Abänderung des Richterdienstgesetzes und des Staatsanwaltschaftsgesetzes (Reform der Ausbildung der Richteramtsanwärter und der Staatsanwaltsanwärter) (Nr. 58/2019); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 23: Abänderung des Richterdienstgesetzes und des Staatsanwaltschaftsgesetzes (Reform der Ausbildung der Richteramtsanwärter und der Staatsanwaltsanwärter). Wir behandeln diese Vorlagen in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 58/2019. Er steht zur Diskussion.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Zuerst einmal möchte ich mich bei allen Personen ganz herzlich bedanken, die bei der Ausarbeitung dieses Berichts und Antrags mitgewirkt haben. Mit der gegenständlichen Vorlage soll das Richterdienstgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz dahingehend abgeändert werden, dass der richterliche und staatsanwaltliche Vorbereitungsdienst zusammengelegt und die Ausbildung der zukünftigen Richter und Staatsanwälte vereinheitlicht wird. In Zukunft soll eine Person, die den Vorbereitungsdienst absolviert hat, sowohl als Staatsanwalt angestellt oder als Richter bestellt werden können. Bisher lag ein wesentlicher und sachlich nicht wirklich zu rechtfertigender Unterschied in der Ausbildung als Richteramtsanwärter beziehungsweise als Staatsanwaltsanwärter darin vor, dass ein Richteramtsanwärter nach Absolvierung des richterlichen Vorbereitungsdienstes die Ernennungsvoraussetzungen als Richter und die Anstellungserfordernisse als Staatsanwalt erfüllte, während ein Staatsanwaltsanwärter, der den staatsanwaltlichen Vorbereitungsdienst erfolgreich absolvierte, die Ernennungsvoraussetzungen als Richter nicht erfüllte.Mit der gegenständlichen Vorlage wird die Ausbildung vereinheitlicht, der richterliche und staatsanwaltliche Vorbereitungsdienst zusammengelegt werden und der richterliche Vorbereitungsdienst soll als Ausbildung zum Richter als auch zum Staatsanwalt dienen. In der Vernehmlassung waren die Rückmeldungen durchwegs positiv. Die Vorlage wurde begrüsst und es wurde geäussert, dass sie gewinnbringend sei und dass damit ein Wechsel zwischen beiden Berufsgruppen vereinfacht werde und das Justizsystem somit flexibler ausgestaltet werden könne. Zu erwähnen ist aus dem Bericht und Antrag, dass der Leitende Staatsanwalt neu ebenfalls am Auswahlverfahren mit den Präsidenten der ordentlichen Gerichte teilnimmt und auch weiterhin ein Assessment nicht zwingend vorgesehen sein soll, dies jedoch angeordnet werden kann, wenn Bedarf besteht. Neben dem Vorstellungsgespräch soll eine schriftliche Prüfung die Regel sein. Bezüglich der Beendigung des Dienstverhältnisses werden neu die Gerichtspräsidenten zusammen mit dem Leitenden Staatsanwalt einen gemeinsamen Antrag stellen und werden die Rahmenbedingungen dieser Ausbildung nur noch im Richterdienstgesetz geregelt werden, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Neu werden die Kündigungsgründe erweitert, indem nicht nur ein unbefriedigender Arbeitserfolg zur Kündigung führen kann, sondern auch ein unbefriedigender Ausbildungserfolg, beispielsweise wenn die Fähigkeiten fehlen, das Interesse fehlt oder die Aufgaben unbefriedigt erledigt werden. Ausserdem soll auch eine Kündigung möglich sein, wenn zur Rechtsanwaltsprüfung nicht innerhalb eines Jahres ab frühestmöglichem Termin angetreten wird oder die Rechtsanwaltsprüfung zwei Mal nicht bestanden wurde. Die Verlängerung des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist weiterhin möglich. Dies auch deswegen, um einen allfälligen Abgang der sich bewerbenden Person, in einen anderen Beruf zu vermeiden. Für mich ist Eintreten auf die Vorlage unbestritten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Vielen Dank der Regierung und den betrauten Stellen im Hintergrund für die Erarbeitung des Berichts und Antrags. Mit der gegenständlichen Vorlage sollen die Ausbildungen zur Richterin und zum Richter mit der Ausbildung zur Staatsanwältin und zum Staatsanwalt zusammengelegt werden. Heute gibt es zwei Wege, die zu unterschiedlichen Zielen führen. Zum einen einen richterlichen Vorbereitungsdienst, der als Ernennungsvoraussetzung als Richter und als Staatsanwalt qualifiziert, und zum anderen einen staatsanwaltschaftlichen Vorbereitungsdienst, der nur als Staatsanwalt qualifiziert. Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass Personal auf dem zweiten Weg ausgebildet wurde, aber keine Stelle innert nützlicher Frist verfügbar war, obwohl es vielleicht gerade Bedarf beim komplementären anderen Bereich gegeben hätte. Konkret, es standen Staatsanwälte in den Staatlöchern, benötigt wurden aber gerade Richter. Obwohl sich nun die beiden Tätigkeiten sehr ähnlich sind, gab es keine einfache Möglichkeit, jemanden, der die Staatsanwaltsanwärterausbildung absolviert hat, als Richter einzusetzen. Das System war starr und unflexibel. Mit dieser Vorlage soll nun die Ausbildung von Richteramtsanwärtern und Staatsanwaltsanwärtern zusammengelegt werden. Das ist vor allem auch in einem kleinen Land wie Liechtenstein von grossem Vorteil, da nicht jedes Jahr wie in einem grossen Land viele Stellen nachbesetzt werden müssen. Um zu verhindern, dass Personen trotz eigentlichem Bedarf und guter Ausbildung nicht für einen freien Posten infrage kommen, weil sie gerade den «falschen» Ausbildungsweg gewählt haben, bietet sich die Zusammenlegung der beiden Vorbereitungsdienste geradezu an.Dies ist zum einen aus der Sicht des Ausbildners, dem Staat, sinnvoll, da mit den Ressourcen haushälterischer umgegangen werden kann. Auch werden potenziell Kosten gespart. Es ist nämlich nicht Sinn und Zweck der Sache, Leute auszubilden, damit sie dann nie eine Stelle antreten, weil gerade keine frei ist. Zum anderen, auch aus Sicht der Auszubildenden, ermöglicht es ihnen schneller, für eine Stelle eingesetzt zu werden. Es beugt zudem Frustration bei den Auszubildenden vor und verhindert, dass sie allenfalls in die Privatwirtschaft abwandern und so trotz Investitionen in ihre Ausbildung für den Dienst verloren gehen. Das heisst nun aber in Konsequenz nicht, dass es bei der zukünftig zusammengelegten Ausbildung für Richter und Staatsanwälte einen Automatismus für eine Besetzung geben würde. Weiter ist es nicht so, dass mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung automatisch ein Anspruch auf eine Stelle als Richter oder Staatsanwalt bestehen würde. Die Chancen sind aber doch gut und das ist auch richtig so. Ich begrüsse die mit der Vorlage vorgeschlagenen Änderungen ausdrücklich, sie erhöhen die Flexibilität, reduzieren die Kosten, beugen Frustration vor und machen die Ausbildung meiner Meinung nach auch für Bewerberinnen und Bewerber attraktiver. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vorab möchte auch ich mich bei der Frau Justizministerin Dr. Frick recht herzlich für die Ausarbeitung dieser Vorlage bedanken. Auch meines Erachtens ist dies eine sehr gute Vorlage. Meine Vorredner, der Abg. Lageder und Abg. Seger, haben die Vorlage bereits schon sehr gut beschrieben, und ich verzichte hier auf eine Beschreibung dieser Vorlage im Detail. Zusammengefasst ist meines Erachtens der wichtigste Punkt die Flexibilität beziehungsweise die Durchlässigkeit zwischen den Berufsausbildungen zum Richter und zum Staatsanwalt. Dies ist sicherlich der Hauptpunkt dieser Vorlage. Ich möchte die Regierung an dieser Stelle ermuntern, auch zukünftig möglichst regelmässig Personen auszubilden, damit möglichst viele Liechtensteiner anschliessend auch die Möglichkeit haben, hier in Liechtenstein entweder als Staatsanwalt oder als Richter tätig zu sein. Für mich ist Eintreten auf diese Vorlage unbestritten und ich bin für Eintreten auf diese Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich bedanke mich zuerst bei den Abgeordneten, die gesprochen haben, für diese sehr fachkundige Analyse und Beurteilung des vorliegenden Berichts und Antrags. Wie in allen Voten gesagt wurde, geht es um die Erhöhung der Flexibilität und damit um eine noch bessere Ausbildung für unsere Richteramts- und Staatsanwaltsanwärter. Der Abg. Daniel Seger hat noch in den Raum gestellt, ob es nicht richtig wäre, diese schriftliche Prüfung, die man mit dem Assessment machen kann, in der vorliegenden Gesetzesvorlage zu kodifizieren. Wir haben es im Vorfeld mit den betroffenen Stellen, aber auch intern bei mir im Ministerium sehr lange diskutiert. Es ist auch eine Diskussion, die immer wieder im Richterauswahlgremium stattfindet, wie wir zu den allerbesten Kandidaten kommen. Schlussendlich - wenn die Richteramtsanwärter ausgebildet sind, sollten sie dann gewählt werden - ist es eine Stelle auf Lebenszeit. Also das sind wichtige, grosse Stellen. Da wollen wir die besten aus den zur Verfügung stehenden Personen auswählen. Wir sind aber zum Schluss gekommen, dass eine Kodifizierung dieser Prüfung nicht richtig und nicht notwendig ist. Wir möchten es den Gerichten oder den zuständigen Stellen überlassen, es sind ja nicht nur die Gerichtspräsidenten, es ist jetzt auch neu der Staatsanwalt mit dabei, dass sie entscheiden können, wenn sie diesen Pool an Eingaben und Bewerbungen haben, wie sie am besten vorgehen möchten. Im Moment liegt der Entscheid darauf, dass man eine Prüfung vorsieht. Also im Moment wird eine Prüfung gemacht. Das erachten wir oder die zuständigen Stellen im Moment als die beste Lösung. Aber vielleicht gibt es auch einmal eine Zeit, in der man das Gefühl hat, man möchte jemand in ein Assessment schicken oder man möchte ein bisschen anders vorgehen. Und deshalb sagen wir, dass wir das einfach nicht kodifiziert haben möchten. Aber was uns wichtig ist und das ist auch der Gerichtspräsidentenkonferenz und dem Staatsanwalt wichtig, wir haben ein gemeinsames Interesse, dass wir die allerbesten Leute aus diesem Pool herauspicken können. Ich bedanke mich beim Abg. Thomas Vogt, dass Sie auch erwähnt haben oder Ihrem Wunsch Ausdruck verliehen haben, dass Sie möglichst viele Leute ausgebildet haben möchten und dass wir das regelmässig tun. Wir haben im Moment vier junge Leute, die in Ausbildung sind, sehr gute Leute. Ich werde auch dafür Sorge tragen und auch mit dem Landgerichtspräsidenten, der insbesondere mein Ansprechpartner ist, wenn es um Ausbildung geht, schauen, dass wir das etwas regelmässiger machen können, also dass wir so ein bisschen eine Linie haben, dass wir immer ständig Leute in Ausbildung haben. Aber das heisst im Gegenzug auch für dieses Hohe Haus, dass es immer wieder etwas kosten wird. Also wenn wir die Budgets für die Gehälter und Löhne anschauen, dass das etwas kosten wird. Leute, junge Menschen, auszubilden, kostet etwas. Mir ist dieses Geld etwas wert, weil es eine Investition in unsere Zukunft ist und in gut funktionierende Gerichte.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, stimmen wir über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 23 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Richterdienstgesetzes durch Artikelaufruf vor. Art. 7 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 2, 3 Bst. b und d sowie Abs. 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 2, 3 Bst. b und d sowie Abs. 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Abs. 2 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Abs. 2 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Neu wird in Art. 15 Abs. 3 RDG der Begriff «rechtskundig» legal definiert. Gilt diese Definition in Zukunft nur für Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte oder auch ganz allgemein, beispielsweise für Kommissionsvorsitzende wie der VBK, der FMA-VBK und anderen und deren Stellvertreter, wenn diese Personen gemäss Gesetz rechtskundig sein müssen? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank,Regierungsrätin Aurelia Frick
Die Legaldefinition gilt nur für nebenamtliche Richterfunktionen gemäss dem GOG, dem Gerichtsorganisationsgesetz, und gilt nicht für Kommissionsmitglieder, also Beschwerdekommission oder andere Kommissionen, die Sie erwähnt haben. Also es gilt nur gemäss GOG für nebenamtliche Richterfunktionen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Abänderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Abänderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes.Art. 3 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 und 28 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 und 28 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 bis 31 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 bis 31 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Wir haben auch die zweite Vorlage in 1. Lesung beraten und haben damit Traktandum 23 erledigt. Wir machen jetzt 20 Minuten Pause.Die Sitzung ist unterbrochen (von 10:40 bis 11 Uhr).
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