Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) (Umsetzung der Bestimmungen über die Verknüpfung der Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts) (Nr. 16/2020); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 34: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) (Umsetzung der Bestimmungen über die Verknüpfung der Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts). Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 16/2020, er steht zur Diskussion.Abg. Georg Kaufmann
Danke für das Wort, Herr Präsident. Besten Dank, Frau Justizministerin, für diesen Bericht und Antrag. Mit der Vorlage werden die Bestimmungen des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts umgesetzt. Die Register der Mitgliedstaaten, die zentrale Europäische Plattform und das Europäische Justizportal bilden künftig gemeinsam das Europäische System der Registervernetzung BRIS (Business Registers Interconnection System). Konkret geht es hier bei der Vorlage um die Abrufbarkeit von Informationen des Handelsregisters über die zentrale Europäische Plattform und um die automatische Kommunikation zwischen den Registern der Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen. Dazu werden mit der gegenständlichen Vorlage die gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Das Amt für Justiz stellt die Handelsregistereinträge gebührenfrei der zentralen Europäischen Plattform zur Verfügung. Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen werden die Kernaufgaben, die den Handelsregistereinträgen zugrunde liegen, weder verändert noch werden neue Kernaufgaben geschaffen. Es gibt gemäss Bericht auch keine personellen oder räumlichen Auswirkungen. Aber die Regierung schreibt, dass sie die organisatorischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen noch nicht abschätzen könne. Klar ist, dass die Gesetzesänderungen zwischen CHF 20'000 und CHF 25'000 jährliche Betriebskosten nach sich ziehen werden, und dass mit einmaligen Kosten von circa CHF 280'000 für den Aufbau und die Implementierung der Technik zu rechnen ist. Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist für mich unbestritten. Noch ein kleiner Hinweis zu einem, wie ich meine, Fehler im Bericht: In Kapitel 5 des Berichts auf der Seite 21 heisst es zum Inkrafttreten: «Die Gesetzesänderungen sollen am 1. Januar 2020 in Kraft treten.» Weiter hinten im Bericht, in «III. Regierungsvorlage», wird das Inkrafttreten auf Seite 29 dann korrekt mit 1. Januar 2021 angegeben. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, mit gegenständlicher Vorlage wird die vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss bereits ins EWR-Abkommen übernommene EU-Richtlinie 2012/17 betreffend die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in nationales Recht übernommen. Zum einen wird damit der Öffentlichkeit über das Europäische Justizportal ein Instrument für einen leichten Zugang zu grenzübergreifenden Unternehmensinformationen zur Verfügung gestellt. Zum anderen wird für die registerführenden Stellen der Mitgliedstaaten eine nicht-öffentliche Plattform zum Austausch von Unternehmensdaten eingerichtet. Allerdings beschränken sich die über das Europäische Justizportal öffentlich zur Verfügung zu stellenden und zwischen den Registerbehörden der Mitgliedstaaten auszutauschenden Daten unsererseits, und das ist ganz wichtig, ausschliesslich auf Kapitalgesellschaften liechtensteinischen Rechts und das sind, wie im Bericht und Antrag namentlich aufgeführt, die Aktiengesellschaft, die Europäische Aktiengesellschaft, die GmbH und die Kommanditaktiengesellschaft. Ebenso ist im Bericht und Antrag aufgeführt, um welche Daten der abschliessend aufgeführten Arten von Kapitalgesellschaften es sich handelt. Allerdings wird der Aufzählung dieser Daten auf Seite 12 des Berichts und Antrags die Begrifflichkeit «im Wesentlichen» vorangestellt. Das ist eine ungenügende und in einem Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag unpassende Aussage, insbesondere auch, weil es sich um etwas Hochsensibles wie Daten handelt, die im Zentrum dieser Vorlage stehen. Der Bericht und Antrag hat die betroffenen Daten genauso vollständig und abschliessend aufzuzählen wie die betroffenen Gesellschaften und nicht bloss «im Wesentlichen». Bis zur 2. Lesung spätestens erwarte ich diesbezüglich eine nachbessernde Klarstellung. Ebenso ersuche ich die Frau Justizministerin bereits hier im Rahmen der Debatte, oder auch spätestens im Rahmen der Stellungnahme auf die 2. Lesung hin, eine hieb- und stichfeste Bestätigung abzugeben, dass die vom Handelsregister auf der Grundlage des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger in den letzten Monaten erhobenen und laufend noch zu erhebenden Daten von der Umsetzung der gegenständlichen EU-Richtlinie in nationales Recht in keiner Weise umfasst sind. Wohl nur unter Annahme dessen und im Vertrauen darauf ist die Vernehmlassung vollkommen unproblematisch und unkritisch verlaufen. Diese aufgezählten Aspekte berücksichtigend und um Klarstellungen im Laufe der Debatte beziehungsweise auf die 2. Lesung hin bittend bin ich für Eintreten auf die Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Her Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, es ist mir wichtig, kurz zu erwähnen, dass es sich hierbei um die Umsetzung einer EU-Richtlinie handelt, die eine europaweite Verknüpfung der Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister vorsieht, und dass es sich hierbei um eine gute Lösung handelt, die uns vorliegt. Sie haben es gesagt, Herr Abg. Kaufmann: Auf der Seite 21 befindet sich ein Tippfehler - besten Dank. Im Gesetz auf Seite 29 ist es selbstverständlich richtig. Ich komme zur Aussage von Ihnen, Herr Abg. Wenaweser: Die betroffenen Daten können selbstverständlich in der 2. Lesung genau angeführt werden. VwEG-Daten sind nicht Bestandteil der Daten des Handelsregisters und sind daher nicht Gegenstand dieser Gesetzesvorlage. Mir ist es wichtig, nochmals zu sagen, dass die Informationen bereits auf dem nationalen Handelsregister beziehungsweise dem Firmenindex vorhanden sind. Es handelt sich hierbei nicht um Informationen, die nicht bereits öffentlich zugänglich sind zum heutigen Zeitpunkt. Aber wir werden das ganz genau auf die 2. Lesung noch näher ausführen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Hand heben.Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung bei 20 Anwesenden. Wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor.Art. 352a Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 352a Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 953 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 953 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 991 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 991 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Keine weiteren Wortmeldungen, somit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten. Und wir haben Traktandum 34 erledigt. Bevor wir nun zur Beantwortung der Kleinen Anfragen kommen, machen wir doch eine kurze Pause.
Die Sitzung ist unterbrochen (von 15:35 bis 15:45 Uhr).
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