Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Beantwortung der Motion zur Lockerung der Reviewpflicht für Kleinunternehmen) (Nr. 97/2019); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 20: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Beantwortung der Motion zur Lockerung der Reviewpflicht für Kleinunternehmen). Wir behandeln die Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 97/2019 und steht zur Diskussion.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Politiker reden gerne von Bürokratieabbau und fordern oft lautstark einen Abbau von Überregulierungen. Leider handelt es sich dabei oft nur um Lippenbekenntnisse, die nach den Wahlen schnell wieder in Vergessenheit geraten. Einmal eingeführte Überregulierungen und Bürokratie scheinen kaum mehr rückgängig zu machen. Wenn sich die Fänge der Überregulierungskrake einmal fest in den Ämtern und staatlichen Institutionen verfangen haben, wird jeweils eine Fülle von Argumenten vorgebracht, die gegen einen Bürokratieabbau sprechen. Besonders schwierig ist der Abbau von Überregulierung, wenn wie im heute zu behandelnden Fall auch substanzielle finanzielle Interessen an einer Überregulierung im Spiel sind. Mit der heute zu behandelnden Gesetzesvorlage bietet sich nun dem Landtag nun für einmal eine echte Chance, den Lippenbekenntnissen für einen Abbau von Überregulierungen Taten folgen zu lassen, zu machen, anstatt nur zu reden. Liechtensteinische Klein- beziehungsweise Kleinstunternehmen lassen ihre Buchhaltung in der Regel durch einen professionellen Buchhalter erstellen. Diese Buchhaltung beziehungsweise der Jahresabschluss ist nach geltender liechtensteinischer Rechtslage auch bei Kleinstunternehmen zwingend zusätzlich noch ein weiteres Mal zu prüfen und durch einen Revisor einer prüferischen Durchsicht, einem sogenannten Review, zu unterziehen. Dabei ist es sogar auch zulässig, dass der Revisor selbst bei der Erstellung der Buchhaltung tätig war. So darf die linke Hand prüfen, was die rechte Hand gemacht hat. Neben der grundsätzlichen Infragestellung des Mehrwertes eines Reviews, gerade für Kleinunternehmen, verursacht dieser in jedem Fall Kosten und Zeitaufwand für Klein- und Kleinstunternehmen. Mit der gegenständlichen Gesetzesvorlage sollen sich künftig nun Kleinstunternehmen unter gewissen Bedingungen von dieser Pflicht zur prüferischen Durchsicht befreien lassen können. Profitieren von diesem Regulierungsabbau würden liechtensteinische Kleinstunternehmen wie Floristen, Friseure, Kaminfeger, Bäcker, Boutiquebetreiber, Fusspfleger, Masseure etc. Die heute geltende liechtensteinische Reviewpflicht für Klein- und Kleinstunternehmen steht in Europa quer in der Landschaft. In der Schweiz können sich Kleinunternehmen bereits seit 2008 von der Reviewpflicht befreien lassen, wenn sie im Jahresmittel maximal zehn Mitarbeiter beschäftigen und das oberste Organ der Gesellschaft zugestimmt hat. Diese Praxis hat sich laut Bundesrat in der Schweiz auch klar bewährt. Auch in der EU ist es seit Langem Standard, dass Klein- und Kleinstunternehmen von der Reviewpflicht befreit sind. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb in Liechtenstein nicht auch möglich sein soll, was in der Schweiz und in der EU seit Langem Standard ist. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Ruggeller Kleinunternehmen durch die liechtensteinische Reviewpflicht mit Zusatzkosten und Mehraufwand belastet wird, während das gleiche Unternehmen in Nofels oder Sennwald hiervon verschont würde. Mit dem nun heute zu behandelnden Gesetzesvorschlag orientiert sich die Regierung am Schweizer Vorbild, geht aber leider deutlich weniger weit, was den Kreis der von dieser Liberalisierung betroffenen Unternehmen betrifft. So sollen sich nach dem hier vorliegenden Gesetzesvorschlag in Liechtenstein künftig nur Kleinstunternehmen von der Reviewpflicht befreien lassen können, und zwar, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: CHF 450'000 Bilanzsumme, CHF 900'000 Nettoumsatz oder maximal zehn Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt. Diese Grenzwerte, liegen weit tiefer als dies in der EU oder in der Schweiz für eine Befreiung von der Reviewpflicht verlangt wird. So können sich beispielsweise in der Schweiz Kleinunternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern und einer Bilanzsumme von CHF 20 Mio. (in Liechtenstein CHF 450'000) oder einem Nettoumsatz von CHF 40 Mio. (in Liechtenstein gemäss Vorschlag CHF 900'000) von der Reviewpflicht befreien lassen. Auch im benachbarten Österreich liegen diese Grenzwerte bei Weitem über dem liechtensteinischen Schwellenwerten. Liechtenstein wäre hier daher mit dem heute zu behandelnden Gesetzesvorschlag weiterhin weit weniger liberal, als das unsere Nachbarländer Schweiz und Österreich beziehungsweise die gesamte EU seit Langem ist. Zumindest aber ist auch diese hier von der Regierung vorgeschlagene Minimallösung definitiv ein Schritt in die richtige Richtung - für mich persönlich aber, angesichts der weiterhin deutlich restriktiveren Regelung als in der Schweiz und der EU, bestenfalls nur ein erster Schritt in die richtige Richtung. Gegen die Lockerung der Reviewpflicht werden primär aus Kreisen der von potenziellen Ertragsausfällen betroffenen Revisoren als auch von Ämtern oder staatlichen Institutionen eine Reihe von Einwänden vorgebracht. Diese Einwände werden im Verlaufe der Debatte sicherlich noch von Abgeordneten vorgetragen und damit einer kritischen Beurteilung unterzogen werden können. Die gleichen Einwände wurden aber auch schon vor elf Jahren, als die Lockerung der Reviewpflicht in der Schweiz eingeführt wurde, ausgiebig vorgebracht. Tatsache ist, dass sich die damaligen Horrorszenarien in Luft aufgelöst haben und der Bundesrat erst Ende 2017, nach einer umfassenden Evaluation, zum Schluss gelangt ist, dass sich die Lockerung der Reviewpflicht in der Schweiz bewährt hat. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, sehr geehrter Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Grundsätzlich war das Ziel der Motion und der vorliegenden Gesetzanpassung anerkennenswert. Gegen einen Abbau unnützer Bürokratie und eine Stärkung der lokalen Wirtschaft kann nichts eingewendet werden. Die Motion und somit auch der Gesetzesentwurf haben aber grosse Schwachstellen, welche man nicht ausblenden darf. Die Vorlage führt zu einer massiven strukturellen Verlagerung der Kosten. Ein Verzicht auf die prüferische Durchsicht, den sogenannten Review, bringt sicher eine Kosten- und Aufwandseinsparung bei den Kleinstgesellschaften. Sie können jährlich auf das Revisionshonorar sowie die damit verbundenen internen Kosten verzichten. Aber ich möchte deutlich darauf hinweisen, eine solche Kosteneinsparung ist nicht kostenlos, sondern eine reine Verlagerung der Kosten. Institutionen wie die Steuerverwaltung oder die AHV/IV/FAK müssen klar personell aufgestockt werden, um die fehlende Kontrollfunktion durch eigene Analysen und Prüfungen zu kompensieren. Dies geht dann zulasten der Allgemeinheit beziehungsweise der Steuerzahler. Hier darf das Eigeninteresse nicht im Vordergrund stehen. Heute werden die Kosten der Revision verursachergerecht durch die geprüften Unternehmen getragen. Durch die Möglichkeit eines Opting-out würden diese notwendigen Kontrollkosten letztendlich nicht mehr verursachergerecht, sondern von der Allgemeinheit getragen. Eine zentrale und flächendeckende Kontrolle ist viel effizienter und kostengünstiger als viele verteilte Kontrollen. Die liechtensteinische Steuerverwaltung und die AHV/IV/FAK sind bereits heute personell am Anschlag. Direkte Kontrollen durch diese Stellen sind eher selten. Natürlich verlangt die Steuerverwaltung heute bereits aufgrund von Plausibilitäts- und Relationschecks zu gewissen Positionen, wie Mietaufwand, Rückstellungen, stichprobenweise Nachweise ein. Ein Review ist jedoch viel umfassender und insbesondere flächendeckend. Ich sage hier einen erheblichen Mehraufwand für die Amtsstellen voraus. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Schweiz vor der Einführung des Opting-out deutlich besser aufgestellt war. Zum einen haben in der Schweiz die meisten Unternehmen einen qualifizierten Treuhänder mit der Buchhaltung beauftragt und zum anderen waren die Schweizer Steuerverwaltungen personell besser dotiert und haben selbst mehr Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. In Österreich und Deutschland ist es faktisch so, dass bei jedem Abschluss ein Steuerberater mitwirkt. Ich bin gelernter Wirtschaftsprüfer und kann die im Punkt 4.2 im Bericht und Antrag von der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfer-Vereinigung aufgezeigten Feststellungen und Fehler bei vielen Revisionen aus meiner Erfahrung und Praxis bestätigen. Die Führung einer Buchhaltung ist keine triviale Angelegenheit, es kostet Zeit und Geld, korrektes Zahlenmaterial zu produzieren. Es können auch Anreize entstehen, sich dadurch Vorteile, wie insbesondere eine geringere Steuerlast, zu verschaffen. Es wäre falsch, davon auszugehen, dass ohne eine flächendeckende Revision die Unternehmer die Buchhaltung mit einer noch besseren Qualität erstellen beziehungsweise erstellen lassen als heute. Erstens wirkt der Review - auch wenn es sich dabei nur um eine «abgespeckte» Revision handelt - präventiv. Das heisst, wenn ich weiss, dass ich geprüft werde, mache ich gewisse Sachen nicht. Zweitens deckt die Revision Fehler im Nachgang auf und veranlasst eine Korrektur der Buchhaltung. Ein wichtiger Aspekt für die Beibehaltung des Reviews ist für mich ganz klar der Schutz von den Angestellten eines Unternehmens. Es braucht ein Kontrollorgan, welches die korrekte Abrechnung der Sozialleistungen für die Angestellten prüft. Die Komplexität der Sozialleistungen ist mittlerweile enorm und die Revisionsgesellschaften haben aufgrund ihrer Erfahrung ein gutes Fachwissen dafür. Ich möchte darauf hinweisen, dass sich die Regierung im Bericht und Antrag mehrheitlich für die Beibehaltung der allgemeinen Reviewpflicht ausspricht: So im Punkt 1.7.7: «Auf die Steuerverwaltung wird in diesen Fällen Mehraufwand zukommen, weil durch den Wegfall der Revision möglicherweise mit einer gewissen Abnahme der Qualität der eingereichten Unterlagen gerechnet werden muss.» Oder auch: «Die Regierung stimmt der Finanzmarktaufsicht dahingehend zu, dass eine Lockerung der Reviewpflicht auch nachteilige Auswirkungen haben wird.» Und ebenfalls: «Wie ausgeführt, teilt die Regierung die Einschätzung der AHV-IV-FAK-Anstalten, dass die Schaffung der Opting-out-Möglichkeit von der Reviewpflicht auch Nachteile mit sich bringen wird. Auch wenn die negativen Auswirkungen für die Arbeit der Revisoren der AHV keine systemrelevante Grösse erreichen, so muss offenbar doch zumindest in Einzelfällen mit einer Verschlechterung der Qualität hinsichtlich der Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten gerechnet werden.» Gerne möchte ich die Regierung fragen, wie sie zur aktuellen Vorlage steht und ob diese für Liechtenstein überhaupt Sinn macht. Ein Hinweis für die Notwendigkeit der Reviewpflicht ist aus meiner Sicht auch die klare Stellungnahme der Treuhandkammer. Sitzgesellschaften, also die Kategorie der Gesellschaft, welche durch Treuhänder verwaltet werden, sollen im Gegensatz zu den tätigen Gesellschaften nicht von einem Opting-out Gebrauch machen können. Aus meiner Sicht wäre ein Opting-out für viele Treuhänder wahrscheinlich lukrativ, um diese Gesellschaften attraktiver zu machen. Trotzdem ist die Treuhandkammer für eine Beibehaltung, wodurch sie insbesondere die voraussichtliche Umverteilung der Kosten sieht. Ein massives Problem beim aktuellen Gesetzesentwurf sehe ich im Zusammenhang mit den Treuhändern zudem in der Abgrenzung von den Domizilgesellschaften beziehungsweise ehemaligen Sitzgesellschaften von den lokalen Gewerbebetrieben, um welche es gemäss der Motion hier gehen sollte. Insbesondere die aktuelle Diskussion um den Paragrafen 165 des Strafgesetzbuchs macht die Einteilung in Domizilgesellschaft und lokales Unternehmen unmöglich. Die ehemaligen Sitzgesellschaften müssen aufgrund des Paragrafen 165 StGB neu umstrukturiert werden, dass sie nicht mehr mit den heute vorgesehenen Abgrenzungskriterien erfasst werden können. Diese Gesellschaften haben seit der Diskussion in diesem Sommer ebenfalls Substanz aufgebaut, wie Gewerbebewilligung, eigene Räumlichkeiten, eigenes Personal oder Umstellung von einem Repräsentanten auf eine Zustelladresse. Dies führt dazu, dass das vorgesehene Opting-out auch die ehemaligen Sitzgesellschaften erfasst. Hier besteht ein massives Risiko für den gesamten Finanzplatz. Auch führen diese Anpassungen, welche erst seit dem 1. Juli 2019 in Kraft sind, tatsächlich zu grundlegenden Änderungen bei den Sitzgesellschaften. Und diese Auswirkungen sind frühestens erst in einem Jahr abschätzbar. Ich möchte die Regierung hiermit ausdrücklich bitten, ihre Stellungnahme für die zweite Lesung im Hinblick auf diese Entwicklungen zu einem späteren Zeitpunkt zu bringen und diese allfälligen Auswirkungen in die Stellungnahme für den Landtag zu integrieren. Einen Schnellschuss bei der Umsetzung dieser Vorlage erachte ich als sehr gefährlich und schädlich für den Finanzplatz Liechtenstein. Ich möchte die Regierung hierbei um ihre Einschätzung bitten. Ich bin mir auch nicht sicher, ob ein solcher Abbau der Kontrollmechanismen für die anstehenden Länderassessments wie das National Risk Assessment im Jahre 2021 zweckdienlich ist. Ich möchte hier das Argument der Treuhandkammer bezüglich der Gefährdung der Reputation unseres Landes und insbesondere des Finanzplatzes aufnehmen. Ein kleiner Fall, auch ausserhalb der Finanzbrache, wirft im kleinen Liechtenstein massiv höhere Wellen als in Österreich oder der Schweiz. Die Beibehaltung des Reviews ist aus meiner Sicht ein wichtiges Sicherungselement für die Reputation und Stabilität Liechtensteins. Zum Argument, dass es in den umliegenden Ländern auch die Möglichkeit eines Opting-out beziehungsweise eine Befreiung der Prüfpflicht gibt, möchte ich klarstellen, dass ein Review nicht unter die EU-Richtlinie fällt und grundsätzlich keine Prüfung darstellt. Das heisst, grundsätzlich profitieren bereits heute alle liechtensteinischen Kleinst- und auch Kleinunternehmen von keiner Prüfpflicht in Liechtenstein. Der Review, welcher hauptsächlich auf Befragung und analytischen Prüfungshandlungen beruht, stellt ein effizientes, günstiges und flächendeckendes Mittel dar, um die Qualität der Abschlüsse zu gewährleisten, gleiche Spiesse zu schaffen und - ganz wichtig - die staatlichen Stellen effizient zu entlasten. Abschliessend kann ich nicht nachvollziehen, dass hier keine aussagekräftige Datenbasis erarbeitet werden konnte. Es handelt sich um eine Kombination von drei Kriterien. Ich bin der Meinung, dass bei der Steuerverwaltung alle drei Parameter vorliegen (Anzahl Mitarbeiter aus den Lohnsteuermeldungen und Bilanzsumme und Umsatz aus den Steuererklärungen). Es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass diese Daten auch nach mehr als eineinhalb Jahren nicht ermittelt werden konnten. Aus meiner Sicht wird die Zahl der Kleinstgesellschaften fast 80% aller Gesellschaften betragen. Dies sieht man bereits daran, weil nur rund 500 Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter haben. Im Bericht und Antrag fehlt aus meiner Sicht auch die Angabe über die Anzahl Gesellschaften, welche über Inhaberaktien verfügen und theoretisch über einen Wechsel der Aktienart ebenfalls einfach ein Opting-out in Anspruch nehmen können. Aus meiner Sicht ist die Datenbasis unabdinglich, insbesondere für die Schätzung der Auswirkungen. Eine 1. Lesung ohne Datenbasis ist für mich aufgrund der grossen Auswirkungen und der Wichtigkeit dieses Themas nicht angebracht.Aus den genannten Gründen werde ich nicht auf die Vorlage eintreten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Wir hörten bisher zu dieser Vorlage zwei Redner und wir haben praktisch die ganze Auslegeordnung rund um diese Vorlage gehört - sowohl von der Proseite wie auch der Kontraseite. Beide haben fast schon bildhaft beschrieben, dass es ein absolutes Muss ist und man sich überhaupt schon fragt, wieso das nicht schon lange besteht, bis zu einem absoluten Horrorszenario, ein Schnellschuss und so weiter. Ich halte mich sehr kurz. Beim Durchlesen gab es für mich nur eine Frage und die möchte ich im Hinblick auf die 2. Lesung auch an die Regierung richten. Gibt es heute schon Befugnisse, sei das beim Amt für Justiz oder bei der AHV oder bei der Steuerverwaltung selbst, dass, wenn begründete Bedenken über die Qualität des Jahresabschluss bestehen, Sanktionen wie vertiefte Prüfungen angeordnet werden können, deren Kosten selbstverständlich dem Unternehmen auferlegt würden und nicht der Allgemeinheit übertragen werden? Gibt es eine solche Möglichkeit schon oder würde die Möglichkeit des Einbezugs einer solchen Sanktion, der Androhung von kostenpflichtigen Sanktionen, nicht eben genau jene präventive Wirkung haben, die der Abg. Kaufmann vermisst? Das ist meine Frage zu dieser Vorlage. Natürlich auch der Punkt, das muss ich noch ergänzen, was neu mit Sitzgesellschaften und dieser Umstrukturierung kommt, die sich da abzeichnet etc., wie sehr das einen Einfluss hat auf diesen Aspekt, gerade auch im Hinblick auf das vom Abg. Kaufmann erwähnte nationale Risk Assessment, dem Liechtenstein entgegengeht, welchen Einfluss die Regierung, welchen Zusammenhang die Regierung da sieht, ist sicherlich auch noch aufschlussreich. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. In der am 19. Januar 2018 eingereichten Motion bezweifeln die Motionäre die Sinnhaftigkeit einer Reviewpflicht für Kleinunternehmer, welche über die gesetzlichen Forderungen des EWR hinausgehen. In der Sitzung vom 28. Februar dann überwies eine deutliche Mehrheit von 21 Abgeordneten die Motion an die Regierung und brach somit eine Lanze für die Klein- und Kleinstunternehmen. Nunmehr liegt der entsprechende Bericht der Regierung vor. Wie auf den Seiten 10 ff. ausgeführt wird, besteht tatsächlich im Rahmen des EWR-Rechts ein Gestaltungsspielraum. Gemäss EWR-Richtlinie 2013/34/EU, welche im Jahr 2019 mit einer Abänderung des PGR umgesetzt wurde, ergibt sich, dass für Klein- und Kleinstunternehmen grundsätzlich keine Prüfungen vorgesehen werden müssen. Nun darf man sich zu Recht fragen, warum wir etwas bei uns vorschreiben sollen, dass es in den hochregulierten EWR-Landschaft nicht benötigt. Eine Erklärung könnte sein, dass die Prüfpflicht für die Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen bei uns im Jahr 1980 also noch weit vor dem EWR eingeführt wurde und es damals, wie die Regierung auf Seite 11 ausführt, darum ging, der missbräuchlichen Nutzung liechtensteinischer Gesellschaften einen Riegel zu schieben. Zur Postulatsbeantwortung: Gemäss den Ausführungen rät die Regierung von einer Opting-out-Regelung nach schweizerischem Vorbild unter anderem wegen der Problematik bei Inhaberaktien und beim Amt für Justiz beziehungsweise im Handelsregister ab. Die Regierung fügt dann ab Seite 24 mehrere Bereiche an, die es kritisch bei einer Umsetzung zu berücksichtigen gilt. Es sind dies unter anderem der Wegfall der Revisionsstelle als Geschäftsorgan, die Informations- und Kontrollrechte der Gesellschafter, welche indirekt betroffen sind, die Prüfung der Verwahrung von Inhaberaktien sowie die Prüfung der Pflicht zur Führung eines Aktienbuches. Unter Berücksichtigung der erwähnten kritischen Punkte wird nunmehr vorgeschlagen, die Erleichterung auf lediglich wirtschaftlich tätige Unternehmen sowie im Sinne einer system- und grössenverträglichen Lösung auf Kleinstgesellschaften zu beschränken. Hierdurch wird ein bestmöglicher Kompromiss hinsichtlich einer administrativen und finanziellen Erleichterung für das liechtensteinische Gewerbe und einem den Grössen der betroffenen Gesellschaften entsprechenden Systemschutz im Bereich des Gesellschaftsrechts erreicht. Ich bedanke mich beim Justizministerium für die Vorlage. Es ist gelungen, im Rahmen der gegenständlichen Beantwortung der Motion einen Vorschlag zu unterbreiten, der einerseits den Vorgaben der Motionäre entspricht und anderseits eine grössenverträgliche und ausgewogene Lösung darstellt. Ich bin für Eintreten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Sehr geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ein Review ist eine angemessene und grössenverträgliche abgeschwächte Revision. Die wesentlichen Fehler in der Buchführung werden durch qualifizierte Personen mittels Plausibilisierungen, Befragungen und angemessener Detailprüfungen festgestellt und korrigiert. Ein Review hat dabei insbesondere eine hohe präventive Wirkung. Auch ich bin wie der Abg. Manfred Kaufmann der Meinung, dass durch den vorliegenden Gesetzesentwurf zur Abschaffung der allgemeinen Reviewpflicht diese wichtige und effiziente und kostengünstige Präventionsmassnahme entfallen würde. Ein Opting-out steht nicht nur den professionell geführten Unternehmen offen, sondern eben auch den eher kritischen Unternehmen. Dies ist meines Erachtens nicht wünschenswert. Ich gehe weiter davon aus, dass mit der gegenständlichen Vorlage eine Kostenverlagerung stattfinden würde. Es ist damit zu rechnen, dass die Kontrollen der Steuerverwaltung wesentlich aufwendiger werden und mit einem starken Anstieg der Feststellungen zu rechnen ist, was wiederum mit Zusatzaufwand verbunden ist. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bereits heute ein Opting-out möglich ist, wenn es nur um die Kosten der Reviews geht. Jedem Unternehmer steht es frei, sein Unternehmen als Einzelunternehmen zu betreiben. Wie die Regierung richtig ausführt, muss aus praktischer Sicht gesagt werden, dass die Umwandlung von Gesellschaften in Einzelunternehmen für die meisten Gesellschaften aufgrund der persönlichen Haftung, keine echte Option darstellen dürfte. Genau dies ist der entscheidende Punkt. Es darf eine Enthaftung nicht gratis geben. Durch eine Kapitalgesellschaft entzieht sich der Unternehmer seiner persönlichen Haftung und durch ein Opting-out verliert die Allgemeinheit jegliche Kontrollfunktion. Auch finde ich es nicht gut, dass im vorliegenden Bericht und Antrag die Anzahl Gesellschaften, welche sich befreien können, nicht ermittelt werden konnte. Aus meiner Sicht ist diese Zahl wichtig für die Schätzung der Zusatzkosten bei der Steuerverwaltung, AHV und anderen Amtsstellen. Aber diese Zahl wäre auch eine Indikation bezüglich des Verlusts der Arbeitsplätze in der Prüfungsbranche. Das heisst bei den Wirtschaftsprüfern, Treuhändern als auch gewerblichen Prüfern. Schliesslich möchte ich auch noch auf die Auslegung der Banken in Bezug auf den Paragrafen 165 StGB zu sprechen kommen. Diese Auslegung der Banken des Paragrafen 165 StGB wird beim Land Liechtenstein zu hohen Einnahmeverlusten führen und hätte schliesslich auch eine indirekte Auswirkung auf die gegenständliche Vorlage. Meines Erachtens jedenfalls sind die Auswirkungen der Auslegungen der Banken im Zusammenhang mit dem Paragrafen 165 StGB jedenfalls vor Durchführung der 2. Lesung abzuwarten. Ich bin für Nichteintreten auf diese Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Anlässlich der Motionsüberweisung an die Regierung Ende Februar des letzten Jahres habe ich die Meinung vertreten, dass klassische Domizilgesellschaften nicht von der Revisionspflicht ausgenommen sein dürfen. Als zu hoch habe ich damals das Risiko eines damit verbundenen Vertrauensverlustes in den Finanzplatz und kollaterale Auswirkungen eingeschätzt. Durch die strenge Auslegung des inzwischen neu formulierten Paragrafen 165 Strafgesetzbuch wird ein Teil der bisher klassischen Domizilgesellschaften, zum Beispiel die sogenannten Fakturierungsgesellschaften, zur Schaffung von unternehmerischer Substanz gezwungen, erhalten aber mit der vorliegenden Anpassung des PGR die Möglichkeit eines Opting-out. Die Vorlage an sich begrüsse ich, die damit verbundenen Erleichterungen für das Klein- und Kleinstgewerbe sind angebracht. Eintreten ist für mich unbestritten. Ein endgültiges Ja oder Nein behalte ich mir allerdings für die abschliessende Behandlung der Vorlage im Nachgang zur 2. Lesung vor. Geklärt sein muss dann das eingangs erwähnte Thema. Eine Einschätzung der Finanzplatzverantwortlichen dazu wäre schon im Rahmen dieses Berichts und Antrags gut gewesen. Ich bitte das zuständige Ministerium, dies auf die 2. Lesung hin nachzuholen. Mich interessiert insbesondere, was von Moneyval oder vom Global Forum in dieser Hinsicht zu erwarten wäre.Weitere Fragen, die ich gerne auf die 2. Lesung hin beantwortet hätte, wären die folgenden: - Wie gross ist die Zahl jener Unternehmen, welche ohne weitere Anpassungen mit Inkrafttreten des geänderten PGR ein Opting-out in Anspruch nehmen könnten?
- Wie viele AGs mit Inhaberaktien könnten sich mit einem Wechsel auf Namenaktien von der Reviewpflicht befreien?
Diese Fragen stelle ich vor dem Hintergrund, dass sich in Liechtenstein bereits heute deutlich mehr Unternehmer durch den Einsatz einer Kapitalgesellschaft enthaften als in der Schweiz. Einzelunternehmen mit persönlich haftenden Eigentümern machen bei uns lediglich einen Anteil von 6% aus, in der Schweiz sind es 31%. Vor diesem Hintergrund ist es interessant zu erfahren, welches Enthaftungspotenzial besteht oder, anders herum, welche Risiken in unserem Land mit dem mit dieser Vorlage insgesamt verbundenen Systemschutzabbau einhergehen.Letztlich erneuere ich bei dieser Gelegenheit meine anlässlich der Überweisung des letzten Postulats zu diesem Thema im November 2014 und ein zweites Mal anlässlich der Motionsüberweisung Ende Februar 2018 an die Regierung gerichtete Bitte: Sie möge intensiv darüber nachdenken und Vorschläge unterbreiten, wie bei anderen Vorgaben für Kleinst- und Kleinunternehmen Erleichterungen und Vereinfachungen in Bereichen geschaffen werden, welche in der Praxis übers Jahr mehr lästigen administrativen Aufwand und Kosten auslösen als die Erfüllung der Reviewpflicht. Damit meine ich beispielsweise das Antrags- und Bewilligungswesen oder die nicht unerheblichen Gebührenlasten bei Neugründungen und Registeränderungen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Thematik Reviewpflicht für Klein- und Kleinstunternehmen wurde in diesem Plenum nun schon mehrfach diskutiert. In den Jahren 2014 aufgrund des entsprechend zu diesem Thema eingereichten Postulats, im Jahr 2015 infolge dessen Beantwortung. 2018 folgte sodann die Motion und heute nun haben wir die Beantwortung dieser Motion vorliegend und mit ihr die entsprechende Abänderung im PGR. Hiess der Titel zu Beginn beim Postulat noch «Überprüfung der Abschaffung beziehungsweise Lockerung der Reviewpflicht», spricht die Motion nun nur noch von einer Lockerung der Reviewpflicht. Von einer Abschaffung ist nicht mehr die Rede. Die Diskussionen drehten sich in etwa immer um dasselbe. Die Seite der Gegner warnt vor Vertrauensverlust in die Unternehmen, vor steigender Arbeitslosigkeit in ihren Branchen sowie Kostensteigerung bei der Allgemeinheit. Die Seite der Verfechter freut sich auf eine administrative und finanzielle Entlastung bei den betroffenen Betrieben sowie auf Gleichbehandlung mit der EU und der Schweiz. Beide Seiten führen dabei überzeugende Argumente ins Feld, sodass letztendlich eine Entscheidung pro oder kontra nicht wirklich einfach ist. Auf den ersten Blick ist der Verzicht auf eine Revisionsstelle natürlich attraktiv, hat jedoch auch seine Tücken. Gerade bei kleineren Unternehmen mit einer dünneren Personal- und Wissensdecke ist die Revisionsstelle sicher ein wertvoller Partner beispielsweise für den Verwaltungsrat, um das eigene Haftungsrisiko zu minimieren. Ausserdem bietet ein geprüfter Abschluss Sicherheit und schafft auch Vertrauen gegenüber Dritten wie Steuerbehörden oder Sozialversicherungen. Auch wird eine freiwillige Revision wohl Vorteile bei einer Kreditaufnahme, Nachfolgeregelung oder auch bei einem Verkauf bringen. Der Verzicht auf eine Revisionsstelle will also sehr gut überlegt sein. Ich kann die Bedenken einiger meiner Vorredner hinsichtlich der Problematik mit Domizilgesellschaften in Verbindung mit Paragraf 165 StGB gut nachvollziehen. Eine entsprechende Anfrage wurde nun bereits gestellt und auch ich bitte die Regierung, diese Bedenken entsprechend auf die 2. Lesung zu berücksichtigen. Ich bin aber auch der Ansicht, dass sich die Kleinunternehmen ihrer Eigenverantwortung bewusst sein müssen und sich bei allfälliger Unsicherheit freiwillig einer Revision unterstellen. Es soll ihnen aber die Entscheidungsfreiheit zustehen, sich für ein Opting-out zu entscheiden oder eben nicht. Ein Opting-out ist auch nur dann sinnvoll, wenn das Sicherheitsbedürfnis des Unternehmens nicht gross ist, wie beispielsweise, wenn das Unternehmen solide eigenfinanziert oder generell in der Lage ist, Geschäftsrisiken problemlos selber abzudecken. Letztlich muss es ja auch im Sinne des Unternehmers sein, sein Geschäft auf einem guten Fundament abstützen und lange erhalten zu können. Die Lockerung der Reviewpflicht stellt schon sehr lange ein Anliegen unserer Unternehmer dar. Diese müssen seit Jahren viele Anpassungen mittels Verordnungen und Richtlinien aus Brüssel mehr oder weniger kommentarlos übernehmen. Es ist an der Zeit, den Spielraum zugunsten der Unternehmer zu nutzen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Die Pros und Kontras haben wir gehört, detailliert gehört und das war schon so bei der Überweisung der Motion, mehr oder weniger wurde fast dasselbe gesagt. Der Abg. Manfred Kaufmann fordert mehr detaillierte Zahlen - kann ich nachvollziehen. Meine Frage ist, wenn wir schon von Daten und Fakten sprechen: Welche und wie viele Ungemache wurden durch eine Revision bei Kleinstunternehmen abgewendet? Das möchte ich gerne wissen. Wird der Reputationsschaden Liechtensteins in der Finanzbranche durch Klein- und Kleinstunternehmen gemacht, oder sind da andere Unternehmen dafür verantwortlich? Das würde ich auch gerne wissen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Frank Konrad
Danke, Herr Präsident. Seit 2011 werden die Jahresabschlüsse von Kleinunternehmen der Prüfungspflicht nach Art. 1058 PGR unterstellt. Dies führt zu Mehraufwand und einer finanziellen Mehrbelastung. Gegenüber der EU und der Schweiz werden die liechtensteinischen Kleinunternehmer damit mit zusätzlichem Bürokratieaufwand und mit Mehrkosten belastet. Die administrative und finanzielle Erleichterung soll nun mit der gegenständlichen Vorlage angepasst werden. Dies ist für mich ein erster Schritt in die richtige Richtung, wobei immer noch ein Gefälle zu den Kleinunternehmen der umliegenden Länder besteht. Die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung schreibt dazu: «Verlagerung der Kosten von privater Seite (den Unternehmen) an die Allgemeinheit». Das kann nicht unkommentiert bleiben. Hier wird suggeriert, dass die einzusparenden Kosten bei den Unternehmen bei den AHV-IV-FAK-Anstalten oder bei der Steuerverwaltung anfallen werden. Dazu wird auf den Seiten 59 und 60 des vorliegenden Berichts ausgeführt, dass eine Abschaffung der Reviewpflicht, wie bereits in der Stellungnahme vom 20. Februar 2015 von den AHV-IV-FAK-Anstalten festgehalten, keine direkten Auswirkungen auf sie habe. Nach wie vor sei davon auszugehen, dass die Abschaffung der Reviewpflicht für Klein- und Kleinstunternehmen zu keinem nennenswerten zusätzlichen Personalbedarf bei den AHV-IV-FAK-Anstalten führe. Dass es höhere Kosten bei der Steuerverwaltung nach sich ziehen wird, kann ich mir persönlich nicht vorstellen, denn die Steuerverwaltung wird die Unternehmen prüfen, ob nun ein Review gemacht wurde oder nicht. Ich habe noch nie davon gehört, dass ein Unternehmen von der Steuerverwaltung nicht genau angesehen wird, nur weil ein Review vorliegt. Zudem ist ein Revisionsbericht kein Qualitätsmerkmal. Wie bereits oben ausgeführt, geht die vorliegende Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in die richtige Richtung, weitere Schritte werden in Zukunft folgen müssen, um die Unternehmen vom Bürokratieaufwand und Mehrkosten gegenüber den Unternehmen in der EU und der Schweiz zu entlasten. Eintreten auf die Vorlage ist für mich unbestritten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Vielen Dank auch der Regierung für diese Vorlage, die ein erster Schritt in die richtige Richtung ist. Allerdings auch nur der erste Schritt, denn der mögliche Spielraum, den uns das EWR-Recht für einmal gewährt, wird bei Weitem nicht ausgenutzt. Es wird vorliegend nicht mehr von einer Abschaffung der Reviewpflicht gesprochen, sondern nur noch von einer Lockerung. Ich meine, ich persönlich bin der Auffassung, dass der Spielraum ausgenützt werden soll und nicht nur eine Lockerung für Kleinstunternehmen eingeführt werden soll. In diesem Zusammenhang muss auch noch einmal darauf hingewiesen werden, dass die entsprechenden Werte (bezüglich Bilanzsumme gemäss PGR: CHF 421'000; und Nettoumsatzerlös das Doppelte: CHF 842'000) weit niedriger liegen als die entsprechenden Werte, wie sie in der Schweiz angesetzt sind. In der Schweiz liegen die entsprechenden Werte bei CHF 20 Mio. und bei CHF 40 Mio. Wir haben es also mit einem deutlichen Regelungsgefälle zwischen Liechtenstein und der Schweiz zu tun. Dieses Regelungsgefälle sollte nach meiner Ansicht bestmöglich ausgeglichen werden. Es ist natürlich auch so, dass in anderen EU-Staaten von dieser Möglichkeit, dass Klein- und Kleinstgesellschaften von der Revisionspflicht befreit sind, dieser Spielraum ausgenutzt werden soll. Bei uns soll dies nicht der Fall sein, das verstehe ich nicht. Die Interessenvertreter der Wirtschaftsprüfer haben ihre Meinung klar gesagt, sie zeichnen ein Horrorszenario an die Wand. Sie rechnen damit, dass es eine Verlagerung von Kosten gibt, quasi eins zu eins von den Klein- und Kleinstunternehmen auf die AHV oder die Steuerverwaltung. So ein Szenario ist natürlich vollkommen unrealistisch. Wir haben ja die Erfahrungen aus der Schweiz. Und in der Schweiz ist es so, dass das Personal der Steuerverwaltung nicht aufgestockt werden musste wegen dieser Abschaffung der Revisionspflicht für Kleinunternehmen. Angesprochen wurde von verschiedenen Vorrednern auch der Paragraf 165 StGB. So wie der Paragraf zurzeit von den Banken ausgelegt wird, müssen wir uns nicht mehr sehr lange Gedanken machen über irgendwelche ehemaligen Domizilgesellschaften. Die werden sehr schnell einmal von der Bildfläche verschwunden sein. Und wie gesagt dann haben wir ein Problem weniger, aber wir haben auch viele Einnahmen beim Staat weniger, das möchte ich hier dazu gesagt haben. Diese Vorlage ist ein erster Schritt in die richtige Richtung, ich meine, man sollte den Mut haben, den richtigen Schritt zu machen. Es gibt in der Schweiz Erfahrungen. Dass man eben auch die Kleinunternehmen in diese Lockerung dieser Reviewpflicht miteinschliesst, ich denke, das sollte die Regierung sich für die 2. Lesung vornehmen und entsprechend die Vorlage erweitern. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für den vorliegenden Bericht und Antrag. Ich denke mir, die Pros und Kontras haben wir nun ausführlich vernommen. Ich möchte doch auch noch eine Frage beziehungsweise zwei Fragen vor allem zu den personellen Konsequenzen stellen. Gerade mein Vorredner hat auch ausgeführt, er sieht dieses Problem nicht. Auch Frank Konrad hat das ausgeführt. Aber die Regierung führt auf Seite 74 sehr wohl entsprechende Punkte aus. Konkret spricht sie von einer Mehrarbeit bei der Steuerverwaltung. Unter anderem ist nachzulesen, künftig wird sie - die Steuerverwaltung - vermehrt eigene Prüfungen durchführen müssen. Da wäre ich der Regierung schon dankbar, wenn sie auf die 2. Lesung hier diesen Mehraufwand quantifizieren könnte. Denn auch im Punkt «7.3 Evaluation» gibt die Regierung im Prinzip mit dem letzten Satz zu: Grösserer Mehraufwand wird entstehen, als derzeit absehbar ist. Also die Regierung sieht hier etwas. Und da wäre ich der Regierung schon dankbar, wenn sie das noch quantifizieren könnte. Eine zusätzliche Frage ergibt sich für mich an den Abg. Manfred Kaufmann, er hat ausgeführt, dass die Steuerverwaltungen in der Schweiz oder auch in Deutschland und Österreich eben besser aufgestellt gewesen seien, bevor man diesen Punkt eingeführt habe. Können Sie diese Aussage quantifizieren? In welchem Umfang sind denn die Steuerverwaltungen besser aufgestellt? Denn da komme ich dann zum Abg. Erich Hasler, er sagt, es gibt eben keinen Mehraufwand. Wenn man natürlich vor der Revision bereits besser aufgestellt ist, dann kann man mitunter den Mehraufwand mit dem bestehenden Personal eben auch beherrschen. Aber wenn man halt davor schon anscheinend gemäss den Aussagen von Manfred Kaufmann nicht gleich gut aufgestellt war wie in der Schweiz, dann könnte das schon zu einem Mehrauf-wand führen. Da wäre ich dem Abg. Kaufmann, aber auch der Regierung dankbar, wenn sie das quantifizieren könnte, damit der Landtag hier sich auch ein Bild machen kann, was hier für Konsequenzen dann mitunter entstehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Ich möchte noch einen Gedanken mitgeben, bevor die Regierung ihre Ausführungen macht. Es wird ja einerseits davon gesprochen, das ist ein erster Schritt, das ist ein Kompromiss, das geht noch zu wenig weit, und andererseits werden eben die Bedenken geäussert bezüglich allfälligem Mehraufwand bei der AHV und bei der Steuerverwaltung. Bezüglich des Mehraufwandes habe ich bereits gefragt, ob es Sanktionsmöglichkeiten gibt, dass eben dieser Aufwand nicht bei den Behörden entsteht, sondern dass die Behörden veranlassen können, dass sie, ich sage jetzt, saubere Unterlagen bekommen und das dann auf Kosten des Unternehmens geht. Und ein anderer Punkt, der eben auch zu spielen scheint, das Timing für eine solche Reform scheint nie zu stimmen. Meine Frage: Wäre es ein Kompromiss, wenn man sagen würde, eine Gesellschaft kann erst ab dem vierten Geschäftsjahr ein Opting-out machen? So dass quasi in den ersten drei Jahren sichergestellt wäre, dass mit einer Revision, mit einem Review, der Standard erreicht ist, dass man ihnen nach jenen, die Bedenken haben, mit gutem Gewissen diese Freiheit mitgeben könnte. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich möchte noch auf die Fragen des Abg. Harry Quaderer eingehen. Er hat gefragt, wie viele Ungemache bei Kleinstunternehmen durch Revisionen aufgedeckt oder abgewendet wurden. Das kann ich so nicht sagen. Wenn ein Schaden abgewendet wird, kommt es auch nicht an die Öffentlichkeit, da er eben abgewendet wird. Aber ich denke das war auch nicht mein Punkt. Ich hatte nicht von der Aufdeckung von Veruntreuungen durch ein Review gesprochen, das hatte ich gar nicht in meinem Votum drin. Bei Kleinstunternehmen kann ich einfach aus meiner beruflichen Erfahrung sprechen, wie wichtig es ist, dass die Abgrenzungen korrekt erfolgen oder eben die Sozialleistungen auch korrekt abgerechnet werden, dass eben die Steuerverwaltung und die AHV diesen Zahlen auch vertrauen können. Aber wo einfach keine Kontrolle mehr stattfindet, können sie demzufolge auch nicht mehr den Zahlen vertrauen und werden deshalb auch selber Prüfungen vor Ort vornehmen. Deshalb habe ich auch klar von einer Umverteilung der Kosten von den Unternehmen auf die Allgemeinheit gesprochen. Das führt mich auch zur Frage des Abg. Wendelin Lampert. Er hat eben gefragt, wie das denn bei der Steuerverwaltung oder eben bei den Ämtern aussieht. Ich denke einfach, dass die Steuerverwaltung und eben die AHV personell im Moment nicht die Leute hat, die dann diese Revisionen durchführen können, und deshalb diese Anstellungen gemacht werden müssen. Aber vielleicht kann uns da der Herr Justizminister dann mehr sagen, wie das gemacht werden soll. Ich habe mich da vor allem auf den Punkt 1.7.7. abgestützt, welchen ich ebenfalls zitiert habe. Da steht: «Auf die Steuerverwaltung wird in diesen Fällen Mehraufwand zukommen, weil durch den Wegfall der Revision möglicherweise mit einer gewissen Ab-nahme der Qualität der eingereichten Unterlagen gerechnet werden muss.» Aber wie gesagt, kann vielleicht der Herr Justizminister dazu noch Ausführungen machen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ja, es wurde hier ganz spekulativ die Vermutung aufgestellt, dass die Steuerverwaltungen in der Schweiz vorher besser aufgestellt gewesen sein könnten, also in personeller Hinsicht. Ich denke, das ist wirklich nur eine absolute Spekulation. Ich meine, man kann sich ja bei den entsprechenden Steuerverwaltungen in den Nachbarkantonen erkundigen. Ich persönlich habe das ja auch schon einmal gemacht. Die Aussage war, dass es also zu keiner wesentlichen Mehrbelastung geführt hat, das sagt doch alles aus, ausser, wie gesagt, unsere Beamten sind halt weniger gut als die Schweizer. Aber das, denke ich, ist ja auch nicht der Fall. Also kann man das sicher, wenn man pragmatisch ist und nicht nur den Amtsschimmel reitet, sehr gut bewältigen. Da bin ich mir sicher. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe den Abg. Manfred Kaufmann schon so verstanden, dass er gesagt hat, die Steuerverwaltungen in der Schweiz und auch in Deutschland waren vor dieser Gesetzesänderung besser aufgestellt. Also ich denke mir, das können wir dann in diesem Votum im Protokoll nochmals nachlesen. Die Frage ist natürlich auch hier: Kann man Kantone mit einem Land vergleichen? Mitunter müsste man dann auch das Land mit dem Bund beziehungsweise das Niveau auf demselben Stand vergleichen. Wie gesagt, diese Aussage, denke ich mir, hat der Abg. Manfred Kaufmann gemacht. Ich habe ihn so verstanden, dass er gesagt hat, diese Steuerämter waren vor diesen Gesetzesrevisionen besser aufgestellt und deshalb haben sie dann diese Mehrbelastung auch verkraftet. Aber wie gesagt, wir werden es dann im Protokoll nachlesen können. Mitunter kann ja die Regierung hier auch noch Erläuterungen einbringen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Also ich denke, wenn wir Vergleiche anstellen, dann sollten wir uns nicht gleich mit der deutschen Steuerverwaltung vergleichen, weil wenn wir dann so weit sind, dann können wir wirklich alle zusammenpacken, weil in Deutschland ja die Steuerverwaltung wahrscheinlich ein Staat im Staat ist. Also ich persönlich wünsche mir das nicht, dass wir einmal solche Zustände haben, weil wir dann, wie gesagt, alle sehr schnell einpacken können. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit darf ich das Wort an die Regierung übergeben.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Danke, sehr geehrte Damen und Herren, für die Kommentierung dieser Vorlage. Es wurden in ansehbarer Weise zwei verschiedene Meinungen offenbar, nämlich die Meinung, dass man sich den umliegenden Ländern anschliessen soll, was die Lockerung der Reviewpflicht anbelangt, und auf der anderen Seite natürlich auch die Meinung, dass man alles so belassen soll, wie es heute ist. Ich denke, aus Sicht der Regierung, und diese Sicht wurde nochmals explizit abgefragt, stellt diese Vorlage eine gute und eine massvolle Umsetzung des Anliegens der Motionäre dar, auch wenn die Motionäre oder einige Abgeordnete auch noch gewünscht haben, dass man weitere Erleichterungen schafft. Wir werden das für die 2. Lesung sicher anschauen. Konflikte sind aber auch für die 2. Lesung zu erwarten, denn was für den einen Ausgaben und Kosten sind, sind für den anderen Einnahmen, und das ist ein Zielkonflikt, der sich nicht lösen lässt - ausser dass die parlamentarische Versammlung, die sie sind, eben mehrheitlich bestimmt, was Sache ist. Das ist nun einmal die Aufgabe der Legislative.Es wurde die Frage gestellt vom Abg. Manfred Kaufmann und, soweit ich mich erinnern kann, auch von anderen, welche Einschätzung die Regierung hat bezüglich eines Länderassessments und dieser Vorschriften. Wir werden dazu Ausführungen zur 2. Lesung machen. Aber ich kann generell schon sagen, dass das wahrscheinlich kein grosses Thema in einem Länderassessment sein wird, weil es hier nur um sehr kleine Gesellschaften, also um Kleinstgesellschaften, geht. Der Abg. Wolfgang Marxer hat nach den Befugnissen, den Sanktionen gefragt. Wir werden dazu Ausführungen machen, aber es ist klar, die Steuerverwaltung hat eine Möglichkeit zur Hand, nämlich sie kann eine Einschätzung machen, wenn sie mit den Unterlagen nicht zufrieden ist, die sie bekommt. Diese Einschätzung wird sie dann halt so machen, dass es sich dann schon schnell einmal rentiert, eine richtig gute Steuererklärung einzureichen, weil man dann einfach günstiger kommt. Aber wir werden zu den Sanktionsmöglichkeiten sicher noch Ausführungen machen, wenn die Behörden mit den Dokumenten, die eingereicht werden, nicht zufrieden sind. Dann haben diverse Abgeordnete den Paragrafen 165 StGB ins Feld geführt. Es erschliesst sich mir wirklich nicht, was dieser Paragraf mit dieser Vorlage zu tun hat, und zwar materiell. Es ist klar oder es könnte sein, dass durch die Konsequenzen, die befürchtet werden, aus dieser Umsetzung der Veränderungen im Umfeld dieses Paragrafen 165, die stattgefunden haben, durch die Banken, weitere Einbussen für die Wirtschaftsprüfer befürchtet werden. Wenn das der Link sein soll zwischen dieser Vorlage und dem Paragrafen 165 oder der im Umfeld des Paragrafen 165 zu beobachtenden Diskussion, dann hat dieser materiell mit dieser Vorlage meines Erachtens nichts zu tun. Sonst bitte ich Sie, mich nochmals darauf hinzuweisen oder genau darauf hinzuweisen, wo genau denn der juristische Konnex liegt zwischen dieser Geschichte um den Paragrafen 165 und der gegenständlichen Vorlage. Der Abg. Christoph Wenaweser hat auch Ausführungen verlangt bezüglich der Auswirkungen auf Assessments von Moneyval und so weiter. Hier werden wir sicher Ausführungen machen für die 2. Lesung. Der Abg. Erich Hasler hat angeregt, auf Kleinunternehmen auszuweiten, also nicht nur Kleinstunternehmen, sondern auch Kleinunternehmen einzubeziehen. Wir werden auch dazu Ausführungen machen. Ebenfalls werden wir versuchen, Ausführungen zu machen, die begründen, wieso wir keine besseren Zahlen haben, oder gegebenenfalls, falls wir Zahlen verwenden können und doch noch etwas auftreiben, dass wir wenigstens Schätzungen machen können, in welchen Grössenordnungen sich die Dinge bewegen werden. Der Abg. Manfred Kaufmann hat dann noch gesagt, dass wir bezüglich der Steuerverwaltung gesagt haben, dass es Mehraufwendungen gibt. Wir haben dort den Konjunktiv verwendet, wir haben gesagt, dass es möglicherweise Mehraufwendungen geben kann, genau wegen dieser Möglichkeiten, die ich erwähnt habe. Wenn die Steuerverwaltung nicht zufrieden ist mit den Unterlagen, die sie bekommt, dann hat sie auch noch andere Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Ich denke, ich habe die Fragen, die ich beantworten kann, die wenigen, die ich aus dem Stand beantworten kann, beantwortet. Und die anderen Dinge werden wir auf die 2. Lesung ausführen. Ich möchte nochmals betonen, dass dieses Thema nicht konfliktfrei sein wird auch in der 2. Lesung, weil es hier um gegensätzliche Interessen geht und diametral entgegengesetzte Interessen: Nämlich die Kosten des einen sind die Einnahmen des anderen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank, Herr Justizminister Mauro Pedrazzini, für Ihre Ausführungen. Ich habe das jetzt aber nicht so im Konjunktiv verstanden bei 1.7.7. auf der Seite 30. Vielleicht können Sie das nochmals anschauen. Also ganz zuunterst steht: «Auf die Steuerverwaltung wird in diesen Fällen Mehraufwand zukommen, weil durch den Wegfall der Revision möglicherweise mit einer gewissen Abnahme der Qualität der eingereichten Unterlagen gerechnet werden muss.» Also es wird in diesen Fällen einen Mehraufwand geben. Eben wegen des Paragrafen 165 StGB sehe ich das schon als Gefahr, weil das die ehemaligen Sitzgesellschaften sind. Und das wollte man ja damals mit der Motion vehindern. Da gab es ja auch klare Voten, dass man das eben nicht wollte, wenn die Sitzgesellschaften vom Review ausgeschlossen sind. Und das sehe ich schon als Gefahr für den Finanzplatz, wenn diese jetzt aufgrund dieser Änderungen von einem Opting-out profitieren könnten, denn die Motion war ja damals vor dem Inkrafttreten des revidierten StGB am 1. Juli 2019. Diese Gesellschaften bauen Substanz auf und können dann natürlich von einem Opting-out profitieren. Ich denke, das war einfach nicht die Absicht. Man wollte Kleinstunternehmen in Liechtenstein bevorzugen und nicht die ehemaligen Sitzgesellschaften. Deshalb bitte ich Sie schon, die 2. Lesung dann erst zu bringen, wenn diese Auswirkungen wirklich klar und abschätzbar sind. Da wäre ich schon vorsichtig. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Noch eine Bemerkung zu den Ausführungen des Abg. Manfred Kaufmann, er redet immer wieder von ehemaligen Sitzgesellschaften. Ich denke, es wird keine ehemaligen Sitzgesellschaften mehr geben. Wir müssen ganz normal von Gesellschaften sprechen, weil mit diesen Substanzerfordernissen, wie sie jetzt gefordert werden durch die neue Interpretation des Paragrafen 165 StGB, sind das ganz normale Gesellschaften wie jede andere auch. Diese ganze Nomenklatur von einer ehemaligen Sitzgesellschaft, das wird nicht mehr gelten. Dann noch eine andere Randbemerkung: Wir in Liechtenstein sind im Vergleich zur Schweiz schon so überreguliert, dass es einer normalen Firma, einem Normalsterblichen gar nicht mehr möglich ist, eine Steuererklärung ohne Zuhilfenahme eines Treuhänders einzureichen. Da müssen Zahlen neu zusammengefasst werden, das braucht mindestens einen professionellen Buchhalter. Und ich sage noch einmal, vorher waren die Verhältnisse ähnlich wie in der Schweiz. Ich meine, ich kenne beide Jurisdiktionen und habe auch Erfahrungen damit. In der Schweiz kann jede einfache, angelernte Buchhalterin die Steuererklärung noch abgeben. Bei uns ist gefordert, die Zahlen neu zusammenzufassen und aufzubereiten. Das ist für einen Kleinunternehmer gar nicht mehr möglich. Also wir sind schon komplett überreguliert. Wir werden sowieso nicht darum herumkommen, bei der Einreichung einer Steuererklärung einen Treuhänder in Anspruch zu nehmen, nur zur Praxis. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Ich bedanke mich beim Regierungsrat Pedrazzini für seine Ausführungen. Er hat meinen Punkt bezüglich der Sanktionsmöglichkeiten zum Teil schon ausgeführt und wird es aber noch weiter erläutern. Ich denke, dass der andere Punkt, den ich erwähnt habe, ein Opting-out erst nach dem dritten oder vierten Geschäftsjahr zu ermöglichen bei Neugründung, eben auch Bedenken zerstreuen könnte, dass die Qualität von Jahresabschlüssen und so weiter nicht angepasst ist. Und ich bin gespannt, was die Regierung davon hält.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Justizminister für seine Ausführungen. Also ich kann diesen Konjunktiv betreffend die personellen Konsequenzen auch nicht erkennen. Auf Seite 74 im Punkt «7.2 Personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen» steht explizit: «Durch den Wegfall der Reviewpflicht aufgrund des Opting-out für Kleinstunternehmen wird bei der Steuerverwaltung Mehrarbeit entstehen.» Da erkenne ich keinen Konjunktiv. So geht es auch weiter bei den weiteren Ausführungen. Vor allem im Punkt «7.3 Evaluation» sagt die Regierung explizit - der letzte Punkt: Es wird ein grösserer Mehraufwand entstehen, als derzeit absehbar ist. Irgendetwas sieht die Regierung als Mehraufwand, da wäre ich einfach dankbar auf die 2. Lesung, wenn man hier konkreter wird. Ich denke mir, da wird ein Mehraufwand entstehen. Und es wäre sicherlich von Interesse für den Landtag zu wissen, bevor er diese Vorlage verabschiedet, was hier die Konsequenzen sind. Ich befürchte, es gibt auch einen Mehraufwand, und deshalb bin ich interessiert an diesen zusätzlichen Informationen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Vielleicht zum Vorschlag des Abg. Wolfgang Marxer möchte ich einfach zu bedenken geben, wenn man jetzt auch noch sagen würde, nachdem wir ohnehin die Grenzwerte schon weit, weit tiefer legen als in der Schweiz oder in der EU, dass man jetzt noch zusätzlich die Restriktion einbaut, dass in den ersten vier Jahren quasi ein Review stattfinden müsste, um eben diese befürchteten Auswirkungen vor allem auch auf die Steuerverwaltung zu relativieren, in der Regel machen sie in den ersten vier Jahren noch kaum Gewinn oder keinen Gewinn. Gerade als Kleinstunternehmen fällt es überhaupt nicht ins Gewicht. Also ich denke, da haben sie Verlustvorträge in den ersten Jahren, und ich glaube nicht, dass sie dann noch ein Review brauchen. Dann generell eine Bemerkung: Wenn mangelhafte Zahlen eines Teils der Klein- oder Kleinstunternehmen es als nötig erachten lassen, sämtliche Klein- und Kleinstunternehmen eben einer Reviewpflicht zu unterziehen, ja, dann müssen Sie ja konsequenterweise fordern, dass dann, wenn ein Teil der natürlichen Personen keine saubere Steuererklärung abliefert, zukünftig alle Steuererklärungen von natürlichen Personen durch einen Steuerberater geprüft werden müssten. Ich denke, das würde dann endgültig zu weit führen. Also man muss da schon auch die Kirche im Dorf lassen. Nur aufgrund eines Fehlverhaltens eines Teils dann alle in Sippenhaft zu nehmen, ist sicher keine sinnvolle Lösung. Dann gehört es ja gerade zu den Kernaufgaben einer Steuerverwaltung, zu prüfen. Was ist denn sonst die Aufgabe? Es ist ja gerade die Aufgabe, die Kernaufgabe, Steuererklärungen zu prüfen. Ich denke wie gesagt, es wäre der völlig falsche Weg, aufgrund eines Teils dann die Gesamtheit, sei das bei Klein- und Kleinstunternehmen oder sei das bei Privatunternehmen, in Sippenhaft zu nehmen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Frank Konrad
Danke, Herr Präsident. Auf Seite 30 wird eben von der Steuerverwaltung ausgeführt, dass die Qualität der Unterlagen allenfalls nicht den gewünschten Anforderungen entspricht, wie auch richtig erkannt auf Seite 75. Das Gleiche ist auch eigentlich bei den AHV/IV/FAK Anstalten auf Seite 61. Hier geht es jedes Mal um die Qualität. Qualität hat mit der Buchführung zu tun, und nicht mit der Revision, das möchte ich klar festhalten. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Es wurden noch einige weitere Anregungen gemacht, die wir auf die 2. Lesung prüfen werden. Zu den Mehrkosten oder zum Mehraufwand möchte ich sagen, dass es auch einen Mehraufwand durch eine Umstellung geben kann und man den unter Umständen wieder in den Griff bekommt durch andere Massnahmen. Aber um es in aller Deutlichkeit zu sagen: Es gab früher Sitzgesellschaften, die waren, wenn ich mich noch erinnere, charakterisiert dadurch, dass sie keine Geschäftstätigkeit im Inland ausübten. Das war aber 2011 mit dem neuen Steuergesetz vorbei. Es gibt seit diesem Zeitpunkt nur noch Gesellschaften, die einer Tätigkeit nachgehen, und Gesellschaften, die eben rein der Vermögensanlage dienen, die sogenannten PVS. Nur die PVS haben eine privilegierte Situation bezüglich ihrer Besteuerung. Alle Gesellschaften, die einer Tätigkeit nachgehen, sei es im In- oder Ausland, sind heute gleich. Sie werden so besteuert werden, wie sie eben besteuert werden, Minimumsatz CHF 1'800 oder sonst eben diese 12,5%, nachdem man 4% Eigenkapital abgezogen hat. Also wir unterscheiden heute nicht mehr zwischen diesen beiden Kategorien, also müssen wir auch diese beiden Kategorien gleichbehandeln. So ist es eben so, dass die Veränderungen rund um den Paragrafen 165 jetzt wahrscheinlich eher mehr Gesellschaften betreffen, die eben im Inland keine Tätigkeit haben, das sind eben ehemalige Sitzgesellschaften. Aber heute gibt es steuerlich vom Steuergesetz her keine Unterscheidung mehr zwischen diesen Dingen. Und alles, was jetzt diskutiert wird, auch die Substanzerfordernisse, das sind Dinge, die irgendwie durch eine Transmission über drei Ecken mit der Vorlage verbunden sind. Was da am Schluss herausgekommen ist, das ist irgendwie eine sehr starke Transformation dessen, was tatsächlich passiert ist, nämlich dass die ersparten Steueraufwendungen als Vortat zur Geldwäscherei deklariert wurden. Und zwar auch aufgrund von Vergehen, das heisst: basierend auf Steuerhinterziehung und nicht nur Steuerbetrug. Das sind die Dinge und das sind sehr, sehr komplexe Dinge. Aber diese Dinge haben - und das möchte ich nochmals betonen - mit dieser Vorlage materiell überhaupt nichts zu tun.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Wir haben ja schon eingangs der Debatte festgestellt, dass das ein erster Schritt in die richtige Richtung ist. Ich gehe mit fester Überzeugung davon aus, dass sich diese Horrorszenarien, die von den Interessenvertretern der Wirtschaftsprüfer an die Wand gemalt wurden, nicht eintreten werden. Genauso wenig, wie sie in der Schweiz eingetreten sind. Da wäre dann halt eben die Frage an den zuständigen Minister, ich meine, vorausgesetzt, diese Horrorszenarien treten nicht ein, dann müsste man dann eben auch noch den zweiten Schritt machen und die Kleinunternehmen auch entsprechend von dieser Reviewpflicht entlasten. Da hätte ich gerne von Ihnen gewusst, in welchem Zeitrahmen Sie das ungefähr sehen würden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Ich denke, ich kann hier aus dem Stand keine Angaben machen. Wir können das auch für die 2. Lesung ausführen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen, somit können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 20 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor.Art. 192 Abs. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 192 Abs. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 328 Abs. 5 und 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 328 Abs. 5 und 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 400 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 400 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 1058 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 1058 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1058 Sachüberschrift und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1058 Sachüberschrift und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1058a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1058a steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. In Art. 1058a Abs. 1 ist die Rede von Kleinstgesellschaften. Aus meiner Sicht sollten analog einem Modell der Schweiz bei einem möglichen Opting-out die Vollzeitstellen als absolutes Kriterium fixiert werden. In der Schweiz ist ein Opting-out nur bei maximal zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt möglich. Aufgrund der Grössenverhältnisse im Vergleich zur Schweiz sollte diese Zahl zumindest auf liechtensteinische Gegebenheiten zum Beispiel auf fünf Vollzeitstellen angepasst werden. Dieser Punkt wurde von der Wirtschaftsprüfervereinigung bereits eingebracht. Leider hat die Regierung diesen Input nicht verstanden und beziehungsweise aufgenommen. Aus Prüfungssicht ist die Mitarbeiterzahl das entscheidende Kriterium. Die Anzahl der Mitarbeiter sagt viel mehr über den Umfang der Geschäftstätigkeit aus, als die Bilanzsumme und der Umsatz. Die Bilanzsumme sagt oft nichts über den Geschäftsgang aus, wenn beispielsweise die Anlagen geleast sind. Deshalb sollte dieses Kriterium als absolutes Kriterium wie in der Schweiz geführt werden. Die Regierung schreibt: «Dem Vorschlag der Fixierung von fünf Vollzeitstellen als absolutes Kriterium für ein Opting-out wird nicht gefolgt. Die vorgeschlagene Lösung beschränkt das Opting-out bereits auf Kleinstunternehmen. Eine weitere Einschränkung erscheint nicht opportun, wenngleich in der Schweiz die Anzahl der Vollzeitstellen auf zehn limitiert ist. Ähnliches sieht auch die gegenständliche Lösung vor, da die Anzahl der Mitarbeitenden als eines von drei Kriterien bei Kleinstgesellschaften auf zehn beschränkt ist (Art. 1064 Abs. 1a Ziff. 3 PGR).»Da die Mitarbeiterzahl eben nur ein Kriterium von drei ist, stellt dies das Problem dar. Wie zum Beispiel bei einem Personalverleih: Mit 30 Temporärmitarbeitern, keinen nennenswerten Aktiven und einem Umsatz von CHF 850'000 könnte dieses Unternehmen ein Opting-out machen. Ich bitte deshalb die Regierung allenfalls, dass man dieses Kriterium der Anzahl Mitarbeitervollzeitstellen für die 2. Lesung prüfen könnte und aufnimmt. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich widerspreche natürlich den Ausführungen des Abg. Manfred Kaufmann. Wenn man jetzt noch einmal eine Unterkategorie machen möchte und sich nicht an die Definition halten möchte, wie sie im Personen- und Gesellschaftsrecht vorgegeben ist, ich denke, dann haben wir einen Salat. Oder umgekehrt können wir natürlich sagen, okay, wenn das möglich wäre, dann nehmen wir natürlich auch bei Kleinstunternehmen ganz andere Umsätze, Bilanzsummen und Nettoumsätze, Zahlen, die für unseren Wirtschaftsraum eher realistisch sind als diese relativ oder sehr tiefen Werte, wie sie durch die EU vorgegeben sind. Also dann würde ich im Gegenzug vorschlagen, dass man natürlich Werte für Bilanzsummen und Nettoumsatzerlöse einsetzt, so wie es in der Schweiz festgesetzt wurde. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, oder einfach in Ergänzung zu meinem Vorredner könnte man ja auch anstatt Kleinstgesellschaften einfach kleine Gesellschaften nehmen. Dann hätten wir die CHF 7,4 Mio. Bilanzsumme und CHF 14,8 Mio. Nettoumsätze. Dann könnte ich mir noch vorstellen, dass man von zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern spricht. Aber sonst es jetzt auf fünf zu ändern, das sehe ich dann überhaupt nicht. Des Weiteren bin ich auch der Ansicht, dass eine Aktiengesellschaft, welche Namensaktien hat, auch vom Opting-out profitieren können muss, weil das in der Schweiz nach meinem Wissen auch so ist. Ich sehe hier nicht ein, dass man das ausklammert. Damit würde ich den letzten Teil, «und Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien», streichen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 1122 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1122 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 66 Sachüberschrift und Abs. 1 SchlT werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 66 Sachüberschrift und Abs. 1 SchlT stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 66e Abs. 1 Einleitungssatz SchlT wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 66e Abs. 1 Einleitungssatz SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. III. steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Der Abbau von Personen bei den Prüfern und der Aufbau der Ressourcen bei den betroffenen Stellen (Steuerverwaltung, Amt für Justiz und AHV) sowie die Anpassung der EDV-Systeme sollten bedacht werden. Eine Befreiung sollte erst auf das Jahr 2021, das heisst im 2022, möglich sein. Auch sollten die nicht abschätzbaren Auswirkungen aufgrund des Paragrafen 165 Strafgesetzbuch berücksichtigt werden und eine 2. Lesung darf meines Erachtens nicht traktandiert werden, bis diese Auswirkungen erkennbar sind. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten und gleichzeitig haben wir Traktandum 20 erledigt.-ooOoo-