Schaffung eines Gesetzes über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz; PRG-Umsetzung Richtlinie (EU) 2015/2302) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 101/2019); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 21: Schaffung eines Gesetzes über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen sowie die Abänderung weiterer Gesetze. Wir behandeln diese Vorlagen in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 101/2019 und steht zur Diskussion. Abg. Susanne Eberle-Strub
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Durch die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die am 25. November 2015 verabschiedet wurde, wird die über 25 Jahre alte Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG abgelöst. Vor allem die Entwicklung im Online-Verkauf von Reisen während der letzten Jahren und die zunehmende Liberalisierung des Luftfahrtsektors führten zu dieser Massnahme. Seit dem 1. Juli 2018 ist die Anwendung dafür in der EU vorgesehen. Wann die Richtlinie für die EWR/EFTA-Staaten in Kraft tritt, ist noch unklar. Der Prozess der Übernahme in das EWR-Abkommen läuft. Kann zu diesem Zeitpunkt schon mehr gesagt werden wegen der Anwendung, also dem Zeitpunkt des Inkrafttretens?Ein erheblicher Unterschied zu der Richtlinie aus dem Jahr 1990 ist die Änderung von einem Mindestharmonisierungsansatz zu einem Vollharmonisierungsansatz. Das heisst: Keinem Mitgliedstaat ist es erlaubt, bei der Umsetzung von den Regeln der Richtlinie abzuweichen. Die Richtlinie soll in einem eigenen Regelwerk, dem Pauschalreisegesetz, umgesetzt werden. Dadurch ebenfalls nötig sind Änderungen im Gewerbegesetz und im Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz. Demgegenüber werden die Pauschalreisebestimmungen im Konsumentenschutzgesetz aufgehoben. Von den Vernehmlassungsteilnehmern wurde keine Kritik zur Umsetzung dieser Richtlinie geäussert. Diese umfasst acht Kapitel, in welchen folgende Sachverhalte geregelt werden:- Vorvertragliche Informationspflichten;
- Inhalt des Pauschalreisevertrags;
- Vertragsänderungen vor Beginn der Reise samt Rücktrittsmöglichkeiten;
- rechtliche Konsequenzen bei nicht ordnungsgemässer Erfüllung der vertraglichen Reiseleistungen; und
- Schutz bei Insolvenz.
Neu eingeführt in die Richtlinie werden die sogenannten verbundenen Reiseleistungen, wobei der Fokus des PRG klar auf den Pauschalreiseverträgen liegt. Wie schon eingangs erwähnt, hat das Internet an Bedeutung gewonnen und Reiseleistungen werden dort angeboten oder verkauft. Häufig werden Reisen nach den Vorgaben des Kunden zusammengestellt und nicht nur in der herkömmlichen Form von vorab zusammengestellten Pauschalreisen. Viele dieser kombinierten Reiseleistungen sind vom Anwendungs-bereich der früheren Richtlinie nicht erfasst und wer einzelne Angebote wie Hotel, Flug, Ausflüge über verschiedene Anbieter bucht, ist rechtlich bei Insolvenz - zum Beispiel eines Hotels - nicht abgesichert. Mit der neuen Richtlinie soll nun klar geregelt werden, welcher Reiseanbieter bei Reisemängeln haftet, das heisst, der Schutz für die Reisenden wie auch die Transparenz sollen erhöht und den Unternehmern mehr Rechtssicherheit geboten werden. Unter einer Pauschalreise versteht man eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, zum Beispiel eine Übernachtung und Vermietung eines Autos. Der Anbieter muss ein Reiseveranstalter oder ein Reisevermittler sein, egal, ob die Reise online oder in einem Reisebüro gebucht wird. Der Reisende soll ausserdem bei der Buchung einer Pauschalreise, sei es in einem Reisebüro oder online, vor Vertragsabschluss eine vorvertragliche Information in Form eines Standardinformationsblatts erhalten. Dieses enthält die Information, dass es sich bei der angebotenen Reise um eine Pauschalreise handelt und ebenso kurze allgemeine Informationen über die wichtigsten Rechte des Reisenden im Sinne der Richtlinie, wie zum Beispiel:- Die Pauschalreise kann auf eine andere Person übertragen werden,
- wird einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert, können die Reisenden ohne Zahlung von Rücktrittsgebühren vom Vertrag zurücktreten,
- der Reiseveranstalter leistet den Reisenden Beistand, wenn diese sich in Schwierigkeiten befinden und
- im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters werden Zahlungen zurückerstattet.
Im Kapitel 5 werden die vorvertraglichen Informationen bei verbundenen Reiseleistungen geregelt. Auch bei einer verbundenen Reiseleistung handelt es sich um eine Kombination von zumindest zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Der Unterschied zu Pauschalreisen besteht darin, dass der Reisende bei verbundenen Reiseleistungen einzelne Bestandteile, wie zum Beispiel Hotel, Flug, Mietauto, mit separaten Verträgen bucht und für jede einzelne Leistung auch eine eigene Rechnung erhält. Da der vom Pauschalreisegesetz gewährte Rechtsschutz bei verbundenen Reiseleistungen nicht so umfassend ist, muss der Reisende vor Vertragsunterzeichnung unbedingt auf diesen Umstand hingewiesen werden. Denn jeder Erbringer einer Reiseleistung ist nur für vertragsmässige Erfüllung seiner eigenen Leistung verpflichtet. Dank der neuen Richtlinie ist der Reisende neu nun vor der Insolvenz des Unternehmers geschützt. Auch bei verbundenen Reiseleistungen kann zur Information des Reisenden ein passendes Standardinformationsblatt abgegeben werden. Mit dem Pauschalreisegesetz werden dem Amt für Volkswirtschaft im Zulassungs- und Aufsichtsbereich zusätzliche Aufgaben übertragen. Vor Erteilung der Gewerbebewilligung ist eine Insolvenzabsicherung für Anbieter von Pauschalreisen und Vermittler verbundener Reiseleistungen nachzuweisen und die entsprechenden Daten in ein öffentlich zugängliches, online abrufbares Register einzutragen. Zusätzlich hat das Amt für Volkswirtschaft die Aufgabe einer Kontaktstelle zu übernehmen. Durch diese neuen Aufgaben sind personelle Auswirkungen auf das Amt für Volkswirtschaft möglich. Der Aufwand, der sich durch den Aufbau des öffentlich zugänglichen Registers ergeben wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beziffert werden. Der personelle Aufwand und die Kosten aufgrund der Erweiterung des IT-Projekts können noch nicht abgeschätzt werden, was jedoch schon interessant wäre. Die Frage ist, ob auf die 2. Lesung exaktere Angaben gemacht werden können, was ich begrüssen würde. Ich bin für Eintreten auf die Gesetzesvorlage. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vorab möchte ich dem zuständigen Ministerium recht herzlich für die Ausarbeitung dieses Berichts und Antrags danken. Meine Vorrednerin, die Frau Abg. Eberle-Strub, hat die Vorlage bereits sehr, sehr gut beschrieben. Dem gibt es eigentlich nichts hinzuzufügen. Die gegenständliche Vorlage ist aufgrund der Insolvenz von Thomas Cook wirklich ein sehr aktuelles Thema. Insbesondere der Schutz im Falle der Insolvenz ist sehr aktuell. Weiters, wie es bereits die Abg. Eberle-Strub beschrieben hat, werden hier auch verschiedene Pflichten für den Reiseveranstalter festgelegt. Vor allem sind dies vorvertragliche Pflichten, vorvertragliche Informationspflichten. Ich habe eigentlich zu dieser Vorlage wenig hinzuzufügen. Die einzige Frage, die ich im Zusammenhang mit dieser Vorlage hätte, stelle ich bereits jetzt. Diese stellt sich bei mir im Zusammenhang mit der Insolvenzabsicherung. Diese ist im Art. 20 geregelt. Und im Art. 20 Abs. 4 ist sodann festgelegt, dass die Regierung das Nähere im Zusammenhang mit der Insolvenzabsicherung in einer Verordnung regeln wird. Hierzu würde mich interessieren, ob es diese Verordnung bereits gibt und wie diese Insolvenzabsicherung im Konkreten aussehen soll. Sonst bin ich selbstverständlich für Eintreten auf diese Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich danke der Abg. Susanne Eberle-Strub für die Zusammenfassung. Dem ist in der Tat wenig oder fast nichts hinzuzufügen. Ich denke auch, dass wir mit dieser Übernahme der Pauschalreiserichtlinie einen grossen Schritt auch im Sinne des Konsumentenschutzes nach vorne machen werden. Da ja auch die lokalen Reisebüros quasi sich jetzt nicht negativ hier geäussert haben, denke ich, dass auch für sie die Umsetzung passend sein wird. Kurz zu den angesprochenen Fragen: Die Abg. Susanne Eberle-Strub hat gefragt, ob schon etwas zur Übernahme gesagt werden könne oder zum Zeitpunkt. Es ist so, wir werden den Übernahmebeschluss dann wahrscheinlich im nächsten Landtag behandeln können und insofern werden wir wahrscheinlich im Dezember dann notifizieren an die anderen EWR-Staaten. Insofern sollte das dann schnell vonstattengehen können, wenn wir dann die 2. Lesung erfolgreich hinter uns haben. Zu den Kosten des IT-Projekts kann ich heute wenig sagen. Vielleicht führen wir da in der 2. Lesung noch etwas aus. Mir ist aber wichtig zu unterstreichen: Es geht hier natürlich nicht um eine IT-Lösung nur für diese Pauschalreisen, sondern eben für die IT-Umgebung für die Umsetzung oder für die Handhabung des Gewerberechts als Ganzes, also das wird dort integriert werden. Insofern ist es wahrscheinlich auch schwierig, jetzt nur die Kosten für dieses Gesetz dann auszuweisen. Wir werden das aber versuchen. Dann zum Abg. Thomas Vogt, zur Frage zum Art. 20 Abs. 4: Der Verordnungsentwurf ist in der Mache, ich habe den noch nicht vorliegend. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 18 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Vorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1 wird aufgerufen.
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Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Hier ist bei Abs. 2 in der ersten Zeile zwischen «binnen» und «14» wahrscheinlich ein Abstand verloren gegangen. Dieser müsste noch eingesetzt werden. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 27 wird aufgerufen.
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Anhang 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes.Art. 7a Abs. 2 Bst. i wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7a Abs. 2 Bst. i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 bis 48 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 bis 48 stehen zur Diskussion.
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II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
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III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes.Art. 1 Abs. 2 Bst. h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 2 Bst. h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes.Überschrift vor Art. 14a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 14a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben gleichzeitig Traktandum 21 erledigt. Bevor wir nun die Beantwortung der Kleinen Anfragen vornehmen, machen wir noch einmal eine kurze Pause. Ich denke, zehn, fünfzehn Minuten dürften reichen.
Die Sitzung ist unterbrochen (von 17:10 bis 17:25 Uhr).
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