Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und weiterer Gesetze (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU) (Nr. 48/2020); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 26: Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und weiterer Gesetze (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU). Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 48/2020. Er steht zur Diskussion.Stv. Abg. Michael Ospelt
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren. Vielen Dank dem Ministerium für Präsidiales und Finanzen für die Ausarbeitung des vorliegenden Berichts und Antrags. Mit der Richtlinie (EU) 2015/849 wurde das wichtigste Instrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Europäischen Union zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geschaffen. Diese sogenannte vierte Geldwäschereirichtlinie wurde in Liechtenstein bereits umgesetzt. Als Reaktion auf die Panama Papers sowie die Finanzierung terroristischer Gruppen bei Anschlägen in Europa hat das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie (EU) 2018/843, die sogenannte fünfte Geldwäschereirichtlinie, verabschiedet, welche zu einer weiteren Verschärfung des europäischen Regimes zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dient. Die gegenständliche Vorlage dient insbesondere der in der fünften Geldwäschereirichtlinie vorgesehenen Erweiterung des Anwendungsbereichs um: - Immobilienmakler, die Immobilien vermieten, bei welchen die monatliche Miete CHF 10'000 übersteigt, sowie
- Kunsthandelsakteure, sofern sich der Wert einer Transaktion auf über CHF 10'000 beläuft.
Zudem sollen in Umsetzung internationaler Empfehlungen und zur Aufrechterhaltung des hohen international anerkannten Geldwäscherei- und Terrorismuspräventionsstandard im Rahmen dieser Vorlage generell Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte verwahren sowie Räumlichkeiten und Behältnisse zur Wertaufbewahrung vermieten, von den Sorgfaltspflichten umfasst werden. Diese in Art. 3 Abs. 1 Bst. v neu eingefügte Sorgfaltspflichtkategorie hat in der Vernehmlassung zu Reaktionen aus der betroffenen Branche geführt, was durchaus nachvollziehbar ist. Liechtenstein geht hier über die Vorgabe der fünften Geldwäschereirichtlinie hinaus. Sowohl die SFIU als auch die Staatsanwaltschaft führen diesbezüglich aus, dass bei den Dienstleistungen der Verwahrer und Vermieter zur Werteaufbewahrung ein Geldwäschereirisiko besteht und dass mit wachsender Effizienz der Geldwäschereibekämpfungssysteme die Gefahr vorhanden ist, dass Kriminelle vermehrt auf bislang noch nicht regulierte oder wenig regulierte Bereiche ausweichen. Die fünfte Geldwäschereirichtlinie präzisiert ferner, wann und welche Massnahmen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko anzuwenden sind. Ein weiterer Bestandteil dieser Vorlage ist die Schaffung eines Kontenregisters. Durch dieses Register soll den nationalen zentralen Meldestellen für Geldwäscherei und den zuständigen Behörden ein zeitnaher Zugriff auf Informationen über die Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten und Bankschliessfächern sowie der Identität der bevollmächtigten Inhaber und der wirtschaftlich berechtigten Personen ermöglicht werden. In der Vernehmlassungsvorlage war anstelle des Kontenregisters ein Kontoabrufsystem vorgesehen. Im Rahmen der Vernehmlassung haben sowohl der Bankenverband als auch mehrere Behörden vorgeschlagen, anstelle eines Kontoabrufsystems ein zentrales Kontoregister zu schaffen. Dies sowohl aus Sicherheitsaspekten als auch aus technischen Gründen. Den Argumentationen kann ich folgen. Was ich jedoch nicht ganz einordnen kann und deshalb vom Regierungschef wissen möchte, ist, weshalb das Amt für Informatik als registertreibende Behörde gewählt wurde. Weshalb wurde nicht beispielsweise das Amt für Justiz mit dieser Aufgabe beauftragt? Zudem hätte ich gerne gewusst, was unternommen wird, um der Sicherheit dieser sensiblen Daten Rechnung zu tragen. Weitere zentrale Elemente der fünften Geldwäschereirichtlinie, welche mit gegenständlicher Vorlage umgesetzt werden, sind die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den für die Geldwäschereibekämpfung zuständigen Behörden sowie der Schutz von meldenden und verdachtsmitteilenden Personen. Es ist ein zentrales Ziel der Finanzplatzstrategie, die Attraktivität Liechtensteins als internationales und innovatives Finanzzentrum zu präsentieren und die positive Wahrnehmung als stabilen und zuverlässigen Finanzplatz im In- und Ausland zu stärken. Liechtenstein hat sich zu einem hohen Standard bei der Erfüllung nicht nur europäischer, sondern auch internationaler Vorgaben im Bereich der Bekämpfung von Gelwäscherei und Terrorismusfinanzierung bekannt, was ich durchaus begrüsse. Trotzdem hätte ich gerne vom Regierungschef gewusst, weshalb wir hier einen Schritt weiter gehen, als dies die fünfte Geldwäschereirichtlinie von uns verlangt. Ich bin für Eintreten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Diese Vorlage dient zur Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und weiterer Gesetze, namentlich das E-Geld-Gesetz, das Bankengesetz, das Personen- und Gesellschaftsrecht und das Finanzmarktaufsichtsgesetz. Mit den Abänderungen setzen wir den ersten Teil der sogenannten fünften Geldwäschereirichtlinie in nationales Recht um. Inkrafttreten ist mit dem relevanten Übernahmebeschluss auf den 1. Januar 2021 geplant. Insgesamt wird damit eine Verschärfung der Transparenzvorschriften zur Verhinderung von Geldwäscherei angestrebt, um die Finanzierung krimineller Aktivitäten durch das Finanzsystem zu verhindern. Wichtigste Änderung ist die Schaffung eines zentralen Kontenregisters. Das Register soll den nationalen zentralen Meldestellen für Geldwäscherei einen zeitnahen Zugriff auf Informationen über die Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten und Bankschliessfächern ermöglichen. Dies beinhaltet auch die Identität der bevollmächtigten Inhaber und der wirtschaftlich berechtigten Personen. Im letzten Absatz der Zusammenfassung, auf Seite 6, wird unter anderem eine «Erhöhung der Transparenz in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern» erwähnt. Die Bestimmungen dazu sollen in einer separaten Vorlage umgesetzt werden. Hierzu hätte ich eine Frage an die Regierung: Was wird der zentrale Teil dieser zweiten Vorlage sein? Soll auch die zweite Vorlage zur Umsetzung der fünften Geldwäschereirichtlinie bis zum 1.1.2021 in Kraft treten? Bis wann ist die Behandlung dieser Vorlage im Landtag geplant? Die breite Teilnahme an Vernehmlassungsteilnehmern zu dieser Gesetzesvorlage zeigt das Interesse beziehungsweise die Brisanz dieser Vorlage. Dass «Verwahrer und Vermieter zur Werteaufbewahrung» in den Kreis der Sorgfaltspflichtigen aufgenommen werden, wird wohl niemanden überraschen, seien dies Bankschliessfächer, aber auch Tätigkeiten des Lagergeschäfts, also die Zoll- und Wertelager. Ich gehe mit der Regierung überein, dass dies ein wichtiger Bereich zur Stärkung des Geldwäschereipräventionssystems ist. Das Kernstück ist in meinen Augen die Schaffung eines zentralen Kontenregisters für einen zeitnahen Zugriff auf Informationen über die Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungsverkehrskonti. Dieses zentrale Kontoregister war gemäss den Ausführungen zu Art. 29e, auf Seite 62 zu lesen, nicht die ursprüngliche Lösung der Regierung und wurde erst nach dem Vernehmlassungsprozess beschlossen. Von der Treuhandkammer hat uns ein Schreiben erreicht, in welchem dieser Wechsel von einem dezentralen zu einem zentralen Register kritisiert wird. Im Hinblick auf diesen Wechsel von der Vernehmlassungsvorlage zum heutigen Bericht und Antrag hat die Kritik der Treuhandkammer schon etwas Berechtigung. Dennoch betrachte ich ein zentrales Register als das richtige Vorgehen. In Zukunft soll es also so sein, dass das Amt für Informatik als neutrale Stelle die registerbetreibende Behörde ist, die FMA die zuständige Vollzugsbehörde und Banken und Wertpapierfirmen werden die geforderten Daten täglich hochladen.Dafür wird beim Amt für Informatik mit Kosten von circa CHF 200'000 gerechnet. Es stellt sich die Frage, ob die Nutzer des Registers eine Gebühr für die Erstellung und Wartung des Registers entrichten müssen. Oder wird hier eine Querfinanzierung von Gebühren der FMA in Richtung Amt für Informatik stattfinden? Die Führung einer zentralen Datenbank beim Amt für Informatik mit den ganzen Aspekten der Sicherheit ist sicherlich die günstigere Lösung für die Marktteilnehmer. Müsste jede Bank, jeder Werteverwahrer ein eigenes Register betreiben, würde dies in Summe mit Sicherheit einiges teurer sein. Wir begrüssen Eintreten auf die Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Mit der gegenständlichen Vorlage macht Liechtenstein zügig voran mit der Umsetzung der fünften EU-Geldwäschereirichtlinie. So zügig sogar, dass ein weiteres Mal die Umsetzung in eine EWR-Rechtsakte nicht abgewartet wird, sondern bereits zum wiederholten Mal EU-Recht vorab direkt übernommen wird. Bei einer damaligen Abänderung des Bankengesetzes wurde anlässlich der 1. Lesung im September 2014 noch gesondert darauf hingewiesen, dass der Landtag mit einer Vorabumsetzung neues Territorium betreten werde. Der Bankenverband merkte in einer Stellungnahme zur damaligen Vernehmlassungsvorlage an, dass es für eine erfolgreiche Umsetzung des Augenmasses nach dem Proportionalitätsgebot und der Zurückhaltung nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip bedürfe. Von dieser Zurückhaltung ist inzwischen nicht mehr viel zu spüren. Im Mai 2016 stand eine ganze Kaskade von Vorlagen, aufgeteilt auf fünf aneinandergereihte Traktanden, zur Debatte. Damals wurden knapp 180 EU-Verordnungen, EU-Richtlinien, delegierte Verordnungen und Durchführungsbeschlüsse direkt in nationales Recht übernommen, noch bevor diese in EWR-Rechtsbestand übergegangen waren. Damals wurde sogar in nationales Recht übernommen, was zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Landtag noch nicht einmal in unserer Staats- und Amtssprache gemäss Art. 6 der Verfassung verfügbar war. Es ist interessant festzustellen, wie ein solches Vorgehen innert weniger Jahre schleichend zur Normalität wird. Die direkte Übernahme von EU-Recht in liechtensteinisches Recht wird zur Selbstverständlichkeit. Die Regierung weist lediglich darauf hin, dass die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen sind, die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie bis zum 10. Januar dieses Jahres in nationales Recht zu übernehmen, dass ein regulatorisches Gefälle zu den europäischen Staaten sowie potenzielle Friktionen im internationalen Geschäftsverkehr zu vermeiden seien und dieser Rechtsakt daher zeitnah in nationales Recht umzusetzen sei. Ich wage die wohl kaum ketzerische Behauptung, dass die fünfte EU-Geldwäschereirichtlinie von den 27 verbliebenen EU-Staaten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur bis zum 10. Januar 2020 nicht, sondern auch nicht bis zum heutigen Tag vollständig in jeweils nationales Recht übernommen worden ist. Gerne bitte ich die Regierung auf die 2. Lesung hin um eine Übersicht über den Stand der Umsetzung pro EU-Mitgliedstaat. Ich lasse mich sogar zu der noch etwas kühneren Behauptung hinreissen, dass nicht einmal alle Mitgliedstaaten - im Gegensatz zum Nicht-EU-Mitglied Liechtenstein - die vorgängige vierte EU-Geldwäschereirichtlinie vollständig in nationales Recht umgesetzt haben. Anders ist nicht zu erklären, weshalb sich die Parlamentarische Versammlung des Europarates noch im Herbst des vergangenen Jahres gezwungen sah, mittels einer Resolution die EU-Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, es endlich zu tun. Auch zum Umsetzungsstand der vierten EU-Geldwäschereirichtlinie innerhalb der EU würde ich Informationen der Regierung auf die 2. Lesung hin sehr schätzen.Auch wenn sich Liechtenstein bei der Umsetzung der fünften EU-Geldwäschereirichtlinie höchstwahrscheinlich emsiger gebärdet als manch ein EU-Staat, werden wir letztlich nicht darum herumkommen. Aber wie schon anlässlich der Behandlung des FMA-Jahresberichts 2019 gestern Abend erwähnt, sollten wir dabei das Wesen der Selbstbestimmung und der Eigenverantwortung hochhalten und pragmatische, kostenverträgliche Lösungen einer prinzipiengetreuen Umsetzung von Vorgaben vorziehen. Sohin erachte ich Eintreten als unerlässlich, werde mich gerne aber im Laufe der 1. Lesung zu verschiedenen Vorschlägen der Regierung äussern.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, sehr geehrter Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Ein wesentliches Element der gegenständlichen SPG-Revision ist die Umsetzung des Art. 32a der fünften EU-Geldwäschereirichtlinie. Diese Bestimmung sieht entweder ein «zentrales Register» oder ein «zentrales elektronisches Datenabrufsystem» für Bankdaten von EU- beziehungsweise EWR-Banken vor. Der liechtensteinische Gesetzgeber hat die Wahl zwischen beiden Systemen. Das jeweilige System soll nationalen Aufsichtsbehörden den direkten, sofortigen und ungefilterten Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit Bankkonten, Zahlungskonten und Schliessfächern ermöglichen. Es ist unbestritten, dass Liechtenstein diese EU-Richtlinie und damit auch diese Bestimmung umsetzen muss. Es ist aber auch klar, dass jeder Mitgliedstaat im EWR - anders als bei EU-Verordnungen - einen weiteren Ermessensspielraum hat. Diesen kann und sollte man ausnützen, aber nur so weit, als es die Grundrechte und der Datenschutz zulassen. In beiden Fällen, sowohl beim zentralen Kontenregister als auch bei den Abrufsystemen bei jeder liechtensteinischen Bank, handelt es sich immer um einen sogenannten Vorratsdatenspeicher. Dieser Begriff wurde von den höchsten EU-Gerichten geprägt. Vorratsdatenspeicher, wie zum Beispiel ein zentrales Bankkontenregister, führen nach dieser Rechtsprechung zu einem massiven Grundrechtseingriff. Es ist uns sicher allen klar, dass dies ein Rechtsstaat in Kauf nehmen muss, um zum Beispiel schwere Straftaten zu verhindern oder aufzuklären. Um beispielsweise Kinderschänder zu verfolgen oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern, ist die Einrichtung von bestimmten Registern unbedingt notwendig. Aber das nicht zu jedem Preis. Die Gerichte verpflichten die Mitgliedstaaten zum Beispiel, die Grenzen des Notwendigen zu beachten und nicht zu überschreiten. Damit wird das Gebot der Verhältnismässigkeit angesprochen. Mittel und Zweck müssen in einem gesunden Verhältnis zueinander stehen. Können wir nicht den gläsernen Bankkunden besser schützen? Haben wir nicht die Verpflichtung dazu? Immerhin geht es hier um jeden liechtensteinischen Bankkunden, also um intime Details unserer Bürgerinnen und Bürger in finanzieller Hinsicht. Somit auch um Bankdetails jedes Einzelnen hier im Saal. Das bahnbrechende und wegweisende Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache «Tele2 Sverige» aus dem Jahre 2015 gibt hier die Standards klar vor. Es sei unabdingbar, so heisst es dort, dass der Zugang der nationalen Behörden zu solchen Registern auch in Eilfällen einer vorherigen Kontrolle entweder durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterworfen sei. Die Sicherheitsstandards sind besonders hoch vorzugeben. Vor allem sind Daten im EWR-Gebiet zu speichern. Und ausserdem sei die Einhaltung dieser Sicherheitsstandards sowie des Datenschutzes von einer unabhängigen Stelle zu überwachen. Diese Grundsätze sind jetzt im Entwurf zur Änderung des SPG nicht voll umgesetzt. Man wird dagegen wohl einwenden, dass das Gesetz über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer, kurz VwEG, jetzt auch keinen solchen Rechtsschutz bietet. Das wurde unterlassen, und wenn wir nicht wollen, dass das VwEG und das hier zur Debatte stehende SPG nicht teilweise von den Gerichten aufgehoben und kassiert werden, müssen wir jetzt in beiden Gesetzen einen ausreichenden Grundrechtsschutz vorsehen. Nochmals: Es geht um den Schutz der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land. Und wir müssen diesen Schutz ausreichend gewährleisten. Aber warum jetzt plötzlich ein Kontenregister? Im Vernehmlassungsbericht zur besagten SPG-Revision war in Art. 19b noch ein «elektronisches Datenabrufsystem» vorgesehen, in dessen FMA und FIU im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben einen «direkten, sofortigen und ungefilterten Zugang» zu den in der Kontendatei gespeicherten Informationen liechtensteinischer Banken erhalten würden.Im Zuge der Umsetzung von Art. 32a fünfte EU-Geldwäschereirichtlinie sieht nunmehr der gegenständliche Bericht und Antrag ein «zentrales Kontenregister» in Art. 29e SPG-neu vor, das vom Amt für Infor-matik elektronisch betrieben werden soll. Damit weicht der Bericht und Antrag komplett vom Vernehmlassungsbericht ab, welcher noch ein Kontenabrufsystem vorsah. Die Gründe für diesen Paradigmenwechsel bleiben im Dunkeln, ausser dass auf die Bedürfnisse des Marktes hingewiesen wird. Und letztlich stellt sich die wichtigste Frage: Warum nun zwei Register? Für Rechtsträger gibt es seit Einführung des VwEG ja bereits ein Register, das die Vertretungsorgane und wirtschaftlich Berechtigten vorhält, also wo diese Daten registriert werden und auch der FMA und FIU zur Verfügung stehen. Mit dem nunmehr neu vorgesehenen Register wird das gleiche nochmals gedoppelt. Das verstösst gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Datensparsamkeit. Es ginge viel einfacher: Man müsste nur das VwEG, das wir hier im Landtag demnächst in die Debatte ziehen werden, entsprechend ergänzen. Die Banken werden ja ohnehin nach der Änderung des VwEG per voraussichtlich 1.1.2021 unbeschränkt darauf Zugang haben. FIU und FMA haben jetzt bereits unbeschränkt Zugriff. Also müsste man im VwEG nur noch ergänzend vorsehen, dass die Banken bezüglich der Rechtsträger, die bei ihnen Konten haben, die weiteren Daten ins bereits bestehende Register melden. Hier geht es eigentlich nur um die Tatsache, dass diese Rechtsträger, also zum Beispiel Aktiengesellschaften, Stiftungen oder Trusts, ein Bankkonto bei einer liechtensteinischen Bank haben, wer Zeichnungsrechte hat und wer der wirtschaftlich Berechtigte ist. Genau diese Information liegt aber bereits dem Register gemäss VwEG vor. Das heisst auf einen Nenner gebracht: aus zwei mach eines. Ein zweites, neues Register bräuchte es also nur noch für individuelle Bankkunden, nicht aber für Rechtsträger mit Bankkonto bei einer liechtensteinischen Bank. Bei den entsprechenden Artikeln zum Kontenregister, werde ich ein paar Ausführungen machen, welche ich die Regierung bitte, sie auf die 2. Lesung zu prüfen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Ado Vogt
Besten Dank für das Wort. Ich möchte mich ausdrücklich dem Votum des Kollegen Wenaweser anschliessen. Er hat sehr eindrücklich aufgezeigt, in welchem Dilemma wir uns als Gesetzgeber ab und zu befinden, nämlich zwischen Augenmass und Überregulierung. Auch mir bleibt nichts anderes zu sagen, als dass ich natürlich für Eintreten auf diese Vorlage bin, weil sie aufgrund unserer Verträge notwendig und unerlässlich ist. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, für die Eintretensdebatte. Wir werden ja anschliessend während der einzelnen Artikel noch auf verschiedene Fragen eingehen können. Trotzdem möchte ich hier schon einige Punkte ansprechen. Der stv. Abg. Michael Ospelt hat zur Schaffung eines Kontoregisters unter anderem die Frage nach der Datensicherheit gestellt. Hierzu kann ich wie folgt ausführen: Das Amt für Informatik betreibt heute bereits Applikationen und Register mit hohen Anforderungen an die Datensicherheit, die Diskretion und den Datenschutz, wie beispielsweise Systeme der FMA und der FIU, Plattformen bezüglich Austausch von Steuerdaten und das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer und so weiter. Dabei wird in der Initialisierungsphase des Projektes der entsprechende Schutzbedarf identifiziert. Aufgrund eines Datensicherheitskonzepts werden die entsprechenden standardisierten Schutzmassnahmen implementiert. Das Amt für Informatik verfügt dabei über technologische Möglichkeiten, um hochsichere Anwendungen zu realisieren, die in den erwähnten Projekten auch eingesetzt wurden. Vor Inbetriebnahme wird systematisch bei allen Applikationen, die hohen Schutzbedarf haben und/oder vom Internet aus erreichbar sind, ein Sicherheits- und Penetrationstest der Applikation und der Schnittstellen durch eine spezialisierte externe Stelle durchgeführt. Dabei muss je nach Schutzbedarf ein entsprechender definierter Sicherheitslevel erreicht werden. Ich denke, das zeigt sehr deutlich, dass die Landesverwaltung hier dem Thema Datensicherheit doch sehr viel Bedeutung beimisst. Dann haben Sie gefragt, weshalb das Amt für Informatik das Kontoregister betreibt. Bei der Einrichtung und dem Betrieb des Registers handelt es sich um eine Aufgabe, die sehr stark technisch geprägt ist. Es geht um dem Aufbau und den Unterhalt von Schnittstellen, die Verwaltung der Daten und die Sicherstellung der Zugriffsprotokollierung. Deshalb hat sich die Regierung dafür ausgesprochen, das Register vom Amt für Informatik betreiben zu lassen, welches über das technische Know-how verfügt. Das Amt für Justiz wäre eine valable Lösung gewesen, führt aber primär Register im Zusammenhang mit juristischen Personen beziehungsweise Rechtsträgern. Ein Bankkontenregister wäre deshalb sachlich «fremd» im Amt für Justiz. Dann haben Sie noch ausgeführt, weshalb die Regierung hier betreffend Verwahrung für Mieter weiter geht als in der fünften Geldwäschereirichtlinie vorgesehen ist, wenn ich Sie richtig verstanden habe. Hierzu haben wir im Bericht und Antrag ausführlich Stellung genommen. Ich verweise hier auf die Seiten 27 ff. und insbesondere auf die Seiten 33 bis 37. Hier ist sehr gut ausgeführt, weshalb eben die Regierung zur Ansicht gelangt, dass in diesem Bereich ein Schritt mehr gemacht werden soll. Es geht hier ganz klar um das Interesse des Finanzplatzes, um die Bereinigung von Schwachstellen. Auch die internationalen Standards sehen hier entsprechende Schritte vor, wenn man die FATF zum Beispiel anschaut. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis hier dann auch von der EU-Seite entsprechende Regelungen umgesetzt werden. Wir möchten mit dieser Regelung damit das vorhandene Risiko, das wir erkannt haben, entsprechend reduzieren. Dann komme ich zum Abg. Patrick Risch, Sie haben diese Zweiteilung angesprochen. Es ist so, dass dieser Teil der Umsetzung im Verantwortungsbereich meines Ministeriums liegt und die Umsetzung des VwEG im Verantwortungsbereich des Justizministeriums. Das VwEG wird auch vom Amt für Justiz betrieben. Ich gehe davon aus, dass die Vorlage nach der Sommerpause in den Landtag kommt. Dann werden wir sehen, wie die Diskussion dort geführt wird und zu welchem Zeitpunkt das VwEG betreffend die fünfte Geldwäschereirichtlinie in Kraft gesetzt werden kann. Sie haben noch die Frage gestellt, ob Nutzer eine Gebühr bezahlen müssen, wenn ich Sie hier richtig verstanden habe. Nutzer sind ja die FIU und die FMA, also Behörden. Und die Behörden bezahlen natürlich keine Gebühr für die Nutzung eines internen Registers. Das macht aus unserer Sicht absolut keinen Sinn. Das Amt für Informatik stellt die entsprechenden Infrastrukturen bereit. Das ist auch bei anderen Registern so, hierfür werden keine Gebühren für die Behörden verlangt. Dann möchte ich gerne auf das Votum des Abg. Christoph Wenaweser eingehen. Ich habe Sie hier wirklich nicht verstanden, Sie sprechen davon, dass hier EU-Recht vorab übernommen wird, sprechen von Vorabumsetzung und so weiter. Das ist nicht korrekt. Es erfolgt hier keine Vorabumsetzung. Wenn Sie die Inkrafttretensbestimmung anschauen, dann werden Sie erkennen, dass die Gesetzesvorlage gleichzeitig in Kraft tritt mit dem Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie. Es ist also keine Vorabumsetzung. Eine Vorabumsetzung bedeutet, dass wir nationales Recht schaffen, bevor dieser Übernahmebeschluss vorliegt. Das ist mir schon ganz wichtig. Auf den Zeitplan werde ich noch zu einem späteren Zeitpunkt zu sprechen kommen. Dann haben Sie noch erwähnt, dass für die 2. Lesung zum Stand der Umsetzung in den anderen EU-Staaten Ausführungen gemacht werden sollten. Das werden wir natürlich sehr gerne so vornehmen.
Zum Abg. Manfred Kaufmann möchte ich gerne noch ausführen, Sie haben zum Kontoregister gesagt, dass es hier um intime Details von jedem einzelnen geht. Das ist so nicht korrekt. Wir sprechen hier von Daten, also Kontonummern zum Beispiel, Name und so weiter. Aber es geht hier nicht darum, dass hier konkrete Inhalte, das heisst Salden oder Transaktionen, im Register enthalten sind. Das sind für mich intime Details. Aber diesbezüglich ist es so, dass eben diese Details nicht im Kontoregister vorgesehen sind. Sie haben dann auch den Grundrechtsschutz angesprochen und die Frage gestellt, weshalb plötzlich der Wechsel zum Kontoregister gemacht worden sei - der Bericht und Antrag würde hier komplett vom Vernehmlassungsbericht abweichen. Hierzu kann ich gerne ausführen: Die Regierung hat aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung entschieden, anstelle eines elektronischen Abrufsystems ein zentrales Kontoregister einzuführen. Wichtig ist dabei, dass keine zusätzlichen Pflichten für die Marktteilnehmer generiert werden. Im Gegenteil, für die direkt betroffenen Sorgfaltspflichtigen in diesem Zusammenhang, das heisst Banken und Wertpapierfirmen, stellt diese Anpassung eine Erleichterung dar. Wichtig ist auch, dass es unabhängig vom System, also Datenabrufsystem oder Kontoregister, um dieselben Informationen geht hinsichtlich derselben Personen mit denselben Zugriffsberechtigten. Hier ändert sich nichts. Wie aus den Stellungnahmen des Bankenverbandes, von FIU, FMA und Staatsanwaltschaft ersichtlich ist, wurden zahlreiche Argumente vorgebracht, die uns zur Überzeugung brachten, dass ein zentrales Kontoregister in der Tat die bessere Alternative ist. Zum einen begründet sich die Anpassung mit den Kosten, die ein Abrufsystem bei den Marktteilnehmern generieren würde. Zum anderen wurden Sicherheitsaspekte und technische Gegebenheiten erwogen. Die in der Vernehmlassung geforderten Schutzmassnahmen können im Rahmen eines zentralen Kontoregisters ebenfalls wirksam und mit verhältnismässigem Aufwand implementiert werden.
Dann haben Sie ausgeführt, dass es doch besser wäre, wenn man das Ganze mit dem VwEG kombiniert. Das VwEG wurde ja geschaffen, damit insbesondere die zuständigen Behörden Einblick in Besitzverhältnisse von juristischen Personen bekommen. Dabei ist in Teilen und unter Bedingungen auch die Öffentlichkeit einsichtsberechtigt. Es gibt gewisse Ausnahmebestimmungen. Das Kontoregister beziehungsweise das Datenabrufsystem hat einen ganz anderen Ansatz und bezieht sich auf Bankkonten. Es ist nicht angedacht, dieses Register öffentlich zugänglich zu machen. Es handelt sich hier um eine rein verwaltungsinterne Informationsquelle, die geschaffen wird, um die nationale und internationale Untersuchung von Fällen der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung schneller und unmittelbarer zu machen. Daran hat Liechtenstein ein klares Interesse. Es ist daher aus unserer Sicht weder zweckdienlich noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt geboten, die bezüglichen Register zusammenzuführen. Ich erachte eine Trennung dieser Informationen aufgrund des unterschiedlichen Anwenderkreises sogar als geboten. Das unterstreicht den verantwortungsvollen und sorgsamen Umgang mit den Daten der Bevölkerung und der Kunden liechtensteinischer Sorgfaltspflichtiger. So weit zu den ersten Informationen meinerseits. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Vielen Dank für die Ausführungen, Herr Regierungschef Hasler. Mit Nutzer meinte ich nicht die FIU oder andere Amtsstellen, sondern die Datenlieferanten in diesem Fall. Also die Banken, die Wertschriftenverwahrer und so weiter.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Herr Regierungschef, ich wäre sehr froh, wenn es wirklich so wäre, wenn das Übernahmeverfahren bereits abgeschlossen wäre. Aber nach meiner Lesart steht in der Zusammenfassung: «Die Richtlinie (EU) 2018/843», also die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie, «befindet sich aktuell noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Der relevante Übernahmebeschluss wird voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft treten.» Und auf der Seite 8 steht nochmals: «Die Richtlinie befindet sich im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen.» Der Beschluss werde voraussichtlich dann in Kraft treten. Also dann heisst es für mich nicht, dass das Übernahmeverfahren schon abgeschlossen ist, also es in Rechtsbestand übernommen worden ist. Wenn ein Missverständnis vorliegt, dann umso besser. Aber ich wäre froh um Aufklärung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Zuerst zum Abg. Patrick Risch, die Datenlieferanten werden hier natürlich keine Gebühren dafür bezahlen, dass sie die Daten bereitstellen. Das ist für mich auch klar. Und zum Abg. Christoph Wenaweser, ich bitte hier doch, dass man präzise ist. Wir haben in der Vergangenheit Vorabumsetzungen im Interesse des Finanzplatzes gemacht. Das heisst, wir haben Gesetze in Kraft gesetzt, bevor der EWR-Übernahmebeschluss in Liechtenstein in Kraft getreten ist. Hier haben wir die Situation, dass der EWR-Übernahmebeschluss in Arbeit ist. Wir gehen davon aus, dass diese Übernahme auch entsprechend erfolgen wird. Das Inkrafttreten des Gesetzes hängt jedoch zusammen mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Das Gesetz wird dann gleichzeitig mit dem EWR-Übernahmebeschluss in Kraft gesetzt. Das ist für mich der grosse Unterschied. Eine Vorabumsetzung würde bedeuten, wir würden jetzt hier ein Inkrafttreten unabhängig von diesem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend diese Richtlinie fixieren.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Einfach nochmals zur Nachfrage. Das heisst also, das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird abhängig gemacht davon, dass der Übernahmebeschluss tatsächlich auch fällt und der Übernahmebeschluss am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Wenn er dann nicht in Kraft tritt, sondern am 1. Juli nächsten Jahres oder in zwei Jahren, weil Island oder Norwegen beispielsweise ein Problem mit dieser Vorlage hätte, dann warten wir mit der Inkraftsetzung des Gesetzes bis dann.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Ich kann Ihnen gerne zum Zeitplan nochmals eine Präzisierung geben. Die fünfte Geldwäschereirichtlinie trat in der EU am 9. Juli 2018 in Kraft. In Bezug auf das Kontoregister wurde den EU-Mitgliedstaaten eine Übergangsfrist bis zum 10.9.2020 zugestanden. Der EWR-Übernahmebeschluss wurde am 30. April 2020 unterzeichnet. Die Umsetzung hat daher bis spätestens 1.1.2021 zu erfolgen. Da es sich bei der Umsetzung des Kontoregisters um komplexe technische und organisatorische Anpassungen handelt, konnte Liechtenstein im EWR-Übernahmebeschluss eine zusätzliche Übergangsfrist bis zum 1.10.2021 ausverhandeln. Das Kontoregister ist somit per 1.10.2021 umzusetzen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Wir stimmen über Eintreten ab, wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Hand heben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor.Art. 1 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Hier hätte ich gern, das muss auch nicht jetzt beantwortet werden, ich glaube, da muss man sich einige Gedanken auf die 2. Lesung hin machen. Da geht es ja darum, dass jetzt auch die Vermieter und Verwahrer in den edlen Kreis der Sorgfaltspflichtigen mit aufgenommen werden. Auf Seite 30 des Berichts und Antrags sind die wahrzunehmenden Sorgfaltspflichten aufgeführt. Die ersten drei Sorgfaltspflichten, denke ich, können problemlos wahrgenommen werden. Dann sind wir bei der vierten Sorgfaltspflicht, nämlich die Verdachtsmitteilung nach Art. 17 SPG. Und Art. 17 SPG heisst: «Besteht der Verdacht auf Geldwäscherei, eine Vortat der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung, müssen die Sorgfaltspflichtigen der Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) umgehend schriftlich Mitteilung machen ...» Ich bitte einfach darum, Beispiele anzuführen, anhand von was eine Verwahrer oder ein Vermieter eigentlich Verdacht schöpfen kann. Kann es die Häufigkeit der Safe-Zutritte sein? Kann es die Bekleidung beim Safe-Zutritt sein? Es geht mir einfach ein bisschen das Gefühl dafür ab, wie man hier Verdacht schöpfen könnte. Wenn jemand vier Mal die Woche kommt, ist es verdächtiger, als wenn er einmal in zwei Jahren kommt. Einfach dass man sich da noch ein bisschen überlegt und den neu Sorgfaltspflichtigen auch Informationen gibt, wonach sie sich richten könnten, wenn sie schon der Verdachtsmitteilungspflicht gemäss Art. 17 SPG unterstehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für diesen Input, Herr Abg. Wenaweser. Wir werden versuchen, auf die 2. Lesung entsprechende Beispiele vorzulegen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 3 Abs. 1 Bst. i und m Ziff. 3 bis 5, Bst. n, p, u, v sowie Abs. 3 Bst. b, k und l werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. i und m Ziff. 3 bis 5, Bst. n, p, u, v sowie Abs. 3 Bst. b, k und l stehen zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich möchte ein paar Klarstellungen auch für die 2. Lesung zum Bst. p und zum Bst. u. Zum einen ist mir aufgefallen, Herr Regierungschef, dass sowohl der Begriff Immobilienmakler wie auch der Begriff Kunst oder Kunstwerke nicht in Art. 2 unter den Begriffsbestimmungen unter Bezeichnungen aufgeführt ist. Ich bin der Ansicht, dass es eventuell zumindest prüfenswert wäre, ob diese zentralen Begriffe, die jetzt hier neu eingeführt werden, nicht auch mit einer klaren Definition in Art. 2 eingeführt werden. Es stellen sich mir schon Fragen. Zum Beispiel was ist konkret ein Immobilienmakler nach dem Sinn dieses Gesetzes? Sind diesbezüglich auch Privatpersonen subsumiert, die privat gewisse Immobilien vermieten und ein monatliche Miete von CHF 10'000 dementsprechend auch übersteigen? Sind nur Firmen oder Privatpersonen, die zwischen Mieter und Vermieter zwischengeschaltet sind? Diesbezüglich stellen sich mir schon noch ein paar Fragen, die zumindest auf die 2. Lesung hin auch für die Materialien dementsprechend auch geklärt werden sollten. In Bezug auf die Kunstwerke: Dieser Artikel war auch Thema der letzten Sitzung der Geschäftsprüfungskommission - auch in Bezug auf das Landesmuseum und das Kunstmuseum. Es wurde hier dann auch eine Frage gestellt im Rahmen der letzten GPK-Sitzung. Es wurde der GPK schriftlich mitgeteilt, dass sowohl das Kunstmuseum als auch das Landesmuseum keinen Kunsthandel betreiben. Sie kaufen zwar Werke für ihre Sammlungen an, wie zum Beispiel das Kunstmuseum. Diese werden aber nicht wieder verkauft. Das war bisher üblich, dass keine Kunstwerke verkauft werden. Aber sowohl beim Kunstmuseum wie auch beim Landesmuseum wird es zu personellen Wechseln in der Führungsriege kommen in den nächsten ein, zwei Jahren. Vielleicht ändert sich da diesbezüglich etwas. Was wäre jetzt, wenn das Kunstmuseum oder der neue Kurator des Kunstmuseums oder der neue Geschäftsführer des Landesmuseums diesbezüglich entscheiden, ein einzelnes Kunstwerk oder ein paar wenige, die jetzt vielleicht nicht mehr in die generelle Sammlung fallen, zu verkaufen, und der jeweilige Verwaltungs- beziehungsweise Stiftungsrat würde das genehmigen? Was würde das dann bedeuten für diese beiden Institutionen in Bezug auf die Formulierung dieses Absatzes oder dieses Bst. u? Denn etwas muss man schon feststellen, der Betrag, der hier eingesetzt wird, diese CHF 10'000, ich weiss, er kommt aus der Richtlinie, es ist nicht ein Betrag, den die Regierung hier eingesetzt hat. Da kann man fast null hineinschreiben, einen grossen Unterschied macht das auch nicht, wenn man ein bisschen mitverfolgt, was für Preise dementsprechend auch bezahlt werden. Der ist meines Erachtens massiv zu tief angesetzt. Aber da lässt sich nichts ändern, weil das aus der Richtlinie kommt. Ich bitte Sie einfach, im Hinblick auf die 2. Lesung diese Ausführungen, die ich jetzt gemacht habe, noch zu prüfen und eventuell gewisse Konkretisierungen in den Bericht aufzunehmen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 1 Bst. v. Es hat ja in der Vernehmlassung diverse Stellungnahmen von Unternehmungen gegeben, die konkret Wertgegenstände verwahren oder auch entsprechende Immobilien vermieten. Auf Seite 32 führen dann diese Vernehmlassungsteilnehmer unter anderem aus, der Standort Liechtenstein werde gegenüber dem Standort Schweiz deutlich an Attraktivität verlieren. Jetzt frage ich mich schon: Muss die Schweiz diese FATF-Vorgaben im Endeffekt nicht auch einhalten? Ich meine, diese fünfte Geldwäschereirichtlinie ist mir schon klar, die Schweiz ist nicht EU-Mitglied. Aber ich denke mir, im Bereich FATF dürfte es für die Schweiz auch Problem geben. Wie sieht das die Regierung?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Zum Abg. Alexander Batliner: Wir werden diesen Punkt sicher nochmals aufnehmen auf die 2. Lesung und entsprechend erläutern. So wie ich das Ganze verstehe, geht es ja darum, dass Sorgfaltspflichtige aus dieser Bestimmung Personen sind, die berufsmässig fremde Vermögenswerte verwahren. Es geht hier um die Berufsmässigkeit. Wir werden das aber nochmals genau ausführen. Zum Begriff Kunst generell haben wir Ausführungen gemacht. Kunst kann man so in diesem Gesetz nicht definieren. Da wäre ich wirklich gespannt, ob Sie eine vernünftige Definition haben, die dann im Gesetz aufgenommen werden könnte. Ich glaube, das ist heute nicht möglich - und das haben wir auch entsprechend erläutert. Zum Abg. Wendelin Lampert: Da kann ich natürlich bestätigen, dass wir hier ein Regelungsgefälle haben werden. Wir sind klar der Ansicht, dass wir heute diesen Schritt gehen müssen - auch im Hinblick auf die Moneyval-Evaluation. Die Schweiz wird aus meiner Sicht diesbezüglich auch unter Druck kommen. Wir können uns nicht an jenen orientieren, die eben laschere Regeln haben, wenn wir genau wissen, dass wir hier Schwachstellen haben und diese Risiken entsprechend auch reduzieren müssen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herr Regierungschef für seine Ausführungen. Auf der einen Seite sagen Sie, es wird dieses Regelungsgefälle geben. Aber dann sagen Sie im nächsten Satz, die Schweiz wird auch nicht um die Umsetzung dieser Punkte herumkommen. Also dann haben wir auch kein Regelungsgefälle mehr. Ist das einfach kurzfristig, wie es ausgeführt wird von den Vernehmlassungsteilnehmern, jedoch, ich sage jetzt einmal, mittelfristig sollten wir hier wieder einen Raum haben, wo die gleichen Spielregeln gelten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich gehe davon aus, dass wir mittelfristig ein sogenanntes «level playing field» haben werden. Der Druck bezüglich Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung nimmt sehr stark zu. Das ist im Bericht und Antrag auch entsprechend ausgeführt. Ich bin überzeugt, dass sich kein Staat dieser Entwicklung entziehen kann.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Sachüberschrift vor Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 1, 5 Einleitungssatz, Abs. 6, 6a und 7 Bst. d und e werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 1, 5 Einleitungssatz, Abs. 6, 6a und 7 Bst. d und e stehen zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Das ist ein grosser, ein umfassender Artikel. Ich hätte Bemerkungen zum Abs. 6 zum einen. Ich schätzte es sehr, dass bei dieser Vorlage oder generell eigentlich vom regelbasierten zum risikobasierten Ansatz übergegangen worden ist. Die Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, die eben dann komplex sind oder was auch immer, die sind jetzt klar aufgeführt. Ich stelle fest und ich möchte das auch für die Materialien nochmals bestätigt haben, das steht auf Seite 45 im Bericht und Antrag: «Ob eine komplexe oder ungewöhnlich grosse Transaktion vorliegt, ist vielmehr im Einzelfall vom Sorgfaltspflichtigen zu entscheiden.» Das würde ich gerne noch einmal bestätigt haben, dass der Sorgfaltspflichte dafür verantwortlich ist, zu beurteilen, ob komplexe Strukturen, ungewöhnlich grosse Transaktionen, ungewöhnliche Transaktionsmuster oder Transaktionen, die keinen offenkundigen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmässigen Zweck verfolgen, vorliegen. Da wäre ich froh, wenn das einfach der guten Ordnung halber nochmals bestätigt wird: Jawohl, es liegt im Ermessen und Entscheiden des Sorgfaltspflichtigen. Dann zu Abs. 6 Bst. d, der da lautet: «Transaktionen, die keinen offenkundigen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmässigen Zweck verfolgen», bitte ich Sie dann auf die 2. Lesung hin, noch zu prüfen, und ich komme beim nächsten Artikel nochmals darauf zu sprechen, ob man da nicht allenfalls einfügen könnte: «die keinen offenkundigen wirtschaftlichen, gemeinnützigen oder erkennbaren rechtmässigen Zweck verfolgen». Weswegen ich hier überlege, das «gemeinnützige» einzufügen, erkläre ich beim nächsten Absatz, beim 11a bei den strategischen Mängeln. Dann komme ich noch zum Art. 6a, wonach die Regierung eine Liste zu erstellen und aktuell zu halten hat, in der die genauen Funktionen angegeben werden, die im Inland als wichtige öffentliche Ämter anzusehen sind. Die Liste ist von der Regierung an die EFTA-Überwachungsbehörde ESA zu übermitteln. Hier würde mich interessieren: Welche Vorstellungen hat die Regierung? Was für Kriterien wird sie zugrunde legen für die Definition von wichtigen öffentlichen Ämtern? Ist das Thema die Korruptionsanfälligkeit aufgrund von Kompetenzen? Oder ist es schlichtweg einfach jede x-beliebige denkbare öffentliche Funktion von Gemeinderat über den Vorsteher bis zum Landrichter und den Landtagsabgeordneten? Ich würde Ihnen wirklich sehr ans Herz legen, dass man diese Liste so kurz wie möglich hält, weil mit einer solchen Liste halt einfach unter Umständen noch eine ganze Anzahl zusätzlicher Funktionsträger sozusagen ans PEP-Messer geliefert werden. Wenn man sich vorstellt, was es bedeutet, einmal irgendwo in einem PEP-Register, beispielweise in World-Check, das ist das ja die relevanteste PEP- und Verbrecherdatenbank, die von Thomson Reuters geführt wird, wenn man einmal dort drinnen ist, da kommt man nicht mehr raus. Schlimmer wird es einfach auch dann noch, wenn man dort drinnen namentlich aufgeführt ist und diese Datenbank-Manager feststellen, dass man noch eine Ehefrau oder Kinder hat, dann werden die gnadenlos auch mit aufgenommen. Das führt dann halt dazu, dass die Töchter oder die Söhne eines Landtagsabgeordneten im Ausland schon kein Konto mehr aufmachen können, nur weil der Vater oder die Mutter hier im Hohen Haus sitzt. Das sind schon Probleme, die sich stellen, und ich würde die Regierung wirklich bitten, bei der Definition dieser Liste grösstmögliches Augenmass walten zu lassen. Ich stelle mir auch die Frage, ob es allenfalls sinnvoll wäre, diese Liste auf Verordnungsstufe dann jeweils zu definieren. Dann hat sie ein anderes Gewicht und ist irgendwo in einem Rechtsrahmen drin, der dann allenfalls auch beeinsprucht werden könnte. Ich möchte einfach nicht, dass irgendeine subalterne Stelle in irgendeiner Amtsstube oder bei der FMA solche Listen nach Lust und Laune erstellt und in die weite Welt hinausschickt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Herr Abg. Wenaweser, ich teile Ihre Einschätzung und Ihre Befürchtungen voll und ganz. Wir haben ja heute in der Praxis schon die Situation, dass sehr viele Personen in Liechtenstein aufgrund ihrer Funktionen, aufgrund der Ämter, die sie innehaben, auf der PEP-Liste geführt werden und damit entsprechend auch die Familienmitglieder grosse Probleme haben, ein Konto zu eröffnen. Sie wissen sicher, eine ehemalige Kollegin des Landtages aus Schaan, Sie vielleicht selbst auch, haben entsprechende Probleme gehabt. Die Regierung wird da sicher mit grossem Augenmass vorgehen. Die Frage ist dann einfach am Ende des Tages, ob es etwas nützt, wenn die Liste hier kürzer ist. Aber wir nehmen diesen Input sehr gerne auf. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 11a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11a steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Ich habe schon gedacht, das Mikrofon macht vor mir schlapp, aber es geht doch noch. Also Art. 11a - «bei Staaten mit strategischen Mängeln». Bislang waren Geschäftsbeziehungen als solche mit erhöhten Risiken zu führen, wenn in einer statischen Betrachtungsweise ein Bezug zu einem Land mit strategischen Mängeln bestand, das heisst, wenn ein wirtschaftlich Berechtigter oder sonst wie Kontrolle über eine Geschäftsbeziehung ausübende Person sein Domizil, allenfalls auch die Nationalität eines Staates hat mit strategischen Mängeln. Jetzt soll das ausgeweitet werden auf Geschäftsbeziehungen, die unter Umständen nur gelegentliche einzelne Transaktionen in Länder mit strategischen Mängeln durchführen. Darauf möchte ich jetzt in Bezug auf die gemeinnützigen Stiftungen zu sprechen kommen. Wenn eine gemeinnützige Stiftung Projekte, soziale, karitative Bildungsprojekte oder allenfalls medizinische Projekte, Hilfsprojekte, in Krisengebieten dieser Welt oder in Entwicklungsländern dieser Welt unterstützt, dann werden Transaktionen in diese Länder fliessen. In der Regel oder sehr oft sind halt Länder, die Zahlungen oder Unterstützungsgelder aus gemeinnützigen Stiftungen bekommen, Länder mit strategischen Mängeln gemäss diesen Definitionen. Wenn es uns nicht gelingt, hier die gemeinnützigen Stiftungen irgendwo auszunehmen, dann könnte das, sagen wir, auf die Unterstützungstätigkeit in Entwicklungsprojekten, grosse Auswirkungen haben. Wenn eine Stiftung SOS-Kinderdorf in Äthiopien unterstützt, Äthiopien ein Land mit strategischen Mängeln, dann würde die ganze gemeinnützige Stiftung zu einer Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko und damit auch mit erhöhten Sorgfaltspflichten werden, was dann im Nichteinhaltungsfall mit Busse bis zu CHF 200'000 belegt würde. Nach meiner persönlichen beruflichen Erfahrung würde es dazu führen, wenn es nicht gelingt, die gemeinnützigen Stiftungen hier rauszunehmen, dass die Unterstützungstätigkeiten in Entwicklungsgebiete, in Kriegsgebiete einfach ausbleiben, weil die Stiftungen nicht in der Lage sind, diese erhöhten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, respektive nicht dazu neigen, die Risiken einzugehen, auch im Strafartikel hier allenfalls dann Verfehlungen in Kauf zu nehmen. Ich würde bitten, dass wir auf die 2. Lesung hin, um hier nicht wirklich Schaden anzurichten, einen Weg finden, die gemeinnützigen, zumindest die unwiderruflich und ausschliesslich gemeinnützigen Stiftungen hier auszunehmen, die jährlich von einer konzessionierten Revisionsstelle geprüft werden. Aber einfach, dass man das irgendwie hineinbringt, dass eine gemeinnützige Stiftung nicht als Ganzes Gefahr läuft, zu einer Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko zu werden, nur weil sie einzelne Projekte in Entwicklungsländern mit strategischen Mängeln unterstützt. Wie man das macht, ist mir noch nicht klar. Deswegen habe ich auch beim Art. 11 Abs. 6 Bst. d mir schon überlegt, ob man dem schon entgegenwirken könnte, wenn man eben dort «gemeinnützig» einfügte. Das gebe ich sehr, sehr gerne als Anliegen mit. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Der Titel dieses Artikels lautet ja «bei Staaten mit strategischen Mängeln». Jetzt haben wir gerade vom Abg. Wenaweser gehört, dass nach seiner Ansicht zum Beispiel Äthiopien ein solcher Staat ist. Mich würde interessieren: Gibt es hierzu eine Liste? Kann hier die Regierung bis zur 2. Lesung entsprechende Details nachliefern, was sind das für konkrete Staaten? Ich bin mir bewusst, dass diese Liste dynamisch ist, je nachdem kann sich das auch ändern, aber dass man sich auch ein Bild machen kann, von welchen Staaten man hier konkret spricht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Herr Abg. Wenaweser ich danke Ihnen für diese Ausführungen, sie sind auch für mich sehr wertvoll, um diesen Problempunkt auch zu verstehen. Ich kann es nachvollziehen und wir werden sehen, ob wir auf die 2. Lesung hin eine vernünftige Lösung finden werden. Zum Abg. Wendelin Lampert: Hierzu werde ich auch auf die 2. Lesung entsprechende Ausführungen machen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Sachüberschrift vor Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 Abs. 1 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 Abs. 1 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28a Abs. 1 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28a Abs. 1 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 29a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 29a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29b Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29b Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 29e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 29e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29e steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Im Vernehmlassungsbericht wurde auf den Seiten 28 und 29 noch ausgeführt, dass ein zentrales elektronisches Datenabrufsystem eingerichtet werden soll. Für ein Abrufsystem spreche, dass beim Verbleib der Daten beim kontoführenden und Schliessfächer anbietenden Institut ein erhöhter Schutz für die entsprechenden kundenbezogenen Daten gewährleistet werden könne. Zu vermeiden sei jedoch, dass die Bank von der Abfrage durch die Stabsstelle FIU oder FMA erfahre. Gegen die Schaffung eines zentralen Kontoregisters würden nebst Sicherheitsaspekten auch Gründe der aktuell nicht existierenden Organisationsstruktur samt entsprechend juristisch sowie technisch ausgebildetem Personal sprechen. Im Bericht und Antrag wurde nun kein Abrufsystem, sondern ein zentrales Kontoregister thematisiert, das eingeführt werden soll. Hierzu habe ich folgende Fragen: Wie wird den gemäss Vernehmlassungsbericht kritisch gesehenen Sicherheitsaspekten im Zusammenhang mit dem zentralen Kontenregister begegnet? Was wird sicherheitstechnisch unternommen, damit die Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt werden? Wer darf Abfragen vornehmen? Wie werden «fishing expeditions» vermieden? Auf welchen Zeitpunkt gedenkt die Regierung das zentrale Kontenregister einzuführen, damit den betroffenen Instituten eine angemessene Übergangsfrist gewährt wird? Die Regierung schreibt im Bericht und Antrag, dass ein täglicher Upload als zeitnah erachtet werde. Gibt es hierfür Vorgaben aus der Richtlinie? Wäre allenfalls auch ein grösserer Zeitraum möglich? Bis wann muss das zentrale Kontenregister gemäss Richtlinie eingeführt werden? Falls Liechtenstein dieses Register schon davor einführen möchte, was sind die Gründe dafür? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Auf Seite 62 des Berichts und Antrags wird ausgeführt, dass der LBV sowie Behörden sich für ein zentrales Kontenregister ausgesprochen hatten. Weitere Finanzplatzverbände wurden offenbar nicht konsultiert. Im Vernehmlassungsbericht wurde auf Seite 29 noch wie folgt ausgeführt: «Gegen die Schaffung eines zentralen Kontoregisters sprechen nebst Sicherheitsaspekten auch Gründe der aktuell nicht existierenden Organisationsstruktur samt entsprechend juristisch sowie technisch ausgebildetem Personal.» Während das elektronische Abrufsystem vorher als die technische und aus Sicherheitsaspekten favorisierte Variante präsentiert wurde, wird nun im Bericht und Antrag mit dem zentralen Kontenregister ein neuer Ansatz respektive ein neues Konzept eingeführt, um den Art. 32a der fünften EU-Geldwäschereirichtlinie umzusetzen. Wie bereits ausgeführt, geht es beim zentralen Kontenregister um eine Vorratsdatenspeicherung. Es sollen hierbei 100% der Kunden und wirtschaftlich Berechtigten unserer liechtensteinischen Banken auf eine Plattform beim Amt für Informatik geladen werden, wobei zwecks Aktualisierungen ein täglicher Upload stattfinden soll. Wir müssen uns alle vor Augen halten, dass es beim zentralen Kontenregister zwangsläufig um ein System geht, mit welchem massive Eingriffe in die Privatsphäre von Bürgern verbunden sind. Jeder Bürger, jede Bürgerin, Kunden ausserhalb Liechtensteins mit Bankverbindungen im Lande sind betroffen. Zentrale Verfassungsrechte, das Prinzip der Datensparsamkeit und generell Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung scheinen im Bericht und Antrag nicht ausreichend reflektiert. In Anbetracht der Sensitivität der Materie wirft das regelrecht diskussionslose Vorgehen eine Reihe von zentralen Fragen auf. - Das elektronische Abrufsystem wäre mit Stand-alone-Portalen bei den Banken umsetzbar, in welche FMA-/FIU-Vertreter konkrete Anfragen vornehmen könnten. Dies scheint weit weniger aufwendig, datensparsamer und deutlich weniger eingreifend, was die Privatsphäre des Einzelnen anbelangt. Weshalb genau soll das Konzept des zentralen Kontenregisters eine technisch bessere und sichere Variante sein, als das elektronische Datenabrufsystem?
- Wie sieht es konkret mit Aspekten der Datensicherheit aus? Wie wird sichergestellt, dass die Schnittflächen zwischen dem Amt für Informatik und den Banken und der täglich stattfindende Upload keine Angriffsfläche bieten?
- Wie sieht die Regierung die Replizierung der «Herz-Daten» sämtlicher liechtensteinischen Banken im Licht der Datenschutz-Grundverordnung und insbesondere dem Grundsatz der Datensparsamkeit? Wurde das auch mit der Datenschutzstelle abgeklärt?
- Wurden neben dem elektronischen Abrufsystem und dem zentralen Kontensystem alternative Varianten geprüft respektive gedanklich durchgespielt? So besteht bereits gegenwärtig ein Verzeichnis wirtschaftlicher Eigentümer beziehungsweise Verzeichnis wirtschaftlich Berechtigter. Wie kann es mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit vereinbar sein, wenn im Zusammenhang mit liechtensteinischen Rechtsträgern die wirtschaftlich Berechtigten in zwei unterschiedlichen Registern gespeichert werden? Warum braucht es gerade im Bereich der Rechtsträger nach Anhang 1 und 2 des VwEG zwei unabhängige, von verschiedenen Amtsstellen geführte Register?
- Hat die Regierung analysiert, welche europäischen Staaten ein zentrales Register eingeführt haben und welche das elektronische Abrufsystem implementiert haben? Aus welchen Gründen haben sich die jeweiligen Staaten für das Kontenregister beziehungsweise das elektronische Abrufsystem ausgesprochen?
- Ist man sich des enormen Systembruchs in Bezug auf die Menschenrechte und das Verhältnis zwischen Bürger und Staat bewusst, welches das zentrale Kontenregister mit sich bringt?
- Können Daten aus dem zentralen Kontenregister auch für Analysen gemäss Art. 5 Bst. b FIU-Gesetz verwendet werden, also für Mustererkennungen?
- Ab wann ist mit der Vernetzung dieser EU-weiten Kontenregister in Brüssel zu rechnen und ab wann wird unser liechtensteinisches Kontenregister mitsamt seinen Daten über Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner auch in Brüssel zugänglich sein? Für wen? Besten Dank.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich beginne mit den Fragen des Abg. Daniel Seger. Zur Frage der Datensicherheit habe ich einleitend schon ausgeführt. Ich kann hier nochmals wiederholen, dass die Landesverwaltung über entsprechende Sicherheitskonzepte verfügt, um die Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Es werden auch entsprechende Tests und so weiter vorgenommen. Wie Sie ja sicher wissen, gibt es schon eine Vielzahl von entsprechenden Applikationen, Meldeplattformen, Plattformen für den Datenaustausch betreffend automatischen Informationsaustausch und so weiter. Dann zur Frage, wer die Informationen abfragen darf und wie sogenannte «fishing expeditions» vermieden werden können. Art. 29h SPG normiert, dass der FIU und der FMA Auskünfte aus dem Kontenregister im Wege der elektronischen Einsicht zu erteilen sind - und jetzt kommt der entscheidende Satzteil -, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach dem Gesetz ist in Art. 29 g Abs. 1 SPG spezifiziert und besagt, dass Zugriffe auf die Datenbank ausschliesslich zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung erlaubt sind. Es muss also jeweils ein konkreter Anlassfall vorliegen. Für andere Zwecke dürfen die Daten nicht verarbeitet werden. Zudem ist in Art. 29g Abs. 5 normiert, dass jede Datenverarbeitung im Kontenregister zu protokollieren ist. Diese Protokolldaten sind der Datenschutzstelle auf Ersuchen unverzüglich zu übermitteln. «Fishing expeditions» werden sohin verunmöglicht. Zum Zeitplan der Umsetzung des Kontenregisters habe ich auch schon einleitend ausgeführt. Es ist so, dass der EWR-Übernahmebeschluss am 30. April 2020 unterzeichnet wurde. Die Umsetzung hat daher bis spätestens 1. Januar 2021 zu erfolgen. Beim Kontoregister haben wir eine Übergangsfrist erhalten, das heisst, das Kontoregister ist per 1. Oktober 2021 umzusetzen. Zur Frage, ob ein täglicher Upload notwendig ist: Die Notwendigkeit der täglichen Aktualisierung der Daten ergibt sich aus dem Bedürfnis der Behörden, das heisst FIU und FMA, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nicht tagesaktuelle Informationen hätten ja zur Folge, dass die Behörden zusätzlich ein Auskunftsersuchen an das kontoführende Institut richten würden, um entsprechende Sicherheit zu haben und nicht Gefahr zu laufen, mit falschen Daten zu operieren. Übrigens wären im Falle eines Datenabrufsystems die Daten ebenfalls tagesaktuell, da die Behörden die Informationen direkt aus den Systemen der Bank beziehen würden.Dann komme ich den Fragen des Abg. Manfred Kaufmann. Zur Bemerkung bezüglich eines Stand-alone-Portals: Diese Ansicht teile ich nicht. Eine solche Lösung wäre für die Behörden sehr aufwendig, müssten sie doch für eine Abfrage bei jeder Bank physisch vorbeigehen. Zudem halte ich fest, dass sowohl die FMA als auch die FIU die Informationen, welche im Kontoregister gespeichert werden sollen, schon heute von den Sorgfaltspflichtigen über Auskunftsersuchen beziehen können. Diese Vorgehensweise entspricht jedoch nicht den Ansprüchen von «direkt, sofort und ungefiltert» aus der Richtlinie. Zur Frage, weshalb das zentrale Kontoregister besser sein soll: Ich habe einleitend schon Erklärungen abgegeben auf die Frage des stv. Abg. Michael Ospelt. Ich mache gerne noch einen Zusatz. Das Ergebnis der Analyse der eingegangenen Stellungnahmen und der darauf basierenden Beurteilung zeigt, dass ein zentrales Kontoregister im Vergleich zu einem Datenabrufsystem zahlreiche Vorteile bietet. Folgende Punkte sind beiden Systemen grundsätzlich gemeinsam: - Ein Abruf durch eine Behörde erfolgt immer nur punktuell und anlassbezogen auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung, im konkreten Fall basierend auf Art. 29g Abs. 1 der Vorlage. Die Behörden haben somit keinen offenen und unbegrenzten Zugriff auf die Daten.
- Die Datenquelle wird den zum Zugriff ermächtigten Behörden nicht als Ganzes zur Verfügung gestellt.
- Es handelt sich hier nicht um eine Datenquelle, die der Öffentlichkeit in irgendeiner Form zugänglich ist oder zugänglich gemacht werden soll.
Aufgrund der Stellungnahmen hat sich gezeigt, dass sowohl die technische Umsetzung als auch die Gewährleistung der Sicherheitsaspekte durch ein zentrales Kontoregister besser möglich ist. Bei einem Datenabrufsystem würde ein Zugriff seitens der berechtigten Behörde direkt in den Systemen der Bank erfolgen. Das würde bedeuten, dass Schnittstellen zu mitunter mehr als zehn verschiedenen Banksystemen gebaut und gewartet werden müssen. Ein Aufwand, der unverhältnismässig ist. Bei einem zentralen Kontoregister stellt sich die Lage wie folgt dar: - Die Banken machen täglich einen Upload der benötigten Daten.
- Es gibt somit ein einziges Upload-Portal und damit eine einzige Schnittstelle. Die Banken haben keinen Wartungsaufwand und die Sicherheit der Daten wird vom Amt für Informatik gewährleistet. Diese Lösung führt zu einer erheblichen Kostenreduktion aufseiten der verpflichteten Banken.
- Jeder Zugriff kann mit allen benötigten Daten protokolliert werden. Die Logfiles sind beim Amt für Informatik gesichert und können jederzeit der Datenschutzstelle übermittelt werden.
- Folglich können effektive Schutzmassnahmen verankert werden und eine Überprüfung der Zugriffe kann ohne grösseren Aufwand gewährleistet werden.
Aufgrund dieser Ausführungen können folgende Schlussfolgerungen gezogen werden: - Die Entscheidung der Regierung, anstelle eines elektronischen Abrufsystems nun ein zentrales Kontoregister einzuführen, bedeutet eine wesentliche Erleichterung für die verpflichteten Banken, sowohl kostenmässig als auch organisatorisch.
- Die Verfassungsmässigkeit wird durch diesen Entscheid nicht tangiert. Es sind dieselben Informationen hinsichtlich derselben Personen mit denselben Zugriffsberechtigten.
- Die in der Vernehmlassung geforderten Schutzmassnahmen können im Rahmen eines zentralen Kontoregisters wirksam und mit verhältnismässigem Aufwand implementiert werden.
Zur Datensicherheit habe ich schon entsprechend ausgeführt. Diese Frage hatte auch der Abg. Daniel Seger nochmals gestellt. Zum Thema Datensparsamkeit und Führung von zwei Registern habe ich einleitend einen Kommentar abgegeben. Ich kann es gerne nochmals wiederholen. Das VwEG wurde geschaffen, damit insbesondere die zuständigen Behörden Einblick in Besitzverhältnisse von juristischen Personen bekommen. Dabei ist in Teilen und unter Bedingungen auch die Öffentlichkeit einsichtsberechtigt. Das Kontoregister beziehungsweise das Datenabrufsystem hat einen ganz anderen Ansatz und bezieht sich auf Bankkonten. Es ist nicht angedacht, dieses Register öffentlich zugänglich zu machen. Es handelt sich hier um eine rein verwaltungsinterne Informationsquelle, die geschaffen wird, um die nationale und internationale Untersuchung von Fällen der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung schneller und unmittelbarer zu machen. Daran hat Liechtenstein ein klares Interesse. Es ist daher weder zweckdienlich, noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt geboten, die bezüglichen Register das heisst VwEG und Kontoregister, zusammenzuführen. Ich erachte eine Trennung dieser Informationen aufgrund des unterschiedlichen Anwenderkreises als geboten. Das unterstreicht den verantwortungsvollen und sorgsamen Umgang mit den Daten der Bevölkerung und der Kunden liechtensteinischer Sorgfaltspflichtiger.Nach Kenntnisstand der Regierung werden die Mitgliedstaaten der EU überwiegend Kontoregister einrichten. In Deutschland wird beispielweise ein solches Register bei einer Tochtergesellschaft des deutschen Bankenverbandes eingerichtet, auf welches die Behörden zugreifen können. In Österreich wird ebenfalls ein Kontoregister eingerichtet. Wir werden auf die 2. Lesung sicher noch weitere Beispiele ausführen. Zur Frage des Systembruchs, den Sie erwähnt haben: Das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Privatsphäre einerseits und der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung andererseits ist mir sehr wohl bewusst. Wir müssen uns als Staat aber auch bewusst sein, dass die Umsetzung von EU-Richtlinien, insbesondere bezüglich der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, keine Option ist, sondern eine Verpflichtung. Dazu steht die Regierung im Interesse des gesamten Wirtschaftsstandorts uneingeschränkt. Den Vorgaben der EU nicht zu folgen, wäre mit Konsequenzen verbunden, die für den Finanzplatz sicher einschneidend wären. Diese Ansicht teilen sehr viele Vernehmlassungsteilnehmer ausdrücklich. Zur Frage, ob Daten auch für Mustererkennungen verwendet werden dürfen: Art. 29h SPG normiert, dass der FIU und der FMA Auskünfte aus dem Kontoregister im Wege der elektronischen Einsicht zu erteilen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach dem Gesetz ist in Art. 29g Abs. 1 SPG spezifiziert und besagt, dass Zugriffe auf die Datenbank ausschliesslich zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung erlaubt sind. Es muss also jeweils ein konkreter Anlassfall vorliegen. Für andere Zwecke dürfen die Daten nicht verwendet werden. Für Mustererkennungen dürfen die Daten somit nicht verwendet werden. Und Ihre letzte Frage, zu einer möglichen Vernetzung der Register. Es ist richtig, dass eine Vernetzung der vorhandenen Register in der EU zur Debatte steht. Vernetzung in diesem Zusammenhang bedeutet jedoch nicht, dass diese Register der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. Zudem ist bis dato eine Realisierung einer Vernetzung noch nicht in Planung. So weit zu den Fragen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank, Her Regierungschef für Ihre Ausführungen. Ich habe einfach noch eine Anschlussfrage, wie Sie das sehen, wenn jetzt auf einmal von Liechtensteinern die Daten, also die Bankdaten, wie Sie es vorher ausgeführt haben, somit über die Bankkonten, die IBANs von Liechtensteinischen Staatsbürgern, auf einmal in einem Register zentral gespeichert werden: Hätte man das nicht mit der Datenschutzstelle abklären müssen oder hat man das gemacht? Oder sehen Sie hier keine Bedenken? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für das Wort. Ich müsste nochmals prüfen, ob hier eine Stellungnahme der Datenschutzstelle eingegangen ist. Ich bin der Meinung: ja. Ja, die Datenschutzstelle wurde auch entsprechend begrüsst. Es ist für uns selbstverständlich, dass bei solchen Vorlagen die Datenschutzstelle begrüsst wird und die Stellungnahmen entsprechend auch sehr ernst genommen werden. Diesbezüglich habe ich hier keine andere Rückmeldung, als dass dieses Vorgehen hier entsprechend datenschutzkonform sein soll.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 29f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29f steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe eine Anmerkung zu Art. 29f Abs. 3: Die Verordnungsermächtigung zugunsten der Regierung mangels Klarheit und Bestimmtheit ist verfassungsmässig bedenklich. Die Regelung diesbezüglicher Details müsste allein dem Gesetzgeber vorbehalten sein. Das sieht Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention und Art. 8 EU-Grundrechte-Charta vor. Was so massiv in die Grundrechte eingreift, braucht eine demokratische Grundlage in Form eines Gesetzes. Dafür ist der Landtag zuständig und nicht die Regierung. Als Beispiel sei hier nur die FMA-Gebührenverordnung der Regierung aus dem Jahre 2012 erwähnt, die unser Staatsgerichtshof genau aus denselben Gründen aufgehoben hat. Damals musste dann wieder der Gesetzgeber die Details regeln. Hier ist es nicht anders. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für das Wort. Ich kann Ihr Votum so weit gut nachvollziehen, möchte einfach darauf hinweisen, dass der konkrete Inhalt im Gesetz festgehalten wird. Wenn es aber um die genaue technische Ausgestaltung eines solchen Systems geht, dann sind wir der Meinung, dass das nicht sinnvoll im Gesetz abgehandelt werden kann. Für einen Gesetzestext wäre das bei Weitem zu granular und das SPG würde auch unnötig aufgebläht. Das ginge ganz klar auf Kosten der Übersichtlichkeit. Die relevanten Punkte des Inhaltes müssen im Gesetz festgehalten werden und das haben wir in diesem Artikel 29f Abs. 1 und 2 auch ausgeführt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 29g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29g steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Zwar ist ins Abs. 5 vorgesehen, dass die Datenverarbeitung im Kontenregister zu protokollieren und die Protokolldaten der Datenschutzstelle auf Ersuchen unverzüglich zu übermitteln sind. Auch wenn vorerst nur die FIU und die FMA Auskünfte aus dem Register erhalten dürfen, müssten zumindest die diesbezüglichen Protokolldaten über die Einsichtnahme auf Ersuchen an die Datenschutzstelle herausgegeben werden. Dies stellt einen zentralen Rechtschutz und Datenschutz der betroffenen Bankkontoinhaber und Berechtigten dar. Wie bereits erwähnt, verlangt der Europäische Gerichtshof seit 2015 bei Vorratsdatenspeichern und damit beim vorliegenden Bankkontenregister aus-serdem, dass die betroffenen Personen davon informiert werden. Darauf ist noch zurückzukommen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Gemäss Bericht und Antrag und gemäss Art. 29g Abs. 5 und 6 wird das Amt für Informatik die Zugriffsprotokollierung vornehmen. Eine Pflicht zur Erstellung von Reports oder eines Rechenschaftsberichts beispielweise zuhanden der Regierung wird jedoch nicht erwähnt. Werden neben Zugriffsprotokollen auch Reports und Rechenschaftsberichte erstellt, bespielweise um «fishing expeditions» zu vermeiden? Weiters frage ich mich: Wer nimmt entsprechende Kontrollmechanismen wahr und welche Rechtsschutzmöglichkeiten wird es dazu geben? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ich habe nur ein Anmerkung zu Abs. 6, wonach die Protokolldaten drei Jahre aufzubewahren und dann zu löschen sind. Die Kontendaten sind aber aufzubewahren bis zehn Jahre nach Beendigung der Kontobeziehung. Wäre es nicht sinnvoll - ich bitte Sie einfach, das zu prüfen -, dass die Protokolldaten so lange aufzubewahren, wie auch die Kontendaten gespeichert sind?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich komme zur Frage des Abg. Daniel Seger betreffend die Zugriffsprotokollierung. Hier verweise ich auf Art. 29g Abs. 5 bis 8: «Für Zwecke der Datenschutzkontrolle ist jede Datenverarbeitung im Kontenregister zu protokollieren. Die Protokolldaten sind der Datenschutzstelle auf Ersuchen unverzüglich zu übermitteln.» Dementsprechend werden die Logfiles über die Zugriffe auf Verlangen der Datenschutzstelle zur Verfügung gestellt, welche die Rechtmässigkeit der Zugriffe überprüfen kann. Im Gesetz ist ja genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen diese Behörden, das heisst FIU und FMA, auf dieses Kontenregister zugreifen dürfen. Ein Rechenschaftsbericht zuhanden der Regierung erachte ich somit als nicht notwendig.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 29h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29h steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Zu Art. 29h Abs. 1: Es kann nicht sein, dass sich Behörden willkürlich und ohne sachliche Rechtfertigung zu solchen Datensystemen, die ohne konkreten Anlass einfach von den Banken im Abrufverfahren oder von anderen Behörden im Register vorgehalten werden müssen, Zugang verschaffen können. Das könnte zu «fishing expeditions» führen, wenn wahl- und grenzenlos Behörden und Amtsstellen in den Daten fischen und suchen können. Oder es führt zur Rasterfahndung, wo die Behörden nach bestimmten Typen von Bankkunden suchen beziehungsweise fahnden können. Das wäre jetzt wohl möglich. Die Missbrauchsgefahr beider Systeme ist offensichtlich. Denn das SPG sieht hier nur Folgendes vor: «Der Stabsstelle FIU und der FMA sind Auskünfte aus dem Kontenregister im Wege der elektronischen Einsicht zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.»- Wann genau dürfen FIU und FMA Auskünfte einverlangen respektive Einsicht ins Kontenregister nehmen?
- Müsste nicht der Zweck der Registerauskünfte durch die Behörden FIU und FMA auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung beschränkt werden, so wie dies Art. 29e Abs. 2 bereits vorsieht?
- Warum ist kein Rechtsschutz vorgesehen, wie er gemäss EuGH-Rechtsprechung seit «Tele2» unabdingbar ist? Warum gibt es keine vorgängige Kontrolle der Auskunftserteilung für FMA und FIU durch den gesetzlichen Richter oder zum Beispiel eine Kommission, wie sie das VwEG bereits jetzt vorsieht?
Dann zu Abs. 2: «Eine Auskunftserteilung über eine Einsichtnahme ist nicht zulässig.» Weshalb darf keine Auskunftserteilung gewährt werden? Die Heimlichkeit des Kontenabrufs ist aus Sicht der Grundrechte und des Datenschutzes bedenklich und könnte deshalb wohl auch verfassungswidrig sein, da den Betroffenen die Möglichkeit des Rechtsschutzes entzogen wird. Dann zu Abs. 3: Die Verordnungsermächtigung zugunsten der Regierung mangels Klarheit und Bestimmtheit ist verfassungsrechtlich bedenklich. Die Regelung diesbezüglicher Details müsste allein dem Gesetzgeber vorbehalten sein. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Gerne beantworte ich die Fragen des Abg. Manfred Kaufmann. Zur Frage, welche Informationen abgefragt werden dürfen, habe ich heute schon mehrfach darauf hingewiesen. Art. 29h SPG normiert, dass der FIU und der FMA Auskünfte aus dem Kontoregister im Wege der elektronischen Einsicht zu erteilen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach dem Gesetz ist wiederum in Art. 29g Abs. 1 SPG spezifiziert und besagt genau das, was Sie möchten, nämlich dass Zugriffe auf die Datenbank ausschliesslich zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung erlaubt sind. Es muss also jeweils ein konkreter Anlassfall vorliegen. Für andere Zwecke dürfen die Daten nicht verarbeitet werden. Ich denke, die gesetzliche Regelung ist hier aus meiner Sicht glasklar. Zur Frage des Zugriffs und warum kein Rechtsschutz vorgesehen ist: Der Zugriff auf die Daten im Kontoregister hat «direkt, sofort und ungefiltert» zu erfolgen. Diese Formulierung, die direkt aus Art. 32a der Richtlinie stammt, zeigt, dass ein Verfahren vor einem Richter oder einer Kommission zur Entscheidung über die Einsicht dem Normzweck komplett zuwider laufen würde. Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass sowohl die FMA als auch die FIU die Informationen, welche im Kontoregister gespeichert werden sollen, schon heute von den Sorgfaltspflichtigen über Auskunftsersuchen beziehen können. Diese Vorgehensweise entspricht jedoch nicht den Ansprüchen von «direkt, sofort und ungefiltert» gemäss der Richtlinie.Dann zur Frage, warum die Banken keine Kenntnis über die Abfragen haben sollen. Einerseits hat die EU-Kommission diese Auslegung der Definition «direkt, sofort und ungefiltert» im Transition Workshop im April 2019 bestätigt. Andererseits können Zugriffe auch deeskalierende Wirkungen zeitigen oder strafrechtliche Ermittlungen in die falsche Richtung verhindern. Nicht in jedem Fall wird durch eine Datenabfrage ein Verdachtsmoment erhärtet werden. Würde die Bank die Information über den Zugriff unkommentiert erhalten, müsste sie in der Folge besondere Abklärungen einleiten. Das würde wohl bedeuten, dass jeder Zugriff im Datenabrufsystem zu einer Verdachtsmitteilung an die FIU führen würde. Das wäre vollkommen ineffizient. Ferner besteht durch die Information über den Zugriff beziehungsweise die Abfrage auch noch das Risiko des nach SPG verbotenen «tipping off» gemäss Art. 18b SPG. Bei behördlichen Ermittlungen in Bezug auf Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung besteht in der Regel ein sehr hohes Diskretionsbedürfnis, um eine allfällige Beschlagnahme bewerkstelligen zu können. Wenn eine Bank besondere Abklärungen einleitet, werden die diesbezüglichen Konten in der Regel gesperrt. Alleine schon diese Sperre, die gemacht wird, kann bereits genug sein, um einen potenziell Verdächtigen zu warnen. Zusammenfassend halte ich fest, dass der Umstand, dass der Zugriff ohne Kenntnis des betroffenen Institutes zu erfolgen hat, einerseits der Auslegung der Kommission entspricht, andererseits aber auch eine ganze Reihe praktischer Gründe hat. Zum Thema Verordnungsermächtigung habe ich vorhin bereits ausgeführt. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 31 Abs. 1 Bst. e, g, gbis, n, ster, tbis, Abs. 3 Einleitungssatz, Abs. 4 Einleitungssatz, Abs. 5 Einleitungssatz und Abs. 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 Abs. 1 Bst. e, g, gbis, n, ster, tbis, Abs. 3 Einleitungssatz, Abs. 4 Einleitungssatz, Abs. 5 Einleitungssatz und Abs. 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 Abs. 1 und 1a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 Abs. 1 und 1a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 37c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 37c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 Bst. bbis, l, mbis, u und v werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 Bst. bbis, l, mbis, u und v stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 1 Abschnitt A Bst. c Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 Abschnitt A Bst. c Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Keine weiteren Wortmeldungen. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des E-Geldgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des E-Geldgesetzes.Art. 23 Abs. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 Abs. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine weiteren Wortmeldungen.
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Gesetz vom über die Abänderung des Bankengesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes. Art. 15 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
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Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts. Art. 326b Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 326b Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
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Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Anhang 2 Kapitel IV Abschnitte A und N bis Q werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 Kapitel IV Abschnitte A und N bis Q stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen, damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 26 erledigt. Wir machen jetzt eine Pause bis 16 Uhr.
Die Sitzung ist unterbrochen (von 15:40 bis 16 Uhr).
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