GESETZ ÜBER DIE ARBEITSVERMITTLUNG UND DEN PERSONALVERLEIH (ARBEITSVERMITTLUNGSGESETZ AVG), (NR. 96/1999), 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Traktandum 7: Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. Wir führen die zweite Lesung durch anhand der Stellungnahme Nr. 24/2000 der Regierung. Wir können mit der 2. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich möchte hier nur noch einmal klarstellen, ohne jetzt den ganzen Inhalt der 1. Lesung zu wiederholen, dass ich mit dieser Kautionsregelung eigentlich immer noch nicht glücklich bin und überzeugt bin, dass das für liechtensteinische Unternehmen im Vergleich zu anderen EWR-Betrieben eine Erschwernis im Wettbewerb darstellt. Eine Frage habe ich dann auch noch zur Klarstellung: Was ist hier mit diesen Kautionen, Auslands-Kautionen? Sind die zweifach zu leisten wenn z.B. der Entleih-Betrieb im Ausland A seinen Sitz hat, dann der tatsächliche Einsatzort aber in einem zweiten Ausland, also im Drittausland sich befindet? Dies sind ja auch Konstruktionen, die denkbar sind. Braucht es dann zwei Kautionen und stellen das zwei Auslandsvermittlungen dar oder ist das die Vermittlung oder beziehungsweise die Verleihung in ein Ausland?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Was die grundsätzliche Frage angeht, ob es eine Kaution geben soll oder nicht, wurde bereits im Bericht und Antrag und auch im Rahmen der 1. Lesung einiges ausgeführt. Ich möchte darauf hinweisen, dass in der Zwischenzeit noch einmal Gespräche mit den betroffenen Unternehmen stattgefunden haben. Die haben sich in der Zwischenzeit auch als Sektion der Gewerbekammer organisiert und stehen dieser Kautionsregelung nicht ablehnend gegenüber, wenn sichergestellt wird, dass im Verhältnis zu schweizerischen Unternehmen keine Benachteiligung entsteht. Das können wir gewährleisten mit der Möglichkeit von Gegenrechtsvereinbarungen, dass hier die Spiesse gleich lang sind, sodass wir davon ausgehen können, dass die betroffenen Unternehmen - mindestens das Gros der Unternehmen - grundsätzlich mit dieser Kautionsregelung einverstanden ist, immer mit der Massgabe, dass es so eine zwischenstaatliche Gegenrechtsvereinbarung mit der Schweiz geben wird, und die liegt unterschriftsreif vor, wie wir ausgeführt haben. Im Übrigen, was die zweite Frage angeht, muss man unterscheiden, ob nur im Inland verliehen wird oder auch ins Ausland; wenn eine Auslandverleihung stattfindet, dann verdoppelt sich die Kaution. Das ist die Regelung wie sie das Gesetz vorschlägt. Abg. Gabriel Marxer:
Meine Ausführung in punkto Kaution beziehen sich natürlich eben nicht auf das nichtschweizerische Ausland, dort wird der Wettbewerb für liechtensteinische Unternehmen erschwert, aber das ist jetzt der Nebenschauplatz. Die Frage, die ich hier nun wirklich habe, ist die: Was passiert wenn ein liechtensteinisches Unternehmen seine Arbeitnehmer - als Beispiel - an einen deutschen Betrieb verleiht, dieser deutsche Betrieb aber den tatsächlichen Einsatzort dieser Arbeitnehmer irgendwo in Belgien, Frankreich, weiss ich wo, hat? Wird das dann als zwei Auslandseinsätze angesehen oder als ein Auslandseinsatz?Landtagspräsident Peter Wolff:
Das spielt doch nach dem Gesetz überhaupt keine Rolle. Es geht doch nur darum, ob es sich um eine Bewilligung des Verleihers für Personalverleih im Inland oder im Ausland handelt. Abg. Gabriel Marxer:
Er muss ja zwei Kautionen stellen, er muss ja für jedes Ausland eine separate Bewilligung haben, nach dem jetzigen Aufbau des Gesetzes. Er muss sich also bewilligen lassen, dass er nach Deutschland verleiht; wenn jetzt das Entleih-Unternehmen mit diesem Arbeitnehmer wieder einen Einsatzort im Ausland hat, was gar nicht so selten ist in der Praxis, in einem Drittausland hat, wirft das dann Komplikationen auf oder ist hier der Sitz des Entleihunternehmens gemeint? Stellt man auf diesen ab oder ist der Einsatzort gemeint?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich glaube, man muss unterscheiden nach der Bewilligungspflicht gemäss Art. 11 und hier spielt es tatsächlich eine Rolle, in welches Land sie verleihen, und das ist das eine; das andere ist die Kautionspflicht und hier ist nach meinem Verständnis - aber der Gesetzgeber ist vielleicht weiser als die Regierung, das kommt häufig vor, dass man dann erst hintendrein merkt, wie weise das ist, was eigentlich beschlossen worden ist. Der unterscheidet nach meinem Verständnis zwischen Inlandverleih und Auslandverleih und im Falle des Auslandverleihs ist eben diese erhöhte Kaution geschuldet. Das würde also die Frage in Ihrem Sinne beantworten, allerdings ohne Gewähr. Landtagspräsident Peter Wolff:
Entschuldigung, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Ich würde mich trauen, die Frage mit jeder Gewähr zu beantworten, weil der Gesetzestext ist völlig klar. In Art. 11 heisst es, grundsätzlich ist eine Bewilligung nötig, wenn ein Arbeitgeber Dritten gewerbsmässig Arbeitnehmer überlässt; und für den Personalverleih ist eine zusätzliche Bewilligung - ganz gleich ob man in ein oder in fünf ausländischen Staaten Arbeitnehmer verleiht - nötig. Und in Art. 14 Abs. 1 heisst es: Für jede erteilte Bewilligung ist eine Kaution zu leisten, d.h. ein Arbeitgeber, der Personalverleih betreibt, braucht maximal zwei Bewilligungen. Wenn er auch ins Ausland verleiht braucht er zwei. Dann muss er zweimal die Kaution leisten, die verdoppelt sich wie der Herr Regierungschef-Stellvertreter vorher gesagt hat. Also, ob jetzt die Firma in Deutschland die Arbeitnehmer dann in einem Drittausland einsetzt, hat meiner Meinung nach weder mit der Bewilligung des inländischen Personalverleihers und damit auch nicht mit der Kaution irgendwas zu tun. Abg. Gabriel Marxer:
Ja, wenn die Regierung mit Ihnen der gleichen Ansicht ist, dann kann ich mit dieser Formulierung gut leben. Ich möchte das nur klarstellen weil bei der nochmaligen Lesung, die ich vorbereitet habe, mir da meine Zweifel aufgekommen sind. Und die Frage war wertfrei, ich habe nicht meine eigene Haltung hineingemünzt. Das wollte ich noch ausführen.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Also ich wollte Ihnen sicher nichts unterstellen und ich kann mich auch problemlos der Meinung des Landtagspräsidenten anschliessen. Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit sind alle Fragen geklärt. Wenn die Diskussion nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir über Art. 14 ab. Wer mit Art. 14 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir machen jetzt 25 bis 27 Minuten Pause.DIE SITZUNG IST UNTERBROCHEN
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