Abänderung des Gesetzes über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (Nr. 46/2020); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort. In Anbetracht der noch ausstehenden Traktanden kann ich Ihnen mitteilen, dass die Beantwortung der Kleinen Anfragen durch elektronische Übermittlung erfolgen wird. Trotzdem, denke ich, sind wir alle daran interessiert, jetzt speditiv vorwärts zu machen. Wir kommen zu Traktandum 27: Abänderung des Gesetzes über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 46/2020 und steht zur Diskussion.Stv. Abg. Rainer Beck
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Das Gesetz über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation, kurz RVOG, regelt die Funktionen, Verfahren und die Organisation der Regierung und legt die Grundzüge für die Organisation der Amtsstellen und besonderen Kommissionen fest. Es ist am 1. Februar 2013 in Kraft getreten. Mit der gegenständlichen Vorlage sollen im Wesentlichen zwei Themenbereiche geregelt werden, nämlich die Aktenverwaltung sowie der damit zusammenhängende Datenschutz bei der Regierung und den Amtsstellen sowie den besonderen Kommissionen. Darüber hinaus soll eine bestehende Lücke im geltenden Gesetzestext geschlossen werden. Bisher enthielten die gesetzlichen Grundlagen keine Bestimmungen hinsichtlich der Stellvertretung der Generalsekretäre der Regierungsmitglieder. Sowohl die Datenschutzgrundverordnung, das Datenschutzgesetz als auch die einzelnen Materiengesetze enthalten zahlreiche Bestimmungen zur Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen. Im RVOG fehlen jedoch Bestimmungen, welche den Bereich der Aktenverwaltung und den damit zusammenhängenden Datenschutz bei der Regierung, den Amtsstellen und den besonderen Kommissionen im Grundsatz regeln, dies vor allem hinsichtlich der vermehrten Nutzung von elektronischen Aktenverwaltungssystemen. Eine moderne Datenverarbeitung durch elektronische Aktenverwaltungssysteme bedarf einer weitergehenden gesetzlichen Grundlage auch im Blickwinkel auf die Verfügbarkeit und das Zugänglichmachen von Daten solcher Systeme. Zudem ist die weiter fortschreitende Entwicklung hin zu rein digitalen Arbeitsprozessen zu berücksichtigen. Das Angebot von digitalen Dienstleistungen beziehungsweise Verwaltungsverfahren ist nur dann effizient, wenn die Verwaltung die digitalen Eingänge auch in einen digitalen Workflow übernehmen und diese digital speichern, verarbeiten, auswerten, abschliessen, ausfertigen und aufbewahren kann. Dieses Ziel wird durch die vorgesehenen Regelungen zur Datenverarbeitung erreicht. Art. 31 RVOG regelt die Stellung und die Organisation der Generalsekretariate. Diese sind die zentralen Stabsstellen der jeweiligen Ministerien und stehen jeweils unter der Leitung eines Generalsekretärs. Die heutigen gesetzlichen Grundlagen sehen für die Generalsekretäre keine Stellvertretung vor. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass hier durchaus Handlungsbedarf besteht. Denn bei Wechseln bei den Generalsekretären kam es teilweise zu Situationen, dass dem entsprechenden Ministerium über eine gewisse Zeitdauer kein Generalsekretär zur Verfügung stand und das entsprechende Generalsekretariat führungslos war. Art. 31 Abs. 2 soll deshalb um einen neuen Satz ergänzt werden, wonach für jedes Generalsekretariat ein Generalsekretär-Stellvertreter zu bestellen ist, der bei Verhinderung des Generalsekretärs dessen Rechte und Pflichten übernimmt. Diese Regelung entspricht derjenigen der Amtsleiter-Stellvertreter. Dies ist gut so. Abschliessend bitte ich die Regierung um erklärende Ausführungen zu dem in den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen zu Art. 51g genannten Bürgerkonto, welches bei einer generellen Einwilligung einer Person für die Datenübermittlung und Datenwiederverwendung geschaffen werden könnte. Ich bin für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung und allen an der Vorlage beteiligten Personen für den vorliegenden Bericht und Antrag. Es geht hier darum, die digitale Aktenverwaltung rechtlich zu verankern und zum Standardprozedere zu erklären. Damit sollen wesentliche Effizienzgewinne verbunden sein, zum einen für die Kunden, also die Bürgerinnen und Bürger, sowie die Unternehmen durch die Einführung des sogenannten Once-only-Prinzips. Also dass man nicht wiederkehrend dieselben Angaben immer wieder und wieder machen muss sowie dass innerhalb der öffentlichen Verwaltung auch Daten allenfalls mit begrenzten Zugriffsrechten ausgetauscht werden können. Zum anderen führt die elektronische Aktenverwaltung auch dazu, innerhalb der Verwaltung Ressourcen zu sparen, die Effizienz zu erhöhen und die Prozesse zu vereinfachen sowie zu beschleunigen. Wichtig ist dabei, dass der Datenschutz und die Datensparsamkeit zu jeder Zeit angemessen berücksichtig werden. In diesem Zusammenhang eine konkrete Frage an die Regierung respektive zwei, die gerne auch auf die 2. Lesung ausgeführt werden können: Wie werden sich, soweit sich das aus heutiger Perspektive sagen lässt, zum Beispiel die Anträge auf Prämienverbilligung vereinfachen? Wird es einen Austausch zwischen der Steuerverwaltung und dem ASD geben, einen automatischen Austausch sozusagen? Wird es weiterhin nötig sein, sich die erforderlichen Dokumente bei den verschiedenen Amtsstellen zu holen? Gerne einige Ausführungen dazu, wie ein solcher Prozess beispielhaft zukünftig in der Praxis ablaufen könnte. Gerne möchte ich auch - wie das schon mein Vorredner gemacht hat - wissen, wie das im Bericht und Antrag angesprochene Bürgerkonto in der Praxis funktionierten könnte. Dann wird mit dieser Vorlage ein weiterer Punkt verbessert: Die Stellvertretung der Generalsekretäre wird geregelt. Diese ist gegenwärtig auf keiner gesetzlichen Grundlage verankert, was bei Abwesenheit wegen Krankheit oder wenn die Stelle nicht besetzt ist, zu Problemen in den Abläufen führen kann. Ich denke, es ist wichtig, diese Frage zu regeln und auf eine solide Grundlage zu stellen. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Oehry
Geschätzter Herr Landtagspräsident, vielen Dank für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, in vielen Punkten kann ich mich den Vorrednern anschliessen und werde darum mein Votum abkürzen. Ein wichtiges Element der Digitalisierung und der Prozesse der Landesverwaltung stellt die digitale Aktenverwaltung dar. Die vorliegende Gesetzesänderung führt schlussendlich dazu, dass in der Regel alle Akten digital archiviert werden, in der Regel die Daten auch digital eingehen und auch ämterübergreifen darüber zugegriffen werden kann. Nur in Ausnahmefällen soll nach wie vor erlaubt sein, von der digitalen Ablage abzuweichen und dafür die Papierform zu nutzen. Die digitale Ablage stellt eine wesentliche Grundlage dar, damit funktionierendes E-Government umgesetzt werden kann. Aus diesem Grund werden im nächsten Traktandum weitere Anpassungen im E-Government-Gesetz folgen. Das Once-only-Prinzip wurde bereits diskutiert, über LiVE haben wir uns schon unterhalten. Eine Frage habe ich zum geplanten System: ob LiVE dann zusätzlich auch für die Mitarbeiter oder für die Gemeinden zugänglich wäre. Und wenn wir vom digitalen Primat reden, dann führt der Wechsel zum digitalen Primat demzufolge zur Konsequenz, dass Papier die Ausnahme sein wird. Das kann ich absolut befürworten. Aus datenschutzrechtlicher Perspektive muss definiert sein, für welchen Prozess welche Daten erforderlich sind und zu welchem Zweck sie verarbeitet werden. Für alle Besitzer dieser Daten muss es jederzeit möglich sein, einzusehen, welche Daten über sie erhoben werden, ob diese Fehler enthalten und die dann korrigiert werden müssen. Und als Besitzer meiner Daten muss ich die Weitergabe auch autorisieren. Demzufolge wurde auch das Bürgerkonto als interessante Möglichkeit für Transparenz bereits erwähnt. Und so wäre ich am Schluss meiner Themen und bin auch für Eintreten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, geschätzte Abgeordnete, für Ihre Voten zu diesem Thema. Das Thema Bürgerkonto wurde jetzt mehrfach erwähnt. Hier möchte ich einleitend ausführen: Betreffend Zeitplan ist vorgesehen, dass in einem ersten Schritt ein entsprechendes Serviceportal geschaffen wird. Dieses soll nach Möglichkeit noch in diesem Jahr in seiner ersten Ausbaustufe realisiert werden. Die Umsetzung des entsprechenden Bürgerkontos soll dann in einem zweiten Schritt erfolgen, wobei eine Realisierung im kommenden Jahr, das heisst 2021, angestrebt wird. Hier möchte ich gerne den Bogen spannen zur nächsten Vorlage, nämlich zum E-Government-Gesetz. Dort haben wir ausgeführt, was das Bürgerkonto genau ist. Ich verweise auf Seite 19 und kann kurz aus diesem Bericht und Antrag zitieren: «Ein Bürgerkonto soll vor allem dazu dienen, dass die Bürger Einsicht in die über sie gespeicherten Daten haben, deren Verwendung nachvollziehen und allenfalls auch eine Löschung oder Berichtigung beantragen können. Es ist letztlich eine Frage der Ausgestaltung des Bürgerkontos, welche Funktionen dieses zusätzlich aufweisen soll. So ist beispielsweise denkbar, dass über das Bürgerkonto die Verwendung der eID ersichtlich gemacht, Freigaben für die Datenwiederverwendung eingeräumt oder Postfachfunktionen integriert werden.» Sie sehen, wir sprechen hier einerseits von diesem Serviceportal auch im Zusammenhang mit der Homepage der Landesverwaltung, die dann auf die entsprechenden Lebensphasen des Bürgers ausgerichtet ist, und dahinter aber die Möglichkeit, mit dem Bürgerkonto wirklich vertieft entsprechende Parameter zu setzen. Hier kommt dann nicht das RVOG primär zum Einsatz, sondern das E-Government-Gesetz, bei dem der Austausch zwischen Bürgern und dem Staat oder den Unternehmen und dem Staat geregelt wird.Da kann ich auch den Bogen spannen zum Abg. Thomas Lageder: Natürlich ist geplant, dass dann solche Anträge in Zukunft komplett elektronisch abgewickelt werden können. Hierzu braucht es dann unter Umständen eben auch die eID, damit man eindeutig identifiziert und authentifiziert ist. Dann wurde noch gefragt vom Abg. Daniel Oehry, ob LiVE auch bei den Gemeinden eingesetzt wird: Nein, es ist nicht geplant, LiVE auch bei den Gemeinden einzuführen. Die Gemeinden verfügen ja über ein eigenes Aktenverwaltungssystem und LiVE ist als System für die elektronische Aktenverwaltung bei der Regierung und den Amtsstellen der Landesverwaltung konzipiert und kommt bei den Gemeinden nicht zum Einsatz. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 51a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 51a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51a steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Oehry
Ich habe eine Frage zu Abs. 3. Hier sind Ausnahmen zur digitalen Ablage durch die Regierung in Abs. 4b geregelt. Warum wird in Abs. 3 dann die Kann-Form verwendet?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Hier ist der Verweis gemacht auf Art. 4 des E-Government-Gesetzes und da müsste ich schnell nachschauen. Im E-Government-Gesetz ist in Art. 4 «Form der elektronischen Kommunikation» geregelt: «1) Im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs kann jede Form der elektronischen Kommunikation genutzt werden. 2) Sieht eine Behörde eine besondere elektronische Übermittlungsform vor, so hat sie dies auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.» Also hier geht es nicht um den Verkehr innerhalb der Verwaltung, sondern eben nach aussen. So interpretiere ich das. Falls ich hier falsch liegen sollte, werden wir für die 2. Lesung hier noch eine Erläuterung anbringen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 51b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51b steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Rainer Beck
Danke, Herr Präsident. Art. 51b dient der Umsetzung des Once-only-Prinzips, mit welchem sichergestellt werden soll, dass bereits vorhandene Daten nach Möglichkeit wiederverwendet und nicht noch einmal eingeholt werden sollen. Dies hilft, unnötige Bürokratie zu vermeiden. In Abs. 2 dieses Artikels wird festgehalten, dass die Regierung und die Amtsstellen einander und weiteren Behörden wie Gerichten, Finanzmarktaufsicht, AHV und den Gemeinden die erforderlichen Daten, soweit diese in elektronischen Aktenverwaltungssystemen erfasst sind, zu übermitteln oder Zugriffsberechtigungen auf die Daten der elektronischen Aktenverwaltungssysteme zu gewähren haben. Gerne bitte ich die Regierung um konkrete Ausführungen, welche weiteren Behörden des Landes welche vom Land erfassten und verwalteten Daten verwenden dürfen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Wir werden auf die 2. Lesung entsprechende Ausführungen vorbereiten, damit das geklärt wird. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Überschrift vor Art. 51c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 51c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51f steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Oehry
Art. 51f regelt die Auswertung der Daten für den Fall eines Auftrages einer wissenschaftlichen Studie. Reicht hier Art. 51f Abs. 1 aus, damit zum Beispiel das Liechtenstein-Institut anonymisierte Daten beziehen und für seine Zwecke auswerten könnte?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. So, wie ich den Artikel lese, reicht diese Bestimmung aus, um genau solche Fälle abzudecken. Es ist auch wichtig, dass entsprechende Daten anonymisiert bereitgestellt werden für allfällige Studienanfragen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 51g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine weiteren Wortmeldungen.
Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 27 erledigt.-ooOoo-