Erlass eines Zahlungsdienstegesetzes (ZDG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 11/2019); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben gestern die Traktanden 24, 25, und 26 bereits behandelt und gehen über zu Traktandum 27: Erlass eines Zahlungsdienstegesetzes (ZDG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 11/2019, er steht zur Diskussion.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ja, worum geht es hier, es geht hier um die Totalrevision des Zahlungsdienstegesetzes. Anlass ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2366, die sogenannte PSD2, die Payment Services Directive. Es handelt sich hier um eine Vorabumsetzung auf den 1. Oktober 2019, um Nachteile für liechtensteinische Marktteilnehmer zu vermeiden. Die entsprechende Richtlinie war in der EU eigentlich auf Anfang 2018 schon umzusetzen. Das ist aber nicht in allen EU-Ländern auch so gekommen. Also auch in einigen EU-Ländern ist diese Richtlinie erst im Verlauf des letzten Jahres umgesetzt worden. Inhalt und Ziel ist, einen einheitlichen Rechtsrahmen für Internet und mobile Zahlungen zu gewährleisten. Es geht hier darum, Innovationen im Zahlungsverkehr zu fördern, Sicherheit im Zahlungsverkehr zu fördern und die Kundenrechte im Zahlungsverkehr zu stärken. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Vollharmonisierungsrichtlinie. Das heisst, es besteht nur sehr geringer nationaler Umsetzungsspielraum. Das Ziel ist eben, dieses Gebiet im ganzen EWR und in der ganzen EU vollständig zu harmonisieren.Diese Richtlinie ist vor allem für Nicht-Banken, sogenannte Fintechs, interessant, nämlich für Zahlungsdienstleister und Kontoinformationsdienstleister. Eine ganz wesentliche Neuerung, die diese Richtlinie mit sich bringt, ist, dass Banken in Zukunft - wenn es ihre Kunden auch wünschen, die Zustimmung geben - auch Drittunternehmen technisch Zugriff auf die Zahlungskonten ihrer Bankkunden zur Verfügung stellen müssen. Sie können sich natürlich vorstellen, dass die europäischen Banken in der Regel nicht besonders glücklich sind mit dieser Richtlinie, denn sie führt für den Bankensektor in Europa und im EWR zu einem sehr grossen technischen Aufwand, um diese Schnittstellen einzurichten, ohne aber auf der anderen Seite entsprechende Erträge zu generieren. Die Banken verlieren damit das Monopol über Kunden beziehungsweise Kontoinformationen ihrer Kunden. Die Richtlinie kann dadurch natürlich unter Umständen auch Nachteile für Kunden mit sich bringen. Zum Beispiel lassen Banken heute auch auf Sparkonten, die eigentlich nicht für Zahlungsverkehr gedacht sind, sehr oft in beschränktem Umfang auch Zahlungsabwicklungen zu. Sparkonten werden dadurch aber zu sogenannten Zahlungskonten und damit durch die Richtlinie erfasst. Das heisst, es muss auch hier ein entsprechender Drittzugriff auf die Daten gewährt werden.Aus diesem Grund werden sich Banken natürlich überlegen, ob sie künftig auf Sparkonten noch Zahlungsverkehr zulassen sollen oder nicht. Was dann, je nachdem, unter Umständen auch Nachteile für Kunden mit sich bringen könnte. Der Nutzen aus Bankensicht ist daher sehr gering, es sei denn, sie wollen sich in diesem Markt für Zahlungsdienstleister oder Kontoinformationsdienstleistungen aktiv ausdehnen. Ansonsten ist die Richtlinie vor allem einmal mit einem grossen technischen Aufwand und eben dem Verlust des Monopols über Kundenkontoinformationen verbunden.Letztlich ist aber diese Richtlinie gerade auch eben eine grosse Chance für Nicht-Banken, sogenannte Fintechs, und eine Chance für neue, attraktive Dienstleistungen für Zahlungsverkehrskunden und somit potenziell praktisch für jeden von uns. Eintreten auf die Vorlage ist für mich unbestritten. Es handelt sich hier, wie gesagt, um eine Vollharmonisierungsrichtlinie mit nur äusserst geringem nationalem Umsetzungsspielraum. Die Gesetzesvorlage selbst ist meiner Einschätzung nach daher auch in den betroffenen Branchen völlig unbestritten. Aber um dem Gesetzesanwender angemessene Klarheit zum Verständnis einzelner Artikel zu geben, besteht in einigen Punkten noch das Bedürfnis nach Ergänzungen und Anpassungen in den Erläuterungen zum Gesetz. Das ist vor allem beim Liechtensteinischen Bankenverband beispielweise auch der Fall, der meines Wissens der Regierung auch eine entsprechende Aufstellung zukommen lassen hat. Ich bitte die Regierung hiermit jetzt schon, auf diese Punkte auf die 2. Lesung hin einzugehen und diese Erläuterungen entsprechend noch einmal anzusehen, ob sie diese Anregungen auch aus der Branche, wo hier offensichtlich noch gewisse Unklarheit besteht, aufnehmen kann. Wie gesagt: Eintreten unbestritten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Vielen Dank für das Wort, sehr geehrter Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage wir die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt die PSD2 umgesetzt und das bestehende Zahlungsdienstegesetz einer Totalrevision unterzogen. Die Neuerungen führen zu erheblichen Änderungen für Zahlungsdienste und die PSD2 reagiert auf die vielfältigen technischen Entwicklungen im Bereich innovativer Zahlungsverkehrsprodukte, gerade im Bereich von Mobile- und Online Payments. Daneben sollen durch die Umsetzung der PSD2 der Konsumentenschutz, die Transparenz der im EWR erbrachten Zahlungsdienste und die Wettbewerbsbedingungen für Zahlungsdienstleister verbessert werden. So wird zukünftig der europäische Zahlungsverkehrsmarkt für Zahlungsauslöse und Kontoinformationsdienstleister geöffnet, welche sich in den letzten Jahren im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs entwickelt haben. Ich befürworte die Unterstellung dieser neuen Zahlungsdienstleister unter die gesetzlichen Vorschriften. Allerdings muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass etablierte Zahlungsdienstleister vor komplexe Fragestellungen und erhebliche technische Anforderungen gestellt werden, um solchen Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern einen Onlinezugang zu einem Konto zu ermöglichen, sofern der entsprechende Kunde seine Zustimmung dazu erteilt. Ebenfalls befürworte ich grundsätzlich die Bestrebungen, dass dem Konsumentenschutz durch verstärkte Transparenz- und Informationspflichten nachgekommen wird. Aber auch in diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Zahlungsdienstleistern weitgehende Verpflichtungen auferlegt werden und daher die Umsetzung der PSD2 im Zahlungsdienstegesetz mit dem notwendigen Augenmass erfolgen muss. Ich unterstütze daher grundsätzlich, wie auf der Seite 9 des Berichts und Antrags ausgeführt, die geplante Vorabumsetzung der PSD2 im Zahlungsdienstegesetz, da es einerseits wichtig ist, die Stellung Liechtensteins als internationalen Finanzplatz zu sichern. Anderseits benötigen hier etablierte Zahlungsdienstleister im Hinblick auf die umfangreichen Anpassungen ihrer Systeme, Abläufe und Kundeninformationen unbedingt Rechts- und Planungssicherheit. Insbesondere für den Bankensektor muss sichergestellt werden, dass die Übergangsfristen der delegierten Rechtsakte, welche auf EU-Ebene vorgesehen sind, auch innerstattlich vorgesehen werden. Dies gilt insbesondere für die auf der PSD2 beruhenden Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere, offene Standards für die Kommunikation.Zwar wird auf Seite 178 des Berichts und Antrags ausgeführt, dass diese technischen Regulierungsstandards in Liechtenstein erst frühestens 18 Monate nach Inkrafttreten des ZDG gelten, allerdings muss auch ge-währleistet werden, dass bei Übernahme der PSD2 in den EWR-Acquis die in Art. 113 Abs. 5 ZDG innerstaatlich vorgesehene Übergangsfrist keinesfalls durch eine andere Regelung im Joint Committee Beschluss verkürzt wird. Die PSD2 sieht in Art. 107 eine vollständige Harmonisierung vor, weshalb der Handlungsspielraum bei der Umsetzung der PSD2 im Zahlungsdienstegesetz für den nationalen Gesetzgeber relativ gering ist. Allerdings sind auch praxisrelevante Kriterien zu berücksichtigen, weshalb ich auf die Klarstellung von Erläuterungen und betreffend Korrekturen im Zahlungsdienstegesetz beim Aufruf der einzelnen Gesetzesartikel eingehen werde. Aufgrund meiner Ausführungen spreche ich mich grundsätzlich für ein Eintreten auf die gegenständliche Gesetzesvorlage aus. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Vorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Zu Art. 4 Abs. 1 Ziff. 51, bei der Definition des Begriffes Zahlungskonto sollte analog den Erläuterungen im Vernehmlassungsbericht auch im Gesetzestext auf die Funktionalität, das heisst, die Möglichkeit zur Nutzung eines Kontos als Zahlungskonto, nicht auf die tatsächliche Nutzung abgestellt werden. Im Massengeschäft ist es faktisch nicht möglich, für jedes Konto im Einzelfall zu prüfen, ob ein Konto tatsächlich als Zahlungskonto genutzt wird oder nicht. Es muss sohin bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Konto im Sinne der PSD2 um ein Zahlungskonto handelt, auf die Möglichkeit der Nutzung und nicht die tatsächliche Nutzung abgestellt werden. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank, Herr Abg. Manfred Kaufmann für dieses Votum. Der Begriff Zahlungskonto wird ja in Art. 4 Nr. 12 PSD2 definiert. Die Definition in Art. 4 Abs. 1 Ziff. 51 Zahlungsdienstegesetz entspricht der Definition der PSD2. In den Erläuterungen wird zudem auf den Begriff des Zahlungskontos eingegangen. Zusätzlich weisen die Erläuterungen auf ein jüngst ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofes hin, der zur Auslegung des Begriffs Zahlungskonto in der PSD2 angerufen wurde. Darin hat der Europäische Gerichtshof den Begriff des Zahlungskontos dahingehend ausgelegt, dass das entscheidende Kriterium für eine Einstufung als Zahlungskonto die Möglichkeit sei, ein solches Konto auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge zu nutzen. Ich verstehe das Anliegen und denke, dass mit dieser Klarstellung dem Anliegen ausreichend Rechnung getragen wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Art. 6 ZDG sieht in der Umsetzung des Art. 36 PSD2 vor, dass Banken Zahlungsinstituten in dem Umfang Zugang zu Zahlungskontodiensten gewähren müssen, dass Zahlungsinstitute Zahlungsdienste ungehindert und effizient erbringen können. Art. 6 ZDG normiert somit einen Kontrahierungszwang zulasten von Banken. Ergänzend zu Art. 6 Abs. 3 wird im Bericht und Antrag auf Seite 62 aufgeführt, dass eine Ablehnung nur aus triftigem Grund gerechtfertigt ist und der FMA mitzuteilen ist. Für den liechtensteinischen Bankensektor ist bekanntermassen eine Anbindung an das internationale Korrespondenzbankensystem von grundlegender Bedeutung, und es haben sich seit der Vernehmlassung zum ZDG im Jahr 2017 die Vorgaben der internationalen Korrespondenzbanken erheblich verschärft. So müssen die liechtensteinischen Banken die Vorgaben der Korrespondenzbanken insbesondere auch im Hinblick auf Geschäftsmodelle beziehungsweise die Ausgestaltung von Geschäftsmodellen einhalten, anderenfalls ein Verlust der Korrespondenzbankbeziehung droht. Zwar wird im Bericht und Antrag angemerkt, dass eine Ablehnung gerechtfertigt ist, wenn eine Bank die angefragte Dienstleistung nicht erbringt. Ich ersuche jedoch unbedingt um Klarstellung, dass, sofern die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem Zahlungsinstitut nicht mit den Vorgaben der internationalen Korrespondenzbanken vereinbar ist, es sich um einen triftigen Ablehnungsgrund im Sinne der Erläuterung zu Art. 6 ZDG handelt und von der FMA als solcher anerkannt wird. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Auch dieses Anliegen ist aus meiner Sicht absolut gerechtfertigt. Wir werden dies in der Stellungnahme entsprechend erläutern.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 7 bis 45 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Art. 46 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Art. 46 Abs. 3. Ich denke mir, hier fehlt am Schluss eine Zeitdefinition. «... die Säumnisbeschwerde nach Ablauf von zwei», da fehlt irgendetwas.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für das Wort. Und besten Dank Herr Abg. Lampert für diesen Hinweis; das haben wir effektiv übersehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 47 bis 65 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Art. 66 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 66 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich möchte hier auf die Erläuterungen zu Art. 66 auf Seite 122 im Bericht und Antrag hinweisen. Es wurde zwar die Bestimmung des Art. 66 Abs. 1 Bst. d gemäss den Vorgaben der PSD2 dahingehend korrigiert, dass eine Mitteilung über die zu entrichtenden Entgelte «oder» Zinsen statt «und» zu erfolgen hat. Die Regierung verweist jedoch auf Erwägungsgrund 54 der PSD2. Dieser Erwägungsgrund sieht jedoch nur vor, dass sicherzustellen ist, dass der Zahlungsdienstnutzer alle notwendigen, ausreichenden und verständlichen Informationen erhält. Zwar können die Erwägungsgründe zur Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen herangezogen werden, dies darf jedoch keinesfalls dazu führen, dass es entgegen dem gesetzlichen Wortlaut zu einer überschiessenden Auslegung in den Erläuterungen kommt. Ich ersuche daher gemäss den gesetzlichen Vorgaben um entsprechende Klarstellung. Art. 66 Abs. 3 wurde nicht gemäss den Vorgaben des Art. 58 Abs. 2 PSD2 umgesetzt und wäre wie folgt zu korrigieren, dass in der zweitletzten Zeile «der Zahler» mit «Zahlungsempfänger» ersetzt wird. Also: «..., dass der Zahlungsempfänger die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.» Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank Herr Abg. Kaufmann. Zum ersten Punkt: Ich kann Ihrer Argumentation hier durchaus folgen und wir werden diesen Punkt deshalb für die Stellungnahme nochmals aufnehmen und entsprechende Ausführungen machen. Beim zweiten Punkt bedanke ich mich für den Hinweis. Es ist korrekt, dass es «Zahlungsempfänger» anstelle von «Zahler» heissen müsste. Wir werden das für die 2. Lesung so umsetzen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 67 bis 108 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Art. 109 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 109 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu diesem Art. 109 Abs. 3 Bst. c. Hier wird von einem Faktor im letzten Satz von 0,088 gesprochen. Müsste da nicht eine Einheit, eine Währung hineingeschrieben werden? Oder ist das üblich, dass man bei diesem Interbankenentgelt vom diesem Faktor spricht?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Auf die Schnelle kann ich Ihnen diese Frage nicht beantworten, wir werden das auf die 2. Lesung vornehmen. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 110 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 110 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 111 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 111 steht zur Diskussion.
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Art. 112 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 112 steht zur Diskussion.
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Art. 113 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 113 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Wie bereits einleitend ausgeführt, benötigen die Verpflichteten gemäss Zahlungsdienstgesetz unbedingte Planungs- und Rechtssicherheit bei der Implementierung der PSD2. Dies betrifft insbesondere das Inkrafttreten der in Art. 98 PSD2 genannten technischen Regulierungsstandards. Aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit ersuche ich in den Erläuterungen daher um Klarstellung, dass sich die Regelung der Übergangsbestimmung in Art. 113 ZDG in Umsetzung des Art. 115 PSD2 auf die gesamten technischen Regulierungsstandards nach Art. 98 PSD2 beziehen und nicht nur auf die im Bericht und Antrag auf Seite 178 erwähnte Bestimmung des Art. 98 Abs. 1 Bst. d PSD2, welcher nur die Standards für die sichere Kommunikation umfasst. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank für diesen Input, Herr Abg. Kaufmann. Ich nehme diesen Punkt gerne auf und wir werden das in der Stellungnahme entsprechend erläutern.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 114 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 114 steht zur Diskussion.
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Art. 115 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 115 steht zur Diskussion.
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Art. 116 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 116 steht zur Diskussion.
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Art. 117 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 117 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die 1. Lesung abgeschlossen.
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Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes. Art. 3 Abs. 3 Bst. e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 3 Bst. e steht zur Diskussion.
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Art. 3a Abs. 1 Ziff. 17 und 22 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 17 und 22 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 Abs. 1 Bst. abis und d werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 Abs. 1 Bst. abis und d stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30b Abs. 1 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30b Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30d Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und b Einleitungssatz werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30d Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und b Einleitungssatz stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30t Abs. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30t Abs. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31a Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31a Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 35 Abs. 4 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 Abs. 4 und 5 stehen zur Diskussion.
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Art. 35b Abs. 1 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35b Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 63 Abs. 1 Bst. a und b werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 63 Abs. 1 Bst. a und b stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63a Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 Ziff. 4, 5, 83 und 89 Einleitungssatz sowie Abs. 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 63a Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 Ziff. 4, 5, 83 und 89 Einleitungssatz sowie Abs. 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63c Abs. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 63c Abs. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die 1. Lesung abgeschlossen.
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Gesetz über die Abänderung des E-Geldgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des E-Geldgesetzes. Art. 2 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 Abs. 2 Bst. a, b und d werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 2 Bst. a, b und d stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 Abs. 1 Bst. abis und c werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 Abs. 1 Bst. abis und c stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 31 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 31 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 Abs. 3 und 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 Abs. 3 und 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 Abs. 2, 5 und 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 Abs. 2, 5 und 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 Abs. 1 Bst. a, b, e und f sowie Abs. 2 Bst. e werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 Abs. 1 Bst. a, b, e und f sowie Abs. 2 Bst. e stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 Abs. 1 Bst. d und f bis h sowie Abs. 2 bis 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 Abs. 1 Bst. d und f bis h sowie Abs. 2 bis 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 50a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 50a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 51 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
V. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
V. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die 1. Lesung abgeschlossen.
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Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 2b und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 2b und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 2 Kapitel I Abschnitt D Ziff. 5a und 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 Kapitel I Abschnitt D Ziff. 5a und 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die 1. Lesung abgeschlossen.
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Gesetz vom über die Abänderung des Postgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz vom über die Abänderung des Postgesetzes. Art. 27 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die 1. Lesung abgeschlossen.
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Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes. Art. 3 Abs. 1 Bst. h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die 1. Lesung abgeschlossen, gleichzeitig haben wir Traktandum 27 erledigt.
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