Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) (Abänderung der Bestimmungen zur Offenlegung) (Nr. 57/2019); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 22: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) (Abänderung der Bestimmungen zur Offenlegung). Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 57/2019. Er steht zur Diskussion. Gibt es Wortmeldungen? Das scheint nicht der Fall zu sein. Somit können wir bereits über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 15 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts durch Artikelaufruf vor. Art. 279 Abs. 1 Ziff. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 279 Abs. 1 Ziff. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 291 Abs. 1 Ziff. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 291 Abs. 1 Ziff. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Frank Konrad
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine Frage, und zwar wird ausgeführt auf der Seite 14: «Interessierte Dritte müssen sich nämlich durch Einsichtnahme in das Handelsregister ein Bild darüber machen können, ob die Jahresrechnungen einer bestimmten Gesellschaft fristgerecht eingereicht worden sind.» Das begreife ich nicht. Oder können Sie Ausführungen machen, wieso das einen Dritten interessieren sollte, ob die Jahresrechnung fristgerecht eingereicht worden ist? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, guten Morgen Damen und Herren Abgeordnete. Grundsätzlich ist es so, dass das Amt für Justiz zu prüfen hat, ob die Jahresrechnung fristgerecht eingereicht wird. Also das ist ja die Aufgabe des Amtes für Justiz, und deshalb haben wir auch diese Stichtage jetzt so vorgesehen, dass diese explizit erwähnt werden. Vielleicht können Sie mir nochmals sagen, wo Sie genau den Satz sehen, dass Dritte In-teresse haben, ob es fristgerecht eingereicht wird. Ich lese es hier auch im zweiten Absatz auf der Seite 14, wo eben das Amt für Justiz erwähnt ist. Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Abg. Frank Konrad
Danke, Herr Präsident. Das ist zu Art. 291 Abs. 1 Ziff. 12, der zweite Satz: «Interessierte Dritte müssen sich nämlich durch Einsichtnahme in das Handelsregister ein Bild darüber machen können, ob die Jahresrechnungen einer bestimmten Gesellschaft fristgerecht eingereicht worden sind.» Und das erschliesst sich mir nicht, wieso ein Dritter das wissen muss, ob das fristgerecht eingereicht wurde oder nicht. Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Danke für die Präzisierung, wo Sie diesen Satz gefunden haben. Das Handelsregister ist grundsätzlich öffentlich und somit ist auch die Tatsache, ob eine fristgerechte Einreichung erfolgt ist, eine wichtige Tatsache. Es hat ja auch öffentlichen Glauben, man muss sich darauf verlassen können, dass die Angaben, die dort drin sind, auch richtig sind. Also die Öffentlichkeit des Handelsregisters steht hier im Zentrum, warum das für einen Dritten interessant und wichtig ist. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 390 Abs. 2 Ziff. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 390 Abs. 2 Ziff. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 977 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 977 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1048 Sachüberschrift wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1048 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1130 Abs. 1 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1130 Abs. 1 und 3 stehen zur Diskussion.
Abg. Frank Konrad
Danke, Herr Präsident. Bei diesem Artikel wird ganz unten aufgeführt, dass der Verbesserungsauftrag bis in höchstens vier Wochen abzugeben ist. Hier stört mich das Wort «höchstens». Wie kann ich das interpretieren? Kann demzufolge der Sachbearbeiter beim Amt für Justiz nach seinem Ermessen entscheiden, welche Fristen hier gelten? Auf Seite 15, zu Art. 1130 Abs. 1 und 3, da steht «maximal vier Wochen». Das ist im grossen Absatz in der drittletzten Zeile. Da steht: «Die Frist zur Verbesserung beziehungsweise zur Nachreichung fehlender Unterlagen beträgt maximal vier Wochen.» Im Gesetz ist es dann «höchstens vier Wochen». Wieso steht nicht explizit, es geht vier Wochen? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir werden gerne dazu für die 2. Lesung Ausführungen machen. Was uns ein Anliegen war - ich gehe jetzt einmal davon aus, es kommt aus der Richtlinie heraus, diese vier Wochen, dass das maximal vier Wochen sein dürfen - und unser Ziel war es und das haben wir immer wieder herausgestrichen, dass wir eine Minimalumsetzung machen. Und wenn wir jetzt sagen, es sind höchstens, maximal vier Wochen, gibt es ein bisschen weniger Spielraum drin. Aber ich kann das nochmals prüfen. Wir werden sicher für die 2. Lesung dazu Ausführungen machen und auch mit der Legistik nochmals prüfen, ob diese «maximal» oder «höchstens», ob wir diese Worte besser und konkreter verwenden können. Was wichtig ist, das Amt für Justiz kann eine kürzere, aber keine längere Frist setzen. Gelegentlich ist auch keine längere Frist erforderlich, sondern es werden kürzere Fristen beantragt, damit auch der Akt wieder geschlossen werden kann. Also ich glaube, das kann man von beiden Seiten - einmal vom betroffenen Unternehmen, aber auch vom Amt von Justiz - aus beurteilen.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich denke, es kommt auch darauf an, das, was zu machen ist, wie komplex das ist. Wenn es nur eine mangelhafte oder fehlende Unterzeichnung ist, das kann in wenigen Tagen beigebracht werden. Wenn jedoch zusätzliche Unterlagen beigebracht werden müssen oder erst noch hergestellt werden müssen, das dauert erfahrungsgemäss länger. Und hier wird sich das Amt für Justiz auch an das Gleichbehandlungsgebot halten müssen. Aber je nach Komplexität wird die Praxis halt auch anders ausschauen. Bei ganz einfachen Fällen eine kürzere Frist, bei komplexeren Fällen dann auch eine längere. Aber eben definitiv nicht mehr als vier Wochen. Das ist wirklich das Maximum. Das einfach so aus der Praxis. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Wir können weiterlesen. § 66 Sachüberschrift, Abs. 2 und 4 SchlT werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 66 Sachüberschrift, Abs. 2 und 4 SchlT stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Abg. Frank Konrad
Für das Inkrafttreten wird auf Seite 18 ausgeführt: «Die Sanktions- und Prüfbestimmungen sollen erstmals zur Anwendung gelangen auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.» Das heisst, das ist ja das Jahr 2019 in diesem Falle. Ich sehe hier die Dringlichkeit nicht. Können Sie hier entsprechende Ausführungen machen: Wieso soll jetzt schon diese Abänderung rückwirkend auf das Jahr 2019 fallen? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Ich hätte noch eine Abschlussfrage zu dieser Gesetzesvorlage. Es heisst, dies ist ein erster Schritt in der Umsetzung, um einer EU-Richtlinie zu entsprechen. Der zweite Schritt, nämlich die Registervernetzung, folgt separat. Meine Frage: Bis wann? Und ist nicht genau diese Registervernetzung eine Voraussetzung, damit dieser Richtlinie entsprochen wird? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir haben uns für ein zweistufiges Vorgehen entschieden und gesagt: Wir möchten diese Umsetzung, die wir eigentlich jetzt ja auch nur konkretisieren und für uns in die Praxis jetzt umsetzen. Wir möchten das in zwei Schritten machen und auch den Markt daran heranführen. Es hat viele Unternehmen, die diese Unterlagen bereits heute vollständig und umfassend einreichen. Dann haben wir noch eine relativ grosse Anzahl von weiteren Unternehmen, die das auch noch machen sollten. Wir möchten den Markt schrittweise erreichen und diese zweistufige Umsetzung machen. Wie der genaue Zeitplan für das BRIS aussieht, kann ich Ihnen im Moment noch nicht sagen, aber wir arbeiten jetzt auch mental - also wenn wir diese Vorlage vorbereitet haben - auf die Einführung des BRIS hin. Was noch die Frage des Abg. Frank Konrad war: Es ist für das Geschäftsjahr 2019, wie Sie gesagt haben. Und es ist für das BRIS erforderlich, dass wir zu dem Zeitpunkt - also Anfangs 2021 tritt das BRIS so für uns in Kraft und dann brauchen wir von 2019, damit wir im 2021 die Unterlagen einreichen können - für das Geschäftsjahr 2019 die Unterlagen haben. Das meine ich mit dieser schrittweisen Heranführung. Aber zu diesem Zeitablauf kann ich Ihnen auch gerne nochmals Ausführungen machen. Wir werden sicher auch für die 2. Lesung nochmals aufnehmen, wenn ich das jetzt von diesem einzelnen Votum auch so interpretieren kann, dass der Wunsch besteht, hier nicht zu rasch für die Unternehmen etwas zu machen da, falls wir etwas mehr Spielraum haben sollten. Aber gemäss meiner Auskunft und meinem Stand der Dinge ist das notwendig für das 2019. Deshalb haben wir auch diese zwei Vorlagen auseinandergenommen und nicht mit der ganzen Vorlage gewartet, sondern haben diese in zwei Schritten gemacht. Zuerst diese und dann die BRIS-Vorlage, sobald sie parat ist. Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Ja, ich möchte das Anliegen unterstützen und diese Möglichkeit wirklich offenlassen, ob das jetzt wirklich sein muss. Diese Richtlinie ist ja auch noch nicht in das EWR-Abkommen übernommen worden. Können Sie schon dazu sagen, wann das der Fall sein wird? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Aurelia Frick
Die Richtlinie wird noch im Laufe dieses Jahres in das EWR-Abkommen übernommen werden. Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Abg. Frank Konrad
Danke, Herr Präsident. Ich habe noch eine Bitte. Es geht jetzt nicht direkt um das Inkrafttreten, sondern wir haben von der LIHK ja noch ein Schreiben bekommen. Die Regelungsfälle zwischen der Schweiz und Liechtenstein sind nicht die gleichen? Könnten Sie da auf die 2. Lesung auch noch Ausführungen machen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Aurelia Frick
Mir ist das Schreiben von der LIHK bekannt. Wir werden sicher gerne Ausführungen für die 2. Lesung zu diesem Thema machen. Das ist mir wichtig, dass da ein gemeinsames Verständnis besteht. Aber was einfach ein Fakt ist, wir sind Teil vom EWR und müssen diese Richtlinie übernehmen. Die Schweiz ist nicht Teil vom EWR. Aber wir können auch Ausführungen machen, wie viel Unterlagen in der Schweiz man einreichen muss, was man nicht einreichen muss. Uns war es vor allem auch vor dem Hintergrund - also schon bevor die LIHK uns das Schreiben oder Ihnen das Schreiben geschickt hat, wir haben das ja nicht direkt erhalten, aber ich habe dann Bescheid davon erhalten, dass es dieses Schreiben gibt - ein Anliegen, dass wir eine Minimalumsetzung machen. Wir haben auch deshalb bloss die harmonisierten Gesellschaften in diese Vorlage hineingepackt. Die Anstalten sind nicht drin. Es gibt auch keine Anzeichen, dass die Anstalten - ich weiss nicht, in einer Richtlinie in einem Jahr oder so - dann plötzlich dazukommen würden. Und wir haben uns wirklich für eine Minimalumsetzung entschieden. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 22 erledigt. -ooOoo-