Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetz; EWR-RWDG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 27/2019); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 32: Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, sowie die Abänderung weiterer Gesetze.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Im Jahr 2011 wurde der sogenannte Libor-Skandal aufgedeckt. Dabei haben rund 20 beteiligte Banken den Referenzzinssatz «London Interbank Offered Rate» oder kurz Libor im Interbankengeschäft manipuliert, womit sie sich zulasten von Kreditnehmern Vorteile verschafft hatten. Als Antwort auf diesen Skandal soll die Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, gewährleisten, dass im EWR hergestellte und verwendete Referenzwerte robust, zuverlässig, repräsentativ und für den angestrebten Einsatzzweck geeignet sind. Referenzwerte sollen nach dem Libor-Skandal insbesondere auch vor Manipulationen geschützt werden. Diese EU-Verordnung schafft einen einheitlichen Regulierungsrahmen für finanzielle Referenzwerte, wozu bisher nur fragmentiert in verschiedenen EWR-Rechtsakten beziehungsweise in IOSCO-Grundsätzen Regelungen zu finden waren. Die Regeln dienen dem Anleger- und Verbraucherschutz sowie der Stärkung der Finanzmarktintegrität. Auch wenn in Liechtenstein betroffene Administratoren oder Kontributoren nicht oder kaum vorhanden sein dürften, bringt diese Verordnung für Anbieter wie Banken oder Fondsgesellschaften einen administrativen Mehraufwand mit sich. Für die FMA sollte sich der Mehraufwand für einmal dagegen in Grenzen halten. Diese Verordnung gilt in Liechtenstein seit der Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbar. Einige ihrer Bestimmungen bedürfen jedoch einer nationalen Durchführung. Dazu dient die Schaffung des vorliegenden EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetzes. Eintreten auf die Vorlage ist unbestritten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, soll sicherstellen, dass Referenzwerte ihren Zweck erfüllen. Diese Verordnung ist respektive war eine direkte Folge des Libor-Skandals aus dem Jahre 2011, in dem über Manipulationen des Referenzzinssatzes Libor letztlich rund 20 Banken mit Milliardenbussen belegt wurden, welche den Schaden aber wohl kaum abdeckten. In der Vorlage nun wird zwischen «kritischen» und «signifikanten respektive bedeutsamen» und «nicht signifikanten oder unbedeutenden» Referenzwerten unterschieden. Sie - die Referenzwerte - dienen unter anderem dazu, - den Preis eines Finanzinstruments festzulegen
- oder bei Finanzkontrakten den Preis, sprich Zins, eines Konsumkredites festzulegen,
- oder sie dienen als Index, um die Wertentwicklung eines Investmentfonds, dessen Performance, zu messen.
Referenzwerte sind inskünftig sogenannten Administratoren unterstellt und es besteht eine Zulassungspflicht und eine Aufsicht durch die zuständigen Finanzmarktbehörden, und bei uns ist das selbstverständlich die FMA. Die Manipulation von Referenzwerten wird schon im europäischen Marktmissbrauchsregime unter Strafe gestellt, diese Verordnung bestimmt nun nützliche Ergänzungen. Die Vorlage dient letztlich dem Kunden- respektive dem Anlegerschutz und dem Verbraucherschutz. Die Verordnung gilt nach der Übernahme ins EWR-Abkommen unmittelbar. Einige Bestimmungen bedürfen jedoch einer nationalen Durchführung und deshalb erlassen wir auch dieses Referenzwert-Durchführungsgesetz. Die Vorlage ist für mich das Paradebeispiel, wie sich die Finanzbranche weltweit durch eigenes Zutun in eine immer grössere Umsetzungs- und Überwachungsspirale begeben hat. Ich gehe nicht näher auf die weiteren Schwerpunkte der Vorlage ein. Nur noch eines: Diese Verordnung beziehungsweise eben das EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetz ist für den international ausgerichteten liechtensteinischen Finanzmarkt wichtig und entsprechend begrüssen auch alle Vernehmlassungsteilnehmer die Vorlage. Eintreten ist für die Fraktion der Freien Liste unbestritten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, werden wir über Eintreten abstimmen. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen Eintreten beschlossen und wir nehmen die Lesung der ersten Vorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Somit haben wir die 1. Lesung der Vorlage vorgenommen.
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Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.Art. 5 Abs. 1 Bst. z wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. z steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 1 Abschnitt I.quater wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 Abschnitt I.quater steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 2 Kapitel VIII wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 Kapitel VIII steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Wir haben die 1. Lesung abgeschlossen.
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Gesetz über die Abänderung des Konsumkreditgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Konsumkreditgesetzes.Art. 5 Abs. 3a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 3a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Somit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 32 erledigt.
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