Erlass eines Zahlungskontengesetzes (ZKG) und die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Nr. 70/2019); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr gehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 33: Erlass eines Zahlungskontengesetzes (ZKG) und die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.Wir behandeln diesen Vorlagen in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 70/2019. Er steht zur Diskussion.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage wird die Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, nachfolgend kurz als PAD (Payment Accounts Directive) bezeichnet, umgesetzt. Die PAD verfolgt im Wesentlichen folgende drei Ziele:- die bessere Vergleichbarkeit und die erhöhe Transparenz von Entgelten für Zahlungskonten,
- die Erleichterung des Kontowechsels national sowie grenzüberschreitend und
- den umfassenden Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegender Funktion, das sogenannte Basiskonto.
Ich befürworte grundsätzlich die Bestrebungen, dass dem Schutz des Konsumenten durch verstärkte Informationspflichten nachgekommen wird und diesem ein schnelles Verfahren für den Wechsel seines Zahlungskontos zur Verfügung gestellt wird. Ebenfalls ist zu begrüssen, dass einem Konsumenten mit rechtmässigem Aufenthalt im Europäischen Wirtschaftsraum Zugang zu den grundlegenden Bankdienstleistungen eingeräumt wird. Allerdings ist zu beachten, dass den Zahlungsdienstleistern umfangreiche Pflichten auferlegt werden, weshalb bei der innerstaatlichen Umsetzung in Liechtenstein unbedingt die Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Weiter sollten im Sinne der Rechtssicherheit widersprüchliche Begrifflichkeiten oder Verweise vermieden werden, weshalb ich mich bei den einzelnen Bestimmungen beim Artikelaufruf des ZKG-Entwurfs melden werde. Aufgrund meiner Ausführungen spreche ich mich grundsätzlich für ein Eintreten auf die gegenständliche Gesetzesvorlage aus, habe jedoch wie erwähnt Ausführungen zu gesetzlichen Bestimmungen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ja, der Vorredner hat die Vorlage schon kurz zusammengefasst. Ich möchte mich daher kurzfassen, vielleicht noch zwei, drei Ergänzungen. Die erste ist: Diese Richtlinie ist in der EU ja schon seit 2016 in Kraft und damit bestehen dort jetzt rund drei Jahre Erfahrung mit dieser Richtlinie. Gemessen an der sehr hohen Anzahl Basiskonten in der EU hat sich bei Untersuchungen jetzt gezeigt, dass es noch zu relativ wenig konkreten Auswirkungen im Sinne von Ablehnungsgründen oder Ablehnungen von Kontoeröffnungen gekommen ist oder auch zu wenig Anträgen und Beschwerden an die Aufsichtsbehörden. Was leider allerdings immer noch der Fall ist, dass die Preise für diese Basiskonten, Zahlungsverkehrskonten, weiterhin sehr unterschiedlich geblieben sind. Es war ein Hauptziel dieser Richtlinie, hier Transparenz zu schaffen. In Zukunft können Sie dann bei einer Webseite des Liechtensteinischen Bankenverbandes einen Vergleich abrufen über die verschiedenen Konditionen bei den verschiedenen Banken. Da wird sich zeigen, ob sich dann in Liechtenstein hier Auswirkungen ergeben und ob der Markt spielen wird. Es wird hier wie auch in vielen anderen EU-Ländern davon abgesehen, Preisdeckel zu definieren. Beispielsweise in Österreich wurde ein Preisdeckel von EUR 80 jährlich definiert. Das finde ich grundsätzlich auch richtig. Grundsätzlich sollte darauf vertraut werden können, dass der Markt hier doch spielen sollte. Und das wird man dann ja sehen. Wie gesagt, in der EU doch eigentlich relativ ernüchternd: Die Auswirkungen waren relativ gering bei gleichzeitig doch einem erheblich Implementierungsaufwand und auch laufendem Aufwand bei den betroffenen Instituten. Vielleicht noch zu erwähnen ist, dass dieses neu hier eingeführte Recht auf ein Konto nur für Privatpersonen gilt und nicht für Unternehmen. Inhaltlich handelt es sich um eine Minimalumsetzung einer zwingenden EU-Vorgabe und damit habe ich inhaltlich keine besonderen Anliegen. Allerdings hat auch der Vorredner schon angemeldet, dass hier gewisse Definitionen und Ähnliches noch zu überprüfen sind. Es gibt hier auch einen Input des Bankenverbandes mit einer Reihe von Anliegen eher technischer Natur oder Hinweise auf Verweise oder Definitionen oder einzelne Begriffe. Hier wird teilweise eine Klarstellung auch für die Materialien gewünscht. Diese Anliegen sind meines Wissens der Regierung ja auch bekannt und ich möchte hier an dieser Stelle einfach, sollten diese Anliegen nicht im Einzelnen bei den einzelnen Artikeln noch kommen, die Regierung dazu auffordern, diese Anliegen zu prüfen und auf die 2. Lesung hierzu Stellung zu beziehen. Ich bin für Eintreten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Somit können wir über Eintreten abstimmen. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme jetzt abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 19 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Vorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe eine Anmerkung zu Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3. In den Erläuterungen auf Seite 13 wird ausgeführt, dass das ZKG nur für einen bestimmten Typus von Zahlungskonten, nicht jedoch pauschal für alle Zahlungskonten gilt, weshalb der Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes in Art. 2 entsprechend eingeschränkt werden muss. Allerdings wird in den Begriffsbestimmungen in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3 nicht gemäss den Erläuterungen diese Einschränkung auch im Gesetzestext klar normiert, weshalb ich in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3 ZKG die Aufnahme eines entsprechenden Verweises auf Art. 2 Abs. 1 vorschlage. Demnach wäre mein Anpassungsvorschlag: «‹Zahlungskonto›: ein Zahlungskonto im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 51 des Zahlungsdienstegesetzes unter Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 1 dieses Gesetzes».Und dann noch eine Anmerkung zu Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8: In Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8 wird in dieser Begriffsdefinition zum Basiskonto auf Art. 2 Abs. 1 ZKG verwiesen. Dieser Verweis ist meines Erachtens nicht richtig, da Art. 2 Abs. 1, wie soeben ausgeführt, den Begriff des Zahlungskontos regelt. Der Begriff des Basiskontos im ZKG entspricht jedoch dem «Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen» nach Art. 16 ff. PAD und bedarf unbedingt einer entsprechenden Abgrenzung zum Begriff des Zahlungskontos im Sinne des Geltungsbereichs für das gesamte ZKG. Einerseits muss ein Basiskonto im Sinne eines «Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen» nicht von allen FL-Banken angeboten werden und andererseits müssen nicht sämtliche Funktionen wie bei einem normalen Zahlungskonto zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen werden die gegenüber einem allgemeinen Zahlungskonto einschränkenden Voraussetzungen eines Basiskonto nicht in Art. 2 Abs. 1, sondern in Art. 23 ZKG definiert. Meines Erachtens muss daher die Referenzierung in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8 dahingehend angepasst werden, dass nicht auf Art. 2 Abs. 1, sondern auf Art. 23 verwiesen wird. Mein Anpassungsvorschlag wäre demanch: «‹Basiskonto›: ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen im Sinne des Art. 23». Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank, Herr Abg. Kaufmann, für Ihren Input zu diesen zwei Punkten. Zum ersten Punkt, zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3, Begriffsbestimmungen: Dieses Vorbringen ist grundsätzlich richtig. Die Richtlinie lässt eine Einschränkung des Geltungsbereichs hinsichtlich der betroffenen Zahlungskonten zu. Es ist zutreffend, dass aus dem derzeitigen Wortlaut nicht hinreichend klar wird, auf welche Typen von Zahlungskonten die Vorlage genau Anwendung findet. Im Hinblick auf die 2. Lesung wird der Geltungsbereich in Verbindung mit der Begriffsbestimmung des Zahlungskontos nochmals überprüft und die Regierung wird hierzu einen ergänzten Vorschlag einbringen.Zum zweiten Punkt, zu Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8: auch besten Dank für diesen Hinweis. Es ist zutreffend, dass der in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8 verwendete Verweis auf Art. 2 Abs. 1 dem gewünschten Regelungsinhalt nicht gerecht wird. Richtigerweise muss der Verweis auf Art. 23 der Vorlage lauten. Die Regierung wird diese Bestimmung im Hinblick auf die 2. Lesung entsprechend anpassen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe eine Anmerkung zu Art. 4 Abs. 2: In den Erläuterungen auf Seite 16 wird ausgeführt, dass der in der Vernehmlassung enthaltene vormalige Begriff des Zahlungsdienstnutzers zur Gänze gestrichen wird, da der Begriff weder aus der umzusetzenden Richtlinie stammt noch im gegenständlichen Gesetzesentwurf zur Anwendung gelangt. Der Begriff des Zahlungsdienstnutzers wird jedoch in Art. 4 Abs. 2 weiterhin verwendet, weshalb ich vorschlage, dort den Begriff «Zahlungsdienstnutzer» durch «Konsument» zu ersetzen. Mein Anpassungsvorschlag wäre: «Ein Zahlungsdienstleister kann einem Konsumenten jedoch günstigere Konditionen einräumen, als dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.» Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank, Herr Abg. Kaufmann. Wir werden diesen Punkt auf die 2. Lesung nochmals prüfen und entsprechend die Anpassung vornehmen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Auf Seite 19 der Erläuterungen wird erwähnt, dass die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der EBA und der EU-Kommission eine standardisierte Terminologie für entgeltpflichtige, im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto stehende Dienste entwickeln, die die 20 repräsentativsten Dienste umfasst. Art. 3 Abs. 1 PAD sieht jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten «eine vorläufige Liste von mindestens zehn und höchstens zwanzig der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste» festlegen. Zur Vermeidung von Widersprüchen sollte in den Erläuterungen klargestellt werden, dass 20 repräsentative Dienste die Höchstzahl ist. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank, Herr Abg. Kaufmann. Auch diesen Input nehmen wir gerne auf. Es trifft zu, dass die Richtlinie, wie Sie ausgeführt haben, das so festgehalten hat. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Auf Seite 21 wird ausgeführt, dass die Entgeltaufstellung dem Konsumenten lediglich zur Verfügung gestellt werden muss, das heisst: Es ist nur eine Bereitstellung der Information geschuldet, nicht aber eine Mitteilung. In der Folge wird jedoch festgehalten, dass die Entgeltaufstellung dem Konsumenten über den mit ihm vereinbarten Kommunikationsweg zur Verfügung gestellt werden muss. Diese Ausführungen sind meines Erachtens missverständlich und es sollte in den Erläuterungen zu Art. 7 klargestellt werden, dass es sich bei der Zurverfügungstellung der Entgeltaufstellung um eine Holschuld des Kunden handelt. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Die erwähnten Erläuterungen geben hier nur den Text der umzusetzenden Richtlinienbestimmung wieder. Demnach ist die Entgeltaufstellung dem Konsumenten über den vereinbarten Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen. Ob der Kunde diesen Service in Anspruch nimmt und die Informationen dann tatsächlich abruft, bleibt hingegen ihm überlassen. Die Regierung wird im Hinblick auf die 2. Lesung diesen Punkt nochmals aufnehmen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe eine Anmerkung zu «IV. Kontowechsel». Ich möchte lediglich anmerken, dass im blauen Teil der Regierungsvorlage nach dem Kapitel II. die Kapitelnummer III. fehlt und diesbezüglich eine entsprechende Anpassung der folgenden Kapitelnummern erforderlich ist. Meines Erachtens wäre dieses Kapitel somit «III. Kontowechsel». Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
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Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
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Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
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Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
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Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
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Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
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Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
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Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Nach Art. 20 ist die Regelung der Nichtdiskriminierung nur auf Basiskonten anzuwenden und nicht auf Zahlungskonten allgemein. Wie bereits ausgeführt, bestehen zwischen dem Begriff Zahlungskonto und dem Begriff Basiskonto im Sinne des ZKG wesentliche Unterschiede. Ich ersuche daher, in der Überschrift zum Teil V. «Zahlungskonten» durch «Basiskonten» zu ersetzen. Mein Anpassungsvorschlag wäre demnach: «Zugang zu Basiskonten». Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Nach Ansicht der Regierung sieht die Richtlinie vor, dass sich das Diskriminierungsverbot auf alle Zahlungskonten und nicht nur auf Basiskonten bezieht. Wir werden im Hinblick auf die 2. Lesung entsprechende Ausführungen in die Stellungnahme aufnehmen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. In den Erläuterungen auf Seite 37 wird ausgeführt, dass der Ansicht der FMA-Beschwerdekommission zugestimmt wird und Art. 22 Abs. 1 Bst. c ZKG grundsätzlich gleich formuliert werden sollte wie Art. 25 Abs. 2 Bst. g ZKG. Nicht berücksichtigt wurde jedoch die Formulierung des Art. 25 Abs. 2 Bst. g, wonach der Konsument durch sonstiges vorsätzliches strafbares Verhalten die Interessen der Bank schwerwiegend verletzt hat. Dies kann nicht nur im Rahmen einer laufenden Vertragsbeziehung der Fall sein, sondern bereits ausserhalb beziehungsweise vor Aufnahme einer Kundenbeziehung eintreten. Ich schlage daher eine entsprechende Ergänzung in Art. 22 Abs. 1 Bst. c. vor.Mein Anpassungsvorschlag: «gegen den Konsumenten wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil der Bank, deren Mitarbeitern oder Kunden mit Bezug auf deren Stellung als Mitarbeiter oder Kunden der Bank ein Strafverfahren anhängig oder Urteil ergangen ist», und dann die Ergänzung, «oder der Konsument durch sonstiges vorsätzliches strafbares Verhalten die Interessen der Bank schwerwiegend verletzt hat und deshalb der Bank unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der jeweiligen Interessen die Eröffnung eines Basiskontos nicht zugemutet werden kann». Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Wir werden dieses Vorbringen im Hinblick auf die 2. Lesung nochmals überprüfen. Grundsätzlich möchte ich aber ausführen, dass die Richtlinie eine Ablehnung nur in eng begrenzten und konkreten Fällen vorsieht. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
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Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 steht zur Diskussion.
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Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
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Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Die Vernehmlassung zum ZKG fand bereits im Jahre 2017 und somit vor der Übernahme der DSGVO in den EWR und der Revision des DSG statt. Art. 30 regelt nur die Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Behörden. Hier sollte überprüft werden, ob es auch einer analogen Regelung für die Zahlungsdienstleister bedarf, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO beziehungsweise über strafrechtliche Verurteilung nach Art. 10 DSGVO einer spezialgesetzlichen Regelung bedürfen, insbesondere wenn sie nicht konkret von der Einwilligung des Kunden umfasst sind, zum Beispiel Daten von Begünstigten bei Überweisungen. Eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten ist beispielsweise im Rahmen des Kontowechsels beziehungsweise für Basiskonten notwendig. Ein möglicher Anpassungsvorschlag wäre: «Zahlungsdienstleister dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten für die Erbringung ihrer Dienstleistungen nach diesem Gesetz verarbeiten.» Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank für diesen Hinweis. Wir werden dieses Vorbringen im Hinblick auf die 2. Lesung der Vorlage nochmals prüfen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 steht zur Diskussion.
Art. 32 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 steht zur Diskussion.
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Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Auf Seite 60 der Erläuterungen wird ausgeführt, dass das Inkrafttreten mit 1. Juli 2020 festgelegt wird. Art. 43 sieht wiederum vor, dass das Gesetz gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der PAD in Kraft tritt. Diese widersprüchlichen Erläuterungen sollten klargestellt werden, insbesondere da keine Vorabübernahme der PAD geplant ist. Weiter ist weder im Bericht und Antrag noch im Gesetzestext eine Regelung enthalten, wonach eine analoge Übergangsfrist nach Art. 29 PAD für die Umsetzung der Entgeltinformation, Entgeltaufstellung und Vergleichswebsite vorgesehen wird. Auch enthält der Bericht und Antrag keinen Hinweis, dass eine entsprechende Frist im Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses berücksichtigt wird beziehungsweise wurde. Dies ist insbesondere daher relevant, als gemäss Art. 31 Abs. 6 die FMA drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Liste der mit einem Zahlungskonto repräsentativsten Dienste erlässt. Diese Liste ist die Grundlage für die Implementierung der Entgeltinformation, Entgeltaufstellung und Vergleichswebsite und daher ist eine ausreichende Übergangsfrist erforderlich. Ich ersuche daher um die Aufnahme einer Übergangsbestimmung, welche den Zahlungsdienstleistern eine entsprechende Umsetzungsfrist für die Vorbereitung und systemtechnische Implementierung der Entgeltinformation, Entgeltaufstellung, Information an den Verbraucher sowie Vergleichswebsite einräumt. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank, Herr Abg. Kaufmann. Die vorgebrachte Problematik ist der Regierung bekannt. Derzeit gibt es noch keinen finalen Übernahmebeschluss, weshalb auch keine Ausführungen zum genauen Inkrafttretensdatum gemacht werden können. Die Regierung wird die entsprechenden Entwicklungen im Hinblick auf die 2. Lesung prüfen und einen entsprechend angepassten Vorschlag in den Gesetzestext aufnehmen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.Art. 5 Abs. 1 Bst. dbis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. dbis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten und gleichzeitig haben wir Traktandum 33 erledigt.
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