Abänderung des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht (Nr. 78/2019) [1. Lesung: 6. September 2019] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 115/2019); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 24: Abänderung des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht. Diese Vorlage wurde am 6. September 2019 in 1. Lesung behandelt. Wir kommen heute zur 2. Lesung. Die Stellungnahme der Regierung trägt die Nr. 115/2019, wir können mit der Lesung der Vorlage durch Artikelaufruf beginnen. Art. 5 Abs. 1 Bst. ater sowie Abs. 4 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. ater sowie Abs. 4 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Überschrift vor Art. 21a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 21a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 21a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Überschrift vor Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 25a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 27a Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27a Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 27c Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27c Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b stehen zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe einen Änderungsantrag, welchen Sie bereits zugestellt erhalten haben, ich lese zuerst die Begründung vor: In diversen Stellungnahmen zu dieser Vorlage wurde darauf hingewiesen, dass es gute Gründe gibt, zwischen Sachverhalten mit EWR-Bezug und Sachverhalten mit Drittstaaten zu unterscheiden. Dies stellt der Bericht und Antrag Nr. 78/2019 unter anderem auf Seite 8 aus der 1. Lesung auch selber fest. Ich zitiere in Bezug auf diese Gründe aus der Stellungnahme der Treuhandkammer zum Vernehmlassungsbericht: «In Ansehung der grundrechtlichen Implikationen hatte unser Amtshilferecht - und auch dies nur im Sinne einer Minimalvorschrift - verlangt, dass die ersuchte Behörde wenigstens den Grund für die Amtshilfe nachvollziehen können muss - und entsprechend die ersuchende Behörde den Sachverhalt darlegen muss, aus dem sich der Verdacht ergibt. Der EFTA-Gerichtshof stellt nun mit Blick auf Europa offenbar das Vertrauensprinzip vor alle grundrechtlichen Überlegungen. Dies mag im europäischen Kontext noch angehen, keinesfalls jedoch im internationalen Kontext. Bei Ländern mit hohem Korruptionsindex etwa basierend auf dem Vertrauensprinzip Ausnahmen von der Grundrechtsgewährung vorzusehen und auf diese Minimalvorschriften zu verzichten, sehen wir als unverantwortlich an. Hier darf die auf Seite 7 des Vernehmlassungsberichts angesprochene Verfahrensökonomie, die gleiche Regelungen für internationale Rechthilfe im EWR und international postuliert, nicht stärker gewichtet werden als die Grundrechte. Entsprechend sprechen wir uns klar dagegen aus, die im europäischen Kontext nun gezwungenermassen erforderliche Regelung auf die gesamte internationale Rechtshilfe auszuweiten.» Allerdings überzeugt die im Bericht und Antrag Nr. 78/2019 propagierte Lösung des Art. 27f Abs. 2 keineswegs, dass für Sachverhalte mit Drittstaatenbezug die Ablehnung des Ersuchens bei Nichterfüllen der Voraussetzungen gemäss Art. 27a bis 27e FMAG Gesetz nach wie vor möglich sein soll und die FMA ein Ersuchen einer zuständigen ausländischen Behörde aus einem Drittstaat ablehnen kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 27a bis 27e nicht erfüllt sind. Diese Regelung greift viel zu kurz und würde de facto wohl unter Inkaufnahme der Aushöhlung der Grundrechte zu einer Gleichstellung mit den EWR-Staaten führen. Auch die gänzliche Streichung von Art. 27d für Drittstaaten ist nicht zu rechtfertigen. Die einzig valable Lösung ist vielmehr, dass die Regelung für Drittstaaten gleich bleibt wie bisher, wonach diese Voraussetzungen zwingend zu erfüllen sind, inklusive der Voraussetzung der Erforderlichkeit für die Ausübung der Wertpapieraufsicht. Durch meinen nachfolgenden Änderungsantrag kann sichergestellt werden, dass die bisher bewährte und mehr als gerechtfertigte Praxis für Drittstaaten aufrechterhalten bleibt. Mein Antrag lautet wie folgt: Anstelle von Art. 27f Abs. 2 beantrage ich folgende Änderung: Art. 27c Abs. 3a: «Ersuchen einer ausländischen Behörde aus einem Drittstaat müssen jedenfalls enthalten: - die Angaben nach Abs. 3;
- den Nachweis, dass die verlangten Informationen für die Ausübung der Wertpapieraufsicht der ersuchenden ausländischen Behörde erforderlich sind.»
Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Herr Abg. Kaufmann, Ihre Argumentation würde zu einer international kaum vertretbaren Ungleichbehandlung von Schlüsselpartnern führen. Wie bereits im Bericht und Antrag ausgeführt wurde, hat die weltweite Vernetzung der Finanzmärkte dazu geführt, dass die internationale Amtshilfe immer wichtiger wird. Für unseren Finanzplatz ist es zwingend erforderlich, dass die geltende Rechtslage sowohl den EWR-rechtlichen Vorgaben als auch internationalen Anforderungen im Zusammenhang mit Drittstaaten entspricht. Dabei gilt es, Regelungslücken im rechtlichen Rahmenwerk für die internationale Amtshilfe im Bereich der Wertpapieraufsicht, durch welche die Leistung internationaler Amtshilfe erschwert oder gar vereitelt werden kann, zu schliessen.Die FMA und der Finanzplatz Liechtenstein sind gerade in Bezug auf Drittstaaten auf eine reibungslose Zusammenarbeit angewiesen. Von einer offenkundigen Schlechterstellung gegenüber den EWR-Staaten wären insbesondere die Schweiz, Singapur, Hong Kong und voraussichtlich auch UK betroffen. Dabei handelt es sich um für den Finanzplatz wesentliche Jurisdiktionen. Eine derart offenkundige Ungleichbehandlung dürfte auf wenig Verständnis stossen und könnte als fehlendes Vertrauen in die Kooperationspartner gedeutet werden. Ob dies für die Reputation des Finanzplatzes dienlich ist, darf jedenfalls bezweifelt werden. Von einer Aushöhlung der Grundrechte kann keinesfalls gesprochen werden. Um den Bedenken in Bezug auf die Amtshilfe mit zuständigen Behörden aus Drittstaaten nachzukommen, wurde in Art. 27f Abs. 2 vorgesehen, bei Sachverhalten mit Drittstaatenbezug der FMA weiterhin die Möglichkeit einzuräumen, Amtshilfeersuchen von ausländischen Behörden abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 sowie nach Art. 27a bis 27e nicht erfüllt sind. Die FMA kann somit, gestützt auf den Ordre Public (Art. 27f Abs. 1), ein Ersuchen ablehnen, wenn dieses offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist, zum Beispiel für sogenannte «fishing expedition». Zudem muss die ersuchende Behörde im Ausland zuständig und die Amtshilfe für die Durchsetzung der Wertpapieraufsicht erforderlich sein. Daneben enthält Art. 27c Vorgaben an den Mindestinhalt des Ersuchens. Die Erforderlichkeit des Ersuchens ist somit bereits über Art. 27a Abs. 1 abgedeckt. Selbstverständlich kommt der FMA bei der Behandlung eingehender Ersuchen eine wichtige Kontrollfunktion zu. Sie nimmt diese aber seit Jahren verantwortungsbewusst wahr. Zudem unterliegt die Gewährung der Amtshilfe gemäss FMAG der Genehmigung des VGH. Schliesslich ist das Argument der Amtshilfeleistung an Länder mit hohem Korruptionsindex fern der Realität. So leistete die FMA beispielsweise in den Jahren 2017 und 2018 gestützt auf die gegenständlichen Bestimmungen von Art. 27a ff. FMAG in 15 von 40 Fällen Amtshilfe an Drittstaaten, wovon 14 dieser Ersuchen aus der Schweiz, der USA oder Kanada stammten. Alle diese Länder - sowie auch die anderen wesentlichen Partner Singapur und Hong Kong - sind unter den Top 25 im Korruptionsindex. Von einer ungerechtfertigten Gleichstellung mit den EWR-Staaten kann daher nicht die Rede sein. Die Regierung hält aus den erwähnten Gründen an ihrer Vorlage fest. Bei Sachverhalten mit Drittstaatenbezug wird der FMA weiterhin die Möglichkeit eingeräumt, Amtshilfeersuchen von ausländischen Behörden abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 sowie nach Art. 27a bis 27e nicht erfüllt sind. Damit wird aus Sicht der Regierung den Bedenken ausreichend nachgekommen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank, Herr Regierungschef, für Ihre Ausführungen. Wie Sie erwähnt haben, gerade von den Staaten, die Sie genannt haben, oder der Schweiz darf man erwarten und dürfte es kein Problem sein, dass diese die auch bisher geforderten minimalen Angaben liefern, welche es erlauben, den Grund für die Amtshilfe nachvollziehen zu können. Diese Informationen zu verlangen, ist man den Grundrechten schuldig. Es geht hier um einen Grundrechtseingriff und es ist zumindest für Drittstaaten im Minimum zu verlangen, dass mitgeteilt wird, wofür man die Daten braucht, damit dies auch nachvollziehbar ist. Dies ist umso wichtiger, je höher der Korruptionsindex eines Landes ist. Es ist somit nicht sinnvoll, bei Drittstaaten generell auf dieses für die Erleichterung der Grundrechte, insbesondere die Verhältnismässigkeit betreffende, wichtige Minimum an Informationen zu verzichten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Guten Abend, geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Ich habe sowohl für das Anbringen des Kollegen Manfred Kaufmann Verständnis als auch für die Argumentation des Herrn Regierungschefs. Immer wieder stellen wir bei Finanzplatzvorlagen oder bei Vorlagen, die die internationale Zusammenarbeit betreffen, fest, dass wir irgendwo graubereichlich in Grundrechte einzugreifen drohen. Wir haben es auch schon erlebt, dass der Staatsgerichtshof eine vom Landtag beschlossene Gesetzesvorlage für teilweise verfassungswidrig erkannt hatte, nämlich das Amtshilfegesetz-USA mit den damaligen Rückwirkungen von zehn Jahren, die wurden gekürzt auf fünf Jahre. Es ist immer ein Spagat, ich habe es Ihnen anlässlich der 1. Lesung im Eintretensvotum gesagt. Es ist ein Spannungsfeld, es ist ein Spagat, den wir hier zu machen haben - immer wieder: Halten diese internationalen Vereinbarungen unseren Grundrechten stand? Das ist immer wieder eine Kernfrage. Ausgangslage für diese Vorlage war ja, dass der EFTA-Gerichtshof den Verzicht auf die Begründung von Amtshilfeersuchen gefordert hat. Damit geht es um die EWR-Staaten, gegenüber denen wir beim Amtshilfeersuchen auf die Begründung zu verzichten hätten. Sie, Herr Regierungschef, haben jetzt gesagt, dass der Verzicht auf die Begründung von Amtshilfeersuchen wesentlich oder wichtig für eine reibungslose Zusammenarbeit sei. Ich kann das ein Stück weit nicht ganz nachvollziehen: Was soll die reibungslose Zusammenarbeit denn behindern, wenn eine Begründung anständig und schlüssig formuliert ist? Es wird ja von niemandem eine Begründung gefordert, um einfach einen Grund zu haben, etwas zu bekämpfen. Also wenn Sie mir das nochmals ausführen könnten. Warum ist der Verzicht auf eine Begründung Bedingung für eine reibungslose Zusammenarbeit? Dann noch eine zweite Frage, Herr Regierungschef. Sie haben gesagt, die FMA kann, und das sieht diese Vorlage auch vor, Amtshilfeersuchen auch weiterhin ablehnen. Aber auf welcher Grundlage kann die FMA denn ein Amtshilfeersuchen in Zukunft ablehnen, wenn das Amtshilfeersuchen nicht einmal begründet sein muss?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Die vom Abg. Kaufmann vorgeschlagene Verschärfung, wonach von der ausländischen Behörde ein Nachweis über die Erforderlichkeit des Ersuchens zu erbringen ist, schiesst aus Sicht der Regierung weit über die internationalen Gepflogenheiten hinaus. Dies würde nämlich in der Konsequenz bedeuten, dass die FMA die ausländischen Verfahren inhaltlich prüfen müsste, was praktisch schwierig durchzuführen wäre und bei den internationalen Partnern sicher nicht auf Verständnis stossen würde. Gerade im Amtshilfebereich, in diesem Bereich der Wertpapieramtshilfe, geht es darum, dass man die Amtshilfe rasch durchführen kann. Wir haben entsprechende Regelungen getroffen, auch mit der Rolle des VGH, der hier einbezogen ist. Und ich denke, dass es einfach wichtig ist, dass die Wertpapieramtshilfe rasch funktioniert. Und sobald wir hier gewisse Nachweise verlangen, wie es im Antrag vom Abg. Manfred Kaufmann auch ausgeführt ist, dann erschwert das die Wertpapieramtshilfe, kann zu grossen Verzögerungen führen und schlussendlich diese Amtshilfe unter Umständen auch verunmöglichen. Die Begründung haben Sie entsprechend im Bericht und Antrag aufgeführt. Im Art. 27f Abs. 2 ist ausgeführt, dass die FMA ein Ersuchen einer zuständigen ausländischen Behörde aus einem Drittstaat ablehnen kann, wenn neben den Voraussetzungen nach Abs. 1, diese sind ja definiert, zusätzliche Voraussetzungen nach Art. 27a bis 27e nicht erfüllt sind. Es braucht mit dieser Vorlage jedoch keinen Nachweis, dass die verlangten Informationen für die Ausübung der Wertpapieraufsicht der ersuchenden ausländischen Behörde erforderlich sind. Das ist der Knackpunkt an der ganzen Geschichte. Wir sind daran interessiert, auch im Hinblick auf die ganze Finanzplatzstrategie, dass wir den internationalen Standards entsprechen und diese auch entsprechend umsetzen wollen, um als verlässlicher Partner wahrgenommen zu werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir stimmen über den Antrag des Abg. Manfred Kaufmann ab, den er zu Art. 27c Abs.3a formuliert hat, der Antrag liegt Ihnen vor. Wer mit dem Antrag des Abg. Kaufmann einverstanden ist, gebe bitte jetzt die Stimme ab.Abstimmung: 12 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 12 Stimmen nicht stattgegeben. Wir stimmen jetzt über den Antrag der Regierungsvorlage zu Art. 27c Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b ab, wer dem Antrag folgeleisten will, gebe bitte die Stimme ab.Abstimmung: Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 13 Stimmen staatgegeben. Wir lesen weiter. Art. 27d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 27f Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27f Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 27h Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27h Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor, wer dem Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 19 Stimmen seine Zustimmung erteilt, damit haben wir Traktandum 24 erledigt. Ich unterbreche jetzt die Landtagssitzung bis Freitagmorgen um 9 Uhr. Die Sitzung ist geschlossen (um 21:05 Uhr).
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