Beschluss Nr. 214/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (IDD); Richtlinie (EU) 2018/411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmassnahmen der Mitgliedstaaten) (Nr. 2/2019)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir müssen jetzt aufgrund der Abwesenheit von Frau Regierungsrätin Frick einige Traktanden überspringen und würden mit Traktandum 20 weiterfahren: Beschluss Nr. 214/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (IDD); Richtlinie (EU) 2018/411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmassnahmen der Mitgliedstaaten).Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 2/2019 und steht zur Diskussion.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, sehr geehrter Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich beim zuständigen Ministerium für den vorliegenden Bericht und Antrag. In Liechtenstein wurde die Richtlinie (EU) 2016/97 insbesondere im Versicherungsvertriebsgesetz vorab bereits umgesetzt und trat per 1. Oktober 2018 in Kraft. Das Versicherungsvertriebsgesetz ist daher in Liechtenstein gleichzeitig wie die nationalen Umsetzungsmassnahmen in den EU-Mitgliedstaaten am 1. Oktober 2018 in Kraft getreten. Unabhängig von der bereits erfolgten Umsetzung bedarf der Beschluss zur Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden. Die Richtlinie regelt den Vertrieb von Versicherungsverträgen, einschliesslich Versicherungsanlageprodukten. Die Änderungen waren aus Gründen der Klarheit und Harmonisierung notwendig geworden. Es werden alle Vertreiber von Versicherungsverträgen einbezogen. Dazu gehören auch der Direktvertrieb und Angestellte von Versicherungsunternehmen. Die Richtlinie bezweckt insbesondere die Verbesserung des Verbraucherschutzes. So werden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln für die Versicherungsvertreiber festgelegt. Die Richtlinie enthält Regelungen über die Informationen, welche den Kunden vor Abschluss eines Versicherungsvertrages zur Verfügung gestellt werden müssen. Auf Seite 12 der Vorlage wird ausgeführt, dass mit der Übernahme der Richtlinie vorerst keine personellen, finanziellen, organisatorischen oder räumlichen Auswirkungen verbunden sind. Hier hätte ich gerne vom zuständigen Minister und vom Regierungschef gewusst, ob man das Wort «vorerst» allenfalls konkretisieren kann beziehungsweise ob hier bereits etwas angedacht oder geplant ist. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich beim Abg. Manfred Kaufmann für die Vorstellung der Vorlage und ich kann Ihnen zu Ihrer Frage eine klare Auskunft geben: Das Wort «vorerst» können Sie streichen. Das Gesetz ist ja am 1. Oktober in Kraft getreten und bis anhin sind keine entsprechenden personellen, finanziellen, organisatorischen oder räumlichen Auswirkungen zu verzeichnen. Es ist auch nicht abzusehen, dass solche sich abzeichnen werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir uns dem Antrag der Regierung zuwenden. Der Antrag lautet: «Der Hohe Landtag wolle dem Beschluss Nr. 214/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. Oktober 2018 betreffend die Richtlinien (EU) 2016/97 und (EU) 2018/411 seine Zustimmung erteilen.» Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen einhellig die Zustimmung erteilt und wir haben Traktandum 20 abgeschlossen.-ooOoo-