Abänderung des Kommunikationsgesetzes und des Gewerbegesetzes (Nr. 123/2019) [1. Lesung: 8. November 2019] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 10/2020); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 18: Abänderung des Kommunikationsgesetzes und des Gewerbegesetzes.Diese Vorlage wurde am 8. November 2019 in 1. Lesung behandelt. Wir kommen heute zur 2. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 10/2020. Wir können mit der Lesung der Vorlagen durch Artikelaufruf beginnen. Art. 1 Abs. 2 Bst. f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 2 Bst. f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 2 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 3 Abs.1 Ziff. 11, 13 bis 15, 18, 22, 24 bis 26, 29, 30, 34, 44, 45, 47, 62 und 69 bis 73 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs.1 Ziff. 11, 13 bis 15, 18, 22, 24 bis 26, 29, 30, 34, 44, 45, 47, 62 und 69 bis 73 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 5 Abs. 2 Bst. a und k werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 2 Bst. a und k stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 10 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 15 Abs. 1, 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 Abs. 1, 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 16 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b bis cter wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b bis cter steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Mit Art. 16 Abs. 2 Bst. cbis und cter werden die Telekommunikationsanbieter dazu verpflichtet, die eCall-Kennung in ihren Netzen zu implementieren sowie die Gleichbehandlung von eCall-Anrufen mit anderen Anrufen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 zu garantieren. Ich ziehe in Betracht, bei Art. 16 Abs. 2 cbis einen Antrag zu stellen, mit welchem auf Art. 47 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes Bezug genommen werden soll. Bevor ich mich entscheide, den Antrag auch formell einzubringen, möchte ich aber zuerst die Meinung der Regierung hierzu hören. Um was geht es: In verschiedenen Artikeln der Vorlage zum Kommunikationsgesetz kommt das sogenannte eCall zur Sprache. So beispielsweise in Art. 3 Ziff. 71 und 72 oder eben in diesem Art. 16 Abs. 2 Bst. cbis und cter. Seit dem 31. März 2018 ist der automatische Notruf eCall für neu typengeprüfte Personen- und Lieferwagen in Europa obligatorisch. eCall basiert auf der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 und wird vom Fahrzeug bei einem Unfall automatisch ausgelöst, kann aber auch manuell betätigt werden. Die Schweiz hat dieses eCall-System ebenfalls übernommen. Insofern ist das eCall-System sicherlich hilfreich. Deshalb macht es Sinn, mit der vorliegenden Änderung des Kommunikationsgesetzes die Grundlagen für eine reibungslose Funktionalität des eCall-Systems in Liechtenstein zu schaffen. Ich habe im Rahmen einer Kleinen Anfrage von März 2018 dieses eCall-System bereits thematisiert und auch in der 1. Lesung zu dieser Vorlage auf meine Bedenken hingewiesen. Für mich stimmt dieses eCall-System nicht mit Art. 47 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz überein. In diesem Artikel des Strassenverkehrsgesetzes steht zum Verhalten bei Unfällen: «Ist nur ein Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.» Das heisst nichts anderes, als dass bei Verkehrsunfällen, bei denen nur Sachschaden entstanden ist, nicht zwingend die Polizei hinzugezogen werden muss. Die Polizei muss nur gerufen werden, wenn der Geschädigte nicht benachrichtigt werden kann. Tatsache ist aber, dass nun das eCall-System dazu führen kann, dass die Polizei mittels automatischen eCall-Anrufs auch bei Unfällen verständigt wird, bei welchen gemäss Art. 47 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes eine Verständigung der Polizei gar nicht vorgeschrieben ist. Somit führt eine neue technische Errungenschaft dazu, dass die Entscheidungskompetenz der Bevölkerung ausgehöhlt wird und unter Umständen Strafen bis hin zu Führerscheinentzügen ausgesprochen werden, obwohl eine gesetzliche Bestimmung des Strassenverkehrsgesetzes vorgibt, dass die Polizei gar nicht hätte verständigt werden müssen. Die Regierung schreibt hierzu in ihrem Bericht für die 2. Lesung auf den Seiten 7 und 8: «Es trifft zu, dass durch das eCall-Notrufsystem die Landespolizei in Einzelfällen auch dann verständigt wird, wenn die Voraussetzungen des Art. 47 SVG nicht vorliegen, d.h. wenn trotz schwerer Kollision keine Personen verletzt wurden und die Fahrzeuglenker somit nicht verpflichtet sind, die Landespolizei zu verständigen. Bereits nach der heutigen Praxis wird aber die Landespolizei meist auch durch nicht beteiligte Dritte ohne Kenntnis der involvierten Fahrzeuglenker über den Unfall verständigt. Das Legalitätsprinzip des Strafprozessrechts verlangt in diesen Fällen, dass die Landespolizei auch dann tätig wird, wenn die Unfallbeteiligten dies nicht wünschen.» Die Regierung lehnt es ab, Art. 47 Strassenverkehrsgesetz diesbezüglich abzuändern. Dies werde nicht als notwendig erachtet, da «das eCall-Notrufsystem an diesen Grundsätzen nichts ändern soll und zum anderen die Landespolizei bereits heute aufgrund des Legalitätsprinzips tätig werden muss, wenn Dritte die Polizei über eine Kollision verständigen, auch wenn dies die Unfallbeteiligten im Einzelfall nicht wünschen», so die Regierung in ihrem Bericht. Die Argumentation der Regierung und der Verweis auf das Legalitätsprinzip mag zwar formell richtig sein, doch in der Praxis spätestens seit dem 7. August 2019 nicht mehr umsetzbar. An diesem 7. August 2019 hat das Obergericht ein Urteil gefällt, mit welchem eine Person freigesprochen wurde, welche einen Unfall gemäss Art. 47 Abs. 3 hatte. Die Polizei wurde durch einen Dritten, der an der Unfallstelle vorbeifuhr, verständigt. Bis die Polizei kam, war die Unfallstelle geräumt. Die Staatsanwaltschaft hat Anklage wegen unzulässigen Entfernens von der Unfallstelle und vorsätzlichen Verhinderns einer Blutprobe erhoben. In zweiter Instanz wurde die Person freigesprochen. Dies mit der Begründung: «Zu Recht macht der Berufungswerber geltend, dass er zur Meldung des erlittenen Selbstunfalles nicht verpflichtet war. Die Meldepflicht gemäss Art. 47 Abs. 2 scheidet aus, weil keine Personen verletzt wurden, jene nach Art. 47 Abs. 3 SVG deswegen, weil kein Drittschaden entstand.» Im Urteil resümiert das Obergericht, dass der Beschuldigte freizusprechen sei, weil er nicht verpflichtet war, den erlittenen Selbstunfall der Landespolizei zu melden. Das Urteil ist rechtskräftig. Dies bedeutet nichts anderes, als wäre in diesem Auto bereits das eCall-System eingebaut gewesen, die Polizei gekommen wäre und dies für den Lenker unter Umständen eine Strafe oder sogar einen Führerscheinentzug zur Folge gehabt hätte. Dieses Urteil belegt, dass die Argumentation der Regierung mit Bezug auf das Legalitätsprinzip nicht stimmig ist und das eCall-System die Entscheidungskompetenz der Bevölkerung mindert und die Stellung des Staates gestärkt wird. Wie will die Regierung in Zukunft mit Unfällen gemäss Art. 47 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes umgehen, wenn sie mittels eCall-System zur Unfallstelle gerufen wurde? Darauf gibt die Regierung in ihrem Bericht keine Antwort. Ich kann dieser Begleiterscheinung und dieser Minderung der Entscheidungskompetenz der Bevölkerung in Bezug auf die Einführung des eCall-Systems nicht zustimmen. Nun gibt es zwei Möglichkeiten, diesen Missstand zu beheben. Zum einen über den bereits angesprochenen Antrag in Art. 16 Abs. 2 Bst. cbis. Dieser Buchstabe könnte mit folgendem Wortlaut ergänzt werden: «wobei bei eCall-Anrufen, welche Art. 47 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes zugeordnet werden können, die Landespolizei nur dann ein Verfahren einleiten darf, wenn der Geschädigte des Unfalls dies wünscht». Dann würde der gesamte Art. 16 Abs. 2 Bst. cbis lauten: «die Umsetzung des Mechanismus für die Verwendung der eCall-Kennung in ihren Netzen, wobei bei eCall-Anrufen, welche Art. 47 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes zugeordnet werden können, die Landespolizei nur dann ein Verfahren einleiten darf, wenn der Geschädigte des Unfalls dies wünscht». Eine andere Möglichkeit wäre, eine Motion einzubringen, mit welcher die Regierung beauftragt wird, Art. 47 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes anzupassen. Dies in dem Sinn, als die Landespolizei bei Unfällen gemäss Abs. 3, bei welchen sie über das eCall-System informiert wurde und somit die Polizei nicht zwingend hätte hinzugezogen werden müssen, die Landespolizei nur tätig werden darf, wenn der Geschädigte dies ausdrücklich wünscht. Dann bleibt auch bei eCall-Anrufen die Entscheidungskompetenz bei solchen Unfällen bei den betroffenen Personen, also in erster Linie beim Geschädigten. Ich bitte den Regierungschef-Stellvertreter, ein paar Ausführungen hierzu zu machen und Auskunft darüber zu geben, ob dieser mögliche Antrag auf Ergänzung von Art. 16 Abs. 2 Bst. cbis in diesem Gesetz passend ist oder ob eine Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes nicht zielführender wäre. Sollte die Regierung glaubhaft argumentieren, dass dieser Ergänzungsantrag mit diesem Gesetz nicht stimmig ist, werde ich auf die formelle Einbringung des Antrags verzichten. Sollte sie aber darüber hinaus einer Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes trotz Urteil des Obergerichts weiterhin ablehnend gegenüberstehen, werde ich ins Auge fassen, in naher Zukunft eine Motion mit dem genannten Auftrag einzubringen. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Wir haben uns ja bereits trefflich über das Thema eCall und das Verhältnis zum SVG unterhalten - zum einen in der von Ihnen erwähnten Kleinen Anfrage, zum anderen in der Stellungnahme zum Kommunikationsgesetz. Ich glaube, es ist dazu schon ziemlich viel geschrieben. Zum SVG beziehungsweise dem Urteil des Obergerichts möchte ich jetzt hier nicht zu weit ausführen. Jedenfalls denke ich, dass es hier nicht richtig platziert ist, wenn wir im Kommunikationsgesetz quasi dann das SVG hier einbringen. Ich habe Ihren Antrag ja auch nicht gekannt, wir haben ihn nicht legistisch geprüft. Insofern: Sie können ihn natürlich einbringen, aber ich würde eigentlich davon absehen, einen solchen Antrag jetzt hier kurzfristig und ohne legistische Prüfung miteinzubringen.Ich denke, die Seiten 7 und 8, Sie haben sie treffend zitiert, beschreiben eigentlich, um was es hier geht. Der eCall kommt ja auch nur zur Anwendung, wenn der Airbag ausgelöst wird beispielsweise. Also es sind dann nicht leichte Bagatellen. Der eCall ist da, wenn es wirklich scheppert. Von dem her geht es ja hier auch darum: Es ist ja ein Schutz der Insassen und der Leute, die eben einen Unfall haben. Von dem her denke ich, macht dieses System durchaus sehr viel Sinn. Das kam jetzt bei Ihren Ausführungen ein bisschen zu wenig rüber, glaube ich. Es ist ja auch so, ich meine: Wenn man ein Auto kauft, wenn man ein neues Auto kauft und sich eben auch für ein Fahrzeug entscheidet, das gewisse Sicherheitsaspekte mehr hat als vielleicht ältere Wagen, und der eCall eben drin ist, ich glaube, dann entscheidet man ja auch zu diesem Zeitpunkt darüber, ob man dieses eCall dann auch hat oder nicht hat. Insofern ist die Entscheidungsfreiheit - wie Sie es gesagt haben, dass man den Bürgern hier etwas entzieht - aus meiner Sicht nicht derart gegeben. Aber, wie gesagt, Sie können den Antrag gerne einbringen. Ich möchte beliebt machen, das nicht zu tun oder diesem Antrag nicht zu entsprechen, weil ich denke, dass es hier am falschen Ort ist. Aufgrund der Ausführungen, die wir gemacht haben auf Seite 7 und 8, sehe ich aktuell aber auch nicht, dass das SVG entsprechend angepasst werden müsste. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich denke mir, was Sie vorhin gesagt haben, Herr Regierungschef-Stellvertreter, in einem Punkt, da muss ich Ihnen einfach widersprechen, und zwar bezüglich der Entscheidung, wenn es einen Unfall nur mit Sachschaden, somit ohne Personenschaden gab. Bisher war es eben ohne diese eCall-Bestimmung so, dass die Polizei nicht benachrichtigt wurde und somit eben auch ein allfälliges Straf- und Administrativverfahren vermieden werden konnte. Wenn aber einer der Beteiligten das Gefühl hatte, dass er die Polizei rufen wolle, dann war das meistens der Geschädigte und dann musste der Unfallverursacher damit rechnen, dass es zu einen Administrativ- und Strafverfahren kommt. Aber eben diese Freiheit war bisher gegeben und darum finde ich die Aussagen des Abg. Batliner sehr gut. Ich möchte auch in Zukunft diese Freiheit haben. Ich denke auch: Wenn ich mir ein modernes Auto kaufe mit allen Sicherheitssystemen, wo auch dieses eCall-System drin ist, dann möchte ich mich nicht zwischen einem Sicherheitssystem und einer damit einhergehenden - ich sage einmal - Vorverurteilung entscheiden müssen, sondern ich möchte eigentlich beides. Ich möchte weiterhin diese Freiheit haben, aber vor allem auch mich und alle anderen Strassenverkehrsteilnehmer aktiv mit diesen Sicherheitssystemen schützen können. Ich muss auch sagen: Hier im Kommunikationsgesetz ist für eine Bestimmung, die hauptsächlich das Strassenverkehrsgesetz betrifft, wahrscheinlich nicht der richtige Platz. Diese Bestimmung müsste eher ins SVG aufgenommen werden. Dort aber einen entsprechenden Antrag zu stellen, Herr Abg. Batliner, dem kann ich sehr viel abgewinnen. Dabei würde ich Sie auch ausdrücklich unterstützen. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Regierungschef-Stellvertreter, wenn ich Sie jetzt richtig verstanden habe, haben Sie gesagt, dass jeder eigentlich selbst entscheiden kann, ob er dieses eCall-System in einen Neuwagen eingebaut haben möchte oder nicht. Das ist zwingend vorgeschrieben, das ist ein Muss. Wenn ich seit dem 31. März 2018 ein neues Auto gekauft habe, ist dieses Notruf-eCall-System fix eingebaut. Das kann der Erwerber eines Neufahrzeugs nicht dementsprechend entscheiden. Das kann auch aus den Ausführungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom Bundesamt für Strassen entnommen werden, dass dies definitiv ist. Ja, ich kann Ihre Ausführung in Bezug darauf, ob dieser Antrag in diesem Gesetz am richtigen Ort ist, dementsprechend auch nachvollziehen und werde deshalb absehen, diesen Antrag zu stellen. Aber da Sie auch nicht sich bereiterklärt haben, das Strassenverkehrsgesetz dementsprechend abzuändern, werde ich zeitnah eine Motion zu diesem Thema dementsprechend einbringen und hier zur Diskussion stellen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über den Antrag gemäss Regierungsvorlage zu Art. 16 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b bis cter ab. Bitte geben Sie Ihre Stimme jetzt ab.Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 24 Stimmen. Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Guten Morgen miteinander. Wie bereits in der 1. Lesung von mir vorgetragen, gehe ich mit der Kostentragungsregelung in Art. 17 Abs. 2 Kommunikationsgesetz, wie sie die Regierung vorschlägt, nicht einig. Ich beantrage deshalb eine Abänderung dahingehend, dass die Kosten für die Sicherheitsprüfung nur dann vom kontrollierten Anbieter zu tragen sind, wenn wesentliche Beanstandungen hinsichtlich Sicherheit oder Integrität der Dienste und Netze festgestellt werden. Dafür soll Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz abgeändert werden, indem die Worte «auf dessen Kosten» gelöscht werden, und um einen dritten und vierten Satz ergänzt werden. Art. 17 Abs. 2 soll dann wie folgt lauten: «Die Regulierungsbehörde kann von jedem Anbieter alle erforderlichen Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze, einschliesslich der Unterlagen über Sicherheitsmassnahmen verlangen. Sie kann zudem jeden Anbieter verpflichten, sich einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen, die von einer qualifizierten, unabhängigen Stelle durchgeführt wird, und deren Ergebnisse zu übermitteln. Die Kosten der Sicherheitsprüfung werden dem kontrollierten Anbieter auferlegt, falls durch die Prüfung wesentliche Beanstandungen hin-sichtlich Sicherheit oder Integrität der Dienste und Netze festgestellt werden. In allen anderen Fällen trägt die Kosten der Staat.» Ich begründe meinen Antrag wie folgt: In der Vernehmlassung wurde von mehreren Vernehmlassungsteilnehmern gefordert, dass die Kosten für eine ausserordentliche Prüfung nur dann durch die Anbieter zu tragen seien, wenn wesentliche Beanstandungen gefunden werden. Ich habe dies, wie bereits erwähnt, in der 1. Lesung angemerkt und einen entsprechenden Änderungsantrag für die 2. Lesung in Aussicht gestellt. In der vorliegenden Stellungnahme führt die Regierung aus, dass eine Regelung analog Art. 25 Abs. 3 Sorgfaltspflichtgesetz (für ausserordentliche Kontrollen) nicht mit dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbar sei. Dem SPG liege ein auf der allgemeinen Aufsichtsabgabe nach der FMA-Gesetzgebung beruhendes Regulierungskonzept zugrunde, welches eine Voraussetzung für die Ausgestaltung der Kostentragungsregelung in Art. 25 Abs. 3 SPG darstelle. Die Regelung finde ihre Rechtfertigung darin, dass der allgemeine Aufwand für die Beaufsichtigung der Marktteilnehmer, einschliesslich der ausserordentlichen Kontrollen, nach Art. 25 SPG grundsätzlich von dieser Abgabe gedeckt sei. Anders verhalte es sich hingegen im Bereich der elektronischen Kommunikation, wo keine vergleichbare Abgabe zur Deckung des allgemeinen Aufwands für die Beaufsichtigung der Marktteilnehmer erhoben werde. Es sei auch nicht beabsichtigt, eine entsprechende Abgabe im Bereich der elektronischen Kommunikation einzuführen. Folglich erscheine es nach Ansicht der Regierung auch nicht gerechtfertigt, eine mit Art. 25 Abs. 3 SPG identische Kostentragungsregelung einzuführen. Diese Meinung teile ich nicht. Die Kosten der Prüfung, welche von der Regulierungsbehörde sogar ohne Indikation eines Sicherheits- oder Integritätsproblems vorgenommen werden kann, sollten nur dann vom Anbieter getragen werden müssen, wenn wesentliche Beanstandungen hinsichtlich Sicherheit und Integrität aus der Prüfung resultieren. In allen anderen Fällen sind die Kosten vom Staat zu tragen. Gerade für kleinere und mittlere Anbieter kann die Auferlegung für nicht geplante Prüfungen, ohne dass wesentliche Beanstandungen entdeckt werden, eine nicht zu vernachlässigende finanzielle Belastung darstellen und zu finanziellen Problemen führen. Solche Probleme werden umso grösser, wenn eine solche Prüfung ohne Indikation von Problemen beim selben Anbieter vermehrt innert kürzester Zeit durchgeführt wird. Die Kostentragung des Staates in Fällen ohne wesentliche Beanstandungen würde zu einer verursacherbasierten Kostentragung führen und wäre meines Erachtens verhältnismässig. Es würden dann in der Folge weniger oder keine Prüfungen vorgenommen, wenn keine oder nur geringste Hinweise auf Beanstandungen vorliegen. Ich ersuche Sie deswegen, sehr verehrte Damen und Herren Abgeordnete, meinem Abänderungsantrag zuzustimmen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ja, ich verweise auf die Ausführungen des Abg. Seger, er hat ja die Seite 11 schon wiedergegeben. Mir ist noch wichtig zu sagen: Es schwingt jetzt ein bisschen der Unterton mit, hier würden willkürlich solche Untersuchungen dann gemacht, und zwar in überbordender Art und Weise, und man könne damit dann Firmen vielleicht auch ruinieren. Das ist natürlich weder die Idee, noch ist das möglich. Ich meine, Willkür kann man hier nicht walten lassen. Aber ja, es gibt ein Ermessen der Regulierungsbehörde. Das Ermessen, dann dort zu prüfen, wo man denkt, da sollte geprüft werden. Das ist natürlich wichtig und die Sicherheitsprüfungen werden auch nur im Anlassfall angeordnet. Aber da braucht es eben auch die Freiheit der Regulierungsbehörde. Mir ist nur wichtig, diesen Teil noch herauszunehmen und zu sagen: Da wird nicht einfach wild drauf los untersucht, sondern wenn es eben etwas zu untersuchen gibt, dann soll eben auch die Kostentragung so geregelt sein, wie wir denken, dass es richtig ist und auf Seite 11 ausgeführt. Sie haben einen Alternativvorschlag eingebracht, da kann man beider Meinung sein. Ich denke, die Lösung, wie wir sie vorschlagen, ist hier sachgerecht. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Es ist einfach diese Kombination: Zum Einen ohne Indikation und das auch häufiger. Ich habe jetzt leider die Vorlage aus der 1. Lesung nicht hier. Ich meine, es sei dort auch ausgelegt, dass eben auch nicht nur einmal diese Prüfung durchgeführt werden kann ohne Indikation. Und das waren auch die Befürchtungen der Vernehmlassungsteilnehmer, die ich hiermit einfach aufnehme. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können über den Antrag des Abg. Daniel Seger abstimmen. Er beantragt zu Art. 17 Abs. 2 einen Zusatz. Der wurde vorgetragen, er liegt Ihnen auch vor. Wer dem Antrag des Abg. Daniel Seger zustimmen will, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 15 Stimmen stattgegeben. Somit stimmen wir über Art. 17 als Gesamtes mit der jetzt geänderten Fassung von Abs. 2 ab. Wer Art. 17 die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 21 Stimmen. Wir können weiterlesen.Art. 18 Abs. 1 und 1a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 Abs. 1 und 1a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 19 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 bis 5, Bst. e und f sowie Abs. 2 bis 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 bis 5, Bst. e und f sowie Abs. 2 bis 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 23 Abs.1 Bst. b, c und e, Abs. 2 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 Abs.1 Bst. b, c und e, Abs. 2 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 24a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 28 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 30dbis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30dbis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 32 Abs. 1 Bst. i und k werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 Abs. 1 Bst. i und k stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 34 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 42 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 43 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 44 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 49a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 55 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 55 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 56 Abs. 1 Bst. s wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 56 Abs. 1 Bst. s steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 57 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 57 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 58 Abs. 4 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58 Abs. 4 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 59 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 61 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 61 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 63 Abs. 3 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 63 Abs. 3 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 70 Abs. 1 Bst. cbis sowie Abs. 2 Bst. c und obis werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 70 Abs. 1 Bst. cbis sowie Abs. 2 Bst. c und obis stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Wir haben Ihnen ein Schreiben zukommen lassen. Hier in den Koordinationsbestimmungen hat sich ein Rechtschreibfehler eingeschlichen. Es sollte nicht «festgelten», sondern «festgelegten» heissen. Aber das wäre dann einfach noch zu korrigieren. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen ab über II. Koordinationsbestimmungen unter Beachtung dieser Information. Bitte geben Sie Ihre Stimme jetzt ab.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen die Zustimmung erteilt.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage. Es wurde Ihnen seitens der Regierung eine geänderte Vorlage mit Begleitschreiben zugesandt. Wir lesen diese Vorlage. Art. 3 Abs. t und u werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. t und u stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor.Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung mit 25 Stimmen. Damit haben wir Traktandum 18 erledigt. -ooOoo-