Totalrevision des Gewerbegesetzes und die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 14/2020); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 32: Totalrevision des Gewerbegesetzes und die Abänderung weiterer Gesetze.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 14/2020 und steht zur Diskussion. Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Unser Gewerbegesetz legt unter Beachtung der Handels- und Gewerbefreiheit die Rahmenbedingungen für die Ausübung gewerbsmässiger Tätigkeiten fest. Es schützt die Öffentlichkeit, indem es Mindestanforderungen an die Ausübung gewerbsmässiger Tätigkeiten bestimmt und gewährleistet. Und es stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des liechtensteinischen Gewerbes durch die Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards. Meines Erachtens ist und bleibt dies aufgrund der Kleinheit von Liechtenstein eine Notwendigkeit und so soll nicht der Weg der Schweiz gegangen werden, welche die Handels- und Gewerbefreiheit ausdrücklich und umfassend als Freiheitsrecht darstellt. Weshalb nun braucht es eine Revision dieses Gesetzes? Der Auslöser der heute in Behandlung zu ziehenden Totalrevision unseres Gewerbegesetzes ist ein Urteil des EFTA-Gerichtshofes. Darin wurde festgestellt, dass Liechtenstein durch die Beibehaltung gewisser Artikel im Gewerbegesetz gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstleistungsrichtlinie sowie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstossen habe. Beanstandet wurden dabei die generelle Bewilligungspflicht bei der Niederlassung und die Ausgestaltung des Meldesystems bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung. Neben der Umsetzung des EFTA-Gerichtsurteils will die Regierung mit diesem Bericht und Antrag Verpflichtungen aus der vierten Geldwäschereirichtlinie und der Empfehlung der Financial Action Task Force umsetzen sowie die Bestimmungen zur Ausnahme vom Geltungsbereich vervollständigen. Ausserdem sollen mit dieser Revision die Voraussetzungen für ein Online-Register geschaffen werden, in das sowohl die niedergelassenen Gewerbetreibenden wie auch gemeldete oder bewilligte GDL-Erbringer (also grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer) aufgenommen werden. Noch im Vernehmlassungsbericht sah die Regierung vor, dass bestehende Betriebsstätten im grenznahen Ausland zur Erfüllung der Voraussetzung der Betriebsstätte nach dem Gewerbegesetz mit zu berücksichtigen seien. Nun hat sie davon Abstand genommen, was absolut richtig ist. Das Betriebsstättenerfordernis eines realen Geschäftsbetriebes im Inland ist ein wesentlicher Bestandteil der liechtensteinischen Gewerbeordnung. Es kann nicht sein, dass Unternehmen, die bereits über eine Betriebsstätte im grenznahen Ausland verfügen, auf eine zusätzliche adäquate Betriebsstätte in Liechtenstein hätten verzichten können. Dies hätte grosse Fragen aufgeworfen in Bezug auf Kontrollen und auch bezüglich arbeits- und sozialrechtlicher Problemstellungen. Ich frage mich hier ab schon, ob die Ausgestaltung des revidierten Artikels 16 nicht trotzdem auch nur eine sogenannte Briefkastenfirma zulässt. Dies, da in diesem Artikel nur festgehalten ist, dass eine im Inland gelegene Betriebsstätte nachgewiesen werden muss, und bei den Ausübungsvoraussetzungen nur steht, dass man über eine Betriebsstätte - wo, ist nicht definiert - verfügen muss und eine inländische Zustelladresse bezeichnen muss. Gerne hätte ich vom Herrn Regierungschef daher für die Materialien Ausführungen, wie es sich nun mit den - sagen wir es salopp - Briefkastenfirmen bei uns in Liechtenstein verhält. Konkret: Kann, sagen wir, eine Baufirma einfach ein Areal mieten und dort Schaufeln hinstellen und die Anstellung der Arbeiter dann über ihre grenznahe Firma laufen lassen? Um das eingangs erwähnte EFTA-Gerichtshofurteil umzusetzen, soll bei Niederlassung ein Systemwechsel vollzogen werden und statt einer generellen vorgängigen Bewilligungspflicht wie bisher ein Anmeldesystem nach österreichischem Vorbild eingeführt werden. Folglich darf gemäss neuem Gesetz das einfache Gewerbe nur schon nach Anmeldung tätig werden. Das Amt prüft dann längstens innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung, ob diese Ausübungsvoraussetzungen sodann auch wirklich vorliegen - somit eine behördliche Prüfung im Nachhinein.Drei Monate also, in denen die einfachen Gewerbe ohne Prüfung der Ausübungsvoraussetzungen, somit ohne Nachweis zum Beispiel der Zuverlässigkeit, der Handlungsfähigkeit oder das Verfügen einer Betriebsstätte, ausgeübt werden dürfen. Eine Zeitspanne, in der einem Kunden aber auch einem Geschäftspartner doch bereits ein grösserer Schaden entstehen oder gesetzliche Bestimmungen im Inland umgangen werden könnten. Die Bearbeitungsfrist von drei Monaten stützt sich – so steht es im Bericht und Antrag - auf das Landesverwaltungspflegegesetz (LVG) und nimmt dabei Bezug auf die Verwaltungsbeschwerde. Hierzu möchte ich von der Regierung gerne wissen, weshalb sie sich auf das LVG und nicht - wie auch im EFTA-Urteil erwähnt - das Dienstleistungsgesetz (DLG) mit den dort festgeschriebenen sechs Wochen stützt. Die Regierung empfiehlt hierzu schlicht und einfach, der Konsument könne ja vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung das Gewerberegister konsultieren. Denn nur wenn dann der Gewerbetreibende auch eingetragen ist, kann der Konsument davon ausgehen, dass die benötigten Voraussetzungen auch wirklich gegeben sind. Dies wird sich im Alltag wohl kaum durchsetzen. Es kann nicht erwartet werden, dass sich jeder Konsument, bevor er sich zum Beispiel Platten auf seiner Treppe verlegen lässt, erkundigt, ob das AVW geprüft hat, dass der Betrieb dafür die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Allfällige Verfehlungen oder nicht vorhandene Fähigkeiten würden also drei Monate lang unentdeckt bleiben, der Gewerbetreibende aber munter aktiv sein. Ich frage mich also, wie mit in diesem Zeitraum entstanden Schäden, welche durch diese erst nachgelagerte Prüfung entstanden sein könnten, umgegangen wird. Durch eine nachgelagerte Prüfung entstehen Schlupflöcher, die ein grosses Risiko bergen, welche meines Erachtens bei Schadensfällen allenfalls auch zu Problemen mit der Haftung führen könnten.Noch kritischer erachte ich die Abänderung in Bezug auf das bewilligungspflichtige Gewerbe. Auch hier prüft das Amt nach Eingang des vollständigen Antrags innerhalb dreier Monate, ob die Ausübungsvoraussetzungen vorliegen. Was ich hier aber sehr kritisch finde, ist der Abs. 7 von Art. 21, welcher besagt, dass die Gewerbeberechtigung als erteilt gilt, sollte das Amt nicht innert drei Monaten entscheiden. Wenn dem Amt also die Ressourcen fehlen für eine Überprüfung oder es wie aktuell eine Situation wie die Covid-19-Problematik gibt und das Amt dann überlastet ist, dann ist nach drei Monaten - oder nach einer einmaligen angemessenen Verlängerung - die Gewerbeberechtigung auch ohne Prüfung erteilt. Es ist mir bewusst, dass diese Bewilligungsfiktion eine Anforderung aus der Dienstleistungsrichtlinie darstellt und aufgrund des Gerichtsurteils ausdrücklich im Gewerbegesetz zu verankern ist. Man könnte hier ja wiederum argumentieren, dass gerade aufgrund dieser Bewilligungsfiktion es doch von Vorteil sei, dass das Amt ganze drei Monate Zeit hat, zu prüfen - trotz der genannten Nachteile. Nichtsdestotrotz möchte ich von der Regierung wissen, ob nicht die Sechswochenfrist - wie sie eben im DLG festgeschrieben ist – zielführender wäre und dann allenfalls über eine Aufstockung beim Amt nachgedacht werden müsste. Gemäss Rechenschaftsbericht werden jährlich um die 450 Bewilligungen gemäss Gewerbegesetz erteilt. Somit eine Anzahl an Bewilligungen, die vom Amt auch in weniger als drei Monaten geprüft werden können sollte. Dann noch einige Bemerkungen zur Abkehr von der Meldebestätigung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung: Gemäss EFTA-Gerichtsurteil muss das grundsätzliche Abwarten der Meldebestätigung vor Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung aufgegeben werden. Bei Staatsangehörigen aus einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz müsse vom generellen Genehmigungsvorbehalt ganz abgesehen werden. Somit unterliegt ein Dienstleistungserbringer, zum Beispiel aus der Schweiz, der eine GDL, also eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, in einer Branche erbringt, die in Liechtenstein als qualifiziertes Gewerbe eingestuft wird, nur noch einer Meldepflicht. Er kann nach dieser Meldung die Dienstleistung sofort erbringen. Beim einfachen Gewerbe wird es noch einfacher, dort kann sogar ohne zusätzliche Meldung beim AVW eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausgeübt werden. Diese sieben Tage Wartefrist entfallen ja auch. Welche Auswirkungen dies auf die Thematik der gleich langen Spiesse haben wird, wird sich dann wohl erst noch zeigen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich danke der Regierung für diesen Bericht und Antrag zur Totalrevision des Gewerbegesetzes. Diese Vorlage wurde notwendig, da der EFTA-Gerichtshof 2016 zur Auffassung gelangte, dass Liechtenstein mit dem aktuellen Gewerbegesetz gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie sowie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäss EWR-Abkommen verstosse. Dieses Urteil hat die Regierung genutzt, um das Gewerbegesetz einer Totalrevision zu unterziehen. Damit einhergeht ein Systemwechsel von der geltenden präventiven zu einer grundsätzlich nachgelagerten Prüfung durch die Behörden, womit insbesondere der Kritik des EFTA-Gerichtshofes am generellen Bewilligungssystem bei Niederlassung und an der Meldebestätigung bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung Rechnung getragen wird. Kurzum: Die Regierung resümiert auf Seite 33 des Berichtes richtig, wenn sie schreibt: «Aufgrund des Urteils des EFTA-Gerichtshofes ist nicht länger an der generellen vorgängigen Bewilligungspflicht für alle gewerblichen Tätigkeiten festzuhalten. Diese wird in Fällen der Niederlassung durch eine Anmeldungspflicht ersetzt. Eine vorgängige Bewilligung wird nur noch in Ausnahmefällen verlangt.» Oft bedauern wir bei EU-Richtlinien, dass sie mit einem Bürokratieaufbau einhergehen würden. Dieses Mal ist es anders. Das Urteil des EFTA-Gerichtshofes zwang uns, unsere bürokratischen Regelungen in Bezug auf den Erhalt einer Gewerbebewilligung zu überprüfen und neu auszurichten. Damit befand sich die Regierung in einem Spannungsfeld zwischen liberal und restriktiv oder - wie sie es schreibt - zwischen Schutz und Freiheit. Dies zieht sich wie ein roter Faden durch die Vernehmlassungsstellungnahmen. Auf der einen Seite zum Beispiel die Wirtschaftskammer, welche die Vorlage als überliberal betitelte und der Regierung vorwarf, dass sie zu weit über die vom EFTA-Gerichtshof geforderten Anpassungen hinausgehen würde. Auf der anderen Seite beispielsweise die ehemalige Landtagsabgeordnete Judith Oehri, welche an der Vernehmlassung teilnahm und in ihrer Stellungnahme die Vorlage als zu restriktiv bewertet, indem sie ausführte: «Im Landtag wird oft von Bürokratieabbau gesprochen. Es ist äusserst schade, dass man bei diesem Gesetz nicht die Gelegenheit genutzt hat, diesen Bürokratieabbau mutig umzusetzen. ... Man hat versucht, Tempo in den Ablauf zu bringen, in dem man von einem Bewilligungssystem zu einem Meldesystem gewechselt hat. Im Endergebnis ist es aber keine wirkliche Verschlankung des Systems ...»Die Regierung hatte einen schweren Stand und das Zitat von Robert Bosch «Allen Leuten recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann» fasst die Vernehmlassungsstellungnahmen sehr zu zusammen. Die Regierung sieht in dieser Vorlage aus wirtschaftspolitischer Sicht einen Kompromiss zwischen Liberalisierung, welche Entwicklung und Innovation Raum gäbe, und einem moderaten, zeitgemässen Ordnungsrahmen, welcher die Interessen der Allgemeinheit ausreichend schützen würde und den staatsvertraglichen Verpflichtungen Liechtensteins Rechnung trage.Ich sehe das nicht ganz so. Meines Erachtens wird mit dieser Vorlage die Chance eines spürbaren Bürokratieabbaus nicht genügend genutzt. Keine Frage, die Vorlage geht in die richtige Richtung, doch mutig ist sie nicht. Und ob sie in gewissen Punkten zeitgemäss ist, wage ich ebenfalls zu bezweifeln. Da wäre meines Erachtens mehr möglich gewesen. Die Regierung hat entschieden, dass für das liechtensteinische Gewerbegesetz weiterhin die österreichische Gewerbeordnung als Rezeptionsvorlage herangezogen werden soll. Ich stelle die Sinnhaftigkeit dieses Entscheides nicht in Zweifel. Dieses Vorgehen hat seine Berechtigung. Doch ich hätte mir schon gewünscht, dass die Vorteile der schweizerischen Spezialgesetze, die die Ausübung diverser privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeiten regeln, ebenfalls Eingang in das Gesetz gefunden hätten. Die Regierung hält sich sehr strikt an die österreichische Rezeptionsvorlage und lässt etwaige Schweizer Vorteile der Regelungen auf Bundesebene oder der kantonalen Erlasse unberücksichtigt. Das finde ich schade, ist doch gerade in der Schweiz der Bürokratieaufwand in Teilbereichen um einiges geringer als in Österreich und somit auch als in Liechtenstein. Als Beispiel sei der Weg in die Selbstständigkeit erwähnt, der in der Schweiz pragmatischer, unbürokratischer geregelt ist als bei uns. Das meine ich, wenn ich sage, es wäre mehr möglich gewesen und die Vorlage wäre nicht mutig. Ein Gewerbegesetz auf Basis österreichischer Gewerbeordnung, ergänzt mit Schweizer Pragmatismus, wäre eine ideale und mutige Kombination gewesen. Schade, dass die Regierung hier nicht mehr Mut zum Bürokratieabbau gezeigt hat. Wir sollten auch versuchen, die Erfahrungen und Veränderungen, welche die Wirtschaft aufgrund der Coronasituation die letzten Wochen machte und in den kommenden Wochen wohl noch machen wird, in die Vorlage zu integrieren. Dann bekommen wir ein modernes Gewerbegesetz, das die aktuellen Strömungen und Tendenzen mitberücksichtigt. Da dieser Bericht und Antrag von der Regierung vor der Coronakrise verabschiedet worden ist, können die gegenwärtigen Entwicklungen gar nicht Teil dieser Vorlage sein. Ich bitte aber die Regierung im Hinblick auf die Vorlage für die 2. Lesung, die gegenwärtigen Tendenzen und Arbeitsweisen auf dem Wirtschaftsplatz Liechtenstein und gerade auch bei den Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben zu analysieren und zu evaluieren, ob es nicht sinnvoll wäre, die eine oder andere Bestimmung in Bezug auf die Auswirkungen der aktuellen Entwicklungen anzupassen. Gerade wenn man sieht, welche Erfahrungen die Liechtensteiner Wirtschaftstreibenden, bedingt durch die Coronasituation, mit Homeoffice, Videokonferenzen oder weiteren technischen Möglichkeiten, die nun - was vor zwei Monaten noch ausserhalb jeder Vorstellungskraft lag - auch zur Anwendung kommen, machen, ist meines Erachtens angebracht, beispielsweise die gegenwärtige Regelung in Art. 16 zur Betriebsstätte nochmals auf ihre Zeitmässigkeit zu prüfen. Es ist sicherlich unser aller Bestreben, ein modernes Gewerbegesetz zu bekommen, welches den aktuellen Entwicklungen Rechnung trägt. Wenn dieses Gesetz schon zu einer Zeit einer Totalrevision unterzogen wird, in welcher sich die aktuellen Entwicklungen der Arbeits- und Wirtschaftswelt geradezu neu formen, dann sollte man auch so flexibel sein und diese Entwicklungen ins Gesetz einfliessen lassen, wozu ich die Regierung hinsichtlich der Vorlage zur 2. Lesung bitte. Da Eintreten auf die Vorlage für mich unbestritten ist, werde ich im Rahmen der 1. Lesung bei den entsprechenden Artikeln auf einzelne Punkte eingehen. Erwähnenswert im Rahmen dieser Eintretensdebatte ist jedoch der Meinungsumschwung der Regierung zwischen Vernehmlassungsvorlage einerseits sowie Bericht und Antrag andererseits in Bezug auf das Betriebsstättenerfordernis. In der Vernehmlassungsvorlage war noch beabsichtigt, dass bei Unternehmen, die bereits heute über eine Betriebsstätte im grenznahen Ausland verfügen, ausnahmsweise auf eine zusätzliche adäquate Betriebs-stätte im Inland verzichtet wird. Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer haben auf die Gefahren dieser Regelung und die Nachteile für das Liechtensteiner Gewerbe hingewiesen, wodurch die Regierung zur Entscheidung gelangte, diese Regelung aus der Vorlage zu streichen. Diese Einsicht der Regierung begrüsse ich. Ich hätte einer solchen Regelung, wie sie die Regierung noch in der Vernehmlassungsvorlage vorsah, vermutlich nicht zustimmen können. Es muss Intention dieser Totalrevision des Gewerbegesetzes sein, dass Liechtensteiner Gewerbetreibende gegenüber ihrer Konkurrenz aus dem benachbarten Ausland in Liechtenstein nicht benachteiligt werden. Dies wäre mit dieser Vernehmlassungsbestimmung bezüglich Betriebsstättenerfordernis der Fall gewesen. Deshalb bin ich auch froh darüber, dass von dieser Totalrevision das Entsendegesetz gänzlich unberührt bleibt und deshalb die gleich langen Spiesse nicht angetastet werden. Bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung mussten durch das Urteil des EFTA-Gerichtshofes Abänderungen der geltenden gewerblichen Regelungen vorgenommen werden. In erster Linie handelt es sich um die Wartefrist von sieben Tagen beim Meldeverfahren, das ersatzlos gestrichen wird, und um die Beschränkung der Meldepflicht auf Dienstleistungserbringer, welche in Liechtenstein als qualifiziertes Gewerbe eingestuft werden. Die Regierung legte damit grossen Wert darauf, dass mit der neuen Bestimmung gegenüber der Schweiz nichts aufgegeben wird, was umgekehrt die Schweiz von einem liechtensteinischen Unternehmen verlangen würde. Somit ist diese Vorgehensweise konsistent und nachvollziehbar. Dieses Gesetz ist die rechtliche Basis des Gewerbeplatzes Liechtenstein und der Kleinst-, Klein und Mittelbetriebe unseres Landes. Diese leisten einen erheblichen Beitrag zur Volkswirtschaft. Im Jahr 2018 entrichteten jene Betriebe, welche dem Gewerbegesetz unterstellt sind, CHF 92 Mio. an Ertragssteuern und waren somit für 40% der gesamten Ertragssteuereinnahmen verantwortlich. 73% aller Vollzeitbeschäftigten und rund 67% aller Voll- und Teilzeitbeschäftigten in Liechtenstein arbeiten bei Unternehmen, welche dem Gewerbegesetz unterstellt sind. Das waren im Jahr 2018 26'650 Beschäftigte. Diese Zahlen, welche die Regierung auf Seite 12 des Berichts und Antrags veröffentlicht, sind eindrücklich. Sie zeigen, dass wir es hier mit einem Grundpfeiler des Wirtschaftsplatzes Liechtenstein zu tun haben. Umso mehr sollten wir die Chance nutzen, diesen Eckpfeiler unseres Wirtschaftsplatzes mit einem modernen und zukunftsgerichteten gesetzlichen Fundament zu stärken. Die Totalrevision des Gewerbegesetzes ist ein Schritt in die richtige Richtung. Ich hoffe, dass die Regierung bis zur 2. Lesung noch ein wenig mutiger wird und die eine oder andere bürokratische Vorgabe abschafft oder zumindest reduziert. Schon oft haben wir Bürokratieabbau versprochen, nun können wir diesen Versprechungen auch Taten folgen lassen. Tun wir es doch und nutzen diese Chance. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Der Regierung und den involvierten Mitarbeitern danke ich für ihre Arbeit. Gerade in Liechtenstein ein neues Gewerbesetz zu schaffen und es allen recht zu tun, ist nicht einfach. Wie schon ausgeführt wurde, verstösst unser heutiges Gewerbegesetz gegen geltendes EU-Recht. Dies hat der EFTA-Gerichtshof im Mai 2016 entschieden. Dieses Urteil hat eine Totalrevision des Gewerbegesetzes nötig gemacht, welche nun mit diesem Bericht und Antrag dem Landtag zur 1. Lesung vorliegt. Bei der breit angelegten Vernehmlassung zum Gesetzesentwurf sind sehr viele Stellungnahmen eingegangen. Unter anderem von zwei Gemeinden, der Wirtschaftskammer, der Industrie- und Handelskammer, dem Gastronomieverband und dem Liechtensteiner Arbeitnehmerverband. Die Wirtschaftskammer bezeichnete den Vorschlag für das neue Gewerbegesetz als überliberal. Herrliches Wort. Ich würde vorschlagen, dass das Wort «überliberal» in die Auswahlliste der Worte des Jahres aufgenommen wird. Ich glaube nicht, dass der uns vorliegende Entwurf als überliberal bezeichnet werden kann, eher als liberal-protektionistisch. Wir hatten die Chance, ein zeitgemässes Gewerbegesetz zu schaffen, das zu einem Bürokratieabbau führen könnte und auch die neuen Formen der Arbeitswelt 2.0, wie der Shared Economy, berücksichtigt. Leider sind diese Ziele mit dem vorliegenden Gewerbegesetzesvorschlag nicht annähernd erreicht worden. Der Gesetzesentwurf wird - sofern er so umgesetzt würde - zu mehr Unsicherheiten und Diskussionen führen, weil zu viele Regelungen in der Neufassung fallbedingt beurteilt werden sollen. Die Einhaltung der Regelungen müsste gerade wegen dieser vielen fallbedingten Individuallösungen mit mehr Kontrollen als bisher geprüft werden. Zu den Betriebsstätten: Viele waren mit dem Entwurf der Neufassung des Gewerbegesetzes nicht glücklich. Insbesondere der Vorschlag, dass in Zukunft keine Betriebsstätte im Inland mehr nötig sein soll, wurde praktisch von allen Vernehmlassungsteilnehmern kritisiert. Es war in den Stellungnahmen zur Vernehmlassung die Rede vom Revival der Briefkastenfirmen und es wurde die Befürchtung geäussert, dass der Konkurrenzdruck aus dem Ausland das hiesige Gewerbe in den Konkurs treiben wird. Der Arbeitnehmerverband befürchtete aufgrund des Lohngefälles zwischen Österreich und Liechtenstein, dass es zu einem Sozialdumping kommen könnte. Die Regierung hat die Bedenken der Vernehmlassungsteilnehmer gehört und setzt weiterhin auf eine adäquate Betriebsstätte, welche dem ausgeführten Gewerbe entsprechen muss. Laut der Regierung sollen die Anforderung an die Betriebsstätte an den individuellen Gewerbezweck angepasst werden. Das Erfordernis einer Betriebsstätte diene vor allem der Missbrauchsbekämpfung. Ohne dieses Erfordernis könnten Unternehmer aus dem grenznahen Ausland in Liechtenstein Aufträge zu den hiesigen Preisen annehmen oder ein Preisdumping betreiben und somit das heimische Gewerbe zu Geschäftsaufgaben zwingen. Denn ein Liechtensteiner Unternehmer, eine Unternehmerin ist weiterhin verpflichtet, ortsübliche Löhne und die hohen Mieten für die Geschäftsräume zu bezahlen. Die Konkurrenz aus dem Ausland hingegen bezahlt nur die Löhne, die im Ausland üblich sind. Auch sind die Mieten im Ausland im Schnitt um einiges tiefer. Dennoch: Eine steigende Anzahl Berufe, vor allem im Dienstleistungssektor, braucht per se keine eigentliche Betriebsstätte. Grafiker, Informatikerinnen und andere Dienstleister brauchen oftmals nichts weiter als einen Tisch und einen Computer, um ihrer Arbeit nachzugehen. Dies kann von zu Hause aus im Homeoffice geschehen, oft auch online. Die Kunden kommen nicht zu ihnen, sondern sie gehen zu den Kunden. Für Besprechungen kann ein Besprechungszimmer in einem Businesscenter oder in einem Co-Working-Space gemietet werden. Diese Art von Berufen sind im Steigen begriffen. Ich erkenne deshalb das Dilemma, in welchem sich die Regierung befand. Mit dem Vorschlag, dass individuell beurteilt werden soll, ob und wie eine Betriebsstätte erforderlich ist, hofft die Regierung, eine flexible und praktikable Lösung gefunden zu haben. Diese Regelung ist aber auch mit viel Arbeit seitens der Ämter verbunden und lässt viel Raum für unnötige Diskussionen. Sie schafft keine Klarheit. Mit dem Erfordernis der Betriebsstätte verharren wir in der Arbeitswelt des vorherigen Jahrhunderts. Die digitale Evolution erlaubt alternative Arbeitsmethoden und Umgebungen. Dass das Arbeiten von zu Hause aus möglich ist, hat sich gerade in den letzten Wochen sehr eindrücklich bewiesen. So: Wie könnte das Dilemma der Dumpingpreise für Arbeiten ausländischer Gewerbler gelöst werden? Vielleicht indem Liechtenstein endlich ein zeitgemässes Arbeitsrecht schafft, welches einen garantierten Mindestlohn für alle Branchen garantiert, welcher auch für Arbeiter ausländischer Betriebe gilt, wenn sie in Liechtenstein eine Arbeit ausführen. Das wäre ein zukunftsfähiger Weg - in meinen Augen der einzig richtige. Der Schutz des hiesigen Gewerbes mittels eines Betriebsstättenerfordernisses kann ohnedies nicht in allen Branchen gewährleistet werden. Zum Beispiel gibt es für Grafikarbeiten Webplattformen, in denen internationale Wettbewerbe für Grafikarbeiten ausgeschrieben werden, wo jedermann mitmachen kann. Dasselbe gilt für die IT-Branche. Somit schützt das Betriebsstättenerfordernis nur Gewerbetreibende aus Branchen, in denen Menschen direkt vor Ort Arbeiten verrichten. Für die Branchen, bei denen noch kein allgemeingültiger Gesamtarbeitsvertrag gilt, gilt es, endlich solche Gesamtarbeitsverträge zu erstellen. Zur Gewerbebewilligung: Im Gegensatz zum heute gültigen Gewerbegesetz braucht es in Zukunft für das einfache Gewerbe keine Gewerbebewilligung mehr. Eine einfache Meldung beim Amt für Volkswirtschaft und die Einreichung von bestimmten Dokumenten genügt. Ein Abbau von Bürokratie, wie man meinen könnte. Eine Meldung an das Amt für Volkswirtschaft und eventuell weitere Dokumente und Nachweise, die im neuen Art. 11 gefordert werden, reichen. Es darf sofort mit dem Absenden der Anmeldung des Gewerbes mit der Geschäftstätigkeit begonnen werden. Das Amt für Volkswirtschaft hat nun drei Monate Zeit, zu prüfen, ob die Anmeldung vollständig war oder nicht. Diese lange Frist von drei Monaten wurde von zwei Vernehmlassungsteilnehmern ebenfalls kritisiert. Die gleich lange Frist von drei Monaten soll auch gelten, wenn ein Antrag für ein bewilligungspflichtiges Gewerbe beim Amt für Volkswirtschaft eingeht. Ich teile die Ansicht der Vernehmlassungsteilnehmer, dass drei Monate zu lange für eine Prüfung respektive Bewilligungserteilung sind. Noch ein paar Worte zum Wirtepatent: Ein Spagat beim Gastgewerbe wurde gemacht. So müssen Betreiber von Restaurants weiterhin über ein Wirtepatent verfügen. Vereine oder die Paralandwirtschaft benötigen hingegen keine Wirtepatente. Warum wird die Wirteprüfung nicht komplett gestrichen? Dies würde diesen schwer definierbaren und zum Teil schwer verständlichen Graubereich zwischen professioneller Gastronomie und Vereinsausschank beseitigen. Wenn ich zum Beispiel während der Wintersaison einen Après-Ski in Malbun neben der Skipiste in einem Heustadl betreibe, brauche ich keine Wirteprüfung, wenn ich aber in der Industrie in Schaan eine Bar eröffne, benötige ich eine? Auch bei Hotels, Gästehäusern und Pensionen wird ein ähnlicher Spagat gemacht. Eine Pension mit acht Zimmern braucht keine Bewilligung, ein Zimmer mehr bedingt, dass ich eine Bewilligung brauche? Die Regierung ist der Auffassung, dass Vermietungen über Airbnb eher als Hobby betrieben werden. Was ist, wenn ich in Liechtenstein zehn Wohnungen anmiete, zum Beispiel in Vaduz als Served Apartments für Geschäftsleute, und diese über Airbnb erfolgreich vermiete? Ich bin ja unter der Grenze von acht Zimmern pro Pension. Es gibt noch unendlich viele Plattformen, die Übernachtungsmöglichkeiten vermitteln, Booking.com, Expedia und wie sie alle heissen. Meine Frage an die Regierung: Wie stellen Sie sich so eine Beurteilung in einem konkreten Fall vor? Der Staat erhält ja keine Meldungen von Airbnb, ob ein Angebot gut ausgelastet ist. Und was, wenn eine Betreiberin einer Pension trotz - oder gerade wegen - Airbnb oder anderer Buchungsplattformen eine Jahresauslastung von 80% und mehr erreicht? Wer wird das kontrollieren? Und wird dann im Nachhinein eine entsprechende Bewilligung gefordert? Die Auswirkungen des Gesetzesvorschlages gerade auf die Notwendigkeit von steigenden Kontrollen hin, ist doch immens und nicht von der Hand zu weisen. Mit der Totalrevision des Gewerbegesetzes ist es nun endlich Zeit, sich vertieft mit dem neuen Wirtschaftszweig der Sharing Economy auseinanderzusetzen. Airbnb ist nur ein Beispiel. Wie sieht es mit dem Fahrvermittler Uber aus? Oder anderer zukünftiger Vermittlungs- und Tauschbörsen die gegen Entgelt funktionieren? Dann noch zu den einfachsten Tätigkeiten: Meiner Meinung nach öffnen wir hier Tür und Tor für eine tiefgraue Zone. Eine tiefgraue Zone wird wohl mit der Ausnahmeregelung für einfachste Tätigkeiten in Art. 3 Abs. 1 Bst. h geschaffen. Einfachste Tätigkeiten müssen nicht angemeldet werden und benötigen auch keine Bewilligung. Wie sieht es aus, wenn ich eine Onlineplattform schaffe und darauf Arbeiter und Arbeiterinnen für einfachste Tätigkeiten professionell vermittle, auf Provisionsbasis? Oder ein bestehender Anbieter wie zum Beispiel Batmaid in Liechtenstein Fuss fasst. Batmaid ist in der Schweiz tätig und vermittelt Putzpersonal. Wer wird kontrollieren, ob diese vermeintlich einfachen Tätigkeiten auch wirklich solche sind, und wer kontrolliert, ob die Entschädigung keine Dumpinglöhne sind? Und wie soll diese Kontrolle stattfinden? Und wie ist es mit der Ablieferung von Sozialabgaben? Wie sieht es zum Beispiel in Liechtenstein aus, wenn Uber Fuss fassen würde? Selbstständige oder Angestellte? Braucht Uber eine Gewerbebewilligung oder müsste Uber das Gewerbe überhaupt anmelden? Braucht Batmaid eine Gewerbebewilligung? Ein neues Gewerbegesetz braucht Antworten auf diese Fragen. Die Arbeitswelt ändert sich und kommt im digitalen Zeitalter an - ein neues Gesetz muss diesem Umstand Rechnung tragen.Zu Art. 11 Abs. 1: Das bestehende Gesetzt erfordert noch den Nachweis, dass eine gewerbetreibende Person der deutschen Sprache mächtig sein muss. Nun verlangt der vorliegende Gesetzesentwurf, dass der Gewerbezweck im Handelsregister abgebildet wird. Das ist ein spannender Wechsel in einer Anforderung. Ich bin benötige zwar nicht mehr unbedingt eine Gewerbebewilligung, muss aber einen Handelsregistereintrag für mein Gewerbe erstellen. Und wie geht dies konkret, wie wird das formalistisch von den Ämtern gelöst? Ich melde mein Gewerbe dem Amt für Volkswirtschaft mit den nötigen Nachweisen, dann kann ich den Eintrag im Handelsregister machen lassen? Oder umgekehrt? Oder werden mich beide Ämter jeweils an das andere Amt schicken? Wer wird zuerst sein, die Henne oder das Ei? Wenn die Regierung bitte ein paar Ausführungen hierzu machen kann. Oder ist vielleicht gar angedacht, dass nur ein Amt kontaktiert werden muss und der Rest intern ämterübergreifend automatisiert geschieht? In Art. 17 Abs. 2 in Bst. b wird erwähnt, dass die Geschäftsführung «tatsächlich und leitend im Unternehmen tätig sein und sich insbesondere mit einem den Erfordernissen des Betriebes entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich in der Betriebsstätte betätigen» muss. Dieser Vorschlag wirft wiederum Fragen auf, denn hier gibt es doch wieder Fälle, in dem eine Einzelfallprüfung stattfinden muss, wie gross das Pensum der Geschäftsführung sein muss. Wenn auch hier die Regierung bitte grob umreissen könnte, wie so eine Einzelfallprüfung aussieht und wie dann das Mindestpensum ermittelt wird. Und was ist eine gute Hausnummer für ein Mindestpensum? 40%, 60% oder 80%? Wie sieht es bei zwei Betriebsstätten oder bei einer Personalunion aus, also wenn sich zwei Personen um die Geschäftsführung kümmern? Mein Fazit zur vorliegenden Gesetzesvorlage:- Wenn wir schon ein neues Gewerbegesetz machen, dann bitte eines, welches nicht so viel Spielraum für Interpretationen öffnet, und ein Gesetz, das auch für die neue digitale Arbeitswelt geschaffen ist.
- Ein neues Gewerbegesetz muss die nunmehr bereits etablierten Möglichkeiten und Problemstellungen der Shared Economy und Onlinebuchungsplattformen sowie Onlinearbeitsvermittlern berücksichtigen und diese nicht einfach als Nebenerwerb abtun.
- Ein neues Gesetz darf keine Schlupflöcher für nicht kontrollierbare Dumpinglöhne und Schwarzarbeit öffnen.
- Der vorliegende Vorschlag sieht auch viel zu lange Fristen vor, bis das Amt für Volkswirtschaft eine Anmeldung bestätigt oder nicht.
Ich werde daher einen Antrag auf Rückweisung an die Regierung stellen. Eine Klärung der offenen Fragen auf die 2. Lesung hin halte ich nicht für zielführend. Bei der 2. Lesung sind keine Diskussionen mehr möglich, es könnten zwar Änderungsanträge unsererseits gestellt werden, doch aufgrund der Komplexität des Gesetzes wäre dies der Sache nicht dienlich und würde die Gefahr von einer nicht stimmigen Gesetzesvorlage in sich bergen. Soll ich den Antrag auf Rückweisung jetzt schon formulieren oder erst später? Landtagspräsident Albert Frick
Sie können ihn jetzt stellen.Abg. Patrick Risch
Danke. Somit stelle ich im Namen der Fraktion der Freien Liste den Antrag auf Rückweisung der Gesetzesvorlage an die Regierung gemäss Art. 34 Abs. 1 der Geschäftsordnung und bitte die Regierung, das Gesetz nachzubessern und es dem Landtag erneut vorzulegen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Violanda Lanter
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Ich danke der Regierung und allen involvierten behördlichen Stellen für die Ausarbeitung der Totalrevision des Gewerbegesetzes und der weiteren Gesetzesanpassungen. Ein Dank gebührt aber auch den zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmern, die durch ihren fachlichen Input zur Ausarbeitung dieser insgesamt austarierten Vorlage beigetragen haben. Aus Erfahrung wissen wir, dass es eine grosse Herausforderung darstellt, das EWR-Recht immer richtlinien- und abkommensgetreu umzusetzen und in der Praxis anzuwenden. Ich erinnere jedoch daran, dass wir unter Traktandum 26 die Vorteile des EWR-Beitritts Liechtensteins, der vor 25 Jahren erfolgte, breit gewürdigt haben. Die Gesamtbilanz ist positiv und die Akzeptanz auch bei der Bevölkerung erfreulich gross. Spätestens, wenn aber der EFTA-Gerichtshof einschreitet und liechtensteinische Gesetzesbestimmungen als EWR-widrig abmahnt, gilt es ernst und der Nahkampf beginnt. Verzeihen Sie mir diese Ausdrucksweise. Doch wenn man den Prozess ab dem Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 10. Mai 2016 über die Ausarbeitung der Vernehmlassungsvorlage und die Reaktionen darauf, bis hin zur nunmehr vorliegenden Totalrevision des Gesetzes mitbekommen hat, dann passt der Begriff doch nicht schlecht. Der Vorteil dieser intensiven Auseinandersetzungen liegt darin, dass das Resultat sozusagen den kleinsten gemeinsamen Nenner darstellt und die Akzeptanz, insbesondere der Gewerbetreibenden und der zuständigen EWR-Fachstellen sowie Aufsichtsgremien, gegeben ist. Nach diesem breiten Konsens möchte ich natürlich auch auf die Vorlage eintreten und beschränke mich auf einige grundlegende Bemerkungen. Ich hätte mir gewünscht, dass die Chance auf ein wirtschaftsliberaleres Gewerberecht und auf einen endlich einmal möglichen Bürokratieabbau gepackt worden wäre. Das geltende Gesetz ist komplex und behördenlastig und dies wird mit dieser Totalrevision beibehalten. Der administrative Aufwand wird sogar erhöht. Mit Hinweis auf Seite 135 des Berichts und Antrags stellt dies auch die Regierung fest. Ich bin mir bewusst, dass dieselben Kreise, die oft über die Bürokratie und den Amtsschimmel schimpfen, dann Vorschriften und Kontrollen verteidigen, wenn es um den Schutz der ureigenen Interessen geht. Diese Haltung ist natürlich nachvollziehbar, sie ist aber nicht wirklich konsequent. Die Regierung begründet das Festhalten an der Orientierung an der regelungsdichten österreichischen Gewerbeordnung damit, dass dies einer langen Rechtstradition Liechtensteins entspreche. Sie biete Rechtssicherheit, indem Auslegungsfragen durch die Anlehnung an die österreichische Lehre und Rechtsprechung beantwortet werden könnten. Dies ist unbestritten so. Aber mit dieser Argumentation wird einer tatsächlichen Liberalisierung von vorneherein der Boden entzogen. Tatsache ist jedoch, dass das EWR-Recht mit seinen vier Grundfreiheiten eben ein liberales System ist, zu welchem wir uns mit dem Beitritt bekannt haben. Mit der fortschreitenden Integration werden sich laufend neue Spannungsfelder eröffnen. Das ist systemimmanent. Dem EFTA-Gerichtshof werden die Fälle mit diesem Spiel auf Zeit wahrscheinlich nicht so schnell ausgehen. Dem Argument, das schweizerische System könne nicht übernommen werden, weil dort eine grundsätzliche Regelung gewerbsmässiger Tätigkeiten fehle und bedingt durch den Föderalismus ein Dickicht an Regelungen auf Bundes-, Kantons- und auch Gemeindeebene herrsche, kann ich einiges abgewinnen. Dies müssen wir aber auch nicht. Wir könnten uns eigenständig entscheiden, welche einzelnen Materien wir bei der Aufhebung des Gewerbegesetzes aus besonderen Schutzgründen oder erforderlichen Fachkenntnissen in Spezialgesetzen regeln wollen oder müssen. Das ist ja bereits heute der Fall. So sind beispielsweise die Ausübung der Gesundheitsberufe, der Finanzdienstleister, der Architekten, der im Bauwesen Tätigen und der Rechtsanwälte in Spezialgesetzen geregelt. Ich denke, dieses System der Regulation ist zielgerechter. Unser Gewerbegesetz, so liest man auch auf Seite 10 des Berichts und Antrags, ist in seiner Funktion ein Auffanggesetz für alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht durch Spezialgesetze geregelt werden. Zudem enthält es einen Ausnahmekatalog, der einige gewerbliche Tätigkeiten vom Geltungsbereich des Gewerbegesetzes wiederum ausschliesst. Eine weiter gehende Deregulierung wäre also durchaus realisierbar und sinnvoll. Wie bereits eingangs erwähnt, nehme ich aber zur Kenntnis, dass die Vorlage eine gewisse Liberalisierung mit sich bringt, die den EWR-Vorgaben standhält. Sie stellt einen Kompromiss dar zwischen den Interessen der Gewerbetreibenden und ihrem Wunsch nach einem Ordnungsrahmen und dem Allgemeininteresse, das sich aus europarechtlicher Sicht definiert. Insofern bin ich zufrieden, dass bei diesem Nahkampf, ich verwende den Begriff gerne nochmals, die Diplomatie gewonnen hat und ein Aderlass für das Gewerbe verhindert werden konnte. Nachhaltig dürfte dieser Sieg jedoch nicht sein. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Ado Vogt
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, besten Dank für das Wort. Zuallererst möchte ich mich wirklich bei allen Votantinnen und Votanten bedanken. Es ist eine sehr gute Diskussion und zeigt ja bildlich auf, in welchem Spannungsfeld sich hier auch die Regierung befindet. Sie musste wirklich einen riesigen Spagat machen, um jetzt diese Totalrevision des Gewerbegesetztes uns vorzutragen. Dafür möchte ich mich auch bedanken und auch ausdrücklich bei all denen, die eine Stellungnahme abgegeben haben. Denn es zeigt jetzt wirklich das, was auch die Abgeordnete Lanter gesagt hat: Es ist ein kleinster gemeinsamer Nenner. Ich bin grundsätzlich immer für eine Deregulierung. Ich hätte da überhaupt kein Problem, aber dann muss es überall passieren. Das heisst dann halt auch, dass die Dinge, die man gerne hat, dann nicht mehr gelten würden. Und da würden wir wahrscheinlich aufgrund der hohen Löhne, aufgrund der sehr engen geografischen Nähe zu Österreich und der Schweiz nicht wirklich viel gewinnen. Ich sage jetzt einmal: die Gesellschaft per se. Deshalb bin ich da nicht ganz sicher, wo die Stossrichtung hingeht, von welcher Seite das dann wirklich kommen sollte. Ich habe einfach eine Anmerkung. Die habe ich seit dem allerersten Mal, als ich mit dieser Totalrevision in Kontakt gekommen bin, und zwar mit dieser Betriebsstätte. Ich kann da beide Seiten verstehen. Aber wenn ich dann auf Seite 36 lese, dass die vierte Geldwäschereirichtlinie und die FATF-Empfehlungen auf mehr Gewerbezweige angewendet werden müssen, hätte mich dann schon wirklich wundergenommen, wie das Amt für Volkswirtschaft im Ausland diese Informationen hätte einholen sollen - jetzt in Österreich oder der Schweiz. Also die gehen ja zum Teil relativ weit: Über wirtschaftlich Berechtigte, sogar über Betriebsleiter muss da Auskunft eingeholt werden können. Deshalb glaube ich, dass sich mit dieser Betriebsstätte, was ja wirklich nach der Vernehmlassung aufgenommen wurde, sehr viele Probleme und auch sehr viel Administration erledigt haben. Ich denke, da hätte niemand etwas damit gewonnen. Das einfach nur meine Bemerkung dazu. Dann möchte ich auch noch kurz auf das Votum der Landtagsvizepräsidentin eingehen und ich glaube, der Abg. Patrick Risch hat das Gleiche gesagt wegen dieser Bearbeitungsfrist und Bewilligungsfrist: Ja, das öffnet natürlich zum Teil Tür und Tor in dieser Zeit, dass dann natürlich auch ein Schaden entstehen kann und auch Haftungsfragen aufkeimen können. Für mich ist jetzt aber hier wirklich die Frage, wie stark wir jetzt die einzelnen Artikel dann zerpflücken können, ob sich das zum Schluss nicht als Schuss in den Ofen herausstellt. Ich bin grundsätzlich für Eintreten auf diese Vorlage, werde aber sicherlich dem einen oder anderen guten Vorschlag dann auch bei den einzelnen Artikeln meine Zustimmung geben. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen? Somit übergebe ich an die Regierung.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte, da das bislang noch nicht beleuchtet wurde, doch auch noch ein paar grundsätzliche Ausführungen zu den Urteilen machen. Auslöser dieser Totalrevision ist das Urteil des EFTA-Gerichtshofs aus dem Jahr 2016. Der Gerichtshof hat damals eben entschieden, dass wir beziehungsweise Liechtenstein gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit verstossen. Verfahrensgegenstand war insbesondere die aktuell geltende generelle Bewilligungspflicht für niedergelassene Betriebe und die Ausgestaltung des Meldesystems bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen. Zwischenzeitlich wurde von der EFTA-Überwachungsbehörde, der ESA, ein zweites Vertragsverletzungsverfahren eröffnet und Liechtenstein wurde angemahnt, das Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 10. Mai 2016 dann umzusetzen. Dieses Verfahren steht auf der letzten Stufe vor einer erneuten Klage beim EFTA-Gerichtshof. Insofern drängt dann auch irgendwo die Zeit.Dann ist es so, dass wir eben die verschiedenen Sachen ja auch vorgenommen haben. Zusammenfassend kann vielleicht aus wirtschaftspolitischer Sicht die vorgeschlagene Gesamtrevision als eben, wie Sie es auch ausgeführt haben und wir ja auch aus den Voten entnommen haben, als ein Kompromiss zwischen einer Liberalisierung, die Entwicklungen und Innovation Raum gibt - da werde ich dann beim Abg. Risch noch etwas dazu sagen -, und einem moderaten, zeitgemässen Ordnungsrahmen, welcher die Interessen der Allgemeinheit ausreichend schützt und auch den staatsvertraglichen Verpflichtungen Liechtensteins Rechnung trägt, gesehen werden. Ich möchte vielleicht auch einleitend noch darauf hinweisen, dass ich der Meinung bin - gerade auch als Wirtschaftsminister -, dass wir ein sehr gutes Gewerbe, ein sehr wichtiges Gewerbe haben, das eben auch eine sehr gute duale Berufsausbildung mit sich bringt. Das hängt für mich direkt zusammen. Und wir wollen uns diesen hohen Qualitätsstandard ja unbedingt auch erhalten. Ich denke, auch das ist etwas, was wir mit dieser Anpassung eigentlich weiter aufrechterhalten werden. Ich komme zur Landtagsvizepräsidentin. Zu Ihren Ausführungen: Sie haben zu Art. 16 nochmals gefragt, wie es denn mit den reinen Briefkästen bestellt sei. Ich möchte an dieser Stelle nochmals und ganz deutlich sagen, es war schon, als wir den Vernehmlassungsbericht vorgestellt haben, als wir dann den Bericht und Antrag vorgestellt haben, immer die gleiche Frage: Nein, ein Briefkasten alleine reicht nicht aus. Es geht hier ja auch nicht um Briefkastenfirmen. Auch wenn der WKL-Geschäftsführer das immer gerne wieder wiederholt. Nein, ein Briefkasten alleine reicht nicht. Ich glaube, das steht jetzt dann auch so im Protokoll. Es steht eigentlich auch so im Gesetz, aber im Protokoll steht es jetzt auch noch einmal. Dann haben Sie und verschiedene andere Abgeordnete noch zu dieser Frist eine Frage gestellt und dass Sie da kritisch wären. Einmal grundsätzlich ist dazu auszuführen, dass diese Frist natürlich nicht ausgereizt werden muss. Also es ist nicht so, dass man drei Monate warten muss, früher ist immer möglich, aber spätestens eben mit diesen drei Monaten. Was die Risiken angeht: Es sind dann ja neue Firmen. Das weiss man dann ja auch, wenn eine neue Firma auf den Markt kommt. Wenn ich jetzt irgendeinen Handwerker suche - da gibt es die bekannten und dann gibt es die neuen -, dann kann man sich die Gewerbebewilligung vorlegen lassen und der Unternehmer könnte auch warten, bis er die Gewerbebewilligung hat. Wir gehen jetzt vom Extremfall aus, dass der ab dem ersten Tag aktiv ist und am ersten Tag einen Kunden sieht und dann nicht geprüft sein würde. Ich denke, das würde dann ja umgekehrt heissen, wir müssten es am ersten Tag prüfen und nicht in diesen paar Wochen, die dann eine verkürzte Frist mit sich bringen. Und ich denke, mit diesen drei Monaten - und es wird ja vor diesen drei Monaten sein - sind wir gut bedient. Dann, beim Abg. Alexander Batliner habe ich eigentlich nur zwei Themen aufgeschnappt. Das eine ist dieser Hinweis, der auch bei der Abg. Lanter durchkam, dass es in der Schweiz liberaler wäre, dass es in der Schweiz einfacher und besser wäre. Das ist auf den ersten Blick definitiv so, weil es eben kein solches Gewerbegesetz gibt, wie wir es kennen. Es gibt dafür auf Bundes-, auf Kantons- und zum Teil auch auf Gemeindeebenen verschiedene Ordnungen, an die man sich zu halten hat. Es ist in der Schweiz sogar so, dass es gewisse Binnengesetze gibt, damit ein Elektriker aus einem Kanton in einem anderen Kanton anerkannt ist. Ich glaube, das muss man sich auch vergegenwärtigen: Das Schweizer System sieht von aussen vielleicht einfach aus, es kann dann aber in der Handhabe durchaus auch relativ kompliziert werden. Das einfach im Hinblick auf die föderalistische Schweizer Regelung. Das zweite Thema war das zu den Betriebsstätten. Da werden wir sicher beim Artikel selbst dann auch noch die Möglichkeit haben, in die Tiefe zu gehen. Dann zum Abg. Patrick Risch: Ich war mir dann am Schluss nicht sicher, Sie haben ja den Antrag im Rahmen der FL-Fraktion gestellt und insofern war es wahrscheinlich eher eine Fraktionserklärung, die mich doch überrascht hat. Das Votum zeigt eigentlich schon ein Stück weit auch das Spannungsfeld auf. Sie haben in gewissen Teilen gefordert, dass man es besser regelt, genauer regelt, detaillierter regelt - eigentlich mehr Bürokratie. In anderen Bereichen möchten Sie weniger Regelung. Da habe ich mich dann schon gefragt, in welche Richtung Sie eigentlich wollten, wenn Sie es denn zurückweisen wollen. Sie haben beispielsweise auch ausgeführt, dass mit diesem Gesetz Geschäftsmodelle der Shared Economy verhindert würden. Da bitte ich Sie wirklich nochmals, konkrete Ausführungen zu machen, was Sie sich denn anders vorgestellt hätten, dass man das nicht verhindert oder nicht verunmöglicht. Denn das war jetzt schon ein bisschen - ich sage einmal - lose in die Luft gesprochen. Es wäre gut für die Leute, die hier im Hintergrund arbeiten, wenn sie wissen würden, was Sie denn gerne anders hätten. Das ist mir wichtig. Auch bei der Betriebsstätte haben Sie einige Ausführungen gemacht, dass man ja dann quasi neue Geschäftsmodelle oder neue Formen der Arbeit verhindert. Ich möchte Sie auf die Seiten 88, 89 und 90 des Berichts und Antrags verweisen. Vor allem auf der Seite 90 hat es genau zu diesen Berufsgattungen, die Sie aufgeführt haben, eben diese Ausführungen. Für IT-Fachleute oder Grafiker oder Leute, die eben halt vielleicht mobil unterwegs sind. Ja, irgendwo müssen wir wissen, dass die in Liechtenstein arbeiten, dass die nicht beispielsweise das ganze Jahr in Amsterdam sind, aber hier quasi ihren Betrieb haben. Das geht nicht. Also mindestens eine Adresse oder irgendwo, wo man ihnen habhaft werden könnte, das muss schon sein. Das muss nicht nur in Liechtenstein sein, das ist eigentlich immer so. Denn wir müssen ja wissen, wo dieser Betrieb seine Beheimatung hat. Aber ich glaube, breiter kann man das fast nicht auslegen, wie es hier auf den Seiten 88 bis 90 geht. Deshalb ist es eben auch ein individuelles Thema. Wir haben hier beispielsweise auch das Thema der Störfriseure oder der Störköche. Die müssen natürlich nicht einen Friseursalon haben, wenn sie dann eben so arbeiten, dass sie immer bei den Leuten zu Hause arbeiten. Deshalb ist es eine sehr individuelle Thematik und hier auch sehr liberal gelöst, so wie es hier drinsteht. Das ist mir vielleicht da noch wichtig.
Dann haben Sie ausgeführt, dass der Staat ja keine Informationen erhält, ob eine Airbnb-Wohnung gut ausgelastet ist. Auch das ist natürlich nicht korrekt. Auch Airbnb-Gäste beziehungsweise Leute, die Airbnb anbieten, müssen Kurtaxen entrichten. Die müssen das melden. Ob sie das tun oder nicht, ist eine andere Frage. Aber sie müssten das tun. Insofern weiss man auch das, wenn es richtig gemacht wird. Das war auch eine Aussage, die ich nicht nachvollziehen konnte. Dann haben Sie zur Arbeitsvermittlung noch Ausführungen gemacht, wie denn das jetzt hier im Gewerbegesetz gelöst ist. Ja, überhaupt nicht, denn das ist im Arbeitsvermittlungsgesetz gelöst. Es gibt eben auch diese Spezialgesetze und es ist nicht alles hier gelöst. Sie haben dann noch sehr viele weitere Fragen aufgeworfen und ich war mir da nicht sicher: Ich hatte und habe das Gefühl, dass, so wie es heute gelebt ist und Praxis ist und wie wir wissen, dass es funktioniert, und was auf diesen 196 Seiten geschrieben ist, sich diese Fragen eigentlich alle klären. Entweder kann man sie sich selbst klären, wenn man alles liest oder wir könnten das gerne auch hier klären. Aber ich hatte irgendwie das Gefühl - und am Schluss haben Sie es ja bestätigt -, Sie wollen auch nicht Eintreten auf die Vorlage. Insofern ist es etwas müssig, dann die Fragen jetzt hier durchzugehen und auf die einzelnen Seiten zu verweisen. Aber da war ich ein bisschen, ehrlich gesagt jetzt, überrascht, weil ich denke, wir sind uns einig, dass das Gewerbe, das wir in Liechtenstein haben, ja existiert mit der heutigen Regelung und eigentlich relativ gut existiert und wir jetzt Anpassungen machen. Dass man der Meinung sein kann, dass die liberaler sein sollten, da bin ich durchaus bei Ihnen. Diese Vorstellung hatte ich auch vor drei Jahren. Aber dass man sagt, das kann man alles jetzt nicht brauchen, das ist schon ein starkes Stück der Freien Liste. Ich bin auch gerne bereit, hier noch eine Stunde die einzelnen Fragen mit Ihnen durchzugehen oder einfach den Antrag jetzt einfach einmal abzuwarten. Landtagspräsident Albert Frick
Die Stunde wird nicht möglich sein, ich muss spätestens in fünf Minuten unterbrechen. Aber wir können ja dann unterbrechen und später weitermachen.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Sowieso. Ich habe es wieder geschafft, wir sind wieder bei 12:30 Uhr. Das ist gut. Genau und jetzt kommt gleich wieder der Abg. Alexander Batliner. Ein Wort dann noch zur Abg. Violanda Lanter, dann bin ich auch durch: Sie haben mehrfach das Wort «Nahkampf» genannt. Mit dem kann man das wirklich vergleichen. Wir hatten mehrfach auch den Austausch auch mit der ESA und haben gesucht: Was ist möglich, was ist nicht möglich, was wird akzeptiert und was nicht? Dass wir es jetzt eigentlich quasi auf die letzte Aufforderung vorlegen, das ist auch ein Zeichen, dass wir nicht unbedingt freudvoll diese Anpassungen machen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Es geht mir keineswegs darum, die Debatte irgendwie zu verkürzen oder Ihnen das Wort zu entziehen, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Es ist ganz einfach wegen des Mittagessens. Wir können nachher weiterfahren, solange wir auch immer benötigen. Aber ich möchte jetzt unterbrechen, weil es einfach an der Zeit ist für das Essen.Die Sitzung ist unterbrochen (von 12:30 bis 13:35 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete. Sehr geehrte Mitglieder der Regierung. Wir fahren mit den Beratungen fort, wir befinden uns nach wie vor bei Traktandum 32, Totalrevision des Gewerbegesetzes. Es gab vor dem Mittag noch Wortmeldungen.Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich möchte noch kurz auf den angekündigten oder gestellten Antrag der Freien Liste eingehen. Geschätzte Abgeordnete der Freien Liste, ich kann diesen Antrag schon in keiner Art und Weise nachvollziehen. Sie, die sich immer selbst auch rühmen, trotz Oppositionsstatus aktiv am Fortkommen unseres Landes mitzuarbeiten und konstruktiv sich zu beteiligen, stellen so einen Antrag, diese Vorlage zurückzuweisen. Damit stellen sie für mich auch diesen Status, an dem sie die letzten Jahre intensiv, vermutlich auch zu Recht gearbeitet haben, auch infrage. Dieses Gesetz ist bei Weitem nicht so negativ zu bewerten, um es an die Regierung zurückzuweisen. Alle Eintretensvoten äussern in Bezug auf den Bürokratieabbau zum Teil die gleichen Bedenken und ich bin überzeugt, dass gerade eine 1. Lesung dieses Gesetzes notwendig ist, damit die Regierung im Hinblick auf eine 2. Lesung gewisse Vorschläge aufnimmt und eventuell dann auch die Ansicht des Landtags kennt, in gewissen Punkten noch einen weiteren Bürokratieabbauschritt ins Gesetz einzubauen. Ohne diese Durchführung dieser 1. Lesung hat die Regierung diese Rückmeldungen, welche einzelnen Artikel es betrifft, überhaupt nicht. Also solche Anträge bin ich von ihnen eigentlich nicht gewohnt und ich finde es ein äusserst destruktives Vorgehen im Hinblick auf so eine Vorlage. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Besten Dank für die Ausführungen des Abg. Batliner. Ich glaube, es soll und muss der Opposition überlassen werden, eine differenzierte Ansicht zu gewissen Gesetzesvorlagen und Artikeln einnehmen zu dürfen. Da komme ich auch gleich zu Ausführungen des Regierungschef-Stellvertreters Daniel Risch. Auch Ihnen besten Dank für die Ausführungen, obwohl wir uns vermutlich missverstanden haben. Ich bin mir sehr wohl um die Rolle des hiesigen Gewerbes bewusst, dass sie eine sehr gute Arbeit machen. Ich glaube auch, alle, die mich auch kennen, wissen, dass ich das Gewerbe schätze, dessen Dienstleistungen in An-spruch nehme und es sehr schätze, dass es Lehrlinge ausbildet. Hingegen möchte ich noch klarstellen, meine grossen Kritikpunkte in diesem Gesetz sind, es ist mir in vielen Bereichen zu schwammig. Es braucht viel mehr Kontrollen als das alte Gesetz, so meine Auffassung. Es lässt sehr viele Bereiche für Interpretationen zu. Ich wollte mit meinem Votum heute Morgen nicht zum Ausdruck bringen, dass ich gegen die Shared Economy bin, wie Airbnb, Uber und was es noch alles gibt, sondern dass ich sehe, dass diese immer mehr Einzug in unser Leben hält und immer mehr Dienstleistungen über diese Plattformen angeboten werden und wir uns bewusst sein müssen, dass hier auch ein Konkurrenzdruck auf das Gewerbe zukommt und das deswegen auf irgendeine Art und Weise im Gewerbegesetz berücksichtigt werden sollte, sofern es denn möglich ist.Dann eben, wir hatten kurz in der Mittagspause miteinander diskutiert, aber für das Protokoll: Bei Grafikern oder beim Betriebsstättenerfordernis - wie soll man das erklären? -, es gibt keine Kontrolle darüber, ob ich als Kunde meinen Grafikauftrag ins Ausland gebe über das Internet, ich brauche den Grafiker nie sehen, ich kann mit Videokonferenz auf den zugreifen. Der sitzt meinetwegen in Honolulu und bietet mir eine supertolle Grafik an. Da ist es halt fraglich, warum ein Grafiker ein Betriebsstättenerfordernis in Liechtenstein braucht. Warum? Da braucht man wirklich nur eine ... ja, ich weiss nicht, warum er eine braucht. Denn ich kann die genau gleiche Dienstleistung übers Internet und per Videokonferenz beziehen, wie ich diese dann eigentlich vor Ort in einem Büro in Liechtenstein beziehen könnte, was ich auch tue. Es hat sich herausgestellt, dass wir offensichtlich unterschiedliche Auffassungen von diesen Arbeitsvermittlern oder Plattformen haben, die Dienstleistungen von Anbietern zu Kunden vermitteln, übergeben oder als Plattform da sind. Für mich sind Uber und Batmaid und was es alles gibt, eigentlich keine Arbeitsvermittler, sondern Arbeitgeber im weitesten Sinne. Wenn Sie mir zwei Minuten Zeit geben oder ein paar Sekunden: Ich hatte noch gefragt, wie wir mit den einfachsten Tätigkeiten - dem Problem - umgehen wollen wegen der Schwarzarbeit und der Dumpinglöhne. Ich wäre froh, wenn Sie mir dazu Antworten geben könnten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Weitere Wortmeldungen? Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ja, da ja allenfalls nach der Abstimmung nicht mehr die Möglichkeit wäre, nochmals etwas zu sagen, möchte ich davor noch einmal kurz etwas sagen. Sie haben ausgeführt, Herr Abg. Patrick Risch, dass wir uns missverstanden hätten - und natürlich ist es der Opposition, es ist jedem unbenommen, eine differenzierte Betrachtung auf Vorlagen der Regierung zu haben. Es ist sogar nicht nur unbenommen, es wird sogar sehr begrüsst, wenn Sie differenzierte Betrachtungen anstellen. Ich muss ehrlich sagen, ich fand die Betrachtung in gewissen Teilen etwas wirr und in der Schlussfolgerung war es dann überhaupt nicht wirr, sondern es war klar, Sie wollen es zurückweisen. Wir sollen es bitte anders machen. Aber bisher habe ich nicht verstanden, wie Sie es denn gerne anders hätten. Insofern stimme ich dem Abg. Alexander Batliner natürlich zu, es wäre gut, zu erfahren, wo Sie was gerne wie anders hätten. Denn dann hätten wir die Möglichkeit, auf die 2. Lesung auch entsprechend vorzugehen. Das vielleicht dazu. Dann zum Thema, Sie haben ausgeführt, es gibt keine Kontrollen, ob ich als Kunde mit einem Grafiker in Wien oder Honolulu arbeite. Das ist definitiv so. Das wäre auch wirr, wenn wir das im Gewerbegesetz regeln würden, mit wem Sie als Kunde zusammenarbeiten wollen. Aber das ist das Gewerbegesetz für Liechtenstein, für Betriebe, die in Liechtenstein aktiv sind. Und insofern ist es schon wichtig für das Land, zu wissen, ob dieser Grafiker überhaupt in Liechtenstein arbeitet, ob das ein liechtensteinischer Betrieb ist oder nicht. Das regeln wir hier drinnen und nicht, ob eine Kunde mit wem auch immer zusammenarbeitet. Das ist weit ausserhalb des Bereichs, den das Gewerbegesetz regeln kann.Zum Thema, Sie haben dann noch eine Frage gestellt. Airbnb ist für Sie ein Arbeitgeber, das ist bestimmt so. Da werden sicher auch Leute bei Airbnb arbeiten. Aber die Leute, die über diese Plattform Zimmer vermieten, für diese Leute ist Airbnb natürlich kein Arbeitgeber. Dann müsste man denen ja überdies einen Lohn zahlen. Ich kann diesen Ausführungen einfach schwierig nachkommen. Und dann das letzte Thema war das mit den Dumpinglöhnen, Scheinselbstständigkeit: Das sind sozialversicherungsrechtliche Fragen. Auch diese sind nicht im Gewerbegesetz zu regeln. Von dem her habe ich wirklich das Gefühl - schon vor der Mittagspause und auch jetzt -, wir sprechen aneinander vorbei. Wir wollen hier das Gewerbegesetz nach diesem EFTA-Urteil auf einen neuen Stand bringen. Wenn wir weitere Verbesserungen vornehmen und das ist auch unser Ziel, dann immer gerne, und das sollten wir auch wirklich tun, auch in den einzelnen Artikeln. Aber wir können hier nicht regeln, was anderenorts geregelt ist oder was sich hier nicht aus Liechtensteiner Sicht regeln lässt. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Es geht ja hier um die Betriebsstätte von Dienstleistern, welche ihre Dienste virtuell erbringen. Das können Berater sein, Mediendienstleister, Übersetzer, zum Beispiel verschiedener Art, Grafiker wurden genannt. Die Frage ist schon berechtigt, ob es eine Betriebsstätte im herkömmlichen Sinn braucht oder ob eine Zustelladresse analog dem Briefkasten, welches die Abg. Gunilla Marxer-Kranz ausgeführt hat. Ja und nein, aber vielleicht können Sie da auf die 2. Lesung noch ein paar Ausführungen dazu machen. Ich denke, das müsste ja eigentlich genügen, ich denke, da sehe ich noch lange keinen Grund, jetzt diese Vorlage zurückzuweisen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort. Vielen Dank auch dem Abg. Thomas Rehak. Ihre Anmerkung gibt mir die Möglichkeit, noch einmal auf die Seite 90 hinzuweisen. Ich möchte aus diesem Bericht und Antrag zitieren, es befindet sich auf Seite 90, in der dritten Zeile geht es eben los. Wenn es beispielsweise um die Betriebsstätte von IT-Fachleuten geht, da heisst es: «Ebenso hat bei IT-Fachleuten und Grafikern, die ihre Arbeitskraft und -zeit vor allem bei ihren Kunden einsetzen, die Betriebsstätte (nur) für ihre sonstigen Tätigkeiten in Verbindung mit dem Gewerbe geeignet zu sein.» Beispielsweise Buchhaltung oder was auch immer. «Je nach Art der gewerblichen Tätigkeit kann deshalb auch ein Raum in einer Wohnung als Betriebsstätte dienen oder ein Gemeinschaftsbüro angemietet werden. Die Bandbreite der geeigneten Räumlichkeiten, die eine Betriebsstätte umfassen muss, ist aufgrund der Vielfältigkeit der Gewerbe ausserordentlich gross.» Ja, breiter kann man das, glaube ich, gar nicht fassen. Und insofern denke ich, ein Büro in Honolulu tut es dann eben nicht. Es wäre eben wichtig, dass das zwischen Ruggell und Balzers ist. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Besten Dank für die Ausführungen. Wir wollen jetzt nicht destruktiv sein, ich ziehe deswegen meinen Antrag zurück oder jenen der Fraktion der Freien Liste und würde auch eintreten auf die 1. Lesung, obwohl ich dann sehr gespannt bin auf die 2. Lesung und wie das dann alles rauskommt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Somit können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen bei 24 Anwesenden Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Art. 2 regelt den Geltungsbereich. Ausnahmen davon werden in Art. 3 ausgeführt. Bei den Ausnahmen in Art. 3 werden unter Bst. b künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeiten aufgeführt. In Art. 3 bleiben jedoch die Berufssportler beziehungsweise sportliche Tätigkeiten unerwähnt. Auch das Sportgesetz wird in Art. 3 Abs. 2 nicht erwähnt. Somit fallen Sportler - in erster Linie Berufssportler - in den Geltungsbereich nach Art. 2. Da dieser Art. 2 aber nur zum Tragen kommt, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeführt wird, fallen die Berufssportler auch durch das Raster des Art. 2., da Berufssportler ihrem Beruf hauptsächlich im Ausland nachgehen. Abs. 2 von Art. 2 lässt sich beispielsweise ideal auf Tina Weirather oder auch Julia Hassler subsumieren. Welche Stellung haben diesbezüglich die Berufssportler? Ich wäre der Regierung dankbar, wenn sie hierzu für die 2. Lesung ein paar Ausführungen machen könnte. Es sollte verhindert werden, dass Kunst und Sport beziehungsweise künstlerische und sportliche Tätigkeiten im Hinblick auf das Gewerbegesetz unterschiedlich gehandhabt werden, zumal es auch Sportler gibt, welche für einen Teil ihrer Einnahmen juristische Personen gründen. Zudem ist ja in Art. 11 die Gewerbeberechtigung für natürlich Personen definiert, womit auch Berufssportler davon tangiert sein könnten. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen.Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich habe eine Frage zu Art. 3 Abs. 1 Bst. h. Da drin wird definiert, dass Tätigkeiten einfachster Art nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen respektive müssen auch als Gewerbe nicht angemeldet werden. Im Bericht wird es auf etwas mehr als zwei Seiten, auf den Seiten 58 bis 60, dargelegt, wieso dem so ist. Die Wirtschaftskammer und auch der Arbeitnehmerverband sehen diese Ausnahme kritisch. Der Arbeitnehmerverband befürchtet, dass Schwarzarbeit mit dieser Bestimmung weiters Vorschub geleistet wird. Die Regierung versucht zwar diese Befürchtungen zu entkräften, doch so richtig gelingt es ihr nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass Schwarzarbeit ein illegales asoziales Verhalten ist. Doch es wird nicht aufgeführt, wie diese Schwarzarbeit effektiv verhindert werden soll. Mehr Kontrollen - von wem, dem Staat oder der ZPK? Und wie soll das praktisch vonstattengehen? Und noch eine praktische Frage, wenn ich mich entschliessen würde, meinen Lebensunterhalt als Taglöhner zu verdienen, indem ich meine Dienste als Putzkraft, Gartenunterhalt, Erntehelfer anbiete, somit bräuchte ich mein Gewerbe nicht anzumelden, zahle keine Ertragssteuer, keine Mehrwertsteuer. Das Steueramt würde auch nichts von meiner Existenz erfahren. Auch die AHV hätte keine Ahnung, ob ich nun ein Gewerbe gutgehend betreibe. Oder habe ich da etwas falsch verstanden? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ja, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich bin nicht ganz sicher, ob wir bei Verrichtung einfachster Art das gleiche Verständnis haben. Es handelt sich hier um wirklich höchst persönliche Dienstleistungen, die man hier erbringt, also keine komplizierten Maschinen, keinen Arbeitnehmerstatus. Wir führen ja auf Seite 60 dann am Schluss auch aus, eine Verletzung der Bestimmung führt natürlich zu Massnahmen und Sanktionen. Aber man muss diese Verletzung dieser Bestimmung natürlich kennen und namhaft machen. Sonst kann man sie auch nicht sanktionieren. Ich denke, das müsste klar sein.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Also höchstpersönliche Tätigkeiten, wenn ich für jemand den Haushalt erledige, putze, einkaufen gehen gegen Bezahlung. Oder Pflegetätigkeiten im Sinne von diesen 90-Tagen-Pflegerinnen aus dem Ausland, erledige, ist das eine höchstpersönliche Tätigkeit, eine einfachste Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Da Sie das sowieso auch in der 2. Lesung drinstehen haben wollen, schreiben wir es dann noch einmal sehr deutlich dort rein. Dann sehen Sie es dann dort. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ich sehe gerade Art. 3 hat es mir angetan. Abs. 4 Bst. a: In diesem Buchstaben geht es um die Ausnahmen in gastgewerblichen Tätigkeiten. Ich habe schon in meinem Eingangsvotum erwähnt, ich finde diese Ausnahmen problematisch oder für mich schwer logisch nachzuvollziehen. Könnte die Regierung bitte auf die 2. Lesung prüfen, ob auf das Wirtepatent nicht komplett verzichtet werden soll und diese und andere Ausnahmebestimmungen in diesem Gesetz gestrichen werden können. Es hat sehr viele Ausnahmebestimmungen aufgrund dieses Spagats zwischen Wirtepatent ja, nein drin. In Bst. a wird zwar darauf hingewiesen, dass die Ausnahme nur gilt, wenn einfache Speisen und Getränke abgegeben werden. Aber was ist eine selbstgemachte Spätzlepfanne auf einer Berghütte, ist das nun eine einfache Speise oder Spaghetti Bolognese? Und was ist der Unterschied zwischen Spaghetti Bolognese auf der Berghütte und wenn ich sie in einem einfachen Restaurant in Vaduz anbieten würde? Ich habe noch weiter Art. 3 Abs. 4 Bst. b: Da geht es um die kleinen Pensionen und Gästehäuser, die brauchen ebenfalls keine Bewilligung wenn sie nicht mehr als acht Zimmer inklusive Frühstück anbieten. Wenn aber jemand neun Zimmer anbietet, dann fällt er plötzlich unter das Beherbergungsbewilligungsgesetz. Die Regierung beschreibt die Begründung auf Seite 75, kleine Anbieter von Ferienunterkünften sollen keinen weiteren Regulierungen unterworfen werden. Das ist löblich. Ich verstehe jetzt durch diese willkürliche Grenzziehung nicht, warum jetzt die einen ja und die anderen nein. Ich habe auch in der Pause gefragt, was ist wenn ich zwei Gästehäuser mit je acht Zimmern betreibe. Ist es dann eine Pension oder zwei? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Etwas zum Alpenverein, der Alpenverein betreibt seine Berghütten vier Monate pro Jahr, der Rest der Zeit sind diese Hütten geschlossen. Der Alpenverein hat auch keine kommerziellen Absichten. Natürlich ist der Betreiber der Hütten in dem Sinne von dem ausgeschlossen als Alpenverein, nicht aber der Pächter. Da haben Sie schon auch irgendwo recht. Aber auch vom Pächter wird eine entsprechende Bewilligung vom Alpenverein selbst verlangt. Es ist nicht der Alpenverein selbst, er betreibt die Hütte ja nicht selber. Er ist nur der Eigentümer davon, deshalb ist es auch richtig, dass er davon ausgeschlossen ist. Es ist ein Verein, der nicht kommerziell tätig ist, und da würden Sie Hürden schaffen für diese Vereine, welche Sie vermutlich selbst nicht wollen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Danke für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vielleicht zwei, drei Ausführungen zu diesem Abs. 4. Oder vielleicht eine Ausführung, die ich auch schon vorher hätte machen sollen. Es soll ja ein Gewerbeermöglichungsgesetz sein und nicht Gewerbeverhinderungsgesetz. Es soll eben auch gewisse Sachen regeln und gewisse Sachen auch in der Art ermöglichen, eben beispielsweise für Vereine, dass jetzt, wenn beispielsweise ein Verbandsmusikfest stattfindet und der Verein da halt auch bewirten will, er eben nicht eine Gewerbebewilligung braucht, wenn er dort ein paar Würste verkauft. Das ist halt das, was man hier eben auch auszunehmen versucht. Ich bin auch dem Abg. Thomas Rehak für seine Ausführungen zum Alpenverein dankbar. Genau um solche Themen geht es hier. Und dass wir hier drin nicht regeln, ob Spaghetti Bolognese jetzt geht oder nicht, ich glaube, das ist auch klar. Wir wollen es ja, wie gesagt, irgendwie ermöglichen, aber doch gewisse Grenzen aufzeigen.Zum Bst. b: Da ist, glaube ich, wieder ein Missverständnis aufgetreten. Es geht hier nicht um acht Zimmer, es geht hier um acht Gäste. Das ist vielleicht ein wichtiger Unterschied. Das heisst, Sie haben vorhin gesagt, Sie wollen Airbnb und solche Sachen ermöglichen. Sie wollen ermöglichen, dass Leute vielleicht ihre Zimmer vermieten. Wir möchten das auch ermöglichen, ohne dass sie gleich das Gewerbe anmelden müssen. Deshalb sind hier diese maximalen acht Gäste enthalten. Und es ist jetzt auch nicht eine besonders neue Regelung, da es eben eine Totalrevision des Gesetzes ist, kommen hier alle Artikel wieder vor, nicht nur diese, die wir anpassen. Und deshalb denke ich, dass wir mit dieser Grenze relativ gut gefahren sind und auch gut fahren werden. Acht ist halt so eine Wertung zwischen wenig und mehr bis viel. Irgendwo muss man die Grenze halt festlegen und sie liegt jetzt eben bei acht Gästen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Art. 10 Abs. 1. Auf Seite 78 des Berichts und Antrags wird die Liste jener 64 qualifizierten Gewerbe und einzelnen Gewerbe mit besonderem Schutzbedürfnis, die die Regierung als bewilligungspflichtig einstuft, veröffentlicht. Mir geht diese Liste zu weit. Dies hat für mich wenig mit Bürokratieabbau zu tun. Für mich ist es nicht zwingend erforderlich, dass die fachliche Eignung als Bewilligungspflicht aufgeführt ist. Die freie Marktwirtschaft sollte dies regeln können. Richtig ist sicher, dass jene Berufe, welchen die Zuverlässigkeit aufgrund eines besonderen Schutzbedürfnisses zu eigen ist, bewilligungspflichtig sind. Diesbezüglich gehe ich auch kongruent mit der Vernehmlassungsstellungnahme der ehemaligen Abg. Judith Oehri. Ich bitte die Regierung, nochmals zu prüfen, ob eine liberalere Bestimmung, welche auch einem Bürokratieabbau gleichkommt, in Art. 10 Abs. 1 umgesetzt werden könnte. Ich behalte mir vor, bei der 2. Lesung den Antrag zu stellen, die fachliche Eignung aus diesem Artikel zu entfernen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Zum Abg. Alexander Batliner, eine komplette Streichung in diesem Artikel würde dann natürlich auch heissen, dass all die Berufe, die Sie auf Seite 78 in der Fussnote 118 sehen, dann nicht mehr darunter fallen würden. Ich glaube, das wäre dann das Kind mit dem Bad ausgeschüttet. Man kann wahrscheinlich trefflich über verschiedene Berufe streiten, ob das quasi da hineingehört oder nicht. Ich habe mir die Liste natürlich auch durchgesehen und diejenigen, bei denen ich Fragen hatte, mir das auch erklären lassen. Einer war beispielsweise der Coiffeur, da könnte ich mir nicht vorstellen, dass das so gefährlich ist. Aber das liegt vielleicht an meiner persönlichen Entferntheit zum Coiffeurberuf. Insofern gibt es bei all diesen Berufen Gründe, warum es so ist. Und wenn wir jetzt einfach das komplett streichen würden, glaube ich, wäre das gefährlich. Das wollte ich einfach noch gesagt haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ja, Sie gehen mir jetzt in Ihren Ausführungen schon ein wenig sehr weit, weil in Abs. 1 «die Zuverlässigkeit aufgrund eines besonderen Schutzbedürfnisses» ja noch explizit erwähnt wird. Und es ist ja eine Oder-Bestimmung - «fachliche Eignung oder» -, also zumindest an der «Zuverlässigkeit aufgrund eines besonderen Schutzbedürfnisses» darf natürlich schon nicht gerüttelt werden. Das sehe ich mit Ihnen. Wenn Sie die Liste der Berufe durchgehen, ja, da können wir natürlich uns bei einem kühlen Bier einmal unterhalten. Ich würde dann den Textilfachmann als Priorität herausnehmen oder andere dergleichen. Aber nein, Spass beiseite, ich bitte Sie einfach, diese Liste aus dem Auge Bürokratieabbau genauestens noch einmal anzusehen und in der 2. Lesung im Bericht und Antrag auch aufzuführen, ob Sie Änderungen vorgenommen haben oder nicht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich bin froh, dass die Regierung von dem Wohnsitzerfordernis von zwölf Jahren für Drittstaatangehörige, welches noch in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehen war, abgerückt ist. Ich finde fünf Jahre noch zu lang. Wenn jemand bei uns den Wohnsitz zugesprochen erhält, soll er auch die Möglichkeit bekommen, eine Gewerbebewilligung zu erhalten, zumal in Bst. d die fachliche Eignung vorgeschrieben ist. Vielmehr ist es für mich stossend, dass die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache, welche im heutigen Gesetz in Art 8. vorgeschrieben wurden, aus dem Gesetz entfernt werden. Die Regierung schreibt auf Seite 81, dass dies auf EWR-rechtlichen Gründen fussen würde. Dazu hätte ich gerne weitere Ausführungen, welche EWR-Regelungen dies genau betrifft. Darüber hinaus bin ich dann der Ansicht, dass zumindest für Drittstaatangehörige die Kenntnisse der deutschen Sprache vorgeschrieben sein sollten. Dies hat ja nichts mit EWR zu tun, nach meinem Verständnis zumindest. Darüber hinaus hat die Regierung den Bst. f gegenüber dem heutigen Gesetz abgeändert. Bisher war auch noch die Möglichkeit gegeben, einen Repräsentanten nach PGR als Adresse anzugeben. Ist dies nun mit der neuen Regelung ausgeschlossen? Spielt das PGR in Bezug auf den Repräsentanten keine Rolle mehr im neuen Gesetz?Diese Frage stellt sich mir, wobei ich diesbezüglich Ihnen einen mir bekannten Fall zur Kenntnis bringen möchte. Dass jemand einen Gewerbebetrieb, eine Firma, gründet, aber die Gewerbebewilligung noch nicht hatte, aber die Firma schon bestand und der Verwaltungsrat so besetzt hatte, dass er nach Art. 180a des PGR nicht besetzt war. Vom Amt für Justiz kam die Drohung, innerhalb von zwei Monaten jemanden in den Verwaltungsrat zu wählen mit 180a, ansonsten die Firma auf Zwang gelöscht werde. Und gleichzeitig wartete er noch auf die Gewerbebewilligung, durch welche dann die Notwendigkeit eines 180a im Verwaltungsrat gar nicht mehr gegeben ist. Also diese Widersprüche untereinander müsste man dann schon genauer in Betracht ziehen, dass solche Sachen nicht vorkommen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Herr Regierungschef-Stellvertreter, ich habe noch eine Frage zu Art. 11 Abs. 1 Bst. e. Ich frage mich, wieso hier nicht stehen kann: «über eine inländische Betriebsstätte verfügen». Es ist mir bewusst, dass der Art. 16 dann heisst: «Für die Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit ist eine im Inland gelegene Betriebsstätte nachzuweisen.» Wieso kann man dieses «inländisch» nicht auch schon dort hineinnehmen, wenn man sich jetzt nur die Ausübungsvoraussetzungen anschaut, dann wüsste man gleich, dass eine inländische Betriebsstätte vorausgesetzt ist. Ich frage mich, was spricht dagegen? Sie können mir das vielleicht beantworten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Zuerst einmal möchte ich das Votum des Abg. Alexander Batliner unterstützen. Ich finde auch, dass im Bst. c fünf Jahre zu lange sind für jemanden, der bei uns Wohnsitz hat, um ein Geschäft zu betreiben. Dann habe ich schon im Eintretensvotum gefragt, wie es denn vonstattengeht - Amt für Volkswirtschaft zuerst oder Amt für Justiz. Ein Vernehmlassungsteilnehmer hat die Anregung gebracht, ob man nicht ein One-Stop-Amt zur Gründung oder Anmeldung einer Firma einführen könnte. Ich melde meine Firma an und der Handelsregistereintrag wird gemacht und die Anmeldung beim Amt für Volkswirtschaft erfolgt zeitgleich oder parallel, das wäre auch ein bisschen Bürokratieabbau. Hier kommt auch wieder diese Betriebsstätte hervor, welche die Abg. Gunilla Marxer-Kranz erwähnt hat. Wenn die Regierung auf die 2. Lesung ausführen könnte, wie das bei gewissen Berufen aussieht, wo keine Betriebsstätte per se erforderlich ist oder was ein Mindeststandard an Betriebsstätte sein soll. Ob ein Co-Working-Space oder ein angemieteter Raum in einem Business Center ausreicht. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich fange gleich beim Abg. Patrick Risch an. Nochmals zu den Betriebsstätten, ich verweise nochmals auf die gleichen Seiten wie vorhin. Es gibt eben nicht den Mindeststandard. Man kann nicht sagen, ein Raum mit zehn Quadratmetern, das ist es jetzt. Denn es gibt eben auch Berufe, wo es diesen eben nicht braucht. Deshalb ist es eben so offen formuliert. Aber wir können natürlich gerne nochmals auf die 2. Lesung etwas elaborieren und dann das entsprechend nochmals in anderen Worten zum Besten geben.
Dann zu diesen fünf Jahren, da ist vielleicht einmal ganz grundsätzlich zu sagen. Ich meine, Stichtage, Werte, das sind Ermessenssachen des Gesetzgebers. Also wenn Sie dann den Antrag bringen und das begründen, warum das anders sein sollte, dann ist der Landtag natürlich da frei. Wir hatten das Gefühl, mit diesem von zwölf auf fünf, dann sind wir dort, wo wir sein sollten. Aber ob vier besser ist als sieben, das entscheidet am Ende des Tages der Gesetzgeber. Dann zur Landtagsvizepräsidentin: Bei Bst. e ist es so, grundsätzlich sind halt in Art. 11 alle die Sachen irgendwie zusammengefasst, in Bst. f kommt dann die inländische Zustelladresse. Man ist ja von Art. 11 auch schnell bei Art. 16 und sieht, dass es eine inländische ist, aber man könnte es natürlich hier auch noch doppelt reinnehmen. Wir werden das auf die 2. Lesung prüfen. Dann gab es noch die Themen mit dem 180a PGR, mit der Gewerbebewilligung. Normalerweise ist das kein Problem. Es ist halt vielleicht eventuell ein Problem, wenn Unterlagen nicht zeitnah beigebracht werden, dann kann das natürlich ein Thema werden. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für die Ausführungen, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Jetzt haben Sie mich auf eine Folgefrage gebracht mit Bst. e und f. Wenn Sie auf die 2. Lesung vielleicht ausführen können, ob eine inländische Zustelladresse reicht oder ob eine ausländische Betriebsstätte genügt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Ja, die Antwort ist Nein.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit können wir weiterlesen. Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Frank Konrad
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 1 Bst. a. Da wird in der drittuntersten Linie ausgeführt: «wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe», also es geht um die Ausschlussgründe. Ich habe mich gefragt, wenn jemand zu schnell gefahren ist, ich weiss nicht, ob dann eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Aber ist es nicht etwas hart gegriffen, wenn man eine sonstige Handlung macht, die gar nichts mit dem Gewerbe zu tun hat, dass man einen Ausschlussgrund erfährt? Dann der weitere Teilsatz: «zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist». Also das muss ich zusammenhängend ansehen, also nur wenn die Verurteilung nicht getilgt ist, zieht dieser Teilsatz. Können Sie vielleicht Ausführungen machen? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ja, die Frage des Abg. Konrad hat sich mir auch gestellt, dass hier genauer angegeben wird, was auch unter sonstigen Handlungen zu verstehen ist. Dann in Bezug auf den Abs. 1 Bst. c: Die Regelung mit dem wiederholten Verstoss geht sehr weit, zumal es sich nur um minderschwere Fälle handelt, wie auch auf Seite 84 nachgelesen werden kann in Bezug auf die Vernehmlassungsstellungnahme der FMA, die die Auffassung vertritt, dass auch mehrfache minderschwere Fälle im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zum Ausschluss der Zuverlässigkeit führen sollten. Das geht mir wieder einmal entschieden zu weit, was diesbezüglich von der FMA vorgeschlagen wird. Erwähnt werden mehrfache minderschwere Fälle. Was heisst «mehrfach»? Zwei Mal, drei Mal, vier Mal? Diesbezüglich sollte dieses Vorgehen genauer definiert werden. Und dann stellt sich bei mir natürlich auch noch die Frage in Bezug auf die Bestrafung, die ja nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf. Ja, bei mehrfach wiederholtem Verstoss betrifft diese Frist von fünf Jahren die erste Bestrafung, die zweite, die dritte oder die letzte oder erste? Auch diesbezüglich bitte ich um konkretere Ausführungen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Wir können hier gerne auf die 2. Lesung noch ein paar Anmerkungen machen. Was man vielleicht als Vorschlag zur Güte einbringen kann, aber das ist eigentlich klar, ist, dass es hier heissen wird: sonstiger strafbarer Handlungen. Aber das ist eigentlich logisch, aber es sind ja nicht einfach irgendwelche sonstigen Handlungen, sondern es müssten dann eben schon gröbere Verstösse sein, sonst schafft man es ja nicht zu Geldstrafen von 180 Tagessätzen. Und zur Frage dieses «oder», was das da macht, oder man kann die Frage so verstehen, es darf weder das eine noch das andere getilgt sein. So ist das zu verstehen, aber wir werden da gerne Ausführungen machen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich hätte gerne vom Regierungschef-Stellvertreter gewusst, ob dieser Art. 12 Abs. 1 Bst. c eine Eigenkreation ist oder ob dieser Artikel so auch im österreichischen Gewerbegesetz aufgeführt ist. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Könnten Sie mir nochmals genau sagen, was war das Abs. 1 Bst. c oder Abs. 2?Abg. Erich Hasler
Abs. 1. Bst. c.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Das kann ich Ihnen dann gerne auf die 2. Lesung noch abklären. Dann können wir das reinschreiben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Der Art. 16, die Betriebsstätte, war ja auch schon Thema im Rahmen der Eintretensdebatte. Diese Regelung geht mir zu weit. Es gibt Berufe, bei denen eine Betriebsstätte gar nicht notwendig ist. Die heutigen technischen Errungenschaften lassen vieles zu, was bei dieser Formulierung unberücksichtigt bleibt. Man kann nicht alle Berufe über einen Kamm scheren. Für viele Tätigkeiten benötigt man heute keinen fixen Arbeitsplatz oder Geschäftsräumlichkeiten mehr, beispielsweise im Dienstleistungsbereich. Oft reicht ja eine Zustelladresse im Inland, was bisher mit der PGR-Regelung des Repräsentanten in Art. 11 möglich war. Mir erscheint diese Streichung der Möglichkeit, einen Repräsentanten nach PGR zu nehmen, eher als ein Bürokratieaufbau denn als ein Abbau zu sein. Und zudem gehe ich auch kongruent mit der Aussage in der Vernehmlassungsstellungnahme von Judith Oehri, es ist nicht Sache des Staates, den Unternehmerinnen und Unternehmern Räumlichkeiten und Infrastruktur vorzuschreiben, wenn keine objektiven Gründe hierzu vorliegen. Diesbezüglich bitte ich Sie, den Art. 16 wirklich nochmals genauer zu evaluieren und eventuell auch Unterschiede in gewissen Berufen vorzunehmen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich kann das Votum des Abg. Alexander Batliner ohne Wenn und Aber vollumfänglich unterstützen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Zum Abg. Alexander Batliner, Sie verweisen ja auf das gültige Gewerbegesetz, dort ist die Betriebsstätte in Art. 11 geregelt. Sie haben gesagt, Sie finden die neue Regelung einschränkender. Aus meiner Sicht ist das Gegenteil der Fall, insofern bitte ich Sie vielleicht noch auszuführen, wo Sie die grössere Einschränkung in der neuen Formulierung festmachen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich habe meine Ausführungen, Herr Regierungschef-Stellvertreter, zu Art. 16 nicht auf die heutige Regelung, auf das heutige Gesetz, bezogen, sondern generell. Da bin ich so weit, glaube ich, falsch verstanden worden. Dann zu Art. 17 Abs. 2 Bst. b: Für mich ist diese Formulierung, dass sich der Geschäftsführer in der Betriebsstätte betätigen muss, auch nicht mehr zeitgemäss, gerade wenn man sich die Veränderungen der Arbeitsweise der letzten Wochen vergegenwärtigt. Ich bitte die Regierung, diese Formulierung auf die 2. Lesung aus dem Gesetzestext zu entfernen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Wir bewegen uns jetzt irgendwo in der Mitte zwischen dem Art. 16 und 17. Ich möchte einfach noch die Ausführung dazu machen, dass es eine feste Einrichtung geben muss. Das ist im ganzen europäischen Raum, das kommt auch vom EWR. Irgendwo muss er ja sein. Also in Luft aufgelöst wird er sich nicht haben und irgendwo, und das ist nicht nur im Gewerbegesetz, muss man diese Person greifen können. Insofern einfach komplett hier darauf zu verzichten, in 16 oder dann in 17, das ist nicht möglich. Aber wir werden das natürlich gerne weiter ausführen. Das war mir aber noch wichtig. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wortmeldungen zu Art. 17? Wir lesen weiter. Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Ich begrüsse es ausserordentlich, dass in Art. 19 die wirtschaftlichen Eigentümer auf Anraten der FMA hin ihre Zuverlässigkeit nur dann nachweisen müssen, wenn sie über eine qualifizierte Beteiligung verfügen. Auf Seite 94 des Berichts und Antrags steht: «Die FMA empfiehlt, die Zuverlässigkeit der wirtschaftlichen Eigentümer auf qualifizierte Beteiligungen nach Art. 3 Ziff. 6 der 4. Geldwäscherei-Richtlinie einzuschränken.» Dann kommt der Satz: «Es sind dies Beteiligungen ab 25%.» Und diese Diskussion hatten wir beim VwEG bereits: Es sind nicht Beteiligungen ab 25%, sondern Beteiligungen von grösser als 25%. In der entsprechenden EU-Richtlinie heisst es nämlich: bei einem Aktienanteil von 25% zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 25% am Kunden. Ich wäre froh, wenn man diese Präzisierung in die Materialien aufnehmen würde. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Zum Abg. Christoph Wenaweser, dem kann ich beipflichten, hier wird die FMA zitiert und wir müssten das einfach noch einmal klarstellen und dann ist es auch richtig. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Jetzt sind wir meines Erachtens im Mittelpunkt der Vorlage. Die Frist von drei Monaten ist meines Erachtens zu lang. Es sollte die Formulierung aus Art. 30 Abs. 4 übernommen werden, wo nachgelesen werden kann: «Bleibt eine Reaktion des Amtes für Volkswirtschaft binnen der in Art. 2 und 3 festgesetzten Frist aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.» Oder zumindest die Bewilligung als erteilt angesehen werden. Es kann nicht sein, dass jemand drei Monate arbeitet und dann wird ihm die Arbeit verboten und unter Umständen eingestellt. Zu prüfen gäbe auch das Einfügen von Abs. 7 des Art. 21., wo es heisst: «Die Gewerbeberechtigung gilt als erteilt, wenn das Amt für Volkswirtschaft nicht innerhalb der von Art. 3 und 4 festgelegten Frist entscheidet.» Ob zumindest dies nicht in diesen Artikel aufgenommen werden soll, wobei die Frist verkürzt werden muss.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Ich möchte von der Regierung nochmals wissen, ich habe es in meinem Votum schon vorgebracht, weshalb sie sich bei dieser Frist von drei Monaten auf das LVG und nicht auf das Dienstleistungsgesetz stützt. Da möchte ich schnell zitieren, das ist der Art. 11 vom DLG: «... hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Wochen über einen Antrag ... zu entscheiden.» Wie kommt man auf das LVG und wieso nicht das DLG? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Warum das LVG und nicht das DLG, das kann ich Ihnen nicht sagen. Zur Frist, was ich schon bei der Eintretensdebatte ausgeführt habe, dass wir denken, dass diese drei Monate durchaus okay sind, habe ich schon gesagt. Ich habe jetzt Ihre Rückmeldungen, dass Sie denken, schneller wäre besser. Wir werden das selbstverständlich prüfen und weitere Ausführungen dazu machen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Hier geht es beim Abs. 4 auch um diese Frist. «Die Entscheidungsfrist kann einmal angemessen verlängert werden ...», das könnten Sie gerade im gleichen Rahmen abklären, was man unter «angemessen» versteht. Ich hätte lieber eine klare Frist. Mit «angemessen», denke ich, ist es unbestimmt und kann zu Rechtstreitigkeiten führen, die aus meiner Sicht unnötig sind. Wenn man um Fristen streitet, so möchte ich beliebt machen, dass man eine fixe Verlängerungsfrist einsetzt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich möchte die Ausführungen des Abg. Rehak explizit unterstützen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich gebe zu, die Ausführungen zu dieser ausserordentlichen Frist auf Seite 98 sind reichlich kurz. Wir werden das sicher prüfen und, wenn wir dabei bleiben wollen, dann ausführlicher begründen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich sehe auch den Sinn nicht, weshalb eine zusätzliche Betriebsstätte gemeldet werden muss. Gehören auch ausländische Betriebstätten dazu oder nur solche im Inland? Eventuell müsste dies auch im Gesetzeswortlaut klarer definiert werden. Aber ich sehe den Sinn nicht, wieso gemeldet werden muss, wenn jemand eine Betriebsstätte in Vaduz hat und jemand in Eschen, welche Bedeutung das für das Amt und für die Gewerbebewilligung und so weiter grundsätzlich hat. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich kann vielleicht bei der Antwort gleich noch die Frage mitgeben, dann haben wir das Problem für diesen Moment auch gelöst. Der Abg. Alexander Batliner wollte zur zweiten Betriebsstätte wissen, warum diese angegeben werden muss, wenn man eine in Eschen und eine in Balzers hat, nein, er hat, glaube ich, Triesen gesagt, ich weiss es nicht mehr sicher. Das macht natürlich insofern Sinn, es kann ja sein, dass man vielleicht am einen Ort einen Teil der Tätigkeit und am anderen Ort den anderen Teil ausführt. Dann macht es Sinn, wenn man diese beiden natürlich meldet. So ist das meines Erachtens auch hier gemeint. Aber wir können das sicher auch noch weiter ausführen. Das wäre es dann eigentlich auch.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Bei der Thematik Ruhen stelle ich grundsätzlich die Notwendigkeit infrage. Aufgefallen ist mir diesbezüglich, dass in Art. 16 eigentlich die Regelung nur eingeführt werden muss, weil es den Art. 24, die Thematik Ruhen, gibt. Für mich, ich hinterfrage den Sinn und Zweck dieser Vorgabe. Ich sehe den Grund schon, der Grund der Regierung ist die Miete der Betriebsstätte, weil Betriebsstätte vorgeschrieben wird, braucht es Ruhen. Und somit: Bürokratie fordert Bürokratie oder fordert weitere Bürokratie. Im Umkehrschluss bedeutet dies, wenn Sie keine Vorschrift für Betriebsstätten haben, braucht es auch gemäss Ihrer Argumentation nämlich den Bereich Ruhen nicht. Und im Abs. 2: Weshalb muss vorab die Dauer des Ruhens angegeben werden? Eventuell ist das gar nicht möglich, zum Beispiel bei medizinischen oder gesundheitlichen Gründen. Was wäre dann die Regelung?Bei Abs. 4: Weshalb generell vorab? Weshalb kein Unterschied zwischen qualifiziertem und einfachem Gewerbe? Und bei Abs. 5: Weshalb Einschränkungen bei erneutem Ruhen? Das ist doch nicht Sache des Staates. Ich würde den Abs. 5 gänzlich löschen oder zumindest Ausnahmen einfügen auch wieder für gesundheitliche und medizinische Gründe. Denn was ist zum Beispiel bei einem kurzfristigen gesundheitlichen Rückfall? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ja, ich möchte einfach darauf hinweisen, dass einzig der neue Abs. 4 hier hinzugefügt wurde. Der Rest entspricht dem geltenden Art. 17a. Natürlich, man kann auch gegenüber dem kritisch sein und wir können auch auf die 2. Lesung hier noch ausführen. Aber es hat jetzt so geklungen, wie wenn wir das jetzt neu hineingezimmert hätte. Das haben wir nicht. Es ist eins zu eins das Gleiche. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. In Art. 25 Bst. c heisst es: «dem schriftlich erklärten Verzicht». Meine Frage: Sind mit solchen Verzichtserklärungen unter Umständen Gebühren geschuldet? Es gibt nämlich vonseiten anderer Berufe, wie zum Beispiel beim Patentanwaltsberuf, wenn jemand die Patentanwaltsbewilligung - und das ist schon sehr befremdend - zurücklegt oder aufgibt, dann kostet das die entsprechende Person CHF 1'000 bei der FMA. Ich meine, eine solche Regelung habe ich in keiner anderen Jurisdiktion schon einmal erlebt. Dass, wenn man einen Verzicht erklärt, dass dafür eine Gebühr geschuldet ist. Hier stellt sich für mich wiederum die Frage: Wenn jemand schriftlich einen Verzicht erklärt, ist damit eine Gebühr unter Umständen geschuldet oder nicht? Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich kann die Frage jetzt nicht eins zu eins beantworten, ob jetzt bei diesem spezifischen Fall c eine Gebühr anfällt oder nicht. Wir werden das gerne ausführen. Ich verweise auf Art. 18 des geltenden Gewerbegesetzes, der wortgleich ist mit dem neuen Art. 25.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Nur zwei kurze Punkte. Mir fehlt auch hier der Gesundheitsaspekt, der diesbezüglich nicht erwähnt ist. Und der Bst. c geht mir definitiv zu weit. Nur weil die Mitteilungspflicht nach Art. 23 oder 24 Abs. 4 verletzt wird, kann eine Gewerbebewilligung entzogen werden. Also hier wird mit Spatzen auf Elefanten geschossen. Das geht mir definitiv zu weit. Also ein Gewerbewilligungsentzug muss schon fundamentale Gründe haben, dass es so weit gehen kann, und nicht nur einfach, weil man eine Mitteilungspflicht verletzt. Und grundsätzlich noch zu Ihrer Ausführung von vorab, dass gewisse Bestimmungen natürlich im heutigen Gesetz schon so ausformuliert sind: Da gebe ich Ihnen vollkommen recht. Nur, wir haben hier eine Totalrevision vor uns und nicht nur eine Revision. Deshalb sollten auch die heutigen Bestimmungen diesbezüglich zumindest zur Diskussion dazugehören. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zur generellen Gewerbeberechtigung und zu den Voraussetzungen. Vielleicht können Sie mir das auch auf die 2. Lesung beantworten. In Art. 11 Abs. 3 wird erwähnt, dass für Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeführt werden, kein Nachweis der fachlichen Eignung erforderlich ist. Also wenn ich die Gewerbebewilligung verliere, kann ich dann das Gewerbe als Industriebetrieb weiterführen? Und was wären dann die Voraussetzungen dafür? Gibt es da Voraussetzungen? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Ich möchte die Ausführungen des Abg. Batliner unterstützen. Auch ich bin der Ansicht, dass man hier mehr Augenmass haben muss, bis eine Gewerbebewilligung entzogen werden kann. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ja, ich kann den Ausführungen auch gut folgen - gerade in Bezug zur Totalrevision, selbstverständlich. Nichtsdestotrotz ist es manchmal wichtig hinzuweisen, dass wir nichts geändert haben. Vielleicht kann man aber den Wunsch äussern, trotzdem etwas zu ändern, und das ist auch immer richtig und gut, wenn es in die Richtung geht, dass es dann einfacher wird. Das sehe ich natürlich so.Zum Abg. Günter Vogt, mit dem Verweis von Art. 11 auf diesen Art. 26 Bst. a: Nein, das geht natürlich nicht. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Bei Abs. 2 würde ich die Frist verlängern. Ich meine, wir befinden uns jetzt - und das ist der Unterschied zu den Artikeln vorher - in der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung: «Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern ...», das scheint mir doch sehr bürokratisch zu sein. Ein einfaches Gewerbe braucht sich nicht einmal zu melden, wenn ich das richtig verstehe. Inländer werden diesbezüglich auch benachteiligt. Ihnen kann die Bewilligung sogar entzogen werden, was bei ausländischen Betrieben, die sich nicht einmal melden müssen, nicht der Fall ist. Diesbezüglich bitte ich, dies auf den Gleichheitsgrundsatz zwischen ausländischen und inländischen Unternehmen auch nochmals genauer zu betrachten. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Hier stellt sich mir einfach die Frage: Weshalb wird Art. 29 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 hier in diesen Art. 33 nicht eingefügt? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich bitte den Abg. Alexander Batliner, vielleicht die Anmerkung nochmals zu wiederholen. Ich hatte irgendwie das Gefühl, da fehlte etwas dazwischen. Ich weiss nicht, war das akustisch oder inhaltlich. Aber vielleicht können Sie es mir noch einmal erklären.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Nehmen wir zum Beispiel den Art. 29 Abs. 1 Bst. d: «sofern die Dienstleistung das Gewerbe des Privatdetektivs oder Sicherheitsfachmanns zum Gegenstand hat ...» Weshalb wird dies nicht in diesen Art. 33 eingefügt. Denn beim Art. 29 befinden wir uns bei der Dienstleistungserbringung aus einem EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz. Und beim Art. 33 befinden wir uns bei der Dienstleistungserbringung aus einem Drittstaat. Wenn Sie diese Artikel oder auch den Abs. 2 des Art. 29 nicht in Art. 33 ebenfalls diesbezüglich erwähnen, dann sind für Drittstaaten und EU- und EWR-Regelungen und die Schweiz nicht dieselben Voraussetzungen gesetzlich festgehalten. Da sehe ich den Unterschied. Deshalb bin ich der Ansicht, man müsste den Abs. 2 von Art. 29 wie auch den Abs. 1 Bst. d des Art. 29 in diesen Art. 33 einfügen, um zwischen Drittstaaten und EWR- und EU-Staaten die gleichen Bestimmungen zu haben. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Danke, Herr Präsident. Vielen Dank für die Erläuterungen, jetzt habe ich es verstanden, jetzt ist es klar. Wir werden das gerne ausführen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 34 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Entschuldigung, Herr Präsident, das ging mir jetzt zu schnell. Ich möchte noch zu Art. 38 kommen. Auch dort frage ich mich, bei Abs. 1 sind keine Angaben zum Ruhen der Bewilligung eingeführt, ob diesbezüglich im Gewerberegister nicht auch Angaben zum Ruhen der Bewilligung eingefügt werden sollten. Abs. 4 des Art. 38: «Das Amt für Volkswirtschaft kann Daten aus dem Gewerberegister öffentlich zugänglich machen.» Hier möchte ich gerne wissen, um welche Daten es sich hier handelt, die man öffentlich machen kann, und wie es sich diesbezüglich mit dem Datenschutz verhält. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Gerne gebe ich kurz Rückmeldung beziehungsweise führe ich aus, dass wir gerne auf die 2. Lesung auch die Bestimmungen - zum Teil sind die heute schon in der Verordnung drin zum Führen dieser Register - nochmals explizit aufführen, was dann auch in der Verordnung drin sein wird zu diesem Punkt, damit das dann auch entsprechend klar ist. Und zum Ruhen werden wir das auch entsprechend ausführen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir müssen unsere Zeichensprache verbessern.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Ja, wenn ich mich bewege, dann möchte ich reden. Landtagspräsident Albert Frick
Sehr gut. Bei jeder Art Bewegung. Wir lesen weiter. Art. 40 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank. Kurz zu Art. 41: Das Strafmass ist mir einfach zu gering, wenn wiederholt Pflichten verletzt werden, für nur maximal ein Jahr von der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ausgeschlossen zu werden. Wenn jemand wiederholt die Pflichten verletzt, sollte das Strafmass meines Erachtens erhöht werden. Dies bitte ich nochmals anzusehen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Ado Vogt
Besten Dank für das Wort. Ich möchte das Votum des Abg. Batliner unterstützen bei Art. 41. Hier könnte man ja vielleicht auch einmal schauen, wie es die Schweiz regelt. Die hat da je nach Schwere des Verstosses bis zu 48 Monate Dienstleistungssperre. Das kann man sogar beim SECO nachschauen, wie die das regeln. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Ich möchte in die gleiche Kerbe schlagen. Ich möchte auch beliebt machen, dass man dieses Strafmass erheblich erhöht. Für mich ist eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren vorzusehen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, danke für Ihre Hinweise, die wir gerne auskommentieren werden. Meines Erachtens beziehungsweise meines Wissens gibt es da halt eben auch entsprechende EWR-rechtliche Vorgaben, die wir aber dann gerne auch auskommentieren werden. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 42 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 46 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46 steht zur Diskussion.
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Art. 47 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 steht zur Diskussion.
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Art. 48 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank. Herr Regierungschef-Stellvertreter, der Abs. 2, der letzte Teilsatz: «dürfen ihre Tätigkeit längstens bis zum 31. Dezember 2025 weiterhin ausüben», weil die Tätigkeit nach Massgabe von Art. 3 nicht mehr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. Diese Frist ist mir zu kurz. Da hat jemand ein Unternehmen, steht vielleicht sieben, acht Jahre vor der Pensionierung und ab dem 31. Dezember 2025 dürfte er diese Tätigkeit nicht mehr weiter ausüben - zumindest nicht auf Basis des Gewerbegesetzes. Ich gehe einmal davon aus, dass es andere Gesetze gibt, die dann diese Regelung auffangen. Hier hätte ich schon noch gerne weitere Ausführungen: Was bedeutet das für gewisse gewerbliche Berufe? Welche gewerblichen Berufe könnte das betreffen, die nicht mehr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen nach Art. 3? Denn das finde ich schon eine ganz gefährliche Formulierung, wie das hier steht. Das könnte unter Umständen, so wie ich das verstehe, für einzelne Personen ab Silvester 2025 zu einem Berufsverbot führen oder wie auch immer. Diesbezüglich bitte ich Sie, hier noch auf die 2. Lesung hin genauer zu werden und zu prüfen, ob man diese Frist nicht noch verlängern könnte. Denn fünf Jahre sind schnell vorüber. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Meine Frage geht auch in dieselbe Richtung. Ich frage mich überdies, ob wir es hier nicht auch mit wohlerworbenen Rechten zu tun haben. Ich weise einfach auch darauf hin, dass gerade im Rahmen des EWR-Beitritts auch verschiedene Berufe gesetzlich geregelt wurden. Da gab es auch Übergangsbestimmungen. Personen, die ein Recht oder einen Beruf ausüben durften, durften später dann auch dieses Recht in den EWR hinüberretten. Ich denke, das müsste man sich auch überlegen. Also Personen, die eine Gewerbebewilligung haben, und wir regulieren das neu, da braucht es einfach eine Übergangsregelung respektive dass die Leute ihr bisheriges Gewerbe weiterhin ausüben dürfen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich kann hier Entwarnung geben, wenn es um diesen Artikel geht. Es betrifft ausschliesslich die Dienstleistung für Rechtsträger. Wir haben das auch ausgewertet, es sind rund 25 Gewerbebewilligungen mit diesem Zweck jetzt auch ausgegeben. Die haben eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025, aber sie bekommen dann kein Berufsausübungsverbot, sondern sie können dann neu unter dem 180a des Treuhändergesetzes diese Tätigkeit noch weiter erbringen. Insofern ist es jetzt hier nicht so, dass wir in der Breite Berufsausübungsverbote hätten ab dem 1. Januar 2026, sondern dass es uns wichtig ist, dass diese Tätigkeiten neu unter dem Treuhändergesetz dann auch unter der Aufsicht der FMA laufen und nicht im Bereich des AVWs gehandhabt werden. Ich glaube, da ist diese Frist eher sogar grosszügig - wenn man das vielleicht so sagen kann. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 50 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes.Art. 4 Abs. q wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. q steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Subventionsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Subventionsgesetzes.Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Tiergesundheitsberufegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Tiergesundheitsberufegesetzes.Art. 31g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes.Art. 3 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Wohnbauförderungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz vom über die Abänderung des Wohnbauförderungsgesetzes.Art. 14 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Kinder- und Jugendgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Kinder- und Jugendgesetzes.Art. 49 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 53 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 102 Abs. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 102 Abs. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Geldspielgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Geldspielgesetzes.Art. 45 Abs. 2 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 45 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes.Art. 2 Abs. 1 Bst. t wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1 Bst. t steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 3 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 3 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen.Art. 9 Abs. 1 Bst. f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 1 Bst. f steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu diesem Artikel. Mit der gegenständlichen Vorlage soll «dem Amt für Volkswirtschaft zum Zwecke der Aufsicht und des Vollzugs des Geldspielgesetzes und des Gewerbegesetzes» uneingeschränkt Mitteilung über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorlagen der in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen vor Tilgung gemacht werden können. Begründet wird dies im Bericht und Antrag auf den Seiten 133 und 143 insbesondere damit, dass ein solches Auskunftsrecht für die Beurteilung der Zuverlässigkeit notwendig sei. Ich sehe das kritisch. Es geht mir um Datensparsamkeit beziehungsweise Informationssparsamkeit. Ich habe kein Problem damit, dass das Amt für Volkswirtschaft ein eingeschränktes Auskunftsrecht aus dem Strafregister erhält. Von diesem Auskunftsrecht sollen alle Verurteilungen mit umfasst sein, die einen tatsächlichen Einfluss auf die Zuverlässigkeit gemäss Gewerbegesetz oder Geldspielgesetz haben können, beispielsweise strafbare Handlungen gegen die Ehre, Verletzung der Privatsphäre und bestimmte Berufsgeheimnisse, strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen. Dies umfasst allerdings nicht sämtliche Verurteilungen. Für mich ist zum Beispiel schleierhaft, warum das Amt für Volkswirtschaft allfällige Verurteilungen zu einem Schwangerschaftsabbruch, strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und die Ruhe der Toten haben muss. Hierzu ersuche ich die Regierung, auf die 2. Lesung hin eine Anpassung dahingehend vorzunehmen, dass das Auskunftsrecht eingeschränkt wird, oder um weitere Ausführungen, warum das Amt für Volkswirtschaft ein uneingeschränktes Auskunftsrecht benötigt und Informationen zu den insbesondere vorhin erwähnten Verurteilungen notwendig sind. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Natürlich können wir noch weitere Ausführungen machen auf die 2. Lesung. Ich möchte einfach darauf hinweisen, dass es für das Amt für Volkswirtschaft wichtig ist, eben alle Strafurteile einzusehen, wenn sie noch nicht getilgt sind, weil es sonst den gesetzlichen Pflichten in Art. 2 des Gewerbegesetzes eben nicht nachkommen kann. Das ist in dieser Kombination zu sehen. Aber wir können das sicher noch ein bisschen deutlicher ausführen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten und gleichzeitig haben wir Traktandum 32 erledigt.
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