GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ; VERSVG) (NR. 20/2000), 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Herren. Wir setzen unsere Sitzung frisch gestärkt fort. Wir sind bei Traktandum 19 gelandet: Bericht und Antrag der Regierung zur Schaffung eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag. Der Bericht und Antrag Nr. 20/2000 der Regierung steht zur Diskussion.Abg. Gebhard Hoch:
Ich war von Anfang an skeptisch gegenüber dieser Gesetzesvorlage, skeptisch deshalb, weil ich auf Seite 5 des Regierungsberichtes lese: «Der Inhalt des zu schaffenden Versicherungsvertragsgesetzes wird demnach nur teilweise durch die Umsetzung der drei Richtlinien-Generationen veranlasst, der Inhalt bestimmt sich kaum nach europarechtlichen Vorschriften, sondern beruht weitgehend auf liechtensteinischer autonomer Gesetzgebung». Es ist also nicht das entsprechende Gesetz der Schweiz oder von Österreich übernommen worden. Gemäss Bericht und Antrag ist eine breite Vernehmlassung vorgenommen worden. Trotzdem habe ich im Laufe der vorletzten Woche beim Dachverband der liechtensteinischen Versicherungsunternehmen, dem liechtensteinischen Versicherungsverband EV zurückgefragt, ob der vorliegende Bericht und Antrag dem Dachverband bekannt sei. Ich habe die Antwort bekommen, dass sich der Verband an der Vernehmlassung beteiligt habe, und zwar in sehr vertieftem Masse, aber dass der Bericht und Antrag dem Verband nicht bekannt sei.Daraufhin hat sich der liechtensteinische Versicherungsverband den Bericht und Antrag bei der Regierung besorgt und hat in grosser Eile bei ihrem Vertrauensanwalt und Sachverständigen in der Schweiz kurzfristig ein Rechtsgutachten eingeholt. Und wenn ich nun dieses Rechtsgutachten lese, kommen mir schwerste Bedenken, ob dieses Gesetz in der Form, wie es von der Regierung vorgeschlagen wird, praktikabel ist. Ich komme nicht umhin, einige Zitate aus diesem Gutachten hier vorzutragen. Der erste Satz lautet: «Die Regierungsvorlage vergegenwärtigt sich offensichtlich nicht mit zureichendem Masse die wirtschaftlichen Bedingungen, in welchen sich das Versicherungsvertragsgesetz bewähren muss». Und dann heisst es weiter unten: «Soweit liechtensteinisches Versicherungsvertragsrecht in gut gemeinten Absichten zusätzliche belastende Regelungen enthält, können Versicherungsprodukte in Liechtenstein faktisch nicht angeboten werden». Und weiter unten: «Ein Versicherungsvertragsrecht mit hoher Regelungsdichte, wie es die Regierungsvorlage vorsieht, schliesst den Dienstleistungsexport aus und erstickt die Versicherungsindustrie, bevor sie überhaupt Fuss fassen kann». Und noch ein letztes Zitat, das ist auch das Fazit des Gutachtens: «Die Regierungsvorlage beschränkt sich darauf, im Wesentlichen den Vorentwurf zur Revision des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes nachzuvollziehen, obwohl der schweizerische Gesetzgeber in einer grundsätzlich anderen Situation legiferieren wird. Ein rechtsvergleichendes Factfinding hat weder hinsichtlich des Inlandmarktes noch der Exportmärkte stattgefunden. Es wäre richtiger, die Regierungsvorlage zur Neubearbeitung an die Regierung zurückzuweisen.»Nun muss ich sagen, dass ich kein Vertreter und kein Lobbyist der Versicherungsbranche bin. Es ist mir aber ein Anliegen, wenn wir schon das Versicherungsgeschäft in Liechtenstein aufbauen und forcieren wollen, dass wir dann auch vernünftige und sinnvolle Gesetzesgrundlagen haben. Nach der mir gegebenen Auskunft des Dachverbandes - und was ich jetzt auch selbst aus diesem Gutachten entnehmen konnte - komme ich zum Schluss, dass das Gesetz in der vorliegenden Fassung eben kein praktikables ist. Ich möchte darum darauf plädieren, jetzt nicht auf diesen Gesetzesvorschlag einzutreten, sondern ihn an die Regierung zurückzuüberweisen und dass die Regierung unverzüglich mit dem Versicherungsverband EV Kontakt aufnimmt, sich dieses Gutachten geben lässt und dann für eine der nächsten Landtagssitzungen eine überarbeitete Fassung ihres Gesetzesentwurfes vorlegt. Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Herren Abgeordnete. Die Gesetzesvorlage ist ein weiterer Schritt in Richtung Verwirklichung des Projektes «Versicherungsstandort Liechtenstein», welches die Ansiedlung von Versicherungsunternehmen mit Sitz in Liechtenstein zum Ziel hat. Seit der Schaffung der Grundlagen in Form eines Versicherungsaufsichtsgesetzes im Jahre 1995 haben sich bisher 12 Versicherungsgesellschaften in Liechtenstein niedergelassen. Das ist keine exorbitant hohe Zahl. Ich glaube, die Regierung und wir müssen uns doch noch etwas anstrengen. Aber ein stetiges und langsames Wachstum ist immer noch besser als ein unüberschaubarer und unkontrollierbarer Boom. Das Versicherungsvertragsgesetz regelt bekanntermassen die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnehmer. Die grundsätzliche Rezeptionsgrundlage war das alte schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag aus dem Jahre 1908, allerdings hat man einen ausgewiesenen schweizerischen Experten in der Person von Prof. Anton Schnyder aus Basel zugezogen und hat auch eindeutige Verbesserungen und Unterschiede zu diesem Bundesgesetz aus der Schweiz vorgesehen, nämlich eine deutlichere Systematik, eine übersichtliche Gliederung der Kapitel, man hat terminologische Unklarheiten und uneinheitliche Fristberechnungen verbessert und richtig gestellt. Die wesentlichsten Neuerungen der Vorlage sind:1. Die Sanktion bei Nichtaushändigung von allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen durch die Versicherungsgesellschaft.2. Die Sanktion bei Nichteinhaltung der notwendigen Informationspflichten gemäss den Artikeln 45 und 49 der Vorlage.3. Die Einführung der grundsätzlichen Teilbarkeit der Prämie bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages.4. Die Aufnahme je eines Kapitels über die Rechtsschutzversicherung einerseits und die Kranken- und Unfallversicherung andererseits. Summa summarum: Nach meiner Einschätzung - ich kenne das Gutachten, das Kollege Hoch zitiert hat, nicht - eine durchdachte und gute Vorlage, die die an sie gestellten Ansprüche sicher zu erfüllen vermag. Kurz und gut, eine gute Arbeit der Regierung und der Beamten samt Experten. Die Bedenken, die der Kollege Hoch aus dem Gutachten geäussert hat, können sicherlich von der Regierung bis zur 2. Lesung aufgefangen werden. Ich plädiere für Eintreten auf die Vorlage.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Regierungsrat Heinz Frommelt:
Danke Herr Präsident. Wie ich sehe, wird vom Abg. Hoch die Sinnhaftigkeit des Gesetzes bzw. dieser Vorlage - das habe ich schon mitbekommen - bezweifelt. Ich muss schon sagen, Herr Abg. Hoch, Sie sind der Mann der Überraschungsgutachten, Sie ziehen immer mal wieder so ein Gutachten aus dem Ärmel. Ich finde es allerdings schon etwas erstaunlich, dass Sie - und auch vom Versicherungsverband, aber ich gehe davon aus, dass es da noch einen anderen Hintergrund hat -, dass man ein solches Gutachten hat und dass man es zurückhält, um dann an der Landtagssitzung mit solch einem Gutachten aufzutreten. Denn wir sind, ich nehme an Sie auch, an sich an einem guten Gesetz interessiert und ich gehe davon aus, dass der Gutachter, von dem Sie da sprechen, auch konkrete Vorschläge gemacht hat, was denn seiner Meinung nach falsch oder richtig ist und das können wir dann ja auch beim Gesetz selbst problemlos besprechen. Daher sehe ich nicht ein, warum wir jetzt nicht darauf eintreten sollten. Nur wegen ein paar Sätzen, die Sie vorgelesen haben, die ich überhaupt nicht bewerten kann. Im Übrigen, ich teile sie nicht, das möchte ich hier sagen, aber die ich natürlich nicht bewerten kann in dem Sinne, ob sie in irgendeiner Form zutreffend sind. Daraus alleine Nichteintreten abzuleiten, ist nun doch etwas dünn. Wie gesagt, mich interessiert schon, was dann der Gutachter noch speziell gesagt hat. Aber mich interessiert speziell auch, wann dieses Gutachten denn gemacht worden ist, wie lange das zurückliegt, weil wie gesagt, man hätte das ja auch vorher zustellen können, gegebenenfalls, dann hätte man darauf eingehen können und dann wäre jetzt dieser Antrag vermutlich auch schon längst vom Tisch. Erstaunlich ist es insofern auch, weil wir eine - wie Sie selber gesagt haben - breite Vernehmlassung gemacht haben. Die Vernehmlassung hat natürlich auch den Versicherungsverband eingeschlossen und der Versicherungsverband hat genauso wie übrigens die anderen Versicherungsfachleute - und ich möchte dies doch noch einmal klar betonen - eine positive Stellungnahme abgegeben. Ich hätte grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden gehabt, wenn der Versicherungsverband dann sagt, eben diese und diese Mängel sind vorhanden, aber das war ja nicht der Fall. Im Gegenteil, wurde der Entwurf begrüsst. Es wurden auch sehr viele der Einwendungen, der Anmerkungen des Versicherungsverbandes aufgenommen. Es sind wenige Fälle, in denen dies nicht der Fall ist. In jenen Fällen, in denen es nicht der Fall ist, geht es im Prinzip um Konsumentenschutz und der spielt für uns in der Regierung durchaus auch noch eine grosse Rolle, nicht nur die Interessen der Versicherung, sondern eben auch die Interessen der Konsumenten. Aber ich teile Ihre Grundeinschätzung, dass wir an sich am Versicherungsplatz Liechtenstein weiterarbeiten sollten, dafür sollten wir ein gutes Gesetz haben. Ich halte jetzt aber diese Gelegenheit für richtig, dass wir das jetzt machen und dass Sie Ihre Anmerkungen, die Sie offenbar aus diesem Gutachten haben, dass Sie diese dann während der Beratung einbringen, dass Sie während der Beratung dann sagen, was aufgrund dieses Gutachtens anders gemacht werden soll. Wir können dann das auf die 2. Lesung, wie das der Abg. Sprenger bereits gesagt hat, dann auch abklären und ich schlage daher vor, dass wir jetzt darauf eintreten und dann bei den einzelnen Bestimmungen die Beratungen darüber führen.Abg. Marco Ospelt:
Herr Regierungsrat. Wir haben dieses Versicherungsvertragsgesetz zugestellt bekommen am 17. März dieses Jahres. Und wenig später haben wir erfahren, dass es auf der Liste der Traktanden für die April-Landtagssitzung sein wird. Und erst im Anschluss daran konnten wir uns damit auseinander setzen, uns ins Bild setzen, uns mit Fachleuten in Verbindung setzen und soweit ich das übersehe, haben diese Fachleute eine ganze Reihe von Anmerkungen gemacht, oder hat dieser Gutachter eine ganze Reihe von Anmerkungen gemacht. Also es wird sehr aufwändig sein, das jetzt während dieser 1. Lesung zu korrigieren. Ich denke, es ist dies eine Möglichkeit, konstruktiv mitzuarbeiten für die Opposition, nämlich unabhängige Experten zu befragen, ihre eigenen Kanäle zu benützen, um Informationen zu erreichen - und ich denke, die Regierung würde wirklich profitieren davon, diese Kanäle jetzt mitzubenützen, diese Vorlage im Geist dieses Gutachters noch einmal zu überprüfen, ihre Vorschläge abzugleichen mit den Vorschlägen des Gutachters und dann eine korrigierte Vorlage einzubringen.Abg. Gabriel Marxer:
Also ich hätte meinen Vorredner, den Abg. Gebhard Hoch, völlig falsch verstanden, wenn er die Sinnhaftigkeit der Vorlage in Zweifel gezogen hat. Ich glaube, da will man ihm etwas unterstellen, was er nicht gesagt hat. Von einem «Überraschungsgutachten» kann auch nicht die Rede sein, wenn man mit dem liechtensteinischen Interessenverband, nämlich mit dem Versicherungsverband EV Kontakt aufnimmt über diese Vorlage und von ihm dann eben entsprechende Informationen zugestellt erhält. Ich glaube nicht, dass es die Aufgabe des interessierten Abgeordneten sein kann, auch jeweils sicherzustellen, dass auch die Regierung über alle Quellen verfügt, die verfügbar sind. Ich glaube das müsste die Regierung wohl selbst unternehmen. Was diese Debatte nun aber zeigt, ist eine Schwäche unseres Vernehmlassungsverfahrens und das ist insbesondere an die Adresse der Regierung gerichtet, nicht nur an Sie. Diese Schwäche ist darin begründet, dass, wenn ein Vernehmlassungsteilnehmer, der ansonsten in diesem Legiferierungsprozess im Lande nicht besonders integriert ist, wenn der einmal seine Stellungnahme abgegeben hat, dann weiss er überhaupt nicht und kriegt keine Kenntnis davon, was danach mit seinen Stellungnahmen, was mit seinen Vorschlägen geschieht, wie diese verarbeitet werden, ob sie überhaupt berücksichtigt werden, nur teilweise, oder ob sie gar nicht berücksichtigt werden. Es wäre vielleicht schon angebracht, wenn man diese Vernehmlassungsteilnehmer jeweils dann über die Entscheidungen, die die Regierung fällt über diese Einwände, dass die auch in irgendeiner Form - sei es durch Zustellung der endgültigen Berichte -, dass man die auch informiert jeweils, von sich aus, von der Regierung aus und nicht, dass dann einzelne Abgeordnete die Vernehmlassungsteilnehmer befragen müssen: «Ja inwieweit haben denn euere Anregungen in die Regierungsvorlage, die bei uns jetzt liegt, Einfluss gefunden?» Auch bei dem Studium der Regierungsvorlage ist es aufgefallen, dass bei dieser Regierungsvorlage - zumindest ist es mir aufgefallen -, dass erfreulicherweise oft auf die Wünsche der Vernehmlassungsteilnehmer eingegangen worden ist. Wenn ich die Begründungen zu den einzelnen Artikeln gelesen habe, es findet sich sehr oft der Hinweis, was denn der Versicherungsverband sich da gewünscht hätte und warum die Regierung nicht darauf eingetreten ist. Dass jetzt noch eine ganz andere Begründung nachgeschoben worden ist, ich meine dafür können wir als Abgeordnete nichts, aber wir nehmen diese Begründungen von den Interessensvertretern der liechtensteinischen Versicherungsunternehmen ernst und ich glaube, das ist auch angebracht, dass man diese ernst nimmt. Also so pauschal quasi, das jetzt mit Verfahrensverzögerungstaktik oder so das zu erklären wollen oder nun einfach vom Tisch haben wollen, das ist nicht angebracht. Abg. Gebhard Hoch:
Herr Regierungsrat. Ihre Reaktion ist die eines trotzigen Kindes. Bevor Sie überhaupt wissen, worum es geht, lehnen Sie schon etwas ab, anstatt dass Sie froh wären, dass Ihnen sogar die Opposition zu Hilfe kommt, und zwar in überhaupt nicht aggressiver Art und Weise. Ich habe Ihnen das aus diesem Rechtsgutachten zitiert. Ich weiss nicht einmal, wer der Verfasser dieses Gutachtens ist. Ich habe das, um Ihre Frage zu beantworten, gegen Ende der vorletzten Woche bekommen, und zwar ging meine Frage an den Versicherungsverband dahin, ob die Anregungen und Wünsche, die in der Vernehmlassung geäussert wurden, in den Bericht und Antrag der Regierung aufgenommen wurden oder in welchem Umfang. Und da waren meine Gesprächspartner dort fast erstaunt, dass dieser Bericht und Antrag schon vorliegt. Auch das ist offenbar ein Mangel an der Art unserer Vernehmlassung. Ich meine, immerhin sind alle namhaften Versicherungsgesellschaften, die hier in Liechtenstein tätig sind, sowohl alle neuen wie auch die schweizerischen Gesellschaften, in diesem Dachverband vertreten und die wussten das nicht. Sie wussten gar nicht einmal, dass der Bericht und Antrag der Regierung demnächst in den Landtag kommt. Jetzt können Sie sagen: «Ja, die Traktandenliste des Landtages ist schon vor drei Wochen oder weiss ich was veröffentlicht worden».Aber offensichtlich hatten die keine Kenntnis davon und als sie dann den Bericht und Antrag der Regierung studierten, sind sie zum Schluss gekommen, dass der Gesetzesvorschlag in dieser Fassung eben nicht praktikabel ist. Sie haben sich bemüht, und - wie ich schon erwähnte - ihren Anwalt und Sachverständigen in der Schweiz sofort mit der Errichtung eines Gutachtens beauftragt. Auch der wird wahrscheinlich unter grosser Eile dieses Gutachten gemacht haben. Aber ich nehme an, er wird auch bei der Vernehmlassung dabei gewesen sein. Das weiss ich alles nicht, interessiert mich im Grunde genommen auch nicht. Mir geht es einfach darum, dass, wenn wir jetzt ein Versicherungsvertragsgesetz machen, dass das für die Versicherungsindustrie hier in Liechtenstein eben praktikabel ist. Und wenn jetzt der Dachverband und sein Gutachter zum Schluss kommen, dass man das an die Regierung zur Überarbeitung zurückweisen sollte, dann finde ich das einen ganz normalen Vorgang und Sie sollten dann das Gespräch führen und können uns in der Mai- oder Juni-Landtagssitzung eine neue Version präsentieren. Gut, wenn wider Erwarten der Rückweisungsantrag vom Landtag abgelehnt werden sollte, gut, dann werden ich und mein Fraktionskollege Gabriel Marxer die Anregungen des Versicherungsverbandes vorbringen - ohne besondere Wertung. Ich zumindest bin kein Versicherungsfachmann, schon gar nicht ein Versicherungsjurist und dann soll sich die Regierung dann halt bis zur 2. Lesung mit dieser Institution in Verbindung setzen. Aber Ihre Aufregung ist völlig falsch am Platz, es ist mir an und für sich egal, was Sie davon halten, aber es ist einfach eine falsche Einstellung von Ihnen, wenn man von der Opposition aus der Regierung behilflich sein will und diese Reaktion erfährt, das ist gelinde gesagt, unverständlich!Landtagspräsident Peter Wolff:
Ein anonymes Gutachten, Herr Abg. Hoch, ist keine sonderlich grosse Hilfestellung. Ich finde es auch nicht einen «ganz normalen Vorgang», wie Sie ihn bezeichnet haben. Ich wollte Sie eigentlich jetzt fragen, wer der Gutachtensverfasser ist und welchen Auftrag er konkret erhalten hat. Aber wenn Sie nicht einmal wissen, wer der Gutachter ist, wenn Ihnen der Versicherungsverband das nicht einmal gesagt hat, mit wem soll der Regierungsrat dann eigentlich das Gespräch führen?Abg. Gebhard Hoch:
Natürlich mit dem Versicherungsverband. Ich habe dieses Gutachten vom Versicherungsverband bekommen. Das war für mich überhaupt nicht wichtig, wer der Autor ist. Landtagspräsident Peter Wolff:
Das finde ich schon wichtig. Sie haben noch eine Bemerkung gemacht, Herr Abg. Hoch, nämlich dass der Versicherungsverband seinen Anwalt und Sachverständigen in der Schweiz mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt hat. Also darf ich davon ausgehen, dass Sie darüber informiert sind, wenn Sie auch keinen Namen wissen, dass es sich um den Rechtsvertreter des Versicherungsverbandes oder wahrscheinlich des schweizerischen Parallelverbandes handelt, dann ist es, das wird man wohl zumindest sagen können, offensichtlich ein sog. Parteigutachten, und zwar nicht nur von der Auftragserteilung her, sondern auch von der Person des Gutachters her. Das nur nebenbei.Wenn man als Abgeordneter sich mit einer solchen Unterlage mit so schwerwiegenden Schlussfolgerungen, wie Sie diese vorgelesen haben, befasst und ausschliesslich darauf aufbauend, einen so gravierenden Antrag wie Rückweisung einer Vorlage an die Regierung stellt, dann ist es meiner Meinung nach das Minimum, dass man den anderen Abgeordneten und natürlich auch der Regierung sagen kann, von wann das Gutachten ist, von wem das Gutachten ist, von wem der Auftrag erteilt wurde und wie der Auftrag lautete. Nur drei kurze Zitate aus einem anonymen Gutachten, von dem man all das nicht weiss, scheinen mir wenig hilfreich zu sein.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ja, ich möchte mich eigentlich daran anschliessen. Es geht nicht darum, ob ich es ernst oder nicht ernst meine oder nehme, ich nehme es sehr ernst, grundsätzlich, und ich denke, dass wir da auch die gleiche Intention im Prinzip haben, nämlich ein gutes Gesetz zu haben, das eben die verschiedenen Ansprüche, die ja solch ein Gesetz erfüllen sollte, nämlich einerseits der Versicherungswirtschaft zu helfen, aber andererseits auch den Konsumentenschutz zu berücksichtigen, enthält. Und ich hätte eigentlich etwas in dieselbe Kerbe geschlagen wie der Präsident, nämlich: Es ist schon interessant, Sie sagen, was für Meinungsäusserungen ein Gutachter, von dem Sie nicht wissen, wer es ist, dessen Qualität Sie nicht kennen, sagen Sie, dass wir aufgrund eines solchen Gutachtens, von dem Sie uns zwei Sätze vorgelesen haben, vielleicht sind ja andere auch noch darin, die das Gesetzeswerk auch loben, das wissen wir nicht, das kann sein. Wir wissen nicht, wie selektiv Sie hier vorlesen und was Sie vorlesen und ich weiss auch ehrlich gesagt nicht, warum Sie das machen. Nein, ich weiss nicht warum Sie diese Haltung einnehmen, weil Sie sagen ja selbst, dass es offenbar möglich ist, in der 1. Lesung Ihre Anregungen vorzubringen. Ja, dann bringen Sie diese Anregungen vor. Dagegen habe ich überhaupt nichts einzuwenden, Null. Aber dann sehe ich nicht ein, wenn Sie schon wollten, dass dieses Gesetz überarbeitet wird, dann hätten Sie - oder der Versicherungsverband hätte das selbstverständlich auch gekonnt - uns vor zwei Wochen das zustellen können; wenn diese gutachterlichen Meinungen zutreffend gewesen wären, hätten wir vielleicht gesagt: Gut, dann überarbeiten wir das noch einmal. Aber das scheint ja nicht in Ihrem Interesse gewesen zu sein oder auch nicht im Interesse des Versicherungsverbandes. Ich weiss auch nicht, was der Versicherungsverband wollte oder ob das, was Sie jetzt machen, im Interesse des Versicherungsverbandes ist. Das wissen wir alles nicht.Also wir haben einen Gutachter, den Sie nicht nennen oder nicht kennen, dessen Qualität Sie nicht kennen auf der einen Seite und wir haben einen ausgewiesenen Experten, nämlich Prof. Dr. Anton Schnyder aus Basel, auch einen ausgewiesenen Experten, der sich mit diesem Gesetz eingehend befasst hat und der dieses Gesetz im Wesentlichen mit unseren Experten zusammen, verfasst hat. Vieles, das hat auch der Abg. Gabriel Marxer gesagt, vieles von dem, was der Versicherungsverband angeregt hat, ist aufgenommen worden und ich habe überhaupt nichts dagegen, um das noch einmal zu sagen, wenn dieser Gutachter einen guten Vorschlag gemacht hat, überzeugend ist, das auf die 2. Lesung einzubauen. Ich sehe überhaupt keinen Grund, dass wir jetzt deswegen nicht eintreten sollten, dann dauert die 1. Lesung etwas länger, wenn Sie mehr Vorschläge machen. Das kann nicht das Problem sein und ich sage noch einmal: Wenn Sie gute Vorschläge haben und wenn dieser anonyme Gutachter, dessen Qualität wir nicht kennen, gute Vorschläge gemacht hat, dann werden wir die selbstverständlich aufnehmen. Ich habe überhaupt keine Mühe damit. Und das «trotzige Kind» trage ich Ihnen nicht nach!Abg. Karlheinz Ospelt:
Bei allem Respekt, Herr Abg. Gebhard Hoch. Mir scheint die Sache auch etwas dubios. Wenn nämlich dieses Gesetz derart schlecht wäre, dass solch schwerwiegende Mängel vorgebracht werden, dann erstaunt mich eines, nämlich das, wieso die Regierung und zum Beispiel die anderen Landtagsabgeordneten nicht darüber informiert sind. Ich gehe davon aus, wenn etwas derart in Frage gestellt wird, dass doch hier auch die anderen informiert würden über diese gravierenden Mängel und dass zumindest die Regierung oder die anderen Landtagsabgeordneten davon Kenntnis haben müssten. Und das erstaunt mich.Abg. Gabriel Marxer:
Also jetzt geht es mir doch zu weit! Wir haben hier ein Gesetz mit 98 Artikeln vor nicht einmal vier Wochen, vor gut vier Wochen zugestellt erhalten, bemühen uns in aller Eile darum, halbwegs fundierte Abklärungen darüber zu machen, ob es überhaupt etwas taugt. Wir sind ja alle keine Fachleute und Spezialisten im Versicherungsmarkt. Ich wüsste nun mal keinen hier im Saale, der das von sich behaupten kann, und dann gibt man den schwarzen Peter an den weiter, der sich ausgerechnet darum bemüht, hier mit den Interessensverbänden fundierte Abklärungen zu treffen. Also das ist wohl der Gipfel der Begründung, die Sie hier anführen. Ich sage es noch einmal, wir haben nicht die Sinnhaftigkeit der Vorlage in Frage gestellt, der Abg. Hoch hat auch nicht einen Nichteintretensantrag gestellt, der diese Vorlage in den Papierkorb verweist, sondern er hat beantragt, dass sie zurückverwiesen wird an die Regierung, damit man eben über diese Gutachten, die jetzt in aller Eile vorgelegt worden sind, Ihnen noch nicht einmal bekannt sind, damit man über diese in Ruhe reden kann, wie es angemessen ist, für ein grundlegendes Gesetz, das einen wichtigen neuen volkswirtschaftlichen Zweig bei uns im Lande regeln soll. Die Regierung sagt ja, dass es ihr Anliegen ist, aus Liechtenstein auch einen Versicherungsplatz zu machen. Also dass nun an die Opposition, die sich halbwegs drum kümmert, was denn da auf uns zukommt, die sich damit beschäftigt und auseinander setzt, dass da nun Vorwürfe gemacht werden, das sei dubios und ein anonymes Gutachten, das gehe nicht an, also das ist der schwarze Peter, den können Sie unserem Versicherungsverband weitergeben, wenn Sie sich mit dem nicht auseinander gesetzt haben. Die Schwäche ist eben das, wenn man einem Vertreter, einen Interessensvertreter in die Vernehmlassung mit einbezieht und dem dann aber überhaupt nicht sagt, was aus dieser Vernehmlassung wird, was aus seinen Anregungen wird - naturgemäss wird er, sofern er die Gelegenheit überhaupt hat, dann auch noch einmal versuchen, seine Ideen einzubringen. Aber das brauchen Sie nicht der Opposition anzulasten, meine Herren von der Vaterländischen Union!Landtagspräsident Peter Wolff:
Das hat meiner Meinung nach gar nichts mit Opposition oder dem Gegenteil davon, zu tun. Das ist einfach eine Frage des seriösen parlamentarischen Vorgehens. Sie werden doch nicht ernsthaft erwarten, dass der Landtag als Gesetzgeber, als Volksvertretung aufgrund dreier relativ kurzer und offensichtlich aus dem Zusammenhang gerissener Zitate aus einem anonymen Gutachten sofort entscheidet, dieses Gesetzesvorlage muss an die Regierung zurückverwiesen werden? Eine Möglichkeit, dass das gemacht worden wäre, je nach Inhalt dieses Gutachtens, könnte ich mir so vorstellen, wenn der Abg. Hoch Ende vorletzter Woche mir gesagt hat, dass er dieses Gutachten bekommen hat und er stellt fest, dass das einen so schwerwiegenden Inhalt hätte, das dann zum Beispiel in Kopie, aber vollständig und selbstverständlich unter Namensnennung, sämtlichen Abgeordneten, allenfalls auch der Regierung zustellt. Dann kann man sich auf so etwas vorbereiten, dann kann man überprüfen, ob der Inhalt dieser gutachterlichen Ausführungen einen solchen Antrag rechtfertigt. Auf diese Art und Weise, das müssen Sie eigentlich selbst sehen, ist das, nämlich diese Überprüfung jedes Abgeordneten, nicht möglich. Abg. Gebhard Hoch:
Herr Präsident. Es wird jetzt eine grosse Sache gemacht, ohne dass ich das wollte. Ich hätte gestern auch einen Verschiebungsantrag stellen können, so wie es der Kollege Vogt gemacht hat bezüglich Zusammenlegung von Grundbuch und Handelsregister, aber dann hätte das gestern eine Diskussion gegeben, bevor wir überhaupt mit der Landtagssitzung richtig angefangen hätten. Und ich habe gedacht, ich bringe das vor, habe das sachlich vorgetragen und jetzt machen Sie so eine Geschichte daraus. Nur muss ich Ihnen auch sagen, wir sind alle Miliz-Parlamentarier und sollten auch wieder mal im Geschäft arbeiten. Das ist jetzt eine Gesetzesvorlage mit 98 Artikeln. Bis wir das alles durchgelesen haben und jetzt diese Anregungen und Kritikpunkte des Versicherungsverbandes jetzt vorgetragen haben, verlieren wir, ich weiss nicht wie viel, zwei, drei Stunden oder vielleicht noch mehr Zeit und das ist einfach absolut überflüssig. Das könnte man abkürzen, man könnte diesen Bericht und Antrag an die Regierung zurücküberweisen. Die Regierung könnte in Ruhe mit dem Versicherungsverband das Gespräch aufnehmen und in vier Wochen, oder in acht Wochen, spätestens im Juni-Landtag, hätten wir eine bereinigte Vorlage auf dem Tisch und dann ginge das alles ohne grosse Probleme und ohne grossen Zeitverlust.Landtagspräsident Peter Wolff:
Sie haben jetzt ein gutes Beispiel gebracht, Herr Abg. Hoch, nämlich das Beispiel der Verschiebung des Registeramts-Gesetzes. Wenn der Abg. Vogt dort nur aus einem anonymen Schreiben, dessen Verfasser er nicht einmal selbst gekannt hätte, einige Zitate vorgelesen hätte mit demselben Inhalt von dem Schreiben, das uns tatsächlich vorlag, glaube ich kaum, dass der Landtag diesen Traktandenpunkt verschoben hätte. Wenn man hingegen ein Schreiben vorliegen hat, wo man weiss, von wem es ist, von wann es ist und dessen gesamten Inhalt man kennt, dann hat man eine Entscheidungsgrundlage. Und die «grosse Sache daraus», Herr Abg. Hoch, haben schon Sie selbst gemacht, indem Sie den Antrag auf Rückweisung dieser Vorlage an die Regierung gestellt haben. Und ich verbreitere mich nur deshalb wiederholt über diesen Vorgang, weil es auch um Grundsätzliches geht, finde ich, nämlich nicht nur um diese Vorlage: Nämlich auf welcher Grundlage ist es angebracht, wenn man dann die entsprechende Meinung teilt natürlich, einem solchen Antrag zuzustimmen? Regierungsrat Heinz Frommelt:
Das stimmt, es geht um Grundsätzliches. Es gibt schon ein paar interessante Ausführungen, die Sie da gemacht haben. Der Abg. Gabriel Marxer spricht von halbwegs fundierten Abklärungen, die Sie gemacht hätten, es stimmt, das sind halbwegs fundierte Abklärungen - bestenfalls. Der Abg. Hoch spricht davon, «man könnte es abkürzen». Da haben Sie vollkommen recht, man hätte es abkürzen können, wenn Sie nicht zehn Tage lang ein Gutachten zurückhalten - ich nehme an, das ist Ihre Form von Transparenz - dann wären wir jetzt viel weiter. Es geht wirklich um Grundsätzliches. Sie verlangen ja vom Parlament, und ich nehme an, das hat einen gewissen Wert, verlangen Sie in der Tat, nichts mehr und nichts weniger als dass die anderen Kolleginnen und Kollegen von Ihnen, völlig ins Blaue hinaus, aufgrund von zwei vorgelesenen Sätzen, eine solche Vorlage nicht behandeln und ein Gutachten, von dem Sie selber sagen, dass Sie das auch Einbringen können in der 1. Lesung. Ich sage nochmals, bringen Sie es ein. Kein Problem. Aber es geht einfach nicht an, das finde ich auch, grundsätzlich nicht an, dass man ein solches Gutachten hat, auf Eis legt und dann bei einer Parlamentsitzung aus dem Hut zieht und glaubt, die anderen springen dann alle auf diesen Zug auf. Das kann es ja nicht sein und ich nehme an, das wissen Sie an sich auch selbst. Abg. Gabriel Marxer:
Diese Stellungnahme, Herr Regierungsrat, die provoziert mich nun doch auch noch einmal, mich hier zu melden. Wenn Sie etwas sinnverzerrend aus meinen Äusserungen sagen, wir haben uns bemüht, das so fundiert wie möglich oder halbwegs fundiert abzuklären, dann muss ich sagen, dass offenbar die grosse Mehrheit der Mitglieder dieses Hauses überhaupt nichts abgeklärt hat punkto dieser Regierungsvorlage. Abg. Marco Ospelt:
Und ich möchte mich für das Kompliment bedanken, das Sie der Opposition machen, wenn Sie denken, dass für die Opposition die Zeit von Ende der letzten Woche bis Mittwoch dieser Woche zehn Tage dauert. Landtagspräsident Peter Wolff:
Das war Ende vorletzter Woche, Herr Abg. Marco Ospelt. Wird das Wort noch gewünscht?Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich mache der Opposition immer gerne Komplimente.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Der Abg. Gebhard Hoch hat den Antrag gestellt, diese Vorlage zu einem Versicherungsvertragsgesetz an die Regierung zurückzuweisen. Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 10 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Damit ist der Landtag auf die Vorlage eingetreten und wir können mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Es geht eigentlich um beide Artikel. Hier sind Fristen enthalten, also Art. 1 und Art. 2, es sind jeweils Fristen enthalten, binnen derer ein solcher, eine nicht ausdrückliche Erklärung eben einen Erklärungswert hat. In Art. 1 ist dies so geregelt, dass also das Versicherungsunternehmen an den Antrag zwei Wochen gebunden worden ist, in Abs. 2 dann vier Wochen und dass eine Vereinbarung einer längeren Frist nur zulässig ist, wenn sie jeweils im Einzelnen ausgehandelt werde. Das ist einer der wesentlichen Kritikpunkte des Versicherungsverbandes. Die Regierung argumentiert dagegen - soweit ich das verstanden habe - damit, dass sie sagt, der Konsumentenschutz mache das erforderlich. Für mich ist das nicht ganz einsichtig. Ich glaube, man kann durchaus den Versicherungsunternehmen zugestehen, dass sie in allgemeinen Vertragsbedingungen, zum Beispiel eine längere Frist jeweils, vorsehen. Warum ich mich hier bei Art. 2 melde: Hier ist dann in Abs. 2 zu Art. 2 wieder eine solche Vier-Wochen-Frist vorgesehen, die im Gegensatz zu Art. 1 aber nicht einmal mehr durch Einzelvereinbarung verlängerbar ist, sondern hier steht wie ein erratischer Block und so nicht einmal mehr verlängert werden kann. Also hier wäre es sicher noch einmal angebracht zu überlegen, ob auch nicht hier noch ein Regelungsdispositiv vorgesehen werden müsste, dass man wenigstens eine Verlängerung im Einzelfall, analog zu Art. 1, zulässt oder ob man - und das glaube ich, meine Anregung scheint mir etwas logischer zu sein als die Anregung des Versicherungsbandes -, dass man überhaupt den Versicherungsunternehmen auch generell zulässt, längere Fristen in ihren allgemeinen Vertragsbedingungen vorzusehen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Der Versicherungsverband hält zu diesem Art. 3 Folgendes fest: Abs. 1: Die Bestimmung ist in dieser Ausgestaltung völlig praxisfern. Praxis ist, dass dem Kunden die AVBs jederzeit, wenn gewünscht, zur Verfügung gestellt werden und spätestens zusammen mit der Police ausgehändigt werden. Die Bestimmung sollte jedenfalls nicht zwingend sein. Abs. 2: Dass das vorgesehene Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Vertragsabschluss erlischt, dient unseres Erachtens nicht der Rechtssicherheit. Dem Kunden ist zuzumuten, den Vertrag nach Erhalt der Police zu prüfen und dann gegebenenfalls zurückzutreten. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Auch hierzu hält der Versicherungsverband fest, dass dies quasi eine Regelung sei, die zur Falschdeklaration einlade, denn ein Versicherungsnehmer komme durch diese Art und Weise der Regelung dieses Gegenstandes in den Genuss einer Versicherungsdeckung bzw. zu einer im Verhältnis zur Risikotragung des Versicherungsunternehmens günstigen Versicherungsdeckung. Ich muss schon sagen, mir scheint die Begründung der Regierung plausibler zu sein und diese Regelung hier plausibler zu sein, allerdings würde ich mir bis zur 2. Lesung eine genauere Auseinandersetzung hier noch wünschen und eine genauere Abklärung hier wünschen. Aber ich muss gleich sagen, dass ich diesem Vorschlag des Versicherungsverbandes selbst nicht unbedingt alles abgewinnen kann und auf einen ersten Blick eher die jetzige Regelung der Regierung bevorzugen würde. Ich wollte dies nur der Vollständigkeit halber, weil Sie uns ja eingeladen haben, das vorzubringen, auch vorgebracht haben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Dieser Art. 8: Es fragt sich natürlich, wie weit der Sinn macht, wenn er als nicht disponible Regelung erklärt wird, wie es jetzt vorgesehen ist. Während die anderen Artikel, insbesondere Art. 6 ja als nicht disponible Regel vorgesehen ist, scheint dieser, wenn ich das richtig im Kopf habe, ist dieser Art. 8 als disponibles Recht vorgesehen und könnte wegbedungen werden. Dann ist schon die Frage, wie weit Art. 6 dann noch Sinn macht. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich sehe nicht ganz, wo Sie da sehen, dass etwas wegbedungen werden kann. Abg. Gabriel Marxer:
Art. 94, Herr Präsident. In Art. 94 ist festgehalten, dass Art. 6 durch Vertragsabrede nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden dürfe. Und wenn jetzt hier Art. 8 da aber nicht enthalten ist, dann ist das schon eine Frage, ob das nicht Art. 6 quasi gleichsam aus den Angeln hebt, wenn all das hier wegbedungen werden kann, was in Art. 8 vorgesehen ist.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Wir werden das abklären.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Der Versicherungsverband hält zu Art. 10 Abs. 2 fest, dass unberücksichtigt bleibt, dass die Gefahrsdeklarationen gerade im elektronischen Verkehr keineswegs zwingend in Papierform vorhanden sein müssen, deshalb sollte Abs. 2 dispositives Recht sein. Ausserdem sollte «auszuhändigen» durch «zur Verfügung stellen» ersetzt werden, analog zu Abs. 1.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ja auch hier wird festgehalten - wobei ich da jetzt etwas meine mangelnde Fachkenntnis zugestehen muss. Hier geht es um die Richtigkeitsvermutung der Versicherungspolice, die hier von diesem Gutachter ins Spiel gebracht wird, die unbedingt aufrecht erhalten müsse und bei der jetzigen Formulierung nicht aufrecht erhaltbar sei. Ich verstehe das zugegebenermassen nicht ganz, will das aber hier der Vollständigkeit halber aber auch angebracht haben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Hier kann ich auch auf den Versicherungsverband wieder zurückkommen, aber auch mir selbst ist es nicht ganz einsichtig, dass bei kollektiven Kranken- und Unfallversicherungen dem Versicherten, also dem einzelnen Versicherten, ein direktes Forderungsrecht auf die Leistung des Versicherungsunternehmens zusteht. Der hat ja dann, gerade bei kollektiven Kranken- und Unfallversicherungen ein doppeltes Forderungsrecht. Einmal gegenüber dem Arbeitgeber, der ihn versichert hat und ein zweites Mal gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Also es kann ja auch nicht der Weisheit letzter Schluss sein, dass er zweimal die Versicherungsdeckung beanspruchen kann.Landtagspräsident Peter Wolff:
Nun, das ist ja wohl auch nicht gemeint damit. Wenn ich an die kollektive Krankenversicherung denke, wie sie bisher bei uns üblich war, dann sehe ich nicht, warum der Versicherungsnehmer nicht ein direktes Forderungsrecht haben soll.Abg. Gabriel Marxer:
Weil er das Forderungsrecht ja gegenüber seinem Arbeitgeber hat, von dem bekommt er ja das Kranken- oder das Unfallgeld jeweils ausbezahlt. Landtagspräsident Peter Wolff:
Das kommt darauf an, wie der einzelne Versicherungsvertrag ausgestaltet ist.Abg. Gabriel Marxer:
Ich kenne zumindest keine anderen kollektiven Krankenversicherungsverträge bei uns, die etwas anderes vorsehen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ja auch hier gilt eigentlich das für Art. 13 Gesagte, wobei nach Versicherungsverband und seiner Stellungnahme das hier eher verkraftbar sei, weil es disponibles Recht darstelle, wobei ich doch diese Überprüfung von Art. 13 auch so verstanden haben möchte, dass es auch hier stattfindet. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Der Versicherungsverband verweist auf die diesbezüglichen Aussagen des Gutachters. Das ist eine halbe Seite und das lese ich nicht vor. Ich habe - kooperativ wie immer - dem Fraktionssprecher der VU eine Kopie des Gutachtens übergeben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit können wir im Rahmen der Diskussion leider relativ wenig anfangen, Herr Abg. Hoch. Wir können weiterlesen.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 19 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ohne dass hier - das ist jetzt eine eigene Anmerkung, man sieht sich zu allerhand Bemerkungen veranlasst - ohne dass hier genauere Bestimmungen aufgenommen werden, künftiges Vertragsrisiko und tarifgemässe Herabsetzung genauer definiert werden, meine ich insbesondere damit, glaube ich, kann der einzelne Versicherungsnehmer mit dieser zu seinen Gunsten gedachten Schutzbestimmung relativ wenig anfangen. Also ich würde die Regierung bitten, hier das noch einmal zu überdenken, ob man das nicht genauer ausgestalten muss, allenfalls eine Verordnung für die Regierung vorsehen muss.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das glaube ich allerdings nicht, Herr Abg. Gabriel Marxer, dass da im Gesetz etwas Näheres stehen kann. Es können ja hier keine Beträge drinnen stehen. Es kommt darauf an, welche Prämienerhöhung die risikomässige Hinaufsetzung verursacht hat und wenn dieses Risiko wegfällt, dann wird dieser Erhöhungstatbestand wieder abzuziehen sein.Abg. Gabriel Marxer:
Ich rede davon, weil die risiko- und tarifgemässe Festsetzung der - das ist ja für den Versicherungsnehmer, für den einzelnen, etwas, was er praktisch nicht feststellen kann. Wie soll er das feststellen können? Das kann er nur mit Hilfe entweder des Aufsichtsamtes, das entsprechenden Sachverstand hat, oder dass er sich eben einen Sachverständigen quasi selbst bezahlen muss. Darum hinterfrage ich diese Schutzbestimmung zugunsten des Versicherungsnehmers, ob die nicht besser ausgestaltet werden könnte, damit sie auch in der Praxis wirklich anwendbar ist. So scheint mir, dass der einzelne Versicherungsnehmer mit dieser Bestimmung relativ wenig anfangen kann.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das finde ich nicht, um es noch einmal zu sagen. Das ist eine Grundsatzbestimmung, die ihn berechtigt, wenn diese Voraussetzungen eingetreten sind bzw. weggefallen sind, ein entsprechendes Prämienanpassungsverfahren zu verlangen. Wo er dann den Tarif hernehmen kann, das wird auf die jeweilige Versicherungsart ankommen. Das kann man ja hier in einem Gesetz über den Versicherungsvertrag, ganz im Allgemeinen, nicht näher vorschreiben.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ja, ich wollte hier nur noch Ihre Ausführungen, Herr Präsident, die ich ebenfalls unterstütze, kurz dadurch ergänzen, dass ich hinweisen wollte, dass es sich bei Art. 20 um eine wortgleiche Übernahme der schweizerischen Bestimmung von Art. 23 handelt. Und in der Schweiz ist das offenbar auch praktikabel, ich sehe nicht ein, warum das bei uns nicht der Fall sein sollte.Abg. Gabriel Marxer:
Ja ich muss jetzt genau dazu Stellung nehmen, weil gerade ich von schweizerischen Kollegen die Auskunft bekommen habe, dass das Prozessrisiko in keinem Verhältnis zum zu erwartenden Prämienherabsetzungsgewinn steht, wenn diese Vorschrift eben so tel quel auch übernommen wird. Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist eine Art Stellvertreter-Debatte, die wir hier führen. Die einen zitieren dauernd die Äusserungen des Versicherungsverbandes und andererseits wird auf bestehende schweizerische Regelungen verwiesen. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 21 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 22 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 24 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 25 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 26 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 27 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 28 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 29 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ja, auch hier wird vom Versicherungsverband dann eingewendet, dass diese Bestimmung zu einer Ungleichbehandlung des Kollektivs der Versicherten führt und quasi dazu führt, dass also der Einzelne, Schnellere quasi, sich besser bedienen kann bei einer Versicherung, die aufhören will, als derjenige, der eben darauf wartet, wie er halt informiert wird oder der eben unverschuldet auch, später zu gewissen Informationen kommt. Nämlich dass die Geschäftstätigkeit, die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit entzogen werde oder das Unternehmen freiwillig darauf verzichtet. Vom Versicherungsverband wird also auch hier eine Regelung angeregt, die das Kollektiv der Versicherten gemeinsam behandelt und nicht jedem Individuum, jedem Einzelversicherten, eine separate Kündigungsmöglichkeit gibt. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich sehe nicht unbedingt, warum das notwendig ist, da der Versicherungsnehmer bei einem Kollektiv-Vertrag, dann wenn eine Belegschaft versichert ist, ohnehin das Unternehmen ist. Die Belegschaftsmitglieder sind dann ... Abg. Gabriel Marxer:
Ich glaube, Sie haben mich jetzt falsch verstanden. Es geht hier nicht um Kollektiv-Verträge im Sinne zum Beispiel eines kollektiven Krankenversicherungsvertrages, sondern es geht darum, dass hier der einzelne Versicherungsnehmer, je nachdem, wann ihm diese Informationen zugehen, verschieden behandelt wird. Hier wird eine kollektive - wenn die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit entzogen wird oder vom Versicherungsunternehmen freiwillig darauf verzichtet wird - dass alle Versicherungsnehmer dieses Unternehmens eben gleich behandelt werden sollen und nicht je nachdem, wer das zufälligerweise erfährt oder wer das eben nicht erfährt, individuell darauf reagieren kann, das ist die Anregung. Ich bin kein Versicherungsfachmann, als dass ich die praktischen Auswirkungen hiervon wirklich übersehen kann. Mir scheint es aber schon Sinn zu machen, wenn man sagt, es sollen nicht individuell verschiedene Möglichkeiten sein, sondern es soll auch im Gesetz vorgesehen sein, dass eine kollektive Folge für die einzelnen Versicherten dann vorgesehen wird.Landtagspräsident Peter Wolff:
Aber notwendig ist doch das nur, wenn Zahlungsunfähigkeit eintritt und das ist der Konkursfall und der ist doch hier in Art. 31 geregelt, in diesem Sinne.Abg. Gabriel Marxer:
Das wäre der dann nächste, aber auch da ist ja eine Einzelmöglichkeit vorgesehen. Da kommt dann ein ähnlicher Einwand. Hier geht es darum, auch um die Folgen dieser Kündigung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Aber hier in Art. 30 geht es doch um eine Beendigung der Geschäftstätigkeit bei aufrechter Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens. Und ob jetzt der eine oder andere Versicherungsnehmer früher oder später davon erfährt und sein Geld im Endeffekt früher oder später bekommt, das scheint mir doch nicht so gravierend zu sein. Hauptsache ist, es ist sichergestellt, dass er es bekommt.Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe nur angeregt, diese Einwendungen eines - so nehme ich doch an - Versicherungsfachmannes - hier noch einmal darzulegen, damit sie auch Aufnahme finden und noch einmal überprüft werden können. Ich sehe ja selbst, dass ich kein Versicherungsfachmann bin und es abschätzen kann, ob jetzt hier die kollektive oder die individuelle Lösung die bessere ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja dann muss ich schon einen grundsätzlichen Einwand machen, Herr Abg. Gabriel Marxer. Es ist sicherlich im Sinne der Sache, nichts dagegen einzuwenden, wenn Ihre Voten und die Voten des Abg. Hoch sich mehr oder weniger auf die Stellungnahme des Versicherungsverbandes oder von dessen Gutachter abstützen. Aber wenn Sie das hier vorbringen, dann ist das schon Ihr Vorbringen, sonst müsste ich es als ein Verlesen fremder Zitate bewerten, was ich nicht will, um hier nicht da unnötig formalistisch eingreifen zu müssen. Dann müssen Sie aber auch dahinter stehen, wenn Sie es vorbringen, und wenn Sie der Meinung sind, in Einzelfällen wissen Sie eigentlich nicht, warum die das wollen oder warum das eingewendet wird, dann würde ich doch bitten, das dann gar nicht vorzubringen.Abg. Gabriel Marxer:
Also Herr Präsident. Da muss ich mich nun schon entschieden dagegen wehren. Ich habe sehr klar gesagt, dass ich mir bis zur 2. Lesung eine Überprüfung wünsche, ob hier nicht eine Kollektivlösung für alle Versicherten eingeführt werden könnte, entsprechend den Anregungen des Verbandes. Wenn die Regierung der Ansicht ist, die jetzt vorgeschlagene Lösung sei die beste und soll erhalten bleiben, dann kann sie das ohne weiteres machen. Wenn sie meint, eine Kollektivlösung sei dann doch eine günstigere Lösung, dann soll sie das machen. Wir sind ja mitten in der 1. Lesung. Ich habe sehr wohl begründet, ich habe nicht einfach irgendeine anonyme Stellungnahme verlesen, sondern ich habe gesagt und begründet, inwieweit und warum man diese Bestimmung noch einmal einer Überprüfung unterziehen könnte.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich beziehe mich nur darauf, Herr Abg. Gabriel Marxer, dass Sie auf meinen Einwand hin, dass hier doch keine Bedenken der Art, wie Sie sie vorher vorgetragen hatten, bestehen müssten, als Antwort darauf einfach entgegnet haben: Ja, sie würden das nur vorlesen, was der Versicherungsverband schreibe.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Nein, da liegt gerade des Pudels Kern, nicht, wenn ich jetzt diese Stellungnahme anschaue, das wäre natürlich schon hilfreich gewesen, wenn man die vorher gehabt hätte. Aber das ist auch gerade - weil der Präsident zu Recht hätte oder hat das gesagt, was ich in diesem Fall vermutlich auch dazu gesagt hätte - es ist nicht unbedingt zwingend, was hier gesagt wird im Gutachten. Immerhin kann ich Ihnen schon zusagen, dass wir das einzeln anschauen werden. Weil wenn ein Versicherungsverband etwas vorbringt, ist es sicherlich gerechtfertigt, diese Ausführungen noch einmal in Erwägung zu ziehen. Aber grundsätzlich liegt eben genau dort des Pudels Kern. Hätte man das vorher gehabt, hätte man das vorher schon kontrollieren können.Abg. Gebhard Hoch:
Herr Regierungsrat. Sind Sie doch froh, dass Sie jetzt dieses Gutachten haben. Und aus den Äusserungen des Präsidenten höre ich dauernd eine Kritik heraus, wenn wir die Anregungen des Versicherungsverbandes hier vortragen. Ich habe bis jetzt jedes Mal meine Wortmeldung eingeleitet, damit, dass es eine Anregung des Versicherungsverbandes ist und ich nehme an, als Dachverband aller hier ansässigen Versicherungsgesellschaften ist der Versicherungsverband sehr wohl legitimiert, eine fundierte Meinung abzugeben, die dann noch auf einem Gutachten ihres Sachverständigen beruht. Ich weiss nicht, was das soll. Ist es nicht willkommen, dass man zur Verbesserung dieses Gesetzes diese Anregungen macht. Ich verstehe das nicht, Ihre Hinweise. Einige Male haben Sie die schon gemacht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich habe zwar erst einen gemacht, jetzt gerade kürzlich, aber ich will Ihnen das gerne erläutern, Herr Abg. Hoch. Wir sind hier nicht bei einem Round-Table-Gespräch von Versicherungsvertretern oder von Vertretern sonst irgendwelcher Interessengruppen, sondern wir sind in einer Landtagssitzung. Und in einer Landtagssitzung, meine ich, sollten die Abgeordneten ihre Meinung zu den Vorlagen, die sie zu behandeln haben, zum Besten geben. Es ist überhaupt nichts dagegen einzuwenden, da ein Abgeordneter ja nicht in allen Sachbereichen fachkundig sein kann, wenn er sich dabei auf die Äusserungen von Fachleuten stützt. Aber wie ich vorher schon gesagt habe, ich finde, wenn ein Abgeordneter in einer Landtagsdebatte mit dieser 1. Gesetzeslesung sich auf fachliche Äusserungen, die ihm vorliegen, stützend etwas vorbringt, dann muss er sich auch damit identifizieren. Er kann nicht einfach nur Meinungen Fremder vorlesen und zur Erläuterung dazu verweisen, ja, das sei die Meinung von Fachleuten, er lese das hier nur vor. Das scheint mir nicht der Sinn einer Landtagsdebatte zu sein.Abg. Gebhard Hoch:
Nein, Herr Präsident. Sie verkennen offenbar manchmal die Rolle, die wir als Abgeordnete haben. Ich meine, es ist einfach schlichtweg nicht zuzumuten, dass jemand einen Gesetzesvorschlag von 98 Artikeln, wenn man die Vorlage von der Regierung zwei Wochen vorher bekommen hat - neben all den anderen Vorlagen, mit denen man sich befassen muss - jetzt à fond studiert. Wenn man auch nicht die fachlichen Voraussetzungen mitbringt, dann muss man sich sehr wohl auf Meinungen von Fachleuten abstützen können. Ich fände es absolut töricht, wenn ich jetzt hergehen würde und würde das als meine eigene Meinung hier in der Landtagssitzung äussern. Nein, ich deklariere das als Meinung und Anregung des Versicherungsverbandes, ich finde daran nichts Falsches. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich finde daran auch nichts Falsches, Herr Abg. Hoch. Wir reden ein bisschen aneinander vorbei. Ich will nur darauf hinweisen, dass meiner Meinung nach, wenn ein Abgeordneter sich auf die Meinung von Fachleuten stützend, hier ein Votum abgibt, dass er sich dann auch selbst damit identifizieren muss, dass er dann nicht in einem Atemzug sagen kann: Ja, bitte, das ist die Meinung des Sowieso-Experten oder des Sowieso-Verbandes, ich trage das zwar hier vor, damit die anderen das auch hören, aber ich will dabei nicht weiter behaftet werden. Das meine ich. Abg. Gabriel Marxer:
Also ich glaube, ich kann Ihre Einschätzung vom Sinn einer 1. Lesung nicht ganz verstehen, Herr Präsident. Wenn ich hier auf die 1. Lesung nun Einwendungen, die von einem Interessensverband, nämlich vom liechtensteinischen Versicherungsverband, zum Versicherungsgesetz gekommen sind, wenn ich aufgrund von solchen Einwänden nun die Regierung - die mir auch plausibel scheinen, und das habe ich ja ausgeführt in meinem ersten Votum zu Art. 30, warum sie mir auch plausibel scheinen, das können wir gerne im Protokoll dann nachlesen, wenn es einmal erstellt ist. Wenn ich solche Einwendungen vortrage und die Regierung einlade, zur 2. Lesung hier eine Überprüfung vorzunehmen, ob jetzt zwischen dieser kollektiven Behandlung der einzelnen Versicherten entschieden werden soll oder ob es bei der jetzt vorgeschlagenen, relativ individuellen Lösung bleiben soll, dann ist das sicher im Rahmen einer 1. Lesung angebracht. Also wenn ich nur das vertreten und vorbringen könnte, wo ich 100% überzeugt bin, aber dort, wo ich einfach Zweifel habe oder Anmerkungen habe, dass man noch eine gewisse Überprüfung machen kann, wenn ich das nicht mehr vorbringen soll, dann ist, glaube ich, die 1. Lesung hier relativ sinnlos, dann können wir uns diese sparen.Abg. Marco Ospelt:
Ich denke, die Diskussion, die wir jetzt führen, ist eine Folge davon, dass die Regierung nicht bereit war, diese Vorschläge der Experten anzunehmen, ihre Vorlage zurückzunehmen und noch einmal zu überprüfen und erst dann mit ihrer Vorlage in den Landtag zu kommen. Landtagspräsident Peter Wolff:
Da möchte ich Ihnen schon widersprechen, Herr Abg. Marco Ospelt. Es gibt keine Vorschläge von Experten, die die Regierung bereit war, anzunehmen oder nicht anzunehmen, denn - um es noch einmal zu sagen - das Verlesen einiger kurzer Zitate aus einem im Übrigen anonym bleibenden Gutachten, das ist für mich kein Vorschlag von Experten im eigentlichen Sinne des Wortes, der der Regierung vorliegt und den sie annimmt oder ablehnt. Abg. Gebhard Hoch:
Herr Präsident. Sie nehmen ja wohl nicht an, dass der liechtensteinische Versicherungsverband irgendeinen Wald- Feld- und Wiesengutachter beizieht. Ich gehe schon davon aus, dass das alles Hand und Fuss hat, was der in seinem Gutachten schreibt. Ob es die Regierung nun in die zweite Version, bis zur 2. Lesung übernimmt, das ist eine andere Frage, aber ich finde es wichtig, dass diese Anregungen des Versicherungsverbandes und seines Sachverständigen jetzt in dieses Gesetz einfliessen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist eine Auffassungssache. Ja, aus den bisherigen Meinungen dieses unbekannten Experten, die aus Ihren Voten zu entnehmen waren zu den einzelnen Artikeln, lässt sich eine allgemeine Tendenz erkennen zugunsten der Versicherungsunternehmen, das Gesetz dahingehend zu ändern, dass die Versicherungsnehmer eine weniger starke Rechtsstellung haben und der Versicherungsunternehmer eine stärkere. Diese Ansicht kann man natürlich vertreten und es ist nicht verwunderlich, dass ein Rechtsvertreter, wie Sie bei Ihrem einleitenden Votum gesagt haben, ein Rechtsvertreter des Versicherungsverbandes, eine solche Ansicht vertritt. Wohlan, das ist zulässig, aber so, wie Sie es bei Ihrem Rückweisungsantrag gesagt haben, dass dieses Gesetz völlig unbrauchbar wäre, wenn man nicht den Ratschlägen dieses Experten folgt, solche Folgen konnte ich aus den einzelnen Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln bisher noch keine entnehmen.Abg. Gebhard Hoch:
Das wollen wir dann im Protokoll nachlesen, Herr Präsident, ob ich das so gesagt habe, wie Sie es jetzt wiedergeben. Ich weiss jetzt nicht mehr im Detail, was ich gesagt habe, aber warten wir auf das Protokoll.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich weiss es schon noch. Sie haben sinngemäss gesagt, dass Versicherungsabschlüsse in Liechtenstein mit so einem Gesetz mehr oder weniger nicht mehr möglich wären. Und das ist das, was ich vorher auch gemeint habe, dass praktisch die Versicherungswirtschaft, die man sich bemüht, in Gang zu bringen, als zusätzliches Standbein des Dienstleistungssektors, durch so ein Gesetz - ja sagen wir mal - ziemlich behindert würde. Das war doch der Sinn Ihres Einleitungsvotums. Abg. Gabriel Marxer:
Herr Präsident. Ich glaube Sie haben den Sinn des Einleitungsvotums meines Kollegen Gebhard Hoch etwas verkürzt wiedergegeben. Der Sinn seines Einleitungsvotums war, dass Export von Versicherungsdienstleistungen von Liechtenstein aus ins Ausland ja erwünscht sein soll, damit das ein florierender Versicherungsplatz hier ist, und dass mit diesem Versicherungsgesetz die Gefahr gegeben ist, dass dieser Versicherungsexport verunmöglicht werde. Es ist glaube ich nicht ganz fair, nun sein Zitat aus dieser Stellungnahme des Gutachters nun derart verkürzt wiederzugeben, dass er sagt, das ganze Gesetz ist nichts, das wäre nicht korrekt. Ich habe ihn zumindest anders verstanden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Aber das kommt im Wesentlichen auf dasselbe hinaus, meine Herren. Wir können nicht zwei verschiedene Versicherungsvertragsrechte schaffen. Eines für den inländischen Gebrauch und eines für den Exportgebrauch. Das werden Sie doch auch wissen. Wir können nur ein Versicherungsvertragsrecht haben und das gilt für alle Versicherungsverträge. Ob sie jetzt für den Export gedacht sind oder für den Liechtensteiner, der hier im Inland einen Versicherungsvertrag abschliessen will und daher ist das, und nur das wollte ich eigentlich vorher sagen, ist die Meinung des von Ihnen zitierten Gutachters, der offensichtlich mehr an den Export denkt, je nach Geschmack, je nach Auffassung, eben nicht in allen Fällen, glaube ich, das einzig Denkbare und Wahre. Abg. Gabriel Marxer:
Jetzt sind wir genau in der Grundsatzdebatte wieder, ob es nicht Sinn gemacht hätte, das Ganze einfach noch einmal solide zu überarbeiten, weil es sind durchaus bemerkenswerte, allgemeine Kritikpunkte in dieser Vorlage auch enthalten gewesen. Zum Beispiel ein gänzlich anderer Ansatz: Dass nämlich ein Versicherungsvertragsrecht entsprechend dem englischen Vorbild anstatt dem schweizerischen, an das gedacht wird. Aber ich will jetzt hier nicht noch einmal eine Eintretensdebatte führen, Herr Präsident.Abg. Gebhard Hoch:
Wir sind jetzt genau dort in der 1. Lesung - was ich befürchtet habe. Das hätte man sich alles sparen können, wenn die Regierung in Ruhe, in Abstimmung mit dem Versicherungsverband, ihren Gesetzesvorschlag nochmals überarbeitet hätte. Aber es ist für mich ein Lehrstück, heute. Ich werde nicht wieder, wenn ein Vorschlag der Regierung auf dem Tisch ist und er von einem Dachverband oder von Leuten, die wir konsultieren, als nicht praktikabel bezeichnet wird, dann lassen wir halt die Regierung da hineinsausen und dann werden Sie sehen, wie das dann aussieht. In guten Treuen und wirklich mit gutem Willen habe ich das gemacht und jetzt ist so eine Sache herausgekommen. Ich wollte das überhaupt nicht. Ich bin jetzt in eine Rolle hineingezwängt worden, die ich nicht gesucht habe und die mir überhaupt nicht behagt. Regierungsrat Heinz Frommelt:
Also, es stimmt, was der Präsident da vorher gesagt hat. Was ich hier auch aus dem Gutachten ersehen kann ist halt, dass das ein Parteigutachten ist. Das ist ja an sich grundsätzlich nichts Verwerfliches, Sie können diese Position ja einnehmen, aber es ist schon ein bisschen frivol, dann von einem unsoliden Gesetz zu sprechen. Was Sie getan haben und was der Präsident vorher zitiert hat von Ihnen, das ist durchaus richtig, so haben Sie es nämlich gesagt, weil Sie haben sich diesen Satz angestrichen, nämlich, dass es faktisch nicht angeboten werden könne. Das ist halt vorher gesagt worden, weil wie gesagt, Sie haben sich diesen Satz ja angestrichen, offenbar, und eben von unsolid kann man in diesem Zusammenhang nicht sprechen. Man kann vielleicht der Auffassung sein, es sei nicht versicherungsfreundlich genug. Das ist ja alles korrekt, das kann man machen und ich finde es auch verdienstvoll, wenn Sie diese Sachen hier vorbringen und vielleicht dann auch in der 2. Lesung solche Anträge stellen. Das steht Ihnen ja vollkommen offen, aber unsolid wäre es wohl gewesen, wenn wir es nicht behandelt hätten. Abg. Gabriel Marxer:
Ich muss mich jetzt einfach noch einmal gegen die Behandlung und die Qualitätsmerkmale verwahren, die Sie diesem Gutachten dauernd verpassen, nur weil Sie es nicht kennen, meine Herren. So geht es glaube ich auch nicht. Ein Gutachten, das Sie nicht gelesen haben, von vorneherein als Parteigutachten abzuqualifizieren, ist auch nicht die richtige Vorgehensweise. Sie sollten sich vielleicht zunächst einmal auch die Mühe machen, dieses Gutachten zu studieren.Landtagspräsident Peter Wolff:
Als Parteigutachten habe ich das deshalb qualifiziert und das tue ich hiermit gleich nochmals, weil der Abg. Hoch selbst gesagt hat, dass der Versicherungsverband dieses Gutachten von seinem Anwalt, von seinem und nicht von irgendeinem Anwalt in der Schweiz hat erstellen lassen. Wenn das kein Parteigutachten ist, dann weiss ich nicht, was ein Parteigutachten sein soll. Abg. Peter Sprenger:
Jetzt bin ich auch veranlasst, etwas dazu zu sagen. Das Gutachten, das mir Kollege Hoch gegeben hat, ist mit Denkschrift überschrieben. Es ist auch mit «Confidential» gekennzeichnet. Einen Namen enthält es nicht. Wenn das ein seriöser Gutachter ist - und davon gehe ich aus - dann hätte er doch bitte seinen Namen wenigstens hinten, als Unterschrift oder auf dem Briefkopf platzieren können. Also das ist nicht sehr Vertrauen erweckend. Abg. Gabriel Marxer:
Ja ich muss mich jetzt noch einmal dagegen verwahren, nur weil einige Abgeordnete sich eine Fleissaufgabe angetan haben, diese jetzt ins Eck stellen zu wollen, dass sie sich hier mit unseriösen Ratgebern umgeben würden, das ist eine sehr abenteuerliche Vorgangsweise. Landtagspräsident Peter Wolff:
Von unseriösen Ratgebern ist überhaupt keine Rede, Herr Abg. Gabriel Marxer. Wir sollten uns doch bemühen, wenn wir uns schon so viel Zeit nehmen für diese Nebendiskussionen, dann doch auf einander einzugehen und nicht immer aneinander vorbei zu reden. Parteigutachter ist ja auch gar nichts Abqualifizierendes, das ist nur - im Gegensatz zu einem unabhängigen Gutachter, der beauftragt wird, irgendein Thema nach seinen Auffassungen unabhängig zu beurteilen - ist ein Parteigutachter einer, der von seinem Auftraggeber einen ganz bestimmten Auftrag in einer ganz bestimmten Richtung hat. Und das ist, wenn der eigene Anwalt so etwas macht, ja wohl kein unabhängiger Gutachter. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie diese Auffassung vertreten.Abg. Gebhard Hoch:
Herr Kollege Sprenger. Der Versicherungsverband hat sicher überhaupt kein Interesse und hat es auch nicht absichtlich gemacht, den Namen des Autors dieser Denkschrift oder des Gutachtens zu unterdrücken. Überhaupt nicht. Wenn Sie morgen anrufen, wird man Ihnen das sagen. Mir hat man es auch gesagt, aber ich kann mich jetzt nicht mehr an den Namen erinnern. Aber das ist doch völlig nebensächlich. Ich habe den Eindruck, sowohl aus den Wortmeldungen des Präsidenten, wie des Regierungsrates, dass es gar nicht erwünscht ist, dass der Versicherungsverband solche fundierten Verbesserungsvorschläge macht. Seien Sie doch froh, dass wir jetzt für den Versicherungsverband diese Anregungen, diese Vorschläge hier einbringen. Regierungsrat Heinz Frommelt:
Der Präsident hat vollkommen Recht. Wir reden wirklich dauernd aneinander vorbei. Offenbar hören Sie mir überhaupt nicht zu. Ich habe ja auch gesagt, dass es durchaus begrüssenswert ist, wenn Sie uns das geben. Das finde ich eine gute Sache, also weiss ich gar nicht, wo Sie da den Kritikpunkt sehen. Wenn Sie es dann aber irgendwo als unsolid bezeichnen, dann muss ich mich dann schon wehren. Aber an sich begrüsse ich das, dass wir das jetzt bekommen. Nur, ich habe auch einmal gesagt, vorher schon, es wäre halt besser gewesen, wir hätten es früher schon gehabt. Das ist das Einzige, was ich dazu sage. Abg. Peter Sprenger:
Ich muss mich auch dagegen verwahren, ich habe den Menschen, der das geschrieben hat, nicht abqualifiziert. Ich kenne den Inhalt überhaupt nicht, ich habe lediglich gesagt: Die Denkschrift gibt mir insofern zu denken, als der Autor nicht angegeben ist. Das ist ungewöhnlich. Punkt, aus!Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, wir lesen weiter.Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich komme hier zurück auf die Begründung der Regierung weiter vorne, zu den einzelnen Artikeln. Sie zitieren hier das Landgericht, das auf Abs. 2 im Speziellen eingeht und dort eine Privilegierung dieses Rückforderungsrechts auf das Deckungskapital in der Konkursordnung fordert. Ich bin der Meinung, dass das durchaus auch in dieser Gesetzesvorlage hier stattfinden könnte und nicht unbedingt, dass man da nicht unbedingt die Konkursordnung abändern muss. Also ohne Privilegierung dieser Forderung für ein Konkursverfahren bleibt es auf jeden Fall totes Recht, weil im Konkursfall wird dann kaum mehr etwas zu holen sein.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr gewünscht wird, lesen wir weiter.Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 32 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Abs. 2 scheint mir hier auch etwas eng gefasst zu sein in der Richtung für den Versicherungsnehmer bzw. den Anspruchsberechtigten. Es soll ja auch kausal sein, dass er die Anzeige unterlassen hat und das Unternehmen an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände gehindert hat, diese Umstände müssen dann ja kausal quasi sein für den Schaden. Ansonsten ist es mir nicht einsichtig, dass der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch verliert, nur weil er die Anzeige nicht rechtzeitig gemacht hat. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 34 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 35 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 36 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 37 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich würde mir hier eine Klarstellung wünschen, ab wann diese Frünfjahresfrist zu laufen beginnen soll.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ab Fälligkeit, nehme ich an.Regierungsrat Heinz Frommelt:
So ist es, ja, ab Fälligkeit.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 39 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 40 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 41 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 42 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 43 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 44 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 45 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 46 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 47 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 48 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 49 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 50 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Herr Präsident. In Abs. 2 scheint mir dieser Miteinbezug des Erwerbers für die zum Gegenstand der Veräusserung fälligen Prämien doch etwas zu weit gehend zu sein, insbesondere für den Fall, dass er vom Versicherungsvertrag ja nicht einmal Kenntnis gehabt hat. Da würde ich schon sagen, da wäre es angebracht, den bisherigen Eigentümer als Schuldner dieser Forderung zu belasten und nicht den Erwerber einer Sache auch für Versicherungsprämien schulden zu lassen, von denen er überhaupt keine Kenntnis hatte, dass die mit diesem Gegenstand quasi auch hinübergehen sollen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, der Ausgangspunkt dieses Abs. 2 ist der Abs. 1. Und der Abs. 1 besagt ja, dass Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den Erwerber übergehen. Also er erwirbt ja auch Rechte - und der Abs. 2 ist eigentlich nur dazu da, um die weitere Mithaftung des bisherigen Eigentümers zu statuieren.Abg. Gabriel Marxer:
Ja, Abs. 2 statuiert aber auch eine Verpflichtung des Erwerbers, rückständige Prämien aus einem Versicherungsverhältnis für den bisherigen Eigentümer zu zahlen, selbst wenn er vom Versicherungsvertrag keine Kenntnis hat. So lese ich diesen Abs. 2, und das scheint mir zu weit gehend zu sein.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, dass diese Verpflichtung des Erwerbers schon gemäss Abs. 1 besteht, weil alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag - und dazu zählen auch unbezahlte Prämien aus der Vergangenheit - gehen auf den Erwerber über.Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 51 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 52 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 53 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 54 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 55 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 56 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 57 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 58 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 59 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 60 steht zur Diskussion. Da hätte ich eine Frage an die Regierung, und zwar ob das «eingesetzt werden muss» in Abs. 1 Bst. a sich nur auf den Fall eines förmlichen gesetzlichen Anwaltszwanges bezieht, oder auf eine sachliche Notwendigkeit aufgrund des entsprechenden Verfahrens?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Sachliche Notwendigkeit.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 61 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 62 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 63 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 64 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich sehe hier einen gewissen Widerspruch zwischen Abs. 1 und Abs. 2, weil wenn schon in Abs. 1 die Schriftlichkeit der Abtretung gefordert ist, dann ist es nicht ganz einsichtig, dass in Abs. 2 dann wieder an den blossen Inhaber, der sonst überhaupt nichts nachzuweisen braucht, geleistet werden darf.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 65 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 66 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 67 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 68 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Der Versicherungsverband bzw. dessen Gutachter verweist im Zusammenhang mit Art. 68 und dem damit zusammenhängenden Art. 72 Abs. 2 auf das Gutachten Seite 8.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 69 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 70 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 70 steht zur Diskussion. Sie wird vom Abg. Marxer benützt.
Abg. Gabriel Marxer:
Hier kommt mir vom Versicherungsverband eine nach meinem Dafürhalten sinnvolle und gute Einschätzung, nämlich dass dies umgestellt werden soll, und zwar in der Richtung, dass nicht der Einzelne mit einem Sachverständigen jeweils den Rückkaufswert genauestens ermitteln muss, sondern dass er sich hier der sachkundigen Hilfe des Amtes für Volkswirtschaft - wird das ja bei uns sein -, dass er sich dieser Hilfe bedienen kann. Dem Amt für Volkswirtschaft müssen ja die Kalkulationsgrundlagen für einen Versicherungsvertrag und einen Rückkaufswert in dem Sinne vorliegen, und da wäre es doch um einiges einfacher, so scheint mir, wenn auf dieser Basis der Rückkaufswert errechnet wird, statt nun in jedem Einzelfall - nicht die Kalkulationsgrundlagen, sondern die tatsächliche Kosten- und Gewinnsituation - ausrechnen zu müssen und durch Sachverständige feststellen lassen zu müssen. Regierungsrat Heinz Frommelt:
Wie ich sehe, geht der Gutachter da sogar noch etwas weiter und sagt, es geht vor allem auch um Geschäftsgeheimnisse, was die Tabellen, die Kalkulation angeht, und da hat er vielleicht einen Punkt, das muss man dazu sagen.Abg. Gabriel Marxer:
Es geht mir nicht so sehr um diese Geschäftsgeheimnisse des Versicherungsunternehmens, sondern es geht mir darum, dass der Versicherungsnehmer dieses Schutzrecht in möglichst unkomplizierter Form und unter neutraler Beihilfe wahrnehmen kann, ohne selbst allzu viel Aufwand damit zu haben. Wenn er selbst um Sachverständige besorgt sein muss, die ihm seinen Anspruch genau ausrechnen, wird das auch ein Verfahren sein, das relativ selten zur Anwendung gelangen dürfte.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube nicht, dass das so zu verstehen ist, Herr Abg. Marxer, dass der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen bestellen, beauftragen muss, sondern er kann vom Unternehmer nach dieser Formulierung verlangen, dass ihm, dem Versicherungsnehmer, das Unternehmen diejenigen Angaben zur Verfügung stellt, die zur Ermittlung dieser Werte für einen Sachverständigen erforderlich wären. Was er dann mit diesen Angaben macht, ist seine Sache. Ob er es dann zum Amt trägt oder einen Sachverständigen beauftragt oder gar nichts dergleichen macht.Abg. Gabriel Marxer:
Ja, wenn man ihm jetzt eine Verpflichtung auferlegt oder das Recht auferlegt, dass er alle diese Angaben verlangen kann und dann sagt, dann schau halt mal, was du damit machen kannst, dann kommt es schlussendlich doch auf einen Sachverständigenprozess heraus. Warum soll nicht das Amt für Volkswirtschaft z.B., das die Kalkulationsunterlagen für den entsprechenden Versicherungsvertrag kennt und eigentlich relativ leicht einen objektiven Rückkaufswert - auch einen wahrscheinlich angemessenen Rückkaufswert - feststellen können müsste, warum soll man nicht das in der Praxis viel einfachere Verfahren wählen, als dieses relativ aufwändige Verfahren, wo in jedem einzelnen Fall dann genau herumkalkuliert und herumgerechnet werden muss?Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 71 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 71 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 72 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 73 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 74 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 74 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 75 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 75 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Der Versicherungsverband stellt sich auf den Standpunkt, dass dem Versicherungsunternehmen der Verzicht auf den Widerruf angezeigt werden sollte, damit dieses weiss, dass jede weitere Begünstigung nichtig ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 76 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 76 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 77 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 77 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 78 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 78 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 79 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 79 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Also mir ist nicht ganz klar, mit welcher Art von Bescheinigung des Landgerichtes dem Versicherungsunternehmen angezeigt werden könnte, dass ein Übergang der Versicherung auf andere Begünstigte stattgefunden hat. Mir ist keine solche Art von Bescheinigung des Landgerichtes bisher bekannt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das Landgericht muss ja nur bescheinigen gemäss Abs. 1, dass gegen den Versicherungsnehmer von irgendjemand Exekution geführt wird, oder dass über ihn der Konkurs eröffnet wurde. Das ist die Bescheinigung, um die es hier geht, weil das sind die Voraussetzungen, unter denen der Übergang auf den Ehegatten oder die Nachkommen eintreten kann.Abg. Gabriel Marxer:
Mir scheint diese Bestimmung nicht ganz klar zu sein. Ich werde mich selbst auch noch einmal damit beschäftigen bis zur 2. Lesung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 80 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 80 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 81 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 81 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 82 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 82 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 83 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 83 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 84 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 84 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 85 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 85 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 86 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 86 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 87 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 87 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 88 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 88 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Entschuldigung, der Abg. Marxer hat sich noch gemeldet.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe nur eine Anmerkung, da zu «vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer», damit kann man ja den ganzen nachfolgenden Schutzzweck, der da eingehalten ist, quasi umgehen, wenn jetzt hier einfach eine extreme Mindestversicherungsdauer gewählt wird. Ich glaube, da müsste man auch noch festhalten, dass dann eine Mindestversicherungsdauer eben nur eine bestimmte Frist nicht überschreiten darf. Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Regierung wird uns dazu bis zur 2. Lesung ihre Meinung mitteilen. Und wir lesen weiter.Art. 89 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 89 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 90 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 90 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 91 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 91 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 92 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 92 steht zur Diskussion.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Hier muss es «kann ausgerichtet werden» heissen, nicht kann «auszurichten». Das stimmt nicht. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 93 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 93 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 94 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 94 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 95 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 95 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 96 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 96 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 97 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 97 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 98 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 98 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung dieses Versicherungsvertragsgesetzes durchgeführt.
Wir machen jetzt eine Pause von 18 Minuten bis 20.30 Uhr.DIE SITZUNG IST UNTERBROCHEN
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