GESETZ ÜBER DIE ARBEITSVERMITTLUNG UND DEN PERSONALVERLEIH (ARBEITSVERMITTLUNGSGESETZ AVG), (NR. 96/1999), 2. LESUNG [FORTSETZUNG]
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Herren. Wir setzen unsere Sitzung fort. Wir befinden uns nach wie vor bei der 2. Lesung des Arbeitsvermittlungsgesetzes und kommen nunmehr zu Art. 15. Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe etwas Mühe mit lit. b und lit. c von Abs. 2 dieses Artikels. Ich glaube, der geht von einem etwas falschen Verständnis der Verleihtätigkeit aus. Es ist ja bei Verleih-Unternehmen gerade typisch, dass eben der Einsatzort und der Arbeitsort doch recht häufig wechseln können beim Arbeitnehmer. Deshalb - so wie es jetzt drinsteht - gehe ich davon aus, dass man quasi jedesmal dann einen neuen Arbeitsvertrag abschliessen müsste, wenn sich das ändert; oder wie ist das zu verstehen zunächst einmal? Sonst würde ich sagen, dass man hier eine andere Formulierung findet die z.B. den möglichen Arbeitsort und einfach die Kündigungsfrist noch anfügt. Aber die Natur des Leiharbeiters, die Natur dieses Arbeitsvertragsverhältnisses trägt es ja gerade in sich, dass der Einsatzort oft wechselt und dass, ohne dass das Arbeitsverhältnis erlischt, dass dadurch keine Kündigung erfolgt und der Einsatz dann an einem anderen Ort eben weitergeht.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich denke es ist schon wichtig, dass der Arbeitnehmer beim Abschluss des Vertrages weiss, an welchem Ort oder an welchen Orten er eingesetzt werden soll. Es ist sicher in der Praxis zulässig diese Bestimmung so flexibel zu handhaben, dass es auch mehrere Orte sein können oder dass es nicht eine absolut präzise Bestimmung des geographischen Ortes einschliesslich Hausnummer sein muss, aber dass der Arbeitnehmer wissen muss, in welche Region er "verfrachtet" wird, ich glaube, das ist legitim und das muss angegeben werden können. Es wird Aufgabe der Verordnung sein, hier eine praxisbezogene, handhabbare und die Interessen des Arbeitnehmers gebührend respektierende Umschreibung zu finden. Ich denke, in der Praxis wird sich das auch so einspielen können.Abg. Gabriel Marxer:
Nur dass ich Sie richtig verstehe: Wenn Sie hier schreiben, der Arbeitsort sowie der Beginn des Einsatzes, dann stellen Sie sich schon vor, dass in der Verordnung dies so ausgeführt wird, dass eben auch mehrere Orte nacheinander natürlich möglich sind, aber die sind ja nicht im vorhinein bestimmt. Soll ein Ortswechsel des Leiharbeitsnehmers bezüglich seines Einsatzortes jedesmal ein neues Vertragsverhältnis begründen?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich bin der Meinung, dass die gesetzliche Bestimmung ohne weiteres zulässt, dass auch zwei Arbeitsorte in diesem Vertrag erwähnt werden können. Da spricht gar nichts dagegen. Der Schutzgedanke ist, dass es für den Arbeitnehmer unzumutbar wäre, ohne Vorstellung darüber in welcher Gegend dieser Welt er eingesetzt wird, einen Vertrag zu unterschreiben, das kann nicht sein. Er muss wissen, wo er eingesetzt wird, aber das können selbstverständlich auch zwei oder drei Einsatzorte sein, da spricht sicher nichts dagegen. Es muss jeweils der Beginn des Einsatzes klargestellt werden. Ich denke, das ist auch dem Verleiher zuzumuten, dass er diese Sicherheit gibt. Wenn es sich plötzlich zeigen sollte, dass ein ursprünglich nicht absehbarer Einsatzort sich ergibt, dann muss halt dieser Vertrag in diesem Punkt ergänzt werden. Auch das sollte keine zu grossen Schwierigkeiten machen. Aber es kann nicht sein, dass ein Arbeitnehmer einen Vertrag unterschreibt und dann beliebig an irgendeinem Punkt in dieser Welt eingesetzt wird. Ich glaube, das wäre nicht mehr mit den Schutzgedanken dieses Gesetzes vereinbar. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit Art. 19 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Auch hier habe ich jetzt schon noch eine Frage oder möchte eine Klarstellung auch von Seiten der Regierung. Ich verstehe jetzt diesen Artikel so, dass der Einsatzort der Arbeitskräfte eines liechtensteinischen Verleihunternehmens in Liechtenstein natürlich nur sehr eingeschränkt möglich ist. Hingegen verstehe ich diese Bestimmung nicht so, dass ausländische Arbeitnehmer in Liechtenstein nicht angestellt werden dürfen, wenn sie in einem Drittausland dann ihren Einsatzort haben.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das verstehe ich auch so. Es geht darum, die heimischen ausländerrechtlichen Bestimmungen, die natürlich für Leute gelten, die hier tätig sind, einzuhalten. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion beendet ist, stimmen wir ab. Wer mit Art. 21 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 22 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 24 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 25 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 26 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 27 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 28 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 29 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 31 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 32 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 33 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 34 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 35 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 36 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 37 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 38 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Da habe ich nur eine Frage: Wie weit steht es mit der Erstellung dieser Verordnungen? Wurden da bereits Vorarbeiten geleistet?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Vorarbeiten sicher. Ich kann Ihnen allerdings nicht genau sagen wie der Stand ist. Wir gehen davon aus, dass wir rechtzeitig mit diesen Verordnungen parat sind, mindestens mit den wichtigen Verordnungen, dass beim In-Kraft-Treten des Gesetzes im Sommer keine zu grossen Unklarheiten bestehen. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit Art. 39 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 40 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 41 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 2. Lesung dieser Gesetzesvorlage beendet und wir kommen zur Schlussabstimmung. Wird das Wort noch gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir ab. Wer mit der Erlassung dieses Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir Punkt 7 unserer Tagesordnung behandelt. -ooOoo-