GESETZ ÜBER DAS REGISTERAMT (GESETZ ÜBER DAS GRUNDBUCH- UND ÖFFENTLICHKEITSREGISTERAMT) (NR. 102/1999 UND RA 0/974-0201 VOM 29.3.2000)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Wir setzen die öffentliche Sitzung, die wir um ein Viertel vor eins unterbrochen haben, fort. Wir kommen zu Punkt 10 unserer Tagesordnung: Gesetz über das Registeramt. Wir führen die zweite Lesung durch gemäss der abgeänderten Regierungsvorlage, die wir mit Schreiben der Regierung vom 29. März 2000 erhalten haben. Ich bitte die Schriftführer, mit der zweiten Lesung zu beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Herr Landtagspräsident. Ich wollte mich nicht zu diesem Artikel äussern, sondern, obwohl es heute die zweite Lesung ist, grundsätzlich auf diese Vorlage eingehen. Danke. Ich werde diesem Gesetz nicht zustimmen. Es liegt nicht an einem speziellen Artikel dieser Vorlage. Ich bin zur Überzeugung gelangt, dass die grossen Nachteile dieser Vorlage die bei genauerem Hinsehen ohnehin fragwürdigen Vorteile klar überwiegen. Die Regierung führt als Hauptargument für die Notwendigkeit dieser Vorlage Synergieeffekte, schwergewichtig im Bereich der Informatik, ins Treffen. Bei der Sachverschiedenheit von Grundbuch und Öffentlichkeitsregister habe ich aber meine Zweifel, ob sich hier tatsächlich solche Synergieeffekte erzielen lassen. Die in der ersten Lesung von Abgeordneten vorgebrachten Argumente, dass die zwei völlig verschiedenen Sachbereiche und die verschiedenen Problemstellungen durch die Zusammenlegung unter eine Amtsleitung nicht effizienter gelöst werden können, haben mich überzeugt. Bezüglich der Synergien scheint es so zu kommen, dass für den rechtsanwendenden Bürger, insbesondere beim Öffentlichkeitsregister, wohl eine Verkomplizierung des Verfahrens stattfinden wird. Denn die bisherige Praxis, dass entsprechende Anträge einfach bei der Kanzlei des Landgerichtes eingereicht werden können und alles weitere dann von Landgerichtskanzlei und Öffentlichkeitsregister in unkompliziertem und sehr speditivem Vorgehen erledigt wird, kann so nicht erhalten bleiben. Es ist auch absolut störend, dass die von dieser Vorlage insbesondere betroffenen Interessenverbände, nämlich Rechtsanwaltskammer und Treuhändervereinigung wie auch das Landgericht, bezüglich der Schaffung dieser Vorlage offenbar nicht einbezogen worden sind. Das heisst, es wurde keine Vernehmlassung gemacht, was unverständlich ist. Erst nach der ersten Lesung hat gemäss Brief des Fürstlichen Obergerichtes vom 10. April 2000 an den Landtag dieses aus den Landeszeitungen von der Regierungsvorlage durch Schaffung eines Gesetzes über das Registeramt, und dass der Landtag in erster Lesung darüber beraten und beschlossen hat, erfahren. Dieses Vorgehen der Regierung, bei einer so wichtigen Strukturänderung die Gerichtsbehörden, die hiervon direkt betroffen sind, einfach zu übergehen und deren kompetente Meinung nicht einzuholen, ist schlichtweg skandalös und unverantwortlich. Um so klarer dann die Sprache des Fürstlichen Obergerichtes in seinem erwähnten Schreiben vom 10. April 2000, worin es die Zusammenlegung von Handelsregister und Grundbuch klar und mit sehr logischer Begründung ablehnt. Ich zitiere den Schluss-satz aus besagtem Schreiben. Zitat: "Angesichts der nicht hoch genug einzuschätzenden rechtlichen und auch wirtschaftlichen Bedeutung der beiden Register empfehlen wir daher, dem Aspekt der Kontinuität und Rechtssicherheit besondere Achtung zu schenken und die beiden Ämter nicht ohne Not aus dem bisherigen Gerichtsverbund auszuscheiden". Mein Hauptargument gegen diese Vorlage ist aber die Ablehnung von Experimenten in Form eines liechtensteinischen Alleingangs hinsichtlich der Führung von Grundbuch und Öffentlichkeitsregister. Schon in der ersten Lesung ist hierzu ausgeführt worden, dass in Ländern mit Liechtenstein vergleichbarer Rechtsstruktur die Führung von Grundbuch und Öffentlichkeitsregister einhelligst und seit Jahrhunderten der Gerichtsbarkeit zugeordnet ist. Diese Vorlage geht einen anderen Weg und ermöglicht der Regierung, durch Weisungen an die zukünftig hinsichtlich der Dienstaufsicht ihr unterstellten Beamten beim Grundbuch und Öffentlichkeitsregister in die Führung dieser beiden Ämter direkt einzugreifen. Dies ist meines Erachtens der falsche Weg. Die Interessenverbände und das bisher hiermit befasste Landgericht sind, wie bereits erwähnt, bei der Erarbeitung dieser Vorlage nicht einbezogen worden. Die Vorlage scheint mir daher ziemlich sorglos vorbereitet. Aufgrund der Erfahrungen in jüngerer Vergangenheit hinsichtlich Abenteuern mit bisher gut funktionierenden Einrichtungen läuten deshalb die Alarmglocken. Das kann nur heissen, dieser Gesetzesvorlage nicht zuzustimmen.Die Regierung ist auch in weiterer Hinsicht zu kritisieren. Die schreibt die Stelle des Amtsleiters für das neue Registeramt aus, bevor der Landtag das Gesetz über die Zusammenlegung von Handelsregister und Grundbuch in Behandlung gezogen, geschweige denn beschlossen hat. Es kommt noch dicker. Sie hat bereits einen ausländischen Juristen mit Wohnsitz im Ausland für diese Top-Position in der öffentlichen Verwaltung angestellt. Auch wenn sich vielleicht keine inländischen Bewerber auf die erste Ausschreibung gemeldet haben, ist eine Schlüsselstelle in der Verwaltung nicht ohne weiteres durch einen nicht hier ansässigen Ausländer zu besetzen, EWR hin oder her. Diese Regierung hat das Gespür für die Befindlichkeiten der einheimischen Bevölkerung total verloren, wie dieses und viele andere Beispiele der jüngsten Vergangenheit zeigen. Ich beantrage, der Schaffung eines Gesetzes über das Registeramt nicht zuzustimmen.Abg. Paul Vogt:
Auch ich werde diesem Gesetz nicht zustimmen. Das kann ich gleich vorwegnehmen. Mir sind aufgrund des Briefs der beiden Präsidenten des Obergerichts grosse Bedenken gekommen, und ich habe mich dann noch einmal mit einem der beiden Präsidenten unterhalten und habe ihn nach seinen Argumenten gefragt. Öffentlichkeitsregister und Grundbuchamt sind zwei völlig getrennte Aufgaben. Es gibt keine Querverbindungen, vielleicht gibt es gewisse Synergien im EDV-Bereich, aber ansonsten handelt es sich um zwei völlig getrennte Rechtsgebiete. Darauf hat auch der Abg. Peter Sprenger im Rahmen der ersten Lesung hingewiesen.Aus einer Zusammenlegung dieser beiden Aufgabenbereiche wachsen keine erkennenswerten Vorteile. Es ist meines Erachtens auch bedauerlich, dass auf den eingeführten Namen "Grundbuch", unter dem sich ein grosser Teil der Bevölkerung etwas vorstellen kann, verzichtet werden soll. Das Grundbuchamt ist bei uns nach österreichischem Vorbild organisiert, das heisst, es ist bei der Justiz angesiedelt, während es in der Schweiz offenbar in der Regel bei der Verwaltung angesiedelt ist. Es ist also an sich beides möglich. Bei uns ist aber die Ansiedlung bei der Justiz eingeführt und an und für sich hat sich das auch bewährt. Es gibt rein organisatorisch gesehen keine grossen Probleme, wenn man einmal davon absieht, dass bei beiden Ämtern die Amtsleiter seit längerer Zeit nicht mehr bestellt sind.Man hat mich auch darauf aufmerksam gemacht, dass der Grundbuchführer kein Jurist sein muss. Es handelt sich beim Aufgabenbereich des Grundbuchs um ein Spezialgebiet, in das ein Jurist aufgrund seiner Ausbildung noch keinen genügenden Einblick hat. Es braucht hier weitere Vertiefungen. Diese Spezialausbildung kann aber auch von einem Praktiker gemacht werden. Es braucht, wie das in der Schweiz üblich ist, eine spezielle Ausbildung in diesem Rechtsbereich. Es könnte z.B. ein Rechtspfleger sein. Für den Verbleib des Grundbuchamtes bei der Justiz sprechen vor allem folgende Argumente: Die Justiz ist besser geeignet für die Aufsicht und die Kontrolle des Grundbuchs. Es gibt bei der Justiz, beim Landgericht Richter, die sich in diesem Bereich des Privatrechts auskennen, während es bei der Regierung keine Spezialisten im Bereich des Privatrechts gibt, jedenfalls nicht mit dieser Vertiefung. Das Landgericht ist daher auch besser in der Lage, den Grundbuchführer zu beraten, ihn anzuleiten. Es stellt sich dann auch nicht die Frage der Stellvertretung, wie sie sich stellt, wenn man einen Juristen mit der Leitung des Grundbuchs beauftragt. Ganz offensichtlich ist auch, dass es einen Systembruch darstellt, wenn man den Rechtszug bzw. die Beschwerde von einem Amt ans Landgericht macht. Der Beschwerdezug an die Regierung würde nur dann erfolgen, wenn eine Verzögerung oder eine Nichthandlung vorliegen würde. Aber normalerweise geht der Rechtszug auch nach der Vorlage der Regierung ans Landgericht. Und das ist, soweit wie ich das sehe, eine einmalige Situation. Es ist ein Systembruch und man muss sich daher fragen, wieso der Beschwerdezug nicht vom - wenn es schon ein Amt werden soll - nicht vom Registeramt an die Regierung und von da an VBI gehen soll. Ich glaube, das ist ein klarer Hinweis darauf, dass es rein von der Systematik her eher um eine Aufgabe geht, die beim Landgericht angesiedelt werden soll. Es geht hier auch um die Vorstellungen über die Reorganisation des Grundbuchs. Die Landrichter sehen offenbar die Anstellung eines Rechtspflegers als geeignete Massnahmen. Dieser Rechtspfleger müsste dann von den Richtern überwacht werden, er könnte aber und müsste auch die Verfügungen ausarbeiten und die, soweit sie begründungspflichtig sind, den Landrichtern vorlegen. Offenbar sind die Differenzen zwischen dem Gericht und der Regierung vor allem aufgrund der geplanten Einführung der EDV entstanden. Das war offenbar der Auslöser für die Reorganisation. Die Regierung will für das Grundbuch eine EDV-Lösung finden, die in das gesamte Konzept der Landesverwaltung eingepflanzt ist, während das Landgericht eine eigene Lösung erarbeitet hat. Es bestehen also in diesem Punkt unterschiedliche Auffassungen. Ich denke aber, bei dieser Diskussion über die beste EDV-Lösung geht es nicht nur um das System, es geht nicht nur um die Einordnung in die Landesverwaltung oder ins Landgericht, sondern es geht auch um unterschiedliche Prioritäten zwischen der Regierung und dem Landgericht. Das Landgericht ist offenbar der Auffassung, dass zunächst das Grundbuch bereinigt werden muss. Es gibt heute zwischen dem, was im Grundbuch steht, was auf den Katasterplänen steht und was im Feld vorhanden ist, also an Marksteinen vorhanden ist, Unterschiede. Wenn man nun einfach ein EDV-Grundbuch einführt, dann kommt es zu Differenzen zwischen dem, was auf dem Papier steht und dem, was in der EDV vorhanden ist. Das Obergericht ist nun offenbar der Meinung, dass zunächst diese Differenzen behoben werden müssen, dass nur ein Grundbuch vorhanden ist, das rechtsgültig ist. Was im Grundbuch steht, das gilt dann und alles andere gilt eben nicht. Und in diesem Sinn besteht die Meinung, dass zunächst das Grundbuch bereinigt werden muss, bevor eine EDV-Lösung erarbeitet werden kann. Ich schliesse mich dieser Auffassung an und bin mir bewusst, dass die Bereinigung des Grundbuchs eine immens aufwendige Arbeit ist, die viele Mannjahre beanspruchen wird. Wir sind aber auf diesem Bereich schon weit vorangeschritten, man fängt nicht bei Null an, sondern kann darauf hoffen, dass das in den nächsten Jahren abgeschlossen werden kann. Und ich denke, dann wird es auch soweit sein, dass man eine EDV-Lösung beim Grundbuch einführen kann. Bis dahin können EDV-Programme lediglich das Grundbuch unterstützen.Abg. Peter Sprenger:
Ich stelle einen Abänderungsantrag zum Titel des Gesetzes und zu den Abs. 1, 2 und 3. Ich hatte das bereits bei der ersten Lesung angeregt, und zwar soll der Begriff "Registeramt" durch den Begriff "Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt" ersetzt werden. Die Begründung ist nach wie vor dieselbe. Die Regierung ist aus unerfindlichen Gründen nicht darauf eingetreten. Der Register sind viele in Liechtenstein. Und wenn da zwei selektiv darunter subsumiert werden, warum gerade das Grundbuch- und das Öffentlichkeitsregisteramt? Dann können Sie gleich auch noch das Zivilstandsregisteramt, das Markenregister und allenfalls noch das Register der zur Besamung heranzuziehenden Stiere in Liechtenstein unter diesem Begriff subsumieren. Deshalb plädiere ich für meine Version, auch wenn es ein langer und unschöner Begriff ist. Unter "Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt" kann sich der Rechtssuchende etwas vorstellen, unter "Registeramt" eher nicht. Das ist und bleibt eine leere Hülse.Abg. Alois Beck:
Ich möchte noch etwas hinzufügen. Ich habe hier die Stellenausschreibung vom November 1999. Hier wurde ja ein Amtsleiter oder eine Amtsleiterin gesucht für diese Registerämter. Es hiess hier ausdrücklich, dass die liechtensteinische Staatsbürgerschaft erforderlich ist. Wie wir nun gehört haben, ist ein ausländischer Staatsangehöriger, der auch im Ausland wohnt, angestellt worden. Es stellen sich hier wieder grundsätzliche Fragen. Zum einen: Diese liechtensteinische Staatsbürgerschaft - wird diese in jedem Fall so angegeben? Wir hatten einmal eine Kleine Anfrage. Ich weiss nicht, war es in diesem Zusammenhang, dass in einigen Publikationen diese liechtensteinische Staatsbürgerschaft gefordert wurde, in anderen nicht. Und hier muss man doch klar darauf hinweisen, dass hier eine einheitliche Praxis entwickelt werden muss. Stellen wir uns vor, ein Ausländer, der in Liechtenstein wohnt, hätte eigentlich Interesse an diesem Posten. Er bewirbt sich aber nicht, weil hier ganz klar gefordert wird: Liechtensteinische Staatsbürgerschaft. Wenn der nun in der Zeitung lesen muss, dass ein ausländischer Staatsangehöriger angestellt wurde, könnte ich mir seine Verwunderung doch vorstellen. Es ist ja grundsätzlich bedenklich, wenn so eine Ausschreibung, bevor überhaupt der Landtag sich damit befasst hat, gemacht wird. Es kann ja so sein, dass auch für Inländer, einer sagt: Das Grundbuchamt könnte ich mir noch vorstellen zu leiten oder auch das Öffentlichkeitsregisteramt, ich möchte aber nicht diese beiden Ämter zusammen, also hier gebe ich nicht ein. Jetzt haben wir jemanden bestellt oder die Regierung hat jemanden bestellt. Ich kann mir nicht vorstellen, wenn jetzt allenfalls dieses Gesetz nicht durchgeht, dass die Regierung sagt zu diesem Betreffenden: Kuckuck, das war so eine Idee von uns, du bist jetzt wieder quasi entlassen. Wir müssen das neu ausschreiben und dann eventuell wieder einen Grundbuchführer und einen Amtsleiter für das Öffentlichkeitsregisteramt. Ich sehe hier schlussendlich Probleme, die auch in den Art. 31 unserer Verfassung eingehen, wo eben geregelt ist, dass die öffentlichen Ämter unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gleich zugänglich sein müssen. Ich möchte ausdrücklich diese Ausführungen dahingehend auch verstanden wissen, dass die Regierung hier inskünftig eine saubere und eindeutige Praxis entwickelt, dass es hier nicht zu irgendwelchen Diskriminierungen kommt und so generell, wie gesagt, finde ich dieses Vorgehen äusserst fragwürdig.Abg. Rudolf Lampert:
Ich werde diesem Gesetz auch nicht zustimmen. Der Abg. Vogt und der Abg. Hoch haben es bereits ausgeführt. Die Begründungen sind dieselben. Ich bin übrigens auch erstaunt, dass hier bereits eine Ausschreibung gemacht wurde. Und am selben Morgen, als wir hier die erste Lesung durchgeführt haben, habe ich einige Mitarbeiter des Grundbuchamtes getroffen. Ihnen wurde der neue Leiter vorgestellt. Ich finde das auch verwunderlich, zumal der Landtag ja noch nicht beschlossen hat, dass dieses Gesetz so kommt, dass ein Amtsleiter eingestellt wurde. Wenn diese Ämter nicht zusammengelegt werden, sind die Anforderungen an eine solche Person vielleicht nicht identisch mit jener, welche hier ausgeschrieben wurde.Für mich sind auch die Hauptgründe - vor allem den Instanzenzug - hier möchte ich den Abg. Vogt korrigieren. Art. 5 besagt in der neuen Fassung, dass Beschwerden wegen Rechtsverzögerung beim Landgericht einzureichen sind, nicht bei der Regierung, wie er das ausgeführt hat. Aber ansonsten kann ich mich diesen Ausführungen anschliessen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?Regierungschef Mario Frick:
Es ist quasi eine zweite Eintretensdebatte. Aber ich glaube, es ist wichtig, dass man das ausführlich diskutiert. Zuerst nochmals zum Ziel: Im Bericht und Antrag der Regierung Nr. 102/1999 kann man ja nachlesen, dass heute die Zuordnung eine sehr unklare ist. Es besteht und bestand Einigkeit darüber, dass im materiellen Bereich der Rechtszug ohne weiteres an das Landgericht, überhaupt an das Gericht gehen soll. Das ist übrigens - wie Sie auf Seite 9 und 10 des besagten Berichtes nachlesen können - durchaus auch in der Schweiz in verschiedenen Kantonen so. Die Lösung ist also nicht so ungewöhnlich. Das ist also an und für sich eine Verwaltungsbehörde, das geht an das Gericht. Wenn Sie die heutige Situation anschauen - und das steht auch im Bericht und Antrag drin - ist es recht unklar. Es wird von Grundbuchverwaltung, von Grundbuchamt, von Öffentlichkeitsregisteramt geredet. Und wenn man dann in das Gesetz hineinschaut, weiss man nicht richtig: Wer ist jetzt eigentlich zuständig? Das führt z.B. auch dazu, dass nie vernünftige MBOs, also Zielvereinbarungen z.B. abgeschlossen werden konnten. Wie sollte man auch? Auf der anderen Seite war das Verständnis das, dass doch die Regierung schauen sollte, dass es von den Abläufen her etc. passt oder vielleicht doch nicht. Ziel der Vorlage ist also Klarheit. Und ich plädiere sehr dafür, dass man klarer darlegt, ob es jetzt - abgesehen vom Rechtsmittelzug, das ist ein anderes Thema - bei der Verwaltung ist oder bei Gericht. Ich glaube, da muss man Klarheit schaffen. Diese Klarheit ist heute nicht gegeben, heute sind es nominell zwei Ämter. Wir sind der Ansicht, dass sehr vieles heute dafür spricht, diese Ämter zusammenzulegen und als Verwaltungsämter gelten zu lassen. Zuerst einmal zum Aspekt der Führung: Beide Amtsstellen haben wichtige Aufgaben und werden wichtigen Änderungen gegenüberstehen. Das Sachenrecht wurde erwähnt. Dort geht es um die Bereinigung des Grundbuches einerseits. Es geht um die Koordination mit dem Vermessungsgesetz, das abgeändert werden muss. Es geht um verschiedene Anpassungen, die diesbezüglich notwendig sind. Also, wir werden die Sachenrechtsverordnung grundsätzlich anpassen müssen. Eine Arbeitsgruppe ist dort schon sehr intensiv daran. Es braucht eine Umsetzung, eine Überführung dann auch in das Grundbuch, es braucht Führung. Ähnliches gilt beim Personen- und Gesellschaftsrecht. Eine Landtagskommission behandelt ja derzeit noch die entsprechenden Anpassungen, die mit den Rechnungslegungsrichtlinien zusammenhängen, die aber auch Auswirkungen auf das Öffentlichkeitsregisteramt haben werden. Auch das muss begleitet werden. Es wird anspruchsvoller werden, diese Amtsstellen zu führen. Es ist aber so, dass jede Amtsstelle für sich schwierig in der Führung zu besetzen wäre. Ein gewisser Prozentsatz der Arbeiten, die da wären, sind sehr anspruchsvoll, andere eher routinemässig. Durch ein Zusammenlegen wäre gewährleistet gewesen, dass ein Jurist zur Verfügung steht, der die Leitung übernimmt, die juristischen Aspekte betreut und auch für die Weiterentwicklung verantwortlich sein kann. So eine Person wird durchaus ausgelastet sein. Ich stelle auch fest, dass die Argumentationen gegen einen Juristen recht unterschiedlich sind. Einmal heisst es: Für einen Juristen hat es gar nicht genug Arbeit. Und dann heisst es wieder: Ein Jurist ist doch hoffnungslos überfordert, wenn er zwei Sachbereiche, nämlich Sachenrecht und PGR abdecken muss. Also wegen der Überforderung - da kann ich sicherlich Entwarnung geben. Es ist selbstverständlich möglich, sich in zwei Sachbereiche einzuarbeiten. Verschiedenste Ämter haben deutlich mehr als zwei Sachbereiche, also Gesetze, die abzudecken sind in zum Teil recht unterschiedlichen Bereichen. Schauen Sie das Amt für Volkswirtschaft an, um nur ein Beispiel zu nennen. Zum Aspekt, wie diese Vorlage besprochen wurde: Es ist für uns eine Organisationsfrage. Wir haben das sehr intensiv mit dem Landgerichtsvorstand, Dr. Benedikt Marxer, besprochen. Er und das Landgericht sind tendenziell der Ansicht, dass es grundsätzlich dem Landgericht zugeordnet werden sollte. Auch das Landgericht sieht die Notwendigkeit einer klaren Zuordnung. Also man sollte sich heute auch entschieden: Wohin geht die klare Zuordnung. Soll es zu einer Gerichtsabteilung werden oder bleibt es Verwaltungsstelle. Ich habe darauf hingewiesen, dass verschiedenste Entwicklungen im Raum stehen, dass Führung erwartet ist, EDV wird kommen, weitere Massnahmen, Gesetzesfortentwicklung, die Umsetzung. Ich denke, dass es besser laufen wird, wenn die Regierung mit dem ganzen Verwaltungsapparat dies betreuen kann mit dem Amt für Personal und Organisation etc. Das ist ganz klar ein Punkt, der für diesen Ansatz spricht. Das Landgericht wurde also einbezogen, wir haben mit ihm geredet. Auch das Obergericht hat Ende des letzten Jahres auf eine interne Anfrage eine Stellungnahme abgegeben. Ich glaube, das wurde sogar zugestellt, wenn ich mich recht entsinne. Aber da könnte ich jetzt den Wahrheitsbeweis nicht antreten, das weiss ich nicht. Ich glaube es aber, sodass also auch die diesbezügliche Stellungnahme an sich bekannt ist. Dann zur Ausschreibung: Die beiden Amtsstellen sind schon seit längerer Zeit vakant. Wir haben anfangs ganz normal versucht, beide Stellen für sich auszuschreiben. Die Eingaben haben dann gezeigt, dass eben bei diesen Anstellungen in der Führung Sachen verlangt werden, die nicht zusammengehen. Ein bestimmter Prozentsatz der Tätigkeit ist sehr anspruchsvoll, der andere Teil eben sehr routinemässig. Und nachdem das so auseinander geklafft hat, schien es uns sinnvoll, das zusammenzulegen, nachdem doch mehr Schnittstellen sind als man gemeinhin denken würde. Ich denke nur an die ganzen EDV-Aspekte, die natürlich inhaltlich wieder differenziert werden müssen, die aber vom Grundsatz, vom Aufbau her, sehr ähnlich sein werden. Schliesslich noch zum Rechtszug - Entschuldigung - die Frage wegen der Ausschreibung noch: Wir haben, wie gesagt, schon versucht gehabt, Leute zu finden. Wir haben dann aber festgestellt: Das funktioniert so nicht. Wir haben uns überlegt: Woran mangelt es? Wir kamen zum Schluss: Wir müssen es zusammenlegen bzw. durch eine Person führen lassen. Also, unabhängig von der Entscheidung des Landtages ist klar, dass, wenn es zwei Amtsstellen bleiben - wenn der Landtag sagt, wir treten auf diese Vorlage nicht ein -, dass dann eben diese Person sowohl Leiter der einen als auch der anderen Amtsstelle sein wird. Das hat es auch in der Vergangenheit schon gegeben bei verschiedensten Amtsstellen, sei das Passamt und Fremdenpolizei oder sei es Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen. Das ist so ungewöhnlich nicht. Oder heute beim Amt für Volkswirtschaft und Amt für Zollwesen, wo jeweils die gleiche Person die Amtsleitung wahrnimmt. Dann zur Frage des Rechtszuges: Auch da gibt es Beispiele in der Schweiz, wo es genau gleich geregelt ist: Verwaltungsbehörden, Rechtsmittel aber im materiellen Bereich an die Gerichte. Ein anderer Vergleich, der bedingt herangezogen werden kann: Die Steuerverwaltung oder andere Ämter, wo man separate Rekursstellen einrichtet. In der Verfassung heisst es dort zwar "anstelle der Regierung", aber auch bei der Steuerverwaltung. Die Steuerverwaltung als solche ist der Aufsicht der Regierung unterstellt, der Organisationskompetenz der Regierung etc., aber wenn es um Rechtsmittel geht, ist eine andere unabhängige Instanz zuständig. Das Weisungsrecht der Regierung ist ein eingeschränktes. Wir können nicht auf Einzelfälle Einfluss nehmen, werden das nicht tun, wollen das nicht tun. Zum Namen: Da muss ich gestehen - Registeramt ist dünn. Der Vorteil des Namens: Es ist ein kurzer, prägnanter Name. Ich bin kein Freund dieser Doppelnamen. Deshalb unterstütze ich Ihren Antrag nicht, Herr Abg. Peter Sprenger. Aber das ist meine sehr persönliche Meinung. Zur Frage des Abg. Alois Beck wegen der Ausschreibung und der Bezeichnung oder der Frage, wann das Erfordernis der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft drin ist und wann nicht. Bei Leitungsfunktionen ist sie in der Regel drin. Im konkreten Fall haben wir mehrfach vergebens ausgeschrieben. Dann wird das Erfordernis der liechtensteinischen Nationalität weggelassen. Und in einem konkreten Fall - ich glaube, es war dieser - ist dann der Fehler passiert, dass einfach im Inland der letzte Ausschreibungstext nochmals publiziert wurde, und dass man dort bei der Publikation leider den Passus eben nicht weggelassen hat, sondern dass er dabei blieb. Ich glaube, das war sogar diese Stelle. Sie haben da in diesem Zusammenhang eine Kleine Anfrage gestellt gehabt. Wenn es nicht Sie waren, dann war es jemand anders aus Ihrer Fraktion, mag sein. Auf jeden Fall, das war der Hintergrund. Grundsätzlich versuchen wir selbstverständlich, derartige Stellen mit liechtensteinischen Staatsangehörigen zu besetzen. Es geht bis zu einem gewissen Punkt. Und wenn trotz mehrfachem Bemühen niemand gefunden werden kann, dann müssen wir im Interesse der Amtsstelle, des Funktionierens und der Führung, die eine Amtsstelle braucht, eben auch auf Nicht-Liechtensteiner zurückgreifen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?Abg. Gebhard Hoch:
Ihre Begründung, Herr Regierungschef, ist für mich in den wenigsten Punkten nachvollziehbar, wie Sie es auch nicht anders erwarten. Ziel dieser Zusammenlegung, dieser Reform sei die Klarheit. Sollen Grundbuch und Öffentlichkeitsregister bei der Verwaltung oder beim Gericht bleiben? Es befriedigt nicht, wenn Sie sagen, die Regierung hätte mit dem Landgerichtsvorstand informell gesprochen, sie hätte auch mit dem Obergericht gesprochen, nicht im Rahmen einer ordentlichen Vernehmlassung, wie es angezeigt und notwendig gewesen wäre, auf informellem Wege. Aber trotzdem sagen Sie, dass beide, also die Gerichte ganz generell gegen diese Zusammenlegung sind aus den in den bisherigen Voten der Abgeordneten dargelegten Gründen. Völlig unverständlich ist Ihre Argumentation bezüglich der Ausschreibung. Da wird ein Amtsleiter/Amtsleiterin gesucht, ausgeschrieben, wohlverstanden - auch das ist schon gesagt worden - bevor der Landtag der Zusammenlegung der beiden Ämter zugestimmt hat. Und dann bei den Anforderungen heisst es ganz klar: Liechtensteinische Staatsbürgerschaft. Das ist ein Erfordernis, das muss erfüllt werden, wenn sich jemand für diese Stelle bewirbt. Und es ist ganz richtig, dass es möglicherweise Ausländer mit Wohnsitz in Liechtenstein gibt, die das gelesen haben, aber eben dieses Erfordernis nicht erfüllen können und sich deshalb nicht beworben haben. Und dann einfach klammheimlich, weil sich vorerst niemand aus Liechtenstein gemeldet hat, geht die Regierung hin und lässt einfach dieses Erfordernis "liechtensteinische Staatsbürgerschaft" fallen. Ja, wo ist dann da die Konsequenz, frage ich Sie, Herr Regierungschef. Überhaupt keine Konsequenz ist da.Für mich ist das Allerwichtigste, dass hier in einer so wichtigen Frage, keine neuen Experimente gemacht werden. Wir haben genug Erfahrung mit gescheiterten Experimenten der Regierung. Wir alle leiden darunter. Soll ich Ihnen einige Stichworte geben? Telefonie, Krankenkassenwesen, Busbetriebe. Und da ist etwas, was funktioniert, das soll jetzt auch wieder zerschlagen werden. Nein, für solche Experimente hat man kein Verständnis mehr.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir das Wort noch gewünscht? Regierungschef Mario Frick:
Nur um einen Gedanken klar zu stellen und das Verständnis zu schärfen: Es geht primär in diesem Bereich darum, die Zuständigkeiten zu klären. Wenn Sie den ersten Bericht und Antrag anschauen - das können Sie überprüfen - dann werden Sie feststellen, dass wir dargelegt haben, dass es heute unklar ist. Es ist verschiedentlich nicht klar: Wer ist jetzt wirklich zuständig? Lesen Sie das PGR, lesen Sie das Sachenrecht, lesen Sie das Verwaltungsorganisationsgesetz. Sie finden dort Widersprüche en masse. Wichtig ist auf jeden Fall eine Klarstellung, wo es hingehört. Heute wird grundsätzlich sowohl das Grundbuchamt als das Öffentlichkeitsregisteramt als Amt behandelt. Wichtig ist eine Entscheidung, wohin sie gehören. Sollen sie Gerichtsabteilungen sein, dann müssen sie nicht mehr Ämter genannt werden, dann sollte man das entsprechend gesetzlich anpassen, dann würde ein anderes Gesetz herauskommen, oder sind es Verwaltungsstellen. Die Regierung ist der Ansicht, das sind Verwaltungsstellen und das soll klar gestellt werden. Das ist der erste wichtige Punkt. Heute schon werden sie diesbezüglich, vor allem was Anstellungen anbelangt, als Amtsstellen behandelt. In anderen Fragen ist es dann plötzlich nicht mehr so klar, wo sie hingehören. Das fängt schon bei disziplinarrechtlichen Geschichten an. Ich verweise auf den Bericht und Antrag Nr. 102/1999. Diese Klarstellung braucht es.Und die Regierung hat heute Kompetenz, für diese Amtsstellen die entsprechenden Amtsleiter anzustellen. Und es ist eine Möglichkeit, für beide Amtsstellen die gleiche Person anzustellen, wie das in anderen Fällen auch passiert ist, wo auch eine Sinnhaftigkeit gegeben war. Betreffend die Ausschreibung: Da haben Sie Recht. Wir haben, nachdem es am Anfang nicht erfolgreich war, nachdem niemand eingegeben hat, das ohne diesen Passus machen wollen. Offenbar ist bei der Publikation im Land dieser Fehler unterlaufen. Darauf sind wir auch hingewiesen worden, das haben wir danach überprüft. Das ist sicherlich sehr bedauerlich. Von Experimenten zu sprechen scheint mir diesbezüglich auch falsch. Es geht um klare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten. Es geht darum, dass eine klare Führung kommt. Es ist nicht so, dass das alles so problemlos ist heute. Es ist schwierig, für diese Anstellung ohne klare Führung auszukommen. Darum ganz klar die Frage: Sollen es Gerichtsbehörden sein, also Bestandteil des Landgerichtes in welcher Weise auch immer, oder Amtsstellen. Die Regierung spricht sich klar für Amtsstellen aus.Abg. Rudolf Lampert:
Der Unterschied liegt genau darin. Ich spreche mich für eine Gerichtsstelle aus. Beispielsweise könnte das eine Abteilung A oder B sein, also beispielsweise als zwei Abteilungen integriert in die Gerichtsbarkeit. Sie sagen, Sie wollen Klarheit schaffen. Dafür bin ich auch. Allerdings wird auch hier meines Erachtens schon wieder Unklarheit geschaffen. Wenn ein Eintrag eines Vertrages nun liegen gelassen wird in diesem Amt, so ist vermutlich Aufsichtsbeschwerde zu stellen. Ich gehe aber auch davon aus, dass es unter Umständen eine Rechtsverzögerung ist. Was ist es nun wirklich, wenn dieser Amtsleiter diese Akten liegen lässt? Muss dann Aufsichtsbeschwerde gemacht werden oder eben Beschwerde an das Landgericht wegen Rechtsverzögerung? Im anderen Fall an die Regierung und im einen Fall an das Landgericht. Mir ist das nicht ganz klar. Aber ich wäre eben dafür, dass das als zwei Abteilungen beim Landgericht geführt würde.Landtagspräsident Peter Wolff:
Nach der geltenden Gesetzeslage, Herr Abg. Lampert, die von diesem Gesetz überhaupt nicht berührt wird, nämlich den Vorschriften über die Führung des Grundbuches, ist jeder eingelangte Vertrag sofort vorzumerken: Das Datum und die Uhrzeit sogar des Einlangens ist sofort vorzumerken, unabhängig davon, wann der Akt dann bearbeitet wird näher. Aber die Gefahr, dass ein Vertrag einfach nicht vorgemerkt wird und liegen gelassen wird, besteht - immer bei Einhaltung der Gesetze - nicht. Sollte das nicht gemacht werden, würde das eine Amtshaftung des Staates auslösen. Abg. Paul Vogt:
Herr Regierungschef. Es bezweifelt niemand, dass ein Reorganisationsbedarf vorhanden ist. Es wurde mir auch beim Landgericht bestätigt, dass gewisse Fragen geklärt werden sollten, gerade auch was die Disziplinargewalt betrifft. Da habe ich überhaupt keine Einwände dagegen. Es geht, glaube ich, einfach darum im Wesentlichen, dass das Landgericht fachlich kompetent ist, die Arbeit des Öffentlichkeitsregisters und des Grundbuchamtes zu beurteilen. Es ist besser geeignet dafür als die Regierung, einfach aufgrund der Fachkenntnisse. Was nun die Frage der Amtsbezeichnung betrifft: Ich glaube nicht, dass man das so eng sehen muss, dass, wenn das Grundbuchamt auch weiterhin Grundbuchamt heisst, dass es dann nicht möglich sei, das beim Landgericht anzusiedeln. Der Name "Grundbuchamt" ist seit zwei Jahrhunderten eingeführt, das heisst auch in Österreich Grundbuchamt. Da sehe ich überhaupt keine Schwierigkeiten, das muss ich ehrlich sagen. Das würde ich pragmatisch angehen. Regierungschef Mario Frick:
Was Pragmatismus anbelangt, da kann ich Ihnen durchaus zustimmen. Es kann weiterhin (Amt( heissen, aber es muss rechtlich klar sein - aufsichtsmässig, organisatorisch, disziplinarisch - wo man hingehört. Das ist das kleinste Problem, da kann man sich sicherlich finden. Also an dem wird es nicht scheitern. Was die Aufsicht anbelangt, muss ich Ihnen widersprechen. Wenn klar die Zuständigkeit bei uns ist, wird selbstverständlich jedes Jahr eine Aufsicht stattfinden, und zwar nicht bloss - das ist die Absicht - durch die Revisionsstelle des Landes: die OTG. Die Idee ist auch im Bereich Grundbuch, dass wir Kontakt mit schweizerischen Stellen aufnehmen wollen, entsprechende Experten, die darüber gehen, uns einen Bericht abstatten. Aber dann haben wir wirklich die Aufsicht, können es wirklich kontrollieren, können Massnahmen setzen. Wenn es notwendig ist, auch personeller Natur. Dann haben wir das wirklich unter Kontrolle, können die Umsetzung der EDV auf das Grundbuch koordinieren und kontrollieren. Wir können schauen, wie das mit der Vermessung vonstatten geht. Dort sind auch Schnittpunkte zu anderen Verwaltungsstellen. Das Tiefbauamt hat auch ein gewisses Interesse an dem, was im Sachenrecht passiert, was im Grundbuchamt passiert. Nämlich dort, wo es um LIS/GIS geht - unter anderem. Und da gibt es verschiedenste Aspekte dann auch im Zusammenhang mit Grundstückkäufen, wo ja der Rechtsdienst der Regierung kontrollieren muss, ob es gemäss Grundverkehrsgesetz korrekt vonstatten geht. Die Schnittstellen zur Verwaltung sind ganz erheblich, die Aufsicht kann wahrgenommen werden. Es kann meines Erachtens besser dafür Sorge getragen werden, dass sich das Grundbuchamt weiterentwickelt, auch das Öffentlichkeitsregisteramt, wenn es bei der Verwaltung domiziliert ist. Was die Rechtsmittel anbelangt, das soll separat sein, wie es übrigens auch bei anderen Amtsstellen durchaus möglich ist. Also, ich habe gerade erwähnt, die Steuerverwaltung als eingeschränkten Vergleich. Ich kann Ihnen also versichern, dass ich überzeugt bin, dass es bei den Ämtern für die Entwicklung besser tut, bei der Verwaltung klar angesiedelt zu sein. Aber immerhin - und da stimme ich Ihnen zu - und da nehme ich auch gerne das Votum des Abg. Rudolf Lampert auf: Es ist eine Entscheidung - meines Erachtens: Entweder - oder; es braucht auf jeden Fall Klarheit. Ich bin wirklich zutiefst überzeugt, dass es bei der Verwaltung besser angesiedelt ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Ich muss sagen, ich unterstütze den Abänderungsantrag des Abg. Peter Sprenger. Ich finde, es ist weniger wichtig, ein kurzes und einprägsames Wort zu haben als Name eines Amtes, als einen Namen, unter dem jeder sofort weiss, was der Gegenstand dieses Amtes ist. Der Antrag lautet, über den wir jetzt abstimmen, den Art. 1 und den Titel dieses Gesetzes dahingehend abzuändern, dass es nicht (Registeramt(, sondern (Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt( heissen soll. Das würde sich natürlich auch auf alle anderen Stellen dieses Gesetzes auswirken, wo das Wort "Registeramt" vorkommt. Wer diesem Abänderungsantrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist angenommen. Dann stimmen wir über Art. 1 gesamthaft ab unter Einschluss dieser bereits beschlossenen Abänderung. Wer mit Art. 1 einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: 11 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit ist die Zustimmung zu Art. 1 nicht erteilt worden. Wir können weiterlesen.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Regierungschef Mario Frick:
Eine Grundsatzfrage: Das Gemurmel im Plenum hat es auch gezeigt, dass sich die Frage auch andere gestellt haben. Wenn jetzt dieser Artikel lediglich elf Stimmen hat, gehe ich davon aus, dass unter Umständen dieses Gesetz nicht die notwendige Mehrheit finden wird, oder abgesehen davon: Dieses Gesetz ohne den Art. 1 dürfte relativ witz- und sinnlos sein. Es stellt sich vielleicht die Frage - ich weiss nicht, doch ich denke, das ist zulässig dieser Antrag -, dass man vielleicht im Sinne eines Ordnungsantrages eine Zwischenabstimmung macht, ob man diesem Gesetz, dieser Änderung in dieser Richtung die Zustimmung erteilen will oder nicht, und damit weiss, quasi im Sinne einer zweiten Eintretensdebatte, ob es überhaupt Sinn macht, in die Richtung weiterzugehen. Das macht jetzt nun wirklich herzlich wenig Sinn, wenn Art. 1 oder vielleicht dass Art. 2 auch noch wegfällt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ob Sinn oder nicht, Herr Regierungschef, wir müssen uns an die Geschäftsordnung halten. Der Landtag ist am 16. März diesen Jahres mit 19 Stimmen auf die Behandlung dieses Gesetzes eingetreten. Wir sind jetzt 24 Abgeordnete anwesend. Dem Art. 1 haben nur 11 von 24 zugestimmt. Es ist durchaus möglich, dass den anderen sieben Artikeln auch jeweils nur 11 zustimmen, aber ich kann nicht nach der Geschäftsordnung eine Art vorgezogene Schlussabstimmung durchführen.Abg. Oswald Kranz:
Herr Präsident. Wie ich das von hinten gesehen habe, wurde nicht richtig gezählt. Ich beantrage daher, die Abstimmung über Art. 1 zu wiederholen. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, um es ganz konkret zu sagen, Herr Abg. Kranz: Sie haben nicht zugestimmt.Abg. Oswald Kranz:
Sicher habe ich zugestimmt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Na, sicher nicht. Na ja, dann bin ich blind. Ich habe extra noch einmal hingeschaut. Wenn beide Hände so unten sind, dann ist es für mich keine Zustimmung.Abg. Peter Sprenger:
Angesichts dieser Gesichtspunkte stelle ich einen Rückkommensantrag und ersuche, die Abstimmung zu wiederholen. Mir hat es auch den Anschein gemacht, dass nicht alle Abgeordneten im Bilde waren, über was genau abgestimmt wurde. Und das ist ein Grundsatz der Demokratie, dass man weiss, über was man abstimmt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also, das würde mich doch wundern. Sollte ich nicht laut genug gesprochen haben, dann werde ich mich bemühen, noch wesentlich lauter die Abgeordneten darauf hinzuweisen, dass jetzt eine Abstimmung stattfindet.Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung, aber es ist auch ein Grundsatz der Demokratie, eine Abstimmung anzuerkennen. Das möchte ich doch noch gesagt haben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ungeachtet dessen ist über Anträge zu diskutieren. Abg. Karlheinz Ospelt:
Also eine Wiederholung der Abstimmung scheint ja auf der Hand zu liegen, nachdem diejenige Person, welche angeblich nicht mitgezählt wurde, klar und deutlich zum Ausdruck bringt, dass sie die Meinung vertreten hat, mitgestimmt zu haben. Allein schon aus dem Grund, dass diese Person aufgezeigt hat, dies aber nicht als solches festgestellt wurde, ist es ein Grund für sich, diese Abstimmung zu wiederholen.Abg. Marco Ospelt:
Also für mich ist die einzige anständige Art, mit dem jetzt umzugehen die, dass die Regierung ihren Antrag zurückzieht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, es gibt mehrere anständige Arten, mit der Situation umzugehen. Nicht nur eine.Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung, aber dann werden wir künftig einfach, wenn jemand sich das dann aufgrund des Abstimmungsergebnisses anders überlegt, werden wir künftig einfach noch einmal abstimmen und Rückkommensanträge stellen. Also mir scheint das doch ein sonderbares Vorgehen, aber Sie sind der Geschäftsführende hier und selbstverständlich ist es Ihnen überlassen, über was Sie abstimmen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist nicht ganz richtig, Herr Abg. Lampert. Über Rückkommensanträge muss ich abstimmen lassen. Das kann ich nicht nach freiem Ermessen aussuchen. Das sind Ordnungsanträge, über die muss ich gemäss Geschäftsordnung sofort abstimmen lassen. Das werde ich auch machen. Und dann ist es Sache des Landtages und nicht von mir, ob er dem Rückkommensantrag zustimmt. Und im Übrigen möchte ich doch erwähnen: Es mag durchaus sein, dass der Abg. Kranz auf eine Art und Weise zugestimmt hat - das kommt öfter vor in diesem Haus, ohne dass ich jemand bösen Willen unterstellen will - der so oder so abstimmt und das wird übersehen. Und wenn ein Abgeordneter zu erkennen gibt, er habe eigentlich diese oder jene Meinung ausdrücken wollen und das sei - aus welchen Gründen auch immer - nicht zum Ausdruck gekommen, dann ist noch jedes Mal in diesem Haus, in welcher Richtung auch immer, eine Abstimmung wiederholt worden. Nicht nur unter mir, sondern auch schon früher.Abg. Elmar Kindle:
Aus meiner Optik hat der Abg. Kranz nicht mitgestimmt. Und da der Abg. Donath Oehri auch nicht da ist, waren es zwei, die nicht mitgemacht haben von der Vaterländischen Union. Das gibt elf Zustimmungen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist richtig, ja. Das war auch mein Eindruck.Abg. Oswald Kranz:
Herr Präsident. Ich möchte schon klar stellen, dass ich dem Art. 1 zugestimmt habe und dass ich diesen Artikel unterstütze und dass ich auch diesen Gesetzesvorschlag unterstütze.Abg. Elmar Kindle:
Dann müssen Sie in Zukunft deutlich Handzeichen geben, dass man das auch hier vorne sieht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir stimmen jetzt ab über den Antrag des Abg. Peter Sprenger, um auf Art. 1 zurückzukommen. Wer diesen Rückkommensantrag unterstützt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 12 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das gibt mir die Pflicht, einen Stichentscheid zu fällen. Ich spreche mich für den Rückkommensantrag aus, sodass wir auf Art. 1 zurückkommen. Wir sind damit wiederum bei Art. 1. Wenn das Wort noch gewünscht wird, bitte sich zu melden, ansonsten stimmen wir über Art. 1 in der Fassung der bereits beschlossenen Änderung ab. Wer Art. 1 die Zustimmung erteilt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 12 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das wird sich jetzt wahrscheinlich noch einige Male wiederholen. Es gibt wieder einen Stichentscheid. Ich spreche mich entsprechend meiner vorherigen Stimmgebung für die Zustimmung zu Art. 1 aus. Damit können wir weiterlesen. Entschuldigung, wir haben den Art. 2 schon gelesen, glaube ich. Dann kommen wir zur Abstimmung bei Art. 2. Wer Art. 2 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 12 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich übe den Stichentscheid und spreche mich für Art. 2 aus. Wir können weiterlesen.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: 12 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich spreche mich mit Stichentscheid für Art. 3 aus. Wir können weiterlesen.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: 12 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich spreche mich mit Stichentscheid für Art. 4 aus. Wir können weiterlesen.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Ich bin der Auffassung, dass der neue Abs. 3 dieses Artikels eine "Missgeburt" ist. Ist ein etwas hartes Wort, aber der Ursprung war ja eine Beanstandung des ursprünglichen Art. 5 durch den Abg. Gabriel Marxer bei der ersten Lesung. Die Regierung hat jetzt zwar das Rechtsmittel an die Regierung auf die Aufsichtsbeschwerde beschränkt und schreibt in Abs. 1 wie bisher von Beschwerde an das Landgericht - und aus irgendwelchen Gründen will sie jetzt einen eigenen Abs. 3, reserviert für Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, einführen. Das ist einerseits unnötig, weil alle anderen Beschwerden ausser den Aufsichtsbeschwerden gemäss Abs. 1 ohnehin an das Landgericht zu richten sind und andererseits kann es zu Missverständnissen Anlass geben, indem man argumentieren könnte, es gebe nurmehr eine Beschwerdemöglichkeit bei Gericht wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Und das darf natürlich nicht sein, sondern es muss gemäss Abs. 1 ein volles Beschwerderecht gemäss Rechtsfürsorgeverfahrensgesetz, das gemäss Art. 2 Abs. 2 hier Anwendung findet, geben, was wiederum dann auf die Verfahrensvorschriften des LVG verweist. Ich glaube daher, dass der Abs. 3 entbehrlich ist und beantrage, Abs. 3 zu streichen.
Regierungschef Mario Frick:
Ich habe Ihnen sehr aufmerksam zugehört. Ich kann die Diskussion vereinfachen. Sie haben Recht, die Regierung zieht diesen Abs. 3 zurück, das heisst, dass man sich auf die beiden bestehenden Absätze beschränken kann. Es ist ausreichend Klarheit gegeben. Es war in der Tat in der Folge der Ausführungen des Abg. Gabriel Marxer, wo wir das Gefühl hatten, da Klarheit beibringen zu müssen, aber es stimmt. Mit den entsprechenden Gesetzen, die Sie genannt haben, ist Klarheit gegeben. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir über diesen auf zwei Absätze verkürzten Art. 5 ab. Wer mit Art. 5 in der abgeänderten Regierungsfassung einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: 12 Stimmen bei 24 anwesenden Abgeordneten
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich spreche mich mit Stichentscheid für die Zustimmung zu Art. 5 aus. Wir können weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: 12 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich spreche mich mit Stichentscheid für die Zustimmung zu Art. 6 aus. Wir können weiterlesen.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: 12 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich spreche mich mit Stichentscheid für die Zustimmung zu Art. 7 aus und möchte bei dieser Gelegenheit der Ordnung halber auch für das Protokoll noch einmal erwähnen, auch wenn wir jetzt immer "Registeramt" lesen, es muss in jedem Artikel, wo das vorkommt - und hier kam es vielleicht dreimal vor - "Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt" heissen. Wir können weiterlesen.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: 12 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich spreche mich mit Stichentscheid für die Zustimmung zu Art. 8 aus. Damit haben wir die zweite Lesung absolviert. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wird das Wort noch gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Wer mit der Erlassung dieses Gesetzes über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: 12 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich spreche mich mit Stichentscheid für die Zustimmung zur Erlassung dieses Gesetzes aus.Abg. Gebhard Hoch:
Herr Präsident. Erklären Sie mir bitte noch, auf welchen Absatz der Geschäftsordnung Sie diesen Rückkommensantrag abstützen. Bei IX - Abstimmungen - kann ich beim besten Willen keinen Rückkommensantrag bei Abstimmungen feststellen. Und im Art. 28 wird über Ordnungsanträge festgelegt, was zu geschehen hat. Aber was wir jetzt gemacht haben, ist meines Erachtens ein klarer Machtmissbrauch, nichts anderes. Nicht mehr und nicht weniger.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das hat mit Machtmissbrauch gar nichts zu tun, Herr Abg. Hoch, das ist ein Ordnungsantrag im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Geschäftsordnung: "Anträge, welche auf die Form der Behandlung des Beratungsgegenstandes Bezug haben", das ist ein Ordnungsantrag. Es ist ausserdem in diesem Hause genau so wie in anderen Parlamenten schon dutzende - wenn man andere Parlamente dazu zählt hunderte - Male gehandhabt worden. Es gibt Irrtümer, es gibt Versehen und da ist es grundsätzlich - über den Einzelfall kann man immer verschiedener Meinung sein - aber grundsätzlich ein sinnvolles Mittel, unerwünschte Ergebnisse durch Rückkommensanträge zu korrigieren. Wir haben auch schon Rückkommensanträge von Ihrer Fraktion gutgeheissen, Herr Abg. Hoch, auch wenn ein Geschäft, ein Tagesordnungspunkt, schon erledigt war und wir schon beim nächsten oder übernächsten Tagesordnungspunkt waren. Das war also vom Grundsatz her eigentlich noch nie ein Thema. Wenn das Wort hierzu nicht mehr gewünscht wird, dann haben wir Punkt 10 unserer Tagesordnung behandelt.-ooOoo-