Schaffung eines Gesetzes über Begleitmassnahmen in der Verwaltung und Justiz in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Begleitmassnahmengesetz) (Nr. 30/2020)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 2: Schaffung eines Gesetzes über Begleitmassnahmen in der Verwaltung und Justiz in Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Begleitmassnahmengesetz).Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 30/2020 und steht zur Diskussion.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag Nr. 30/2020 soll ein Gesetz über Begleitmassnahmen in der Verwaltung und Justiz in Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) geschaffen werden. Mit der Regierungsvorlage sollen aufgrund des Coronavirus und der damit zusammenhängenden Folgen zeitlich befristet die involvierten Parteien und Stellen entlastet werden, Schutzmassnahmen getroffen und der ordentliche Betrieb der Gerichte und Verwaltungsbehörden unter den durch das Coronavirus gegebenen Umständen soweit als möglich und nötig gewährleistet werden. Die Vorlage soll Rechtssicherheit schaffen, was auch dem Wirtschaftsleben in Liechtenstein zugutekommt. Die Regierung schlägt vor, dass sämtliche verfahrensrechtliche Fristen in allen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren erstreckt werden können sollen, wobei der Antrag per Post, E-Mail oder Fax zu stellen sei. Als eine Erleichterung ist dabei vorgesehen, dass der Entscheid über den Fristerstreckungsantrag auch bei kollegial besetzten Gerichten und Verwaltungsbehörden vom jeweiligen Präsidenten oder Vorsitzenden gefällt werden kann und sich nicht das Kollegium damit befassen muss. Der Entscheid über die Fristerstreckung soll nicht angefochten werden können, damit es nicht zu unverhältnismässigen Verzögerungen kommt. In Zivil- und Verwaltungsangelegenheiten sollen die Fristen automatisch gehemmt werden. Nach meinem Verständnis der Vorlage gilt diese Fristhemmung nicht für das Strafverfahren, weshalb ich von der Regierung gerne wissen möchte, weshalb die Strafverfahren von der Fristhemmung nicht mitumfasst werden. Um die Verbreitung des Coronavirus weiter zu bekämpfen, werden mündliche Verhandlungen und Anhörungen vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde nur abgehalten, wenn eine solche tatsächlich geboten ist und die Einzelinteressen dem Interesse der Allgemeinheit überwiegen. Die Vorlage sieht hier die Möglichkeit vor, dass geeignete technische Kommunikationsmittel verwendet werden sollen. Bei kollegial besetzten Gerichten oder Verwaltungsbehörden können mit ebensolchen geeigneten technischen Kommunikationsmitteln oder auf dem Zirkularweg die notwendigen Erklärungen der Mitglieder eingeholt werden. Bezüglich Strafverfahren ist es vorgesehen, dass der Besuchsverkehr im Landesgefängnis auf telefonischen Kontakt beschränkt werden soll. Hierzu hat der Abg. Patrick Risch bereits einen Abänderungsantrag eingereicht, womit auch ein videotelefonischer Kontakt möglich sein soll. Ausserdem soll bei der diversionellen Massnahme Erbringung gemeinnütziger Leistungen während der Geltungsdauer des Gesetzes der Fortlauf gehemmt werden, sodass die Zeitdauer nicht von Neuem zu laufen beginnen soll.Bei Massnahmen nach dem Sozialversicherungsgesetz soll ebenfalls ermöglicht werden, dass mit geeigneten technischen Kommunikationsmitteln die erforderliche Anhörung durchgeführt werden kann. Die Gesetzesvorlage sieht weiter eine Erleichterung für die Unterhaltsbevorschussung vor, sodass zeitlich befristet kein Exekutionsantrag bei Gericht eingereicht werden muss, um eine Unterhaltsbevorschussung zu erhalten. Auch werden bezüglich der Zustellung verschiedene Erleichterungen vorgenommen. Im Gesellschaftsrecht werden ebenfalls Vereinfachungen vorgenommen, sodass beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen Versammlungen des obersten Organs von Verbandspersonen und Treuunternehmen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und die Beschlüsse im Zirkularweg gefasst werden können. Die erwähnten Versammlungen können unter bestimmten Voraussetzungen ohne physische Anwesenheit mittels Video- oder Telefonkonferenz gefasst werden. Der Veranstalter kann aus Praktikabilitätsgründen, beispielsweise bei Publikumsgesellschaften, mit einem zahlenmässig grossen Aktionariat anordnen, dass sie ihre Rechte lediglich schriftlich oder in elektronischer Form oder durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtsvertreter ausüben können. Wie die Erfahrungen aus der Schweiz zeigen, hat sich dies bewährt und ich begrüsse es, dass dies auch in Liechtenstein möglich sein soll. Die Regierung hat uns per E-Mail vom 6. April 2020 mitgeteilt, dass Art. 12 im Bericht und Antrag ersatzlos gestrichen werden soll, sodass der bisherige Art. 13 zu Art. 12 wird und dieses Gesetz bis Mitte Juni 2020 gelten soll. Diesen Zeitpunkt erachte ich für gut gewählt, da der Landtag, falls dies notwendig sein oder werden sollte, in der Juni-Sitzung eine Verlängerung beschliessen kann. Für mich ist Eintreten auf diese Vorlage aufgrund der gegebenen Umstände unbestritten, ebenso die abschliessende Behandlung und Dringlicherklärung. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Besten Dank der Justizministerin und allen betroffenen Stellen für die Ausarbeitung des vorliegenden Gesetzes. Dessen Inhalt ist für mich nachvollziehbar und ich werde ihm meine Zustimmung erteilen. Es ist mir hier ein Bedürfnis, explizit und in Kürze auf etwas anderes hinzuweisen. Auch wenn in Ausnahmezeiten wie dieser der Exekutive eine besondere Verantwortung zukommt und sie zum Schutze der Bevölkerung drastische Massnahmen wie Veranstaltungs-, Versammlungs- oder Reiseverbote anordnet, so darf, ja muss die Legislative jederzeit die Frage stellen nach der Notwendigkeit beziehungsweise der Verhältnismässigkeit dieser verordneten Massnahmen. Die derzeitige Coronakrise wird auch mit der Klimakrise verglichen. Es mag Parallelen und Übereinstimmungen geben. In einem jedoch unterscheiden sie sich grundsätzlich: Während die Klimakrise uns noch lange sehr stark beschäftigen wird, ist die Coronakrise zeitlich begrenzt. Gerade wegen dieser zeitlichen Begrenztheit ist es aber notwendig, die entsprechenden erlassenen Verordnungen und Gesetze auch auf diese zeitliche Limite auszurichten, also deren Gültigkeitsdauer wirklich auf das absolut Notwendige zu beschränken. Geschätzte Frau Justizministerin, Sie haben diesbezüglich gestern umgehend gehandelt und die Geltungsdauer dieser vorliegenden Gesetzesvorlage bis zum 30. Juni 2020 beschränkt. Eine Verordnungsermächtigung im Gesetz, welche ursprünglich die Geltungsdauer dieses Gesetzes bis Ende dieses Jahres verlängert hätte, haben Sie ersatzlos gestrichen. Dies anerkenne ich ausdrücklich. Auch die Fraktion der Freien Liste erachtet Ihre Abänderung als sehr wichtig, da Sie damit ein klares Zeichen gesetzt haben. Eintreten auf die Vorlage ist für mich unbestritten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vorab möchte ich mich bei der Frau Justizministerin und den bei der Erarbeitung dieser Vorlage involvierten Personen bestens bedanken. Mit der gegenständlichen Vorlage zur Schaffung eines Gesetzes über Begleitmassnahmen in der Verwaltung und Justiz in Zusammenhang mit dem Coronavirus sollen insbesondere die folgenden Massnahmen getroffen werden: Die Fristen in gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren sollen erstreckt werden; die Fristen in bürgerlichen Rechtssachen und in Verwaltungssachen sollen gehemmt werden; es sollen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Gerichten und Verwaltungsbehörden getroffen werden. Erstens - zur Erstreckung der Fristen: Mit der gegenständlichen Vorlage sollen auf Antrag die Fristen in den gerichtlichen und behördlichen Verfahren erstreckt werden können. Einem Fristerstreckungsantrag soll nicht stattgegeben werden, wenn dieser Antrag rechtsmissbräuchlich ist, gewichtige öffentliche Interessen der Fristerstreckung entgegenstehen oder gewichtige Interessen weiterer Verfahrensbeteiligter der Fristerstreckung entgegenstehen. Bei Stattgebung dieses Antrags soll eine angemessene Frist festgesetzt werden. Anderen Verfahrensbeteiligten soll keine Möglichkeit zur Äusserung gegeben werden.Ich stehe dieser Bestimmung sehr kritisch gegenüber. Ich sehe grundsätzlichen keinen Bedarf für die Möglichkeit einer Fristerstreckung. Fristen müssen klar und eindeutig sein. Es ist meines Erachtens höchst problematisch, wenn Fristen von unbestimmten Rechtsbegriffen abhängen. In diesen neuen geplanten Art. 2 und 3 der gegenständlichen Vorlage finden sich sehr viele unbestimmte Begriffe, welche auslegungsbedürftig sind. Dies führt zwangsläufig zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Die konkreten Fragen zu diesen unbestimmten Rechtsbegriffen werde ich anlässlich der 1. Lesung stellen.Des Weiteren ist es so, dass mit dieser Möglichkeit der Fristerstreckung gemäss Art. 2 und 3 gleich in mehrere Grundrechte eingegriffen wird. Erstens sollen die weiteren Verfahrensbeteiligten keine Möglichkeit haben, sich zu diesem Antrag auf Fristerstreckung zu äussern. Meines Erachtens ist diese Auslegung dieser Bestimmung insbesondere in Bezug auf das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf rechtliches Gehör bedenklich. Grundsätzlich muss jede Verfahrenspartei die Möglichkeit haben, sich zu einer Eingabe einer Partei zu äussern. Es gibt wohl heute schon verfahrensleitende Beschlüsse, vor welchen die anderen Verfahrensparteien nicht angehört werden. In diesem Ausnahmefall der Erstreckung von Rechtsmittelfristen erachte ich es jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich, wenn die anderen Verfahrensparteien nicht gehört werden. Dies, zumal gewichtige Interessen weiterer Verfahrensparteien einen Grund dafür darstellen sollen, dass einem Antrag auf Fristerstreckung nicht stattgegeben wird. Des Weiteren soll gegen den Beschluss, mit welchem über einen Fristerstreckungsantrag entschieden wird, kein Rechtsmittel zulässig sein. Auch ein solcher Rechtsmittelausschluss ist wohl auch bei anderen einzelnen Beschlüssen bereits jetzt gegeben. Unabhängig davon halte ich jedoch einen solchen Rechtsmittelausschluss insbesondere im Hinblick auf das verfassungsmässig gewährleistete Grundrecht auf Erhebung einer Beschwerde für bedenklich.Weiters ist auch darauf hinzuweisen, dass wir uns hier in einem rechtlichen Hochrisikorereich bewegen. Wird nämlich innerhalb der Frist ein Antrag auf Fristerstreckung gestellt und die Entscheidung ergeht erst nach Ablauf der ursprünglichen Frist, so ist die Frist abgelaufen und es besteht keinerlei Möglichkeit mehr, ein Rechtsmittel einzureichen. Bei einem ablehnenden Beschluss ist somit die Frist abgelaufen und die Partei hat keine Möglichkeit mehr, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Zusammengefasst wird die Partei somit jedenfalls innerhalb der ursprünglichen Frist ein Rechtsmittel einreichen müssen, falls sie bis zum Ablauf der ursprünglichen Frist noch keine Entscheidung über den Fristerstreckungsantrag erhalten hat. Aufgrund dieser Vielzahl von rechtlichen Unsicherheiten und verfassungsrechtlichen Bedenken kann ich grundsätzlich nicht empfehlen, von einer solchen Fristerstreckung gemäss Art. 2 und 3 der gegenständlichen Vorlage Gebrauch zu machen. Als zweiten Punkt möchte ich auf die Massnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Gerichten und Verwaltungsbehörden eingehen. Mit dieser Vorlage beziehungsweise mit Art. 5 sollen mündliche Verhandlungen, Anhörungen de facto nicht mehr stattfinden, ausser die Durchführung ist geboten. Akteneinsichten finden nach meiner persönlichen Erfahrung bereits jetzt nicht mehr statt. Diese Massnahmen sind meines Erachtens für einen bestimmten Zeitraum gerechtfertigt, führen jedoch zu einem De-facto-Stillstand in den Verfahren. Des Weiteren stellen diese Massnahmen zum Teil auch tiefe Eingriffe in Rechte der Verfahrensparteien dar. Solche Eingriffe dürfen meines Erachtens nur so lange gemacht werden, wie diese auch unbedingt notwendig sind. Diese Ausführungen bringen mich nun zu Ihrem Schreiben, Frau Justizministerin, vom 6. April 2020, mit welchem Sie beantragen, dass die genannten Massnahmen bis am 15. Juni 2020 gelten sollen. Für mich stellt sich hier doch die Frage, weshalb dieses Datum, der 15. Juni 2020, gewählt wurde. Meines Erachtens ist eine jetzige Festlegung auf den 15. Juni 2020 verfrüht und nicht verhältnismässig und nicht notwendig. Wir fahren derzeit mit unseren Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus auf Sicht, das heisst, die allermeisten Massnahmen, die wir jetzt treffen, treffen wir für zwei, drei Wochen. Wir wissen heute nicht, wie die Situation in zwei Wochen aussieht.Derzeit sieht es jedoch so aus, dass sich die Situation etwas entspannt und die Zahl der Infizierten nur leicht steigt. Es bleibt zu hoffen, dass diese Situation auch so bleibt. In Österreich gelten ähnliche Massnahmen wie die, die wir heute beschliessen sollen. Diese Massnahmen in Österreich sind bis am 30. April 2020 in Kraft. In der Schweiz gelten ähnliche Massnahmen bis am 19. April 2020. Unsere sehr einschneidenden Massnahmen sollen nun rund eineinhalb Monate beziehungsweise rund zwei Monate länger in Kraft bleiben. Vom 15. Juli bis 15. August eines jeden Jahres sind Gerichtsferien, sollte die geplante Geltungsdauer so belassen werden, so bleibt ab heute bis nach den Sommerferien ausschliesslich ein Monat übrig, in welchem Verhandlungen bei Gericht stattfinden. Dies ist meines Erachtens viel zu wenig um einen ordentlichen Betrieb beim Gericht zu gewährleisten. Die einschneidenden Massnahmen für die Bevölkerung dauern nun schon mehrere Wochen an. Die Bevölkerung hat sich sehr gut an die Massnahmen gehalten, dies zeigt sich wohl nicht zuletzt in den niedrigen Zahlen der Neuinfizierten. Die getroffenen Massnahmen verlangen von der Bevölkerung sehr viel ab. Viele Personen haben enorme Existenzängste, soziale Kontakte können nicht mehr gepflegt werden, Kinder können nicht mehr zur Schule gehen und die Kinder müssen von den Eltern zu Hause unterrichtet und betreut werden etc. In einer solchen beispiellosen Ausnahmesituation erachte ich es als das völlig falsche Signal, wenn nun solche einschneidenden Massnahmen wie die gegenständlichen bereits jetzt bis zum 15. Juni 2020 in Geltung sein sollen. Die Bevölkerung in Liechtenstein braucht eine zeitnahe Perspektive. Diese zeitnahe Perspektive wird ihnen mit dieser Vorlage genommen. Die Geltungsdauer dieser Vorlage hat für mich und wohl auch für viele andere eine sehr demotivierende Wirkung. Vor diesem Hintergrund wäre es meines Erachtens ausreichend, wenn diese einschneidenden Massnahmen im Gerichtswesen, welches für uns und für jeden anderen Rechtsstaat von elementarer Bedeutung ist, und die einschneidenden Massnahmen, welche die Verfahrensbeteiligten betreffen, nur bis am 15. Mai 2020 befristet wären. Sollte sich die Situation nun in den nächsten Tagen tatsächlich wieder verschlechtern, so hätten wir im Mai-Landtag immer noch die Möglichkeit, die Massnahmen um einen Monat zu verlängern. In diesem Sinne plädiere ich dafür, die Geltungsdauer dieses Gesetzes auf den 15. Mai 2020 festzulegen. Dies ist ein Monat länger als in der Schweiz und circa zwei Wochen länger als in Österreich und für mich folglich derzeit völlig ausreichend. Gesamthaft bin ich für Eintreten auf diese Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung und allen in der Erarbeitung involvierten Personen für das Vorlegen der Massnahmen im Bereich der Fristenhemmung in allen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die Vorlage ist so weit klar und nachvollziehbar sowie grundsätzlich sinnvoll. Ich unterstütze diese und bin für Eintreten und werde einer abschliessenden Behandlung und Dringlichkeitserklärung zustimmen. Ich bin jedoch gespannt auf die Beantwortung in Bezug auf die Ausführungen des Abg. Thomas Vogt. Gerne möchte ich in diesem Zusammenhang noch einige Gedanken zum Thema Fristen anfügen. Die verfassungsmässigen Grundrechte sind gegenwärtig eingeschränkt. Wir haben ein De-facto-Versammlungsverbot. Zum Schutze der Gesundheit ist diese vorübergehende Massnahme nachvollziehbar. Sie darf aber aus demokratischen und rechtlichen Überlegungen nur so lange wie unbedingt nötig aufrechterhalten werden. Ich danke der Regierung in diesem Zusammenhang, dass sie die auf den 7. Juni terminierten Volksabstimmungen auf unbestimmte Zeit verschoben hat. Ich finde das richtig, denn eine Meinungsbildung und öffentliche Diskussion der Vor- und Nachteile wäre kaum in angemessener Weise möglich. Gerne möchte ich aber fragen, ob es hierzu nicht einen Beschluss des Landtags benötigen würde. Denn es ist klar, das Gesetz normiert, dass diese Abstimmungen innerhalb von drei Monaten nach dem Landtagsbeschluss abgehalten werden müssten. Was kann mir die Regierung hierzu sagen?Dann möchte ich in diesem Zusammenhang auch noch einen Ausblick wagen. Der Landtag wird wohl im Mai, wenn man in diesen Zeiten überhaupt Voraussagen treffen kann, wieder «normale» Gesetze beschliessen. «Normal» will heissen, Gesetze nicht für dringlich erklären und somit von einem möglichen Referendum ausnehmen. Mit einer Dringlichkeitserklärung werden Volksrechte beschnitten und das darf nur sehr zurückhaltend und wohlbegründet praktiziert werden. Daher meine Frage: Hat sich die Regierung schon Gedanken gemacht, wie die Volksrechte, wenn zum Beispiel ein Referendum gegen ein im Mai beschlossenes Gesetz lanciert werden würde, vorgehen will? Denn es ist klar, dass eine Unterschriftensammlung im Zusammenhang mit einem Referendum unter den gegenwärtigen Voraussetzungen nur schwierig in Angriff genommen werden kann und wohl den Bemühungen zum Gesundheitsschutz, Stichwort Abstand halten, entgegenläuft. Dennoch müssen diese Rechte auch jetzt wahrnehmbar sein, das steht für mich ausser Frage. Ich meine, hier bräuchte es allenfalls handhabbare Lösungen, denn auch in Zeiten einer Krise oder gerade einer Krise dürfen Volksrechte nicht oder nur sehr, sehr kurzfristig und überaus massvoll und wohlbegründet eingeschränkt werden. Ich bin der festen Überzeugung, dass hier sehr sorgsam mit den Grundrechten umgegangen werden muss. Gerne dazu einige Ausführungen, ob es hier schon Überlegungen gibt. Ich möchte der Regierung auf jeden Fall ans Herz legen, sich mit diesem Gegenstand zeitnah zu befassen und auch, falls nötig, Lösungen zu präsentieren und vorzuschlagen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Violanda Lanter
Danke für das Wort, Herr Präsident. Ich möchte mich ebenfalls für die Vorlage bei der Regierung bedanken und ich habe auch einige Fragen. Was waren die Gründe für die Erarbeitung dieses Gesetzes? Gab es einen konkreten Anlassfall oder Vorkommnisse, an welchen sich die Probleme, wie zum Beispiel das Ablaufen einer gerichtlichen Frist aufgrund der Erkrankung eines Rechtsvertreters, manifestiert haben? Die Begründung der Vorlage auf den Seiten 7 und 8 ist für mich zu schwammig und allgemein und ich bitte die Frau Justizministerin, die Notwendigkeit spezifischer zu begründen. Dann zum Punkt der Erstreckung von Fristen: Auf Seite 11 des Berichts und Antrags steht, dass die Regierung für alle Parteien eines Verfahrens vor einem Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde sowie deren Rechtsvertreter Rechtssicherheit schaffen und eine einzelfallbezogene Entlastung ermöglichen soll. Was ist nun, wenn die einzelfallbezogene Entlastung nur für eine Partei von Interesse ist, nämlich diejenige, welche den Erstreckungsantrag stellt. Die anderen Verfahrensbeteiligten haben Möglichkeit zur Äusserung. Wie soll dann festgestellt werden, ob gewichtige Interessen von Verfahrensbeteiligten dem Erstreckungsantrag entgegenstehen, wie es in Art. 3 Abs. 1 Bst. c vorgesehen ist? Der Erstreckungsentscheid kann zudem auch nicht angefochten werden. Meines Erachtens werden hiermit Verfahrensrechte verletzt und es stellt sich die Frage der Verfassungsmässigkeit. Dann zum Punkt «Betrieb von Gerichten und Verwaltungsbehörden»: Ich habe vollstes Verständnis, wenn persönliche Kontakte auf das Notwendigste reduziert werden. Wenn aber gerade im Bereich der Rechtspflege die Vermeidung des persönlichen Kontakts zum Regelfall werden soll, dann frage ich mich, was denn die vielen Amtsstellen dazu sagen, die tagtäglich im Gesetzesvollzug tätig sind. Hier muss die Verwaltung funktionieren. Nehmen Sie zum Beispiel das Amt für Volkswirtschaft, das mittlerweile mit 40 Angestellten die Unterstützungsmassnahmen umsetzen muss. Ich denke, mit den nötigen Vorsichtsmassnahmen kann auch im Gerichts- und Verwaltungsverfahren den zuständigen Behörden die Vornahme von Anhörungen etc. zugemutet werden. Für mich stellt sich nämlich die Frage der Verhältnismässigkeit im Speziellen von Art. 5. Im Sinne eines funktionierenden Rechtsstaates ist der Betrieb von Gerichten und Verwaltungsbehörden in der Rechtspflege grundsätzlich aufrechtzuerhalten. Dies unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel und der Einhaltung der von der Regierung empfohlenen Verhaltensregeln. Nur in begründeten Einzelfällen sollen nach Abwägung aller Umstände auf Anhörungen, Verhandlungen oder die Ausführung von Vollzugsaufträgen verzichtet werden. Ich bitte die Frau Justizministerin darzulegen, weshalb dieses Gesetz für Rechtspflegeverfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden erlassen werden soll, für gewöhnliche Vollzugsaufgaben im Rahmen der Landesverwaltung aber nicht. Sofern ich hier etwas falsch verstanden habe, bitte ich Sie um dementsprechende Aufklärung. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Danke, Frau Regierungsrätin Eggenberger, für diese Vorlage, die an sich sehr zu begrüssen ist. Ich habe zu einzelnen Artikeln Fragen oder muss ich ein bisschen Missbehagen zum Ausdruck bringen und hoffe sehr, dass die Frau Justizministerin einen diesbezüglich beruhigen kann. Zu Art. 8, die gerichtlichen Massnahmen nach dem Sozialhilfegesetz: Da werden Fälle geregelt, dass geistig oder psychisch beeinträchtigte Personen für die Dauer dieses Gesetzes, nicht persönlich, sondern nur mit technischen Hilfsmitteln angehört werden können, in denen es dann um die Unterbringung oder Zurückbehaltung in einer Anstalt geht. Das sind doch Fälle, in denen an und für sich ansonsten zumindest auch noch der Amtsarzt oder wer auch immer dabei sein sollte. Es ist mir etwas unbehaglich, wenn geistig und psychisch beeinträchtigte Personen nach diesem Gesetz einfach per Videokonferenz irgendwo in einer Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden können.Zu Art. 11 hätte ich eine Frage, da geht es um die Versammlung von Verbandspersonen und Treuunternehmen, wonach geregelt wird, dass für die Dauer dieses Gesetzes Gesellschafterversammlungen ohne physische Anwesenheit durchgeführt werden können. Und dieses Gesetz gilt für Versammlungen, die während der Dauer des Gesetzes einberufen worden sind und stattfinden. Es gilt aber auch für Versammlungen, die während der Dauer des Gesetzes einberufen worden sind, aber erst nach Ablauf dieses Gesetzes durchgeführt werden. Hier einfach die Frage zum Beispiel zum Thema Liechtensteinische Landesbank: Die Aktionäre wurden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeladen, die Durchführung der Generalversammlung ohne Anwesenheit der Gesellschafter oder Aktionäre findet im Mai statt. Ist das Vorgehen der Landesbank durch dieses Gesetz gedeckt?Dann habe ich noch eine Frage zu den personellen und finanziellen Auswirkungen. Die Regierung schreibt, die gegenständliche Gesetzesvorlage habe in personeller und finanzieller und räumlicher Hinsicht keine Auswirkungen. Es wird aber durch dieses Gesetz zwangsläufig zu einem Verfahrensstau bei Gerichten und bei Verwaltungsbehörden kommen. Ist mit diesen Gerichten und Verwaltungsbehörden abgeklärt, ob diese nach Aufhebung des Gesetzes in der Lage sein werden, den Verfahrensstau mit dem bisherigen oder mit dem üblichen Personalbestand aufzuarbeiten? Denn das normale Tagesgeschäft wird ja vor diesen Gerichten und Behörden ja dann nicht haltmachen. Danke vielmals. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit übergebe ich das Wort an die Regierung.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Vielen Dank, Herr Landtagspräsident, für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete. Es ist mir wichtig, vorerst zu sagen, dass es mit dieser Massnahme nicht zu einem Stillstand bei Gerichten und Verwaltungsbehörden kommen soll, aber der Betrieb soll den aktuellen Gefährdungen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens Rechnung tragen, daher auf das nötigste Mass beschränkt werden. Es soll während dieser aussergewöhnlichen Zeit Rechtssicherheit durch entsprechende gesetzliche Grundlagen für bestimmte Einschränkungen geschaffen werden. Die Massnahmen sollen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus beitragen, indem eben physische Kontakte auf ein Minimum reduziert werden. Vorweg möchte ich noch kurz sagen: Wie bereits mittels Schreiben vom 6. April 2020 angekündigt, möchte ich aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken, auf welche wir zwischenzeitlich gestossen sind, eine Anpassung der Gesetzesvorlage beantragen. Diese Anpassung betrifft die ersatzlose Streichung von Art. 12 sowie eine Abänderung des Art. 13, der aufgrund der genannten Streichung neu zu Art. 12 wird. Ich werde mich dann jeweils melden, wenn wir bei den entsprechenden Bestimmungen angelangt sind.Nun komme ich zu Ihren Fragen und starte mit der Frage des Abg. Daniel Seger zur Fristerstreckung. Bei dem im Bericht und Antrag Nr. 30/2020 vorgeschlagenen Art. 4 geht es um die Hemmung der materiellen Fristen in bürgerlichen Rechtssachen und Verwaltungssachen. Wie dort auf Seite 13 ausgeführt wird, geht es bei den materiell-rechtlichen Fristen um das Entstehen oder den Untergang von Rechtsansprüchen. Die Vorlage soll sich im Sinne einer «Notmassnahme» auf unbedingt erforderliche Eingriffe beschränken. Im strafrechtlichen Bereich ging es im Wesentlichen um Verjährungsfristen. Eine Verjährung kann hier in der Regel aber aktiv durch Tätigwerden der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Gerichte verhindert werden. Da die Staatsanwaltschaft und die Gerichte weiterhin voll handlungsfähig bleiben, besteht kein Anlass, hier für die Geltungsdauer des Gesetzes eine besondere Regelung zu treffen. Auch in Österreich wurde beim zweiten Covid-19-Gesetz der Fokus auf zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Fristen gelegt. Nun zur Frage zu Art. 3, rechtliches Gehör: Auch Sie, Herr Landtagsabgeordneter Thomas Vogt, haben dies angesprochen. Durch Art. 2 der Gesetzesvorlage soll die Möglichkeit geschaffen werden, in der durch die Covid-19-Pandemie verursachten aussergewöhnlichen Situation, eine Fristerstreckung zu beantragen. Es ist wichtig, dass diese beantragt werden muss. Art. 3 regelt das Verfahren für solche Fristerstreckungsanträge. Die gesamte Gesetzesvorlage ist als Notmassnahme und für die Regelung aussergewöhnlicher Umstände für einen befristeten Zeitraum zu sehen. Eingehende Anträge sollen rasch und unkompliziert bearbeitet werden können. Aus diesem Grund wurde festgehalten, dass Anträgen grundsätzlich stattgegeben werden soll, ausser wenn sie rechtsmissbräuchlich sind oder diesen gewichtige öffentliche Interessen oder gewichtige Interessen anderer Verfahrensbeteiligter gegenüberstehen. Die Interessen anderer Verfahrensbeteiligter sind entsprechend bereits vom Gericht oder von Verwaltungsbehörden zu prüfen und zu berücksichtigen. Eine zusätzliche Einbeziehung anderer Verfahrensbeteiligter könnte verfahrensverlängernd und -verzögernd wirken. Anderen Verfahrensbeteiligten werden zudem keine Rechte entzogen; es geht bei dieser Konzeption nur darum, Verfahrensfristen aufgrund einer Pandemie, von welcher einzelne durch Krankheit oder Quarantäne betroffen sind, für diese angemessen zu verlängern. Die damit allenfalls einhergehende «Belastung» anderer Verfahrensbeteiligter besteht in einer (geringfügigen) Verlängerung der Verfahrensdauer, welche aber in Anbetracht der aussergewöhnlichen Situation rund um Covid-19 als vertretbar erscheint (oder eben schon vom Gericht bei der Erwägung des Antrags als unvertretbar qualifiziert werden muss).Der Staatsgerichtshof hat sich zu dieser Thematik nicht geäussert. Eine Aufnahme in das Gesetz erschien nicht erforderlich, da aufgrund der Konzeption der Fristerstreckung auf Antrag möglichst rasch zu entscheiden sein wird und auch die Entscheide als nicht anfechtbar qualifiziert werden. Hier weitere Möglichkeiten für Rechtsmittel und Äusserungen vorzusehen, wäre kontraproduktiv und würde nur die Tür für der Situation nicht gerecht werdende zusätzliche Verfahrensverzögerungen öffnen. Somit ist nur in den Erläuterungen eine Klarstellung erfolgt, dass neben der Unanfechtbarkeit des Entscheides keine Möglichkeit zur Äusserung offensteht. Der Begriff «Entscheid» ist umfassend zu verstehen und wurde so mit dem Rechtsdienst der Regierung abgesprochen. Die Gesetzesvorlage wurde so schlank als möglich gehalten, um allenfalls redundante Klarstellungen zu vermeiden.Zu Frage 3 bezüglich Zustellung von Dokumenten: Hinsichtlich der Regelungen für die Zustellung von Dokumenten wird mit einer rechtlichen Fiktion gearbeitet, um physischen Kontakt bei der Zustellung zu vermeiden. Der Zusteller beurkundet die Umstände, unter denen er eine Zustellung an der Abgabestelle vorgenommen hat. Die Vorlage hält dazu ausdrücklich fest, dass die Zustellung nicht bewirkt wird, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Da der Übernehmer eben gerade nicht physischen Kontakt mit dem Zusteller haben soll, ist eine Bestätigung durch den Übernehmer gerade nicht möglich. Auch diese Regelung lehnt sich an das in Österreich verabschiedetet zweite Covid-19-Gesetz an und soll eine pragmatische Lösung für die aktuelle Pandemiesituation bieten.
Nun zur Frage des Abg. Thomas Vogt: Hier möchte ich gleich vorwegnehmen, dass es Fristen gibt, die derzeit von Gesetzes wegen unerstreckbar sind, insbesondere Rechtsmittelfristen. Wenn ein Anwalt oder eine Partei Covid-krank sind und nur dann, können sie das Rechtsmittel nicht fristgerecht ausführen beziehungsweise haben sie zu wenig Zeit dazu. Nur in diesem Fall gibt es Fristerstreckung. Eine Anhörung geht nicht, weil es rasch gehen muss. Rechtliches Gehör muss hinten anstehen in diesem Sinne, es geht ja nur um eine Verlängerung der Frist. Es muss rasch entschieden werden, damit der Antragsteller weiss, wie er dran ist - siehe auch Bericht und Antrag Seite 13 -, dann stellt sich das Problem des Fristablaufs nicht. Bekämpfbarkeit bei Fristverlängerung ist auch de lege lata nicht immer vorgesehen, sondern teilweise explizit ausgeschlossen, zum Beispiel Paragraf 141 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Da könnte ich kurz zitieren: «Die erste Verlängerung einer Frist und die erste Erstreckung einer Tagsatzung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden, sofern die bewilligte Fristverlängerung die Dauer der ursprünglichen Frist und die bewilligte Erstreckung der Tagsatzung die Dauer von vier Wochen nicht überschreitet. Gegen die Verweigerung der Abkürzung einer Frist ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.» Und zum Abs. 2: «Über Rekurse gegen Beschlüsse des Landgerichts hinsichtlich derer nach Abs. 1 eine Anfechtung nicht ausgeschlossen ist, entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.» Zur Dauer: Wir haben das in der Regierungssitzung auch besprochen und haben den 15. Juni 2020 als solches unterstützt. Wir legen das in die Hände des Landtags, auf die Landtagsdebatte anfangs Juni, zu entscheiden, ob eine Verlängerung nötig ist oder ob diese per 15. Juni auslaufen soll. Der 15. Mai schien uns zu kurz und auch längere Möglichkeiten haben wir angeschaut, die schienen uns zu lange. Wir denken, dass das eine angemessene Frist ist. Wenn dies der Landtag, wenn Sie das anders sehen, können wir selbstverständlich darüber debattieren. Da gibt es nichts, das festgesetzt ist als solches, sondern es soll in Ihren Händen liegen. Sie sollen einfach die Möglichkeit einer Landtagssitzung in der Nähe davon sehen, dass sie entscheiden können, ob es verlängert werden soll oder eben nicht.Dann komme ich zum Abg. Thomas Lageder: Das Gericht muss die Gesamtinteressen würdigen und damit auch die Interessen der nicht antragstellenden Partei berücksichtigen. Zur Landtagsabgeordneten Violanda Lanter möchte ich kurz ausführen, dass insbesondere die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer auf den Erlass von Massnahmen gedrängt hat, wie diese in Österreich getroffen wurden, eben das zweite Covid-19-Gesetz in Österreich. Wir haben dann verschiedenste Parteien in diesen Prozess miteinbezogen, nicht nur die Rechtsanwaltskammer und die Gerichte, auch der LBV, die THK und die LIHK. Zu Ihrer zweiten Frage, die Rechtsanwaltskammer, wie gesagt, ist mit einem konkreten Vorschlag auf das Justizministerium und die Gerichtspräsidenten zugekommen, da sich die derzeitigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch Covid-19 auch auf Verfahren vor Gerichten und Behörden auswirken. Dies betrifft insbesondere den Lauf der gesetzlichen Fristen, welche nicht verlängerbar sind, wie zum Beispiel Rechtsmittelfristen, sowie den Betrieb der Gerichte und Behörden. Die Rechtsanwaltskammer hat deshalb dringend angeregt, eine gewisse Entlastung der involvierten Parteien und Stellen zu erreichen und Schutzmassnahmen zu treffen sowie aber auch den ordentlichen Betrieb der Gerichte und Behörden, soweit möglich und nötig, zu gewährleisten. Die Gerichtspräsidenten haben diese Vorschläge grundsätzlich befürwortet, um insbesondere auch die Funktionsfähigkeit der Gerichtshöfe zu gewährleisten, was mit der gegenständlichen Vorlage erreicht wird, indem Beratungen und Abstimmungen über technische Kommunikationsmittel oder im Umlaufweg zugelassen werden. Zum einen muss aus Sicht der Regierung dafür gesorgt werden, dass die Gerichtshöfe auch in der gegenwärtigen Krisensituation funktionsfähig bleiben. Zum anderen haben wir Verständnis dafür, dass auch auf die Rechtsanwälte Rücksicht genommen werden sollte, wobei auch zu bedenken ist, dass viele in Liechtenstein ansässige Rechtsanwälte in Klein- und Kleinstkanzleien tätig sind und bei einer Erkrankung oder einer Inquarantänesetzung die Interessen der Mandanten nicht mehr wahrgenommen werden können. Ich bin überzeugt, dass die gegenständliche Vorlage massvoll und geeignet ist, um dies zu gewährleisten, im Sinne der Rechtsanwälte sowie der Gerichte und Behörden. Ebenfalls zu Ihnen, Frau Abg. Violanda Lanter: Die Verwaltungsbehörden sind mitumfasst von der Vorlage. Auch dort können Fristerstreckungen beantragt werden. Auch in der Verwaltung wurde der Kontakt zwischen Menschen mit Massnahmen in den Ämtern auf das Minimum beschränkt. Hygienemassnahmen sind ebenso einzuhalten. Selbstverständlich ist dies alles von allgemeinen Massnahmen umfasst und nicht von dieser Vorlage.Dann zu den Fragen von Ihnen, Landtagsabgeordneter Wenaweser: Das Vorgehen der LLB ist durch Art. 11 Abs. 5 gedeckt: Einberufung vor Inkrafttreten und Generalversammlung selbst nach Inkrafttreten. Dort ist wichtig anzufügen, dass die Veranstaltungen, wie es auch in Österreich der Fall ist, bei uns wohl auch ganz am Ende einer Exit-Strategie sein würden. Das wäre es so weit.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, Frau Justizministerin, für Ihre Ausführungen. Ja, Ihre Ausführung zum Fristerstreckungsantrag nehme ich so zur Kenntnis. Man kann sicherlich auch beim einen oder anderen Punkt eine unterschiedliche Meinung haben. Was mir aber wirklich sehr, sehr wichtig ist, ist die Geltungsdauer dieses Gesetzes. Hier bin ich Ihnen sehr dankbar, dass Sie hier gewisse Kompromissbereitschaft signalisiert haben, wie wir mit dieser Massnahme mit dieser Geltungsdauer einfach fixieren, wie lange die Gerichte de facto, ich nenne es jetzt Stillstand. Zumindest in verschiedenen Verfahren tritt ein Stillstand ein. Ich kann Ihnen als Rechtsanwalt meine Situation kurz darlegen: Ich hätte wahrscheinlich in dieser Zeit zehn bis 20 Verfahren. Sämtliche Verfahren wurden abberaumt, meines Erachtens auch zu Recht abberaumt zum jetzigen Zeitpunkt - ausser ein grösseres Strafverfahren. Meines Erachtens darf einfach dieser Zustand nicht allzu lange andauern. Ansonsten würde es im Nachhinein, ab dem 15. Juni, zu einem grossen Stau führen, der wahrscheinlich bis 25. Juli nicht vollständig abgearbeitet werden könnte. Wir, soweit ich die Regierung verstanden habe, lehnen uns mit den Massnahmen sehr, sehr stark an die Schweiz an. Und das ist sicherlich auch richtig so. Wir wissen derzeit noch nicht, welche Massnahmen die Schweiz in den nächsten Tagen treffen wird. Auf alle Fälle ist es im Moment einfach so, dass derzeit die Massnahmen bis am 19. April gültig sind. Die österreichischen Bestimmungen in diesem Bereich sind bis am 30. April gültig. Also meines Erachtens würde es wirklich ausreichen, wenn wir den 15. Mai nehmen. Und falls sich die Situation dann tatsächlich verschlechtern würde, hätten wir Anfang Mai im Landtag immer noch die Möglichkeit, die Geltung dieses Gesetzes allenfalls um einen Monat zu verlängern.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Danke, Herr Landtagspräsident, für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Herr Landtagsabgeordneter Vogt, Sie haben recht, ich habe das so gesagt und ich stehe auch dazu. Vom Datum her ob 15. Mai, 15. Juni, das können wir gemeinsam hier so anschauen. Ich möchte einfach noch kurz richtigstellen: Einen Stillstand wollen wir eben nicht, das sieht die Vorlage so auch nicht vor. Es ist für uns einfach wichtig, festzuhalten, dass es im Anschluss eines ordentlichen Landtages passieren würde, also der 15. Mai oder 15. Juni, dass vorher eine Landtagssitzung stattgefunden hat, nicht, dass wir wieder einen Sonderlandtag deshalb benötigen werden. Ich möchte bei dieser Gelegenheit auch noch darauf hinweisen, dass die Geltungsdauer dieses Gesetzes nichts darüber aussagt, wie lange andere Massnahmen in Liechtenstein dauern und so weiter, sondern das ist eine für sich allein stehende Dauer, und nicht, dass man jetzt zum Beispiel vergleicht mit der Vorlage bezüglich der Wirtschafts-hilfe. In dieser Hinsicht haben wir andere Dauern gewählt. Da ist mir einfach wirklich wichtig, zu sagen, dass es Sinn machen soll. Für uns erschien der 15. Mai etwas zu knapp. Deshalb sind wir auf den 15. Juni gegangen. Aber da haben wir Spielraum und da haben Sie auch selbstverständlich das letzte Wort.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich habe noch eine Verständnisfrage. Im Art. 5 heisst es: «Betrieb von Gerichten und Verwaltungsbehörden». Die Abg. Lanter hat schon die Landesverwaltung erwähnt. Mir ist jetzt immer noch nicht ganz bewusst: Ist die Landesverwaltung eine Verwaltungsbehörde? Zum Beispiel das APA. Und mit den Asylverfahren fällt es unter eine Tätigkeit der Verwaltungsbehörde? Oder das Amt für Justiz, das Grundbuchamt, wenn aufwendige Vertragsdiskussionen stattfinden? Wenn Sie mir das kurz ausführen könnten. Und auf Seite 15 steht im Bericht und Antrag, dass aufgrund der Krisensituation auch reine Telefonkonferenzen oder Anhörungen via Telefon möglich sein sollen. Besonderes Augenmerk ist auf die Identitätsfeststellung zu legen. Wenn Sie mir kurz ausführen können, wie Sie am Telefon die Identität feststellen wollen, also wie das praktisch abläuft. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Herzlichen Dank, Herr Landtagspräsident, für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete. Die Identität wird bei jedem Telefon bei der Bank ebenfalls mit verschiedensten Regeln festgestellt. Das würde selbstverständlich auch hier so erfolgen, dass eben die Person entsprechend Auskunft geben muss im Sinne von, wer sie ist und wo weiter. Und ja, Ämter sind Verwaltungsbehörden, das ist so.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen?Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Danke, Ihnen Frau Regierungsrätin, für Ihre Ausführungen. Es ist gut zu hören, dass man nicht den Stillstand beabsichtigt. Doch wird es, wie ich schon gesagt habe, zu einem Verfahrensaufstau kommen. Je länger dieses Gesetz gilt, desto grösser wird dieser Aufstau. In diesem Sinne habe ich zum einen grosse Sympathie für die Überlegungen des Kollegen Thomas Vogt und würde einem von ihm entsprechend gestellten Antrag sicher zustimmen. Das Zweite was Sie mir noch nicht beantwortet haben: Besteht das Commitment der Gerichte und Verwaltungsbehörden, mit dem bestehenden Personalbestand diesen zwangsläufig entstehenden Aufstau bearbeiten zu können?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Herzlichen Dank, Herr Landtagspräsident, für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete. Ja, das ist so, selbstverständlich wird das mit den bestehenden Kapazitäten entsprechend bewältigt werden. Aber wir haben ja im Mai-Landtag allenfalls, oder es kommt noch das eine oder andere dazu. Aber das wird später erfolgen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Hasler
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich möchte noch gerne auf die Frage des Abg. Herr Lageder bezüglich der Verschiebung der Volksabstimmung eingehen. Lassen Sie mich kurz eine Gesamtabwägung zu dieser Thematik nochmals darlegen. Es ist mir ganz wichtig, festzuhalten, dass man die grundsätzliche Aussage machen kann, auch in dieser schwierigen Zeit kann eine Volksabstimmung mit gewissen veränderten Abläufen und unter Einhaltung der Hygienemassnahmen unter erschwerten Bedingungen, aber sie kann grundsätzlich aus organisatorischen Gründen stattfinden. Das ist eine wichtige Aussage. Die Bürger erwarten auch zu Recht, dass die Staatsgewalten, die Exekutive, die Legislative und auch die Judikative, funktionieren. Gerade in ausserordentlichen Lagen stehen diese in einer besonderen Bewährungsprobe und es ist eine sorgfältige Abwägung vorzunehmen. Es soll ein jeder Bürger zu seinem Recht kommen, und in der Folge kann ein Rechtsstaat diese Rechte nicht beliebig aussetzen. In Bezug auf die anstehenden Volksabstimmungen mussten wir aber auch die Perspektive des Wahlrechts sowie der Wahlpflicht berücksichtigen. Das war uns ganz wichtig. Die Stimmbürger unseres Landes sollen einen Entscheid gestützt auf einen umfassenden Meinungsbildungsprozess treffen können. Dazu gehört auch eine Abstimmungskampagne, wie Sie das benannt haben. Es spielen dabei die Regierung in der Rolle für den Informationsauftrag und die Protagonisten aus der Zivilgesellschaft, Parteien, Verbände, Initianten, eine zentrale Rolle. Des Weiteren ist der unverzichtbare Beitrag der Medien zu berücksichtigen, welche eine ebenso wichtige und wesentliche Rolle in diesem Prozess haben. Die Massnahmen der Regierung aufgrund der ausserordentlichen Lage, durch den Coronavirus bedingt, verunmöglichen aus Sicht der Regierung einen solchen freien Meinungsprozess derzeit. Ich nenne zum Beispiel die Durchführung von Informationsveranstaltungen oder auch von weiteren Publikumsveranstaltungen. Eine Volksabstimmung hat in der Regel eine emotionale Relevanz, weil es um das Erringen von Rechten von Bevölkerungsgruppen geht und das Austauschen von verschiedenen Meinungen. Und gerade in einem solchen Prozess soll und muss die Auseinandersetzung, die Debatte und das Ringen um die besten Argumente in einem Staat möglich sein. Da es sich in der gegenständlichen Vorlage nicht um zeitkritische und materiell unabdingbare Materien handelt, hat die Regierung entschieden, die Volksabstimmung zu verschieben, da eine Durchführung, wie bereits gesagt, in einem beträchtlichen Spannungsverhältnis zum grundrechtlichen Anspruch auf ungehinderte Ausübung der politischen Rechte darstellen würde. Bezugnehmend auf die formale Vorgehensweise bezüglich der Verschiebung ist es so, dass das Volksrechtegesetz anordnet, dass die Volksabstimmung, wie Sie richtig ausgeführt haben, innerhalb von drei Monaten durchzuführen ist. Gemäss dem Volksrechtegesetz ist die Regierung jedoch auch verpflichtet, die zur ordnungsgemässen Durchführung von Wahlen und Abstimmungen nötigen Vorschriften mit Verordnung zu erlassen. Da aufgrund der weitreichenden Einschränkungen der Corona-Verordnung bei einer Durchführung der Volksabstimmung im Juni der grundrechtliche Anspruch auf die ungehinderte Ausübung, wie bereits beschrieben, der politischen Rechte gemäss Art. 29 LV tangiert sein kann, hat die Regierung die notwendigen Vorschriften zu erlassen. Zusammengefasst heisst das, da wir die Verschiebung damit begründen, dass sich die Abstimmung nicht ordnungsgemäss durchführen lässt und es zu einer Tangierung des gesetzlich normierten Anspruchs auf ungehinderte Ausübung der politischen Rechte kommen kann, stützt sich die Verordnung auf Art. 91 Abs. 1 VRG, womit die Regierung die zur ordnungsgemässen Durchführung von Wahlen und Abstimmungen nötigen Vorschriften mit Verordnung zu erlassen hat. Vom Wortlaut her lässt sich die Verordnung somit auf Art. 91 Abs. 1 VRG stützen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident. Entschuldigen Sie, ich möchte nur nochmals kurz bei der Regierungsrätin Hasler nachfragen. Besten Dank für Ihre Ausführungen, ich teile Ihre Ansichten grundsätzlich, das habe ich auch klar deklariert. Also einfach, damit ich es richtig verstanden habe, Sie sind der Meinung, dass die Regierung ermächtigt ist, die Volksabstimmung über diese drei Monate hinaus zu verschieben? Sie sehen also keinen Widerspruch im Gesetz? Einfach, damit ich es richtig verstanden habe: Sie müssen auch nicht quasi, böse gesagt, eine Erlaubnis respektive ein Gesetz beim Landtag dafür einfordern? Ich möchte einfach, dass Sie mir das nochmals bestätigen. Und dann zum zweiten Themenkreis, den ich angeschnitten habe: Gibt es schon Lösungen respektive einen Ansatz, wie Sie das mit allfälligen Referendumsfristen nach dem Mai-Landtag machen wollen? Wenn Sie Nein sagen, reicht mir das als Antwort vorläufig auch. Aber ich hätte doch gerne gewusst, ob Sie sich Gedanken machen, damit auch diese Rechte, Volksrechte, gewahrt bleiben. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Hasler
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich kann gerne auf Ihre Frage nochmals dahingehend eingehen, dass wir in dieser ausserordentlichen Situation, das möchte ich wirklich nochmals eindrücklich festhalten, in dieser wirklich ausserordentlichen Lage uns auf diese Verordnung, Art. 91. Abs. 1 des VRG, gestützt haben. Das ist natürlich eine Entscheidung, die wir, wenn wir nicht diese ausserordentliche Situation hätten, niemals so treffen würden und auch nicht müssten. Also das ist mir wichtig festzuhalten. Bezüglich der Referendumsfristen im Mai-Landtag: Wir haben uns sehr differenziert mit der Fragestellung der Referendumsfristen auseinandergesetzt, sollte sich die Situation nochmals massgeblich verändern, werden wir diesbezüglich natürlich auch Änderungen kommunizieren. Im Moment gehen wir aber davon aus, dass es diesbezüglich keine Änderungen braucht. Wenn natürlich ein Referendum angekündigt wird, dann muss die Situation neu beurteilt werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine Wortmeldungen mehr? Somit stimmen wir über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Hand heben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Ich bitte den Parlamentsdienst, die Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf zu lesen. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, hier haben wir den ersten Artikel im Zusammenhang mit dem Fristerstreckungsantrag. Hier möchte ich einfach, damit es klargestellt ist, genau das Datum wissen, ab wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, besten Dank für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Das Gesetz wird als dringlich erachtet gesehen und soll umgehend ab morgen in Kraft treten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Ich bitte zu entschuldigen, ich hatte noch Fragen zu Art. 3, wenn dies möglich ist.Landtagspräsident Albert Frick
Das geht in Ordnung.Abg. Thomas Vogt
Besten Dank, Herr Präsident. Wie in meinem Eingangsvotum erwähnt, enthält diese Bestimmung doch einige unbestimmte Rechtsbegriffe und ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Begriffe «rechtsmissbräuchlich», «keine gewichtigen öffentlichen Interessen» und «keine gewichtigen Interessen weiterer Verfahrensbeteiligter» mit ein bisschen Leben füllen und uns einige Beispiele geben könnten. Dann das Weitere, was hier für mich nicht völlig klar ist: In den Erläuterungen wird erwähnt, dass der Antrag irgendeinen Zusammenhang mit dem Coronavirus haben müsse. Dies geht zumindest aus dem Gesetz nicht hervor. Für mich stellt sich jetzt die Frage, muss der Antrag tatsächlich einen Zusammenhang mit dem Coronavirus haben oder kann ich den Antrag auch stellen, falls ich einfach arbeitstechnisch überlastet bin?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, besten Dank für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete. Zu Ihrer Frage, Herr Landtagsabgeordneter Vogt: Art. 3, ja, das Verfahren zur Behandlung von Anträgen auf Fristerstreckung, ist gestrafft, keine Rechtsmittel, keine Anhörungsrechte, um schnelle Entscheidungen zu ermöglichen. Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen so rasch wie möglich entscheiden. Anträge sollen grundsätzlich bewilligt werden, eine Ablehnung darf nur erfolgen, wenn diese rechtsmissbräuchlich gestellt werden oder andere gewichtige Interessen entgegenstehen. Rechtsmissbräuchlich - nicht aufgrund von Covid-19; gewichtige Interessen - diese hat das Gericht im Einzelfall zu prüfen und festzustellen. Selbstverständlich muss es im Zusammenhang mit Corona stehen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich denke, dieser Zusammenhang mit dem Coronavirus, Covid-19, ergibt sich nur schon aus der Überschrift dieses Gesetzes. Diese heisst nämlich: «Gesetz vom ... über Begleitmassnahmen in der Verwaltung und Justiz in Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19)». Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Frank Konrad
Danke, Herr Präsident. Bei Art. 6 - «Beratungen und Abstimmungen» - sollen kollegial besetzte Gerichte die Möglichkeit erhalten, mit geeigneten technischen Kommunikationsmitteln, wie zum Beispiel Video- oder Telefonkonferenz, Beratungen und Abstimmungen vornehmen zu können. Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich, somit vertraulich. Das Landtagspräsidium hat in einem Protokoll festgehalten, dass Sitzungen des Landtages, also von der Geschäftsprüfungskommission, Finanzkommission oder Aussenpolitischen Kommission, zu sensiblen Angelegenheiten physisch stattfinden sollten. Deshalb meine Frage an die Justizministerin: Wie kann sichergestellt werden, dass nicht legitimierte Personen nicht mithören? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, besten Dank für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete. Ja, unter Art. 6 - kollegial besetzte Gerichte oder Verwaltungsbehörden sollen handlungsfähig bleiben und auch ohne physische Anwesenheit am selben Ort Beschlüsse fassen können durch Zirkularbeschlüsse oder mit technischen Kommunikationsmitteln. Da muss selbstverständlich gewährleistet sein, dass niemand sonst mithören kann. Aber mit Videoaufzeichnung sollte das so ja auch möglich sein, weil man eben sieht, wer hinter dem Video steckt und die Videos eben nicht abgeschaltet sind und so auch die Identität gewährleistet sein kann. Selbstverständlich haben die LLV und Gerichte hohe Sicherheitsstandards, die entsprechend zur Anwendung kommen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Zu Art. 7 hätte ich einen Abänderungsantrag, und zwar lautet der erste Absatz: «Der Besuchsverkehr (§ 137 Abs. 1 StPO) im Landesgefängnis wird während der Geltungsdauer dieses Gesetzes auf Kontakte mit technischen Kommunikationsmitteln wie Videotelefonie oder Telefon beschränkt. Es können auch weitere Beschränkungen des Verkehrs mit der Aussenwelt vorgesehen werden.» Die Begründung ist: Für mich ist es momentan schwierig zu sagen, auch wenn wir derzeit Pandemie durchleben und eine Krisensituation haben, darf das Besuchsrecht im Gefängnis nicht nur auf die Stimme reduziert werden, zumal die heutigen technischen Mittel eine Videotelefonie einfach zulassen. Und sollte das Gefängnis nicht über eine entsprechende Infrastruktur verfügen, kann dies mit Sicherheit kostengünstig angeschafft werden. Und wenn ich gerade darf, abseits von meinem Änderungsantrag hätte ich noch eine Frage an die Frau Regierungsrätin Eggenberger - ich weiss nicht, wer zuständig ist, Frau Hasler, glaube ich, Entschuldigung. Es können auch weitere Beschränkungen des Verkehrs mit der Aussenwelt vorgesehen werden. Was schwebt Ihnen da so vor? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Frau Regierungsrätin, ich hätte eine Frage zum zweiten Satz dieses Art. 7, wo ja steht: «Es können auch weitere Beschränkungen des Verkehrs mit der Aussenwelt vorgesehen werden.» Welche Beschränkungen könnten dies sein und welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, dass solche weiteren Beschränkungen in Betracht gezogen werden? Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Besten Dank dem Abg. Risch für das Einbringen seines Änderungsantrages. Ich kann dem einiges abgewinnen. Allerdings hätte ich einen alternativen Vorschlag. Ich denke, so wie er das plant, ist es nicht möglich, weil ja auch die Gefahr von Verdunkelung besteht. Wir haben auch Häftlinge, von denen Verdunklungsgefahr ausgeht. Da kontrolliert ja jeweils das Gefängnis, welche Materialien man hier mitbringt, ob das ein Rechtsanwalt oder ein Besucher ist. Wenn man dann Videokonferenzen erlauben würde, wäre das im gleichen Masse nicht mehr möglich. Deshalb möchte ich dringend davon abraten. Mein Vorschlag wäre, dass der Abs. 1 dahingehend abgeändert wird, dass aus der Muss-Bestimmung eine Kann-Bestimmung gemacht wird. Das würde dann heissen: «Der Besuchsverkehr im Landesgefängnis kann während der Geltungsdauer dieses Gesetzes auf telefonische Kontakte beschränkt werden.» Demnach ist dann auch das Gefängnis freier, zu bestimmen, welche Massnahmen gerade angebracht sind. Es kann nämlich durchaus sein, dass ein persönlicher Kontakt durchaus zu vertreten ist oder vielleicht sogar notwendig ist. Da würde ich abraten, dass wir hier eine Muss-Bestimmung machen. Ich würde eine Kann-Bestimmung empfehlen, somit hätte das Gefängnis die Möglichkeit, hier flexibler zu reagieren. Von Videokonferenzen allerdings würde ich unbedingt abraten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Meine erste Frage in Bezug auf diese Bestimmung wäre: Ich gehe davon aus, dass diese Bestimmung für Rechtsanwälte nicht gilt. Hier würde mir als Antwort ein einfaches Ja oder Nein genügen. Dann sehe ich allgemein die Bestimmung kritisch oder gibt es meines Erachtens beim Gefängnis auch genügend alternative Möglichkeiten. So gibt es beim Gefängnis beispielsweise einen Raum, welcher komplett durch eine Scheibe in zwei Teile getrennt ist. Die Kommunikation ist nur mit Telefon möglich in diesem Raum. Meines Erachtens müsste dies eigentlich den derzeitigen Vorschriften genügen oder sonst würde ich bitten, wieso hier die gegenständlichen Massnahmen durch einen Besuch in einem solchen Raum nicht eingehalten werden. Hier wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie hierzu Ausführungen machen. Um hier flexibel zu bleiben, kann ich eigentlich dem Vorschlag des Abg. Rehak grundsätzlich einiges abgewinnen, diese Bestimmung in eine Kann-Bestimmung abzuwenden. So könnte man auch in einer Einzelsituation auch flexibel reagieren.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich verstehe den Antrag des Abg. Rehak in Bezug auf die Kann-Bestimmung. Ich möchte aber die Regierung bitten, deutliche und klare Ausführungen zu machen in Bezug auf das Einschleppungsrisiko dieses Virus in ein Gefängnis. Denn ich denke, das wäre allenfalls eine sehr dramatische Situation, die dann kaum mehr aufzuhalten wäre. Ich glaube, auch darum ist dieser Artikel so formuliert, wie er formuliert ist. Bitte machen Sie deutliche Ausführungen, damit wir die Situation gut einschätzen können. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Zur Frage des Abg. Thomas Vogt: Der Besuchsverkehr wird hier genauer angeführt: Paragraf 137 Abs. 1 StPO, das sind die normalen Besucher, die dort genannt werden. Die Besuche des Verteidigers werden erst in Abs. 3 von Paragraf 137 genannt, sodass ich davon ausgehe, dass diese Regelung hier nur auf die normalen Besucher anzuwenden ist und die Besuche des Verteidigers weiterhin nach Paragraf 137 Abs. 3 geregelt werden. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, besten Dank für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete. Ich starte zuerst mit der Frage vom Abg. Patrick Risch: Art. 7 Abs. 1 wurde vom Landgericht in Anlehnung an das Vorbild im österreichischen zweiten Covid-19-Gesetz vorgeschlagen, und zwar ist das Paragraf 9 Ziff. 5. Das Landgericht hat auch vorgeschlagen, in Liechtenstein auf Paragraf 137 Abs. 1 Strafprozessordnung, das entspricht dem Paragrafen 188 Abs. 1 österreichische Strafprozessordnung, zu verweisen. Dieser Paragraf 137 Abs. 1 Strafprozessordnung regelt im Wesentlichen, dass Untersuchungsgefangene Besuche innerhalb der festgesetzten Besuchszeiten so oft und in dem zeitlichen Ausmass empfangen dürfen, als die Abwicklung ohne unvertretbaren Aufwand gewährleistet werden kann. Untersuchungsgefangenen darf nicht verwehrt werden, wenigstens zwei Mal in der Woche einen Besuch in der Dauer von mindestens einer halben Stunde zu empfangen. Paragraf 137 Abs. 1 verweist auf die sinngemässe Anwendung von Art. 84 bis 87 des Strafvollzugsgesetzes. Besuche dienen demnach dem Aufrechterhalten der familiären und sonstigen persönlichen Bindungen. Dieser Besuchsverkehr soll aufgrund von Covid-19 gemäss Art. 7 auf telefonische Kontakte eingeschränkt werden. Zu diesen telefonischen Kontakten zählen im Landesgefängnis auch die Besuche, wie sie aktuell schon im Glasbesuchsraum ermöglicht werden. Dort können sich Besucher und Häftlinge über ein Telefon unterhalten, während gleichzeitig ein Sichtkontakt durch Krankheitsübertragungen ausschliessende Scheiben gegeben ist. Gemäss Art. 87 des Strafvollzugsgesetzes gelten die beschriebenen allgemeinen Besuchsregelungen nicht für Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen. Deren Besuche sind quasi jederzeit während der Amtsstunden zu gestatten. Deren Besuchsrecht soll somit durch Art. 7 auch nicht eingeschränkt werden. Wohl aber sieht das Landesgefängnis schon aktuell vor, dass auch hier physischer Kontakt grundsätzlich vermieden werden soll und auch hier Besuche möglichst über einen Glasbesuchsraum erfolgen sollen. Ebenso sind Besuche des Anstaltsarztes nicht von der Einschränkung des Besuchsrechts umfasst. Im Hinblick und auch für Sie wichtig, Herr Landtagsabgeordneter Rehak, auf den Glasbesuchsraums des Landesgefängnisses erscheinen spezifische Regelungen für eine Kommunikation mit technischen Kommunikationsmitteln, wie Videotelefonie, wie Sie im Abänderungsantrag des Abg. Patrick Risch angeregt werden, nicht erforderlich. Zudem hat das Landesgefängnis darauf hingewiesen, dass eine Umsetzung einer solchen technischen Lösung zwar grundsätzlich in naher Zukunft geschaffen werden soll, kurzfristig eine solche aber technisch und logistisch nicht verwirklicht werden kann. Deshalb schlage ich vor, Art. 7 unverändert beizubehalten. Ich nehme kurz Sie, Herr Landtagsabgeordneter Thomas Rehak, vor, weil das gleiche Thema auch Sie betrifft. Ich habe mir das nochmals überlegt und möchte einfach festhalten, dass, wenn man «kann» entsprechend umändert, wie Sie das vorschlagen, dann die ganze Bestimmung keinen Sinn mehr macht. Denn wir wollen ja etwas beschränken aufgrund des Virus beziehungsweise zur Verhinderung der Verbreitung des Virus. Besuche von Angehörigen im Glasbesuchsraum sind zulässig und das wird auch weiterhin so sein.Nun zu Ihnen, Herr Landtagsabgeordneter Alexander Batliner, betreffend Verkehr mit der Aussenwelt. Ebenfalls bei Art. 7 Abs. 1 geht es nur um die Untersuchungshaft, also nicht um den normalen Strafvollzug. Diese Unterscheidung ist sehr wichtig, der Untersuchungshäftling ist ja nicht rechtskräftig verurteilt und ist daher nicht im Strafvollzug. Bestimmte Regelungen des Strafvollzugsgesetzes gelten aber analog auch für den Untersuchungshäftling. Was unter Verkehr mit der Aussenwelt zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 76 ff. des Strafvollzugsgesetzes. Demnach ging es bei weiteren Einschränkungen zum Beispiel um Beschränkungen des Brief- oder Paketverkehrs, um einige zu nennen. Und eben wenn sich etwas herausstellen würde, dass auch dort Gefahren aufgrund von Covid-19 ausgehen könnten. Nun zum Landtagsabgeordneten Thomas Vogt: Ja, gilt für Rechtsanwälte nicht. Ich hoffe für Sie, Herr Thomas Lageder, war dies deutlich genug. Wenn ich noch etwas anfügen darf, bitte melden Sie sich. Ansonsten besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Hasler
Herr Präsident, besten Dank für da Wort. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich kann vielleicht gerne noch ein paar Ergänzungen zur expliziten berechtigten Frage des Abg. Thomas Lageder machen, da wir im Innenministerium für die operative Führung des Landesgefängnisses betraut sind. Es gibt zwei gleichwertige Aspekte, die es zu berücksichtigen gilt in Bezug auf die Richtlinien und die Wichtigkeit der Umsetzung der Hygienevorschriften in einem Landesgefängnis. Das ist auch der Grund, warum die Landespolizei, die, wie gesagt, das Gefängnis betreibt, ganz früh schon Prozesse definiert hat und sich dieser Wichtigkeit bewusst war und sich ihrer entsprechend auch angenommen hat. Einerseits gilt es, dieses hochspezialisierte Personal bestmöglich zu schützen, denn wenn wir hier keine Durchhaltefähigkeit sicherstellen könnten, dann hätten wir in der Betreibung des Gefängnisses ein grosses Problem. Also das ist der erste Punkt. Der zweite Punkt ist natürlich auch der Schutz der Häftlinge, denn wenn Häftlinge sich mit der Covid-Krankheit anstecken würden, könnte das zur Folge haben, dass sie intensiv medizinische oder untergeordnet spitalspezifische Pflege benötigen, das würde in Bezug auf die Überwachung und die Betreuung vor Ort neben der medizinischen Betreuung vor allem auch bezüglich der sicherheitsspezifischen Betreuung unser System vor immanente Herausforderungen stellen. Das sind wirklich zwei wichtige Aspekte, die hier in der Führung eines Gefängnisses unter diesen speziellen Umständen zu berücksichtigen sind.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Besten Dank für die Ausführungen an Frau Regierungsrätin Hasler und Frau Regierungsrätin Eggenberger. Jetzt bin ich nicht ganz sicher, ob sich Ihre Aussagen ein bisschen beissen oder, besser gesagt, Sie, Frau Hasler sagen, man müsse das Personal vor dem Coronavirus schützen. Damit bin ich sehr einverstanden. Aber ist dann ein Besuch im Glasbesuchsraum noch wirklich explizit möglich, auch in Zeiten von Corona? Weil dann würde ich meinen Antrag nicht stellen, wenn der Besuch im Glasbesuchsraum weiterhin möglich bleibt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, besten Dank für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete. Ich glaube, nicken allein nützt nichts, ich möchte auch das Ja noch dazu sagen. Ja, es ist so, dass auch weiterhin wie aktuell im Glasbesuchsraum eben Besuche möglich sein werden und diese Scheiben selbstverständlich eben Krankheitsübertragungen nicht ermöglichen als solches. Also die Sicherheit ist weiterhin gewährleistet.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank für das Wort, Herr Landtagspräsident. Sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete. Wie Ihnen bereits schriftlich mitgeteilt am 6. April 2020, hier hat sich in den Erläuterungen zu Art. 10 auf Seite 19, also in den Erläuterungen auf Seite 19, zweiter Absatz, noch ein kleiner Fehler eingeschlichen. Es müsste «Art. 112 Abs. 4» und nicht «Abs. 3» heissen. Ich entschuldige mich hierfür.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Landtagspräsident, für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete. Art. 12 - dieser Vorschlag ist im Nachhinein auf verfassungsrechtliche Bedenken gestossen. Aus diesem Grund beantrage ich, die in Art. 12 vorgesehene weitreichende Verordnungskompetenz der Regierung ersatzlos zu streichen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich denke mit Ihrem Brief wurde das schon eingebracht und entspricht dann der Regierungsvorlage.Abg. Thomas Vogt
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Wie bereits im meinem Eingangsvotum erwähnt, würde ich dann an dieser Stelle anlässlich der 2. Lesung den Antrag stellen, dass dieses Gesetz ausschliesslich bis am 15. Mai 2020 in Geltung bleibt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit haben wir die 1. Lesung erledigt. Bevor wir nun die beschlossene Pause machen, möchte ich auch hier darüber abstimmen lassen, ob es eine 2. Lesung gibt. Die Regierung beantragt abschliessende Beratung. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand heben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung, dann machen wir jetzt eine Pause von 20 Minuten. Die Sitzung ist unterbrochen (von 14:45 bis 15 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit unseren Beratungen fort. Wir sind nach wie vor bei Traktandum 2 und ich bitte den Parlamentsdienst, die 2. Lesung der Vorlage durch Artikelaufruf vorzunehmen. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand heben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand heben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand heben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion. Ich bitte Sie, erst dann Ihre Hände zu heben, wenn ich Sie dazu auffordere. Sonst weiss ich nicht, ob Sie sich zu Wort melden wollen.
Wir stimmen ab. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand heben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand heben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand heben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand heben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand heben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand heben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand heben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand heben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich stelle hier den Antrag, wie bereits anlässlich der 1. Lesung angekündigt, dass dieses Gesetz ausschliesslich bis am 15. Mai 2020 in Kraft bleiben soll. Also die Bestimmung müsste dann heissen: «Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und gilt bis zum 15. Mai 2020.» Bezüglich der Begründung verweise ich auf meine Ausführungen anlässlich der 1. Lesung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort. Ich werde diesem Abänderungsantrag von Ihnen, Herr Abg. Vogt, nicht zustimmen. Meiner Meinung nach sind diese etwas mehr als zwei Monate verhältnismässig; und dass eine Normalität, wie zu Zeiten vor der Coronakrise, bereits ab 15. Mai 2020 vorliegen wird, ist meines Erachtens völlig illusorisch. Auch wenn sich bis zu Ostern, und das hoffe ich wirklich, eine Verbesserung einstellen sollte, und das ist auch mein Aufruf an die Bevölkerung, dass sich alle an die Massnahmen halten werden, wird es Mitte Mai 2020 noch nicht so sein, wie es Mitte Mai 2019 war. Hier wiederhole ich auch gerne die Aussage von Regierungsrat Mauro Pedrazzini: Wir sind hier in dieser Coronakrise nicht auf einem Sprint, sondern auf einem Marathon, wir brauchen Ausdauer. Und diese Ausdauer brauchen auch die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Darum denke ich, eine Befristung hier bis Mitte Mai, das ist einfach zu wenig lang. Natürlich kann man das auch so machen, wir müssten uns einfach in der Mai-Sitzung des Landtags, für die wir bereits die provisorische Einladung bekommen haben mit einer sehr umfassenden Tagesordnung, mit diesem Thema nochmals beschäftigen. Und ich denke mir, diese Arbeit können wir uns, wenn wir das in realistischer Weise sehen, sparen. Ich bin deshalb für den Vorschlag, den abgeänderten Vorschlag, den die Regierung eingebracht hat, vom 15. Juni 2020. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich möchte hier einfach nochmals darauf hinweisen, dass es sich hier um sehr einschneidende Massnahmen handelt. Die Verfahren stehen de facto still, dies ist ein Zustand, der möglichst schnell aufgehoben werden muss und sicher eine der ersten Massnahmen sein muss, die aufgehoben wird. Ich möchte hier einfach nochmals auf die Schweiz und auf Österreich verweisen. In der Schweiz sind diese Massnahmen bis am 19. April in Geltung. Wir wissen noch nicht, ob diese verlängert werden und allenfalls wie lange sie verlängert werden. In Österreich sind ähnliche Bestimmungen bis am 30. April in Kraft. Meines Erachtens reicht es völlig aus, wenn wir dieses Gesetz jetzt bis zum 15. Mai in Geltung lassen. Dies lässt uns sodann ein wenig Zeit. Also wir haben dann im Mai-Landtag die Möglichkeit, die Situation nochmals neu zu beurteilen, und können dann entscheiden, ob diese Massnahmen allenfalls nochmals um einen Monat verlängert werden müssen oder nicht. In dem Fall würde ich wirklich im Sinne, dass diese einschneidenden Massnahmen nur so lange in Kraft bleiben, wie sie auch notwendig sind, und nicht vorsorglich in Kraft bleiben sollen, beliebt machen, meinem Antrag zuzustimmen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können abstimmen. Sie haben den Antrag des Abg. Thomas Vogt gehört, wer diesem Antrag die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 11 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
11 Stimmen, damit wurde dem Antrag nicht zugestimmt. Wir stimmen über Art. 12 gemäss Regierungsvorlage ab. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand heben.Abstimmung: Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
16 Stimmen. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand heben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Die Regierung beantragt, den Gesetzesbeschluss als dringlich zu erklären. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand heben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Damit haben wir Traktandum 2 erledigt. -ooOoo-