Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung (EWR-Wertpapierfinanzierungsgeschäfte-Durchführungsgesetz; EWR-WPFGDG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 67/2019); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 32: Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie die Abänderung weiterer Gesetze.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 67/2019 und steht zur Diskussion.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Bei der gegenständlichen Vorlage handelt es sich um ein Durchführungsgesetz zur Umsetzung einer grundsätzlich direkt auch für Liechtenstein gültigen EU-Verordnung, nämlich der Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.Der Inhalt dieser EU-Verordnung ist praktisch vollumfänglich auch für Liechtenstein direkt anwendbar und es besteht hier grundsätzlich inhaltlich kaum nationaler Handlungsspielraum in der Umsetzung. Nur wenige, einzelne Bestimmungen bedürfen einer nationalen Umsetzung. So muss etwa noch eine nationale zuständige Behörde bestimmt werden, welche hier die FMA ist, und es müssen noch Sanktionen bei Zuwiderhandlungen und Verwaltungsmassnahmen festgelegt werden. Inhaltlich geht es darum, im Nachgang zur Finanzkrise 2008 hiermit auch die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften im sogenannten Schattenbankensektor zu erhöhen, um allfällige Risiken eben frühzeitig zu erkennen. Dies soll mit neuen Melde- und Informationspflichten geschehen. Im Schattenbankensektor, der laut Schätzungen halb so gross sein soll wie der traditionelle Bankensektor, werden ebenfalls bankähnliche Geschäfte, wie etwa die Kreditgewährung, getätigt. Rund zwei Drittel dieses Schattenbankensektors betreffen den Anlagefondsbereich. Wichtig zu betonen ist, dass Privatkunden im Zusammenhang mit normalen, banküblichen Lombardkrediten von dieser Verordnung im Regelfall ausgenommen bleiben und nur in seltenen Spezialfällen unter Umständen erfasst werden können. Die Verordnung befindet sich noch im Übernahmeverfahren in den EWR-Vertrag und soll gleichzeitig mit dem EWR-Übernahmebeschluss in Kraft treten, wobei sich die Regierung bei einer weiteren Verzögerung auch eine Vorabumsetzung vorbehält. Eintreten ist für mich unbestritten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich beim zuständigen Ministerium für den vorliegenden Bericht und Antrag. In Liechtenstein als EWR-Vertragsstaat gilt die Verordnung (EU) 2015/2365 nach Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbar. Soweit die Verordnung jedoch eine nationale Umsetzung von Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten vorsieht, ist Liechtenstein dazu ebenfalls verpflichtet. Dieser Verpflichtung wird mit dem Erlass der vorliegenden Gesetzesvorlage, dem EWR-Wertpapierfinanzierungsgeschäfte-Durchführungsgesetz, nachgekommen. Aus Sicht des liechtensteinischen Finanzplatzes führt die Verordnung und die Gesetzesvorlage zu einer Verbesserung des Anlegerschutzes und gewährleistet Finanzstabilität. Die Verbesserung besteht darin, dass bestehende Informationspflichten zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften erweitert und präzisiert werden. Bei der Vernehmlassung sind innerhalb der vorgegebenen Frist insgesamt acht Stellungnahmen eingegangen. Alle Vernehmlassungsteilnehmer begrüssten die Vorlagen. Materiell gab es zu den Vorlagen keine Anmerkungen. Ich habe bei der Gesetzesvorlage ebenfalls keine Anmerkungen und werde ihr die Zustimmung erteilen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 17 Stimmen bei 18 Anwesenden Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Vorlage durch Artikelaufruf vor.Art. 1 wird aufgerufen.
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Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in WErtpapieren
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren.Art. 71 Abs. 1a und 2a Bst. f sowie Abs. 4 werden aufgerufen.
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Art. 71 Abs. 1a und 2a Bst. f sowie Abs. 4 stehen zur Diskussion.
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Art. 128 Abs. 2 Bst. i wird aufgerufen.
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Art. 128 Abs. 2 Bst. i steht zur Diskussion.
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II. wird aufgerufen.
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II. steht zur Diskussion.
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III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds.Art. 104 Abs. 3 Bst. g wird aufgerufen.
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Art. 104 Abs. 3 Bst. g steht zur Diskussion.
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Art. 105 Abs. 1 Bst. t wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 105 Abs. 1 Bst. t steht zur Diskussion.
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Art. 156 Abs. 2 Bst. bbis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 156 Abs. 2 Bst. bbis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 176 Abs. 3 Bst. w wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 176 Abs. 3 Bst. w steht zur Diskussion.
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II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.Art. 5 Abs. 1 Bst. z... wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. z... steht zur Diskussion.
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Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 steht zur Diskussion.
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Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 32 erledigt. Wir machen jetzt 30 Minuten Pause.
Die Sitzung ist unterbrochen (von 17:55 bis 18:25 Uhr).
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