Abänderung des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht (Nr. 78/2019); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 34: Abänderung des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht.Wir behandeln die Vorlagen in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 78/2019. Er steht zur Diskussion.Abg. Georg Kaufmann
Für den Finanzplatz Liechtenstein ist es von entscheidender Bedeutung, freien Zugang zu den europäischen und internationalen Finanzmärkten zu haben. Dabei nehmen die internationale Amtshilfe und die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden an Bedeutung zu. Aus diesem Grund wurde das Gesetz über die Finanzmarktaufsicht durch entsprechende Revisionen auch immer wieder angepasst. Mit der vorliegenden Revision soll die geltende Rechtslage im Hinblick auf die internationale Amtshilfe im Bereich der Wertpapieraufsicht an EWR-rechtliche und internationale Anforderungen angepasst werden. Durch die Beseitigung von in diesem Bereich aktuell herrschenden Regelungslücken kommt Liechtenstein seiner Verpflichtung nach, das nationale Recht EWR-konform auszugestalten. Neben diesen notwendigen Anpassungen im Bereich der internationalen Amtshilfe bei der Wertpapieraufsicht sollen weitere Gesetzesanpassungen erfolgen, namentlich im Bereich der Zusammenarbeit der FMA mit diversen europäischen Aufsichtsbehörden. Zudem soll im Finanzmarktaufsichtsgesetz eine generelle Regelung für die Veröffentlichung von Sanktionen geschaffen werden. Mit Art. 21a wird den für die Effizienz und Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte grundlegenden Informations- und Transparenzbedürfnissen der Öffentlichkeit Rechnung getragen. Bei Art. 25a handelt es sich um eine Massnahme mit Sanktionscharakter, wie sie bereits zahlreiche Materiengesetze, wie das Bankengesetz, kennen. Diese Bestimmungen wurden im Zuge der jüngeren europäischen Finanzmarktregulierungen eingeführt. Aus Sicht der FMA eine wichtige Anpassung, geht es doch bei ihrer Arbeit um nichts weniger als die Reputation unseres Finanzplatzes. Die Vernehmlassungsteilnehmenden haben diverse Anpassungs- und Korrekturvorschläge gemacht, welche im vorliegenden Bericht und Antrag behandelt werden. Eintreten auf die Vorlage ist für mich unbestritten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Beim gegenständlichen Fall handelt es sich um eine klassische Finanzplatzvorlage. Es geht um die Umsetzung von EWR-rechtlichen Verpflichtungen und der Diktion eines Urteils des EFTA-Gerichtshofes. Auch diese Vorlage sei notwendig, um den freien Zugang für die liechtensteinische Wirtschaft, den Finanzplatz und die Finanzmarktteilnehmer zu sichern. Ein weiteres Mal tun sich - beinahe wie bei jeder so gearteten Vorlage - Unterschiede zwischen den sogenannten europäischen Standards und den bei uns eigentlich verfassungsgeschützten Persönlichkeitsrechten auf. Die Behebung dieser Unterschiede oder, wie im Bericht und Antrag genannt, «die Schliessung der Regelungslücken» strapaziert diese Persönlichkeitsrechte immer wieder. Es ist eigentlich erschreckend zu lesen, dass Vernehmlassungsteilnehmer zur Auffassung gelangen, der EFTA-Gerichtshof stelle im geforderten Verzicht auf die Begründung von Amtshilfeersuchen mit Blick auf Europa offenbar das Vertrauensprinzip vor alle grundrechtlichen Überlegungen. Der Regierung ist zu attestieren, dass sie in diesem Spannungsfeld im Dialog mit den Vernehmlassungsteilnehmern den Spagat versucht hat, und ich hoffe, dass er im Sinne der Marktteilnehmer gelungen ist. Eintreten ist unbestritten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 19 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen.Wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor.Art. 5 Abs. 4 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 4 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 21a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 21a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21a steht zur Diskussion.
Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Hier wird ja ausgeführt, dass die FMA grundsätzlich nicht über einzelne Verfahren informiert, was sicher auch richtig ist, denn die Hürden für die Eröffnung eines Verfahrens sind doch sehr tief angesetzt grundsätzlich und ein laufendes Verfahren oder ein Verfahren ist auch nicht eine rechtskräftige Verfügung oder Ähnliches. Aber hier werden dennoch jetzt neu Ausnahmen aufgeführt, nämlich insgesamt überschrieben mit «besonderen aufsichtsrechtlichen Bedürfnissen». Nachdem es sich hier auch um Persönlichkeitsrechte handeln kann, die hier eingeschränkt werden könnten etc., finde ich es nur richtig, dass die Haltung hier grundsätzlich sehr restriktiv ist und nur in tatsächlich besonderen aufsichtsrechtlichen Bedürfnissen, deren Anforderungen meines Erachtens nicht zu tief angesetzt werden dürfen, entsprechend informiert werden kann. In diesem Sinne wäre ich dankbar, wenn Sie auf die 2. Lesung diese Punkte unter 3a, b, c in dem Sinn etwas im Sinne von konkreten Beispielen, was dann eben unter diesen «besonderen aufsichtsrechtlichen Bedürfnissen» im konkreten Beispielfall verstanden werden kann, konkretisieren, dass man sich das hier auch etwas besser vorstellen kann, und auch vielleicht Beispiele aus der Vergangenheit anfügen, wo die konkrete bisher sehr restriktive Handhabung auch ein Hindernis war. Das im Sinne auch für eine Klarstellung oder ein besseres Verständnis für die Materialien. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Das wurde zur Kenntnis genommen. Wir lesen weiter. Überschrift vor Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27a Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27a Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27c Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27c Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27f Abs. 1 Einleitungssatz und Abs.2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27f Abs. 1 Einleitungssatz und Abs.2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27h Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27h Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 34 erledigt.
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