Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Beantwortung der Motion zur Lockerung der Reviewpflicht für Kleinunternehmen) (Nr. 97/2019) [1. Lesung: 3. Oktober 2019] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 133/2019); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 17: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Beantwortung der Motion zur Lockerung der Reviewpflicht für Kleinunternehmen). Diese Vorlage wurde am 3. Oktober 2019 in 1. Lesung behandelt. Wir kommen heute zur 2. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 133/2019. Wir können mit der Lesung der Vorlage durch Artikelaufruf beginnen. Art. 192 Abs. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 192 Abs. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 328 Abs. 5 und 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 328 Abs. 5 und 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 400 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 400 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor Art. 1058 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 1058 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 1058 Sachüberschrift und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1058 Sachüberschrift und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 1058a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1058a steht zur Diskussion.
Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich habe zu diesem Art. 1058a einen Änderungsantrag, und zwar beantrage ich, dass nicht nur Kleinstgesellschaften miteinbezogen werden, sondern auch Kleingesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1. Der Abs. 1 von Art. 1058a würde mit meinem Änderungsantrag wie folgt lauten: «Unternehmen, welche die Voraussetzungen einer Kleingesellschaft im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 oder einer Kleinstgesellschaft im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a erfüllen und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, können auf die prüferische Durchsicht (Review) verzichten. Davon ausgenommen sind segmentierte Verbandspersonen (Art. 243 ff.) und Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien (Art. 323 ff.).» Begründet wird der Antrag wie folgt: Das EWR-Recht gibt uns grundsätzlich die Möglichkeit, sowohl Kleinstgesellschaften als auch Kleingesellschaften von einer prüferischen Durchsicht zu befreien. Bisher hat sich die Regierung mit ihrem Vorschlag nicht dazu durchringen können, auch Kleingesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 von dieser prüferischen Durchsicht zu befreien, obwohl sie auch nach Auskunft zum Beispiel bei den schweizerischen Behörden, wo ja ein Verzicht auf eine Revision bereits im Jahr 2008 eingeführt wurde, festgestellt hat, dass dies zu keinerlei Problemen geführt hat. Kleinstunternehmen, das betrifft solche, die mindestens zwei der drei nachstehend genannten Kriterien nicht überschreiten. Das sind CHF 421'000 Bilanzsumme, CHF 842'000 Nettoumsatzerlöse und im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen. Für unsere Verhältnisse sind diese Bilanzsummen und Nettoumsatzerlöse so geringfügig, dass auch sehr viele kleine Familienunter-nehmen und auch Gewerbebetriebe nicht unter diese Kriterien fallen. Sehr viel mehr Sinn macht natürlich, wenn auch Kleinunternehmen miteingeschlossen werden. Das sind dann solche, die CHF 7,5 Mio. Bilanzsumme, CHF 15 Mio. Nettoumsatzerlöse und im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer haben. Diese Kriterien für Kleinunternehmen entsprechen viel eher den Vorschriften, wie es in der Schweiz ist. In der Schweiz sind Kleinunternehmen mit einer Bilanzsumme von kleiner CHF 10 Mio. und einem Umsatz von kleiner CHF 20 Mio. und im Jahresdurchschnitt weniger als zehn Vollzeitstellen von der Revisionspflicht befreit.
Die Nachfrage der Regierung, das schreibt sie ja selbst in diesen Bericht und Antrag, in St. Gallen, Graubünden, Thurgau und im Kanton Zug hat ergeben, dass nur in Einzelfällen eine Mehrbelastung wegen mangelhafter Qualität der Jahresabschlüsse festgestellt werden konnte und im Allgemeinen das Ganze eben sehr gut funktioniert. Ich denke, man kann natürlich nicht immer sagen, dass man die kleinen wenigen Spielräume, die uns das EWR-Recht einräumt, ausnützen will, und dann, wenn es darauf ankommt, diese nicht nutzen will. Ich denke, man muss dem Gewerbe auch entgegenkommen und diese Lockerung der Reviewpflicht auch für Kleinunternehmen umsetzen, weil, wie wir alle wissen, ja andere Regulierungen beschlossen wurden, wie die Hinterlegung der Jahresrechnungen, die in Zukunft beim Amt für Justiz gemacht werden müssen. Die Bekanntgabe der Aktionäre, das sind alles Regulierungen, die weit über das hinausgehen, was in der Schweiz nötig ist. Von daher gesehen haben wir auch ein grosses Regelungsgefälle oder ein immer grösseres Regelungsgefälle, wenn wir uns nicht mehr dem schweizerischen Wirtschaftsraum annähern. Aus diesem Grund schlage ich diese Änderung vor und ich hoffe, dass auch andere Kollegen diesen Vorschlag unterstützen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Sehr geehrter Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Anknüpfend an mein Votum in der Sitzung vom 3. Oktober 2019, bin ich gegen eine Lockerung der Reviewpflicht. Ich bedaure, dass im Bericht und Antrag kein exaktes Zahlenmaterial eruiert werden konnte, sondern dass es sich weiterhin nur um eine Schätzung handelt. Ebenso konnten die Auswirkungen von Paragraf 165 Strafgesetzbuch nicht abschliessend dargelegt werden. Der nun vorgebrachte Antrag bezüglich der Ausdehnung von Kleinstgesellschaften auf Kleingesellschaften ist aus meiner Sicht unvernünftig und von den Auswirkungen her noch weniger abschätzbar als die ursprüngliche Vorlage, die ebenfalls nur auf vagem Zahlenmaterial beruht. Es bleibt die Frage, ob die Vorlage gesamtwirtschaftlich richtig ist. Dies bezweifle ich stark. Die Regierung geht gemäss ihrer groben Schätzung von ungefähr 4'000 Unternehmen aus, die für ein Opting-out im Fall von Kleinstgesellschaften infrage kommen. Da die Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien ohne grösseren Aufwand auf Namensaktien wechseln können, würde es gar 5'900 Unternehmen betreffen, was bereits eine enorme Anzahl im Vergleich zu den heute noch prüfungspflichtigen Gesellschaften ist. Bei einer Ausweitung auf Kleinunternehmen wären Unternehmen betroffen mit bis zu 50 Mitarbeitern, CHF 7,4 Mio. Bilanzsumme oder CHF 4,8 Mio. Umsatz. Ein solches Unternehmen hat aus liechtensteinischer Sicht eine Bedeutung und ist nicht «klein». Der Vergleich zur Schweiz funktioniert aus meiner Sicht nicht, da ein solches Unternehmen in der Schweiz unbedeutend ist. Zudem ist das liechtensteinische Review bereits heute im Vergleich zur eingeschränkten Revision in der Schweiz eine noch einfachere und kostengünstigere Variante. In den Voten bei der 1. Lesung wurden von Abgeordneten diverse Gründe für die Beibehaltung der Reviewpflicht vorgebracht. Diese Argumente greifen aus meiner Sicht noch stärker für die Kategorie Kleingesellschaften. Ich beschränke mich hier auf eine stichwortartige Aufzählung:- Der Abbau von Kontrolle ist ein falsches Signal, insbesondere bezüglich der ausländischen Wahrnehmung und Assessoren.
- Der Schutz für Kunden und Lieferanten wird massiv aufgeweicht.
- Auch müssen die Angestellten den Schutz haben, dass die korrekte Abrechnung ihrer Sozialleistungen überprüft wird.
- Verlagerung der Kosten auf andere Institutionen (Steuerverwaltung, AHV und so weiter) und somit auf die Allgemeinheit muss vermieden werden.
- Ein Fehlverhalten einer kleinen Einheit durch eine fehlende Überprüfung kann zu einem massiven Schaden für den gesamten Platz und Ruf des Landes Liechtenstein führen.
- Die betroffenen Unternehmen wurden in der Vergangenheit mit der Einführung des Reviews bereits entlastet, ferner kann über eine Einzelfirma bereits heute ein revisions- respektive reviewfreies Konstrukt in Anspruch genommen werden.
Selbstverständlich akzeptiere und respektiere ich den Entscheid der Mehrheit des Landtags vom Oktober 2019, jedoch sollte der heute gefasste Beschluss nicht weiter als die aktuelle Version des Art. 1058a PGR gemäss der Regierungsvorlage gehen. Diese Vorlage wurde durch Regierung und Verbände in vielen Monaten enger Zusammenarbeit entworfen, eine kurzfristige und durch niemanden abgewogene Abkehr von der durchdachten Methodik bietet meiner Ansicht nach zu viele Unwägbarkeiten. Ferner ist mit der aktuellen Vorlage das Ziel der Motionäre erreicht, dem Kleinstgewerbe eine Entlastung zu bieten - immerhin bis zu 5'900 heute noch reviewpflichtige Gesellschaften können diese neue Entlastung in Anspruch nehmen. Meiner Ansicht nach ist daher nicht dem Antrag auf die erneut geforderte Aufweichung der im Land anwendbaren Kontrollinstitutionen zuzustimmen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Landtagspräsident. Mit diesem weiter gehenden Vorschlag der DPL soll nun diese gegenständliche Vorlage nicht nur auf Kleinst-, sondern auch Kleinunternehmen unter gewissen Bedingungen ausgeweitet werden, sich von der Pflicht zur prüferischen Durchsicht befreien zu lassen. Die heutige geltende Reviewpflicht für Klein- und Kleinstunternehmen steht in Europa bekanntlicherweise etwas quer in der Landschaft und Liechtenstein bewegt sich mit dieser Vorlage in einem ersten Schritt zu einer teilweisen, jedoch auch massvollen und sinnvollen Umsetzung gemäss der Vorgabe der Motionäre. Wie erwähnt, ist diese hier von der Regierung vorgeschlagene Minimallösung definitiv ein Schritt in die richtige Richtung. Die Demokraten pro Liechtenstein wünschen nun in einem Änderungsantrag wie erwähnt bereits diesen weiteren Schritt und ich bin gespannt, ob dieser Schritt auch bereits mehrheitsfähig sein kann. Ich kann mich in diesem Sinne der damit verbundenen Erleichterungen für das Klein- und Kleinstgewerbe mit Schritt 1, also der bestehenden Vorlage und dem bestehenden Gesetzestext, zufrieden geben, werde aber auch den Antrag der DPL unterstützen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich möchte darum bitten, hier in diesem Hohen Hause weiterhin den Ausdruck «Neue Fraktion» zu verwenden, damit wir bei unserer Vereinbarung bleiben.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ja, das Votum des Abg. Manfred Kaufmann nötigt mich natürlich zu einer Replik. Wir haben alle seine Argumente natürlich schon einmal gehört. Der Abg. Manfred Kaufmann ist ein Interessenvertreter, er ist selber Wirtschaftsprüfer und vertritt natürlich die Interessen der Wirtschaftsprüfer. Ich setze mich für das Gewerbe ein und nicht nur für das Kleinstgewerbe, sondern für das Gewerbe, und ich denke, genau unter die Kriterien von Kleinunternehmen fallen viel mehr Unternehmen, die einen wesentlichen Beitrag zu unserer Wirtschaft leisten. Das sind Familienunternehmen. Sehr oft gerät man schon mit zwei, drei, vier Personen und einem, wie gesagt, relativ bescheidenen Umsatz, genau wenn man einen Handel macht, Waren einkaufen muss, etwas produziert, dann kommt man natürlich schnell über diese Kriterien hinaus. Von daher gesehen rechtfertigt es sich natürlich, dass man endlich nicht nur einfach sagt, dass man Spielräume ausnutzen will, die uns das EWR-Recht bietet, sondern dass man das endlich einmal umsetzt. Ansonsten sind wir einfach völlig unglaubwürdig. Zu bedenken ist ja auch, dass nicht alle Aktiengesellschaften ausgenommen würden, sondern nur solche die Namensaktien haben. Und wir wissen alle, es gibt noch sehr viele Firmen, die mit Inhaberaktien operieren. Und diese könnten ja von dieser Erleichterung nicht profitieren. Nun ich bin natürlich darauf gespannt, wer diesen Antrag unterstützt und wer sich für das Gewerbe, für unser liechtensteinisches Gewerbe einsetzt und für ein geringeres Regelungsgefälle zwischen Liechtenstein und der Schweiz. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, meinem Vorredner kann ich mich nahtlos anschliessen, unterstütze seine Aussagen ausdrücklich. Auch ich bin ein Vertreter des Gewerbes und nicht nur des Kleinstgewerbes, Sie müssen auch bedenken, dass bereits eine kleine Firma darunter fällt, welche vielleicht einen Umsatz von CHF 1 Mio. macht und eine Bilanzsumme von CHF 500'000 hat. Die Gefahr besteht auch, dass die kleinen Unternehmen, auch Kleinstunternehmen, dann ihre Gewinne nicht mehr im Unternehmen lassen und nicht mehr reinvestieren, sondern dieses Geld eben herausnehmen. Das bedeutet einen Substanzverlust für die Firma. Natürlich müssen sie das tun, weil sie ihre Bilanzsumme dann nicht überstrapazieren dürfen. Denken Sie an eine kleine Bauunternehmung mit vier, drei, zwei Mitarbeiter, die haben vielleicht irgendwelche Baumaschinen, welche sie kaufen konnten, diese wird bereits nicht mehr als Kleinstunternehmen gelten können. Für mich geht diese Regelung, so wie sie vorliegt, viel zu wenig weit. Deshalb bitte ich Sie darum, das zu unterstützen. Setzen Sie ein Zeichen, zeigen Sie auch einmal wieder, dass wir hier drinnen auch bereit sind, für das Gewerbe etwas zu tun und nicht nur für die Finanzintermediäre. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Diese Regierungsvorlage, das wurde erwähnt, wäre der erste Schritt, um dem Europäischen Recht näherzukommen oder auch dem der Schweiz. Dann wäre ja ein zweiter Schritt notwendig. Warum sollen zwei Schritte gemacht werden, wenn es in einem Schritt geht? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung das Wort hierzu? Somit können wir abstimmen über den Antrag des Abg. Erich Hasler. Darf ich Sie bitten, Herr Abg. Hasler, Ihren Antrag noch einmal zu formulieren.Abg. Erich Hasler
Gemäss meinem Antrag würde Art. 1058a Abs. 1 wie folgt lauten: «Unternehmen, welche die Voraussetzungen einer Kleingesellschaft im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 oder einer Kleinstgesellschaft im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a erfüllen und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, können auf die prüferische Durchsicht (Review) verzichten. Davon ausgenommen sind segmentierte Verbandspersonen (Art. 243 ff.) und Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien (Art. 323 ff.).» Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über den Antrag des Abg. Erich Hasler ab, wer diesem Antrag die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.Abstimmung: 4 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 4 Stimmen nicht zugestimmt. Wir stimmen jetzt über Art. 1058a als Gesamtes ab. Bitte geben Sie Ihre Stimme jetzt ab.Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 19 Stimmen. Wir lesen weiter. Art. 1122 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1122 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 66 Sachüberschrift und Abs. 1 SchlT werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 66 Sachüberschrift und Abs. 1 SchlT stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 66e Abs. 1 Einleitungssatz SchlT wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 66e Abs. 1 Einleitungssatz SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 19 Stimmen die Zustimmung erteilt. Die Regierung beantragt, die Motion zur Lockerung der Reviewpflicht abzuschreiben, wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat die Motion mit 19 Stimmen abgeschrieben, damit haben wir Traktandum 17 erledigt. -ooOoo-