Schaffung eines Gesetzes über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG) und die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 54/2019); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit unseren Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 20: Schaffung eines Gesetzes über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG) und die Abänderung weiterer Gesetze.Wir behandeln diese Vorlagen in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 54/2019 und steht zur Diskussion.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Vorerst meinen besten Dank an alle Beteiligten, welche sich mit grossem Engagement für diesen vorliegenden Bericht und Antrag engagiert haben. In einem ebenso hohen Masse wurde dieser Entwurf vom zuständigen Ministerium und von verschiedensten Interessengruppierungen unterstützt und beworben und wird als wichtiger Indikator für die Finanzplatzinnovation gesehen. Ich begrüsse, dass die in der Vernehmlassung aufgeführte Formulierung eines «Gesetzes über auf vertrauenswürdigen Technologien beruhende Transaktionssysteme», welche implizierte, dass andere Transaktionssysteme nicht vertrauenswürdig seien und zu falsch interpretierbaren Annahmen und Wertungen führte, nun im Bericht und Antrag entsprechend verkürzt ausformuliert wurde. Der Erfinder von Bitcoin - mit Pseudonym Satoshi Nakamoto - hat ein System geschaffen, das komplett ohne staatliche Währungen, Zentralbanken und staatlich kontrollierte Banken auskommt, hat aber gleichzeitig eine weitere digitale Revolution ausgelöst, da diese Technologie in vielen anderen Bereichen wertschöpfend angewendet werden kann und die Zukunft massgeblich beeinflussen wird. Welche Person oder Personengruppe sich hinter diesem Pseudonym Nakamoto verbirgt, ist bis heute unbekannt. Eine Gefahr? Eine Technologie im digitalen Umfeld kann aber auf diesem technologischen Niveau immer nur so vertrauenswürdig sein, wie sein Erfinder. Es bleibt der fortlaufende Wettlauf zwischen Hackern und Anbietern bestehen. Und davon wird insbesondere auch die Verschlüsselungsebene betroffen sein, die schliesslich auch von ihrem Erfinder - sofern gewollt - missbraucht werden könnte. Ich denke, das wird im IT-Umfeld wohl auch nicht unbestritten sein. In verschiedensten Stellungnahmen wurden neben vielen Vorteilen dieser Technologie auch im Besonderen die umfassenden Risiken angesprochen. So können die Verwendung von abstrakten Definitionen und die Einführung neuer Begrifflichkeiten zu Rechtsunsicherheiten führen. Es bestehen für Liechtenstein Chancen aber auch ein Reputationsrisiko, wenn sich dieses First-Mover-VT-Gesetz als Magnet für Ansiedlungen neuer Unternehmen erweist. Die Casinodebatte lässt grüssen. Hier geht es darum, dieses Risiko eines möglichen Reputationsschadens für den Finanzplatz, für das Land Liechtenstein und seine Wirtschaft zu beachten: Wie soll dieses Risiko verwaltet werden? Wie kann die gesetzliche Grundlage im fortlaufenden Wettbewerb im Anspruch auf diese Reputationserfüllung gewährleistet werden? Kann Liechtenstein als Regulierungsinsel und als gesetzlicher Vorreiter mit diesem Druck und mit dieser Rolle auch umgehen? Genügen die Sorgfaltspflichten für die Token-Ökonomie, für die Bewahrung von Vermögensrechten oder den Druck und die Möglichkeiten in der Geldwäscherei? Hier werden unbestritten viele neue Möglichkeiten geschaffen, welche bisher nicht möglich waren. Nehmen wir diese Anliegen in den Vernehmlassungen verschiedenster Interessengruppierung aber ernst genug?In der Ausarbeitung zu diesem Gesetz wird dieser Bericht und Antrag als wichtige Grundlage zu diskutieren sein und es gilt, genau diese Bedenken und Anliegen ernst zu nehmen und in das Gesetz einfliessen zu lassen. Ich beginne hier gerne mit der Beaufsichtigung der VT-Dienstleister durch die FMA, welche in der Einführung einer neuen Kernaufgabe mündet: Die FMA wird beauftragt, zu prüfen oder zu plausibilisieren, ob ein VT-Dienstleister die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintrag in das VT-Dienstleisterregister erfüllt. Der Aufwand für diese Prüfung kann erheblich sein und nicht nur die Kernkompetenz im Finanzbereich betreffen. Weitere Kernkompetenzen aus anderen Bereichen müssten diese ergänzen. Die FMA ist schliesslich generell im Finanzmarktrecht tätig und in Anbetracht der fachfremden Materie stellt sich eben diese FMA-Eignungsfrage schon. Die FMA erklärt mit Recht, dass signifikante Ressourcen notwendig sind und selbstverständlich auch beträchtliche Kostenfolgen mit sich bringen werden. Zumindest wäre aus diesem Blickwinkel und zur Abgrenzung im Finanzmarktrecht auch die von der FMA gestellte Forderung zu einer Auftrennung der Organisationseinheit nochmals zu überlegen. Ich bitte auch zu bedenken, dass diese vorgesehene anlassbezogene Aufsicht und der gesetzliche Auftrag zu wenig eindeutig und klar definiert sind. Ich gebe zu bedenken, dass die Eintrittshürden mit Blick auf die Gebührenverordnung zu niedrig sein werden. Wollen wir ein Billigdiscounter mit niedrigen Bewilligungsgebühren für die Token Economy werden? Sind die Sanktionsmöglichkeiten und die Strafbestimmungen und die Sanktionsmöglichkeiten genügend?Ich bringe hier gerne auch einen Blick auf einen möglichen Reputationsschaden zum Thema Envion und einem Kryptoskandal einer Berliner Firma ein, welche mittels eines ICO USD 100 Mio. - und das ohne ein funktionierendes Geschäft - einsammelte. Ein Geschäft gab es nie, das Geld ist weg, die Anleger klagten. Diese Kryptofirma wurde in Baar in der Schweiz gegründet und bereits wieder liquidiert. Die Finanzmarktaufsicht der Schweiz, die FINMA, hatte ein Enforcement-Verfahren gegen diese Firma eingeleitet und die Geschäftsleiter ihrer Funktion enthoben. Derartige vorsorgliche Massnahmen wird auch die FMA auf der Grundlage ihres Auftrages, die Anleger zu schützen, erlassen müssen. Die Token der Envion hatten nach Auffassung der Finanzmarktaufsicht eine anleihenähnliche Form. Die Herausgabe solcher Finanzinstrumente erfordert darum eine besondere und höchste Aufmerksamkeit des Überwachers.In sogenannten SWOT-Analysen werden Stärken und Schwächen, Chancen und Risiken zu einem Thema mit Hinblick auf Markt- und Umfeldbedingungen analysiert, um daraus dann Ansätze für die Strategie zu entwickeln. Wurden diese Risiken ernst genug genommen? Kann Verwundbarkeit auch eine Schwäche sein? Ich gebe hier zu bedenken und zu beachten, dass genau dieser aufsichtsrechtliche Ansatz anspruchsvoll und der Regulierungsaufwand erheblich sein werden und Kryptowährungen nur ein kleiner Teil dieser Token Economy sind und die FMA extrem gefordert sein wird.Nun: Verschiedene Anliegen aus den Vernehmlassungen wurden in dieser Vorlage berücksichtigt, andere eben nicht. Zu Art. 2 - «Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen»: Die Regierung hält im Gesetzestext trotz umfangreicher Bedenken weiterhin an der Begrifflichkeit der «vertrauenswürdigen Technologien» fest. Wie im Gesetzestitel schon begründet, hätte vom Begriff des Vertrauens Abstand genommen werden sollen, um nicht unter Art. 3 subsumierbare Technologien ex lege als nicht vertrauenswürdig einzustufen. Dieses Anliegen gilt es in den Erläuterungen fest- und richtigzustellen. Zu Art. 47: Die FMA regte im Vernehmlassungsbericht an, dass die Strafhöhen zu gering angesetzt waren und diese an die gängigen Finanzmarkterlasse anzupassen seien. Die Regierung ist diesem Anliegen gefolgt und hat den Höchstbetrag der zu verhängenden Bussen von CHF 20'000 beziehungsweise CHF 30'000 auf CHF 100'000 angehoben. Ich bitte in diesem Zusammenhang auszuführen, wie die Strafhöhen in «gängigen Finanzmarkterlassen» definiert sind. Im Rahmen der Vernehmlassung wurde die Empfehlung ausgesprochen, eine Übergangsregelung analog Art. 97 Geldspielgesetz aufzunehmen. Dieser Empfehlung wurde nicht gefolgt. Wurden in anderen Rezeptionen, beispielsweise in Luxemburg, solche Übergangsregelungen angewendet? Zu Anhang 2: Im Abschnitt VII. des Anhanges 2 zum FMAG wurden die Aufsichtsgebühren für VT-Dienstleister bestimmt. Diese Aufsichtsgebühren sind nun mit CHF 1'000 festgelegt. Ich teile die Ansicht der FMA, dass diese Gebühren im Rahmen der hohen Aufsichtspflichten als viel zu gering angesetzt sind, und bitte die Regierung, hier auf die 2. Lesung einen adäquateren Ansatz vorzuschlagen, und rege nochmals an, sämtliche Grundgebühren im Vergleich zu einer Gewerbebewilligung für die Registrierung auf ein höheres Niveau zu setzen. Zusammenfassend darf erklärt werden, dass die Token-Economy hohes Potenzial für Innovationen und Effizienzsteigerungen für die ganze Wirtschaft beinhaltet. Hier eine Vorreiterrolle mit einem regulatorischen Rahmen einzunehmen, kann massgeblich zu grossen Chancen führen. Vergessen wir aber bitte auch die Risiken nicht und achten auf eine hohe Qualität dieses gesetzlichen Rahmens. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Danke auch an die Regierung für diesen sehr umfangreichen und angesichts der komplett neuen und recht abstrakten Materie sicher sehr anspruchsvollen Bericht und Antrag - technisch anspruchsvoll wie auch rechtlich anspruchsvoll. Es muss auch festgestellt werden, dass der Bericht und Antrag nicht gerade leicht leserlich ist, da sehr umfangreiche Änderungen seit der Vernehmlassung erfolgt sind und auf diese auch sehr ausführlich eingegangen wird. Die breite und aktive Teilnahme an der Vernehmlassung hat aber auch sehr viele Eingaben von hoher Qualität gebracht, wobei die Regierung diesen grossmehrheitlich auch gefolgt ist. Zu den Nutzen und Risiken dieser Vorlage: Der primäre Nutzen liegt sicher in der Schaffung einer gewissen Rechtssicherheit in einem bereits heute bestehenden und heute erst sehr beschränkt regulierten Bereich. Es geht also letztendlich primär auch um den Schutz der Nutzer dieser neuen Technologie. Aber auch die Blockchain-Branche selber sucht nach Rechtssicherheit. Damit wird die Attraktivität Liechtensteins als Wirtschaftsstandort durch dieses Gesetz gestärkt, indem hier ein innovationsfreundliches Klima geschaffen wird für diese Branche. Allein schon die Ankündigung, dass Liechtenstein hier führend mit einer entsprechenden Gesetzgebung tätig werden will, hat bereits einen enormen und unbezahlbaren Werbeeffekt für den Unternehmensstandort Liechtenstein ausgelöst. Es ist heute bereits schon eine stattliche Zahl von Unternehmen in diesem Bereich in Liechtenstein aktiv und einzelne Dienstleister leben heute schon fast ausschliesslich von dieser Branche, vor allem im Rechtsberatungsbereich. Das Potenzial der Blockchain-Technologie ist unbestritten beträchtlich und wenn es gelingt, erfolgreiche Unternehmen aus diesem Bereich nach Liechtenstein zu bringen, dann kann Liechtenstein in vielerlei Hinsicht profitieren. Aber natürlich: Überall wo es Chancen gibt, gibt es natürlich auch gewisse Risiken. Es ist eine relativ junge Technologie mit gewissen Unsicherheiten und - zugegebenermassen - auch einem relativ hohen Anteil von schwarzen Schafen in der Branche, die hier potenziell auch nach Liechtenstein gelockt werden könnten. Gerade die Anwendung der Blockchain-Technologie als Zahlungsmittelersatz, beispielsweise im Falle von Bitcoin, ist nicht selten mit negativen Schlagzeilen verbunden was Geldwäsche oder Hacken von Wallets anbelangt. Aber gerade diese Kritik soll gleichzeitig eine Motivation für eine Regulierung dieses Bereichs sein. Ein Bereich notabene, der auch heute schon besteht, aber weitestgehend unreguliert arbeitet. Bei der Lancierung dieses innovativen Gesetzesentwurfs hatte man teilweise ein wenig den Eindruck, dass von gewisser Seite nicht gut sein darf, was nicht aus der eigenen Küche kommt. Zugegebenermassen: Chancen müssen sicherlich parallel zu den potenziellen Risiken betrachtet werden. Aber vor lauter Risiken die Chancen zu übersehen und in Passivität zu verfallen, kann in diesem und vielen anderen Fällen sicher nicht der Ansatz sein.Zum Inhalt und der Konzeption des Gesetzes: Das Gesetz ist meines Erachtens sinnvollerweise als Rahmengesetz konzipiert und bewusst sehr abstrakt und offen formuliert - eben technologieneutral. Weil sich die Technologie weiterentwickelt und schnell weiterentwickelt in diesem Bereich, soll hier eben ein technologieneutraler Ansatz gewählt werden. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes betrifft Dienstleister in diesem Bereich mit Sitz in Liechtenstein, also nicht Sitz im Ausland, und Dienstleister, die registrierungspflichtig sind und ihre Tätigkeit gewerbsmässig anbieten - mit wenigen Ausnahmen. Kern ist einmal: im Zivilrecht die Abbildung von Rechten auf vertrauenswürdigen Systemen, dann im aufsichtsrechtlichen Teil die Beaufsichtigung von Dienstleistern in diesem Bereich. Zentraler Begriff ist sicher jener des Wertrechts. Hier wird eine Gleichsetzung mit Wertpapieren verfolgt. Statt einer physischen Urkunde wird hier von einem Wertrechteregister gesprochen. Das Wertrechteregister kann, muss aber nicht auf vertrauenswürdigen Technologien basieren und ein Übertrag der Wertrechte erfolgt durch entsprechenden Eintrag im Wertrechteregister.Vom aufsichtsrechtlichen Ansatz her ist es richtigerweise wohl wenig sinnvoll, die Technologie selbst zu regulieren versuchen. Hier ist das Innovationstempo einfach zu beträchtlich und das wäre kaum ein zielführender Ansatz. Zielführender ist es, wie hier vorgesehen, eine Aufsicht über die Dienstleister einzuführen. So etwa eine Registrierungspflicht und auch eine Beaufsichtigung durch die FMA, wo auch entsprechend für das Budget 2019 zwei zusätzliche Stellen in diesem Bereich vorgesehen sind. Auch die Sorgfaltspflichtsaufsicht soll durch die FMA erfolgen, wo auch entsprechendes Know-how vorhanden ist. Neben professionellen Anwendungen, gewerblichen Anwendungen, sollen auch Eigenemissionen ab CHF 5 Mio. registrierungs- und sorgfaltspflichtig werden. Die gesetzlichen Mindestanforderungen werden im Gesetz definiert, nämlich Handlungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, aber eben auch fachliche Voraussetzungen, Mindestkapital, die Organisationsstruktur oder auch betreffend interne Kontrollen. Das Kriterium für die Beaufsichtigung ist, wie erwähnt, die berufsmässige Ausübung, sodass private Anwendungen, die sicher auch sehr zahlreich sein können in diesem Bereich, grundsätzlich ausgenommen sind. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es sinnvoll ist, diesen künftig wohl noch stark wachsenden und bisher weitestgehend unregulierten Bereich einer Regulierung zu unterstellen. Da die Regulierung in diesem Bereich auch von den betroffenen Branchen für einmal sehr begrüsst wird, wird das Gesetz zweifellos auch spürbare Impulse für Liechtensteins Wirtschaft auslösen können und hat das allein schon durch die Ankündigung getan. Die potenziellen Risiken werden durch die Regulierung dieses bisher weitestgehend unregulierten Bereichs reduziert, wenn auch natürlich nicht garantiert eliminiert. Der Regierung ist zu diesem mutigen und innovativen Schritt ausdrücklich zu gratulieren. Auch wenn der Erfolg natürlich nicht garantiert werden kann, ist nicht auszuschliessen, dass sich diese Initiative als vielleicht wesentlichste Initiative für Liechtensteins Wirtschaft seit vielen Jahren - wenn nicht Jahrzehnten - herausstellen könnte. Eintreten ist für mich unbestritten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Oehry
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Damen und Herrn Landtagsabgeordnete. Ich bedanke mich beim Regierungschef Adrian Hasler und seinem Team für die Erstellung dieser Vorlage. Die Blockchain-Technologie wurde vor ungefähr zehn Jahren erfunden und hat eine beispiellose Wirkung in der ganzen Welt ausgelöst. Weltweit beschäftigen sich Millionen von jungen Leuten, Finanzexperten, Unternehmern und auch Staaten mit der neuen Möglichkeit, die diese Technologie offenbar bietet. Es gibt heute schon Staaten, die ihr Grundbuch über die Blockchain führen, es gibt grosse Finanzunternehmen, welche eigenes digitales Geld ausgeben. Die meisten internationalen Firmen forschen intensiv an neuen Anwendungen, sogar die UNO nützt die Blockchain-Technologie im Rahmen ihres Flüchtlingsprogramms. Im Gegensatz zu Regelungen in anderen Ländern stellt das Token- und VT-Dienstleistergesetz, kurz TVTG, zum ersten Mal eine umfassende Regelung eines Marktes dar, der sich in einer ungeheuren Dynamik entwickelt und enormes Potenzial birgt. Das Gesetz schafft Klarheit bei den an diesen Digitalisierungsprozessen beteiligten Akteuren, benennt den jeweiligen Regulierungsrahmen und schafft insgesamt Rechtssicherheit, so wie es ein Gesetz zu diesem Zeitpunkt leisten kann. Dies führt dazu, dass wir mit diesem Gesetz weltweit enorme Aufmerksamkeit erzielen, und das Konzept des Gesetzes und am Ende sicher auch Teile des Gesetzes in vielen Ländern als Vorlage für ähnliche Regulierungen dienen wird. Dazu kommt auch, dass die Blockchain-Technologie keine Zukunftsmusik ist. Sie wird heute schon in Liechtenstein sowie in der ganzen Welt angewendet. Dennoch stehen wir am Anfang einer Entwicklung und können nur erahnen, was alles noch folgen wird. Bei der heutigen Diskussion um das Token- und VT-Dienstleistergesetz geht es also nicht darum, ob wir die Blockchain wollen oder nicht, es geht nur darum, ob wir Leitplanken und Regeln einführen, damit wir Rechtssicherheit für Nutzer und Unternehmer schaffen. Damit ich einigermassen einordnen konnte, was hinter diesen Begriffen steckt, habe ich Schulungen im Land besucht und mich mehrmals mit Fachleuten unterhalten. Erst die vertiefte Auseinandersetzung in Kombination mit diesem umfassenden Bericht hat mir ermöglicht zu verstehen, warum die Fachleute sehnlichst auf das TVTG warten. Ab Seite 23 im Bericht und Antrag werden mögliche Beispiele der Anwendung aufgezeigt. Erlauben Sie mir, an dieser Stelle zwei Themen hervorzuheben: Sie kaufen einen Gebrauchtwagen und stellen sich die Frage, welche Instandhaltungen beim Fahrzeug vorgenommen wurden. Wurden alle Serviceintervalle auch eingehalten? All dies kann für sie als Kunde durch eine Blockchain-Anwendung beantwortet werden und dies fälschungssicher über den ganzen Lebenszyklus. Über ein digitales Aktenregister können Firmen den gesamten Prozess der Aktienzuteilung, der Aktionärskommunikation inklusive Abstimmung online abbilden. Mir wurde erklärt, dass heute ein papiergebundenes Indossament vorausgesetzt wird. Auch hier ermöglicht es die Blockchain-Technologie, neue Wege zu gehen und dies alles digital abzubilden. Diese Beispiele lassen sich beliebig erweitern und darum ist die Blockchain-Technologie quasi auch ein Nährboden für neue Unternehmensgründungen und unser TVTG der Rahmen, in dem sich alles abwickeln kann. Für jede Vorlage darf sich der Landtag die Frage stellen, welche Auswirkungen diese auf Liechtenstein haben wird. Hier stellt sich für mich die Frage, wie die Chancen und die Risiken bewertet werden, weil wir buchstäblich Neuland betreten. Auch ohne dieses Gesetzt wird sich die Blockchain-Technologie in unserem Land weiter ausbreiten, aber in einem rechtsunsicheren Rahmen. Risiken wie zum Beispiel Geldwäsche gibt es in der analogen und auch in der digitalen Welt. Auch hier führt das TVTG zu Rechtssicherheit. Aus meiner Sicht überwiegen die Chancen bei Weitem mögliche Risiken. Stellen sie sich einmal die Frage, wann wir das letzte Mal mit einem Gesetz positiv in den internationalen Schlagzeilen waren. Ich persönlich bin der Überzeugung, dass wir hier nicht die Nadel im Heuhaufen suchen sollten. Wie bei jedem anderen Gesetz auch werden wir auch hier bei Bedarf Anpassungen vornehmen können. Liechtenstein verfügt nun dank der Initiative von Regierungschef Adrian Hasler und seinem Team über eine sehr fundierte und ausgewogene Gesetzesvorlage in einem sehr vielversprechenden Wirtschaftsfeld, während andere Staaten noch darüber nachdenken, was sie tun könnten. Eintreten auf den vorliegenden Bericht und Antrag ist darum für mich unbestritten. Herzlichen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Es wäre anmassend zu behaupten, ich hätte die Gesamtheit der Token-Ökonomie verstanden. Auch nach etlichen Vorträgen und Einarbeitung mittels Fachartikeln und Abhören verschiedenster Interviews bin ich mir der Konsequenzen und auch der Gefahren dieser Technologie immer noch nicht gänzlich bewusst. Je komplizierter die Technologie, desto schwerer lassen sich die Folgen - eben auch die negativen - aber abschätzen. Für mich persönlich war auch die Vorbereitungszeit für diesen Bericht und Antrag viel zu kurz. Wir haben diese 384 Seiten vor nicht einmal vier Wochen erhalten und bei einer Traktandenliste mit 31 Traktanden kann man sich in etwa vorstellen, dass sich die Vorbereitungszeit für dieses Token- und VT-Dienstleister-Gesetz im Rahmen halten musste. Nichtsdestotrotz werde ich hier und heute meine Meinung dazu abgeben müssen. Die Digitalisierung schreitet voran, daran gibt es nichts zu rütteln. Entsprechend werden immer neue Geschäftsmodelle erschaffen. Die Idee, Informationen digital so abzubilden, dass diese praktisch weder kopier- noch manipulierbar sind und sicher zwischen Personen übertragen werden können, klingt sehr gut. Das Ganze rechtlich abzusichern, noch viel besser. Auch der Jahresabschlussbericht der UNO hält positiv fest, dass das Potenzial der Blockchain beispielsweise die Möglichkeiten bieten könnte, die Identität von Kindern in einer Blockchain zu registrieren, um so den Kinderhandel zu bekämpfen. Auch im uns hier vorliegenden Bericht werden verschiedenste Anwendungsmöglichkeiten im Rahmen einer Token-Ökonomie dargestellt. Ein konkretes Beispiel: Zahlungen im Restaurant. Bestellungen werden digital aufgenommen, direkt in die Küche geschickt und gleichzeitig mit der Bestellung kann auch die digitale Bezahlung gekoppelt werden. Ein früher je nach Kellner vielleicht auch etwas länger dauernder, trotzdem wohl gemütlicher Restaurantbesuch mit gewissen Wartezeiten verkommt zu einem Schnelldurchlauf im D-Zug-Modus. Weitere Möglichkeiten, welche uns diese Technologie bringen könnte: Staaten ohne Beamte und Verträge ohne Juristen, um nur zwei Beispiele zu nennen. Auch wenn damit der Verwaltungsaufwand reduziert, die Bürokratie weniger wird und die Effizienz gesteigert werden kann, werden dadurch auch persönliche Begegnungen immer rarer. Beratungen können wegfallen, weil alles mittels neuer Technologien abgedeckt werden kann. Durch die Digitalisierung wird alles schneller, scheinbar einfacher, doch ich frage mich: Rationalisieren wir uns damit nicht auch gleich selber weg? Es ist mir bewusst, dass wir nicht die Technologie als solche heute zu beurteilen haben. Dennoch ist es mir wichtig, auch die Schattenseiten dieser neuen Technologien, welche uns noch gar nicht alle bekannt sind, zu erwähnen. Ziemlich genau vor einem Jahr sassen wir hier drin und haben uns durch die neue Datenschutz-Grundverordnung gekämpft. Ziel der Datenschutz-Grundverordnung war und ist, möglichst wenige Daten zu verarbeiten und weiterzuleiten. Auch das Recht auf Vergessen war ein Thema hier im Landtag. Die neuen Technologien nun setzen das Recht auf Vergessen in einen neuen Kontext, ich wage sogar zu behauten, sie setzen es ausser Kraft. Eigentlich sollte dieses Recht auf Vergessen dazu dienen, über die eigenen digitalen Spuren und das eigene Onlineleben selbst zu bestimmen. Die Blockchain-Technologie aber geht, soviel ich verstanden habe, genau in die entgegengesetzte Richtung. Sie ist eine Datenbank, die öffentlich für alle Teilnehmer zugänglich ist. Dabei werden neue Einträge hinzugefügt, aber keine alten gelöscht. Zudem hat jeder Teilnehmer des Blockchain-Systems auf seinem Rechner eine vollständige Kopie der Datenbank und diese Informationen sind praktisch weder kopier- noch manipulierbar. Da beruhigt mich auch die Aussage, dass zwar jeder sehen kann, dass eine Transaktion erfolgte, aber nicht von wem - das System also sozusagen pseudoanonym sei -, herzlich wenig. Aber wie auch dem Computer, dem Internet und auch dem Handy wahrscheinlich viele ältere Generationen ursprünglich noch mit grosser Skepsis begegnet sind, haben es diese Dinge doch in relativ kurzer Zeit in unseren Alltag geschafft und sind kaum mehr wegzudenken. So dürfte es wohl auch mit der Blockchain-Technologie vonstattengehen.Diese Technologie wird sich wohl oder übel durchsetzen, ob mir das passt oder nicht. Wie Shermin Voshmgir, Direktorin des Forschungsinstituts für Kryptoökonomie an der Wirtschaftsuniversität Wien sagte: «Die Zukunft ist da, aber noch nicht bei allen angekommen.» Hier und heute soll aber nicht die Blockchain-Technologie als solche von uns beurteilt werden, sondern ein definierter rechtlicher Rahmen für deren Anwendung gefunden werden. Das hohe Innovationstempo all dieser neuen Technologien wird kaum zu bremsen sein. Diese blockchain-basierten Transaktionssysteme besitzen das Potenzial, grosse Teile der Wirtschaft massgeblich zu verändern und werden daher in naher Zukunft kaum wegzudenken sein. Somit kann eine entsprechende Regulierung zumindest die Rechtssicherheit aller Beteiligten sichern und der Anwendungsbereich bestenfalls einer rechtlich überschaubaren Grundlage zugeführt werden. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Besten Dank. Diese Gesetzesvorlage ist wohl einmalig. Weil wir uns im Landtag in der Regel mit Gesetzesvorlagen beschäftigen, welche auf einer Rezeptionsgrundlage fussen - sei es aus dem Schweizer, Österreicher oder auch deutschen und europäischen Recht. Hier nun haben wir eine Gesetzesvorlage «made in Liechtenstein». Ich halte dies für besonders bemerkenswert. Es zeigt auch, dass sich Liechtenstein damit einerseits früh und andererseits klar in einem neuen Technologiefeld positioniert, dessen Potenzial, dessen Entwicklung noch überhaupt nicht abschliessend beurteilt werden kann. Der Regierung danke ich und die Verantwortlichen dieser Vorlage beglückwünsche ich dazu, dass es ihnen gelungen ist, für eine komplexe technologische Materie, welche die Grenzen des eigenen Vorstellungsvermögens auslotet - zumindest meines -, in einem verständlichen Bericht und Antrag und einem schlanken Gesetz einen gesetzlichen Rahmen zu fassen. Dennoch, wie auch die Landtagsvizepräsidentin ausführte, ich hätte mir auch gewünscht, mehr Zeit für die Vorbereitung dieser Gesetzesvorlage zu haben, um mich noch vertiefter mit der Materie auseinanderzusetzen. Ich glaube nicht, dass ich damit der Einzige bin. Es wäre meiner Ansicht nach auch nicht nötig, dass sich alle 25 Abgeordneten gleich tief damit befassen. Aber der Bedeutung der Thematik und dieser Gesetzesvorlage besser gerecht geworden wäre, wenn mit einer besseren Koordination zwischen Regierung und Landtagspräsidium die Terminierung der Behandlung dieser Vorlage früher geplant worden wäre, sodass eine vorberatende Landtagskommission sich tiefer mit dieser Materie hätte auseinandersetzen können. Doch dieses Instrument kommt leider nie zur Anwendung und das finde ich schade.Zurück zur Gesetzesvorlage selbst: Mit meiner Aussage zu einem verständlichen Bericht und Antrag und einem schlanken Gesetz beurteile ich noch nicht die Qualität dieses Gesetzes an sich. Aber die Intention, Rechtssicherheit für Nutzer und Dienstleister zu schaffen, einen rechtlichen Rahmen für alle Anwendungen der Token-Ökonomie zu definieren und damit einen «competitive advantage», einen Wettbewerbsvorteil für diese Technologie, hier in Liechtenstein zu schaffen, verdient Anerkennung. In meinen Augen ist dabei der Spagat in vielerlei Hinsicht gelungen. Erstens: Das TVTG versteht sich als Rahmengesetz, um eine angemessene Rechtsgrundlage für tokenbasierte Anwendungen zu bieten. Darüber hinaus müssen spezialgesetzliche Regelungen, gerade aus den Gesetzen der Finanzmarktregulierung, der Geldwäscherei beziehungsweise des Sorgfaltspflichtgesetzes, weiterhin eingehalten werden. Das bedeutet einerseits, dass die Anforderungen an bestimmte Tätigkeiten höher sein können, wenn sie zum Beispiel in den Geltungsbereich der Finanzmarktgesetze fallen, und andererseits, dass damit auch mit Inkrafttreten des TVTG nicht alle Anwendungen direkt möglich sein werden - und, falls politisch gewollt, in getrennten Projekten umgesetzt werden müssen. Zweitens: Neuerungen einer Dimension wie Blockchain, welche weder fass- noch sehbar sind, lösen Skepsis aus. Wahrscheinlich vergleichbar wie anno domini mit dem Übergang vom früheren reinen Tauschhandel zum Handel mit Geld. Auch dem Geld musste ein gewisses Vertrauen entgegengebracht werden. Diese neue Technologie hebt den Austausch auf die nächste Stufe, auf die elektronische Ebene, und soll gleichwohl den Anspruch höchster Sicherheit, höchsten Vertrauens bieten. Es gibt die Analogie - und dieser Satz stammt nicht von mir: Das Internet revolutionierte, wie wir miteinander kommunizieren. Die Blockchain wird revolutionieren, wie wir in Zukunft einander vertrauen.Wir vertrauen einander aufgrund einer Maschine, eines Programms, eines Computers? Dies tönt futuristisch, so nach schöne neue Welt.Auch wenn all dies in dieser Technologie inhärent sein soll, dieses Gesetz bessert hier nach und schafft Regeln. Materiell - durch die Schaffung des Rechtssubjekts Token und durch das Wertrecht, das entmaterialisierte Wertpapier. Und formell - durch die Definition von Rollen, Aufgaben und Funktionen rund um die technologischen Prozesse, um die VT-Dienstleistungen. Das TVTG schafft also Voraussetzungen, welche es ermöglichen, in dieser anonymen Welt gleichwohl Anknüpfungspunkte zu haben, welche ein Vertrauen in Abläufe und Prozesse geben. Ich nenne hier nur als Beispiel den physischen Validator.Viertens: Gleiches, nämlich Vertrauen schaffen, gilt mit der Registrierungspflicht. Wissen, mit wem man es zu tun hat, ist die erste Voraussetzung für Vertrauen. Auch wenn bezüglich Registrierung und Aufsicht zuerst noch Erfahrungen gemacht werden müssen, ist diesbezüglich ein erster Schritt geschafft. Auch wenn die Regierung in der Finanzkommission ausführte, die Aufsicht über VT-Dienstleister sei beispielsweise stärker als die Aufsicht über Gewerbetreibende, konnte ich dies der Gesetzesvorlage so nicht entnehmen beziehungsweise ersehen. Auch der Bankenverband äusserte sich zum Aufsichtsmodell, aber auch zu den im Gesetz inhärenten Reputationsrisiken, äusserte Bedenken, die ich nachvollziehen kann.Fünftens: Als Laie mit ganz wenig praktischer Erfahrung auf diesem Gebiet war der Gedanke, dass auf einen Token - immerhin das Recht auf einen Vermögenswert - unwiderruflich nicht mehr zugegriffen werden können soll, eine Schreckensvorstellung. Mit Art. 10, der Kraftloserklärung von Token, scheint auch hier eine Lösung gefunden worden zu sein. Wirft man parallel zu dieser Gesetzesvorlage, der Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen über Token und VT-Dienstleister, einen Blick auf das Magazin digital-liechtenstein.li und liest die Digitale Roadmap, den digitalen Fahrplan aus Sicht der Wirtschaft, muss man sich zurückhalten, um nicht euphorisch zu werden. Der Enthusiasmus bei den Initiatoren ist spürbar, es soll Liechtenstein in der Umsetzung, in der Anwendung, dieser neuen Technologie an vorderste Stelle bringen. Das Magazin zeigt auch, in welch zentralen Handlungsfeldern investiert werden muss, welche Bereiche eine tiefgreifende Veränderung und eine konsequente Neuausrichtung erfahren müssen, welche tief in die Gesellschaft greifen und auch die Politik und Verwaltung herausfordern werden. Umso mehr bedaure ich es, dass im vorliegenden Bericht und Antrag die im Rechenschaftsbericht auf Seite 40 erwähnte Digitale Agenda, veröffentlicht im März 2017, mit keinem Wort erwähnt ist. Als Mensch, der gerne in Zusammenhängen denkt und für die Bearbeitung dieser Vorlage Anknüpfungspunkte geradezu suchte, wäre dies ein wichtiger Hinweis gewesen. Denn umgekehrt, im Agendapapier, wird von Blockchain und vertrauenswürdiger Technologie in aller Ausführlichkeit geschrieben. Auch dass solche Grundlagenpapiere nicht in den Landtag gelangen, jedenfalls habe ich es bewusst nicht wahrgenommen, ist in diesem Zusammenhang mehr als nur schade. Aber was heute vor uns liegt, ist mehr als eine Gesetzesvorlage. Es ist das Manual, wie eine Branche, ein neues Geschäftsfeld in Liechtenstein Fuss fassen könnte. Und wenn dies tatsächlich der Fall ist, dann verstehe ich zwar, dass die personellen und finanziellen Auswirkungen «nicht vollständig abschätzbar» sind, aber wenn diese Initiative mit dem Rahmengesetz vonseiten des Staates und mit der beschriebenen Roadmap vonseiten der Wirtschaft von Erfolg gekrönt sein wird - und gekrönt sein soll -, dann werden auf allen Ebenen noch Investitionen folgen müssen. Das grösste Risiko ist wohl, dass die Entwicklung rund um diese neue Technologie sehr rasant verläuft. Umso begrüssenswerter ist dieser Versuch, diese neue Technologie mit einem rechtlichen Rahmen zu versehen und damit der Technologie selbst und Liechtenstein ein Profil zu geben. Man darf die weitere Entwicklung mit Spannung verfolgen, Eintreten ist für mich unbestritten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Zuerst einmal möchte ich allen Personen ganz herzlich danken, die bei der Ausarbeitung dieses Berichts und Antrags mitgewirkt haben. Allen voran Regierungschef Adrian Hasler, seinem Mitarbeiter Thomas Dünser, aber auch allen anderen Personen, die dazu beigetragen haben, dass uns heute dieser Bericht und Antrag vorliegt und wir darüber ein erstes Mal beraten können.Das Votum von Daniel Oehry kann ich voll und ganz unterstützen und möchte daran anschliessen. Jede neue Entwicklung birgt sowohl Chancen als auch Risiken. Die Unternehmen, die Behörden und die Staaten müssen jeweils lernen, mit neuen Technologien umzugehen. Es wird immer findige Leute geben, welche diese neuen Entwicklungen missbrauchen wollen. Es ist deshalb umso wichtiger, dass die Geldwäscherei und andere Missbrauchsrisiken aktiv reduziert werden. Und auch dafür braucht es das vorliegende Gesetz: Damit ein Rechtsrahmen geschaffen wird, der Rechtssicherheit schafft und das Missbrauchspotenzial verringert. Eine Regulierung ist nicht nur für den Staat, die Behörden und die Gesellschaft wichtig, sondern wird auch von den Marktteilnehmern stark gewünscht und begrüsst. Die meisten Länder haben bisher nichts geregelt, oder wenn sie etwas geregelt haben, dann nur punktuell. Liechtenstein betritt mit dem vorliegenden Gesetz Neuland. Die gegenständliche Vorlage hat nämlich nicht wie so oft eine Rezeptionsvorlage aus der Schweiz, Österreich oder einem anderen Land zum Vorbild, wie dies auch der Abg. Wolfgang Marxer bereits erwähnt hat, nein, vorliegendenfalls schafft Liechtenstein ein Gesetz beziehungsweise Recht, das es so in der Welt noch nicht gibt. Irgendwie erinnert mich das an die Erzählungen aus der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg, als Liechtenstein ein liberales Gesellschaftsrecht geschaffen hat, das massgeblich dazu beigetragen hat, dass aus dem armen Agrarstaat ein erfolgreicher und verlässlicher Finanzplatz und Industriestandort geworden ist.Doch lassen Sie mich zurückkommen auf die Schaffung dieses Gesetzes und die damit verbundenen Fragen. Das Ob ist sicherlich wichtig, doch noch wichtiger ist für mich die Frage des Wie. Gesetze kann man - und das wissen wir aus vielen anderen Beispielen - besser oder schlechter formulieren. Ein falsch oder schlecht formuliertes Gesetz kann die wirtschaftliche und technologische Entwicklung behindern. Für mich scheint es, und das bestätigt auch die grosse Unterstützung des Markts für den Gesetzesvorschlag, dass die Regierung hier ein sehr gelungenes und ausgereiftes Werk vorgelegt hat. Der Gesetzesvorschlag regelt nicht nur die aktuellen Anwendungen, wie das zum Beispiel viele Staaten gerade tun oder daran arbeiten, vielmehr ist es der Regierung gelungen, eine rechtliche Grundlage, einen Rechtsrahmen, für die zukünftige Entwicklung der Blockchain-Technologie zu formulieren. Das verdient aus meiner Sicht grossen Respekt. Nur eine solche Weitsicht bringt unser Land weiter, so wie wir den heutigen Wohlstand weitsichtigen Entscheidungen in der Vergangenheit verdanken. Wer nur die Risiken sieht, verharrt im Stillstand und wird auf Dauer verlieren. Wer kein Risiko eingehen will, darf und kann nicht unternehmerisch handeln. Liechtenstein wäre nicht das geworden, was es heute ist, wenn es nicht mutige Unternehmer gegeben hätte, die in Liechtenstein beziehungsweise aus Liechtenstein heraus ihre mittlerweile weltweit tätigen Unternehmungen gegründet und expandiert hätten.Ich gebe zu, als ich das erste Mal vom TVTG - das damals noch als «Blockchain-Gesetz» betitelt wurde - hörte, wusste ich nicht recht, was ich davon halten sollte. Mich ergriff eine gewisse Begeisterung, aber ich war auch etwas eingeschüchtert, da ich nicht genau wusste, was da alles auf uns zukommt. Das kann Angst machen, aber auch eine Chance sein. Ich möchte weder für Liechtenstein, die Liechtensteiner noch für mich paralysiert und verängstigt stehenbleiben, sondern eine mögliche Chance, die sich jetzt bietet, ergreifen. Die Token-Ökonomie ist auf dem Vormarsch und wir entscheiden heute in einem ersten parlamentarischen Schritt, ob wir agieren oder reagieren werden, ob wir Pioniere sein werden oder Trittbrettfahrer und Nachahmer. Ich möchte zur ersten Gruppe gehören.Mit der gegenständlichen Vorlage wurde bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erreicht, dass man in Bezug auf Token-Ökonomie von Liechtenstein spricht - und dies nicht nur bei uns im Land, sondern auch international - und zwar in hohen Tönen. Die Regierung hat es geschafft, dass unsere Gesetzesvorlage auf grosses internationales Interesse stösst. Offenbar interessieren sich nicht nur Blockchain-Unternehmen weltweit dafür, sondern auch viele Staaten orientieren sich an Liechtenstein und wollen zumindest teilweise oder vielleicht auch ganz unsere Regelungen übernehmen. Meist ist es ja gerade umgekehrt, und Liechtenstein orientiert sich an den Regelungen anderer Staaten und adaptiert sie. Gerade deshalb ist es aus meiner Sicht wichtig, dass das Gesetz auch zeitnah in Kraft tritt, damit wir nicht von anderen Staaten mit unseren eigenen Ideen überholt werden. Wir können heute noch nicht abschätzen, wie wichtig das Thema Blockchain und Token-Ökonomie in Zukunft für unseren Wirtschafts- und Finanzplatz sein wird. Aber aus meiner Sicht ist es unsere Aufgabe, gute, klare und ausgewogene Rahmenbedingungen zu bieten. Der Rest ist dann die Sache von Unternehmen und Unternehmern. Der Staat hat den Rechtsrahmen bereitzustellen, den Nutzer und Konsumenten zu schützen und Reputationsschäden zu verhindern, wie dies die Abgeordneten Elfried Hasler und Günter Vogt bereits erwähnt haben. Aus diesem Grund sehe ich im TVTG ein Grundlagen- oder Rahmengesetz, das weiterentwickelt werden kann und sehr wahrscheinlich auch weiterentwickelt werden wird. Dies kennen wir auch aus anderen Bereichen, wo wir fast in jeder Landtagssitzung Vorlagen im Zusammenhang mit dem Finanzplatz zu behandeln haben. Lassen Sie uns gestalten, statt nur zu verwalten. Lassen Sie uns diese Chance, die sich bietet, nutzen und einen Rechtsrahmen schaffen, der Liechtenstein zu neuen Einnahmen verhelfen kann. Wie wir in der bisherigen Landtagssitzung schon gehört haben, sind die Ideen, wie wir Geld ausgeben, vielfältig vorhanden. Die Reserven können jedoch schnell aufgebraucht werden, wenn man nur die Ausgaben erhöht und einnahmenseitig nicht für neue Einnahmen sorgt. Lassen Sie uns mit dem Eintreten auf diese Gesetzesvorlage den Rechtsrahmen legen, mit dem neue Einnahmequellen für Liechtenstein geschaffen werden können. Aus all diesen Gründen werde ich auf dieses Gesetz eintreten und ich hoffe, dass Sie mir das gleichtun werden. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich möchte Sie zwischendurch informieren, dass ich beabsichtige, die Sitzung nach Traktandum 20 zu schliessen für heute. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, sehr geehrter Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Gerne möchte ich mich beim zuständigen Ministerium für den vorliegenden Bericht und Antrag bedanken. Mit der Schaffung des Gesetzes über Token und VT-Dienstleister, kurz TVTG, ist Liechtenstein eines der ersten Länder, das einen selbstständigen regulatorischen Rahmen für Blockchain-Anwendungen schafft. Ziel des Gesetzes ist es dabei, sowohl für Dienstleister und Nutzer von VT-Systemen Rechtssicherheit zu schaffen als auch Missbrauch und Reputationsrisiken zu vermeiden. Die Regierung hat hierfür einen breiten Regulierungsansatz gewählt, um möglichst viele Gestaltungsmöglichkeiten der Token-Ökonomie zu erfassen. Das TVTG versteht sich als Rahmengesetz, neben dem, je nach Ausgestaltung des Tokens, weitere gesetzliche Regelungen anwendbar bleiben, wie beispielsweise das Gesellschaftsrecht, Finanzmarktrecht etc. Grundsätzlich sind die Bestrebungen der Regierung sehr zu begrüssen, der zunehmenden Digitalisierung Rechnung zu tragen und in Liechtenstein sowohl für die bestehenden Finanzdienstleister als auch für Fintechs zukunftsorientierte Rahmenbedingungen zu schaffen, um weiterhin ein attraktiver Wirtschafts- und Finanzstandort zu bleiben. Dennoch möchte ich darauf hinweisen, dass die Aussenwahrnehmung Liechtensteins für das Land selbst sowie für viele der in Liechtenstein tätigen Unternehmen zentral ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Bereich der Geldwäschereiprävention aktuell von internationalen Organisationen wie der FATF sowie auf europäischer Ebene regulatorische Vorgaben erarbeitet werden. Ebenfalls vertreten die für den liechtensteinischen Finanzplatz wichtigen Korrespondenzbanken derzeit eine zurückhaltende Position gegenüber der Token-Ökonomie und es muss mit dem TVTG sichergestellt werden, dass die Reputation Liechtensteins keinesfalls gefährdet und allfälliges Missbrauchspotenzial jedenfalls vermieden wird.Die Vorlage wurde im Bericht und Antrag im Verhältnis zur Vernehmlassung durch terminologische Anpassungen und Umstellungen des Gesetzes vollständig überarbeitet, ohne dass ein erneuter Einbezug der Vernehmlassungsteilnehmer erfolgt ist. Auch wenn das Gesetz durch die Überarbeitung sicherlich eine Verbesserung erfahren hat, ist es für einen mit den technischen Details nicht vertrauten Anwender schwer nachvollziehbar. Als Materialien stehen inskünftig nur der Bericht und Antrag und die Stellungnahme der Regierung im Zusammenhang mit der 1. Lesung zur Verfügung. Ebenfalls war es äusserst anspruchsvoll, innerhalb der kurzen Frist eine inhaltlich detaillierte Prüfung der Gesetzesvorlage vorzunehmen. Da eine zeitnahe Verabschiedung des Gesetzes im Interesse des Wirtschaftsstandortes Liechtenstein ist, befürworte ich klar ein Eintreten auf die Vorlage. Gesondert möchte ich noch die Einführung der Wertrechte im Schlusstitel zum PGR erwähnen und loben. Die Übernahme der Möglichkeit, Aktien und andere Wertpapiere als Wertrechte darzustellen, ist auch unabhängig vom TVTG ein sehr gute Idee - diese Anpassung sollte so oder so eingeführt werden. Beim Aufruf der einzelnen Artikel werde ich auf einige zentrale Punkte hinweisen, die nochmals einer Diskussion zugeführt werden sollten. Zusammenfassend spreche ich mich deutlich für die gegenständliche Gesetzesvorlage aus und möchte abschliessend festhalten, dass mit dem vorliegenden Entwurf insgesamt ein klarer und der Vielgestaltigkeit der VT-Anwendungen angemessener Rechtsrahmen für die Token-Ökonomie geschaffen wurde. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Danke für das Wort. Die Blockchain-Technologie ist eine natürliche Entwicklung im Rahmen der Digitalisierung der Wirtschaft. Sie ebnet den Weg für ein sicheres digitales Transfermittel. Die Gewährleistung von Sicherheit und Qualität wird über die Technologie übernommen, auf der Blockchain beruht. Dies wird möglich durch eine Kombination verschiedener Massnahmen, zum Beispiel Verschlüsselungstechnologien oder die Verteilung der Informationen auf sehr viele über das Internet verbundene Rechner. Doch die Entwicklung der Blockchain-Technologie schreitet rasant voran mit ganz neuen und heute noch nicht bekannten Sicherheits- und Qualitätsmerkmalen. Eines bleibt jedoch immer gleich: Die Information, sei es eine digitale Banknote oder ein anderer Anwendungsbereich, wie zum Beispiel ein digitales Wertpapier oder eine digitale Urkunde, kann dank Blockchain nicht dupliziert werden, es kann dank Blockchain auch eindeutig zugeordnet und sicher von einer Person A auf eine Person B übertragen werden. Dadurch erfüllt die Blockchain-Technologie die idealen Voraussetzungen für die Digitalisierung von verschiedenartigen Vermögenswerten. Diese enorme Anwendungsbreite von Blockchain-Systemen wird unter dem Begriff Token-Ökonomie zusammengefasst. Diese ermöglicht weltweite und rechtssichere Handels- und Tauschtätigkeiten sowohl in einem breiten Wirtschaftsbereich als auch zwischen Privatpersonen. Im Bericht und Antrag werden diverse Anwendungsfälle beschrieben, was zum besseren Verständnis dieser breit einsetzbaren neuen Technologie beiträgt. Dafür besten Dank allen beteiligten Personen. Diese Beispiele zeigen mir als Laien auf, dass die Token-Ökonomie schon in wenigen Jahren unser Leben in ganz vielen Bereichen beeinflussen könnte. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf nimmt Liechtenstein eine Vorreiterrolle ein. Im Gegensatz zu Regelungen in anderen Ländern stellt das vorliegende Token- und VT-Dienstleister-Gesetz zum ersten Mal eine umfassende Regelung eines Marktes dar, der sich in einer ungeheuren Dynamik entwickelt und enormes Potenzial birgt. Das Gesetz schafft Klarheit bei den an diesen Digitalisierungsprozessen beteiligten Akteuren, benennt den jeweiligen Regulierungsrahmen und schafft insgesamt Rechtssicherheit und Nutzerschutz, soweit es ein Gesetz zu diesem Zeitpunkt leisten kann. Es ist deshalb keine Überraschung, dass dieses Gesetz weltweit enorme Aufmerksamkeit erzielt und in vielen Ländern als Vorlage für eine ähnliche Regulierung dient. So wurde Liechtenstein vor einigen Wochen an der grössten Fachkonferenz für Blockchain-Ökonomie in New York in mehreren Vorträgen als positives Beispiel für eine vorausschauende Regulierung gelobt. Ein Konferenzteilnehmer bestätigte mir, dass Liechtenstein in diesem Markt eine hohe Bekanntheit und ein sehr positives Image besitze. Der Blockchain-Markt habe sich in den letzten zwölf Monaten enorm entwickelt. Während im 2017 oft noch fragwürdige Geschäftsmodelle die Medien dominiert und bei vielen Aussenstehenden Zweifel gesät hätten, sei der Markt insgesamt gereift und immer grössere Player würden sich der Thematik annehmen. Und viele Teams würden sich für Liechtenstein als Basis für ihre Unternehmensgründung entscheiden, weil die Regulierung und das Ökosystem aus versierten Unternehmen in diesem Bereich weltweit weitestgehend einzigartig seien. Für die Regierung ist es zentral, dass die Klassifizierung von Token sehr breit gefasst werden muss, um den vielen Anwendungsmöglichkeiten der Token-Ökonomie gerecht zu werden. Zudem ist die Natur von Token für das derzeit geltende Rechtssystem neu. Grundlegende Rechtsfragen im Hinblick auf Token sind auf der Basis der bestehenden Gesetze nicht angemessen zu klären, vor allem auch, was das Zusammenspiel von analoger und digitaler Welt anbelangt. Trotz der hohen Sicherheit der Blockchain-Systeme können auch sie angegriffen und Vermögenswerte so entwendet werden. Veruntreuung, Missbrauch, Geldwäscherei und weitere illegale und betrügerische Absichten - was in der analogen Welt passiert, ist auch in der Welt der Blockchain-Technologie möglich. Daraus ergibt sich eine Vielzahl von Fragen, die gesetzlich geklärt werden müssen. Mit einer grundlegenden Regulierung soll allen Dienstleistern in der Token-Ökonomie Klarheit und Rechtssicherheit garantiert werden. Diese Diskussion wird auch in ganz Europa geführt, weshalb die Regierung gemäss Bericht und Antrag auf der Seite 46 die Diskussion beobachte und bei Bedarf Anpassungen vornehme. Seit dem 1. Februar 2019 ist Liechtenstein Mitglied der European Blockchain Partnership, die im April 2018 von 21 EU/EWR-Staaten gegründet wurde und heute bereits 28 Staaten umfasst. Diese Mitgliedschaft ist sicher auch Resultat einer entsprechenden Empfehlung des Bankenverbandes im Rahmen seiner sehr umfassenden Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht. Dass sich der Bankenverband derart intensiv mit der Thematik beschäftigt, kann ich sehr gut nachvollziehen. Die Abbildung 13 auf der Seite 48 des Berichts und Antrags zeigt es eindrücklich. Die Blockchain-Technologie ermöglicht Finanztransaktionen bei völliger Umgehung der bisherigen Intermediäre (Banken, Broker, Börse) und entsprechender Verträge, Gesetze und Verordnungen. Sie stellt also auch in dieser Hinsicht enorme Herausforderungen an den noch stark traditionell ausgerichteten Liechtensteiner Finanzplatz. Und gerade im Hinblick auf die Kontrollmechanismen, wie sie in den Art. 11 und folgende im TVTG geregelt sind, teile ich die Vorbehalte des Bankenverbandes. Hier erwarte ich klärende Ausführungen der Regierung. Ich unterstütze den vorliegenden Antrag und bin für Eintreten, weil ich der festen Überzeugung bin, dass es sich beim vorliegenden Rahmengesetz um eine sinnvolle wie umfassende Regelung eines Marktes mit enormem Potenzial für Liechtenstein und die ansässigen Unternehmen handelt, jedoch auch mit enormem Risikopotenzial. Es geht um Rechtssicherheit, es geht um Schutz vor Missbrauch, es geht um weiterhin gute Rahmenbedingungen und es geht auch um die Reputation des Landes. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Wir haben eine ziemlich komplexe Materie vorliegen, die nicht einfach zugänglich ist. Das haben wir heute schon mehrfach gehört. Trotzdem ist es den Autoren sehr gut gelungen, etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Dafür danke ich der Regierung und allen Beteiligten, die ihren Beitrag zu diesem Gesetz geleistet haben. Die Regierung hat Mut bewiesen, als eines der ersten Länder in Europa einen umfassenden Gesetzesrahmen für die Token-Ökonomie zu schaffen. Auch dafür möchte ich mich ausdrücklich bedanken. Aus meiner Sicht überwiegen die Chancen die Risiken und das Gesetz hat das Potenzial neue Geschäftszweige, welche auf die Token-Ökonomie setzen, zu erschliessen. Zudem könnte das Gesetz auch eine Rezeptionsvorlage für andere Länder werden, was durchaus positiv für unseren Standort sein kann. In anderen Geschäftszweigen haben wir diese Chance nicht genutzt beziehungsweise verpasst. Zum Beispiel im Zusammenhang mit elektronischen Daten und deren Schutz. Deshalb sind wir in dieser Branche wohl eher am Schwanz dieser Ökonomie zu suchen. Aufholen lässt sich eine verpasste Gelegenheit in der Regel nicht mehr. Auch deshalb begrüsse ich diese Vorlage. Aber auch aus meiner Sicht war die Vorbereitungszeit etwas knapp bemessen. Ich habe mich bemüht und kann trotzdem deshalb heute hier zu diesem Gesetz etwas sagen, aber es war kein einfacher Weg - auch für mich nicht.Mit dem vorliegenden Gesetz sollen die Digitalisierung und die damit verbundenen Geschäftshandlungen im Netz einer akzeptablen Verbindlichkeit zugeführt werden, indem die Technologie der Transaktion durch Verschlüsselungstechnologie Einzigartigkeit und Echtheit verleiht. Mit dem hier zugrunde gelegten Rechtsrahmen im Zusammenhang mit einem vertrauenswürdigen Transaktionssystem sollen Tauschgeschäfte im Netz so sicher wie möglich durchgeführt werden können. Dazu braucht es neben einer vertrauenswürdigen Technologie - heute ist das die Blockchain - auch einen entsprechenden Rechtsrahmen, auf welchen sich die Anwender und die Diensterbringer verlassen können, um damit Rechtssicherheit zu erlangen. Mit diesem Gesetz will die Regierung nun diesen Rahmen schaffen, was aus meiner Optik gelungen ist. Im Allgemeinen werden die mit der Blockchain-Technologie verbundenen Möglichkeiten als eine Art digitale Revolution gesehen. Die Möglichkeit, im Netz sicher und ohne Intermediär Transaktionen durchzuführen, ist tatsächlich eine spannende Angelegenheit, für die es sich auch als kleines Land lohnen kann, frühzeitig und eigenständig in der Gesetzgebung tätig zu werden. Ob sich diese Investition ausbezahlen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls sind mit dem vorliegenden Gesetz gute Voraussetzungen für Unternehmen in dieser Sparte, sprich Fintechs, gegeben. Der Aktionsrahmen ist ziemlich gross. So können wir mit diesem neuen Regelwerk vielfältige Anwendungen digitalisieren. Das sind unter anderem: Zahlungsverkehr, Handel von Wertpapieren, Verteilung von Nutzungsrechten an Gegenständen, Rechten an Firmenanteilen oder Pfandtiteln und so weiter. Ebenfalls verspricht man sich gewisse Erleichterungen für KMU bezüglich des Zugangs zum Kapitalmarkt. Diese Rechte, Forderungen, E-Geld, Firmenanteile oder Nutzungsrechte an einer Fahrzeugflotte werden in einem Token abgebildet. Der Erzeuger muss sicherstellen, dass diese Rechte auch tatsächlich in diesem Token abgebildet sind und diese Nutzung auch entsprechend der Beschreibung möglich ist. Dieses Token kann über eine Plattform oder direkt getauscht werden. Damit werden die Rechte an diesem entsprechenden Token weitergegeben. Um über dieses Token verfügen zu können, braucht der Nutzer einen entsprechenden eindeutigen Schlüssel. Verliert der Berechtigte den Schlüssel oder wird der Schlüssel gestohlen, kann der Täter - wie bei einer Banknote - über den Token verfügen. Allerdings sind hierzu im Gesetz Regelungen zum Missbrauch implementiert, um damit das Opfer zu schützen. Ausserdem wurden Regelungen erlassen, um die Betreiber von diesen Diensten zu regulieren und einer Bewilligungspflicht zu unterziehen. Denn der Dienstleister ist ein zentraler Faktor: Er muss qualitativ hochwertige Dienste erbringen können und sehr zuverlässig sein. Um dies zu erreichen, wurden Regelungen zur Registration und auch zur Aufsicht erlassen mit dem Ziel, ein höheres Vertrauen für die Kunden in die Dienstleister zu schaffen. Nun, um welche Dienstleister handelt es sich hier? Ich gehe nicht im Detail darauf ein, ich möchte sie aufzählen: Das ist der physische Validator, das ist ein Schlüsselverwahrer, das ist ein Tokenverwahrer, das ist ein Tokenemittent, das ist ein Tokenerzeuger, das ist ein Preisdienstleister, ein Wechseldienstleister und ein Identitätsdienstleister. Ich frage mich, ob dies nicht bloss definierte Funktionen und deshalb eher Tätigkeiten sind und der Begriff Dienstleister nicht unbedingt zutrifft. Dies zeigt sich auch darin, dass ein VT-Dienstleister gemäss Art. 2 Bst. k eine oder mehrere dieser Funktionen ausüben kann. Ich bitte die Regierung deshalb, auf die 2. Lesung Ausführungen dazu zu machen. Zusätzlich bitte ich die Regierung auch zu prüfen, ob es durch diese Aufteilung der Funktionen, welche als Dienstleister klassifiziert sind, nicht zu Haftungsproblemen durch zu viele Schnittstellen kommen kann. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Peter Frick
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ja, meine Damen und Herren, der Run um die Blockchain-Technologie erinnert mich stark an die wilden und spannenden Bücher rund um die Goldräusche während des 19. Jahrhunderts. Die Goldräusche des 19. Jahrhunderts brachten viele Tausende von Arbeitern in der ganzen Welt dazu, ihren Arbeitsplatz - zum Beispiel in einer Fabrik der industriellen Revolution, die wir alle kennen - aufzugeben und teilweise samt ihrer Familie zu einem Goldfeld zu ziehen, um dort ihr Glück zu suchen. Diese Euphorie, die damals vorgeherrscht haben muss, nehme ich auch bei den Befürwortern und vor allem bei denen wahr, denen es wichtig ist, dass Liechtenstein so schnell wie möglich zu einem Token- und VT- Dienstleister-Gesetz kommt. Glauben Sie mir, und da muss ich Sie nicht gross überzeugen, der vorliegende Bericht und Antrag ist nicht mein Metier. Als Sozialarbeiter fern weg von der Blockchain-Technologie habe ich die Lobby im Vorfeld so erlebt, dass sie nichts unversucht gelassen hat, um zu überzeugen, dass dieser vorliegende Bericht und Antrag etwas Dringendes, Wichtiges und vor allem Revolutionäres mit Aufmerksamkeitscharakter auf der ganzen Welt sei. Ich werde einem Eintreten zustimmen, obwohl ich nicht weiss - wie viele andere auch und nicht nur hier drin -, wo die Chancen und Risiken stehen. Fakt für mich ist: Es wird vor allem am Anfang einige reich machen und andere können sich womöglich damit die Finger verbrennen. Diejenigen, die aktuell darauf brennen, dass dieses Gesetz kommt, sitzen jetzt sicher auf Nadeln vor den Radios oder den Fernsehern - ähnlich wie bei einer Geburt. Aber wichtig auch: Diejenigen, die diese Vorlage dringend begrüssen, bekommen aber auch eine grosse Verantwortung gegenüber all denjenigen, die mit dieser Technologie nicht vertraut sind. Denn es gilt die anderen abzuholen, sollte sich diese Technologie durchsetzen. Ich bin und bleibe gespannt, was die Blockchain-Technologie mit uns anstellen wird. Vielleicht kommt auch die Zeit, wo ich es verstehen werde; vielleicht kommt auch die Zeit, wo man auf einen Goldrausch in Form von Blockchain-Technologie zurückschauen wird. Vielleicht im Guten, vielleicht aber auch im Schlechten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Zuerst einmal besten Dank an die Regierung und alle Beteiligten für diese Vorlage. Ich werde mich jetzt relativ kurz halten.Ich glaube, die Vorredner haben eigentlich sämtliche wesentlichen Punkte schon erwähnt und natürlich auch ein bisschen Bedenken zu verstehen gegeben. Aber ich glaube zu hören, dass die Chancen mit diesem Blockchain-Gesetz grösser sind als die Möglichkeit, dieses Gesetz nicht zu verwirklichen. Persönlich habe ich diesen Bericht und Antrag mit Genuss gelesen, obwohl ich nicht alles verstanden habe. Aber ich werde diese Vorlage nicht wie fast alle anderen in den Kübel werfen, ich werde mir den vielleicht in zehn Jahren nochmals zu Gemüte führen und sagen: Das war ja ganz einfach zu verstehen - so zumindest hoffe ich es. Ich glaube, die Anwendungen und der Rechtsrahmen, den wir mit diesem Gesetz erfüllen oder machen, ist doch sehr vielfältig. Wenn man von Blockchain hört oder mit den Leuten redet, das erste, das gesagt wird, ist immer: Bitcoin - spekulativ. Ja, es ist spekulativ. Bitcoin gingen von USD 100 auf USD 20'000 und jetzt sind sie bei USD 3'000. Aber dann sage ich immer: Auch die Börse ist spekulativ - wenn du keinen Bitcoin brauchst, dann musst du ihn ja auch nicht kaufen. So einfach ist das.Aber das Blockchain-Gesetz hat ja noch andere Anwendungen. Und eine der Anwendungen, die mich schon sehr fasziniert hat, ist, dass zum Beispiel das Grundbuch in Georgien auf Blockchain-Technologie basiert und auch in Schweden übrigens. Und ich hatte die Gelegenheit über das letzte Wochenende mit einem Kollegen aus Amerika zu reden über dieses Gesetz. Er hat gesagt, er hoffe sehr schwer, dass Amerika hier nachziehen wird. Vor allem sieht er die grosse Anwendung auch im Grundbuch. Er hat gesagt, das wusste ich nicht, dass etliche Häuser in Amerika verschwinden, indem Grundbuchtitel gefälscht werden, Grundbuchtitel, bei denen die Leute auf die Bank gehen, Kredite abholen und am nächsten Tag erfährt jemand anders dann, dass er kein Haus mehr hat. Und das in einem Land wie Amerika. Also ich denke, wenn man sich das vor Augen führt, sind hier die Anwendungen schon auch sehr nützlich und nicht nur mit grossen Gefahren behaftet.Nochmals in Kürze: Ich sehe dieser Entwicklung mit Spannung entgegen und ich hoffe, sie wird erfolgreich sein für unser Land. Darum ist für mich Eintreten eigentlich unbestritten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für den vorliegenden, sehr komplexen Bericht und Antrag. Ich habe ihn zwar studiert, aber ich gehe davon aus, nicht wirklich alles verstanden zu haben. Es fehlt schlicht und einfach die Praxisanwendung und das ist auch das Dilemma. So dürfte es diversen Damen und Herren gegangen sein. Ja, betreffend die Goldgräber, das Dilemma ist einfach, die Goldgräber haben wir bereits hier. Blockchain wird nicht kommen, Blockchain gibt es bereits. Jetzt haben wir einfach die Möglichkeit: Entweder versuchen wir, die Rahmenbedingungen ein wenig zu kanalisieren, zu definieren, oder Blockchain passiert einfach ohne Regelung. Und deshalb bin ich doch hocherfreut, dass hier drinnen - zumindest was ich bis jetzt vernommen habe - alle für Eintreten sind. Nichtsdestotrotz möchte ich kurz drei Punkte ansprechen, die mir schon auch ein wenig Sorgen bereiten. Das ist unter anderem die Sicherheit dieser Blockchain-Technologie. Wir wissen doch alle: Es wird der Tag kommen, wo diese Blockchain-Technologie gehackt wird. Da frage ich mich einfach: Was machen wir an diesem Tag? Heute sagt man schon: Ja, das ist alles sicher, an diversen Stellen auf der Welt gibt es Kopien von diesen Blockchains. Aber ich frage mich: Wann kommt der erste Hacker und schafft es, diese ganzen Sicherheitshürden zu umgehen? Und was machen wir in dieser Situation? Da wäre ich der Regierung noch dankbar, was sie sich hier für Gedanken gemacht hat. Dann zur Speicherung dieser Blockchain: Wir denken mitunter alle, wenn etwas auf einer Harddisk oder auf einem Stick gespeichert ist, dann ist das für alle Zeiten darauf. Das stimmt eben nicht. Eine Harddiskspeicherung oder auch eine Stickspeicherung, die ist gar nicht so langlebig, wie man im ersten Moment denkt. Und auch da frage ich mich: Wenn wirklich dann alles eines Tages nur noch digital gespeichert ist - es gibt keine Papierform mehr. Selbstverständlich, Papiere sind auch nicht sicher, die halten auch nicht mehrere Tausend Jahre. Aber zu dieser Hardwarespeicherung gab es in der letzten Zeit gerade einen interessanten Bericht im Schweizer Fernsehen, in Eco. Das ist eine Illusion. Auch eine Harddisk, ein Stick, der ist nicht sicher. Die Daten sind nicht so lange darauf gespeichert, wie man im ersten Moment denkt. Dann der dritte Punkt, und da gehe ich davon aus, da geht die Regierung einig mit mir, wir haben es gerade gehört vom Abg. Harry Quaderer: Die Grundbücher in diversen Ländern sind bereits mit Blockchain-Technologie gesichert. Da könnte ich mir auch vorstellen, dass es für Hypotheken ein neues Geschäftsfeld gibt. Und Sie können sich schon denken, auf was ich hier anziehen möchte: Auf meine Kleinen Anfragen in diesem Jahr. Mitunter gibt es dann auch andere Hypothekarzinskonditionen, wenn hier ein neues Geschäftsmodell mit dieser Blockchain-Technologie im Lande Einzug hält. Ja, vor knapp 90 Jahren haben die damaligen Politiker ja das Personen- und Gesellschaftsrecht definiert. Ich denke mir, rückblickend betrachtet war das doch eine glorreiche Stunde. Dieses Personen- und Gesellschaftsrecht hat gerade im Bereich des Finanzplatzes doch Einkommen und Wohlstand über mehrere Generationen gesichert. Mitunter gelingt es uns heute beziehungsweise in der Zukunft, mit diesem Token- und VT-Dienstleister-Gesetz das PGR des 21. Jahrhunderts zu definieren, welches auch Einkommen, Wohlstand für zukünftige Generation sichern wird. Eintreten ist dementsprechend für mich unbestritten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte mich auch noch kurz melden in dieser Eintretensdebatte. Und ich möchte mich zuerst dem allgemeinen Dank anschliessen und der Regierung und vor allem auch allen Personen, die mit der Ausarbeitung dieses Gesetzes sehr viel Aufwand betrieben haben über etliche Monate, herzlich danken. Es resultierte ein schlankes Gesetz, das grundsätzlich in zwei Teile aufgeteilt ist: Nämlich den zivilrechtlichen Teil, der lediglich acht Artikel umfasst, und den aufsichtsrechtlichen Teil, der über 40 Artikel verfügt. Dabei - wer wirklich nur die wichtigsten Artikel lesen will, der sollte sich vielleicht die Art. 2 und Art. 10 sehr genau zu Gemüte führen. Das sind nämlich die Begriffsdefinitionen einerseits und andererseits das, was mein Kollege Wolfgang Marxer schon angesprochen hat, die Kraftloserklärung der Token. Wichtig für mich ist bei diesem Rahmengesetz, dass wir eben versuchen, regulierend einzugreifen. Die Blockchain ist da, wie es auch der Abg. Wendelin Lampert gesagt hat. Entweder wird jetzt einfach alles gemacht oder wir versuchen, gewisse Dinge zu reglementieren und Leitplanken zu setzen. Für mich überwiegen die Chancen gerade wegen dieses Gesetzes. Weil eben dieses Gesetz meiner Meinung nach das Ziel avisiert, das Risiko zu mindern und Schutz, vor allem Schutz der Kunden und der Verbraucher, zu bewerkstelligen. Deshalb denke ich, dass es im besten Fall neue Geschäftsfelder und Anwendungsmöglichkeiten bieten wird und im schlechtesten Fall einfach nichts passiert.Wichtig für mich eben, wie gesagt, die Rechtssicherheit, die vorbeugende Wirkung und auch die Verbindungen, wenn es eben in die Richtung von Finanzdienstleistungen geht, dass die Sorgfaltspflichten angewendet werden müssen. Dann noch ein letzter Hinweis zu dem, was der Abg. Wendelin Lampert auch angesprochen hat, das Hacken: Grundsätzlich ist alles hackbar. Es ist eine Frage des Aufwandes. Wenn Sie beispielsweise ein zehnstelliges kryptisches Passwort mit Zahlen, Buchstaben und Gross- und Kleinschreibung haben, dann braucht ein normaler PC 189 Jahre, um dieses Passwort zu hacken. Aber hacken kann er es grundsätzlich. Wenn Sie halt mehr PCs haben, dann geht es schneller und wenn das Passwort komplizierter und länger ist, dann ist das wieder eine gegenlaufende Wirkung. In Anbetracht der Wichtigkeit, die diesem Gesetz rundherum attestiert wird, beantrage ich Lesung des Gesetzes und ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete. Es freut mich ausserordentlich, dass heute der Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über Token und VT-Dienstleister, kurz TVTG, im Landtag diskutiert werden kann, und ich danke Ihnen sehr für die vielen positiven Voten. Es kommt nicht häufig vor, dass Liechtenstein eigenständig, ohne irgendwelche Vorlagen von anderen Staaten und ohne umfassende europäische Regulierungsvorgaben ein derart umfassendes und für die Wirtschaft bedeutendes Gesetz entwickelt hat. Und es kommt auch nicht oft vor, dass ein Gesetzesvorhaben in Liechtenstein international eine derart grosse Aufmerksamkeit erhält. Der Vernehmlassungsbericht wurde nicht nur in Liechtenstein in den Medien, an diversen Veranstaltungen und von privater Seite breit und mit grossem Interesse diskutiert. Der Vernehmlassungsbericht wurde auch in der internationalen Blockchain-Szene und von vielen Staaten weltweit sehr positiv wahrgenommen. Jetzt kann man sich natürlich fragen, wieso ausgerechnet Liechtenstein so früh einen Entwurf ausgearbeitet hat. Wesentliche Treiber waren sicherlich die Strukturen, die wir im Rahmen von «Impuls Liechtenstein» geschaffen haben, um die Innovationsfähigkeit am Finanzplatz zu stärken. Dabei sind insbesondere die Innovationsclubs und das Regulierungslabor bei der FMA zu erwähnen. Aus diesem unmittelbaren Kontakt der Experten aus dem Ministerium und der FMA mit Unternehmerinnen und Unternehmern aus dem Fintech-Bereich haben wir die Entwicklungen und auch die Fragestellungen aus der Praxis sehr direkt mitbekommen. Wir haben erkannt, dass aufgrund der hohen Regulierungsdichte im Finanzmarkt innovative Unternehmen immer wieder an gesetzliche Grenzen stossen. Die aktuellen Gesetze hinken der Innovationskraft meistens hinterher. Dies bewirkt, dass immer wieder Unklarheit darüber besteht, ob ein neues Geschäftsmodell den Finanzmarktgesetzen untersteht oder eben nicht. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen neue Technologien überhaupt zulassen. Aus Sicht eines Unternehmens bedeutet dies eine grosse Unsicherheit, verbunden mit kostspieligen Zeitverlusten. Ebenfalls hat sich gezeigt, dass die Blockchain-Technologie ein wichtiger Innovationstreiber am Finanzmarkt ist. Wir wurden konfrontiert mit Kryptowährungen, Wechselstuben und Bankomaten, Kryptobörsen und Investments in Kryptowährungen. Dann folgten die Initial Coin Offerings und mittlerweile geht die Entwicklung stark in Richtung Security Token Offerings. Es ist wichtig, dass der Staat solchen Unternehmen Klarheit darüber gibt, was möglich ist und wo die konkreten Grenzen liegen. Der Staat muss klarstellen, ob diese heute verbreiteten Anwendungen dem Finanzmarktrecht unterstehen und, falls ja, welche konkreten Regulierungen gelten.
Das Potenzial der Blockchain liegt jedoch nicht nur im Finanzdienstleistungsbereich. Vielmehr bietet sich die Blockchain an, um eine viel grössere Palette an Vermögensobjekten digital abzubilden und für jede erdenkliche Dienstleistung zur Verfügung zu stellen. Dieses Anwendungsfeld, das im Prinzip die gesamte Wirtschaft umfasst, wird üblicherweise unter dem Begriff Token-Ökonomie zusammengefasst. Die Token-Ökonomie ist nichts weniger als ein weiterer Schritt in der Digitalisierung unserer Wirtschaft. In einer Token-Ökonomie werden nicht nur Wertpapiere digital abgebildet und für Transaktionen verwendet, sondern beispielsweise Nutzungsrechte an Fahrzeugen oder Lizenzrechte an geistigem Eigentum. Damit Nutzer und Unternehmen ein hohes Mass an Rechtssicherheit in der Token-Ökonomie geniessen können, braucht es eine solide rechtliche Grundlage, die heute in keinem mir bekannten Staat existiert. Diese gesetzliche Grundlage wollen wir mit dem TVTG einführen.Im TVTG geht es um zwei grosse Themenbereiche. Einerseits muss geklärt werden, wie die Abbildung eines Rechts aus der bestehenden Rechtsordnung, beispielsweise das Eigentumsrecht an einem Diamanten, in einem digitalen Transaktionssystem funktioniert und wie diese Schnittstelle zwischen den beiden Welten rechtssicher gewährleistet werden kann. Diese Fragen gehen weit über die Abbildung eines Wertpapiers auf der Blockchain hinaus. Mit der Einführung des Tokens als neues Rechtselement schaffen wir ein Instrument, mit dem jedes beliebige Recht aus der analogen Welt digital abgebildet werden kann. Und das ist aus meiner Sicht eine der wichtigsten Innovationen des TVTG. Andererseits muss ein Staat klarstellen, welche Anforderungen an die wichtigen Dienstleister einer Token-Ökonomie gestellt werden, sofern das Finanzmarktrecht nicht anwendbar ist. Auch hier werden in Zukunft Unternehmen für ihre Kunden vermögensrelevante Tätigkeiten ausführen, welche schutzwürdig sind. Ohne eine Regulierung besteht ein erhöhtes Missbrauchsrisiko. Dieses Missbrauchsrisiko soll mit dem TVTG reduziert werden. Das TVTG definiert dabei Mindeststandards für VT-Dienstleister, um einerseits Kunden zu schützen und andererseits die Interessen des Staates zu gewährleisten. Dies beinhaltet auch Fragen zur Anwendung der Geldwäschereibekämpfung und der Kundeninformation, welche über die Finanzmarktgesetze nicht gedeckt sind. Ich möchte nun kurz auf die einzelnen Teile des Gesetzes eingehen. Definitionen und Begriffsbestimmungen: In diesem Teil werden die Grundbegriffe von Blockchain-Systemen rechtlich definiert. Die Definitionen sind sehr sorgfältig gewählt, da diese für die vielseitigen Anwendungen der Blockchain-Technologie, auch für solche, die heute noch nicht umgesetzt sind, passen müssen. Da die Blockchain eine technologische Umsetzung ist, wäre es unklug, sich zu stark an dieser konkreten Ausprägung zu orientieren. Es gibt heute bereits verschiedene Blockchain-Technologien und es ist zu erwarten, dass in Zukunft auch weitere Technologien, welche mit der heutigen Blockchain wenig gemein haben, angewendet werden. Das Gesetz ist deshalb bewusst sehr abstrakt definiert, um die Kernfunktionen abzubilden und so innovationsoffen zu sein. Deshalb wird zum Beispiel der Begriff «auf vertrauenswürdigen Technologien basierende Transaktionssysteme», kurz VT-Systeme, anstelle von Blockchain-Systemen verwendet. Aus demselben Grund werden beispielsweise die technologieneutralen Begriffe VT-Schlüssel und VT-Indentifikator verwendet.Ein sehr zentraler Aspekt ist dabei die Definition des Tokens. In der öffentlichen Diskussion wird heute vor allem von Kryptowährungen oder allgemeiner von Kryptoassets gesprochen. Diese Definition ist aber nur für virtuelle Vermögenswerte, wie zum Beispiel Bitcoin, anwendbar. Sobald es um reale Vermögenswerte wie Goldbarren, Rohstoffe, Autos oder Immobilien geht, funktioniert dies nicht mehr. Wir haben deshalb wiederum abstrahiert und den Token als Mittel zur Repräsentation eines beliebigen Rechts auf einem VT-System definiert. Dieser Schritt ist eine wichtige Innovation dieses Gesetzes und ebnet den Weg zu einer rechtssicheren Entwicklung der Token-Ökonomie. Zum zivilrechtlichen Teil: Im zivilrechtlichen Teil werden grundsätzliche rechtliche Fragen rund um den Token, die Repräsentation eines Rechts im Token und die Übertragung des Tokens geklärt. Zudem werden die rechtlichen Grundlagen rund um Besitz, Eigentum und Delegation an Dienstleister definiert. Zum aufsichtsrechtlichen Teil: In einer Token-Ökonomie ergeben sich neue Funktionen, die bisher nicht in dieser Form ausgeführt worden sind. Dies ist zum Beispiel die Aufbewahrung von VT-Schlüsseln oder Private Keys für Kunden. Diese Funktion wird für das Ökosystem enorm wichtig, da über die VT-Schlüssel über die mit dem Token verbundenen Vermögenswerte verfügt werden kann. Das bedeutet, dass ein Verlust - sei es durch eigenes oder fremdes Verschulden - zu hohen Vermögensschäden führen kann. Eine sichere Aufbewahrung ist deshalb in vielen Fällen sehr wichtig, weshalb sich diese Dienstleister in unterschiedlichster Form bereits etabliert haben. Dadurch entstehen aber wiederum Risiken für die Kunden, da sie den Dienstleister in gewissen Konstellationen die volle Verfügungsgewalt über den Token übertragen. Auch wenn ich grundsätzlich eine liberale wirtschaftliche Einstellung vertrete, bin ich der Meinung, dass in solchen Fällen eine Regulierung nötig ist, um den Kundenschutz sicherzustellen. Insgesamt haben wir zehn solche grundlegende Funktionen herauskristallisiert, bei welchen eine Regulierung sinnvoll ist. Es ist aber auch wichtig zu sehen, dass diese Rollen oder Funktionen nicht Teil des Finanzmarkts sind. Es ist natürlich so, dass der Finanzmarkt auch Wertpapiere aufbewahrt und Wertpapiere handelt. Aber die Finanzdienstleistungen, die mit einem sehr hohen Aufwand beaufsichtigt werden, bestehen aus dem Einlagen- und Kreditgeschäft, aus dem Wertpapierhandel an Börsen, aus Vermögensverwaltung und Versicherungen, Anlagefonds etc. In der Token-Ökonomie ergibt sich neu die Möglichkeit, dass gewisse Funktionen, welche heute vor allem im Finanzmarkt verwendet werden, für die ganze Wirtschaft eingesetzt werden - und deshalb braucht es eine eigenständige Regulierung und Aufsicht. Bei der Wahl des Regulierungs- und Aufsichtsniveaus haben wir deshalb bewusst eine Ebene zwischen dem Gewerbegesetz und der prudenziellen Aufsicht, die wir zum Beispiel von der Bankenaufsicht kennen, entschieden. Das Modell des Gewerbegesetzes ist nicht geeignet, da für unqualifizierte Gewerbe die Eintrittshürde relativ niedrig ist und die Regulierung der qualifizierten Gewerbe von einem klassischen Berufsbild und einem standardisierten Ausbildungsweg abhängen. Beides existiert bei VT-Dienstleistern nicht. Das Niveau der prudenziellen Bankenaufsicht liegt am anderen Ende der Skala. Der Aufwand, eine Banklizenz zu erhalten und eine Bank zu betreiben, ist, auch aufgrund des Aufsichtsniveaus, enorm gross. Wenn wir dasselbe Niveau für VT-Dienstleister einführen, wäre dies im Vergleich zum Risiko überhaupt nicht angemessen und viele kleine, innovative und gute Anwendungen wären dann in Liechtenstein nicht möglich.
Das gewählte Aufsichtsniveau ist nun sorgfältig austariert und auf die ganze Bandbreite der Token-Ökonomie ausgerichtet. Ein VT-Dienstleister muss nachweisen, dass er handlungsfähig, zuverlässig und für die geplante Tätigkeit fachlich geeignet ist. Zudem brauchen gewisse VT-Dienstleister eine erhöhtes Mindestkapital sowie eine angemessene Organisationsstruktur und interne Verfahren und Kontrollmechanismen für die geplante Tätigkeit. Mit diesen Anforderungen haben wir uns dem Niveau von anderen Finanzmarktgesetzen - wie dem Zahlungsdienstegesetz - angenähert und die Eigenheiten der Token-Ökonomie berücksichtigt. Die meisten VT-Dienstleister unterstehen dem gleichen Sorgfaltspflichtregime wie Finanzdienstleister und werden gleich überwacht. Auch ausserhalb der Sorgfaltspflichten müssen VT-Dienstleister der FMA über ihre Geschäftstätigkeit berichten und sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben dauerhaft einzuhalten. Darüber hinaus überwacht die FMA die VT-Dienstleister nicht im Sinne einer prudenziellen Aufsicht, wie beispielsweise im Bankenbereich. Vielmehr erhält die FMA die Kompetenz, bei einem Missbrauch die Tätigkeit zu untersagen. Das ist sehr wichtig, da uns heute ein solches Instrument fehlt. Mit dem Gesetz schaffen wir die rechtlichen Grundlagen, um Missbräuche zu ahnden und als Staat angemessen zu reagieren. Zu den Basisinformationen: Wer heute ein Wertpapier öffentlich emittiert, ist dazu verpflichtet, ab einer Schwelle von CHF 5 Mio. respektive in Zukunft CHF 8 Mio. einen Wertpapierprospekt zu veröffentlichen - unabhängig davon, ob das Wertpapier in einem Token abgebildet wird. In allen anderen Fällen gibt es keine gesetzliche Vorschrift, Informationen über den Token auszugeben. Mit dem TVTG wird diese Lücke geschlossen und eine Verpflichtung zur Publikation von Basisinformationen eingeführt. Es ist aber wichtig zu sehen, dass in Zukunft die meisten Token nicht zu Anlagezwecken verwendet werden, sondern in vielfältigen Anwendungen in der Wirtschaft, die mit Finanzanlagen nichts zu tun haben. Basisinformationen sind dann sinnvoll, wenn der Käufer eines Tokens ein höheres finanzielles Risiko damit eingeht. Beim Kauf eines tokenisierten Getränkegutscheins ist dies zum Beispiel nicht der Fall. Aus diesem Grund haben wir Ausnahmebestimmungen eingeführt, um die Angemessenheit dieser Massnahme in allen Fällen gewährleisten zu können. Zu den Sorgfaltspflichten: Die Einhaltung der internationalen und europäischen Standards im Bereich der Geldwäscherei, der Sanktionen und der Terrorismusfinanzierung sind für die Regierung von grosser Bedeutung. Die Blockchain-Technologie schafft neue Möglichkeiten, welche bei der Formulierung der Standards nicht angedacht waren. Mit der TVTG-Vorlage werden wichtige offene Fragen geklärt und die SPG-Aufsicht für die zentralen VT-Dienstleister gestärkt. Mit diesen Regeln halten wir sowohl die fünfte EU-Geldwäschereirichtlinie als auch die aktuellen FATF-Standards im Blockchain-Bereich ein. Zu den Wertrechten: Die Einführung von Wertrechten ist ein wichtiger Schritt in der Digitalisierung des Wertpapierprozesses und wurde in der Vernehmlassung von der Praxis begrüsst. Heute werden Aktien zum Beispiel als physische Wertpapiere ausgegeben. Wenn man diese digital handeln möchte, entsteht ein Medienbruch, der das Handling sehr aufwendig macht. Ein Wertrecht ist nichts anderes als ein Wertpapier ohne Papier, ein dematerialisiertes Wertpapier. Mit den neuen Artikeln im PGR wird klargestellt werden, wie zum Beispiel digitale Aktien direkt digital ausgegeben werden können. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, mit dem TVTG möchten wir ganz bewusst die Entwicklung der Token-Ökonomie in Liechtenstein fördern, damit das Know-how über diese zukunftsträchtige Basistechnologie auch in Liechtenstein vertieft vorhanden ist, um den zukünftigen Wohlstand und ein attraktives Angebot an Arbeitsplätzen zu erhalten. Um dies zu erreichen, muss das Gesetz einerseits ausreichend klar formuliert sein, um Rechtssicherheit für die Unternehmen zu schaffen. Gleichzeitig muss das Gesetz ausreichend offen formuliert sein, um die zukünftige Entwicklung nicht zu behindern. Ich bin überzeugt, dass uns dies mit dem vorliegenden Entwurf gelungen ist und ich möchte mich an dieser Stelle bei Ihnen entschuldigen, dass Sie nicht mehr als diese vier Wochen Zeit gehabt haben. Wir haben uns wirklich enorm angestrengt Ihnen mehr Zeit zu geben, aber am Schluss ging es einfach darum, die Qualität des Berichts und Antrags so hoch wie möglich herzustellen und die letzten Fragen zu klären, und wir haben dann eben nicht mehr als diese vier Wochen bereitstellen können. Dennoch danke ich Ihnen, dass Sie sich mit dieser komplexen Materie so intensiv auseinandergesetzt haben, und freue mich auf die weitere Debatte. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir sind am Ende der Eintretensdebatte angelangt und können über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen.Der Abg. Thomas Lageder beantragt Lesung der Vorlage. Dafür sind mindestens sieben Ja-Stimmen erforderlich, das heisst ein Viertel der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Landtages. Wer mit dem Antrag des Abg. Lageder einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 23 Stimmen stattgegeben und wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über Token und VT-Dienstleister vor.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich habe eine Frage zum Bst. a. Hier geht es um «vertrauenswürdige Technologien». Das sind ja Technologien, durch welche die Integrität von Token eine eindeutige Zuordnung von Token zu VT-Identifikatoren sowie die Verfügung über Token sichergestellt wird. Hier steht dann auf der Seite 130 dazu, dass dies dann eben der Fall wäre, wenn die Eindeutigkeit, Manipulationssicherheit der Token sicher gewährleistet sei. Das heisst, wenn die Technologie diese Voraussetzungen erfüllt. Wir schreiben ja ein technologieneutrales Gesetz, deshalb frage ich mich: Wer definiert dann das? Wann ist dann diese Technologie vertrauenswürdig? Das müsste man ja irgendwie überprüfen. Das schliesst ein bisschen an die Frage an, welche auch schon Wendelin Lampert gestellt hat. Ein Schlüssel, ja, vor einigen Jahren war ein Schlüssel mit acht Bit noch vertrauenswürdig, das ist er heute nicht mehr. Das wird sich dann ändern. Irgendwann ist auch ein 128-Bit-Schlüssel nicht mehr vertrauenswürdig. Thomas Lageder hat vorgerechnet, wie lange diese Entschlüsselung dann dauert. Da weiss man auch, wenn man genügend Computer hat, dann kann man auch andere Dinge schneller machen als andere. Staaten zum Beispiel können hier besser handeln als Private, ich sag es einmal so. Aus diesem Grund muss man das ja irgendwie auch überwachen. Wie lange ist eine Technologie als vertrauenswürdig einzustufen, ab wann ist sie es nicht mehr? Aus meiner Sicht braucht es irgendein Monitoring, das kann man nicht einfach dem Zufall überlassen. Hierzu wäre ich einfach froh, wenn man zumindest auf die 2. Lesung einige Ausführungen dazu machen kann. Wer schaut darauf? Ist das die FMA am Schluss? Ist das die Regierung? Wer überprüft das, wer definiert, wann ein System oder eine Technologie als vertrauenswürdige Technologie gelten kann? Das zu Bst. a.Dann zu Bst. e, VT-Identifikator: «ein Identifikator, der die eindeutige Zuordnung von Token ermöglicht». Hier habe ich einfach gefragt: Die eindeutige Zuordnung, der Identifikator, das ist ja nicht der Schlüssel, das ist in dem Sinn der Eigentümer, derjenige, welchem der Token gehört. Hier wäre ich auch froh, wenn man noch ein paar Ausführungen dazu machen kann. Ist das eigentlich die eindeutige Zuordnung an den Eigentümer - ja, den Eigentümer gibt es ja hier nicht in diesen Begriffsbestimmungen, das habe ich schon auch gesehen - oder den Verfügungsberechtigten? Was ist das konkret? Das habe ich nicht ganz verstanden. Aber vielleicht habe ich das auch deshalb nicht verstanden, weil ich knapp Zeit hatte. Trotzdem denke ich, das ist eine wichtige Frage und dazu muss Klarheit herrschen. Dann zu Bst. k, das habe ich bereits in meinem Eintretensvotum gesagt: Ein VT-Dienstleister ist «eine Person, die eine oder mehrere Funktionen nach Bst. l bis u ausübt». Da fällt dann der physische Validator darunter, der Token-Verwahrer, der Schlüssel-Verwahrer, der Token-Erzeuger, der VT-Wechseldienstleiter und so weiter, alle die fallen darunter. Hier schreibt man ja selber, dass das Funktionen sind und nicht unbedingt Dienstleister. Hier komme ich dann zurück zu meiner Frage im Eintretensvotum, für mich ist das zu wenig schlüssig. Vor allem deshalb, weil ich mich dann gefragt habe: Wer haftet dann am Schluss? Wer ist dann der übergeordnete Haftungsadressat? Aufgrund der vielen Schnittstellen ist das nicht so ganz einfach zu durchschauen und hier bitte ich die Regierung - vielleicht kann sie es gleich erklären, es ist auch abgebildet, dann habe ich kein Problem damit. Aber irgendwie hat sich das mir in der kurzen Zeit, welche ich zur Verfügung hatte, nicht ganz erschlossen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ja, die verschiedenen Dienstleister werden hier ja jeweils als eine Person definiert. Hier frage ich mich, ob hier der Begriff Person wirklich in jedem Fall richtig ist. Ein Beispiel vielleicht: Bst. s, die VT-Prüfstelle wird als «eine Person, welche die Geschäftstätigkeit und die Voraussetzung bei der Verfügung über einen Token prüft» definiert. Nach meinem Verständnis wird eine VT-Prüfstelle in der Praxis in der Regel eine Software sein und nicht eine natürliche oder juristische Person. Daher frage ich mich, ob der Begriff, die Definition, «Person» hier wirklich zutreffend ist oder das nicht allgemeiner definiert werden müsste - auch in anderen Fällen von Dienstleistern. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort. Bei Bst. g, Nutzer, wird eben dieses «und/oder» benutzt. Das ist in anderen Gesetzen so noch nie vorgekommen. Ich wollte einfach anregen, dass man das vielleicht für die 2. Lesung prüft - auch in Analogie zu anderen Gesetzen -, dass wir hier nicht etwas Neues aufnehmen. Dasselbe auch bei Bst. r, VT-Wechseldienstleister, da ist der Ausdruck «und umgekehrt» in Klammern gesetzt. Dies habe ich so auch noch nie in anderen Gesetzen gesehen und ich denke, man kann hier die Klammern wirklich weglassen, sodass dann «und umgekehrt» zwar dasteht, aber ohne Klammer. Denn inhaltlich darf das und soll das auch dastehen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich habe eine Bemerkung zum Abs. 2. Hier heisst es: «Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Personen weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.» Ich meine, wenn ich hier sehe: «‹VT-Prüfstelle›: eine Person ...» Ich meine, es könnte doch auch eine juristische Person sein, die natürlich über die entsprechenden Qualifikationen oder Personen verfügt. Aber schlussendlich reden wir nicht nur von natürlichen Personen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich komme zuerst zu den Bemerkungen des Abg. Thomas Rehak. Sie haben ausgeführt, dass Sie Fragen haben betreffend die vertrauenswürdige Technologie. Ich möchte hier auf Seite 17 des Berichts und Antrags verweisen und kurz zitieren: «Im Gegensatz zum klassischen digitalen Zahlungsprozess werden für blockchain-basierte Transaktionen keine Intermediäre benötigt, welche die Gewährleistung der Sicherheit und Qualität übernehmen. Die Gewährsfunktion wird durch in der Technologie abgebildete, unveränderliche Regeln übernommen. Die hohe Sicherheit der Blockchain-Technologie leitet sich aus der Kombination von verschiedenen Merkmalen ab, wie zum Beispiel dem Einsatz von Verschlüsselungstechnologie (Kryptografie) sowie der Verteilung des Transaktionsregisters (Hauptbuch) auf sehr vielen, über das Internet verbundenen Rechnern (Rechner-zu-Rechner Netzwerk, peer-to-peer).» Ich denke, das ist genau der zentrale Punkt, dass hier diese Vertrauenswürdigkeit eben durch die Technologie und nicht durch einen Intermediär sichergestellt wird. Durch das, dass eben dieses - wie es ausgeführt ist - Hauptbuch auf vielen, über das Internet verbundenen Rechnern verteilt ist, ist eben auch das Hacking heute absolut kein Thema. Die Blockchain wurde in diesen zehn Jahren noch nie gehackt. Das Problem betreffend Hacking sind diese privaten Schlüssel. Diese kann man natürlich entsprechend hacken, das ist klar. Dann haben Sie gefragt zum Bst. e, VT-Identifikator, was das sei. Hier geht es um den sogenannten Public Key. Wir haben hier einen technologieneutraleren Begriff gewählt als Public Key. Und dann haben Sie noch zur Thematik VT-Dienstleister Fragen gestellt. Es ist eine Rolle oder eine Funktion, da haben Sie recht. Aber dieser VT-Dienstleister erbringt eine Dienstleistung und deshalb sind wir überzeugt, dass diese Bezeichnung so korrekt ist und ein VT-Dienstleister eben auch mehrere Rollen übernehmen kann. Dann zum Abg. Elfried Hasler, ob die Person in jedem Fall richtig ist: Das werde ich gerne nochmals mitnehmen für die 2. Lesung, um diese Frage im Detail zu klären. Sie haben ja erwähnt, es könnte auch eine Software sein. Da bin ich im Moment überfragt. Aber ich denke, dieser Punkt kann auf die 2. Lesung sicher geklärt werden. Ebenfalls der Input vom Abg. Daniel Seger mit diesen zwei Bst. g und r. Es ist beides relevant, da haben Sie recht. Die Frage ist, ob man das anders umschreiben kann und vor allem beim Bst. r diese Klammer dann weglässt. Denn es geht um beide Seiten: also gesetzliches Zahlungsmittel gegen Zahlungstoken und Zahlungstoken gegen gesetzliches Zahlungsmittel. Und die Frage des Abg. Erich Hasler nehme ich auch gerne mit für die 2. Lesung. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank, Herr Regierungschef, für Ihre Ausführungen. Noch einmal zurück dann zum Bst. a: Aber ich gehe davon aus, dass wir nicht nur von der bestehenden Blockchain-Technologie sprechen, sondern «vertrauenswürdige Technologien» nennen. Wir machen das technologieneutral. So habe ich das zumindest verstanden. Und auch in der Blockchain, soweit ich das verstanden habe, gibt es ja die Verschlüsselungstechnologie, welche da zur Anwendung kommt: Derzeit bei Blockchain sicher ein intelligentes, vernetztes Verschlüsselungssystem, was auch zu einer hohen Sicherheit führt, je tiefer Sie die Daten in dieser Blockchain versteckt - sage ich jetzt einmal - oder versorgt haben. Trotzdem ist die Verschlüsselungstechnologie ein gewisser Knackpunkt, und aus meiner Optik muss irgendjemand für diese Technologie die Verantwortung tragen. Das kann ja auch der VT-Dienstleister sein. Darum ist mir auch wichtig, dass man diese Hierarchien von der Verantwortung irgendwie - mir erschliesst sich das einfach nicht. Aber aus meiner Optik muss man hier Ausführungen machen, wie die Hierarchien der Verantwortung sind. Klar, die Technologie regelt hier einige Positionen, so wie ich das zumindest verstehe. Aber ich habe es nicht ganz verstanden. Aber hier denke ich, die Verschlüsselungstechnologie ist ein zentraler Faktor, um diese Technologie, auch eine Blockchain, vertrauenswürdig zu machen. Wenn Sie hier einen Zwei-Bit-Schlüssel haben, haben Sie genau vier Möglichkeiten, um diesen Schlüssel zu knacken. Dann wird das nicht weit reichen. Aber klar ist das heute nicht so. Aber wenn früher mit zwei Bit vielleicht noch irgendetwas möglich war oder mit acht, dann hat vielleicht ein 128-Bit-Schlüssel in zehn Jahren keine Relevanz mehr. Von dem Sinn her: Man kann das nicht einfach komplett der Technologie zuschreiben. Eine Technologie, die heute vertrauenswürdig ist, muss es morgen nicht mehr unbedingt sein. Irgendwie müssen wir das handeln und abbilden. Wir können es nicht einfach komplett an die Technologie outsourcen, denke ich. Wenn das möglich ist, dass man es an die Technologie outsourcen kann, dann müsste ich einfach noch überzeugt werden davon. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ja, wir werden Sie überzeugen für die 2. Lesung. Sie müssen einfach vom Grundprinzip abstrahieren, von einer zentralen Einheit, die gehackt werden kann. Die Blockchain ist ein Hauptbuch, verteilt auf sehr, sehr vielen Rechnern. Und das ist der grosse Unterschied. Sie müssten über 50% der Rechner quasi kapern, damit Sie diese Blockchain steuern können. Das ist der grosse Unterschied und genau der Vorteil der Blockchain im Vergleich zu bestehenden Systemen, dass diese Technologie - gekoppelt mit der Kryptografie - als vertrauenswürdig, als sicher angesehen wird. Das ist der zentrale Unterschied zu einem Zentralrechner, der gehackt werden kann. Deshalb brauchen Sie keinen Intermediär, der das macht. Und Sie haben niemanden, der quasi bestätigt, diese Blockchain ist sicher, diese ist nicht sicher. Das ist von der Technologie her so gegeben. Aber wir werden entsprechende Ausführungen auf die 2. Lesung machen und Sie damit dann hoffentlich überzeugen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Gemäss Bericht und Antrag soll mit der Erzeugung von Token kein neues Recht geschaffen werden, sondern nur ein bestehendes Recht der Übertragungs- und Legitimationsordnung des VT-Systems unterworfen werden. Faktisch führt das TVTG jedoch zu einer Dualität der für die digitale Welt - den Token - und die reale Welt - das repräsentierte Recht - geltenden Gesetze. Der Bericht und Antrag stellt wiederholt klar, dass neben dem TVTG je nach Ausgestaltung des Tokens und der VT-Dienstleistung weiter gehende Spezialgesetze zu beachten sind, dies zum Beispiel: Finanzmarktrecht, Gesellschaftsrecht, Grundverkehrs- und Sachenrecht. Während Art. 2 Abs. 3 TVTG des Vernehmlassungsberichts immerhin noch einen allgemeinen Geltungsvorbehalt für andere Spezialgesetze beinhaltete, ist dieser in Art. 3 TVTG des Berichts und Antrags nunmehr entfallen. Die Regierung erwägt hierzu, dass der bisherige Abs. 3 deklaratorischer Natur war, aber aufgrund der Missverständlichkeit ersatzlos gestrichen wurde. Beispielhaft für die Wechselwirkung des TVTG mit anderen Gesetzen führt der Bericht und Antrag auf Seite 202 ausserhalb des finanzmarktrechtlichen Bereichs die Tokenisierung einer Sache auf. Für die Wirksamkeit der Verfügung und den Gleichlauf von nomineller und faktischer Rechtslage sind danach hinsichtlich der verkörperten Sache ebenfalls die sachenrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Die Übertragung des Eigentums bedarf demgemäss eines Verpflichtungsgeschäfts bezogen auf den Token und der Verfügung des Tokens als Modus für die Verfügung über den Token sowie der Besitzanweisung oder der Hand-zu-Hand-Übergabe der Sache, um den Gleichlauf sicherzustellen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Art. 2 Abs. 3 TVTG gestrichen wurde, auch wenn dieser nur deklaratorischer Natur war. Für den mit den technischen Details nicht vertrauten Rechtsanwender erscheint es sinnvoll, die Wechselwirkung des TVTG mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen im Gesetz zu verankern. Das gilt nicht nur im Bereich der Begründung von Rechten respektive Emission von Token, sondern insbesondere für deren Übertragung. Bei der Übertragung von Token ist es, auch vor dem Hintergrund des Gutglaubensschutzes des Art. 9 TVTG, zentral, dass mit der Verfügung über Token auch die Inhaberschaft des im Token repräsentierten Rechts sichergestellt wird. Den entsprechenden Koordinationsbefehl enthält Art. 7 Abs. 1 TVTG. Als Beispiel der Koordination von digitaler und analoger Verfügung aufgrund gesetzlicher Anordnung nennt der Bericht und Antrag auf Seite 169 die Wertrechte nach Paragraf 81a Schlussabteilung PGR. Bei Token, welche Wertrechte nach dem neuen Paragrafen 81a Schlussabteilung PGR repräsentieren, sind Token und Wertrecht ein und dasselbe, wenn das Wertrechteregister auf dem VT-System geführt wird und aufgrund der Anordnung des Paragrafen 81a Abs. 4 Schlussabteilung PGR dementsprechend auch als unauflösliche Einheit übertragen wird. Die gesetzliche Anordnung des Art. 7 Abs. 1 TVTG kann jedoch nur greifen, wenn auch sämtliche Übertragungsvoraussetzungen hinsichtlich des repräsentierten Rechts eingehalten sind. Zwar ordnet Art. 7 Abs. 2 TVTG an, dass der durch die Verfügung Verpflichtete die Rechtswirkungen des Art. 7 Abs. 1 durch geeignete Massnahmen sicherzustellen hat. Aus den Erläuterungen wird jedoch nicht klar erkennbar, ob sich derartige organisatorische, strukturelle oder rechtliche Massnahmen auch auf die Erfüllung rechtlich verpflichtender Übertragungsvoraussetzungen hinsichtlich des repräsentierten Rechts beziehen. Ich rege daher aus Klarstellungsgründen die Wiederaufnahme eines generellen deklaratorischen Geltungsvorbehaltes in Art. 3 TVTG an. Darüber hinaus bitte ich um Prüfung, ob ein Vorbehalt hinsichtlich der Erfüllung der Übertragungsvoraussetzungen des repräsentierten Rechts auch in einem Art. 7 Abs. 1 zweiter Halbsatz TVTG vorgesehen werden sollte. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Im Bericht und Antrag ist dazu Folgendes ausgeführt: Die Übertragung des Tokens bewirkt grundsätzlich auch die Übertragung des Rechts, das durch den Token repräsentiert wird. Natürlich müssen bei der Übertragung des einschlägigen Rechts durch Übertragung des Tokens, abhängig von der Art des Rechts, auch etwaige weitere Formvorschriften eingehalten werden. Die Formulierung im Vernehmlassungsbericht hat, wie wir erfahren haben, zu viel Verwirrung geführt und wurde deshalb gestrichen. Aus unserer Sicht sind die Ausführungen im Bericht und Antrag nun hinreichend klar. Deutlich wird, dass durch Übertragung des Tokens keine zwingenden Formvorschriften umgangen oder ersetzt werden. Ebenso können durch die Übertragung eines Tokens keine unzulässigen Rechte begründet oder übertragen werden. Deshalb erachten wir eine weitere Klarstellung im Gesetz derzeit als nicht erforderlich. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Hinsichtlich des Regimes internationaler Sanktionsstandards, welchem beispielsweise im nationalgesetzlichen Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen, dem ISG, und dem Kriegsmaterialgesetz, dem KMG, Rechnung getragen wird, hält der Bericht und Antrag auf Seite 167 fest, dass im Zusammenhang mit Token davon auszugehen ist, dass Token grundsätzlich Vermögenswerte beziehungsweise vermögenshafte Vorteile im Sinne dieser Gesetze und Verordnungen darstellen. Demzufolge wird klargestellt, dass Massnahmen dieser Gesetzgebung auf Token angewendet werden können -beispielsweise Einzug gemäss Art. 13 ISG oder Verfall gemäss Art. 33 KMG. Art. 4 TVTG regelt die zivilrechtliche Qualifikation des Tokens als im Inland befindliches Vermögen, sofern Art. 3 TVTG anwendbar ist. Ob ohne Weiteres von der Anwendbarkeit des ISG auf den Token ausgegangen werden kann, der als solches eine reine Zahlenfolge auf einem technischen System und damit ein vermögenswertes Nichts darstellt, ist fraglich. Nur durch die Abbildung des repräsentierten Rechts erhält der Token einen vermögenswerten Vorteil. Es muss sichergestellt sein, dass Token, die Rechte und Gegenstände repräsentieren, welche Sanktionen gemäss den einzelnen Sanktionsverordnungen nach ISG unterliegen, oder von Personen gehalten werden, die solchen Sanktionen unterliegen, ebenfalls erfasst sind. Der Token als solcher ist in der bisherigen Rechtsordnung noch weitestgehend fremd. Ich rege daher an, jedenfalls aus Klarstellungsgründen im ISG beziehungsweise den einzelnen Sanktionsverordnungen sowie im KMG eine entsprechende Ergänzung hinsichtlich Token beziehungsweise tokenisierter Rechte und Gegenstände aufzunehmen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. In diesem Artikel wird erwähnt, dass der Token als im Inland befindliches Vermögen gelte. Auf Seite 183 im Bericht und Antrag wird dann ausgeführt, das sei eine reine Zuständigkeitsnorm. Der Liechtensteinische Versicherungsverband hatte dann ausgeführt, dass der Token nicht nur als im Inland befindliches Vermögen, sondern auch als eine im Inland befindliche Sache gelte. Die Regierung hat dann ausgeführt, dass der Token ein Vermögensrecht darstellt. Für mich stellt sich dann schon die Frage - vielleicht können Sie mir das auch erklären: der Token kann ja in Liechtenstein sein und ein Recht auf eine Sache darstellen, die dann nicht im Inland wirklich vorhanden ist -, ob das dann allenfalls vielleicht sogar steuerrechtliche Fragen aufwerfen könnte. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich gehe gerne zuerst auf die Frage respektive die Bemerkung des Abg. Manfred Kaufmann ein. Grundsätzlich gelten das ISG und das KMG auch im Rahmen der Token-Ökonomie, da der Token kein neues Recht begründet, sondern mittels Tokenisierung nur bestehende Rechte technologisch repräsentiert werden. Alle Regeln des ISG und des KMG sind deshalb ohne Unterschied auf nicht tokenisierte Rechte wie auf tokenisierte anwendbar. Es kann im Hinblick auf den Zweck dieser Gesetze keinen Unterschied machen, dass Rechte, welche Zwangsmassnahmen unterliegen oder in Verbindung mit Kriegsmaterialien stehen, durch einen Token repräsentiert werden. Aus unserer Sicht braucht es keine Ergänzung in den Spezialgesetzen. Im Gegenteil: Eine explizite Regelung könnte vielmehr weitere Unklarheiten aufwerfen. Und zur Frage des Abg. Günter Vogt: Hier sind doch einige Punkte miteinander verwoben, die ich gerne für die 2. Lesung mit den Experten besprechen möchte, damit ich hier keine fehlerhafte Aussage mache. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Also der Abs. 3 hat sich mir jetzt überhaupt nicht erschlossen, den verstehe ich nicht. Vielleicht können Sie mir kurz erklären, was die Intention von diesem Abs. 3 ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich werde das auf die 2. Lesung nochmals entsprechend genau erläutern, damit Sie auch hier eine klare Antwort bekommen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich hätte eigentlich noch eine Frage zu Art. 9, ich war relativ spät beim Drücken, entschuldigen Sie. Landtagspräsident Albert Frick
Kein Problem.Abg. Wendelin Lampert
In Art. 9 und in Art. 8 werden die Begrifflichkeiten «gehöriger Sorgfalt» erwähnt. Kann die Regierung auf die 2. Lesung Beispiele anführen, was man darunter zu verstehen hat?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Erich Hasler
Ich frage mich hier im Falle der Kraftloserklärung des Tokens: Wie wird die Publikation sichergestellt? Ich meine, ich könnte mir ja vorstellen, dass jemand missbräuchlich so etwas beantragt. Er hat den Token, ich weiss nicht, vielleicht übertragen. Die Frage ist ja immer: Wie wird publiziert und ist das wirklich auch via Internet überprüfbar von Dritten, was da abgeht? Ich meine, wie gesagt, wenn das bei uns einfach irgendwo publiziert wird, dann ist ja gut denkbar, dass Dritte gar nicht merken, dass da etwas passiert ist - unter Umständen, sage ich mal. Ich weiss jetzt nicht genau, wie das sichergestellt wird. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Für mich ist die Kraftloserklärung im Bericht und Antrag relativ gut erklärt. Wo ich mir einfach noch die Frage gestellt habe: In Abs. 2 sind die Worte «Gericht» in der ersten Zeile und «die» in der zweiten Zeile kursiv. Hat das eine Bedeutung oder ist das einfach ein redaktioneller Fehler? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich beginne gerade beim Abg. Thomas Lageder: Das ist ein Formatierungsfehler, das hat nichts zu bedeuten mit diesen kursiv gedruckten zwei Worten «Gericht» und «die».Und zum Abg. Erich Hasler: So wie ich das verstehe, geht es darum, dass in der Blockchain diese Verfügungsgewalt richtig zugeordnet ist. Es ist klar, wem der Token gehört. Was Sie nicht mehr haben, ist quasi der VT-Schlüssel, also dass Sie im Prinzip zugreifen können auf diese Vermögenswerte. Das ist der zentrale Punkt dieser Kraftloserklärung, dass eben auch dann das Vermögen nicht weg ist, sondern Sie mit dieser Kraftloserklärung die Möglichkeit haben, wieder auf die Vermögenswerte zuzugreifen. Aber es ist klar, wem es zugeordnet ist. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich möchte an dieser Stelle eine kurze Pause bis 20:15 Uhr einschalten.Die Sitzung ist unterbrochen (von 20:05 bis 20:15 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, wir fahren mit der 1. Lesung des Gesetzes über Token- und VT-Dienstleister fort. Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Der Bericht und Antrag hält auf Seite 84 fest, dass sich die Regierung bei der Wahl des Regulierungssystems am Kontoinformationsdienstleister, der mit Umsetzung von PSD II im Zahlungsdienstegesetz reguliert sein wird, orientiert hat. Im aufsichtsrechtlichen Teil des TVTG ist deshalb ein reines Registrierungsverfahren für VT-Dienstleister vorgesehen. Nach dem Bericht und Antrag auf Seite 214 ergibt sich insbesondere aus Art. 18 und Art. 19 TVTG, unter welchen Voraussetzungen die FMA die Registrierung vornehmen muss. Die Prüfungsbefugnisse und -aufgaben der FMA werden durch diese Bestimmungen ebenfalls abgedeckt. VT-Dienstleister, auch ausserhalb finanzmarktähnlicher Tätigkeiten, auf welche die Finanzmarktregulierung Anwendung findet, sind mit reinen Kontoinformationsdienstleistern jedoch nur bedingt vergleichbar. Der Kontoinformationsdienstleister ist lediglich ein Online-Dienstleister zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein oder mehrere Zahlungskonten, erbringt selbst aber - anders als beispielsweise VT-Schlüssel-Verwahrer und VT-Token-Verwahrer - weder Verwahrungsdienstleistungen noch führt er Transaktionen aus. Aufsichtsrechtlich problematisch erscheinen insbesondere jene VT-Dienstleistungen, die zwar finanzmarktnah sind, auf die aber die Finanzmarktregulierung keine Anwendung findet und die auch keine spezialgesetzlich bewilligungspflichtige Tätigkeit darstellen, beispielsweise die Tokenisierung wertvoller Gegenstände. Bei diesen besteht meines Erachtens ein erhebliches Geldwäschereirisiko. Die Tätigkeit der FMA beschränkt sich nach der derzeitigen Ausgestaltung des Gesetzes auf eine rein formale Prüfung des Registrierungsantrages nach Art. 18 TVTG. Diesem beizufügen sind auch Angaben über die geplante VT-Dienstleistung. Gemäss Erläuterungen im Bericht und Antrag zu Art. 19 TVTG hat sich die FMA auf die Prüfung der Vollständigkeit der eingereichten Dokumente und eine Plausibilisierung der darin enthaltenen Inhalte zu beschränken. Es erfolgt keine technische Detailprüfung. Die Prüfung stellt im Hinblick auf deren Tiefe und Umfang keine Fit-and-Proper-Prüfung im Sinne der Finanzmarktgesetzgebung dar. Mit der Formulierung der Erläuterungen zu Art. 19 TVTG wurde zudem klargestellt, dass sich die Prüfung nicht auf das Geschäftsmodell dem Inhalt nach bezieht oder zivilrechtliche Erfordernisse miteinbezieht. Eine konkrete inhaltliche Prüfung der beabsichtigten Tätigkeit erfolgt damit nicht. Allein die Feststellung der fachlichen Eignung im Sinne des Art. 13 Abs. 1c TVTG auf Basis von Ausbildung und Berufserfahrung sagt nichts über das beabsichtigte Geschäftsmodell und dessen allfällige Risiken aus. In welchem Umfang die FMA beispielsweise finanzmarktähnliche Tätigkeiten erkennen können soll, ist fraglich. Art. 12 Abs. 1 TVTG enthält keine Möglichkeit einer weiter gehenden Zugangskontrolle für VT-Dienstleister im Sinne einer Markteintrittskontrolle durch die FMA. Und hier komme ich nun zu einem Dilemma: Auf der einen Seite könnte es sinnvoll sein, im Sinne der Reputation des Finanzplatzes je nach Risikoeinstufung des Geschäftsmodells eine solche Einschätzung vorzunehmen. Sonst kann man Problemfällen nur nachgängig im Rahmen der SPG-Aufsicht begegnen. Auf der anderen Seite ist die Registrierung und die damit einhergehende Kontrolle der Sorgfaltspflichtmassnahmen eine massive Verbesserung des Status quo. Heute tummeln sich verschiedenste Anbieter im Markt, die ohne Kontrolle aktiv sind und wo die Behörden kaum Zugriffsmöglichkeiten haben. Im Bericht und Antrag werden nunmehr erweiterte Registrierungsvoraussetzungen im Bereich der internen Verfahren und Kontrollmechanismen vorgesehen, das begrüsse ich ausdrücklich. Ich frage mich, ob zur besseren nachträglichen und laufenden Kontrolle nicht die Pflicht zur Revision, also zur Bestellung einer Revisionsgesellschaft, für derartige Gesellschaften sinnvoll sein könnte. Meines Erachtens sollte man das Gesetz zum jetzigen Zeitpunkt hier nicht noch mit einem abgestuften, risikobasierten Zugangsmodell überladen. Man sollte aber nach zwei oder drei Jahren auf der Basis der genannten Revisionsberichte analysieren, ob weitere Anpassungen nötig sind. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich möchte mich gerade den Ausführungen von Manfred Kaufmann anschliessen. Das habe ich mich auch gefragt, eine ähnliche Frage gestellt. Für mich ist auch zentral: Die FMA sagt zwar eben, wie gesagt, sie würde keine Prüfung des Geschäftsmodells vornehmen, sie würde das nur zur Kenntnis nehmen und keine inhaltlichen Prüfungen durchführen. Für mich ist das dahingehend problematisch, weil man ja irgendwo auch sicherstellen muss, dass die abgebildeten Rechte in diesen Token entsprechend dem dazugehörigen Rechtsrahmen zugeordnet sind und werden. Und wenn das völlig ohne irgendwelche Prüfung passiert, dann gehe ich einmal davon aus, dass da sicher das eine oder andere Problem auf uns zukommen wird. Dass man das nicht absolut prüfen kann, das sehe ich auch. Die FMA erkennt oder identifiziert auch gewisse Risiken für den Staat, wenn sie das dann tun würde. Dass sie das jetzt nicht mit einer grossen Begeisterung annimmt, das kann ich auch noch nachvollziehen. Aber ich denke, für die Reputation, für unseren Staat ist es irgendwie schon zentral, dass wir versuchen, diese Abbildungen von Rechten und Token zumindest irgendwie sicherzustellen, dass das dem richtigen Rechtsrahmen unterstellt ist. Da war ich mir jetzt auch nicht sicher, ob man hier vielleicht etwas verpasst. Der Ansatz von Manfred Kaufmann, denke ich, wäre sicher eine Möglichkeit. Dass man sagt: Okay, man wird vielleicht irgendwann das einer Revision unterstellen. Oder man könnte es auch prüfen: Vielleicht könnte man es gleich schon irgendwie einer gewissen Revisionspflicht unterstellen. Ich weiss aber auch nicht, wer das machen kann. Das müsste man auch noch prüfen, natürlich. Aber so einfach das laufen zu lassen, finde ich noch heikel. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Aus Sicht der Regierung ist das gewählte Aufsichtsregime angemessen und auch adäquat. Die FMA prüft bei der Registrierung eines VT-Dienstleisters die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung der Organe sowie die Plausibilität der internen Prozesse und Kontrollmechanismen des Unternehmens. Die Anforderungen an die fachliche Eignung schützen den Kunden, da die FMA vor Markteintritt prüft, ob ausreichend Erfahrung für die konkrete Geschäftstätigkeit vorliegt. Aufgrund der enorm grossen Bandbreite der Geschäftsmodelle, welche sich als VT-Dienstleister registrieren lassen können, gesteht das TVTG der FMA hier einen Ermessensspielraum zu. Ein Dienstleister, welcher eine Kryptobörse mit jährlichen Milliardenumsätzen betreibt, braucht eine andere, höhere Qualifikation als ein Dienstleister, welcher Token mit Getränkegutscheinen erzeugt. Die Anforderungen an die fachliche Qualifikation gelten auch für den Bereich der Sorgfaltspflichten. Die FMA kann mit dieser Regelung nun prüfen, ob die im Unternehmen vorhandenen Kenntnisse über die Sorgfaltspflichten angemessen für die konkrete Tätigkeit sind. Auch hier gibt das TVTG der FMA einen bewusst gewählten Ermessensspielraum, um sowohl die Kryptobörse als auch den Getränke-Token-Erzeuger angemessen zu behandeln.Das dritte Element besteht in der Prüfung der internen Prozesse und Kontrollmechanismen, welche die Unternehmen der FMA darlegen müssen. Die FMA kann schliesslich prüfen, ob diese aufgrund der Kenntnisse der FMA-Experten in diesem Bereich als plausibel erscheinen. Die in den letzten Jahren von der FMA gemachten Erfahrungen im Fintech- und Blockchain-Bereich sind hierfür sehr wertvoll. Es ist aber auch klar, dass die FMA hier nicht alle Details der Blockchain-Technologie prüfen und auch keine Haftung bei Fehlern übernehmen kann. Deshalb sprechen wir im Bericht und Antrag immer von Plausibilisierung. Die FMA hat im Regulierungslabor und durch die Fintech-Experten in den letzten Jahren viel Know-how in diesem Bereich aufbauen können. Diese Mitarbeiter können die Plausibilisierung auf einem guten Niveau durchführen - aber immer ohne Gewähr. Aufgrund dieser Anforderung kann die FMA bis zu einem gewissen Grad Unternehmen mit betrügerischen Absichten erkennen und vom liechtensteinischen Markt abhalten. Ich bin überzeugt, dass wir mit diesen drei Ebenen eine angemessene Markteintrittshürde definiert haben, um Reputationsrisiken für Liechtenstein zu vermeiden. Wir müssen uns aber auch bewusst machen, dass wir mit dem TVTG eine rechtliche Grundlage für die ganze Bandbreite der Token-Ökonomie schaffen und keine Regulierung von einzelnen finanzmarktnahen Anwendungen. Zu den Revisionsgesellschaften: Derzeit sind nach unserem Kenntnisstand die Revisionsgesellschaften noch zurückhaltend in Bezug auf Blockchain-Unternehmen. Wenn wir derzeit eine Revisionspflicht für VT-Dienstleister einführen würden, könnte dies den Marktausschluss oder ein Quasimonopol für einzelne Revisionsgesellschaften bedeuten. Deshalb ist es aus meiner Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend, eine Revisionspflicht einzuführen. Bei der möglichen Regulierung von finanzmarktnahen Geschäftsmo-dellen sehe ich durchaus ein Potenzial für eine Revisionspflicht, verbunden mit weiter gehenden Überwachungsaufgaben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Ich möchte nur betonen, dass ich diesen Punkt auch für sehr wichtig halte - auch nach Ihren Ausführungen. Wenn Sie erwähnen, Herr Regierungschef: Die Organe werden angeschaut, interne Prozesse, die Kontrollmechanismen, die fachliche Eignung. Es muss doch auch angeschaut werden, was das Unternehmen machen will, auch um abschätzen zu können, inwiefern das Geschäftsmodell finanzmarktrechtlich relevant ist. Der Applikant, der sich registrieren lassen will, muss doch darlegen können, was er tun will. Und da sehe ich den Mangel. Alles, was Sie sagen: Interne Prozesse, die Organisation, das Geschäftsmodell, das muss doch eigentlich Bestandteil sein. Vielleicht sagen Sie sich: Jawohl, in der Plausibilität all dieser Information wird dies der FMA durchaus schlüssig hervorgehen, wohlan. Aber Sie haben alle Punkte genannt, die bei einer Registrierung dargelegt werden müssen, ausser: Was beabsichtigen die Personen zu tun? Das Geschäftsmodell, das wird nicht benannt. Und das verstehe ich nicht ganz. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich denke, sofern das Geschäftsmodell finanzmarktfremd ist, wird man ohnehin eine Gewerbebewilligung benötigen und da, ich sage, das Geschäftsmodell darlegen und auch die entsprechenden Qualifikationen für die Gewerbebewilligung nachweisen müssen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Ich möchte noch gerne eine kurze Antwort an den Abg. Wolfgang Marxer geben. Es ist ja so, dass die VT-Dienstleister im Vorfeld schon mit der FMA Kontakt haben und auch prüfen, inwieweit ihr Geschäftsmodell dem Finanzmarkt unterliegt oder eben nicht. Also hier gibt es bereits eine Vorabprüfung, wo genau diese Fragen geklärt werden. Und was wir hier anschliessend diskutieren, sind dann die ganz konkreten Registrierungsvoraussetzungen. Und davon ist es eben dann nicht Bestandteil.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, vielleicht eine kurze Replik an Thomas Vogt. Seite 383, das letzte Gesetz ist die Abänderung des Gewerbegesetzes. So wie ich das verstehe: «Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: s) die Tätigkeit von VT-Dienstleistern nach dem TVTG.» Somit ist das Gewerbegesetz für die VT-Dienstleister nicht gültig. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Wenn es nur um die VT-Dienstleister geht, die hier genannt sind, gilt das Gewerbegesetz nicht. Wenn aber Tätigkeiten gemacht werden, die dem Gewerbegesetz unterliegen, braucht es dafür selbstverständlich eine Gewerbebewilligung. Dann kommt diese quasi on top. Ich kann ja beides machen. Ich kann ein Restaurant betreiben und kann gleichzeitig noch zum Beispiel einen Bier-Token ausgeben. Das ist eine andere Funktion. Weiteres Beispiel: Wenn Sie eine Bank haben - auch eine Bank kann zusätzlich ein VT-Dienstleister sein, wenn sie gewisse Funktionen anbieten will. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Wenn man berufsmässig VT-Dienstleistungen im Inland erbringt, dann ist man registrierungspflichtig. Ich denke, das ist klar. Da sind alle berufstätigen VT-Dienstleister gemeint, nehme ich an, alle. Das heisst, wenn man dann nicht berufstätig VT-Dienstleistungen anbietet, ist man nicht registrierungspflichtig - ausser man ist ein Token-Emittent, der Token ausgibt im Wert CHF 5 Mio. und höher. Ich habe mich gefragt: Wie ist es dann zum Beispiel mit physischen Validatoren, die Rechte übertragen in Token oder das zumindest prüfen? Eine Uhr, keine Ahnung, im Wert von CHF 1,7 Mio., aufgeteilt in - ich weiss auch nicht - 100 Token, ist jetzt der registrierungspflichtig: Ja oder nein? Das macht er als Hobby, schnell nebenbei, das kann man ja tun. Die Uhr kann man zu Hause im Safe haben, das ist kein Thema. Man kann Token ausgeben und das ist noch lange nicht berufstätig, das mache ich so schnell am Abend. Dann habe ich mich gefragt: Ist jetzt der registrierungspflichtig: Ja oder nein? Das hat sich mir noch nicht erschlossen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich denke, entscheidend ist, ob jemand diese Tätigkeit berufsmässig ausführt oder nicht. Wenn Sie jemandem eine Uhr mit diesem Wert anvertrauen, dann schauen Sie auch, ob diese Person diese Tätigkeit berufsmässig ausübt oder quasi so nebenbei. Wichtig war uns, dass alle jene Dienstleister, die das berufsmässig machen, registrierungspflichtig sind. Diese müssen registriert werden. Und dann gibt es eben Ausnahmen, wenn jemand Token emittiert, wie es im Abs. 2 geregelt ist, also dies im eigenen Namen oder nicht berufsmässig im Namen des Auftraggebers macht und gewisse Schwellen nicht überschreitet, dass er dann nicht registrierungspflichtig ist - um keine unnötigen Hürden aufzubauen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Hier sind die Registrierungsvoraussetzungen aufgelistet. Ich hätte hier eine Frage zum Abs. 1 Ziff. c, die fachliche Eignung. Hier wird dann verwiesen auf den Art. 15, den wir dann anschliessend lesen. Für mich ist hier die Frage: Bezieht sich die fachliche Eignung auf Eigenschaften in Bezug auf dieses Gesetz hier oder in Bezug auf die Tätigkeit, die dieser VT-Dienstleister tatsächlich ausüben will? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Sie bezieht sich auf die Tätigkeit, die er ausüben will. Das ist klar. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Nach Bst. i muss ein VT-Protektor über eine Bewilligung nach dem Treuhändergesetz verfügen. Ich habe mich da gefragt, ob ein Anwalt eben nicht auch ein VT-Protektor sein könnte?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Diese Frage werde ich gerne für die 2. Lesung noch prüfen, ob das auch möglich wäre. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Die Vorgaben, was man berücksichtigen soll, wenn es um die Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringer geht, sind sinnvoll. Im Bericht und Antrag habe ich lesen können, dass seitens der FMA etwas unterschiedliche Signale gesendet werden, wie diese Kriterien angewendet würden. Ich möchte daher von meiner Seite klar zum Ausdruck bringen, dass wir es hier nicht mit Banken und Versicherungen zu tun haben, sondern mit Unternehmungen, welche neue Technologien nutzen. Zudem sind wir hier in Liechtenstein die ersten, die Regeln, Regulierung und eine Kontrolle einführen. Daher sollte man bei der Überprüfung die Kirche im Dorf lassen und den Formalismus hinten anstellen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Gerne äussere ich mich ganz kurz zu Ihrer Bemerkung. Ich teile Ihre Einschätzung diesbezüglich voll und ganz. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Vielleicht braucht es aus meiner Sicht noch ein paar Ausführungen für die 2. Lesung, was genau diese fachlichen Voraussetzungen sind. Einige Sachen habe ich gefunden. Ich habe mich aber auch zusätzlich gefragt, ob es vielleicht noch eine Verordnung braucht, dass die Regierung hier das Nähere mit Verordnung regeln kann - wenn sie denn will. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, meine Anregungen gehen in die genau gleiche Richtung. So wie der Art. 15 hier formuliert ist, kann es sehr viel oder sehr wenig bedeuten. Ich meine, «fachlich geeignet», da sind halt offen auslegungsfähige Begriffe wie «hinreichend» und so weiter gewählt. Ich denke, es wäre mindestens im Sinne der Sache noch geeignet, wenn Sie einige Ausführungen machen würden, was es beispielsweise bedeuten könnte. Denn ich denke, zumindest momentan gibt es keinen Studiengang VT-Dienstleister oder ähnliches. Es ist einfach relativ schwierig, hier sich etwas vorzustellen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich kann meine zwei Vorredner nur unterstützen. Mir ist auch der Punkt mit der Verordnung aufgefallen. Ich könnte mir vorstellen, dass man das, was wir hier jetzt sehen, als Abs. 1 definiert und einen Abs. 2 hineinschreibt, der sagt, dass die Regierung mittels Verordnung hier weitere Details bestimmen kann. Es ist noch irgendwie lustig, dass man doch zu sehr ähnlichen Ansichten gelangt, wenn man das so ansieht. Also nach meinem Dafürhalten, wäre es doch eine Chance, wenn man einen Abs. 2 einfügen würde mit einer Verordnungskompetenz für die Regierung. Wir haben es ja auch gerade gehört vom Abg. Thomas Lageder: Es ist da sehr viel im Fluss, aktuell gibt es mitunter noch nicht sehr viele Vorgaben, da wird es sicher entsprechende Studiengänge geben und dann wäre eine Verordnungskompetenz mit einer Kann-Formulierung in Abs. 2 vielleicht ein Lösungsansatz. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich kann mich grundsätzlich auch meinen Vorrednern anschliessen. Ich möchte auch noch anschliessen an meine Frage von vorher und an Ihre Antwort von vorher. Was für mich noch nicht ganz klar ist, ist vor allem in dieser Bestimmung der Begriff «für die vorgesehene Aufgabe». Was ist mit diesem Begriff gemeint? Ist mit diesem Begriff gemeint: Die Aufgaben gemäss diesem Gesetz oder die Aufgaben allenfalls - ich nenne es jetzt - in der wirklichen Welt? Ich nehme jetzt das Beispiel mit dem Bier-Token. Ist es die fachliche Geeignetheit in Bezug auf den Betrieb des Gastgewerbes oder in Bezug auf den Token? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Landtagspräsident. Ich kann Ihnen versichern, wir haben uns bei diesem Artikel auch schwergetan, weil es heute keine standardisierte Ausbildung gibt. Es sind sehr unterschiedliche Geschäftsmodelle, es ist kaum möglich, alles genau gesetzlich zu regeln. Und deshalb braucht es auch einen Ermessensspielraum bei der FMA. Was ich sicher sinnvoll finde, ist der Ansatz, hier der Regierung eine Verordnungskompetenz zu geben, dass man auch entsprechend rasch auf neue Entwicklungen reagieren kann. Wir werden auf die 2. Lesung auch noch weitere Ausführungen machen. Dann zu Ihrer Frage, Herr Abg. Thomas Vogt: Auf Seite 226 sind Ausführungen gemacht zu Art. 15 und dort ist unter anderem zu lesen: «Welcher Art die Ausbildung respektive die Berufserfahrung sein muss, hängt davon ab, welche VT-Dienstleistungen erbracht werden sollen.» Also es geht ganz klar um die VT-Dienstleistungen, um diese Fähigkeiten, diese Kompetenzen. Und in Ihrem Beispiel eben nicht um das Gastgewerbe, sondern je nachdem, welche Funktion des VT-Dienstleisters hier erbracht wird. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Regierungschef, für Ihre Ausführungen. Ja, ich habe diesen Satz auch gelesen, aber ich habe dann auch den nächsten Satz gelesen: «In finanzmarktnahen Bereichen sind die dort geltenden Regeln heranzuziehen.» Aus diesem Grund verstehe ich jetzt den Satz davor dafür wieder nicht. Für mich heisst jetzt der zweite Satz eigentlich, dass hier eben nicht die VT-Dienstleistungen heranzuziehen sind, sondern die finanzmarktnahen Regeln oder die Regeln aus dem Finanzmarktbereich. Das würde für mich dann analog für den Nicht-Finanzmarktbereich bedeuten, dass da eben diese Regeln heranzuziehen sind. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Jetzt habe ich Ihren Punkt verstanden und wir werden das auf die 2. Lesung sicher nochmals klären, damit hier keine Konfusion entsteht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Ich habe zwei Fragen hierzu. Gilt dieses Mindestkapital auch für VT-Dienstleister, die nicht registrierungspflichtig sind? Das ist meine erste Frage. Und meine zweite Frage ist, was ist mit VT-Dienstleistern, die mehrere Rollen übernehmen gemäss Art. 2 Abs. 1? Das heisst: Ein VT-Dienstleister, der zum Beispiel Token-Emittent ist und ein VT-Schlüsselverwahrer und zusätzlich noch ein physischer Validator ist, vielleicht noch Wechseldienstleistungen übernimmt, ist dann das Mindestkapital kumulativ zu verstehen oder ist das dann einfach das höchste? Wie versteht das die Regierung? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe eigentlich die gleiche Frage wie der Abg. Thomas Rehak. Für mich war es auch nicht klar, wenn jemand verschiedene Funktionen hat, ob dann eben die Kapitalien zusammengezählt werden, also CHF 100'000 plus CHF 100'000 gleich CHF 200'000. Oder gilt einfach die jeweils höhere Kapitalanforderung? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ja, ich komme hier nochmals auf die Personen zu sprechen. Ein Antragsteller ist ja dann schlussendlich ein VT-Dienstleister. Ein VT-Dienstleister ist eine Person, die eine oder mehrere Funktionen ausüben kann. Und das ist dann nach Art. 2 Abs. 2 entweder eine Person weiblichen oder männlichen Geschlechts. Hier reden wir eben auch wiederum vom VT-Dienstleister und dann sprechen wir von Mindestkapital. Ich denke, wenn man das so anschaut, dann muss unter einer Person auch eine juristische Person verstanden werden. Und dann gehe ich davon aus: Wenn ja eine natürliche Person ein VT-Dienstleister ist, dann wird sich das auf die gleichwertige Garantie beziehen. Und hier stellt sich für mich die Frage, was darunter zu verstehen ist. Ist das eine Bankgarantie, wo jemand ausweist, dass er eben über das Mindestkapital von CHF 50'000 verfügt? Muss er das hinterlegen? Oder wie stellt sich die Regierung das vor? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Der letzte Punkt, den der Abg. Erich Hasler erwähnte, fiel mir auch auf. Wenn von Mindestkapital gesprochen wird, dann wird von juristischen Personen gesprochen.Mein zweiter Punkt ist noch: Es heisst mehrere Male: «soweit Token ... während eines Zeitraums von zwölf Monaten emittiert werden». Und was, wenn eine Emission sich an einem Betrag orientiert und die Emission grundsätzlich dann mehr als ein Jahr dauert, bis dieses Kapital ausgegeben worden ist - eineinhalb Jahre, etc.? Hat das einen Einfluss auf dieses Mindestkapital? So wie es hier formuliert ist, müsste man das meinen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Danke, Herr Präsident. Also ich möchte hier noch auf eine meiner Meinung nach Ungereimtheit hinweisen. Wenn ich in Art. 12 zur Registrierungspflicht in Abs. 2 lese: «sofern Token im Wert von 5 Millionen Franken und mehr innerhalb einer Periode», und ich das dann vergleiche mit Art. 16 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1: «... soweit Token mit einem Gesamtwert bis und mit 5 Millionen Franken ...» Also meiner Meinung nach gibt es da eine Überschneidung von CHF 1, wo Sie dann einerseits zwar registrierungspflichtig sind, aber andererseits die CHF 50'000 noch nicht hinterlegen müssen - oder umgekehrt. Ich meine, es gibt hier eine Überschneidung. Ich möchte einfach, dass Sie das nochmals prüfen. Vor allem, wenn Sie dann vergleichen mit Ziff. 2. Dort wird dann von «mehr als» gesprochen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Zuerst zum Abg. Thomas Rehak - Sie haben zwei Fragen gestellt: Es ist klar, dass das Mindestkapital nur für registrierungspflichtige VT-Dienstleister gilt und nicht für nicht registrierungspflichtige. Und massgebend ist der Maximalwert, das heisst der höchste Wert. Also der höhere Kapitalbedarf, der hier in diesem Artikel aufgeführt wurde. Es geht nicht um eine Kumulation, sondern der höchste Wert kommt hier zum Tragen. Das war auch die Frage des Abg. Manfred Kaufmann. Dann zum Abg. Erich Hasler: Wie gesagt, unter Person verstehen wir eine natürliche oder juristische Person, das ist richtig. Und auf Seite 227 ist ja ausgeführt, dass dieses Mindestkapital alternativ auch als Garantie, zum Beispiel Bankgarantie, bereitgestellt werden kann. Damit müsste eigentlich diese Frage auch beantwortet sein.Ihre Frage, Herr Abg. Wolfgang Marxer, nehme ich gerne nochmals mit. Mit diesem «länger als ein Jahr» bin ich jetzt spontan überfragt. Das müsste ich nochmals genau anschauen. Und die Bemerkung des Abg. Thomas Lageder nehme ich auch gerne mit, ob es hier eine Differenz gibt oder nicht. Ich glaube nicht. Aber ich möchte es exakt prüfen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Meine Frage geht in die ähnliche Richtung. Zu dieser Sicherheitsleistung: Reicht es dann, wenn ich eine Aktiengesellschaft gründe, die CHF 50'000 Aktienkapital hat, gilt das dann schon als diese erwähnte Sicherheit oder Mindestkapital? Ich würde vielleicht dann beliebt machen, immer eine Bankgarantie einzufordern - und nicht nur den Geldbetrag für sich. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Jetzt habe ich auch noch eine Verständnisfrage. Ich gehe jetzt auch davon aus: Beim Mindestkapital geht man vom Kapital aus, das die Gesellschaft haben muss, also vom im Handelsregister eingetragenen Kapital. Was mir dann nicht ganz klar ist, wie das bei den natürlichen Personen sein soll - ich gehe davon aus, das wäre die gleichwertige Garantie: Wie, in welcher Form muss diese vorliegen muss, damit es den Anforderungen gemäss Art. 16 genügt?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ja, wie auf Seite 227 ausgeführt, da steht drin: «Alternativ zum Kapital können die Mittel in der in den Abs. 1 Bst. a bis e für die jeweiligen VT-Dienstleister vorausgesetzten Höhe durch eine gleichwertige Garantie, zum Beispiel eine Bankgarantie bereitgestellt werden.» Ist damit Ihre Frage beantwortet?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Gemäss Abs. 2 dürfen die Mindestkapitalanforderungen zu keinem Zeitpunkt unterschritten werden. Also ich denke, wenn ich jetzt eine Gesellschaft gründe mit dem Kapital von CHF 50'000 dann qualifiziere ich grundsätzlich für eine zum Beispiel bestimmte Dienstleistung. Allerdings, wenn ich mit dieser Aktiengesellschaft dann arbeite, dann werde ich ja Geld vielleicht ausgeben für Miete und so weiter. Dann ist ja faktisch weniger Kapital vorhanden. Ich weiss nicht genau, ob das nicht irgendwo ein bisschen schwer definierbar ist. Ich meine, sonst müsste ich ja vorschreiben zu sagen: Okay, die Aktiengesellschaft muss mindestens CHF 100'000 haben. Und wenn jetzt das Kapital dann auf weniger als CHF 50'000 abfällt, dann müssen ja sowieso irgendwelche Sanierungsschritte eingeleitet werden. Aber eben, hier ist für mich nicht ganz klar, was gelten soll. Ich meine, für mich persönlich sollte das Hand in Hand gehen auch mit anderen gesetzlichen Regelungen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, meine Frage geht in die gleiche Richtung wie die des Abg. Erich Hasler: Muss dieses Mindestkapital immer liquide bei der Gesellschaft vorhanden sein? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Wir nehmen diese Fragen gerne nochmals mit auf die 2. Lesung, um hier Klarheit zu schaffen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. In Art. 17 Abs. 1 ist davon die Rede, dass die Token vom Betriebsvermögen getrennt zu verwahren sind. Ich gehe davon aus, dass es gerade in buchhalterischer Hinsicht reicht, wenn dies gesondert ausgewiesen wird. Ich frage dies auch deswegen so besonders, weil ich darüber informiert wurde, dass im Zusammenhang mit dem E-Geldgesetz geradezu abenteuerliche Konstruktionen gewählt werden mussten, damit die Gelder dort entsprechend ausgesondert wurden. Daher ist es mir wichtig, dass mindestens vonseiten der Regierung bestätigt wird, dass es reicht, wenn entsprechende technische Massnahmen einerseits vorgenommen werden und es buchhalterisch separat ausgewiesen wird. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich habe auch eine Frage zu Abs. 1 Bst. a Ziff. 1: Hier spricht man von einer Dauer «mindestens zehn Jahre danach». Ich habe mich gefragt, ob das nicht dann der gleiche Zeitraum ist wie in Art. 26 - da ist ja die Aufbewahrungszeit dieser Daten auch fixiert auf zehn Jahre -, ob das nicht doppelt aufgeführt ist und man das vielleicht anders regeln könnte. Dann zu Bst. a Ziff. 2: Das habe ich nicht verstanden, das hat sich mir nicht erschlossen, was hier gemeint ist. Vielleicht könnten Sie hier noch Ausführungen machen.Dann bin ich immer noch bei Abs. 1 Bst. d Ziff. 1: Hier geht es um VT-Token-Verwahrer, und bei der Ziff. 1 spricht man dann von VT-Schlüsseln. Ich habe mich gefragt, ob das den Sinn trifft, ob das dann nicht eher die Token sind. Aus meiner Sicht müsste man hier eher von Token sprechen. Zudem habe ich mich auch gefragt, ob man auch noch nicht emittierte Token verwahren kann. Das ist alles, danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Bei mir geht es um den Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, und zwar ganz konkret um das Wort Lebenszeit. Das stört mich einfach. Denn ich kann mir einfach nichts Toteres vorstellen als einen Token, ganz ehrlich gesagt. Und ich frage mich einfach, ob es vielleicht hier einen besseren Begriff geben würde. Ich habe nicht wirklich einen Alternative gefunden, aber vielleicht etwas in die Richtung von Gültigkeit oder so irgendetwas. Aber ich denke, es wäre hier einfach besser, einen anderen Begriff zu nehmen. Denn das Wort Lebenszeit impliziert auch, dass der Token irgendwann einfach von sich aus ablebt oder stirbt. Und das ist, glaube ich, nicht das, um was es geht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 1 Bst. i Ziff. 2, die «Vermeidung von Interessenskonflikten bei der Festlegung von Preisen». Die FMA hatte angeregt, dass Interessenkonflikte nicht nur zu vermeiden, sondern grundsätzlich auszuschliessen seien. Die Regierung erläutert dann, dass diese Anregung aufgegriffen würde, aber trotzdem ist sie noch im Gesetzesartikel enthalten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, mir kommt jetzt auch kein schlauerer Begriff als «Lebenszeit» in den Sinn, weil der Token aus meiner Optik sehr wohl sterben kann. Nämlich dann, wenn das System nicht mehr unterhalten wird. Dann löst sich dieser Token in Luft auf. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ja, Sie haben diverse detaillierte Fragen gestellt, die ich gerne auf die 2. Lesung nochmals prüfen und dann entsprechende Antworten geben möchte. Einen Punkt kann ich beantworten betreffend die Trennung vom Betriebsvermögen, das Sie angeführt haben, Herr Abg. Kaufmann. Aus Sicht der Regierung reicht es klar aus, wenn Token buchhalterisch vom Betriebsvermögen getrennt werden. Viel wichtiger ist es, dass die saubere Zuordnung zum Kunden jederzeit sichergestellt ist und diese nicht manipuliert werden kann.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. In Art. 18 Abs. 4 gibt man der FMA die Kompetenz, auf die Einreichung bestimmter Unterlagen bei der FMA zu verzichten, wenn diese bei der FMA bereits vorhanden sind. Ich möchte anregen, dass diese Bestimmung so formuliert wird, dass ein Verzicht der FMA in einer solchen Situation die Regel ist. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Die Regierung hat diese Regelung ja eingeführt, um einen unnötigen Registrierungsaufwand zu vermeiden, falls bestimmte Informationen bereits bei der FMA vorhanden sind. Die Regierung geht davon aus, dass der Verzicht auf diese Unterlagen die Regel ist. Die vorliegende Formulierung ist aus der Perspektive der Amtspraxis gewählt und soll die Arbeit der FMA erleichtern. Konkret geht es vor allem um Handels- und Strafregisterauszüge oder Ausbildungsnachweise. Es ist aus der heutigen Perspektive nicht zu erwarten, dass die FMA diese Bestimmung zu restriktiv auslegt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Hier heisst es in Abs. 2, dass der vollständige Antrag innert drei Monaten zu entscheiden sei. Ich habe viel Verständnis dafür, dass die FMA jeweils dafür sorgen muss, dass sie die notwendigen Kapazitäten hat, um vorliegende Anträge sauber durchzuschauen und zu entscheiden. In der Praxis läuft es aber so ab, dass die entsprechenden Antragsteller frühzeitig auf die FMA zukommen und schon bei der Vorbereitung des Antrages Gespräche geführt werden. Nachdem wir es hier wiederum nicht mit komplizierten Gebilden wie Banken oder Versicherungen zu tun haben, meine ich, dass sechs Arbeitswochen, also die Hälfte der Zeit, reichen müssen. Ich bitte darum, eine entsprechende Anpassung zu überprüfen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, den vom Abg. Manfred Kaufmann erwähnten Abs. 2 sehe ich genau anders. Ich denke, dass der FMA hier eben einigermassen genügend Zeit eingeräumt werden muss, weil sonst eine enorme Drucksituation entstehen kann. Und wir wissen nicht, wie viele Anträge hier auf die FMA zukommen werden. Und ich glaube, dass hier die FMA Spielraum braucht. Es heisst ja auch nicht, dass diese drei Monate ausgeschöpft werden müssen, sondern dass einfach nach drei Monaten ein Anspruch besteht, dass diese Angelegenheit entschieden wird. Deshalb glaube ich, dass wir hier im Sinne der FMA einen grösseren Zeitraum einräumen müssen. Es wird ja auch in den Ausführungen im Bericht und Antrag so dargelegt und dafür habe ich wirklich grosses Verständnis. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ja, Sie haben es sehr treffend ausgeführt, Herr Abg. Lageder. In der Praxis kommen alle Konstellationen vor. Solche, die vorab alle offenen Fragen geklärt haben und einen vollständigen Antrag einreichen, und solche, welche den Antrag zu einem frühen Zeitpunkt einreichen. Bei den drei Monaten handelt es sich ja um einen Maximalwert. Die FMA kann immer früher über die Registrierung entscheiden, wenn alle Fragen geklärt sind. Wir haben bei der Festsetzung des Maximalwerts auch berücksichtigt, dass die Auslastung der FMA in diesem Bereich eben unterschiedlich hoch sein kann und dass dann eben die Bearbeitung auch realistisch durchgeführt werden kann. Das ist ganz wichtig. Nach unseren Abklärungen erachten wir die Frist von drei Monaten auch für Fintech-Unternehmen als erträglich, und wir glauben, dass es viel wichtiger ist, dass der Prozess insgesamt sehr effizient abläuft und da bin ich eigentlich recht zuversichtlich. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich denke, es wird darauf ankommen, wie schlau die FMA solche Anträge behandeln wird. Ich meine, ob sie nach dem «First in - First out» handelt, oder eben, dass es auch eine Möglichkeit gibt, so ein Fast-Track-Verfahren vorzusehen, wo man bei einer ersten globalen Prüfung sieht, dass dieser Antrag vollständig ist und vielleicht auch von Organisationen eingereicht wird, die vielleicht bekanntermassen schon das mehrfach durchgeführt haben. Ich meine, so etwas kann man wahrscheinlich vorziehen und schneller abwickeln.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Meine Frage wäre dann: Was geschieht, falls die FMA nicht innert dieser drei Monate entscheidet?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Die FMA muss in diesen drei Monaten entscheiden. Aber wir werden das auf die 2. Lesung nochmals ausführen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, so sehe ich das auch. Meine Frage wäre einfach: Muss man dann eine Säumnisbeschwerde machen? Oder gibt es allenfalls ein einfacheres Mittel in diesem Bereich? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Lageder
Ja, danke, Herr Präsident. Ich war ein bisschen spät. Zu Art. 20 Abs. 2: Da wird das Amtsblatt erwähnt und ich denke, es ist einfach wichtig, dass wir das auch noch diskutiert haben. Es geht hier um das elektronische Amtsblatt, so wie ich das sehe. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen.Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich habe mich einfach gefragt: Der Entzug der Registrierung bedeutet ja schlussendlich dann auch die Einstellung dieser Dienstleistung. Klar, es ist nachher geregelt, wie man weiter zu verfahren hat mit den Token. Das ist eine gute Regelung. Aber ich habe mich einfach gefragt: Wäre es nicht eine Möglichkeit, dass man noch eine Art Verwarnung ausspricht oder kann man hier Ausführungen machen, wann eine Verwarnung auszusprechen ist? Schlussendlich kann ja die FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Aufforderungen an den VT-Dienstleister machen gemäss dem Bst. d. Ich habe mich einfach gefragt: Wann ist das der Fall? Ist die FMA untätig? Sie macht ja in dem Sinn keine richtige Aufsicht, also spürt sie das nicht. Sie merkt das eigentlich erst, wenn das Kapital nicht mehr vorhanden ist oder ich weiss nicht was. Ich würde mir hier wünschen, dass man hier noch einige Ausführungen dazu macht, wann dieser Fall eintritt und ob die FMA, sofern irgendwie noch möglich, eine Verwarnung auszusprechen hat und eine Nachfrist zur Nachbesserung gegeben wird zum Beispiel. Natürlich kann es sein, dass es Fälle gibt, wo man von heute auf morgen den Dienst einzustellen hat, das sehe ich auch so. Aber vielleicht gibt es auch ein bisschen schwächere Fälle, wo man sagen kann: Man kann eine Frist setzen und sagt, bis zum Ende dieser Frist ist dieser Missstand zu erfüllen. Und dann könnte man vielleicht auf einen Entzug der Registrierung verzichten. Ich weiss nicht, aber hierzu hätte ich gerne weitere Ausführungen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich komme jetzt gerade im Anschluss an das Votum des Abg. Rehak noch einmal auf den Art. 20 zurück. Ich meine, hier haben wir ja diese Bedingungen, die zum Erlöschen der Registrierung führen, an und für sich praktisch in absoluter Form formuliert. Unter Bst. a heisst es zum Beispiel: «die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird». Ich meine, man sollte vielleicht auch vorsehen, dass es unter Umständen wichtige Gründe gibt, warum man die Geschäftstätigkeit noch nicht aufgenommen hat. So etwas kann ja vorkommen. Das heisst, man sollte vielleicht schon vorsehen, dass, wenn wichtige Gründe vorliegen, das nicht zwangsläufig zum Erlöschen führen müsste. Dann noch zum Punkt 2, zum Begriff Amtsblatt: Ich denke, die nächste Generation wird nicht mehr wissen, was ein Amtsblatt ist, dass man das auch neutral schreiben würde: «im amtlichen Publikationsorgan». Dann wäre das jeweils richtige Instrument wahrscheinlich gemeint.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen.Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich muss mich jetzt entschuldigen, jetzt hätte ich doch noch eine Frage zu den Art. 20 und 21. Einerseits zum Erlöschen und zum Entzug der Registrierung. Soweit ich das jetzt hier verstehe: Bei Art. 21 ist es so, der Entzug der Registrierung erfolgt mittels Verfügung der FMA. Und beim Erlöschen der Registrierung wäre jetzt meine Frage: Gibt es hier auch eine Verfügung? Hat dies auch mittels Verfügung zu geschehen oder nicht?
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Wenn ich das richtig interpretiere, gemäss Abs. 2 erfolgt das durch die Veröffentlichung im Amtsblatt. Aber ich werde auch diese Frage nochmals mitnehmen, um zu klären, ob hier eine Verfügung wirklich notwendig ist oder nicht. Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Abg. Thomas Vogt
Für mein Verständnis müsste auch dies mit Verfügung geschehen, da - ich sage jetzt - bei Bst. a und b doch auch immer ein gewisser Interpretationsspielraum besteht und allenfalls der Sachverhalt nicht immer ganz klar ist. Somit müsste dies meines Erachtens mit anfechtbarer Verfügung geschehen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Bezüglich Art. 29 habe ich mich noch gefragt, ob es vielleicht sinnvoll wäre, hier noch einen Begriff hineinzunehmen wie «allgemein verständlich». Dass es wirklich zugänglich ist für einen nicht kundigen Nutzer, ob das Sinn machen würde oder nicht. Denn Sie können so ein VT-System wahrscheinlich relativ kompliziert erklären, sodass niemand durchblickt, oder es in einer Form erklären, sodass es verstanden wird. Ich möchte da verweisen auf die Prospekte, die eben auch in dieser Art und Weise verfasst werden müssen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Wir können weiterlesen.Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, jetzt habe ich es wirklich komplett verschlafen. Ich war bei Art. 27 hängengeblieben. Aber wenn es nicht mehr geht, dann kann ich es auch schriftlich nachliefern, denn das ist ja auch keine grosse Geschichte. Ich muss es auch jetzt nicht machen. Sorry.Landtagspräsident Albert Frick
Bringen Sie doch Ihr Anliegen noch vor. Abg. Thomas Rehak
Kann ich es noch? Das ist Art. 27 Abs. 3: Hier muss ein VT-Dienstleister, der betriebliche Aufgaben auslagert, angemessene Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden. Ich habe mich gefragt: Was sind dann diese angemessenen Vorkehrungen? Ist das ein schriftlicher Vertrag zum Beispiel, einfach dass man das mit demjenigen, wo man gewisse Services outsourct, dass man das vertraglich regelt? Das ist eine Option. Oder was ist hier genau damit gemeint? Dann auch noch: Beim Abs. 1 heisst es unter Bst. a: Die Qualität der internen Kontrollen von VT-Dienstleistern dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Das ist ja klar, aber «nicht wesentlich» - dann dürfen sie ja beeinträchtigt werden. Aus meiner Sicht dürfen sie überhaupt nicht beeinträchtigt werden. Hier könnte man sich vielleicht noch überlegen, ob es dieses «wesentlich» wirklich braucht. Oder aus welchem Grund man hier dieses Wort «wesentlich» eingefügt hat, das hat sich mir einfach nicht ganz erschlossen. Dass man sich das noch einmal überlegt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich bin jetzt wieder bei Art. 30 und es geht mir hier genau um den Bst. b, «in einfach zugänglicher Weise», ob es eben auch sinnvoll wäre, das im Art. 29 zu integrieren. Wenigstens prüfen, das wäre mir ein Anliegen, ob es Sinn macht oder nicht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Mehrere Fragen hierzu: Bei Art. 31 Abs. 1 Bst. c ist wieder «über einen Zeitraum von zwölf Monaten», den Punkt hatten wir vorher schon, das werden Sie ja noch klären. Dann insbesondere Abs. 1 Ziff. a: «alle Übernehmenden vor dem Erwerb des Token nachweisbar erklärt haben, dass sie auf die Basisinformationen verzichten». In meinen Augen ist das ein Widerspruch zu Art. 17 auf Seite 338, wo es unter Bst. a Ziff. 2 heisst: «die Verhinderung von Missbrauch hinsichtlich der Möglichkeit des Übernehmenden von Token, auf Basisinformationen zu verzichten». Ich sage jetzt, so schnell und zu dieser Zeit gelesen, heisst das Erste: Man kann auf die Basisinformation nicht verzichten - und im Art. 31, den wir jetzt lesen, heisst es: Falls der Übernehmende darauf verzichtet. Da bitte ich um Prüfung, ob das nicht ein Widerspruch ist. Ich weiss, dass sich diese Basisinformationen auf sogenannte ICOs beziehen. Sie haben heute im Laufe der Diskussion einmal erwähnt: Die CHF 5 Mio., die sich in Bälde auf CHF 8 Mio. erhöhen werden. Habe ich da etwas missverstanden oder wäre das genau eine erste Abänderung dieser Gesetzesmaterie? Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungschef Adrian Hasler
Gerade zum letzten Punkt: Da geht es um das Wertpapierprospektgesetz. Da ist eine Revision im Gange und dabei wird diese Schwelle erhöht. Das hat mit diesem Gesetz hier aber nichts zu tun. Der zweite Punkt mit den zwölf Monaten: In diesem Artikel hier ist klar, dass Sie ja schlussendlich diese Grenze definieren müssen über einen gewissen Zeitraum. Es geht ja darum, dass man die Ausnahme hat, diese CHF 5 Mio. Gesamtemission nicht zu überschreiten. Und wenn man da eine kurze Zeitspanne nimmt, ist man natürlich eher darunter, als wenn man eben zwölf Monate als Spanne definiert. Aber wir werden diesen Punkt sicher nochmals exakt ausführen, damit es auch mit den anderen Fragen, die Sie Zusammenhang mit diesen zwölf Monaten gestellt haben, geklärt ist. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Meint man unter Abs. 1 mit der Formulierung «in einer leicht verständlichen Form» in einer leicht verständlichen Sprache? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Hier geht es ja jetzt um Deutsch oder Englisch und das bezieht sich aber hier nur auf die Basisinformationen. Ich habe mir noch die Frage gestellt, ob es nicht sinnvoller wäre, dass grundsätzlich Deutsch und Englisch als Sprache erlaubt sind. Denn wenn ich mich wieder auf den Art. 29 - «Veröffentlichungspflichten» - beziehe, da wird die Sprache nicht geregelt, so wie ich das sehe. Und es bezieht sich hier explizit nur auf die Basisinformationen. Da wäre es vielleicht sinnvoll, ich weiss es nicht, dieses eine Stufe höher zu nehmen. Einfach als Überlegung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Wir nehmen diese beiden Punkte sehr gern auf für die 2. Lesung.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Wir lesen weiter. Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Es geht mir hier um Abs. 2. Ich verstehe den Sinn und den Zweck hier nicht, warum es hier heissen soll: «... welche kurz und allgemein verständlich die wesentlichen Informationen in der Sprache enthält, in der die Basisinformationen ursprünglich erstellt wurden». Das erschliesst sich mir nicht, warum das so sein soll. Also warum hier auf die ursprüngliche Sprache abgestellt wird. Denn grundsätzlich dürfen die Basisinformationen ja offensichtlich nur in Deutsch oder Englisch verfasst werden. Aber spielt es dann eine Rolle, in welcher Sprache es ist, wenn man die Wahl hat? Oder muss es einheitlich eine Sprache sein? Also ich verstehe den Zweck dieses Nebensatzes hier nicht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 5. Hier wird erwähnt, dass der Token-Emittent durch geeignete Massnahmen die Unveränderbarkeit der Basisinformationen sicherstellen muss. Kann die Regierung mitunter auf die 2. Lesung Beispiele aufführen, wie diese geeigneten Massnahmen aussehen sollen, die hier der Token-Emittent gewährleisten muss, um diese Unveränderbarkeit sicherzustellen?Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungschef Adrian Hasler
Ja, wir werden hierzu entsprechende Ausführungen machen, Herr Abg. Lampert. Und zur Frage des Abg. Thomas Lageder: Also ich interpretiere das so, dass die Basisinformationen auf Deutsch oder Englisch gemacht werden können und eine Zusammenfassung darüber hinaus gemacht werden muss - und dann eben in einer dieser Sprachen gemacht werden kann oder muss und nicht in einer weiter gehenden Sprache. Es ist ja hier ausgeführt, dass die Basisinformationen «darüber hinaus» eine Zusammenfassung enthalten. Aber ich kann das nochmals prüfen für die 2. Lesung, ob ich hier richtig liege. Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Grundsätzlich können ja eben für die Basisinformationen die deutsche oder englische Sprache verwendet werden, was ja grundsätzlich zu begrüssen und fortschrittlich ist. Ich frage mich nur, ob es nicht irgendwo dann eben doch einen Konflikt geben kann, weil die offizielle Amtssprache halt eben Deutsch ist. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungschef Adrian Hasler
Also ich sehe diesbezüglich keinen Konflikt, wenn es im Gesetz so vorgesehen ist, dass die Basisinformationen in Deutsch oder eben in Englisch publiziert werden dürfen.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Wir lesen weiter.Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 1. Hier wird unter anderem erwähnt, dass «die verantwortlichen Personen nach Art. 33 Abs. 3 und 4 jedem Nutzer für den Schaden» haften. Ich frage mich nur: Ist sichergestellt, dass diese Personen nach Art. 33 Abs. 3 und 4 auch eine entsprechende Versicherung haben? Denn es nützt mitunter wenig, wenn zwar grundsätzlich die Haftung gegeben wäre, aber diese Person schlicht und einfach eben über kein entsprechendes Vermögen verfügt. Dann müsste doch sichergestellt sein, dass diese Personen irgendwo eine Versicherung haben müssen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen.Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, das bezieht sich jetzt wieder auf meine Frage, die ich schon öfters gestellt habe. Für mich erschliesst sich nicht genau, wer in welchem Fall haftbar ist. Klar, die Funktionen sind sauber aufgeteilt, auch mit deren Verantwortung. Aber ein VT-Dienstleister kann ja auch mehrere Funktionen ausüben. Dann hat er die Verantwortung für diese Funktionen. Es gibt vielleicht nicht unbedingt jemanden, der die Hauptverantwortung trägt. Das ist eben dann für mich haftungstechnisch sehr schwierig zu greifen, wer am Schluss da wirklich die haftbare Person ist. Hier steht dann: Ja, es sind alle Personen solidarisch untereinander haftbar. Also unter Person verstehe ich dann hier einen Dienstleister: Der VT-Protektor oder der physische Validator oder der Token-Verwahrer, die sind alle untereinander solidarisch haftbar? Oder wie ist das genau? Ich habe das einfach noch nicht ganz verstanden, wie diese Haftung funktioniert. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich möchte hier gerne auf Seite 282 verweisen, auf die Erläuterung zu Art. 36. Dort ist aufgeführt, dass diese Bestimmung an Art. 39 WPPG angelehnt ist und die Solidarhaftung in jenen Fällen regelt, «in denen für einen ‹Informationsschaden› mehrere Personen verantwortlich sind. Informationsschaden bezeichnet jenen Schaden, den ein Nutzer aufgrund mangelhafter oder fehlender Basisinformationen im Rahmen einer Token-Emission erlitten hat.» Es geht hier nur um diesen Bereich und nicht generell um die Frage, die Sie in den Raum gestellt haben betreffend Haftung von unterschiedlichen VT-Dienstleistern.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Wir lesen weiter.Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Hier, bei dieser Gerichtsstandsbestimmung möchte ich einfach allgemein erwähnen, dass es meines Erachtens das Ziel sein sollte, dass man gegebenenfalls noch mehrere Gerichtsstände hier ins Gesetz aufnimmt. Denn meines Erachtens müsste es im Interesse des Landes Liechtenstein sein, dass in möglichst vielen Streitfällen das Landgericht hier in Vaduz zuständig ist, damit wir auch die Kontrolle über die Auslegung dieses Gesetzes haben. Denn ansonsten kann es einfach Konstellationen geben, in denen dann allenfalls ein Gerichtshof in einem anderen Land über unser Gesetz hier Recht spricht. Und ich möchte, dass das möglichst hier im Land Liechtenstein geschieht. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich frage mich, ob es diesen Artikel überhaupt braucht. Denn der Anspruch auf Schadenersatz ist ja ganz sicher auch im PGR geregelt. Ich weiss nicht, was die Absicht ist, wenn man diesen Artikel hier bringt. Denn man wird ja wahrscheinlich nicht irgendeine Spezialgesetzgebung machen wollen gegenüber allgemeinen Schadenersatzforderungen. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zum Abg. Erich Hasler: Ja, dies ist meines Erachtens schon eine Abänderung in Bezug auf die allgemeine Bestimmung. Die allgemeine Bestimmung würde dahingehend lauten, dass der Schadenersatzanspruch dann verjährt, drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Und die absolute Verjährungsfrist würde 30 Jahre betragen. Also das ist insofern eine Verkürzung der Verjährungsfrist.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Ich möchte noch ergänzen, dass auf Seite 283/284 in den Erläuterungen auch ausgeführt ist, dass sich diese Regelung hier an Art. 41 des WPPG anlehnt.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Wir lesen weiter.Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort. In Abs. 4 von Art. 40 haben wir wieder dieses «und/oder», das wir vielleicht auch auf die 2. Lesung dann abändern könnten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. In Art. 47 finden wir Bestimmungen, die auf den ersten Blick nur bei Vorsatz strafbar sind. Das ist so weit durchaus in Ordnung. In Abs. 6 heisst es nun aber, dass bei fahrlässiger Begehung die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt werden. Das heisst also auch, dass diese Bestimmungen auch bei blosser Fahrlässigkeit strafbar sind. Ich frage mich hier ernsthaft, ob dies sinnvoll ist. Nehmen wir beispielsweise Art. 47 Abs. 2 Bst. a: Dort heisst es, dass mit Busse bis zu CHF 100'000 bestraft wird, wer die Mindestkapitalanforderungen nach Art. 16 nicht einhält. Bei strenger Betrachtung müsste somit nicht nur dafür gesorgt werden, dass das Mindestkapital wieder vorhanden ist - was ich voll unterstütze. Vielmehr müsste die FMA dann gerade auch noch eine Busse aussprechen. Ich halte dies nicht für sehr sinnvoll. Ich rege daher an, dass die Regierung die Strafbestimmungen gesamthaft überprüft und vor allem auch dahingehend überprüft, welche Bestimmungen auch bei Fahrlässigkeit tatsächlich strafbar sein sollen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Mein Votum geht ebenfalls in Abs. 2 zur Bussenhöhe. Hier hatte die FMA angemerkt, dass die Strafhöhen derart gering angesetzt seien, dass sie vermutlich weder eine spezial- noch eine generalpräventive Wirkung hätten. Die Regierung hat dann diese Busse von CHF 20'000 beziehungsweise CHF 30'000 auf CHF 100'000 angehoben. Ich hatte in meinem Eintretensvotum angemerkt auszuführen, wie die Strafhöhen in gängigen Finanzmarkterlassen definiert seien. Dies hatte nämlich die FMA gefordert. Ist das jetzt eine gängige Finanzmarkterlassstrafe oder ist die immer noch darunter? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich möchte hier Manfred Kaufmann unterstützen. Das habe ich auch so gedacht. Ich frage mich auch - gut, ich bin kein Jurist, ich weiss nicht, wie das gehandhabt wird -, ob nicht auch eine Möglichkeit besteht - vielleicht ist das hier am falschen Ort -, dass die FMA auch Verwarnungen aussprechen kann. Ich weiss nicht, wo das hingehört. Ich habe es einfach nirgends richtig identifizieren können. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich kann die Voten der Abgeordneten Rehak und Kaufmann ebenfalls unterstützen. Ich finde es einen guten Ansatz, einmal zu prüfen, ob nicht beim einen oder anderen Ort nicht umgehend Bussen oder Strafen erteilt werden, sondern zuerst mit Abmahnungen operiert wird. Und dann, wie es der Abg. Kaufmann auch ausgeführt hat, würde ich es als sinnvoll erachten, wenn man wirklich jede Strafbestimmung, sich nochmals genau ansieht, ob diese wirklich auch bei Fahrlässigkeit strafbar sein soll. Das finde ich wirklich noch einen guten Punkt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte auch in Bezug auf Abs. 2 zur Bussenhöhe einfach die Regierung nochmals bitten, das zu überprüfen. Es geht ja hier auch wie bei den drei Monaten zu der Erledigung um einen maximalen Rahmen. Es heisst ja dann nicht, dass jedes Mal CHF 100'000 an Busse gesprochen werden müssen. Aber die FMA sollte doch hier vielleicht auch die Möglichkeit haben, eine gewisse Abschreckensdrohung aufzubauen - in diesem Sinne. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich möchte hier die Regierung einmal ausdrücklich loben, dass die Regierung jetzt hier einmal nicht den Betrag von CHF 10 Mio. verwendet hat, sondern einmal mit Augenmass die ganze Sache angesehen hat und den Betrag von CHF 100'000 hier verwendet hat. Wenn Sie hier den Betrag von CHF 10 Mio., der müsste auch für Sie abschreckend genug sein, verwenden, dann ist es eben so, dass auch - ich sage jetzt - bei einem kleinen Verstoss dann allenfalls eine Busse von CHF 100'000 resultiert, weil das Gericht ja dann der Ansicht ist: Sie ist ja noch weit, weit am unteren Rand der Höchststrafdrohung. Darum würde ich jetzt einfach einmal zuerst beliebt machen, hier diesen Strafrahmen, so wie er ist, zu belassen. Und falls man dann sieht: Aha, anscheinend ist dieser Strafrahmen nicht abschreckend genug, dann muss man allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt einmal nachjustieren. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank auch dem Kollegen Thomas Vogt für seine Ausführungen. Ich habe keinen Betrag genannt. Ich habe die Regierung nur gebeten, diesen Gegenstand noch einmal zu prüfen und dann zu sehen, ob das wirklich der richtige Betrag ist. Auch im Sinne von dem, was der Abg. Günter Vogt gesagt hat. Nicht mehr, nicht weniger. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Es kann schon ein Ansatz sein, den hier der Abg. Thomas Vogt fährt. Dass man sagt: Bleiben wir einmal bei diesen CHF 100'000, und wenn es dann passiert ist, dann muss man halt mitunter noch diesen Betrag erhöhen. Ich denke mir, von CHF 10 Mio. hat ja niemand gesprochen. Aber es könnte auch ein Ansatz sein, dass man hier diese Busse ein wenig erhöht. Und damit passieren dann diverse Fehler gar nicht, da es eben einen präventiven Charakter hat für die Marktteilnehmer, dass sie möglichst versuchen, sich an diese Sachen auch zu halten. Aber das kann man natürlich ganz verschieden interpretieren. Ich denke mir, wir sollten sicherlich auch den Kundenschutz hier hochhalten. Wir möchten ja eben attraktive Rahmenbedingungen bieten und da muss der Kundenschutz schon auch gewährleistet sein. Aber ich denke, die Regierung wird sich das nochmals ansehen. Und von CHF 10 Mio., denke ich, hat niemand gesprochen. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte nur noch festhalten, dass ja dies die Übertretungsnorm ist und gemäss Abs. 1 gibt es ja hier auch noch die Möglichkeit, Freiheitsstrafen im Umfang von bis zu einem Jahr zu verhängen. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Die Diskussion in diesem Hohen Haus zu diesem Artikel zeigt eben genau, wie auch im Umfeld diskutiert worden ist. Und ich habe es da ziemlich mit Ihnen, Herr Abg. Thomas Vogt. Deshalb haben wir uns auch für diese Werte hier entschieden. In diesem Sinne auch zum Votum des Abg. Günter Vogt: Wir sind hier natürlich deutlich weg von den Finanzmarkterlassen. Das ist klar. Aber wir sprechen in diesem Gesetz eben auch nicht von den Finanzmarktteilnehmern, sondern dieses Gesetz ist viel breiter aufgestellt und soll sich auch nicht an den Finanzmarktgesetzen direkt orientieren, sondern es ist irgendwo zwischen Finanzmarktrecht und Gewerbegesetz. Und deshalb müssen diese Bussen, die hier vorgesehen sind, auch in einer vernünftigen Grössenordnung sein. Wir werden diese Punkte sicher nochmals aufnehmen, insbesondere was diese Fahrlässigkeit anbelangt, ob man hier vielleicht gewisse Anpassungen machen kann. Aber ich bin der Meinung, dass die Stossrichtung, die wir hier vorgesehen haben, vernünftig ist. Deshalb kann ich die Argumentation des Abg. Thomas Vogt durchaus so auch nachvollziehen und unterstützen. Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Wir können weiterlesen.Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich vermute, dass man diese Bestimmung aufgenommen hat, damit man die Öffentlichkeit vor schwarzen Schafen warnen kann. Ich verstehe durchaus auch, dass das Ganze verhältnismässig wahrgenommen werden soll. Wenn ich aber nun an das erinnere, was ich zu Art. 47 soeben gesagt habe, halte ich Art. 49 in dieser Form für übertrieben. Ich meine, dass viel klarer hervorgehen muss, dass nur dann etwas bekannt gemacht wird und damit jemand an den Pranger gestellt wird, wenn dies zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger beziehungsweise der Konsumenten notwendig ist. Diese Bestimmung muss meines Erachtens dringend überarbeitet werden. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Wie es in Abs. 1 ausgeführt ist, kann die FMA ja entsprechende Strafen und Bussen auf Kosten der Betroffenen bekannt machen, muss aber nicht. Aber ich nehme ihre Anliegen gerne nochmals auf für die 2. Lesung. Wir werden sehen, ob wir hier noch eine Anpassung in dieser Bestimmung vornehmen können. Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Wir lesen weiter.Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich finde gut, dass es hier eine Übergangsbestimmung gibt. Ich habe mich nur gefragt: Was passiert denn nach Abs. 1 Bst. b, wenn die FMA die Eintragung dieses VT-Dienstleisters verweigert? Das könnte ja theoretisch passieren. Nach diesem Bst. b, denke ich, muss er ja nur den Antrag schicken. Ob er dann eingetragen wird oder nicht, ist nicht geregelt aus meiner Optik. Aber das sage ich jetzt als Laie. Natürlich gehe ich auch davon aus, wenn er nicht eingetragen werden kann, weil er die Voraussetzungen nicht erfüllt, dann wird er seine Berechtigung, diese Dienste anzubieten, verlieren. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Wir können weiterlesen. Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Vielen Dank, wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes. Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Hier würde mir reichen, wenn per Artikelaufruf gelesen würde. Mein Antrag hat sich eigentlich nur auf das TVTG im engen Sinne bezogen.Landtagspräsident Albert Frick
Ich denke, dagegen wird es kaum Widersprüche geben. Dann werden wir ab sofort Lesung per Artikelaufruf vornehmen. Art. 2 Abs. 1 Bst. l, lbis, lter, zbis,zter und zquater werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1 Bst. l, lbis, lter, zbis,zter und zquater stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. q bis u sowie Abs. 3 Bst. h werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. q bis u sowie Abs. 3 Bst. h stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 Abs. 2 Bst. g und h werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 2 Bst. g und h stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9b Abs. 2a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9b Abs. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 Abs. 1 erster Satz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 Abs. 1 erster Satz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 Abs. 1 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 Abs. 1 Bst. fbis und Abs. 4 Einleitungssatz werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 Abs. 1 Bst. fbis und Abs. 4 Einleitungssatz stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir können die nächste Vorlage lesen: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.Art. 5 Abs. 1 Bst. zsepties wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. zsepties steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30a Abs. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30a Abs. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 1 Abschnitt I.ter wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 Abschnitt I.ter steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, über die Gebühren liesse sich natürlich trefflich streiten und ich denke, diese Gebührenordnung wird uns dann sehr bald wieder begegnen, wenn wir mehr Erfahrung mit diesem Gesetz haben. Aber das ist, denke ich, eigentlich auch allen klar. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Hier habe ich eine Frage, und zwar zum Bst. h. Hier habe ich mich gefragt, ob diese CHF 2'000 nicht ein wenig hoch gegriffen sind. Vor allem jetzt zu Beginn, denke ich, wird es noch relativ viel Abstimmungsbedarf geben. Vielleicht kann man sich da überlegen, ob man hier nicht zu Beginn vielleicht einen tieferen Wert nehmen möchte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Ja, ich unterstütze hier auch die Anregungen des Abg. Lageder. Ich habe das auch schon in meinem Eintretensvotum zur Gebührenordnung angemerkt. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Vielen Dank für diese Rückmeldungen. Noch ganz kurz zum Bst. h, den der Abg. Thomas Rehak erwähnt hat. Es geht ja um die Erteilung einer Auskunft nach Art. 43 Abs. 2 Bst. b TVTG. Und hier geht es eben genau darum, dass diese Unternehmen dann doch relativ klar Informationen von der FMA haben wollen, wie ihr Geschäftsmodell zu interpretieren ist. Und deshalb braucht es hier aus unserer Sicht diese Gebühr in der Höhe von CHF 2'000. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Anhang 2 Abschnitt IX wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 Abschnitt IX steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Bei den verschiedenen - wie soll ich sagen? - Punkten, die hier aufgezählt werden, wird normalerweise zwischen der Grundabgabe und der gesamten jährlichen Aufsicht der Faktor 10 benutzt. Sprich: Die Grundabgabe beträgt beispielsweise CHF 500 und die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe dann höchstens CHF 5'000. Hingegen beim physischen Validator wird nur der Faktor 5 verwendet. Deshalb wollte ich fragen, ob das hier ein Versehen ist oder ob hier ein bestimmter Grund dafür vorliegt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Und besten Dank für den Hinweis, Herr Abg. Seger. Ich werde das auf die 2. Lesung nochmals prüfen lassen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten
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Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts.§ 81a SchlT wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 81a SchlT steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 5 dieses Paragrafen 81a. Wenn ich den so lese, ist mir nicht klar, wer diesen Schaden tragen soll. Auf der einen Seite wird erwähnt, dass man geschützt wird, auf der anderen Seite wird hier diese eingetragene Person im Wertrechtebuch erwähnt. Ich frage mich einfach im Endeffekt: Wer trägt hier den Schaden? Ich könnte mir vorstellen, es ist diese eingetragene Person im Wertrechtebuch, aber da wäre ich der Regierung noch dankbar, wenn Sie ausführt, wer im Endeffekt den Schaden trägt gemäss diesem Abs. 5.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Beim Abs. 2 wurden wir vom Bankenverband noch darauf hingewiesen, dass hier, glaube ich, der Satz 3 fehlt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Es ist richtig, der Satz lautet wie folgt: «Es ist so zu organisieren, dass unberechtigte Eingriffe des Schuldners in Rechte der Gläubiger ausgeschlossen sind.» In den Erläuterungen ist dieser Satz enthalten und hier bei der Gesetzesvorlage ist dieser Satz dann zwischen Stuhl und Bank gefallen. Der Artikel wird auf die 2. Lesung entsprechend ergänzt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen.II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes.Art. 3 Bst. s wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Bst. s steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 20 erledigt.
Haben Sie noch Lust auf ein weiteres Traktandum? Somit schliesse ich die Landtagsitzung für heute. Wir sehen uns morgen früh um 9 Uhr wieder.Die Sitzung ist geschlossen (um 22:35 Uhr).
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