszusprechen. Nun haben wir diese Beurteilung von Moneyval, dass Liechtenstein im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung zu wenig unternehme. Dies ist nur sehr schwer verständlich. Ich jedenfalls teile diese Ansicht nicht, beziehungsweise ist meine persönliche Wahrnehmung eine völlig andere. Meine persönliche Wahrnehmung ist, dass die Behörden und die Finanzintermediäre diesen Bereich der Geldwäschereibekämpfung sehr, sehr ernst nehmen und sich intensiv mit dieser Problematik beschäftigen. Die Finanzintermediäre in Liechtenstein sind sich der Geldwäschereiproblematik sehr wohl bewusst und erstatten meist sehr früh eine FIU-Mitteilung. Bei der Beurteilung von Moneyval erhält man leider den Beigeschmack, dass unsere Anstrengungen in den letzten Jahren in keinster Weise gewürdigt wurden. Dies aus dem Grund, für die gegenständliche Vorlage, da wir angeblich bis zum Jahre 2014 zu wenig Anklagen und Verurteilungen im Geldwäschereibereich hatten. Abschliessend möchte ich festhalten, dass mich die Beurteilung von Moneyval nach all den Anstrengungen, die Liechtenstein in den letzten Jahren im Bereich der Geldwäscherei Bekämpfung unternommen hat, nachdenklich stimmt und habe wirklich wenig Verständnis, dass jetzt wieder mit weiteren schwarzen Listen gedroht wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Im Jahr 2014 fand die letzte Moneyval-Länderprüfung Liechtensteins statt. Wie bekannt, wurde im darauf folgenden Prüfbericht die Umsetzung der Empfehlung 1 des FATF-2003-Standards als ungenügend bewertet. Die technische Umsetzung, sprich die Geldwäschereistrafnorm, wurde dabei als korrekt bewertet, schwerwiegende Mängel wurden jedoch bei der Effektivität festgestellt. Bei Moneyval handelt es sich um den 1997 gegründeten Expertenausschuss des Europarates für die Bewertung von Massnahmen gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Der Expertenausschuss nutzt die Standards der FATF, der Arbeitsgruppe für finanzielle Massnahmen gegen Geldwäscherei, und berichtet dieser über ihre Prüfergebnisse. Chairman von Moneyval ist derzeit der Leiter der Stabsstelle FIU. Wie aus Seite 8 hervorgeht, war unter anderem die Stabsstelle FIU, als Mitglied der entsprechenden Arbeitsgruppe, unter Leitung des Amtes für Justiz, für die Ausarbeitung des gegenständlichen Berichts und Antrags verantwortlich. Im Jahr 2020 steht die nächste Länderevaluation Liechtensteins an. Diesmal wird der FATF-2012-Standard geprüft werden. Um die konstatierten schwerwiegenden Mängel bei der Effektivität der Strafverfolgung von Geldwäscherei zu beseitigen, muss Liechtenstein im weiteren Fortschrittsbericht Massnahmen in Bezug auf die Geldwäschereistrafnorm nachweisen. Mit dem neuen FATF-2012-Standard haben sich die Anforderungen weiter verschärft. Für das Land Liechtenstein als auch die international agierenden Finanzmarktteilnehmer ist die gegenständliche Gesetzesvorlage von grosser Bedeutung. Somit ist es wichtig, den internationalen Vorgaben und Standards im Bereich der Geldwäschereibekämpfung zu entsprechen. Ich begrüsse aus diesem Grund die Vorlage im Grundsatz. Die vorgeschlagene Anpassung betreffend die Ausweitung des Straftatenkataloges sowie die Erhöhung der Strafdrohung begrüsse ich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anpassung für die Finanzintermediäre im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten nach dem SPG zu einem Mehraufwand führen wird, da in der Überwachung nunmehr auch geringfügigere Transaktionen als Geldwäschereihandlung angesehen werden können. Es darf aus diesem Grund von mehr Verdachtsmitteilungen ausgegangen werden, was wiederum zu höheren Fallzahlen bei der Strafverfolgung und dem Landgericht, im Untersuchungsrichterbereich führen wird. Auch die Erhöhung der Strafdrohung darf als positiv angesehen werden. Da die Änderung zu einer Erhöhung der Verjährungsfrist führt, wird hierdurch allenfalls mehr Aufwand bei der Strafverfolgung und dem Landgericht verursacht. Allerdings steht die Straferhöhung im Widerspruch zu der im Novemberlandtag in 1. Lesung beratenen StGB-Revision, in der die Qualifikationsschwelle bei den Schadenssummen erhöht und dadurch die Strafdrohung bei Vermögensdelikten herabgesetzt werden soll. Wie gesagt, ist die gegenständliche Erhöhung der Strafdrohung zu begrüssen. Zu den Änderungen betreffend die ersparten Aufwendungen, hierauf ist auch schon der Abg. Thomas Vogt eingegangen: Bislang war es um den Tatbestand der Geldwäscherei zu verwirklichen jeweils notwendig, Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen oder einem bestimmten Vergehen herrühren, zu verbergen oder deren Herkunft zu verschleiern. Es mussten somit zuerst Vermögenswerte aus einer Vortat, somit schmutziges Geld, lukriert werden, um dieses dann gemäss Paragraf 165 StGB waschen zu können. Neu soll hiervon abgewichen werden, indem zukünftig die im Bereich der direkten Steuern ersparten Aufwendungen, sprich Gelder, welche durch einen Steuerbetrug dem Fiskus vorenthalten wurden, ebenfalls gewaschen werden können. Noch im Jahr 2015 erachtete es die Regierung als opportun, ersparte Steueraufwendungen nicht zu erfassen, da keine konkreten Parameter zur effektiven Umsetzung des Standards betreffend Steuerdelikten als Vortat zur Geldwäscherei vorlagen. Im Bericht und Antrag Nr. 114/2015 heisst es auf Seite 16 konkret: «Es kann an dieser Stelle nochmals festgehalten werden, dass der FATF-Standard keine explizite Ausführungen enthält, was als schweres Delikt im Bereich der direkten und indirekten Steuern als Vortat zur Geldwäscherei zu qualifizieren ist. Ebenso finden sich im FATF-Standard keine Hinweise, ob ersparte Steueraufwendungen vom Geldwäschereibegriff umfasst sein müssen oder nicht.» In gegenständlicher Vorlage spricht sich die Regierung nunmehr für die Erfassung von ersparten Steueraufwendungen aufgrund der Länderprüfung Dänemarks aus, wobei die Notwendigkeit zur Änderung konkret in einer Fussnote im Dänemark-Bericht ausgemacht wird. Es stellt sich mir die Frage, ob diese Fussnote tatsächlich als Begründung für die Notwendigkeit herangezogen werden kann. Im liechtensteinischen Recht existieren zurzeit keine Strafnormen für direkte Steuern, welche - der 4. Geldwäscherei-Richtlinie folgend - mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mehr als einem Jahr geahndet werden können. Dies, da es sich beim Steuerbetrug gemäss Art. 140 SteG um einen Vergehenstatbestand handelt, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft werden kann. Somit stellt nach liechtensteinischem Steuergesetz auch ein Steuerbetrug in Millionenhöhe keine schwere Straftat gemäss der 4. Geldwäscherei-Richtlinie dar. Dass die Klassifizierung beziehungsweise Definition gemäss der 4. Geldwäscherei-Richtlinie massgebend für den Vortatenkatalog ist, geht auch aus der Begründung bezüglich der Änderung von Paragraf 165 Abs. 1 im gegenständlichen Bericht hervor. Im FATF-2012-Standard wurden Steuerdelikte in die Empfehlungen zum Vortatenkatalog zur Geldwäscherei aufgenommen. Auf der Mindestliste im Glossar der FATF-Empfehlungen finden sich somit Steuerdelikte, wobei aus einem Klammersatz hervorgeht, dass damit direkte und indirekte Steuern gemeint sind. Es ist somit aus meiner Sicht zutreffend, dass ersparte Aufwendungen in der Mindestliste erfasst sind. Aus dem Text, welcher der Mindestliste folgt, geht jedoch auch hervor, dass die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der als Vortaten geltenden Straftaten - in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht - entscheiden können, wie schwere Straftaten national definiert werden. Somit scheint klar, dass schwere Steuerdelikte, im Gegensatz zu einfachen Steuerdelikten, als Vortaten zur Geldwäscherei national zu erfassen sind. Liechtenstein verfügt nach meiner Rechtsauffassung aktuell über keine schweren Steuerdelikte im Bereich der direkten Steuern. Ich verweise auf meine Ausführungen zuvor und die Definition gemäss der 4. Geldwäscherei-Richtlinie. Dass Dänemark die direkten Steuern als Vortaten, gemäss der erwähnten Fusszeile, aufgenommen hat beziehungsweise dies verlangt und geprüft wurde, könnte dem Umstand geschuldet sein, dass Dänemark möglicherweise - im Gegensatz zu Liechtenstein - über schwere Steuerdelikte im Bereich der direkten Steuern in der nationalen Gesetzgebung verfügt. Ich bitte die Regierung dies auf die 2. Lesung noch zu überprüfen. In den Erläuterungen wird zudem ausgeführt, dass der Begriff der «ersparten Steueraufwendungen» durch die Gerichte verfassungskonform auszulegen sein wird und es für die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraf 165 Abs. 5 StGB eines gesetzlichen oder behördlich/gerichtlichen Konkretisierungsaktes bedarf. Diese Notwendigkeit ergibt sich nur aus den Erläuterungen und nicht aus dem Gesetzestext. Ich verweise hierzu auf die Ausführungen des Abg. Thomas Vogt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ersuche ich deshalb nochmals um Prüfung, ob der Paragraf 165 Abs. 5 StGB dem Bestimmtheitsgrundsatz entspricht. Ich bedanke mich bei den Involvierten für die Ausarbeitung der gegenständlichen Vorlage, trotz meinen Vorbehalten bin ich für Eintreten auf die Gesetzesvorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Helen Konzett
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Mit der vorliegenden Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung wird im Bereich der Geldwäschereibestimmungen auf eine als ungenügend bewertete Umsetzung der Empfehlung 1 des FATF-2003-Standards reagiert, wir haben es schon gehört. Diese Bewertung erfolgte 2014 im Rahmen der letzten Moneyval-Länderprüfung. Die nächste Moneyval-Länderprüfung zum neuen FATF-2012-Standard ist bereits für das Jahr 2020 angesetzt und hier werden die Anforderungen noch höher gesteckt sein. Es ist also Zeit, dass Liechtenstein seinen Verpflichtungen aus dem Jahre 2014 nachkommt und im Geldwäschereitatbestand die geforderten Massnahmen auch umsetzt. Diese liegen insbesondere bei der Effektivität der Strafverfolgung von Geldwäscherei, wo Moneyval, der Europarat-Expertenausschuss, gemäss Bericht und Antrag schwerwiegende Mängel festgestellt hat. Dieser Kritik muss nun in überzeugender Weise begegnet werden, ansonsten riskiert Liechtenstein, sich einem speziellen Überwachungsverfahren von Moneyval, dem sogenannten «Compliance Enhancement»-Verfahren, stellen zu müssen. Dies wäre dem Ansehen des Finanzplatzes Liechtensteins abträglich, denn das Verfahren würde öffentlich gemacht werden. Und dies gilt es zu verhindern. Gleichzeitig sollen auch die höher gesetzten Anforderungen zum FATF-2012 berücksichtig werden, um eine weitere negative Bewertung bei der nächsten Länderprüfung in zwei Jahren zu verhindern. Was genau hat Moneyval kritisiert, sodass es in Bezug auf die Umsetzung der Empfehlung 1 nur zu einer ungenügenden Bewertung «partially compliant» gekommen ist? Diese Kritik lag teils in der technischen Umsetzung der Empfehlung, vor allem aber in der Effektivität der gesetzten Massnahmen. Das heisst, in Liechtenstein gibt es im Vergleich zu anderen Finanzplätzen nur eine sehr geringe, man könnte aus Sicht Moneyval auch sagen, eine zu geringe - was wir auch schon erfahren haben - Anzahl von Anklagen und Verurteilungen wegen Geldwäscherei. Es müssen also vermehrt erfolgreiche Ermittlungen im Bereich der Geldwäscherei nachgewiesen werden und entsprechend mehr Anklagen und Verurteilungen in diesem Bereich erfolgen. Wie soll das geschehen? Im Wesentlichen durch eine Verschärfung des Geldwäscherei Artikels 165 im StGB. Ich wage es, diese doch komplexe Materie kurz zusammenzufassen: Neu wird der Vortatenkatalog angepasst, indem nun alle Vortaten mit einer Strafdrohung von mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bereits zu Vortaten zur Geldwäscherei werden. Dazu werden die Strafbestimmungen verschärft und der österreichischen Gesetzgebung angepasst. Um nach der nächsten Moneyval-Länderprüfung 2020 nicht auf einer schwarzen Liste zu landen, sollen auch entgangene Steueraufwendungen vom Tatbestand der Geldwäscherei erfasst werden. Schliesslich wird es durch die Abänderung von Art. 295 der StPO möglich, Geldwäschereiverfahren vor dem Kriminalgericht zum Abschluss zu bringen, auch wenn der Angeklagte nicht erschienen ist. Mit diesen Massnahmen soll die von Moneyval geforderte Steigerung der Effektivität in Geldwäschereiverfahren gewährleistet werden. Trotz sehr breiter Streuung des Vernehmlassungsberichtes haben sich innerhalb der Frist nur wenige Institutionen oder Vereinigungen geäussert: der Liechtensteinische Bankenverband, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, die Finanzmarktaufsicht, die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft sowie zwei Privatpersonen. Diese geringe Beteiligung interpretiere ich folgendermassen: Entweder stösst der vorliegende Bericht und Antrag auf breite Zustimmung oder, und das ist wahrscheinlicher, Änderungsanträge werden erst im Zuge der Lesungen eingebracht. Mit dieser Vorlage geht Liechtenstein seinen eingeschlagenen Weg der Transparenz und Kooperation in der Bekämpfung von Geldwäscherei konsequent weiter, was ich begrüsse. Im Namen der FL-Fraktion bedanke ich mich bei der Frau Justizministerin und ihrem Team sowie bei allen Stellen, welche mitgearbeitet haben, für die Ausarbeitung dieser Vorlage. Eintreten ist für die Freie-Liste-Fraktion unbestritten. Danke schön. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, sehr geehrter Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage werden verschiedene Anpassungen des Geldwäschereitatbestandes im Paragrafen 165 Strafgesetzbuch umgesetzt. Ebenfalls wird der Paragraf 295 der Strafprozessordnung dahingehend adaptiert, dass in Geldwäschereiverfahren vor dem Kriminalgericht eine Schlussverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und somit auch ein Abwesenheitsurteil zulässig ist. Durch diese Revision sollen in erster Linie die in der letzten Moneyval Länderprüfung aufgezeigten Mängel beseitigt werden, welche zu einer ungenügenden Bewertung Liechtensteins bei der Effektivität der Strafverfolgung geführt haben. Es ist dabei wichtig, dass Liechtenstein weiterhin ein attraktiver Finanzstandort bleibt. Kritisch zu hinterfragen ist die vorgeschlagene Aufnahme von sogenannten «ersparten Steueraufwendungen» in Paragraf 165 Abs. 5 der Vorlage: Vor dem Hintergrund, dass es bei Steuerstraftaten in der Regel nicht zu einem Vermögenszufluss, sondern zu einem «unterbliebenen Abfluss» von grundsätzlich legal erworbenen Vermögen kommt und es insoweit auch an einem definierbaren Vermögensbestandteil fehlt, der dem Täter des Steuervergehens aus der Tat zukommt, unterstütze ich die Bestrebungen der Regierung, eine uneingeschränkte (weltweite) Kontaminierung des gesamten legal erworbenen Vermögens zu vermeiden. Die Schwierigkeit besteht jedoch aus meiner Sicht darin, dass die vorliegende Lösung, wie in verschiedenen Stellungnahmen von Vernehmlassungsteilnehmern aufgezeigt, verfassungsrechtlich höchst problematisch ist. Diesbezüglich werde ich im Zuge der Diskussion der Bestimmung Näheres ausführen und darlegen, warum diese Abänderung abzulehnen ist. Aus den eingegangenen Stellungnahmen einiger Vernehmlassungsteilnehmer ist ersichtlich, dass seitens der Rechtsanwender ein klares Bedürfnis nach einer rechtssicheren gesetzlichen Grundlage besteht. Zwar wird in den Erläuterungen auf Seite 26 ausgeführt, dass die vorgeschlagene Textierung des Paragrafen 165 Abs. 5 StGB dem Bestimmtheitsgebot entspricht. Ich ersuche jedoch im Lichte der Ausführungen der Vernehmlassungsteilnehmer nochmals um Prüfung, ob die Bestimmung des Paragrafen 165 Abs. 5 Strafgesetzbuch mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar ist. In den Erläuterungen wird nur ausgeführt, dass der Begriff der «ersparten Steueraufwendungen» durch die Gerichte verfassungskonform auszulegen sein wird und es für die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraf 165 Abs. 5 StGB eines gesetzlichen oder behördlich/gerichtlichen Konkretisierungsaktes bedarf, beziehungsweise die Konkretisierung durch den Vortäter selbst zu erfolgen hat und im Verkürzungsstaat kein ausreichendes Vermögen mehr vorhanden ist. Eine solche Interpretation lässt sich aus dem Gesetzestext nicht ableiten. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf die folgende Formulierung im Bericht und Antrag auf Seite 32: «Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass ein Vergehen nach Art. 140 des Steuergesetzes oder nach Art. 88 und 89 des Mehrwertsteuergesetzes begangen wurde und dadurch Vermögensbestandteile erspart wurden. Dabei kommt es weder auf eine allfällige Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde betreffend die Steuernachzahlung noch auf eine erfolglose Exekutionsführung an.» Diese Erläuterungen sind meines Erachtens insoweit missverständlich, als auf Seite 19 ausgeführt wird, dass es für die Strafbarkeit nach Paragraf 165 Abs. 5 StGB einer Konkretisierung durch eine gesetzliche oder behördliche/gerichtliche Anordnung oder durch den Vortäter selbst bedarf. Die Ausführung auf Seite 32, wonach Voraussetzung für die Strafbarkeit nur ein Vergehen nach Art. 140 des Steuergesetzes oder nach Art. 88 und 89 des Mehrwertsteuergesetzes ist, durch welches Vermögensbestandteile erspart wurden, widerspricht somit dem Erfordernis in den Erläuterungen, dass es für die Strafbarkeit eines Konkretisierungsaktes bedarf und kein oder kein ausreichendes Vermögen im Verkürzungsstaat vorhanden ist. Weiter bedarf es klarer Vorgaben, wann ein dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstellter Finanzintermediär eine besondere Abklärung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 SPG einleiten beziehungsweise in der Folge von einer Verdachtslage nach Art. 17 SPG ausgehen muss und eine Verdachtsmitteilung an die FIU zu erstatten hat. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Systematik des Sorgfaltspflichtgesetzes betreffend die Durchführung von besonderen Abklärungen beibehalten bleibt. Das heisst, bei Vorliegen eines Anhaltspunktes auf Geldwäscherei muss ein Finanzintermediär gemäss Art. 9 Abs. 4 SPG eine besondere Abklärung einleiten. Sofern der Sachverhalt jedoch plausibilisiert und eine Verdachtslage ausgeschlossen werden kann, ist dies entsprechend zu dokumentieren und löst selbstverständlich keine Pflicht zur Erstattung einer Verdachtsmitteilung aus. Insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme der FMA auf Seite 39 des Berichts und Antrags muss ergänzend zu den Ausführungen im Bericht und Antrag auf Seite 40 unbedingt klargestellt werden, dass es einem Finanzintermediär durchaus gestattet ist, Abklärungen durchzuführen und in diesem Zusammenhang auch eine Kontaktaufnahme mit dem Kunden möglich ist. Diesbezüglich verweise ich auf die FIU-Wegleitung (Seite 11 folgende), in welcher ausdrücklich klargestellt wird, dass die Vornahme einfacher oder besonderer Abklärungen nach Art. 9 SPG durch das Informationsverbot nicht behindert werden und der Sorgfaltspflichtige im Rahmen dieser Abklärungen den Vertragspartner weiterhin zwecks Klärung von Fragen, welche auf das Vorliegen von Anhaltspunkten hinweisen, zu kontaktieren hat. Damit widerspricht die Vornahme von besonderen Abklärungen auch im Falle des Paragrafen 165 Abs. 5 StGB keinesfalls der in Art. 17 SPG normierten Pflicht zur umgehenden Erstattung von Verdachtsmitteilungen. Dies ist deshalb von grundlegender Bedeutung, da die FMA als zuständige Behörde nach dem SPG allfällige SPG-Verstösse ahndet und von einem einheitlichen Rechtsverständnis ausgegangen werden muss, welches auch im Falle des Paragrafen 165 Abs. 5 StGB der bisherigen Systematik zur Durchführung von besonderen Abklärungen bei Vorliegen von Anhaltspunkten entspricht. Betreffend die Schwelle für die Einreichung von Verdachtsmitteilungen wird im Bericht und Antrag mehrfach ausgeführt (vergleiche Seite 21 oder 33), dass nicht beim «leisesten Anhaltspunkt» eine Verdachtsmitteilung zu erstatten ist, sondern erst dann, wenn ein Sorgfaltspflichtiger Kenntnis davon hat, dass im Land, in welchem die Steuer verkürzt wurde, kein oder kein ausreichendes Vermögen mehr vorhanden ist und diese Kenntnis im Regelfall erst dann vorliegen wird, wenn dies von den Behörden ausdrücklich bestätigt wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit und zum Schutz der Mitarbeiter der Finanzintermediäre ist somit unbedingt zu beachten, dass diese Rechtsmeinung der Regierung auch in der FIU-Wegleitung ihren Nieder-schlag findet und es muss vermieden werden, dass es zwischen den Erläuterungen der Regierung und den Ausführungen der Behörden zu widersprüchlichen Ausführungen beziehungsweise Aussagen kommt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verletzung der Mitteilungspflicht nach Art. 17 SPG ein Vergehen nach Art. 30 SPG darstellt und mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft werden kann. Im Zusammenhang mit der Meldepflicht nach SPG ist auch die Thematik mit der freiwilligen Selbstanzeige nochmals klar zu erläutern. Auf Seite 36 des Berichts und Antrags wird ausdrücklich festgestellt, dass sich im Lichte des Schutzzweckes des Paragrafen 165 StGB eine Strafbedürftigkeit nicht mehr bejahen lässt, wenn der Täter im Rahmen der Selbstanzeige betreffend das Steuerdelikt die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten Frist entrichtet. Eine wirksame Selbstanzeige betreffend das Steuerdelikt befreit den Täter sohin auch von der Strafbarkeit wegen Geldwäscherei am aus dieser Vortat herrührenden Gegenstand. Ich ersuche daher ebenfalls um Klarstellung im Rahmen der Meldepflicht, dass bereits bei einer unmittelbar bevorstehenden strafbefreienden Selbstanzeige keine Meldepflicht im Sinne des Art. 17 SPG besteht. Dies vor dem Hintergrund, dass in der Regel für eine Selbstanzeige die Unterstützung des Intermediärs erforderlich ist und dieser daher Kenntnis von der Steuerstraftat hat. Anderenfalls wäre durch eine Verdachtsmitteilung an die FIU eine strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerverkürzungsstaat, je nach Konstellation und zeitlichem Ablauf, gegebenenfalls nicht mehr möglich, da eine Behörde durch die Meldung bereits Kenntnis von der Steuerstraftat erhält. Dies wäre im Vergleich zu anderen Vortaten keinesfalls gerechtfertigt. Aufgrund meiner Ausführungen spreche ich mich daher grundsätzlich für Eintreten auf die gegenständliche Gesetzesvorlage aus. Im weiteren Gesetzgebungsprozess ist jedoch unbedingt zu beachten, dass die offenen Auslegungsfragen in der FIU-Wegleitung aufgenommen und unter Berücksichtigung der Ausführungen im Bericht und Antrag behandelt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass für die Rechtsanwender eine klare und rechtssichere gesetzliche Grundlage notwendig ist. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Ich danke der Regierung für diese Vorlage, ich danke auch dem Abg. Thomas Vogt für seine sehr eindrücklichen Ausführungen, welche ich zu 100% teile. Das Bestreben der Regierung, die Mängel, welche Moneyval ausgemacht hat, zu eliminieren, kann ich grundsätzlich verstehen. Jedoch rechtfertigt dies nicht die Gesetze so zu verschärfen, dass man Einzelne den internationalen Revisoren quasi als eine Art Opfer anbietet. Für mich geht es zu weit beziehungsweise ist es nicht akzeptabel. Vor allem deshalb, weil die Regierung ein Gesetz erlassen möchte, welches nach ihrer eigenen Auffassung vom vorgeschlagenen Wortlaut her verfassungswidrig ist - lesen Sie im Bericht und Antrag die Seiten 18 und 19 - und die Regierung es den Gerichten überlassen möchte, eine verfassungskonforme Auslegung des vorgeschlagenen verfassungswidrigen Gesetzes zu finden. Ich lese den Bericht und Antrag so, dass auch in den Augen der Regierung der vorgeschlagene Gesetzeswortlaut übertrieben ist, weshalb wiederum die Gerichte im konkreten Fall stossendes Unrecht verhindern sollen. Bericht und Antrag Seite 19, zweiter Absatz: «Die Annahme einer uneingeschränkten (weltweiten) Kontamination des gesamten legal erworbenen Vermögens wäre in der Tat unverhältnismässig und damit verfassungswidrig.» Aus meiner Sicht darf eine Steuerersparnis und damit ersparte Aufwendungen nicht als Geldwäscherei gelten. Wenn neu der illegale unterbliebene Vermögensabfluss oder eben die Steuerersparnis geldwäschereifähig wird, stellt dies die «Erfindung des gegenständlichen Nichts» dar, was Thomas Vogt sehr eindrücklich ausgeführt hat. Wie die Regierung auf Seite 18 selbst festhält: Diese «Erfindung des gegenständlichen Nichts» führe, gemäss dem Wortlaut des vorgeschlagenen Gesetzes, zu einer uneingeschränkten (weltweiten) Kontamination des gesamten auch legal erworbenen Vermögens. Das dies unverhältnismässig und damit verfassungswidrig ist, erkennt auch die Regierung. Weshalb das dann in das Strafgesetzbuch aufgenommen wird, erschliesst sich mir nicht.Der Landtag, sprich der Gesetzgeber, sollte nicht bewusst unklare und verfassungswidrige Bestimmungen schaffen, um damit die Gerichte zu beschäftigen. Darunter leiden am Schluss die Betroffenen und auch der Staat beziehungsweise der Steuerzahler. Er muss dann mittels Verfahrenshilfe die Rechnung bezahlen. Dies deshalb, weil die Gelder nach der Logik des Gesetzesvorschlages blockiert werden müssen. Damit muss in jedem Fall Verfahrenshilfe gewährt werden. Der Staat beschäftigt sich dann mit sich selbst. Der Gesetzgeber ist drauf und dran, absichtlich ein verfassungswidriges Gesetz zu schaffen. Bald wird der Landtag Nachtragskredite für die Verfahrenshilfe sprechen müssen. Dazwischen werden Individuen aufgerieben. Nicht im Gesetzestext, sondern in ihrer Begründung versucht die Regierung eine möglichst verfassungskonforme Auslegung des vorgeschlagenen verfassungswidrigen Gesetzes zu finden. Nämlich, indem zwischen dem Vermögen im Land der ersparten Steueraufwendungen und dem Vermögen ausserhalb des Landes unterschieden werden soll. Nur wenn das Vermögen im Land der ersparten Steueraufwendungen zur Abdeckung der Steuerforderung nicht genügen sollte, soll eine globale Blockade aller Gelder möglich werden. All die Rettungsversuche der Regierung in ihrer Begründung finden nicht den geringsten Anhaltspunkt in dem von ihr vorgeschlagenen Wortlaut des Paragrafen 165 Abs. 5 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches. Ein solches Vorgehen widerspricht klar dem rechtsstaatlichen Grundgebot, dass das Gesetz selbst klar zu regeln hat, was strafbar ist und was nicht - Bestimmtheitsverbot von Strafnormen.Die Regierung meint zwar, dass der vorgeschlagene Wortlaut noch bestimmt genug sei, jedoch irrt sie. Wenn der Wortlaut nicht im entferntesten einen Hinweis auf die Unterscheidung von Vermögen im steuerverkürzten Staat und Vermögen ausserhalb desselben gibt, verlässt sie die bisher gültigen straf- und verfassungsrechtlichen Kategorien und die Regeln der Auslegung, die stets beim Wortlaut beginnen und in der Regel enden. Nicht zu vergessen sind die Finanzdienstleister, die absichtlich grossen Gefahren ausgesetzt werden. Der Zweck dieses Gesetzes besteht nämlich darin, Opfer zu bringen. Es braucht mehr Verurteilungen wegen Geldwäsche. Nur damit lässt sich die Expertenkommission des Europarates beschwichtigen. Mit der Umsetzung dieses Gesetzes könnte schnell der Verdacht vorgebracht werden, Finanzdienstleister hätten vom gegenständlichen Nichts beziehungsweise den ersparten Aufwendungen allenfalls gewusst, womit sie sich bei jeder noch so kleinen Transaktion mit dem möglichen Steuersünder der Geldwäsche schuldig machen. Der Verdacht bezüglich des möglichen Wissens um das Nichts wird wahrscheinlich für viele Prozesse und auch für Blockaden von Vermögenswerten, auch der Finanzdienstleister, sorgen. Dies ist gewünscht und gewollt, es braucht anscheinend mehr Verurteilungen. Damit kann ich mich nicht anfreunden. Ein Gesetzgeber als Fallensteller sollte es in einem Rechtsstaat nicht geben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Ado Vogt
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, geschätzte Abgeordnete. Ich möchte mich ausdrücklich auch für das klärende Votum des Kollegen Thomas Vogt bedanken. Er hat sehr gut aufgezeigt, dass es hier teilweise um das Aufpolieren einer Statistik geht. Mich stört zudem, dass man sich wiederum auf deutsches Recht abstützt. Ich kann mich noch gut erinnern, wie viele Abgeordnete damals bei der Diskussion um den Datenschutz explizit festgehalten haben, dass die Rezeption deutschen Rechtes die absolute Ausnahme und nicht die Regel sein soll. Ich habe extrem Bauchweh einem Gesetz zuzustimmen, auch als Nicht-Jurist, welches für die Gerichte mehr Unsicherheit als Klarheit schafft. Diese unter «Kontamination» verstandene Sperre des weltweiten Vermögens ist auch für einen Nicht-Juristen komplett unlogisch und in meinen Augen ungerecht. Deshalb würde ich beliebt machen, bei diesem Teil der Vorlage noch einmal über die Bücher zu gehen. Grundsätzlich bin ich aber für Eintreten auf diese Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich beginne mit dem Bereich, der jetzt in den Eintretensvoten am häufigsten genannt worden ist, und zwar die ersparten Aufwendungen und wie diese auszulegen sind und ob dieser Vorschlag, der heute jetzt so auf dem Tisch liegt, schlussendlich verfassungskonform ist. Der Vorschlag, den wir im Abs. 5 unterbreiten, ist ein Kompromissvorschlag. Es ist eine Kompromisslösung, die zwischen den einzelnen Verbänden, dazu gehören vor allem auch die Treuhänderkammer und der Bankenverband, und den Mitgliedern der Arbeitsgruppe ausgearbeitet wurde. Und es wurde zwischen diesen Institutionen eine sehr sorgfältige Abstimmung vorgenommen. Die Regierung ist sich durchaus bewusst, dass es in rechtsdogmatischer Hinsicht extrem schwierig ist, ersparte Aufwendungen im Geldwäschereitatbestand gesetzlich verfassungskonform zu determinieren. Deshalb haben wir auch im Bericht und Antrag ausführlich dargelegt, wie eine Konkretisierung der ersparten Aufwendungen im Vermögen des Täters zu erfolgen hat und auch, dass aus verfassungsrechtlichen Überlegungen niemals eine uneingeschränkte Gesamtkontamination des Tatvermögens erfolgen kann und auch darf.Die konkrete Umsetzung einer verfassungskonformen Auslegung in jedem Einzelfall kann unmöglich durch eine gesetzliche Regelung erfolgen. Daher soll auch nach der gegenständlichen Vorlage diese verfassungskonforme Auslegung in jedem konkreten Einzelfall durch die Gerichte erfolgen. Wobei in dieser Vorlage klare Vorgaben für die Auslegung enthalten sind. Und es ist schon durchaus so, das wurde in einigen Voten gefragt oder in den Raum gestellt: Natürlich haben unsere Gerichte, wenn sie Gesetzestexte auslegen, sich in Anwendung von spezifischen Fällen an eine gesetzes- und verfassungskonforme Auslegung zu halten. Das ist so, das schreiben wir auch. Aber das können wir nicht genauer festlegen im Bericht und Antrag.Dann nochmals zur verfassungskonformen Auslegung: Wenn die Gerichte Bestimmungen auszulegen haben, müssen sie diese verfassungskonform auslegen. Das heisst, sie müssen den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck kommen lassen. Das steht doch auch so im Bericht und Antrag drin. Und die Gefahr, dass das Gesetz dann anders ausgelegt werden könne, besteht nicht, sonst müssten wir unser ganzes Rechtssystem noch einmal hinterfragen. Und spätestens dann beim Berufungsgericht oder allerspätestens beim StGH wird dann das Gesetz in diesem Sinn ausgelegt werden. Dann wollte ich vor allem an den Abg. Thomas Vogt noch die Frage stellen: Ich kann gerne die Tabelle vorlesen, es sind relativ viele Zahlen. Ich mache das gerne, wir können sie einfach auch in die Stellungnahme für die 2. Lesung hineinkopieren. Aber Sie können mir signalisieren, wenn Sie sie gerne vorgelesen haben, dann lese ich die Tabelle gerne vor, wenn das dienlich ist. Passt das für die 2. Lesung? Dann kopieren wir diese Tabellen, die Sie angefordert haben im Vorfeld, in die Stellungnahme für die 2. Lesung hinein. Dann wurde vom Abg. Johannes Hasler noch in den Raum gestellt, es würde einen Mehraufwand geben. Das haben wir auch ausgeführt unter Ziffer 7.2 vom Bericht und Antrag. Es ist tatsächlich so, dass für die Strafverfolgungsbehörden ein Mehraufwand entstehen kann, dass sehen wir gleich wie Sie. Aber im Moment ist es uns einfach nicht möglich, diesen Mehraufwand zu quantifizieren. Wir wollen hier aber auch deutlich festhalten, dass die Ausweitung des Vortatenkataloges als Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 der 4. EU-Geldwäscherei-Richtlinie schlicht und einfach zwingend notwendig ist. Aber Sie haben recht, es wird irgendwo einen Mehraufwand nach sich ziehen. Aber in diesen sauren Apfel müssen wir meines Erachtens beissen.Ob es dann aufgrund der Änderung des Paragrafen 165 StGB tatsächlich zu höheren Arbeitsbelastungen kommen wird, weil durch die Einführung der niedrigen Schwelle von nur noch einjähriger Freiheitsstrafe viele Vermögensdelikte neu zu Vortaten werden, wird bei den jeweiligen Behörden zum gegebenen Zeitpunkt dann zu evaluieren sein. Dann wurde noch Dänemark erwähnt und dass die Empfehlung ja nur in einer kleinen Fussnote bei der Länderevaluation von Dänemark erfasst worden sei. Das ist tatsächlich so, aber es gibt auch einen Grund, warum das so ist. Denn im Rahmen der Länderprüfung hat Dänemark offenbar festgestellt, dass sie in ein Non-Compliance-Verfahren fallen würden, wenn sie diesen Punkt nicht umsetzen. Sie haben diese Umsetzung sofort gemacht und das Evaluationsteam hat sich dann offenbar entschieden, weil diese Umsetzung sofort gemacht wurde, das nur noch in einer Fussnote zu erwähnen. Es ist also nicht in einer Fussnote, weil es unbedeutend ist und wir jetzt irgendetwas mehr machen wollen, als was gefordert wurde, sondern es ist in einer Fussnote, weil sich Dänemark entschieden hat, diesen Punkt unmittelbar und sofort umzusetzen.Dann noch eine Bemerkung zum Art. 140 Steuergesetz: Das ist das schwerste Steuerdelikt in Liechtenstein in Bezug auf die direkten Steuern und deshalb wurde es auch bereits in die Revision 2015 einbezogen. Also diese Revision hat man im 2015 schon gemacht, weil es eben das schwerste Steuerdelikt ist in Bezug auf direkte Steuern, das wir in Liechtenstein kennen.
Beim Abg. Manfred Kaufmann habe ich mir noch die Notiz gemacht, dass die Behörden eben an die Materialien gebunden sind. Das heisst also, die Behörden sind auch an die Ausführungen, die wir hier im Bericht und Antrag machen, und auch an die Ausführungen, die wir für die 2. Lesung machen werden - die Behörden, also insbesondere unsere Gerichte und sämtliche Institutionen -, verbindlich gebunden. Dann wurden noch einige Ausführungen, auch von Ihnen, Herr Abg. Kaufmann, gemacht in Bezug zur Kenntnis bei den Finanzintermediären. Eine Kenntnis liegt gemäss unserem Bericht und Antrag tatsächlich erst dann vor, wenn die ausländischen Behörden ausdrücklich bestätigen, dass im Verkürzungsstaat kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist.Dann habe ich noch eine, nicht ganz letzte, aber fast abschliessende Bemerkung zum Abg. Thomas Rehak: Es ist so, dass der FATF-Standard 2012 verlangt, jedenfalls bei direkten Steuern als Vortaten, ersparte Aufwendungen zu erfassen. Das ist einfach so, dass dieser Standard das verlangt. Allgemein wurde vor allem auch zu Beginn der Eintretensdebatte einige Male geäussert, der Vorschlag der Regierung sei nicht verfassungskonform. Falls sie nach der Lektüre unseres Berichts und Antrags das Gefühl hatten, die Regierung meint, er sei nicht verfassungskonform, dann haben wir es zu wenig deutlich geschrieben. Der Begriff «ersparte Aufwendung» ist verfassungskonform einschränkend auszulegen. Die Regierung ist sich dabei bewusst, dass es rechtsdogmatisch extrem schwierig ist, die ersparten Aufwendungen im Geldwäschereitatbestand gesetzlich verfassungskonform zu determinieren, das ist einfach so. Deshalb haben wir im Bericht und Antrag ausführlich dargelegt, wie eine Konkretisierung der ersparten Aufwendungen im Vermögen des Täters zu erfolgen hat. Die konkrete Umsetzung einer verfassungskonformen Auslegung ist stets im Einzelfall zu prüfen. Und wir können nicht eine einschränkende gesetzliche Regelung dazu machen. Und deshalb soll eben eine verfassungskonforme Auslegung in jedem konkreten Einzelfall durch die Gerichte erfolgen können. Wobei im Bericht und Antrag klare Vorgaben für eine allfällige Auslegung mitenthalten sind.
Dann noch eine kleine Bemerkung: Die Finanzintermediäre werden nicht einer grossen Gefahr ausgesetzt, sondern es wird eben gerade mit dieser Vorlage darauf geachtet, dass Finanzintermediäre Kenntnis davon haben müssen, und zwar durch eine Behörde bestätigte Kenntnis. Also das ist ja schon auch ein relativ formeller Akt. Diese Behörde bestätigt dann eben, dass im Verkürzungsstaat nicht genügend Bedeckung vorhanden ist. Eine behördliche Bestätigung ist etwas Formelles, und ich denke, dass wir da eine gute Lösung und eine gute Antwort auf die Frage gefunden haben. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, Frau Justizministerin, für Ihre Ausführungen. Ich möchte hier nur für das Protokoll festhalten, dass ich damit einverstanden bin, wenn Sie die Aufstellung in die Stellungnahme aufnehmen. Ich denke, es ist einfach wichtig aufzuzeigen, wie sich Liechtenstein in Bezug auf die Geldwäscherei, in Bezug auf die Anklagen, in Bezug auf die Verurteilungen seit dem Jahre 2014 entwickelt hat. Wie war da die Entwicklung? Wenn man die Aufstellung dann sieht, kommt man allenfalls zum Schluss, es hat bereits da schon einige Verbesserungen gegeben. Ich kenne ja einige Zahlen und ich weiss, dass es gewisse Verbesserungen gab, die dann meines Erachtens möglicherweise auch dazu führen, dass man am einen oder anderen Ort nicht so weit gehen muss, wie man in dieser gegenständlichen Vorlage jetzt beantragt hat. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 19 Stimmen Eintreten beschlossen und wir nehmen die 1. Lesung der ersten Vorlage durch Artikelaufruf vor.§ 165 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 165 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe eine Anmerkung zum Abs. 5 des Paragrafen 165. Die Gesetzesvorlage sieht vor, dass der ehemalige Abs. 4 neu als Abs. 5 nummeriert und durch die Wortfolge in einer neuen Ziff. 2 ergänzt wird. Aus verschiedenen Stellungnahmen von Vernehmlassungsteilnehmern geht hervor, dass diese von der Regierung vorgeschlagene Abänderung nicht verfassungskonform ist. Die Problematik liegt zusammengefasst darin, dass die Regelung je nach Fallkonstellation zu einer Gesamtkontamination des Tatvermögens führt, die nach herrschender Lehre verfassungswidrig ist. Daran können auch die Ausführungen der Regierung, wonach diese Bestimmung von den Gerichten verfassungskonform auszulegen ist, nichts ändern. Denn die Auslegungshilfen im Bericht und Antrag zeigen als einzige praxisrelevante Begrenzung die geografische Einschränkung des Problems auf. Dieses Lösungsmodell scheitert aber bei einem reinen Inlandssachverhalt. Wenn ein Liechtensteiner einen Steuerbetrug begeht und nur über Vermögen im Inland verfügt, dann ist sein gesamtes Vermögen kontaminiert und damit blockiert. Die Überlegung der Regierung, wonach ein ausländischer Täter dann nicht schützenswert sei, wenn dieser sein Vermögen aus dem Land der Tatbegehung verbringt, ist jedenfalls bei dieser Fallkonstellation nicht tragbar. Sachlich begründet ist sie auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht, weil es viele Gründe gibt, weshalb das Vermögen im Tatbegehungsland nicht zur Abdeckung der Ersparnis ausreicht. Mit den weiteren in diesem Gesetzespaket vorgeschlagenen Änderungen wird aus meiner Sicht die Zielsetzung einer effektiveren Strafverfolgung im Bereich der Geldwäschereibekämpfung ohne Weiteres erreicht. Daher ist es weder notwendig noch sinnvoll, die zum Teil scharf kritisierte Abänderung des Paragrafen 165 StGB zur Aufnahme von ersparten Steueraufwendungen vorzunehmen. Angesichts des Umstandes, dass es gerade bei reinen Inlandssachverhalten klar verfassungswidrige Fallkonstellationen geben wird, ist der Regierung der Auftrag zu geben, entweder eine verfassungskonforme Lösung zu suchen und auszuarbeiten oder aber einer Aufnahme der ersparten Steueraufwendungen bis auf Weiteres abzusehen. In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden, dass es in Österreich eine derartige Bestimmung wohl auch aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedenken bis dato nicht gibt. Es sind im Rezeptionsland unseres Strafgesetzbuches auch keine derartigen Bestrebungen erkennbar. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Das Erfordernis, die ersparten Steueraufwendungen aufzunehmen, ist nicht nur aus Gründen der Effektivität erforderlich, sondern vielmehr zwingend auch als technische, also gesetzliche Umsetzung des FATF-2012-Standards notwendig. Aus der Mindestliste im Glossar der FATF-Empfehlung ergibt sich, dass schwere Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei zur erfassen sind. Und die FATF definiert eben leider nicht, welche Steuerdelikte als schwere Steuerdelikte gelten. Sie verlangt aber sehr ausdrücklich, dass sowohl direkte als auch indirekte Steuern abgedeckt werden müssen. Dabei ist für diese wie auch für alle andere Vortaten ein möglichst weiter Ansatz vorzusehen. Sie nennen das dann «widest range of prediacate offences». Aufgrund der Ergebnisse der FATF-Länderprüfung wiederum von Dänemark, darüber haben wir ja auch schon gesprochen, müssen für eine ausreichende technische, also gesetzliche Umsetzung dieses Standards daher zumindest bei direkten Steuern zwingend auch eben die ersparten Aufwendungen als Vermögensbestandteil erfasst werden. Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten Steuern sind, und das haben wir im Bericht und Antrag ausführlich dargelegt, daher ohne die Aufnahme der ersparten Aufwendungen technisch nicht als Vortaten zur Geldwäscherei erfasst. Daher ist die Erfassung der ersparten Aufwendungen im Paragraf 165 Abs. 5 als zwingende technische, gesetzliche Umsetzung des FATF-2012-Standards vorzusehen. Für den Inländer, das haben Sie ja auch noch ausgeführt, was passiert, wenn jemand aus Liechtenstein eben nur Vermögen in unserem Land hat. Dann gilt für den Inländer nur die partielle Kontamination: Nach der Sperre des Vermögens in der Höhe der geschuldeten Steuer kann dann über das übrige Vermögen verfügt werden. Also man macht dann eine partielle Kontamination über die Höhe des geschuldeten Betrags. Aber ich habe Ihren Ausführungen aufmerksam zugehört, wir werden sicher auch diesen doch heiklen Punkt für die 2. Lesung noch einmal sorgfältig prüfen, mit den Stakeholdern nochmals in ein Gespräch gehen. Ich denke, wir haben der Diskussion hier auch aufmerksam zugehört und diese auch verfolgt. Ich kann verstehen, woher sie kommen. Auf der anderen Seite sind wir einfach an einem Punkt, dass wir diese Umsetzung meines Erachtens machen müssen. Ich glaube auch, dass wir mit dem Vorschlag, der heute auf dem Tisch liegt, eine Kompromisslösung gefunden haben, die für uns tragbar ist. Vielleicht auch wenn sie nicht den Schönheitspreis gewinnen wird für die Zukunft.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die 1. Lesung abgeschlossen.
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Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung.§ 295 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 295 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Damit haben wir auch die 1. Lesung dieser Vorlage abgeschlossen.
Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich wollte einfach noch erwähnen, dass es sicher auch im Protokoll nachher richtig ausgeführt ist: Sie alle haben ein Schreiben bekommen, dass die Inkrafttretensbestimmung bei der Abänderung des Strafgesetzbuches auf der Seite 47 fehlt. Wir haben dem Landtagssekretariat diese zukommen lassen. Ich glaube, wir müssen das einfach für das Protokoll für die 2. Lesung sauber dokumentiert haben, dass wir diese hier miterfasst haben in diesem Artikelaufruf.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es wurde bereits berücksichtigt, indem auch Inkrafttreten vorgelesen wurde. Danke schön. Wir haben Traktandum 26 erledigt. -ooOoo-