Gesetz über die Abänderung des EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetzes (Nr. 4/2020); 1. und 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 25: Gesetz über die Abänderung des EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetzes.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 4/2020 und steht zur Diskussion.Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, danke für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Der nun vorliegende Bericht und Antrag umfasst das entsprechende Durchführungsgesetz zur Verordnung, die wir unter dem vorhergehenden Traktandum 24 diskutiert haben. In der Beschreibung der Ausgangslage geht die Regierung genauer auf die beiden Referenzwerte ein, die schon vorher erwähnt wurden. Sie werden auf der Seite 7 beschrieben. Beim EWR-Referenzwert für den klimabedingten Wandel soll der Schwerpunkt vor allem bei Unternehmen liegen, die sich darauf konzentrieren, ihre eigenen CO2-Emissionen zu verringern. Beim Paris-abgestimmten Referenzwert sollen vor allem Produkte angeboten werden, bei denen die sogenannten ESG-Ziele verfolgt werden. Dabei geht es um nachhaltiges Investieren unter Berücksichtigung von diesen ESG-Zielen. ESG steht für Environmental, Social und Governance, Herr Lageder hat schon darauf hingewiesen.Diese beiden Referenzwerte sollen in Zukunft für Anwender klar erkennbar und unterscheidbar sein. Für den liechtensteinischen Finanzplatz wird ein aktueller Referenzwert hervorgehoben, der Libor. Der Libor ist bekannt im Zusammenhang mit Hypothekarkrediten. Dieser Referenzwert soll ab Ende 2021 in der Schweiz nicht mehr verwendet werden; er soll durch den Saron ersetzt werden. Im Bericht und Antrag steht, dass auch die Banken in unserem Land diese Umstellung planen. Diese Umstellung ist allerdings mit einigen Fragen verbunden, da der Saron durch die Schweiz bereitgestellt wird und die Schweiz in diesem Zusammenhang ein Drittstaat ist. Die Szenarien werden auf der Seite 9 aufgelistet und ich bitte Regierungschef Adrian Hasler um seine Einschätzung, wie der Prozess ablaufen wird. Ich habe eine konkrete Frage: Ist es auch möglich, dass der Saron nicht durch die EU akzeptiert werden wird? Dann habe ich noch eine Frage zu der Seite 9: Auf der Seite 9 werden angemessene Sanktionen erwähnt, falls ein Anbieter sich nicht an die Einhaltung der Anforderungen hält. Ich muss jetzt ganz ehrlich sagen, ich habe diese Sanktionen im Bericht und Antrag nicht gefunden. Vielleicht könnten Sie ein Wort zu diesen Sanktionen sagen?Auf der Seite 10 können wir lesen, dass die betroffenen Verbände und der Bankenverband an einer raschen Inkraftsetzung dieses Gesetztes interessiert sind. Vor allem die damit verbundene Möglichkeit, den Libor in einer Übergangsphase noch länger zu verwenden, ist für sie sehr wichtig und entscheidend. Und jetzt kann ich den Antrag auf abschliessende Lesung stellen. Danke schön. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Ich habe die Sanktionen auch nicht gefunden, wie Herr Nägele erwähnt hat. Aber im Gegensatz zu Herrn Nägele bin ich nicht für abschliessende Behandlung, das vorweg. Damit die Bezeichnungen «EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel» und «Paris-abgestimmter EU-Referenzwert» verlässlich und für Anleger in der gesamten Union leicht erkennbar sind, sollten nur Administratoren, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, diese Bezeichnungen bei der Vermarktung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten in der Union verwenden dürfen. Also das sind zweierlei Referenzwerte. Die für das Klima, das ist die schwächere, wenn man das so ausdrücken kann, und für Paris ist dann etwas straffer.Mit der Verordnung (EU) 2019/2089 werden unter anderem die Sanktionsbestimmungen in Art. 42 der Verordnung (EU) 2016/1011 abgeändert, indem von den EWR-Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden mit der Befugnis auszustatten sind, angemessene Sanktionen für Verstösse gegen die Anforderungen im Hinblick auf die Bestellung der neu eingeführten EWR-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EWR-Referenzwerte verhängen zu können. Dieser Pflicht wird mit gegenständlicher Vorlage, die wir jetzt beraten, die den Art. 6 des EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetzes um die notwendigen Strafbestimmungen ergänzt, nachgekommen.Die Vorlage bezieht sich auf die Ergänzung der Strafbestimmungen des Art. 6 EWR-RWDG und erweitert diese um neue Tatbestände im Hinblick auf die EWR-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel. Über die zur Anwendung kommenden Strafbestimmungen und deren Höhen findet sich im Bericht und Antrag keine Erläuterung. Im bestehenden Gesetz sind Bussen bis zu CHF 1,2 Mio. festgelegt. Was aber noch dazukommt, ist nicht eruierbar. Ich bitte die Regierung, hierzu auf die 2. Lesung eine Übersicht einzufügen, mit den Bussenmindesthöhen, die von der EU vorgegeben werden, und denjenigen, die von der Regierung als angemessen angesehen werden.Die FMA erhält durch die Referenzwert-Verordnung einen neuen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 FMAG. Das ist die Zulassung, Registrierung von Administratoren, Anerkennung von Drittstaatenadministratoren beziehungsweise Genehmigungen der Übernahme von Referenzwerten, die von Drittstaatenadministratoren bereitgestellt werden, Vollzug der Verordnung (EU) 2016/1011. Die Aufsichtsabgaben und -gebühren ergeben sich aus den Anhängen 1 und 2 FMAG. Ich bitte die Regierung auf die 2. Lesung um eine Offenlegung über die Höhe der Aufsichtsabgaben und -gebühren explizit bezogen auf die Referenzwert-Verordnung im Zusammenhang mit diesem Bericht und Antrag. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für den vorliegenden Bericht und Antrag. Auf Seite 8 ist unter anderem nachzulesen, dass diese Fristverlängerung für den liechtensteinischen Finanzplatz von sehr grosser Bedeutung sei. Konkret geht es hier für die Banken um den Zusammenhang mit Hypothekarkrediten. Und da wäre für mich von Interesse, wenn ich mir dann noch die Seite 10 zu Gemüte führe. Da wird ja auch wieder auf diesen Referenzwert beziehungsweise den Libor verwiesen und wie wir bereits gehört haben, soll das ja nicht mehr der Referenzwert sein. Konkret stellt sich mir die Frage: Welche Konsequenzen hat diese Änderung auf die Hypothekarzinsen in Liechtenstein? Gibt es hier mitunter eine Anpassung an das Zinsniveau der Schweiz? Kann hier die Regierung dazu Ausführungen machen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich gehe zuerst auf die Fragen des Abg. Eugen Nägele ein und werde damit auch einiges klären betreffend die Fragen des Abg. Herbert Elkuch.Zur ersten Frage: Beim Saron, der von der SIX Swiss Exchange bereitgestellt wird, handelt es sich um einen Referenzwert im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011, der von einem Administrator mit Sitz in einem Drittstaat bereitgestellt wird. Die Referenzwert-Verordnung sieht drei verschiedene Verfahren vor, damit ein Referenzwert, der von einem Administrator mit Sitz in einem Drittstaat bereitgestellt wird, innerhalb des EWR verwendet werden darf: - Ein Beschluss der Europäischen Kommission über die Gleichwertigkeit des Rechtsrahmens und der Aufsicht beziehungsweise Aufsichtspraxis im Drittstaat sowie eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Drittstaat beziehungsweise der Aufsichtsbehörde im Drittstaat und der ESMA.
- Die Anerkennung des Referenzwertes aus einem Drittstaat durch die zuständige Behörde im jeweiligen EWR-Mitgliedstaat, solange kein Beschluss über die Gleichwertigkeit der EU-Kommission betreffend den Drittstaat oder den Administrator mit Sitz im Drittstaat vorliegt.
- Die Übernahme eines Referenzwerts aus einem Drittstaat durch einen im EWR angesiedelten und zugelassenen Administrator oder ein beaufsichtigtes Unternehmen. Diese Übernahme ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Die Tochter der SIX Swiss Exchange in Schweden, die ein registrierter Administrator im Sinne der Referenzwert-Verordnung ist, hat bei der schwedischen Aufsichtsbehörde die Übernahme des Saron und anderer wesentlicher Referenzwerte der SIX Swiss Exchange beantragt. Die schwedische Aufsichtsbehörde hat dem Antrag stattgeben. Der Saron ist seit 21. Januar 2020 in das ESMA-Register eingetragen und kann daher innerhalb des EWR uneingeschränkt verwendet werden.Dann zu Ihrer zweiten Frage betreffend die Sanktionen: Die Ergänzung von Art. 6 des EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetzes - hier geht es um die Strafbestimmungen - stellt den Schwerpunkt der Vorlage dar. Ich verweise hier auf Seite 10 des Berichts und Antrags. Die bisherigen Tatbestände, bei denen es sich um Verstösse gegen die Vorschriften der Referenzwert-Verordnung handelt, werden um drei spezifische Tatbestände ergänzt. Dabei handelt es sich um Verstösse, die sich gegen die zusätzlichen Anforderungen an die Transparenz bei den mit der Klima-Referenzwert-Verordnung eingeführten Referenzwerten für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmten Referenzwerten richten. Die Tatbestände selbst, das ist für Sie wichtig, Herr Elkuch, und die Höhe der Sanktionen werden von der Referenzwert-Verordnung vorgegeben. Die Verordnung ist direkt anwendbar. Die Verordnung haben wir vorhin beschlossen. Hier, im Durchführungs-Referenzwerte-Gesetz, geht es darum, diese entsprechenden Tatbestände neu aufzunehmen im Art. 6. Der Art. 6 wird nur ergänzt um diese drei Tatbestände. Weiters wird hier sonst nichts mehr gemacht. Und deshalb ist auch Ihre Frage, die Sie gestellt haben, betreffend Gebühren und so weiter, in diesem Zusammenhang nicht relevant. Hier werden nur diese drei Tatbestände ergänzt, die notwendig sind gemäss diesem Beschluss Nr. 20/2020. Dann zum Abg. Wendelin Lampert: Ich kann Ihnen aktuell nicht konkret beantworten, ob das Auswirkungen auf die Hypothekarzinsen haben wird. Die Schweiz ist gefordert, dass sie einen entsprechenden Referenzwert verwendet. Der Libor wird abgeschafft. Neu kommt der Saron. Und ob das Auswirkungen auf die Hypothekarzinsen haben wird, kann ich Ihnen effektiv nicht beantworten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, stimmen wir über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen.Wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Ein allfälliger Antrag auf abschliessende Lesung wäre am Ende der 1. Lesung zu stellen. Art. 6 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 und 10 sowie Bst. b Ziff. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 und 10 sowie Bst. b Ziff. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, danke für das Wort, danke für Ihre Geduld. Damit kann ich jetzt den Antrag stellen auf abschliessende Lesung dieses Gesetzes. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es wurde Antrag auf abschliessende Beratung gestellt. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 22 Stimmen stattgegeben. Wir können mit der 2. Lesung beginnen.Art. 6 Abs.2 Bst. a Ziff. 9 und 10 sowie Bst. b Ziff. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 Abs.2 Bst. a Ziff. 9 und 10 sowie Bst. b Ziff. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer dem Gesetz zur Abänderung des EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen die Zustimmung einhellig erteilt. -ooOoo-