Abänderung des Kommunikationsgesetzes und des Gewerbegesetzes (Nr. 123/2019); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 39: Abänderung des Kommunikationsgesetzes und des Gewerbegesetzes. Wir behandeln diese Vorlagen in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 123/2019. Er steht zur Diskussion.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Landtagspräsident. Der Rechtsakt für dieses EWR-Abkommen befindet sich derzeit im EWR/EFTA-Übernahmeverfahren und wird bei einem entsprechenden Beschluss des EWR-Ausschusses dann verbindlich. Diese Gesetzesrevision dient der Umsetzung des Telekom-Pakets 2009 und weiterer Anpassungen im Bereich der elektronischen Kommunikation. Der Bericht und Antrag der Regierung führt aus, dass es noch nicht absehbar sei, wann dieser neue Kodex in das EWR-Abkommen übernommen und in nationales Recht umgesetzt werden könne, da die langwierigen Verhandlungen mit der EU-Seite zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden könnten. Wichtig und sinnvoll sei es jedoch, die Grundlagen aus dem Telekom-Paket 2009 in diesem Sinne ins Kommunikationsgesetz zu übernehmen und dies auf einen aktuellen Stand zu bringen. Der Schwerpunkt der Vorlage sei die Erreichung eines europäischen Informationsraumes und einer diskriminierungsfreien Informationsgesellschaft. Bekannterweise unterliegt die elektronische Kommunikation einer sehr starken Wettbewerbsdynamik. Eine zuverlässige und sichere Kommunikation von Informationen ist die Basis unserer Kommunikationsgesellschaft und aus diesem Grund auch essenziell. Bei den aus Sicht der Vernehmlassungsteilnehmer eingebrachten Stellungnahmen handelte es sich meist um kleinere Anpassungen und Einwände, welche sich mehrheitlich um Formulierungen und Verständnisfragen von Definitionen handelte. Aufgrund dessen, dass im Vernehmlassungsprozess noch Verweise aus den im Telekom-Paket 2009 enthaltenen Richtlinien existierten und folgend aus dem Gesetzestext entfernt wurden, da dieses Telekom-Paket 2009 nun nicht in das EWR-Abkommen übernommen wird, hat allenfalls etwas verwirrt. Die Regierung geht davon aus, dass die gegenständliche Vorlage bei der Umsetzung ohne zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen erfolgt und auch keine weiteren organisatorischen oder räumlichen Auswirkungen erwarten lässt. Ich bin aus diesem Grund für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Mit dieser Abänderung des Kommunikationsgesetzes erfolgt ein sogenannter autonomer Nachvollzug von einer Reihe von EU-Richtlinien - dem Reform-Paket 2009 - in liechtensteinisches Recht. Zweck dieses Pakets ist die Errichtung eines einheitlichen Informationsraumes in Europa wie auch einer diskriminierungsfreien Informationsgesellschaft. Mit der Abänderung des Gesetzes soll der Informationszugang für Menschen mit einer Behinderung oder ältere Menschen sichergestellt werden. Das Gesetz sieht eine Reihe von Begriffsbestimmungen vor, mit denen unter anderem der EU-weite eCall-Dienst definiert wird. Salopp gesagt das automatische PKW-Notrufsystem. Vor allem in Fahrzeugen kommt eCall als eingebauter Notruf zur Anwendung. Dieser wird automatisch vom Fahrzeug oder manuell vom Fahrer oder der Fahrerin ausgelöst. Auf diese Art und Weise wird wertvolle Zeit im Falle eines Unfalls gewonnen. Die Notrufzentrale wird schneller über den Unfallort informiert und erhält weitere Informationen wie zum Beispiel Standort des Fahrzeuges. Da für den Wirtschaftsstandort Liechtenstein eine sichere und verfügbare Kommunikation immer wichtiger wird, regelt das neue Kommunikationsgesetz auch die Integrität und Verfügbarkeit der Kommunikationsnetze. Auch für die Bevölkerung wird die Verfügbarkeit dieser Netze immer wichtiger. Definierte Kompetenzen der nationalen Regulierungsbehörde, also unseres Amtes für Kommunikation, sowie die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit sollen zu einem erhöhten Sicherheitsniveau beitragen. Aber auch die Kommunikationsanbieter sollen mit Art. 17 stärker in die Pflicht genommen werden, um integrere Netze mit einer hohen Verfügbarkeit sicherzustellen. Konsumenten erhalten neu das Recht, bei einer Preiserhöhung schnell und ohne Kostenfolge aus einem Vertrag auszusteigen. Verträge, die länger als 24 Monate dauern, sollen in Zukunft nicht mehr erlaubt sein. Die Freie Liste ist für Eintreten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Das Ziel des Telekommunikationspakets aus dem Jahr 2002 war ein dynamischer nutzerfreundlicher Wettbewerb im Telekommunikationssektor. Für das Land Liechtenstein haben wir diese Ziele zögerlich erreicht. Heute besteht ein weitgehend funktionierender Wettbewerb. Was aber nicht bedeutet, dass dieser Wettbewerb auch gefestigt wäre. Kleine Anbieter hatten und haben noch immer relevante Nachteile zu tragen. So wurde zum Beispiel die Nummernportabilität über viele Jahre verhindert und erst vor ein paar Monaten eingeführt. Zudem besteht absolut kein Wettbewerb im Infrastrukturbereich. Wir sind wohl das einzige Land der Welt, das sich das Glasfasernetz praktisch zur Gänze von ausländischen Firmen bauen lässt. Mit einem etwas langsameren Ausbautempo hätten auch inländische Firmen eine Chance erhalten, sich an diesem Ausbau zu beteiligen. Mit dieser Vorlage soll nun das Reformpaket aus dem Jahr 2009 mit den Schwerpunkten zum Schutz der Nutzer, der Integrität und Verfügbarkeit von Netzen und Diensten umgesetzt werden. Nun komme ich zu den wichtigsten Anpassungen: Der Anbieter soll nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse, wie zum Beispiel Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren, behindert werden, es ist natürlich zu begrüssen. Neu muss die nationale Regierungsstelle, das heisst das Amt für Kommunikation, durch Massnahmen sicherstellen, dass die Integrität und die Sicherheit öffentlicher Kommunikationsnetze aufrechterhalten werden kann. Ich bitte hier die Regierung auszuführen, an welche Massnahmen die Regierung hier denkt. Des Weiteren möchte ich wissen, ob mit diesen Massnahmen Netzausfälle minimiert oder gar verhindert werden sollen. Anbieter müssen der Regulationsbehörde neu jede Verletzung der Sicherheit oder Verlust der Netzintegrität mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Betrieb unverzüglich melden. Weiter kann die Regulierungsbehörde die Anbieter verpflichten auf deren eigene Kosten sich einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Das sind alles nicht unwesentliche Zusatzaufgaben für das Amt für Kommunikation. Auf Seite 20 heisst es, dass die Regulierungsbehörde über die notwendigen Mittel verfügen muss, um ihre neuen Aufgaben wahrnehmen zu können. Was heisst das für das Amt für Kommunikation? Müssen wir hier mit einem Personalausbau rechnen?Dann habe ich noch ein paar generelle Bemerkungen zu den Artikeln, zum Beispiel zu Art. 5 Abs. 2 Bst. a. Damit sollen günstigere Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, die Interessen des Verbrauchers und der Nutzer geschützt werden. Der infrastrukturbasierte Wettbewerb soll ebenfalls geschützt werden. Ich erinnere hierbei an unser leider nicht überwiesenes Postulat zum Veräussern des alten CATV-Netzes. Hier hat der Landtag eine Chance verpasst, allenfalls eine zweite unabhängige Netzinfrastruktur und damit einen wirtschaftlichen und technologisch soliden Telekommunikationsmitbewerber zu erhalten. Dann noch etwas zu Art. 17 Abs. 3: Bei einem Vollausfall des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder auch in Katastrophenfällen muss die Regierung Massnahmen treffen, um die Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der öffentlich zugänglichen Dienste zu gewährleisten. Hierzu dann meine letzte Frage: Was genau will die Regierung unternehmen, um die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalles, wie in den vergangenen Jahren schon mehrfach erlebt, zu minimieren? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Meine Vorredner haben sehr viele wichtige Punkte der Vorlage bereits gut zusammengefasst und aufgeführt. Ich kürze deshalb mein Votum ab und versuche, Wiederholungen zu meinen Vorrednern zu vermeiden. Die Bedeutung der zuverlässigen und sicheren Kommunikation nimmt nicht nur für die Gesamtwirtschaft, sondern auch in der Gesellschaft im Allgemeinen zu. Mit der gegenständlichen Vorlage werden weiter die Bestimmungen zur regulierten Intra-EU-Kommunikation, die innerhalb der EU seit dem 15. Mai 2019 in Kraft ist und unmittelbar gilt, vorab umgesetzt. Es handelt sich dabei um die Verordnung (EU) 2018/1971, die sich derzeit im Übernahmeverfahren ins EWR-Abkommen befindet. Ausserdem werden weitere Anpassungen an den bestehenden Rechtsrahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation vorgenommen, die sich aufgrund der Praxiserfahrung in den letzten zehn Jahren als notwendig und zweckmässig erweisen. Seit 2002 gab es viele Veränderungen im Bereich der elektronischen Kommunikation: Der bis anhin monopolistisch organsierte Telekommunikationsmarkt wurde liberalisiert. Es wurde ein mit dem Richtlinienpaket in Übereinstimmung stehender Regulierungsrahmen geschaffen und das Amt für Kommunikation als unabhängige Regulierungsbehörde für den gesamten Bereich der elektronischen Kommunikation eingerichtet. Was ich bei der gegenständlichen Vorlage sehr begrüsse, ist die Tatsache, dass die Rechte von Nutzern mit Behinderungen gestärkt werden. Ihnen soll der Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten erleichtert werden, weshalb dies neu in die Zweckbestimmung des Kommunikationsgesetzes aufgenommen wurde. Die Vorteile für die Nutzer sind für mich ein Hauptgrund für das Eintreten auf diese Vorlage. Dass diese Vorteile nicht immer im Interesse der Anbieter liegen und von diesen nicht unbedingt gewollt sind, liegt in der Natur der Sache, wenn sich unterschiedliche Interessen diametral entgegenstehen. Diesbezüglich sind für mich die Interessen der vielen Nutzer jedoch höher zu werten als diejenigen der Anbieter, solange es sich für die Anbieter immer noch lohnt, die Dienste anzubieten. Erwähnen möchte ich noch, dass neu in das Gesetz Begriffsbestimmungen aufgenommen werden, um einen EU-weiten eCall-Dienst in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe zu unterstützen. Bei eCall-Diensten handelt es sich um ein automatisches Notrufsystem für Kraftfahrzeuge, das die Hersteller ab 31. März 2018 in allen neuen Modellen von Personenkraftwagen einbauen müssen. Bei einem Verkehrsunfall sendet das Gerät automatisch an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 eine Meldung mit einem Minimaldatensatz und stellt automatisch eine Sprachverbindung her, für den Fall, dass zumindest noch ein Insasse sprechen kann. ECall kann auch manuell ausgelöst werden, beispielsweise von Zeugen eines schweren Unfalls und diese können damit den Notruf auslösen. Durch die schneller eingeleiteten Rettungsmassnahmen kann somit die Zahl der Verkehrstoten reduziert werden. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vielen Dank für Ihre Voten und auch die Zusammenfassung der entsprechenden Inhalte. Wie Sie schon ausgeführt haben, werden wir hier eine autonome Umsetzung vorsehen, weil ja eben das 2009er-Paket jetzt nicht mehr ins EWR/EFTA-Abkommen übernommen wird. Das haben Sie aber bereits ausgeführt. Ich möchte noch auf zwei, drei Punkte eingehen, zwei, drei Fragen, die auch noch gestellt wurden. Und zwar geht es um die Punkte des Abg. Thomas Rehak, das Thema war Glasfaserausbau. Da haben Sie eine Bemerkung gemacht, die ich noch kurz richtigstellen wollte. Sie haben gesagt, dass die Glasfaser von ausländischen Dienstleistern gebaut würde, der Glasfaserausbau wird von den LKW gemacht unter Zuhilfenahme von inländischen und ausländischen Dienstleistern. Das ist mir vielleicht noch wichtig festzuhalten.Dann haben Sie zu Seite 20 gefragt, ob es mehr Personal braucht. Dazu verweise ich gerne auf Seite 39. Da steht ja immer, ob es mehr Personal braucht, und es braucht eben keines. Dann haben Sie noch gefragt, was die Regierung genau unternehmen will, um einen Ausfall zu minimieren. Da verweise ich auf Art. 17 Abs. 3, was heute in Abs. 2 enthalten ist, dass hier eben die Rechte auch der Regulierungsbehörde gestärkt werden. Die Regierung selbst kann da nichts unternehmen, aber natürlich die Anbieter. Und die Rechte werden auch gestärkt, hier mit den Anbietern dann in Kontakt zu treten. Und was den Infrastrukturwettbewerb betrifft, das wissen Sie selbst sehr gut, gab es da diesen politischen Entscheid der strukturellen Trennung von Netzen und Diensten. Und insofern ist das eben so. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Somit können wir über Eintreten abstimmen. Es gibt noch eine Wortmeldung.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich denke, das können wir dann beim Art. 17 diskutieren. Das passt. Wir können abstimmen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab, wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Vorlage durch Artikelaufruf vor.Art. 1 Abs. 2 Bst. f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 2 Bst. f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 11, 13 bis 15, 18, 22, 24 bis 26, 29, 30, 34, 44, 45, 47, 62 und 69 bis 73 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 11, 13 bis 15, 18, 22, 24 bis 26, 29, 30, 34, 44, 45, 47, 62 und 69 bis 73 stehen zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Regierungschef-Stellvertreter, ich habe eine Frage zum Abs. 11. Im Vergleich zur heute geltenden Vorlage wurde hier das Wort «Notrufe» gestrichen. Ich wollte wissen, weshalb hier explizit der Notruf nicht mehr eingefügt werden soll. Dann zum Abs. 71: Dieses eCall-System, das auch schon der Abg. Daniel Seger zuvor angesprochen hat. Art. 47 des Strassenverkehrsgesetzes sagt explizit, dass die Polizei nicht gerufen werden muss bei einem Unfall, wo nur Sachschaden besteht. Ich glaube einfach, dass diese Bestimmung, auch die automatische Auslösung dieses eCall-Systems, zu Art. 47 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes im Widerspruch steht. Die Möglichkeit eines Fahrzeuglenkers, der mit einem Autounfall einen Sachschaden ohne Personenschaden verursacht, dass er die Polizei nicht mehr rufen muss, wird dadurch genommen, weil das eCall-System unter Umständen automatisch die Polizei zu einem solchen Unfall ruft. Diesbezüglich hätte ich, Sie müssen mir jetzt keine Ausführung machen, auf die 2. Lesung vielleicht ein paar Ausführungen dazu, wie sich dieses eCall-System zu Art. 47. Abs. 3 auch verhält, auch was die automatische eCall-Rufnummer dann auch betrifft. Und ich hätte zu dem eCall vielleicht noch weitere Ausführungen gerne dazu, welche Daten hier konkret auch abgerufen werden können und ob die Datenschutzstelle diesbezüglich auch kontaktiert worden ist. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Das werden wir gern auf die 2. Lesung ausführen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 5 Abs. 2 Bst. a und k werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 2 Bst. a und k stehen zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Hier zum Abs. 2 Bst. a. Hier steht: «Förderung des infrastrukturbasierten Wettbewerbs», hierzu bitte ich die Regierung auf die 2. Lesung Ausführungen zu machen, wie sie gedenkt, das umzusetzen. Wir wissen, heute gibt es keinen infrastrukturbasierten Wettbewerb und da möchte ich einfach von der Regierung wissen, wie sie gedenkt, das umzusetzen. Weil das schreiben wir jetzt ins Gesetz, also müssen wir es dann auch tun. Da können wir nicht einfach darüber hinweglesen. Ich erinnere halt noch einmal an unser Postulat. Klar, das war kein politischer Wille, aber hier schreiben Sie es jetzt ins Gesetz hinein. Also wird es politsicher Wille. Also denke ich, es müssen dann irgendwelche Massnahmen folgen, man kann das nicht einfach ins Gesetz schreiben und dann als Eigner der LKW hier keine Schritte unternehmen. Ich möchte Sie einfach daran erinnert wissen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich schliesse gerade an das Votum des Abg. Thomas Rehak an. Ich hätte gerne gewusst, was die Sanktionen sind, wenn sich die Regierung nicht an dieses Gesetz hält und für einen Infrastrukturwettbewerb sorgt. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich möchte zuerst zurückfragen an den Abg. Thomas Rehak, ob ihm die Ausführungen auf Seite 16 hierzu von der Regierung nicht ausreichend sind, und möchte dann des Weiteren darauf hinweisen, dass dieser Entscheid ja nicht ein alleiniger Entscheid der Regierung war, sprich die Trennung der Netze, und insofern müsste dann auch der Landtag hierzu eine entsprechende Haltung einnehmen. Er hat schon einmal eine Haltung eingenommen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, diese Haltung war natürlich, bevor wir jetzt das so ins Gesetz hineinschreiben, und hat nichts mit dem zu tun, was wir jetzt neu zu regeln gedenken. Ich denke, diese Ausführungen auf Seite 16 reichen nicht aus. Ich möchte einfach Ausführungen dazu haben, ob man das gedenkt umzusetzen, wenn man es nicht machen will, dann müssen wir auch nicht ins Gesetz schreiben, dann können wir es streichen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Zum Abg. Thomas Rehak, dann werden wir die Ausführungen noch ein bisschen weiter ausführen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 10 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Art. 10 Abs. 3 beinhaltet eine Verordnungsermächtigung an die Regierung und damit verbunden eine Veröffentlichung des Teilnehmerverzeichnisses. Hat die Regierung hier schon Vorstellungen wie ein solches Teilnehmerverzeichnis aussehen soll? Ist hier an ein Telefonbuch gedacht? Bei Festnetznummern kann ich mir das relativ gut vorstellen, doch bisher wurden beispielsweise Mobiltelefonnummern nicht oder nur auf Wunsch des Verbrauchers in einem Telefonbuch veröffentlicht. Dass hier auch die Telefonnummern von Mobiltelefonnutzern veröffentlicht werden sollen: Wie soll dies geschehen, automatisch oder nur auf Wunsch des Verbrauchers? Das können Sie auch auf die 2. Lesung mitteilen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Zum Abg. Daniel Seger, zur Frage zum Art. 10 Abs. 3: Grundsätzlich bleibt hier alles wie gehabt, die Grundsätze finden sich im Kommunikationsgesetz und werden nicht verändert. Ein Universaldienstanbieter ist gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. d KomG verpflichtet, jeden Teilnehmer unentgeltlich in ein umfassendes anbieterübergreifendes Teilnehmerverzeichnis aufzunehmen. Dies erfolgt auf Kundenwunsch beziehungsweise der Kunde kann die Aufnahme in das Verzeichnis ablehnen. Diesbezüglich besteht kein Unterschied zwischen Festnetzt und Mobilfunknummern. Die Detailbestimmungen zum Teilnehmerverzeichnis finden sich insbesondere in Art. 19 Bst. d und Art. 21 der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und Dienste, die VKND. Aus Gründen der veränderten technischen und nutzerbezogenen Gegebenheiten sollten sie Einzelheiten der Pflicht zur Erstellung und zur Veröffentlichung eines Teilnehmerverzeichnisses zukünftig auf Verordnungsebene geregelt werden, während im Gesetz nur noch die grundsätzliche Pflicht verankert werden soll.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Dem Regierungschef-Stellvertreter ebenfalls vielen Dank für seine Ausführungen. Sie haben allerdings meine zuletzt gestellte Frage nach den Sanktionsmöglichkeiten noch nicht beantwortet. Angenommen, in dieses Gesetz kommt jetzt eben, so wie es vorgeschlagen wurde, es wird umgesetzt und in Kraft gesetzt, und dieser infrastrukturbasierte Wettbewerb wird nicht umgesetzt: Können Firmen bei der ESA oder anderen Behörden Klage einreichen? Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Zum Abg. Erich Hasler, ich habe Ihre Frage nicht explizit beantwortet, aber implizit auch gemeint, dass wir auch auf die 2. Lesung weitere Ausführungen machen, wie auch zu den Punkten des Abg. Thomas Rehak.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 15 Abs. 1, 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 Abs. 1, 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b bis cter werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b bis cter stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort. Hinsichtlich Art. 17 Abs. 2 Kommunikationsgesetz haben mehrere Vernehmlassungsteilnehmer entweder die Kostenfrage - sprich, der Anbieter hat die Kosten für die Sicherheitsprüfung in jedem Fall selbst zu zahlen - moniert und beziehungsweise oder geäussert, dass die Regulierungsbehörde nicht jederzeit - somit auch nicht ohne Indikation und beliebig oft - von einem Anbieter verlangen kann, sich einer unabhängigen Sicherheitsprüfung unterziehen zu lassen, sondern nur bei einer konkreten Indikation, und die Kosten für den Fall, dass keine wesentlichen Beanstandungen resultieren, von der Regulierungsbehörde getragen werden müssten. Ich gehe mit der Regierung einig, dass jederzeit unabhängige Sicherheitsprüfungen möglich sein müssen. Allerdings sehe ich die bisher vorgesehene Kostentragungsregelung kritisch und ersuche die Regierung für die 2. Lesung eine Kostentragungsregelung analog Art. 25 Abs. 3 Sorgfaltspflichtgesetz dahingehend einzubauen, dass die Kosten nur dann vom Anbieter zu tragen sind, wenn wesentliche Beanstandungen entdeckt wurden. Werden keine wesentlichen Beanstandungen entdeckt, so hat die Regulierungsbehörde beziehungsweise der Staat die Kosten zu tragen. Eine Regelung, dass die Regulierungsbehörde beziehungsweise der Staat die Kosten der Sicherheitsprüfung in jedem Fall zahlt, sehe ich wegen des Verursacherprinzips als nicht gerechtfertigt. Sollte die Regierung für die 2. Lesung keine entsprechende Abänderung aufnehmen, behalte ich mir vor, einen Abänderungsantrag einzubringen. Eine anlasslose und ohne Indikation erfolgte Prüfung ist meines Erachtens wegen der Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes - Stichwort: Notwendigkeit - im Verwaltungsrecht nicht möglich. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Der Abg. Daniel Seger hat grösstenteils vorweggenommen, was ich ausführen wollte. Ich bitte die Regierung, seine Bemerkungen und Vorschläge auch in Bezug auf das Sorgfaltspflichtgesetz wirklich zu prüfen und diesbezüglich diesen Artikel dementsprechend seinen Ausführungen abzuändern. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Ich habe eine Anmerkung oder Frage zu Abs. 4: Warum ist hier von einer Kann-Regelung die Rede, wenn die Sicherheit oder der Verlust der Netzintegrität aufgetreten ist? Wörtlich heisst es: «Die Regulierungsbehörde kann die Regulierungsbehörden anderer EWR-Vertragsstaaten und die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) darüber unterrichten. Sie kann zudem die Öffentlichkeit unterrichten oder die Unternehmen zu dieser Unterrichtung verpflichten, wenn die Bekanntgabe der Verletzung im öffentlichen Interesse liegt. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.» Ich finde, dass das Amt für Kommunikation verpflichtet sein muss, die Öffentlichkeit oder zumindest betroffene über die Sicherheit oder den Verlust der Netzintegrität zu informieren, wenn ein solcher Zwischenfall aufgetreten ist. Für den Wirtschaftsstandort Liechtenstein ist der Sicherheit der Kommunikationsnetze ein wichtiger Faktor. Wenn diese Sicherheit durch einen Zwischenfall verletzt wird, kann dies doch nicht einfach verschwiegen werden.Aus den Unterlagen geht auch nicht hervor, was die Regierung oder das Gesetz unter Netzintegrität versteht. Die Regierung schreibt selbst, dass es sich hier um einen technischen Begriff handelt und daher nicht im Gesetz definiert werden soll. Eine solche Definition scheint mir aber notwendig zu sein, wenn das Gesetz eine solche einfordert. Integrität ist eine der drei Säulen der Informationssicherheit, also der Sicherheit eines Systems, welches Daten verarbeitet, egal ob, es um sich um belanglose oder hochsensible Informationen handelt. Die Sicherstellung der Integrität bedeutet, die Unversehrtheit von Daten zu gewährleisten oder eben sicherzustellen, dass diese bei der Zustellung vom Sender bis zum Empfänger nicht verändert werden und korrekt ankommen.Aus diesem Grund bitte ich die Regierung, auf die 2. Lesung auszuführen, was sie unter Netzintegrität versteht, und aufzuführen. Auch bitte ich die Regierung auszuführen, ob in der Verordnung vorgesehen ist, eine differenzierte Informationspflicht einzuführen, je nach Schwere des Verlustes oder der Verletzung der Sicherheit der Integrität. Und sollte die Regierung unter Netzintegrität nur die Sicherstellung eines ständig verfügbaren Netzes und der angebotenen Dienste verstehen, bitte ich um eine Klarstellung auf die 2. Lesung. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich habe auch zu einigen Absätzen zum Art. 17 Fragen. Ich denke, der Art. 17 ist ein wesentlicher von dieser Vorlage, er verbessert die Integrität und die Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsnetze und das ist sicher im Interesse von unserem Staat, nachdem wir erlebt haben, dass auch Notrufnummern zum Teil nicht funktionieren können. Besonders der Abs. 1 ist hier zu erwähnen, der ist wirklich wichtig. Ich denke, das ist eine gute Formulierung, welche hier gewählt wurde. Ich habe mich dann allerdings gefragt, was jetzt die Regierung noch mit Verordnung regeln will. Hier wäre ich froh, wenn man hier noch ein bisschen konkreter sein kann, an was man hier konkret denkt. Vielleicht, ich habe mir überlegt, ob das im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit von der Umsetzung liegt. Da können wir dann eben zum Abs. 2 springen, wo es dann darum geht, eben diese Sicherheitsmassnahmen zu verlangen und zu überprüfen, ob diese Sicherheitsmassnahmen auch tatsächlich umgesetzt sind und zur Zufriedenheit des Amtes für Kommunikation zum Beispiel umgesetzt sind, damit man eben die Verfügbarkeit und Integrität der Netze gewährleisten kann. Hier, denke ich, geht es vor allem eben um die Verhältnismässigkeit. Ich bin auch dafür, dass man sich hier zu den Kosten nochmals einiges überlegt. Ich denke aber, wenn die Überprüfungsverpflichtung verhältnismässig ist, dass man dann durchaus auch dem Anbieter diese Kosten auferlegen kann. Denn auf der anderen Seite, wenn man in solchen Netzen irgendwelche Sicherheitsüberprüfungen macht, dann wird man in jedem Fall irgendetwas finden. Das sind hochkomplexe Netze, die sind immer irgendwo optimierbar. Das ist ein laufender Prozess und deshalb auch, das ist halt auch ein laufender Prozess für kleine Anbieter, da bitte ich Sie, Herr Seger, wenn Sie dann in diese Richtung aktiv werden können, ist das kaum zu finanzieren. Die haben hier die Schwierigkeiten. Die grossen Anbieter müssen es sowieso tun. Das ist in unserem Interesse, wenn die Telecom hier, ich sage einmal, einen laufenden Prozess betreibt und die Integrität und Verfügbarkeit der Netze - vor allem der Notrufnummern - überprüft. Dann bin ich bei Abs. 3, das war meine im Eingangsvotum gestellte Frage: Was genau will die Regierung tun? Denn die Regierung hat bei einem Vollausfall des Telekommunikationsnetzes alle Massnahmen zu treffen. Da habe ich gefragt, was das für Massnahmen sind. Hier bitte ich Sie schon noch, Herr Regierungschef-Stellvertreter, dass Sie hier ein paar Ausführungen dazu machen können, an was Sie hier denken. Denn das ist ziemlich komplex. Da brauchen Sie ein Sicherheitskonzept oder ein Konzept dazu. Das können Sie dann nicht einfach aus dem Ärmel schütteln, wenn Sie hier in einem Katastrophenfall oder auch in einem Vollausfall, was wir schon hatten, dann werden Sie wahrscheinlich nicht allzu viel unternehmen können, da werden Sie vorher wissen müssen, was Sie tun. Dann noch zum Abs. 4: Die Regulierungsbehörde kann die Öffentlichkeit unterrichten. Ich denke, das ist schon die richtige Formulierung, wenn Sie das selber abschätzen. Das müssen Leute abschätzen, die auch die Relevanz abschätzen können. Wenn Sie da in jedem Fall die Öffentlichkeit unterrichten müssen, ich glaube, da würden wir über das Ziel hinausschiessen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Zu Ihnen, Herr Abg. Rehak, ich habe in meiner Frage auch festgehalten, dass es sich um wesentliche Beanstandungen handeln muss und nicht um kleinste Optimierungen oder Verbesserungen. Es muss wirklich eine gewichtige Sache sein. Beim anderen gebe ich Ihnen recht, es gibt in jeden System, gerade wenn es komplexe Systeme sind, überall ganz kleine minime Verbesserungen. Diese sind damit aber nicht gemeint oder diese wollte ich damit nicht umfassen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Zu den Abgeordneten Daniel Seger und Alexander Batliner: Was die Kostentragungsregelung auch im Sinne des Sorgfaltspflichtgesetzes betrifft, werden wir das sicher noch prüfen und auch entsprechend auf die 2. Lesung ausführen. Dann zum Abg. Patrick Risch: Inwieweit die Definition der Netzintegrität hier sinnvoll und richtig ist, werden wir sicher auch noch Ausführungen machen. Dann haben Sie ausgeführt, dass Sie hier eben aus der Kann- eine Muss-Bestimmung machen möchten. Ich glaube, der wesentliche Teil hier im Abs. 4 ist eben, dass der Anbieter auf jeden Fall der Regulierungsbehörde zu informieren hat und das unverzüglich mitzuteilen hat und dann die Regulierungsbehörde auch ein gewisses Ermessen hat, was jetzt weitergemeldet wird und was nicht weitergemeldet wird. Natürlich, wenn es dann solche Vorfälle sind, die gemeldet werden sollen, dann wird es die Regulierungsbehörde auch tun. Insofern denke ich, dass wir hier schon richtig liegen, so wie das hier gemacht wurde. Der Abg. Rehak hat noch zu Abs. 1 ausgeführt, was die Regierung hier dann bitte gerne in der Verordnung regeln möchte. Ich denke mit der Aussage, dass alle angemessenen Massnahmen hier quasi getroffen werden sollen, das ist eine relativ allgemeine Aussage, da wird es sicher Themen geben, die man noch weiter regeln kann. Ich habe jetzt aber keinen Verordnungsentwurf bei mir. Wir werden das sicher noch anschauen. Und zu Abs. 3 werden wir auch noch entsprechende Ausführungen machen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 18 Abs. 1 und 1a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 Abs. 1 und 1a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 bis 5, Bst. e und f sowie Abs. 2 bis 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 bis 5, Bst. e und f sowie Abs. 2 bis 4 stehen zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Ich habe eine Frage, ob nicht bezüglich dieser Bestimmung eine Übergangsbestimmung aufgenommen werden müsste, die klarstellt, dass bei bestehenden Vertragsbeziehungen Verbraucher ein Recht haben, bei einer Vertragsänderung zu ihren Ungunsten den Vertrag innert Monatsfrist ohne Zahlung von Vertragsstrafen aufzulösen, und verweise diesbezüglich auf den Bericht und Antrag, auf die Seite 27. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich darf den zuständigen Minister bitten, auf die 2. Lesung auszuführen, was der exakte Unterschied wäre zwischen der Definition «Verbraucher» und «Endnutzer», das ist in Abs. d und f. Dann im letzten Absatz auf Seite 51 ist noch eine unnötige Silbentrennung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich habe eine Frage zu Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 und 3. Hier sind ja die Teilnehmerverträge und deren Dauern geregelt. Eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten soll nicht überschritten werden. Dann bei der Ziff. 3: Die Möglichkeit anzubieten, jede Kommunikationsdienstleistung in einem Teilnehmervertrag mit der Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschliessen. Ich weiss nicht, ob man dann die Ziff.3 streichen kann. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Zur Frage des Abg. Daniel Seger: Entsprechend dem geltenden Recht, Art. 19 Abs. 2 Bst. c KomG, ist dies auch in der Regierungsvorlage zur Abänderung des KomG vorgesehen, und zwar in Art. 19 Abs. 1 Bst. d Ziff. 4, das heisst: «Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste haben Verbrauchern das Recht einzuräumen, bei einer Bekanntgabe beabsichtigter, wesentlicher Änderungen der Vertragsbedingungen zu deren Ungunsten, den Teilnehmervertrag innert Monatsfrist ohne Zahlung von Vertragsstrafen aufzulösen». Und zum Abg. Günter Vogt: Die Endnutzer sind eben alle, das heisst quasi auch juristische Personen, die Verbraucher nur die natürlichen Personen. Und zum Abg. Thomas Rehak: Die Streichung des Art. 3, das müsste ich nochmals prüfen, das werden wir noch ausführen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 23 Abs. 1 Bst. b, c und e, Abs. 2 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 Abs. 1 Bst. b, c und e, Abs. 2 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24a steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Regierungschef-Stellvertreter, ich hätte diesbezüglich nur eine Frage zur Formulierung «mit beträchtlicher Marktmacht». Diese kommt in späteren Artikeln nochmals vor. Ich glaube einfach, dass alle Telekommunikationsunternehmen bei uns im Lande eine beträchtliche Marktmacht haben. Diesbezüglich hätte ich von Ihnen einfach gerne für die 2. Lesung auch klarere Ausführungen dazu, was das genau bedeutet, da es mir doch sehr allgemein formuliert erscheint. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 28 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30dbis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30dbis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 Abs. 1 Bst. i und k werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 Abs. 1 Bst. i und k stehen zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. In Art. 32 Abs. 1 wird die Regierung genannt und nicht die Regulierungsbehörde Amt für Kommunikation. Ich wollte hier nur fragen: Ist dies bewusst so gemacht worden, ist es allenfalls systemwidrig oder was sind die Gründe dafür? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ja, die Frage kann ich beantworten mit, nein, es ist nicht systemwidrig. Bei Art. 32 KomG geht es um die Grundsätze der Frequenzverwaltung, das heisst die Verwaltung des Frequenzspektrums und insbesondere den Erlass des liechtensteinischen Frequenznutzungsplans, der ist in Art. 32 Abs. 2 KomG geregelt. Hierfür ist seit dem Erlass des KomG im Jahre 2006 die Regierung zuständig. Dies ist nicht zu verwechseln mit der Verwaltung der Frequenznutzungsrechte, die seit der Schaffung des geltenden KomG der Regulierungsbehörde obliegt. Die Hoheit über das Frequenzspektrum als knappes Gut kommt ungeachtet allfälliger Nutzungsrechte daran dem Staat zu und verpflichtet die Regierung, dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung des gesamten zur Verfügung stehenden Frequenzspektrums den Interessen der Bevölkerung und der Wirtschaft dient. Das steht in Art. 31 Abs. 1 des KomG. Die Frequenzen verbleiben auch nach einer allfälligen Zuteilung in der alleinigen Hoheit des Staates und räumen dem Nutzungsberechtigten lediglich das Nutzungsrecht ein. Die individuell konkrete Zuteilung von Nutzungsrechten erfolgt durch die Regulierungsbehörde. Das ist dann in Art. 33 geregelt. Diese seit dem Erlass der heutigen KomG bestehende Kompetenzverteilung zwischen der Regierung und der Regulierungsbehörde wird nicht als systemwidrig erachtet; und es gibt zudem auch innerhalb Europas keine einheitliche Regelung. Denn der Staat kann selbst entscheiden, wem er diese Aufgaben dann überträgt. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 34 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Hier habe ich einen Vorschlag, und zwar für den zweitletzten Satz, der heisst: «Von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten kann ferner verlangt werden, Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten offenzulegen.» Hier würde ich nach «Rechnungslegungsdaten»: «zu den Vorleistungsmärkten selbst und den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten offenzulegen». Vielleicht ist es aber schon anderswo geregelt, dann ist das nicht notwendig. Hier geht es nur darum, das auch, weil die Marktmacht für Vorleistungsmärkte vor allem natürlich im Bereich Infrastruktur haben natürlich die LKW. Da möchte ich einfach sicherstellen, dass auch die LKW ihre Vorleistungsdaten und Rechnungslegungsdaten zu ihren Vorleistungsmärkten offenzulegen haben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort Herr Präsident. Vielleicht kann der Abg. Thomas Rehak nochmal genau die Änderung, die er hier vorschlagen würde, oder den Vorschlag nochmals sagen, weil ich das jetzt nicht ganz verstanden habe. Jedenfalls geht es hier natürlich nicht nur um die infrastrukturellen Vorleistungen, sondern generell um die Vorleistungen. Der wichtige Teil hier ist ja mit der beträchtlichen Marktmacht, wie auch der Abg. Alexander Batliner schon vorher gefragt hat, wenn eine beträchtliche Marktmacht gegeben ist, dann kann das AK eben eine Marktanalyse durchführen. Und für das braucht es eben dann die Möglichkeit, hier auch zugreifen zu können. Das ist hier natürlich der Grund. Aber ich möchte Sie vielleicht bitten, nochmals genau auszuführen, wo Sie hier einen Änderungsvorschlag hätten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich denke, Sie haben mich richtig verstanden, was meine Absicht ist. Weil hier kann «ferner verlangt werden, Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten offenzulegen». Hier möchte ich einen Zusatz drin haben: «kann ferner verlangt werden, Rechnungslegungsdaten zu den Vorleistungsmärkten selbst und mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten offenzulegen». Ich weiss nicht, ob Sie jetzt folgen konnten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Sonst kann ich das Protokoll lesen. Aber ich habe es verstanden, wir werden das gerne auf die 2. Lesung prüfen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 49a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 55 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 55 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 Abs. 1 Bst. s wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 56 Abs. 1 Bst. s steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 57 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 Abs. 4 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58 Abs. 4 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 61 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63 Abs. 3 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 63 Abs. 3 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70 Abs. 1 Bst. cbis sowie Abs. 2 Bst. c und obis werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 70 Abs. 1 Bst. cbis sowie Abs. 2 Bst. c und obis stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes. Art. 3 Bst. s wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Bst. s steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten, gleichzeitig haben wir Traktandum 39 erledigt.
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