Beschluss Nr. 91/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung) (Nr. 87/2019)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 29: Beschluss Nr. 91/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung).
Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 87/2019 und steht zur Diskussion.Stv. Abg. Michael Ospelt
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren. Vielen Dank dem Wirtschaftsministerium für die Ausarbeitung des vorliegenden Berichts und Antrags. Am 8. Juni 2016 wurde die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung erlassen. Unternehmen und nicht kommerzielle Forschungseinrichtungen investieren in den Erwerb, die Entwicklung und die Anwendung von Know-how und Informationen. Diese Investition ist ein entscheidender Faktor für deren Wettbewerbsfähigkeit und Markterfolg, was letztlich wiederum die Motivation für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten darstellt. Innovative Unternehmen sind jedoch zunehmend unlauteren Praktiken ausgesetzt, die auf eine rechtswidrige Aneignung von Geschäftsgeheimnissen abzielen. Neuere Entwicklungen, wie die Globalisierung, das zunehmende Outsourcing, längere Lieferketten und der verstärkte Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, tragen zu einer Erhöhung eines derartigen Risikos bei, was ohne entsprechenden Schutz die Anreize für grenzüberschreitende Innovationstätigkeiten im Binnenmarkt zunichtemacht. Der europäische Gesetzgeber hat erkannt, dass in den Mitgliedstaaten sowohl ein unterschiedliches Verständnis zum Geheimnisschutz als auch unterschiedliche Schutzniveaus bestehen. Ein effektiver zivilrechtlicher Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist jedoch aus eingangs erwähnten Gründen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Ziel dieser Richtlinie ist es, einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt für Forschung und Innovation zu erreichen, indem Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe geschaffen werden, um insbesondere vor dem rechtswidrigen Erwerb und der rechtswidrigen Nutzung und Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses abzuschrecken. Hierbei wird keine Vollharmonisierung beabsichtigt, sondern lediglich ein Mindestschutzniveau festgelegt, um im Binnenmarkt einen ausreichenden und kohärenten zivilrechtlichen Schutz zu schaffen. Hierfür definiert die Richtlinie, was unter einem Geschäftsgeheimnis zu verstehen ist, wann ein Erwerb von Geschäftsgeheimnissen rechtmässig und wann unrechtmässig im Sinne der Richtlinie ist und wann die Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen als unrechtmässig anzusehen ist. Sie legt die Schranken des Geheimnisschutzes fest und enthält Vorgaben zu Massnahmen, Verfahren und Rechtsbe-helfen. Zudem beinhaltet die Richtlinie geeignete Faktoren zur Berechnung eines allfälligen Schadenersatzes. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen soll jedoch nicht zulasten der Mobilität von Arbeitnehmern erfolgen. Insbesondere soll es den Arbeitnehmern nicht verboten sein, Kenntnisse und Qualifikationen zu nutzen, die sie im Rahmen ihrer üblichen Arbeitstätigkeit rechtmässig erworben haben. Auch sollen die vorgesehenen Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe nicht dazu dienen, Whistleblowing-Aktivitäten einzuschränken. Daher sollte sich der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht auf Fälle erstrecken, in denen die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses insoweit dem öffentlichen Interesse dient, als ein regelwidriges Verhalten, ein Fehlverhalten oder eine illegale Tätigkeit von unmittelbarer Relevanz aufgedeckt wird. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt durch eine Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beziehungsweise eine Abänderung der Zivilprozessordnung. Gemäss Ausführungen im Bericht und Antrag führt die Umsetzung weder zu neuen Kernaufgaben noch zu zusätzlichen personellen Ressourcen beim Amt für Volkswirtschaft. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Der Abg. Michael Ospelt hat die Vorlage bereits sehr gut zusammengefasst. In Liechtenstein sind keine personellen oder finanziellen Auswirkungen vorgesehen. Auch hat die Umsetzung der Richtlinie keine Auswirkungen auf das Verhältnis zur Schweiz. Die Vorlage ist für mich unbestritten, weshalb ich dieses Mal nicht nur verbal zustimmen werde. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir uns dem Antrag der Regierung zuwenden. Er lautet: «Der Hohe Landtag wolle dem Beschluss Nr. 91/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. März 2019 die Zustimmung erteilen.» Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen die Zustimmung erteilt und wir haben Traktandum 29 abgeschlossen.-ooOoo-