ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER ERWERB UND VERLUST DES LANDESBÜRGERRECHTES (ERLEICHTERTE EINBÜRGERUNG ALTEINGESESSENER AUSLÄNDER) (NR. 97/1999, NR. 21/2000), 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen noch zu Punkt 8: Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes betreffend erleichterte Einbürgerung alteingesessener Ausländer. Auch hier eine 2. Lesung anhand der Stellungnahme der Regierung Nr. 21/2000. Wir beginnen mit der 2. Lesung.§ 5a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 5a steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Herren Kollegen. Ich beantrage die ersatzlose Streichung der lit. c des Abs. 1 von § 5a und die sich daraus ergebende Verschiebung der Buchstaben von derzeit lit. d und lit. e zu lit. c und lit. d. Hinsichtlich der Begründung verweise ich auf die Debatte im Dezember-Landtag des vergangenen Jahres und verzichte auf die Repetition der damals ausführlich dargelegten Argumente. Ich wiederhole nur meine Sorge, dass bei Beibehaltung des Verzichtes in der Novelle, dass dieser Novelle jegliche Attraktivität vollends abhanden kommt. Viele ausländische Mitbewohner werden sich sehr gut überlegen, ob sie von dieser neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch machen werden, falls sie auf ihr angestammtes Bürgerrecht verzichten müssten. Ein zweiter Gedanke: Obwohl dies heute noch staatsvertraglich mit unseren Nachbarstaaten abgesichert ist, kann ich mir in der Zukunft Situationen vorstellen, die es zumindest als positiv erscheinen lassen, möglichst viele Doppelstaatler zu haben. Zum Beispiel würden mögliche Zulassungskontingente zu ausländischen Ausbildungsstätten von Doppelstaatlern nicht belastet, was wiederum den "Nur-Liechtensteinern" zugute käme. Ich appelliere an die Herren Kollegen, in einem Europa, in dem die Staatsbürgerschaft zunehmend an Bedeutung verliert, die Hürde des Verzichtes nicht aufzurichten und endlich eine wirklich faire Lösung eines längst fälligen Problemes zu ermöglichen. Abg. Paul Vogt:
Ich unterstütze den Abg. Peter Sprenger in seinem Antrag. Ich denke, dass konsequenterweise weitere Absätze gestrichen werden müssten und stelle das hier auch als Antrag. In Abs. 3 muss lit. b gestrichen werden, in Abs. 5 lit. e und in Abs. 6 der Satz "In den Fällen, in denen nach Heimatrecht des ausländischen Bewerbers das bisherige Staatsbürgerrecht durch Abgabe der Verzichtserklärung ohne weiteres verloren geht, kann die Regierung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Zusicherung der Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht ausstellen". Die Begründung ist dieselbe, die der Abg. Peter Sprenger bereits bei Abs. 1 lit. c gebracht hat und die wir in der Sitzung anlässlich der 1. Lesung dieses Gesetzes ausführlich debattiert haben. Ich bin der tiefsten Überzeugung dass es richtig ist, wenn wir hier Doppelstaatsbürgerschaften ermöglichen, weil dies eine wichtige Voraussetzung ist, damit sich ausländische Staatsbürger hier einbürgern lassen, die sich mit ihrem alten Heimatstaat noch eng verbunden fühlen, die in der Regel einen liechtensteinischen Ehepartner oder eine liechtensteinische Ehepartnerin geheiratet haben, sich entschieden haben, hier im Lande zu leben, die ihre alte Bindung an ihren bisherigen Heimatstaat aber nicht einfach aufgeben wollen, weil sie dort tief verwurzelt sind. Dann habe ich einen zweiten Abänderungsantrag, und zwar zu Abs. 1 lit. a. Hier beantrage ich, dass der Absatz lautet: "ein ordentlicher liechtensteinischer Wohnsitz von 15 Jahren nachgewiesen wird" und der Rest soll gestrichen werden. Ich begründe dies damit, dass wer 15 Jahre im Land wohnhaft ist und liechtensteinischer Staatsbürger werden möchte, sich in der Regel dazu entschieden hat, auch für den Rest seines Lebens hier zu bleiben. Er kann in der Regel auch nicht mehr weggewiesen werden, weil er eine Aufenthaltsbewilligung hat, ausser wenn eine solche Wegweisung aufgrund eines Deliktes vom Landgericht ausgesprochen wird. Ich glaube aber, dass für solche Leute auch eine Wegweisung ein sehr schwerer Eingriff in ihr Leben ist, die man nicht ohne weiteres rechtfertigen kann. Ich möchte auch darauf verweisen, dass 30 Jahre eine aussergewöhnlich lange Frist ist, dass sich diese Leute nach 15 Jahren bereits integriert haben in Liechtenstein und dass 15 Jahre etwa die Frist sind, die die meisten anderen Staaten auch anwenden.Abg. Rudolf Lampert:
Die Regierung hat es gut gemeint. Seit der 1. Lesung hat sich nämlich nur eine Passage verändert. Jene die ich angeregt habe in Abs. 2, nur ist die Lösung jetzt nicht viel besser als früher. Die Regierung schreibt hier: (Der Bewerber erhält das Bürgerrecht jener Gemeinde, in welcher er während mindestens 5 Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Trifft dies auf mehrere Gemeinden zu, erhält er das Gemeindebürgerrecht jener Gemeinde, in welcher er seinen Lebensmittelpunkt hat(. Nun wohnt er zuerst 10 Jahre in Eschen, 10 Jahre in Balzers und hat vor 3 Jahren in Triesenberg gebaut und wohnt nun dort. Nun, wo kann er sich dann einbürgern lassen? Sein Lebensmittelpunkt ist dann in Triesenberg. Er kann sich aber dort nicht einbürgern lassen. Ich habe damals angeregt zu formulieren: "Trifft dies auf mehrere Gemeinden zu, erhält er das Gemeindebürgerrecht jener Gemeinde, in welcher er zuletzt ordentlich wohnhaft war". Das heisst, es trifft dann beispielsweise in diesem Fall auf die Gemeinde Balzers zu, obwohl er nicht mehr dort wohnt, muss er halt eben dann dieses Balzner Gemeindebürgerrecht beantragen. Ich habe damals nach dem Beispiel gefragt: 12 Jahre wohnt er in Eschen, dann 10 Jahre in Balzers. Dann hätte er sich nach der alten Formulierung in Eschen einbürgern lassen müssen. Jetzt mit dieser Formulierung kann er sich überhaupt nicht mehr einbürgern lassen, weil er seinen Lebensmittelpunkt eben nicht mehr in Balzers und nicht mehr in Eschen hat. Ich würde, sofern die Regierung keine Einwände hier hat, doch anregen, dass man formuliert, "in welcher er zuletzt ordentlich wohnhaft war", wenn das auf zwei Gemeinden zutrifft. In der Regel wird er dann in der letzten Gemeinde, in der er jetzt wohnt, seinen Lebensmittelpunkt sowieso haben. Also inhaltlich kommt das nicht anders heraus dann. Landtagspräsident Peter Wolff:
Bei Ihrem Beispiel kann er sich dann nicht in Triesenberg einbürgern lassen, weil er dort erst 3 Jahre wohnhaft ist und diese Voraussetzung bei mindestens 5 Jahre Wohnsitz dann auf die Gemeinde Triesenberg nicht zutrifft. Abg. Rudolf Lampert:
Das ist richtig. Er kann sich dann in diesem Fall nicht - diese Spezialfälle können nicht in dieser Form geregelt werden, aber er kann sich zumindest einbürgern lassen. Wenn das nicht so dasteht, kann er sich weder in Triesenberg einbürgern lassen, noch in den anderen beiden Gemeinden, weil sein Lebensmittelpunkt jetzt in Triesenberg ist und Triesenberg aber diese Bedingung der 5 Jahre nicht erfüllt. Also, mit dieser Formulierung kann er sich überhaupt nicht einbürgern lassen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Es kommt darauf an, wenn man diese Formulierung der Regierung liest, ob das "jener Gemeinde", eine von den 5-Jahres-Gemeinden sein muss. Das ist nicht zwingend gesagt. Aber der Herr Regierungsrat wird uns das näher verdeutschen.Abg. Peter Sprenger:
Der Abg. Paul Vogt hat natürlich Recht. Mein Antrag bedingt auch die Streichung in Abs. 3 der lit. b, in Abs. 5 der lit. e und in Abs. 6 des Satzes: "In den Fällen" bis und mit "ausstellen". Im Übrigen begrüsse ich seinen Vorschlag zu lit. a zur Herabsetzung der etwas gar lang geratenen Frist auf 15 Jahre. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte noch ergänzen, dass auch im letzten Satz von Abs. 6 die Worte "beziehungsweise nach Nachweis der den Heimatbehörden des ausländischen Bewerbers und der gegebenenfalls in das Aufnahmeverfahren miteinbezogenen Personen zugegangenen Verzichtserklärung" wohl entfallen müsste, wenn der Antrag angenommen wird. Also das würde eigentlich auch dazugehören. Regierungsrat Heinz Frommelt:
Danke, Herr Präsident. Ja, ich fange mal hinten an, beim Vorschlag des Abg. Rudolf Lampert. Seinen Lebensmittelpunkt: In der Tat habe ich feststellen müssen: Es gibt zwei Möglichkeiten, das so zu lesen, so wie Sie es gelesen haben, aber auch so, wie es der Präsident gelesen hat, nämlich das "jener Gemeinde, in welcher er seinen Lebensmittelpunkt hat", kann sich nur dann eigentlich auch - wenn zwei Gemeinden sind - ich meine, Sie haben jetzt schon ein spezielles Beispiel gebracht, zweimal 10 Jahre, dann einmal 3 Jahre - da wäre der Lebensmittelpunkt im Moment Triesenberg, da haben Sie vollkommen Recht. Die anderen beiden Gemeinden kämen dann grundsätzlich in Frage und dann, meiner Meinung nach, hat er dann die Möglichkeit auszusuchen, welche von diesen Gemeinden er sich nehmen möchte. Also das muss so sein, es handelt sich ja mehr um eine Formvorschrift, während die Bedingungen in lit. a sind und wenn lit. a erfüllt ist, dann besteht ein Anspruch auf Einbürgerung. Dann kann man nicht sagen, aufgrund von lit. b, weil hier der Lebensmittelpunkt nicht genau definiert ist, geht das nicht. Wie war Ihre Lösung nochmals genau? Sie hatten da eine andere Lösung, wenn ich mich entsinnen kann.Abg. Rudolf Lampert:
Trifft dies - also dass er in mindestens zwei Gemeinden - darf ich das Ganze lesen: "Der Bewerber erhält das Bürgerrecht jener Gemeinde, in welcher er während mindestens 5 Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Trifft dies auf mehrere Gemeinden zu, erhält er das Gemeindebürgerrecht jener Gemeinde, in welcher er zuletzt ordentlich wohnhaft war". Also wird er dann in diesem konkreten Fall Balzner, obwohl er eigentlich lieber wahrscheinlich Triesenberger werden möchte. Er hat das Problem, dass er dort die 5 Jahre nicht erfüllt. Dann muss ja irgendeine Gemeinde ausgewählt werden. Wenn wir ihm das frei lassen, können wir das ja reinschreiben. Aber wenn wir das klar definieren, würde er hier dann - die Gemeinde Balzers war ja die letzte Gemeinde, wo dieses Erfordernis zutrifft.Abg. Karlheinz Ospelt:
Wenn das damit gemeint ist und ich glaube, das ergibt sich auch vorne aus den Erläuterungen der Regierung, dann könnte man das etwas einfacher formulieren. Nämlich: "Der Bewerber erhält das Bürgerrecht jener Gemeinde, in welcher er zuletzt während mindestens 5 Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz hatte" - und den Rest streichen. Abg. Marco Ospelt:
Also mir scheint es, man könnte das schon vereinfachen. Es geht ja darum, dass man einem solchen Bewerber freistellen möchte, in jener Gemeinde sich einbürgern zu lassen, wo er jetzt, im jetzigen Zeitpunkt tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt hat. Ich denke, man könnte das sehr leicht erreichen, indem man den letzten Satz in dem Sinne abändert: "Trifft dies auf mehrere Gemeinden zu, erhält er unabhängig von der Wohnsitzdauer das Gemeindebürgerrecht jener Gemeinde, in der er seinen Lebensmittelpunkt hat". Und dann kann sich der arme Triesenberger auch in Triesenberg einbürgern lassen.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Also bei der letzten Lösung des Abg. Marco Ospelt ergäbe sich dann halt das Problem, dass der Liechtensteiner das nicht kann, während derjenige, der hier sich so einbürgern liesse, dann das könnte. Der Liechtensteiner kann das erst nach 5 Jahren. Mir scheint der Vorschlag des Abg. Karlheinz Ospelt - übrigens auch der Vorschlag des Abg. Rudolf Lampert - beide sind gangbar. Vielleicht der Vorschlag des Abg. Karlheinz Ospelt hat den Reiz, dass er sehr einfach und kurz ist. Von daher würde ich beliebt machen, falls da nicht jemand noch einen Fehler entdeckt - ich im Moment nicht - dass man diesem Antrag durchaus folgen könnte, denn es gibt diese Probleme und diese Probleme sind mit diesen beiden Vorschlägen besser gelöst als dies hier der Fall ist.Abg. Rudolf Lampert:
Der Vorschlag des Abg. Karlheinz Ospelt ist meines Erachtens inhaltlich exakt derselbe, weil im Regierungsvorschlag ist bereits definiert, dass nur noch jene Gemeinden, in denen er 5 Jahre gewohnt hat, in Frage kommen. Deshalb ist eigentlich die 5-Jahresfrist bereits gegeben. Aber wenn wir das zusätzlich klären wollen, ich habe nichts dagegen. Meines Erachtens ist es nicht nötig, weil nur noch diese Gemeinden in Frage kommen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, kommen wir zu den Abstimmungen. Wir stimmen in der Reihenfolge der Artikel beziehungsweise der Absätze, für die Abstimmungsanträge gestellt wurden, ab.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ganz unerwähnt möchte ich es dann doch nicht lassen, auf die anderen Anträge noch einzugehen, weil sie doch zur Gänze und lang diskutiert worden sind in der 1. Lesung. Wir wollen natürlich darauf beharren: 1. Auf der Wohnsitzfrist von 30 Jahren und zum Zweiten auch, dass der Verzicht beibehalten wird. Wie gesagt, auf die Argumente möchte ich hier nicht mehr weiter eingehen. Ich glaube, dass diese auch zur Genüge ausdiskutiert sind und ich schätze, dass der Landtag hier sehr wohl eine Meinung hat, was diese beiden Themen angeht, aber ich wollte sie doch nicht gänzlich unerwähnt lassen. Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann kommen wir zu Abstimmung. Abg. Peter Sprenger:
Ich hätte noch eine Frage zum Begriff "Lebensmittelpunkt". Das scheint mir etwas unpräzise zu sein. Ich würde den Begriff "Wohnsitz" vorziehen. Ist der Lebensmittelpunkt dort, wo meine Freundin lebt oder meine Frau? Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist eine Ermessensfrage, die die Regierung nicht beantworten kann. Ich hoffe, dass sich diese tatsächlich nicht so leichte Frage dadurch erübrigt, dass wir dem Antrag der Abgeordneten Rudolf Lampert und Karlheinz Ospelt, die tatsächlich inhaltlich völlig gleichbedeutend sind, zustimmen. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir abstimmen. Zunächst stimmen wir ab über den Antrag des Abg. Paul Vogt, in Abs. 1 Bst. a wie folgt zu formulieren: "Ein ordentlicher liechtensteinischer Wohnsitz von 15 Jahren". Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: 4 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen.Dann stimmen wir ab über den Antrag des Abg. Peter Sprenger. Ich gehe jetzt davon aus, dass die Zusätze, die dann noch genannt wurden, darin zu inkludieren sind. Der Antrag lautet: Abs. 1 Bst. c zu streichen, dadurch würde Bst. d und e zu Bst. c und d des Abs. 1. Dann Abs. 3 Bst. b ebenfalls zu streichen, die Bst. c und d würden dadurch zu b und c. Dann Abs. 5 Bst. e zu streichen und in Abs. 6 den 3. Satz zu streichen und im 4. und letzten Satz die Worte "beziehungsweise nach Nachweis der den Heimatbehörden des ausländischen Bewerbers und der gegebenenfalls in das Aufnahmeverfahren miteinbezogenen Personen zugegangenen Verzichtserklärung" ebenfalls zu streichen. Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen.Jetzt kommen wir zu Abs. 2. Wenn Sie Ihre Anträge nicht irgendwie kombinieren, dann muss ich über beide abstimmen lassen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich ziehe meinen Antrag zurück, weil es inhaltlich dasselbe ist, was der Abg. Karlheinz Ospelt vorgeschlagen hat und seine Formulierung eigentlich klar und eindeutig ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann haben wir noch den Abg. Marco Ospelt. Stellen Sie auch einen Antrag?Abg. Marco Ospelt:
Nein, ich ziehe meinen Antrag auch zurück.Landtagspräsident Peter Wolff:
Zugunsten des Abg. Karlheinz Ospelt. Dann stimmen wir ab über den Antrag des Abg. Karlheinz Ospelt. Er lautet: Abs. 2 möge lauten - bitte, korrigieren Sie mich, wenn es nicht richtig ist, was ich jetzt sage: "Der Bewerber erhält das Bürgerrecht jener Gemeinde, in welcher er zuletzt während mindestens 5 Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz hatte", ist das richtig?Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir über den § 5a gesamthaft ab. In der Fassung der Regierungsvorlage mit der beschlossenen Abänderung des Abs. 2. Wer diesem § 5a zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
II. In-Kraft-Treten.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir stimmen noch ab.
Wer mit II einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit kommen wir zur Schlussabstimmung. Wird das Wort vor der Schlussabstimmung noch gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Wer mit dieser Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir diese Gesetzesänderung verabschiedet. Wie ich bereits bei der Eintretensdebatte angekündigt habe, stelle ich hiermit den Antrag, diesen Beschluss des Landtages gemäss den Vorschriften des Volksrechtegesetzes einer Volksabstimmung zu unterziehen und die Regierung mit der Abhaltung dieser Volksabstimmung zu beauftragen. Die Gründe dafür wurden bereits bei der letzten Behandlung dieser Vorlage erörtert, im Wesentlichen bestehen sie darin, dass es angezeigt erscheint, bei einer nicht zwingend durch Völkerrecht oder durch Verfassungsvorschriften nötigen, aber doch wichtigen und einschneidenden Änderung des Bürgerrechtsgesetzes das Volk zur Urne zu rufen und mitbestimmen zu lassen. Immerhin geht es darum, dass zukünftig für solche alteingesessenen Ausländer keine Gemeindebürgerabstimmungen mehr stattfinden sollen zwecks Einbürgerung, ausser sie würden selbst darum ersuchen in Form eines Antrages, was ja nach wie vor möglich wäre - Einbürgerung im ordentlichen Verfahren - und wenn das Volk diese Rechte nicht mehr haben soll, was sicherlich sinnvoll ist, dann soll es auch darüber selbst mitentscheiden können. Wird zu diesem Antrag das Wort gewünscht? Abg. Paul Vogt:
Ich äussere mich gegen diesen Antrag, und zwar möchte ich hier auf die Rechtslage in der Schweiz verweisen. Die Schweiz kennt kein Behördenreferendum, also es ist nicht in der Willkür der Bundesversammlung, ob irgendein Beschluss des Nationalrates oder des Ständerates einer Volksabstimmung zugeführt wird oder nicht. Mir scheint - ich habe mir das in der Zwischenzeit überlegt - dies eigentlich eine viel konsequentere Haltung zu sein, als wenn das Parlament von Fall zu Fall entscheidet, ob das nun eine brisante Vorlage ist oder nicht. Ich glaube, dass es viel konsequenter ist, wenn der Landtag grundsätzlich auf das Behördenreferendum verzichtet und es den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern anheim stellt, ob sie nun ein Referendum ergreifen oder nicht. Ich glaube, dass es in der Verantwortung des Landtages ist, die Beschlüsse zu fassen, die er für richtig hält. Er soll nicht Rücksicht nehmen, ob das nun nach seiner Meinung Akzeptanz findet bei den Stimmberechtigten oder nicht, er soll seine Verantwortung wahrnehmen und soll so entscheiden, wie es richtig ist. Er soll nicht darauf schielen, ob man nun der Meinung ist, dass das ohnehin vielleicht abgelehnt wird oder nicht. Also in diesem Sinne möchte ich verstanden wissen, dass ich hier grundsätzliche Vorbehalte gegen das sog. Behördenreferendum anmelde und deshalb gegen eine solche Vorlage an das Volk durch den Landtag bin.Abg. Marco Ospelt:
Ich halte Ihre Argumentation nicht für stringent, Herr Abg. Paul Vogt. Gerade die Tatsache, dass das Parlament mit einem Referendum rechnen muss, gerade diese Tatsache zwingt das Parlament, Vorlagen so zu verabschieden, dass sie eine Mehrheit im Volk finden werden. Also mindestens in diesem Hinblick kann ich Ihre Aussage nicht unterstützen, dass der Landtag eine Entscheidung fällen solle, völlig unabhängig von der Meinung, die er im Volk vermutet, weil er bei jeder Vorlage mit einem Referendum rechnen muss. Ich finde es aber in diesem konkreten Fall auch sinnvoll, das Volk seine Meinung äussern zu lassen und ich finde es gut, dass wir diese Referendumsmöglichkeit vom Landtag her haben, also die Möglichkeit haben, ein Referendum auszuschreiben und ich begrüsse deshalb diese Möglichkeit.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte auch noch darauf hinweisen, Herr Abg. Paul Vogt, dass wir uns über die Rechtslage in der Schweiz diesbezüglich wohl keine Sorgen machen müssen, wenn wir eben eine andere Rechtslage haben. Und es ist ja bei uns nicht nur gesetzlich möglich, sondern ich glaube, es ist auch eine seit langem gut eingeführte Tradition bei gewissen Vorlagen, das dem Volk vorzulegen und wir wissen auch sehr gut, dass nicht unerhebliche Teile der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, wenn wir das nicht machen würden, das als Versuch ansehen würden, das gewissermassen am Volk vorbei zu schwindeln, obwohl es natürlich nicht so ist, aber das wird von manchen Leuten so empfunden, um das durchzubringen, und das würde nicht nur die Lust, ein Referendum zu erheben, erhöhen, sondern auch die Neigung dann allenfalls Nein zu stimmen bei einer solchen Volksabstimmung und ich denke, wir wollen ja, dass diese Gesetzesänderung in Kraft tritt und dafür scheint mir das der sicherste Weg zu sein.Abg. Paul Vogt:
Es geht mir nicht darum zu argumentieren, dass wir das nicht machen könnten, weil das die Schweiz nicht könne. Die Rechtslage ist mir glasklar, dass bei uns das vorgesehen ist im Gesetz. Aber mir geht es um die grundsätzliche Argumentation, dass das Parlament die Verantwortung für seine Entscheide übernehmen soll und dass es eben nicht vom Willen des Parlamentes abhängig gemacht wird, ob ein Referendum stattfindet oder nicht. Das ist eine andere Art der Argumentation und diese Argumentation möchte ich hier einfach einmal vorgetragen haben. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit dem Antrag, diesen Landtagsbeschluss einer Volksabstimmung zu unterziehen, einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit ist die Regierung mit der Abhaltung einer solchen Volksabstimmung beauftragt und wir haben dieses Traktandum beendigt. Ich unterbreche jetzt unsere Sitzung, die wir morgen um 9.00 Uhr Vormittag wieder fortsetzen.DIE SITZUNG IST UNTERBROCHEN (UM 21.15 UHR)
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