Abänderung des Gesetzes über das Konkursverfahren und weiterer Gesetze (Reform des Insolvenzrechts) (Nr. 49/2020); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 29: Abänderung des Gesetzes über das Konkursverfahren und weiterer Gesetze (Reform des Insolvenzrechts).Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 49/2020 und steht zur Diskussion.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich bedanke mich bei allen Beteiligten, die an der Ausarbeitung dieses umfassenden Berichts und Antrags mitgearbeitet haben, insbesondere der Justizministerin, deren Mitarbeiter im Bereich Justiz, den zuständigen Personen beim Amt für Justiz und allen übrigen Beteiligten. Mit dem gegenständlichen Bericht und Antrag soll das Insolvenzrecht in Liechtenstein reformiert werden und der Fokus vom bisherigen Verwerten und Zerschlagen auf Sanieren und Weiterführen gelegt werden, womit dem Sanierungsaspekt der gesetzliche Vorrang eingeräumt wird und Sanierungen erleichtert werden. Im Zeitpunkt der Vernehmlassung hat sich wohl niemand gedacht, dass sich dieser Fokuswechsel schon bald als sehr weise und vorausschauend erweisen wird. Wegen der Covid-19-Pandemie und deren wirtschaftlichen Folgen ist trotz der umfassenden Massnahmen in Liechtenstein nicht auszuschliessen, dass auch in Liechtenstein ansässige Unternehmen beziehungsweise Unternehmer, aber auch Privatpersonen derartig grosse wirtschaftliche Probleme haben werden, dass ein Insolvenzverfahren einzuleiten sein wird. Früher bedeutete dies das Ende für Unternehmen. Gewinner gab es dabei meist keine, denn der Unternehmer verlor sein Unternehmen, seine Gläubiger haben - wenn überhaupt - nur einen Teil ihres Geldes erhalten und die Arbeitnehmer verloren ihre Arbeitsstelle. Dies auch deswegen, weil der Nachlassvertrag und das Nachlassvertragsverfahren wegen zu hoher Voraussetzungen, beispielsweise Mindestquote und Zustimmungsquorum, kaum angewandt wurden. Für Privatpersonen gab es den Privatkonkurs nicht. Dies soll nun geändert werden, was ich begrüsse, gerade jetzt, in dieser Zeit.Mit der vorliegenden Insolvenzrechtsreform orientiert sich Liechtenstein an der österreichischen Rezeptionsvorlage, wobei ich erwähnen möchte, dass der österreichische Sanierungsplan über die österreichischen Grenzen hinaus als österreichische Erfolgsstory bezeichnet wurde und im Bericht der EU-Expertengruppe «Umstrukturierung, Konkurs und Neubeginn» gar als Best Practice erwähnt wurde. Mit diesem Bericht und Antrag soll ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen werden, das als Sanierungsverfahren bezeichnet wird, wenn rechtzeitig ein Sanierungsplan vorgelegt wird oder, falls dies nicht geschieht, als Konkursverfahren. Dem Schuldner soll mit dem Sanierungsplan ein wirtschaftlicher Neubeginn ermöglicht und erleichtert werden. Mit der gegenständlichen Vorlage werden über 50 Gesetze abgeändert. Teilweise geht es dabei lediglich um die Anpassung und Veränderung von Begriffen. Beispielsweise heisst die Konkursordnung neu Insolvenzordnung und generell wird der Begriff «Konkurs» durch «Insolvenzverfahren» ersetzt. Die Schwerpunkte dieser Vorlage liegen darin, dass die Konkursklassen abgeschafft werden und der bisherige Nachlassplan, der neu Sanierungsplan heisst, dahingehend erleichtert und somit attraktiver wird, indem die Mindestquote von 40% auf 20% reduziert wird und die Annahme des Sanierungsplans nicht mehr eine Zweidrittelmehrheit erfordert, sondern nur noch die Hälfte. Unter dem Begriff Insolvenzverfahren wird neu das Sanierungsverfahren einerseits und das Konkursverfahren andererseits subsumiert. Beim Sanierungsverfahren wird unterschieden zwischen einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung. Lassen Sie mich dazu ein paar Ausführungen machen und mit dem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung beginnen. Beim Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung stellt der Schuldner einen Insolvenzantrag. Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorhandensein von kostendeckendem Vermögen und die Leistung eines Kostenvorschusses. Ausserdem muss den Gläubigern eine Quote von mindestens 20%, zahlbar in maximal zwei Jahren, angeboten werden. Liegt kein kostendeckendes Vermögen vor und wird auch kein Kostenvorschuss bezahlt, so wird der Insolvenzantrag mangels Vermögen abgewiesen. Wenn jedoch kostendeckendes Vermögen vorliegt und ein Kostenvorschuss bezahlt wird, kommt es bei Einhaltung aller Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit den entsprechenden Wirkungen. Die Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse geht vom Schuldner auf den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter über und es kommt zur Exekutions- und Prozesssperre. Das Insolvenzedikt wird im Amtsblatt veröffentlicht und die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. In der Folge kommt es zu einer allfälligen Einberufung der Gläubigerversammlung und zur Bestellung eines Gläubigerausschusses, in welcher die Gläubiger ihre Forderungen glaubhaft machen müssen. Damit der Sanierungsplan angenommen werden kann, muss in der Sanierungsplantagsatzung die Kopf- wie auch die Kapitalmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger erreicht werden. Die Annahme des Sanierungsplans wird im Amtsblatt veröffentlicht und das Insolvenzverfahren aufgehoben. Der Schuldner erlangt seine Verfügungsgewalt über das Unternehmen zurück und mit der Erfüllung erlöschen die Restschulden.Scheitert jedoch der Sanierungsplanantrag, so wird das Konkursverfahren eingeleitet und die Insolvenzmasse durch den Masseverwalter verwertet. Mit der Auszahlung einer Quote an die Insolvenzgläubiger wird das Insolvenzverfahren nach Verteilung der Masse aufgehoben. Kommt es zu keiner Quote an die Insolvenzgläubiger, wird das Insolvenzverfahren mangels Vermögen durch das Gericht aufgehoben. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens hat folgende Rechtswirkungen: Der Schuldner ist über sein Vermögen wieder frei verfügungsberechtigt. Von seinen Verbindlichkeiten wird er insoweit befreit, als die Quote an die Insolvenzgläubiger ausbezahlt wurde. So viel zum Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung. Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters ähnelt dem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung mit folgenden hauptsächlichen Unterschieden: Dem Insolvenzantrag ist ein Vermögensverzeichnis, eine aktuelle und vollständige Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand sowie ein Finanzplan beizulegen. Der Schuldner darf sein Unternehmen selbst weiterführen. Für gewisse Tätigkeiten ist jedoch die Zustimmung des Insolvenzverwalters erforderlich. Manche Tätigkeiten sind ausserdem dem Insolvenzverwalter vorbehalten. Der Sanierungsplan wird nach Gläubigerzustimmung durch das Gericht bestätigt. Nach der Erfüllung des Sanierungsplans erlöschen die Restschulden. Mit der Aufhebung des Sanierungsverfahrens erlangt der Schuldner in der Regel wieder die volle Verfügungsbefugnis. Nach vollständiger Erfüllung erfolgt eine endgültige Restschuldbefreiung. Es kommt jedoch zu einem teilweisen Wiederaufleben der Forderung, wenn der Schuldner mit einer Quote in Verzug ist und er schriftlich gemahnt wurde.
Als drittes Verfahren ist das Konkursverfahren vorgesehen. Es kommt dann zum Tragen, wenn kein Sanierungsplan vorhanden ist. Der Antrag auf Einleitung des Konkursverfahrens kann sowohl vom Schuldner als auch von einem Gläubiger eingereicht werden. Wenn kein kostendeckendes Vermögen vorliegt oder kein Kostenvorschuss bezahlt wird, wird der Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Wird jedoch ein Kostenvorschuss geleistet oder ist kostendeckendes Vermögen vorhanden, kommt es beim Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und es treten die damit verbundenen Wirkungen ein, das heisst, die Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse geht vom Schuldner auf den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter über und es kommt zur Exekutions- und Prozesssperre. Das Insolvenzedikt wird im Amtsblatt veröffentlicht und die Gläubiger haben fristgemäss ihre Forderungen anzumelden. Während des Verfahrens kann der Schuldner einen Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans stellen. In der Folge kommt es zu einer allfälligen Einberufung der Gläubigerversammlung und zur Bestellung eines Gläubigerausschusses, in welchen die Gläubiger ihre Forderungen glaubhaft machen müssen. In der Berichts- und Prüfungstagsatzung wird das Anmeldungsverzeichnis erstellt sowie die Erklärungen des Masseverwalters und Schuldners zu den angemeldeten Forderungen abgegeben und darüber entschieden, ob das Unternehmen fortzuführen ist oder geschlossen werden soll. Mit der Auszahlung einer Quote an die Insolvenzgläubiger wird das Insolvenzverfahren nach Verteilung der Masse durch Gerichtsbeschluss aufgehoben.Falls es zu keiner Quote für die Insolvenzgläubiger kommt, wird das Insolvenzverfahren mangels vorhandenen Vermögens durch Gerichtsbeschluss aufgehoben. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens führt dazu, dass der Schuldner wieder frei über sein Vermögen verfügen kann. Er wird von seinen Verbindlichkeiten so weit befreit, als die Quote an die Insolvenzgläubiger ausbezahlt wurde. Im Vernehmlassungsbericht war der bisher in Liechtenstein nicht existierende Privatkonkurs nicht vorgesehen. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer haben sich für die Einführung des Privatkonkurses in Liechtenstein ausgesprochen, was in den Bericht und Antrag aufgenommen wurde. Das Ziel des Privatkonkurses ist es, rechtschaffenen und motivierten Schuldnern zu ermöglichen, dass sie eine realistische Chance auf einen wirtschaftlichen Neubeginn erhalten. Mit der Einführung des Privatinsolvenzverfahrens soll im Interesse der Gläubiger und Schuldner die Situation zahlungsunfähiger Privatpersonen verbessert werden. Antragsberechtigt sind natürliche Personen. Vorausgesetzt wird ein Vermögensverzeichnis, eine Gläubigerliste, die Bescheinigung, dass die Einkünfte die Verfahrenskosten voraussichtlich decken und kein Einleitungshindernis vorliegt. Die Insolvenzeröffnung erfolgt im Amtsblatt und die Rechtswirkungen treten ein. Grundsätzlich verwaltet der Schuldner die Insolvenzmasse weiterhin selbst, ausser wenn das Gericht die Verwaltung durch einen Insolvenzverwalter anordnet. Wird der Sanierungsplan mit einer Mindestquote von 20% angenommen und vom Gericht bestätigt, erfolgt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Falls der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans jedoch scheitert, kommt ein Zahlungsplan ohne zahlenmässige Mindestquote in Betracht. Vorausgesetzt wird dafür die gesamte Vermögensverwertung. Die Quote muss der Einkommenslage des Schuldners in den nächsten fünf Jahren entsprechen. Für die Annahme des Zahlungsplans wird die Zustimmung der Gläubigermehrheit wie beim Sanierungsverfahren vorausgesetzt. Wird der Zahlungsplan angenommen und vom Gericht bestätigt, erfolgt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Wenn der Zahlungsplan nicht in Betracht kommt, greift das Abschöpfungsverfahren. Dafür ist die Bescheinigung der Kostendeckung notwendig. Am Beginn des Zahlungsplans steht die Verwertung des Vermögens. Während fünf Jahren muss sich der Schuldner um ein Einkommen bemühen und dieses wird bis zum Existenzminimum gepfändet. Der pfändbare Teil der Einnahmen wird den Gläubigern zur Verfügung gestellt, sodass dem Schuldner nur noch eine bescheidene Lebensführung möglich ist. Wenn er sich an die vereinbarten Zahlungen und sonstigen Pflichten hält, ist der Schuldner nach fünf Jahren schuldenfrei und ihm wird Restschuldbefreiung gewährt.In der Vernehmlassung haben sich die Banken und Versicherungen dazu geäussert, dass Banken- und Versicherungsinsolvenzen auch weiterhin durch die Regelungen im Banken- beziehungsweise Versicherungsaufsichtsgesetz geregelt bleiben. Diesem Anliegen wurde nachgekommen. Die Vorlage wird beim Landgericht einen beträchtlichen Umstellungsaufwand bezüglich des Sanierungsverfahrens bewirken. Auch die Einführung des Privatkonkurses wird einen Mehraufwand beim Landgericht zur Folge haben, der jedoch mit dem bestehenden Personal vollzogen werden kann. Bezüglich der Schuldenberatung wird es beim Amt für Soziale Dienste einen gewissen Mehraufwand geben, der mit dem bestehenden Personal jedoch auch bewältigt werden kann, wobei mit einer privaten Schuldenberatungsstelle eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen werden soll. Vergleiche mit Österreich lassen für Liechtenstein circa 40 solcher Fälle pro Jahr erwarten. Die vorliegende Reform soll mit Ausnahme des Privatkonkurses auf den 1. Januar 2021 in Kraft treten und der Privatkonkurs soll auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten. Dies erlaubt dem Landgericht, sich auf die neuen Verfahren vorzubereiten, und die notwendige Schuldenberatung kann bis dahin gewährleistet werden. Meine Fragen zu den einzelnen Artikeln werde ich bei deren Behandlung vorbringen. Für die FBP-Fraktion ist Eintreten unbestritten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst möchte ich mich bei Ihnen, Frau Justizministerin Dr. Eggenberger, und allen an der Erarbeitung der gegenständlichen Vorlage involvierten Personen bestens bedanken. Mit der gegenständlichen Vorlage soll das Konkursverfahren in Liechtenstein modernisiert werden. Die Vorlage steht unter dem Motto «sanieren statt liquidieren». Dieses Motto ist wohl gut gemeint, jedoch leider meines Erachtens völlig realitätsfremd. Das Motto der allermeisten Konkurse wird jedoch wohl auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sein: Wo es nichts gibt, gibt es auch nichts zu holen. Gesellschaften sollen zukünftig vermehrt saniert statt liquidiert werden. Dies ist sicherlich ein anzustrebendes Ziel. Jedoch gehe ich davon aus, dass in den allermeisten Fällen auch zukünftig keine Sanierung stattfinden wird. Der Grund hierfür ist, dass heute in den allermeisten Fällen überhaupt kein Konkursverfahren durchgeführt wird, da nicht einmal genug Mittel vorhanden sind, um überhaupt ein Konkursverfahren durchführen zu können. In solchen Fällen gibt es wohl auf zukünftig nichts zu sanieren. Aber auch in den Fällen, in welchen ein Konkursverfahren durchgeführt wird, ist es oftmals so, dass das Konkursverfahren wieder aufgehoben werden muss, da das Vermögen während des Konkursverfahrens aufgebraucht wurde. Auch in diesen Fällen wird es wohl kein Sanierungsverfahren geben. Zusammengefasst ist für mich die Einführung eines Sanierungsplans bei Gesellschaften in Ordnung. Ich warne jedoch davor, hier die Hoffnung zu schüren, dass zukünftig viele Gesellschaften saniert anstatt liquidiert werden können. Dies wird nicht der Fall sein. Weiters soll nun neu ein Privatkonkurs möglich sein. Personen, die sich hoch verschuldet haben, sollen so, kurz zusammengefasst, nach Durchlauf eines bestimmten Verfahrens aus wirtschaftlicher Sicht eine zweite Chance erhalten. Die Einführung des Privatkonkurses ist meines Erachtens ausdrücklich zu begrüssen. Dieser Privatkonkurs führt einerseits dazu, dass verschuldete Personen eine Motivation sehen, sich an die Vorgaben zu halten, indem sie Teile der Rechnungen zurückzahlen, und aufseiten der Gläubiger dazu, dass diese zumindest einen Teil des ihnen geschuldeten Geldes zurück erhalten. Nach Ablauf der gesetzten Frist hat der Schuldner die Chance für einen wirtschaftlichen Neubeginn. Meines Erachtens ist die Einführung des Privatkonkurses im Interesse des Schuldners, der eine Motivation hat, seine hohen Schulden zumindest zum Teil zurückzuzahlen. Die Einführung des Privatkonkurses ist aber auch im Interesse der Gläubiger, die zumindest einen Teil ihrer Forderung zurückerhalten. Schliesslich ist die Einführung des Privatkonkurses wohl auch im Interesse des Staates, da ich die Hoffnung habe, dass durch das Privatkonkursverfahren einigen verschuldeten Personen der finanzielle Neustart gelingt und diese Personen sodann nicht mehr von Sozialleistungen abhängig sind. Aus diesem Grunde ist die Einführung des Privatkonkurses grundsätzlich zu begrüssen, jedoch müssen wir sehen, dass wir diesen Privatkonkurs auch nicht gratis erhalten. Für die Schuldenberatung sind in diesem Zusammenhang 200 Stellenprozente vorgesehen.Dann noch kurz zur technischen Umsetzung des Privatkonkurses. Dieser Teil war noch nicht Bestandteil der Vernehmlassung: Vernehmlassungsteilnehmer konnten sich somit nicht zu diesen wichtigen Bestimmungen äussern. Das Verfahren des Privatkonkurses ist im Detail doch sehr komplex. Insofern würde ich sehr begrüssen, wenn die Regierung in der Stellungnahme zur 2. Lesung eine schematische Darstellung des Verfahrens betreffend den Privatkonkurs festhält. Dies würde wohl das Verständnis für den Ablauf eines solchen Privatkonkursverfahrens wesentlich verbessern. Meine Fragen werde ich im Verlaufe der Debatte stellen. Zusammengefasst bin ich für Eintreten auf diese Vorlage. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Helen Konzett
Vielen Dank für das Wort. Ich danke dem Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur und allen betroffenen Stellen für die Ausarbeitung dieser doch sehr umfassenden und weitreichenden Neuausrichtung des liechtensteinischen Insolvenzrechtes. Die Neuausrichtung wurde von meinen Vorrednern schon sehr gut zusammengefasst, weshalb ich mich sehr kurzfassen kann. Die vorgeschlagenen Änderungen, welche neben dem Gesetz über das Konkursverfahren im Übrigen eine Vielzahl weiterer Gesetze betreffen, liegen auch im Interesse der Gläubiger. Das bleibt sehr wichtig, ja sogar vordringlich. Deren bestmögliche Befriedung bleibt weiterhin der tragende Grundsatz des Insolvenzverfahrens. Deren Rechte sollen durch die Einrichtung eines Gläubigerausschusses gestärkt werden und wichtige Verfahrensschritte sollen durch eine verbesserte Informationsgrundlage transparenter gestaltet werden. Eine weitere Neuerung bildet auch die Einführung eines besonderen Verfahrens zur Entschuldung natürlicher Personen im Rahmen von sogenannten Privatkonkursregelungen. Diese Neuerung wurde erst in den vorliegenden Bericht und Antrag aufgenommen, nachdem sie im Rahmen der Vernehmlassung von verschiedenen Seiten mehrfach aufgebracht worden war. Die Vernehmlassung selber wurde sehr breit gestreut und die gegenständliche Reform des Insolvenzrechtes wurde von den meisten Vernehmlassungsteilnehmern im Grundsatz begrüsst. Auch die Fraktion der Freien Liste begrüsst die geplante Neuausrichtung des Insolvenzrechtes und ist für Eintreten auf die Vorlage. Dankeschön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem zuständigen Ministerium für die doch sehr umfassende Vorlage zur Neuregelung des Insolvenzrechtes. Ich denke mir: Ja, es ist sicherlich gut gemeint, die ganze Sache, und in Österreich scheint es ja auch ein Erfolg zu sein. Aber was mir schon speziell aufgefallen ist, wenn ich mir die Zusammenfassung anschaue, Seite 9: Der wesentliche Grundstein dieser Reform ist ja die Abschaffung der Konkursklassen. Dabei wird es nicht nur Sieger geben, da wird es mitunter halt auch Verlierer geben. Da wäre ich der Regierung noch dankbar, wenn sie einige zusätzliche Ausführungen machen könnte - dann spätestens auf die 2. Lesung. Ich kann vielleicht gerade zu den finanziellen Konsequenzen auf den Seiten 300 und 301 kommen. Ich frage mich schon, bis jetzt war es doch so, dass Steuerguthaben und AHV-IV-Beiträge wesentlich mehr gesichert waren, als dies zukünftig sein wird. Da wäre Ihnen dankbar, wenn Sie hierzu Ausführungen machen könnten. Dann hat im Rahmen der Vernehmlassung gemäss Seite 29 unter anderem zum Beispiel der Bankenverband ausgeführt, dass es bei der Kreditwirtschaft doch zu erkennbar deutlichen Folgen kommen könnte. Genannt werden diesbezüglich mögliche restriktivere und vorsichtigere Kreditvergaben, schlechtere Konditionen aufgrund höherer Kreditrisikopositionen oder eingehendere Prüfung der Kreditwürdigkeit. Ich habe dann hierzu keine Position der Regierung gefunden. Mir ist schon klar, man kann es nicht allen recht machen. Es ist gut gemeint, aber man muss gewisse Kompromisse eingehen. Deshalb wäre ich der Regierung auch dankbar, wenn sie auf die 2. Lesung Beispiele bringen könnte, was das für Konsequenzen hatte in Österreich. Denn im Endeffekt wird ja jemand die Zeche bezahlen. Der Grundsatz ist ja, dass man jetzt versucht, zuerst zu sanieren, bevor man liquidiert. Aber man könnte auch sagen: Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende. Und das ist der Punkt, den wir halt haben. Aber wie gesagt: Ich bin selbstverständlich auch für Eintreten, wäre aber der Regierung dankbar, wenn sie vor allem Beispiele nennen könnte, wie dies in Österreich vonstattengegangen ist. Und mich würde dann natürlich speziell die Position der Arbeitnehmenden interessieren, konkret die Löhne, die bis jetzt mit dem jetzigen Recht eher gesichert waren nach meinem Dafürhalten. Aber wie gesagt, ich sehe durchaus auch das Positive, dass man mitunter auch dank dieses neuen Verfahrens zukünftig die Arbeitsstelle erhalten kann, und das ist sicherlich positiv zu werten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte kurz auf das Votum des Abg. Wendelin Lampert eingehen. Ich wollte das Thema Konkursklassen eigentlich erst später anziehen, aber da Sie es jetzt gemacht haben, erlaube ich mir, hierzu auch noch zwei, drei Worte zu sagen. Derzeit ist es ja so, dass im ersten Schritt Masseforderungen befriedigt werden. Dies sind Forderungen, die nach Konkurseröffnung entstehen. Diese werden als allererstes befriedigt. Dann gibt es einen Klassenkonkurs, Klasse 1, 2, 3 und 4. Das heisst, es wird zuerst zu 100% die erste Klasse befriedigt. Nur dann, wenn es noch weitere Vermögenswerte hat, werden und können auch die Personen aus der zweiten Klasse befriedigt werden. Wer sind jetzt die Gewinner und wer sind die Verlierer dieser Änderung? Die Verlierer sind meines Erachtens die Personen aus der ersten Klasse und aus der zweiten Klasse. Und die Gewinner sind diejenigen aus der dritten und aus der vierten Klasse. Wer ist das, welche Personen sind jetzt die Verlierer? Das sehen Sie im heutigen Art. 48, das ist die erste Klasse. Da stechen als erstes die Arbeitnehmer heraus, die jetzt in der ersten Klasse sind. Aber auch die Prämien für die AHV als Beispiel oder für die FAK, die sind auch in der ersten Klasse zu finden. Dann sind in der zweiten Klasse beispielsweise die Steuern und Abgaben für Land und Gemeinden. Also die werden tendenziell eher schlechtergestellt meines Erachtens. Und bessergestellt werden in diesem Zusammenhang dann dafür beispielsweise die Handwerker, die sich jetzt in der dritten Klasse befinden, oder beispielsweise Darlehen, die ansonsten wohl unter die übrigen Forderungen in der vierten Klasse fallen würden. Also, meines Erachtens, erste und zweite Klasse wird schlechtergestellt und dritte und vierte wird bessergestellt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich gehe gleich zuerst auf das erste Votum des Abg. Vogt ein und möchte kurz nachfragen, ich hoffe, ich habe Sie richtig verstanden: Sagten Sie 200 Stellenprozent oder 100? Denn wir gehen im Bericht und Antrag auf Seite 299 von circa 100 Stellenprozent aus. Ich komme auf Ihr zweites Votum nachher zurück. Dann gehe ich auf Ihre Ausführungen, Herr Abg. Lampert, ein. Selbstverständlich werden wir das auf die 2. Lesung gerne weiter ausführen. Dann zur Frage der Vor- und Nachteile unter anderem auch bezüglich der Konkursklassen, Herr Abg. Vogt: Im Zentrum der Abschaffung der Konkursklassen steht die Gläubigergleichbehandlung. Die Gleichheit der Gläubiger lässt sich letztlich auch vom verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz ableiten. Die geltenden Konkursklassen sind historisch bedingt und nicht mehr zeitgemäss. Ihre Aufhebung ist daher geboten. Die Vorteile der Abschaffung sind die Gläubigergleichbehandlung und die Sicherstellung eines zeitgemässen und modernen Rechts. Ebenso bedeutet die Abschaffung von Vorrechten in Form der Konkursklassen aber auch eine Verbesserung der Sanierungsaussichten. So ist gewährleistet, dass bei einer Verteilung jeder Gläubiger eine Quote erhält. Ein Nachteil ergibt sich für jene Gläubiger, die bisher der ersten beziehungsweise zweiten Konkursklasse zugeordnet sind. In diese Klassen fallen bislang unter anderem die Steuern, Gemeindeumlagen, bestimmte rückständige Prämien im Bereich der Versicherungen, insbesondere der Sozialversicherung, Arbeitnehmerforderungen ein Jahr zurück vor der Konkurseröffnung als Beispiel oder medizinische Kosten und Begräbniskosten. Die Abschaffung der Konkursklassen kann daher zu Ausfällen beim Staat führen. Die Abschaffung der Konkursklassen führt indirekt auch dazu, dass nur noch echte Masseforderungen und keine alten Forderungen mehr zulasten der Insolvenzmasse gehen, was die Chancen einer Sanierung bedeutend erhöht - was natürlich als Vorteil anzusehen ist. Und ja, es ist eben richtig, dass es die Nachteile für jene Gläubiger gibt, die bisher der ersten beziehungsweise zweiten Konkursklasse zuzuordnen sind. In diese Klassen fallen bislang unter anderem eben die Steuern, wie ich genannt habe. Aber die Abschaffung von Vorrechten in Form der Konkursklassen bedeutet auch eine Verbesserung der Sanierungsaussichten - so wie wir das sehen. Zudem wird gewährleistet, dass bei einer Verteilung jeder Gläubiger eine Quote erhält.In Ihrem ersten Votum haben Sie noch nach der schematischen Darstellung gefragt. Selbstverständlich werden wir auch die auf die 2. Lesung entsprechend vorbereiten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, Frau Justizministerin, für Ihre Ausführungen. Kurz auf die Seite 299 zu den finanziellen Konsequenzen dieser Vorlage beziehungsweise zu den Stellenprozenten bei der Schuldenberatung: Hier stehen tatsächlich, wie Sie es ausgeführt haben, die 100 Stellenprozente. Jedoch steht hier auch noch im zweiten Satz - ich weiss nicht, wie das zu verstehen ist: «Allerdings sollte eine Vertretung gewährleistet sein.» Inwiefern die Vertretung dann gewährleistet ist, das war meine Überlegung für die 200%, die ich zuerst angeführt habe.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, wir gehen davon aus, je nachdem. Sie sehen ja auch im Bericht und Antrag, wir haben die Schuldnerberatungsstelle, wie gesagt, als Kostenfaktor darin aufgelistet. Nur gehen wir davon aus, dass wir nur 100 Stellenprozent zusätzlich benötigen würden, entweder eben im ASD oder über eine externe Vergabe per Leistungsvereinbarung. Wir gehen dann davon aus, dass die Stellvertretung im ASD zum Beispiel oder bei der externen Stelle - ob das eben zum Beispiel eine Hand in Hand Anstalt ist - gegeben wäre. Wir würden nicht 200 Stellenprozent neu einstellen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Hand heben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1 Abs. 4, 4a und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 4, 4a und 5 stehen zur Diskussion.
Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank, Herr Präsident. ... «Im Insolvenzverfahren mit einer ungewöhnlich grossen Anzahl ...». Was bedeutet «ungewöhnlich gross»? Wie viele sind das? Oder wie steht das in der Relation zur Firmengrösse, die Konkurs geht? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Die genaue Zahl kann ich Ihnen nicht nennen. Ich würde das aber gerne nachreichen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe noch eine Frage allgemein zu der Veröffentlichung. Derzeit ist es so, dass Konkurseröffnungen in den Landeszeitungen publiziert werden. Ist dies zukünftig immer noch erforderlich? Da doch auch hier grosse Kosten für die Masse anfallen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank auch für diesen Hinweis. Ich werde das ebenfalls gerne auf die 2. Lesung abklären. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 3 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1a und 7 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1a und 7 stehen zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 4 dieses Artikels. Konkret geht es mir darum: Muss dieser Insolvenzverwalter auch eine Haftpflichtversicherung haben? Denn der Schlusssatz von Abs. 4 lautet ja: «Er ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.» Jetzt ist das wunderbar, wenn er verantwortlich ist. Aber wenn er dann kein Geld hat, dann kann er seine Verantwortung nicht wahrnehmen. Ich frage mich: Muss ein Insolvenzverwalter eine entsprechende Versicherung haben? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich werde auch das gerne anschauen auf die 2. Lesung. Meines Erachtens ist es so, aber wir werden das genauer anschauen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Üblicherweise sind Insolvenzverwalter oder Masseverwalter, wie sie heute noch heissen, Rechtsanwälte. Und für ihre Tätigkeit als Rechtsanwalt benötigen diese eine Haftpflichtversicherung gemäss dem Rechtsanwaltsgesetz. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ja, genau in diese Richtung geht dann auch meine Frage, und zwar: Bei den besonderen Kenntnissen wird auch Betriebswirtschaft angeführt. Bisher ist es eben so, dass vor allem Rechtsanwälte Masseverwalter waren. Diese haben vereinzelt auch Betriebswissenschaften studiert, aber sicherlich nicht alle. Und da wollte ich einfach fragen, wie dies in Zukunft gehandhabt wird, ob dann nur noch Rechtsanwälte gewählt werden, die auch Betriebswirtschaft studiert haben. Einfach ob es sich um grundlegende betriebswirtschaftliche Kenntnisse da handelt oder ob da allenfalls Abschlüsse, ein BWL-Studium, verlangt werden. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Zu Ihrer Frage zuerst, Herr Abg. Vogt: Ich habe eine Antwort bekommen, die geht in Ihre Richtung. Nein, das soll geändert werden bezüglich Publikation. Die Publikation soll künftig nur noch im elektronischen Amtsblatt erfolgen. Ich denke, das beantwortet Ihre Frage bereits jetzt.Dann komme ich zurück zu Ihnen, Herr Abg. Seger, bezüglich der Frage zu besonderen Kenntnissen. Da kann ich ausführen: Hinsichtlich der besonderen Kenntnisse ist ein Studium nicht verpflichtend. In der Praxis handelt es sich bei Insolvenzverwaltern in der Regel um Juristen mit grossem betriebswirtschaftlichem Wissen und eben entsprechender Berufserfahrung. Also eben: Es genügt Erfahrung oder aber Kurswissen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 4a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4a steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Hier geht es um diesen Gläubigerausschuss und die Zusammensetzung dieses Ausschusses. Das scheint mir doch noch sehr zentral zu sein, wenn man sich jetzt die Erläuterungen auf den Seiten 47 und 49 ansieht. Auf der einen Seite steht auf der Seite 47, da ist die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer aufgeführt, und nach meinem Dafürhalten sagt hier die Rechtsanwaltskammer: Dieser Gläubigerausschuss muss im Interesse der Konkursmasse handeln und darf nicht in Vertretung zur Durchsetzung von partiellen Interessen arbeiten. Auf der Seite 49 steht dann aber: «Wie ausgeführt, soll die Teilnahme im Gläubigerausschuss insbesondere auch Grossgläubigern zustehen.» Ja, aber diese Grossgläubiger haben doch ganz sicher ein partielles Interesse, und zwar ein sehr relevantes - sie sind ja Grossgläubiger. Und da erkenne ich jetzt schon für mich einen Widerspruch. Entweder hat man einen neutralen, unabhängigen Gläubigerausschuss - oder wenn man hier schreibt: Nein, Grossgläubiger dürfen dann schon mitmachen, ja, das ist klar, die werden primär ihre Interesse vertreten. Das liegt in der Natur der Sache. Ich frage mich auch ganz konkret: Wenn es Arbeitnehmervertretungen gibt, hätten Arbeitnehmervertretungen auch ein Einsitzrecht in diesem Gläubigerausschuss? Denn das könnte ja zum Beispiel auch ein Grossgläubiger sein, die ganzen ausstehenden Löhne der Arbeitnehmenden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, dieser Gläubigerausschuss ist neu, diesen gibt es noch nicht. Mich würde jetzt vor allem interessieren: Wann ein solcher Gläubigerausschuss eingesetzt werden soll? In dieser Bestimmung steht einfach: Wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens, des Schuldners, dies geboten erscheinen lässt. Und ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diese Begriffe ein bisschen mit Leben füllen könnten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank für diese Hinweise. Ich werde die gerne auf die 2. Lesung mitnehmen und verdeutlichen. Ich danke für den Input.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 4b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4b steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zum Abs. 5 von diesem Art. 4b. Der Schlusssatz lautet im Abs. 5: «Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, kann das Landgericht den Beschluss der Gläubigerversammlung einholen.» Müsste das nicht ein «muss» sein? Gibt es eine Logik? Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, dann kann das Landgericht das einholen? Da wäre ich Ihnen auch dankbar, wenn man dieses «kann» nochmals hinterfragt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zum Abs. 4 dieser Bestimmung. Hier wird ausgeführt, dass den Mitgliedern des Gläubigerausschusses keine Entlohnung gebührt. Hier würde mich zuerst interessieren, ob jemand verpflichtet werden kann, Mitglied dieses Gläubigerausschusses zu werden. Weil er ja keine Entlohnung erhält, gehe ich einmal davon aus: Nein. Aber hier würde mich die Antwort interessieren. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst komme ich zur Aussage des Abg. Lampert. Ganz allgemein gesagt ist es so, dass der Ausschuss ein übergeordnetes Interesse zu verfolgen hat, das allen Gläubigern entspricht - nicht aber nur einzelnen. Und ja, natürlich, die Arbeitnehmer sollen zum Beispiel über den Liechtensteinischen Arbeitnehmerverband vertreten werden können. Ein zweiter Satzteil heisst, es sei die Gläubigerversammlung. Das ist nicht das Gleiche wie der Gläubigerausschuss. Deshalb stimmt da das Wort «kann». Und es soll kein Muss sein, weil es, wie gesagt, im zweiten Satzteil «Gläubigerversammlung» heisst. Dann zu Ihrer Frage, Herr Abg. Vogt, das werde ich ebenfalls gerne auf die 2. Lesung mitnehmen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank an die Frau Justizministerin für diese Klarstellung. Das stimmt, ja, genau, im ersten Satzteil spricht man vom Ausschuss, im zweiten von der Versammlung. Das ist anscheinend der Unterschied. Noch zu Ihrer Aussage betreffend die Vertretung in diesem Gläubigerausschuss, dass es zum Beispiel der LANV sein kann: Aber könnte es auch bei einem grösseren Betrieb die Arbeitnehmervertretung sein? Es gibt ja ab einer gewissen Betriebsgrösse Arbeitnehmervertretungen. Eben, wenn man vorne schon schreibt, Grossgläubiger haben das Recht in diesem Gläubigerausschuss vertreten zu sein, dann wäre es für mich nur logisch, dass auch die Arbeitnehmer, also die Arbeitnehmervertretung von einem grösseren Betrieb - was wir ja nicht hoffen, dass wir das jemals brauchen, aber sollte es einmal so sein -, dass dann diese Arbeitnehmervertretung auch als Grossgläubiger Einsitzrecht hat in diesen Gläubigerausschuss - also nicht nur der Arbeitnehmerverband, sondern auch bei grösseren Betrieben die Arbeitnehmervertretung. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband war nur eines der Beispiele. Ich gehe sehr wohl davon aus. Sollte dem nicht so sein, dann würde ich das auf die 2. Lesung klarstellen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, die Begriffe sind mir noch neu und ich kann sie noch nicht wirklich einordnen. Begriff «Gläubigerversammlung», gehe ich hier richtig in der Annahme, dass dies die Gesamtheit sämtlicher Gläubiger ist? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Herr Abg. Vogt, ja, ich gehe davon aus, dass die Gläubigerversammlung das grosse Ganze ist und der Ausschuss ein Teil davon. Aber wie gesagt, sollte dem nicht so sein, würde ich das gerne auf die 2. Lesung mitnehmen. Was sicher ist, ist, dass die beiden nicht das Gleiche bedeuten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
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Art. 6 Abs. 3 bis 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 Abs. 3 bis 5 stehen zur Diskussion.
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Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
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Art. 10 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Hier soll ja die alte Bestimmung abgeändert werden, weil die nach Ansicht der Regierung zu unklar oder zu juristisch formuliert ist. Da hier ausgeführt wird in der bestehenden Bestimmung: «Beschlüsse, womit ein Antrag auf Konkurseröffnung wegen Mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens des Schuldners zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens abgewiesen wird, sind öffentlich bekanntzumachen.» Neu soll hier der Begriff, ich sage jetzt kurz zusammengefasst, der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verwendet werden. Ich frage mich einfach: Was ist der Sinn und Zweck dieser Bestimmung? Soll hier wirklich, ich sage jetzt, ein Unwert dokumentiert werden, dass jemand in Konkurs gegangen ist und nicht einmal das Vermögen ausreicht, um das Konkursverfahren durchzuführen? Wenn dem so ist, dann müsste meines Erachtens noch eine stärkere Wortwahl hier gewählt werden. Hier würde ich einfach nochmals die Intention dieser Bestimmung interessieren. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank für diesen Hinweis. Sollte eine stärkere Wortwahl benötigt werden, so werden wir das auf die 2. Lesung miteinbeziehen, selbstverständlich. Mir ist das so weit bis jetzt nicht bewusst, aber ich werde es gerne vertieft anschauen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 11 Abs. 2 Bst. c, f und g sowie Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 Abs. 2 Bst. c, f und g sowie Abs. 3 stehen zur Diskussion.
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Art. 13a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13a steht zur Diskussion.
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Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
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Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
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Art. 25 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 25a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25a steht zur Diskussion.
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Art. 33 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 steht zur Diskussion.
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Art. 38 Abs. 1 bis 1b werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Hier geht es nach meinem Dafürhalten darum, dass der Arbeitnehmende nicht immer fristlos das Arbeitsverhältnis auflösen kann. Ich habe auf der einen Seite schon Verständnis, dass man sagt: Dieser Betrieb wird wohl kaum zu retten sein, wenn die Leute kündigen, und zwar noch fristlos. Auf der anderen Seite: Wenn man die Leute mit Zwang hier im Betrieb behalten will - ich weiss nicht, ob das der richtige Lösungsansatz ist. In einer liberalen Gesellschaft hier mit Zwangsmassnahmen diese Leute zu beglücken, ob das dann wirklich diesen Betrieb rettet, wenn ich mir die Erläuterungen auf Seite 69 so ansehe, das wage ich zu bezweifeln. Aber ich nehme an, das wird in Österreich genau gleich gehandhabt werden. Es kommt ja aus Österreich. Aber ob das wirklich der Lösungsansatz ist, um einen Betrieb zu retten, wenn die Leute kündigen wollen - fristlos, wohlverstanden - und man lässt sie nicht. Ich weiss nicht, ob das wirklich funktioniert. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Herzlichen Dank dem Abg. Lampert für diesen Hinweis. Wir haben das im Vorfeld vertieft besprochen und wir werden es gerne nochmals aufnehmen und nochmals besprechen, um zu schauen, ob es da vielleicht doch noch einen anderen Weg gäbe. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 39 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Art. 39 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 2. Diesbezüglich soll die bisherige Rechtslage insbesondere mit Bezug zur Vertragsfreiheit verändert werden. In der Vernehmlassung wurde beispielsweise vom OGH empfohlen, dass die neue Regelung auf Vereinbarungen eingeschränkt werden soll, die für eine Sanierung beziehungsweise die Fortführung des Unternehmens wesentlich oder unabdingbar sind. Im Bericht und Antrag wird dazu vorgeschlagen, dass auf eine generelle Einschränkung zu verzichten sei und stattdessen eine explizite Ausnahme für einen spezifischen Vertragszweck, Gesellschaftsverträge und Ausscheiden eines Gesellschafters, bestimmt wird. Der Einwand der Regierung, dass zudem auch im Konkursfall einer Bank eine Kündigungssperre zugunsten der betroffenen Bank als Schuldnerin bestehe, ist zudem nur dahingehend gerechtfertigt gemäss LBV, als das Bankgesetz selber diesbezüglich Ausnahmen vorsieht - zum Beispiel im Zusammenhang mit Kreditverträgen. Man vergleiche dazu Art. 56 Bankengesetz in der geltenden Fassung. Die Regierung wird deshalb ersucht, diese Umkehrung der bisherigen Rechtslage auf die 2. Lesung nochmals zu überprüfen, da es grundsätzlich in der Entscheidungsmacht des Gläubigers liegen sollte, zu entscheiden, ob er bei Eintritt der Insolvenz des Schuldners die gegenwärtigen vertraglichen Pflichten weiterführen will oder nicht. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Gerne gehe ich auf die Frage gleich jetzt ein, mit einer ersten Antwort bezüglich der vorgesehenen Übergangsbestimmungen, die problematisch bezüglich der vorgesehenen Rückwirkung seien. Gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen ist das neue Recht auch auf vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossene Vereinbarungen - insbesondere, wie Sie das genannt haben, Art. 39 und Art. 95 - anzuwenden. Gemeint sind damit alle Arten von Verträgen. Bedeutung hat die Bestimmung insbesondere für bestehende Verträge, die eine automatische Kündigung im Fall der Insolvenz vorsehen. Abs. 3 der Übergangsbestimmungen stellt daher sicher, dass zum Beispiel Art. 39, Vertragsauflösungssperre, oder eben Art. 95, «Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners», auch auf bestehende Verträge Anwendung finden. Zur Klarstellung wurden in Klammern Verweise auf diese beiden Bestimmungen ergänzt. Allfällige Bedenken, dass dies zu wesentlichen Änderungen bei bestehenden Drittverträgen führen werde, sind aber unseres Erachtens unbegründet. Denn im Bericht und Antrag anders als noch im Vernehmlassungsbericht ist vorgesehen, dass gemäss Art. 95 Abs. 2 Bst. b bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten die Vertragsaufhebungssperre nach Art. 95 Abs. 1 nicht gilt. Diese Ergänzung erfolgte auf Anregung des Bankenverbandes in seiner Stellungnahme im Vernehmlassungsverfahren. Die Ausnahme ist auch in Paragraf 25a der österreichischen Insolvenzordnung vorgesehen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 43 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Hier steht in Abs. 1, dass diese Masseforderungen wie folgt auszuzahlen sind. Dann kommt eine Aufzählung - Bst. a bis Bst. d. Für mich erweckt das den Eindruck von Rängen. Ich meine, da sagt man klar im Bst. a: Zuerst kommen die vorschussweise bestrittenen Barauslagen zur Zahlung, dann die übrigen Kosten des Verfahrens, dann die Arbeitnehmenden und dann noch die restlichen im Bst. d. Wenn man schon argumentiert: Die Ränge sind abgeschafft, wieso wird dann hier jetzt wieder eine Rangfolge eingeführt? Wieso sagt man nicht: Es werden einfach alle auf Grundlage der Quote berücksichtigt? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Auch das haben wir vertieft diskutiert im Vorfeld. Ich werde mir das gerne nochmals genauer anschauen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich glaube, was man hier nicht verwechseln darf: Hier geht es um Forderungen, die nach Konkurseröffnung entstanden sind und nicht um Forderungen, die vor der Konkurseröffnung bereits bestanden haben. Hier geht es wirklich darum, was mit den Forderungen - ich weiss nicht - für die Erstellung einer Postumleitung, Publikationen, Kosten des Insolvenzverwalters passiert. Hier geht es um solche Kosten. Eine solche Rangordnung besteht bereits jetzt in Bezug auf die Masseforderungen. Diese ist jetzt auch im Art. 44 geregelt. Soweit ich dies sehe, gibt es bereits jetzt hier eine Unterteilung in Bezug auf die Masseforderungen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ganz genau, besten Dank dem Abg. Vogt für diesen Hinweis. Dazu kann ich ergänzen, dass eine Strukturierung der Masseforderungen wirklich auch jetzt der österreichischen Rechtslage entspricht und wir das so übernommen haben. Ich werde es mir aber auch gerne nochmals anschauen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 47 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 steht zur Diskussion.
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Art. 48 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 bis 51 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 bis 51 stehen zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Mit der Aufhebung der Art. 49 bis 51 werden die Konkursklassen aufgehoben. Meines Erachtens macht eine solche Aufhebung der Konkursklassen in einem Sanierungsverfahren durchaus Sinn, weil ansonsten wahrscheinlich eine Person aus der ersten Konkursklasse kein Interesse an einem Sanierungsverfahren hätte, da die Chance gross ist, dass sie ohnehin befriedigt wird. Wohingegen eine Person aus der vierten Klasse sehr wohl ein Interesse hat an einem Sanierungsverfahren, da er dann die Chance hat, eine gewisse Quote zu erhalten. Das macht für mich Sinn im Sanierungsverfahren. Hingegen in einem - ich sage jetzt - normalen Konkursverfahren machen für mich wiederum die Klassen einen gewissen Sinn, haben für mich diese bestehenden Klassen schon eine bestimmte Logik. Und für mich stellt sich hier doch auch die Frage, ob man nicht für das normale Konkursverfahren, so nenne ich es jetzt, das für mich nach wie vor der Normalfall sein wird meines Erachtens, die Klassen beibehalten soll. Ich wäre einfach der Regierung oder Ihnen, Frau Justizministerin, dankbar, wenn Sie sich das für die 2. Lesung allenfalls nochmals überlegen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 55 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 55 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 57 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59a steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Hier möchte ich nur fragen, inwiefern sich das Vermögensverzeichnis nach der Insolvenzordnung vom Vermögensbekenntnis, mit welchem die Verfahrenshilfe beantragt wird, unterscheidet. Ob es hier Unterschiede gibt, ob diese inhaltlich deckungsgleich sind. Danke sehr. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Dazu kann ich Aussagen machen in Bezug auf Art. 68 Abs. 3 ZPO, welcher für den Bereich der Verfahrenshilfe ein Vermögensverzeichnis erwähnt, ohne dieses näher zu definieren. Auch Art. 29 der Exekutionsordnung kennt ein Vermögensverzeichnis, welches allerdings im Unterschied zu Art. 130a der gegenständlichen Vorlage nur die Aktiva ausweist. Ein Gleichklang der Vermögensverzeichnisse erscheint aufgrund der unterschiedlichen Verwendungszwecke eher nicht angezeigt. Doch auch das nehme ich gerne nochmals mit und danke dem Abg. Seger für die Ausführungen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 60 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 61 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 62 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. In diesem Artikel und auch den folgenden wird immer wieder von dieser Rangordnung gesprochen. Ist das auch der Unterschied, wie vorhin gerade besprochen beziehungsweise vom Abg. Thomas Vogt präzisiert, dass es sich hier eben um Forderungen handelt nach der Eröffnung beziehungsweise vor der Eröffnung des Konkursverfahrens? Wieso werden jetzt hier wieder diese Rangordnungen aufgeführt?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ganz allgemein gesagt ist es so, dass die Konkursklassen generell veraltet sind und es da wirklich Spannungen mit dem Gleichheitsgrundsatz in der Verfassung gibt. Deshalb sind wir in die Richtung der Rangordnungen und strukturellen Aufteilungen, wie Sie es vorher gefragt haben, gegangen. Doch auch das mit der Rangordnung nehme ich gerne nochmals auf und schaue ich für die 2. Lesung nochmals vertieft an. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 63 Sachüberschrift sowie Abs. 2, 6 und 7 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 63 Sachüberschrift sowie Abs. 2, 6 und 7 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 64 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 65 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 65 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 66 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 66 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 67 Abs. 1, 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 67 Abs. 1, 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 71 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 71 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 74 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 74 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 74 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 74 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 75 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 75 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 76a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 76a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 77 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 77 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob ich mich zu früh gemeldet habe. Ich habe mich zum Art. 77 gemeldet.Landtagspräsident Albert Frick
Der Art. 77 wurde aufgerufen. Noch nicht? Art. 77 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 77 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. In dieser Bestimmung geht es um die Ansprüche des Insolvenzverwalters. Ich nehme jetzt einfach die Bestimmung als Beispiel. Immer wieder wird in sehr vielen Bestimmungen beispielsweise die Einvernehmung des Gläubigerausschusses angesprochen oder als Voraussetzung verlangt. Was geschieht in diesen Fällen, in denen es keinen Gläubigerausschuss gibt?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Gerne gehe ich auf die Frage des Abg. Vogt ein. Die Abschaffung von Vorrechten in Form der Konkursklassen bedeutet auch eine Verbesserung der Sanierungsaussichten. Zudem wird gewährleistet, dass bei einer Verteilung jeder Gläubiger eine Quote erhält. Ein Nachteil ergibt sich für jene Gläubiger, die bisher der ersten beziehungsweise eben zweiten Konkursklasse zuzuordnen sind. Das habe ich vorher ausgeführt. Die weiteren Ausführungen, die Sie jetzt in diese Richtung gemacht haben zu den Gläubigern, werde ich gerne auf die 2. Lesung mitnehmen und noch entsprechend vertiefen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, da haben Sie mich jetzt falsch verstanden, Frau Justizministerin. Mir geht es um die Einvernehmung des Gläubigerausschusses. Nehmen wir als Beispiel den Abs. 3: «Auf die Ansprüche des Insolvenzverwalters kann das Landgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses Vorschüsse bewilligen.» Und meines Erachtens gibt es auch Konstellationen, in denen es keinen Gläubigerausschuss gibt. Also es gibt meines Erachtens auch Konkursverfahren - oder Insolvenzverfahren, wie es neu heisst - bei denen es keinen Gläubigerausschuss gibt. Was ist in solchen Fällen zu tun? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank für diese Richtigstellung. Ja, ich habe Sie falsch verstanden, es tut mir leid und ich werde das auf die 2. Lesung gerne mitnehmen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 78 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 78 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 80 Abs. 2 bis 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 80 Abs. 2 bis 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 81 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 81 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 82 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 82 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 86 Sachüberschrift und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 86 Sachüberschrift und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 88 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 88 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 88 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 88 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 88 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 88 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 89 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 89 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 90 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 90 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 90 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 90 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 90a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 90a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 90b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 90b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 91 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 91 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 91 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 91 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Hier geht es ja um diese Absonderungs- und Aussonderungsansprüche und wenn ich mir die Erläuterungen auf den Seiten 112 und 115 ansehe, wird auf der Seite 112 unter anderem ausgeführt: «Des Weiteren sei Sinn und Zweck der Sondermasse gerade die Befriedigung des Anspruchsberechtigten unter Ausschluss der restlichen Gläubiger.» Und auf Seite 115 steht dann noch konkret: «Im Gegenteil sind Gläubiger mit Pfandrechten an Liegenschaften in der Regel durch das Pfandrecht besonders gut abgesichert.» Jetzt haben wir ja eigentlich die ganze Zeit gehört, dass man sagt, man möchte möglichst alle gleichbehandeln in diesem Verfahren. Aber jetzt stellt man plötzlich fest: Es gibt hier durchaus noch eine Sondermasse. Ich weiss nicht, wie man dann noch sagen kann, dass alle Gläubiger gleichbehandelt werden. Ich denke mir, das war auch die Frage, die ich im Rahmen der Eintretensdebatte gestellt habe, wo der Bankenverband eben ausführt: Es könnte dann zukünftig je nachdem schon zu Konsequenzen kommen bei der Kreditvergabe - also nicht nur zu positiven Konsequenzen. Ich frage mich einfach: Wenn es hier plötzlich wieder eine Sondermasse gibt - und da findet ganz klar eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Gläubiger statt -, wie sich das dann vereinbaren lässt. Wenn man sich schon als oberste Prämisse gesetzt hat, man möchte möglichst alle gleich behandeln in diesem Verfahren, dann müsste man doch eigentlich auch hier jetzt sagen: Es gehört halt alles in diese Masse und aufgrund der Quote werden alle Gläubiger gleich berücksichtigt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort. Ich bin nicht sicher, aber vielleicht könnte diese Ungleichbehandlung auch damit erklärt werden, dass es eben gesicherte Forderungen sind. Eine Bank gibt einen Kredit nur aus, wenn sie einen Grundpfand oder eine Grundpfandverschreibung erhält. Und das andere sind eben ungesicherte Forderungen. Aber ich bin hier nicht sicher, das wäre eine Erklärung.Dann aber zu meinen zwei Fragen: Erstens, meines Erachtens ist das Exekutionsgericht das Landgericht. Beziehungsweise das Landgericht ist das Exekutionsgericht. Deshalb macht es keinen Sinn, wenn das Landgericht beim Exekutionsgericht, also bei sich selbst, um ein Exekutionsverfahren ersuchen kann. Hier sollte meiner Meinung nach auf die 2. Lesung hin eine Änderung vorgenommen werden. Und dann zweitens, hier geht es dann auch um die Absonderungs- und Aussonderungsansprüche. Die vorgeschlagene Stundungsregelung von Ab- beziehungsweise Aussonderungsrechten von mindestens sechs Monaten entspricht nach Meinung des Bankenverbandes dem Ziel und Zweck europäischer Bankenregulierung und reduziere auch die Rechtssicherheit. Sollte die Bank oder die zuständige Aufsichtsbehörde zur Schlussfolgerung kommen, dass unter Berücksichtigung von Art. 91 der Regierungsvorlage zur Insolvenzordnung die Kriterien zur Nutzung von Kreditminderungstechniken nicht mehr erfüllt werden können, sind die betroffenen Kreditpositionen mit deutlich mehr Eigenmitteln zu unterlegen, was zu höheren Kreditkosten für den Kreditnehmer führen würde. Allenfalls müsste dann eben auch das Ge-schäftsmodell der Bank neu beurteilt werden, da dies einen Nachteil der Bank als Gläubigerin darstelle. Um einheitliches EWR-Recht einhalten und weiterhin konkurrenzfähige Kreditprodukte anbieten zu können, wird die Regierung ersucht, den gegenständlichen Vorschlag, sollte die ersatzlose Aufhebung nicht möglich sein, zumindest dahingehend anzupassen, dass die Stundungsregelung nicht nur zur Abwendung schwerer persönlicher und wirtschaftlicher Nachteile des Berechtigten, sondern explizit auch bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten eingeschränkt wird, wie es die Regierung in Bezug auf das Kündigungsrecht gemäss Art. 95 Abs. 2 der Insolvenzordnungsvorlage ebenfalls ergänzt hat.Das Zwangsversteigerungsverfahren für ein Grundstück, das in einem Kreditvertrag als Sicherheit dient, ist weiterhin wie im bisherigen Recht uneingeschränkt und ohne Rechtsverlust für den Gläubiger zulzuassen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, es ist natürlich gerade Sinn und Zweck einer dinglichen Sicherung, also einem Pfandrecht beispielsweise, dass sie sowieso befriedigt werden. Wenn dem nicht so wäre, würden Sie höchstwahrscheinlich bei einer Bank keine Kredite mehr erhalten, da die Bank nicht mehr sicher sein kann, dass sie sich auch bei einer Hypothek im Ernstfall an der Liegenschaft befriedigen kann. Also von dem her muss das meines Erachtens so sein. Wo ich nicht unbedingt der Meinung des Bankenverbandes bin oder wo ich zumindest Zweifel habe ist: Der Bankenverband fordert, dass diese Stundung von sechs Monaten aufgehoben werden soll, argumentiert dies hauptsächlich mit regulatorischen Bedenken. Ich könnte mir tatsächlich vorstellen: Falls wir irgendwann einmal eine Konstellation sehen, in der ein solches Sanierungsverfahren durchgeführt wird, dass es zielführend sein kann, dass eine Liegenschaft beispielsweise nicht umgehend versteigert wird, sondern dass man eine gewisse Zeitdauer hat, in welcher man nach Lösungen suchen kann und nicht immer das Damoklesschwert innerhalb dieser sechs Monate hat, dass die Liegenschaft sofort versteigert und veräussert wird. Also ich würde es begrüssen, wenn nicht tatsächlich schwerwiegende regulatorische Bedenken dem entgegenstehen, dass man diese Bestimmung so belässt. Man muss einfach sehen in diesem Konkursverfahren: Die einzige Partei, die am Ende eigentlich immer befriedigt wird oder am Schluss immer das Geld kriegt, sind die Banken. Und der einzige Unterschied, den es hier geben würde, ist, dass sie einfach sechs Monate auf die Durchsetzung ihres Rechts warten müssten. Meines Erachtens wäre dies zumutbar, aber ich wäre der Regierung dankbar, wenn sie sich nochmals konkret mit den Anliegen des Bankenverbandes auseinandersetzt und, falls sie diese Bedenken nicht so teilt, dass man diese Bestimmung so belässt, wie sie ist. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst zum Abg. Lampert: Hier geht es um Absonderungsrechte und Aussonderungsrechte. Nicht alle Gläubiger haben Pfandrechte. Dann komme ich zu den Fragen des Abg. Seger. Zur ersten Frage bezüglich des Exekutionsgerichtes: Die Nennung des Exekutionsgerichtes an dieser Stelle ist zur Klarstellung notwendig, dass das Landgericht als Exekutionsgericht die Entscheidung im Exekutionsverfahren zu treffen hat. Dann komme ich zu Ihrer zweiten Frage bezüglich der Hinterfragung der Stundung von Ab- und Aussonderungsrechten, auch bezüglich des Liechtensteinischen Bankenverbandes. Damit die Unternehmensfortführung nicht an der Durchsetzung von Absonderungs- und Aussonderungsrechten scheitert, wird in Art. 91 eine Stundung dieser Rechte um sechs Monate vorgesehen. Die berechtigten Gläubiger, sehr oft Banken, müssen also mit der Durchsetzung ihrer Rechte sechs Monate warten. Dies aber auch nur dann, wenn die Durchsetzung der Rechte die Unternehmensfortführung gefährden könnte und die sofortige Durchsetzung der Rechte zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Berechtigten nicht unerlässlich ist. Auch wenn es sich um einen Eingriff in die Rechte des Gläubigers und in die Privatautonomie handelt, so darf nicht ausser Acht bleiben, dass es sich lediglich um eine Verzögerung der Möglichkeit zur Durchsetzung dieser Rechte handelt. Die Rechte selber bleiben voll erhalten. Es handelt sich um einen relativ kleinen Eingriff in die Rechte des Gläubigers, welcher im Falle der Unternehmensfortführung zur Erreichung einer Sanierung absolut notwendig erscheint und darüber hinaus verhältnismässig ist, weil es nicht absolut gilt - eben, wie gesagt, nur wenn die Fortführung des Unternehmens notwendig ist und keine schweren Folgen beim Gläubiger zu erwarten sind - und das Recht auf Ab- oder Aussonderung nur verzögert, nicht aber schmälert. Dann komme ich zur Ihrer Frage, Herr Abg. Vogt: Auch das werde ich gerne auf die 2. Lesung prüfen, denn es geht nur um eine Stundung. Sie haben natürlich recht, das ist zumutbar. Ich werde das aber gerne vertieft anschauen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Vielen Dank für diese Ausführungen, Frau Justizministerin. Zu meiner ersten Frage: Ich kann das nachvollziehen, aber vielleicht wäre es zur Klarstellung doch besser, wenn man dann in Abs. 2 sagen würde: «Das Landgericht als Exekutionsgericht ...» Vielleicht kann da die Legistik nochmals einen Blick drauf werfen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich unterbreche jetzt die 1. Lesung für eine Pause bis 19:15 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (von 18:50 bis 19:15 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, wir fahren mit der 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung der Konkursordnung fort. Ich bitte, mit der Lesung fortzufahren.Art. 92 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 92 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 93 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 93 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 94 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 94 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 95 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 95 steht zur Diskussion.
Abg. Herbert Elkuch
Ich habe eine Frage zu Art. 95 - «Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners»: «Wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können Vertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen.» Dann ist da in der Erläuterung, auf Seite 120: «Durch die Beschränkung auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund wird die Ausübung eines ordentlichen Kündigungsrechtes ausgeschlossen.» Ich denke, wenn man da einen Vertrag hat, zum Beispiel für eine Lieferung, wo Vorkasse verlangt wird, und das Geld kommt nicht, dann kann man ja den Vertrag wieder auflösen. Oder wenn er vorher schon nicht bezahlt hat und er bekommt einfach nur noch Ware dann gegen Vorbezahlung. Gibt es da konkrete Beispiele? Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich beziehe mich auf Abs. 2 von diesem Artikel. Und zwar wird dort in Bst. b bereits schon von Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten gesprochen. Ich wollte hier fragen, ob es allenfalls Sinn machen würde für die Klarstellung, dass man von Krediten und Grundpfandverträgen spricht. Vielleicht kann dies auf die 2. Lesung geprüft werden. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich starte zuerst mit der Frage des Abg. Elkuch. Und zwar, Sie haben es bereits gesagt, auf Seite 120 im Bericht und Antrag geht es darum, dass dem Schuldner nicht die Produktionsmittel entzogen werden. Sonst ist ihm eine Sanierung nicht möglich. Denn damit die Sanierungsbemühungen des Schuldners nicht schon im Vorhinein zum Scheitern verurteilt sind, ist es notwendig, dass bestimmte Verträge aufrecht bleiben müssen. Das sind solche Verträge, deren Auflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden würde. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn das Geschäftslokal oder Produktionsmittel durch die Kündigung wegfallen würden. Dies gilt nicht absolut, so sind die Verträge weiterhin aus wichtigem Grund kündbar. Art. 95 Abs. 1 zählt dabei ausdrücklich auf, was nicht als wichtiger Grund gilt. Auch sind Ausnahmen in Abs. 2 vorgesehen. Also der Vertragspartner darf nicht kündigen, nur weil es dem Schuldner finanziell schlechter geht oder wegen des Verzugs, bei alten, vor der Eröffnung des Verfahrens fälligen Forderungen (Abs. 1). Ausgenommen sind zum Beispiel Arbeitsverträge, Ansprüche auf Auszahlung von Krediten und wenn schwerwiegende Folgen beim Vertragspartner zu erwarten wären. Hier ist weiterhin eine Kündigung auch ohne wichtigen Grund zulässig. Das Ganze ist also relativ.Noch kurz zur Aussage des Abg. Seger: Auch das werden wir gerne auf die 2. Lesung mitnehmen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 95a wird aufgerufen.
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Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Meine Frage bezieht sich auf die Ausführungen auf Seite 174, die Erläuterungen. Hier ist nachzulesen: «Die dem Rückforderungsanspruch des Landes zugrunde liegenden Forderungen sind Masseforderungen und daher vorrangig zu befriedigen.» Sie merken schon, worauf ich hier anspielen will. Da geht es wieder um diese Forderungen des Landes, die sollen jetzt plötzlich wieder vorrangig zu befriedigen zu sein. Ich weiss nicht, hängt das zusammen, dass es sich hier eben um Masseforderungen handelt? Oder wieso hat jetzt hier plötzlich das Land wieder einen Rang? Sprich, jetzt konkret, die Steuerguthaben, die dem Land gehören, könnte ich mir vorstellen, dass die hier vorrangig zu befriedigen sind. Wieso ist dem so?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. In Art. 130 wird der Begriff Treuhänder verwendet, dies wird auch in der Rezeptionsvorlage in Österreich so gemacht. Nun, der liechtensteinische Treuhänder gemäss Treuhandgesetz unterscheidet sich wesentlich vom Treuhänder, wie man ihn in Österreich und in der Schweiz kennt, und ich habe hier einfach das Gefühl, es könnte zu Verwechslungen kommen, und wollte anregen, dass man prüft, hier einen anderen Ausdruck zu nehmen, damit es eben nicht zu diesen Verwechslungen kommen kann. Denn ich denke, ein Treuhänder nach dem liechtensteinischen Treuhandgesetz wird diese Funktionen nicht übernehmen. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst zum Abg. Lampert: Ich werde das gerne auf die 2. Lesung noch vertieft anschauen. Doch kurz kann ich sagen, dass hier vom Land ein Kostenvorschuss geleistet wird. Das ist wie eine Masseforderung. Dann komme ich zur Frage des Abg. Seger, und zwar geht es um die Bezeichnung Treuhänder. Die Bezeichnung Treuhänder entspricht der österreichischen Rezeptionsgrundlage. Allerdings ist der Begriff Treuhänder in Liechtenstein auch eine Berufsbezeichnung, wobei es in Österreich auch den Wirtschaftstreuhänder gibt. Beim Sanierungsplan ohne Eigenverwaltung wurde in Österreich ursprünglich der Begriff Sachverwalter verwendet. Allerdings kann es auch hier zu Verwechslungen kommen mit dem Sachverwalter als Vertreter für nicht eigenberechtigte natürliche Personen. Alternativ könnte auch vom Abschöpfungsverwalter gesprochen werden, wenngleich dieser Begriff stigmatisierend wirken kann. Auch das liechtensteinische Trustrecht spricht in Art. 897 ff. vom Treuhänder, Trustee oder Salman, womit der Begriff ohnehin bereits mehrfach belegt ist. Eine Verwendung des Wortes Treuhänder im Abschöpfungsverfahren des Privatkonkurses erscheint daher vertretbar, zumal im Bericht und Antrag auch erläutert wird, wer für diese Funktion infrage kommen kann. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 130a wird aufgerufen.
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Art. 161 wird aufgerufen.
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Art. 163 wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 164 wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 164 steht zur Diskussion.
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Art. 164 wird aufgerufen.
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Art. 164 steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 165 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 165 steht zur Diskussion.
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Art. 165 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 165 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 166 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 166 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Nur eine Frage zu Abs. 1. Ist das auch möglich nach einer Restschuldbefreiung? Sprich, diese wäre bereits erfolgt, diese Restschuldbefreiung, könnte dann trotzdem dieser Insolvenzgläubiger seine unberechtigten Forderungen noch geltend machen? Oder ist das im Falle einer Restschuldbefreiung ausgeschlossen? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Abg. Lampert für diese Frage. Ich werde das vertieft nochmals anschauen, doch kann ich vorweg sagen, dass diese Bestimmung eben die Forderungsdurchsetzung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelt. Und diese ist nicht neu, sondern sie ist bereits jetzt schon in Art. 92 KO enthalten und wir haben hier keine Änderungen vorgenommen. Wie gesagt, abgesehen von Begriffsersetzungen haben wir keine Neuerungen hinzugenommen. Ich werde es aber nochmals anschauen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich beziehe mich hier auf Abs. 3, wo auch abgeschlossene Vereinbarungen erwähnt werden, und möchte hier die Regierung auffordern, nochmals kritisch zu prüfen, ob hier wirklich eine Rückwirkung auf bestehende Verträge sinnvoll ist oder ob das nicht auch allenfalls zu verfassungsmässigen Problemen - Stichwort Rückwirkung - führen kann. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich werde mir das nochmals genau anschauen, Herr Abg. Seger, und schauen, ob wir das entsprechend anpassen können. Noch kurz etwas zum Abg. Lampert, das ich vorher vergessen habe, zu nennen: Nein, eigentlich sollte es ausgeschlossen werden bei Art. 166. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Keine weiteren Wortmeldungen. Damit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Wir haben jetzt noch 50 Gesetze oder Nebengesetze in dieser Vorlage zu behandeln. In der Eintretensdebatte wurde keines dieser Gesetze oder Änderungen dazu erwähnt. Es geht auch in diesen 50 Gesetzen vor allem um Begriffsänderungen. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit, der restlichen Traktanden und auch der Sitzungen der letzten zwei Tage, die doch jeweils bis relativ spät gingen, stelle ich den Antrag, dass wir diese restlichen Gesetze per Gesetzesaufruf behandeln. Es bleibt so natürlich bei jedem Gesetz die Möglichkeit bestehen, dass man seine Fragen und Änderungen und Anregungen vorbringen kann. Ich beantrage Behandlung mittels Gesetzesaufruf für die restlichen 50 Gesetze. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Sie haben den Antrag gehört, die restlichen Gesetzesvorlagen - 49, glaube ich, an der Zahl - durch Gesetzesaufruf zu beraten. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Hand heben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir können mit der Lesung beginnen. Sie können die Lesung auch im Inhaltsverzeichnis vornehmen, dann müssen Sie nicht laufend blättern.Das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.Das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich beziehe mich auf den Paragrafen 1173a Art. 54 Abs. 2, im Prinzip im Zusammenhang mit den Ausführungen zum vorhergehenden Gesetz betreffend diese fristlose Kündigung. Nach meiner Ansicht ist dieser Zwang, der hier ausgeübt wird, der falsche Ansatz. Wir haben das ja bereits beim anderen Gesetz besprochen. Von mir aus gesehen müsste der Arbeitnehmer in dieser Situation die Chance haben, dieses Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen. Aber ich denke mir, dass muss ja dann eben zusammenstimmen, die beiden Gesetze. Das ist einfach meine Ansicht, wie gesagt. Ich habe schon auch Verständnis, wenn man sagt: Diese Arbeitnehmenden sollten jetzt nicht kündigen können, sonst können wir das Unternehmen nicht retten. Auf der anderen Seite, mit diesem Zwang, ich weiss nicht, ob das dann wirklich zielführend ist. Wenn jemand nicht mehr arbeiten will, dann wird es dann ziemlich schwierig werden. Dann müsste schon - wie soll ich das sagen? - eine einvernehmliche Lösung gefunden werden und nicht hier dieser Zwang ausgeübt werden. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Zu Ihrer Aussage, Herr Abg. Lampert: Die Bestimmung ist notwendig für die Sanierung. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.Das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des EWIV-Ausführungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des EWIV-Ausführungsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des EWIV-Ausführungsgesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Sachenrechts abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Wechselgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Wechselgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Wechselgesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Scheckgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Scheckgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Scheckgesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung der Zivilprozessordnung abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung der Exekutionsordnung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung der Exekutionsordnung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung der Exekutionsordnung abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Aussonderungsrecht an Pflichtlagern in Konkurs- und Nachlassverfahren und das Pfandrecht im Exekutionsverfahren wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Aussonderungsrecht an Pflichtlagern in Konkurs- und Nachlassverfahren und das Pfandrecht im Exekutionsverfahren steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Aussonderungsrecht an Pflichtlagern in Konkurs- und Nachlassverfahren und das Pfandrecht im Exekutionsverfahren abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Unterhaltsvorschussgesetzes wird aufgerufen.
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Das Gesetz über die Abänderung des Unterhaltsvorschussgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Unterhaltsvorschussgesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Entschädigung für Dienstleistungen Mündiger und die Anschlusszwangsvollstreckung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Entschädigung für Dienstleistungen Mündiger und die Anschlusszwangsvollstreckung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Entschädigung für Dienstleistungen Mündiger und die Anschlusszwangsvollstreckung abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten wird aufgerufen.
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Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Rechtspflegergesetzes wird aufgerufen.
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Das Gesetz über die Abänderung des Rechtspflegergesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Rechtspflegergesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Treuhändergesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Treuhändergesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Treuhändergesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Wirtschaftsprüfergesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Wirtschaftsprüfergesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Wirtschaftsprüfergesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Datenschutzgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Datenschutzgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Datenschutzgesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Strafgesetzbuches abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Bankengesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Versicherungsvertragsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Versicherungsvertragsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Finalitätsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Finalitätsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Finalitätsgesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Pensionsfondsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Pensionsfondsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Pensionsfondsgesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Polizeigesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Polizeigesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Polizeigesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Strassentransportgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Strassentransportgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Strassentransportgesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Gewerbegesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Bauwesen-Berufe-Gesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Bauwesen-Berufe-Gesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Bauwesen-Berufe-Gesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Versicherungsvertriebsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Versicherungsvertriebsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Versicherungsvertriebsgesetzes abgeschlossen. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Token- und VT-Dienstleister-Gesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Token- und VT-Dienstleister-Gesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir sämtliche Vorlagen in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 29 erledigt.
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