Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen internationalen Gerichten sowie des Naturschutzgesetzes (Nr. 90/2018) [1. Lesung: 9.November 2018] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 14/2019); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 16: Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen internationalen Gerichten sowie des Naturschutzgesetzes. Diese Vorlage wurde am 9. November 2018 in 1. Lesung behandelt, wir kommen zur 2. Lesung. Die Stellungnahme der Regierung trägt die Nr. 14/2019.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Guten Morgen miteinander. Wenn ich mich recht erinnere, so war die 1. Lesung sehr konstruktiv und auch die Änderungen, die gewünscht wurden, wurden übernommen oder von der Regierung aufgenommen. Ich stelle deswegen Antrag auf Behandlung durch Gesetzesaufruf, da meines Erachtens die Fragen beantwortet sind. Natürlich wird der Antrag des Abg. Manfred Kaufmann von ihm auch vorgebracht, er ist auch zeitgerecht vorgebracht worden. Ich glaube, diesbezüglich wird auch die Diskussion geführt werden. Aber dann müssen wir nicht die gesamte Vorlage Paragraf für Paragraf durchgehen. Wir haben weiterhin die Möglichkeit, die Paragrafen, wo es Fragen gibt, und ich glaube, es ist nur der 208er, ausführlich zu diskutieren, und können uns darauf konzentrieren.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es wurde 2. Lesung durch Gesetzesaufruf beantragt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 25 Stimmen einhellig stattgegeben. Wir können mit der Lesung der ersten Vorlage durch Gesetzesaufruf beginnen.Das Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, sehr geehrter Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, guten Morgen zusammen. Bevor ich meinen Antrag stelle, möchte ich mich recht herzlich für die Auf-nahme der Thematik und die positive Diskussion in den Medien, Leserbriefen sowie auch in persönlichen Gesprächen in den vergangenen Tagen bedanken. Der Antrag hat bereits bewirkt, dass viele Leute kundgetan haben, dass sie klar gegen den Missbrauch von Unmündigen und Minderjährigen sind, und haben sich dafür ausgesprochen, dass ein Zeichen mit höheren Strafen für die Straftäter gesetzt werden muss. Dafür bin ich sehr, sehr dankbar. Die Folgen eines sexuellen Missbrauchs sind für die Opfer oft gravierend und schlimm. Wer einem Menschen solch einen psychischen und physischen Schaden anfügt, unter welchem er lebenslänglich zu leiden hat, sollte entsprechend bestraft werden. Mit der Erhöhung des Strafmasses beziehungsweise mit meinem Antrag kann man zwar Geschehenes nicht ungeschehen machen und von Genugtuung kann gar nicht die Rede sein. Aber als Gesetzgeber können wir Hemmschwellen erhöhen und auch die Täter entsprechend durch eine längere Haft bestrafen. Nun möchte ich meinen Antrag vorlesen: Antrag auf Abänderung eines in der Regierungsvorlage nicht aufgeführten Paragrafen. Paragraf 208 StGB - «Sexueller Missbrauch von Minderjährigen» - ist wie folgt abzuändern: Abs. 1 bleibt, so wie er ist, Abs. 2 auch, wie er ist. Dann würde ich einen Abs. 3 einfügen. Oder soll ich den ganzen Paragrafen lesen?Landtagspräsident Albert Frick
Es reicht, wenn Sie Ihren Änderungsvorschlag einbringen.Abg. Manfred Kaufmann
Abs. 3 wird eingefügt: «Besteht der sexuelle Missbrauch in den Fällen des Abs. 1 oder 2 im Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung, so ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.»Dann im Abs. 4: «Hat die Tat nach Abs. 1, 2 oder 3 eine schwere Körperverletzung zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.»Die Begründung dazu lautet: Zum neu eingefügten Abs. 3: In Paragraf 208 StGB wird nicht zwischen Beischlaf beziehungsweise dem Beischlaf gleichzusetzenden strafbaren Handlungen und sonstigen sexuellen Handlungen unterschieden, wie es sonst im Sexualstrafrecht jedoch der Fall ist (vergleiche hierzu Paragrafen 200 und 201, Paragrafen 204 Abs. 1 und 2, Paragraf 205 und 206). Beischlaf beziehungsweise dem Beischlaf gleichzusetzende strafbare Handlungen sollen wie sonst auch im StGB (vergleiche wieder die soeben erwähnten Paragrafen) mit strengerer Strafe bedroht sein. Dazu ist ein neuer Abs. 3 einzufügen. Zu Abs. 4: Die schwere Körperverletzung als Folge der Tat ist ebenfalls strenger zu bestrafen - neu Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren; bisher von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren, guten Morgen. In den Medien haben Sie, Frau Justizministerin, gesagt, dass es bei diesem Paragrafen 208 um den Schutz der Altersgruppe der 14- bis 16-Jährigen und um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehe. Auch nach mehrfachem Lesen dieses Paragrafen kann ich ihre Meinung nicht teilen, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren, falls ich mit meiner Auffassung falsch liegen sollte. Meiner Ansicht nach ging es beim «alten» Paragrafen 208 StGB noch um den Tatbestand der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen. Dieser «alte» Paragraf war dann auch lange von der Rechtswissenschaft und der Praxis der Kritik unterworfen, da darin nur gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Männern unter Strafandrohung gestellt wurden, andererseits das Schutzalter für homosexuelle Handlungen - im Gegensatz zu heterosexuellen Handlungen - auf 18 Jahre angehoben wurde. Dem wurde abgeholfen und der Paragraf 208 abgeändert. Es wurde daraus der Tatbestand «Sexueller Missbrauch von Personen unter sechzehn Jahren» und später dann daraus der Tatbestand «Sexueller Missbrauch von Minderjährigen». Bei den neueren Tatbeständen ging und geht es meiner Interpretation nach vordergründig um das Ausnutzen. Von einem Ausnutzen kann umso eher ausgegangen werden, je grösser das zwischen Täter und Opfer bestehende Macht- beziehungsweise Erfahrungsgefälle ist, was mit zunehmendem Alter beziehungsweise Altersunterschied meist zunimmt. Es ist schon so, dass man im Zuge dieses Paragrafen 208 auch den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr diskutierte, nämlich in der Hinsicht, dass man eben die Jugendliebe thematisierte, welche als solche bei einer Beziehung zweier Jugendlichen mit einem Altersunterschied von maximal drei Jahren definiert wird. Also nur bei einem Ent- oder Bestehen einer echten Liebesbeziehung, bei der es nicht darum geht, sich die jugendliche Unreife des Opfers zunutze zu machen, entfällt dann eben auch das Ausnutzen, welches in Abs. 1 in den Ziff. 1 und 2 betont wird. Die sogenannte Jugendliebe bleibt dann auch straffrei. Im aktuellen Artikel geht es für mich nicht, so wie Sie sagen, um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr und es wird explizit auch nicht mehr nur die Altersgruppe der 14- bis 16-Jährigen geschützt, sondern alle, die noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.Wenn wir dann auch noch den Paragrafen 182 des deutschen Strafgesetzbuches heranziehen, welcher für eben diesen Paragrafen 208 auch als Vorlage diente, dann sehen wir da, wenn eben das Ausnutzen mit im Spiel ist, genauer «unter Ausnutzung einer Zwangslage» , was für mich vergleichbar ist mit den Ziff. 1 und 2 vorliegend, dann wird in Deutschland eine Freiheitsstrafe eben bis zu fünf Jahren angedroht. Sexueller Missbrauch definiert Handlungen von sexueller Gewalt oder Schändung mit einer grossen Bandbreite. So ist strafbarer Missbrauch etwa, wenn der Erwachsene sich missbräuchlich unsittlich vom Minderjährigen anfassen lässt, ihm Zungenküsse gibt etc. Dann gibt es aber die noch die schwereren Formen des strafbaren sexuellen Missbrauchs - wie eben der Beischlaf, sprich Geschlechtsverkehr. Dies muss für mich beim Paragrafen zum sexuellen Missbrauch von Minderjährigen differenziert abgehandelt werden und diese schwereren Formen auch explizit - unter Berücksichtigung des erfolgten psychischen und physischen Schadens - mit einem entsprechend höheren Strafmass bedroht werden. Ich unterstütze daher den Antrag des Abg. Manfred Kaufmann. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Bevor ich auf den Änderungsantrag des Abg. Kaufmann eingehe, möchte ich meinen Dank an die Abgeordneten aussprechen, die sich bei der 1. Lesung gegen die Senkung des Strafrahmens ausgesprochen haben, und hier insbesondere an den Abg. Kaufmann. Ich bin auch der Regierung und der Justizministerin dankbar, dass von der geplanten Änderung, wie sie im Bericht und Antrag für die 1. Lesung vorgesehen war, Abstand genommen wurde und der Paragraf 208 StGB in der geltenden Fassung beibehalten hat. Vielen Dank dafür. Das Sexualstrafrecht ist ein heikles und ein schwieriges Thema. Die einzelnen Tatbestände dürfen meines Erachtens nicht für sich alleine angeschaut werden, sondern müssen in ihrer Gesamtheit als System be-trachtet werden. Dann wird ersichtlich, dass diese Tatbestände und ihre Rechtsfolgen, sprich Strafrahmen, aufeinander abgestimmt sind. Als erster Tatbestand beginnt das Sexualstrafrecht im liechtensteinischen Strafgesetzbuch mit dem schwersten Fall, der Vergewaltigung, im Paragrafen 200 StGB, die mit einer bis zu lebenslangen Strafe sanktioniert werden kann. In Paragraf 201 StGB wird die sexuelle Nötigung behandelt, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden kann. Paragraf 202 StGB wurde aufgehoben und Paragraf 203 StGB befasst sich mit der sexuellen Belästigung, die mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Paragraf 204 behandelt den sexuellen Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person, was mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert werden kann. Paragraf 205 StGB hat den schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen zum Thema und sieht Freiheitsstrafen bis zu 20 Jahren vor. Paragraf 206 StGB behandelt den sexuellen Missbrauch von Unmündigen und sieht Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren vor. In Paragrafen 207 StGB werden die sittliche Gefährdung Unmündiger und Jugendlicher mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren geahndet.Im jetzt geltenden Paragrafen 208 StGB geht es um den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen, wobei Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vorgesehen sind. Dieses System ist für mich grundsätzlich in sich stimmend. Zu Paragraf 208 ist meines Erachtens auch nach der Lektüre der Materialien und Kommentare festzuhalten, dass es dabei grundsätzlich um eine «freiwillige» beziehungsweise «einvernehmliche» sexuelle Handlungen geht. Ich setze «freiwillig» und «einvernehmlich» deshalb in Anführungszeichen, weil bei der Ausnützung einer Notlage oder der Ausnützung einer fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung die Freiwilligkeit und das Einvernehmen nicht absolut gegeben ist. Nun zum vorliegenden Änderungsantrag: Bezüglich dieses Änderungsantrages bin ich hin- und hergerissen. Unbestrittenermassen gehören Sexualdelikte drastisch sanktioniert, sodass alleine nur schon von der Strafdrohung eine abschreckende Wirkung im Sinne der Generalprävention ausgeht. Darüber hinaus soll ein Täter von einer erneuten Begehung abgehalten werden - im Sinne der Spezialprävention. Beides kann unter anderem mit höheren Strafrahmen beziehungsweise mit der Erhöhung des Strafrahmens erreicht werden. Wie bereits vorhin angetönt, habe ich mich daran gestört, dass im Bericht und Antrag zur 1. Lesung der Strafrahmen von Paragrafen 208 StGB reduziert worden ist, und ich bin froh, dass die Regierung den Strafrahmen belässt, wie er zurzeit Geltung hat, und von einer Reduzierung Abstand genommen hat. Eine Senkung des Strafrahmens hat meiner Meinung nach eine geringere präventive Wirkung zur Folge, was ich nicht unterstützen kann und auch nicht will. Ausserdem konnte der österreichischen Presse vor ein paar Tagen entnommen werden, dass Bundeskanzler Sebastian Kurz die Schieflage im Sexualstrafrecht beseitigen will, indem unter anderem die Strafen bei Sexualdelikten verschärft werden sollen. Somit gibt es auch in Österreich, dem Rezeptionsland unseres StGBs, Bestrebungen, die Strafrahmen zu verschärfen, allerdings nicht alleine, sondern im ganzen Sexualstrafrecht. Es gibt jedoch auch Zweifel daran, dass höhere Strafen zielführend sind. In Österreich meldeten sich beispielsweise die Grünen und die SPÖ und bezeugten, dass daran eben grosse Zweifel bestehen. Nochmals zum Antrag des Abg. Kaufmann: Es soll ein neuer Abs. 3 aufgenommen werden, da im bisherigen Paragrafen 208 StGB nicht zwischen Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzenden strafbaren Handlungen und sonstigen sexuellen Handlungen unterschieden wird, wie es sonst im Sexualstrafrecht der Fall sei. Beischlaf beziehungsweise dem Beischlaf gleichzusetzende strafbare sexuelle Handlungen sollen auch in den Paragrafen 208 StGB aufgenommen werden. Diesbezüglich wird eine grosse Abänderung beziehungsweise Ergänzung des bisherigen Paragrafen vorgenommen, mit der wir meines Erachtens stark von der Rezeptionsvorlage abweichen, sodass es in Zukunft fraglich sein wird, ob überhaupt noch auf die diesbezügliche österreichische Rechtsprechung abgestellt werden kann. Meines Erachtens ist die Aufnahme des neuen Abs. 3 nicht notwendig und stört das bisher aufeinander abgestimmte System der einzelnen Sexualdelikte nicht nur systematisch, sondern auch inhaltlich. In Paragraf 208 StGB geht es gerade nicht um die Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung. In Paragraf 208 StGB wird das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Minderjährigen geschützt, die dieses situationsbedingt gar nicht oder nur eingeschränkt ausüben können, gegen Missbrauch. Dieser Paragraf dient der Lückenfüllung gegenüber den Paragrafen 200 und 201, 205, 206, 204 und 212. Geschützt werden im bisherigen Paragrafen 208 StGB Personen vor sexuellen Handlungen in besonderen Situationen, in welchen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Minderjährigen aufgrund deren vermuteten leichteren Beeinflussbarkeit auch durch weniger intensive Angriffe beeinträchtigt werden kann. Es geht gerade nicht um die Anwendung von Gewalt oder Drohung. Dies ist auch den Kommentaren in Österreich zu entnehmen. Wenn der Täter sein Opfer mit Gewalt oder Drohung zu geschlechtlichen Handlungen nötigt, so haftet er nach den Paragrafen 200 - «Vergewaltigung» - und 201 - «Sexuelle Nötigung». In diesen Fällen nützt er nicht die mangelnde Reife oder Notlage des Opfers aus. Bei geschlechtlichen Handlungen an Unmündigen, das heisst Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei solchen gegen wehrlose oder psychisch schwerer beeinträchtigte Personen gehen die Paragrafen 205 StGB (Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen), 206 StGB (Sexueller Missbrauch von Unmündigen) vor. Mit der Neuaufnahme des beantragten Abs. 3 würde die bisher logische und für mich in sich geschlossene Gesetzessystematik im Sexualstrafrecht gestört und etwas aufgenommen werden, was meines Erachtens nicht aufgenommen werden muss. Aus diesem Grund und auch aus dem Grund, dass man sich sehr weit von der Rezeptionsvorlage entfernt, spreche ich mich gegen eine Aufnahme des beantragten Abs. 3 aus. Ich habe trotz meiner einleitenden Ausführungen auch Mühe, dem Strafrahmen in Abs. 4 im Antrag, wie er uns vorliegt, zuzustimmen. Der bisherige Strafrahmen sieht als Minimum sechs Monate und als Maximum fünf Jahre Freiheitsstrafe vor, wenn die Tat eine schwere Körperverletzung zur Folge hat. Es handelt sich bei den Fällen, die unter Paragraf 208 StGB fallen, wie oben erwähnt, gerade nicht um Vergewaltigungen oder sexuelle Nötigungen. Würde eine Vergewaltigung vorliegen mit allen grausamen Folgen, so wäre diese entsprechend zu ahnden. Es käme dann Paragraf 200 zur Anwendung und nicht Paragraf 208 StGB, der so etwas wie einen Auffangtatbestand darstellt. Also er kommt nur dann zur Anwendung, wenn die anderen Tatbestände nicht anwendbar sind. Ein Strafrahmen, wie er beantragt wurde, erscheint in einem Vergleich mit einer Vergewaltigung, die eine maximale Strafe von bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe vorsieht, als unverhältnismässig. Aus diesen Gründen werde ich dem Änderungsantrag aus bisheriger Sicht wohl nicht zustimmen. Ich möchte jedoch ausdrücklich betonen, dass ich für schwere Massnahmen und Bestrafungen im Sexualstrafrecht bin, damit die Täter entsprechend bestraft werden, denn das, was sie mit ihrer Tat dem Opfer oder den Opfern antun, teilweise können diese ein Leben lang nie mehr Sexualität geniessen oder kommen nicht über die Tat hinweg. Dies ist entsprechend zu sanktionieren. Jegliche Art von Sexualdelikten verurteile ich aufs Gröbste. Es handelt sich bei Sexualdelikten nicht um Kavaliersdelikte, sondern um schwere Strafdelikte, die entsprechend bestraft werden müssen und sollen. Wie bereits erwähnt, wurde in den letzten Wochen in den Zeitungen Österreichs geschrieben, dass die österreichische Regierung beziehungsweise Bundeskanzler Kurz vorhat, die Strafrahmen im Sexualstrafrecht zu erhöhen. Ich werde dies in der Zukunft eng verfolgen und lade die Regierung ein, es mir gleichzutun und gegebenenfalls nach einer Prüfung dem Landtag zeitnah einen entsprechenden Bericht und Antrag vorzulegen, falls es in Österreich zu einer abgestimmten Erhöhung der Strafrahmen im gesamten Sexualstrafrecht kommt. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Danke für das Wort, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete. Zuerst danke ich dem Abg. Daniel Seger ganz herzlich für seine ausführlichen juristischen Erläuterungen. Als Nichtjurist bin ich froh und kann nun direkt mit meinem Votum da anschliessen. Der Paragraf 208 betrifft den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen, das heisst, er kommt nur in jenen Fällen zur Anwendung, bei denen das Opfer 14- oder 15-jährig ist und der Täter älter als 18-jährig ist. Für alle anderen Fälle, in denen das Opfer jünger oder älter ist, kommen andere Paragrafen zum Zug, das haben Sie jetzt erwähnt, Kollege Seger, und dort ist auch das Strafmass anders geregelt. Der Paragraf 208 ist also eine sehr spezielle Konstellation und betraf in den letzten zehn Jahren maximal eine Handvoll Fälle. Es ist wirklich eine sehr seltene Konstellation.Eine Unterscheidung oder Konkretisierung, wie in Abs. 3 vorgeschlagen, und zusätzlich mit einer Straferhöhung auf bis zu fünf Jahre hätte folgende Konsequenzen: - Die Gerichtsverhandlung würde vom Einzelrichter zum Kriminalgericht verschoben. Aufgrund der höheren Strafandrohung würde wahrscheinlich mit härteren Bandagen gekämpft und es käme zu einem grösseren Aufwand. So müsste vielleicht ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden, das wiederum angefochten werden könnte, wir kennen das, und vielleicht ein zweites Gutachten nach sich ziehen würde. Und liegen mehrere sich widersprechende Gutachten vor, kann das sogar zu einem Freispruch führen. Im Übrigen sind solche Gutachten auch für das Opfer eine enorme Belastung.
- Mit der Verschärfung wäre die Möglichkeit einer Diversion nicht mehr gegeben. Die Diversion ist die Möglichkeit des Gerichts, bei hinreichend geklärtem Sachverhalt und bei erstmals vorgekommenem Fehlverhalten auf die Durchführung eines förmlichen Strafverfahrens zu verzichten. Der Beschuldigte beziehungsweise der Angeklagte bekommt im Fall der Diversion das Angebot, sich einer belastenden Massnahme zu unterwerfen, zum Beispiel gemeinnütziger Arbeit, oder es kann im Rahmen der Diversion auch eine Probezeit angeordnet werden, wobei der Beschuldigte dabei auch dazu verpflichtet werden kann, eine Therapie zu absolvieren oder sich durch eine psychosoziale Einrichtung betreuen zu lassen. Das ist in vielen Fällen vor allem bei jungen Straftätern sehr sinnvoll.
Gemäss Aussagen von Experten wäre auch die beantragte Straferhöhung in Abs. 4 von jetzt bis fünf Jahren auf neu bis zehn Jahren ein Ausreisser nach oben. Geschätzter Abg. Manfred Kaufmann, auch ich finde sexuellen Missbrauch absolut verabscheuungswürdig, egal in welchem Alter das Opfer ist. Jedoch in diesem Paragrafen 208, wo es ausschliesslich um 14- und 15-jährige Opfer geht, eine derartige Strafverschärfung mit den vorhin genannten Konsequenzen einzuführen, erachte ich als nicht richtig. Gerade im pubertären Alter und bei jungen Straftätern sollten meines Erachtens, dem Gericht verschiedene Möglichkeiten der Strafe beziehungsweise Wiedergutmachung offenstehen, wie es in der aktuell geltenden Gesetzgebung möglich ist. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Violanda Lanter
Danke, Herr Präsident. Ja, ich habe auch etwas Mühe mit der Einordnung dieses Paragrafen 208. Also wenn man den Wortlaut liest, so kann ich die Ansicht nicht teilen, die die Justizministerin in ihrem Statement im «Volksblatt» vom 25. Februar geäussert hat, und auch nicht Ihre Meinung, Herren Abge-ordnete Daniel Seger und Georg Kaufmann. Sie reden davon, dass der Paragraf 208 die Altersgruppe der 14- bis 16-Jährigen schützt und es nur um den einvernehmlichen Beischlaf gehe. Aber das kann so meines Erachtens nicht stimmen. Die Untergrenze, das hat die Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz auch schon erwähnt, ist aufgehoben worden in der Strafrechtsreform von 2011. Geschützt werden gemäss Abs. 1 Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das können also auch Personen darunter sein und nicht nur bis zu 14 Jahren oder - gemäss Abs. 2 - Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Opfer können gemäss geltendem Gesetz also auch unter 14-Jährige sein. Zum Zweiten nimmt der Wortlaut des Paragrafen darauf Bezug, dass eine über 18-jährige Person eine minderjährige Person ausnützt - einmal hinsichtlich ihrer fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung oder in einer Notlage - und sie sexuell missbraucht. Ebenso wird bestraft, wer eine Person gegen Entgelt missbraucht. Mir fehlt bei diesen Tathandlungen der Bezug zur Einvernehmlichkeit, wie sie im Beispiel des 15-jährigen Mädchens und des 18-jährigen Mannes beschrieben wird. Meines Erachtens kann es beim erfüllten Straftatbestand gemäss diesem Paragrafen gar kein gültiges Einvernehmen gegeben haben oder es konnte unter den gegebenen Umständen zumindest nicht gültig abgegeben werden. Für mich beisst sich das und die Einvernehmlichkeit ist in diesem Sinne auch kein Tatbestandsmerkmal. Also ich sehe hier das Problem nicht und ich möchte den Abänderungsantrag des Abg. Manfred Kaufmann unterstützen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Der Abg. Daniel Seger hat die Gesetzessystematik in Bezug auf die Sexualdelikte beschrieben, die ist meines Erachtens auch richtig so. Um was geht es jetzt hier beim Abänderungsantrag des Abg. Manfred Kaufmann? Er will einen Abs. 3 in diese Bestimmung einfügen, eine Qualifikation gegenüber dem Abs. 1. Was heisst das nun? Im Abs. 1 stehen die Tathandlungen, «sexuell missbraucht» oder «sexuelle Handlung». Diese Begriffe umfassen meines Erachtens, ich sage jetzt, leichtere sexuelle Handlungen, wie das Betasten der Genitalien oder auch Beischlaf. Das, was der Abg. Kaufmann jetzt will, ist eine Abstufung, dass eine Abstufung gemacht wird zwischen, ich sage jetzt, diesen leichteren sexuellen Handlungen, wie dem Betasten, und auf der anderen Seite schwereren Handlungen, also dem Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen. Dann muss ich sagen, Herr Abg. Daniel Seger, ich tue mich furchtbar schwer, wenn Sie hier den Begriff der Freiwilligkeit verwenden. Da tue ich mich einfach wirklich schwer. Wenn Sie mir sagen wollen, dass der Begriff «sexuell missbrauchen» freiwillig sei, das müssen Sie mir dann noch erklären, weil das hier die Tathandlung im Abs. 1 ist. Wenn Sie mir sagen, dass eine Person, die nicht fähig ist zu verstehen oder der die sexuelle Selbstbestimmung fehlt, freiwillig handelt, da tue ich mich ebenfalls schwer, dies zu verstehen. Dann die Ziff. 2, wenn man eine Notlage einer Person ausnützt, dass dies freiwillig sein soll, das kann ich auch nicht verstehen. Wie gesagt, was der Abg. Kaufmann will - und ich werde diesen Antrag unterstützen -, da geht es nur darum, dass man eine Unterscheidung macht zwischen verschiedenen Tathandlungen. Es gibt Tathandlungen, wie das Betasten, das nehme ich jetzt als Beispiel, dies wird weiterhin mit dem Abs. 1, wie er jetzt formuliert ist, bestraft. Wenn man also eine Person, die sich in einer Notlage befindet oder die nicht fähig ist für eine sexuelle Selbstbestimmung, betastet, dann wird man nach Abs. 1 bestraft. Wenn man aber mit dieser Person Beischlaf ausübt, dann soll eben diese Person auch höher bestraft werden. Und falls diese Tathandlung dann auch noch eine Körperverletzung nachziehen sollte, dann wird sie eben noch schwerer bestraft. Dann kann es passieren, was der Abg. Kaufmann ausgeführt hat, dass dann eben die Zuständigkeit im Strafverfahren ändert. Es ist dann nicht mehr der Einzelrichter, sondern das Kriminalgericht.Was ist der Unterschied zwischen Einzelrichter und kriminalgerichtlichem Verfahren? Das ist erstens der Begriff des Antrags: Im einzelrichterlichen Verfahren heisst es dann «Strafantrag» und im kriminalgerichtlichem Verfahren heisst es «Anklage», ist aber ident genau das Gleiche. Dann weiters ist es beim einzelrichterlichen Verfahren, wie es schon so schön heisst, ein Einzelrichter. Im kriminalgerichtlichen Verfahren ist es ein Kollegium, ein Senat von fünf Personen, bestehend aus zwei - ich sage jetzt - Profirichtern und drei Laienrichtern. Was hier schlimm sein soll, dass sich hier die Zuständigkeit ändert und allenfalls halt auch die Ernsthaftigkeit des Verfahrens durch einen grösseren Senat dokumentiert wird. Da sehe ich jetzt überhaupt kein Problem. Meines Erachtens sollten wir hier auch nicht allzu sehr Täterschutz betreiben, sondern Sie müssen sich einfach bewusst sein, was den Personen hier widerfährt. Wenn die Folge bei einer Person sogar noch eine schwere Körperverletzung ist, dann habe ich überhaupt keine Mühe damit, wenn hier ein Kriminalgericht darüber entscheidet. Der einzige Unterschied ist die Anzahl Personen, die darüber entscheiden.Wenn Sie jetzt zum Beispiel die Anzahl Personen beim Gericht stört, kann ich Ihnen ein Beispiel sagen: Auch beim Jugendgericht entscheidet kein Einzelrichter, sondern hier entscheidet das Jugendgericht, bestehend aus drei Richtern, einem, ich nenne es jetzt wieder, Profirichter vom Landgericht sowie zwei Laienrichtern.Weiters ist einfach in Bezug auf die Handlungen nochmals zu sagen: Von der Systematik her ist es so, dass das einzige, was hier geändert wird, die Abstufung der Handlungen ist. Einmal die leichtere Handlung, die gleich bestraft wird wie jetzt, mit einer Strafdrohung bis zu drei Jahren und, ich sage jetzt, der Beischlaf und die dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung, die dann höher bestraft werden.Wie hoch ein Delikt bestraft wird, ist am Schluss immer eine politische Frage, ist eine gesellschaftspolitische Frage. Ich kann Ihnen ein Bespiel sagen - Geldwäscherei. Geldwäscherei ab CHF 75'000 wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Das ist jetzt eine Wertung. Meines Erachtens sind die von Manfred Kaufmann vorgeschlagenen Strafdrohungen für diese Handlungen hier gerechtfertigt, die meines Erachtens wirklich nicht auf Freiwilligkeit des Opfers beruhen, sondern eine Notlage des Opfers ausnutzen. Ausnutzen, dass das Opfer keine Ahnung hat, was es überhaupt macht. Das Opfer hat möglicherweise keine Ahnung, was eine sexuelle Handlung ist. Der Täter nützt diese Situation aus. In so einer Situation halte ich die Strafdrohung im Verhältnis auch zu den Strafdrohungen, die es bei Vermögensdelikten gibt, für völlig adäquat. Ich sehe hier auch keinen Systembruch gegenüber anderen Delikten hier im Strafgesetzbuch und würde wirklich beliebt machen, den Antrag des Abg. Kaufmann zu unterstützen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Nur vielleicht für die Nichtjuristen hier drinnen, um zu erklären, was überhaupt eine geschlechtliche Handlung ist, die dem Beischlaf gleichzusetzen ist. Nach dem allgemeinen Verständnis, und ich ziehe hier eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Österreich hinzu, ist darin die Summe jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration zu verstehen. Dies einfach für die Erklärung, was unter einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung zu verstehen ist.Sehr geehrter Herr Abg. Thomas Vogt, Sie haben mir nicht aufmerksam zugehört. Sonst hätten Sie nämlich gehört oder hören können, dass ich in meinem Votum gesagt habe, ich setze «freiwillig» und «einvernehmlich» in Anführungszeichen. Und ich habe weiterhin ausgeführt, dass eben unter dem Ausnützen einer Notlage oder einer nicht vorhandenen sexuellen Selbstbestimmung dieses Einvernehmen nicht - und das habe ich wirklich auch schon vorhin ausdrücklich betont, durch das Nicken des Abg. Lageder sehe ich, jawohl, ich habe es wirklich ausdrücklich betont - gegeben ist. Also das konnte ich jetzt einfach so nicht stehen lassen. Sie haben dann noch geäussert, dass sich nur die Zuständigkeit vom Einzelrichter zum Kriminalgericht ändert. Nein, das ist nicht so. Was sich eben auch ändert: Die Diversionsfähigkeit fällt weg. Ich glaube, wir sind dann eben nicht mehr bei Vergehen, sondern wir sind hier bei einem Verbrechenstatbestand. Das ist für mich gerade auch bezüglich der Gesetzessystematik ein riesengrosser Unterschied. Ich verstehe das und da bin ich voll auch dafür, dass die Vergewaltigung ein Verbrechen ist und auch sein soll. Das muss auch so sein, aber hier tue ich mich ganz ehrlich schwer. Wenn der Landtag hier eine andere Meinung vertritt oder die Mehrheit des Landtags, werde ich das natürlich akzeptieren. Aber ich glaube, von der jetzigen Systematik her ist der Paragraf 208 ein Vergehen und nicht ein Verbrechen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Danke, Herr Abg. Vogt, für Ihre Erläuterungen. Jetzt bin ich komplett verwirrt. Ich habe jetzt ein paar Fragen, die ich auch der Frau Regierungsrätin stellen möchte. Ich bin davon ausgegangen, dass dieser Paragraf vom Alter her klar begrenzt ist, und zwar 14- und 15-Jährige und nicht Fünfjährige und Dreijährige und halbjährige Babys und so weiter. Ich brauche wirklich eine klare Auskunft dazu. Dann noch an Sie eine Frage, Abg. Vogt: Sie sagen, wenn ich Sie richtig verstanden habe, dass das Gericht in einem solchen Fall entscheiden kann, ob es das Verfahren über einen Einzelrichter oder über das Kriminalgericht abwickelt. Mir ist noch etwas nicht klar, weshalb ich Sie fragen möchte: Wenn es vor dem Kriminalgericht abgewickelt wird, gibt es höchstwahrscheinlich keine Diversion mehr, davon gehe ich aus. Oder? Es wird also eine Einschränkung geben. Für mich ist einfach das Thema Alter hier wirklich entscheidend.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zuerst zum Abg. Daniel Seger: Dann möchte ich mich bei Ihnen recht herzlich entschuldigen und bin froh darüber, dass wir uns einig sind, dass es sich hier nicht um Freiwilligkeit handelt. Dann zum Abg. Kaufmann: Die Unterscheidung Einzelrichter und Kriminalgericht, ich würde sagen, die Hauptunterscheidung für die Zuständigkeit, ist, ob es sich um ein Vergehen oder um ein Verbrechen handelt. Vergehen sind dahingehend definiert, dass die Höchststrafe eine Strafandrohung bis zu drei Jahren hat. Alles über drei Jahre fällt in die Zuständigkeit vom Kriminalgericht. Ich sage jetzt, es gibt ein paar Einzelzuständigkeiten für das Kriminalgericht, aber das ist die wesentliche Unterscheidung. Dann zum Thema Diversion, ob dies nun diversionsfähig sein soll oder nicht. Meines Erachtens sollte dies eben gerade nicht diversionsfähig sein. Meines Erachtens sind die Handlungen einfach zu gravierend, wird hier eine Notlage ausgenutzt, die nicht diversionsfähig sein sollte. Meines Erachtens sollte der Täter hier nicht mit einer bedingten Geldstrafe oder mit drei Samstagen Rasenmähen davonkommen. Meines Erachtens sollte hier das Gesetz einfach greifen. Die potenziellen Täter sollten wissen, wenn sie eine Person, die nicht versteht, was sie macht, ausnutzen, indem sie beipielsweise eine finanzielle Notlage einer Person ausnutzen, werden sie einfach bestraft. Ihr letztes Thema, Herr Abg. Kaufmann, Sie hatten, glaube ich, noch eine Frage, wenn Sie diese nochmals kurz wiederholen könnten. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Ja, sie betraf einfach das Alter, Herr Kollege Vogt. Gilt dieser Paragraf jetzt für alle unter 16 oder wirklich nur für 14- und 15-Jährige? Das ist ein wichtiger Punkt, denn für mich ist das ein grosser Unterschied.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich übergebe jetzt das Wort einmal an die Regierung. Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Wir haben jetzt eine recht grosse Anzahl von Voten gehört. Mehr als einmal war ich mir nicht ganz sicher, ob wir alle vom genau selben Sachverhalt sprechen. Es ist mir ganz wichtig, am Anfang zu betonen, dass es mir - und ich glaube, da sind wir uns alle hier am runden Tisch im Hohen Haus, aber auch in der Regierung einig - und uns allen ein grosses Anliegen ist, Sexualstraftäter angemessen zu bestrafen. Ich möchte morgen auch nicht in einem Liveticker oder in der Headline von irgendeiner Tageszeitung lesen müssen, ich wäre für eine milde Bestrafung von Sexualstraftätern. Ich bin der Überzeugung, eine angemessene Bestrafung für Sexualstraftäter ist uns allen als Ausgangslage für die Diskussion, die wir jetzt führen, ein wichtiges Anliegen. Gleichzeitig müssen wir aber auch schauen, welchen Artikel wir in unserem Strafgesetzbuch zu welchem Zweck abändern möchten. Dazu ist es zuerst einmal wichtig, zu verstehen, um was es in Paragraf 208 tatsächlich geht. Ich wurde mehr als einmal eher misstrauisch gefragt, es sei nicht richtig, was die Regierung sagt. Ich führe es gerne nochmals aus und erwähne nicht bei jedem Wort von meinen Ausführungen, dass das teilweise aus österreichischen Kommentaren kommt und Richter, Rechtsanwälte und sonstige Persönlichkeiten uns auch beraten haben. Ich entscheide nicht alleine, was darunter zu verstehen ist. Es geht in dieser Bestimmung um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen zwei Menschen. Es geht bei diesem Paragrafen nicht um Vergewaltigung, es geht auch nicht um Gewaltanwendung, es geht auch nicht um Kindesmissbrauch. In all diesen Fällen greifen andere Bestimmungen. Der Paragraf 208 greift nur sehr eingeschränkt. Nach Rücksprache mit unseren Gerichten weiss ich, dass in den vergangenen Jahren, die wir zurückgehen konnten, der Paragraf 208 nur einmal zur Anwendung gelangt ist. Es handelt sich bei Paragraf 208 um einen Auffangtatbestand und nicht um einen Grundtatbestand. Jetzt wende ich mich zum Abg. Georg Kaufmann: Paragraf 208 ist ein Auffangtatbestand für die 14- bis 16-Jährigen - «full stop». Er greift weder für Kleinkinder, wie Sie es gesagt haben, noch für sonst jemanden. Paragraf 208 greift für die 14- bis 16-Jährigen, und zwar für den Fall, wenn diese eine mangelnde Reife aufweisen, dass sie die sexuelle Bestimmung noch nicht erlangt haben oder eine Notlage ausgenützt wird. Was heisst das nun ganz genau? Lassen Sie mich dazu ein paar Ausführungen machen. Zuerst möchte ich erwähnen, dass wir in unserem Strafgesetzbuch davon ausgehen, dass die sexuelle Selbstbestimmung mit 14 Jahren erlangt ist. Wenn also Jugendliche mit 14 oder 15 Jahren Sex miteinander haben, dann ist das bei uns straffrei. In der Schweiz sind es übrigens 16 Jahre, dort herrscht eine etwas andere Ausgangslage - Sie kennen ja teilweise die Diskussionen, die in den Medien geführt werden. Aber wir in Liechtenstein und auch in Österreich gehen von einer sexuellen Selbstbestimmung mit 14 Jahren aus. Das heisst mit anderen Worten, dass eine 14-jährige Person selber darüber entscheiden kann, mit wem und wann er oder sie Sex haben möchte. Es geht somit um Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren im ersten Punkt. Man darf also intim werden mit einer anderen Person, sofern es im gegenseitigen Einvernehmen geschieht. Wenn also irgendwo Gewaltanwendung im Spiel ist oder wenn es um Vergewaltigung geht oder um Kindesmissbrauch, dann kommen andere Bestimmungen zur Anwendung. Ich werde es heute noch ganz häufig sagen, weil mir das unheimlich wichtig ist, dass wir hier vom selben sprechen. Es geht um das Ausnützen, das ist der zweite Punkt, der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung oder das Ausnützen einer Notlage. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, dann kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung. Mit der Erhöhung des Strafmasses auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe wird das Delikt von einem Vergehen zu einem Verbrechen, das haben Sie, Herr Abg. Vogt, auch ausführlich dargelegt. Das Upgrade vom Strafmass von einem Vergehen zu einem Verbrechen hat vor allem zwei Folgen. Es ist in der Folge nicht mehr der Einzelrichter, sondern das Kriminalgericht zuständig. Zudem ist das Delikt nicht mehr diversionsfähig. Ich glaube, es ist eine gesellschaftspolitische Entscheidung, ob wir möchten, wenn zwei Menschen einvernehmlichen Sex miteinander haben und nachher herauskommt, dass die eine Person die sexuelle Selbstbestimmung nicht umfassend erreicht hat, dass eine Diversion zulässig ist oder nicht.Lassen Sie mich eine mögliche Situation an einem Beispiel schildern, damit es etwas fassbarer wird. Nehmen wir an, ein 18-Jähriger verführt seine 15-jährige Nachbarin. Die beiden haben Geschlechtsverkehr miteinander, und zwar einvernehmlich. Aufgrund ihrer Unerfahrenheit hat das Mädchen aber Probleme, das Geschehene einzuordnen und geht zu seiner Mutter und erzählt, was passiert ist. Die Mutter erstattet dann Anzeige gegen den 18-jährigen Nachbarn mit der Begründung, ihre 15-jährige Tochter sei noch nicht reif genug gewesen, über ihr eigenes Sexualleben selber zu bestimmen. Viele von uns hier drin haben selber auch Kinder. Ich glaube, wir dürfen hier nicht nur das Opfer alleine anschauen, sondern sollten auch die Seite des Täters betrachten, der über 18 Jahre ist. Je nachdem, wie der Landtag nun entscheidet, obliegt die Verurteilung dieses Nachbarsjungen, der 18 ist, dem Einzelrichter mit einer möglichen Strafe bis zu drei Jahren oder dem Kriminalgericht mit einer möglichen Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.Bei der Frage nach dem Strafmass gilt es, sich die Tathandlung vor Augen zu führen und sich zu fragen, welche maximale Strafhöhe angemessen ist. Für mein persönliches Verständnis wäre es unverhältnismässig hoch, wenn wir hier die geltende maximale Strafdrohung von drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöhen würden und somit diese Tat, die ursprünglich einvernehmlich geschehen ist, als Verbrechen qualifizieren.Für die 1. Lesung bin ich mit dem Vorschlag in dieses Hohe Haus gekommen und habe gesagt, in Anlehnung an Österreich, eine maximale Strafe von einem Jahr ist angemessen. Aufgrund der Diskussion, die wir hier drinnen geführt haben, haben wir dieses eine Jahr, das in Österreich vorgesehen ist, auf drei Jahre erhöht. Ich möchte hier noch einmal betonen, wir alle hier drinnen haben den Wunsch, Sexualdelikte hart zu ahnden. Diese Meinung teile ich voll und ganz. Ich möchte auch nicht irgendwie diese Jugendliebe oder diesen Jugendsex zwischen diesen zwei Nachbarsjugendlichen herabspielen. Wir haben in der Fraktion diese Diskussion auch geführt. Es kann auch ein 75-Jähriger sein, der ein 16-jähriges Mädchen sexuell missbraucht. Das ist klar, aber wir müssen immer schauen, ob es einvernehmlich ge-schieht. Meine Aufgabe als Justizministerin ist es, Ihnen darzulegen, um was es in diesem Paragrafen geht und um was es eben nicht geht. Wir greifen, und hier komme ich zu den Fragen und Ausführungen der Abg. Gunilla Kranz und Violanda Lanter-Koller zu sprechen. Es tut mir leid, jetzt habe ich es gerade gehört, ich habe Ihre Nachnamen nicht ganz vollständig ausgesprochen, das tut mir natürlich sehr leid. Gunilla Marxer-Kranz und Violanda Lanter-Koller. Passt das so für Sie?Landtagspräsident Albert Frick
Nur Lanter. Regierungsrätin Aurelia Frick
Nur Lanter, das tut mir leid, das ist die Macht der alten Gewohnheiten. Ich werde mich bemühen, das in Zukunft richtig zu machen und hoffe, dass Sie meine Entschuldigung hier annehmen können. Ich komme also auf die Ausführungen von Ihnen beiden zurück. Wenn unsere Gerichte unsere Gesetze auslegen, dann fragen sie nicht die Justizministerin, was meine persönliche Meinung dazu ist, sondern dann greifen sie in der Praxis in den meisten Fällen auf unsere eigene Rechtsprechung und auf Materialien und die Rechtsprechung aus Österreich zurück. Um Ihnen auch hier etwas Sicherheit geben zu können, dass wir im Ministerium nicht einfach etwas behaupten, zitiere ich aus einem Kommentar von Fabrizy. Fabrizy schreibt in Randziffer 2 zu Paragraf 207b öStGB, die Rezeptionsvorlage zu unserem Paragrafen 208, dass Tathandlungen nach allen drei Absätzen die Vornahme geschlechtlicher Handlungen mit Jugendlichen unter 16 Jahren - nach Abs. 3 unter 18 Jahren - sind, wobei kein erzwungener Sexualkontakt vorliegen kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass von einvernehmlichen sexuellen Handlungen auszugehen ist.Weiters führt Fabrizy aus, dass allen Fällen nach Paragraf 207b öStGB gemeinsam ist, dass sie Situationen im Auge haben, in denen es dem Opfer unmöglich gemacht oder erheblich erschwert wird, sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht dahingehend auszuüben, dass es einen von ihm nicht gewünschten Sexualkontakt mit Erfolg schlussendlich ablehnt. Schutzobjekte nach Abs. 1 sind unter 16-Jährige, die aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug sind, die Bedeutung sexueller Kontakte einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Es muss ihnen aus bestimmten Gründen wegen ihres verzögerten Entwicklungsprozesses an der sexuellen Selbstbestimmigkeit mangeln, ihre Grundreife muss entwickelungsbedingt sein.Ich gebe zu, dass der Begriff «Minderjährigen» in der Überschrift von unserem Paragrafen 208 StGB etwas irreführend ist, nachdem mit «minderjährig» nach der Legaldefinition jede Person gemeint ist, die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet hat, also auch unter 14-Jährige. Der sexuelle Missbrauch von Kindern - das Strafgesetzbuch spricht dabei von Unmündigen, das sind Personen unter 14 Jahren - ist gemäss Paragrafen 205 und 206 unserer Vorlage künftig mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht - mit abgestuften Strafandrohungen je nach Schwere der Handlung und der Tatfolgen. Sie sehen, auch der Regierung ist es ein sehr grosses Anliegen, bei Missbrauch von Kindern hohe Strafen vorzusehen. Ich habe es schon einmal gesagt, möchte es aber in diesem Zusammenhang noch einmal erwähnen: Mit Vollendung des 14. Lebensjahres erlangt man nach unserem Recht und nach unserem Strafgesetzbuch die sexuelle Selbstbestimmung. Einvernehmlicher Sex mit über 14-Jährigen ist bei uns in Liechtenstein also straffrei. Davon gibt es eben Ausnahmen. Zum einen, wenn die sexuelle Handlung durch Gewalt oder gefährliche Drohung erzwungen wird. Das wären dann die Paragrafen 200 und 201 in unserem Strafgesetzbuch. Oder dann, wenn sexuelle Belästigung nach Paragraf 203, der sexuelle Missbrauch mit einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraf 204 oder die sittliche Gefährdung mit Jugendlichen nach Paragraf 207 oder der Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraf 212 vorliegen würde. Zudem gibt es eben noch den Auffangtatbestand, der in Paragraf 208 geregelt ist. Der Tatbestand, ich möchte es einfach noch einmal sagen, damit wir hier alle vom Gleichen reden, gilt nur für Opfer zwischen 14 und 16 Jahren.Der Abg. Thomas Vogt hat ausgeführt, dass in Paragraf 208, von dem wir jetzt ausführlich sprechen, nirgends das Wort «Freiwilligkeit» stehen würde und dass das Wort «sexueller Missbrauch» mit dieser Freiwilligkeit, die ich immer ausführe, nicht miteinander einhergeht. Ich verstehe, dass das etwas missverständlich sein mag, weil in Abs. 1 «sexuell missbraucht» steht. Die einvernehmliche sexuelle Handlung wird eben dann zu einem sexuellen Missbrauch, wenn man die sexuelle Unreife des Opfers ausnutzt oder eben wenn es um die Ausnutzung einer Notlage geht. Aber grundsätzlich ist man einvernehmlich in die Tathandlung eingestiegen. Sie haben dann auch noch ausgeführt, dass der Unterschied zwischen einem Verbrechen und einem Vergehen und den Gerichten, die dafür zuständig sind, nicht so gross ist. Wir können aber bei kriminalgerichtlichen Verfahren, also dann, wenn es um ein Verbrechen geht und ein Kriminalgericht in einem Kollegium tagt, immer wieder die Tendenz feststellen, dass je härter die Strafdrohung ist, desto eher die Laienrichter dann dazu neigen, im Zweifel anzunehmen, dass eben keine Notlage gegeben war oder zumindest das Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung beim angeblichen Opfer für den Täter subjektiv nicht erkennbar gewesen sei. Das würde dann aber bedeuten, dass der Täter mangels Feststellbarkeit des Vorsatzes freigesprochen werden müsste. Diese Tendenz haben wir in den letzten Jahren bei uns immer wieder bei kriminalgerichtlichen Verfahren feststellen können.Abschliessend zu meinem etwas nun längeren Votum möchte ich nochmals betonen, dass es bei Paragraf 208 nicht um Kindesmissbrauch geht. Das ist mir wichtig. Es geht auch nicht um Tathandlungen, bei denen Gewalt oder gefährliche Drohung im Spiel ist. Die Erhöhung der geltenden Strafdrohungen von drei Jahren Freiheitsstrafe auf sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe wäre deshalb meines Erachtens unverhältnismässig. Es wäre auch nicht tatangemessen, weil es eben nicht um das geht, was wir landläufig Kindesmissbrauch nennen. Es würde dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht werden, diese Tat nun so viel schwerer zu bestrafen. Bevor ich Sie jetzt nochmals zu Wort kommen lasse, möchte ich noch aus den Kommentaren zitieren und erläutern, was unter Ausnützen einer Notlage zu verstehen ist. Das wäre beispielsweise eine jugendspezifische Notlage, wenn ein Jugendlicher von zu Hause fortgelaufen ist oder von einem Heim entwichen ist. Oder das Nichtfinden eines Ausbildungsplatzes kann unter Ausnützung einer Notlage zu verstehen sein. Oder auch die Angst von einer Sanktion von den Eltern, wenn man zu spät nach Hause kommt oder wenn man beispielsweise von einem PKW-Fahrer mitgenommen wird. Das wären alles Beispiele für das Ausnützen einer Notlage. Nicht ausreichend wären aber, und hier zitiere ich einen Kommentar, das Ausnützen einer Überraschungssituation als solche oder die Neugier auf sexuelle Erfahrungen in der Pubertätsphase.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Abg. Kaufmann, vielleicht kann ich Ihnen auch noch sagen, um Ihre Unsicherheit zu entkräften oder wegzubringen: Wenn es sich eben um Unmündige handelt, das heisst um Personen unter 14 Jahren, dann greifen die Paragrafen 205 und 206. Das ist dann eben der schwere sexuelle Missbrauch von Unmündigen beziehungsweise der sexuelle Missbrauch von Unmündigen. Darum kommt der Paragraf 208 dann eigentlich nur für die 14- bis 16-Jährigen zur Anwendung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank, für das Wort, Herr Präsident. Gerne bedanke ich mich bei den Votanten für die positiven und auch für die kritischen Voten, vielen Dank. Die Beispiele der Justizministerin waren für mich zu schön geredet, weshalb sie mich überhaupt nicht überzeugen konnte. Mit meinem Antrag strebe ich eine Konkretisierung im Paragrafen 208 zum sexuellen Missbrauch von Minderjährigen an, indem ich einen neuen Absatz zum Missbrauch mit Beischlaf einfüge, so wie es in den Paragrafen davor - 204 (beim Missbrauch von Geisteskranken) und 205 und 206 (beim Missbrauch von Unmündigen) - auch gemacht wird. Für mich ist es wie auch in den anderen Paragrafen davor wichtig, dass eine Abstufung der Strafbaren Handlungen aufgrund der Schwere der Tat gemacht wird und nicht alles in einen Topf geworfen wird und mit maximal drei Jahren bestraft wird. Beim sexuellen Missbrauch von Minderjährigen mit Beischlaf beantrage ich somit ein Strafmass von maximal fünf Jahren. Demzufolge möchte ich auch die schwere Körperverletzung mit zehn anstatt der bisherigen fünf Jahre bestrafen. Ich denke, einen Täter, welcher einem minderjährigen jungen Menschen eine schwere Körperverletzung zufügt, gilt es für mich überhaupt nicht zu schützen. Da helfen auch die blumigen Beispiele der Justizministerin nichts. Das von mir beantragte Strafmass ist für mich durchaus vertretbar, wenn man auch den Vergleich zieht, dass ein Geldwäschereibetrug ab CHF 75'000 mit einem Strafmass von fünf Jahren bestraft wird. Die Justizministerin meint hierzu, dass das Strafmass hier unverhältnismässig sei beim Missbrauch von Minderjährigen. Das sehe ich nicht so. Klar ist für mich auch, dass es sich um einen bestehenden Paragrafen handelt, welcher der Gesetzgeber immer schon unter Strafe gestellt hat. Der Paragraf 208 ist keine Neuerfindung von mir, sondern eine Konkretisierung sowie eine Verschärfung der Strafe. Deshalb verstehe ich auch nicht diese Abwehrhaltung der Justizministerin gegen die Erhöhung des Strafmasses und die damit verbundene Schonung der Täter. Wenn wir doch das Strafmass erhöhen, so bietet sich auch dem Richter mehr Spielraum für die Festsetzung der Strafe. Der Richter kann folglich besser nach juristischem Ermessen entscheiden. Wir müssen jetzt reagieren und ein höheres Strafmass festlegen und nicht im Nachhinein jammern, wenn wir ein zu tiefes Strafmass für den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen haben. Die Frau Justizministerin hat auch ausgeführt, dass es beim Paragrafen 208 um einvernehmlichen Geschlechtsakt gehe. Bei gewissen Taten und in ihrem blumigen Beispiel kann es teils vielleicht schon zutreffen, dass es zum Tatzeitpunkt einvernehmlich ist, aber der Paragraf 208 spricht ganz klar von sexuellem Missbrauch, ich betone nochmals: ein Missbrauch unter Ausnützung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung oder unter Ausnützung einer Notlage. Und das kann für mich einfach nicht schöngeredet werden. Gerne kann ich auch ein anderes Beispiel geben, welches nicht so blumig dargestellt ist, wie es die Justizministerin im «Volksblatt» oder wie soeben dargelegt hat. Ich denke dabei an einen pädophil veranlagten Mann, welcher in einer kalten Winternacht auf ein 14-jähriges Mädchen auf der Strasse trifft, welches wie jetzt beispielsweise aktuell von einer Fasnachtsveranstaltung kommt. Da es schon spät ist, macht der Mann dem Mädchen das Angebot, bei ihm zu übernachten. Dort in der warmen Stube angekommen, nützt er die Notlage aus und das 14-jährige Mädchen soll entweder mit ihm schlafen oder wieder in die stürmische kalte Winternacht raus. Beim Beischlaf kommt es dann zum Missbrauch und auch zu einer schweren Körperverletzung am 14-jährigen jungen Mädchen durch den Mann. Das Beispiel könnte auch gemacht werden, wenn das Mädchen gar nicht einschätzen kann, was mit ihm mangels der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung geschieht. Oder ich könnte auch das Beispiel machen, in dem ein Mann einem Mädchen, welches aus finanzieller Notlage auf Geld angewiesen ist, anbietet, mit ihm zu schlafen, und es dann sexuell missbraucht und ihm schwere Körperverletzungen zufügt. Zu den Ausführungen der Justizministerin betreffend den Gang zum Kriminalgericht anstatt zum Einzelrichter bei sexuellem Missbrauch mit Beischlaf möchte ich erwähnen, dass der Täter bis zum 21. Lebensjahr noch eine Strafmilderung aufgrund seines Alters hat. Für mich spielt es auch keine Rolle, ob jetzt ein Einzelrichter entscheidet oder ein Gremium an Richtern. Das ist für mich ein Detail. Auch kommen die Straftäter meist nach guter Führung wesentlich früher wieder auf freien Fuss. Aber ehrlich gesagt ist es für mich essenziell zu erwähnen, dass ich hier auch nicht Täter-, sondern Opferschutz betreiben möchte und ich mich ganz klar für den Schutz des Opfers ausspreche. Auch wenn der Abg. Georg Kaufmann sagt, dass es in den letzten zehn Jahren nur eine Handvoll gab, also für mich reicht eine Handvoll. Für mich würde auch schon ein einzelner Fall reichen. Ich möchte auch erwähnen, dass ich mir die anderen Artikel im Sexualstrafrecht, welches im Strafgesetzbuch integriert ist, genauestens angeschaut habe und abgewogen habe, was an Strafmassen möglich ist und was Sinn macht. Mein Antrag ist meines Erachtens ganz klar stimmig mit den anderen Artikeln im Strafgesetzbuch, insbesondere im Sexualstrafrecht. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, Frau Justizministerin, für Ihre Ausführungen. Ja, in Bezug auf die Freiwilligkeit werden wir uns wahrscheinlich im Bezug auf diese Bestimmung nicht mehr einig. Ich möchte nochmals wiederholen, meines Erachtens handelt hier das Opfer, welches sich in einer Notlage befindet oder welches gar nicht weiss, was es macht, nicht freiwillig. Das möchte ich einfach nochmals widerholt haben. Dann haben Sie Angst um die Täter, falls es sich um eine geschlechtliche Beziehung von Personen ähnlichen Alters handelt. Hier möchte ich einfach erwähnen, dass der Täter vorsätzlich handeln muss, der Täter muss also den Vorsatz haben oder er muss es wissen oder muss es zumindest ernstlich für möglich halten, dass sich die Person, mit welcher er geschlechtliche Handlungen ausführt, gar nicht bewusst ist, was sie in diesem Moment macht. Oder der Täter muss sich bewusst sein, dass sich hier das Opfer in einer Notlage befindet. Also bei zwei verliebten Personen, bei denen man nachträglich feststellt, dass die Person möglicherweise nicht fähig war, sich sexuell selbst zu bestimmen, wird dieser Tatbestand sicherlich nicht greifen, da der Täter in diesem Fall verliebt ist und nicht eine Notlage ausnützen möchte und nicht ausnützen möchte, dass die Person gar nicht fähig ist, zu wissen, was sie jetzt macht. Diese Person ist verliebt und fällt sicherlich nicht unter diesen Straftatbestand. Unter diesen Straftatbestand fallen ausschliesslich Täter, die wissen, was sie machen, und wissen, sie nützen eine Person aus, die nicht weiss, was sie macht, oder eine Notlage dieses Opfers. Also ich sage jetzt, die Verliebten fallen nicht unter diese Strafbestimmung. Ich werde jedenfalls den Antrag des Abg. Manfred Kaufmann unterstützen, der auch nicht das ganze Sexualstrafrecht über den Haufen wirft, sondern die einzige Unterscheidung darin macht, zwischen Tathandlungen - ich sage jetzt, weniger schlimmen Tathandlungen, wie Berühren, und Tathandlungen, die unter den jetzigen Abs. 1 fallen - und Tathandlungen, wie Beischlaf und beischlafähnlichen Handlungen, die dann zukünftig einfach stärker bestraft werden sollen, mit der zusätzlichen Erhöhung auch noch, falls diese Handlungen zu einer schweren Körperverletzung führen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Es ist mir schon klar, dass die Rezeptionsgrundlage das StGB von Österreich ist, Herr Abg. Seger. Aber Sie haben ja selber gesagt, dass Österreich daran ist, betreffend sexuelle Handlungen das Strafmass zu überarbeiten oder anzupassen und, ich denke, wahrscheinlich auch zu erhöhen, wenn ich Sie richtig verstanden habe. Und wir sollten uns daher hier und heute, bin ich der Ansicht, nicht am österreichischen Strafmass orientieren, sondern, wie gesagt, ich habe mich am deutschen Paragrafen orientiert, der entsprechend lautet: «Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.» Also ich würde beliebt machen, dass man sich hier am deutschen Paragrafen orientiert. Genau das was Sie, Frau Justizministerin, als Ausnutzen einer Notlage aufgezählt haben, diese ganzen Beispiele - die Angst vor elterlichen Sanktionen, der PKW-Fahrer, der die Person mitnimmt, haben Sie, glaube ich, auch erwähnt -, genau an diesen Punkten, dass dies ein Ausnutzen einer Notlage ist, hat sich auch der deutsche Paragraf 182 orientiert und daraus gefolgert, dass das mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen ist. Die Österreicher und die Deutschen haben da unterschiedliche Auffassungen. Und abschliessend möchte ich noch sagen, dass, wenn es nicht erzwungen ist, da für mich nicht im Umkehrschluss einvernehmlich daraus wird. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich bedanke mich für die Ausführungen bei der Regierungsrätin Aurelia Frick und dem Abg. Daniel Seger. Ich möchte noch kurz sagen, ich war dazumal Präsident der Flay, der Schwulen- und Lesbenvereinigung Liechtensteins, als dazumal der 208er abgeändert worden ist und diese gleichgeschlechtliche Bestimmung ersetzt worden ist durch den neuen 208er. Ich hatte dazumal schon mit diesen Strafbestimmungen im Strafgesetzbuch Kontakt und der systematische Aufbau hatte damals schon für mich Sinn gemacht. Ich bin jetzt ja kein Jurist oder Richter, aber für den Fall, den der Abg. Manfred Kaufmann vorhin geschildert hat, mit dem über 18-jährigen Mann, der ein 14-jähriges Mädchen in einer kalten Winternacht mit nach Hause nimmt und dann vergewaltigt, was zu einer schweren Körperverletzung führt, würde ich als Richter dann den Paragrafen 200 heranziehen, wo bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden könnte, so wie ich es verstehe. Dann zur Abg. Gunilla Marxer-Kranz, ja ich kann mich noch erinnern, bei der Datenschutz-Grundverordnung haben wir hier keine Freude gehabt, dass wir plötzlich deutsche Rechtsprechung als Rezeptionsvorlage herangezogen haben. Und jetzt sollen wir plötzlich bei einem einzigen Paragrafen auf eine andere Rezeptionsvorlage umschwenken, weg von der österreichischen, auf der die anderen Artikel hier basieren. In einem einzigen Artikel auf eine deutsche, das würde ich nicht empfehlen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich glaube, hier es ist uns hier drin allen klar, es ist eben ein heikles Thema, es ist ein gesellschaftspolitisches Thema, es ist ein emotionales Thema, und dennoch sollten wir versuchen, hier sachlich zu bleiben. Ich glaube auch, niemand hier drin will Täterschutz betreiben, sondern es geht hier um Opferschutz. Auch gerade, wenn es um die Strafmassnahmen geht und um die Strafrahmen, müssen diese verhältnismässig sein. Ich glaube, niemand hier drin, ich betone das, will sich für Täter stark machen. Und sonst bitte korrigieren Sie mich durch eine entsprechende Wortmeldung. Bezüglich des Beispiels, das der Herr Abg. Kaufmann vorgebracht hat, ohne jetzt die genauen Details und die Tatbestandmerkmale durchzugehen: In meinen Augen kommt hier nicht der 208er zur Anwendung, sondern der Vergewaltigungs- oder Nötigungstatbestand. Daran merkt man auch wieder, der 208er ist ein Auffangtatbestand und nicht ein Grundtatbestand. Für mich ist und bleibt der Abs. 3 in diesem Auffangtatbestand ein Fremdkörper, darum werde ich einer entsprechenden Abänderung nicht zustimmen.Dann noch ganz kurz zum Votum der Landtagsvizepräsidentin: Im Gegensatz zur österreichischen Rezeptionsvorlage bleiben wir ja hier nun bei drei Jahren, bei diesem höheren Strafmass. Da bin ich wirklich froh. Ich denke, wir können schon von der Rezeptionsvorlage abweichen, aber wenn wir zu stark abweichen, dann können wir auch nicht mehr - beziehungsweise nicht wir, sondern es sind dann die Gerichte - auf die Materialien und auf die Entscheidungen zurückgreifen, die es in Liechtenstein aufgrund der Kleinheit und der wenigen Fälle nicht gibt. Ich hätte wirklich Mühe gehabt, wenn wir hier auf ein Jahr reduziert hätten. Aber auf bis zu zehn Jahre - das ist für mich über das Ziel hinausgeschossen. Bezüglich Patrick Risch habe ich bereits schon etwas gesagt. Danke sehr.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Nur noch kurz zum Abg. Risch, dass Sie der Ansicht sind, dass das Beispiel des Abg. Kaufmann Ihres Erachtens unter den Paragrafen 200 fällt, sprich Vergewaltigung: Dem ist meines Erachtens nicht so. Für eine Vergewaltigung brauchen Sie als Tathandlung entweder Gewalt oder die Drohung mit Gewalt, eines von beiden. Wenn jetzt wie im Beispiel des Abg. Kaufmann die Person keine Gewalt anwendet und einfach nur sagt, du hast jetzt die Möglichkeit, musst halt wieder raus in den kalten Winter, möglicherweise findest du nach Hause, oder die Person sonst irgendwelche Probleme hat und der Täter diese Situation ausnützt, aber keine Drohungen macht und auch keine Gewalt benützt: In diesen Fällen wird der Täter dann eben nach dem 208er bestraft und nicht nach dem 200er, wo eben die Tathandlung aus Gewalt oder aus einer Drohung bestehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Ja, ich äussere mich nur noch ganz kurz. Ich habe dank den Ausführungen der Justizministerin die Besonderheit dieses Paragrafen 208 jetzt wirklich gut erkannt. Er wurde sehr gut erklärt und für mich ergibt sich kein Grund, an diesem Gesetzesartikel etwas zu ändern.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Daniel Seger
Wenn ich richtig zugehört habe, bitte korrigieren Sie mich, Herr Abg. Vogt oder auch Herr Abg. Kaufmann, wurde in Ihrem Beispiel erwähnt, dass es zu einer Körperverletzung kommt. Vielleicht habe ich zu wenig Fantasie, aber wie kann es ohne die Anwendung von Gewalt zu Körperverletzungen kommen? Wie geht das? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Der Abg. Seger hat eigentlich meine Frage schon gestellt. Ich habe auch die gleiche Frage: Wie kann es zu einer schweren Körperverletzung kommen, wenn keine Gewalt angewendet wird? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Beim Paragrafen 200 wird, so wie ich ihn verstehe, vor der geschlechtlichen Handlung als Tathandlung Gewalt vorausgesetzt oder Drohung. Soweit ich das verstehe, die Frau Justizministerin kann mich dann gerne korrigieren, beim 208er wird keine Gewalt angewandt. Die Körperverletzung resultiert irgendwie aus der geschlechtlichen Handlung, möglicherweise durch Penetrieren mit Gegenständen als Beispiel.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Bezüglich dieser Frage wegen der Körperverletzung, die wir im 208er haben, die vielleicht im ersten Blick nicht ganz stimmig scheint, habe ich mit einer Person des Gerichtes gesprochen. Der hat mir gesagt, es geht hier vornehmlich um Fälle von schwerer Körperverletzung. Dies sind Fälle, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung von mehr als 24 Stunden nach sich ziehen. Es geht insbesondere um psychische Störungen und nicht um körperliche, das waren einfach die Ausführungen. Sonst hätte man Gewalt angewendet und dann wäre der 208er nicht mehr zureffend. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Körperverletzung ist im Paragrafen 84 des Strafgesetzbuches definiert. Ich habe jetzt die genaue Definition nicht vor mir. Aber es sind sowohl physische Verletzungen als auch psychische Verletzungen, die eine Gesundheitsschädigung von mindestens 24 Tagen hervorrufen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich knüpfe gerade an, wo die Diskussion aufgehört hat. Herr Abg. Johannes Hasler, Sie haben recht, dass in vielen Fällen beispielsweise dieser Sexualkontakt zu einer schweren psychischen Beeinträchtigung führen kann. Das kann Schlafstörungen, Panikattacken zur Folge haben oder sogar Selbstverletzungen nach sich ziehen. Und wenn das eine Therapie von längerer Zeit zur Folge hat, dann kann man von einer solchen Körperverletzung sprechen. Aber auch Sie, Herr Abg. Thomas Vogt, haben offenbar recht und ich bin hier in den Materialen eines Kommentares drin. Das wäre beispielsweise das Einführen von Gegenständen in den Anal- oder Vaginalbereich während des Sexualkontaktes und dass das nachher eine Gesundheitsschädigung nach sich zieht, die länger als 24 Tage eine Berufsunfähigkeit oder eine gesundheitsschädigende Beeinträchtigung zur Folge hat. Also hier sprechen wir zum Glück für einmal von genau demselben. Ich möchte vielleicht noch etwas zu Ihrem Votum, Herr Abg. Vogt, ausführen. Der Vorsatz, den Sie bei Paragraf 208 erwähnt haben, der muss sich auf sämtliche Tatbestandselemente beziehen. Der Täter muss also wissen, dass das Opfer die sexuelle Handlung nicht richtig einordnen kann, dass das Opfer beispielsweise in einer Notlage war. Also hier müssen sämtliche Tatbestandvoraussetzungen gegeben sein. Was ich aber - und da beziehe ich mich auf Ihre Ausführungen, Herr Abg. Vogt - vehement von mir weise, ist, dass ich hier Täterschutz betreiben will. Das will ich morgen in keiner Zeitung lesen. Ich betreibe hier keinen Täterschutz. Ich habe versucht, so sachlich wie möglich die verschiedenen Fälle aufzuzeigen und zu erreichen, dass wir hier im Hohen Haus vom Gleichen reden. Aber schlussendlich, meine verehrten Damen und Herren, entscheiden Sie das. Sie sind der Gesetzgeber und Sie haben mit Ihrer Stimme hier das letzte Wort. Ich möchte Sie überhaupt nicht von meiner Ansicht überzeugen. Ich habe eine persönliche Überzeugung, die ich versucht habe, fundiert darzulegen. Aber schlussendlich entscheiden Sie. Und ich glaube, wir müssen hier auch nicht in ein Spiel hineingehen, wo es darum geht, wer jetzt der bessere Jurist ist und besser weiss, welcher Paragraf auf welchen Fall jetzt Anwendung findet. Ich möchte aber trotzdem auf dieses Beispiel mit der Winternacht zurückkommen. Wenn Sie dieses junge Mädchen in dieser Winternacht ansprechen, das vielleicht leicht angeheitert oder betrunken nach Hause läuft, dann kommt eben ein anderer Paragraf zur Anwendung, das wäre dann der Paragraf 205. Es war mir das Anliegen, mit Beispielen aufzuzeigen, dass wir alle vom Gleichen reden, wenn Sie schlussendlich die Stimme abgeben. Ich glaube, ich habe meine Position und meine Position als Justizministerin eingehend dargelegt. Ich hoffe, es war verständlich, falls es nicht verständlich war, dann bitte ich Sie, nochmals eine Frage stellen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen, somit können wir über den Antrag abstimmen. Der Abg. Manfred Kaufmann beantragt bei Paragraf 208 StGB einen neuen Abs. 3 einzufügen und Abs. 4 abzuändern. Ich lasse zuerst darüber abstimmen, ob wir einen Abs. 3 einfügen wollen gemäss Antrag des Abg. Manfred Kaufmann. Der Text wurde vorgetragen, er liegt Ihnen auch schriftlich vor. Wird gewünscht, dass ich ihn nochmals vortrage? Das ist nicht der Fall. Somit können wir abstimmen. Wer dem Antrag des Abg. Manfred Kaufmann, bei Paragraf 208 einen neuen Abs. 3 einzufügen, stattgeben will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 14 Stimmen bei 25 Anwesenden stattgegeben. Damit wird ein neuer Abs. 3 eingefügt. Wir stimmen über die Abänderung bei Abs. 4 ab. Wer damit einverstanden ist, Abs. 4 gemäss Antrag des Abg. Manfred Kaufmann abzuändern, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 14 Stimmen stattgegeben. Gibt es weitere Wortmeldungen zur Gesetzesvorlage? Das ist nicht der Fall, somit nehmen wir die Schlussabstimmung vor. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung mit 24 Stimmen. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung.Das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt. -ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten.Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Naturschutzgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Naturschutzgesetzes.Das Gesetz über die Abänderung des Naturschutzgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Naturschutzgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt. Damit haben wir Traktandum 16 erledigt und machen jetzt eine Pause bis 11 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (von 10:40 bis 11:05 Uhr).
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