Schaffung eines Notariatsgesetzes und die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 37/2019); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 34: Schaffung eines Notariatsgesetzes und die Abänderung weiterer Gesetze.Wir behandeln diese Vorlagen in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 37/2019 und steht zur Diskussion.Stv. Abg. Michael Ospelt
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren. Vielen Dank dem zuständigen Ministerium für die Ausarbeitung des vorliegenden Berichts und Antrags. Mit dieser Vorlage soll der Beruf des Notars auch in Liechtenstein eingeführt werden. Die Internationalisierung nimmt auch im Rechtsverkehr stetig zu. Deshalb wird es immer wichtiger, dass im Inland erstellte Schriftstücke, im Inland abgegebene Willenserklärungen und im Inland abgeschlossene Rechtsgeschäfte auch ausländischen Formerfordernissen entsprechen. Mit der Einführung des liechtensteinischen Notariatswesens soll eine Angleichung an die internationalen Standards erfolgen, was für den internationalen Wirtschaftsstandort und Finanzplatz wichtig ist. Heute muss für internationale Rechtsgeschäfte mit Notariatserfordernis dieses im benachbarten Ausland eingeholt werden, was im zunehmenden globalisierten Rechtsverkehr immer mehr zum Wettbewerbsnachteil für Liechtenstein wird.Um auf dem Rechtsdienstleistungssektor konkurrenzfähig zu bleiben und keine Wettbewerbsnachteile gegenüber benachbarten Jurisdiktionen zu erleiden, ist es sinnvoll, auch in Liechtenstein die Möglichkeit zu schaffen, notarielle Beurkundungen und Beglaubigungen vornehmen zu können. So fügt das Fürstliche Obergericht an, dass der Standort durch die Schaffung des Notariatsgesetzes aufgewertet werden kann und der Aktionsradius in gewissen Bereichen auch über die Grenzen erweitert wird. Wettbewerbsnachteile können vermieden und Vorteile für heimische rechtsberatende Berufsgruppen und auch für die Wirtschaft bewirkt werden. Auch die Treuhandkammer begrüsst das Notariatsgesetz und fügt an, dass sich das Gesetz stark an den Bedürfnissen der Wirtschaft orientiert und auf dem Finanzplatz zu einem besseren Kundenservice führt. Um den internationalen Standards des Notariatswesens gerecht werden zu können und die Anerkennung des liechtensteinischen Notars im Ausland bestmöglich zu stärken, soll der Notar als eigenständiger Beruf nach der Grundidee der europäischen Anwaltsnotare ausgestaltet werden. Dies bedeutet, dass die Zulassung zum liechtensteinischen Notar- über den Rechtsanwaltsberuf erfolgt, wobei der Notarberuf mit dem Rechtsanwaltsberuf grundsätzlich vereinbar ist und die Berufe parallel ausgeübt werden dürfen. Hinzu kommt, dass in Österreich das Notariatswesen systematisiert ist - was bedeutet, dass Notare flächendeckend und gleichmässig verteilt sind. Eine solche Einschränkung ist in Liechtenstein nicht vorgesehen. Hierzu hätte ich gerne von der Justizministerin gewusst, wie sie die Wahrscheinlichkeit einschätzt, dass durch diese Kombinationsmöglichkeit der Berufsgattungen Rechtsanwalt und Notar sowie das Nichtvorhandensein einer Begrenzung von Notaren durch den neugeschaffenen Wirtschaftszweig sich ausländische Notare hier niederlassen. Zudem hätte ich gerne gewusst, wie die Justizministerin in diesem Zusammenhang einen möglichen Reputationsschaden gegenüber Österreich beurteilt. Ein Notar ist ein Träger eines öffentlichen Amtes, dem staatliche Autoritäten übertragen werden, um öffentliche Urkunden zu errichten. Er stellt dabei die Echtheit, Beweiskraft, Aufbewahrung und Vollstreckbarkeit dieser Urkunden sicher. Deshalb sind die Voraussetzungen zur Erreichung des Berufsstands des Notars hoch. So muss der Notar zusätzlich zur Rechtsanwaltsprüfung oder einer Notariatsausbildung in einem EWRA-Staat oder der Schweiz die liechtensteinische Notariatsprüfung erfolgreich ablegen. Zudem ist der Notar verpflichtet, seinen Kanzleisitz in Liechtenstein zu haben. Um die Ehre und das Ansehen des Berufsstands des Notars zu wahren, ist eine Notariatskammer und ein eigenes, strenges Disziplinarrecht vorgesehen. Dieses orientiert sich an den Bestimmungen des Rechtsanwaltsgesetzes. Da die Notare öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wurde das Disziplinarrecht entsprechend strenger ausgestattet wie jenes der Rechtsanwälte. Auch die Mindestversicherungssumme fällt mit CHF 5 Mio. entsprechend höher aus. Was ausdrücklich hervorzuheben ist, ist, dass mit der Schaffung des Notarberufs keine Notariatspflicht in Liechtenstein besteht. Somit ist die Einführung des Notariats eine weitere Dienstleistung und keine zusätzliche Hürde, was sehr zu begrüssen ist. Der Bürger soll weiterhin entscheiden können, ob er sich an einen Notar wenden oder die Beglaubigung beziehungsweise Beurkundung durch das Landgericht oder das Amt für Justiz vornehmen möchte.Der Notar ist verpflichtet, Gebühren für die Beurkundungen und Beglaubigungen selbstständig einzuheben und direkt an den Staat abzuliefern. Somit wird sichergestellt, dass dem Staat die Gebühren weiterhin abgegolten werden und dadurch eher mit zusätzlichen Einnahmen zu rechnen ist. Mit der Einführung des Notariatsgesetzes kann in Zukunft den internationalen Standards entsprochen werden, was einer Aufwertung des hiesigen Rechtsverkehrs und somit im weiteren Sinne des Standortes Liechtenstein dient. Beim vorliegenden Gesetz handelt es sich aus Liechtensteiner Sicht um einen Mehrwert für unser Land und keine Einschränkung. Ich bin für Eintreten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vorab möchte ich mich bei der Frau Justizministerin und bei allen mit der Ausarbeitung dieser Vorlage involvierten Personen recht herzlich bedanken. Mit der gegenständlichen Vorlage soll der Beruf des Notars in Liechtenstein eingeführt werden. Die Einführung des Notarberufs ist meines Erachtens zu begrüssen. Mein Vorredner, der stv. Abg. Michael Ospelt, hat wie gewohnt die Vorlage bereits schon sehr gut beschrieben und ich werde mich auf einige Punkte beschränken. Im Zusammenhang mit der Einführung des Notariatsberufs scheint mir insbesondere Folgendes wichtig zu sein zu erwähnen: Durch dieses Gesetz ändert sich für die liechtensteinische Bevölkerung erstmals nichts. Es wird für kein Rechtsgeschäft ein Notariatszwang eingeführt. Ich ersuche die Regierung hiermit, dafür besorgt zu sein, dass dies auch in Zukunft so bleibt und für inländische Geschäfte kein Notariatszwang eingeführt wird. Mir ist sehr wichtig, dass der heutige leichte und kostengünstige Zugang zu Beglaubigungen, zum Beispiel beim Landgericht, bestehen bleibt. Im Geschäfts- und Behördenverkehr mit dem Ausland wird seitens des Auslands oft ein Notariatsakt benötigt. Bis anhin konnte dieser Aufforderung im Inland nicht nachgekommen werden und man musste einen Notar im Ausland kontaktieren. Dies wird sich mit dem gegenständlichen Gesetz ändern. Solche Notariatsakte können sodann zukünftig auch in Inland ausgeführt und abgerechnet werden. Dies ist sicherlich ein Vorteil. Im Ausland sind Notariatsakte oft sehr teuer. Oft sind die Kosten dieser Notariatsakte im Ausland abhängig vom Streitwert. Dies führt dazu, dass die Kosten bei Notariatsakten mit hohen Streitwerten im Ausland sehr, sehr teuer sind. In diesem Bereich können wir in Liechtenstein die Beurkundungen und Beglaubigungen wohl wesentlich preiswerter anbieten. Ich gehe davon aus, dass vor allem in diesem Bereich ein neues Geschäftsfeld entstehen wird. Ob diese Geschäfte von üblicherweise in Liechtenstein tätigen Personen oder von Personen, welche üblicherweise im Ausland tätig sind, erbracht werden, ist meines Erachtens zum heutigen Tage noch nicht voraussehbar. Dies wird sicherlich interessant sein zu beobachten. Jedenfalls wird es so sein, dass dieses Neugeschäft in Liechtenstein Umsatz, Gewinn, Steuer- und Gebühreneinnahmen generieren wird. Diese Vorlage hat finanzielle Konsequenzen. Bei der entsprechenden Finanzkommissionssitzung, bei welcher diese Vorlage behandelt wurde, waren Sie, Frau Justizministerin, nicht anwesend. Die Finanzkommission konnte somit die gegenständliche Vorlage in der Finanzkommissionssitzung nicht behandeln. Die Finanzkommission erwartet, dass Sie den Ladungen der Finanzkommission Folge leisten, zumal die Termine schon Monate vorher bekannt sind, und bei Vorlagen mit finanziellen Konsequenzen der Finanzkommission auch Rede und Antwort stehen. Nun gut. Die Einführung eines Notariatsgesetzes wird von den Interessenvertretungen begrüsst. Meine Fragen werde ich zu den einzelnen Artikeln stellen. Zusammengefasst möchte ich zu dieser Einführung des Notariatsberufs Folgendes festhalten: Erstens muss mit der Einführung des Notariatsgesetzes der einfache und kostengünstige Zugang zu Beglaubigungen für die Bevölkerung bestehen bleiben. Es wird zweitens kein Notariatszwang eingeführt; bei Geschäften, bei welchen das Ausland einen Notariatsakt verlangt, kann der Notariatsakt zukünftig in Liechtenstein ausgeführt werden. Und schliesslich ist davon auszugehen, dass mit diesem Gesetz Neugeschäft angezogen wird, welches für Liechtenstein Steuern und Gebühren generieren wird. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Die Regierung erwartet mit der Schaffung der Prüfungskommission für Notare finanzielle Auswirkungen für den Staat, wie schon mein Vorredner Thomas Vogt dies ausgeführt hat. Die Regierung kann jedoch noch nicht abschätzen, wie hoch die Kosten sein werden. Um die Prüfung ablegen zu können mit dem Ziel, als Notar in Liechtenstein tätig sein zu können, braucht es entweder den Nachweis einer Ausbildung als Rechtsanwalt oder eine abgeschlossene ausländische Notariatsausbildung. Die staatlichen Kosten sollten meiner Meinung nach auf die Absolventen der Prüfung abgewälzt werden, sodass dem Staat insgesamt keine zusätzlichen Kosten entstehen. Auch mir ist es wichtig, dass Beurkundungen und Beglaubigungen weiterhin durch das Landgericht oder das Amt für Justiz oder die Gemeindeverwaltungen vorgenommen werden können, dass also Kunden oder Einwohner frei entscheiden können sollen, ob sie sich dorthin oder an einen Notar oder eine Notarin wenden wollen. Für die Kunden oder Einwohner sollen gemäss Regierung bei Beurkundungen und Beglaubigungen keine zusätzlichen Kosten entstehen, sondern die Preise würden gleich bleiben. In Österreich etwa sind die Beglaubigungen bei Notaren sehr teuer, weshalb viele Kunden aus Österreich Beglaubigungen in Liechtenstein vornehmen lassen. Die Frage ist auch, ob die Preise für diese Beglaubigungen beim Landgericht und beim Amt für Justiz auf dem heutigen Niveau bleiben werden - nicht nur direkt nach der Einführung des Gesetzes, sondern auch langfristig. Ich möchte festhalten, dass dieser Umstand oder dieses Faktum wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass ich der Schaffung des Gesetzes zustimmen werde.Abschliessend möchte ich noch ein Gefühl kundtun. Vor drei, vier Jahren haben wir das Amt des Vermittlers respektive der Vermittlerin abgeschafft, welche eigentlich die Aufgaben dieses Notars hatten. Vielleicht hätte man dazumal den Vermittler einfach in Notar umbenennen können - und wir hätten uns dieses Gesetz heute sparen können. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Gerne möchte ich mich beim zuständigen Ministerium für den Bericht und Antrag bedanken. Ich finde es durchwegs begrüssenswert, dass dieses Notariatsgesetz geschaffen wird. Derzeit muss man, um diese notarielle Dienstleistung erhalten zu können, in die benachbarte Schweiz oder sonst ins Ausland. Es wird also in Liechtenstein ein komplett neues Geschäft geschaffen, wodurch demzufolge auch keine bestehenden Unternehmen in Liechtenstein konkurrenziert werden. Dabei können auch neue Arbeitsplätze im Land geschaffen werden. Wichtig ist für mich zu erwähnen, dass hierbei dem Staat keine Einnahmequelle abgezogen wird, also der Staat nicht konkurrenziert wird. Die Gebühren, welche die zukünftigen Notare einnehmen, müssen an den Staat abgegeben werden, was beim Notar somit einen Durchläufer darstellt. Die Notare verdienen an ihren Honoraren. Bei den Voraussetzungen für die Berufsausübung wird in Art. 4 des Gesetzes erwähnt, dass eine Notariatsprüfung abgelegt werden muss. Ich möchte deshalb die Justizministerin fragen, ob diese Prüfung lediglich in deutscher Sprache abgelegt werden kann, sodass die Notare der deutschen Sprache mächtig sein müssen? Ich würde das sehr begrüssen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Die Motivation für diese Gesetzesvorlage ist, dass es für den Wirtschaftsstandort von Vorteil ist, wenn Beglaubigungen nicht nur beim Fürstlichen Landgericht, beim Amt für Justiz und bei den Gemeinden eingeholt werden können, sondern auch bei einem inländischen Notar. In meinem beruflichen Alltag haben die Beglaubigungen durch das Landgericht immer ausgereicht und für mich ist unabdingbar, dass diese Option auch in Zukunft bestehen bleibt. Es liegt jedoch auf der Hand, dass mit der Einführung eines Notariats die Flexibilität erhöht wird, und das ist für einen Wirtschaftsstandort sicherlich von Bedeutung.Mit dem vorliegenden Notariatsgesetz werden auch Beurkundungen nach ausländischem Recht ermöglicht. Das heisst, der Notar kann Urkunden nach ausländischem Recht erstellen, wenn er die zu beurkundenden Rechtshandlungen versteht, in der Lage ist, sie den Parteien zu erläutern, einen Überblick über das ausländische Recht hat und somit das zu beurkundende Rechtsgeschäft im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem ausländischen Recht überprüfen kann. Ich denke, dass der jeweilige Notar beurteilen muss, ob er sich tatsächlich in der Lage sieht, Rechtsgeschäfte nach ausländischem Recht zu beurkunden. Dies muss der jeweilige Notar also mit sich selber und mit seiner Berufshaftpflichtversicherung ausmachen. Ich kann dieser Vorlage zustimmen, weil die bisherigen Möglichkeiten, eine Beglaubigung bei offiziellen Stellen einzuholen, durch dieses Gesetz nicht beeinträchtigt sind. Meine Zustimmung zu dieser Vorlage gebe ich auch nur unter dieser Voraussetzung. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst einmal bedanke ich mich bei den Rednern für die sorgfältige Lektüre des vorliegenden Berichts und Antrags. Es ist durchaus ein grosser Brocken, der vor uns liegt und der auch einiges an Zeit in Anspruch genommen hat, bis wir eine ausgewogene, für uns, für Liechtenstein, passende, gute Lösung gefunden haben, mit der wir auch die verschiedenen unterschiedlichen Interessen - die Interessen unseres Marktes, aber auch das Interesse von uns als Staat, keine Reputationsschäden mit sich zu bringen mit dieser Tätigkeit - unter einen Hut bringen. Ich selber bin auch der Überzeugung, obwohl es etwas lange gedauert hat, dass wir jetzt eine sehr gute, aber auch eine ausgewogene Lösung vor uns haben. Ich werde jetzt auf die einzelnen Fragen eintreten und beginne mit den Fragen des stv. Abg. Michael Ospelt, der sich vor allem auch erkundigt hat, wie es mit der Niederlassung von ausländischen Notaren ist, wie es aussieht mit dieser Kombinationsmöglichkeit, der Kombination der Berufsgattung Rechtsanwalt und Notar. Was mir ganz wichtig ist zu erwähnen, wir haben es auch mehrmals in den Bericht und Antrag hineingeschrieben: Wir werden das Erfordernis der Beurkundungen nicht erweitern. Es wird jetzt nicht plötzlich neue Felder geben, bei denen wir sagen vom Staat aus, das muss man jetzt auch noch beurkunden und hier muss man auch noch etwas beurkunden, damit schlussendlich diese neugeschaffenen Notare genügend Arbeit haben. Also das Ziel des Gesetzgebers ist es nicht, neue Felder der Beurkundungen zu öffnen, sondern die Felder, in denen öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen notwendig sind, werden die gleichen bleiben. Es ist mir ganz wichtig, das zu betonen. Das bedeutet auch, dass das Tätigkeitsfeld für diese neu geschaffene Berufsgattung der Notare ein begrenztes Tätigkeitsfeld ist. Vor allem ist es auch ein Tätigkeitsfeld, das sich vor allem auf den Bereich des Gesellschaftsrechts konzentriert. So ein weitreichendes Tätigkeitsfeld der Notare, wie wir es in Österreich beispielsweise kennen oder in anderen Nachbarstaaten kennen, wird es bei uns nicht geben. Dementsprechend ist auch davon auszugehen, dass es einem Notar, der dann ausschliesslich und nur als Notar tätig sein möchte, an Auslastung für eine 100-Prozent-Tätigkeit fehlen würde. Das ist mir wichtig zu betonen. Wir gehen also nicht von zusätzlichen Tätigkeitsfeldern aus. Es ist richtig, wie Sie, Herr stv. Abg. Ospelt, auch gesagt haben, in einigen Ländern, wie beispielsweise in Österreich, ist die Tätigkeit des Rechtsanwaltes parallel zum Notariatsberuf nicht zulässig. Die meisten Notare in Österreich verfügen dann auch nicht parallel dazu über eine Rechtsanwaltsprüfung. Diese ist bei uns auch nicht unbedingt erforderlich. Aber um in Liechtenstein als Rechtsanwalt tätig werden zu können, muss man dann eben zuerst die Rechtsanwaltsprüfung ablegen, wenn man zuvor in Österreich als Notar tätig gewesen ist. Aufgrund dieser Umstände gehen wir auch davon aus, dass sich nicht viele ausländische Notare in Liechtenstein niederlassen werden und dass es hier zu einer - ich sage jetzt einmal - möglicherweise unerwünschten Wettbewerbsverzerrung kommen könnte, wie man sich das landläufig eigentlich vorstellen könnte. Von dem gehen wir definitiv nicht aus. Dann haben Sie auch gefragt, wie wir einen möglichen Reputationsschaden gegenüber Österreich beurteilen. Ich möchte noch einmal betonen, dass das Notariatswesen von Liechtenstein, so wie wir das heute in diesem Bericht und Antrag vorsehen, fundamental anders ausgestaltet ist als das österreichische Notariatswesen. Wir haben andere Zulässigkeitsvoraussetzungen, wir haben auch andere Tätigkeitsbereiche, wir sprechen eigentlich sozusagen von einer anderen Art von Notariatsberuf, als das in Österreich oder teilweise dann auch in der Schweiz der Fall ist. Wie gesagt, ist aus verschiedenen Gründen nicht damit zu rechnen, dass sich viele oder ausserordentlich viele österreichische Notare in Liechtenstein niederlassen würden. Und somit rechnen wir auch nicht mit einem Reputationsschaden gegenüber Österreich. Für den Abg. Thomas Vogt war es wichtig, dass wir keinen Notariatszwang einführen. Das haben Sie auch gelesen, das weiss ich - aber auch das steht mehrmals im Bericht und Antrag drin. Ich möchte es heute in der 1. Lesung noch einmal, wenn wir dann in die 1. Lesung kommen, und jetzt auch in dieser Diskussion noch einmal betonen, dass wir keinen Notariatszwang einführen möchten. Das ist definitiv nicht die Absicht von uns, von der Regierung, und ich denke dann auch nicht vom Gesetzgeber - so wie ich das auch gehört habe. Dann hat der Abg. Patrick Risch noch die Frage gestellt, ob die Preise gleich bleiben beim Landgericht. Das kann ich Ihnen im Moment bestätigen. Im Moment arbeiten wir an einer neuen Gebührenverordnung bei uns im Amt für Justiz und arbeiten ganz allgemein an einer Neuausgestaltung der Gebührenverordnung. Wir gehen nicht davon aus, dass wir die Gebühren erhöhen werden und wir gehen auch davon aus, dass diese Gebühren gleich bleiben werden. Also unser Ziel ist es nicht, ich sage es jetzt nochmals anders, über dieses neue Gesetz irgendwie an höhere Erträge für den Staat zu kommen. Das ist nicht unser Ziel, sondern unser Ziel ist es, für den Platz einen zusätzlichen, erweiterten Tätigkeitsbereich zu schaffen. Also die Preise werden wir für Beglaubigungen und Beurkundungen nicht erhöhen.Dann hat ein Abgeordneter, ich glaube, das waren Sie, Herr Abg. Manfred Kaufmann, auch ausgeführt: Die privaten Notare, also die Notare, die draussen tätig sind, müssen auch pro Beglaubigung und pro Beurkundung auch einen Betrag an den Staat abliefern und sie werden sich selber sozusagen über die Honorarrechnung selber abgüten. Aber sie führen auch einen Teil dann an den Staat zurück. Deshalb gehen wir auch nicht davon aus, dass der Staat grobe Mindereinnahmen haben würde. Das ist nicht geplant, dass es grobe Mindereinnahmen geben würde. Ich hoffe, das beantwortet auch Ihre Frage und führt auch dazu, dass Sie der Vorlage zum Eintreten zustimmen können. Ansonsten bin ich froh - ich sehe gerade, Sie drücken nochmals -, wenn Sie nochmals eine Nachfrage stellen, dass ich das allenfalls noch präziser beantworten kann.Nochmals zu den Fragen des Abg. Manfred Kaufmann: Sie haben auch nochmals gefragt, ob die Prüfung sicher nur in deutscher Sprache abgelegt werden kann. Ich werde hier noch ein klein wenig weiter ausholen. Wir sagen ja, dass man grundsätzlich, wenn man Anwalt ist, eine Notariatsprüfung machen kann, oder man kann auch sozusagen diese kleine Notariatsprüfung ablegen. Aber ganz wichtig: Wenn Sie auch die Prüfungsvoraussetzungen in den Artikeln drin anschauen, sehen Sie auch, dass man eine mündliche und eine schriftliche Prüfung ablegen wird und ähnlich, wie es bei der Rechtsanwaltsprüfung ausgestaltet ist, die ebenfalls nur in Deutsch abgelegt werden kann - man muss ja auch unsere Gesetze lesen und verstehen können -, wird es auch hier sein, dass man die Notariatsprüfung nur in deutscher Sprache ablegen kann. Das war gerade auch mir bei der Ausarbeitung sehr, sehr wichtig, dass man auch prüft, ob jemand, der die Notariatsprüfung ablegen möchte, auch tatsächlich sachkundig ist im Sachenrecht. Deshalb sehen wir das vor allem auch bei der mündlichen Prüfung so vor. Also wir möchten, dass jemand, der hier als Notar tätig ist, die notwendig relevanten gesetzlichen Grundlagen auch tatsächlich versteht. Darum bin ich auch froh, dass Sie diese Frage so gestellt haben. Das war uns ein grosses Anliegen.
Jetzt warte ich, glaube ich, nochmals auf die Ausführungen oder Fragen des Abg. Patrick Risch.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Besten Dank für die Ausführungen, Frau Justizministerin. Ich weiss nicht, ob ich Sie jetzt gerade richtig verstanden habe. Wenn jetzt ein ausländischer Berufsmann gerne nach Liechtenstein kommen würde und den Beruf des Notars ausüben möchte, muss er dafür zuvor die Rechtsanwaltsprüfung in Liechtenstein machen, also ich habe Sie so vorhin verstanden. Aber vorhin haben Sie gesagt, dass es die kleine Notariatsprüfung gibt. Jetzt bin ich ein bisschen verwirrt. Und ich frage mich dann: Wenn einer zuerst Rechtsanwalt studieren muss, damit er dann «nur» Notar sein kann, frage ich mich, wie attraktiv dieser Beruf sein wird in Liechtenstein - zumal dann das Amt für Justiz und das Grundbuchamt zu einem Bruchteil die Verträge und Beglaubigungen durchführen. Besten Dank. Aber vielleicht habe ich es komplett falsch verstanden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Vielleicht noch zu den Aussagen betreffend die Finanzkommission: Es ist sicherlich so, dass es wünschenswert ist, wenn die Regierung auch an diesen Sitzungen teilnimmt. Wir hatten aber auch die Chance, Fragen zu stellen. Das muss man fairerweise sagen. Es konnte jedes Mitglied Fragen stellen, die dann auch beantwortet wurden. Was mich jetzt aber eigentlich zu meinem Votum bringt, ist die Aussage der Frau Justizministerin, dass Sie sagt, Sie geht von keinen groben Mindereinnahmen aus. Nach meinem Dafürhalten dürfte es gar keine Mindereinnahmen geben. Denn je nachdem, ob jetzt das dieser private Notar macht, das Landgericht oder das Amt für Justiz: Wenn es die gleiche Anzahl Beglaubigungen sind, dann werden die privaten Notare diese Gebühr erheben und abliefern und werden ja ihre Dienstleistung über ihr Honorar berechnen. Aber zu Mindereinnahmen aufseiten des Staates dürfte es nicht führen - weder zu groben noch zu Mindereinnahmen. Die Einnahmen müssten genau gleich bleiben, wenn es die gleiche Anzahl Beglaubigungen oder was auch immer gibt. Da wäre ich Ihnen noch dankbar, wenn Sie dazu Ausführungen machen könnten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Noch zum Abg. Risch: Die Voraussetzungen für die Ausübung des Notariatsberufs sind hier im Art. 4 geregelt und da ist es zumindest nach meinem Verständnis so, dass eine Voraussetzung ist: entweder die liechtensteinische Rechtsanwaltsprüfung oder eine erfolgreich abgeschlossene Notariatsausbildung in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz. Und zusätzlich zu einer dieser beiden Voraussetzungen benötigt man dann noch eine Prüfung. Der liechtensteinische Anwalt muss ausschliesslich eine mündliche Prüfung absolvieren und der, der eine EWRA-Notariatsausbildung hat, muss zusätzlich noch eine schriftliche Prüfung absolvieren. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Der Abg. Thomas Vogt hat die Ausführungen bereits gemacht mit dem Verweis auf die einzelnen Artikel. Die sind natürlich genau richtig, wie er es gesagt hat. Und schauen Sie sich die Art. 4 und 5 an, dort drin steht es nochmals präzis. Vielen Dank, Herr Abg. Vogt, dafür. Der Abg. Wendelin Lampert hat mich darauf hingewiesen: Ja, es wird keine Mindereinnahmen geben, weil ein privater Notar eine Liste führt und dann basierend auf dieser Liste pro Beurkundung oder Beglaubigung, die er gemacht hat, Abgaben an den Staat abführt. Also das, was man sonst ausschliesslich beim Amt für Justiz oder bei unseren Gerichten machen konnte, kann man jetzt teilweise auch in diesen Notariatspraxen oder Anwaltsbüros machen, die dann auch als Notar tätig sind. Aber diese liefern dann die Beträge an den Staat ab. Also so, wie es der Abg. Wendelin Lampert richtig ausgeführt hat. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit sind wir am Ende der Eintretensdebatte angelangt. Wir können über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 23 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die Lesung der 1. Vorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, in diesem Artikel sind eben die Voraussetzungen für die Berufsausübung geregelt. Wir haben es vorher schon angesprochen, eine der Voraussetzungen für die in Liechtenstein tätigen Rechtanwälte ist die liechtensteinische Rechtsanwaltsprüfung und eine anschliessend absolvierte mündliche Prüfung. Ich frage mich persönlich einfach, ob diese Voraussetzungen wirklich ausreichend sind. Also auf der einen Seite muss ich sagen, ist es für mich so, dass ein Notar für mich persönlich eine gewisse Lebenserfahrung und vor allem Berufserfahrung haben muss. Darum würde ich persönlich jetzt beliebt machen, dass zusätzlich zu den hier genannten Voraussetzungen auch noch eine bestimmte Berufserfahrung gefordert wird, beispielsweise dass eine Person bereits fünf Jahre als selbstständiger Rechtsanwalt tätig war. Ich nenne jetzt einmal als Beispiel fünf Jahre, die Dauer kann man sich ja dann noch genauer überlegen. Erstens geht es mir hier auf der einen Seite um das Aussenbild des Notars und auf der anderen Seite geht es mir um die Funktionen des Notars. Man muss sich einfach bewusst sein, der Notar hat eine relative - ich nenne es jetzt einmal - Macht. Er hat immerhin die Befugnis, Exekutionstitel zu erstellen, welche anschliessend direkt exekutiert werden können. Um solche Exekutionstitel zu produzieren, würde ich es einfach begrüssen, wenn dies auch von Personen gemacht wird, die schon eine gewisse Berufserfahrung haben. Ich wäre Ihnen dankbar, Frau Justizministerin, wenn Sie dies nochmals prüfen könnten. Andere Juristen haben mir in Gesprächen mitgeteilt, dass diese Berufserfahrung anscheinend in früheren Vorlagen auch schon zur Diskussion stand. Anscheinend gab es dann, ich glaube, gewisse EWR-rechtliche Bedenken. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie einfach diesen Punkt nochmals prüfen könnten. Denn es geht auf der anderen Seite um das Ansehen des Notars - das ist die eine Seite. Für mich muss ein Notar eine bestimmte Qualität haben, eine bestimmte Berufserfahrung haben. Und auf der anderen Seite muss man sich einfach bewusst sein, welche Befugnisse der Notar hat. Und ich möchte einfach, dass diese starken Befugnisse, das Erzeugen eines Exekutionstitels, Personen ebenfalls mit einer bestimmten Berufserfahrung haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich möchte ebenfalls erwähnen, dass ich das Votum des Abg. Thomas Vogt unterstütze und das mit der Verschärfung bei den Anforderungen zur Berufsausübung auch so sehe und ich hiermit die Justizministerin bitte, dies auf die 2. Lesung zu prüfen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich frage mich in diesem Art. 4 Abs. 2 Bst. g: Die Vorgabe des inländischen Kanzleisitzes, ist das EWR-kompatibel? Kann man das begründen mit den hoheitlichen Aufgaben, die hier doch zu erfüllen sind; dass man sagt, man kann das EWR-rechtlich begründen, dass es einen inländischen Kanzleisitz haben muss? Ich habe hierzu wenig Ausführungen gefunden und wäre der Regierung noch dankbar, wenn sie das kurz begründen könnte, wie sich das im EWR-Kontext verhält. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich fange gleich mit der letzten Frage des Abg. Wendelin Lampert an: Ja, das können wir gerne ausführen. Aber wir haben ja ähnliche Erfordernisse beispielsweise bei den Rechtsanwaltsberufen, die hier auch einen Sitz haben müssen. Wir werden aber gerne für die 2. Lesung zu lit. g Ausführungen machen.Dann zur Frage oder zur Praxistätigkeit als Voraussetzung, um überhaupt als Notar tätig sein zu können oder überhaupt die Prüfung ablegen zu können: Vorwegschicken möchte ich, dass es mir ein Anliegen war, die Zulassungsvoraussetzungen scharf auszugestalten. Mir war es ein Anliegen in dieser Diskussion, die doch recht lange gedauert hat, wie wir das Notariat ausgestalten möchten, dass wirklich nur qualifizierte Leute mit dem notwendigen Hintergrund und Verständnis als Notar tätig sein können, weil ich Ihre Bedenken und Ihr Anliegen durchaus auch teile. Wo wir aber ein bisschen ein Problem haben: Wenn wir beispielsweise sagen, fünfjährige liechtensteinische Rechtsanwaltstätigkeit als Voraussetzung. Das wäre nicht EWR-konform. Das haben Sie, Herr Abg. Vogt, auch schon ausgeführt. Das würde der Richtlinie 2005/36/EG widersprechen. Also der Richtlinie, die sich um internationale Berufsqualifikationen kümmert. In einigen ausländischen Staaten haben wir ja nicht die Anforderung, dass man Rechtsanwalt sein muss, damit man als Notar tätig sein kann. Somit können Sie auch nicht ohne Weiteres bei uns in Liechtenstein als Rechtsanwalt tätig sein, sondern müssten dann sozusagen als ausländischer Notar zuerst in Liechtenstein die Rechtsanwaltsprüfung ablegen, also die komplette, dann müssten Sie fünf Jahre tätig sein und dann könnten Sie die Notariatsprüfung sozusagen wie darüberlegen. Und ich glaube nicht, dass das wirklich das Gedankengut oder der Sinn des Gesetzgebers war. Falls eine Praxistätigkeit, also Erfahrung von fünf Jahren als Rechtsanwalt, nur für die Inländer gefordert wäre, wäre das ja wiederum eine Diskriminierung von den Inländern gegenüber den Ausländern, die wir sicher auch nicht möchten. Wenn Sie vielleicht auch noch in den nächsten Wochen eine gute Idee haben - ich bin da durchaus offen, die Qualifikationen und Anforderungen scharf auszugestalten. Nur diese fünfjährige Tätigkeit haben wir als nicht praktikabel erachtet. Wir werden es auf jeden Fall auf die 2. Lesung ausführen, ich glaube aber nicht, dass wir eine neue Lösung finden werden. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Frau Justizministerin, Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie auf die 2. Lesung hin ein paar Informationen zu diesen Exekutionstiteln einfliessen lassen könnten in die Stellungnahme. Denn das ist ein bisschen ein neuer Aspekt, der dazugekommen ist und auch, wie der Herr Abg. Vogt sagt, ziemlich viel Macht mit sich bringt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen.Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu diesem Abs. 1. In Art. 4 ging es ja um die Voraussetzungen für die Berufsausübung. In Art. 5 geht es um diese Notariatsprüfung und in Abs. 1 steht ja explizit: «Zur Notariatsprüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Bst. d erfüllt.» Und da frage ich mich schon im Endeffekt: Das heisst ja im Umkehrschluss, jemand, der nicht handlungsfähig ist, nicht vertrauenswürdig ist - wenn ich jetzt den Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b nehme -, den würde man zulassen zu dieser Notariatsprüfung. Da habe ich ein wenig Mühe. Müsste es nicht gerade umgekehrt sein? Man lässt zur Prüfung zu, wer alle anderen Bedingungen erfüllt. Und das mit dem Punkt betreffend die Rechtsanwaltsprüfung wird ja dann im Rahmen dieser Notariatsprüfung evaluiert. Wir haben es ja gehört, für inländische Rechtsanwälte gelten andere Anforderungen als für EWR-Rechtsanwälte. Aber ich sehe schon den Unterschied: Art. 4 ist Voraussetzung für Berufsausübung, Art. 5 ist diese Prüfung. Und die Prüfung, das ist grundsätzlich, bevor man beginnt zu arbeiten. Aber dass wir in Art. 5 zum Beispiel sagen, er muss nicht handlungsfähig sein und wird dann trotzdem zu dieser Prüfung zugelassen, gibt das einen Sinn? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich kann das Votum des Abg. Wendelin Lampert unterstützen. Soweit ich mich erinnern kann, musste ich bei der Rechtsanwaltsprüfung ebenfalls Handlungsfähigkeitszeugnisse, Strafregisterauszüge, Bestätigung, dass keine Exekutionsverfahren anhängig waren oder keine Konkursverfahren, beibringen. Also ich denke auch, dass eine Person, die an die Prüfung antritt, bereits sämtliche Voraussetzungen im Art. 4 Abs. 2 erfüllen muss. Die einzige Ausnahme oder die Ausnahmen für mich wären jetzt wahrscheinlich zu diesem Zeitpunkt der Abschluss der Haftpflichtversicherung und der inländische Kanzleisitz, der für mich allenfalls dann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Aber ich denke, die Voraussetzungen im Art. 4 Abs. 2 lit. a bis c müssten für mich jedenfalls gegeben sein. Das bringt mich dann auch noch zu dem Punkt: Ist diese Auflistung hier analog zum Rechtsanwaltsgesetz? Wie zum Beispiel, ich sage jetzt, «nicht vorbestraft», fällt dies unter den Punkt «vertrauenswürdig», als Beispiel? Oder keine laufenden Exekutionsverfahren, was für mich auch sehr entscheidend wäre - fallen diese Punkte unter den Punkt «vertrauenswürdig» oder müssten, wenn man das will, dann neue Punkte aufgenommen werden? Das zum Abg. Wendelin Lampert.Im Abs. 4 steht dann die schriftliche Prüfung im Zivilrecht. Hier würde mich einfach interessieren, welche Bereiche hier geprüft werden aus dem Zivilrecht, wenn Sie das noch ausführen könnten. Und was die für die Ausübung des Berufs des Notars relevanten Rechtsgebiete sind, wenn Sie hierzu auch noch Ausführungen machen könnten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich muss noch einmal nachfragen: Habe ich sie beide, Herr Abg. Lampert und Herr Abg. Vogt, richtig verstanden, dass Sie meinten, die Voraussetzungen a bis c müssten bereits für die Notariatsprüfung vorliegen und Sie hätten das lieber unten bei der Notariatsprü-fung dringehabt und nicht bei der Voraussetzung für die Berufsausübung? Habe ich das so richtig verstanden? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, für mich ist es sowohl als auch. Ich kann gut damit leben, wenn es in Art. 4 bleibt, aber in Art. 5 wäre es für mich eine Voraussetzung. Wer an diese Prüfung will, der sollte handlungsfähig sein, der sollte vertrauenswürdig sein. Der Abg. Thomas Vogt hat es ja auch erwähnt: Bei Rechtsanwälten ist das gang und gäbe, dass man nur Personen an diese Prüfung zulässt, die auch diese Voraussetzungen erfüllen. Im Zusammenhang mit diesem Art. 4 Abs. 2 Bst. b - «Vertrauenswürdigkeit» - frage ich mich schon auch: Was soll das für ein Nachweis sein? Wer sagt, dass Personen vertrauenswürdig sind? Wie kann man das beweisen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich kann dem Abg. Lampert zustimmen: Wenn ich den Abs. 1 hier so lese, dann wäre eigentlich die einzige Voraussetzung für das Ablegen der Notariatsprüfung, dass ich eine Rechtsanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt habe. Aber allenfalls ist in dieser Zwischenzeit etwas passiert, allenfalls ist die Person straffällig geworden, allenfalls gibt es Exekutionsverfahren, möglicherweise sogar Handlungsunfähigkeit. Einfach diese Punkte wären für mich Voraussetzungen, um überhaupt an der Notariatsprüfung teilnehmen zu können.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe Ihr Anliegen aufgenommen. Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass wir den Art. 5 ergänzen werden und sagen werden: «wer die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 a bis d erfüllt», dass wir das wahrscheinlich unten einfügen werden. Ich werde dies auch mit der Legistik prüfen. Das Verständnis ist also genauso, wie Sie das gesagt haben. Aber vielleicht müssen wir das der Klarheit halber, wie Sie auch gefragt haben, unten noch einmal einführen. Ich werde das prüfen für die 2. Lesung und dann allenfalls unten noch einmal einfügen, falls das dann auch von der Legistik so als notwendig erachtet wird. Was mir einfach noch der Klarheit willen wichtig zu sagen ist: Die Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 2 orientieren sich an den Voraussetzungen des Rechtsanwaltsgesetzes. Also wir sind hier gleichspurig mit dem Rechtsanwaltsgesetz. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Dann habe ich noch eine Frage gestellt in Bezug auf die schriftlichen Prüfungen aus dem Zivilrecht und die mündliche Prüfung «in den für die Ausübung des Berufs als Notar relevanten Rechtsgebieten». Wenn Sie hierzu noch Ausführungen machen könnten, um welche Bereiche im Zivilrecht und um welche notariatsrelevanten Rechtsgebiete es hier geht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Sehr gerne machen wir dazu Ausführungen. Sicher wird es den ganzen Bereich des Sachenrechtes umfassen, der geprüft werden wird. Das wird dann Teil der Prüfungsordnung sein. Wir haben extra hier auch noch nicht vorgegriffen. Ich kann Ihnen sicher Ausführungen dazu machen. Mir ist es aber auch ein Anliegen, dass schlussendlich dann auch die Prüfungsordnung bestimmt, was wirklich von der Praxis aus die Ansicht ist, was geprüft werden soll. Aber wir können sicher Ausführungen zu diesem Teil machen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 6 bis 26 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu diesem Abs. 1. Hier wird erwähnt, dass der Notar die Parteien belehrt, auch wenn tatsächlich Unrichtigkeiten und Widersprüche zu gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Ich frage mich einfach: Am Ende des Tages, wenn nun dieser Notar seine Kundschaft darauf hinweist, wäre es für diesen Notar trotzdem möglich, diese Dokumente zu beurkunden? Das habe ich nirgends gefunden. Das würde dann im Endeffekt bedeuten, der Notar weist auf Widersprüche zu gesetzlichen Bestimmungen hin, die Urkunde wird aber nicht geändert: Ist der Notar dann dazu verpflichtet, diese Urkunde zu beglaubigen? Ist das überhaupt zulässig?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich versuche jetzt gerade, mir ein Beispiel zu überlegen. Vielleicht wäre ein Testament etwas Geeignetes, um das zu vergleichen. Es gibt ja gesetzliche Bestimmungen, wie geerbt wird. Wenn ein Erblasser in seinem Testament vorsieht, er möchte beispielsweise einem Kind weniger geben als dem anderen Kind oder die Aufteilung nicht ganz - ich sage jetzt in dem Sinn - gerecht machen möchte oder dem Ehegatten mehr oder weniger geben möchte, dann ist es die Pflicht des Notars, grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass das im Gesetz nicht so vorgesehen ist. Aber es sind keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, die man nicht abändern kann, sondern dann sagt der Notar: Im Gesetz wäre es anders vorgesehen, aber Sie haben das so und so gewählt, also von dem, was das Gesetz vorsieht, abweichend gemacht. Also es gibt viele Bestimmungen in unseren Gesetzen, die keine zwingenden Bestimmungen sind, sondern die Bestimmungen sind, die sozusagen die Lücke füllen, falls nichts anderes vereinbart ist - und das wäre hier so vorgesehen. Aber ich mache Ihnen auf die 2. Lesung vielleicht noch ein, zwei Beispiele dazu, damit das auch wirklich klar ist. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, Frau Justizministerin, für Ihre Ausführungen. Also das heisst im Umkehrschluss: Zwingende Bestimmungen sind zu erfüllen. Jetzt nehmen wir das Erbrecht: Zum Beispiel Pflichtanteile können nicht geändert werden. Wenn der Pflichtanteil sagt, die Verteilung hat mindestens so zu erfolgen, dann kann man die nicht abändern. Man kann nur Bestimmungen abändern, die im Gesetz auch einen entsprechenden Spielraum vorsehen. Aber da bin ich Ihnen dankbar, wenn Sie vielleicht noch ein Beispiel in die Stellungnahme zur 2. Lesung einfügen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Da komme ich gerne noch kurz auf Ihre vorherige Äusserung zurück. Der Notar ist nicht verpflichtet, etwas zu beurkunden. Wenn er das Gefühl hat, das ist eine Urkunde, die nicht stimmig ist oder die Gesetze hintergeht, dann ist es eben seine Standespflicht, das eben nicht zu tun. Es gibt keine Pflicht, wenn man zum Notar geht, auch diesen Stempel zu bekommen. Sondern der Notar kann auch sagen: Das beurkunde ich nicht, das ist standeswidrig oder ethisch widrig, das beurkunde ich nicht. Also es gibt keine Pflicht, zu beurkunden, wenn man dann einmal Notar ist. Das ist mir noch wichtig zu erwähnen. Wir werden dazu auch für die 2. Lesung noch etwas schreiben. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Frau Justizministerin für ihre Ausführungen. Ich frage mich natürlich, sollte man nicht als Gesetzgeber sagen: Lieber Notar, wenn du feststellst, es gibt gesetzliche Bestimmungen, die verletzt werden, dann darfst du diese Beglaubigung nicht beurkunden. Nicht ein Recht des Notars, sondern eine Pflicht, dass man sagt: Wenn du das feststellst, ist das verboten - diese Beurkundung. Denn ich denke mir, die Kunden verlassen sich mitunter auch auf diesen Dienst des Notars. Und dann könnte man zumindest sagen: Es ist klar, was der Notar auch beurkundet hat, das entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Jetzt haben Sie mir genügend Zeit gegeben, den entsprechenden Artikel zu finden. Lesen Sie bitte im Art. 19 - «Geschäftsbesorgungspflichten» - nach. Und dort steht eben genau drin, dass er diese Sorgfalt an den Tag legen muss und auch die Gesetze befolgen muss. Da steht eigentlich genau drin, was Sie wünschen. Aber vielleicht auf die 2. Lesung etwas mehr Ausführungen sind sicher nicht schlecht zu diesem Artikel. Das ist, wie Sie es richtig auch sagen, ein sehr wichtiger Artikel, auch für die Reputation unseres Platzes. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen.Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 steht zur Diskussion.
Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich finde in Schweizer und auch in Österreicher Gesetzen Ausführungen zu elektronischen Ausfertigungen und auch zu elektronischen Signaturen. In Art. 34 Abs. 3 wird zum Beispiel erwähnt, die Unterschrift sei in handschriftlicher Form vorzunehmen. Ich denke, es betrifft dann auch die folgenden Art. 35 und allenfalls auch Art. 36, die elektronische Ausfertigungen an Unterschriften berücksichtigen würden. Können Sie da kurz oder in der 2. Lesung irgendetwas dazu sagen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Es ist in der Tat so, dass wir als Land noch nicht so weit sind, dass wir für öffentliche, offizielle Dokumente, für Dokumente mit Behördengang durchgehend diese E-Signatur kennen. Also wir haben die elektronische Unterschrift in dem Sinn bei uns noch nicht eingeführt. Das wird wahrscheinlich auch noch einiges an Zeit beanspruchen. Wäre der Regierungschef hier, würde er wahrscheinlich unterstreichen, dass uns das auch ein Anliegen ist, uns um diese Themen zu kümmern. Ich werde gerne für die 2. Lesung das für die Stellungnahme nochmals ausführen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 35 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Michael Ospelt
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Meine Frage geht in dieselbe Richtung wie die des Abg. Vogt. Ich werde die Frage entsprechend kürzen. Abs. 2 enthält Vorschriften über ein vom Notar zu führendes Register, und da geht es ja nicht um die elektronische Signatur. Das tagfertig, alphabetisch und chronologisch geordnete Register muss monatlich ausgedruckt und in den Akten aufbewahrt werden. Da frage ich mich, ob eine solche Regelung, wie im Art. 36 Abs. 2 gefordert, in einer Zeit der fortschreitenden Digitalisierung noch aktuell ist oder ob es allenfalls andere Möglichkeiten gäbe. Also hier geht es ja wirklich nicht um die Signatur. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
In Art. 36 Abs. 2 sehen wir vor, dass das Register in Papierform oder elektronisch zu führen ist. Also es steht das «oder» durchaus drin. Also besteht auch gemäss Gesetz die Möglichkeit der digitalen Führung des Registers. Einen monatlichen Ausdruck haben wir aber trotzdem als sinnvoll und gut erachtet, weil ja gerade ein elektronisches Register relativ anfällig dafür ist, dass man nachträglich Korrekturen einbringt oder Änderungen macht und man diese dann nicht so wahnsinnig gut nachvollziehen kann. Ein tagfertiges chronologisches Register war eben nicht die Idee. Das würde dem nicht entsprechen. Wir wollten also irgendwo eine gewisse Rechtssicherheit auch haben und deshalb haben wir vorgesehen, dass man diesen Ausdruck machen muss. Es ist also wichtig, dass sämtliche Änderungen und Eintragungen der notariellen Urkunden genau vollzogen werden können, vor allem auch gegenüber Dritten oder dann auch in allfälligen Prozessen, die irgendwann einmal stattfinden. Ich verstehe Ihr Anliegen durchaus. Aber ich glaube, dass wir jetzt in diesem Fall guttun, diesen monatlichen Ausdruck so zu verlangen, aber die Möglichkeit zu geben, das Register grundsätzlich elektronisch zu führen. Das Anliegen von Ihnen verstehe ich übrigens durchaus, wir alle arbeiten ja an diesem LiVE-Projekt mit und versuchen, alles elektronisch zu machen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 38 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Hier komme ich nochmals zurück zum Abg. Risch. Sie haben ja gewünscht, dass weitere Ausführungen zum Exekutionstitel gemacht werden. Die entscheidende Bestimmung ist dieser Art. 41. Ich denke, man muss sich wirklich bewusst sein, welche Befugnis wir diesem Notar geben. Das ist mir wirklich wichtig, dass das jedem hier bewusst ist. Wenn Personen zu mir als Rechtsanwalt kommen, die erhalten von mir einen Vertrag. Wenn eine Partei mit diesem Vertrag nicht einverstanden ist oder die Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht einhält, dann muss die Person zum Gericht gehen und anschliessend das Recht bei Gericht einfordern. Das kann lange, lange, lange dauern, über die Instanzen hinweg, über Jahre. Wenn Sie jetzt aber zum Notar gehen und beim Notar einen Vertrag abschliessen und sagen, Sie hätten jetzt gerade auch noch gerne einen Vergleich, der exekutionsfähig ist, dann kann das schnell gehen. Dann können Sie das gleich bei ihm abschliessen und dann überspringen Sie quasi den Punkt. Also inhaltlich ist dann dieser Vertrag so gesetzt. Und wenn sich jemand an diesen Vertrag dann nicht hält, aus welchen Gründen auch immer, kann dieser sofort vollstreckt werden. Also die Personen können dann direkt mit diesem Dokument auf Ihre Liegenschaft, auf Ihre Bankkonten, auf Ihr Gehalt, auf Ihre Gegenstände in Ihrer Wohnung zugreifen. Darum ist mir einfach wichtig, dass solche Exekutionstitel, solche Vollstreckungstitel nur Personen erstellen können, die auch gewisse Voraussetzungen erfüllen und gewisse Erfahrung haben. Dies möchte ich einfach nochmals klarstellen, dass das allen bewusst ist, dass diese Person Vollstreckungstitel produzieren kann. Ich möchte wirklich nochmals beliebt machen, dass das nochmals genau geprüft wird, ob man hier bei der Voraussetzung nicht noch etwas machen kann. Die Diskussion in Bezug auf die Erstellung von Exekutionstitel gab es, soweit erinnerlich, auch bei den Mediatoren. Bei den Mediatoren - ich glaube, die einzigen Abgeordneten waren wahrscheinlich die Abgeordneten Quaderer und Lampert, die zu dem Zeitpunkt im Landtag waren - haben Sie sich dazu entschieden, dass man den Mediatoren diese Befugnis nicht gibt, also dass Mediatoren keine Vollstreckungstitel erstellen können. Dann hätte ich noch eine Frage in Bezug auf diese Vollstreckungstitel, auf diese Exekutionstitel: Gibt es hier irgendein Erfordernis von den Räumlichkeiten her? Müssen diese Vollstreckungstitel in der Kanzlei des Notars unterzeichnet und erstellt werden? Oder - ich sage es jetzt ein bisschen flapsig - kann dies auch am Stammtisch passieren? Das würde ich dann überhaupt nicht begrüssen. Also für mich ist wichtig, dass den Personen bewusst ist, was für ein Dokument sie hier unterzeichnen. Hier stellt sich für mich die Frage, ob man allenfalls das Erfordernis für das Erstellen dieser Exekutionstitel erhöhen kann. Für mich ist wichtig, dass es den Personen bewusst ist, was sie hier tatsächlich dann unterzeichnen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Abg. Thomas Vogt für seine Erläuterungen. Ich denke mir, er möchte auch ein Bewusstsein beim Landtag erwirken, dass sich der Landtag bewusst ist, was er hier dann mitunter beschliesst im Rahmen der 2. Lesung. Ich finde das gut, dass Sie uns darauf hinweisen, denn zumindest für mich als juristischer Laie und nicht unbedingt die ganze Zeit mit so Exekutionstiteln beschäftigter Bürger ist das nicht wirklich praxistauglich, was das dann in letzter Konsequenz auch bedeutet. Aber was wären denn Ihre alternativen Vorschläge? Wie könnten wir diese Vorlage in diesem Punkt verbessern? Mir kommt vor, Sie sagen: Achtung, wir geben diesen Notaren eine sehr grosse Macht, sehr viele Aufgaben. Das tönt für mich danach, dass wir mitunter gewisse Aufgaben reduzieren müssen. Auf der anderen Seite haben wir es ja gesehen bei den Anforderungen an diese Notare: Grundsätzlich sind es Rechtsanwälte mit einer zusätzlichen Ausbildung. Da muss ich wieder sagen: Diese Leute verfügen über diese Fähigkeiten. Ich frage mich einfach: Was wäre denn Ihr Ansatz, um hier dieses vermeintliche Problem ein wenig zu reduzieren. Ich bin Ihnen dankbar, wohlverstanden, dass Sie uns darauf hinweisen und sagen: Achtung, Landtag, das sind dann die Konsequenzen deines Tuns. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, eine Möglichkeit, die ich hier sehe, ist einfach, dass wir die Qualität oder die Voraussetzung für den Notarberuf ein wenig erhöhen - vor allem in Bezug auf die Erfahrung, die die Personen haben. Das scheint mir wichtig zu sein. Und für mich scheint es auch wichtig zu sein, dass die Parteien, das können auch ab und zu einmal Laien sein, sich bewusst sind, welche Dokumente sie hier unterzeichnen. Das könnte allenfalls darin bestehen, dass zumindest Exekutionstitel - für mich jetzt - nur in den Kanzleiräumlichkeiten des Notars unterzeichnet werden könnten. Das wäre jetzt ein Beispiel. Aber sonst ist es vor allem die Qualifikation des Notars selbst. Denn das hier ist wirklich eine sehr starke Befugnis und heute sind beispielsweise Rechtsanwälte nicht befugt, Exekutionstitel zu erstellen. Die einzigen, die das können, sind Beamte, die das machen, die die Hoheitsgewalt haben, mit Verfügungen oder im Zivilrecht sind das die Richter. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Derzeit ist nur vorgesehen: in Anwesenheit des Notars. Also räumliche Voraussetzungen sind im Moment nicht vorgesehen. Wir können uns durchaus auf die 2. Lesung überlegen, ob ein Zusatz, «in den Räumlichkeiten des Notars», irgendwie zielführend wäre. Was mir einfach jetzt in der 1. Lesung noch wichtig ist zu betonen: Wir müssen auch beachten, dass der Notar gewisse Belehrungspflichten hat. Die sind in Art. 27 aufgeführt. Er muss die Personen über sämtlichen rechtlichen Aspekt, also auch über die Möglichkeit der Exekution, umfassend aufklären. Also man kann nicht einfach am Stammtisch einen Zettel rüberschieben und dann irgendwie sagen: Das ist jetzt notariell beglaubigt. Das haben Sie sicher auch nicht gemeint. Aber es kommt schon eine umfassende Belehrungspflicht einher, die dann so salopp am Stammtisch wahrscheinlich nicht erfolgen könnte. Der Notar kann nicht einfach eine exekutionsfähige Urkunde erstellen, sondern es müssen dabei die Voraussetzungen des Art. 41 erfüllt sein. Zum Beispiel: Er muss dem Verpflichteten erklären, dass die Urkunde vollstreckbar sein soll etc. Also es gibt da schon Voraussetzungen. Vielleicht schauen wir uns das intern in den Arbeitsgruppen noch einmal umfassend mit sämtlichen Voraussetzungen an und werden dann Ihre Überlegungen auch in diese Diskussion miteinbeziehen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 42 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, hier sind die Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren geregelt. Hier würde mich interessieren, wie hoch die Beglaubigungs- und Beurkundungsgebühren angesetzt werden. Wenn Sie hierzu Ausführungen machen könnten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir werden auf jeden Fall zu diesem Punkt für die 2. Lesung Ausführungen machen. Wir prüfen im Moment die ganze Gebührenordnung beim Staat. Das habe ich am Anfang ausgeführt, dass die grundsätzlich gleich bleiben wird. Und wir werden auf die 2. Lesung dazu noch ausführliche Ausführungen machen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 51 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 55 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 55 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zum Abs. 5. In diesem Abs. 5 steht: «Im Disziplinarverfahren gegen Notare kommen nur dem Disziplinarbeschuldigten und der Notariatskammer Parteistellung mit Antrags- und Beschwerderechten zu.» Ich gehe jetzt einmal davon aus: Irgendjemand, konkret ein Kunde dieses Notars, hat ja dieses Verfahren eingeleitet, das dann im Endeffekt zu einem Disziplinarverfahren geführt hat. Dieser Dritte, dieser Kunde, hat aber hier kein Antrags- und Beschwerderecht. Wie kann dieser Kunde, dieser Dritte, seine Rechte wahrnehmen, wo finde ich das in diesem Gesetz, damit dieser Dritte hier auch effektiv zu seinem Recht kommt? Ich denke mir, das kann dann auch sehr wichtig sein für die Reputation unseres Finanzplatzes. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir müssen hier zwei Verfahren voneinander unterscheiden. Einmal haben wir den Geschädigten, den Kunden sozusagen, der zum Notar geht und dann irgendwie als Geschädigter aus dem Prozess herausgeht. Der macht in einem Zivilverfahren oder allenfalls in einem Strafverfahren sein Anliegen gelten. Und dann gibt es noch das Disziplinarverfahren. Und hier reden wir wirklich von diesem Stand. Es gibt den Stand der Notare, und da sagt man: Das ist unserem Stand, also unserem Notarsstand, nicht würdig, dass jemand komplett ausschert, und wir möchten diesen disziplinär ahnden, weil er den Standesregeln nicht entspricht. Also das ist ein Verfahren quasi wie innerhalb von dieser Standeskammer drin. Das andere Verfahren, also wenn es einen Geschädigten gibt, der macht das in einem anderen Strang. Das ist nicht das Disziplinarverfahren, in dem er es geltend macht. Und in diesem Disziplinarverfahren hat durchaus die Kommission oder eben der Stand, also der Notariatsstand, ein Interesse daran, dass er gegen aussen keinen Reputationsschaden hat und dass es nicht plötzlich heisst, die Notare in Liechtenstein würden irgendwie die Leute um ihr Geld bringen oder so. Es geht um diesen Teil des Verfahrens. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Jetzt bin ich, glaube ich, gerade nochmals auf Mikrofon, was mir gerade entgegenkommt. Was ich noch sagen wollte: Es ist ähnlich wie beim Rechtsanwaltsgesetz - bei den Rechtsanwälten ist es genau gleich ausgestaltet. Wir haben sozusagen aus dem Rechtsanwaltsgesetz die Systematik übernommen.Landtagspräsident Albert Frick
Keine weitere Wortmeldung. Wir lesen weiter.Art. 56 bis Art. 81 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Art. 82 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 82 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Bei diesen Übergangsbestimmungen wird in Abs. 1 der Gründungsvorstand geregelt. Der Gründungsvorstand soll durch den Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer bestellt werden. Ich denke, in diesen Gründungsvorstand werden wohl ausschliesslich Personen gewählt, die auch eine gewisse Affinität zu diesem Notariatsberuf haben und möglicherweise auch selbst Notar werden möchten. Und damit dies überhaupt möglich ist, kam einfach in diesen Kreisen die Frage auf, ob man hier nicht noch einen Stellvertreter bestellen soll, damit die Personen selbst, diese drei Gründungsmitglieder, ebenfalls auch die Notariatsprüfung absolvieren können. Ich wäre Ihnen dankbar, Frau Justizministerin, wenn Sie dieses Anliegen ebenfalls auf die 2. Lesung prüfen könnten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Das ist angekommen, wir lesen weiter. Art. 83 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 83 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung abgeschlossen.
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Gesetz über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung.Art. 81 Abs. 1a und Abs. 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 81 Abs. 1a und Abs. 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die 1. Lesung abgeschlossen.
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Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung.§ 321 Abs. 1 Ziff. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 321 Abs. 1 Ziff. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die 1. Lesung abgeschlossen.
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Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung.§ 108 Abs. 1 Ziff. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 108 Abs. 1 Ziff. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die 1. Lesung abgeschlossen.
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Gesetz über die Abänderung der Exekutionsordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Exekutionsordnung.Art. 1 Bst. s wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Bst. s steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 34 erledigt. Wir machen jetzt 15 Minuten Pause, bevor wir zur Beantwortung der Kleinen Anfragen kommen.
Die Sitzung ist unterbrochen (von 15:55 bis 16:10 Uhr).
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