Abänderung des Rechtshilfegesetzes und des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen (Vollstreckung von ausländischen vermögensrechtlichen Anordnungen in Fiskalstrafsachen und Tilgung von vorbeugenden Massnahmen) (Nr. 17/2020); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir gehen über zu Traktandum 33: Abänderung des Rechtshilfegesetzes und des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen (Vollstreckung von ausländischen vermögensrechtlichen Anordnungen in Fiskalstrafsachen und Tilgung von vorbeugenden Massnahmen). Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 17/2020 und steht zur Diskussion.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich möchte der Justizministerin, ihrem Team und allen an der Ausarbeitung dieses Berichts und Antrags beteiligten Personen für den vorliegenden Bericht und Antrag danken. Hilfreich für den Nichtjuristen empfinde ich insbesondere, dass in den Fussnoten gewisse Dinge erklärt werden. Das Rechtshilfegesetz wurde letztmals mit LGBl. 2016/165 angepasst. Seit dem 1. Januar 2016 sind Steuerdelikte, die auch in Liechtenstein strafbar sind, grundsätzlich rechtshilfefähig. Im Jahre 2015 wurde Art. 64 RHG hinsichtlich der Vollstreckung von ausländischen Gerichtsentscheidungen, mit denen eine Geld- oder Freiheitsstrafe, eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Massnahme oder eine vermögensrechtliche Anordnung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, versehentlich nicht angepasst. Art. 64 Abs. 1 Ziff. 3 RHG soll deshalb dahingehend angepasst werden, dass einer ausländischen Strafbehörde Rechtshilfe durch Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung ermöglicht wird. Voraussetzung für eine solche Rechtshilfeleistung ist bei sinngemässer Umlegung des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalts eine nach liechtensteinischem Recht strafbare Fiskalstraftat (beiderseitige Strafbarkeit). Ausdrücklich festzuhalten ist, dass auch weiterhin ausländische Entscheidungen in Fiskalstrafsachen, mit denen eine Geld- oder Freiheitsstrafe sowie eine vorbeugende Massnahme rechtskräftig ausgesprochen worden sind, nicht vollstreckbar sind. Eine Anpassung des RHG wurde bei der letzten Länderevaluationsrunde von Moneyval im Jahre 2014 ausserdem empfohlen und es ist eine Umsetzung für die neuerliche Moneyval Evaluation im kommenden Jahr angezeigt. Kritisch sehe ich wie dies auch schon die Treuhandkammer in der Vernehmlassung eingebracht hat, dass in den Übergangsbestimmungen als massgeblicher Zeitpunkt der 1. Januar 2016 gewählt wird und kein Datum in der nahen Zukunft, beispielweise der 1. Januar 2021. Hierzu möchte ich von der Regierung auf die 2. Lesung hin mehr Informationen erhalten, ob dieser Zeitpunkt in der Vergangenheit tatsächlich zu keinen Problemen hinsichtlich Rückwirkung führt. Diesbezüglich ist insbesondere die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und allfälliger internationaler Gerichte heranzuziehen. Gerne möchte ich auch von der Regierung erfahren, wo in der liechtensteinischen Rechtsordnung festgehalten wird, dass es im Rechtshilfeverfahren kein Rückwirkungsverbot wie im materiellen Strafrecht gibt.Weiter soll mit dem vorliegenden Bericht und Antrag eine bestehende Gesetzeslücke im Gesetz über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen gefüllt werden, indem eine konkrete gesetzliche Regelung geschaffen wird, welche die Eintragung und Tilgung von vorbeugenden Massnahmen nach § 21 Abs. 1 StGB, das sind vom Gericht angeordnete Unterbringungen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, ermöglicht. Als Rezeptionsvorlage werden hierfür das österreichische Strafregistergesetz 1968 sowie das österreichische Gesetz über die Tilgung von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft herangezogen. Diese Lückenfüllung ist berechtigt. Weiter möchte ich von der Regierung auf die 2. Lesung wissen, ob der Steuerverwaltung im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Stellungnahme abzugeben? Eintreten ist für mich unbestritten. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, besten Dank Frau Justizministerin für die Ausarbeitung der gegenständlichen Vorlage. Ich kann mich im Grossen und Ganzen zuerst einmal der Beschreibung des Berichts, vor allem der Abänderung des Rechtshilfegesetzes, des Abg. Daniel Seger anschliessen. Auch ich habe grosse Bedenken in Bezug auf die Übergangsbestimmung, die es ermöglichen sollte, auch Entscheidungen, die in der Vergangenheit getroffen wurden, zu vollstrecken. Allgemein habe ich bei dieser Vorlage doch ein ganz grosses Bauchweh. Wieso? Der Grund hierfür ist, dass mit dieser Vorlage etwas gewollt ist, was so nicht im Gesetz steht. Was meine ich damit? Hier wird auf den Art. 15 Ziff. 2 des RHG verwiesen und diese Bestimmung enthält einfach nicht das, was damit gewollt ist. Gewollt ist mit dieser Bestimmung, dass die gerichtlich strafbaren Steuerdelikte, dass in diesem Bereich die Entscheidungen vollstreckt werden können. Hier sind wir wirklich darauf angewiesen, dass die Richter sich die Materialien ansehen und sich dann auch an die Materialien halten. Ist dies nicht der Fall, halten sich die Richter nur an das Gesetz, wird dies dazu führen, dass sämtliche Steuerdelikte - meines Erachtens - vollstreckt werden. Hier würde ich Sie einfach nochmals bitten auszuführen, inwiefern Sie bereit wären, auf die 2. Lesung hier diese Bestimmung konkreter auszuführen. Für mich ist Eintreten soweit unbestritten, das scheint ein Bedarf zu sein. Aber ich habe hier wirklich ein Déjà-vu, mir scheint es wie bei der Vorlage zur Geldwäscherei: Wir formulieren etwas im Gesetz, das, was wir eigentlich wirklich mit dieser Bestimmung meinen, findet sich im Bericht und Antrag, und haben dann einfach die Hoffnung, dass die Gerichte das so auslegen, wie wir das wollen. Aber das möchte ich gerade nicht, ich möchte klare Bestimmungen haben. Und diese Bestimmung ist meines Erachtens nicht klar.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Weitere Wortmeldungen aus dem Plenum? Das ist nicht der Fall.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, gerne gehe ich gleich direkt auf die Fragen des Abg. Seger ein und beginne mit der ersten Frage bezüglich der Probleme mit einer allfälligen Rückwirkung im Rechtshilfeverfahren: Hier kann auf die Ausführungen im Bericht und Antrag auf Seite 25 verwiesen werden. Im Unterschied zum materiellen Strafrecht gibt es im Rechtshilfeverfahren kein Rückwirkungsverbot. Das heisst, dass sofort nach Inkrafttreten einer entspre-chenden Änderung des Rechtshilfegesetzes ein Rechtshilfeersuchen, dessen zugrundeliegende strafbare Handlung weit vor dem Inkrafttretensdatum liegt, zulässig ist. Um hier den Finanzintermediären wieder ein verstärktes Mass an Rechtssicherheit zukommen zu lassen, wurde ebenso wie bei der Erweiterung der Fiskalrechtshilfe im Jahr 2016 auf dasselbe konkrete Datum - nämlich den 1. Januar 2016 - abgestellt. Die Verpflichtung für ein solches Datum hat aufgrund der Nichtanwendung des Rückwirkungsverbots für das Rechtshilfeverfahren zu keinem Zeitpunkt bestanden. Es ist daher als Entgegenkommen der Regierung zu werten, dass auf einen konkreten Zeitpunkt für die Anwendung der neuen Vollstreckungsmöglichkeit für ausländische Verfallsentscheide wegen Fiskaldelikten abgestellt worden ist. Das Rückwirkungsverbot wird in Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 Abs. 1 EMRK für Strafgesetze ausdrücklich festgehalten. Die Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen stellt keine Strafe dar. Der Staatsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Ansicht, «dass das Rückwirkungsverbot beziehungsweise die Verfassungsgarantie ‹nulla poena sine lege› weder auf Verfahrensnormen noch auf das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen Anwendung findet» (siehe StGH 2003/44 Erwägung 3.2 mit weiteren Nachweisen: StGH 2017/23). Bei Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes handelt es sich zweifelsfrei um verfahrensrechtliche Bestimmungen. Diese Ansicht vertreten sowohl die herrschenden Lehren als auch die Rechtsprechung seit vielen Jahren. Es ist nicht klar, woher die Aussage «Zumindest in der Lehre ist eine Rückwirkung im Rechtshilfeverfahren strittig» abgeleitet wurde. Dann zur Frage 1 bezüglich: Ist im Vollstreckungsverfahren eine Stellungnahme der Steuerverwaltung vorgesehen? Nein, wie im Bericht und Antrag auf Seite 21 ff. ausgeführt, ist die Einholung einer Stellungnahme bei der Vollstreckung von ausländischen Verfallsentscheidungen nicht vorgesehen. Eine Stellungnahme der Steuerverwaltung ist im frühen Ermittlungsstadium der ersuchenden Behörde, das beispielsweise zur Stellung des Rechtshilfeersuchens auf Sperre eines Kontos in Liechtenstein oder der Herausgabe von Bankunterlagen geführt hat, sinnvoll und berechtigt. Hier kann materieller Input der Steuerverwaltung geliefert werden. Bei der Vollstreckung eines rechtskräftigen Verfallsentscheids liegen aber völlig andere Voraussetzungen vor: Hier hat das ausländische Strafgericht das Verfahren bereits abgeschlossen und es ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert eine allfällige Stellungnahme der Steuerverwaltung bringen soll. Im ausländischen Strafurteil muss klar und unmissverständlich festgehalten sein, dass die in Liechtenstein erliegenden Vermögenswerte aus einer der Rechtshilfe unterliegenden strafbaren Handlung stammen. In Umstellung des ausländischen Sachverhalts muss es sich um in Liechtenstein gerichtliche strafbare Delikte wie Steuerbetrug nach Art. 140 SteG, Veruntreuung von an der Quelle abzuziehenden Steuern nach Art. 141 SteG, Steuerbetrug nach Art. 88 MWSTG, qualifizierte Steuerhinterziehung nach Art. 89 MWSTG und Steuerhehlerei nach Art. 90 MWSTG handeln. Diese Prüfung erfolgt durch das Landgericht. Eine Stellungnahme der Steuerverwaltung zu einem bereits rechtskräftig ergangenen Urteil und zusätzlich zur Prüfung durch das Landgericht wurde nicht als zweckmässig angesehen. Dann komme ich zur Frage von Ihnen, Herr Abg. Vogt, zur Übergangsbestimmung: Um den Finanzintermediären ein verstärktes Mass an Rechtssicherheit zu bieten, wird ebenso, wie bei der Erweiterung der Fiskalrechtshilfe im Jahr 2016, auf dasselbe konkrete Datum - nämlich den 1. Januar 2016 - abgestellt, wie bereits erwähnt.Aufgrund der Nichtanwendung des Rückwirkungsverbots für das Rechtshilfeverfahren besteht keine Verpflichtung für ein solches Datum. Die Regierung möchte aber durch das Abstellen auf einen konkreten Zeitpunkt für die Anwendung der neuen Vollstreckungsmöglichkeit für ausländische Verfallsentscheide wegen Fiskaldelikten dem Markt entgegenkommen. Die ausländische Strafbehörde muss die Verfallsent-scheidung nach dem 1. Januar 2016 erlassen haben, damit sie in Liechtenstein vollstreckt werden kann. Ist eine solche Entscheidung vor dem 1. Januar 2016 ergangen, kann sie somit auch nicht im Rechtshilfeweg vollstreckt werden. Ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen müsste vom Landgericht daher abgelehnt werden.Selbstverständlich sind wir bereit, um Ihr Bauchweh ein bisschen zu reduzieren, nochmals die Übergangsbestimmungen - kein Rückwirkungsverbot im Rechtshilfegesetz - auf die 2. Lesung zu prüfen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, Frau Justizministerin, für Ihre Ausführungen. Ich bin Ihnen dankbar, dass Sie die Rückwirkung nochmals ansehen. Für mich stellt sich hier einmal erstens auch die Frage der Notwendigkeit: Ist dies notwendig?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt...Abg. Thomas Vogt
Entschuldigung. Danke, Herr Präsident, für das Wort. Das war eine Frage, ob die Rückführung notwendig ist.Landtagspräsident Albert Frick
Ah, das war eine Frage.Abg. Thomas Vogt
Ja.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Wie gesagt, ich habe die Frage entgegengenommen, ich werde es prüfen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es so, dass wir uns das genau angeschaut haben und deshalb mit diesen Rechtsdokumenten auf Sie zugekommen sind. Aber wie gesagt, wir haben im Bericht und Antrag ganz klar festgehalten, dass es ein redaktionelles Versehen war, dass im Jahr 2016 die Vollstreckung von ausländischen Verfallsentscheidungen bei Fiskaldelikten nicht ermöglicht wurde. Und dem ist tatsächlich so. Das haben wir abgeklärt und deshalb ist das Datum der 1.1.2016, das haben wir da so entsprechend angepasst. Aber wie gesagt, wir werden es uns nochmals anschauen und ich kann auf die 2. Lesung auf Sie zurückkommen. Eben, wie gesagt: Mit der Ausdehnung der Fiskalrechtshilfe im Jahr 2016 wurde die Leistung der Rechtshilfe für auch in Liechtenstein strafbare Fiskaldelikte ermöglicht. Der Systematik des liechtensteinischen Rechtshilfegesetzes war es bis zu diesem Zeitpunkt - bis auf einige wenige Ausnahmen wie beispielsweise der Mehrwertsteuerbetrug zum Nachteil der EU abgesehen - fremd, einerseits für Fiskaldelikte Rechtshilfe durch Herausgabe und Beschlagnahme von Bankunterlagen, Kontosperren, Einvernahmen von Zeugen oder Auskunftspersonen etc. zu leisten und andererseits die Vollstreckung von rechtskräftigen ausländischen Verfallsurteilen zu ermöglichen. Deshalb haben wir uns das so angeschaut und deshalb haben wir auch geschrieben, es war ein redaktioneller Fehler. Wie gesagt: Warum braucht es die vorgeschlagenen Massnahmen überhaupt? Mit der Ausweitung der Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen im Jahr 2016 wurde es verabsäumt, auch die Vollstreckung von ausländischen Verfallsentscheidungen bei Fiskaldelikten zu ermöglichen. Dies wird mit der gegenständlichen Vorlage nun geändert. Bei der letzten Länderprüfung Liechtensteins im Jahr 2014 durch Moneyval wurde die Empfehlung ausgesprochen, Erträge und Tatwerkzeuge aus Straftaten einzuziehen und die beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögenswerte an den Herkunftsstaat zurückzugeben oder entsprechende Teilungsvereinbarungen abzuschliessen. Mit der Vollstreckung von ausländischen Verfallsentscheiden bezüglich Fiskalstraftaten werden sowohl die FATF-Empfehlung 38 als auch Immediate Outcome 8 entsprechend umgesetzt. Im Gesetz vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen wurden entsprechende Abänderungen der österreichischen Rezeptionsvorlagen noch nicht nachvollzogen. Diese Gesetzeslücken werden durch die Anpassung von Art. 2, 9 und 11 des liechtensteinischen Strafregistergesetzes geschlossen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung bei 23 Anwesenden. Wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage, der ersten Gesetzesvorlage, durch Artikelaufruf vor.Art. 64 Abs. 1 Ziff. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 64 Abs. 1 Ziff. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, das ist die Bestimmung, mit der ich am meisten Bauchweh habe. Hier geht es mir vor allem um die Definition der Delikte, bei welchen vollstreckt wird. Können Sie mir jetzt nochmals sagen, welche Delikte vollstreckt werden und wie ich das dieser Bestimmung entnehmen kann?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Es geht um die Vollstreckung von rechtskräftigen ausländischen Verfallsentscheidungen wegen Steuerbetrug und nichts anderes. Hier wurde Rechtshilfe auf Kontosperre und Herausgabe von Bankkontounterlagen bereits geleistet. Warum soll hier dann nicht eine Vollstreckung in einem weiteren Rechtshilfeersuchen ermöglicht werden? Das entspricht nicht dem FATF-Standard, das wurde auch so in den Erläuterungen ausgeführt. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, Frau Justizministerin, für Ihre Ausführungen. Da bin ich ja mit Ihnen, mit Ihren mündlichen Ausführungen, einig. Ich bin ja auch der Ansicht, dass es bei Steuerbetrug sein soll und nicht bei Steuerhinterziehung. Aber das geht einfach aus der Bestimmung nicht hervor. Ich weiss nicht, ob ich mich nicht klar genug ausgedrückt habe: In der Bestimmung steht einfach meines Erachtens nicht das, was Sie sagen und das, was im Bericht und Antrag in den Erläuterungen steht. Und für mich wäre einfach wichtig, dass dies deutsch und deutlich in dieser Bestimmung steht. Denn wenn der Rechtsanwender sich nur diese Bestimmung zu Gemüte führt, weiss er nicht, um welche Delikte es tatsächlich geht. Dann kann man einfach die Hoffnung haben und das Vertrauen in die Richter, dass sie dann die Bestimmung auch so auslegen, wie wir es verstanden haben. Aber wenn sie rein nach dem Wortlaut gehen, dann müsste man meines Erachtens, den Art. 15 Ziff. 2, auf den Sie hier verweisen, genau lesen. Und da steht: Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder Vorschriften über die Warenbewirtschaftung - was das auch immer ist -, oder über den Aussenhandel bestehen. Hier steht nichts von Steuerbetrug, wie Sie das ausgeführt haben. Hier würde mich einfach interessieren, wie der Rechtsanwender wissen soll, dass es sich wirklich nur um diese Delikte handelt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Gerne gebe ich Ihnen, Herr Landtagsabgeordneter Vogt, weitere Ausführungen: Hier kommt es auch auf die Umstellung der in Liechtenstein strafbaren Fiskaldelikte an. Nur wenn das vorliegt, kann auch eine Vollstreckung erfolgen. Die in Liechtenstein gerichtlich strafbaren Handlungen im Steuerstrafrecht sind die folgenden: - das Vergehen des Steuerbetruges nach Art. 140 des Steuergesetzes,
- das Vergehen der Veruntreuung von an der Quelle abzuziehenden Steuern nach Art. 141 des Steuergesetzes,
- das Vergehen des Steuerbetruges nach Art. 88 des Mehrwertsteuergesetzes,
- das Vergehen der qualifizierten Steuerhinterziehung nach Art. 89 des Mehrwertsteuergesetzes und
- das Vergehen der Steuerhehlerei nach Art. 90 des Mehrwertsteuergesetzes.
Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, besten Dank, Frau Justizministerin, für Ihre Ausführungen. Ich würde jetzt wirklich sehr begrüssen, wenn auf die 2. Lesung diese Delikte, die Sie jetzt gerade aufgezählt haben, hier in diese Bestimmung aufgenommen würden und dies nicht mit diesem Verweis jetzt auf Art. 15 Ziff. 2 geregelt wird. Dies würde, meines Erachtens, hier Klarheit schaffen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Ich möchte nur noch kurz anfügen, Herr Landtagsabgeordneter Vogt: Das wurde klar ausgeführt, weil nur für diese Delikte auch die Rechtshilfe möglich ist. Wir können dies auch nochmals auf die 2. Lesung so ausführen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, an dieser Stelle möchte ich ausschliesslich auf meine Ausführungen bei der Eintretensdebatte verweisen. Und ich möchte hier beliebt machen, falls es nicht zwingend notwendig ist, hier ein Datum in der Zukunft zu setzen. Dann würde mich noch interessieren, was unter dem Begriff «getroffen» zu verstehen ist: Handelt es sich hierbei um eine rechtskräftige Entscheidung oder nicht?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Auf Ihre Frage oder Ausführung, Herr Landtagsabgeordneter Vogt, kann ich nur nochmals repetieren: Warum wird in den Übergangsbestimmungen bei der Abänderung des Rechtshilfegesetzes auf ein konkretes Datum - nämlich den 1. Januar 2016 - abgestellt? Um den Finanzintermediären ein verstärktes Mass an Rechtssicherheit zu bieten, wird ebenso wie bei der Erweiterung der Fiskalrechtshilfe im Jahr 2016 auf dasselbe konkrete Datum - nämlich den 1. Januar 2016 - abgestellt. Aber wir machen gerne zur Übergangsbestimmung, wie bereits genannt, hierzu noch Ausführungen auf die 2. Lesung. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen.Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 2 und Abs. 7 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 2 und Abs. 7 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 Abs. 1 Bst. d, Abs. 4 und Abs. 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 Abs. 1 Bst. d, Abs. 4 und Abs. 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten und damit haben wir auch Traktandum 33 erledigt.
Ich frage jetzt ganz offen: Möchten Sie eine Pause, oder sollen wir durchziehen? Diese Zeichen sind schwierig zu deuten. Wer für eine Pause ist, möge bitte rasch die Hand hochhalten. Wir machen weiter.-ooOoo-