Abänderung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz; IWG) (Nr. 102/2019); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 38: Abänderung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz).Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 102/2019 und steht zur Diskussion.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Mit diesem Bericht und Antrag soll die Richtlinie 2013/37/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (die sogenannte PSI-Richtlinie) in innerstaatliches Recht umgesetzt und das Informationsweiterverwendungsgesetz (kurz IWG) abgeändert werden. Im Informationsbereich hat sich in den letzten Jahren vieles getan: Die Datenmenge wuchs und wächst ständig an und die Zunahme der Datenmenge beschleunigt sich weltweit. Wurden früher Daten und Informationen als notwendiges Übel angesehen, um gewisse Aufgaben zu erledigen oder Dinge zu erhalten, so wird Informationen heute ein veritabler Wert zugeschrieben, der vielen Unternehmen hohe Geldsummen wert ist und bei entsprechender Verwendung gewinnbringend genutzt werden kann. Immer öfter liest man, dass Daten und Informationen die Währung der digitalen Transformation darstellen. Verbunden mit dem Wert von Informationen ist auch Einfluss. Informationen stellen Wissen dar und Wissen ist bekanntlich Macht, welche auf unterschiedliche Art und Weise eingesetzt werden kann. Mit dem IWG wurde im Jahr 2008 ein Gesetz geschaffen, mit welchem die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen erleichtert werden sollte, um die Erstellung von neuen Informationsprodukten und -diensten zu fördern. Mit der oben erwähnten EU-Richtlinie wird den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung auferlegt, Informationen weiterverwendbar zu machen und aktive Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche nach verfügbaren Dokumenten zu treffen. Das heisst, dass Dokumente in einem offenen und maschinenlesbaren Format inklusive der dazu gehörigen Metadaten bereitgestellt werden sollen. Eine Pflicht, Dokumente zu erstellen, anzupassen oder Auszüge zu erstellen, kann aus der Richtlinie jedoch nicht abgeleitet werden. Für die Weiterverwendung und Nutzung von Informationen öffentlicher Stellen können Gebühren erhoben werden, allerdings werden diese Gebühren grundsätzlich auf die Höhe der angefallenen Grenzkosten, das heisst auf die Kosten für eine zusätzliche Einheit, begrenzt. Es besteht keine Pflicht, Gebühren zu erheben, und gerade im Bereich von digitalen Dokumenten wird eine Nulltarifmethode empfohlen. Der Zugang zu Dokumenten kann von einem Entgelt abhängig gemacht werden oder die Zugangsgewährung kann auf eine bestimmte Zugangsart beschränkt werden. In der Entgeltlichkeit des Zugangs und der Zugangsartbeschränkung wird keine Einschränkung des Zugangs erkannt.Hinsichtlich des Anwendungsbereichs verhält es sich so, dass dieser mit der PSI-Richtlinie auf Bibliotheken (inklusive Hochschulbibliotheken), Museen, Archive und Forschungseinrichtungen ausgeweitet wird. Die Hauptanliegen der Änderungsrichtlinie liegen in der Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen durch Wirtschaftsunternehmen, aber auch von nichtkommerziellen Weiter-verwendungen. Dies wird durch mehr Transparenz und einen fairen Wettbewerb sichergestellt, wodurch die Erstellung von neuen Informationsprodukten und -diensten gefördert werden und das Wirtschaftswachstum gesteigert werden soll. Eine Diskriminierung soll ausdrücklich verhindert werden. Ausserdem soll zur Belebung der Wirtschaft durch neue Arbeitsplätze und Investitionsförderung in datenintensive Sektoren beigetragen werden. Die Weiterverwendung kann an Bedingungen geknüpft werden, wenn der Grundsatz der unbeschränkten Weiterverwendung beschränkt werden soll, beispielsweise durch eine Standardlizenz samt Verpflichtung zur Namensnennung beziehungsweise Quellenangabe sowie die allfällige Festlegung von Veränderungsverboten. Bedingungen zur Weiterverwendung dürfen jedoch nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und die Weiterverwendung unnötig einschränken. Während Bedingungen grundsätzlich möglich sind, sind Ausschliesslichkeitsvereinbarungen grundsätzlich verboten. Nur in Ausnahmefällen ist eine Exklusivität nach Art. 8 Abs. 2 IWG vorgesehen. Allerdings ist der Grund für eine Ausschliesslichkeitsvereinbarung regelmässig, mindestens jedoch alle drei Jahre zu überprüfen. Ausschliesslichkeitsvereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2003 getroffen wurden, müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Hinsichtlich des Geltungsbereichs ist festzuhalten, dass das IWG nicht für Dokumente gilt, die der Vertraulichkeit unterliegen, zu denen der Zugang eingeschränkt ist, denen der Datenschutz entgegensteht, die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, wobei Hochschulbibliotheken ausgenommen sind, sowie im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven. Vernehmlassungsteilnehmer haben unter anderem den Wunsch nach einer einfacheren Gesetzessprache geäussert. Nach dem Lesen und Studieren des Berichts und Antrags kann ich diesem Wunsch sehr viel abgewinnen. Es verwundert mich denn auch nicht, dass als Rezeptionsvorlage für das bisherige IWG das österreichische und für die vorliegende Abänderung das deutsche IWG herangezogen wurde. Ich habe es hier drin schon öfters gesagt und werde es wohl auch noch öfters sagen: Die deutsche Gesetzessprache und -systematik unterscheidet sich von der Gesetzessprache und -systematik in Liechtenstein enorm. Einem Bürger ohne Rechtswissen wird es bei der Lektüre eines Rechtsaktes mit deutscher Rezeptionsvorlage kaum möglich sein, ohne Beizug eines Juristen die Antwort für seine Problemstellung einfach zu finden. Ich appelliere deshalb an die Regierung, in Zukunft keine deutschen Rezeptionsvorlagen heranzuziehen und das Augenmerk auf eine klare, deutliche, einfache und vor allem anwenderfreundliche Gesetzessprache und -systematik zu legen. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Violanda Lanter
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Die vorliegende, recht technische Gesetzesvorlage betrifft die Abänderung des bestehenden Informationsweiterverwendungsgesetzes, kurz IWG genannt. Die Anpassung dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2013/37/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. Ziel der Richtlinie ist es, die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen zu erleichtern und dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.Öffentliche Stellen erfassen eine grosse Menge an Daten, die die datenverarbeitende Wirtschaft ihrerseits nutzen und weiterverwenden können soll. Dazu gehören etwa finanzielle Daten, geografische Daten, Bildungs- und Verkehrsdaten, Gesundheitsdaten und so fort. Informationen öffentlicher Stellen tragen auch bei zur Stärkung der Rechenschaftsabgabe und der Transparenz über staatliches Handeln. Die im Jahr 2003 auf EU-Ebene erlassenen Vorschriften sind den schnellen technologischen Entwicklungen in der IT-Branche nicht mehr gewachsen, weshalb die europäische Änderungsrichtlinie auch zur Umsetzung im EWR und in unserem IWG ansteht. Wichtig ist dabei zu verstehen, dass der Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen nicht im IWG selber, sondern im Informationsgesetz und anderen bestehenden Gesetzen geregelt wird und deshalb auf diesen aufbaut. Es geht im Wesentlichen um folgende Änderungen im IWG:- Erweiterung des Anwendungsbereiches auf Bibliotheken, Museen und Archive sowie auf Forschungseinrichtungen;
- Schaffung eines grundlegenden Rechts auf Weiterverwendung;
- Bereitstellung von Dokumenten, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format, zusammen mit den dazugehörigen Metadaten und
- grundsätzliche Beschränkung des Entgelts auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten.
Nachdem das Kernanliegen der Anpassungen die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors durch Wirtschaftstreibende ist, richtet sich das Gesetz an alle Gemeinden, die Landesverwaltung, alle öffentlichen Unternehmen, Kommissionen und Gerichte. Der Vernehmlassungsbericht ging denn auch an alle diese Stellen. Wobei gerade im Hinblick auf das allenfalls zu leistende Entgelt eine breitere Vernehmlassung auch in Wirtschaftskreisen angezeigt gewesen wäre. 46 Rückmeldungen, darunter 17 inhaltliche Stellungnahmen, zeigen, dass die technische Umsetzung des Gesetzes noch zahlreiche Unsicherheiten aufwirft und die Auslegung von Begrifflichkeiten und die Art der Umsetzung von im IWG vorgesehenen Massnahmen noch recht unklar sind. Es ist vorhersehbar, dass Bürokratien aufgebaut werden müssen, deren Nutzung und Wirkung frühestens in fünf Jahren nach Inkrafttreten evaluiert werden sollen. Dabei ist geplant, neben den öffentlichen Stellen auch Meinungen von Wirtschaftstreibenden einzuholen, was ich sehr begrüsse. Aufgrund der Bereitstellung von zahlreichen Dokumenten und Daten ist auf jeden Fall von einer gesteigerten Nachfrage auszugehen, was fachliche und technische Infrastrukturen erfordert. Der Verwaltungsaufwand in personeller, organisatorischer und finanzieller Art muss geplant und budgetiert werden. Ich verstehe den Ruf nach einer zentralen Koordinationsstelle, die mit mindestens 0,3 Stellenprozenten bei der Regierungskanzlei angesiedelt werden soll. Auch beim Amt für Informatik werden zusätzliche finanzielle Aufwände für die Entwicklung der technischen Infrastruktur entstehen. Die dezentrale Umsetzung in den Gemeinden, öffentlichen Unternehmen und Bibliotheken erfordert zudem auch dort entsprechende Ressourcen. Der gesteigerte Verwaltungsaufwand wird letztlich von der Allgemeinheit zu tragen sein. Ich kann nur hoffen, dass sich dieser zusätzliche Aufwand lohnen und im Nutzen für Gesellschaft und Wirtschaft in Form von neuen Informationsprodukten und -diensten widerspiegeln wird. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Helen Konzett
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Meine beiden Vorredner haben die Vorlage schon sehr gut zusammengefasst, deshalb kürze ich mein sonst schon kurzes Votum noch etwas ab. Grundsätzlich gilt die Richtlinie für alles «Rohmaterial», sprich Informationssammlungen, welche der öffentliche Sektor besitzt oder worüber er verfügt. Der Anwendungsbereich der PSI-Richtlinie wird auf Bibliotheken (einschliesslich Hochschulbibliotheken), Museen, Archive und auf Forschungseinrichtungen ausgeweitet, wobei die Universität Liechtenstein eine Ausnahmeregelung erhalten hat. Neben der Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen durch mehr Transparenz und fairen Wettbewerb soll die Erstellung neuer Informationsprodukte und Informationsdienste gefördert werden und das Wirtschaftswachstum sowie die Wertschöpfung sollen dadurch gesteigert werden können. Auch und gerade nichtkommerzielle Weiterverwendungen könnten, können profitieren. Mit dem öffentlichen Sektor sind, wir haben es schon gehört, auch die Gemeinden angesprochen. Auf der Seite 55 im Bericht ist ein Verweis darauf, dass für die dezentrale Umsetzung in den Gemeinden Ressourcen vor Ort erforderlich sind und budgetiert und bereitgestellt werden müssen. Ich nehme ebenfalls wahr, dass in den Stellungnahmen zur Vernehmlassung die latente Verunsicherung darüber spürbar ist, wie die praktische Umsetzung dieses Gesetzes erfolgen soll, nicht nur bei den Gemeinden, auch anderswo. Und in meinen Augen wäre ein solches Projekt ein Paradebeispiel dafür, wie mit einer zentralen Koordination Synergien genutzt und Geld und Zeit gespart werden könnte. Aber darüber lese ich in dieser Vorlage nichts. Für mich spricht dennoch grundsätzlich nichts gegen die Übernahme dieser Richtlinie, und ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich möchte mich für die positive Aufnahme dieser Vorlage bedanken und bedanke mich explizit auch für Ihre Anregungen diesbezüglich. Ich kann Ihnen auch versichern, dass wir natürlich interessiert daran sind, diese Richtlinie möglichst schlank umzusetzen - das zeigt sich auch in den Ausführungen im Bericht und Antrag -, und hoffe, dass wir hier eine wirklich praktikable Lösung gefunden haben. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 25 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen und nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor.Art. 1 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Abs. 1, 2 Bst. a bis c, f und g sowie Abs. 3 bis 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1, 2 Bst. a bis c, f und g sowie Abs. 3 bis 5 stehen zur Diskussion.Abg. Susanne Eberle-Strub
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Bei Art. 2 Abs. 2 Bst. b müsste das Wort «Stelle» in der Mehrzahl sein. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 3 Abs. 1 Bst. e bis h werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. e bis h stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 3a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 3a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 Abs. 2, 2a und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 Abs. 2, 2a und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Vielen Dank. Damit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 38 erledigt.
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