Abänderung des Entsendegesetzes (Umsetzung Richtlinie 2014/67/EU) sowie die Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Nr. 85/2019); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 36: Abänderung des Entsendegesetzes (Umsetzung Richtlinie 2014/67/EU) sowie die Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 85/2019 und steht zur Diskussion.Stv. Abg. Michael Ospelt
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Guten Abend meine Damen und Herren. Vielen Dank dem Wirtschaftsministerium für die Ausarbeitung des vorliegenden Berichts und Antrags betreffend die Abänderung des Entsendegesetzes. Mit dem Entsenderecht wird geregelt, welche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen ausländische Unternehmen einzuhalten haben, wenn sie ihre Arbeitnehmenden nach Liechtenstein entsenden. Das Entsenderecht steht somit in einem Spannungsfeld zwischen der Dienstleistungsfreiheit, dem nationalen Interesse, das inländische Arbeitsrecht durchzusetzen und das Lohnniveau zu schützen. Am 1.1.2018 trat die Revision des Entsendegesetzes in Kraft. Die damalige Debatte ist einigen wahrscheinlich noch unter dem Thema «gleich lange Spiesse» bekannt. Bereits zum damaligen Zeitpunkt war klar, dass Liechtenstein die Richtlinie 2014/67/EU umzusetzen hat und das Entsendegesetz in weiteren Punkten revisionsbedürftig ist. Um die Massnahmen und Forderungen in Bezug auf die gleich langen Spiesse möglichst rasch umsetzen zu können, wurden die entsprechenden Punkte vorgezogen und die Umsetzung der genannten Richtlinie auf die nun anstehende Revision verschoben. Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Entsenderichtlinie in den Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass die getroffenen Regelungen nicht ausreichend waren, um bei Entsendungen den Arbeitnehmenden den geforderten effektiven Schutz zu gewähren. Es führte gar so weit, dass die bestehenden Entsenderegelungen teils in missbräuchlicher Weise genutzt wurden, um von möglichst niedrigen Sozialversicherungskosten und möglichst geringen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen profitieren zu können. Missbrauch wurde insbesondere mittels Scheinentsendungen und Scheinselbständigkeit betrieben. Zudem haben die Erfahrungen gezeigt, dass der Gesetzesvollzug in der Praxis immer wieder zu Problemen führte. Die genannte Richtlinie 2014/67/EU wurde mit Landtagsbeschluss vom 27.2.2019 übernommen. Ziel dieser Richtlinie und der entsprechenden Gesetzesanpassung ist es, - die erkannten Missbräuche im Zusammenhang mit Entsendungen zu verhindern,
- die Begriffe zu vereinheitlichen und
- die im Vollzug auftretenden Probleme zu lösen.
Um die genannten Ziele zur erreichen, werden mit vorliegender Gesetzesanpassung die zentralen Begriffe schärfer definiert; entsandte Arbeitnehmende erhalten genauer definierte Möglichkeiten, für ihre Lohnansprüche gerichtlich vorzugehen; und die EWR-Mitgliedstaaten werden zur engeren Zusammenarbeit verpflichtet, um finanzielle Verwaltungssanktionen auch grenzüberschreitend geltend machen zu können.Gemäss den Ausführungen im Bericht und Antrag führen die Änderungen zu einem zusätzlichen Aufwand für das Amt für Volkswirtschaft. Es wird ausgeführt, dass gegebenenfalls zukünftig für den Vollzug dieses Gesetzes zusätzliche Ressourcen beim Amt für Volkswirtschaft nötig sein können. Gerne hätte ich in diesem Zusammenhang eine Abschätzung des Wirtschaftsministers, mit welchen zusätzlichen Ressourcen er für die nächsten Jahre rechnet. Ist der Personalbestand im AVW aufgrund der vorliegenden Gesetzesänderung in absehbarer Zeit aufzustocken? Dann noch zum Arbeitsvermittlungsgesetz: Die Regierung nimmt die Revision zum Anlass, dem Landtag zudem kleinere Anpassungen im Bereich des öffentlichen Arbeitsrechts vorzulegen. Inhalte dieser Anpassungen sind die Neuregelung des Marktzugangs für schweizerische Personaldienstleister, eine Erleichterung für die Gründung einer Zweigniederlassung für schweizerische Personalverleihunternehmen sowie die Gleichstellung der Schweizer Staatsangehörigen den Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats und die Schaffung rechtlicher Grundlagen eines eigenen Registers für Arbeitsvermittler und Personalverleiher. Die durchgeführte Vernehmlassung erhielt im Grundsatz Zustimmung. Ich bin für Eintreten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Bekanntlich bestanden im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungen erhebliche Unterschiede zwischen liechtensteinischen und schweizerischen Rechtsvorschriften sowie der Praxis der handhabenden Behörden. Diese Ungleichbehandlung wurde vom liechtensteinischen Gewerbe seit vielen Jahren beanstandet und sogenannte gleich lange Spiesse für die Marktteilnehmer verlangt. Im Jahre 2017 hat die Regierung sodann mit einer Teilrevision des Entsendegesetzes diesem Wunsch entsprochen. Bereits damals war bekannt, dass in der Folge unser liechtensteinisches Entsendegesetz noch weiterer Abänderungen bedarf.Das Problem des Entsenderechts ist, dass einerseits die Dienstleistungsfreiheit gewährleistet sein soll, andererseits aber auch das inländische Arbeitsrecht durchgesetzt und das Lohnniveau geschützt werden muss. Um nun die Umgehung und den Missbrauch der geltenden Bestimmungen durch Unternehmen, die die Dienstleistungsfreiheit missbräuchlich oder in betrügerischer Absicht nutzen, zu verhindern, hatte das Europäische Parlament und der Rat die sogenannte Richtlinie 2014/67/EU verabschiedet. Diese Richtlinie soll nun ins nationale Recht umgesetzt werden und so eine effiziente Durchsetzung des Entsendegesetzes ermöglicht werden. Gleichzeitig soll die vorliegende Revision auch dazu genutzt werden, kleinere Anpassungen im Bereich des öffentlichen Arbeitsrechts einzuführen. Grund hierfür ist, dass der Marktzugang für schweizerische Personaldienstleister neu zu regeln und andererseits eine rechtliche Grundlage für das AVG-Register zu schaffen ist. Schwerpunkte der Vorlage sind eine schärfere Definition von zentralen Begriffen im Entsenderecht. So kann die Scheinentsendung und die Scheinselbstständigkeit besser bekämpft werden. Es ist sicherzustellen, dass eine einfachere Durchsetzung des rechtlichen Schutzes der entsandten Arbeitnehmer zum Beispiel bei der Durchsetzung von Lohnansprüchen und auch eine Verpflichtung zu einer engeren Zusammenarbeit der EWR-Mitgliedstaaten insbesondere zum Austausch von Informationen, um so die Sachverhaltsermittlungen grenzüberschreitend zu erleichtern, möglich ist. Eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten einschliesslich einer gegenseitigen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei Zustellungen von Bescheiden über Sanktionen oder Geldbussen und deren Eintreibung ist so erreichbar. Gegebenenfalls werden gemäss uns hier vorliegendem Bericht und Antrag für den Vollzug des Gesetzes künftig zusätzliche Ressourcen im AVW notwendig. Auch ich möchte daher von der Regierung wissen, ob sie gegenwärtig schon abschätzen kann, ob zusätzliche Ressourcen wirklich notwendig werden und, wenn ja, mit wie vielen Stellenprozenten gerechnet werden muss. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wir haben uns ja lange nicht gesehen. Ich möchte für die Zusammenfassung danken, möchte noch ein paar Anmerkungen, aber zu zwei mir wesentlich erscheinenden Punkten abgeben. Und zwar erstens zur Haftung in Auftragsketten: Dazu ist festzuhalten, dass die heutige Rechtslage bereits in zwei Punkten über das Minimum der Richtlinie hinausgeht. Erstens gilt die Haftungsregel in allen Branchen und nicht nur, wie von der Richtlinie eigentlich verlangt, in der Baubranche. Und zweitens greift sie verschuldensunabhängig, also auch dann, wenn der Auftraggeber bestimmte Sorgfaltspflichten beachtet hat. Die Unternehmen haben die Möglichkeit, sich durch vertragliche Abmachungen schadlos zu halten. Die Regierung sieht keinen Grund, in diesen Punkten vom bestehenden Recht abzuweichen. Abweichend vom heutigen Recht und auch über eine Minimalumsetzung der Richtlinie hinaus, soll gemäss vorliegendem Bericht und Antrag nicht nur der direkte Auftraggeber, sondern jeder weitere Auftraggeber in einer längeren Kette haftbar gemacht werden. So soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche abhängig von der länge der Auftragskette geltend machen kann oder eben nicht. Diese Regelung sieht die Regierung als wichtig und sachgerecht an. Und der zweite Punkt, den ich noch beleuchten möchte, ist die grenzüberschreitende Vollstreckung von Entscheiden. Dazu ist auszuführen, dass die Richtlinie Liechtenstein dazu verpflichtet, eine ausländische Entscheidung gegen ein liechtensteinisches Unternehmen wie eine eigene Entscheidung von einem liechtensteinischen Amt oder Gericht durchzusetzen und vollstrecken zu lassen. Die Regierung kann nachvollziehen, dass diese Verpflichtung in Liechtenstein Fragen aufwerfen kann. Diese Verpflichtung ist für den EWR tatsächlich neu. Deshalb hat Liechtenstein bei der Übernahme der Richtlinie in das EWR-Abkommen ausdrücklich festgehalten, dass die Übernahme kein Präjudiz darstelle. Es ist aber zu sehen, dass Liechtenstein eine solche grenzüberschreitende Vollstreckung erstens gar nicht so fremd ist und dass sie zweitens im vorliegenden Fall stark eingeschränkt wird. Die grenzüberschreitende Vollstreckung kennen wir im Rechtshilfegesetz bei der Vollstreckung ausländischer Bussen schon. Ebenso kennen wir sie, jedenfalls für das Gebiet von Österreich, der Schweiz und Liechensteins, mit Bezug auf die Bussen im Bereich des Strassenverkehrs. Die Verpflichtung zur Vollstreckung wird eng begrenzt auf verwaltungsstrafrechtliche und strafrechtliche Sanktionen. Andere, etwa zivilrechtliche Ansprüche, die sich aus dem Entsenderecht ergeben könnten, fallen nicht unter die Regelung im Entsendegesetz. Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Verpflichtung keinen Handlungsspielraum.Abschliessend möchte ich darauf hinweisen, dass im vorliegenden Bericht und Antrag versehentlich die Stellungnahme der LIHK zur Vernehmlassungsvorlage nicht aufgeführt ist. Die LIHK hat mit Datum vom 15. Oktober 2018 eine Stellungnahme eingereicht. Diese wird im Rahmen der Stellungnahme zur 2. Lesung aufgeführt und bearbeitet werden. Im Zuge der vorliegenden Revision des Entsendegesetzes soll auch das Arbeitsvermittlungsgesetz abgeändert werden. Diese Revision steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie. Da es sich nur um eine kleine Abänderung handelt, wurde darauf verzichtet, einen separaten Bericht und Antrag auszuarbeiten. Dies ein paar einleitende Bemerkungen und dann möchte ich auf die Fragen des stv. Abg. Michael Ospelt und der Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz kurz eingehen. Sie haben gefragt, ob wir die Ressourcen bereits abschätzen können. Eine entsprechende Abschätzung wäre unseres Erachtens zum jetzigen Zeitpunkt und ohne Erfahrung nicht seriös gewesen. Ich möchte aber auf den Bericht und Antrag, Seite 59, «7.3 Evaluation» verweisen, wo wir eben ausführen: «Mit der Umsetzung der Richtlinie 2018/957/EU wird das Entsendegesetz in kurzer Zeit abgeändert werden müssen.» Also mit der nächsten Richtlinie. Und: «Im Rahmen dieses kommenden Gesetzgebungsprozesses soll über erste Erfahrungen zum Vollzug des revidierten Entsendegesetzes berichtet werden.» Da werden wir selbstverständlich dann auch zu den allfälligen Ressourcen oder zukünftigen Ressourcen Ausführungen machen können. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Ich habe eine Frage zu den Ausführungen des Regierungschef-Stellvertreters, und zwar, wenn ich das richtig verstanden habe, haben Sie gesagt: Diese Umsetzung im liechtensteinischen Gesetz geht weiter als die Mindestanforderungen. Und zwar werden nicht nur von der Baubranche die Berufe übernommen, sondern auch weiter gehende. Warum setzen wir hier mehr um, als uns zwingend vorgeschrieben wird? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Gerne beantworte ich die Frage des Abg. Herbert Elkuch. Wie ich ausgeführt habe, ist das heute bereits so. Also das ist die geltende Rechtslage, die bereits weiter geht. Die Antwort ist einfach: Es geht um den Arbeitnehmerschutz. Man hat sich damals entschieden, den Arbeitnehmerschutz eben nicht nur in der Baubranche haben zu wollen, sondern auch in den anderen Branchen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 20 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Vorlage durch Artikelaufruf vor. Titel wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Titel steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Herbert Elkuch
Ich habe eine Frage zu Art. 4, und zwar ist da die Entlöhnung einschliesslich der Überstundenansätze. Das ist nach unserem Gesamtarbeitsvertrag der Minimallohn - gehe ich einmal davon aus. Jetzt, dieses liechtensteinische Gesetz bezieht sich ja auf die Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG. Und dieser Art. 4, der ist in der Nähe von Art. 12 im Amtsblatt der Europäischen Union, L 159/25. Dieser Artikel, der bezieht sich dann wieder auf diese EG-Richtlinie 96/71, das ist dann das Amtsblatt L 18/3, dort Art. 3 Abs. 1 unter Bst. c.: «Mindestlohnsätze einschliesslich der Überstundensätze; dies gilt nicht für die zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme». Also sind diese ausgenommen? Denn das ist bei uns ja auch ein Bestandteil des Lohnes. Oder gilt das als Sozialleistung? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ja, ich konnte jetzt nicht genau die Frage verstehen. Wir können das sicher auf die 2. Lesung vorbereiten. Aber Sie können mich sonst auch nochmals ganz konkret Fragen, um welchen Punkt es jetzt hier gegangen wäre. Ich konnte das jetzt gerade nicht richtig nachvollziehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Dann habe ich noch eine Frage: Überschrift vor Art. 4. Abs. 1 Bst. c: Auslagenersatz - sind das Spesen, Aufwendungen? Also in dieser Richtlinie 96/71/EG ist das unter Art. 3 Abs. 7 festgelegt. «Die Entsendungszulagen gelten als Bestandteil des Mindestlohns, soweit sie nicht als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten wie zum Beispiel Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gezahlt werden.» Dieser Auslagenersatz, wie weit ist der da im Mindestlohn, also als Entsendungszulage? Oder sind das sämtliche Spesen, also Anreise und so weiter, Übernachtung, Mittagessen, Abendessen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ja, nach meinem Verständnis ist der Auslagenersatz eben nicht Bestandteil des Mindestlohns, sondern er kommt ja dazu für diese separaten Auslagen, die man eben dann noch hat, quasi die Spesen. Und das ist im Mindestlohn nicht beinhaltet. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Herbert Elkuch
Wenn das keine Entsendungszulagen sind, dann sind das Spesen. Also Entsendungszulagen, die gelten als Bestandteil des Mindestlohnes? Aber das muss nicht jetzt beantwortet werden. Landtagspräsident Albert Frick
Das wird auf die 2. Lesung miteinbezogen und wir lesen weiter.Abg. Herbert Elkuch
Nein, ich habe noch eine Frage. Landtagspräsident Albert Frick
Noch eine Frage. Fahren Sie fort, Herr Abg. Elkuch.Abg. Herbert Elkuch
Es wäre eigentlich der nächste Artikel. Kann ich den vorziehen?Landtagspräsident Albert Frick
Nein, den rufen wir zuerst auf.Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 2, 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 2, 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Abg. Herbert Elkuch
Dann Art. 5a.Landtagspräsident Albert Frick
Sie sind im Vorsprung, Herr Abg. Elkuch.Art. 4a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4a steht zur Diskussion.
Abg. Herbert Elkuch
«Ein Auftraggeber als Unternehmer haftet für die Verpflichtungen des Auftragnehmers.» Also das ist bestimmt, das ist bedingungslos. Er haftet. Landtagspräsident Albert Frick
Entschuldigung. Bitte klären Sie uns nochmals auf, Herr Abg. Elkuch, zu welchem Artikel genau Sie jetzt sprechen. Abg. Herbert Elkuch
Art. 5aLandtagspräsident Albert Frick
Der wurde noch nicht aufgerufen.Art. 5a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Er wurde jetzt aufgerufen. Art. 5a steht zur Diskussion. Bitte.
Abg. Herbert Elkuch
Also zu Art. 5a: «Ein Auftraggeber als Unternehmer haftet für die Verpflichtungen des Auftragnehmers ...» Und das ist ganz bestimmt: Er haftet. Und dieser Art. 5a, der gehört auch zu Art. 12 im Amtsblatt der Europäischen Union, L 159/25, und dort steht aber bei allen Unterartikeln: «die Mitgliedstaaten können zur Bekämpfung»; oder den «entsandten Arbeitnehmer haftbar machen können»; oder: «die Mitgliedstaaten können». Also hier ist das nicht mehr so, da wäre das wählbar, sage ich einmal. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Die Antwort habe ich eigentlich schon gegeben, und zwar in meinem Einleitungsvotum, dass wir hier eben weiter gehen, dass wir sagen: Jeder in der Auftragskette kann eben zur Haftung herangezogen werden. Und das ist aus meiner Sicht auch richtig und wichtig so, weil sonst irgendwo dann die Haftungskette eben abbricht und das eigentlich nicht sein kann. Ich habe ausgeführt: So soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche abhängig von der Länge der Auftragskette geltend machen kann oder nicht. Und das macht aus Sicht der Regierung keinen Sinn. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 5b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6a Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und g sowie Abs. 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6a Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und g sowie Abs. 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6b Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6b Abs.1 Einleitungssatz und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6bbis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6bbis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6d Abs. 2 Bst. h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6d Abs. 2 Bst. h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 1, 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 1, 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 2 Bst. c sowie Abs. 3, 4 und 5 Bst. c Ziff. 1 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 2 Bst. c sowie Abs. 3, 4 und 5 Bst. c Ziff. 1 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 11 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 11 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 11b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 11b steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. In den nachfolgenden Bestimmungen sind die Bestimmungen über die Vollstreckung von ausländischen Entscheiden im Inland angeführt. Hier wäre einfach meine Frage: Wie ist das Verhältnis von diesen Bestimmungen zu den Bestimmungen in der Exekutionsordnung. Sie können auch diese Ausführungen gerne in die Stellungnahme aufnehmen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Zum Abg. Thomas Vogt: Das können wir auch, ich kann es Ihnen auch sagen. Wir haben das natürlich geprüft. In der Vernehmlassung war die Exekutionsordnung, die Anpassung, auch noch drin. Auch dazu gibt es noch eine Frage der LIHK, die wir dann eben auch in die 2. Lesung mitaufnehmen werden. Aber das ist soweit quasi abgedeckt. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 11b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11c steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Michael Ospelt
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Gemäss Abs. 1 hat das Amt für Volkswirtschaft das Ersuchen an das Landgericht weiterzuleiten, sofern dem Ersuchen eine gerichtliche Entscheidung eines anderen EWR-Mitgliedstaats über eine Geldstrafe zugrunde liegt. In Abs. 2 wird sodann ausgeführt, dass das Amt für Volkswirtschaft oder das Landgericht schnellstmöglich prüft, ob das Ersuchen zulässig ist. Stellt nun das Landgericht fest, dass Angaben oder Unterlagen fehlen beziehungsweise das Ersuchen nicht mit der zugrunde liegenden Entscheidung übereinstimmt, hat es gemäss Art. 11c Abs. 3 über das AVW der ersuchenden Behörde eine entsprechende Mitteilung zu machen. Hierbei stellt sich für mich die Frage, ob nicht bereits das Amt für Volkswirtschaft das Ersuchen im Sinne einer Vorprüfung darauf durchleuchten kann, ob alle nötigen Angaben und Unterlagen vorliegen beziehungsweise das Ersuchen offenkundig nicht mit der zugrunde liegenden Entscheidung übereinstimmt und dann das Ersuchen an das Landgericht weiterzuleiten hat. Damit wäre allfälliger administrativer Mehraufwand, welcher durch das Weiterleiten an das Landgericht beziehungsweise das Zurückleiten an das Amt für Volkswirtschaft zwecks Mitteilung an den ersuchenden EWR-Mitgliedstaat entsteht, vermeidbar. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich glaube, unbestritten ist, dass das Amt für Volkswirtschaft die zentrale Kontaktstelle zu sein hat. Inwieweit hier diese Rücksprache dann effektiv nötig ist, mir erschien das eigentlich logisch. Aber wir können das auf die 2. Lesung nochmals ausführen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 11d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 11f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 11f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes.Art. 3 Abs. 2 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 2 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 Abs. 2 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 Abs. 2 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29a Abs. 2 Bst. h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29a Abs. 2 Bst. h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 36 erledigt.
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