Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz; KVG) und die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG) (Nr. 135/2019); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 29: Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung.Diese Vorlage behandeln wir in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 135/2019 und steht zur Diskussion.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Einleitend wird im vorliegenden Bericht und Antrag mit einer Grafik darauf aufmerksam gemacht, wie deutlich das Kostenwachstum der jüngeren Vergangenheit unter Trend liegt. Kumulierte CHF 102 Mio. sind es in einer Betrachtung zurück bis ins Jahr 2001. Dabei verhält es sich mit jeder Statistik und jeder aus den Zahlen herausgezeichneten Grafik. CHF 102 Mio. unter Trend liegen die kumulierten OKP-Bruttoleistungen, wenn man den Betrachtungszeitraum bis ins Jahr 2001 zurück ausdehnt. Würde man nur die letzten zehn Jahre anschauen, fielen die Trendlinie und damit auch die aufkumulierten theoretischen Einsparungen flacher und weniger spektakulär aus. Das aber soll den Wert der zur Beratung anstehenden kleinen Revision des Krankenversicherungsgesetzes nicht schmälern. Ich begrüsse sie in allen von der Vorlage tangierten Punkten vom Grundsatz her und erlaube mir, eine Bewertung einzelner Punkte hinsichtlich der Mittelbarkeit der Wirkung auf die Versicherten. Die Vereinheitlichung der beitragspflichtigen Lohnsummen in der Kranken- und Unfallversicherung, die Einführung eines Arbeitgeberkontrollauftrags und griffigere Bestimmungen in der Entschädigung von Versicherungsvermittlern sind wichtig, werden ihre unmittelbare Wirkung tun, aber sind für den einzelnen Leistungsbezüger nicht unmittelbar, sofort und direkt spürbar. Liberalisierungsschritte in der Gestaltung von Versorgungsnetzen können nach erfolgreicher Umsetzung wirken - sowohl auf die Gesundheitskosten als auch auf die Prämien. Gerne hätte ich im vorliegenden Bericht und Antrag Beispiele von Versorgungsnetzen und Versorgungsmodellen gesehen, die in der Schweiz bereits erfolgreich praktiziert werden. So denke ich insbesondere an Modelle, die dem früher bei uns gesetzlich verankerten Hausarztsystem zumindest ähneln, in denen sich der Versicherte auf freiwilliger Basis dazu verpflichtet, zunächst stets einen persönlichen Hausarzt zu konsultieren. Dies, nachdem die Regierung bereits im Rahmen der grossen KVG-Revision 2015 festgestellt hat, dass die Hausarztmedizin nach wie vor den kostengünstigsten Behandlungspfad darstellt, auf dem, so die Regierung damals, 70% aller Gesundheitsprobleme gelöst werden können.Auch sogenannte Telemedizinmodelle sind denkbar, in welchen sich Versicherte verpflichten, vor einer Arztkonsultation ein unabhängiges Zentrum für Telemedizin zu konsultieren. Ausgeschlossen sind selbstredend Notfälle und spezielle Disziplinen, wie beispielsweise die Augenheilkunde oder die Gynäkologie. Allerdings bin ich nicht in der Lage zu beurteilen, ob - je nach Modell - die heute geltende Bedarfsplanung das notwendige medizinische Angebot zulässt und ob in Liechtenstein die kritische Patientenmenge für die Erzielung eines wirtschaftlichen Nutzens solcher Modelle überhaupt erreicht werden kann. Ich erkenne allerdings dennoch keinen Grund, diese Möglichkeiten auf gesetzlicher Stufe und auf freiwilliger Basis nicht zuzulassen. Ob sich das eine oder andere Modell schliesslich am Markt etabliert, werden wir sehen. Eine Massnahme mit unmittelbarer Wirkung für Betroffene stellt die gesetzliche Verankerung der Massnahmen bei Zahlungsverzug dar. Der bisher auf Verordnungsstufe geregelte Leistungsaufschub wird nach einem Urteil des Staatsgerichtshofes ohne inhaltliche Veränderung analog der Schweiz auf Gesetzesstufe gehoben. Glaubt man den Aussagen des Geschäftsführers des Krankenkassenverbandes in einem vor einem knappen Monat erschienenen Zeitungsinterview, so stehen im Fokus dieser Massnahme eher jene Personen, die ihre Prämie nicht zahlen wollen, sich damit der Solidargemeinschaft entziehen und diese schädigen. Hingegen seien jene, so der Verbandsgeschäftsführer weiter, welche sich die Prämie nicht leisten können, in unserem sozialen Netz durch Prämienverbilligung und wirtschaftliche Sozialhilfe aufgefangen und darüber hinaus seien die Krankenversicherer ihrem speziellen sozialen Credo verpflichtet, nach welchem Leistungsaufschübe relativ spät vorgenommen werden. Zuvor würden für Personen mit finanziellen Schwierigkeiten sozialverträgliche Mechanismen zum Tragen kommen. Im Vertrauen auf diese Aussagen schliesse ich mich der Regierungsvorlage an, umso mehr, als dass die Behandlungen von Notfällen explizit von einem Leistungsaufschub ausgenommen sind. Gerne würde ich vom Herrn Gesundheitsminister eine Einschätzung bekommen, welchen Zusatznutzen der vom Verein für Menschenrechte vorgeschlagene Einsatz eines Case-Management-Systems bei Vorliegen von wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen für den Zahlungsverzug bringen sollte, zusätzlich zu dem vom LKV gemäss Geschäftsführer ohnehin vorhandenen sozialen Credo und zusätzlich zu dem vom Krankenkassenverband dieser Tage in anschaulicher Grafik dargestellten, zeitlich sehr ausgedehnten Mahnprozess der Krankenversicherungen ab Rechnungsstellung bis hin zum Exekutionsantrag, welcher den Beginn eines Leistungsvergütungsaufschubs markiert. Ebenso unmittelbar auf die versicherten Leistungsbezüger beziehungsweise Leistungsbezügerinnen wirkt die mit der Gesetzesnovelle angestrebte Befreiung von der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche. Und auch hier würde ich vom Herrn Gesundheitsminister gerne erfahren, wie die Regierung zum wohlbegründeten Vorschlag der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer steht, die Kostenbefreiung nach Niederkunft statt auf zehn Wochen lediglich und analog zur Schweiz auf acht Wochen festzulegen. Beim Vorschlag der Regierung, die Prämienverbilligung vom Amt für Soziale Dienste künftig direkt an die Kasse des anspruchsberechtigten Versicherten auszahlen zu lassen, zuckte ich offen gestanden zunächst zusammen, weil ich darin tatsächlich auch ein Stück weit eine Bevormundung sehe - genauso wie der Seniorenbund und die Liechtensteiner Patientenorganisation LIPO in ihren Stellungnahmen in der Vernehmlassungsrunde. Allerdings überzeugt auch das Argument der Regierung, dass bei einer solchen Lösung, die in der Schweiz schon seit 2014 praktiziert wird, die Prämienverbilligung am unmittelbarsten wirkt. Letztlich erkenne ich sogar eine Verbesserung der Situation der Anspruchsberechtigten. Im heutigen System zahlen anspruchsberechtigte Versicherte laufend die volle Prämie und erhalten die Prämienverbilligung im Nachhinein in Form einer Einmalzahlung rückerstattet. Damit geht der Anspruchsberechtigte quasi in Vorleistung. In dem von der Regierung vorgeschlagenen Systemwechsel werden die verbilligten Prämien unmittelbar nach Meldung durch das Amt für Soziale Dienste wirksam. Der Anspruchsberechtigte zahlt Monat für Monat weniger und seine Krankenkasse geht quasi für ihn in Vorleistung. Eine Diskussion über dieses Thema mit etlichen Senioren hat, eingedenk der Einwände von Seniorenbund und LIPO, überraschenderweise Verständnis und Akzeptanz für den Regierungsvorschlag hervorgebracht. Gerade auch die unmittelbare Reaktion potenziell Betroffener oder je nach Betrachtungsweise Begünstigter veranlasst mich zusätzlich, den Vorschlag der Regierung zu unterstützen.Zu guter Letzt danke ich dem Herrn Gesundheitsminister. Er hat Wort gehalten und die Kostenbefreiung für medizinische Leistungen aufgrund von Fehlgeburten vor der 13. Schwangerschaftswoche mittels eines pragmatischen Ansatzes in die gegenständliche Vorlage aufgenommen. Dieses Anliegen konnte ich anlässlich der Diskussion zu einer letztlich nicht überwiesenen Motion der DPL-Vertreter im Landtag im zurückliegenden Frühjahr einbringen. Danke den damaligen Motionären, die bereit gewesen wären, ihre Motion um diesen Punkt zu erweitern. Danke speziell auch an meine beiden Fraktionskolleginnen Violanda Lanter und Gunilla Marxer-Kranz für ihre Unterstützung dieses Anliegens in der damaligen Debatte. Wenn das Leben vor der 13. Schwangerschaftswoche scheitert, haben werdende Mütter und auch Väter zwar weiterhin mit einem belastenden Ereignis fertigzuwerden, mit Annahme dieser Vorlage werden sie aber nicht mehr weiter mit den Kosten der medizinischen Folgen konfrontiert. Wie aufgezeigt werden konnte, ist dies monetär für die Krankenkassen keine grosse Sache, umso mehr wiegt der neue Gesetzespassus als Geste der Verbundenheit mit Betroffenen. Die gegenständliche Revision des Krankenversicherungsgesetztes ist für mich eine schlüssige Vorlage, auf die einzutreten unbestritten ist. Und zu guter Letzt erlaube ich mir ein persönliches Wort an den Herrn Gesellschaftsminister direkt: Obwohl wir nicht immer einer Meinung waren, ist Ihre Ankündigung von Anfang dieser Woche, nach Abschluss dieser Legislatur nicht mehr für ein Regierungsamt zur Verfügung zu stehen, kein verfrühtes Weihnachtsgeschenk, wie Sie es selbst sagten, für mich. Sie haben stets klare Positionen bezogen und sind mit diesen verlässlich geblieben. Sohin bedaure ich Ihre Entscheidung. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich nehme die Gelegenheit wahr, zwischendurch Gäste zu begrüssen. Es handelt sich um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Abteilung der LLB, die ich hier sehr gerne und sehr herzlich im Landtag begrüsse.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Der Erlass eines Koordinationsgesetzes zu den Sozialversicherungen, ähnlich wie das schweizerische ATSG, also das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, muss nun endlich umgesetzt werden. Ein solches Koordinationsgesetz zu den Sozialversicherungen wird zu einer Vereinheitlichung und Harmonisierung unseres in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherungsrechts historisch gewachsenen Rechts führen. Bereits im Jahr 2017 habe ich die Regierung mehrfach darauf hingewiesen, dass ein solches Gesetz dringend umgesetzt werden muss. Leider haben wir auch nach zwei Jahren nur ihre Rückmeldung, Herr Gesundheitsminister, dass die Arbeiten im Gange seien. Bis wann wir konkret mit einer Vorlage rechnen können, lassen sie wiederum offen. Wie wir auch aus dem uns hier vorliegenden Bericht sehen, wird vieles nicht neu erfunden, sondern man stützt sich auf bewährtes Gesetzesmaterial aus der Schweiz. Das schweizerische ATSG als Vorlage zu nehmen für die Schaffung unseres eigenen allgemeinen Teils, sollte daher nicht über zwei Jahre dauern. Eine Koordination unseres Sozialversicherungsrechts, um so unter anderem Grundsätze und Institute des Sozialversicherungsrechts zu definieren, ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festzulegen, die Rechtspflege zu regeln sowie die Leistungen aufeinander abzustimmen, ist dringendst notwendig. Eine klare Definition der Begrifflichkeiten und Verfahren ist auch essenziell für die Bevölkerung, da ansonsten Rechtsunsicherheit sowie Spielraum für Interpretationen und eigene Auslegungen besteht. Ich frage sie daher explizit, Herr Gesundheitsminister: Bis wann können wir konkret mit einem solchen Gesetz rechnen?Eine weitere Bemerkung möchte ich zum Begriff Krankengeld machen. Es gibt heutzutage verschiedene Bezeichnungen für denselben Versicherungszweig, so zum Beispiel Krankengeldversicherung, Taggeld, Taggeldversicherung, Krankentaggeld, Krankentaggeldversicherung oder, was ich auch noch gefunden habe, eine Krankenhaustaggeldversicherung. Alles in allem doch recht verwirrend, diese Anzahl an ähnlich anmutenden Begrifflichkeiten. Vor allem wenn man als Laie oder eben auch als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber versucht, sich gewisse rechtliche Grundlagen aus dem Gesetz anzueignen und man durch eine Grosszahl an ähnlichen Bezeichnungen verwirrt wird. Ich bitte die Regierung, mir konkret auf die 2. Lesung aufzulisten, was dagegen sprechen würde, in der ganzen gesundheitlichen Gesetzgebung eine gewisse Vereinheitlichung zu erwirken. Konkret aus dem Krankengeld ein Krankentaggeld zu machen. Das Argument vonseiten der Regierung, dass man seit jeher «Krankengeld» verwendet habe, wohingegen «Krankentaggeld» nur umgangssprachlich sei, überzeugt mich nicht. Abänderungen von Gesetzen sind doch genau dazu da, eben solche - für mich zumindest - Verbesserungen vorzuschlagen und zu diskutieren. Ich bitte die Regierung, wirklich schlüssige Argumente vorzubringen, weshalb man an gewissen Begriffen im Gesetz festhalten soll, welche in der - sagen wir jetzt - «normalen» Welt schon lange anders gebraucht werden und daher nur zu Verwirrung führen können. Dann noch eine Anmerkung zum Leistungsaufschub: Hier geht es mir nicht konkret um eine Gesetzesanpassung, sondern mehr um eine Anregung für die Materialien. Der Begriff «Leistungsaufschub» taucht bei uns im Gesetz - ganz im Gegensatz zur Schweiz, da wird er nämlich im Art. 64a des KVGs explizit genannt - nicht auf. Er wird aber in Medienberichten oder eben auch hier in den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen erwähnt. Für mich wäre es sinnig, wenn in den Materialien vom Begriff des «Leistungsvergütungsaufschubs» und nicht vom «Leistungsaufschub» gesprochen würde. Es geht ja letztlich nicht um einen Aufschub der Leistung, sondern um den Aufschub der Leistungsvergütung an den Leistungserbringer. Das heisst konkret: Der Arzt muss den Patienten behandeln, wird aber von seiner Krankenkasse vorerst nicht bezahlt. Gerne höre ich mir hierzu aber die Meinung des Herrn Gesundheitsministers an. Grundsätzlich kann ich aber die Verankerung der Grundzüge des Verfahrens bei Zahlungsverzug auf Gesetzesebene unterstützen. Kann sich ein Krankenversicherter die Prämie finanziell nicht leisten, fängt ihn unser Sozialsystem auf, sei dies durch die gerade im letzten Landtag ausgeweitete Prämienverbilligung oder die wirtschaftliche Sozialhilfe. Ausserdem ist es ja auch nicht so, dass eine Leistungssperre per sofort gemacht wird, sondern es verhält sich so, dass nach der Fälligkeit der Prämie oder Kostenbeteiligung eine Zahlungserinnerung von der Kasse mit einer Frist von 30 Tagen an den Säumigen gesandt wird. Anschliessend wird bei erneutem Nichtbezahlen eine gesetzliche Mahnung, auch wieder mit einer Zahlfrist von 30 Tagen, gesetzt. Somit sind wir schon bei 60 Tagen. Dann wird die Verfügung gesandt. Dagegen kann der Säumige sich wehren. Ein Leistungsaufschub wird erst gesetzt, sobald eine Verfügung rechtskräftig und vollstreckbar ist, was wiederum an die 60 Tage dauert, und erst dann wird eine Leistungssperre gesetzt. Es vergehen somit vom Erhalt der Rechnung bis zur Sperre an die 120 Tage. Nicht vergessen werden darf zudem, dass es sich bei diesem Gesetzesartikel um eine Kann-Vorschrift handelt. Dann zu einem Begriff, welcher neu ins KVG aufgenommen werden soll, ich aber als fremd empfinde. Auch wenn der Begriff der «Erholungszeit der Mutter» wortgetreu aus dem Schweizer KVG beziehungsweise dem ATSG übernommen wurde, ist es meines Wissens nach so, dass der Begriff «Erholungszeit» sich so in keinem unserer Gesetze oder Verordnungen wiederfindet. Auch in der Schweiz ist die Erholungszeit beziehungsweise die rechtlich nach der Geburt massgebende nicht festgelegt, sondern ergibt sich aus den Einzelgesetzen. Das Fehlen einer Definition für die Erholungszeit scheint auch in der Schweiz zu Diskussionen geführt zu haben, welche vor dem Bundesgericht endeten. Gemäss diesem Entscheid «handelt es sich nicht etwa um die wenigen Tage, während welchen sich die Mutter (und das Kind) nach der Geburt im Spital aufhalten, sondern um die ‹nachfolgende› Erholungszeit der Mutter, die wesentlich länger dauert und vom Begriff her die Grundlage für das Taggeld bei der Mutterschaft bildet». Die Erholungszeit wird unserem Mutterschaftsurlaub entsprechen, also den 16 bis mindestens 20 Wochen nach der Geburt. In der Schweiz ist im Gegensatz zu Liechtenstein zumindest der Mutterschaftsurlaub beziehungsweise seine Dauer klar und explizit im Gesetz definiert. So steht in Art. 329f des OR: «Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen.» Mich würde daher wie gesagt interessieren, ob vonseiten der Regierung es nicht als notwendig erachtet wird - vor allem dann in einem eigenen ATSG -, entweder den Begriff der Erholungszeit zu definieren oder dann denjenigen des Mutterschaftsurlaubs zu konkretisieren. Dann noch etwas zu den Leistungen bei Mutterschaft und Befreiung von der Kostenbeteiligung bis zehn Wochen nach der Geburt. Nach wie vor stellt sich für mich aber die Frage, weshalb man über die in der Schweiz festgelegten acht Wochen der Kostenbeteiligungsbefreiung nach Geburt auf zehn Wochen in Liechtenstein erhöhen will. Sicher ist das Argument der Motionäre, junge Menschen bei der Familiengründung zu unterstützen, begründet. Jedoch habe ich bereits in der Landtagssitzung vom 4. Oktober 2017 kundgetan, dass ich diese Diskrepanz zur Schweizer Regelung als nicht durchdacht erachte. Meiner Ansicht nach gibt es für diese zwei Zusatzwochen keine schlüssige Begründung. Plausibel ist für mich hingegen, diese acht Wochen in Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverbot für die Mütter bis acht Wochen nach der Geburt, wie sie in Art. 35a des Arbeitsgesetzes festgehalten ist, zu sehen. Auch in der Schweiz dauern das Beschäftigungsverbot und die Befreiung der Kostenbeteiligung bis acht Wochen nach der Geburt. Bekanntlich stützen wir uns sowohl beim Arbeitsrecht wie auch beim Sozialversicherungsrecht stark auf die Schweizer Gesetzgebung ab. Eine längere Frist, als wie sie in der Schweiz vorgesehen ist, ist für mich daher nicht begründbar. Die Einführung einer Auszahlung der Prämienverbilligung direkt an die Kassen kann ich unterstützen. Mein Fraktionskollege Christoph Wenaweser hat die Gründe hierfür bereits ausgeführt, ich werde diese daher nicht wiederholen. Abschliessend noch einige Worte zu den Versorgungsnetzen: Die Errichtung solcher Versorgungsnetze ist ja schon seit einigen Jahren, konkret seit der KVG-Revision 2003, möglich. Dennoch scheint es so, dass sich dieses Konstrukt in Liechtenstein keiner grossen Beliebtheit erfreut. Grund hierfür wird wohl sein, dass bei uns bisher nur alle Kassen gemeinsam derartige Netze errichten können, was wenig reizvoll scheint. Die Regierung schlägt daher vor, um die Einführung von Versorgungsnetzen zu erleichtern, es neu eben auch einer einzelnen Kasse zu ermöglichen, solche Modelle einzuführen. Zusätzlich soll bei solchen Versorgungsnetzen auch die Möglichkeit bestehen, neben der Gewährung von Ermässigungen der Prämien auch eine Reduktion der Kostenbeteiligung zu erlauben. Man mag von diesem Modell halten was man will, auf Anklang ist es weder hier noch zu Beginn in der Schweiz gestossen. Mittlerweile aber erfreuen sich in der Schweiz alternative Versicherungsmodelle grosser Beliebtheit. Dort wurde auch im September mittels Motion eine KVG-Änderung von den Räten angenommen, integrierte Versorgungsnetze genau zu definieren. Gerne würde ich daher vom Herrn Gesundheitsminister wissen, ob eine derartige Definition bei uns allenfalls auch Sinn machen könnte, wenn wir schon gerade daran sind, Änderungen im KVG durchzuführen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Helen Konzett
Danke, Herr Präsident. Die Regierung präsentiert eine Reihe von Änderungsvorschlägen gegenüber dem aktuell geltenden Gesetz über die Krankenversicherung und dem Gesetz über die obligatorische Unfall-versicherung. Ich möchte im Folgenden kurz auf die fünf Themenbereiche Leistungen bei Mutterschaft, bei den Versorgungsnetzen, zum versicherten Verdienst bei Krankengeld, zur Entschädigung von Versicherungsvermittlern und zur gesetzlichen Verankerung bei Zahlungsverzug eingehen.Zu den Leistungen bei Mutterschaft: Die Regierung schlägt die generelle Befreiung der Kostenbeteiligung ab 13. Schwangerschaftswoche bis zehn Wochen nach Geburt, inklusive Leistungen aufgrund von Fehlgeburten vor der 13. Woche vor. In der Schweiz ist ein sehr ähnlicher Gesetzesartikel in Kraft. Ich werde den Vorschlag unterstützen. Auch wenn er nicht billig ist und eine Giesskanne darstellt. Es geht mir dabei vor allem darum, keine Frauen zurückzulassen. Allfällige Versorgungslücken gegenüber einzelnen Frauen, welche derzeit bei Schwangerschaft und gleichzeitiger finanzieller Notlage keinen Arzt aufsuchen, können so hoffentlich geschlossen werden. Ich schliesse mich aber den Äusserungen meiner Vorrednerin Gunilla Marxer-Kranz an bezüglich der acht und zehn Wochen. Auch ich erachte es als logischer und auch sinniger, diese Frist um zwei Wochen zu verkürzen. Zu den Versorgungsnetzen: Bei der vorgeschlagenen Gesetzesänderung zu den Versorgungsnetzen wird noch zu wenig klar meiner Meinung nach, was die Regierung mit ihrem Vorschlag genau bezweckt. Die Regierung beschreibt auf den Seiten 11 und 12 die mögliche Entwicklung innovativer respektive integrierter Versorgungssysteme mit interessierten Leistungserbringern, welche auch Anreize für Leistungserbringer und Nutzer inkludieren. Künftig soll es - und das ist die einzige vorgeschlagene Ergänzung im Artikel - auch einzelnen Krankenkassen möglich sein, sogenannte Versorgungsverträge abzuschliessen. Die Regierung schreibt auf Seite 17: «Um die Einführung von Versorgungsnetzen zu erleichtern, soll es neu auch einer einzelnen Kasse ermöglicht werden, derartige Modelle einzuführen. Ergänzend wird eine Regelung getroffen, die bei eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer neben der bereits bestehenden Möglichkeit zur Gewährung von Ermässigungen der Prämie auch eine Reduktion der Kostenbeteiligung erlaubt.» Wenn es heisst: «die Einführung von Versorgungsnetzen zu erleichtern», stellt sich mir die konkrete Frage: An welche, wohl schweizerischen Modelle, denkt die Regierung? Will sie auch an das Versorgungsnetz Liechtenstein namens VNL erinnern, welches knapp zwei Jahre im Rahmen des Hausarztsystems existieren durfte? Und dann gerade durch die FBP mit ihrer Mehrheit wieder abgeschafft wurde, bevor es seine Wirkung zeigte? An welche neuen Versorgungsnetze denkt die Regierung hier bei ihrem Vorschlag? Könnten es auch die sogenannten Managed-Care-Modelle sein? Nähern wir uns hier wieder einer Form von Hausarztmodell an - als eine Variante von Managed Care? Bei «eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer» - was heisst das? Nur OKP-Zugelassene? Oder ist damit gemeint tatsächlich, dass einzelne Krankenkassen sogenannte Versorgungsverträge nur mit einzelnen Ärzten oder Arztpraxen, Arztgemeinschaften abschliessen können? Gibt das Sinn bei unserem sehr eingeschränkten Versicherungsmarkt mit knapp 40'000 Versicherten? Wie ist hier die Position der Ärztekammer? Wurde diese konkret einbezogen? Welche heute in der Schweiz praktizierten Versicherungsformen wären mit einem solchen Liberalisierungsschritt nicht möglich? Wo sieht die Regierung also die Grenzen der Marktöffnung? Und wie begründet man dies? An dieser Stelle möchte ich noch die Hausarztmedizin erwähnen. Die derzeitige Bedarfsplanung ist im Bereich der Hausärzte zu überdenken. Die Schweiz hat vor wenigen Jahren die Bedarfsplanung für die Hausärztinnen und Hausärzte aufgehoben, da es auch dort an Nachfolgern fehlt. Im jetzt praktizierten Bedarfsplanungsmodell fehlt es für künftige liechtensteinische Hausärztinnen und Hausärzte an Planungssicherheit. Dies kann dazu führen, dass sie sich im benachbarten Werdenberg niederlassen. Dort unterliegen sie keinerlei Bedarfsplanung und werden herzlich begrüsst und empfangen. Beispiele gibt es dafür genügend. Diese Entwicklung sehe ich mit Sorge und wünsche mir gerade zur Verbesserung der Situation bei den Hausärzten - unter Bezugnahme auf den Vorschlag zu Entwicklungsmöglichkeiten bei den Versorgungsnetzen - konkrete Ausführungen der Regierung, gerne auch bis zur 2. Lesung.Ich komme nun zum versicherten Verdienst bei Krankengeld: Den Vorschlag der Regierung unterstütze ich. Dabei geht es um eine einheitliche Handhabung von Unfalltaggeld und Krankentaggeld. Bisherige Abweichungen in der Handhabung werden eliminiert. Das finde ich gut.
Dann zur Entschädigung von Versicherungsvermittlern (Courtagen): Hier hat die Regierung die notwendige spezialgesetzliche Grundlage im Nachgang zum implementierten Versicherungsvertriebsgesetz 2018 geschaffen. Die Regierung kann künftig auf Verordnungsebene Regelungen erlassen. Dies erhöht die Transparenz für Versicherte und ist zu begrüssen. Zum letzten Themenbereich, die gesetzliche Verankerung der Massnahmen bei Zahlungsverzug: Die Regierung präsentiert dem Landtag hier einen Vorschlag, um dem Staatsgerichtshofurteil 2018/133 nachzukommen. Dieses verlangt explizit, dass der Vorschlag respektive die neue Regelung angemessen und sozial verträglich ist. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer stellen dies infrage und auch ich bin gegenüber dem Regierungsvorschlag skeptisch. Ein diskriminierungsfreier Zugang zu den vorhandenen Gesundheitseinrichtungen ist das Kriterium, das für mich weiterhin gelten muss. Es braucht einen sozial verträglichen Vorschlag. Hier habe ich auch im Hinblick auf eine 2. Lesung Fragen an die Regierung. Ist es mit der vorgeschlagenen Lösung nicht so, dass das Problem von Zahlungsverzügen direkt auf die Leistungserbringer abgeschoben wird? Dies sieht der LKV übrigens in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 genau so: «Es handelt sich nicht um einen Aufschub von Gesundheitsleistungen, sondern um einen Aufschub der Leistungszahlung durch die Krankenversicherer an den Leistungserbringer.» Das Problem der Krankenkassen wird einfach auf die Leistungserbringer abgeschoben. Kann und darf das sein, dass schlussendlich der Leistungserbringer die Entlöhnung nicht bekommt? Und wie und zu welchem Zeitpunkt merken die Leistungserbringer, sprich Ärzte oder Therapeuten, konkret, dass Patient X in Zahlungsverzug ist, um reagieren zu können? In diesem Zusammenhang interessiert mich auch: Wer wie die Notfälle definiert, die dann noch behandelt werden dürfen oder müssen, und welche Behandlungen künftig nicht mehr als Notfälle gesehen werden? Ich finde, es braucht klare Vorgaben, anstatt den Schwarzen Peter zwischen Krankenkassen, Leistungserbringern und Patienten herumzuschieben. Verschiedene karitative Einrichtungen vermelden, zunehmend Unterstützungsbeiträge für die Bezahlung von Krankenkassenprämien oder Krankheitskosten zu benötigen respektive einzusetzen. Wenn in einem System schon Gesundheitsleistungen verwehrt werden können, dann sollte zumindest eine Differenzierung vorgenommen werden zwischen der Personengruppe, welche die Krankenkassenbeiträge oder Selbstbehalte nicht zahlen kann aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage, und zwischen der Personengruppe, die diese nicht zahlen will. Die erste Personengruppe aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage von ihrem Recht auf Gesundheit respektive Gesundheitsleistungen auszuschliessen, verstösst gegen das Recht auf Gesundheit. Diesen Menschen muss innerhalb des Systems geholfen und zu ihrem Recht verholfen werden. Die Freie Liste wird nur einer Regelung zustimmen, welche dies beinhaltet und auch vor dem Staatsgerichtshof Bestand haben würde.Zu guter Letzt noch zur Auszahlung der Prämienverbilligung an die Kassen: Die Prämienverbilligung soll für Versicherte direkt und synchron mit der Fälligkeit der Prämie abziehbar werden, so der Vorschlag der Regierung. Dies scheint mir ein guter Vorschlag zu sein. Zum einen als wirksame Massnahme gegen Zahlungsausfälle, zum anderen als zeitgleich mit den Zahlungen erfolgende und spürbare Entlastung für anspruchsberechtigte Versicherte. Hier möchte ich die Regierung noch fragen, wie die Handhabung bei bestehenden hohen Rückständen sein wird, also bei Rückständen, die mehr als eine Jahresprämie umfassen. Hierzu möchte ich gerne noch Ausführungen spätestens auf die 2. Lesung hin. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für den vorliegenden Bericht und Antrag. Ich dachte eigentlich, die Eintretensdebatte würde dann wesentlich kritischer ausfallen. Aber wie ich bis jetzt gehört habe, sind alle für Eintreten. Das begrüsse ich natürlich sehr. Der Abg. Christoph Wenaweser hat auch bereits auf die Seiten 8 und 9 hingewiesen und das scheint mir eben schon zentral zu sein: Was haben wir die letzten Jahre gemacht? Wir konnten allein im Jahr 2018 die Bruttoleistungen im Verhältnis zum Trend um CHF 40 Mio. reduzieren. Das ist doch ein grosser Betrag: Auf gut CHF 300 Mio. haben wir CHF 40 Mio. reduziert. Der Staatsbeitrag im Jahr 2018 war CHF 29 Mio. Also wir haben dank diesem Trendbruch mehr eingespart, als wir mit dem Staatsbeitrag wieder zusätzlich finanziert haben. Und wenn wir uns eben die letzten Jahre ansehen, dann sind es nicht nur diese CHF 40 Mio., dann sind es CHF 100 Mio., die man dank guter Arbeit einsparen konnte. Da kann man jetzt schon sagen: Wieso sagt man jetzt das wieder? Wir haben ja in letzter Zeit die Zeitungen gelesen. Und wer ist hier wieder einmal gegen diese Ideen, die wir heute zu besprechen haben? Tendenziell ist es die Ärztekammer und die LIPO. Und wenn wir die letzten Jahre auf die Ärztekammer und die LIPO gehört hätten, dann würde dieses Diagramm ganz sicher anders aussehen. Das garantiere ich Ihnen. Deshalb haben wir gut gehandelt und nicht immer auf gewisse Vernehmlassungsteilnehmer gehört und sind unseren Weg gegangen. Dieser Weg war nur möglich dank einem Volk, dank der Regierung und dank einem Landtag, der mehrheitlich diesen Weg beschritten hat.Was sind die Konsequenzen, wenn man diese Bruttoleistungen so reduzieren kann? Dann sinken eben auch die Prämien. 2018 bis 2020 sind sie im Mittel zurückgegangen. Parallel hat die grösste Krankenkasse im Land - sprich, da sind dann auch die meisten Versicherten - im Jahr 2019 CHF 350 pro erwachsene Person zurückbezahlt, CHF 175 pro Jugendlicher. Das ist ein gesamtes Volumen von CHF 8 Mio. Auf Seite 9 sehen wir dann auch, was die letzten Jahre passiert ist. Wenn wir die KVG-Revision 2017 noch ausklammern, als die Prämien um fast 9% gesunken sind, sind sie auch im Jahr 2018 um minus 1,8% gesunden, im Jahr 2019 um minus 1% und 2020 nochmals minus 2,9%. Wie gesagt: Gute Arbeit wirkt. Besten Dank an den Herrn Gesellschaftsminister.Dann komme ich auch noch zum Punkt, den uns der Verein für Menschenrechte zugestellt hat. Unter anderem hat er auf eine Mitteilung beziehungsweise einen Zeitungsbericht in der «Neuen Zürcher Zeitung» hingewiesen. Da geht es primär um die schwarzen Liste in der Schweiz und da heisst es eben: «Je höher die Krankenkassenprämien steigen, umso tiefer sinkt die Zahlungsmoral der Versicherten.» Bei uns ist es eben umgekehrt. Die Prämien sind gesunken. Aber die Anzahl der Personen, die die Prämien nicht bezahlt haben, die ist von 167 im Jahr 2018 auf 290 im Jahr 2019 gestiegen, obwohl die Prämien gesunken sind. Komisch ist mir das.Dann Seite 9, da wird unter anderem zitiert: «Die geschaffenen und in den letzten Jahren verbesserten Werkzeuge im Bereich der Kostensteuerung müssen hierzu konsequent angewendet und weiterentwickelt werden.» Ja, das fordere ich explizit. Und darum habe ich heute auch diese Kleine Anfrage gestellt beziehungsweise gestern. Wo sind die Wirtschaftlichkeitsverfahren? Es nützt natürlich wenig, wenn man ein KVG ändert, wenn man Tarmed einführt, und dann geht nichts in diese Richtung. Da erwarte ich mehr vom Krankenkassenverband. Ich denke, das dürfte er auch gemerkt haben mit dieser Kleinen Anfrage. Da muss etwas gehen. Ich bin dann gespannt, was für Antworten mir der Herr Gesellschaftsminister auf meine Kleine Anfrage liefert. Denn ich denke mir nicht, dass es hier nicht noch Luft in diesem System hat. Da erwarte ich mir entsprechende Wirtschaftlichkeitsverfahren. Dann zum - zumindest wenn man die Zeitungen liest - kritischsten Punkt dieser Vorlage, diesem Zahlungsverzug. Da möchte ich die Regierung zu den Ausführungen auf Seite 15 fragen. Unter anderem wird auf dieses Staatsgerichtshofurteil verwiesen - aber das kenne ich zumindest nicht und ich nehme an, auch die Regierung kennt es nicht -, dass eben diese Verordnungsbestimmung nicht zulässig war. Deshalb möchten wir es jetzt in das Gesetz schreiben. Wie sieht das hier die Regierung? Ist dieser Vorschlag im Sinne dieses Urteils des Staatsgerichtshofes? Sprich, ist er angemessen und sozial verträglich? Es wurde bereits berechtigterweise darauf hingewiesen, dass wir das Prämienverbilligungssystem massiv ausgebaut haben. Könnte das mitunter dieser Rechtsprechung entgegenkommen? Auch würde mich interessieren: In der Schweiz gibt es ja auch einen entsprechenden Artikel, Art. 64a Abs. 7 CH-KVG, ist dieser Artikel vergleichbar, Schweiz-Liechtenstein, oder wie sieht das im Detail aus?Ich denke, die weiteren Schwerpunkte wurden bereits grossmehrheitlich vorgebracht. Vielleicht noch kurz ein Punkt oder meine Meinung zu diesen Versorgungsnetzen. Es wurde zwar auch bereits gesagt: Die wären bereits bis jetzt möglich, diese Versorgungsnetze. Neu wird dann einfach sein, dass die einzelne Kasse solche Versorgungsnetze aufbauen kann und nicht mehr der Krankenkassenverband. Aber, wie gesagt, anscheinend war es bis jetzt kein Bedürfnis, es war nicht nötig. Jetzt schauen wir einmal, was da die Zukunft bringen wird. Die restlichen Fragen, denke ich mir, die es durchaus gibt - es gibt etliche Punkte, die wir diskutieren müssen -, werde ich dann im Rahmen der 1. Lesung einbringen. Vielleicht auch noch an die Adresse des Herrn Gesellschaftsministers: Ich bedaure natürlich auch, dass Sie nicht noch einmal zur Verfügung stehen. Und ich denke mir auch: Ihre Nachfolgerin beziehungsweise Ihr Nachfolger wird dann beweisen müssen, dass er dieses Tempo beibehalten kann. Dazu wird es aber auch ein Volk und einen Landtag brauchen, der eben bereit ist, diesen Weg weiterzugehen. Besten Dank, Herr Gesellschaftsminister, für Ihren guten, sehr guten Einsatz. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Besten Dank auch an die Regierung für die Erstellung des Berichts und Antrags. Für die Neue Fraktion ist die Einbeziehung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft natürlich besonders erfreulich. Es hat sich aber auch, das ist in Art. 23 dann festgehalten: Die Leistungen aufgrund von Fehlgeburten vor der 13. Schwangerschaftswoche, die werden bei Annahme auch kostenbefreit, genauso wie die anderen Leistungen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft bis zehn Wochen nach der Niederkunft erbracht werden. Da würden die Franchise, die Selbstbehalte oder einfach die kompletten Rechnungen, die da anfallen, von der Krankenkasse vollständig übernommen werden. Das war ja bis jetzt nicht der Fall. Dann sind auch im Art. 15 verschiedene Leistungen bei Mutterschaft geändert worden - aus meiner Sicht verbessert worden. In Abs. 2 entfällt die Mindestzugehörigkeit von 270 Tagen zu einer Versicherung als Voraussetzung für einen OKP-Leistungsanspruch. Das war vorher nicht so. Das ist, wenn jemand immer hier gewohnt hat, nicht entscheidend. Aber wenn jemand vom Ausland wieder zurückkommt, dort versichert war und dann hier sich versichert, dann musste die Frau 270 Tage versichert sein, sonst hatte sie kein Anrecht auf Mutterschaftsleistungen. Das ist sicher für einzelne Fälle eine ganz gewaltige Verbesserung. Hingegen beim Taggeld, da bleibt es gleich. Die Taggeldversicherung zahlt erst, wenn man 270 Tage vorher versichert war.Dann war bis jetzt: Die Geburtshilfe durch Arzt und Hebamme sowie die nötigen Kontrolluntersuchungen während der Schwangerschaft und innerhalb von zehn Wochen nach der Niederkunft gehörten diese zur Krankenpflege. Neu ist diese Frist von zehn Wochen nicht mehr, es ist unbestimmt. Also wenn diese Behandlungen oder diese Geburtshilfe, was immer, Kontrolluntersuchungen, länger dauern, gehört das auch zur Krankenpflege. Neu ist eine notwendige Stillberatung bezahlt, also falls das notwendig ist. Dann ist auch die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder in einem Geburtshaus sowie die Geburtshilfe durch Ärzte und Hebammen erweitert. Auch die Pflege und Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es sich mit der Mutter im Spital aufhält, diese Fristen von zehn Wochen sind jetzt weggefallen. Zu den Verwaltungskosten, da habe ich eine Frage an die Regierung: Neu müssen ja die Verwaltungskosten - wenn das angenommen wird natürlich - für die Krankenversicherung auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränkt werden. Zu den Verwaltungskosten zählen auch die Kosten für Vermittlertätigkeiten und Werbung, und die Kassen müssen diesen Aufwand für Werbung und Vermittlerprovision gesondert ausführen. Meine Frage ist an die Regierung: Verwaltungskosten, Werbekosten, Vermittlerkosten und so weiter werden oft mit einem Prozentsatz festgelegt. Deshalb frage ich: Wie sehen die Bestimmungen für die Begrenzungen aus? Wird das in Prozentsätzen angegeben? Wenn das etwas bringen soll, dann müssen ja auch die Werbekosten irgendwie nach oben begrenzt werden. Und ich weiss nicht, wie das da branchenüblich aussieht, wie hoch die Werbung oder die Vermittlerprovision und so weiter sein darf. Dann die Überprüfung der Versicherungspflicht für Krankengeld: also ob die Firma eine Taggeldversicherung abgeschlossen hat, das soll neu die AHV prüfen. Ich finde, das ist in Ordnung. Es geht also hier darum, ob die Versicherung abgeschlossen ist oder nicht, aber nicht um die Beträge, die der Taggeldversicherung gemeldet werden müssen. Das sind dann Lohnbeträge. Dann der Zahlungsverzug bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen, das wird geregelt. Aber da sind jetzt doch verschiedene Bedenken gekommen von verschiedenen Seiten, dass da Einzelne zwischen Bank und Stuhl fallen. Da ist natürlich das Problem: Wer bezahlt einfach nicht, obwohl die Möglichkeit da wäre - und dann gibt es noch solche, die das effektiv nicht bezahlen können. Hier herrscht jetzt doch etwas Unsicherheit vor. Trifft es wirklich diejenigen, die nicht in der Lage sind - warum auch immer -, das zu bezahlen, oder betrifft das nur solche, die zahlen könnten, aber das nicht machen und andere zahlen lassen natürlich. Kann hier die Regierung das noch etwas detaillierter vielleicht für verschiedene Situationen darstellen? Dann, die Auszahlung der Prämienverbilligung direkt an die Kasse - ich denke, das passt. Es ist gesagt worden datenschutzrechtlich, dass die Krankenkasse dann erfährt, wer da Prämienverbilligung bezieht. Aber ich denke, das Personal bei der Krankenkasse untersteht ja auch der Geheimhaltungspflicht und die wissen ja auch noch andere Daten über Personen, die weit schlimmer sind. Dann zu diesen beiden Vorschlägen der beiden Frauen, die hier Ihre Voten gehalten haben, dass diese Frist von zehn auf acht Wochen beschränkt werden soll. Da bin ich natürlich überhaupt nicht dafür. Denn die Begründung war ja, dass das der Schweiz angeglichen werden soll. Jetzt ist es aber so: Analog der Schweiz ist unser Krankenkassengesetz noch nie gewesen und wird es auch nie werden. Und wenn das gleich sein soll wie in der Schweiz, dann muss man diese Leistungen aufgrund von Fehlgeburten vor der 13. Schwangerschaftswoche herausnehmen. Denn das gibt es in der Schweiz nicht. Und bei uns wird es das in Zukunft geben, wenn der Landtag zustimmt. Ich verstehe nicht, warum von zehn auf acht Wochen gekürzt werden soll. Dieses Schreiben an den Landtag, dass das verkürzt werden soll, das kam ja von der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer. Da wird eine Verkürzung angestrebt für die Kostenbefreiung bei Krankheit von zehn auf acht Wochen, und das ist meiner Ansicht nach nicht familienfreundlich. Denn diese zwei Wochen machen für die Versicherten keinen nennenswerten Betrag aus. Wir sprechen hier von Rappen. Ich weiss nicht, warum das verkürzt werden soll. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Violanda Lanter
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich bedanke mich ebenfalls bei der Regierung für die Gesetzesvorlagen und spreche mich für Eintreten aus. Im Wesentlichen kann ich mich den Voten der Landtagsvizepräsidentin und des Abg. Christoph Wenaweser anschliessen. Zu einigen, zentralen Punkten möchte ich mich dennoch äussern, um der Regierung auf die 2. Lesung hin das Stimmungsbild aus dem Landtag zu ergänzen. In formeller und juristischer Hinsicht finde ich es zunächst sehr wichtig, dass endlich auch bei uns ein eigener Allgemeiner Teil Sozialversicherungsrecht analog der Schweiz geschaffen wird. Bereits in der letzten Legislatur bestand hierzu im Landtag grosse Einigkeit und auch das Ministerium hat damals den Handlungsbedarf ganz klar erkannt. Wie auch der LKV richtig erwähnt, würde damit die Koordination zwischen den Sozialversicherungen wesentlich erleichtert, Unstimmigkeiten könnten erkannt und Begrifflichkeiten einem gemeinsamen Verständnis zugeführt werden. Ausserdem hätten wir eine homogene Rechtsprechung. Unterstützen möchte ich an dieser Stelle auch das Anliegen des LKV zur Etablierung einer eigenen Sozialversicherungsgerichtsbarkeit, da Sozialversicherungen obligatorisch und damit eher öffentlich-rechtlicher Natur sind. Ich bitte das Ministerium, diese Arbeiten anzugehen beziehungsweise diese Themen zu prüfen. Dann möchte ich mich zur Frage äussern, die auf Seite 47 des Berichts und Antrags aufgeworfen wird. Ich spreche mich unter Berufung auf die Ausführungen der Landtagsvizepräsidentin und der Abg. Helen Konzett ebenfalls dafür aus, in Art. 23b Abs. 2 die Dauer für die Kostenbeteiligungsbefreiung bei Mutterschaft von zehn Wochen auf acht Wochen nach der Niederkunft herabzusetzen. Die Regierung begründet im Bericht und Antrag unter Bezugnahme auf verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer ausführlich, weshalb eine Verlängerung keinen Nutzen bringt, hat es aber verpasst, die Vorlage anzupassen. Was den Zahlungsverzug von Versicherten anbelangt, so soll die Kasse neu gestützt auf das KVG nach einem erfolglosem Mahnverfahren und aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung Exekution führen und die Übernahme der Kosten für weitere Leistungen mit Ausnahme der Notfallbehandlungen bis zur Bezahlung aufschieben können. Es wurde schon verschiedentlich ausgeführt, dass es sich nicht um einen Leistungsaufschub, sondern um einen Leistungsvergütungsaufschub handelt. Die Leistungen werden von den Leistungserbringern gemäss KVG erbracht und nicht durch die Kassen. Fakt ist, dass jemand für die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen aufkommen muss, egal, aus welchem Grund nicht bezahlt wird. Entweder bleiben sie bei der Solidargemeinschaft der Versicherten hängen, die Ärzte werden für ihre erbrachten Leistungen nicht entschädigt oder der Staat springt vielleicht mit Sozialhilfebeiträgen ein. Und in vielen Fällen sind es private gemeinnützige Institutionen, die oft in die Bresche springen, was ich ausdrücklich lobend anerkennen möchte. Auch wenn ich die Sorgen von Seniorenbund, Patientenorganisation und Verein für Menschenrechte teils nachvollziehen kann, muss sich die Krankenkasse zur Einforderung der ausstehenden Forderungen wohl zunächst an ihren Vertragspartner halten. Und das sind nun mal die Versicherten selber. Bei Menschen, die tatsächlich nicht in der Lage sind, die Kosten zu tragen, dürfte auch noch die Prämienverbilligung als staatliche Leistung ins Spiel kommen, sofern der Versicherte den Antrag auch tatsächlich beim ASD geltend macht. Damit sich dies unmittelbar auf die monatliche Prämienrechnung auswirkt, soll die Prämienverbilligung direkt an die Krankenkasse ausbezahlt und mit der monatlichen Rechnung an den Versicherten verrechnet werden. Ich erwarte von den Krankenkassen und traue ihnen sehr wohl zu, dass sie von der Kann-Bestimmung Gebrauch machen und im Sinne eines Case Managements den Einzelfall berücksichtigen. Wenn Menschen trotz dieser vielen Hilfestellungen und bei gutem Willen Rechnungen einfach nicht begleichen können, so sind adäquate Lösungen zu suchen, bevor es zu einem Leistungsaufschub kommt. Ich kann mir vorstellen, diese Einzelfallbegutachtung in Art. 23c Abs. 3 noch klarer zum Ausdruck zu bringen. Notorische Nichtzahler, die sich die Kosten mit einer gewissen Budgetdisziplin nachweislich leisten könnten, sollten aber nicht geschont werden.Was mich in diesem Zusammenhang auch interessiert, ist die Rolle der Ärzte. Sie können ja nicht von vornherein wissen, ob über einen bestimmten Versicherten nun tatsächlich ein Leistungsaufschub im Sinne einer Leistungssperre verhängt worden ist. Sie dürften allenfalls, ausser bei Notfallbehandlungen, auf ihren Kosten sitzen bleiben. Dass eine Krankenkasse nicht mehr bezahlt, merken sie im System des Tiers payant ja erst im Nachhinein. Wenn der säumige Prämienzahler zudem ein Leistungsshopping betreibt, was zugegebenermassen eher selten der Fall sein dürfte, dann haben sogar mehrere Ärzte das Nachsehen. Im Sinne des hippokratischen Eids dürfte die Schwelle der Ärzte, jemanden nicht zu behandeln, ausserdem gross sein. Eine sogenannte schwarze Liste für säumige Prämienzahler gibt es bei uns nicht und aus Datenschutzgründen wäre eine solche auch schwierig zu rechtfertigen. Es bliebe die Möglichkeit, im Sinne des Tiers garant zuerst eine Kostengutsprache der Kassen einzufordern. Auf Seite 54 des Berichts und Antrags führt die Regierung aus, dass der Zahlungsmodus gesetzlich nicht vorgeschrieben sei und eine Umstellung auf den Tiers garant im Anlassfall von den Tarifpartnern vereinbart werden könne. Meine Frage hierzu ist: Könnte dieser Zahlungsmodus auch zwischen einem einzelnen Arzt mit einer bestimmten Krankenkasse oder zwischen der Ärztekammer und der einzelnen Kasse vereinbart werden? Ich bitte hier die Regierung um nähere Ausführungen.Ein letzter, in der Öffentlichkeit viel diskutierter Punkt betrifft die direkte Auszahlung der Prämienverbilligung durch das ASD direkt an die Krankenkasse, obwohl der Versicherte nach wie vor den Antrag stellen muss und als Person anspruchsberechtigt bleibt. Ich sehe darin eigentlich eine Dienstleistung am Versicherten, denn die verbilligte Prämie sieht er Monat für Monat auf seiner Prämienrechnung. Er ist nicht vorleistungspflichtig und muss nicht warten, bis er die Prämienverbilligung via Einmalzahlung im Nachhinein bekommt. Zahlungsausfälle können vermindert werden. Ich unterstütze den Vorschlag im Sinne einer sachgerechten Verwendung der Sozialleistung, teile aber die Ansicht des Vereins für Menschenrechte, dass der Schutz der Privatsphäre gewahrt und datenschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten werden müssen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Gerne nehme ich Stellung zur vorliegenden Gesetzesvorlage betreffend die Abänderung des KVG und der obligatorischen Unfallversicherung und danke dem Gesundheitsministerium sowie allen Mitarbeitenden für deren Ausarbeitung. Ich kann es vorwegnehmen, ich bin für Eintreten.Währenddem ich zu den Themen Leistungsaufschub wie auch zur Auszahlung der Prämienverbilligung direkt an die Kassen kritische Anmerkungen habe, unterstütze und befürworte ich die vorgeschlagene Regelung für die Leistungen bei Mutterschaft und die Befreiung von der Kostenbeteiligung. Aber ich gehe nicht näher darauf ein, da es von anderen Votanten bereits schon ausführlich getan wurde. Ein kritisches Thema, das in der Vergangenheit schon vermehrt im Mittelpunkt stand, befasst sich mit dem Leistungsaufschub. Diesbezüglich äusserten sich auch die Liechtensteiner Patientenorganisation und der Liechtensteiner Seniorenbund und setzten entsprechende Fragezeichen, vor allem hinter zwei dieser vorgesehenen Gesetzesabänderungen. Mit der obligatorischen Krankenversicherung, dies ist meine Auffassung, sollen alle im Land wohnenden Personen Zugang zu medizinischen Leistungen haben. Ein Leistungsaufschub koppelt nun die Zahlung einer medizinischen Leistung an die bezahlten oder eben nicht bezahlten Prämien und Franchisen. Das Problem manifestiert sich grundsätzlich bei einem verschwindend kleinen Teil mit 0,7%, nämlich 290 Leistungsaufschüben bei rund 40'000 Versicherten. Also kommen nur sehr wenige ihren Verpflichtungen nicht nach. Ich gehe davon aus, dass mit der beschlossenen Ausweitung der Prämienverbilligung viele, die mit der Bezahlung der Prämien Mühe haben, deutlich entlastet werden, sodass sie ihre Zahlungen an die Kassen wieder zu leisten imstande sind. Dies hat der Abg. Christoph Wenaweser bereits sehr gut und begründet ausgeführt. So kann davon ausgegangen werden, dass sich diese Zahl der säumigen Zahler wieder deutlich verringern wird. Ich möchte zudem die Frage in den Raum stellen, ob nicht die Gefahr besteht oder zu bedenken ist, dass bei einem Leistungsaufschub die Folgekosten einer nicht behandelten oder nicht diagnostizierten Krankheit weitaus höher liegen können als die Behandlung der Grunderkrankung. Wie sieht dies konkret bei Notfallbehandlungen aus? Wer entscheidet, wann ein Fall ein Notfall ist? Und wie wird bei chronisch Erkrankten verfahren? Bei ihnen hätten verweigerte Leistungen weit grössere Auswirkungen. Die Frage ist auch, wie etwa Kinder/Jugendliche über 16 Jahren, deren Eltern im Zahlungsverzug sind, von einem Leistungsaufschub betroffen sind. Diese geraten unverschuldet in einen Leistungsaufschub. Ein Blick in die Schweiz zeigt, dass sich auch der Ständerat nach dem Nationalrat zwei Vorstössen bezüglich dieser Jugendmaterie angenommen hat, wonach er es als opportun ansah, dass gerade erwachsen gewordene Kinder - also 18-Jährige - nicht auf den Prämienschulden ihrer Eltern sitzenbleiben sollen beziehungsweise können oder müssen. Wie bereits gesagt, sind für mich mit der Ausweitung der Prämienverbilligung richtige Schritte gesetzt worden, die dieses Problem bereits eindämmen sollten. Wenn wir weiterhin bei einem Blick zu unserem Schweizer Nachbarn bleiben, können wir feststellen, dass in der Schweiz bereits im Jahre 2014 in einigen Kantonen - durchaus nicht in allen - für im Zahlungsverzug befindliche Versicherte sogenannte schwarze Listen eingeführt wurden - mit anderen Worten: der Leistungsaufschub. Diese schwarzen Listen erfüllten den Zweck jedoch nicht, da jemand, der finanziell überfordert ist, auch nicht zahlen kann, wenn er auf einer solchen Liste steht. Die Folge war, dass einige Kantone, so zum Beispiel die Kantone Graubünden und Schaffhausen, wie in der «Neuen Zürcher Zeitung» Ende November berichtet wurde, den Leistungsaufschub bereits wieder abgeschafft haben, da diese mahnende oder, wie es in der «NZZ» heisst, abschreckende Wirkung nicht eingetreten ist. Eine Frage an den Gesundheitsminister ist, wie hoch die Summe der Prämienausstände zum Beispiel im 2018 im Vergleich zum Prämiensoll aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, der obligatorischen Krankengeldversicherung und der freiwilligen Versicherung ist. Was macht dieser Prämienausstand in Prozenten aus? Diese Frage kann auch unter Umständen auf die 2. Lesung dann eingeflechtet werden. Nun zur Auszahlung der Prämienverbilligung direkt an die Kassen: Für mich bedeutet diese Regelung eine Bevormundung des Bezügers einer Prämienverbilligung und ich sehe dies sehr kritisch. Es ist wohl kaum belegt, dass die Bezüger einer Prämienverbilligung bei den 290 Leistungsaufschüben prozentual stärker vertreten wären als andere Bevölkerungsgruppen. Es ist eher davon auszugehen, dass sich die Zahlungsausstände insgesamt und auch bei den Prämienverbilligungsbezügern aufgrund der Prämienverbilligungsausweitung niedriger auswirken werden, wie ich dies bereits ausgeführt habe. Die Frage ist auch, wie sich die Kassen dazu stellen? Wenn ich mir dies logistisch vor Augen führe, müssten die Kassen, wenn sie die Prämienverbilligung direkt vom Amt erhalten, bei 3'000 beziehungsweise bei Verdreifachung der Bezügerzahl jährlich die Prämien neu berechnen, da sich sowohl Prämien wie der Anspruch auf eine Prämienverbilligung und deren Höhen jährlich ändern können. Meine Frage an die Regierung ist: Wie wirkt sich dies auf die Kassen aus? Bedeutet dies nicht eine erhebliche Erhöhung des administrativen Aufwands? Wie verhält es sich zudem aus der Sicht des Versicherten, wenn der Anspruchsberechtigte seine finanzielle Situation Fremden darlegen muss? Im Rahmen der Diskussion um die Gesetzesinitiativen zur Prämienverbilligung wurden eben solche Schamkriterien, dass die finanzielle Situation nicht zu breit transparent veröffentlicht werden will, als Grund geortet, die tiefe Nutzungsquote zu begründen. Wenn nun auch noch die Krankenkassen über die finanzielle Situation Bescheid wissen, wird das die Nutzungsquote nicht steigern. Anders stellt sich die Lage bei Sozialhilfeempfängern dar. Deren Prämien werden direkt vom Amt für Soziale Dienste bezahlt. Hier lässt sich die Bekanntgabe der finanziellen Situation natürlich nicht vermeiden. Beim Leistungsaufschub wie auch bei der Auszahlung der Prämienverbilligung direkt an die Kassen teile ich die kritischen Anmerkungen des Liechtensteiner Seniorenbundes und der Patientenorganisation. Die Regelungen für Leistungen bei Mutterschaft und die Befreiung von der Kostenbeteiligung befürworte ich. Sicherlich lässt sich bei den beiden anderen Themen etwas nachjustieren unter Umständen. Dennoch bin ich so oder so für Eintreten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Auch von meiner Seite mein Dank an Sie, Herr Gesundheits- und Sozialminister Pedrazzini, für die Vorlage dieses Berichts. Sie schlagen eine Reihe Änderungen und Anpassungen vor. Einige begrüsse ich. Bei den Versorgungsnetzen wurden schon ein paar Fragen an Sie gerichtet, deren Antwort mich auch interessiert. Beim Art. 23c bin ich mir nicht sicher, ob dem Entscheid des Staatsgerichtshofes Folge geleistet wurde, eine gesetzliche Regelung für eine angemessene und sozialverträgliche Lösung für den Leistungsaufschub für säumige Prämienzahler zu finden. Einige Vernehmlassungsteilnehmer stehen dem neuen Art. 23c ebenso kritisch gegenüber. Dies sind: der Verein für Menschenrechte, die Patientenorganisation, der Seniorenbund und die Ärztekammer. Wenn Sie, Herr Regierungsrat Pedrazzini, bitte sagen könnten, wie viele Personen nicht bezahlen wollen, aber könnten. Und wie viel Geld schulden diese Personen den Kassen? Die Situation der Nichtzahler, die nicht zahlen können, wird sich sicherlich entschärfen, da die Prämienverbilligung in Zukunft direkt von der Krankenkasse abgezogen wird oder geleistet wird - wie man es auslegt. Es stellt sich die Frage, ob der neue Art. 23c überhaupt gerechtfertigt ist. Diejenigen, die bezahlen könnten, aber nicht wollen, können von den Krankenkassen einfach betrieben werden. Das Geld kann ja eingetrieben werden. Bei den anderen, welche bezahlen würden, aber nicht können, verlagern wir das Problem einfach weg von der Krankenkasse hin zu den Ärzten und den Patienten selbst. Der Staat selbst ist auch fein aus der Verantwortung. Für Nichtzahler, die nicht zahlen können, wäre ein Case Management sicherlich hilfreicher. Ich bitte Sie, Herr Regierungsrat, auf die 2. Lesung einen sozialverträglicheren Vorschlag zu bringen. Diesem Art. 23c in seiner heutigen Form werde ich niemals zustimmen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Vielen Dank für die wohlwollende Aufnahme dieses Berichts und Antrags für die 1. Lesung. Ich gehe kurz auf die Fragen der Abgeordneten ein und werde natürlich den Hauptteil wie immer für die 2. Lesung vorbereiten. Der Abg. Christoph Wenaweser und einige andere haben nach einem Case Management gefragt, nach dem Nutzen auch des Case Managements, das der Verein für Menschenrechte vorgeschlagen hat. Bei einem Case Management ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Person kooperiert. Wir haben es halt oft mit Personen zu tun, die sich um gar nichts kümmern, die sich um ihre Schulden nicht kümmern, die sich nicht darum kümmern, ihre Prämienrechnung zu bezahlen oder auch die Kostenbeteiligung zu bezahlen - so wie es alle anderen eben auch tun. Bei diesen Personen ist es oft nutzlos, sie aufzufordern, an einem Case Management teilzunehmen, weil sie sich jeglicher Kooperation verweigern. Andererseits gibt es Personen, die sich einem Case Management gerne anschliessen. Aber diese Personen können heute schon beim Amt für Soziale Dienste Beratung entgegennehmen oder auch bei anderen Organisationen. Insbesondere auch karitative Organisationen beraten Personen, die in finanziellen Nöten sind, sehr umfangreich und auch kenntnisreich über die verschiedenen Möglichkeiten, die der Staat bietet. Das Amt für Soziale Dienste macht eigentlich nichts anderes als Case Management. Bloss benutzt es dazu nicht ein englisches Wort, sondern es macht einfach Fallarbeit mit Klienten, um das einmal deutsch zu sagen.Die Frage nach acht und zehn Wochen, ja, die haben viele Abgeordnete gestellt und es gab verschiedene Vorschläge. Ich denke, eine Diskussion wird ziemlich fruchtlos und lange sein. Es wird darauf hinauslaufen, in der 2. Lesung einfach einen Antrag zu stellen, der das Gegenteil dessen ist, was die Regierung vorschlägt, und dann wird abgestimmt werden müssen. Ich denke, es gibt keine wirklich schlüssigen Argumente für die eine oder andere Form. Auch das Argument, dass die acht Wochen gleich seien wie das Arbeitsverbot - das sind irgendwie so Dinge, die nichts miteinander zu tun haben. Das eine ist ein Arbeitsverbot zum Mutterschutz und das andere ist einfach eine bestimmte Zeit, in der eine bestimmte Bezahlung von Kosten erlassen wird.Die Abg. Gunilla Marxer-Kranz hat auf die Bedeutung des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes hingewiesen. Da stütze ich Ihre Meinung voll. Ich teile sie. Es ist sehr wichtig, eine einheitliche Rechtsmittelinstanz zu haben oder ein einheitliches Verfahren zu haben. Und genau das macht einen grossen Teil dieses ATSG aus. Es macht nach unseren Erhebungen keinen Sinn, einfach ein ATSG zu machen, das ein paar Definitionen vereinheitlicht, ohne dass auch der Instanzenzug in einem einheitlichen Verfahren vereinheitlicht wird. Und genau dort hängt es. Die Arbeiten laufen dort intensiv, aber sie sind sehr zäh. Ich bin natürlich - so wie die angedachten Lösungen, die wir verfolgen, jetzt aussehen - dann auch auf die Kooperationsbereitschaft des Landtags angewiesen, weil es ohne Geld nicht gehen wird. Wir werden etwas investieren müssen in einheitliche Verfahren, und zwar so, dass die auch für viele andere Dinge in unserem Staat Nutzen bringen. Aber ich will hier noch nicht allzu viel verraten. Bis wann das vorliegen kann, das kann ich so genau terminlich nicht sagen, aber wir sind da mit Hochdruck dran. Das ist eines der Projekte mit der höchsten Priorität derzeit im Ministerium für Gesellschaft. Ihre Anregungen bezüglich bestimmter Begrifflichkeiten, also «Krankentaggeld»/«Krankengeld» und «Leistungsaufschub»/«Leistungsvergütungsaufschub» und auch die «Erholungszeit», die werden wir gerne zur 2. Lesung aufarbeiten.Sie haben auch über die Versorgungsnetze gesprochen, Sie haben gefragt, ob eine Definition von Versorgungsnetzen Sinn macht. Ich denke, auch eingehend auf viele andere Bemerkungen von anderen Abgeordneten: Wir müssen da einfach einmal die Dinge, die wir jetzt drin haben im Krankenversicherungsgesetz und die nicht zustande gekommen sind, mutmasslich, weil sie Konsens unter den Krankenkassen vorausgesetzt haben, einmal etwas entsperren sozusagen, dass eine einzelne Krankenkasse das eben auch um-setzen kann. Wir haben exemplarisch ein paar Methoden erwähnt auf Seite 36 im Bericht und Antrag, sind aber hier im Bericht und Antrag nur kurz auf diese Methoden oder Möglichkeiten eingegangen. Wesentlich tiefer sind wir im Vernehmlassungsbericht auf diese verschiedenen Möglichkeiten eingegangen. Also das soll eine Art «Experimentierartikel» sein - in der Schweiz nennen sie das so, aber in einem anderen Zusammenhang -, wo wir einfach auch einmal den Markt und die Ideen spielen lassen wollen in einer geregelten Form, und zwar einer Form, die wir schon lange gekannt haben, die aber leider nie umgesetzt wurde.Das schliesst dann auch an das Votum der stv. Abg. Helen Konzett an, die auch gefragt hat, was sich denn die Regierung darunter vorstellt. Wie gesagt, wir haben Ausführungen gemacht im Bericht und Antrag und eben auch im Vernehmlassungsbericht besser ausgeführt. Da ist auch HMO dabei oder Telemedizin. Sie sagen: «eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer» - das haben wir ja heute schon. Wir haben heute schon die zwei Geschmacksrichtungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, und zwar mit und ohne freie Arztwahl. Das kennen wir. Sie haben dann auch die Position der Ärztekammer vertreten und die Bedarfsplanung abermals kritisiert. Und hier will ich nochmals in aller Deutlichkeit sagen, dass es nicht die Absicht der Regierung ist, die Bedarfsplanung aufzuheben. Es ist aber mein Bemühen, zusammen mit der Ärztekammer Wege zu finden, wie die Praxisnachfolge vernünftig gestaltet werden kann, und wir haben schon erste Erfahrungen jetzt. Und jetzt müssen wir schauen, ob es da noch weitere Verbesserungen geben kann. Aber auch hier: Das bedingt die Kooperationsbereitschaft der Ärzte, die sich langsam zurückziehen wollen. Wenn ein Arzt nicht bereit ist, fix zu versprechen, dass er seinen Vertrag zurücklegen wird, dann funktionieren auch die neuentwickelten Methoden nicht. Also es braucht da ein klares Commitment und eine klare Kooperationsbereitschaft. Was nicht geht - und das möchte ich in aller Deutlichkeit hier sagen: Man kann nicht sich selbst seinen Nachfolger in dem Sinn aussuchen, dass man ihm die Praxis verspricht oder gar noch verkauft. Beides passiert in unserem Land. Und bei beidem halte ich dagegen mit allem, was ich habe. So etwas geht nicht. Patienten sind kein handelbares Gut in diesem Land. Weiter haben Sie noch moniert, ob das ein Abschieben auf die Leistungserbringer sei. Ja, die Leistungserbringer haben auch eine Mitwirkungspflicht. In dem Sinn, dass sie auch helfen, die Prämien einzuziehen in diesem sehr indirekten Mechanismus, nämlich indem sie die Patienten auch darauf aufmerksam machen, dass man eben seine Prämie zu bezahlen hat und dass der Leistungserbringer eben auch von den Prämiengeldern lebt. Und wenn jemand die Prämien nicht zahlt, dann bezahlt er de facto den Lohn des Arztes nicht. Es ist auch die Aufgabe meines Erachtens des Arztes, die Patienten darauf aufmerksam zu machen, dass sie eben auch eine Leistung erbringen, die gemäss Tarif vergütet werden muss. Wie der Arzt zur Information kommt, ob jemand im Leistungsaufschub ist, das ist eine äusserst interessante Frage, die wir schon mehrfach im Ministerium zu diskutieren hatten. Die Lösung heute sieht so aus, dass jeder Patient über eine Krankenkassenkarte verfügt. Und die Informationen über den Patienten, also wie er genau versichert ist, sind nicht auf dieser Karte gespeichert, sondern diese Karte gibt der Arztpraxis den Zugang auf eine Datenbank. Und in dieser Datenbank sind diese Daten enthalten. Das heisst: Ein Leistungserbringer korrekterweise - also das macht in der Regel die MPA am Empfang - verlangt die Karte, schaut nach, ob die Versicherung gedeckt ist und alles in Ordnung ist. Es gab diverse Schwierigkeiten mit der Synchronisation dieser Datenbank mit den Entscheidungen der Krankenkassen. Und da konnten wir auch Fortschritte erzielen, dass es nicht so ist, dass jemand von der Krankenkasse einen Leistungsaufschub bekommt und erst einen Monat später dann überhaupt in dieser Datenbank als Person im Leistungsaufschub geführt wird. Das wurde synchronisiert und diese Sachen wurden stark verbessert. Das heisst: Die Leistungserbringer können herausfinden, ob eine Person sich im Leistungsaufschub befindet oder nicht. Es ist also nicht so, dass sie das erst dann herausfinden, wenn die Krankenkasse die Rechnung zurückschickt.Sie haben die Frage gestellt, wie die Handhabung sei bei bestehenden hohen Rückständen. Da werden wir rückfragen bei den Krankenkassen auf die 2. Lesung. In der Regel geschieht der Abbau von Rückständen eben durch eine Ratenzahlung und teilweise auch mit relativ kleinen Beträgen, sodass einfach der gute Wille erkennbar ist und dass eben auch eine gewisse Einsicht des Versicherten drin ist. Wenn Sie aber sich anschauen, wie die Situation heute ist - die Grafik auf Seite 53 ist meines Erachtens bezeichnend. Wir haben bei den 21- bis 30-Jährigen achtmal soviel Personen im Leistungsaufschub prozentual an der Bevölkerung wie bei den 65-Jährigen und älteren. Und dies verleitet halt schon zum Gedanken, dass es hier darum geht, diesen jüngeren Leuten auch einmal zu sagen, welche Verpflichtungen sie einzuhalten haben innerhalb der Solidargemeinschaft der Versicherten. Der Abg. Wendelin Lampert hat nach dem Staatsgerichtshofurteil gefragt. Das liegt selbstverständlich der Regierung vor. Ich bin überzeugt, dass wir ein Vorgehen im Sinne dieses Staatsgerichtshofurteils hier vorschlagen. Aber eben auch zusammen mit verringerten Anspruchsvoraussetzungen bei der Prämienverbilligung. Wenn man nämlich alles zusammennimmt, was unser Staat an Sozialleistungen zu bieten hat, dann muss man in vielerlei Hinsicht davon ausgehen, dass es eher oder ganz besonders diejenigen trifft, die nicht zahlen wollen, und nicht diejenigen, die nicht zahlen können. Wenn diejenigen, die nicht zahlen können, sich der Methoden und Angebote bedienen, die unser Staat leistet, dann können sie fast nicht mehr in die Kategorie derjenigen fallen, die nicht zahlen können. Ich hatte auch einen Mailverkehr mit dem Verein für Menschenrechte bezüglich seiner Äusserungen. Ich habe dann auch gefragt, ob es denn wirklich so sei, ob das wirklich die Ansicht des Vereins für Menschenrechte sei, dass jemand, der sich jeglicher Kooperation verweigert - und das sehen wir eben sehr oft in diesen Dingen -, nicht bezahlt, sich nicht meldet, nicht zurückruft, die Krankenkasse nicht kontaktiert, einfach so dahinlebt und keine Rechnung zahlt, wirklich geschützt werden soll durch diese Äusserung oder Stellungnahme des Vereins für Menschenrechte. Und ich habe die Auskunft erhalten, dass es selbstverständlich auch eine Mitwirkungspflicht gibt zur Wahrnehmung der Menschenrechte und dass man sich nicht darauf verlassen kann, dass es einfach immer von anderen wahrgenommen werden muss. Der Abg. Wendelin Lampert hat auch nach dem Schweizer Artikel gefragt, ob er vergleichbar ist. Er ist nicht gleich, aber er ist vergleichbar. Wir werden zur 2. Lesung noch einige Ausführungen machen. Der Abg. Herbert Elkuch hat nach den Verwaltungskosten gefragt, insbesondere bei den Maklersätzen. Wir werden auch hierzu Ausführungen für die 2. Lesung machen. Aber so genau wird man das wahrscheinlich nicht festlegen können in einem Prozentsatz, sondern es wird halt auch ein Ermessensentscheid sein.Die Abg. Violanda Lanter hat auch, wie die Landtagsvizepräsidentin, die Bedeutung des ATSG betont. Ja, ich möchte ihr auch sagen, dass die Arbeiten nicht erst angegangen werden müssen, sondern die laufen schon. Und eben genau auch die Frage der Sozialversicherungsgerichtsbarkeit ist eine wesentliche Frage, ohne die ein ATSG schlicht und einfach keinen Sinn macht - nach unseren Erkundigungen. Sie haben die Einzelfallbetrachtung erwähnt. Wir können dazu auf die 2. Lesung nochmals Ausführungen machen, aber eben, die Einzelfallbetrachtung setzt - und das dürfen Sie nie vergessen - eine gewisse Kooperationsbereitschaft voraus: Dass man sich jemandem öffnet, der diese Einzelfallbetrachtung auch macht. Die kann aus der Ferne nicht gemacht werden. Tiers garant versus Tiers payant war die Frage von Ihnen, ob man das einfach individuell vereinbaren kann. In der Regel wird das einfach in den Tarifverträgen mit den Verbänden vereinbart und dann gilt das dann für alle Versicherten, also das gilt global. Der Abg. Johannes Kaiser hat die Frage gestellt, ob höhere Kosten entstehen können durch die Nichtbehandlung. Ja, dieses Argument kann man immer bringen. Aber ich würde es einmal umkehren und sagen: Nur weil diese Gefahr besteht, kann man nicht einfach alle aus der Verpflichtung entlassen, die sie gegenüber der Solidargemeinschaft haben - nämlich ihre Prämien und ihre Kostenbeteiligung zu bezahlen, und dann auch noch pünktlich. Zu den Notfällen werden wir auf die 2. Lesung Ausführungen machen zu den von Ihnen verlangten Definitionen oder wie die umschrieben werden können. Bei den Kindern muss ich Sie auf einen grossen Unterschied zur Schweiz aufmerksam machen. Bei uns bezahlen Kinder im Gegensatz zur Schweiz weder Prämie noch Kostenbeteiligung. Das heisst: Kinder können gar nicht in diese Lage kommen, Schuldner zu sein bei der Krankenkasse. Sie schulden der Krankenkasse keine Prämie und keine Kostenbeteiligung. Das hängt auch nicht von ihren Eltern ab. Jedes Kind wird als separater Kunde der Krankenkasse geführt und es können gar keine Ausstände entstehen, ausser die Eltern machen Zusatzversicherungen für Ihre Kinder. Aber dort ist der Fall viel einfacher: Wenn die Zusatzversicherungen nicht bezahlt werden, dann werden die einfach sozusagen gekündigt von den Krankenkassen aus. Aber hier sprechen wir immer nur von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Entsprechend wenn Kinder weder Prämie noch Kostenbeteiligung bezahlen, dann können auch - im Gegensatz zur Schweiz - keine Prämienschulden mit 18 Jahren entstehen. Denn es können gar keine Prämienschulden mitgebracht werden ins Erwachsenenalter. Zur Summe der Prämienausstände werden wir noch Ausführungen machen auf die 2. Lesung. Aber als grober Indikator können Sie sich die Grafik auf Seite 53 anschauen. Wir haben ja grundsätzlich Kopfprämien und da kann man sehen, welcher Prozentsatz der Bevölkerung ungefähr und welcher Prozentsatz der Prämien ungefähr betroffen sein könnte. Es handelt sich nicht um eine extrem grosse Zahl. Aber wenn wir keinerlei Sanktionen machen bei Nichtbezahlung der Prämien oder der Kostenbeteiligung, dann wird diese Zahl meines Erachtens stark ansteigen. Sie haben zu Recht den administrativen Aufwand angesprochen bei der direkten Überweisung der Prämienverbilligung an die Kassen. Ja, der ist uns bewusst und deshalb ist es unser Bemühen, das möglichst weit zu automatisieren. Die direkte Auszahlung an die Krankenkassen bringt natürlich den Nachteil mit sich, dass die Krankenkassen dann wissen, wer Prämienverbilligung bekommt. Aber, wie der Abg. Herbert Elkuch gesagt hat, die Krankenkassen wissen noch viel mehr über den Patienten. Da ist, glaube ich, diese Information eine geringe Information, verglichen mit den anderen Informationen, die Krankenkassenangestellte über die Patienten wissen könnten. Und sie unterliegen natürlich der Schweigepflicht, sie dürfen das nicht am Stammtisch weiterverbreiten. Aber man muss diese Scham auch abwägen gegen die Belastung der Solidargemeinschaft. Und ich denke, wenn wir diese beiden Rechtsgüter hier abwägen, dann sage ich, dass das Mitmachen in der Solidargemeinschaft bei einer Versicherung, die für alle obligatorisch ist, weit wichtiger ist als die Gefahr, dass sich jemand schämen könnte, weil er Prämienverbilligung zu Recht bezogen hat. Der Abg. Patrick Risch hat auch über das Case Management gesprochen neben anderen Sachen, die schon andere Abgeordnete erwähnt haben. Hier muss ich nochmals erwähnen: Es muss eine Kooperationsbereitschaft geben. Man kann kein Case Management von oben verordnen. Wenn die Menschen keiner Aufforderung nachkommen, sich irgendwo zu melden, dann kann man eben nichts machen. Und eben die Unterscheidung «nicht bezahlen wollen» und «nicht bezahlen können», die hat einfach nur indirekte Indikatoren, ob das so sei. Man wird das nie im Einzelfall von aussen ohne Prüfung der Umstände einfach so sagen können. Und die Prüfung der Umstände muss auch vom Versicherten selbst ausgehen, nämlich indem er sich mit den entsprechenden Sozialwerken in Verbindung setzt, wenn er nicht fähig ist, aus eigener Kraft seine Prämie und seine Kostenbeteiligung zu bezahlen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Somit stimmen wir über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 23 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Bevor wir in die 1. Lesung eintreten machen wir Pause bis 19 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (von 18:30 bis 19 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, wir fahren mit unseren Beratungen fort. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung durch Artikelaufruf vor. Art. 1 Abs. 2 Bst. c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 2 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4c steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe zwei Fragen zu diesem Artikel. Einmal zu den Ausführungen auf Seite 21. Konkret geht es mir um diese Verwaltungskosten beziehungsweise um die Vermittlertätigkeiten, also die Kosten der Vermittlungstätigkeiten. Hat die Regierung eine Idee, wie man diese Vermittlungstätigkeiten verhindern könnte? Zum Beispiel eine Einheitskrankenkasse? Könnte das ein Ansatz sein, damit wir diese Kosten verhindern könnten? Diese Kosten wird ja am Ende des Tages der Prämienzahler bezahlen müssen. Ich wüsste zumindest nicht, wer sonst. Dann Seite 23: Ich zitiere kurz: «Für die Ärztekammer sind die Ausführungen im Vernehmlassungsbericht nicht verständlich. Wenn es um Courtagen zu Lasten der Versicherten gehe, sieht die Kammer die Änderungen aber positiv.» Habe ich das schon richtig gelesen hier? Also die Ärztekammer sagt: Wenn es dann die Versicherten bezahlen, dann ist es nicht so tragisch, dann sieht man das positiv? Ich möchte hier nur die Einschätzung der Regierung wissen. Dann grundsätzlich zu diesen Honoraren und Courtagen: Ich frage mich schon effektiv: Gerade Courtagen und Provision, ist das der richtige Ansatz? Müssten wir nicht eher in Richtung «nur Honorare» gehen, damit wir diese Kosten eher im Griff haben? Wie sieht das die Regierung? Denn mit den Courtagen und Provisionen, da ist für mich doch ein Graubereich vorhanden. Und wie gesagt, diese Kosten wird am Ende des Tages der Prämienzahlen zu berappen haben. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Wir werden hierzu sicher für die 2. Lesung Ausführungen machen. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass das korrekt zitiert ist. Das muss ich nochmals prüfen mit der Ärztekammer. Ich denke auch, das muss ein Tippfehler sein. Die Idee ist eben schon: Es gibt manchmal für die Arbeitgeber - und hier geht es um die Krankentaggeldversicherung - Gründe, jemanden anzustellen, der eben diese komplexe Sache durchdenkt und auch Vorschläge macht und Offerten einholt. Aber eben, wie gesagt, wir werden hier für die 2. Lesung Ausführungen machen. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 9 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11a steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Meine Frage bezieht sich auf den Art. 11a. Hier die Ausführungen auf Seite 25 und auch die Stellungnahme des Krankenkassenverbandes, der geht in die gleiche Richtung. Ich frage mich schon effektiv: Wie soll die AHV diese Kontrollen durchführen, wenn sie nur weiss, ob eine Versicherung besteht - ja oder nein - und nicht die einzelnen Löhne, aber wenigstens die gesamte Lohnsumme, das Total, damit sie auch überprüfen kann: Ist diese Versicherung auch halbwegs in Ordnung? Denn nur eine Versicherungspflicht sagt nicht viel aus. Eine grosse Unternehmung, die relativ wenig versichert hat, dann gibt es genau gleich Probleme. Der LKV geht eher in eine gleiche Richtung. Die AHV hat doch sowieso schon x Lohndaten. Also ich frage mich da schon: Wäre es nicht besser, wenn die AHV auch konkret wenigstens die ganze Lohnsumme pro Arbeitgeber hätte - wenn man nicht auf die einzelnen Löhne eingehen will. Dafür habe ich noch Verständnis. Aber ich frage mich, wie man sonst diese Kontrollen durchführen will. Denn nur eine reine Versicherung, die sagt nichts aus. Das ist dann zu wenig detailliert nach meinem Dafürhalten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Eine vollständige Überprüfung wäre natürlich viel zu aufwendig, aber da werden wir auf die 2. Lesung einmal darüber nachdenken, ob es eine Art von Konsistenzprüfung geben kann. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 12 Abs. 1 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 Abs. 1 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 Abs. 3 und 3a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 Abs. 3 und 3a stehen zur Diskussion.
Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Da stand im Abs. 3 vorher: «Das Krankengeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit mindestens 80% des bis anhin bezogenen AHV-pflichtigen Lohnes ...» Und jetzt ist es «des versicherten Verdienstes». Sollte das nicht etwas präzisiert werden, welcher? Ist das brutto oder ist das vor Steuer oder wie auch immer? Als versicherter Lohn gilt der letzte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogene Lohn. Das war auch im alten Gesetz so. Aber das müsste doch der Schnitt der letzten drei Monate sein. Ich denke, dass das präzis sein sollte, weil das wird ja auch von den Leuten, die das Krankentaggeld beziehen, gelesen. Wenn jemand unregelmässig arbeitet, dann kommen die Probleme. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich beziehe mich auf die Ausführungen auf Seite 29. Hier ersucht konkret der Krankenkassenverband, dass man diese Nachweispflicht im Gesetz verankert beziehungsweise den versicherten Verdienst. Das sehe ich eigentlich ähnlich. Denn wenn die Regierung auf Seite 29 ausführt: «Daher wäre eine gesetzlich verankerte Nachweispflicht über den versicherten Verdienst durch den Arbeitgeber gegenüber den Kassen nicht folgerichtig ...» Ich frage mich schon: Die Prämie ist doch abhängig vom versicherten Verdienst, die Kassen müssen das doch wissen. Ich weiss nicht, habe ich hier irgendwie einen Denkfehler? Aber für mich spricht nichts dagegen, dass man das eben im Gesetz verankert. Am Schluss führt ja dann die Regierung auf Seite 29 auch noch aus, das müsse dann zwischen Arbeitgeber und Kasse in einem Vertrag geregelt werden. Also die Regierung sieht es doch ein, dass man es regeln muss. Ich frage mich halt, wieso wir das nicht im Gesetz so verankern sollen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, der Grund, wieso das wegging vom AHV-pflichtigen Lohn zum versicherten Verdienst, ist auf den Seiten 27 und 28 beschrieben. Und zwar genau, weil man diese Ver-einheitlichung zwischen dem Unfallversicherungsgesetz und dem Krankenversicherungsgesetz herstellen möchte. Zur Bemerkung des Abg. Wendelin Lampert: Die AHV kann zwar leicht und mit wenig Aufwand prüfen, ob jemand versichert ist. Aber das Geschäft der Versicherung selbst - wenn man das einmal so nennen will - entsteht zwischen der Krankenkasse und dem Arbeitgeber. Und es obliegt dann auch der Krankenkasse, zu prüfen, ob alles mit rechten Dingen zugeht. Denn wenn sie das nicht macht, dann wird plötzlich der Arbeitgeber Leistungen in Rechnung stellen, vielleicht für mehr Personen, als er überhaupt angegeben hat oder für einen anderen Verdienst, als er überhaupt angegeben hat. Also die Kasse prüft im Leistungsfall schon, ob alles mit rechten Dingen zugeht und das können wir nicht der AHV übergeben. Sie müssen einfach die Vertragsbeziehung sehen. Die Prüfung der AHV erstreckt sich vor allem darauf, ob überhaupt eine Vertragsbeziehung besteht, damit sich keiner da rausschleicht. Und wenn eine Vertragsbeziehung besteht, dann obliegt es auch eben der entsprechenden Kasse, zu schauen, ob es richtig ist, was sie denn als Prämien, gemessen am versicherten Verdienst aller Arbeitnehmer, bekommt. Also das können wir nicht auf die AHV abwälzen, diese Aufgabe. Das muss Aufgabe der Krankenkassen sein, das sicherzustellen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Herbert Elkuch
Ich habe noch einmal eine Rückfrage. Ich meine, das ist klar, das kann nicht die AHV prüfen. Aber das andere Problem: Es steht hier: «... gilt der letzte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogene Lohn.» Normal gibt man ja der Krankenkasse den Lohn an, der im Arbeitsvertrag ist. Aber hier bezieht sich das auf den bezogenen Lohn. Jetzt: Wenn jemand, bevor er krank wurde, nur wenig gearbeitet hat oder vielleicht auch viel gearbeitet hat, dann kommt doch der und sagt: Letzten Monat war der Lohn so hoch, wieso bekomme ich nur so viel Taggeld? Oder umgekehrt. Also da steht ganz klar: auf den letztbezogenen Lohn. Das ist normal der letzte Monatslohn. Und ich meine, das muss über einen Zeitraum hinweg sein, wenn man das auf die bezogenen Löhne bezieht. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Wir werden dazu Ausführungen machen für die 2. Lesung. Aber ich bitte Sie zu bedenken, dass bei der Festlegung der Prämie einfach die Lohnsumme massgeblich ist. Aber bei einer bestimmten Leistung, also ein bestimmter Arbeitnehmer wird krank, dass man dann ganz bestimmt diesen Fall prüft: Was hat der bezogen im letzten Monat? Aber wir werden dazu Ausführungen machen und diese Frage noch klären auf die 2. Lesung. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich beziehe mich auf die Seite 30, die Erläuterungen zu diesem Artikel. Hier ist ausgeführt: «Die Kostenübernahme beschränkt sich auf drei Sitzungen.» Ich nehme einmal an, das ist dann der Abs. 1 Bst. c von Art. 15. Am 16. November 2019 wurde in einer Landeszeitung ausgeführt vonseiten einer Hebamme: «Der Bereitschaftsdienst ist nicht mit den Hausbesuchen zu verwechseln, von denen zehn Konsultationen die Krankenkasse bezahlt.» Irre ich mich nun? Hier führt die Regierung aus, es sind nur noch drei bezahlt. Ist das ein Unterschied, was da in diesem Interview gestanden hat, dass diese Hebamme ausführt, aktuell sind zehn Konsultationen von der Krankenkasse bezahlt?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Ich gehe davon aus, dass die Konsultationen einfach den Bst. a betreffen, also die Hebammenleistungen in Bst. a. Aber da werde ich noch für die 2. Lesung Ausführungen machen. Die Stillberatung ist ja nur ein Teil der Leistung der Hebammen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 16c Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16c Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Da haben wir eine interessante Stellungnahme erhalten vom Liechtensteinischen Krankenkassenverband. Er bezieht sich zwar nicht auf den Abs. 2 des vorliegenden Artikels, allerdings auf Abs. 1, und macht einen konkreten Änderungsvorschlag. Ich hoffe, der Herr Gesellschaftsminister hat diese Stellungnahme des Krankenkassenverbandes auch. Er sagt hier explizit, man müsste hier eben auch mit einzelnen Leistungserbringern Verträge abschliessen können. Er bringt das Beispiel mit den Augenärzten, die anscheinend in der Liechtensteinischen Ärztekammer organisiert sind, und dementsprechend könne man die Kataraktpauschale nicht entsprechend anpassen. Das wäre nach meinem Dafürhalten doch ein Vorschlag im Sinne der Prämienzahler. Und da frage ich mich schon: Müsste man das nicht ändern? Da wäre ich der Regierung dankbar, wenn sie Ausführungen machen könnte. Was spricht dagegen, dass man dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband diese Option gibt? Anscheinend ist das in der Schweiz möglich. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Ja, manchmal beisst sich die Katze eben selbst in den Schwanz. Wir haben damals bei der Festlegung, dass der Tarmed bei uns in Liechtenstein der gültige Tarif sei, eine sehr, sehr strenge Definition - und auch auf Ihr Ersuchen damals hin - gewählt, sodass eben ganz wenige Abweichungen möglich sind. Das war auch Ihr Anliegen damals, im Jahr 2014, 2015, dass man eben nicht abweichen kann oder nur in ganz weniger Fällen abweichen kann. Deshalb ist es auch für uns schwierig, jetzt zu sagen: Gut, in den Fällen weichen wir jetzt trotzdem ab. Glücklicherweise ist es aber so, dass in der Schweiz gesamtschweizerisch Pauschalen festgelegt werden sollen. Wenn diese gesamtschweizerisch festgelegt sind, dann werden die auch bei uns gültig sein. Aber eben, auf eine - sagen wir - wie auf kantonalem Niveau mögliche Abweichung vom Tarmed haben wir damals auch bewusst verzichtet, weil es eben das Anliegen war, den Tarmed möglichst ohne Ausnahmen bei uns einzuführen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 16f Abs. 1 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16f Abs. 1 und 4 stehen zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich beziehe mich auf die Ausführungen auf Seite 40. Hier führt die Regierung aus: «Eine Praxisgemeinschaft von freiberuflich tätigen Ärzten mit Personen ... ist nur erlaubt, wenn sowohl die freiberufliche Tätigkeit der Ärzte wie jene der anderen Personen gewahrt ist.» Und da frage ich mich schon: Wie will man das wahren in einer Praxisgemeinschaft? Wie will die Regierung diesen Interessenskonflikt in den Griff bekommen? Da wäre ich dankbar um Ausführungen auf die 2. Lesung, dass wir da dann nicht diesen mitunter vorhandenen Interessenskonflikt bekommen. Dazu hat sich übrigens auch der Krankenkassenverband in seiner Stellungnahme geäussert. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, diese Ausführungen werden wir gerne machen. Es ist auch heute schon so, dass wir dort gewisse Regulatorien haben, eben gewitzigt durch die frühere Erfahrung, die Sie implizit erwähnen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 18 Abs. 2a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 Abs. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23b steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Mir geht es hier noch um die Wahlfranchise und die Folgen daraus. Die Regierung führt auf Seite 49 aus: «Die Regierung erkennt die Nachteile der praktischen Umsetzung bei den Kassen an. Wie von den Motionären ursprünglich vorgeschlagen, sollen Mütter daher während dem definierten Zeitraum auch von einer allfällig gewählten höheren Kostenbeteiligung befreit werden.» Sie sagen dann weiter, dass es eben vernachlässigbar sei bei a) einer geringen Anzahl Geburten und b) bei einer geringen Anzahl höherer Wahlfranchisen. Nun, ich bin halt schon der Meinung, dass sich die Solidargemeinschaft hier nun sehr solidarisch gegenüber den Müttern zeigt und dass dann eben auf der anderen Seite, wenn schon eine höhere Franchise gewählt wurde, um die Prämienlast zu senken, also man bereit ist, ein höheres Risiko einzugehen, dass das dann schon Folgen haben muss. Es ist für mich eben keine stichhaltige Argumentation, dass es dann heisst, dass es sich nur um wenige Fälle handeln würde, weil das könnte sich auch verändern. Deshalb möchte ich nochmals beliebt machen - und es ist nicht das erste Mal -, dass es eben schon relevant sein muss, welche Franchise gewählt wird, und dass nicht alle gleichbehandelt werden dürfen, weil eben genau hier eine bewusste Wahl, eine bewusste Entscheidung, getroffen wurde und sich das Kollektiv hier sehr solidarisch gegenüber diesen Personen verhält. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Wir werden dazu weitere Ausführungen machen, aber ich bitte einfach zu bedenken, dass es auch praktische Implikationen hat, wie man das in der Praxis umsetzt. Eben dass man eine Person auf «muss keine Kostenbeteiligung zahlen» oder auf «muss Kostenbeteiligung zahlen» setzt und dass eine zusätzliche Komplikation erfolgt: «hat zwar eine höhere Kostenbeteiligung, muss aber trotzdem nur bis CHF 500 befreit werden», also das muss man auch immer alles zuerst einprogrammieren, bevor man das machen kann. Und wegen wenigen Fällen ist das eben oft etwas, sagen wir, ein Overkill.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Sachüberschrift vor Art. 23c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 23c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24b Abs. 4 und 4a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24b Abs. 4 und 4a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich frage mich nur, wie dieser Übergang stattfinden soll. Wir haben ja festgestellt im Rahmen der Eintretensdebatte: Aktuell wird im Prinzip rückwirkend diese Prämienverbilligung ausbezahlt und zukünftig soll sie im Prinzip im Voraus ausbezahlt werden. Konkret frage ich mich, was im Jahr 2020, also irgendwo Ende Oktober, passieren wird? Dann werden ja dann die Leute für das Jahr 2020 das Geld noch bekommen. Und dann wird aber bereits auf diesen Steuerdaten auch die Prämie für 2021 berechnet - nehme ich einmal an. Denn andere Daten hat man ja nicht. Da wäre ich der Regierung auch noch dankbar, wenn sie Ausführungen machen könnte, wie diese Umstellung des alten zum neuen System erfolgen soll. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Es steht hier: «des Antragsjahres 2020». Im Jahr 2020 können bis Ende Oktober Anträge gemacht werden, basierend auf der Steuererklärung 2019. Wenn die Anträge verarbeitet sind, dann werden sie dann Ende 2020/Anfangs 2021 ausbezahlt, also die Summe wird dann ausbezahlt. Und das - und das muss ich Ihnen jetzt auch sagen hier - wird noch etwas sportlich. Denn, wie wir vorhin gehört haben, geht es da um eine grössere Anzahl von Personen und es muss auch eine Schnittstelle bestehen zwischen den beiden Softwares im Amt für Soziale Dienste und der Software der drei Kassen, damit das einigermassen effizient vonstattengeht. Da sind wir jetzt im Gespräch mit den Kassen, wie das praktisch gestaltet werden kann. Aber wie bei vielen grösseren Unternehmen kann man nicht einfach hingehen und etwas umprogrammieren, sondern es gibt definierte Slots für das Einspielen von Software-Updates und da muss man das halt eben jetzt synchronisieren mit dem, was die Kassen dann in Tat und Wahrheit vorliegen haben. Dieses Datum könnte sich für die 2. Lesung nochmals ändern. Das müssen wir anschauen. Aber wir sind hier in intensivem Kontakt mit den Kassen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage vorgenommen.
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Gesetz über die Abänderung des Unfallversicherungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Unfallversicherungsgesetzes.Art. 59a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung beraten und gleichzeitig haben wir Traktandum 29 erledigt.
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