Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG) (Nr. 61/2019); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 24: Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz).Wir behandeln die Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 61/2019 und steht zur Diskussion.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Beim Erlass der Sozialversicherungsgesetze orientierte sich der liechtensteinische Gesetzgeber an den Schweizer Normen. Nach ständiger Rechtsprechung des StGH haben die Gerichte folglich bei Entscheidungen auch die Rechtsprechung aus dem Land beizuziehen, aus dem rezipiert wurde. Wenn nun in diesem Land, vorliegend also der Schweiz, Gesetze revidiert werden, macht es Sinn, dass Liechtenstein diese Novellierung in den betreffenden Normen auch mitmacht. In der Schweiz wurden in den letzten Jahren in der Unfallversicherung einige Anpassungen vorgenommen. Es wurde dabei nicht das Gesetz an sich infrage gestellt, sondern nur verschiedene Rechtsunsicherheiten sowie Auslegungsfragen, welche sich erst in der Praxis ergeben haben, geklärt. Folglich scheint es nur sinnig, wenn Liechtenstein in seiner Rechtsordnung diese Änderungen auch angleicht. Dies soll nun mit dem uns hier vorliegenden Bericht und Antrag gemacht werden. Anlehnend an das revidierte schweizerische Unfallgesetz soll in Liechtenstein neu die Versicherungsdauer geklärt werden, welche künftig auch in Liechtenstein gelten soll. So soll der Arbeitnehmer ab dem Tag versichert sein, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt, heisst ab Beginn des Arbeitsverhältnisses laut Arbeitsvertrag und nicht der effektive Arbeitsbeginn. Somit besteht die Versicherung auch, wenn beispielsweise der Erste des Monats auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Neu soll der Versicherungsschutz am 31. Tag und nicht mehr wie bis anhin am 30. Tag enden. Auch dies hat in der Praxis immer wieder zu Diskussionen geführt. Mit der Abänderung dieses Gesetzes ist nun aber unmissverständlich der ganze Folgemonat abgedeckt, egal wie viele Tage der Monat schlussendlich hat. Bezüglich der unfallähnlichen Körperschädigungen stellt sich mir schon noch die Frage, ob diese Anpassung zu einer Klärung oder nicht eher zu neuen Unsicherheiten führen wird. So gibt es bereits jetzt schon Gerichtsentscheide in der Schweiz, bei denen auch nach der Revision Uneinigkeit bezüglich unfallähnlichen Körperschädigungen besteht. Neu wird nunmehr weder eine Ungewöhnlichkeit noch ein äusserer Faktor notwendig. Das bedeutet, dass die Leistungspflicht der Versicherung als gesetzliche Vermutung bereits entsteht, wenn die im neuen Art. 6 Abs. 3 UVG genannten Körperschädigungen nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind beziehungsweise wenn eine Listenverletzung diagnostiziert worden ist. Fraglich bleibt aber, ob auch auf das Element der «Plötzlichkeit» des Eintretens der Schädigung verzichtet werden kann. Vielleicht kann mir die Regierung dies beantworten. Von Vorteil dürfte diese Vereinfachung für die Ärzte sein, da sie keine umfangreiche Präzisierung mehr vornehmen müssen und durch den Wegfall der Sinnfälligkeit ihnen die Beurteilung der Sachverhalte obliegt und nicht mehr der Administration oder den Juristen. Kurz möchte ich noch auf die im Bericht erwähnte Thematik des Beginns des Taggeldanspruchs ansprechen. Diesbezüglich beantragen die OUFL-Versicherer, dass der Taggeldanspruch erst am dritten und nicht wie bis anhin am zweiten Tag nach dem Unfall entsteht. Dies wird damit begründet, dass es in der Schweiz auch so sei und dass vonseiten der Arbeitgeber dieser Wunsch mehrfach so geäussert wurde. Mir ist nicht bekannt, dass dies der Wunsch vonseiten der Arbeitgeber ist. Diese müssten sodann bei einem Berufsunfall oder Krankheit einen Tag mehr bezahlen, was nur Sinn machen würde, wenn dadurch die Prämien gesenkt werden könnten, wovon ich aber nicht ausgehe. Es ist daher zu begrüssen, dass die Regierung diesen Antrag nicht weiterverfolgt.Eine Frage habe ich noch zu Art. 29 des Unfallversicherungsgesetzes, bei welchem die Abs. 2 und 5 gestrichen werden sollen. Hierbei geht es konkret um die Ansprüche des überlebenden Ehegatten, die Anspruchsvoraussetzung einer mindestens zweijährigen Ehepartnerschaft sowie eine Einschränkung des Leistungsanspruchs bei gewissen Pflichtverletzungen gegenüber den Kindern. Dies wird vom Verband Liechtensteinischer Versicherungsmakler kritisiert, zumal auch Liechtenstein den entsprechenden Abkommen, auf welche sich die Schweiz bei der Streichung stützt, nicht beigetreten ist. Kann mir die Regierung sagen, was genau die Überlegungen bei der Schöpfung dieser beiden Absätze war? Wurde hier oft Missbrauch mittels Eheschliessungen begangen und ist das Unfallversicherungsgesetz wirklich der richtige Ort, um Pflichtverletzungen gegenüber seinen Kindern zu ahnden? Es wäre dann sicher einfacher zu beurteilen, ob eine Streichung vertretbar ist oder eben nicht. Sehr zu begrüssen hingegen ist der Zusatz in Art. 69. Bisher besagte dieser Artikel, dass die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten für alle Betriebe, die in Liechtenstein Arbeitnehmer beschäftigen, gelten. Um den gleich langen Spiessen und sowie dem Wettbewerbsgedanken Rechnung zu tragen, ist die neue Formulierung dieses Artikels dringend notwendig. Neu wird der Geltungsbereich so definiert, dass die Vorschriften für alle Betriebe deren Arbeitnehmer in Liechtenstein Arbeiten ausführen Gültigkeit haben. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Danke für das Wort, Herr Präsident. Das geltende Unfallversicherungsgesetz stammt aus dem Jahr 1989 und orientiert sich seit jeher stark an der schweizerischen Gesetzgebung. Gemäss diesem Gesetz sind alle unselbstständigerwerbenden Personen gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle zu versichern. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig zu den gleichen Bedingungen versichern. Die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung Liechtensteins umfassen die Kosten der Heilbehandlung und die Taggelder, aber auch Invaliden- und Hinterlassenenrenten sowie Integritäts- und Hilflosenentschädigungen. Seit dem 1. Januar 2017 ist die jüngste Revision des schweizerischen Unfallversicherungsgesetzes in Kraft. Dies ist Anlass für den vorliegenden Bericht und Antrag. Weil acht von neun Unfallversicherern, die in Liechtenstein tätig sind, ihren Hauptsitz in der Schweiz haben, wünschen sie verständlicherweise eine Anpassung des Liechtensteiner Rechts an die schweizerischen Gegebenheiten. Dies würde eine wesentliche Vereinfachung in der Administration bedeuten. Selbstverständlich sollen für alle Versicherten der bewährte Unfallversicherungsschutz und für die Betriebe die Wahlfreiheit unter den Versicherern erhalten bleiben. Die Anpassungen betreffen einerseits Bereiche, die in der Vergangenheit zu Unklarheiten in der Praxis geführt haben, andererseits betreffen sie auch die Definition und Finanzierung gewisser Leistungen. Ich bedanke mich beim Ministerium für Gesellschaft sowie allen beteiligten Stellen für die Ausarbeitung des Berichts und Antrags. Die Regierung hat den Vernehmlassungsbericht zur Revision dieses Gesetzes den Gemeinden, allen interessierten Institutionen sowie den Wirtschafts- und Fachverbänden zur Stellungnahme übermittelt. Insgesamt gingen 21 Rückmeldungen ein. Die Revision wurde allgemein begrüsst, die Kernpunkte fanden breite Zustimmung. Anträge zu den umzusetzenden Reformelementen sind in diesem Bericht und Antrag eingeflossen und werden entsprechend gewürdigt. Eintreten auf die Vorlage ist für mich unbestritten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Präsident. Ja, die Frau Landtagsvizepräsidentin und der Abg. Georg Kaufmann haben die Vorlage bereits gut ausgeführt. Ich kann mich ihren Voten nur anschliessen. Ich möchte vielleicht einfach nur nochmals kurz hervorheben, dass ein Gleichschritt in der Gesetzgebung für die neu in Liechtenstein zugelassenen Unfallversicherer eine wesentliche Vereinfachung in der Administration bedeuten würde. Und es erstaunt dann auch nicht, wenn man in der Vorlage liest, dass der Input für eine Angleichung an die per 1. Januar 2017 in der Schweiz in Kraft getretene neue Unfallversicherungsgesetzgebung von den Marktteilnehmern bei uns selbst kam. Bezüglich der wesentlichen Änderungen kann ich auf meine Vorredner verweisen, die haben das exzellent ausgeführt. Den involvierten Stellen danke ich für die gut lesbare Gesetzesvorlage. Ich begrüsse diese im Sinne der Marktteilnehmer ausdrücklich. Eintreten steht für mich ausser Frage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Auch ich kann mich den Vorrednern anschliessen und begrüsse die gegenständliche Vorlage, die eine Angleichung an die schweizerische Unfallversicherungsgesetzgebung ist, und bin für Eintreten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung noch das Wort, bevor wir über Eintreten befinden? Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Die Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz hat ein paar Fragen an mich gerichtet. Und zwar die erste Frage betraf die Plötzlichkeit, wir werden hier zur 2. Lesung noch Ausführungen machen. Dann hat sie nach dem Art. 29 gefragt, wieso diese beiden Dinge gestrichen worden seien. Es sind zwei Absätze gestrichen worden, und zwar betreffen diese die Anspruchsvoraussetzung. Der erste Absatz, der Abs. 2, betraf die Anspruchsvoraussetzung einer mindestens zweijährigen Ehepartnerschaft. Wir sind der Ansicht, das ist willkürlich, weil es bei einem tödlichen Unfall sich um ein plötzliches Ereignis handelt, das eben nicht vorhersehbar ist. Dann gab es auch eine Einschränkung in Abs. 5 durch das Nichterfüllen von Pflichten gegenüber den Kindern. Das ist unseres Erachtens nicht mehr begründbar und auch nach internationalem Recht nicht zulässig. Deshalb haben wir diesen Absatz gestrichen oder schlagen wir vor, diesen Absatz zu streichen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Verstehe ich Sie dann richtig, dass Abs. 2 - der ja heisst: wurde die Ehe nach dem Unfall geschlossen, so besteht dieser Anspruch, wenn die Ehe mindestens zwei Jahre gedauert hat - gänzlich wegfällt? Muss da nicht einfach «mindestens zwei Jahre» gestrichen werden? Geht es hier nicht vor allem darum, wenn die Ehe nach dem Unfall geschlossen wurde, dass das eine Tatsache ist, die festgehalten werden muss? Das Problem von Ihnen ist, es sind ja die zwei Jahre, dass man die zwei Jahre abändert, aber dass die Heirat nach dem Unfall doch irgendwo geregelt sein muss. Oder? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke für das Wort. Ich denke, es geht hier um die Anspruchsvoraussetzung, das heisst nicht, wenn der Unfall passiert, sondern wenn der Anspruch einsetzt, dass dort eben gewisse Voraussetzungen gemacht wurden, die nicht mehr statthaft sind. Aber wir werden hier zur 2. Lesung auch noch in diesem Sinne Ausführungen machen. Aber man muss wahrscheinlich unterscheiden zwischen dem Auftreten des Anspruches und dem Auftreten des Unfalls, weil es ja oft ja nicht um die Heilungskosten geht, die sind ja hier nicht das Problem, sondern um weiter gehende Rentenforderungen. Da werden wir noch Ausführungen zur 2. Lesung machen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, befinden wir über Eintreten. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Unfallversicherungsgesetzes durch Artikelaufruf vor. Art. 3 Abs. 1 bis 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 bis 3 stehen zur Diskussion.
Abg. Georg Kaufmann
Danke. Ich frage mich hier in Abs. 3, ob «180 Tage» durch «sechs Monate» zu ersetzen, dann wirklich klarer ist nachher bei der Umsetzung. Ich bin kein Jurist, aber ich frage mich hier, ob das wirklich etwas bringt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, 180 Tage sind nicht immer sechs Monate. Aber ich gehe jetzt davon aus, dass man das hier aus der Schweizer Rezeptionsgrundlage hergenommen hat. Man könnte auch «ein halbes Jahr» schreiben, aber das ist vielleicht weniger bestimmt als sechs Monate.Landtagspräsident Albert Frick
Wir können weiterlesen.Art. 6 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Abs. 1 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Abg. Georg Kaufmann
Ja, hier auch eine Frage: In Bst. a wird geschrieben: «die ambulante Behandlung durch einen Arzt, einen Zahnarzt oder auf deren ärztliche Anordnung durch eine einen anderen Gesundheitsberuf ausübende Person sowie durch einen Chiropraktor ...» Ist ein Chiropraktor kein Gesundheitsberuf, dass der hier extra aufgeführt ist? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Ja, hier gilt ungefähr dieselbe Logik wie beim Krankenversicherungsgesetz. Sie können direkt einen Arzt aufsuchen als Privatperson, und das wird dann von der Krankenkasse bezahlt. Aber Sie können nicht direkt einen Physiotherapeuten aufsuchen. Natürlich können Sie das, aber Sie müssen es selbst bezahlen. Die physiotherapeutischen Leistungen beispielsweise werden nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn sie von einem Arzt angeordnet wurden. Die Eintrittspforte in das Gesundheitswesen ist immer bei uns der Arzt. Mit einer Ausnahme: Sie können, ohne einen Arzt zu konsultieren, zu einem Chiropraktor gehen, und das wird dann auch von der Krankenkasse übernommen. Also diese anderen Gesundheitsberufe, die hier gemeint werden, sind solche, die nur von der Krankenkasse übernommen werden, wenn Sie eine Zuweisung des Arztes haben. Dieselbe Logik gilt auch hier: Chiropraktoren und Ärzte dürfen von Ihnen als Privatperson direkt angegangen werden, alle anderen nur über Anordnung, Überweisung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 20 Abs. 2a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 Abs. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Mich würden hier diese Sonderfälle, welche im Schlusssatz erwähnt wurden, interessieren, wer für diese Entschädigung dieser Sonderfälle, die hier die Regierung mit Verordnung bestimmen kann, bezahlen muss. Auf der Seite 10 dieser Vorlage werden hierzu weitere Ausführungen zu den sogenannten Integritätsentschädigungen gemacht. Mich würde nur interessieren: Ist es ein Fall für die Invalidenversicherung? Oder bezahlt hier diese Unfallversicherung? Wer kommt hier zum Handkuss?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, die Koordination zwischen verschiedenen Sozialversicherungen ist eine komplexe Angelegenheit. Ich kann Ihnen hier keine spontane gut gültige Antwort geben. Wir werden auf die 2. Lesung zu dieser Thematik Ausführungen machen. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 29 Abs. 2 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 Abs. 2 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 Abs. 4a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 Abs. 4a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 68 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 69 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 69 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Gemäss diesem Artikel können alle Betriebe hiervon profitieren. Kann man auch davon ausgehen, dass alle Betreibe bezahlen müssen? Oder werden wir hier jetzt einfach den Bezügerkreis erweitern und es müssen aber nicht alle bezahlen? Nach meinem Dafürhalten müsste dann auch klar sein, es müssen auch alle bezahlen, wer schon hier profitieren will von diesen Sachen.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Ja, es geht hier nicht um die Versicherungspflicht an sich, sondern um die Vorschriften zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Also ich denke, es geht um Dinge, wie dass man ein Gerüst aufstellen muss, um ein Dach zu sanieren, oder dass man andere, bessere Fangvorrichtungen installiert, als es früher der Fall war. Und das ist natürlich klar: Alle, die in Liechtenstein Arbeiten ausführen, müssen auch entsprechend mit denselben Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten bedacht werden. Es kann nicht sein, dass zum Beispiel, wenn ein ausländischer Betrieb kommt, für diesen geringere Massstäbe für die Verhütung von Unfällen in seinem Heimatland bestehen, dass der hier jetzt dann ein Dach saniert, ohne dass Fangvorrichtungen installiert werden, nur weil es in seinem Heimatland nicht vorgeschrieben wäre.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Wir lesen weiter. Art. 72 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 72 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Auch hier würden mich diese speziellen Entschädigungen im Abs. 2 interessieren. Auch da, denke ich mir, wäre es von Interesse, zu wissen, wer diese am Ende des Tages zu bezahlen hat, wenn man hier schon diese Integritätsentschädigungen beschliesst. Das können Sie mitunter auch auf die 2. Lesung abklären. Ich kann mir schon auch vorstellen, dass das ein relativ komplexer Sachverhalt ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, auch hier werden wir für die 2. Lesung Ausführungen machen.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Wir lesen weiter. Art. 73 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 73 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 74 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 74 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 78 Abs. 1, 2, 3a und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 78 Abs. 1, 2, 3a und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 80 Abs. 3 Bst. d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 80 Abs. 3 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 86 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 86 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 92 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 92 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Auf der Seite 10 werden eben zu diesen Integritätsentschädigungen explizit die Asbestfälle erwähnt. Da frage ich mich schon bei dieser Übergangsbestimmung: Wir wissen ja alle, das sind vor allem die Fälle, die weit, weit zurückliegen können, und mit dieser Übergangsbestimmung gehe ich davon aus, dass sehr viele Asbestfälle hiervon nicht werden profitieren können. Wie sieht das die Regierung? Es ist ja allen bekannt, diese Asbestsachen wurden vor langer Zeit eingebaut. Zum Teil wurden sie saniert in der Zwischenzeit. Aber diese Gesundheitsfolgen zeigen sich des Öfteren oder immer sehr, sehr spät. Und mit dieser Übergangsbestimmung, denke ich mir, können wir diesen betroffenen Personen nicht helfen.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Wir werden auch hier zur 2. Lesung Ausführungen machen, aber ich bitte zu berücksichtigen, dass nach bisherigem Recht auch einiges schon umgesetzt ist. Also dass wir nicht hier den Betroffenen überhaupt keine Rechte gewähren. Aber es ist immer schwierig, wenn man neue und verbesserte Leistungen einführt, wie weit man dort sozusagen rückwirkend Dinge in der Vergangenheit anerkennt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine weiteren Wortmeldungen. Somit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 24 erledigt.
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